SGB-V (6) | 77-87a | |
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1 11 27 44 53 77 88 99 107 124 [ « ][ I ][ » ] 135 143 173 207 220 257 275 306 | [ ] |
T-2 | Vereinigungen | 77-81a |
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(1) 1Zur Erfüllung der ihnen durch dieses Buch übertragenen Aufgaben der
vertragsärztlichen Versorgung bilden die Vertragsärzte für den Bereich jedes Landes
eine Kassenärztliche und eine Kassenzahnärztliche Vereinigung (Kassenärztliche
Vereinigungen).
2Soweit in einem Land mehrere Kassenärztliche Vereinigungen mit weniger als 10 000 Mitgliedern bestehen, werden diese zusammengelegt. (1)
3Sind in einem Land mehrere Kassenzahnärztliche
Vereinigungen mit weniger als 5000 Mitgliedern vorhanden, werden diese ebenfalls
zusammengelegt. (1)
(2) (2) 1Die zu vereinigenden Kassenärztlichen Vereinigungen führen die erforderlichen Organisationsänderungen
im Einvernehmen mit den für die Sozialversicherung zuständigen obersten
Verwaltungsbehörden der Länder durch.
2Die Kassenärztlichen Vereinigungen können längstens
bis zum 31.Dezember 2006 für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten
Kassenärztlichen Vereinigungen unterschiedliche Gesamtvergütungen gemäß § 85 Abs.1 bis 3e vereinbaren und unterschiedliche Verteilungsmaßstäbe gemäß § 85 Abs.4 anwenden.
3Im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde können die Vertragspartner nach
§ 83 gemeinsam eine Verlängerung der in Satz 2 genannten Frist um bis zu vier Quartale vereinbaren,
falls dies aus besonderen Gründen erforderlich ist (7).
(3) (3) 1Die zugelassenen Ärzte, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung in den zugelassenen medizinischen Versorgungszentren
tätigen angestellten Ärzte, die bei Vertragsärzten nach § 95 Abs.9 und 9a angestellten
Ärzte (6) und die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden ermächtigten
Krankenhausärzte sind Mitglieder der für ihren Arztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung.
2Voraussetzung der Mitgliedschaft angestellter Ärzte in der für ihren Arztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung ist, dass sie mindestens halbtags beschäftigt sind (6).
(4) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen bilden die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (Kassenärztliche Bundesvereinigungen).
2Die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen können die für sie zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden
insbesondere in Fragen der Rechtsetzung kurzzeitig personell unterstützen.
3aDadurch entstehende Kosten sind ihnen grundsätzlich zu erstatten;
3bAusnahmen werden in den jeweiligen Gesetzen zur Feststellung der Haushalte
von Bund und Ländern festgelegt (5).
(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(6) (4) § 94 Abs.1a bis 4 und § 97 Abs.1 Satz 1 bis 4 des Zehnten Buches gelten entsprechend.
§§§
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können zur Erfüllung der in Absatz 2 aufgeführten Aufgaben Gesellschaften gründen.
(2) Gesellschaften nach Absatz 1 können gegenüber vertragsärztlichen Leistungserbringern folgende Aufgaben erfüllen:
(3) 1Gesellschaften nach Absatz 1 dürfen nur
gegen Kostenersatz tätig werden.
2Eine Finanzierung aus Mitteln der Kassenärztlichen Vereinigungen
oder Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ist ausgeschlossen.
§§§
(1) Die Aufsicht über die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen führt das Bundesministerium für Gesundheit (2) die Aufsicht über die Kassenärztlichen Vereinigungen führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder.
(2) 1Die Aufsicht über die für den Bereich mehrerer Länder gebildeten gemeinsamen Kassenärztlichen Vereinigungen führt die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem diese Vereinigungen ihren Sitz haben.
2Die Aufsicht ist im Benehmen mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der beteiligten Länder wahrzunehmen.
(3) 1Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht.
2Die §§ 88 und 89 des Vierten Buches gelten entsprechend.
3Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 70 Abs.1 und 5 (3), §§ 72 bis 77 Abs.1, §§ 78 und 79a Abs.1 und 2 in Verbindung mit Abs.3a (f), für das Vermögen die §§ 80 und 85 des Vierten Buches, für die Verwendung der Mittel der Kassenärztlichen Vereinigungen § 305b entsprechend.
§§§
(1) Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen werden eine Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamtlicher Vorstand gebildet.
(2) 1Die Satzungen bestimmen die Zahl der Mitglieder
der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen
Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen.
2Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen
Vereinigungen hat bis zu 30 Mitglieder.
3Bei mehr als 5 000 Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigung
oder mehr als 2 000 Mitgliedern der Kassenzahnärztlichen
Vereinigung kann die Zahl der Mitglieder
auf bis zu 40, bei mehr als 10 000 Mitgliedern
der Kassenärztlichen Vereinigung oder mehr als
5 000 Mitgliedern der Kassenzahnärztlichen Vereinigung
auf bis zu 50 erhöht werden.
4Die Vertreterversammlung
der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
hat bis zu 60 Mitglieder.
(3) 1Die Vertreterversammlung hat insbesondere
alle Entscheidungen zu treffen, die für die Körperschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind,
über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung zu beschließen,
die Körperschaft gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten,
über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen.
2Sie kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen.
(4) 1Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigungen
und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
besteht aus bis zu drei Mitgliedern.
2Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich gegenseitig.
3Sie üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus.
4Wird ein Arzt in den hauptamtlichen Vorstand gewählt, kann er eine ärztliche Tätigkeit als Nebentätigkeit in begrenztem Umfang weiterführen oder seine Zulassung ruhen lassen.
5aDie Amtszeit beträgt sechs Jahre;
5bdie Wiederwahl ist möglich.
6Die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich Nebenleistungen sowie die wesentlichen Versorgungsregelungen sind in einer Übersicht jährlich
zum 1.März, erstmalig zum 1.März 2005 im Bundesanzeiger und gleichzeitig getrennt nach den
kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen Organisationen in den jeweiligen ärztlichen Mitteilungen der
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zu veröffentlichen.
7Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen,
die den Vorstandsmitgliedern im Zusammenhang mit
ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden,
sind dem Vorsitzenden und den stellvertretenden
Vorsitzenden der Vertreterversammlung mitzuteilen.
(5) 1Der Vorstand verwaltet die Körperschaft und
vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit
Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes
bestimmen.
2In der Satzung oder im Einzelfall durch
den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch einzelne
Mitglieder des Vorstandes die Körperschaft
vertreten können.
(6) 1§ 35a Abs.1 Satz 3 und 4, Abs.2, 5 Satz 1,
Abs.7 und § 42 Abs.1 bis 3 des Vierten Buches gelten entsprechend.
2Die Vertreterversammlung hat bei ihrer Wahl darauf zu achten, dass die Mitglieder des Vorstandes die erforderliche fachliche Eignung für ihren jeweiligen Geschäftsbereich besitzen.
§§§
(1) 1Solange und soweit die Wahl der Vertreterversammlung und des Vorstandes (1) nicht zustande kommt oder die Vertreterversammlung oder der Vorstand (2) sich weigern, ihre Geschäfte zu führen, nimmt auf Kosten der Kassenärztlichen Vereinigung oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die Aufsichtsbehörde selbst oder ein von ihr bestellter Beauftragter die Aufgaben der Kassenärztlichen Vereinigung oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wahr.
2Auf deren Kosten werden ihre Geschäfte durch die Aufsichtsbehörde selbst oder durch den von ihr bestellten Beauftragten auch dann geführt, wenn
die Vertreterversammlung oder der Vorstand (3) die Funktionsfähigkeit der Körperschaft gefährden, insbesondere wenn sie die Körperschaft nicht mehr im Einklang mit den Gesetzen und der Satzung verwalten, die Auflösung der Kassenärztlichen Vereinigung betreiben oder das Vermögen gefährdende Entscheidungen beabsichtigen oder treffen.
(2) 1Der Übernahme der Geschäfte durch die Aufsichtsbehörde selbst oder der Einsetzung eines Beauftragten hat eine Anordnung vorauszugehen, mit der die Aufsichtsbehörde der Kassenärztlichen Vereinigung aufgibt, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen.
2Widerspruch und Klage gegen die Anordnung und die
Entscheidung über die Bestellung des Beauftragten oder die Wahrnehmung der Aufgaben
der Kassenärztlichen Vereinigung oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung durch
die Aufsichtsbehörde selbst haben keine aufschiebende Wirkung.
3Die Aufsichtsbehörde oder die von ihr bestellten Beauftragten haben die Stellung des Organs der Kassenärztlichen Vereinigung, für das sie die Geschäfte führen.
§§§
1Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird ein beratender Fachausschuß für Psychotherapie gebildet.
2Der Ausschuß besteht aus fünf Psychologischen Psychotherapeuten und einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Vertretern der Ärzte in gleicher Zahl, die von der Vertreterversammlung aus dem Kreis der (1) Mitglieder ihrer
Kassenärztlichen Vereinigung in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden.
3Für die Wahl der Mitglieder des Fachausschusses bei der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung gilt Satz 2 mit der Maßgabe, daß die von den Psychotherapeuten
gestellten Mitglieder des Fachausschusses zugelassene Psychotherapeuten sein müssen.
4Abweichend von Satz 2 werden für die laufende Wahlperiode der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die von den
Psychotherapeuten gestellten Mitglieder des Fachausschusses auf Vorschlag der für die
beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesund
Bundesebene von der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde berufen.
5Dem Ausschuß ist vor Entscheidungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in den die Sicherstellung der psychotherapeutischen Versorgung berührenden wesentlichen Fragen rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
6Seine Stellungnahmen sind in die Entscheidungen einzubeziehen.
7Das Nähere regelt die Satzung.
8Die Befugnisse der Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen
und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bleiben unberührt.
§§§
1Bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird ein beratender Fachausschuss für die hausärztliche Versorgung gebildet, der aus Mitgliedern besteht, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen.
2Weitere beratende Fachausschüsse, insbesondere für rehabilitationsmedizinische Fragen können gebildet werden.
3Die Mitglieder der beratenden Fachausschüsse sind von der Vertreterversammlung aus dem Keis der Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen in unmittelbarer und geheimer Wahl zu wählen.
4Das Nähere über die beratenden Fachausschüsse und ihre Zusammensetzung regelt die Satzung.
5§ 79b Satz 5 bis 8 gilt entsprechend.
§§§
(1) (1) 1Die Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen
wählen in unmittelbarer und geheimer
Wahl die Mitglieder der Vertreterversammlung.
2Die Wahlen erfolgen nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl auf Grund von Listenund
Einzelwahlvorschlägen.
3Die Psychotherapeuten
wählen ihre Mitglieder der Vertreterversammlung
entsprechend den Sätzen 1 und 2
mit der Maßgabe, dass sie höchstens mit einem
Zehntel der Mitglieder in der Vertreterversammlung
vertreten sind.
4Das Nähere zur Wahl der
Mitglieder der Vertreterversammlung, einschließlich
des Anteils der übrigen Mitglieder
der Kassenärztlichen Vereinigungen, bestimmt
die Satzung.
(1a) (2) 1Der Vorsitzende und jeweils ein Stellvertreter
des Vorsitzenden der Kassenärztlichen
Vereinigungen sind Mitglieder der Vertreterversammlung
der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen.
2Die Mitglieder der Vertreterversammlungen
der Kassenärztlichen Vereinigungen
wählen in unmittelbarer und geheimer Wahl
aus ihren Reihen die weiteren Mitglieder der
Vertreterversammlung der Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen.
3Absatz 1 gilt entsprechend
mit der Maßgabe, dass die Kassenärztlichen
Vereinigungen entsprechend ihrem jeweiligen
Anteil ihrer Mitglieder an der Gesamtzahl
der Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen
berücksichtigt werden.
(2) 1Die Vertreterversammlung wählt in unmittelbarer und geheimer Wahl
aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden,
den Vorsitzenden des Vorstandes und den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes.
2Der Vorsitzende der Vertreterversammlung und sein Stellvertreter dürfen nicht zugleich Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes sein.
(3) 1Die Mitglieder der Vertreterversammlung (3) der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen werden für sechs (3) Jahre gewählt.
2Die Amtsdauer endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Wahl jeweils mit dem Schluß des sechsten (4) Kalenderjahres.
3Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit bis zur Amtsübernahme
ihrer Nachfolger im Amt.
§§§
(1) (1) 1Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über
Öffentlichkeit und Art der Beschlussfassung der Vertreterversammlung,
jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsprüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
die vertragsärztlichen Pflichten zur Ausfüllung des Sicherstellungsauftrags.
2Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Sollen Verwaltungs- und Abrechnungsstellen errichtet werden, müssen die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen Bestimmungen über Errichtung und Aufgaben dieser Stellen enthalten.
(3) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten, nach denen
die von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen abzuschließenden Verträge und die dazu gefaßten Beschlüsse sowie die Bestimmungen über die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind,
die Richtlinien nach § 75 Abs.7, § 92 und § 137 Abs.1 und 4 (2) für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind.
(4) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten für die Fortbildung der Ärzte auf dem Gebiet der vertragsärztlichen Tätigkeit, das Nähere über die Art und Weise der Fortbildung sowie die Teilnahmepflicht.
(5) 1Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen ferner die
Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder
bestimmen, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß
erfüllen.
2Maßnahmen nach Satz 1 sind je nach der Schwere der Verfehlung Verwarnung,
Verweis, Geldbuße oder die Anordnung des Ruhens der Zulassung oder der
vertragsärztlichen Beteiligung bis zu zwei Jahren.
3Das Höchstmaß der Geldbußen kann bis zu Zehntausend Euro betragen.
4Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes)
findet nicht statt.
§§§
(1) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen richten organisatorische Einheiten ein, die Fällen und Sachverhalten nachzugehen haben, die auf Unregelmäßigkeiten oder auf rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Aufgaben der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung oder Kassenärztlichen Bundesvereinigung hindeuten.
2Sie nehmen Kontrollbefugnisse nach § 67c Abs.3 des Zehnten Buches wahr.
(2) 1Jede Person kann sich in den Angelegenheiten des Absatzes 1 an die
Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen wenden.
2Die Einrichtungen nach Absatz 1 gehen den Hinweisen nach, wenn sie auf Grund der einzelnen Angaben oder der Gesamtumstände glaubhaft erscheinen.
(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 untereinander und mit den Krankenkassen und ihren Verbänden zusammenzuarbeiten.
(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sollen die Staatsanwaltschaft unverzüglich unterrichten, wenn die Prüfung ergibt, dass ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung für die gesetzliche Krankenversicherung bestehen könnte.
(5) 1Der Vorstand hat der Vertreterversammlung im Abstand von zwei Jahren, erstmals bis zum 31.Dezember 2005, über die Arbeit und Ergebnisse der organisatorischen Einheiten nach Absatz 1 zu berichten.
2Der Bericht ist der zuständigen Aufsichtsbehörde zuzuleiten.
§§§
T-3 | Verträge | 82-87a |
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(1) 1Den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge vereinbaren die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen mit den Spitzenverbänden dem Spitzenverband Bund (3) der Krankenkassen in
Bundesmantelverträgen.
2Der Inhalt der Bundesmantelverträge ist Bestandteil der
Gesamtverträge.
(2) 1Die Vergütungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der (4) Ersatzkassen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen durch Gesamtverträge geregelt.
2Die Verhandlungen können auch von allen Kassenarten
gemeinsam geführt werden.
(3) (1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können mit den Verbänden der Ersatzkassen für (6) nicht bundesunmittelbare bundesunmittelbaren (6) Ersatzkassen, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (2), der See-Krankenkasse und dem Bundesverband der den (6) landwirtschaftlichen Krankenkassen von § 83 Satz 1 abweichende Verfahren zur Vereinbarung der Gesamtverträge, von § 85 Abs.1 und § 87a Abs.3 (5) abweichende Verfahren zur Entrichtung der in den Gesamtverträgen vereinbarten Vergütungen sowie von § 291 Abs.2 Nr.1 abweichende Kennzeichen vereinbaren.
§§§
1aDie Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der (2) Ersatzkassen Gesamtverträge mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart (2) über die vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort in ihrem Bezirk einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen;
2Sofern sich der Bezirk einer Krankenkasse nicht über mehr als ein Land erstreckt, schließen abweichend von Satz 1 die für den Bezirk zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen mit dem für die Krankenkasse zuständigen Landesverband oder dem für die Ersatzkasse zuständigen Verband Gesamtverträge über die vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder einschließlich der mitversicherten
Familienangehörigen.
3Für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (1) gilt Satz 1 entsprechend, soweit die ärztliche Versorgung durch die Kassenärztliche Vereinigung sichergestellt wird.
4§ 82 Abs.2 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der (8) Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich und die Kassenärztliche Vereinigung treffen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln bis zum 30.November für das jeweils folgende Kalenderjahr eine Arzneimittelvereinbarung.
2Die Vereinbarung umfasst
ein Ausgabenvolumen für die insgesamt von den Vertragsärzten nach § 31 veranlassten Leistungen,
Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele und konkrete, auf die Umsetzung dieser Ziele ausgerichtete Maßnahmen, auch zur Verordnung wirtschaftlicher Einzelmengen (9) (Zielvereinbarungen), insbesondere zur Information und Beratung und
Kriterien für Sofortmaßnahmen zur Einhaltung des vereinbarten Ausgabenvolumens innerhalb des laufenden Kalenderjahres.
3Kommt eine Vereinbarung bis zum Ablauf der in
Satz 1 genannten Frist nicht zustande, gilt die bisherige
Vereinbarung bis zum Abschluss einer
neuen Vereinbarung oder einer Entscheidung
durch das Schiedsamt weiter (1).
5Die Krankenkasse kann mit Ärzten abweichende oder über die Regelungen nach Satz 2 hinausgehende Vereinbarungen treffen (11).
(2) Bei der Anpassung des Ausgabenvolumens nach Absatz 1 Nr.1 sind insbesondere zu berücksichtigen
Veränderungen der gesetzlichen Leistungspflicht der Krankenkassen,
Änderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs.1 Nr.6,
der wirtschaftliche und qualitätsgesicherte Einsatz innovativer Arzneimittel,
Veränderungen der sonstigen indikationsbezogenen Notwendigkeit und Qualität bei der Arzneimittelverordnung auf Grund von getroffenen Zielvereinbarungen nach Absatz 1 Nr.2,
Veränderungen des Verordnungsumfangs von Arznei- und Verbandmitteln auf Grund von Verlagerungen zwischen den Leistungsbereichen und
Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven entsprechend den Zielvereinbarungen nach Absatz 1 Nr.2.
(3) 1Überschreitet das tatsächliche, nach Absatz 5 Satz 1 bis 3 festgestellte Ausgabenvolumen für Arznei- und Verbandmittel das nach Absatz 1 Nr.1 vereinbarte Ausgabenvolumen, ist diese Überschreitung Gegenstand der Gesamtverträge.
2Die Vertragsparteien haben dabei die Ursachen der Überschreitung, insbesondere auch die Erfüllung der Zielvereinbarungen nach Absatz 1 Nr.2 zu berücksichtigen.
3Bei Unterschreitung des nach Absatz 1 Nr.1 vereinbarten Ausgabenvolumens kann diese Unterschreitung Gegenstand der Gesamtverträge werden.
(4) Werden die Zielvereinbarungen nach Absatz 1 Nr.2 erfüllt, entrichten die beteiligten Krankenkassen auf Grund einer Regelung der Parteien der Gesamtverträge auch unabhängig von der Einhaltung des vereinbarten Ausgabenvolumens nach Absatz 1 Nr.1 einen vereinbarten Bonus an die Kassenärztliche Vereinigung.
(4a) (2) Eine Vereinbarung nach Absatz 7a findet
keine Anwendung, wenn in einer Vereinbarung
nach Absatz 1 bis zum 15.November für das
jeweils folgende Kalenderjahr Maßnahmen
bestimmt sind, die ebenso wie eine Vereinbarung
nach Absatz 7a zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit
geeignet sind und die einen entsprechenden
Ausgleich von Mehrkosten bei Nichteinhaltung
der vereinbarten Ziele gewährleisten.
2aEine Vereinbarung nach Satz 1 oder Absatz 7a findet für einen Vertragsarzt keine Anwendung,
soweit er zu Lasten der Krankenkasse Arzneimittel verordnet, für die eine Vereinbarung
nach § 130a Abs.8 mit Wirkung für die Krankenkasse besteht;
2bdas Nähere ist in der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 5 zu regeln (12).
(4b) Die Vorstände der Krankenkassenverbände sowie der Ersatzkassen, soweit sie Vertragspartei nach Absatz 1 sind (13) und der Kassenärztlichen Vereinigungen haften für eine ordnungsgemäße Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen.
(5) 1Zur Feststellung des tatsächlichen Ausgabenvolumens nach Absatz 3 erfassen die Krankenkassen die während der Geltungsdauer der Arzneimittelvereinbarung veranlassten Ausgaben arztbezogen, nicht versichertenbezogen.
2aSie übermitteln diese Angaben nach
Durchführung der Abrechnungsprüfung dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
der diese Daten kassenartenübergreifend zusammenführt und jeweils der Kassenärztlichen Vereinigung übermittelt,
der die Ärzte, welche die Ausgaben veranlasst haben, angehören;
2bzugleich übermittelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen diese Daten
den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen, die Vertragspartner
der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung nach Absatz 1 sind (14).
3Ausgaben nach Satz 1 sind auch Ausgaben für Arznei- und Verbandmittel, die durch Kostenerstattung vergütet worden sind.
4Zudem erstellen die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und
einheitlich erstellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (15) für jede Kassenärztliche Vereinigung monatliche Berichte über die
Entwicklung der Ausgaben von Arznei- und Verbandmitteln und übermitteln diese
Berichte als Schnellinformationen den Vertragspartnern nach Absatz 1 insbesondere für
Abschluss und Durchführung der Arzneimittelvereinbarung sowie für die Informationen
nach § 73 Abs.8.
5aFür diese Berichte gelten Satz 1 und 2 entsprechend;
5bSatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Angaben vor Durchführung der Abrechnungsprüfung zu übermitteln sind.
6Die Kassenärztliche Bundesvereinigung erhält für die Vereinbarung
der Rahmenvorgaben nach Absatz 7 und für die Informationen nach § 73 Abs.8 eine
Auswertung dieser Berichte.
7Die Spitzenverbände der Krankenkassen Die Krankenkassen sowie der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen (16) können eine
Arbeitsgemeinschaft nach § 219 mit der Durchführung der vorgenannten Aufgaben
beauftragen.
8§ 304 Abs.1 Satz 1 Nr.2 gilt entsprechend.
(6) 1Die Vertragspartner nach Absatz 1 vereinbaren bis zum 15.November für das jeweils folgende Kalenderjahr (3) zur Sicherstellung der
vertragsärztlichen Versorgung für das auf das Kalenderjahr bezogene Volumen der je
Arzt verordneten Arznei- und Verbandmittel (Richtgrößenvolumen)
arztgruppenspezifische fallbezogene Richtgrößen als Durchschnittswerte unter
Berücksichtigung der nach Absatz 1 getroffenen Arzneimittelvereinbarung, erstmals bis
zum 31.März 2002.
2Zusätzlich sollen die Vertragspartner nach Absatz 1 die
Richtgrößen nach altersgemäß gegliederten Patientengruppen und darüber hinaus auch
nach Krankheitsarten bestimmen.
3Die Richtgrößen leiten den Vertragsarzt bei seinen
Entscheidungen über die Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln nach dem
Wirtschaftlichkeitsgebot.
4Die Überschreitung des Richtgrößenvolumens löst eine
Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 Abs.5a unter den dort genannten
Voraussetzungen aus.
(7) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (17) vereinbaren bis zum 30.September (4) für das jeweils folgende Kalenderjahr Rahmenvorgaben für die Inhalte der Arzneimittelvereinbarungen nach Absatz 1 sowie für die Inhalte der Informationen und Hinweise nach § 73 Abs.8.
2aDie Rahmenvorgaben haben die Arzneimittelverordnungen zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen zu vergleichen und zu bewerten;
2bdabei ist auf Unterschiede in der Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit hinzuweisen.
3Von den Rahmenvorgaben dürfen die Vertragspartner der Arzneimittelvereinbarung nur abweichen, soweit dies durch die regionalen
Versorgungsbedingungen begründet ist.
4Die Vertragsparteien nach Satz 1 beschließen
mit verbindlicher Wirkung für die Vereinbarungen der Richtgrößen nach Absatz 6 Satz 1
die Gliederung der Arztgruppen und das Nähere zum Fallbezug.
5Ebenfalls mit verbindlicher Wirkung für die Vereinbarungen der Richtgrößen nach Absatz 6 Satz 2 sollen sie die altersgemäße Gliederung der Patientengruppen und (18) die Krankheitsarten bestimmen.
6Darüber hinaus können sie für die Vereinbarungen nach Absatz 6 Satz 1 Empfehlungen beschließen.
7Der Beschluss nach Satz 4 ist bis zum 31.Januar 2002 zu fassen.
(7a) (5) 1Die Vertragspartner nach Absatz 7 vereinbaren
bis zum 30.September für das jeweils folgende
Kalenderjahr jeweils als Bestandteil der Vereinbarungen
nach Absatz 1 für Gruppen von Arzneimitteln
für verordnungsstarke Anwendungsgebiete,
die bedeutsam zur Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven
sind, Durchschnittskosten je definierter Dosiereinheit, die sich bei wirtschaftlicher
Verordnungsweise ergeben.
2Bei der Festlegung der Durchschnittskosten je definierter Dosiereinheit
sind Besonderheiten unterschiedlicher Anwendungsgebiete zu berücksichtigen.
3Definierte Dosiereinheiten können auf Grundlage der Klassifikation
nach § 73 Abs.8 Satz 5 festgelegt werden.
4aDas Nähere ist in der Vereinbarung nach Satz 1 zu regeln;
4bdabei können auch andere geeignete
rechnerische mittlere Tages- oder Einzeldosen
oder andere geeignete Vergleichsgrößen für
die Kosten der Arzneimitteltherapie vereinbart werden,
wenn der Regelungszweck dadurch besser erreicht wird.
5Richtlinien nach § 92 Abs.1 sind zu
beachten.
6Überschreiten die Ausgaben für die vom Arzt verordneten Arzneimittel die Kosten nach
Satz 1, hat der Arzt einen Überschreitungsbetrag
von mehr als 10 bis 20 vom Hundert entsprechend
einem Anteil von 20 vom Hundert, von mehr als
20 vom Hundert bis 30 vom Hundert um 30 vom
Hundert und eine darüber hinausgehende Überschreitung
zur Hälfte gegenüber den Krankenkassen
auszugleichen.
7Unterschreiten die Ausgaben der von den Ärzten einer Kassenärztlichen Vereinigung
insgesamt verordneten Arzneimittel die Durchschnittskosten je definierter Dosiereinheit
nach Satz 1, entrichten die Krankenkassen aufgrund der Vereinbarung nach Satz 1 einen Bonus
an die Kassenärztliche Vereinigung.
8Der Bonus ist unter den Vertragsärzten zu verteilen, die wirtschaftlich
verordnen und deren Verordnungskosten die Durchschnittskosten je definierter Dosiereinheit
nach Satz 1 nicht überschreiten.
9aÜber- oder Unterschreitungen stellt die Prüfungsstelle (19)
nach § 106 Abs.4 nach Ablauf eines Quartals auf
der Grundlage der arztbezogenen Schnellinformationen
nach Absatz 5 Satz 4 oder aufgrund der Abrechnungsdaten nach § 300 Abs.2 Satz 4, die
der Prüfungsstelle (19) zu übermitteln sind, fest;
9bfür das weitere Verfahren gilt § 106 Abs. 5 und 5c
entsprechend.
10aArzneimittel, für die die Regelungen
dieses Absatzes Anwendung finden, unterliegen
nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106
Abs.2;
10bdie Richtgrößen sind von den Vertragspartnern
nach Absatz 1 entsprechend zu bereinigen.
11Das Nähere ist in Verträgen nach § 106 Abs. 3 zu
vereinbaren.
12Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 für das jeweils folgende Kalenderjahr bis zum
30.September nicht zustande, gilt für das Schiedsverfahren abweichend von § 89 Abs.1 Satz 1 eine
Frist von zwei Monaten.
(8) 1Die Absätze 1 bis 4 und 4b bis 7 (6) sind für Heilmittel unter Berücksichtigung der besonderen Versorgungs- und Abrechnungsbedingungen im Heilmittelbereich entsprechend anzuwenden.
2Veranlasste Ausgaben im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 betreffen die während der Geltungsdauer der Heilmittelvereinbarung mit den Krankenkassen abgerechneten
Leistungen.
(9) Das Bundesministerium für Gesundheit (7) kann bei Ereignissen mit erheblicher Folgewirkung für die medizinische Versorgung zur Gewährleistung der notwendigen Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln die Ausgabenvolumen nach Absatz 1 Nr.1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erhöhen.
§§§
(1) 1Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Versicherung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen.
2Abweichend von Satz 1 entrichtet die Krankenkasse, für die Gesamtverträge nach § 83 Satz 2 geschlossen sind, nach Maßgabe des Gesamtvertrages mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung an die
Kassenärztliche Vereinigung.
(2) 1aDie Höhe der Gesamtvergütung wird im Gesamtvertrag
mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart, (13) für die Verträge nach § 83 Satz 1 geschlossen sind,
mit Wirkung für die beteiligten Krankenkassen, für die Verträge nach § 83 Satz 2 geschlossen sind,
vereinbart;
2aDie Gesamtvergütung ist das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu
vergütenden vertragsärztlichen Leistungen;
2bsie kann als Festbetrag oder auf der Grundlage des Bewertungsmaßstabes nach Einzelleistungen, nach einer Kopfpauschale, nach einer Fallpauschale oder nach einem System berechnet werden, das sich aus der Verbindung dieser oder weiterer Berechnungsarten ergibt.
3Die Vereinbarung unterschiedlicher Vergütungen für die Versorgung verschiedener Gruppen von Versicherten ist nicht zulässig.
4Die Vertragsparteien sollen auch eine angemessene Vergütung für nichtärztliche Leistungen im Rahmen sozialpädiatrischer und psychiatrischer Tätigkeit vereinbaren.
5Die Vergütungen der Untersuchungen nach den §§ 22, 25 Abs.1 und 2, § 26 werden als Pauschalen vereinbart.
6Beim Zahnersatz sind Vergütungen für die Aufstellung eines Heil- und Kostenplans nicht zulässig.
7Soweit die Gesamtvergütung auf der Grundlage von Einzelleistungen vereinbart wird, ist der Betrag des Ausgabenvolumens nach Satz 2 zu bestimmen sowie eine Regelung zur Vermeidung der Überschreitung dieses Betrages zu treffen.
8Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs.2 und nach § 53 Abs.4 (14) mit Ausnahme der Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs.2 Satz 6 (14) und Ausgaben auf Grund der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs.2 Satz 3 (1) sind auf das Ausgabenvolumen nach Satz 2 anzurechnen.
(2a) Vertragsärztliche Leistungen bei der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses werden von den Krankenkassen außerhalb der nach Absatz 2 vereinbarten Gesamtvergütungen vergütet.
(2b) 1Die am 31.Dezember 1992 geltenden Punktwerte für zahnärztliche Leistungen bei Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und bei kieferorthopädischer Behandlung werden zum 1.Januar 1993 für die Dauer eines Kalenderjahres um 10 vom Hundert abgesenkt.
2aAb 1.Januar 1994 erfolgt die Anpassung auf der abgesenkten Basis, wobei sich die Vergütungsanpassung in den Jahren 1994 und 1995 höchstens um den Vomhundertsatz
verändern darf, um den sich die nach den §§ 270 und 270a zu ermittelnden
beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied verändern;
2bdie Vomhundertsätze sind für die alten und neuen Länder getrennt festzulegen.
3Der Bewertungsausschuß (§ 87) kann anstelle der zum 1.Januar 1993 in Kraft tretenden Absenkung nach Satz 1 eine unterschiedliche Absenkung der Bewertungszahlen der
einzelnen Leistungen vornehmen.
4Dabei ist sicherzustellen, daß die Absenkung insgesamt 10 vom Hundert beträgt.
5Die Angleichung des Vergütungsniveaus im Beitrittsgebiet gemäß § 311 Abs.1 Buchstabe a (f) bleibt hiervon unberührt.
(2c) 1aDie Vertragspartner nach § 82 Abs.1 können vereinbaren, daß für die Gesamtvergütungen getrennte Vergütungsanteile für die an der vertragsärztlichen
Versorgung beteiligten Arztgruppen zugrunde gelegt werden;
1bsie können auch die Grundlagen für die Bemessung der Vergütungsanteile regeln.
2§ 89 Abs.1 gilt nicht.
(3) 1Die Vertragsparteien des Gesamtvertrages vereinbaren die Veränderungen der Gesamtvergütungen unter Berücksichtigung der Praxiskosten, der für die vertragsärztliche Tätigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit sowie der Art und des Umfangs der ärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer Veränderung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs beruhen.
2Bei der Vereinbarung der Veränderungen der Gesamtvergütungen ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71) in Bezug auf das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen zu beachten.
3aAbweichend von Satz 2 ist eine Überschreitung der Veränderungsraten nach § 71 Abs.3 zulässig, wenn Mehrausgaben auf Grund von Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 135 Abs.1 entstehen;
3bdabei ist zu prüfen, inwieweit die Mehrausgaben durch Minderausgaben auf Grund eines Wegfalls von Leistungen, die auf Grund einer Prüfung nach § 135 Abs.1 Satz 2 und 3 nicht mehr zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden dürfen, ausgeglichen werden können.
(3a) 1Die nach Absatz 3 zu vereinbarenden Veränderungen der Gesamtvergütungen als Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen dürfen sich in den Jahren 1993, 1994 und 1995 höchstens um den Vomhundertsatz verändern, um den sich die nach den §§ 270 und 270a (f) zu ermittelnden beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen mit Sitz im Bundesgebiet außerhalb des Beitrittsgebiets je Mitglied verändern.
2Die Veränderungen der Gesamtvergütungen im Jahr 1993 sind auf das entsprechend der Zuwachsrate der beitragspflichtigen Einnahmen nach Satz 1 im Jahr 1992 erhöhte Vergütungsvolumen im Jahr 1991 zu beziehen.
3Bei der Bestimmung der Gesamtvergütungen der Vertragszahnärzte
werden zahnprothetische und kieferorthopädische Leistungen nicht berücksichtigt.
4aSoweit nichtärztliche Dialyseleistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden, werden sie außerhalb der Gesamtvergütungen nach Vergütungssätzen honoriert, die von den kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der (15) Ersatzkassen vereinbart werden;
4bSatz 1 gilt entsprechend.
5Vergütungszuschläge nach § 135 Abs.4 (f) sowie Mehrausgaben auf Grund der gesetzlichen Leistungsausweitung in § 22 werden entsprechend der Zahl der erbrachten Leistungen zusätzlich berücksichtigt.
6Der Teil der Gesamtvergütungen, der auf die in dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für Ärzte in den Abschnitten B VI und B VII aufgeführten Zuschläge für Leistungen des ambulanten Operierens sowie die damit
verbundenen Operations- und Anästhesieleistungen entfällt, wird zusätzlich zu den in
Satz 1 festgelegten Veränderungen im Jahr 1993 um 10 vom Hundert und im Jahr 1994 um
weitere 20 vom Hundert erhöht.
7Der Teil der Gesamtvergütungen, der auf die ärztlichen
Leistungen nach den §§ 25 und 26, die ärztlichen Leistungen der Schwangerschafts- und Mutterschaftsvorsorge im Rahmen des § 196 Abs.1 der Reichsversicherungsordnung sowie die ärztlichen Leistungen im Rahmen der von den Krankenkassen satzungsgemäß
übernommenen Schutzimpfungen entfällt, wird zusätzlich zu den in Satz 1 festgelegten
Veränderungen in den Jahren 1993, 1994 und 1995 um jeweils 6 vom Hundert erhöht.
8aZusätzlich zu den nach Satz 1 zu vereinbarenden Veränderungen der Gesamtvergütungen werden die Gesamtvergütungen der Vertragsärzte des Jahres 1995 um einen Betrag erhöht, der 1,71 vom Hundert der Ausgaben der Krankenkassen für ambulante ärztliche Behandlung im Jahre 1993 entspricht;
8b§ 72 Abs.1 Satz 2 gilt nicht.
(3b) 1Für die Veränderungen der Gesamtvergütungen im Beitrittsgebiet sind die beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen im Beitrittsgebiet zugrunde zu legen.
2Die Veränderungen der Gesamtvergütungen für die vertragsärztliche
Versorgung im Jahr 1993 sind auf das verdoppelte, um 4 vom Hundert erhöhte Vergütungsvolumen des ersten Halbjahres 1992 zu beziehen.
3aIn den Jahren 1993 und 1994 sind die nach Absatz 3a Satz 1 erhöhten Vergütungsvolumina jeweils um weitere 3 vom Hundert, im Jahre 1995 die Vorvergütungsvolumina der Ärzte um weitere 4 vom Hundert zu erhöhen;
3b§ 72 Abs.1 Satz 2 gilt für die Erhöhung im Jahre 1995 nicht.
4Die Gesamtvergütungen für die zahnärztliche Behandlung ohne Zahnersatz und
Kieferorthopädie sind auf das um die Ausweitung der halben Leistungsmenge gegenüber dem Jahr 1991 bereinigte verdoppelte Vergütungsvolumen des ersten Halbjahres 1992 zu beziehen.
5Die Bereinigung erfolgt in der Weise, daß die halbierten Ausgaben des Jahres 1991 um die für das Jahr 1992 vereinbarte Punktwertsteigerung sowie um die Hälfte der Steigerung der Leistungsmenge erhöht werden.
6Zugrunde zu legen sind die jahresdurchschnittlichen Punktwerte.
(3c) 1Weicht die bei der Vereinbarung der Gesamtvergütung zu Grunde gelegte Zahl der Mitglieder von der tatsächlichen Zahl der Mitglieder im Vereinbarungszeitraum ab, ist die Abweichung bei der jeweils folgenden Vereinbarung der Veränderung der Gesamtvergütung zu berücksichtigen.
2Die Krankenkassen, für die Verträge nach § 83 Satz 1 geschlossen sind, ermitteln hierzu monatlich die Zahl ihrer Mitglieder, gegliedert nach den Bezirken der Kassenärztlichen Vereinigungen, in denen die Mitglieder ihren Wohnsitz haben, und melden diese nach dem in § 79 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Verfahren.
(3d) 1Zur Angleichung der Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen je Vertragsarzt im Gebiet der in Artikel 1 Abs.1 des Einigungsvertrages genannten Länder und dem übrigen Bundesgebiet werden die Gesamtvergütungen nach Absatz 2 im Gebiet der in Artikel 1 Abs.1 des Einigungsvertrages genannten Länder in den Jahren 2004 bis 2006 zusätzlich zur Erhöhung nach Absatz 3 schrittweise um insgesamt 3,8 vom Hundert erhöht.
2Die Gesamtvergütungen nach Absatz 2 im übrigen Bundesgebiet werden in den Jahren 2004 bis 2006 schrittweise um insgesamt 0,6 vom Hundert abgesenkt (16).
3Die Veränderungen der Gesamtvergütungen der Kassenärztlichen Vereinigungen im Gebiet der in Artikel 1 Abs.1 des Einigungsvertrages genannten Länder sind im Jahr 2005 auf die nach Satz 1 erhöhte Vergütungssumme des Jahres 2004 zu beziehen.
4Die Veränderungen der Gesamtvergütungen der Kassenärztlichen
Vereinigungen im übrigen Bundesgebiet sind im Jahr 2005 auf die nach Satz 3 abgesenkte Vergütungssumme im Jahr 2004 zu beziehen.
5Die Regelungen nach den Sätzen 4 und 5 gelten für das Jahr 2006 entsprechend.
6Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht für das Land Berlin und nicht für die Vergütung
vertragszahnärztlicher Leistungen (4) .
(3e) 1Die Veränderungen der Gesamtvergütungen für die vertragsärztliche Versorgung nach Absatz 3 im Jahr 2004 sind auf das nach Satz 2 bereinigte Vergütungsvolumen des Jahres 2003 zu beziehen.
2Die Bereinigung umfasst den Anteil der Gesamtvergütungen,
der auf Leistungen entfällt, auf die die Versicherten auf Grund der in den §§ 24b und 27a getroffenen Regelungen ab 1.Januar 2004 keinen Anspruch mehr haben.
(4) 1aDie Kassenärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtvergütungen an die Vertragsärzte;
1bin der vertragsärztlichen Versorgung verteilt sie die
Gesamtvergütungen getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen
Versorgung (§ 73).
2aSie wendet dabei ab dem 1.Juli 2004 den mit den Landesverbänden
der Krankenkassen und den Verbänden der (17) Ersatzkassen erstmalig bis zum 30.April 2004 (17)
gemeinsam und einheitlich zu vereinbarenden Verteilungsmaßstab an;
2bfür die Vergütung der im ersten und zweiten Quartal 2004 erbrachten vertragsärztlichen Leistungen wird der am 31.Dezember 2003 geltende Honorarverteilungsmaßstab angewandt.
3aBei der Verteilung der Gesamtvergütungen sind Art und Umfang der Leistungen der Vertragsärzte zu Grunde zu legen;
3bdabei ist jeweils für die von den Krankenkassen einer Kassenart
gezahlten Vergütungsbeträge ein Punktwert in gleicher Höhe zu Grunde zu legen.
4Im Verteilungsmaßstab sind Regelungen zur Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen der Psychotherapeuten, der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde, der Fachärzte für psychotherapeutische Medizin sowie der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten.
5Der Verteilungsmaßstab hat sicherzustellen, das die Gesamtvergütungen gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden.
6Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen
Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragsarztes entsprechend seinem Versorgungsauftrag nach § 95 Abs.3 Satz 1 (5) vorzusehen.
7Insbesondere sind arztgruppenspezifische Grenzwerte festzulegen, bis zu denen die von einer Arztpraxis erbrachten Leistungen mit festen Punktwerten zu vergüten sind (Regelleistungsvolumina).
8Für den Fall der Überschreitung der Grenzwerte ist vorzusehen, dass die den Grenzwert überschreitende Leistungsmenge mit abgestaffelten Punktwerten vergütet wird.
9Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.
10Die vom Bewertungsausschuss nach Absatz 4a Satz 1 getroffenen Regelungen sind Bestandteil der Vereinbarungen nach Satz 2.
11Der Verteilungsmaßstab kann eine nach Versorgungsgraden unterschiedliche Verteilung vorsehen (18).
12Die Kassenärztliche Vereinigung stellt den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden
der (21) Ersatzkassen die für die Vereinbarung des Verteilungsmaßstabes in der vertragsärztlichen
Versorgung erforderlichen Daten nach Maßgabe der Vorgaben des Bewertungsausschusses nach Absatz 4a
Satz 4 unentgeltlich zur Verfügung (18).
13Satz 11 gilt nicht für die vertragszahnärztliche Versorgung (18).
(4a) 1aDer Bewertungsausschuss (§ 87 Abs.1 Satz 1) bestimmt Kriterien zur Verteilung der Gesamtvergütungen nach Absatz 4, insbesondere zur Festlegung der Vergütungsanteile für die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung sowie für deren Anpassung an solche Veränderungen der vertragsärztlichen Versorgung, die bei der Bestimmung der Anteile der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung an der Gesamtvergütung zu beachten sind;
1ber bestimmt ferner, erstmalig bis zum 29.Februar 2004, den Inhalt der nach Absatz 4 Satz 4, 6, 7 und 8 zu treffenden Regelungen.
2aBei der erstmaligen Bestimmung der Vergütungsanteile für die
hausärztliche Versorgung nach Satz 1 ist der auf die hausärztliche Versorgung
entfallende Anteil an der Gesamtheit des in einer Kassenärztlichen Vereinigung
abgerechneten Punktzahlvolumens des Jahres 1996 zu Grunde zu legen;
2bübersteigt in den Jahren 1997 bis 1999 der in einer Kassenärztlichen Vereinigung auf die hausärztliche Versorgung entfallende Anteil der abgerechneten Punkte am gesamten Punktzahlvolumen den entsprechenden Anteil des Jahres 1996, ist von dem jeweils höheren Anteil auszugehen.
3Veränderungen in der Zahl der an der häuslichen Versorgung teilnehmenden
Ärzte in den Jahren nach 1996 sind zu berücksichtigen.
4Der Bewertungsausschuss bestimmt Art und
Umfang, das Verfahren und den Zeitpunkt der Übermittlung der Daten nach Absatz 4
Satz 12 (19).
(4b) 1aAb einer Gesamtpunktmenge je Vertragszahnarzt aus vertragszahnärztlicher Behandlung (2) der kieferorthopädischen (2) Behandlung von 262 500 (2) Punkten je Kalenderjahr verringert sich der Vergütungsanspruch für die weiteren vertragszahnärztlichen Behandlungen im Sinne des § 73 Abs.2 Nr.2 um 20 vom Hundert, ab einer Punktmenge von 337 500 (2) je Kalenderjahr um 30 vom Hundert und ab einer Punktmenge von 412 500 (2) je Kalenderjahr um 40 vom Hundert;
1bfür Kieferorthopäden verringert sich der Vergütungsanspruch für die weiteren
vertragszahnärztlichen Behandlungen ab einer Gesamtpunktmenge von 280.000 Punkten je
Kalenderjahr um 20 vom Hundert, ab einer Punktmenge von 360.000 Punkten je
Kalenderjahr um 30 vom Hundert und ab einer Punktmenge von 440.000 Punkten je
Kalenderjahr um 40 vom Hundert.
2Satz 1 gilt für ermächtigte Zahnärzte, „für bei Vertragszahnärzten
nach § 95 Abs.9 Satz 1 angestellte Zahnärzte und für in medizinischen
Versorgungszentren angestellte Zahnärzte (6) entsprechend.
3Die Punktmengengrenzen bei Berufsausübungsgemeinschaften (7) richten sich nach der Zahl der (7) zahnärztlichen Mitglieder.
4Die Punktmengen erhöhen sich (9) um 25 vom Hundert für Entlastungs-, Weiterbildungs- und Vorbereitungsassistenten (8).
5Bei Teilzeit oder nicht ganzjähriger Beschäftigung
verringert sich die Punktmengengrenze nach Satz 1 oder die zusätzlich zu berücksichtigende Punktmenge nach Satz 4 entsprechend der Beschäftigungsdauer (10).
6Die Punktmengen umfassen alle vertragszahnärztlichen Leistungen im Sinne des § 73 Abs.2 Nr.2.
7In die Ermittlung der Punktmengen sind die Kostenerstattungen nach § 13 Abs.2 einzubeziehen.
8Diese werden den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen von den
Krankenkassen mitgeteilt.
(4c) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung hat die zahnprothetischen und kieferorthopädischen Rechnungen zahnarzt- und krankenkassenbezogen nach dem Leistungsquartal zu erfassen und mit den abgerechneten Leistungen nach § 28 Abs.2 Satz 1, 3, 7, 9 und den gemeldeten Kostenerstattungen nach § 13 Abs.2 und nach § 53 Abs.4 (20) zusammenzuführen und die Punktmengen bei der Ermittlung der Gesamtpunktmenge nach Absatz 4b zugrunde zu legen.
(4d) 1Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen teilen den Krankenkassen bei jeder Rechnungslegung mit, welche Vertragszahnärzte, welche bei Vertragszahnärzten nach § 95 Abs.9 Satz 1 angestellten Zahnärzte und welche in medizinischen Versorgungszentren angestellten Zahnärzte (11) die Punktmengengrenzen nach Absatz 4b überschreiten.
2Dabei ist für diese Zahnärzte die Punktmenge sowie der Zeitpunkt
anzugeben, ab dem die Überschreitung der Punktmengengrenzen eingetreten ist.
3Die Zahl (12) der Entlastungs-, Weiterbildungs- und Vorbereitungsassistenten einschließlich ihrer Beschäftigungsdauer sind, bezogen auf die einzelne Praxis, ebenfalls mitzuteilen.
(4e) 1Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen haben die Honorareinsparungen aus den Vergütungsminderungen nach Absatz 4b an die Krankenkassen weiterzugeben.
2Die Durchführung der Vergütungsminderung durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung erfolgt durch Absenkung der vertraglich vereinbarten Punktwerte ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Grenzwertüberschreitungen nach Absatz 4b.
3Die abgesenkten Punktwerte nach Satz 2 sind den auf dem Zeitpunkt der Grenzwertüberschreitungen folgenden Abrechnungen gegenüber den Krankenkassen zugrunde zu legen.
4Überzahlungen werden mit der nächsten Abrechnung verrechnet.
5Weitere Einzelheiten können die Vertragspartner der Vergütungsverträge (§ 83) regeln.
(4f) 1Die Krankenkasse hat ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 10 vom Hundert gegenüber jeder Forderung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, solange die Kassenzahnärztliche Vereinigung ihren Pflichten aus den Absätzen 4c bis 4e nicht nachkommt.
2Der Anspruch auf Auszahlung der nach Satz 1 einbehaltenen Beträge
erlischt, wenn die Kassenzahnärztliche Vereinigung bis zur letzten Quartalsabrechnung eines Jahres ihre Verpflichtungen für dieses Jahr nicht oder nicht vollständig erfüllt.
§§§
§§§
§§§
1Für Krankenkassen, die im Jahr 2006 die Gesamtvergütung erstmalig nach dem Wohnortprinzip gemäß § 83 Satz 1 vereinbaren, ergibt sich der Ausgangsbetrag für die Vereinbarung der Gesamtvergütung jeweils durch die Multiplikation folgender Faktoren:
des Betrages, der sich bei der Teilung der für das Jahr 2005 geltenden Gesamtvergütung durch die Zahl der Mitglieder der Krankenkasse ergibt,
der Zahl der Mitglieder der Krankenkasse mit Wohnort im Bezirk der vertragschließenden Kassenärztlichen Vereinigung.
2Die Zahl der Mitglieder der Krankenkasse ist nach dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 1.Juli 2005 zu bestimmen.
§§§
§§§
§§§
(1) 1Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit den Spitzenverbänden dem Spitzenverband Bund (6) der Krankenkassen durch Bewertungsausschüsse als Bestandteil der Bundesmantelverträge einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen und einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die zahnärztlichen Leistungen.
2In den Bundesmantelverträgen sind auch die Regelungen, die zur Organisation der vertragsärztlichen Versorgung notwendig sind, insbesondere Vordrucke und Nachweise, zu vereinbaren.
3Bei der Gestaltung der Arzneiverordnungsblätter ist § 73 Abs.5 zu beachten.
4Die Arzneiverordnungsblätter sind so zu gestalten, daß bis zu drei Verordnungen je Verordnungsblatt möglich sind.
5Dabei ist für jede Verordnung ein Feld für die Auftragung des Kennzeichens nach § 300 Abs.1 Nr.1 sowie ein weiteres Feld vorzusehen, in dem der Arzt seine Entscheidung nach § 73 Abs.5 durch Ankreuzen kenntlich machen kann.
6Spätestens bis zum 1.Januar 2006 ist auf der Grundlage der von der Gesellschaft
für Telematik nach § 291a Abs.7 Satz 2 und § 291b getroffenen Regelungen der Telematikinfrastruktur (3) auch ein elektronischer Verordnungsdatensatz für die Übermittlung der Verordnungsdaten an Apotheken und
Krankenkassen zu vereinbaren.
(1a) (1) 1In dem Bundesmantelvertrag haben
die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
und die Spitzenverbände der Spitzenverband Bund (7) der Krankenkassen
festzulegen, dass die Kosten für Zahnersatz
einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,
soweit die gewählte Versorgung der
Regelversorgung nach § 56 Abs.2 entspricht,
gegenüber den Versicherten nach Absatz 2
abzurechnen sind.
2Darüber hinaus sind im Bundesmantelvertrag
folgende Regelungen zu treffen:
Der Vertragszahnarzt hat vor Beginn der
Behandlung einen kostenfreien Heil- und
Kostenplan zu erstellen, der den Befund, die
Regelversorgung und die tatsächlich geplante
Versorgung auch in den Fällen des § 55 Abs.4
und 5 nach Art, Umfang und Kosten beinhaltet.
3Im Heil- und Kostenplan sind Angaben zum
Herstellungsort des Zahnersatzes zu machen.
4Der Heil- und Kostenplan ist von der Krankenkasse
vor Beginn der Behandlung insgesamt zu
prüfen.
5Die Krankenkasse kann den Befund, die
Versorgungsnotwendigkeit und die geplante
Versorgung begutachten lassen.
6Bei bestehender
Versorgungsnotwendigkeit bewilligt die
Krankenkasse die Festzuschüsse gemäß § 55
Abs.1 oder 2 entsprechend dem im Heil- und
Kostenplan ausgewiesenen Befund.
7Nach Abschluss der Behandlung rechnet der Vertragszahnarzt
die von der Krankenkasse bewilligten Festzuschüsse mit Ausnahme der Fälle
des § 55 Abs.5 mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab.
8Der Vertragszahnarzt hat bei
Rechnungslegung eine Durchschrift der Rechnung
des gewerblichen oder des praxiseigenen
Labors über zahntechnische Leistungen und
die Erklärung nach Anhang VIII der Richtlinie
93/42/EWG des Rates vom 14.Juni 1993 über
Medizinprodukte (ABl.EG Nr.L 169 S.1) in der
jeweils geltenden Fassung beizufügen.
9Der Bundesmantelvertrag regelt auch das Nähere
zur Ausgestaltung des Heil- und Kostenplans,
insbesondere muss aus dem Heil- und Kostenplan
erkennbar sein, ob die zahntechnischen
Leistungen von Zahnärzten erbracht werden
oder nicht.
(2) 1aDer einheitliche Bewertungsmaßstab bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander;
1bsoweit möglich, sind die Leistungen mit Angaben für den zur Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand des Vertragsarztes zu versehen;
1cdies gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen (8).
2aDie Bewertungsmaßstäbe sind in bestimmten Zeitabständen auch daraufhin zu überprüfen, ob die Leistungsbeschreibungen und ihre Bewertungen noch dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik sowie dem Erfordernis der Rationalisierung im Rahmen wirtschaftlicher Leistungserbringung entsprechen;
2bbei der Bewertung der Leistungen ist insbesondere der Aspekt der wirtschaftlichen Nutzung der bei der Erbringung von Leistungen eingesetzten medizinisch-technischen Geräte zu berücksichtigen.
3aIm Bewertungsmaßstab für die ärztlichen
Leistungen ist die Bewertung der Leistungen nach Satz 1 unter Berücksichtigung
der Besonderheiten der jeweils betroffenen Arztgruppen auf der Grundlage von
sachgerechten Stichproben bei vertragsärztlichen Leistungserbringern auf betriebswirtschaftlicher
Basis zu ermitteln;
3bdie Bewertung der von einer Arztpraxis oder einem medizinischen Versorgungszentrum
in einem bestimmten Zeitraum erbrachten Leistungen kann dabei insgesamt so festgelegt werden, dass sie ab
einem bestimmten Schwellenwert mit zunehmender Menge sinkt (9).
4...(10)
(2a) (11) 1aDie im einheitlichen Bewertungsmaßstab
für ärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen sind entsprechend der in § 73
Abs.1 festgelegten Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in Leistungen der hausärztlichen und Leistungen der fachärztlichen Versorgung zu gliedern mit der Maßgabe, dass unbeschadet gemeinsam abrechenbarer
Leistungen Leistungen der hausärztlichen Versorgung nur von den an der hausärztlichen
Versorgung teilnehmenden Ärzten und Leistungen der fachärztlichen Versorgung nur von den an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten abgerechnet werden dürfen;
1bdie Leistungen der fachärztlichen Versorgung sind in der Weise zu gliedern,
dass den einzelnen Facharztgruppen die von ihnen ausschließlich abrechenbaren
Leistungen zugeordnet werden.
2Bei der Bestimmung der Arztgruppen nach Satz 1 ist der Versorgungsauftrag der jeweiligen Arztgruppe
im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zugrunde zu legen.
(2b) (11) 1aDie im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen aufgeführten
Leistungen der hausärztlichen Versorgung sind als Versichertenpauschalen abzubilden;
1bfür Leistungen, die besonders gefördert werden sollen, können Einzelleistungen oder
Leistungskomplexe vorgesehen werden.
2Mit den Pauschalen nach Satz 1 werden die gesamten im Abrechnungszeitraum üblicherweise
im Rahmen der hausärztlichen Versorgung eines Versicherten erbrachten Leistungen
einschließlich der anfallenden Betreuungs-, Koordinations- und Dokumentationsleistungen
vergütet.
3Die Pauschalen nach Satz 1 können nach Morbiditätskriterien wie
Alter und Geschlecht differenziert werden, um mit dem Gesundheitszustand verbundene
Unterschiede im Behandlungsaufwand der Versicherten zu berücksichtigen.
4Zudem können Qualitätszuschläge vorgesehen werden, mit denen die in besonderen Behandlungsfällen
erforderliche Qualität vergütet wird.
(2c) (11) 1aDie im einheitlichen Bewertungsmaßstab
für ärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen der fachärztlichen Versorgung
sind arztgruppenspezifisch und unter Berücksichtigung der Besonderheiten kooperativer
Versorgungsformen als Grund- und Zusatzpauschalen abzubilden;
1bEinzelleistungen können vorgesehen werden, soweit dies medizinisch
oder auf Grund von Besonderheiten bei Veranlassung und Ausführung der Leistungserbringung
erforderlich ist.
2Mit den Grundpauschalen nach Satz 1 werden die üblicherweise von der Arztgruppe in jedem Behandlungsfall erbrachten Leistungen vergütet.
3Mit den Zusatzpauschalen nach Satz 1 wird der besondere Leistungsaufwand vergütet,
der sich aus den Leistungs-, Strukturund Qualitätsmerkmalen des Leistungserbringers
und, soweit dazu Veranlassung besteht, in bestimmten Behandlungsfällen ergibt.
4Abweichend von Satz 3 wird die Behandlung von Versichertengruppen, die mit einem erheblichen
therapeutischen Leistungsaufwand und überproportionalen Kosten verbunden
ist, mit arztgruppenspezifischen diagnosebezogenen Fallpauschalen vergütet.
5Für die Versorgung im Rahmen von kooperativen Versorgungsformen
sind spezifische Fallpauschalen festzulegen, die dem fallbezogenen Zusammenwirken
von Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen in diesen Versorgungsformen
Rechnung tragen.
6Die Bewertungen für psychotherapeutische Leistungen haben eine
angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten.
(2d) (11) 1aIm einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen sind Regelungen einschließlich
Prüfkriterien vorzusehen, die sicherstellen, dass der Leistungsinhalt der in
den Absätzen 2b und 2c genannten Pauschalen jeweils vollständig erbracht wird, die jeweiligen
notwendigen Qualitätsstandards eingehalten, die abgerechneten Leistungen auf
den medizinisch notwendigen Umfang begrenzt sowie bei Abrechnung der Fallpauschalen
nach Absatz 2c Satz 5 die Mindestanforderungen zu der institutionellen Ausgestaltung
der Kooperation der beteiligten Ärzte eingehalten werden;
1bdazu kann die Abrechenbarkeit der Leistungen an die Einhaltung
der vom Gemeinsamen Bundesausschuss und in den Bundesmantelverträgen beschlossenen
Qualifikations- und Qualitätssicherungsanforderungen sowie an die Einhaltung
der gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung zu erbringenden Dokumentationsverpflichtungen
insbesondere gemäß § 295 Abs.3 Satz 2 geknüpft werden.
2Zudem können Regelungen vorgesehen werden, die darauf
abzielen, dass die Abrechnung der Versichertenpauschalen nach Absatz 2b Satz 1
sowie der Grundpauschalen nach Absatz 2c Satz 1 für einen Versicherten nur durch einen
Arzt im Abrechnungszeitraum erfolgt, oder es können Regelungen zur Kürzung der Pauschalen
für den Fall eines Arztwechsels des Versicherten innerhalb des Abrechnungszeitraums
vorgesehen werden.
3Die Regelungen nach den Absätzen 2b, 2c Satz 1 bis 3 und 5 sowie nach diesem Absatz sind auf der
Grundlage des zum Zeitpunkt des Beschlusses geltenden einheitlichen Bewertungsmaßstabes
erstmalig spätestens bis zum 31.Oktober 2007 mit Wirkung zum 1.Januar 2008,
die Regelung nach Absatz 2c Satz 6 erstmalig spätestens bis zum 31.Oktober 2008 mit
Wirkung zum 1.Januar 2009, die Regelung nach Absatz 2c Satz 4 erstmalig spätestens
bis zum 31.Oktober 2010 mit Wirkung zum 1.Januar 2011 zu treffen.
(2e) (12) 1Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen Leistungen sind jährlich bis zum 31.August jeweils bundeseinheitliche Punktwerte als Orientierungswerte in Euro zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen
festzulegen.
2aDer Orientierungswert gemäß Satz 1 Nr.2 soll den Orientierungswert gemäß
Satz 1 Nr.1 so überschreiten und der Orientierungswert gemäß Satz 1 Nr.3 soll den Orientierungswert
gemäß Satz 1 Nr.1 so unterschreiten, dass sie eine steuernde Wirkung
auf das ärztliche Niederlassungsverhalten entfalten;
2bdie Orientierungswerte nach Satz 1 Nr.2 und 3 können dazu auch nach Versorgungsgraden
differenziert werden.
3Die Orientierungswerte nach Satz 1 Nr.3 sind übergangsweise
danach zu differenzieren, ob sie zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen
von Ärzten, die bereits vor der erstmaligen Vereinbarung der Orientierungswerte zugelassen
waren (Altfälle) oder von Ärzten, die erst nach der erstmaligen Vereinbarung der
Orientierungswerte zugelassen werden (Neufälle), angewendet werden, mit dem Ziel einer
möglichst zeitnahen Angleichung der Orientierungswerte für Alt- und Neufälle.
4Der Bewertungsausschuss bestimmt die Fälle, in
denen die Orientierungswerte gemäß Satz 1 Nr.2 und 3 zwingend anzuwenden sind sowie
ihren Anwendungszeitraum.
(2f) (12) 1Der für ärztliche Leistungen zuständige Bewertungsausschuss legt jährlich bis
zum 31.August Indikatoren zur Messung der regionalen Besonderheiten bei der Kostenund
Versorgungsstruktur nach § 87a Abs.2 Satz 2 fest, auf deren Grundlage in den regionalen
Punktwertvereinbarungen von den Orientierungswerten nach Absatz 2e Satz 1 abgewichen
werden kann.
2aDer Bewertungsausschuss kann die zur Festlegung der Indikatoren
erforderlichen Datenerhebungen und -auswertungen gemäß Absatz 3f Satz 3
durchführen;
2bsoweit möglich hat er bei der Festlegung der Indikatoren amtliche Indikatoren
zugrunde zu legen.
3Als Indikatoren für das Vorliegen von regionalen Besonderheiten bei
der Versorgungsstruktur dienen insbesondere Indikatoren, die Abweichungen der regionalen
Fallzahlentwicklung von der bundesdurchschnittlichen
Fallzahlentwicklung messen.
4Als Indikatoren für das Vorliegen von regionalen Besonderheiten bei der Kostenstruktur
dienen insbesondere Indikatoren, die Abweichungen der für die Arztpraxen
maßgeblichen regionalen Investitions- und Betriebskosten von den entsprechenden
bundesdurchschnittlichen Kosten messen.
(2g) (12) Bei der Anpassung der Orientierungswerte nach Absatz 2e sind insbesondere
zu berücksichtigen.
(2h) (13) 1Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen können zu Leistungskomplexen zusammengefasst werden.
2Die Leistungen sind entsprechend einer ursachengerechten, zahnsubstanzschonenden und präventionsorientierten Versorgung insbesondere nach dem Kriterium der erforderlichen Arbeitszeit gleichgewichtig in und zwischen den Leistungsbereichen für Zahnerhaltung, Prävention, Zahnersatz und Kieferorthopädie zu bewerten.
3Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen ist wissenschaftlicher Sachverstand einzubeziehen.
4Kommt eine Vereinbarung ganz oder teilweise bis zum 31.Dezember 2001 nicht zu Stande, hat das Bundesministerium für Gesundheit (4) unverzüglich den erweiterten Bewertungsausschuss nach Absatz 4 mit Wirkung für die Vertragsparteien anzurufen.
5Der erweiterte Bewertungsausschuss setzt mit der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb von sechs Monaten die Vereinbarung fest.
(3) 1Der Bewertungsausschuß besteht aus sieben drei (14) von der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung bestellten Vertretern sowie je einem von den Bundesverbänden der
Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (2) und den Verbänden der Ersatzkassen drei vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (14) bestellten Vertreter.
2Den Vorsitz führt abwechselnd ein Vertreter der Ärzte und ein Vertreter
der Krankenkassen.
(3a) (15) 1Der Bewertungsausschuss analysiert die Auswirkungen seiner Beschlüsse auf die
vertragsärztlichen Honorare und die Versorgung der Versicherten mit vertragsärztlichen
Leistungen.
2aEr legt dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich jeweils zum 31.Dezember
einen Bericht zur Entwicklung der Vergütungs- und Leistungsstruktur in der vertragsärztlichen
Versorgung im Vorjahr vor;
2bdas Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts bestimmen.
Absatz 6 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(3b) (15) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die in Absatz 3 genannten Spitzenverbände
der Krankenkassen gründen bis zum 30.April 2007 ein Institut, das den Bewertungsausschuss
bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt.
2Das Institut bereitet gemäß der vom Bewertungsausschuss nach Absatz 3e zu vereinbarenden Geschäftsordnung die Beschlüsse nach § 85 Abs.4a, §§ 87, 87a bis 87c und die Analysen
und Berichte nach den Absätzen 3a, 7 und 8 vor.
3Wird das Institut bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt nicht oder nicht in einer
seinen Aufgaben entsprechenden Weise gegründet, kann das Bundesministerium für Gesundheit
eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Organisationen zur Errichtung des
Instituts verpflichten oder eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Organisationen oder
einen Dritten mit den Aufgaben nach Satz 2 beauftragen.
4Satz 3 gilt entsprechend, wenn das Institut seine Aufgaben nicht in dem vorgesehenen
Umfang oder nicht entsprechend den geltenden Vorgaben erfüllt oder das Institut
aufgelöst wird.
5Abweichend von Satz 1 können die dort genannten Organisationen einen Dritten mit den Aufgaben nach Satz 2 beauftragen.
6Sie haben im Zeitraum bis zur Herstellung der vollständigen Arbeitsfähigkeit
des Instituts oder des von ihnen beauftragten Dritten sicherzustellen, dass der Bewertungsausschuss
die in Satz 2 genannten Aufgaben in vollem Umfang und fristgerecht erfüllen
kann.
7aHierzu hat der Bewertungsausschuss regelmäßig, erstmalig bis zum 30.April 2007, festzustellen, ob und in welchem Umfang das Institut oder der beauftragte Dritte arbeitsfähig
ist und ob abweichend von Satz 2 die dort genannten Aufgaben in einer Übergangsphase
bis zum 31.Oktober 2008 zwischen dem Institut oder dem beauftragten Dritten
und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den in Absatz 3 genannten Spitzenverbänden
der Krankenkassen aufgeteilt werden sollen;
7bAbsatz 6 gilt entsprechend.
(3b) (22) 1Der Bewertungsausschuss wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von einem
Institut unterstützt, das gemäß der vom Bewertungsausschuss nach Absatz 3e zu
vereinbarenden Geschäftsordnung die Beschlüsse nach § 85 Abs.4a, §§ 87, 87a
bis 87c und die Analysen und Berichte nach Absatz 3a, 7 und 8 vorbereitet.
2Träger des Instituts sind die Kassenärztliche Bundesvereinigung
und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
3Ist das Institut am 1.Juli 2008 nicht oder nicht in einer seinen Aufgaben
entsprechenden Weise errichtet, kann das Bundesministerium für Gesundheit eine
oder mehrere der in Satz 2 genannten Organisationen zur Errichtung des Instituts verpflichten
oder eine oder mehrere der in Satz 2 genannten Organisationen oder einen Dritten mit den Aufgaben nach Satz 1 beauftragen.
4Satz 3 gilt entsprechend, wenn das Institut seine Aufgaben nicht in dem vorgesehenen
Umfang oder nicht entsprechend den geltenden Vorgaben erfüllt oder wenn es aufgelöst
wird.
5Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können die in Satz 2 genannten Organisationen
einen Dritten mit den Aufgaben nach Satz 1 beauftragen.
6Sie haben im Zeitraum bis zur Herstellung der vollständigen Arbeitsfähigkeit
des Instituts oder des von ihnen beauftragten Dritten sicherzustellen, dass der
Bewertungsausschuss die in Satz 1 genannten Aufgaben in vollem Umfang und fristgerecht
erfüllen kann.
7aHierzu hat der Bewertungsausschuss festzustellen, ob und in welchem
Umfang das Institut oder der beauftragte Dritte arbeitsfähig ist und ob abweichend
von Satz 2 die dort genannten Aufgaben in einer Übergangsphase bis zum 31.Oktober
2008 zwischen dem Institut oder dem beauftragten Dritten und der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen aufgeteilt
werden sollen;
7bAbsatz 6 gilt entsprechend.
(3c) (15) 1Die Finanzierung des Instituts oder des beauftragten Dritten nach Absatz 3b erfolgt
durch die Erhebung eines Zuschlags auf jeden ambulant-kurativen Behandlungsfall in
der vertragsärztlichen Versorgung.
2Der Zuschlag ist von den Krankenkassen außerhalb der Gesamtvergütung nach § 85 oder der
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach § 87a zu finanzieren.
3Das Nähere bestimmt der Bewertungsausschuss in seinem Beschluss
nach Absatz 3e Satz 1 Nr.2.
(3d) (15) 1aÜber die Ausstattung des Instituts oder des beauftragten Dritten nach Absatz 3b
mit den für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Sachmitteln, die Einstellung des
Personals und die Nutzung der Daten gemäß Absatz 3f durch das Institut oder den beauftragten
Dritten entscheidet der Bewertungsausschuss;
1bAbsatz 6 gilt entsprechend.
2Die innere Organisation ist jeweils so zu gestalten,
dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes nach § 78a des Zehnten
Buches gerecht wird.
(3e) (15) 1Der Bewertungsausschuss beschließt
2Die Geschäftsordnung und die Finanzierungsregelung bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.
(3f) (15) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen erfassen jeweils nach
Maßgabe der vom Bewertungsausschuss zu bestimmenden inhaltlichen und verfahrensmäßigen
Vorgaben die für die Aufgaben des Bewertungsausschusses nach diesem Gesetz
erforderlichen Daten, einschließlich der Daten nach § 73b Abs.7 Satz 4 und § 73c
Abs.6 Satz 4 sowie § 140d Abs.2 Satz 4, arzt- und versichertenbezogen in einheitlicher
pseudonymisierter Form.
2Die Daten nach Satz 1 werden jeweils unentgeltlich von den Kassenärztlichen Vereinigungen an die Kassenärztliche Bundesvereinigung und von den Krankenkassen an ihren Spitzenverband den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (23)
übermittelt, die diese Daten jeweils zusammenführen und sie unentgeltlich dem Institut
oder dem beauftragten Dritten gemäß Absatz 3b übermitteln.
3Soweit erforderlich hat der Bewertungsausschuss darüber hinaus Erhebungen
und Auswertungen nicht personenbezogener Daten durchzuführen oder in
Auftrag zu geben oder Sachverständigengutachten einzuholen.
4aFür die Erhebung und Verarbeitung der Daten nach den Sätzen 2 und 3
kann der Bewertungsausschuss eine Datenstelle errichten oder eine externe Datenstelle
beauftragen;
4bfür die Finanzierung der Datenstelle gelten die Absätze 3c und 3e entsprechend.
5Personenbezogene Daten nach Satz 1 sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt
werden. Das Verfahren der Pseudonymisierung nach Satz 1 ist vom Bewertungsausschuss
im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu
bestimmen.
(3g) (15) Die Regelungen der Absätze 3a bis 3f gelten nicht für den für zahnärztliche Leistungen zuständigen Bewertungsausschuss.
(4) 1Kommt im Bewertungsausschuß durch übereinstimmenden Beschluß aller Mitglieder eine Vereinbarung über den Bewertungsmaßstab ganz oder teilweise nicht zustande, wird der Bewertungsausschuß auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern um einen unparteiischen Vorsitzenden und vier zwei (16) weitere unparteiische Mitglieder erweitert.
2Für die Benennung des unparteiischen Vorsitzenden gilt § 89 Abs. 3 entsprechend.
3Von den weiteren unparteiischen Mitgliedern werden zwei Mitglieder wird ein Mitglied (1) von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie ein Mitglied gemeinsam von den Bundesverbänden der Krankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (17) (2) benannt.
(5) 1Der erweiterte Bewertungsausschuß setzt mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Vereinbarung fest.
2Die Festsetzung hat die Rechtswirkung einer vertraglichen
Vereinbarung im Sinne des § 82 Abs.1.
3Zur Vorbereitung von Maßnahmen nach Satz 1 für den Bereich der ärztlichen Leistungen
hat das Institut oder der beauftragte Dritte nach Absatz 3b dem zuständigen erweiterten
Bewertungsausschuss unmittelbar und unverzüglich nach dessen Weisungen
zuzuarbeiten (19).
(6) (20) 1aDas Bundesministerium für Gesundheit kann an den Sitzungen der Bewertungsausschüsse, des Instituts oder des beauftragten Dritten nach Absatz 3b sowie der
von diesen jeweils gebildeten Unterausschüssen und Arbeitsgruppen teilnehmen;
1bihm sind die Beschlüsse der Bewertungsausschüsse zusammen mit den den Beschlüssen
zugrunde liegenden Beratungsunterlagen und den für die Beschlüsse jeweils entscheidungserheblichen
Gründen vorzulegen.
2aDas Bundesministerium für Gesundheit kann die Beschlüsse innerhalb von zwei Monaten beanstanden;
2bes kann im Rahmen der Prüfung eines Beschlusses vom Bewertungsausschuss
zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen dazu anfordern;
2cbis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist unterbrochen.
3aDie Nichtbeanstandung eines Beschlusses kann vom Bundesministerium
für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden;
3bdas Bundesministerium für Gesundheit kann zur Erfüllung einer Auflage eine angemessene
Frist setzen.
4aKommen Beschlüsse der Bewertungsausschüsse ganz oder teilweise nicht oder nicht innerhalb einer
vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande oder werden die Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit nicht innerhalb einer von ihm gesetzten Frist behoben, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Vereinbarungen festsetzen;
4bes kann dazu Datenerhebungen in Auftrag geben oder Sachverständigengutachten
einholen.
5Zur Vorbereitung von Maßnahmen nach Satz 4 für den Bereich der ärztlichen
Leistungen hat das Institut oder der beauftragte Dritte oder die vom Bundesministerium
für Gesundheit beauftragte Organisation gemäß Absatz 3b dem Bundesministerium
für Gesundheit unmittelbar und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten.
6Die mit den Maßnahmen nach Satz 4 verbundenen Kosten sind von den Spitzenverbänden dem Spitzenverband Bund (24) der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung jeweils zur Hälfte zu tragen;
7das Nähere bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit.
8Abweichend von Satz 4 kann das Bundesministerium für Gesundheit für den Fall, dass Beschlüsse
der Bewertungsausschüsse nicht oder teilweise nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande kommen, den erweiterten Bewertungsausschuss nach Absatz 4 mit
Wirkung für die Vertragspartner anrufen.
9Der erweiterte Bewertungsausschuss setzt mit der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb einer
vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist die Vereinbarung fest;
10Satz 1 bis 6 gilt entsprechend.
(7) (21) 1Der Bewertungsausschuss berichtet
dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31.März 2012 über die Steuerungswirkung
der auf der Grundlage der Orientierungswerte nach Absatz 2e Satz 1 Nr.2 und 3
vereinbarten Punktwerte nach § 87a Abs.2 Satz 1 auf das ärztliche Niederlassungsverhalten.
2Absatz 6 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
3Auf der Grundlage der Berichterstattung nach Satz 1 berichtet das Bundesministerium
für Gesundheit dem Deutschen Bundestag bis zum 30.Juni 2012, ob auch für
den Bereich der ärztlichen Versorgung auf die Steuerung des Niederlassungsverhaltens
durch Zulassungsbeschränkungen verzichtet werden kann.
(8) (21) Der Bewertungsausschuss evaluiert die
Umsetzung von § 87a Abs.6 und § 87b Abs.4 in Bezug auf den datenschutzrechtlichen
Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit insbesondere unter Einbeziehung
der Möglichkeit von Verfahren der Pseudonymisierung und berichtet hierüber dem
Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30.Juni 2010.
2Absatz 6 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
3Das Bundesministerium für Gesundheit berichtet auf dieser Grundlage dem
Deutschen Bundestag bis zum 31.Dezember 2010.
§§§
(1) aAbweichend von § 82 Abs.2 Satz 2 und
§ 85 gelten für die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen ab 1.Januar 2009 die in Absatz 2 bis 6 getroffenen Regelungen;
bdies gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.
(2) 1Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der (3) Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren auf der Grundlage der Orientierungswerte
gemäß § 87 Abs.2e Satz 1 Nr.1 bis 3 jeweils bis zum 31.Oktober eines jeden
Jahres Punktwerte, die zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen im Folgejahr anzuwenden sind.
2Die Vertragspartner nach Satz 1 können dabei einen Zuschlag auf oder einen Abschlag von den Orientierungswerten gemäß § 87 Abs.2e Satz 1 Nr.1 bis 3 vereinbaren, um insbesondere regionale Besonderheiten bei der Kosten- und Versorgungsstruktur zu berücksichtigen.
3Dabei sind zwingend die Vorgaben des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs.2f anzuwenden.
4Der Zuschlag oder der Abschlag darf nicht nach Arztgruppen und nach Kassenarten differenziert werden und ist einheitlich auf alle Orientierungswerte gemäß § 87 Abs.2e Satz 1 Nr.1 bis 3 anzuwenden.
5Bei der Festlegung des Zu- oder Abschlags ist zu gewährleisten,
dass die medizinisch notwendige Versorgung der Versicherten sichergestellt ist.
6aAus den vereinbarten Punktwerten und dem einheitlichen
Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen gemäß § 87 Abs.1 ist eine regionale Gebührenordnung mit Europreisen (regionale Euro-Gebührenordnung) zu erstellen;
6bin der Gebührenordnung sind dabei sowohl die Preise für den
Regelfall als auch die Preise bei Vorliegen von Unter- und Überversorgung auszuweisen.
(3) 1Ebenfalls jährlich bis zum 31.Oktober vereinbaren die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragsparteien gemeinsam und einheitlich für das Folgejahr mit Wirkung für die Krankenkassen die von den Krankenkassen mit befreiender Wirkung an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zu zahlenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen für die gesamte vertragsärztliche Versorgung
der Versicherten mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung.
2aHierzu vereinbaren sie als Punktzahlvolumen auf der Grundlage
des einheitlichen Bewertungsmaßstabes den mit der Zahl und der Morbiditätsstruktur der Versicherten
verbundenen Behandlungsbedarf und bewerten diesen mit den nach Absatz 2 Satz 1
vereinbarten Punktwerten in Euro;
2bder vereinbarte Behandlungsbedarf gilt als notwendige medizinische Versorgung gemäß § 71 Abs.1 Satz 1.
3Die im Rahmen des Behandlungsbedarfs erbrachten Leistungen sind mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 6 zu vergüten.
4Darüber hinausgehende Leistungen, die sich aus einem bei der Vereinbarung der
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nicht vorhersehbaren Anstieg des morbiditätsbedingten
Behandlungsbedarfs ergeben, sind von den Krankenkassen zeitnah, spätestens im folgenden
Abrechnungszeitraum nach Maßgabe der Kriterien nach Absatz 5 Satz 1 Nr.1 ebenfalls
mit den in der Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 6 enthaltenen Preisen zu vergüten.
5aVertragsärztliche Leistungen bei der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind von den Krankenkassen außerhalb
der nach Satz 1 vereinbarten Gesamtvergütungen mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung
nach Absatz 2 zu vergüten;
5bin Vereinbarungen nach Satz 1 kann darüber hinaus geregelt werden, dass weitere vertragsärztliche Leistungen außerhalb der nach Satz 1 vereinbarten Gesamtvergütungen mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 vergütet werden, wenn sie besonders gefördert werden sollen oder soweit dies medizinisch oder auf Grund von Besonderheiten bei Veranlassung und Ausführung der Leistungserbringung erforderlich ist.
(3a) 1Für den Fall der überbezirklichen Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung sind die Leistungen abweichend von Absatz 3 Satz 3 und 4 von den Krankenkassen mit den Preisen zu vergüten, die in der Kassenärztlichen Vereinigung gelten, deren Mitglied der Leistungserbringer ist.
2Weichen die nach Absatz 2 Satz 6 vereinbarten Preise von den Preisen nach Satz 1 ab, so ist die Abweichung zeitnah, spätestens bei der jeweils folgenden Vereinbarung der Veränderung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu berücksichtigen.
3Die Zahl der Versicherten nach Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend der Zahl der auf den zugrunde gelegten Zeitraum entfallenden Versichertentage zu ermitteln.
4Weicht die bei der Vereinbarung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu Grunde gelegte Zahl der Versicherten von der tatsächlichen Zahl der Versicherten im Vereinbarungszeitraum ab,
ist die Abweichung zeitnah, spätestens bei der jeweils folgenden Vereinbarung der Veränderung
der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu berücksichtigen.
5Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs.2 und nach § 53 Abs.4 mit Ausnahme der Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs.2 Satz 6 sind auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu zahlende Gesamtvergütung anzurechnen.
(4) Bei der Anpassung des Behandlungsbedarfs nach Absatz 3 Satz 2 sind insbesondere Veränderungen
nach Maßgabe des vom Bewertungsausschuss beschlossenen Verfahrens nach Absatz 5 zu berücksichtigen.
(5) 1Der Bewertungsausschuss beschließt ein Verfahren
2aDer Bewertungsausschuss bildet zur Bestimmung
der Veränderungen der Morbiditätsstruktur nach Satz 1 Nr.2 diagnosebezogene Risikoklassen
für Versicherte mit vergleichbarem Behandlungsbedarf nach einem zur Anwendung in der vertragsärztlichen Versorgung geeigneten Klassifikationsverfahren;
2bGrundlage hierfür sind die vertragsärztlichen Behandlungsdiagnosen
gemäß § 295 Abs.1 Satz 2 sowie die Menge
der vertragsärztlichen Leistungen.
3Falls erforderlich können weitere für die ambulante Versorgung
relevante Morbiditätskriterien herangezogen werden, die mit den im jeweils geltenden
Risikostrukturausgleich verwendeten Morbiditätskriterien vereinbar sind.
4Der Bewertungsausschuss hat darüber hinaus ein Verfahren festzulegen,
nach welchem die Relativgewichte nach Satz 2 im Falle von Vergütungen nach Absatz 3 Satz 5 zu bereinigen sind.
5Der Beschluss nach Satz 1 Nr.1 ist erstmalig bis zum 31.August 2008, die Beschlüsse nach den Nummern 2 und 3 sowie Satz 4 sind erstmalig bis zum 30.Juni 2009 zu treffen.
(6) 1Die für die Vereinbarungen nach den Absätzen 2 bis 4 erforderlichen versichertenbezogenen Daten übermitteln die Krankenkassen im Wege elektronischer Datenverarbeitung unentgeltlich an die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragsparteien; sie können für die Erhebung und Verarbeitung der erforderlichen Daten auch eine Arbeitsgemeinschaft beauftragen.
2Art, Umfang, Zeitpunkt und Verfahren der Datenübermittlung bestimmt der Bewertungsausschuss erstmals bis zum 31. März 2009.
3Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Verbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen (4) sind in diesem Umfang befugt, versichertenbezogene Daten zu erheben und zu verwenden.
4Personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie für
den Zweck, für den sie erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sind.
§§§
(1) 1Abweichend von § 85 werden die vertragsärztlichen
Leistungen ab dem 1.Januar 2009 von der Kassenärztlichen Vereinigung auf der Grundlage der regional geltenden Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs.2 vergütet.
2Satz 1 gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.
(2) 1Zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung
der Tätigkeit des Arztes und der Arztpraxis sind arzt- und praxisbezogene Regelleistungsvolumina
festzulegen.
2Ein Regelleistungsvolumen nach Satz 1 ist die von einem Arzt oder
der Arztpraxis in einem bestimmten Zeitraum abrechenbare Menge der vertragsärztlichen
Leistungen, die mit den in der Euro-Gebührenordnung gemäß § 87a Abs.2 enthaltenen und
für den Arzt oder die Arztpraxis geltenden Preisen zu vergüten ist.
3aAbweichend von Absatz 1 Satz 1 ist die das Regelleistungsvolumen überschreitende
Leistungsmenge mit abgestaffelten
Preisen zu vergüten;
3bbei einer außergewöhnlich
starken Erhöhung der Zahl der behandelten Versicherten
kann hiervon abgewichen werden.
4Bei der Bestimmung des Zeitraums, für den ein Regelleistungsvolumen
festgelegt wird, ist insbesondere sicherzustellen, dass eine kontinuierliche
Versorgung der Versicherten gewährleistet
ist.
5Für den Fall, dass es im Zeitablauf wegen eines unvorhersehbaren Anstiegs der Morbidität gemäß § 87a Abs.3 Satz 4 zu Nachzahlungen der Krankenkassen kommt, sind die Regelleistungsvolumina
spätestens im folgenden Abrechnungszeitraum entsprechend anzupassen.
6Antragspflichtige psychotherapeutische Leistungen
der Psychotherapeuten, der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde, der
Fachärzte für Psychosomatik und Psychotherapie sowie der ausschließlich psychotherapeutisch
tätigen Ärzte sind außerhalb der Regelleistungsvolumina zu vergüten.
7Weitere vertragsärztliche Leistungen können außerhalb der Regelleistungsvolumina vergütet werden, wenn sie besonders gefördert werden sollen oder soweit
dies medizinisch oder auf Grund von Besonderheiten bei Veranlassung und Ausführung der
Leistungserbringung erforderlich ist.
(3) 1aDie Werte für die Regelleistungsvolumina
nach Absatz 2 sind morbiditätsgewichtet und differenziert nach Arztgruppen und nach Versorgungsgraden
sowie unter Berücksichtigung der Besonderheiten kooperativer Versorgungsformen
festzulegen;
1bbei der Differenzierung der
Arztgruppen ist die nach § 87 Abs.2a zugrunde
zu legende Definition der Arztgruppen zu berücksichtigen.
2Bei der Bestimmung des Regelleistungsvolumens
nach Absatz 2 sind darüber hinaus insbesondere
zu berücksichtigen.
3Soweit dazu Veranlassung besteht, sind auch Praxisbesonderheiten zu berücksichtigen.
4Zudem können auf der Grundlage der Zeitwerte nach § 87 Abs.2 Satz 1 Kapazitätsgrenzen je Arbeitstag für das bei gesicherter Qualität zu erbringende Leistungsvolumen des
Arztes oder der Arztpraxis festgelegt werden.
5Anteile der Vergütungssumme nach Satz 2 Nr.1 können für die Bildung von Rückstellungen zur Berücksichtigung einer Zunahme von an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte,
für Sicherstellungsaufgaben und zum Ausgleich von überproportionalen Honorarverlusten verwendet
werden.
6Die Morbidität nach Satz 1 ist mit Hilfe der Morbiditätskriterien Alter und Geschlecht zu bestimmen.
7Als Tätigkeitsumfang nach Satz 2 gilt der Umfang des Versorgungsauftrags, mit dem die der jeweiligen Arztgruppe angehörenden Vertragsärzte zur Versorgung zugelassen
sind, und der Umfang des Versorgungsauftrags, der für die angestellten Ärzte
der jeweiligen Arztgruppe vom Zulassungsausschuss genehmigt worden ist.
8aFehlschätzungen bei der Bestimmung des voraussichtlichen Umfangs
der Leistungsmengen nach Satz 2 Nr.3 sind zu berichtigen;
8bdie Vergütungsvereinbarungen nach § 87a Abs.3 bleiben unberührt.
(4) 1Der Bewertungsausschuss bestimmt erstmalig bis zum 31.August 2008 das Verfahren zur Berechnung und zur Anpassung der Regelleistungsvolumina nach den Absätzen 2 und 3 sowie Art und Umfang, das Verfahren und den Zeitpunkt der Übermittlung der dafür erforderlichen
Daten.
2Er bestimmt darüber hinaus ebenfalls erstmalig bis zum 31.August 2008 Vorgaben
zur Umsetzung von Absatz 2 Satz 3, 6 und 7 sowie Grundsätze zur Bildung von Rückstellungen nach Absatz 3 Satz 5.
3Die Kassenärztliche Vereinigung, die Landesverbände der Krankenkassen
und die Verbände der (2) Ersatzkassen stellen gemeinsam erstmalig bis zum 15.November
2008 und danach jeweils bis zum 31.Oktober eines jeden Jahres gemäß den Vorgaben des
Bewertungsausschusses nach den Sätzen 1 und 2 unter Verwendung der erforderlichen regionalen Daten die für die Zuweisung der Regelleistungsvolumina nach Absatz 5 konkret anzuwendende Berechnungsformel fest.
4Die Krankenkassen übermitteln den in Satz 3 genannten Parteien unentgeltlich die erforderlichen Daten, auch versichertenbezogen, nach Maßgabe der Vorgaben des Bewertungsausschusses.
5Die Parteien nach Satz 3 können eine Arbeitsgemeinschaft mit der Erhebung und Verwendung der nach Satz 3 erforderlichen Daten beauftragen.
6§ 304 Abs.1 Satz 1 Nr.2 gilt entsprechend.
(5) 1aDie Zuweisung der Regelleistungsvolumina
an den Arzt oder die Arztpraxis einschließlich der Mitteilung der Leistungen, die außerhalb
der Regelleistungsvolumina vergütet werden, sowie der jeweils geltenden regionalen Preise
obliegt der Kassenärztlichen Vereinigung;
1bdie Zuweisung erfolgt erstmals zum 30.November
2008 und in der Folge jeweils spätestens vier Wochen vor Beginn der Geltungsdauer des Regelleistungsvolumens.
2§ 85 Abs.4 Satz 9 gilt.
3Die nach § 85 Abs.4 der Kassenärztlichen Vereinigung zugewiesenen Befugnisse, insbesondere
zur Bestimmung von Abrechnungsfristen und -belegen sowie zur Verwendung von Vergütungsanteilen
für Verwaltungsaufwand, bleiben unberührt.
4Kann ein Regelleistungsvolumen nicht rechtzeitig vor Beginn des Geltungszeitraums zugewiesen werden, gilt das bisherige dem Arzt oder der Arztpraxis zugewiesene Regelleistungsvolumen vorläufig fort.
5Zahlungsansprüche aus einem zu einem späteren Zeitpunkt zugewiesenen höheren Regelleistungsvolumen
sind rückwirkend zu erfüllen.
§§§
(1) 1Abweichend von § 87 Abs.2e Satz 1 erfolgt
die erstmalige Festlegung des Orientierungswertes nach § 87 Abs.2e Satz 1 Nr.1 für
das Jahr 2009 bis zum 31.August 2008, die erstmalige Festlegung der Orientierungswerte nach § 87 Abs.2e Satz 1 Nr.2 und 3 für das Jahr 2010 bis zum 31.August 2009.
2Dabei ist der Orientierungswert nach § 87 Abs.2e Satz 1 Nr.1 für das Jahr 2009 rechnerisch durch die Division des Finanzvolumens nach Satz 3 durch die Leistungsmenge nach Satz 4 zu ermitteln, es sei denn, durch übereinstimmenden Beschluss aller Mitglieder des für ärztliche Leistungen zuständigen
Bewertungsausschusses wird der Orientierungswert nach § 87 Abs.2e Satz 1 Nr.1 in anderer Höhe festgelegt.
3Das Finanzvolumen ergibt sich aus der Summe der bundesweit insgesamt
für das Jahr 2008 nach § 85 Abs.1 zu entrichtenden Gesamtvergütungen in Euro, welche
um die für das Jahr 2009 geltende Veränderungsrate nach § 71 Abs.3 für das gesamte Bundesgebiet zu erhöhen ist.
4aDie Leistungsmenge ist als Punktzahlvolumen auf der Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabes abzubilden;
4bsie ergibt sich aus der Hochrechnung der dem Bewertungsausschuss vorliegenden aktuellen Abrechnungsdaten, die mindestens vier Kalendervierteljahre umfassen.
5Bei der Hochrechnung sind Simulationsberechnungen zu den Auswirkungen des zum 1.Januar 2008 in Kraft getretenen einheitlichen Bewertungsmaßstabes auf die von den Ärzten abgerechnete
Leistungsmenge sowie unterjährige Schwankungen der Leistungsmenge im Zeitverlauf entsprechend
der in den Vorjahren zu beobachtenden Entwicklung zu berücksichtigen.
6Für die Hochrechnung nach Satz 4 übermitteln die Kassenärztlichen Vereinigungen dem Bewertungsausschuss unentgeltlich bis zum 1.Juni 2008 die ihnen vorliegenden aktuellen Daten über die Menge der abgerechneten vertragsärztlichen Leistungen, die mindestens vier Kalendervierteljahre umfassen, jeweils nach sachlich-rechnerischer Richtigstellung und Anwendung honorarwirksamer
Begrenzungsregelungen.
7Bei der Festlegung des Orientierungswertes nach § 87 Abs.2e Satz 1 Nr.1 für das Jahr 2010 hat der Bewertungsausschuss über die in § 87 Abs.2g genannten Kriterien hinaus Fehlschätzungen bei der Ermittlung der Leistungsmenge nach den Sätzen 4 und 5 zu berücksichtigen.
(2) Liegen zur Ermittlung der Indikatoren nach § 87 Abs.2f Satz 4 keine amtlichen Indikatoren vor und ist es dem Bewertungsausschuss bis zum 31.August 2008 nicht möglich, die zur Erstellung eigener Indikatoren erforderlichen Daten zu erheben und auszuwerten, kann der Bewertungsausschuss diese Indikatoren für das Jahr 2009 abweichend von § 87 Abs.2f Satz 4 mit Hilfe von amtlichen Indikatoren ermitteln, die Abweichungen der Wirtschaftskraft eines Bundeslandes von der bundesdurchschnittlichen Wirtschaftskraft messen.
(3) 1Abweichend von § 87a Abs.2 Satz 1 vereinbaren
die Vertragspartner nach § 87a Abs.2 Satz 1 auf der Grundlage des vom Bewertungsausschuss
gemäß Absatz 1 für das Jahr 2009 vereinbarten Orientierungswertes bis zum
15.November 2008 einen Punktwert, der zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen im
Jahr 2009 anzuwenden ist.
2Abweichend von § 87a Abs.2 Satz 6 zweiter Halbsatz enthält die zu erstellende regionale Gebührenordnung für das Jahr 2009 keine Preise bei Vorliegen von Unter- und Überversorgung.
3Die Punktwerte für die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen im Falle von Unter- und Überversorgung werden auf Grundlage der vom Bewertungsausschuss gemäß Absatz 1 für das Jahr 2010 vereinbarten Orientierungswerte erstmalig bis zum 31.Oktober 2009 für das Jahr 2010 vereinbart und auf dieser Grundlage die Preise bei Vorliegen von Unter- und Überversorgung erstmalig in der regionalen
Gebührenordnung für das Jahr 2010 ausgewiesen.
(4) 1Abweichend von § 87a Abs.3 Satz 1 erfolgen die erstmaligen Vereinbarungen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen für das Jahr 2009 bis zum 15.November 2008.
2Dabei wird der mit der Zahl und der Morbiditätsstruktur der Versicherten verbundene Behandlungsbedarf für jede Krankenkasse wie folgt bestimmt:
Für jede Krankenkasse ist die im Jahr 2008 voraussichtlich erbrachte Menge der vertragsärztlichen Leistungen je Versicherten der jeweiligen Krankenkasse um die vom Bewertungsausschuss
unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß § 87a Abs.4 Satz 1 Nr.1 bis 4 zu schätzende
bundesdurchschnittliche Veränderungsrate der morbiditätsbedingten Leistungsmenge
je Versicherten des Jahres 2009 gegenüber dem Vorjahr anzupassen und mit der voraussichtlichen
Zahl der Versicherten der Krankenkasse im Jahr 2009 zu multiplizieren.
3aDie im Jahr 2008 voraussichtlich erbrachte Menge der vertragsärztlichen
Leistungen ergibt sich aus der Hochrechnung der den Vertragsparteien vorliegenden
aktuellen Daten über die Menge der abgerechneten vertragsärztlichen Leistungen, die mindestens vier Kalendervierteljahre umfassen, jeweils nach sachlich-rechnerischer Richtigstellung und Anwendung honorarwirksamer Begrenzungsregelungen;
3bbei der Hochrechnung sind Simulationsberechnungen zu den Auswirkungen
des zum 1.Januar 2008 in Kraft getretenen einheitlichen Bewertungsmaßstabes auf die von
den Ärzten abgerechnete Leistungsmenge sowie unterjährige Schwankungen der Leistungsmenge
im Zeitverlauf entsprechend der in den Vorjahren zu beobachtenden Entwicklung zu berücksichtigen.
4Fehlschätzungen nach den Sätzen 3 und 4 sind bei der Vereinbarung der Gesamtvergütung für das Jahr 2010 zu berichtigen.
5Der Bewertungsausschuss beschließt bis zum 31.August 2008 ein zwingend zu beachtendes Verfahren zur Berechnung des Behandlungsbedarfs nach den Sätzen 1 bis 4 einschließlich der dafür erforderlichen Daten.
6Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln den in § 87a Abs.2 Satz 1 genannten Verbänden der Krankenkassen „und den Ersatzkassen (2) die Daten nach Satz 5 unentgeltlich bis zum 31.Oktober 2008.
§§§
1Abrechnungsgrundlage für die Mehrkosten nach § 28 Abs.2 Satz 2 und § 55 Abs.4 (1) ist die Gebührenordnung für Zahnärzte.
2Der Zahlungsanspruch des Vertragszahnarztes gegenüber dem Versicherten ist bei den für diese Mehrkosten zu Grunde liegenden Leistungen auf das 2,3fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte begrenzt.
3Bei Mehrkosten für lichthärtende Composite-Füllungen in Schicht- und
Ätztechnik im Seitenzahnbereich nach § 28 Abs.2 Satz 2 ist höchstens das 3,5fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnungsfähig.
4Die Begrenzung nach den Sätzen 2 und 3 entfällt, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss seinen Auftrag gemäß § 92 Abs.1a und der Bewertungsausschuss seinen Auftrag gemäß § 87 Abs.2h Satz 2 (1) erfüllt hat.
5Maßgebend ist der Tag des Inkrafttretens der Richtlinien und der Tag
des Beschlusses des Bewertungsausschusses.
§§§
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