SGB-II (4) | 53-66 | |
---|---|---|
1 14 36 [ « ][ I ][ » ] 53 Anl | [ ] |
K-7 | Statistik | 53-55 |
---|
(1) 1Die Bundesagentur erstellt aus den bei der
Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende von ihr nach § 51b erhaltenen und den ihr von den kommunalen Trägern und den zugelassenen kommunalen Trägern nach § 51b übermittelten
Daten Statistiken. (1)
2Sie übernimmt die laufende Berichterstattung und
bezieht die Leistungen nach diesem Buch in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ein. (2)
3... (4)
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (5) kann Art und Umfang sowie Tatbestände und Merkmale der Statistiken und der Berichterstattung näher bestimmen.
(3) 1Die Bundesagentur legt die Statistiken nach Absatz 1 dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (5) vor und veröffentlicht sie in geeigneter Form.
2Sie gewährleistet, dass auch kurzfristigem Informationsbedarf des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (7) entsprochen werden kann.
(4) (6) Die Bundesagentur stellt den statistischen Stellen der Kreise und kreisfreien Städte die für Zwecke der Planungsunterstützung und für die Sozialberichterstattung erforderlichen Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik zur Verfügung.
(5) (6) 1Die Bundesagentur kann dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern
der Länder für Zwecke der Planungsunterstützung und für die Sozialberichterstattung für
ihren Zuständigkeitsbereich Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik
zur Verfügung stellen.
2Sie ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt und den
statistischen Ämtern der Länder für ergänzende Auswertungen anonymisierte und pseudonymisierte
Einzeldaten zu übermitteln.
3Bei der Übermittlung von pseudonymisierten Einzeldaten
sind die Namen durch jeweils neu zu generierende Pseudonyme zu ersetzen.
4Nicht pseudonymisierte Anschriften dürfen nur zum
Zwecke der Zuordnung zu statistischen Blöcken übermittelt werden.
(6) (6) 1Die Bundesagentur ist berechtigt, für ausschließlich statistische Zwecke den zur
Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände
für ihren Zuständigkeitsbereich Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik
sowie anonymisierte und pseudonymisierte Einzeldaten zu übermitteln,
soweit die Voraussetzungen nach § 16 Abs.5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes gegeben
sind.
2Bei der Übermittlung von pseudonymisierten
Einzeldaten sind die Namen durch jeweils neu zu generierende Pseudonyme zu ersetzen.
3Dabei dürfen nur Angaben zu kleinräumigen
Gebietseinheiten, nicht aber die genauen Anschriften übermittelt werden.
(7) (6) 1Die §§ 280 und 281 des Dritten Buches gelten entsprechend.
2§ 282a des Dritten Buches
gilt mit der Maßgabe, dass Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik
auch den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Kreise und kreisfreien Städte sowie der Gemeinden und Gemeindeverbänden übermittelt werden dürfen, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Abs.5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind.
§§§
1Jede Agentur für Arbeit erstellt für die Leistungen zur
Eingliederung in Arbeit eine Eingliederungsbilanz.
2§ 11 des Dritten Buches gilt entsprechend.
3Soweit einzelne Maßnahmen nicht unmittelbar zur Eingliederung in Arbeit
führen, sind von der Bundesagentur andere Indikatoren zu entwickeln, die den Integrationsfortschritt der erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen in geeigneter Weise abbilden.
§§§
1Die Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung und
der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind regelmäßig und zeitnah zu untersuchen und in die Arbeitsmarkt-
und Berufsforschung nach § 282 des Dritten Buches einzubeziehen.
2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) und die Bundesagentur können in Vereinbarungen Einzelheiten der Wirkungsforschung festlegen.
3Soweit zweckmäßig, können Dritte mit der Wirkungsforschung
beauftragt werden.
§§§
K-8 | Mitwirkungspflichten | 56-62 |
---|
1Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, sind verpflichtet, der Agentur für Arbeit
eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und
spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.
2Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen
Bescheinigung früher zu verlangen.
3Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben,
so ist der Agentur für Arbeit eine neue ärztliche
Bescheinigung vorzulegen.
4Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber
enthalten, dass dem Träger der Krankenversicherung unverzüglich
eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit
mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche
Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
§§§
1aArbeitgeber haben der Agentur für Arbeit auf deren
Verlangen Auskunft über solche Tatsachen zu geben, die
für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen
nach diesem Buch erheblich sein können;
1bdie Agentur für Arbeit kann hierfür die Benutzung eines Vordrucks verlangen.
2Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Angaben
über das Ende und den Grund für die Beendigung
des Beschäftigungsverhältnisses.
§§§
(1) 1Wer jemanden, der laufende Geldleistungen nach
diesem Buch beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt
beschäftigt (1), ist verpflichtet, diesem
unverzüglich Art und Dauer dieser Erwerbstätigkeit sowie
die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die
Zeiten zu bescheinigen, für die diese Leistung beantragt
worden ist oder bezogen wird.
2Dabei ist der von der Agentur für Arbeit vorgesehene Vordruck zu benutzen.
3Die Bescheinigung ist demjenigen, der die Leistung
beantragt hat oder bezieht, unverzüglich auszuhändigen.
(2) (2) Wer eine laufende Geldleistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht und gegen Arbeitsentgelt beschäftigt wird, ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den für die Bescheinigung des Arbeitsentgelts vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich vorzulegen.
§§§
Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 des Dritten Buches, und über die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 des Dritten Buches, sind entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(2) 1Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem
Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch
auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der
Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder
Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
2§ 21 Abs.3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
3Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung
ist § 1605 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partner oder
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(4) 1Sind Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen, haben
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu
erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach
diesem Buch erforderlich ist.
2§ 21 Abs.3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt (1), hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
§§§
(1) 1Träger, die eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit
erbracht haben oder erbringen, haben der Agentur für
Arbeit unverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu erteilen,
die Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit Leistungen
zu Recht erbracht worden sind oder werden.
2Sie haben Änderungen, die für die Leistungen erheblich sind,
unverzüglich der Agentur für Arbeit mitzuteilen.
(2) 1Die Teilnehmer an Maßnahmen zur Eingliederung sind verpflichtet,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen Auskunft über den Eingliederungserfolg der Maßnahme sowie alle weiteren Auskünfte zu erteilen, die zur Qualitätsprüfung benötigt werden, und
eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens durch den Maßnahmeträger zuzulassen.
2Die Maßnahmeträger sind verpflichtet, ihre Beurteilungen des Teilnehmers unverzüglich der Agentur für Arbeit zu übermitteln.
§§§
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,
eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§§§
K-9 | Bußgeld | 63 |
---|
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
entgegen § 58 Abs.1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
entgegen § 58 Abs.2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen § 60 Abs.1, 2 Satz 1, Abs.3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Abs.1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
entgegen § 60 Abs.5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt oder
entgegen § 60 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.6 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
§§§
K-10 | Leistungsmissbrauch | 64 |
---|
(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend.
(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen
des § 63 Abs.1 Nr.1 bis 5 die Bundesagentur, in den Fällen des § 44b Abs.3 Satz 1 die Arbeitsgemeinschaft und in den Fällen des § 6a der zugelassene kommunale Träger, (2)
des § 63 Abs.1 Nr.6 die Bundesagentur, in den Fällen des § 44b Abs.3 Satz 1 die Arbeitsgemeinschaft und in den Fällen des § 6a der zugelassene kommunale Träger, (3) und die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich.
§§§
K-11 | Schluss | 65-66 |
---|
(1) 1Die Träger von Leistungen nach diesem Buch sollen
ab 1.Oktober 2004 bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
die Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler
oder Sozialhilfe beziehen, und den mit ihnen in
einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die für die
Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach diesem Buch ab 1.Januar 2005 erforderlichen
Angaben erheben.
2Sie können die Angaben nach Satz 1 bereits ab
1.August 2004 erheben. (3)
3§ 60 des Ersten Buches gilt entsprechend.
(2) Die Bundesagentur qualifiziert Mitarbeiter für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch.
(3) § 40 Abs.2 Satz 2 gilt entsprechend, wenn neben der Leistung nach § 19 Satz 1 Nr.1 (f) und Satz 2 sowie § 28 Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet wurde.
(4) 1Abweichend von § 2 haben auch erwerbsfähige
Hilfebedürftige Anspruch auf Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes, die das 58.Lebensjahr vollendet
haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein
deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind
und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen,
ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu
beenden.
2Vom 1.Januar 2008 (4) an gilt Satz 1 nur noch,
wenn der Anspruch vor dem 1.Januar 2008 (4) entstanden
ist und der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor diesem Tag
das 58.Lebensjahr vollendet hat.
3§ 428 des Dritten Buches gilt entsprechend.
(5) § 12 Abs.2 Nr.1 gilt mit der Maßgabe, dass für die in § 4 Abs.2 Satz 2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13.Dezember 2001 (BGBl.I S.3734) in der Fassung vom 31.Dezember 2004 genannten Personen an die Stelle des Grundfreibetrags in Höhe von 150 (5) Euro je vollendetem Lebensjahr ein Freibetrag von 520 Euro, an die Stelle des Höchstfreibetrags in Höhe von jeweils 9 750 (5) Euro ein Höchstfreibetrag in Höhe von 33 800 Euro tritt.
(6) § 15 Abs.1 Satz 2 gilt bis zum 31.Dezember 2006 mit der Maßgabe, dass die Eingliederungsvereinbarung für bis zu zwölf Monate geschlossen werden soll.
§§§
(aufgehoben) (2)
§§§
(aufgehoben) (2)
§§§
In Fällen, in denen am 31.Dezember 2004
Arbeitslosenhilfe auf Grund von § 198 Satz 2 Nr.3 (f) in Verbindung mit § 125 des Dritten Buches erbracht wurde oder
über den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung eines Empfängers von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz, der das 15.Lebensjahr vollendet und das 65.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, noch nicht entschieden ist,
gilt die Einigungsstelle nach § 44a Abs.1 Satz 2 (2) und § 45 am 1.Januar 2005 als angerufen.
§§§
(1) Der Träger der Sozialhilfe und die Agentur für Arbeit machen dem zuständigen Leistungsträger auf Verlangen die bei ihnen vorhandenen Unterlagen über die Gewährung von Leistungen für Personen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt haben oder beziehen, zugänglich, soweit deren Kenntnis im Einzelfall für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(2) aDie Bundesagentur erstattet den Trägern der
Sozialhilfe die Sachkosten, die ihnen durch das
Zugänglichmachen von Unterlagen entstehen;
beine Pauschalierung ist zulässig.
§§§
1Der zuständige Träger der Leistungen nach diesem
Buch kann mit Zustimmung des Trägers der
Sozialhilfe dessen Ansprüche gegen den Hilfebedürftigen
mit Geldleistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach den Voraussetzungen des
§ 43 Satz 1 aufrechnen.
2Die Aufrechnung wegen eines Anspruchs nach Satz 1 ist auf die ersten
zwei Jahre der Leistungserbringung nach diesem
Buch beschränkt.
§§§
(aufgehoben) (2)
§§§
Die §§ 11 und 30 in der bis zum 30.September 2005 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Bewilligungszeiträume (§ 41 Abs.1 Satz 4), die vor dem 1.Oktober 2005 beginnen, längstens jedoch bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
§§§
(1) Die §§ 7, 9, 11 und 20 Abs.1, 3 und 4 in der bis zum 30.Juni 2006 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Bewilligungszeiträume (§ 41 Abs.1 Satz 4), die vor dem 1.Juli 2006 beginnen.
(2) § 22 Abs.2a Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 17.Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehören.
§§§
(1) § 28 Abs.1 Satz 3 Nr.2 in der bis zum 31.Juli 2006 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1.August 2006 beginnen.
(2) § 31 Abs.3 Satz 1 bis 4 und Abs.5 Satz 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe, dass Pflichtverletzungen vor dem 1.Januar 2007 keine Berücksichtigung finden.
§§§
1Für Ausländer, die einen Aufenthaltstitel nach
§ 104a Abs.1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erhalten, am 1.März 2007 leistungsberechtigt nach § 1 Abs.1 des Asylbewerberleistungsgesetzes waren und Sachleistungen erhalten haben, kann durch Landesgesetz bestimmt werden, dass sie weiterhin Sachleistungen entsprechend den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes vom Land erhalten.
2Insoweit erhalten diese Personen keine Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch.
§§§
(1) § 16a ist bis zum 31. März 2008 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Arbeitgeber nur Träger im Sinne des § 21 des Dritten Buches und nur Arbeiten im Sinne des § 260 Abs.1 Nr.2 und 3 des Dritten Buches gefördert werden können.
(2) 1§ 16a Abs.1 Nr.2 gilt mit der Maßgabe, dass der Zeitraum von sechs Monaten nach dem 30.September 2007 liegt.
2In besonders begründeten Einzelfällen kann der Zeitraum von sechs Monaten auch vor dem 1.Oktober 2007 liegen.
§§§
[ « ] | SGB-II §§ 53-66 | [ » ][ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2008
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§