§§ 275-314 | Fussnoten (6) | Änd |
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Zu § 275 SGB-V |
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§ 275 Abs.1c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.185 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 275 Abs.2 Nr.1 wurden in dem ersten Halbsatz werden nach dem Wort „Behandlungsplans“ die Wörter „in Stichproben“ und nach dem Wort „und“ das Wort „regelmäßig“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.185 b) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 275 Abs.2 Nr.1 in dem zweiten Halbsatz werden die Wörter „die Spitzenverbände der Krankenkassen können gemeinsam und einheitlich“ durch die Wörter „der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt in Richtlinien den Umfang und die Auswahlder Stichprobe und kann“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.185 b) bb) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 275 Abs.3 wurde der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummern 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.185 c) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 275 Abs.4 wurden nach dem Wort „Dienst“ die Wörter „oder andere Gutachterdienste“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.185 d) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 276 SGB-V |
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§ 276 Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.186 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
2aZiehen die Krankenkassen den Medizinischen Dienst nach § 275 Abs.4 zu Rate, können sie ihn mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörden beauftragen, Datenbestände leistungserbringer- oder fallbezogen für zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Aufträge nach § 275 Abs.4 auszuwerten;
2bSozialdaten sind vor der Übermittlung an den Medizinischen Dienst zu anonymisieren.
§ 276 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.186 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 276 bisheriger Abs.2a wurde Abs.2b, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.186 c) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 278 SGB-V |
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In § 278 Abs.2 wurden die Wörter „Verbände der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.187 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 280 SGB-V |
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In § 280 Abs.1 Satz 1 Nr.4 wurden die Wörter „Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen (§ 282)“ durch die Wörter „Richtlinien und Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach § 282 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.188 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 281 SGB-V |
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In § 281 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§ 70 Abs.5“ wird durch die Angabe „§ 70 Abs.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.6 Nr.28 a) iVm Art.86 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 281 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§ 72 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz“ durch die Angabe „§ 72 Abs.1 und 2 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.6 Nr.28 b) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 281 Abs.1a Satz 3 wurden die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§ 281 Abs.1 Sätze 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.189 a) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
§ 281 Abs.1 Satz 3 eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.189 a) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 281 Abs.1a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.189 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(1a) 1Die Medizinischen Dienste können für die ihnen nach § 275 Abs.4 übertragenen
Aufgaben in durch Richtlinien nach § 282 bestimmten wettbewerbsrelevanten
Beratungsfeldern eine von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweichende Finanzierung im Rahmen
von Modellvorhaben erproben.
2Die Ergebnisse der Modellvorhaben sind dem Medizinischen
Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen zuzuleiten und von diesem in einem
Bericht aufzubereiten und auszuwerten.
3Der Bericht ist den Spitzenverbänden der Krankenkassen und dem Bundesministerium für Gesundheit (3) zur Verfügung zu stellen.
In § 281 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§ 70 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 70 Abs.5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.189 c) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 281 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§ 70 Abs.3“ wird durch die Angabe „§ 70 Abs.5“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.05 an, durch Art.5 Nr.4 a) iVm Art.27 Abs.3 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
In § 281 Abs.2 Satz 1 wurde nach der Angabe „§ 72 Abs.1 und 2 Satz 1“ werden die Wörter „erster Halbsatz“ eingefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.10.05 an, durch Art.5 Nr.4 b) iVm Art.27 Abs.4 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
Zu § 282 SGB-V |
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§ 282 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.190 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
1Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben die wirksame Durchführung der Aufgaben und die Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste zu fördern.
2Sie bilden zu diesem Zweck eine Arbeitsgemeinschaft.
3Die Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen
gemeinsam und einheitlich Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit
den Medizinischen Diensten, zur Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung sowie
über Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung.
4Im übrigen können sie Empfehlungen
abgeben.
§§§
Zu § 283 SGB-V |
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In § 283 Satz 3 wurden die Wörter „der Bundesknappschaft deren Sozialmedizinischer Dienst“ durch die Wörter „der knappschaftlichen Krankenversicherung der Sozialmedizinische Dienst der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.6 Nr.29 iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§§§
Zu § 284 SGB-V |
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In § 284 Abs.1 Satz 1 Nr.12 wurde die Angabe „§§ 85a bis 85d“ durch die Angabe „§§ 85c und 87a bis 87c“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.191 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 284 Abs.1 Satz 1 Nr.13 wurde nach dem Wort „Modellvorhaben,“ die Wörter „die Durchführung des Versorgungsmanagements nach § 11 Abs.4,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.191 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 285 SGB-V |
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In § 285 Abs.2 wurde die Angabe „§ 83 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 106a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
§ 285 Abs.3 Satz 3 bis 5 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
In § 285 Abs.2 wurde die Angabe „Absatz 1 Nr.5, 6 sowie § 106a und § 305“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr.2, 5, 6 sowie den §§ 106a und 305“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.192 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 285 Abs.3 Satz 4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.192 b) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 285 Abs.3 neuer Satz 5 wurden die Wörter „medizinischen Versorgungszentren“ durch das Wort „Leistungserbringer“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.192 b) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 290 SGB-V |
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§ 290 Abs.1 Sätze 5 bis 7 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 28.06.05, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.5 S.1 des Gesetzes zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen vom 22.06.05 (BGBl_I_05,1720)
§ 290 Abs.2 Sätze 2 bis 5 wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 28.06.05, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.5 S.1 des Gesetzes zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen vom 22.06.05 (BGBl_I_05,1720)
In § 290 Abs.2 Satz 4, 6 und 8, wurden jeweils die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 290 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben erstmalig bis zum 30.Juni 2004 gemeinsam und einheitlich“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.193 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 291 SGB-V |
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In § 291 Abs.2 Satz 1 wurde der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung zum 30.03.05, durch Art.4 Nr.17 a) iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In § 291 Abs.4 Satz 2 bis 7 wurden neu angefügt, mit Wirkung zum 30.03.05, durch Art.4 Nr.17 b) iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In § 291 Abs.4 Satz 3 wurden die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§ 291 Abs.2a Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.194 a) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 291 Abs.2a bisheriger Satz 3 wurde das Wort „Sie“ durch die Wörter „Die elektronische Gesundheitskarte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.194 a) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 291 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.194 b) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 291 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „können die Spitzenverbände der Krankenkassen durch die Wörter „kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ sowie das Wort „vereinbaren“ durch das Wort „beschließen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.194 c) aa) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 291 Abs.4 Satz 3 wurden die Wörter „Die Vereinbarung“ durch die Wörter „Der Beschluss“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.194 c) bb) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 291 Abs.4 Satz 4 wurden nach dem Wort „Datenschutz“ die Wörter „und die Informationsfreiheit“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.194 c) cc) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 291a SGB-V |
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In § 291a Abs.3 Satz 1 Nr.3 wurden die Wörter „einer Arzneimitteldokumentation“ durch die Wörter „zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit“ ersetzt, mit Wirkung zum 30.03.05, durch Art.4 Nr.18 a) aa) iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In § 291a Abs.3 Satz 3 wurde nach dem Wort „Zahnarzt“ ein Komma und das Wort „Psychotherapeuten“ eingefügt, mit Wirkung zum 30.03.05, durch Art.4 Nr.18 a) bb) iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In § 291a Abs.4 Satz 1 Nr.1 Buchstabe c wurden nach dem Wort „Apotheker,“ die Wörter „Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Apothekenassistenten,“ eingefügt, mit Wirkung zum 30.03.05, durch Art.4 Nr.18 b) aa) aaa) iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§ 291a Abs.4 Satz 1 Nr.1 Buchstabe d wurde neu gefasst, mit Wirkung zum 30.03.05, durch Art.4 Nr.18 b) aa) bbb) iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
Bisheriger Wortlaut:
d) sonstiges pharmazeutisches Personal und das sie unterstützende Apothekenpersonal sowie
In § 291a Abs.4 Satz 1 Nr.2 Bucstabe c wurden nach dem Wort „Apotheker,“ die Wörter „Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Apothekenassistenten,“ eingefügt, mit Wirkung zum 30.03.05, durch Art.4 Nr.18 b) bb) aaa) iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§ 291a Abs.4 Satz 1 Nr.2 Buchstabe d wurde neu eingefügt, mit Wirkung zum 30.03.05, durch Art.4 Nr.18 b) bb) bbb) iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§ 291a Abs.4 Satz 1 Nr.2 bisheriger Buchstabe d wurde Buchstabe e, mit Wirkung zum 30.03.05, durch Art.4 Nr.18 b) bb) ccc) iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§ 291a Abs.4 Satz 1 Nr.2 Buchstabe f wurde angefügt, mit Wirkung zum 30.03.05, durch Art.4 Nr.18 b) bb) ddd) iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In § 291a Abs.5 Satz 4 wurden nach den Wörtern „Nr.2 Buchstabe d“ die Wörter „und e“ eingefügt, mit Wirkung zum 30.03.05, durch Art.4 Nr.18 c) iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In § 291a Abs.3 Satz 1 wurden der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 28.06.05, durch Art.1 Nr.3 a) aa) iVm Art.5 S.1 des Gesetzes zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen vom 22.06.05 (BGBl_I_05,1720)
§ 291a Abs.3 Sätze 6 bis 9 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 28.06.05, durch Art.1 Nr.3 a) bb) iVm Art.5 S.1 des Gesetzes zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen vom 22.06.05 (BGBl_I_05,1720)
Bisheriger Wortlaut:
6Die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbaren mit der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesärztekammer,
der Bundeszahnärztekammer, der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie der für die
Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen
Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene das Nähere über Inhalt und Struktur
für die Bereitstellung und Nutzung der Daten nach Satz 1.
7Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung.
8Vor Erteilung der Genehmigung ist dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
9Kommt eine Vereinbarung nach Satz 6 nicht innerhalb einer
vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung gesetzten Frist zu Stande,
bestimmt dieses nach Anhörung der Beteiligten ihren Inhalt durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates.
In § 291a Abs.5 Satz 3 wurden nach den Wörtern „die jeweils“ die Wörter „über eine Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung und“ eingefügt aufgehoben, mit Wirkung vom 28.06.05, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.5 S.1 des Gesetzes zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen vom 22.06.05 (BGBl_I_05,1720)
§ 291a Abs.5a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 28.06.05, durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.5 S.1 des Gesetzes zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen vom 22.06.05 (BGBl_I_05,1720)
§ 291a Abs.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.06.05, durch Art.1 Nr.3 d) iVm Art.5 S.1 des Gesetzes zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen vom 22.06.05 (BGBl_I_05,1720)
Bisheriger Wortlaut:
(7) 1Die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die Bundesärztekammer, die
Bundeszahnärztekammer, die Deutsche Krankenhausgesellschaft sowie die für die
Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation
der Apotheker auf Bundesebene vereinbaren die Schaffung der, insbesondere für die
Einführung der elektronischen Gesundheitskarte, des elektronischen Rezeptes und der
elektronischen Patientenakte, erforderlichen Informations-, Kommunikations- und
Sicherheitsinfrastruktur.
2Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des
Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung.
3Vor Erteilung der Genehmigung ist dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
4Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht innerhalb einer vom
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung gesetzten Frist zu Stande,
bestimmt dieses nach Anhörung der Beteiligten ihren Inhalt durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates.
§ 291a Abs.7a bis 7e wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 28.06.05, durch Art.1 Nr.3 e) iVm Art.5 S.1 des Gesetzes zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen vom 22.06.05 (BGBl_I_05,1720)
§ 291a Abs.9 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 28.06.05, durch Art.1 Nr.3 f) iVm Art.5 S.1 des Gesetzes zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen vom 22.06.05 (BGBl_I_05,1720)
In § 291a Abs.7a Satz 7, Abs.7b Satz 4 und 5, Abs.7c Satz 1 erster Halbsatz und Satz 3, Abs.7d Satz 1, Abs.7e Satz 1, 4 und 8, Abs.9 Satz 1,wurden jeweils die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§ 291a Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.195 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 291a Abs.7 Satz 1 wurden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.195 b) aa) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 291a Abs.7 Satz 4 Nr.1 wurden nach dem Wort „ihnen“ die Wörter „bis zum 30.Juni 2008“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.195 b) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 291a Abs.7 Sätze 5 und 6 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.195 b) cc) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 291a Abs.7 bisheriger Satz 5 wurde Satz 7 und neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.195 b) dd) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
5Die Kosten nach Satz 4 zählen nicht zu den Ausgaben nach § 4 Abs.4 Satz 9.
In § 291a Abs.7a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.195 c) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(7a) (15) Im Krankenhausbereich werden die Kosten nach Absatz 7 Satz 4 Nr.1 durch einen Zuschlag für jeden abzurechnenden voll- und teilstationären
Krankenhausfall finanziert, soweit die Kosten außerhalb des Krankenhauses im Rahmen der Gesellschaft für Telematik nach Absatz 7 Satz 2 anfallen.
2Die bei den Krankenhäusern entstehenden Investitions- und Betriebskosten nach
Absatz 7 Satz 4 Nr.2 und 3 werden durch einen weiteren Zuschlag finanziert (Telematikzuschlag).
3aDie Zuschläge nach den Sätzen 1 und 2 werden in der Rechnung des Krankenhauses jeweils gesondert ausgewiesen;
3bsie gehen nicht in den Gesamtbetrag nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung
oder das Erlösbudget nach § 4 des Krankenhausentgeltgesetzes sowie nicht in die entsprechenden
Erlösausgleiche ein.
4Das Krankenhaus ist verpflichtet, die Erlöse aus dem Zuschlag nach Satz 1
an die von den Vertragsparteien in der Vereinbarung zu den Kosten nach Absatz 7 Satz 4 Nr.1 benannte
Stelle abzuführen.
5Die Höhe des Zuschlags nach Satz 1 und dessen Erhebung ist in der Vereinbarung
zu den Kosten nach Absatz 7 Satz 4 Nr.1 zu regeln.
6Das Nähere zur Höhe und Erhebung des Zuschlags nach Satz 2 regeln die Spitzenverbände
der Krankenkassen gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft in einer gesonderten
Vereinbarung.
7Kommt eine Vereinbarung nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit
(17) gesetzten Frist oder, in den folgenden Jahren, jeweils bis zum
30.Juni zu Stande, entscheidet die Schiedsstelle
nach § 18a Abs.6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
auf Antrag einer Vertragspartei innerhalb einer Frist von zwei Monaten.
In § 291a Abs.7b Satz 2 und 3 wurden jeweils die Wörter „die Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch die Wörter „der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.195 d) aa) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 291a Abs.7b Satz 6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.195 d) bb) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 291a Abs.7c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07 bis zum 01.07.08, durch Art.1 Nr.195 e) iVm Art.46 Abs.1 und Art.47 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(7c) (15) 1aKommt eine Vereinbarung zu den Kosten nach Absatz 7 Satz 4 Nr.1 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit (17) gesetzten Frist zu Stande oder
wird sie gekündigt, entrichten die Gesellschafter
der Gesellschaft für Telematik den Finanzierungsbeitrag
für die Kosten nach Absatz 7 Satz 4 Nr.1
gemäß ihrem jeweiligen Geschäftsanteil und nach
Aufforderung durch die Geschäftsführung der
Gesellschaft;
1bdie Spitzenverbände der Krankenkassen
erstatten den Finanzierungsbeitrag unmittelbar
den Spitzenorganisationen, soweit die nachfolgenden
Vorschriften keine andere Regelung enthalten.
2Im Krankenhausbereich erfolgt die Erstattung
des Finanzierungsbeitrages über einen Zuschlag
entsprechend Absatz 7a Satz 1 durch vertragliche
Vereinbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft.
3Kommt eine Vereinbarung nicht
innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit
(17) gesetzten Frist oder, in den folgenden Jahren, jeweils bis zum
30.Juni zu Stande, entscheidet die Schiedsstelle
nach § 18a Abs.6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
auf Antrag einer Vertragspartei innerhalb einer Frist von zwei Monaten.
4Im Bereich der vertragsärztlichen
Versorgung gilt für die Erstattung des Finanzierungsbeitrages Absatz 7b Satz 1, 2
und 4 entsprechend, im Bereich der Arzneimittelversorgung
gilt Absatz 7b Satz 1, 3 und 5 entsprechend.
§ 291a Abs.7d Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.195 f) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 291a Abs.7e Satz 1 wurde die Angabe „Absatz 7 Satz 4 Nr.3“ durch die Angabe „Absatz 7 Satz 4 Nr.2“ und die Angabe „Absatz 7a Satz 6“ durch die Angabe „Absatz 7a Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.195 g) aa) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 291a Abs.7e Satz 3 wurden die Wörter „den Spitzenverbänden der Krankenkassen“ durch die Wörter „dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.195 g) bb) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 291a Abs.7e Satz 7 wurde die Angabe „Absatz 7 Satz 4 Nr.3“ durch die Angabe „Absatz 7 Satz 4 Nr.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.195 g) cc) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 291a Abs.7 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.30a iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
4Die in Satz 1 genannten Spitzenorganisationen treffen eine Vereinbarung zur Finanzierung
der Kosten, die ihnen bis zum 30.Juni 2008 (20) im Rahmen der Gesellschaft für Telematik nach Satz 2, einschließlich der Aufteilung der Kosten auf die in den Absätzen 7a und 7b genannten Leistungssektoren,
der erforderlichen erstmaligen Ausstattungskosten, die den Leistungserbringern in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur sowie
der Kosten, die den Leistungserbringern im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur, einschließlich der Aufteilung dieser Kosten auf die in den Absätzen 7a und 7b genannten Leistungssektoren, entstehen.
§§§
Zu § 291b SGB-V |
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§ 291b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 28.06.05, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.5 S.1 des Gesetzes zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen vom 22.06.05 (BGBl_I_05,1720)
In § 291b Abs.2 Satz 1 und Nr.1 Satz 3, Nr.3 und 4 Satz 5 erster Halbsatz und Satz 6, Abs.3 Satz 1 erster und zweiter Halbsatz, Abs.4 Satz 1 erster und zweiter Halbsatz, Satz 2, 4 und 5, Abs.5 und 6 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§ 291b Abs.1a bis 1c wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.196 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 291b Abs.2 Nr.1 wurden die Wörter „die Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch die Wörter „den Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.196 b) aa) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 291b Abs.2 Nr.4 Satz 3 wurden nach dem Wort „Datenschutz“ die Wörter „und die Informationsfreiheit“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.196 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 291b Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.196 c) aa) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
§ 291b Abs.3 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.196 c) bb) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 291b Abs.4 Satz 1 Halbsatz 2 wurden nach dem Wort „Datenschutz“ die Wörter „und die Informationsfreiheit“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.196 d) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 293 SGB-V |
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In § 293 Abs.1 und 2 wurde jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.4 Nr.6 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 293 Abs.3 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt und die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.7 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 293 Abs.1 wurde nach dem Wort „Sozialversicherung“ wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „Bundesagentur für Arbeit“ werden die Wörter „und den Versorgungsverwaltungen der Länder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.196 a) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 293 Abs.1 Satz ? wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.196 a) bb) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 293 Abs.2 wurden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen und der anderen Träger der Sozialversicherung sowie die Bundesagentur für Arbeit“ durch die Wörter „Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 1 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.196 b) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 293 Abs.4 Satz 6 wurden die Wörter „den Spitzenverbänden der Krankenkassen“ durch die Wörter „dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ sowie die Wörter „den Spitzenverbänden“ durch die Wörter „dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.196 c) aa) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 293 Abs.4 Satz 7 wurden dieWörter „Die Spitzenverbände stellen ihren“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen stellt seinen“ sowie die Wörter „dürfen die Spitzenverbände“ durch die Wörter „darf der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.196 c) bb) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 293 Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „den Spitzenverbänden der Krankenkassen bis zum 31.März 2000“ durch die Wörter „dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.196 d) aa) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 293 Abs.5 Satz 2 wurden die Wörter „den Spitzenverbänden der Krankenkassen“ durch die Wörter „dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.196 d) bb) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 293 Abs.5 Satz 4 wurden die Wörter „Die Spitzenverbände stellen ihren“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen stellt seinen“ sowie die Wörter „dürfen die Spitzenverbände“ durch die Wörter „darf der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.196 d) cc) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 293 Abs.5 Satz 6 wurden die Wörter „den Spitzenverbänden der Krankenkassen“ durch die Wörter „dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.196 d) dd) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 295 SGB-V |
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In § 295 Abs.1 Satz 2, 3, 4 und 5 wurden jeweils die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 295 Abs.1b Satz 1 wurden die Wörter „zur hausarztzentrierten Versorgung (§ 73b Abs.2)“ durch die Wörter „zur Versorgung nach § 73b oder § 73c“ und die Wörter „die mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden Verträge zur Erbringung hochspezialisierter Leistungen und zur Behandlung spezieller Erkrankungen (§ 116b Abs.2) abgeschlossen haben“ durch die Wörter „die gemäß § 116b Abs.2 an der ambulanten Behandlung teilnehmen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.198 a) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 295 Abs.1b Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.196 d) bb) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
In § 295 Abs.2 Satz 1 Nr.6 wurde das Wort „Diagnosen“ durch die Wörter „den Schlüsseln nach Absatz 1 Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.198 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 295 Abs.2a Satz 1 wurden die Wörter „zur hausarztzentrierten Versorgung (§ 73b Abs.2)“ durch die Wörter „zur Versorgung nach § 73b oder § 73c“ und die Wörter „die mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden Verträge zur Erbringung hochspezialisierter Leistungen und zur Behandlung spezieller Erkrankungen (§ 116b Abs.2) abgeschlossen haben“ durch die Wörter „die gemäß § 116b Abs.2 an der ambulanten Behandlung teilnehmen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.198 c) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 295 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren als Bestandteil der Verträge nach § 82 Abs. 1 und § 87 Abs.1“ durch die Wörter „Vertragsparteien der Verträge nach § 82 Abs.1 und § 87 Abs.1 vereinbaren als Bestandteil dieser Verträge“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.196 d) aa) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 295 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.196 d) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
§ 295 Abs.3 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.196 d) cc) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 296 SGB-V |
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§ 296 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.199 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Für die Prüfungen nach § 106 Abs.2 Satz 1 Nr.1 übermitteln die Kassenärztlichen Vereinigungen im Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Geschäftsstellen nach § 106 Abs.4a aus den Abrechnungsunterlagen der Vertragsärzte für jedes Quartal folgende Daten:
§ 296 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.199 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(2) Für die Prüfungen nach § 106 Abs.2 Satz 1 Nr.1 übermitteln die Krankenkassen im Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Geschäftsstellen nach § 106 Abs.4a über die von den Vertragsärzten verordneten Leistungen (Arznei-, Verband-, Heilmittel) für jedes Quartal folgende Daten:
In § 296 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „die Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch die Wörter „der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.196 c) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 296 Abs.4 wurde das Wort „Geschäftsstelle“ durch das Wort „Prüfungsstelle“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.199 d) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 297 SGB-V |
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In § 297 Abs.1 bis 3 wurde jeweils das Wort „Geschäftsstellen“ durch das Wort „Prüfungsstellen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.200 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 299 SGB-V |
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§ 299 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.201 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 300 SGB-V |
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§ 300 Abs.2 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.05.06 durch Art.1 Nr.9 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,984)
In § 300 Abs.4 wurden die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 300 Abs.3 wurden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.202 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 301 SGB-V |
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In § 301 Abs.2 Satz 1 und 2 erster Halbsatz, Satz 3 erster Halbsatz wurden jeweils die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 301 Abs.3 wurden die Wörter „vereinbaren die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam“ durch die Wörter „vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.203 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 301a SGB-V |
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§ 301a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, bzw für den Fall des erstmaligen Zustandekommens der Verträge nach § 134a nach dem 1.Januar 2007 jedoch erst zeitgleich mit dem Zustandekommen der Verträge, durch Art.5 Nr.3 iVm Art.7 Abs.3 des Zweiten Fallpauschalenänderungsgesetzes vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3429)
Bisheriger Wortlaut:
Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, den Krankenkassen die gemäß der nach § 134 Abs.1 erlassenen Rechtsverordnung für die Abrechnung vorgeschriebenen Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln.
§§§
Zu § 302 SGB-V |
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In § 302 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „bestimmen die Spitzenverbände der Krankenkassen in gemeinsam erstellten“ durch die Wörter „bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.204 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 303a SGB-V |
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In § 303a Abs.1 Satz 2, Abs.3 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 303a Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.205 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 303c SGB-V |
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In § 303c Abs.3 Satz 3 wurden die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 303d SGB-V |
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In § 303d Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 303e SGB-V |
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In § 303e Abs.1 Satz 3, 4 und 5, Abs.4, wurden jeweils die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 303e Abs.3 wurde das Wort „Spitzenverbände“ durch das Wort „Bundesverbände“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.206 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 303f SGB-V |
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In § 303f Abs.2 Satz 3, 4 und 5 wurden jeweils die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 303f Abs.1 wurden die Wörter „den Spitzenverbänden der Krankenkassen, den Landesverbänden der Krankenkassen,“ durch die Wörter „dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, den Bundes- und Landesverbänden der Krankenkassen,“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.207 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 305 SGB-V |
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In § 305 Abs.2 Satz 7 wurden die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 305 Abs.2 Satz 6 wurden die Wörter „regeln die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich“ durch die Wörter „regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.208 a) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 305 Abs.3 Satz 1 wurden nach dem Wort „Leistungen“ die Wörter „und Bezugsquellen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.208 b) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 305 Abs.3 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.208 b) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 305a SGB-V |
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§ 305a Sätze 4 bis 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.209 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 306 SGB-V |
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In § 306 Satz 1 wurde jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.4 Nr.7 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 306 Satz 1 und 2 wurde die Angabe „§ 63 des Ausländergesetzes“ jeweils durch die Angabe „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.10 Nr.6 Nr.2 a) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 306 Satz 1 Nr.2 wurden die Wörter „die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs.1 Satz 1 des Dritten Buches“ durch die Wörter „den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs.1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.10 Nr.6 Nr.2 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 306 Satz 1 Nr.7 wurde das Wort „Ausländergesetz“ durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.10 Nr.6 Nr.2 c) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§§§
Zu § 309 SGB-V |
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In § 309 Abs.1 Nr.2 wurden die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.6 Nr.30 iVm Art.86 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§§§
Zu § 311 SGB-V |
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§ 311 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.1 Nr.182 b) iVm Art.37 Abs.8 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
Bisheriger Wortlaut:
a) Ordentliche Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung in dem beigetretenen Gebiet sind
die Kassenärzte,
die Fach- oder Gebietsärzte, die in den Einrichtungen nach Absatz 2 beschäftigt sind.
b)
c) 1In den Organen der Kassenärztlichen Vereinigung sind die Ärzte, die in
Einrichtungen nach Absatz 2 beschäftigt sind, im Verhältnis ihrer Zahl zu
der der Vertragsärzte vertreten.
2Das zu Beginn der Wahlperiode bestehende
Verhältnis nach Buchstabe c Satz 1 gilt für die gesamte Dauer.
d) (weggefallen)
§§§
Zu § 313 SGB-V |
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§ 313 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.210 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(10) Die §§ 265 bis 273 sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
a) 1Der Risikostrukturausgleich nach § 266 und die Datenerhebungen nach § 267 sind für das Beitrittsgebiet getrennt durchzuführen.
2Bei der Anwendung der
§§ 266 und 267 dürfen nur beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder und
Aufwendungen für Versicherte berücksichtigt werden, die einer Krankenkasse
mit Sitz in dem Beitrittsgebiet angehören oder angehören würden, wenn sie
nicht bei einer anderen sich über den gesamten Geltungsbereich dieses
Gesetzes erstreckenden Krankenkasse versichert wären.
b) Der Risikostrukturausgleich nach § 266 ist für Versicherte im Land Berlin abweichend von Buchstabe a nach den für das bisherige Bundesgebiet geltenden Regelungen durchzuführen.
§§§
Zu § 313a SGB-V |
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In § 313a Abs.1 wurde nach der Angabe „ab 2001“ die Angabe „bis zum Ausgleichsjahr 2007“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.211 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 313a Absätze 3 bis 5 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.211 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(3) 1Veränderungen der Ausgleichsansprüche und -verpflichtungen der Krankenkassen in dem in Absatz 1 Nr.1 genannten Gebiet, die auf die Rechtsangleichung im
Risikostrukturausgleich ab dem 1.Januar 2000 zurückführen sind (Absatz 1), dürfen
nicht zu einer Veränderung der Vereinbarungen über Vergütungen oder Preise nach den
Vorschriften des Vierten Kapitels, der §§ 63 und 64 und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes sowie den nach
diesen Vorschriften getroffenen Regelungen über die für dieses Gebiet maßgebliche
Rate nach § 71 Abs.2 hinaus führen.
2§ 71 Abs.2 Nr.2 gilt.
(4) Soweit die Veränderungen der Finanzkraft der Krankenkassen in dem in Absatz 1 Nr.1 genannten Gebiet auf die Rechtsangleichung im Risikostrukturausgleich ab 1.Januar 1999 (Absatz 1) zurückzuführen sind, dürfen diese im Jahre 1999 insgesamt nicht mehr als 1,2 Milliarden Deutsche Mark betragen.
(5) 1Im Jahr 2002 werden die Auswirkungen der Regelung in Absatz 1 auf die Höhe der Beitragssätze in dem in Artikel 1 Abs.1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im übrigen Bundesgebiet überprüft.
2In der Rechtsverordnung nach § 266 Abs.7 kann der
Gewichtungsfaktor für die Jahre 2003 bis 2007 (Absatz 1 Nr.7) mit Zustimmung des
Bundesrates abweichend geregelt werden, wenn die Ausgleichsleistungen zu
ungerechtfertigten Belastungsunterschieden der Beitragszahler in dem in Artikel 1
Abs.1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im übrigen Bundesgebiet führen.
§ 313a Absatzbezeichnung „(1)“ wurde gestrichen und Absatz 2 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.2 Nr.31 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(2) Krankenkassen, die ihre Zuständigkeit auf das in Absatz 1 Nr.1 genannte Gebiet erstrecken, haben die Daten nach § 267 für die Versicherten in diesem Gebiet weiterhin getrennt zu erheben und den Rechnungsabschluß (§ 77 des Vierten Buches) sowie Geschäftsübersichten und Statistiken (§ 79 des Vierten Buches) für die Durchführung der Versicherung in diesem Gebiet weiterhin getrennt auszuweisen.
§§§
Zu Kapitel 13 SGB-V |
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Kapitel 13 it Überschrift wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.212 iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 314 SGB-V |
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§ 314 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.212 iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 315 SGB-V |
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§ 315 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.213 iVm Art.46 Abs.7 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
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