SGB-II (3) | 36-52 | |
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1 14 36 [ « ][ I ][ » ] 53 Anl | [ ] |
K-4 | Leistungen | 36-40 |
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A-1 | Verfahren | 36-44 |
1Für die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Abs.1 Nr.1 (2)
ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der
erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat.
2Für die Leistungen der Grundsicherung nach
§ 6 Abs.1 Satz 1 Nr.2 (3) ist der kommunale Träger zuständig, in dessen
Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
3Ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht feststellbar,
so ist der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende örtlich zuständig, in dessen Bereich
sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige tatsächlich aufhält (4).
§§§
Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.
§§§
(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden auf Antrag erbracht.
(2) 1Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht.
2Treten die Anspruchsvoraussetzungen an einem Tag ein,
an dem der zuständige Träger von Leistungen nach diesem
Buch nicht geöffnet hat, wirkt ein unverzüglich
gestellter Antrag auf diesen Tag zurück.
§§§
1Soweit Anhaltspunkte nicht entgegenstehen, wird vermutet,
dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt
ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die
mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen
zu beantragen und entgegenzunehmen.
2Leben mehrere erwerbsfähige Hilfebedürftige in einer Bedarfsgemeinschaft,
gilt diese Vermutung zugunsten desjenigen, der
die Leistungen beantragt.
§§§
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der
haben keine aufschiebende Wirkung.
§§§
(1) 1Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte
Buch.
2Die Vorschriften des Dritten Buches über
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs.1, 2, 3 Satz 1 und 4),
1a. |
die vorläufige Zahlungseinstellung (§ 331) und
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und
Pflegeversicherung (§ 335 Abs.1, 2
und 5)
sind entsprechend anwendbar.
(2) 1Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach § 19 Satz 1 Nr.1 und Satz 2 sowie § 28 berücksichtigten Kosten für
Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und
Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten.
2Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 45 Abs.2 Satz 3 des Zehnten Buches, des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 des Zehnten Buches sowie in Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird (2).
(3) (3) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.
§§§
(1) 1Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag.
2Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet.
3Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung
anteilig erbracht.
4Die Leistungen sollen jeweils für sechs
Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden.
5Der Bewilligungszeitraum kann auf bis zu zwölf Monate bei Berechtigten verlängert werden, bei
denen eine Veränderung der Verhältnisse in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist (1).
(2) Beträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.
§§§
1Geldleistungen nach diesem Buch werden auf das im
Antrag angegebene inländische Konto bei einem Geldinstitut
überwiesen.
2Werden sie an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen.
3Dies gilt nicht, wenn der Berechtigte nachweist, dass ihm die Einrichtung
eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes
Verschulden nicht möglich ist.
§§§
1Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
können bis zu einem Betrag in Höhe von 30 vom Hundert
der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung
mit Ansprüchen der Träger von Leistungen nach diesem
Buch aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche
auf Erstattung oder auf Schadenersatz handelt, die der
Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige
oder unvollständige Angaben veranlasst hat (1).
2Der befristete Zuschlag nach § 24 kann zusätzlich
in die Aufrechnung nach Satz 1 einbezogen werden (2).
3Die Aufrechnungsmöglichkeit ist auf drei Jahre beschränkt (3).
§§§
Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
§§§
A-2 | Entscheidung | 44a-45 |
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(1) 1Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob der Arbeitsuchende
erwerbsfähig und hilfebedürftig ist.
2aSofern
ein anderer Leistungsträger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre oder
die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte,
der Feststellung widerspricht, entscheidet die gemeinsame Einigungsstelle;
2bder Widerspruch ist zu begründen.
3Bis zur Entscheidung der Einigungsstelle erbringen
die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (3).
(2) 1Entscheidet die gemeinsame Einigungsstelle,
dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende nicht besteht, steht
der Agentur für Arbeit und dem kommunalen Träger
ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu, wenn dem Hilfebedürftigen
eine andere Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
zuerkannt wird.
2§ 103 Abs.3 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Zeitpunkt
der Kenntnisnahme der Leistungsverpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge
und der Jugendhilfe der Tag des Widerspruchs gegen die Feststellung der Agentur für
Arbeit ist.
§§§
(1) 1Zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben
nach diesem Buch errichten die Träger der Leistungen nach diesem Buch durch privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge (2)
(7).
2Befinden sich im Bereich eines kommunalen
Trägers mehrere Agenturen für Arbeit, ist eine Agentur als federführend zu benennen. (3)
3Die Ausgestaltung und Organisation der Arbeitsgemeinschaften soll die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes
und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen.
(2) 1Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt ein
Geschäftsführer.
2Er vertritt die Arbeitsgemeinschaft außergerichtlich
und gerichtlich.
3Können die Agentur für Arbeit
und die Kommunen sich die bei der Errichtung der
Arbeitsgemeinschaft nicht auf ein Verfahren zur Bestimmung
des Geschäftsführers einigen, wird er von der
Agentur für Arbeit und den Kommunen abwechselnd
jeweils für ein Jahr einseitig bestimmt.
4Das Los entscheidet, ob die erste einseitige Bestimmung durch die Agentur
für Arbeit oder die Kommunen erfolgt.
(3) 1Die Arbeitsgemeinschaft nimmt die Aufgaben der
Agentur für Arbeit als Leistungsträger nach diesem Buch
wahr.
2aDie kommunalen Träger sollen der Arbeitsgemeinschaft
die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem
Buch übertragen;
2b§ 94 Abs.4 in Verbindung mit § 88 Abs.2 Satz 2 des Zehnten Buches gilt nicht.
3Die Arbeitsgemeinschaft ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben
Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen.
4Die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaft führt die zuständige oberste Landesbehörde
oder die von ihr bestimmte Stelle im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (8).
(4) (5) Die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger teilen sich alle Tatsachen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen des jeweils anderen Trägers erheblich sein können.
(5) ...(6)
§§§
(1) (1) 1Der gemeinsamen Einigungsstelle gehören
ein Vorsitzender und jeweils ein Vertreter der Agentur für Arbeit und des Trägers
nach § 44a Abs.1 Satz 2 Nr.1 oder 2 an, der der Feststellung der Agentur für Arbeit
widerspricht (2).
2Widerspricht die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der
Krankenversicherung zu erbringen hätte, gehört der gemeinsamen Einigungsstelle
auch der Leistungsträger nach § 44a Abs.1 Satz 2 Nr.1 und 2 an (2).
3Die Krankenkasse kann die gemeinsame Einigungsstelle anrufen
und an ihren Sitzungen teilnehmen (2).
4Der Vorsitzende wird von beiden Trägern gemeinsam bestimmt.
5Einigen sich die Träger nicht auf einen Vorsitzenden, ist Vorsitzender für jeweils sechs Monate abwechselnd ein Mitglied der Geschäftsführung der Agentur
für Arbeit und der Leiter des Trägers der anderen Leistung.
(2) 1Die gemeinsame Einigungsstelle soll eine einvernehmliche
Entscheidung anstreben.
2Sie zieht im notwendigen Umfang Sachverständige hinzu und entscheidet
mit der Mehrheit der Mitglieder.
3Die Sachverständigen erhalten Entschädigungen nach dem Gesetz über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.
4Die Aufwendungen trägt der Bund.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (3) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit (3) durch Rechtsverordnung Grundsätze zum Verfahren für die Arbeit der gemeinsamen Einigungsstelle zu bestimmen.
§§§
K-5 | Aufsicht | 46-49 |
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(1) (2) 1Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden.
2Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung.
3Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von Arbeitsgemeinschaften nach § 44b wahrgenommen werden.
4Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig.
5Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.
(2) (3) 1Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind.
2Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Bezieher von Leistungen zur Grundsicherung zugrunde gelegt.
3Bei der Zuweisung der Mittel für die Leistungen nach § 16a wird die Zahl der erwerbsfähigen Bezieher der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die länger als ein Jahr arbeitslos sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben, zugrunde gelegt (11).
4Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (9) kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende (9) Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 (9) festlegen.
(3) (3) 1Nicht verausgabte Mittel nach Absatz 1 Satz 5 sind zur Hälfte in das Folgejahr übertragbar.
2Die übertragbaren Mittel dürfen einen Betrag
von 10 vom Hundert des Gesamtbudgets des laufenden Jahres nicht übersteigen.
(4) (4) Die Bundesagentur erstattet dem Bund jeweils zum 15.Februar, 15.Mai, 15.August und 15.November einen Aussteuerungsbetrag, der dem Zwölffachen der durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen für Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Beiträge zur Sozialversicherung im vorangegangenen Kalendervierteljahr für eine Bedarfsgemeinschaft, vervielfältigt mit der Zahl der Personen, die im vorangegangenen Kalendervierteljahr innerhalb von drei Monaten nach dem Bezug von Arbeitslosengeld einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II erworben haben, entspricht.
(5) (5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs.1, um sicherzustellen, dass die Kommunen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der sich aus ihm ergebenden Einsparungen der Länder um jährlich 2,5 Milliarden Euro entlastet werden.
(6) (10)
1Der Bund trägt in den Jahren 2005 und 2006
jeweils 29,1 vom Hundert.
2Im Jahr 2007 trägt der
Bund von den in Absatz 5 genannten Leistungen
im Land Baden-Württemberg 35,2 vom Hundert, im
Land Rheinland-Pfalz 41,2 vom Hundert und in den
übrigen Ländern 31,2 vom Hundert.
(7) (10) 1Ab 2008 ergibt sich die in den Ländern jeweils
geltende Höhe der Beteiligung des Bundes an den in
Absatz 5 genannten Leistungen nach Maßgabe der
Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften.
2Sie bestimmt
sich nach der Formel
3Die jahresdurchschnittliche Anzahl der Bedarfsgemeinschaften <wird auf Grundlage der nach § 53 erstellten Statistik ermittelt.
(8) (10) 1Die sich jeweils nach Absatz 7 ergebende
Höhe der Beteiligung des Bundes wird jährlich, letztmalig
für das Jahr <2010, durch Bundesgesetz festgelegt.
2aEiner Neufestlegung der Beteiligung des
Bundes bedarf es nicht, wenn die maßgebliche Veränderung
der Zahl der Bedarfsgemeinschaften nicht
mehr als 0,5 vom Hundert beträgt;
2bin diesem Fall gilt
die zuletzt festgelegte Höhe der Beteiligung des
Bundes weiter fort.
3Sofern nach Maßgabe der Entwicklung
der Zahl der Bedarfsgemeinschaften ein
negativer Beteiligungssatz festgelegt werden müsste,
ist die Beteiligung auf 0 vom Hundert festzulegen.
4Die Höhe der Beteiligung des Bundes an den
in Absatz 5 genannten Leistungen beträgt höchstens
49 vom Hundert.
(9) (10) 1Die Angemessenheit der Beteiligung des Bundes
an den in Absatz 5 genannten Leistungen wird
im Jahr 2010 überprüft.
2Eine Neuregelung für die
Jahre ab 2011 erfolgt durch Bundesgesetz.
(10) (10) 1Der Anteil des Bundes an den in Absatz 5
genannten Leistungen wird den Ländern erstattet.
2Der Abruf der Erstattungen ist zur Monatsmitte und
zum Monatsende zulässig.
3Bei der Erstattung der
Bundesbeteiligung ist der Zeitraum maßgeblich, für
den die in Absatz 5 genannten Leistungen erbracht
wurden.
§§§
(1) 1Soweit die Bundesagentur Leistungen nach diesem Buch erbringt, führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (4) die Rechtsaufsicht und die Fachaufsicht.
2aDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales (4) kann der Bundesagentur Weisungen erteilen und sie an seine Auffassung binden; (2)
2bes kann organisatorische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen des Bundes an der
Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende treffen (2).
3Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt den zuständigen Landesbehörden (1).
4Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
kann allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Abrechnung der Aufwendungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende erlassen (3).
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (4) kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 auf eine Bundesoberbehörde übertragen.
§§§
1Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen soll das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) mit der Bundesagentur Vereinbarungen zur Erreichung der Ziele nach diesem Buch abschließen.
2Die Vereinbarungen können
erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und Soziales (1) ersetzen,
die Selbstbewirtschaftung von Haushaltsmitteln für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie für Verwaltungskosten zulassen.
§§§
(1) 1Die Bundesagentur stellt durch organisatorische
Maßnahmen sicher, dass in allen Dienststellen und Arbeitsgemeinschaften
nach § 44b (1) durch
eigenes, nicht der Dienststelle angehörendes Personal
geprüft wird, ob von ihr Leistungen nach diesem Buch
unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht
hätten erbracht werden dürfen oder zweckmäßiger oder
wirtschaftlicher hätten eingesetzt werden können.
2Mit der Durchführung der Prüfungen können Dritte beauftragt
werden.
(2) Das Prüfpersonal der Bundesagentur ist für die Zeit seiner Prüftätigkeit fachlich unmittelbar der Leitung der Dienststelle unterstellt, in der es beschäftigt ist.
(3) Der Vorstand legt die Berichte nach Absatz 1 unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2) vor.
§§§
K-6 | Datenschutz (F) | 50- |
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(1) (4) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist.
(2) (3) Soweit Arbeitsgemeinschaften die Aufgaben der Agenturen für Arbeit wahrnehmen (§ 44b Abs.3 Satz 1), ist die Bundesagentur verantwortliche Stelle nach § 67 Abs.9 des Zehnten Buches.
§§§
Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen (1) abweichend von § 80 Abs.5 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch einschließlich der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch (2) nichtöffentliche Stellen mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten beauftragen, auch soweit die Speicherung der Daten den gesamten Datenbestand umfasst.
§§§
1Jeder Person, die Leistungen nach diesem
Gesetz bezieht, wird einmalig eine eindeutige, von
der Bundesagentur oder im Auftrag der Bundesagentur
von den zugelassenen kommunalen Trägern
vergebene Kundennummer zugeteilt.
2Die Kundennummer Kundennummer
ist vom Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende als Identifikationsmerkmal zu nutzen
und dient ausschließlich diesem Zweck sowie
den Zwecken nach § 51b Abs.4.
3Soweit vorhanden,
ist die schon beim Vorbezug von Leistungen nach
dem Dritten Buch vergebene Kundennummer der
Bundesagentur zu verwenden.
4Die Kundennummer
bleibt der jeweiligen Person auch zugeordnet, wenn
sie den Träger wechselt.
5Bei erneuter Leistung nach
längerer Zeit ohne Inanspruchnahme von Leistungen
nach diesem Buch oder nach dem Dritten Buch
wird eine neue Kundennummer vergeben.
6Diese Regelungen gelten entsprechend auch für Bedarfsgemeinschaften.
7Bei der Übermittlung der Daten verwenden die Träger eine eindeutige, von der Bundesagentur vergebene Trägernummer.
§§§
(1) 1Die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erheben laufend die sich bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende ergebenden Daten über
die Empfänger von Leistungen nach diesem Gesetz, einschließlich aller Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften,
die Art und Dauer der gewährten Leistungen und Maßnahmen sowie die Art der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt,
die Ausgaben und Einnahmen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
die Stellenangebote, die ihnen von den Arbeitgebern mit einem Auftrag zur Vermittlung gemeldet wurden (2).
2Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen
Träger übermitteln der Bundesagentur die Daten nach Satz 1 als personenbezogene Datensätze
unter Angabe der Kundennummer sowie der Nummer der Bedarfsgemeinschaft nach § 51a.
3Für jedes der in Satz 1 Nr.4 genannten Stellenangebote übermitteln die zuständigen
Träger einen Datensatz unter Angabe eines eindeutigen Identifikationsmerkmals (3).
(2) Im Rahmen von Absatz 1 Nr.1 und 2 sind Angaben über
aFamilien- und Vornamen;
bAnschrift;
cFamilienstand;
dGeschlecht;
eGeburtsdatum;
fStaatsangehörigkeit, bei Ausländern auch der aufenthaltsrechtliche
Status;
gSozialversicherungsnummer, soweit bekannt;
hStellung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft;
iZahl aller Mitglieder und Zusammensetzung
nach Altersstruktur der Bedarfsgemeinschaft;
jÄnderungen der Zusammensetzung
der Bedarfsgemeinschaft;
kZahl aller Haushaltsmitglieder;
lArt der gewährten Mehrbedarfszuschläge;
aDatum der Antragstellung, Beginn und Ende, Art
und Höhe der Leistungen und Maßnahmen an
die einzelnen Leistungsempfänger (einschließlich
der Leistungen nach § 16 Abs.2 Satz 2 Nr.1 bis 4), Anspruch und Bruttobedarf je Monat,
anerkannte monatliche Bruttokaltmiete;
bAngaben zu Grund, Art und Umfang von Sanktionen nach den §§ 31 und 32 sowie von Anreizen nach den §§ 29 und 30;
cBeendigung der Hilfe auf
Grund der Einstellung der Leistungen;
Art und Höhe der angerechneten Einkommen, übergegangenen Ansprüche und des Vermögens für alle Leistungsempfänger;
afür 15- bis unter 67-jährige (10) Leistungsempfänger
zusätzlich zu den unter Nummer 1 und Nummer 2 genannten Merkmalen:
bhöchster Schulabschluss an allgemein bildenden Schulen;
chöchster Berufsbildungs- bzw Studienabschluss (Beruf);
dAngaben zur Erwerbsfähigkeit sowie zu Art und Umfang einer Erwerbsminderung;
eZumutbarkeit der Arbeitsaufnahme oder Gründe, die einer Zumutbarkeit entgegenstehen;
fBeteiligung am Erwerbsleben einschließlich Art und Umfang der Erwerbstätigkeit;
gArbeitssuche und Arbeitslosigkeit nach § 118 des Dritten Buches;
hAngaben zur Anwendung von § 65 Abs.4
zu erheben und zu übermitteln.
(3) Im Rahmen von Absatz 1 Nr.3 sind Art und Sitz der zuständigen Agentur für Arbeit, des zuständigen zugelassenen kommunalen Trägers oder des zuständigen kommunalen Trägers, Einnahmen und Ausgaben nach Höhe sowie Einnahme- und Leistungsarten zu erheben und zu übermitteln.
(3a) (4) 1Im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.4 sind Angaben über Betriebsnummer oder
Name und Anschrift des Betriebes, die Anzahl der gemeldeten und offenen Stellen, die Art der
Stellen und deren frühestmöglichen Besetzungstermin, die geforderte Arbeitszeit, den
gewünschten Beruf, Altersbegrenzungen der Stellen, den Arbeitsort sowie den Wirtschaftszweig
des meldenden Betriebes und – sofern es sich um befristete Stellen handelt – die Befristungsdauer
zu erheben und zu übermitteln.
2Für Ausbildungsstellen sind darüber hinaus Angaben zur Ausbildungseignung des meldenden
Betriebes und zum Ausbildungsbeginn erforderlich.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3a (5) erhobenen und übermittelten (6) Daten können nur – unbeschadet auf sonstiger gesetzlicher Grundlagen bestehender Mitteilungspflichten – zu folgenden Zwecken verarbeitet und genutzt werden:
bei der zukünftigen Gewährung von Leistungen nach diesem und dem Dritten Buch an die von den Erhebungen betroffenen Personen,
bei Überprüfungen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf korrekte und wirtschaftliche Leistungserbringung, (7)
bei der Erstellung von Statistiken, Eingliederungsbilanzen und Controllingberichten durch die Bundesagentur, der laufenden Berichterstattung und der Wirkungsforschung nach § 6c und den §§ 53 bis 55, (8)
bei der Durchführung des automatisierten Datenabgleichs nach § 52 sowie (9)
bei der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch (9).
(5) 1Die Bundesagentur regelt im Benehmen mit
den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene
den genauen Umfang der nach den Absätzen 1 bis 3 zu übermittelnden Informationen, einschließlich
einer Inventurmeldung, sowie die Fristen für deren Übermittlung.
2Sie regelt ebenso die zu verwendenden Systematiken, die Art der Übermittlung
der Datensätze einschließlich der Datenformate sowie Aufbau, Vergabe, Verwendung und
Löschungsfristen von Kunden- und Bedarfsgemeinschaftsnummern nach § 51a.
§§§
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung grundsätzliche Festlegungen zu Art und Umfang der Datenübermittlungen nach § 51b, insbesondere zu Inhalten nach den Absätzen 2 und 3, vorzunehmen.
§§§
(1) Die Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Träger überprüfen Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, zum 1.Januar, 1.April, 1.Juli und 1.Oktober im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin, (6)
ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Träger der gesetzlichen Unfalloder Rentenversicherung bezogen werden oder wurden,
ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen,
ob und welche Daten nach § 45d Abs.1 und § 45e (7) des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern (5) übermittelt worden sind,
ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 12 Abs.2 Nr.2 nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient, (8)
ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Träger der Sozialhilfe bezogen werden oder wurden,
ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Bundesagentur als Träger der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch bezogen werden oder wurden, (9)
ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen anderer Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen werden oder wurden (9).
(2) Zur Durchführung des automatisierten Datenabgleichs dürfen die Träger der Leistungen nach diesem Buch (1) die folgenden Daten einer Person, die Leistungen nach diesem Buch (10) bezieht, an die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln:
Versicherungsnummer (11).
(2a) (2) 1Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger
darf als Vermittlungsstelle die nach
den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten speichern
und nutzen, soweit dies für die Datenabgleiche
nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich
ist.
2Sie darf die Daten der Stammsatzdatei
(§ 150 des Sechsten Buches) und der bei ihr für
die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten
Datei (§ 28p Abs.8 Satz 2 des Vierten Buches)
nutzen, soweit die Daten für die Datenabgleiche
erforderlich sind.
3Die nach Satz 1 bei der Datenstelle
der Rentenversicherungsträger gespeicherten
Daten sind unverzüglich nach Abschluss
des Datenabgleichs zu löschen.
(3) 1Die den in Absatz 1 genannten Stellen überlassenen
Daten und Datenträger sind nach Durchführung des
Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder
zu vernichten.
2Die Träger der Leistungen nach diesem Buch (3) dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Absatz 1 nutzen.
3Die übermittelten Daten der Personen, bei denen
die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen.
(4) (4) aDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales (12) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (12) das Nähere über das Verfahren des automatisierten
Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens zu regeln;
bdabei ist vorzusehen, dass die
Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen
hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst.
§§§
(1) Die Agentur für Arbeit darf bei Personen, die Leistungen nach diesem Buch beantragt haben, beziehen oder bezogen haben, Auskunft einholen
über die in § 39 Abs.1 Nr.5 und 11 des Straßenverkehrsgesetzes angeführten Daten über ein Fahrzeug, für das die Person als Halter eingetragen ist, bei dem Zentralen Fahrzeugregister;
aus dem Melderegister nach § 21 des Melderechtsrahmengesetzes und dem Ausländerzentralregister,
soweit dies zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch erforderlich ist.
(2) Die Agentur für Arbeit darf Daten von Personen,
die Leistungen nach diesem Buch beantragt
haben, beziehen oder bezogen haben und
die Wohngeld beantragt haben, beziehen oder
bezogen haben, an die nach dem Wohngeldgesetz
zuständige Behörde übermitteln, soweit dies
zur Feststellung der Voraussetzungen des Ausschlusses
vom Wohngeld (§ 1 Abs.2 des Wohngeldgesetzes) erforderlich ist.
2Die Übermittlung der in § 52 Abs.2 Nr.1 bis 3 genannten Daten
ist zulässig.
3Die in Absatz 1 genannten Behörden
führen die Überprüfung durch und teilen das Ergebnis
der Überprüfungen der Agentur für Arbeit unverzüglich mit.
4Die in Absatz 1 und Satz 1 genannten
Behörden haben die ihnen übermittelten Daten nach Abschluss der Überprüfung unverzüglich
zu löschen.
§§§
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