SGB-II   (3) 36-52
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K-4Leistungen36-40
A-1Verfahren36-44

§_36   SGB-II (F)
Örtliche Zuständigkeit (1)

1Für die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Abs.1 Nr.1 (2) ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2Für die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.2 (3) ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3Ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht feststellbar, so ist der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige tatsächlich aufhält (4).

§§§



§_36a   SGB-II (F)
Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus (2)

Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.

§§§



§_37   SGB-II
Antragserfordernis

(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden auf Antrag erbracht.

(2) 1Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht.
2Treten die Anspruchsvoraussetzungen an einem Tag ein, an dem der zuständige Träger von Leistungen nach diesem Buch nicht geöffnet hat, wirkt ein unverzüglich gestellter Antrag auf diesen Tag zurück.

§§§



§_38   SGB-II
Vertretung der Bedarfsgemeinschaft

1Soweit Anhaltspunkte nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen.
2Leben mehrere erwerbsfähige Hilfebedürftige in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten desjenigen, der die Leistungen beantragt.

§§§



§_39   SGB-II
Sofortige Vollziehbarkeit

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der

  1. über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet oder

  2. den Übergang eines Anspruchs bewirkt,

haben keine aufschiebende Wirkung.

§§§



§_40   SGB-II (F)
Anwendung von Verfahrensvorschriften

(1) 1Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch.
2Die Vorschriften des Dritten Buches über

  1. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs.1, 2, 3 Satz 1 und 4),

  1a.

  die vorläufige Entscheidung (§ 328), (1)

  1. die vorläufige Zahlungseinstellung (§ 331) und

  2. die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Abs.1, 2
    und 5)

sind entsprechend anwendbar.

(2) 1Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach § 19 Satz 1 Nr.1 und Satz 2 sowie § 28 berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten.
2Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 45 Abs.2 Satz 3 des Zehnten Buches, des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 des Zehnten Buches sowie in Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird (2).

(3) (3) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

§§§



§_41   SGB-II (F)
Berechnung der Leistungen

(1) 1Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag.
2Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet.
3Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.
4Die Leistungen sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden.
5Der Bewilligungszeitraum kann auf bis zu zwölf Monate bei Berechtigten verlängert werden, bei denen eine Veränderung der Verhältnisse in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist (1).

(2) Beträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.

§§§



§_42   SGB-II
Auszahlung der Geldleistungen

1Geldleistungen nach diesem Buch werden auf das im Antrag angegebene inländische Konto bei einem Geldinstitut überwiesen.
2Werden sie an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen.
3Dies gilt nicht, wenn der Berechtigte nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.

§§§



§_43   SGB-II (F)
Aufrechnung

1Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können bis zu einem Betrag in Höhe von 30 vom Hundert der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung mit Ansprüchen der Träger von Leistungen nach diesem Buch aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadenersatz handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat (1).
2Der befristete Zuschlag nach § 24 kann zusätzlich in die Aufrechnung nach Satz 1 einbezogen werden (2).
3Die Aufrechnungsmöglichkeit ist auf drei Jahre beschränkt (3).

§§§



§_44   SGB-II
Veränderung von Ansprüchen

Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

§§§



A-2Entscheidung44a-45

§_44a   SGB-II (F)
Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit (2)

(1) 1Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob der Arbeitsuchende erwerbsfähig und hilfebedürftig ist.
2aSofern

  1. der kommunale Träger,

  2. ein anderer Leistungsträger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre oder

  3. die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte,

der Feststellung widerspricht, entscheidet die gemeinsame Einigungsstelle;
2bder Widerspruch ist zu begründen.
3Bis zur Entscheidung der Einigungsstelle erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (3).

(2) 1Entscheidet die gemeinsame Einigungsstelle, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, steht der Agentur für Arbeit und dem kommunalen Träger ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu, wenn dem Hilfebedürftigen eine andere Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts zuerkannt wird.
2§ 103 Abs.3 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Leistungsverpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe der Tag des Widerspruchs gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit ist.

§§§



§_44b   SGB-II (F)
Arbeitsgemeinschaften (1)

(1) 1Zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch errichten die Träger der Leistungen nach diesem Buch durch privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge (2) (7).
2Befinden sich im Bereich eines kommunalen Trägers mehrere Agenturen für Arbeit, ist eine Agentur als federführend zu benennen. (3)
3Die Ausgestaltung und Organisation der Arbeitsgemeinschaften soll die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen.

(2) 1Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt ein Geschäftsführer.
2Er vertritt die Arbeitsgemeinschaft außergerichtlich und gerichtlich.
3Können die Agentur für Arbeit und die Kommunen sich die bei der Errichtung der Arbeitsgemeinschaft nicht auf ein Verfahren zur Bestimmung des Geschäftsführers einigen, wird er von der Agentur für Arbeit und den Kommunen abwechselnd jeweils für ein Jahr einseitig bestimmt.
4Das Los entscheidet, ob die erste einseitige Bestimmung durch die Agentur für Arbeit oder die Kommunen erfolgt.

(3) 1Die Arbeitsgemeinschaft nimmt die Aufgaben der Agentur für Arbeit als Leistungsträger nach diesem Buch wahr.
2aDie kommunalen Träger sollen der Arbeitsgemeinschaft die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch übertragen;
2b§ 94 Abs.4 in Verbindung mit § 88 Abs.2 Satz 2 des Zehnten Buches gilt nicht.
3Die Arbeitsgemeinschaft ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen.
4Die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaft führt die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (8).

(4) (5) Die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger teilen sich alle Tatsachen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen des jeweils anderen Trägers erheblich sein können.

(5) ...(6)

§§§



§_45   SGB-II (F)
Gemeinsame Einigungsstelle

(1) (1) 1Der gemeinsamen Einigungsstelle gehören ein Vorsitzender und jeweils ein Vertreter der Agentur für Arbeit und des Trägers nach § 44a Abs.1 Satz 2 Nr.1 oder 2 an, der der Feststellung der Agentur für Arbeit widerspricht (2).
2Widerspricht die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte, gehört der gemeinsamen Einigungsstelle auch der Leistungsträger nach § 44a Abs.1 Satz 2 Nr.1 und 2 an (2).
3Die Krankenkasse kann die gemeinsame Einigungsstelle anrufen und an ihren Sitzungen teilnehmen (2).
4Der Vorsitzende wird von beiden Trägern gemeinsam bestimmt.
5Einigen sich die Träger nicht auf einen Vorsitzenden, ist Vorsitzender für jeweils sechs Monate abwechselnd ein Mitglied der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit und der Leiter des Trägers der anderen Leistung.

(2) 1Die gemeinsame Einigungsstelle soll eine einvernehmliche Entscheidung anstreben.
2Sie zieht im notwendigen Umfang Sachverständige hinzu und entscheidet mit der Mehrheit der Mitglieder.
3Die Sachverständigen erhalten Entschädigungen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.
4Die Aufwendungen trägt der Bund.

5Die gemeinsame Einigungsstelle kann in geeigneten Fällen bei der Begutachtung der Erwerbsfähigkeit von Arbeitsuchenden den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (§ 275 des Fünften Buches) als Sachverständigen hinzuziehen (4).

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (3) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit (3) durch Rechtsverordnung Grundsätze zum Verfahren für die Arbeit der gemeinsamen Einigungsstelle zu bestimmen.

§§§



K-5Aufsicht46-49

§_46   SGB-II (F)
Finanzierung aus Bundesmitteln (1)

(1) (2) 1Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden.
2Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung.
3Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von Arbeitsgemeinschaften nach § 44b wahrgenommen werden.
4Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig.
5Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.

(2) (3) 1Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind.
2Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Bezieher von Leistungen zur Grundsicherung zugrunde gelegt.
3Bei der Zuweisung der Mittel für die Leistungen nach § 16a wird die Zahl der erwerbsfähigen Bezieher der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die länger als ein Jahr arbeitslos sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben, zugrunde gelegt (11).
4Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (9) kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende (9) Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 (9) festlegen.

(3) (3) 1Nicht verausgabte Mittel nach Absatz 1 Satz 5 sind zur Hälfte in das Folgejahr übertragbar.
2Die übertragbaren Mittel dürfen einen Betrag von 10 vom Hundert des Gesamtbudgets des laufenden Jahres nicht übersteigen.

(4) (4) Die Bundesagentur erstattet dem Bund jeweils zum 15.Februar, 15.Mai, 15.August und 15.November einen Aussteuerungsbetrag, der dem Zwölffachen der durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen für Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Beiträge zur Sozialversicherung im vorangegangenen Kalendervierteljahr für eine Bedarfsgemeinschaft, vervielfältigt mit der Zahl der Personen, die im vorangegangenen Kalendervierteljahr innerhalb von drei Monaten nach dem Bezug von Arbeitslosengeld einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II erworben haben, entspricht.

(5) (5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs.1, um sicherzustellen, dass die Kommunen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der sich aus ihm ergebenden Einsparungen der Länder um jährlich 2,5 Milliarden Euro entlastet werden.

(6) (10) 1Der Bund trägt in den Jahren 2005 und 2006 jeweils 29,1 vom Hundert.
2Im Jahr 2007 trägt der Bund von den in Absatz 5 genannten Leistungen im Land Baden-Württemberg 35,2 vom Hundert, im Land Rheinland-Pfalz 41,2 vom Hundert und in den übrigen Ländern 31,2 vom Hundert.

(7) (10) 1Ab 2008 ergibt sich die in den Ländern jeweils geltende Höhe der Beteiligung des Bundes an den in Absatz 5 genannten Leistungen nach Maßgabe der Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften.
2Sie bestimmt sich nach der Formel

3Die jahresdurchschnittliche Anzahl der Bedarfsgemeinschaften <wird auf Grundlage der nach § 53 erstellten Statistik ermittelt.

(8) (10) 1Die sich jeweils nach Absatz 7 ergebende Höhe der Beteiligung des Bundes wird jährlich, letztmalig für das Jahr <2010, durch Bundesgesetz festgelegt.
2aEiner Neufestlegung der Beteiligung des Bundes bedarf es nicht, wenn die maßgebliche Veränderung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften nicht mehr als 0,5 vom Hundert beträgt;
2bin diesem Fall gilt die zuletzt festgelegte Höhe der Beteiligung des Bundes weiter fort.
3Sofern nach Maßgabe der Entwicklung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften ein negativer Beteiligungssatz festgelegt werden müsste, ist die Beteiligung auf 0 vom Hundert festzulegen.
4Die Höhe der Beteiligung des Bundes an den in Absatz 5 genannten Leistungen beträgt höchstens 49 vom Hundert.

(9) (10) 1Die Angemessenheit der Beteiligung des Bundes an den in Absatz 5 genannten Leistungen wird im Jahr 2010 überprüft.
2Eine Neuregelung für die Jahre ab 2011 erfolgt durch Bundesgesetz.

(10) (10) 1Der Anteil des Bundes an den in Absatz 5 genannten Leistungen wird den Ländern erstattet.
2Der Abruf der Erstattungen ist zur Monatsmitte und zum Monatsende zulässig.
3Bei der Erstattung der Bundesbeteiligung ist der Zeitraum maßgeblich, für den die in Absatz 5 genannten Leistungen erbracht wurden.

§§§



§_47   SGB-II (F)
Aufsicht

(1) 1Soweit die Bundesagentur Leistungen nach diesem Buch erbringt, führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (4) die Rechtsaufsicht und die Fachaufsicht.
2aDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales (4) kann der Bundesagentur Weisungen erteilen und sie an seine Auffassung binden; (2)
2bes kann organisatorische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen des Bundes an der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende treffen (2).
3Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt den zuständigen Landesbehörden (1).
4Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erlassen (3).

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (4) kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 auf eine Bundesoberbehörde übertragen.

§§§



§_48   SGB-II (F)
Zielvereinbarungen

1Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen soll das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) mit der Bundesagentur Vereinbarungen zur Erreichung der Ziele nach diesem Buch abschließen.
2Die Vereinbarungen können

  1. erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und Soziales (1) ersetzen,

  2. die Selbstbewirtschaftung von Haushaltsmitteln für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie für Verwaltungskosten zulassen.

§§§



§_49   SGB-II (F)
Innenrevision

(1) 1Die Bundesagentur stellt durch organisatorische Maßnahmen sicher, dass in allen Dienststellen und Arbeitsgemeinschaften nach § 44b (1) durch eigenes, nicht der Dienststelle angehörendes Personal geprüft wird, ob von ihr Leistungen nach diesem Buch unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten erbracht werden dürfen oder zweckmäßiger oder wirtschaftlicher hätten eingesetzt werden können.
2Mit der Durchführung der Prüfungen können Dritte beauftragt werden.

(2) Das Prüfpersonal der Bundesagentur ist für die Zeit seiner Prüftätigkeit fachlich unmittelbar der Leitung der Dienststelle unterstellt, in der es beschäftigt ist.

(3) Der Vorstand legt die Berichte nach Absatz 1 unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2) vor.

§§§



K-6Datenschutz (F)50-

§_50   SGB-II (F)
Datenübermittlung (1)

(1) (4) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist.

(2) (3) Soweit Arbeitsgemeinschaften die Aufgaben der Agenturen für Arbeit wahrnehmen (§ 44b Abs.3 Satz 1), ist die Bundesagentur verantwortliche Stelle nach § 67 Abs.9 des Zehnten Buches.

§§§



§_51   SGB-II (F)
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen

Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen (1) abweichend von § 80 Abs.5 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch einschließlich der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch (2) nichtöffentliche Stellen mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten beauftragen, auch soweit die Speicherung der Daten den gesamten Datenbestand umfasst.

§§§



§_51a   SGB-II (F)
Kundennummer (1)

1Jeder Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, wird einmalig eine eindeutige, von der Bundesagentur oder im Auftrag der Bundesagentur von den zugelassenen kommunalen Trägern vergebene Kundennummer zugeteilt.
2Die Kundennummer Kundennummer ist vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Identifikationsmerkmal zu nutzen und dient ausschließlich diesem Zweck sowie den Zwecken nach § 51b Abs.4.
3Soweit vorhanden, ist die schon beim Vorbezug von Leistungen nach dem Dritten Buch vergebene Kundennummer der Bundesagentur zu verwenden.
4Die Kundennummer bleibt der jeweiligen Person auch zugeordnet, wenn sie den Träger wechselt.
5Bei erneuter Leistung nach längerer Zeit ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Buch oder nach dem Dritten Buch wird eine neue Kundennummer vergeben.
6Diese Regelungen gelten entsprechend auch für Bedarfsgemeinschaften.
7Bei der Übermittlung der Daten verwenden die Träger eine eindeutige, von der Bundesagentur vergebene Trägernummer.

§§§



§_51b   SGB-II (F)
Datenerhebung und -verarbeitung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (1)

(1) 1Die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erheben laufend die sich bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende ergebenden Daten über

  1. die Empfänger von Leistungen nach diesem Gesetz, einschließlich aller Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften,

  2. die Art und Dauer der gewährten Leistungen und Maßnahmen sowie die Art der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt,

  3. die Ausgaben und Einnahmen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende,

  4. die Stellenangebote, die ihnen von den Arbeitgebern mit einem Auftrag zur Vermittlung gemeldet wurden (2).

2Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger übermitteln der Bundesagentur die Daten nach Satz 1 als personenbezogene Datensätze unter Angabe der Kundennummer sowie der Nummer der Bedarfsgemeinschaft nach § 51a.
3Für jedes der in Satz 1 Nr.4 genannten Stellenangebote übermitteln die zuständigen Träger einen Datensatz unter Angabe eines eindeutigen Identifikationsmerkmals (3).

(2) Im Rahmen von Absatz 1 Nr.1 und 2 sind Angaben über

  1. aFamilien- und Vornamen;
    bAnschrift;
    cFamilienstand;
    dGeschlecht;
    eGeburtsdatum;
    fStaatsangehörigkeit, bei Ausländern auch der aufenthaltsrechtliche Status;
    gSozialversicherungsnummer, soweit bekannt;
    hStellung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft;
    iZahl aller Mitglieder und Zusammensetzung nach Altersstruktur der Bedarfsgemeinschaft;
    jÄnderungen der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft;
    kZahl aller Haushaltsmitglieder;
    lArt der gewährten Mehrbedarfszuschläge;

  2. aDatum der Antragstellung, Beginn und Ende, Art und Höhe der Leistungen und Maßnahmen an die einzelnen Leistungsempfänger (einschließlich der Leistungen nach § 16 Abs.2 Satz 2 Nr.1 bis 4), Anspruch und Bruttobedarf je Monat, anerkannte monatliche Bruttokaltmiete;
    bAngaben zu Grund, Art und Umfang von Sanktionen nach den §§ 31 und 32 sowie von Anreizen nach den §§ 29 und 30;
    cBeendigung der Hilfe auf Grund der Einstellung der Leistungen;

  3. Art und Höhe der angerechneten Einkommen, übergegangenen Ansprüche und des Vermögens für alle Leistungsempfänger;

  4. afür 15- bis unter 67-jährige (10) Leistungsempfänger zusätzlich zu den unter Nummer 1 und Nummer 2 genannten Merkmalen:
    bhöchster Schulabschluss an allgemein bildenden Schulen;
    chöchster Berufsbildungs- bzw Studienabschluss (Beruf);
    dAngaben zur Erwerbsfähigkeit sowie zu Art und Umfang einer Erwerbsminderung;
    eZumutbarkeit der Arbeitsaufnahme oder Gründe, die einer Zumutbarkeit entgegenstehen;
    fBeteiligung am Erwerbsleben einschließlich Art und Umfang der Erwerbstätigkeit;
    gArbeitssuche und Arbeitslosigkeit nach § 118 des Dritten Buches;
    hAngaben zur Anwendung von § 65 Abs.4

zu erheben und zu übermitteln.

(3) Im Rahmen von Absatz 1 Nr.3 sind Art und Sitz der zuständigen Agentur für Arbeit, des zuständigen zugelassenen kommunalen Trägers oder des zuständigen kommunalen Trägers, Einnahmen und Ausgaben nach Höhe sowie Einnahme- und Leistungsarten zu erheben und zu übermitteln.

(3a) (4) 1Im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.4 sind Angaben über Betriebsnummer oder Name und Anschrift des Betriebes, die Anzahl der gemeldeten und offenen Stellen, die Art der Stellen und deren frühestmöglichen Besetzungstermin, die geforderte Arbeitszeit, den gewünschten Beruf, Altersbegrenzungen der Stellen, den Arbeitsort sowie den Wirtschaftszweig des meldenden Betriebes und – sofern es sich um befristete Stellen handelt – die Befristungsdauer zu erheben und zu übermitteln.
2Für Ausbildungsstellen sind darüber hinaus Angaben zur Ausbildungseignung des meldenden Betriebes und zum Ausbildungsbeginn erforderlich.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3a (5) erhobenen und übermittelten (6) Daten können nur – unbeschadet auf sonstiger gesetzlicher Grundlagen bestehender Mitteilungspflichten – zu folgenden Zwecken verarbeitet und genutzt werden:

  1. bei der zukünftigen Gewährung von Leistungen nach diesem und dem Dritten Buch an die von den Erhebungen betroffenen Personen,

  2. bei Überprüfungen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf korrekte und wirtschaftliche Leistungserbringung, (7)

  3. bei der Erstellung von Statistiken, Eingliederungsbilanzen und Controllingberichten durch die Bundesagentur, der laufenden Berichterstattung und der Wirkungsforschung nach § 6c und den §§ 53 bis 55, (8)

  4. bei der Durchführung des automatisierten Datenabgleichs nach § 52 sowie (9)

  5. bei der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch (9).

(5) 1Die Bundesagentur regelt im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene den genauen Umfang der nach den Absätzen 1 bis 3 zu übermittelnden Informationen, einschließlich einer Inventurmeldung, sowie die Fristen für deren Übermittlung.
2Sie regelt ebenso die zu verwendenden Systematiken, die Art der Übermittlung der Datensätze einschließlich der Datenformate sowie Aufbau, Vergabe, Verwendung und Löschungsfristen von Kunden- und Bedarfsgemeinschaftsnummern nach § 51a.

§§§



§_51c   SGB-II (F)
Verordnungsermächtigung (1)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung grundsätzliche Festlegungen zu Art und Umfang der Datenübermittlungen nach § 51b, insbesondere zu Inhalten nach den Absätzen 2 und 3, vorzunehmen.

§§§



§_52   SGB-II (F)
Automatisierter Datenabgleich

(1) Die Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Träger überprüfen Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, zum 1.Januar, 1.April, 1.Juli und 1.Oktober im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin, (6)

  1. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Träger der gesetzlichen Unfalloder Rentenversicherung bezogen werden oder wurden,

  2. ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen,

  3. ob und welche Daten nach § 45d Abs.1 und § 45e (7) des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern (5) übermittelt worden sind,

  4. ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 12 Abs.2 Nr.2 nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient, (8)

  5. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Träger der Sozialhilfe bezogen werden oder wurden,

  6. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Bundesagentur als Träger der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch bezogen werden oder wurden, (9)

  7. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen anderer Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen werden oder wurden (9).

(2) Zur Durchführung des automatisierten Datenabgleichs dürfen die Träger der Leistungen nach diesem Buch (1) die folgenden Daten einer Person, die Leistungen nach diesem Buch (10) bezieht, an die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln:

  1. Name und Vorname,

  2. Geburtsdatum und -ort,

  3. Anschrift,

  4. Versicherungsnummer (11).

(2a) (2) 1Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger darf als Vermittlungsstelle die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies für die Datenabgleiche nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist.
2Sie darf die Daten der Stammsatzdatei (§ 150 des Sechsten Buches) und der bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Datei (§ 28p Abs.8 Satz 2 des Vierten Buches) nutzen, soweit die Daten für die Datenabgleiche erforderlich sind.
3Die nach Satz 1 bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Abschluss des Datenabgleichs zu löschen.

(3) 1Die den in Absatz 1 genannten Stellen überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.
2Die Träger der Leistungen nach diesem Buch (3) dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Absatz 1 nutzen.
3Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen.

(4) (4) aDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales (12) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (12) das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens zu regeln;
bdabei ist vorzusehen, dass die Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst.

§§§



§_52a   SGB-II (F)
Überprüfung von Daten (1)

(1) Die Agentur für Arbeit darf bei Personen, die Leistungen nach diesem Buch beantragt haben, beziehen oder bezogen haben, Auskunft einholen

  1. über die in § 39 Abs.1 Nr.5 und 11 des Straßenverkehrsgesetzes angeführten Daten über ein Fahrzeug, für das die Person als Halter eingetragen ist, bei dem Zentralen Fahrzeugregister;

  2. aus dem Melderegister nach § 21 des Melderechtsrahmengesetzes und dem Ausländerzentralregister,

soweit dies zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch erforderlich ist.

(2) Die Agentur für Arbeit darf Daten von Personen, die Leistungen nach diesem Buch beantragt haben, beziehen oder bezogen haben und die Wohngeld beantragt haben, beziehen oder bezogen haben, an die nach dem Wohngeldgesetz zuständige Behörde übermitteln, soweit dies zur Feststellung der Voraussetzungen des Ausschlusses vom Wohngeld (§ 1 Abs.2 des Wohngeldgesetzes) erforderlich ist.
2Die Übermittlung der in § 52 Abs.2 Nr.1 bis 3 genannten Daten ist zulässig.
3Die in Absatz 1 genannten Behörden führen die Überprüfung durch und teilen das Ergebnis der Überprüfungen der Agentur für Arbeit unverzüglich mit.
4Die in Absatz 1 und Satz 1 genannten Behörden haben die ihnen übermittelten Daten nach Abschluss der Überprüfung unverzüglich zu löschen.

§§§




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