SGB-II (5) | ||
---|---|---|
1 14 36 [ « ][ I ][ ] 53 Anl | [ ] |
Anlage (F) | (zu § 46 Abs.9) |
---|
Der Anteil des Bundes nach § 46 Abs.5 entspricht dem Hundertfachen des Quotienten aus dem zusätzlichen Kompensationsbedarf der Kommunen, der notwendig ist, um eine jährliche Entlastung der Kommunen um 2,5 Milliarden Euro sicherzustellen, einerseits (Zähler) und den Leistungen der Kommunen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs.1 andererseits (Nenner). Der zusätzliche Kompensationsbedarf der Kommunen (Zähler) ergibt sich als Differenz aus der Summe eines Betrages von 2,5 Milliarden Euro und der Belastungen der Kommunen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt einerseits und der Summe der sich aus ihm ergebenden Entlastungen der Kommunen und der sich aus ihm ergebenden Einsparungen der Länder andererseits. Bei der Überprüfung des Anteils des Bundes sind statistische Daten zu Grunde zu legen, die sich aus dem laufenden Verwaltungsvollzug dieses Gesetzes ergeben. Solange und soweit solche Daten nicht verfügbar sind, ist auf andere statistische Quellen zurückzugreifen. Die Angemessenheit der Verwendung dieser anderen Quellen ist zu überprüfen, sobald Daten aus dem laufenden Verwaltungsvollzug vorliegen. Die Überprüfung zum 1. März 2005 erfolgt, soweit die oben genannten Datenquellen noch nicht verfügbar sind, anhand der durchschnittlichen Zahl der Bezieher von Arbeitslosenhilfe im Jahre 2004, der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nach § 1 Nr.2 des Gesetzes über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte, der Sozialhilfestatistik, der Wohngeldstatistik und der Statistik nach § 8 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Jahres 2003. Die Überprüfung erfolgt anhand folgender Faktoren: | ||
A. | Belastungen der Kommunen | |
1. |
Leistungen für Unterkunft und Heizung nach
§ 22 und Leistungen nach § 23 Abs. 3 dieses
Gesetzes.
| |
2. |
Leistungen nach § 16 Abs.2 Satz 2 Nr.1 bis 4
dieses Gesetzes (Eingliederungsleistungen),
soweit diese in der Eingliederungsvereinbarung
enthalten sind, nicht auf anderen, vorrangigen
gesetzlichen Regelungen beruhen
sowie die im Zusammenhang mit § 17 des
Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum
31.Dezember 2004 geltenden Fassung erbrachten
Leistungen übersteigen.
| |
3. |
Aufwendungen für Personal und Sachmittel
zur Durchführung der in den Nummern 1 und 2
genannten Leistungen, soweit diese einen
Betrag von 260 Millionen Euro übersteigen.
| |
4. |
Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 29 des Zwölften Buches, soweit auf diese Leistungen nach dem Wohngeldgesetz in der bis zum 31.Dezember 2004 geltenden Fassung ein Anspruch bestanden hätte. Als Schätzgröße für diese Aufwendungen ist
zu verwenden: das Produkt aus der Zahl
der Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen
nach § 29 des Zwölften Buches erhalten,
und dem durchschnittlichen pauschalierten
Wohngeld eines Einpersonenhaushalts, das
aus der Wohngeldstatistik des Jahres 2004
ermittelt und für das jeweilige Jahr mit dem
Verbraucherpreisindex für Wohnungsmiete,
Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe
des Statistischen Bundesamtes fortgeschrieben
wird. Die Angemessenheit des Bezugs
auf einen Einpersonenhaushalt ist anhand
von Daten aus dem Verwaltungsvollzug zu
überprüfen.
| |
B. | Entlastungen der Kommunen | |
1. |
Nettoaufwendungen der Kommunen für erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nach dem Bundessozialhilfegesetz in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung für Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 (insbesondere laufende und einmalige Leistungen, Übernahme von Krankenund Pflegeversicherungsbeiträgen, Kosten der Alterssicherung, ohne Hilfe zur Arbeit) und Krankenhilfe nach Abschnitt 3. Als Schätzgröße für diese Aufwendungen ist zu verwenden: das Produkt aus der (fiktiven) Zahl der Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in der bis zum 31.Dezember 2004 geltenden Fassung bezogen hätten, und den durchschnittlichen Nettoaufwendungen je Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen Sozialhilfeempfängern aus der Sozialhilfestatistik zum 31.Dezember 2004, fortgeschrieben mit dem Gesamtindex der Verbraucherpreise des Statistischen Bundesamtes, wobei berücksichtigt wird, in welchem Umfang die durchschnittlichen Nettoaufwendungen je Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen Sozialhilfeempfängern die durchschnittlichen Nettoaufwendungen je Bedarfsgemeinschaft mit nicht erwerbsfähigen Sozialhilfeempfängern übersteigen. Zur Bestimmung dieser Aufwendungen ist als Schätzgröße für die (fiktive) Zahl der Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in der bis zum 31.Dezember 2004 geltenden Fassung bezogen hätten, zu verwenden: die Summe der Zahl der Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach diesem Gesetz erhalten und vor dem Bezug dieser Leistungen kein Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch bezogen haben, sowie die Summe der Zahl derjenigen Bedarfsgemeinschaften, die neben Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in der bis zum 31.Dezember 2004 geltenden Fassung auch Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in der bis zum 31.Dezember 2004 geltenden Fassung erhalten hätten (Doppelbezieher). Als Schätzgröße für die Zahl der zu berücksichtigenden
Doppelbezieher ist zu verwenden:
die Zahl der Doppelbezieher aus der
Sozialhilfestatistik zum 31.Dezember 2004,
fortgeschrieben mit der Entwicklung der Zahl
der Bedarfsgemeinschaften, die Arbeitslosenhilfe
nach dem Dritten Buch in der bis
zum 31.Dezember 2004 geltenden Fassung
erhalten hätten.
| |
2. |
Aufwendungen der Kommunen in Höhe von
1,15 Milliarden Euro für Hilfe zur Arbeit für erwerbsfähige
Hilfebedürftige nach Abschnitt 2
Unterabschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes
in der bis zum 31.Dezember 2004 geltenden
Fassung.
| |
3. |
Aufwendungen der Kommunen für Personal und Sachmittel zur Durchführung der in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen. Als Schätzgröße für diese Aufwendungen ist
zu verwenden: das Produkt aus der (fiktiven)
Zahl der Bedarfsgemeinschaften (einschließlich
Doppelbezieher), die Leistungen nach
dem Bundessozialhilfegesetz in der bis zum
31.Dezember 2004 geltenden Fassung bezogen
hätten, und den jahresdurchschnittlichen
Personal- und Sachmittelaufwendungen
je Bedarfsgemeinschaft für das Jahr 2005
in Höhe von 919 Euro, fortgeschrieben mit
der jahresdurchschnittlichen Steigerungsrate
der Personalkosten im öffentlichen Dienst.
Die Höhe der angenommenen jahresdurchschnittlichen
Personal- und Sachmittelaufwendungen
je Bedarfsgemeinschaft ist anhand
von Daten aus dem Verwaltungsvollzug
zu überprüfen.
| |
C. | Entlastung der Länder | |
1. |
Entlastungen der Länder durch die Änderung des Wohngeldgesetzes im Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Als Schätzgröße für die Ermittlung dieser Entlastung
ist zu verwenden: die Hälfte der
Summe aus der Schätzgröße für die Leistungen
für Unterkunft und Heizung nach § 29
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
soweit auf diese Leistungen nach dem Wohngeldgesetz
in der bis zum 31.Dezember 2004
geltenden Fassung ein Anspruch bestanden
hätte, sowie dem Produkt aus der Zahl der
Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach
diesem Gesetz erhalten, und dem durchschnittlichen
pauschalierten Wohngeld, das
aus der Wohngeldstatistik des Jahres 2004
ermittelt, mit dem Faktor 0,67 verringert und
für das jeweilige Jahr mit dem Verbraucherpreisindex
für Wohnungsmiete, Wasser, Strom,
Gas und andere Brennstoffe des Statistischen
Bundesamtes fortgeschrieben wird.
| |
2. |
Eingliederungsleistungen an Bezieher von Hilfe
zum Lebensunterhalt in Höhe von 200 Millionen
Euro.
|
§§§
[ « ] | SGB-II-Anlage | [ ][ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2007
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§