SGB-V (17) | 275-305b | |
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1 11 27 44 53 77 88 99 107 124 [ « ][ I ][ » ] 135 143 173 207 220 257 275 306 | [ ] |
K-9 | Medizinischer Dienst | 275-283 |
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A-1 | Aufgaben | 275-277 |
(1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet,
bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung,
zur Einleitung von Leistungen zur Teilhabe, insbesondere zur Koordinierung der Leistungen und Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger nach den §§ 10 bis 12 des Neunten Buches, im Benehmen mit dem behandelnden Arzt,
a) zur Sicherung des Behandlungserfolgs, insbesondere zur Einleitung von Maßnahmen der Leistungsträger für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, oder
b) zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst) einzuholen.
(1a) 1Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Nr.3 Buchstabe b sind insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen
a) Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder
b) die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.
2Die Prüfung hat unverzüglich nach Vorlage der ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen.
3Der Arbeitgeber kann verlangen, daß die Krankenkasse
eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der
Arbeitsunfähigkeit einholt.
4Die Krankenkasse kann von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben.
(1b) 1Der Medizinische Dienst überprüft bei Vertragsärzten, die nach § 106 Abs.2 Satz 1 Nr.2 geprüft werden, stichprobenartig und zeitnah Feststellungen der
Arbeitsunfähigkeit.
2Die in § 106 Abs.2 Satz 4 genannten Vertragspartner vereinbaren das Nähere.
(1c) (1) 1Bei Krankenhausbehandlung nach § 39 ist eine Prüfung nach Absatz 1 Nr.1 zeitnah
durchzuführen.
2Die Prüfung nach Satz 1 ist spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen.
3Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 100 Euro zu entrichten.
(2) Die Krankenkassen haben durch den Medizinischen Dienst prüfen zu lassen
adie Notwendigkeit der Leistungen nach den §§ 23, 24, 40 und 41 unter
Zugrundelegung eines ärztlichen Behandlungsplans in Stichproben (2) vor Bewilligung und regelmäßig (2) bei
beantragter Verlängerung;
bdie Spitzenverbände der Krankenkassen können
gemeinsam und einheitlich der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt in Richtlinien den Umfang und die Auswahlder Stichprobe und kann (3) Ausnahmen zulassen, wenn Prüfungen nach Indikation und Personenkreis nicht notwendig erscheinen;
cdies gilt insbesondere für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Anschluß
an eine Krankenhausbehandlung (Anschlußheilbehandlung),
bei Kostenübernahme einer Behandlung im Ausland, ob die Behandlung einer Krankheit nur im Ausland möglich ist (§ 18),
ob und für welchen Zeitraum häusliche Krankenpflege länger als vier Wochen erforderlich ist (§ 37 Abs.1),
ob Versorgung mit Zahnersatz aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist (§ 27 Abs.2).
(3) Die Krankenkassen können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen
avor Bewilligung eines Hilfsmittels, ob das Hilfsmittel erforderlich ist (§ 33);
bder Medizinische Dienst hat hierbei den Versicherten zu beraten;
cer hat mit den Orthopädischen Versorgungsstellen zusammenzuarbeiten,
bei Dialysebehandlung, welche Form der ambulanten Dialysebehandlung unter Berücksichtigung des Einzelfalls notwendig und wirtschaftlich ist;
(4)
(4)
(3a) aErgeben sich bei der Auswertung der Unterlagen über die Zuordnung von Patienten zu den Behandlungsbereichen nach § 4 der Psychiatrie-Personalverordnung in
vergleichbaren Gruppen Abweichungen, so können die Landesverbände der Krankenkassen
und die Verbände der Ersatzkassen die Zuordnungen durch den Medizinischen Dienst
überprüfen lassen;
bdas zu übermittelnde Ergebnis der Überprüfung darf keine
Sozialdaten enthalten.
(4) Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen bei der Erfüllung anderer als der in Absatz 1 bis 3 genannten Aufgaben im notwendigen Umfang den Medizinischen Dienst oder andere Gutachterdienste (5) zu Rate ziehen, insbesondere für allgemeine medizinische Fragen der gesundheitlichen Versorgung und Beratung der Versicherten, für Fragen der Qualitätssicherung, für Vertragsverhandlungen mit den Leistungserbringern und für Beratungen der gemeinsamen Ausschüsse von Ärzten und Krankenkassen, insbesondere der Prüfungsausschüsse.
(5) 1Die Ärzte des Medizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen.
2Sie sind nicht berechtigt, in die ärztliche Behandlung einzugreifen.
§§§
§§§
(1) 1Die Krankenkassen sind verpflichtet, dem Medizinischen Dienst die für die Beratung und Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu
erteilen.
2Unterlagen, die der Versicherte über seine Mitwirkungspflicht nach den §§
60 und 65 des Ersten Buches hinaus seiner Krankenkasse freiwillig selbst überlassen
hat, dürfen an den Medizinischen Dienst nur weitergegeben werden, soweit der
Versicherte eingewilligt hat.
3Für die Einwilligung gilt § 67b Abs.2 des Zehnten Buches.
(2) 1aDer Medizinische Dienst darf Sozialdaten nur erheben und speichern, soweit dies für die Prüfungen, Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen nach § 275 und für die Modellvorhaben nach § 275a erforderlich ist;
1bhaben die Krankenkassen nach § 275 Abs.1 bis 3 eine gutachtliche Stellungnahme oder Prüfung durch den Medizinischen Dienst veranlaßt, sind die Leistungserbringer verpflichtet, Sozialdaten auf Anforderung des Medizinischen Dienstes unmittelbar an diesen zu übermitteln, soweit dies für die gutachtliche Stellungnahme und Prüfung erforderlich ist.
2Die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Sozialdaten dürfen nur für die in § 275 genannten Zwecke verarbeitet oder genutzt werden, für andere Zwecke, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs angeordnet oder erlaubt ist (1).
3Die Sozialdaten sind nach fünf Jahren zu löschen.
4Die §§ 286, 287 und 304 Abs.1 Satz 2 und 3 und Abs.2 gelten für den Medizinischen Dienst entsprechend.
5Der Medizinische Dienst hat Sozialdaten zur Identifikation des Versicherten getrennt von den medizinischen Sozialdaten des Versicherten zu speichern.
6Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
7Der Schlüssel für die Zusammenführung der Daten ist vom Beauftragten für den Datenschutz des Medizinischen Dienstes aufzubewahren und darf anderen Personen nicht zugänglich gemacht werden.
8Jede Zusammenführung ist zu protokollieren.
(2a) (2) 1aZiehen die Krankenkassen den Medizinischen Dienst oder einen anderen Gutachterdienst
nach § 275 Abs.4 zu Rate, können sie ihn mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde beauftragen, Datenbestände leistungserbringer- oder fallbezogen für zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Aufträge nach
§ 275 Abs.4 auszuwerten;
1bdie versichertenbezogenen Sozialdaten sind vor der Übermittlung an den Medizinischen Dienst oder den anderen Gutachterdienst zu anonymisieren.
2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
(2b) (3) Beauftragt der Medizinische Dienst einen Gutachter (§ 279 Abs.5), ist die Übermittlung von erforderlichen Daten zwischen Medizinischem Dienst und dem Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
(3) Für das Akteneinsichtsrecht des Versicherten gilt § 25 des Zehnten Buches entsprechend.
(4) 1Wenn es im Einzelfall zu einer gutachtlichen Stellungnahme über die Notwendigkeit und Dauer der stationären Behandlung des Versicherten erforderlich ist, sind die Ärzte des Medizinischen Dienstes befugt, zwischen 8.00 und 18.00 Uhr die Räume der Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen zu betreten, um dort
die Krankenunterlagen einzusehen und, soweit erforderlich, den Versicherten
untersuchen zu können.
2In den Fällen des § 275 Abs.3a sind die Ärzte des
Medizinischen Dienstes befugt, zwischen 8.00 und 18.00 Uhr die Räume der
Krankenhäuser zu betreten, um dort die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen
einzusehen.
(5) 1Wenn sich im Rahmen der Überprüfung der Feststellungen von Arbeitsunfähigkeit (§ 275 Abs.1 Nr.3b, Abs.1a und Abs.1b) aus den ärztlichen Unterlagen ergibt, daß der Versicherte auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, einer Vorladung des Medizinischen Dienstes Folge zu leisten oder wenn der Versicherte einen Vorladungstermin unter Berufung auf seinen Gesundheitszustand absagt und der Untersuchung fernbleibt, soll die Untersuchung in der Wohnung des Versicherten
stattfinden.
2Verweigert er hierzu seine Zustimmung, kann ihm die Leistung versagt
werden.
3Die §§ 65, 66 des Ersten Buches bleiben unberührt.
(6) Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung ergeben sich zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Buches aus den Vorschriften des Elften Buches.
§§§
(1) 1Der Medizinische Dienst hat dem an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Arzt, sonstigen Leistungserbringern, über deren Leistungen er eine
gutachtliche Stellungnahme abgegeben hat, und der Krankenkasse das Ergebnis der
Begutachtung und der Krankenkasse die erforderlichen Angaben über den Befund
mitzuteilen.
2Er ist befugt, den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Ärzten und den sonstigen Leistungserbringern, über deren Leistungen er eine
gutachtliche Stellungnahme abgegeben hat, die erforderlichen Angaben über den Befund
mitzuteilen.
3Der Versicherte kann der Mitteilung über den Befund an die
Leistungserbringer widersprechen.
(2) 1Die Krankenkasse hat, solange ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht, dem Arbeitgeber und dem Versicherten das Ergebnis des Gutachtens des Medizinischen Dienstes über die Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, wenn das Gutachten mit der Bescheinigung des Kassenarztes im Ergebnis nicht übereinstimmt.
2Die Mitteilung darf keine Angaben über die Krankheit des Versicherten enthalten.
§§§
A-2 | Organisation | 278-283 |
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(1) 1In jedem Land wird eine von den Krankenkassen der in Absatz 2 genannten Kassenarten gemeinsam getragene Arbeitsgemeinschaft "Medizinischer Dienst der Krankenversicherung" errichtet.
2Die Arbeitsgemeinschaft ist nach Maßgabe des Artikels
73 Abs.4 Satz 3 und 4 des Gesundheits-Reformgesetzes eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind die Landesverbände der Orts-, Betriebsund Innungskrankenkassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen und die Verbände der (1) Ersatzkassen.
(3) 1Bestehen in einem Land mehrere Landesverbände einer Kassenart, kann durch Beschluß der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft in einem Land ein weiterer
Medizinischer Dienst errichtet werden.
2Für mehrere Länder kann durch Beschluß der
Mitglieder der betroffenen Arbeitsgemeinschaften ein gemeinsamer Medizinischer Dienst
errichtet werden.
3Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der für die
Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der betroffenen Länder.
§§§
(1) Organe des Medizinischen Dienstes sind der Verwaltungsrat und der Geschäftsführer.
(2) 1Der Verwaltungsrat wird von den Vertreterversammlungen der Mitglieder gewählt.
2§ 51 Abs.1 Satz 1 Nr.2 bis 4, Abs.6 Nr.2 bis 4, Nr.5 Buchstabe b und c und Nr.6 Buchstabe a des Vierten Buches gilt entsprechend. Beschäftigte des Medizinischen
Dienstes sind nicht wählbar.
(3) 1Der Verwaltungsrat hat höchstens sechzehn Vertreter.
2Sind mehrere Landesverbände einer Kassenart Mitglieder des Medizinischen Dienstes, kann die Zahl der Vertreter im Verwaltungsrat angemessen erhöht werden.
3Die Mitglieder haben sich über die Zahl der
Vertreter, die auf die einzelne Kassenart entfällt, zu einigen.
4Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes.
(4) 1Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Medizinischen Dienstes nach den Richtlinien des Verwaltungsrats.
2Er stellt den Haushaltsplan auf und vertritt den Medizinischen Dienst gerichtlich und außergerichtlich.
(5) aDie Fachaufgaben des Medizinischen Dienstes werden von Ärzten und Angehörigen anderer Heilberufe wahrgenommen;
bder Medizinische Dienst hat vorrangig Gutachter zu
beauftragen.
(6) Folgende Vorschriften des Vierten Buches gelten entsprechend: §§ 34, 37, 38, 40 Abs.1 Satz 1 und 2 und Abs.2, §§ 41, 42 Abs.1 bis 3, § 43 Abs.2, §§ 58, 59 Abs.1 bis 3, Abs.5 und 6, §§ 60, 62 Abs.1 Satz 1 erster Halbsatz, Abs.2, Abs.3 Satz 1 und 4 und Abs.4 bis 6, § 63 Abs.1 und 2, Abs.3 Satz 2 und 3, Abs.4 und 5, § 64 Abs.1 und Abs.2 Satz 2, Abs.3 Satz 2 und 3 und § 66 Abs.1 Satz 1 und Abs.2.
§§§
Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen (§ 282) Richtlinien und Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach § 282 Abs.2 (1) aufzustellen,
den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter zu wählen und zu entlasten.
2§ 210 Abs.1 gilt entsprechend.
(2) 1Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder gefaßt.
2Beschlüsse über Haushaltsangelegenheiten und über die Aufstellung und
Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.
§§§
(1) 1Die zur Finanzierung der Aufgaben des
Medizinischen Dienstes nach § 275 Abs.1 bis 3a erforderlichen Mittel werden von
den Krankenkassen nach § 278 Abs.1 Satz 1 durch eine Umlage aufgebracht (4).
2Die Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der einzelnen Krankenkassen mit Wohnort im Einzugsbereich des Medizinischen Dienstes aufzuteilen (4).
3Die Zahl der nach Satz 2 maßgeblichen Mitglieder der Krankenkasse ist nach
dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung
jeweils zum 1.Juli eines Jahres zu
bestimmen (5).
4Werden dem Medizinischen Dienst Aufgaben übertragen, die für die Prüfung von Ansprüchen gegenüber Leistungsträgern bestimmt sind, die nicht Mitglied der Arbeitsgemeinschaft nach § 278 sind, sind ihm die hierdurch entstehenden Kosten von den anderen Leistungsträgern zu erstatten.
5Die Pflegekassen tragen abweichend von Satz 3 die Hälfte der Umlage nach Satz 1.
(1a) (6) 1Die Leistungen der Medizinischen Dienste oder anderer Gutachterdienste im Rahmen der ihnen nach § 275 Abs.4 übertragenen Aufgaben sind von dem jeweiligen Auftraggeber durch aufwandsorientierte Nutzerentgelte zu vergüten.
2Eine Verwendung von Umlagemitteln nach Absatz 1 Satz 1 zur Finanzierung dieser Aufgaben ist auszuschließen.
(2) 1Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 69, § 70 Abs.5 (1) (7) (8), § 72 Abs.1 und 2 Satz 1 (2) erster Halbsatz (9), die §§ 73 bis 77 Abs.1 und § 79 Abs.1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund des § 78 des Vierten Buches erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.
2Für das Vermögen gelten die §§ 80 und 85 des Vierten Buches entsprechend.
(3) 1Der Medizinische Dienst untersteht der Aufsicht der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes, in dem er seinen Sitz hat.
2§ 87 Abs.1 Satz 2 und die §§ 88 und 89 des Vierten Buches sowie § 274 gelten entsprechend.
3§ 275 Abs.5 ist zu beachten.
§§§
(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
bildet zum 1.Juli 2008 (2) einen Medizinischen Dienst auf Bundesebene (Medizinischer
Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen).
2Dieser ist nach Maßgabe des Artikels 73 Abs.4 Satz 3 und 4 des Gesundheits-Reformgesetzes eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) 1Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen berät den Spitzenverband Bund der Krankenkassen in allen medizinischen Fragen der diesem zugewiesenen
Aufgaben.
2Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen koordiniert und fördert die Durchführung der Aufgaben und die Zusammenarbeit der Medizinischen
Dienste der Krankenversicherung in medizinischen und organisatorischen Fragen.
3Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erlässt Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten, zur Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung sowie über Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung.
4Im Übrigen kann er Empfehlungen abgeben.
5Die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung haben den Medizinischen
Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben
zu unterstützen.
(3) 1Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.
2§ 208 Abs.2 und § 274 gelten entsprechend.
§§ 275 Abs.5 ist zu beachten.
§§§
1Die Aufgaben des medizinischen Dienstes nehmen für die Bereiche der
Bundesbahn-Betriebskrankenkasse sowie der Reichsbahn-Betriebskrankenkasse, auch für
den Fall der Vereinigung der beiden Kassen zur Bahnbetriebskrankenkasse, und der
Betriebskrankenkasse des Bundesverkehrsministeriums, soweit deren Mitglieder in dem
Dienstbezirk der Bahnbetriebskrankenkasse wohnen, die Ärzte des
Bundeseisenbahnvermögens wahr.
2Für die anderen Mitglieder der Betriebskrankenkasse
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und die
Betriebskrankenkasse nach § 7 Postsozialversicherungsorganisationsgesetz (DIE BKK
POST) schließen diese Betriebskrankenkassen Verträge mit den Medizinischen Diensten.
3Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes nehmen für den Bereich der knappschaftlichen Krankenversicherung
der Sozialmedizinische Dienst der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See (1) und für die See-Krankenkasse der ärztliche Dienst der See-Berufsgenossenschaft wahr.
§§§
K-10 | Datenschutz | 284-305b |
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A-1 | Informationsgrundlagen | 284-293 |
T-1 | Datenverwendung | 284-287 |
(1) 1Die Krankenkassen dürfen Sozialdaten für Zwecke der Krankenversicherung nur erheben und speichern, soweit diese für
die Feststellung des Versicherungsverhältnisses und der Mitgliedschaft, einschließlich der für die Anbahnung eines Versicherungsverhältnisses erforderlichen Daten,
die Ausstellung des Berechtigungsscheines, der Krankenversichertenkarte und der elektronischen Gesundheitskarte,
die Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge, deren Tragung und Zahlung,
die Prüfung der Leistungspflicht und der Erbringung von Leistungen an Versicherte, die Bestimmung des Zuzahlungsstatus und die Durchführung der Verfahren bei Kostenerstattung, Beitragsrückzahlung und der Ermittlung der Belastungsgrenze,
die Übernahme der Behandlungskosten in den Fällen des § 264,
die Abrechnung mit den Leistungserbringern, einschließlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnung,
die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung,
die Vorbereitung, Vereinbarung und Durchführung von Vergütungsverträgen nach den §§ 85c und 87a bis 87c (1),
die Vorbereitung und Durchführung von Modellvorhaben, die Durchführung des Versorgungsmanagements nach § 11 Abs.4, (2) die Durchführung von Verträgen zu integrierten Versorgungsformen und zur ambulanten Erbringung hochspezialisierter Leistungen, einschließlich der Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Qualitätsprüfungen, soweit Verträge ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen abgeschlossen wurden,
die Durchführung des Risikostrukturausgleichs (§ 266 Abs.1 bis 6, § 267 Abs.1 bis 6, § 268 Abs.3) und des Risikopools (§ 269 Abs.1 bis 3) sowie zur Gewinnung von Versicherten für die Programme nach § 137g und zur Vorbereitung und Durchführung dieser Programme
erforderlich sind.
2Versichertenbezogene Angaben über ärztliche Leistungen dürfen auch
auf maschinell verwertbaren Datenträgern gespeichert werden, soweit dies für die in
Satz 1 Nr.4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 bezeichneten Zwecke erforderlich ist.
3Versichertenbezogene Angaben über ärztlich verordnete Leistungen dürfen auf
maschinell verwertbaren Datenträgern gespeichert werden, soweit dies für die in Satz
1 Nr.4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und § 305 Abs.1 bezeichneten Zwecke erforderlich
ist.
4Die nach den Sätzen 2 und 3 gespeicherten Daten sind zu löschen, sobald sie für die genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden.
5Im Übrigen gelten für die Datenerhebung und -speicherung die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches.
(2) Im Rahmen der Überwachung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung dürfen versichertenbezogene Leistungs- und Gesundheitsdaten auf maschinell verwertbaren Datenträgern nur gespeichert werden, soweit dies für Stichprobenprüfungen nach § 106 Abs.2 Satz 1 Nr.2 erforderlich ist.
(3) 1Die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke der Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang verarbeitet oder genutzt werden, für andere Zwecke, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs angeordnet oder erlaubt ist.
2aDie Daten, die nach § 295 Abs.1b Satz 1 an die Krankenkasse übermittelt werden, dürfen nur zu Zwecken nach Absatz 1 Satz 1 Nr.4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und § 305 Abs.1 versichertenbezogen verarbeitet und genutzt werden und nur, soweit dies für diese Zwecke erforderlich ist;
2bfür die Verarbeitung und Nutzung dieser Daten zu anderen
Zwecken ist der Versichertenbezug vorher zu löschen.
(4) 1Zur Gewinnung von Mitgliedern dürfen die Krankenkassen Daten erheben, verarbeiten und nutzen, wenn die Daten allgemein zugänglich sind, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder
Nutzung überwiegt.
2Ein Abgleich der erhobenen Daten mit den Angaben nach § 291 Abs.2
Nr.2, 3, 4 und 5 ist zulässig.
3Widerspricht der Betroffene bei der verantwortlichen Stelle der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten, ist sie unzulässig.
4Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Satz 1 nicht mehr benötigt werden.
5Im Übrigen gelten für die Datenerhebung, Verarbeitung und Nutzung die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches.
§§§
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Ärzte nur erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung der folgenden Aufgaben erforderlich ist:
Führung des Arztregisters (§ 95),
Sicherstellung und Vergütung der vertragsärztlichen Versorgung einschließlich der Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der Abrechnung,
Vergütung der ambulanten Krankenhausleistungen (§ 120),
Vergütung der belegärztlichen Leistungen (§ 121),
Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 106),
Durchführung von Qualitätsprüfungen (§ 136).
(2) Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Versicherten dürfen die Kassenärztlichen Vereinigungen nur erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Nr.2, 5, 6 sowie den §§ 106a (1) und 305 (3) genannten Aufgaben erforderlich ist.
(3) 1Die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Sozialdaten dürfen nur für die Zwecke der Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang verarbeitet oder genutzt werden, für andere Zwecke, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs angeordnet oder erlaubt ist.
2Die nach Absatz 1 Nr.6 rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Daten dürfen den ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 17a der Röntgenverordnung übermittelt werden, soweit dies für die Durchführung von Qualitätsprüfungen erforderlich ist.
3Die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen die nach Absatz 1 und 2 rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Sozialdaten der für die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft
zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der
in Absatz 1 Nr.1, 2, 4, 5 und 6 genannten Aufgaben erforderlich ist (2).
4Sie dürfen die nach den Absätzen 1 und 2 rechtmäßig erhobenen Sozialdaten
der nach § 24 Abs.3 Satz 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und § 24 Abs.3 Satz 3 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte ermächtigten Vertragsärzte und Vertragszahnärzte auf
Anforderung auch untereinander übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Nr.2 genannten Aufgaben erforderlich ist (4).
5Die zuständige Kassenärztliche und die zuständige Kassenzahnärztliche
Vereinigung dürfen die nach Absatz 1 und 2 rechtmäßig erhobenen und gespeicherten
Sozialdaten der Leistungserbringer (5), die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche
Leistungen erbringen, auf Anforderung untereinander übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Nr.2 sowie in § 106a genannten Aufgaben erforderlich ist (2).
6Sie dürfen rechtmäßig erhobene und gespeicherte Sozialdaten auf Anforderung auch untereinander
übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in § 32 Abs.1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und § 32 Abs.1 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte genannten Aufgaben erforderlich ist (2).
(4) Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels auf Ärzte, und Kassenärztliche Vereinigungen beziehen, gelten sie entsprechend für Psychotherapeuten, Zahnärzte und Kassenzahnärztliche Vereinigungen.
§§§
(1) 1Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen erstellen einmal jährlich eine Übersicht über die Art der von ihnen oder in ihrem Auftrag
gespeicherten Sozialdaten.
2Die Übersicht ist der zuständigen Aufsichtsbehörde
vorzulegen.
(2) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, die Übersicht nach Absatz 1 in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(3) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen regeln in Dienstanweisungen das Nähere insbesondere über
Art, Form, Inhalt und Kontrolle der einzugebenden und der auszugebenden Daten,
die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei der Datenverarbeitung,
die weiteren zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffenden Maßnahmen, insbesondere der Maßnahmen nach der Anlage zu § 78a des Zehnten Buches.
§§§
(1) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde die Datenbestände leistungserbringer- oder fallbeziehbar für zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Forschungsvorhaben, insbesondere zur Gewinnung epidemiologischer Erkenntnisse, von Erkenntnissen über Zusammenhänge zwischen Erkrankungen und Arbeitsbedingungen oder von Erkenntnissen über örtliche Krankheitsschwerpunkte, selbst auswerten oder über die sich aus § 304 ergebenden Fristen hinaus aufbewahren.
(2) Sozialdaten sind zu anonymisieren.
§§§
T-2 | Informationsgrundlagen | 288-293 |
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1Die Krankenkasse hat ein Versichertenverzeichnis zu führen.
2Das Versichertenverzeichnis hat alle Angaben zu enthalten, die zur Feststellung der
Versicherungspflicht oder -berechtigung, zur Bemessung und Einziehung der Beiträge,
soweit nach der Art der Versicherung notwendig, sowie zur Feststellung des
Leistungsanspruchs einschließlich der Versicherung nach § 10 erforderlich sind.
§§§
1Für die Eintragung in das Versichertenverzeichnis hat die Krankenkasse die Versicherung nach § 10 bei deren Beginn festzustellen.
2Sie kann die dazu erforderlichen Daten vom Angehörigen oder mit dessen Zustimmung vom Mitglied erheben.
3Der Fortbestand der Voraussetzungen der Versicherung nach § 10 ist auf Verlangen der Krankenkasse nachzuweisen.
§§§
(1) 1Die Krankenkasse verwendet für jeden Versicherten eine Krankenversichertennummer.
2Die Krankenversichertennummer besteht aus einem unveränderbaren Teil zur
Identifikation des Versicherten und einem veränderbaren Teil, der bundeseinheitliche
Angaben zur Kassenzugehörigkeit enthält und aus dem bei Vergabe der Nummer an
Versicherte nach § 10 sicherzustellen ist, dass der Bezug zu dem Angehörigen, der
Mitglied ist, hergestellt werden kann.
3Der Aufbau und das Verfahren der Vergabe der Krankenversichertennummer haben den Richtlinien nach Absatz 2 zu entsprechen.
4Die Rentenversicherungsnummer darf nicht als Krankenversichertennummer verwendet werden.
5aEine Verwendung der Rentenversicherungsnummer zur Bildung der Krankenversichertennummer
entsprechend den Richtlinien nach Absatz 2 ist zulässig, wenn nach dem Stand von Wissenschaft
und Technik sichergestellt ist, dass nach Vergabe der Krankenversichertennummer weder aus der
Krankenversichertennummer auf die Rentenversicherungsnummer noch aus der Rentenversicherungsnummer
auf die Krankenversichertennummer zurückgeschlossen werden kann;
5bdieses Erfordernis gilt auch in Bezug auf die vergebende Stelle (1).
6Die Prüfung einer Mehrfachvergabe der Krankenversichertennummer durch die Vertrauensstelle
bleibt davon unberührt (1).
7Wird die Rentenversicherungsnummer zur Bildung der Krankenversichertennummer
verwendet, ist für Personen, denen eine Krankenversichertennummer zugewiesen werden muss und die noch keine Rentenversicherungsnummer erhalten haben, eine Rentenversicherungsnummer
zu vergeben (1).
(2) 1Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben erstmalig bis zum 30.Juni 2004 gemeinsam und einheitlich Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat (4) den Aufbau und das Verfahren der Vergabe der
Krankenversichertennummer durch Richtlinien zu regeln.
2Die Krankenversichertennummer ist von einer von
den Krankenkassen und ihren Verbänden räumlich,
organisatorisch und personell getrennten Vertrauensstelle
zu vergeben (2).
3Die Vertrauensstelle gilt als öffentliche Stelle und unterliegt dem Sozialgeheimnis
nach § 35 des Ersten Buches (2).
4Sie untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums
für Gesundheit (3) (2).
5§ 274 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend (2).
6Die Richtlinien sind dem Bundesministerium für Gesundheit (3) vorzulegen.
7Es kann sie innerhalb von zwei Monaten beanstanden.
8Kommen die Richtlinien nicht innerhalb der gesetzten Frist zu Stande oder werden die Beanstandungen nicht innerhalb der vom Bundesministerium für Gesundheit (3) gesetzten Frist behoben, kann das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung die Richtlinien erlassen.
§§§
(1) 1Die Krankenkasse stellt spätestens bis zum 1.Januar 1995 für jeden Versicherten eine Krankenversichertenkarte aus, die den Krankenschein nach § 15 ersetzt.
2Die Karte ist von dem Versicherten zu unterschreiben.
3Sie darf vorbehaltlich § 291a nur für den Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung sowie für die Abrechnung mit den Leistungserbringern verwendet werden.
4Die Karte gilt nur für die Dauer der Mitgliedschaft bei der
ausstellenden Krankenkasse und ist nicht übertragbar.
5Bei Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung bestätigt der Versicherte auf dem Abrechnungsschein des Arztes das Bestehen der Mitgliedschaft durch seine Unterschrift.
6Die Krankenkasse kann die Gültigkeit der Karte befristen.
(2) 1aDie Krankenversichertenkarte enthält neben der Unterschrift und einem Lichtbild des Versicherten in einer für eine maschinelle Übertragung auf die für die vertragsärztliche Versorgung vorgesehenen Abrechnungsunterlagen und Vordrucke (§ 295 Abs.3 Nr.1 und 2) geeigneten Form vorbehaltlich § 291a ausschließlich folgende Angaben:
Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse, einschließlich eines Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk das Mitglied seinen Wohnsitz hat,
Versichertenstatus, für Versichertengruppen nach § 267 Abs. 2 Satz 4 in einer verschlüsselten Form,
bei befristeter Gültigkeit der Karte das Datum des Fristablaufs;
die Erweiterung der Krankenversichertenkarte um das Lichtbild sowie die Angaben zum
Geschlecht und zum Zuzahlungsstatus haben spätestens bis zum 1.Januar 2006 zu
erfolgen;
1bVersicherte bis zur Vollendung des 15.Lebensjahres
sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten eine Krankenversichertenkarte ohne
Lichtbild (1).
2Sofern für die Krankenkasse Verträge nach § 83 Satz 2 geschlossen sind, ist für die Mitglieder, die ihren Wohnsitz außerhalb der Bezirke der beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen haben, als Kennzeichen nach Satz 1 Nr.1 das Kennzeichen der kassenärztlichen Vereinigung zu verwenden, in deren Bezirk die Krankenkasse ihren
Sitz hat.
(2a) 1Die Krankenkasse erweitert die Krankenversichertenkarte nach Absatz 1 bis spätestens zum 1.Januar 2006 zu einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a.
2Neben der Verwendung nach Absatz 1 Satz 3 hat die Gesundheitskarte die Durchführung der Anwendungen nach § 291a Abs.2 und 3 zu gewährleisten.
3Über die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 hinaus kann die elektronische Gesundheitskarte auch Angaben zum Nachweis von Wahltarifen nach § 53 und von zusätzlichen Vertragsverhältnissen sowie in den Fällen des § 16 Abs.3a Angaben zum Ruhen des Anspruchs auf Leistungen enthalten (4).
4„Die elektronische Gesundheitskarte (5) muss technisch geeignet sein, Authentifizierung, Verschlüsselung und elektronische Signatur zu ermöglichen.
(3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren in den Verträgen nach § 87 Abs.1 das Nähere über die bundesweite Einführung und Gestaltung der Krankenversichertenkarte.
(3) (6) Das Nähere über die bundesweite Gestaltung der Krankenversichertenkarte vereinbaren die Vertragspartner im Rahmen der Verträge nach § 87 Abs.1.
(4) 1Bei Beendigung des Versicherungsschutzes oder bei einem Krankenkassenwechsel ist die Krankenversichertenkarte von der bisherigen Krankenkasse einzuziehen.
2aAbweichend von Satz 1 können die Spitzenverbände
der Krankenkassen kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (7) zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Optimierung der Verfahrensabläufe für die Versicherten die Weiternutzung
der elektronischen Gesundheitskarte bei Kassenwechsel vereinbaren beschließen (7);
2bdabei ist sicherzustellen, dass die Daten nach Absatz 2
Nr.1, 6, 7, 9 und 10 fristgerecht aktualisiert werden (2).
3Die Vereinbarung Der Beschluss (8) bedarf der Genehmigung
des Bundesministeriums für Gesundheit (3) (2).
4Vor Erteilung der Genehmigung ist dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit (9) Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben (2).
5Wird die elektronische Gesundheitskarte
nach Satz 1 eingezogen, hat die einziehende
Krankenkasse sicherzustellen, dass eine Weiternutzung der Daten nach § 291a Abs.3 Satz 1 durch die Versicherten möglich ist (2).
6Vor Einzug der elektronischen Gesundheitskarte hat die einziehende
Krankenkasse über Möglichkeiten zur Löschung der Daten nach § 291a Abs.3 Satz 1
zu informieren (2).
7Die Sätze 5 und 6 gelten auch bei Austausch der elektronischen Gesundheitskarte im Rahmen eines bestehenden Versicherungsverhältnisses (2).
§§§
(1) Die Krankenversichertenkarte nach § 291 Abs.1 wird bis spätestens zum 1.Januar 2006 zur Verbesserung von Wirtschaftlichkeit, Qualität und Transparenz der Behandlung für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke zu einer elektronischen Gesundheitskarte erweitert.
(1a) (18) 1Werden von Unternehmen der privaten Krankenversicherung elektronische Gesundheitskarten
für die Verarbeitung und Nutzung von Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 und Absatz 3 Satz 1 an ihre Versicherten ausgegeben, gelten Absatz 2 Satz 1 Nr.1 und Satz 2 sowie die Absätze 3 bis 5, 6 und 8
entsprechend.
2Für den Einsatz elektronischer Gesundheitskarten nach Satz 1 können Unternehmen
der privaten Krankenversicherung als Versichertennummer den unveränderbaren
Teil der Krankenversichertennummer nach § 290 Abs.1 Satz 2 nutzen.
3§ 290 Abs.1 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend.
4Die Vergabe der Versichertennummer erfolgt durch die Vertrauensstelle nach § 290 Abs. 2 Satz 2
und hat den Vorgaben der Richtlinien nach § 290 Abs.2 Satz 1 für den unveränderbaren
Teil der Krankenversichertennummer zu entsprechen.
5Die Kosten zur Bildung der Versichertennummer und, sofern die Vergabe einer
Rentenversicherungsnummer erforderlich ist, zur Vergabe der Rentenversicherungsnummer
tragen die Unternehmen der privaten Krankenversicherung.
6Die Regelungen dieses Absatzes gelten auch für die Postbeamtenkrankenkasse
und die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten.“
(2) 1Die elektronische Gesundheitskarte hat die Angaben nach § 291 Abs.2 zu enthalten und muss geeignet sein, Angaben aufzunehmen für
die Übermittlung ärztlicher Verordnungen in elektronischer und maschinell verwertbarer Form sowie
den Berechtigungsnachweis zur Inanspruchnahme von Leistungen im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 des Rates vom 14.Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl.EG Nr.L 149 S.2) und der Verordnung (EWG) Nr.574/72 des Rates vom 21.März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl.EG Nr.L 74 S.1) in den jeweils geltenden Fassungen.
2§ 6c des Bundesdatenschutzgesetzes findet Anwendung.
(3) 1aÜber Absatz 2 hinaus muss die Gesundheitskarte geeignet sein, folgende Anwendungen zu unterstützen, insbesondere das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von
medizinischen Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich sind,
Befunden, Diagnosen, Therapieempfehlungen sowie Behandlungsberichten in elektronischer und maschinell verwertbarer Form für eine einrichtungsübergreifende, fallbezogene Kooperation (elektronischer Arztbrief),
Daten einer zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit (1),
Daten über Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte sowie Impfungen für eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation über den Patienten (elektronische Patientenakte),
durch von Versicherten selbst oder für sie zur Verfügung gestellte Daten sowie
Daten über in Anspruch genommene Leistungen und deren vorläufige Kosten für die Versicherten (§ 305 Abs.2);
1bdie Verarbeitung und Nutzung von Daten nach Nummer 1 muss auch auf der Karte ohne
Netzzugang möglich sein (10).
2Spätestens bei der Versendung der Karte hat die Krankenkasse die Versicherten umfassend und in allgemein verständlicher Form über deren Funktionsweise,
einschließlich der Art der auf ihr oder durch sie zu erhebenden, zu verarbeitenden
oder zu nutzenden personenbezogenen Daten zu informieren.
3Mit dem Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten der Versicherten nach diesem Absatz darf erst begonnen werden, wenn die Versicherten jeweils gegenüber dem Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeuten (2) oder Apotheker dazu ihre Einwilligung erklärt haben.
4aDie Einwilligung ist bei erster Verwendung der Karte vom Leistungserbringer auf der Karte zu dokumentieren;
4bdie Einwilligung ist jederzeit widerruflich und kann auf einzelne Anwendungen nach diesem Absatz beschränkt werden.
5§ 6c des Bundesdatenschutzgesetzes findet Anwendung.
6...(11)
(4) 1Zum Zwecke des Erhebens, Verarbeitens oder Nutzens mittels der elektronischen Gesundheitskarte dürfen, soweit es zur Versorgung der Versicherten erforderlich ist, auf Daten
nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 ausschließlich
c) Apotheker, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Apothekenassistenten, (3)
aa) bei den unter Buchstabe a bis c Genannten oder
bb) in einem Krankenhaus als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, soweit dies im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist und der Zugriff unter Aufsicht der in Buchstabe a bis c Genannten erfolgt, (4)
nach Absatz 3 Satz 1 Nr.1 bis 5 ausschließlich
c) Apotheker, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Apothekenassistenten, (5)
aa) bei den unter Buchstabe a bis c Genannten oder
bb) in einem Krankenhaus als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, soweit dies im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist und der Zugriff unter Aufsicht der in Buchstabe a bis c Genannten erfolgt, (6)
e) nach Absatz 3 Satz 1 Nr.1 in Notfällen auch Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, (7)
f) Psychotherapeuten (8)
zugreifen.
2Die Versicherten haben das Recht, auf die Daten nach Absatz 2 Satz 1 und
Absatz 3 Satz 1 zuzugreifen.
(5) 1Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten mittels der elektronischen Gesundheitskarte in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 ist nur mit dem Einverständnis der Versicherten zulässig.
2Durch technische Vorkehrungen ist zu gewährleisten, dass
in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr.2 bis 6 der Zugriff nur durch Autorisierung
der Versicherten möglich ist.
3aDer Zugriff auf Daten sowohl nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1
als auch nach Absatz 3 Satz 1 mittels der elektronischen Gesundheitskarte darf nur in
Verbindung mit einem elektronischen Heilberufsausweis, im Falle des Absatzes 2 Satz 1
Nr.1 auch in Verbindung mit einem entsprechenden Berufsausweis, erfolgen, die
jeweils über eine Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung und (12) über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen;
3bim Falle des Absatzes 3 Satz 1 Nr.5 können die Versicherten auch mittels einer eigenen Signaturkarte, die über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügt, zugreifen.
4Zugriffsberechtigte Personen nach Absatz 4 Satz 1 Nr.1 Buchstabe d und e sowie Nr.2 Buchstabe d und e (9), die über keinen elektronischen Heilberufsausweis oder entsprechenden Berufsausweis verfügen, können auf die entsprechenden Daten zugreifen, wenn sie hierfür von Personen autorisiert sind, die über einen elektronischen
Heilberufsausweis oder entsprechenden Berufsausweis verfügen, und wenn nachprüfbar
elektronisch protokolliert wird, wer auf die Daten zugegriffen hat und von welcher
Person die zugreifende Person autorisiert wurde.
5Der Zugriff auf Daten nach Absatz 2
Satz 1 Nr.1 mittels der elektronischen Gesundheitskarte kann abweichend von den
Sätzen 3 und 4 auch erfolgen, wenn die Versicherten den jeweiligen Zugriff durch ein
geeignetes technisches Verfahren autorisieren.
(5a) (13) 1Die Länder bestimmen entsprechend dem Stand des Aufbaus der Telematikinfrastruktur
die Stellen, die für die Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise zuständig sind, und
2Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben
nach Satz 1 gemeinsame Stellen bestimmen.
3aEntfällt die Befugnis zur Ausübung des Berufs, zur
Führung der Berufsbezeichnung oder sonst das
Zugriffsrecht nach Absatz 4, hat die jeweilige Stelle
nach Satz 1 Nr.2 oder Satz 2 die herausgebende
Stelle in Kenntnis zu setzen;
3bdiese hat unverzüglich die Sperrung der Authentifizierungsfunktion des
elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises zu veranlassen.
(6) 1aDaten nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 und Absatz 3 Satz 1 müssen auf Verlangen der Versicherten gelöscht werden;
1bdie Verarbeitung und Nutzung von Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 für Zwecke der Abrechnung bleiben davon unberührt.
2Durch technische Vorkehrungen ist zu gewährleisten, dass mindestens die letzten 50 Zugriffe auf die Daten nach Absatz 2 oder Absatz 3 für Zwecke der Datenschutzkontrolle protokolliert werden.
3Eine Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig.
4Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und sonstigen Missbrauch zu schützen.
(7) (14) 1Die Spitzenverbände der Krankenkassen Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (19),
die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche
Bundesvereinigung, die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer, die Deutsche Krankenhausgesellschaft sowie die für
die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der
Apotheker auf Bundesebene schaffen die für die Einführung und Anwendung der elektronischen
Gesundheitskarte, insbesondere des elektronischen Rezeptes und der elektronischen Patientenakte,
erforderliche interoperable und kompatible Informations-, Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur
(Telematikinfrastruktur).
2Sie nehmen diese Aufgabe durch eine Gesellschaft für Telematik
nach Maßgabe des § 291b wahr, die die Regelungen
zur Telematikinfrastruktur trifft sowie deren
Aufbau und Betrieb übernimmt.
3Vereinbarungen und Richtlinien zur elektronischen Datenübermittlung
nach diesem Buch müssen, soweit sie die
Telematikinfrastruktur berühren, mit deren Regelungen
vereinbar sein.
4Die in Satz 1 genannten Spitzenorganisationen
treffen eine Vereinbarung zur Finanzierung
5Die Kosten nach Satz 4 zählen nicht zu den Ausgaben nach § 4 Abs.4 Satz 9 (22).
(7a) (15) Im Krankenhausbereich werden die Kosten nach Absatz 7 Satz 4 Nr.1 durch einen Zuschlag für jeden abzurechnenden voll- und teilstationären
Krankenhausfall finanziert, soweit die Kosten außerhalb des Krankenhauses im Rahmen der Gesellschaft für Telematik nach Absatz 7 Satz 2 anfallen.
2Die bei den Krankenhäusern entstehenden Investitions- und Betriebskosten nach
Absatz 7 Satz 4 Nr.2 und 3 werden durch einen weiteren Zuschlag finanziert (Telematikzuschlag).
3aDie Zuschläge nach den Sätzen 1 und 2 werden in der Rechnung des Krankenhauses jeweils gesondert ausgewiesen;
3bsie gehen nicht in den Gesamtbetrag nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung
oder das Erlösbudget nach § 4 des Krankenhausentgeltgesetzes sowie nicht in die entsprechenden
Erlösausgleiche ein.
4Das Krankenhaus ist verpflichtet, die Erlöse aus dem Zuschlag nach Satz 1
an die von den Vertragsparteien in der Vereinbarung zu den Kosten nach Absatz 7 Satz 4 Nr.1 benannte
Stelle abzuführen.
5Die Höhe des Zuschlags nach Satz 1 und dessen Erhebung ist in der Vereinbarung
zu den Kosten nach Absatz 7 Satz 4 Nr.1 zu regeln.
6Das Nähere zur Höhe und Erhebung des Zuschlags nach Satz 2 regeln die Spitzenverbände
der Krankenkassen gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft in einer gesonderten
Vereinbarung.
7Kommt eine Vereinbarung nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit
(17) gesetzten Frist oder, in den folgenden Jahren, jeweils bis zum
30.Juni zu Stande, entscheidet die Schiedsstelle
nach § 18a Abs.6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
auf Antrag einer Vertragspartei innerhalb einer Frist von zwei Monaten.
(7a) (23) 1Die bei den Krankenhäusern entstehenden Investitions- und Betriebskosten
nach Absatz 7 Satz 4 Nr.1 und 2 werden durch einen Zuschlag finanziert (Telematikzuschlag).
2aDer Zuschlag nach Satz 1 wird in der Rechnung des Krankenhauses jeweils gesondert
ausgewiesen;
2ber geht nicht in den Gesamtbetrag nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung
oder das Erlösbudget nach § 4 des Krankenhausentgeltgesetzes sowie nicht in die entsprechenden Erlösausgleiche ein.
3Das Nähere zur Höhe und Erhebung des Zuschlags nach Satz 1 regelt der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft in einer gesonderten Vereinbarung.
4Kommt eine Vereinbarung nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten
Frist oder, in den folgenden Jahren, jeweils bis zum 30.Juni zustande, entscheidet die
Schiedsstelle nach § 18a Abs.6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei innerhalb einer Frist von zwei Monaten.
(7b) (15) 1Zum Ausgleich der Kosten nach Absatz 7 Satz 4 erhalten die in diesem Absatz genannten Leistungserbringer nutzungsbezogene Zuschläge von den Krankenkassen.
2Das Nähere zu den Regelungen
der Vereinbarung nach Absatz 7 Satz 4 für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten sowie medizinischen Versorgungszentren vereinbaren
die Spitzenverbände der Krankenkassen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (24) und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen in
den Bundesmantelverträgen.
3Das Nähere zu den Regelungen der Vereinbarung nach Absatz 7
Satz 4 für die Arzneimittelversorgung vereinbaren die Spitzenverbände der Krankenkassen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (24) und die
für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation
der Apotheker auf Bundesebene im Rahmenvertrag nach § 129 Abs.2.
4Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium
für Gesundheit (17) gesetzten Frist oder, in den folgenden Jahren,
jeweils bis zum 30.Juni zu Stande, entscheidet das jeweils zuständige Schiedsamt nach § 89
Abs.4 auf Antrag einer Vertragspartei innerhalb einer Frist von zwei Monaten.
5Kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium
für Gesundheit (17) gesetzten Frist oder, in den folgenden Jahren,
jeweils bis zum 30.Juni zu Stande, entscheidet die
Schiedsstelle nach § 129 Abs.8 auf Antrag einer
Vertragspartei innerhalb einer Frist von zwei Monaten.
(7c) (26) 1aKommt eine Vereinbarung zu den Kosten nach Absatz 7 Satz 4 Nr.1 für den
Zeitraum vom 1.Januar 2008 bis zum 30.Juni 2008 nicht bis zum 30.November 2007 zustande
oder wird sie gekündigt, zahlen die Spitzenverbände der Krankenkassen an die Gesellschaft für Telematik einen Betrag in Höhe von 0,50 Euro je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung;
1bdie Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der einzelnen Krankenkassen am 1. Oktober 2007 aufzuteilen.
2Die Zahlungen sind quartalsweise, spätestens drei Wochen vor Beginn des jeweiligen
Quartals, zu leisten.
3Die Höhe des Betrages kann das Bundesministerium für Gesundheit entsprechend dem Mittelbedarf
der Gesellschaft für Telematik und unter Beachtung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates anpassen.
(7d) (15) 1Kommt eine Vereinbarung zu den Kosten nach Absatz 7 Satz 4 Nr.2 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit (17) gesetzten Frist als Grundlage
der Vereinbarungen nach Absatz 7a Satz 6 sowie
Absatz 7b Satz 2 und 3 zu Stande, treffen die Spitzenverbände
der Krankenkassen Vereinbarungen zur Finanzierung der den jeweiligen Leistungserbringern
entstehenden Kosten nach Absatz 7 Satz 4 Nr.2 jeweils mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft,
den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene.
1Kommt eine Vereinbarung zu den Kosten nach Absatz 7 Satz 4 Nr.1 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist als Grundlage der Vereinbarungen nach Absatz 7a Satz 3 sowie Absatz 7b Satz 2 und 3 zu Stande, trifft der Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen zur Finanzierung der den jeweiligen Leistungserbringern entstehenden Kosten nach Absatz 7 Satz 4 Nr.1 jeweils mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft, den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene (27).
2Soweit diese Vereinbarungen nicht zu Stande kommen, entscheidet bei Nichteinigung mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft die Schiedsstelle nach § 18a Abs.6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, bei Nichteinigung mit den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen das jeweils zuständige Schiedsamt nach § 89 Abs.4 und bei Nichteinigung mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene die Schiedsstelle nach § 129 Abs.8 jeweils auf Antrag einer Vertragspartei innerhalb einer Frist von zwei Monaten.
(7e) (15) 1Kommt eine Vereinbarung zu den Kosten nach Absatz 7 Satz 4 Nr.3 Absatz 7 Satz 4 Nr.2 (28) nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit (17) gesetzten Frist als Grundlage
der Vereinbarungen nach Absatz 7a Satz 6 Absatz 7a Satz 3 (28), Absatz
7b Satz 2 und 3 zu Stande, bilden die Spitzenorganisationen
nach Absatz 7 Satz 1 eine gemeinsame
Kommission aus Sachverständigen.
2Die
Kommission ist innerhalb einer Woche nach Ablauf
der Frist nach Satz 1 zu bilden.
3Sie besteht aus jeweils zwei Mitgliedern, die von den Spitzenorganisationen
der Leistungserbringer und von den Spitzenverbänden der Krankenkassen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (29) berufen
werden sowie einer oder einem unparteiischen
Vorsitzenden, über die oder den sich die Spitzenorganisationen
nach Absatz 7 Satz 1 gemeinsam verständigen.
4Kommt es innerhalb der Frist nach Satz 2 nicht zu einer Einigung über den Vorsitz
oder die Berufung der weiteren Mitglieder, beruft das Bundesministerium für Gesundheit (17) die Vorsitzende oder den Vorsitzenden
und die weiteren Sachverständigen.
5Die Kosten
der Kommission sind aus den Finanzmitteln
der Gesellschaft für Telematik zu begleichen.
6Die Kommission gibt innerhalb von drei Monaten eine
Empfehlung zur Aufteilung der Kosten, die den einzelnen Leistungssektoren nach den Absätzen 7a
und 7b im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur
entstehen.
7Die Empfehlung der Kommission
ist innerhalb eines Monats in der Vereinbarung
nach Absatz 7 Satz 4 Nr.3 Absatz 7 Satz 4 Nr.2 (30) zu berücksichtigen.
8Das Bundesministerium für Gesundheit (17) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die Aufteilung
der Kosten, die den einzelnen Leistungssektoren
nach den Absätzen 7a und 7b im laufenden
Betrieb der Telematikinfrastruktur entstehen,
als Grundlage der Vereinbarungen nach den Absätzen
7a und 7b festzulegen, sofern die Empfehlung
der Kommission nicht berücksichtigt wird.
(8) 1aVom Inhaber der Karte darf nicht verlangt werden, den Zugriff auf Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 oder Absatz 3 Satz 1 anderen als den in Absatz 4 Satz 1
genannten Personen oder zu anderen Zwecken als denen der Versorgung der Versicherten,
einschließlich der Abrechnung der zum Zwecke der Versorgung erbrachten Leistungen, zu
gestatten;
1bmit ihnen darf nicht vereinbart werden, Derartiges zu gestatten.
2Sie dürfen nicht bevorzugt oder benachteiligt werden, weil sie einen Zugriff bewirkt oder verweigert haben.
(9) (16) 1Für den Test von Anwendungen nach Absatz 2 Nr.1 und Absatz 3 Nr.1 und 3 kann das Bundesministerium
für Gesundheit (17) im Einvernehmen mit dem oder der Bundesbeauftragten
für den Datenschutz befristete Ausnahmen
von dem Erfordernis der qualifizierten Signatur
nach Absatz 5 sowie von entsprechenden
Vorschriften des Apotheken- und Arzneimittelrechts
über die Form von Verordnungen für die
Dauer von bis zu sechs Monaten zulassen.
2In diesem Fall sind der Schutz personenbezogener
Daten und die Datensicherheit auf andere Weise
sicherzustellen.
3§ 63 Abs.3a Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Im Rahmen der Aufgaben nach § 291a Abs.7 Satz 2 hat die Gesellschaft für Telematik
die technischen Vorgaben einschließlich eines Sicherheitskonzepts zu erstellen,
Inhalt und Struktur der Datensätze für deren Bereitstellung und Nutzung festzulegen
sowie die notwendigen Test- und Zertifizierungsmaßnahmen
sicherzustellen.
2Sie hat die Interessen von
Patientinnen und Patienten zu wahren und die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener
Daten sicherzustellen.
3Die Gesellschaft für Telematik hat Aufgaben nur insoweit wahrzunehmen, wie dies
zur Schaffung einer interoperablen und kompatiblen Telematikinfrastruktur erforderlich ist.
4aMit Teilaufgaben
der Gesellschaft für Telematik können einzelne
Gesellschafter oder Dritte beauftragt werden;
4bhierbei sind durch die Gesellschaft für Telematik Interoperabilität,
Kompatibilität und das notwendige Sicherheitsniveau
der Telematikinfrastruktur zu gewährleisten.
(1a) (3) 1Die Komponenten und Dienste der
Telematikinfrastruktur werden von der Gesellschaft für Telematik zugelassen.
2Die Zulassung wird erteilt, wenn die Komponenten
und Dienste funktionsfähig, interoperabel und sicher sind.
3Die Gesellschaft für Telematik prüft die Funktionsfähigkeit und Interoperabilität auf der Grundlage der von ihr veröffentlichten Prüfkriterien.
4Die Prüfung der Sicherheit erfolgt nach den Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
5Das Nähere zum Zulassungsverfahren und zu den Prüfkriterien wird von der Gesellschaft für Telematik beschlossen.
6Die Gesellschaft für Telematik veröffentlicht eine
Liste mit den zugelassenen Komponenten und Diensten.
(1b) (3) 1Betriebsleistungen sind auf der
Grundlage der von der Gesellschaft für Telematik zu beschließenden Rahmenbedingungen
zu erbringen.
2Zur Durchführung des operativen Betriebs der Komponenten, Dienste
und Schnittstellen der Telematikinfrastruktur hat die Gesellschaft für Telematik oder, soweit
einzelne Gesellschafter oder Dritte nach Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz beauftragt
worden sind, haben die Beauftragten Aufträge zu vergeben.
3Bei der Vergabe dieser Aufträge sind abhängig vom Auftragswert die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge: der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie die Vergabeverordnung
und § 22 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
sowie der Abschnitt 1 des Teils A der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A)
anzuwenden.
4Für die freihändige Vergabe von Leistungen gemäß § 3 Nr.4 Buchstabe p
der Verdingungsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) werden die Ausführungsbestimmungen
vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt und im elektronischen
Bundesanzeiger veröffentlicht.
5Abweichend von den Sätzen 2 bis 4 sind spätestens ab
dem 1.Januar 2009 Anbieter zur Durchführung des operativen Betriebs der Komponenten,
Dienste und Schnittstellen der Telematikinfrastruktur von der Gesellschaft für Telematik
oder, soweit einzelne Gesellschafter oder Dritte nach Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz
beauftragt worden sind, von den Beauftragten in einem transparenten und diskriminierungsfreien
Verfahren zuzulassen, wenn
6Die Gesellschaft für Telematik beziehungsweise
die von ihr beauftragten Organisationen können die Anzahl der Zulassungen beschränken,
soweit dies zur Gewährleistung von Interoperabilität, Kompatibilität und des
notwendigen Sicherheitsniveaus erforderlich ist.
7Die Gesellschaft für Telematik beziehungsweise
die von ihr beauftragten Organisationen veröffentlichen
(1c) (3) 1Die Gesellschaft für Telematik beziehungsweise die von ihr beauftragten Organisationen können für die Zulassungen der Absätze 1a und 1b Entgelte verlangen.
2Der Entgeltkatalog bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums
für Gesundheit.
(2) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit (2) und ist nach folgenden Grundsätzen zu gestalten:
1Die in § 291a Abs.7 Satz 1 genannten Spitzenorganisationen
sind Gesellschafter der Gesellschaft für Telematik.
2Die Geschäftsanteile entfallen
zu 50 Prozent auf die Spitzenverbände der Krankenkassen den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (4)
und zu 50 Prozent auf die anderen in
§ 291a Abs.7 Satz 1 genannten Spitzenorganisationen.
3aMit Zustimmung des Bundesministeriums
für Gesundheit (2) können die
Gesellschafter den Beitritt weiterer Spitzenorganisationen
der Leistungserbringer auf Bundesebene
und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung
beschließen;
3bim Falle eines Beitritts sind die
Geschäftsanteile innerhalb der Gruppen der Kostenträger
und Leistungserbringer entsprechend
anzupassen;
unbeschadet zwingender gesetzlicher Mehrheitserfordernisse entscheiden die Gesellschafter mit der Mehrheit von 67 Prozent der sich aus den Geschäftsanteilen ergebenden Stimmen, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag eine geringere Mehrheit vorsieht;
das Bundesministerium für Gesundheit (2) entsendet in die Versammlung der Gesellschafter eine Vertreterin oder einen Vertreter ohne Stimmrecht;
1es ist ein Beirat einzurichten, der die Gesellschaft
in fachlichen Belangen berät.
2Er kann Angelegenheiten
von grundsätzlicher Bedeutung der Versammlung
der Gesellschafter zur Befassung vorlegen
und ist vor der Beschlussfassung zu Angelegenheiten
von grundsätzlicher Bedeutung zu
hören.
3Der Beirat besteht aus vier Vertreterinnen
oder Vertretern der Länder, drei Vertreterinnen oder
Vertretern der für die Wahrnehmung der Interessen
der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe
chronisch kranker und behinderter Menschen
maßgeblichen Organisationen, drei Vertreterinnen
oder Vertretern der Wissenschaft, drei Vertreterinnen
oder Vertretern der für die Wahrnehmung der
Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbände
aus dem Bereich der Informationstechnologie
sowie der oder dem Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit (5) und der oder dem Beauftragten
für die Belange der Patientinnen und Patienten.
4Vertreterinnen oder Vertreter weiterer Gruppen und
Bundesbehörden können berufen werden.
5aDie Mitglieder
des Beirats werden von der Versammlung
der Gesellschafter im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Gesundheit (2) berufen;
5bdie Vertreterinnen und Vertreter der Länder werden von den Ländern benannt.
6Die Gesellschafter, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Gesellschaft sowie das Bundesministerium für Gesundheit (2) können an den Sitzungen des Beirats teilnehmen.
(3) 1aWird die Gesellschaft für Telematik nicht innerhalb
einer vom Bundesministerium für Gesundheit (2) gesetzten Frist gegründet oder löst sich die Gesellschaft für Telematik auf, kann das
Bundesministerium für Gesundheit (2) eine oder mehrere der in § 291a Abs.7 Satz 1 genannten Spitzenorganisationen zur Errichtung
der Gesellschaft für Telematik verpflichten;
1bdie übrigen Spitzenorganisationen können mit Zustimmung
des Bundesministeriums für Gesundheit (2) der Gesellschaft für Telematik als Gesellschafter beitreten.
(4) 1aDie Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik
zu den Regelungen, dem Aufbau und dem Betrieb der
Telematikinfrastruktur sind dem Bundesministerium für Gesundheit (2) vorzulegen, das sie, soweit sie gegen Gesetz oder sonstiges
Recht verstoßen, innerhalb eines Monats beanstanden kann;
1bbei der Prüfung der Beschlüsse hat das
Bundesministerium für Gesundheit (2) der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (8) Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
2In begründeten Einzelfällen, insbesondere
wenn die Prüfung der Beschlüsse innerhalb von
einem Monat nicht abgeschlossen werden kann, kann
das Bundesministerium für Gesundheit (2) die Frist vor ihrem Ablauf um höchstens einen Monat verlängern.
3Erfolgt keine Beanstandung, werden die Beschlüsse nach Ablauf der Beanstandungsfrist
für die Leistungserbringer und Krankenkassen sowie ihre Verbände nach diesem Buch verbindlich.
4Kommen die erforderlichen Beschlüsse nicht
oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit (2) gesetzten Frist zu Stande oder werden die Beanstandungen des
Bundesministeriums für Gesundheit (2) nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist behoben, legt das Bundesministerium für Gesundheit (2) ihre Inhalte im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates fest.
5Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet,
dem Bundesministerium für Gesundheit (2) zur Vorbereitung der Rechtsverordnung unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten.
(5) aDie vom Bundesministerium für Gesundheit (2) und von seinem Geschäftsbereich zur Vorbereitung der Rechtsverordnung nach
Absatz 4 veranlassten Kosten sind unverzüglich aus den Finanzmitteln der Gesellschaft für Telematik zu
begleichen;
bdies gilt auch, soweit Arbeiten zur Vorbereitung der Rechtsverordnung im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchgeführt werden.
(6) 1Kosten für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten
zur Schaffung der Telematikinfrastruktur, die vom Bundesministerium für Gesundheit (2) in der Zeit vom 1.November 2004 finanziert wurden, sind von den Spitzenverbänden der
Krankenkassen zu erstatten.
2Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§§§
1Die Krankenkasse hat Angaben über Leistungen, die zur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsgewährung erforderlich sind, aufzuzeichnen.
2Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Feststellung der Voraussetzungen von Leistungsansprüchen bei Krankenhausbehandlung, medizinischen Leistungen zur Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation sowie zur Feststellung der Voraussetzungen der Kostenerstattung und zur Leistung von Zuschüssen.
3Im Falle der Arbeitsunfähigkeit sind auch die Diagnosen aufzuzeichnen.
§§§
(1) 1Die Krankenkassen verwenden im Schriftverkehr, einschließlich des Einsatzes
elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbarer Datenträger beim
Datenaustausch, für Maßnahmen zur Qualitätssicherung und für Abrechnungszwecke mit
den anderen Trägern der Sozialversicherung, (3) der Bundesagentur (1) für Arbeit und den Versorgungsverwaltungen der Länder (3) sowie mit ihren Vertragspartnern einschließlich deren Mitgliedern bundeseinheitliche
Kennzeichen.
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und der anderen Träger der Sozialversicherung sowie die Bundesagentur (1) Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 1 Satz 2 (5) für Arbeit gemeinsam vereinbaren mit den Spitzenorganisationen der Leistungserbringer einheitlich Art und Aufbau der Kennzeichen und das Verfahren der Vergabe und ihre Verwendung.
(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit (2) gesetzten Frist zustande, kann dieses im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2) nach Anhörung der Beteiligten das Nähere der Regelungen über Art und Aufbau der Kennzeichen und das Verfahren der Vergabe und ihre Verwendung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen.
(4) 1Die Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung führen jeweils ein bundesweites Verzeichnis der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Zahnärzte sowie ärztlich und zahnärztlich geleiteter Einrichtungen.
2Das Verzeichnis enthält folgende Angaben:
Hausnummer der Arzt- oder Zahnarztpraxis oder der Einrichtung,
Postleitzahl der Arzt- oder Zahnarztpraxis oder der Einrichtung,
3Das Verzeichnis ist in monatlichen oder kürzeren Abständen zu aktualisieren.
4aDie Arzt- und Zahnarztnummer ist so zu gestalten, dass sie ohne zusätzliche Daten über den Arzt oder Zahnarzt nicht einem bestimmten Arzt oder Zahnarzt zugeordnet werden kann;
4bdabei ist zu gewährleisten, dass die Arzt- und Zahnarztnummer eine
Identifikation des Arztes oder Zahnarztes auch für die Krankenkassen und ihre
Verbände für die gesamte Dauer der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen
Tätigkeit ermöglicht.
5Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung stellen sicher, dass das Verzeichnis die Arzt- und
Zahnarztnummern enthält, welche Vertragsärzte und -zahnärzte im Rahmen der
Abrechnung ihrer erbrachten und verordneten Leistungen mit den Krankenkassen nach den
Vorschriften des Zweiten Abschnitts verwenden.
6aDie Kassenärztliche Bundesvereinigung
und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung stellen den Spitzenverbänden der
Krankenkassen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (6) das Verzeichnis bis zum 31.März 2004 im Wege elektronischer
Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zur Verfügung;
6bÄnderungen des Verzeichnisses sind den Spitzenverbänden dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (6) in monatlichen oder kürzeren Abständen unentgeltlich zu übermitteln.
7aDie Spitzenverbände stellen Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen stellt seinen (7) ihren Mitgliedsverbänden und den Krankenkassen das Verzeichnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere im Bereich der Gewährleistung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung sowie der Aufbereitung der dafür erforderlichen Datengrundlagen, zur Verfügung;
7bfür andere Zwecke dürfen die Spitzenverbände darf der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (7) das Verzeichnis nicht verwenden.
(5) 1Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker führt ein bundeseinheitliches Verzeichnis über die Apotheken und stellt dieses den Spitzenverbänden der Krankenkassen bis zum 31.März 2000 dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (8) im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern unentgeltlich zur Verfügung.
2Änderung des Verzeichnisses sind den Spitzenverbänden der Krankenkassen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (9) in monatlichen oder kürzeren Abständen unentgeltlich zu übermitteln.
3aDas Verzeichnis enthält den Namen des Apothekers, die
Anschrift und das Kennzeichen der Apotheke;
3bes ist in monatlichen oder kürzeren Abständen zu aktualisieren.
4aDie Spitzenverbände stellen ihren Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen stellt seinen (10) Mitgliedsverbänden und den Krankenkassen das Verzeichnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit
der Abrechnung der Apotheken, der in den §§ 129 und 300 getroffenen Regelungen sowie
der damit verbundenen Datenaufbereitungen zur Verfügung;
4bfür andere Zwecke dürfen die Spitzenverbände darf der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (10) das Verzeichnis nicht verwenden.
5Apotheken nach Satz 1 sind verpflichtet, die für das Verzeichnis erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
6Weitere Anbieter von Arzneimitteln sind gegenüber den Spitzenverbänden der Krankenkassen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (11) entsprechend auskunftspflichtig.
§§§
A-2 | Datentransparenz | 294- |
---|---|---|
T-1 | Übermittlung | 294-303 |
Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die übrigen Leistungserbringer sind verpflichtet, die für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen sowie der Kassenärztlichen Vereinigungen notwendigen Angaben, die aus der Erbringung, der Verordnung sowie der Abgabe von Versicherungsleistungen entstehen, aufzuzeichnen und gemäß den nachstehenden Vorschriften den Krankenkassen, den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den mit der Datenverarbeitung beauftragten Stellen mitzuteilen.
§§§
1Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankheit eine Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung oder deren Spätfolgen oder die Folge oder Spätfolge eines Arbeitsunfalls, eines sonstigen Unfalls, einer Körperverletzung, einer
Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder eines Impfschadens im Sinne
des Infektionsschutzgesetzes ist oder liegen Hinweise auf drittverursachte
Gesundheitsschäden vor, sind die Vertragsärzte, ärztlich geleiteten Einrichtungen und
die Krankenhäuser nach § 108 verpflichtet, die erforderlichen Daten, einschließlich
der Angaben über Ursachen und den möglichen Verursacher, den Krankenkassen
mitzuteilen.
2Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die nach § 116 des
Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen, übermitteln die Kassenärztlichen
Vereinigungen den Krankenkassen die erforderlichen Angaben versichertenbezogen.
§§§
(1) 1Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen sind verpflichtet,
in dem Abschnitt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, den die Krankenkasse erhält, die Diagnosen,
in den Abrechnungsunterlagen für die vertragsärztlichen Leistungen die von ihnen erbrachten Leistungen einschließlich des Tages der Behandlung, bei ärztlicher Behandlung mit Diagnosen, bei zahnärztlicher Behandlung mit Zahnbezug und Befunden,
in den Abrechnungsunterlagen sowie auf den Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung ihre Arztnummer, in Überweisungsfällen die Arztnummer des überweisenden Arztes sowie die Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr.1 bis 10 maschinenlesbar
aufzuzeichnen und zu übermitteln.
2Die Diagnosen nach Satz 1 Nr.1 und 2 sind nach der
Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Deutschen
Institut für medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des
Bundesministeriums für Gesundheit (1) herausgegebenen deutschen
Fassung zu verschlüsseln.
3Das Bundesministerium für Gesundheit (1) kann das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information
beauftragen, den in Satz 2 genannten Schlüssel um Zusatzkennzeichen zur
Gewährleistung der für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen notwendigen
Aussagefähigkeit des Schlüssels zu ergänzen.
4Von Vertragsärzten durchgeführte Operationen und sonstige Prozeduren sind nach dem vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (1) herausgegebenen Schlüssel zu verschlüsseln.
5Das Bundesministerium für Gesundheit (1) gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Fassung des Diagnosenschlüssels nach Satz 2 sowie des Prozedurenschlüssels nach Satz 4 im Bundesanzeiger bekannt.
(1a) Für die Erfüllung der Aufgaben nach § 106a sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte verpflichtet und befugt, auf Verlangen der Kassenärztlichen Vereinigungen die für die Prüfung erforderlichen Befunde vorzulegen.
(1b) 1Ärzte, ärztlich geleitete Einrichtungen und medizinische Versorgungszentren, die ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden Verträge zu integrierten Versorgungsformen (§ 140a) oder zur Versorgung nach § 73b oder § 73c (2) abgeschlossen haben, sowie
Krankenhäuser, die gemäß § 116b Abs.2 an der ambulanten Behandlung teilnehmen (2) übermitteln die in Absatz 1 genannten Angaben, bei
Krankenhäusern einschließlich ihres Institutionskennzeichens, an die jeweiligen
Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf
Datenträgern.
(2) 1Für die Abrechnung der Vergütung übermitteln die Kassenärztlichen Vereinigungen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Krankenkassen für jedes Quartal für jeden Behandlungsfall folgende Daten:
Arzt- oder Zahnarztnummer, in Überweisungsfällen die Arzt- oder Zahnarztnummer des überweisenden Arztes,
abgerechnete Gebührenpositionen mit den Schlüsseln nach Absatz 1 Satz 5 (4), bei zahnärztlicher Behandlung mit Zahnbezug und Befunden,
2Für nichtärztliche Dialyseleistungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die für die Zwecke des Risikostrukturausgleichs (§ 266 Abs.4, § 267 Abs.1 bis 6) und des
Risikopools (§ 269 Abs.3) erforderlichen Angaben versichertenbezogen erstmals für
das erste Quartal 2002 bis zum 1.Oktober 2002 zu übermitteln sind.
3Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln für die Durchführung der Programme nach § 137g die in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs.7 festgelegten Angaben
versichertenbezogen an die Krankenkassen, soweit sie an der Durchführung dieser
Programme beteiligt sind.
4Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln den
Krankenkassen die Angaben nach Satz 1 für Versicherte, die an den Programmen nach §
137f teilnehmen, versichertenbezogen.
5§ 137f Abs.3 Satz 2 bleibt unberührt.
(2a) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen sowie Leistungserbringer, die ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden Verträge zu integrierten Versorgungsformen (§ 140a) oder zur Versorgung nach § 73b oder § 73c (5) abgeschlossen haben sowie Krankenhäuser, die gemäß § 116b Abs.2 an der ambulanten Behandlung teilnehmen (5), sind verpflichtet, die Angaben gemäß § 292 aufzuzeichnen und den Krankenkassen zu übermitteln.
(3) 1Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren als Bestandteil der Verträge nach § 82 Abs.1 und § 87 Abs.1 Vertragsparteien der Verträge nach § 82 Abs.1 und § 87 Abs.1 vereinbaren als Bestandteil dieser Verträge (6) das Nähere über
Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen für die vertragsärztlichen Leistungen,
Form und Inhalt der im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Vordrucke,
die Erfüllung der Pflichten der Vertragsärzte nach Absatz 1,
die Erfüllung der Pflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen nach Absatz 2, insbesondere auch Form, Frist und Umfang der Weiterleitung der Abrechnungsunterlagen an die Krankenkassen oder deren Verbände,
Einzelheiten der Datenübermittlung und der Aufbereitung von Abrechnungsunterlagen nach den §§ 296 und 297.
2aDie Vertragsparteien nach Satz 1 vereinbaren
erstmalig bis zum 30.Juni 2009 Richtlinien für die Vergabe und Dokumentation der Schlüssel nach Absatz 1 Satz 5
für die Abrechnung und Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen (Kodierrichtlinien);
2b§ 87 Abs.6 gilt entsprechend (7).
3...(8)
(4) 1Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, ärztlich geleiteten Einrichtungen und medizinischen Versorgungszentren haben die für die Abrechnung der Leistungen notwendigen Angaben der Kassenärztlichen Vereinigung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu
übermitteln.
2Das Nähere regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung.
§§§
(1) 1Für die arztbezogenen Prüfungen nach § 106 übermitteln die Kassenärztlichen Vereinigungen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prüfungsstellen nach § 106 Abs.4a aus den Abrechnungsunterlagen der Vertragsärzte für jedes Quartal folgende Daten:
2Soweit zur Prüfung der Einhaltung der Richtlinien nach Maßgabe von § 106 Abs.5b erforderlich, sind die Daten nach Satz 1 Nr.3 jeweils unter Angabe der nach § 295 Abs.1 Satz 2 verschlüsselten Diagnose zu übermitteln.
(2) (2) 1Für die arztbezogenen Prüfungen nach § 106 übermitteln die Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prüfungsstellen nach § 106 Abs.4a über die von allen Vertragsärzten verordneten Leistungen (Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sowie Krankenhausbehandlungen) für jedes Quartal folgende Daten:
2Werden die Aufgreifkriterien nach § 106 Abs. 5a von einem Arzt überschritten, sind der Prüfungsstelle auch die Versichertennummern arztbezogen zu übermitteln.
(3) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (3) bestimmen im Vertrag nach § 295 Abs.3 Nr.5 Näheres über die nach Absatz 2 Nr.3 anzugebenden Arten und Gruppen von Arznei-, Verband- und Heilmitteln.
2Sie können auch vereinbaren, dass jedes einzelne Mittel oder dessen Kennzeichen angegeben wird.
3Zu vereinbaren ist ferner Näheres zu den Fristen der Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie zu den Folgen der Nichteinhaltung dieser Fristen.
(4) Für die Prüfung nach § 106 Abs.5a sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte verpflichtet und befugt, auf Verlangen der Prüfungsstelle (4) nach § 106 Abs.4a die für die Prüfung erforderlichen Befunde vorzulegen.
§§§
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln den Prüfungsstellen (1) nach § 106 Abs.4a für jedes Quartal eine Liste der Ärzte, die gemäß § 106 Abs.3 in die Prüfung nach § 106 Abs.2 Satz 1 Nr.2 einbezogen werden.
(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln im Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Geschäftsstellen nach § 106 Abs.4a aus den Abrechnungsunterlagen der in die Prüfung einbezogenen Vertragsärzte folgende Daten:
1abgerechnete Gebührenpositionen je Behandlungsfall einschließlich des
Tages der Behandlung, bei ärztlicher Behandlung mit der nach dem in § 295
Abs.1 Satz 2 genannten Schlüssel verschlüsselten Diagnose, bei
zahnärztlicher Behandlung mit Zahnbezug und Befunden, bei Überweisungen
mit dem Auftrag des überweisenden Arztes.
2Die Daten sind jeweils für den
Zeitraum eines Jahres zu übermitteln.
(3) 1Die Krankenkassen übermitteln im Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Geschäftsstellen nach § 106 Abs.4a die Daten über die von den in die Prüfung nach § 106 Abs.2 Satz 1 Nr.2 einbezogenen Vertragsärzten verordneten Leistungen sowie die Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit jeweils unter Angabe der Arztnummer, der Kassennummer und der
Krankenversichertennummer.
2Die Daten über die verordneten Arzneimittel enthalten
zusätzlich jeweils das Kennzeichen nach § 300 Abs.3 Nr.1.
3Die Daten über die Verordnungen von Krankenhausbehandlung enthalten zusätzlich jeweils die gemäß § 301 übermittelten Angaben über den Tag und den Grund der Aufnahme, die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die Art der durchgeführten Operationen und sonstigen Prozeduren sowie die Dauer der Krankenhausbehandlung.
4Die Daten über die Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit enthalten zusätzlich die gemäß § 295 Abs.1 übermittelte Diagnose sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
5Die Daten sind jeweils für den Zeitraum eines Jahres zu übermitteln.
(4) Daten über kassen- und vertragsärztliche Leistungen und Daten über verordnete Leistungen dürfen, soweit sie versichertenbezogen sind, auf maschinell verwertbaren Datenträgern nur zusammengeführt werden, soweit dies zur Durchführung der Prüfungen nach § 106 Abs.2 Satz 1 Nr.2 erforderlich ist.
§§§
Im Rahmen eines Prüfverfahrens ist die versichertenbezogene Übermittlung von Angaben über ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen zulässig, soweit die Wirtschaftlichkeit oder Qualität der ärztlichen Behandlungs- oder Verordnungsweise im Einzelfall zu beurteilen ist.
§§§
(1) 1Werden für Zwecke der Qualitätssicherung nach § 135a Abs.2 oder § 136 Abs.2 Sozialdaten von Versicherten erhoben, verarbeitet und genutzt, so haben die Richtlinien und Beschlüsse nach § 136 Abs.2 Satz 2 und § 137 Abs.1 Satz 1 und Abs.3 des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie die Vereinbarungen nach § 137d sicherzustellen, dass
2Abweichend von Satz 1 Nr.1 können die Richtlinien, Beschlüsse und Vereinbarungen auch eine Vollerhebung der Daten aller betroffenen Patienten vorsehen, sofern dieses aus gewichtigen medizinisch fachlichen oder gewichtigen methodischen Gründen, die als Bestandteil der
Richtlinien, Beschlüsse und Vereinbarungen dargelegt werden müssen, erforderlich ist.
3Die zu erhebenden Daten sowie Auswahl, Umfang und Verfahren der Stichprobe sind in den Richtlinien und Beschlüssen sowie den Vereinbarungen nach Satz 1 festzulegen und von den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und den übrigen Leistungserbringern zu erheben und zu übermitteln.
4Es ist auszuschließen, dass die Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen oder deren jeweilige Verbände Kenntnis von Daten erlangen, die über den Umfang der ihnen nach den §§ 295, 300, 301, 301a und 302 zu übermittelnden Daten hinausgeht.
(2) 1Das Verfahren zur Pseudonymisierung der Daten wird durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und übrigen Leistungserbringer angewendet.
2Es ist in den Richtlinien und Beschlüssen sowie den Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik festzulegen.
3Abweichend von Satz 1 hat die Pseudonymisierung bei einer Vollerhebung nach Absatz 1 Satz 2 durch eine von den Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen oder deren
jeweiligen Verbänden räumlich organisatorisch und personell getrennten Vertrauensstelle zu erfolgen.
(3) 1Zur Auswertung der für Zwecke der Qualitätssicherung
nach § 135a Abs.2 erhobenen Daten bestimmen in den Fällen des § 137 Abs.1 Satz 1 und Abs.3 der Gemeinsame Bundesausschuss und im Falle des § 137d die Vereinbarungspartner eine unabhängige Stelle.
2Diese darf Auswertungen nur für Qualitätssicherungsverfahren mit zuvor in den Richtlinien, Beschlüssen oder Vereinbarungen festgelegten Auswertungszielen durchführen.
3Daten, die für Zwecke der Qualitätssicherung nach § 135a Abs.2 für ein Qualitätssicherungsverfahren verarbeitet werden, dürfen nicht mit für andere Zwecke als die Qualitätssicherung erhobenen Datenbeständen zusammengeführt und ausgewertet werden.
§§§
(1) Die Apotheken und weitere Anbieter von Arzneimitteln sind verpflichtet, unabhängig von der Höhe der Zuzahlung (oder dem Eigenanteil),
bei Abgabe von Fertigarzneimitteln für Versicherte das nach Absatz 3 Nr.1 zu verwendende Kennzeichen maschinenlesbar auf das für die vertragsärztliche Versorgung verbindliche Verordnungsblatt oder in den elektronischen Verordnungsdatensatz zu übertragen,
die Verordnungsblätter oder die elektronischen Verordnungsdatensätze an die Krankenkassen weiterzuleiten und diesen die nach Maßgabe der nach Absatz 3 Nr.2 getroffenen Vereinbarungen erforderlichen Abrechnungsdaten zu übermitteln.
(2) 1Die Apotheken und weitere Anbieter von Arzneimitteln können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 Rechenzentren in Anspruch nehmen.
2aDie Rechenzentren dürfen die Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und ab dem 1.Januar 2003 nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten Weise verarbeiten und nutzen, soweit sie dazu von einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind;
2banonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwecke verarbeitet und genutzt werden.
3Die Rechenzentren dürfen die Daten nach Absatz 1 den Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln, soweit diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Abs.8, § 84 und § 305a erforderlich sind.
4Die Rechenzentren übermitteln die erforderlichen
Abrechnungsdaten auf Anforderung unverzüglich an den Prüfungsausschuss für die Feststellung von Überund
Unterschreitungen von Durchschnittskosten je definierter Dosiereinheit nach § 84 Abs.7a arztbezogen,
nicht versichertenbezogen (1).
(3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (3) und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker regeln in einer Arzneimittelabrechnungsvereinbarung das Nähere insbesondere über
die Verwendung eines bundeseinheitlichen Kennzeichens für das verordnete Fertigarzneimittel als Schlüssel zu Handelsname, Hersteller, Darreichungsform, Wirkstoffstärke und Packungsgröße des Arzneimittels,
die Einzelheiten der Übertragung des Kennzeichens und der Abrechnung, die Voraussetzungen und Einzelheiten der Übermittlung der Abrechnungsdaten im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern sowie die Weiterleitung der Verordnungsblätter an die Krankenkassen, spätestens zum 1.Januar 2006 auch die Übermittlung des elektronischen Verordnungsdatensatzes,
die Übermittlung des Apothekenverzeichnisses nach § 293 Abs.5.
(4) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 3 nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit (2) gesetzten Frist zustande, wird ihr Inhalt durch die Schiedsstelle nach § 129 Abs.8 festgesetzt.
§§§
(1) 1Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser sind verpflichtet, den Krankenkassen bei Krankenhausbehandlung folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln:
die Angaben nach § 291 Abs.2 Nr.1 bis 10 sowie das krankenhausinterne Kennzeichen des Versicherten,
das Institutionskennzeichen des Krankenhauses und der Krankenkasse,
den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Aufnahme sowie die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, bei einer Änderung der Aufnahmediagnose die nachfolgenden Diagnosen, die voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung, bei Kleinkindern bis zu einem Jahr das Aufnahmegewicht,
bei ärztlicher Verordnung von Krankenhausbehandlung die Arztnummer des einweisenden Arztes, bei Verlegung das Institutionskennzeichen des veranlassenden Krankenhauses, bei Notfallaufnahme die die Aufnahme veranlassende Stelle,
die Bezeichnung der aufnehmenden Fachabteilung, bei Verlegung die der weiterbehandelnden Fachabteilungen,
Datum und Art der im jeweiligen Krankenhaus durchgeführten Operationen und sonstigen Prozeduren,
den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der Verlegung, bei externer Verlegung das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution, bei Entlassung oder Verlegung die für die Krankenhausbehandlung maßgebliche Hauptdiagnose und die Nebendiagnosen,
Angaben über die im jeweiligen Krankenhaus durchgeführten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen sowie Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und Vorschläge für die Art der weiteren Behandlung mit Angabe geeigneter Einrichtungen,
die nach den §§ 115a und 115b sowie nach dem Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung berechneten Entgelte.
2Die Übermittlung der medizinischen Begründung von Verlängerungen der Verweildauer nach Satz 1 Nr.3 sowie der Angaben nach Satz 1 Nr.8 ist auch in nicht maschinenlesbarer Form zulässig.
(2) 1Die Diagnosen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.3 und 7 sind nach dem der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (1) herausgegebenen deutschen Fassung zu verschlüsseln.
2aDie Operationen und sonstigen Prozeduren nach Absatz 1 Satz 1 Nr.6 sind nach dem vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (1) herausgegebenen Schlüssel zu verschlüsseln;
2bder Schlüssel hat die sonstigen Prozeduren zu umfassen, die nach § 17b
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerechnet werden können.
3aDas Bundesministerium für Gesundheit (1) gibt den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der jeweiligen Fassung des Diagnosenschlüssels nach Satz 1 sowie des Prozedurenschlüssels nach Satz 2 im Bundesanzeiger bekannt;
3bes kann das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information beauftragen, den in Satz 1 genannten Schlüssel um Zusatzkennzeichen zur Gewährleistung der für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen notwendigen Aussagefähigkeit des Schlüssels zu ergänzen.
(3) Das Nähere über Form und Inhalt der erforderlichen Vordrucke, die Zeitabstände für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 und das Verfahren der Abrechnung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern vereinbaren die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (2) gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder den Bundesverbänden der Krankenhausträger gemeinsam.
(4) 1Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 besteht, sind verpflichtet den Krankenkassen bei stationärer Behandlung folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln:
die Angaben nach § 291 Abs.2 Nr.1 bis 10 sowie das interne Kennzeichen der Einrichtung für den Versicherten,
das Institutionskennzeichen der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung und der Krankenkasse,
den Tag der Aufnahme, die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die voraussichtliche Dauer der Behandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung,
bei ärztlicher Verordnung von Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen die Arztnummer des einweisenden Arztes,
aden Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der externen
Verlegung sowie die Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose;
bbei externer Verlegung das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution,
Angaben über die durchgeführten Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie Vorschläge für die Art der weiteren Behandlung mit Angabe geeigneter Einrichtungen,
2Die Übermittlung der medizinischen Begründung von Verlängerungen der Verweildauer nach Satz 1 Nr.3 sowie Angaben nach Satz 1 Nr.6 ist auch in nicht maschinenlesbarer Form zulässig.
3Für die Angabe der Diagnosen nach Satz 1 Nr.3 und 5 gilt Absatz 2
entsprechend.
4Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) 1aDie ermächtigten Krankenhausärzte sind verpflichtet, dem Krankenhausträger im Rahmen des Verfahrens nach § 120 Abs.1 Satz 3 die für die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen erforderlichen Unterlagen zu übermitteln;
1b§ 295 gilt entsprechend.
2Der Krankenhausträger hat den kassenärztlichen Vereinigungen die
Abrechnungsunterlagen zum Zweck der Abrechnung vorzulegen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten für die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen entsprechend.
§§§
(1) 1Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, den Krankenkassen folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln:
die Angaben nach § 291 Abs.2 Satz 1 Nr.1 bis 3, 5 bis 7 sowie 9 und 10,
die erbrachten Leistungen mit dem Tag der Leistungserbringung,
die Zeit und die Dauer der erbrachten Leistungen, soweit dies für die Höhe der Vergütung von Bedeutung ist,
bei der Abrechnung von Wegegeld Datum, Zeit und Ort der Leistungserbringung sowie die zurückgelegte Entfernung,
bei der Abrechnung von Auslagen die Art der Auslage und, soweit Auslagen für Arzneimittel abgerechnet werden, eine Auflistung der einzelnen Arzneimittel,
das Kennzeichen nach § 293; rechnet die Hebamme ihre oder der Entbindungspfleger seine Leistungen über eine zentrale Stelle ab, so ist in der Abrechnung neben dem Kennzeichen der abrechnenden Stelle das Kennzeichen der Hebamme oder des Entbindungspflegers anzugeben.
Ist eine ärztliche Anordnung für die Abrechnung der Leistung vorgeschrieben, ist diese der Rechnung beizufügen.
(2) § 302 Abs.2 Satz 1 bis 3 und Abs.3 gilt entsprechend.
§§§
(1) aDie Leistungserbringer im Bereich der Heil- und Hilfsmittel und die weiteren Leistungserbringer sind verpflichtet, den Krankenkassen im Wege elektronischer
Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern die von ihnen erbrachten
Leistungen nach Art, Menge und Preis zu bezeichnen und den Tag der
Leistungserbringung sowie die Arztnummer des verordnenden Arztes, die Verordnung des
Arztes mit Diagnose und den erforderlichen Angaben über den Befund und die Angaben
nach § 291 Abs.2 Nr.1 bis 10 anzugeben;
bbei der Abrechnung über die Abgabe von Hilfsmitteln sind dabei die Bezeichnungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 128 zu verwenden.
(2) 1Das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens bestimmen die Spitzenverbände der Krankenkassen in gemeinsam bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in (1) erstellten Richtlinien, die in den
Leistungs- und Lieferverträgen zu beachten sind.
2Die Leistungserbringer nach Absatz 1 können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Rechenzentren in Anspruch nehmen.
3aDie Rechenzentren dürfen die Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten Weise verarbeiten und nutzen, soweit sie dazu von einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind;
3banonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwecke verarbeitet und genutzt werden.
4Die Rechenzentren dürfen die Daten nach Absatz 1 den Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln, soweit diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Abs.8, § 84 und § 305a erforderlich sind.
(3) Die Richtlinien haben auch die Voraussetzungen und das Verfahren bei Teilnahme an einer Abrechnung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu regeln.
§§§
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen können mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden vereinbaren, daß
der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbelege eingeschränkt,
bei der Abrechnung von Leistungen von einzelnen Angaben ganz oder
teilweise abgesehen wird, wenn dadurch eine ordnungsgemäße Abrechnung und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Krankenkassen nicht gefährdet werden.
(2) 1Die Krankenkassen können zur Vorbereitung und Kontrolle der Umsetzung der Vereinbarungen nach § 84, zur Vorbereitung der Prüfungen nach den §§ 112 Abs.2 Satz 1 Nr.2 und § 113, zur Vorbereitung der Unterrichtung der Versicherten nach § 305 sowie zur Vorbereitung und Umsetzung der Beratung der Vertragsärzte nach § 305a
Arbeitsgemeinschaften nach § 219 mit der Speicherung, Verarbeitung und Nutzung der
dafür erforderlichen Daten beauftragen.
2Die den Arbeitsgemeinschaften übermittelten versichertenbezogenen Daten sind vor der Übermittlung zu anonymisieren.
3aDie Identifikation des Versicherten durch die Krankenkasse ist dabei zu ermöglichen;
3bsie ist zulässig, soweit sie für die in Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist.
4§ 286 gilt entsprechend.
(3) 1Werden die den Krankenkassen nach § 291 Abs.2 Nr.1 bis 10, § 295 Abs.1 und 2, § 300 Abs.1, § 301 Abs.1, §§ 301a und 302 Abs.1 zu übermittelnden Daten nicht im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern übermittelt, haben die Krankenkassen die Daten nachzuerfassen.
2Erfolgt die nicht maschinell verwertbare Datenübermittlung aus Gründen, die der Leistungserbringer zu vertreten hat, haben die Krankenkassen die mit der Nacherfassung verbundenen Kosten den betroffenen Leistungserbringern durch eine pauschale Rechnungskürzung in Höhe von bis zu 5 vom Hundert des Rechnungsbetrages in Rechnung zu stellen.
3Für die Angabe der Diagnosen nach § 295 Abs. 1gilt Satz 1 ab dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung der überarbeiteten Zehnten Fassung des Schlüssels gemäß § 295 Abs.1 Satz 3.
§§§
T-2 | Datentransparenz | 303a-303f |
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(1) 1Die Spitzenverbände der Krankenkassen Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (2) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung bilden eine Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der Datentransparenz.
2Sofern die Arbeitsgemeinschaft nicht bis zum 30.Juni 2004 gebildet wird, kann das Bundesministerium für Gesundheit (1) durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Arbeitsgemeinschaft bilden.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der Datentransparenz hat die Erfüllung der Aufgaben einer Vertrauensstelle (§ 303c) und einer Datenaufbereitungsstelle (§ 303d) zu gewährleisten.
(3) 1Die Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der Datentransparenz hat Anforderungen für einheitliche und sektorenübergreifende Datendefinitionen für den Datenaustausch in der gesetzlichen Krankenversicherung zu erarbeiten.
2Die Arbeitsgemeinschaft legt dem Bundesministerium für Gesundheit (1) bis zum 31.Dezember 2006 einen Bericht vor.
3Den auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen der
Leistungserbringer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit ihre Belange
berührt sind.
4Die Stellungnahmen sind in den Bericht einzubeziehen.
§§§
1Bei der Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der Datentransparenz wird für die Aufgaben nach den §§ 303e und 303f ein Beirat aus Vertretern der Arbeitsgemeinschaft, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene, des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene und der für die gesetzliche Krankenversicherung zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden gebildet.
2Das Nähere zum Verfahren regeln die Mitglieder des Beirates.
§§§
(1) 1Die Vertrauensstelle hat den Versicherten- und Leistungserbringerbezug der ihr von den Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 303e Abs.2 übermittelten Leistungs- und Abrechnungsdaten durch Anwendung eines Verfahrens nach Absatz 2 zu pseudonymisieren.
2Es ist auszuschließen, dass Versicherte oder Leistungserbringer durch die Verarbeitung und Nutzung der Daten bei der Vertrauensstelle, der Datenaufbereitungsstelle oder den nutzungsberechtigten Stellen
nach § 303f Abs.1 wieder identifiziert werden können.
(2) 1Das von der Vertrauensstelle einheitlich anzuwendende Verfahren der
Pseudonymisierung ist von der Arbeitsgemeinschaft nach § 303a Abs.1 im Einvernehmen
mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu bestimmen.
2aDas Pseudonym ist so zu gestalten, dass für alle Leistungsbereiche ein bundesweit eindeutiger periodenübergreifender Bezug der Abrechnungs- und Leistungsdaten zu dem Versicherten, der Leistungen in Anspruch genommen hat, und zu dem Leistungserbringer, der Leistungen erbracht und verordnet hat, hergestellt werden kann;
2bferner hat das Pseudonym für den Versicherten Angaben zum Geburtsjahr, Geschlecht, Versichertenstatus sowie die ersten beiden Ziffern der Postleitzahl und für den Leistungserbringer Angaben zur Art des Leistungserbringers, Spezialisierung sowie die ersten beiden Ziffern der Postleitzahl zu enthalten.
3Eine Identifikation des Versicherten und des Leistungserbringers durch diese Angaben ist auszuschließen.
4Unmittelbar nach Erhebung der Daten durch die Vertrauensstelle sind die zu
pseudonymisierenden personenbezogenen Daten von den Leistungs- und Abrechnungsdaten
zu trennen.
5Die erzeugten Pseudonyme sind mit den entsprechenden Leistungs- und
Abrechnungsdaten wieder zusammenzuführen und der Datenaufbereitungsstelle zu
übermitteln.
6Nach der Übermittlung der pseudonymisierten Daten an die
Datenaufbereitungsstelle sind die Daten bei der Vertrauensstelle zu löschen.
(3) 1Die Vertrauensstelle ist räumlich, organisatorisch und personell von den Trägern der Arbeitsgemeinschaft für Datentransparenz und ihren Mitgliedern sowie von den nutzungsberechtigten Stellen nach § 303f Abs.1 zu trennen.
2Die Vertrauensstelle gilt als öffentliche Stelle und unterliegt dem Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Buches.
3Sie untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (1).
4§ 274 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Die Datenaufbereitungsstelle hat die ihr von der Vertrauensstelle übermittelten Daten zur Erstellung von Datengrundlagen für die in § 303f Abs.2 genannten Zwecke aufzubereiten und den in § 303f Abs.1 genannten Nutzungsberechtigten zur Verfügung zu stellen.
2Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben der
Datenaufbereitungsstelle nicht mehr erforderlich sind.
(2) 1Die Datenaufbereitungsstelle ist räumlich, organisatorisch und personell von den Trägern der Arbeitsgemeinschaft für Datentransparenz und ihren Mitgliedern sowie von den nutzungsberechtigten Stellen nach § 303f Abs.1 zu trennen.
2Die Datenaufbereitungsstelle gilt als öffentliche Stelle und unterliegt dem
Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Buches.
3Sie untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (1).
4§ 274 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Die Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der Datentransparenz hat im Benehmen mit dem Beirat bis zum 31.Dezember 2004 Richtlinien über die Auswahl der Daten, die zur Erfüllung der Zwecke nach § 303f Abs.2 erforderlich sind, die Struktur, die Prüfqualität und das Verfahren der Übermittlung der Abrechnungs- und Leistungsdaten
an die Vertrauensstelle zu beschließen.
2aDer Umfang der zu erhebenden Daten (Vollerhebung oder Stichprobe) hat die Erfüllung der Zwecke nach Satz 1 zu gewährleisten;
2bes ist zu prüfen, ob die Erhebung einer Stichprobe ausreichend ist.
3Die Richtlinien sind dem Bundesministerium für Gesundheit (1) vorzulegen.
4Das Bundesministerium für Gesundheit (1) kann sie innerhalb von zwei Monaten beanstanden.
5Kommen die Richtlinien nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 zu Stande oder werden die Beanstandungen nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit (1) gesetzten Frist behoben, erlässt das Bundesministerium für Gesundheit (1) die Richtlinien zur Erhebung der Daten.
(2) 1Die Krankenkassen und die Mitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sind verpflichtet, für die Erfüllung der Zwecke nach § 303f Abs.2 Satz 2 Leistungs- und Abrechnungsdaten entsprechend der Richtlinien nach Absatz 1 an die Vertrauensstelle zu übermitteln.
2Die Übermittlung der Daten hat unverzüglich nach der Prüfung der
Daten durch die Krankenkassen und die Mitglieder der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung, spätestens jedoch zwölf Monate nach Übermittlung durch den
Leistungserbringer zu erfolgen.
(3) Werden die Daten für eine Region nicht fristgerecht übermittelt, sind die jeweiligen Krankenkassen und ihre Landes- und Spitzenverbände Bundesverbände (2), die jeweiligen Mitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und die Kassenärztliche Bundesvereinigung von der Berechtigung, den Gesamtdatenbestand dieser Region bei der Datenaufbereitungsstelle zu verarbeiten und nutzen, ausgeschlossen.
(4) Der Beirat unterrichtet bis zum 31.Dezember 2006 das Bundesministerium für Gesundheit (1) über die Erfahrungen der Datenerhebung nach den Absätzen 1 bis 3.
§§§
(1) Die bei der Datenaufbereitungsstelle gespeicherten Daten können von den Spitzenverbänden der Krankenkassen, den Landesverbänden der Krankenkassen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, den Bundes- und Landesverbänden der Krankenkassen, (2), den Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und ihren Mitgliedern, den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene, Institutionen der Gesundheitsberichterstattung des Bundes und der Länder, Institutionen der Gesundheitsversorgungsforschung, Hochschulen und sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, sofern die Daten wissenschaftlichen Vorhaben dienen, dem Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen sowie von den für die gesetzliche Krankenversicherung zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden sowie deren jeweiligen nachgeordneten Bereichen verarbeitet und genutzt werden, soweit sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(2) 1Die Nutzungsberechtigten können die Daten insbesondere für folgende Zwecke verarbeiten und nutzen:
Wahrnehmung von Steuerungsaufgaben durch die Kollektivvertragspartner,
Längsschnittanalysen über längere Zeiträume, Analysen von Behandlungsabläufen, des Versorgungsgeschehens zum Erkennen von Fehlentwicklungen und Ansatzpunkten für Reformen (Über-, Unter- und Fehlversorgung),
Unterstützung politischer Entscheidungsprozesse zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung,
Analyse und Entwicklung von sektorenübergreifenden Versorgungsformen.
2Die Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der Datentransparenz erstellt bis zum 31.Dezember 2004 im Benehmen mit dem Beirat einen Katalog, der die Zwecke festlegt, für welche die bei der Datenaufbereitungsstelle gespeicherten Daten verarbeitet und
genutzt werden dürfen, sowie die Erhebung und das Verfahren zur Berechnung von
Nutzungsgebühren regelt.
3Der Katalog ist dem Bundesministerium für Gesundheit (1) vorzulegen.
4Das Bundesministerium für Gesundheit (1) kann ihn innerhalb von zwei Monaten beanstanden.
5Kommt der Katalog nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 zu Stande oder werden die Beanstandungen nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung gesetzten Frist behoben, erlässt das Bundesministerium für Gesundheit (1) im Benehmen mit den Ländern den Katalog.
(3) 1Die Datenaufbereitungsstelle hat bei Anfragen der nach Absatz 1 berechtigten Stellen zu prüfen, ob der Zweck zur Verarbeitung und Nutzung der Daten dem Katalog nach Absatz 2 entspricht und ob der Umfang und die Struktur der Daten für diesen
Zweck ausreichend und erforderlich sind.
2Die Prüfung nach Satz 1 entfällt, sofern datenliefernde Stellen nach § 303e Abs.2 die von ihnen bereitgestellten Daten nutzen
wollen oder die Nutzung durch ihre Verbände gestattet haben.
§§§
A-3 | Datenlöschung | 304-305b |
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(1) 1Für das Löschen der für Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse gespeicherten Sozialdaten gilt § 84 Abs.2 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, daß
Daten nach § 295 Abs.1a, 1b und 2 sowie Daten, die für die Prüfungsausschüsse und ihre Geschäftsstellen für die Prüfungen nach § 106 erforderlich sind, spätestens nach vier Jahren und Daten, die auf Grund der nach § 266 Abs.7 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung für die Durchführung des Risikostrukturausgleichs (§§ 266, 267) oder des Risikopools (§ 269) erforderlich sind, spätestens nach den in der Rechtsverordnung genannten Fristen
zu löschen sind.
2Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit dem Ende des Geschäftsjahres,
in dem die Leistungen gewährt oder abgerechnet wurden.
3Die Krankenkassen können für Zwecke der Krankenversicherung Leistungsdaten länger aufbewahren, wenn sichergestellt ist, daß ein Bezug zum Arzt und Versicherten nicht mehr herstellbar ist.
(2) Im Falle des Wechsels der Krankenkasse ist die bisher zuständige Krankenkasse verpflichtet, die für die Fortführung der Versicherung erforderlichen Angaben nach den §§ 288 und 292 auf Verlangen der neuen Krankenkasse mitzuteilen.
(3) Für die Aufbewahrung der Kranken- und sonstigen Berechtigungsscheine für die Inanspruchnahme von Leistungen einschließlich der Verordnungsblätter für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel gilt § 84 Abs.2 und 6 des Zehnten Buches.
§§§
(1) 1Die Krankenkassen unterrichten die Versicherten auf deren Antrag über die im jeweils letzten Geschäftsjahr in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten.
2Die Kassenärztlichen und die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen übermitteln den Krankenkassen in den Fällen des Satzes 1 die Angaben über die von den Versicherten in Anspruch genommenen ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen und deren Kosten für
jeden Versicherten gesondert in einer Form, die eine Kenntnisnahme durch die
Krankenkassen ausschließt.
3Die Krankenkassen leiten die Angaben an den Versicherten weiter.
4Eine Mitteilung an die Leistungserbringer über die Unterrichtung des
Versicherten ist nicht zulässig.
5Die Krankenkassen können in ihrer Satzung das Nähere
über das Verfahren der Unterrichtung regeln.
(2) 1Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, ärztlich geleiteten Einrichtungen und medizinischen Versorgungszentren haben die Versicherten auf Verlangen schriftlich in verständlicher Form, direkt im Anschluss an die Behandlung oder mindestens quartalsweise spätestens vier Wochen nach Ablauf des Quartals, in dem die Leistungen in Anspruch genommen worden sind, über die zu Lasten der Krankenkassen erbrachten Leistungen und deren vorläufige Kosten (Patientenquittung) zu unterrichten.
2Satz 1 gilt auch für die vertragszahnärztliche Versorgung.
3Der Versicherte erstattet für eine quartalsweise schriftliche Unterrichtung nach Satz 1
eine Aufwandspauschale in Höhe von 1 Euro zuzüglich Versandkosten.
4Das Nähere regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung.
5Die Krankenhäuser unterrichten die Versicherten auf Verlangen schriftlich in verständlicher Form innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Krankenhausbehandlung über die erbrachten Leistungen und
die dafür von den Krankenkassen zu zahlenden Entgelte.
6Das Nähere regeln die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (2) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft durch Vertrag.
7Kommt eine Regelung nach den Sätzen 4 und 6
bis zum 30.Juni 2004 nicht zu Stande, kann das Bundesministerium für Gesundheit (1) das Nähere durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen.
(3) 1Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten auf Verlangen umfassend über in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassene Leistungserbringer einschließlich medizinische Versorgungszentren und Leistungserbringer in der integrierten Versorgung sowie über die verordnungsfähigen Leistungen und Bezugsquellen (3), einschließlich der Informationen nach § 73 Abs.8, § 127 Abs.3.
2Die Krankenkasse hat Versicherte vor deren Entscheidung über die Teilnahme
an besonderen Versorgungsformen in Wahltarifen nach § 53 Abs.3 umfassend
über darin erbrachte Leistungen und die beteiligten Leistungserbringer zu informieren (4).
2§ 69 Satz 4 gilt entsprechend.
§§§
1Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen beraten in erforderlichen Fällen die Vertragsärzte auf der Grundlage von Übersichten über die von ihnen im Zeitraum eines Jahres oder in einem kürzeren Zeitraum erbrachten, verordneten oder veranlassten Leistungen über Fragen der Wirtschaftlichkeit.
2Ergänzend können die Vertragsärzte den Kassenärztlichen Vereinigungen die Daten über die von ihnen verordneten Leistungen nicht versichertenbezogen übermitteln, die Kassenärztlichen Vereinigungen können diese Daten für ihre Beratung des Vertragsarztes auswerten und auf der Grundlage dieser Daten erstellte vergleichende Übersichten den Vertragsärzten nicht arztbezogen zur Verfügung stellen.
3Die Vertragsärzte und die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen die Daten nach Satz 2 nur für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke verarbeiten und nutzen.
4aIst gesetzlich oder durch Vereinbarung nach § 130a Abs.8 nichts anderes bestimmt, dürfen
Vertragsärzte Daten über von ihnen verordnete Arzneimittel nur solchen Stellen übermitteln, die
sich verpflichten, die Daten ausschließlich als Nachweis für die in einer Kassenärztlichen Vereinigung
oder einer Region mit mindestens jeweils 300 000 Einwohnern oder mit jeweils mindestens
1 300 Ärzten insgesamt in Anspruch genommenen Leistungen zu verarbeiten;
4beine Verarbeitung dieser Daten mit regionaler Differenzierung innerhalb einer Kassenärztlichen Vereinigung, für einzelne Vertragsärzte oder Einrichtungen sowie für einzelne Apotheken ist unzulässig (1).
5Satz 4 gilt auch für die Übermittlung von Daten über die nach diesem Buch verordnungsfähigen
Arzneimittel durch Apotheken, den Großhandel, Krankenkassen sowie deren Rechenzentren (1).
6Abweichend von Satz 4 dürfen Leistungserbringer und Krankenkassen Daten über verordnete Arzneimittel in vertraglichen Versorgungsformen nach den §§ 63, 73b, 73c, 137f oder 140a nutzen (1).
§§§
Die Krankenkassen haben in ihren Mitgliederzeitschriften in hervorgehobener Weise und gebotener Ausführlichkeit jährlich über die Verwendung ihrer Mittel im Vorjahr Rechenschaft abzulegen und dort zugleich ihre Verwaltungsausgaben gesondert auch als Beitragssatzanteil auszuweisen.
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