WoGG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 8601-3
vom 24.09.08 (BGBl_I_42,1856)
zuletzt geändert durch Art.7 Abs.8 iVm Art.10 Abs.2 Satz 1 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes
vom 07.07.09 (BGBl_I_09,1707)
= Art.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
frisiert und verlinkt
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] |
§§§
Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung |
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(1) Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.
(2) Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.
§§§
Wohnraum sind Räume, die vom Verfügungsberechtigten zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet sind.
§§§
(1) 1Wohngeldberechtigte Person ist für den Mietzuschuss
jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet
hat und diesen selbst nutzt.
2Ihr gleichgestellt sind
die nutzungsberechtigte Person des Wohnraums bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis (zur mietähnlichen Nutzung berechtigte Person), insbesondere die Person, die ein mietähnliches Dauerwohnrecht hat,
die Person, die Wohnraum im eigenen Haus, das mehr als zwei Wohnungen hat, bewohnt, und
die Person, die in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder nicht nur vorübergehend aufgenommen ist.
(2) 1Wohngeldberechtigte Person ist für den Lastenzuschuss
jede natürliche Person, die Eigentum an
selbst genutztem Wohnraum hat.
2Ihr gleichgestellt sind
die Person, die ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch innehat, und
die Person, die einen Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauchs hat.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2.
(3) 1Erfüllen mehrere Personen für denselben Wohnraum
die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des
Absatzes 2 und sind sie zugleich Haushaltsmitglieder
(§ 5), ist nur eine dieser Personen wohngeldberechtigt.
2In diesem Fall bestimmen diese Personen die wohngeldberechtigte
Person.
(4) Wohngeldberechtigt ist nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 auch, wer zwar nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist, aber mit mindestens einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied (§ 6) eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (§ 5 Abs. 3 und 4) führt.
(5) 1Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (ausländische Personen) sind nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 nur wohngeldberechtigt, wenn sie sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhalten und
ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/ EU haben,
einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz haben,
ein Recht auf Aufenthalt nach einem völkerrechtlichen Abkommen haben,
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz haben,
die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet haben oder
auf Grund einer Rechtsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.
2Nicht wohngeldberechtigt sind ausländische Personen, die durch eine völkerrechtliche Vereinbarung von der Anwendung deutscher Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit befreit sind.
§§§
Berechnung und Höhe des Wohngeldes | ||
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Berechnungsgrößen des Wohngeldes |
Das Wohngeld richtet sich nach
der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8),
der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und
und ist nach § 19 zu berechnen.
§§§
Haushaltsmitglieder |
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(1) 1Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte
Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt,
der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist.
2Haushaltsmitglied ist auch, wer
als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,
ohne Rücksicht auf das Alter Pflegekind eines Haushaltsmitgliedes ist,
und mit der wohngeldberechtigten Person in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebt, wenn der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.
(2) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs.3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist.
(3) Eine Wohngemeinschaft liegt vor, wenn Personen Wohnraum gemeinsam bewohnen.
(4) 1Eine Wirtschaftsgemeinschaft liegt vor, wenn
Personen sich ganz oder teilweise gemeinsam mit
dem täglichen Lebensbedarf versorgen.
2Sie wird vermutet,
wenn Personen in einer Wohngemeinschaft
leben.
(5) Ausländische Personen sind nur Haushaltsmitglieder nach Absatz 1 Satz 2, wenn sie die Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung nach § 3 Abs. 5 erfüllen.
(6) 1Haben nicht nur vorübergehend getrennt lebende
Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind oder
mehrere Kinder und halten sie für die Kinderbetreuung
zusätzlichen Wohnraum bereit, ist jedes annähernd zu
gleichen Teilen betreute Kind bei beiden Elternteilen
Haushaltsmitglied.
2Betreuen die Eltern mindestens zwei
dieser Kinder nicht zu annähernd gleichen Teilen, ist bei
dem Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil nur
das jüngste dieser nicht zu annähernd gleichen Teilen
betreuten Kinder Haushaltsmitglied.
3Für Pflegekinder
und Pflegeeltern gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
§§§
(1) Bei der Berechnung des Wohngeldes sind vorbehaltlich des Absatzes 2 und der §§ 7 und 8 sämtliche Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen (zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder).
(2) 1Stirbt ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied,
ist dies für die Dauer von zwölf Monaten nach dem Sterbemonat ohne Einfluss auf die bisher maßgebende Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.
2Satz 1 ist nicht mehr anzuwenden, wenn nach
dem Todesfall
die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sich mindestens auf den Stand vor dem Todesfall erhöht oder
der auf den Verstorbenen entfallende Anteil der Kosten der Unterkunft in einer Leistung nach § 7 Abs. 1 mindestens teilweise berücksichtigt wird.
§§§
(1) 1Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
Zuschüssen nach § 22 Abs. 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
Übergangsgeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 21 Abs. 4 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
a) ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder
b) anderen Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen,
wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt
worden sind (Leistungen).
2Der Ausschluss
besteht in den Fällen des Satzes 1 Nr.3 und 4, wenn
bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II Kosten
der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
3Der Ausschluss besteht nicht, wenn
die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs.1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 27a des Bundesversorgungsgesetzes vermieden oder beseitigt werden kann und
a) die Leistungen nach Satz 1 Nr.1 bis 7 während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe dieser Leistungen noch nicht erbracht worden sind oder
b) der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr.1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt (1).
(2) 1Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, die in
§ 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des Übergangs- oder Verletztengeldes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II,
§ 19 Abs. 1 und 4 sowie den §§ 20 und 43 Abs.1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
§ 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 19 Abs.1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder
genannt und bei der gemeinsamen Ermittlung ihres
Bedarfs oder nach § 43 Abs.1 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung nach
Absatz 1 Satz 1 Nr.5 berücksichtigt worden sind.
2Der Ausschluss besteht nicht, wenn
die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nr.2 vorliegen (2).
(3) Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, deren Leistungen nach Absatz 1 auf Grund einer Sanktion vollständig weggefallen sind.
§§§
(1) 1Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs.1 Satz 3 Nr.2 und Abs.2
Satz 2 Nr.2 (1) für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von
Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs.1.
2Der Ausschluss besteht vorbehaltlich des
§ 7 Abs.1 Satz 3 Nr.2 und Abs.2 Satz 2 Nr.2 (2)
nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs.1 ab dem Ersten
a) des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder
b) des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs.1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird,
nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs.1 ab dem Ersten
a) des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs.1 bewilligt wird, oder
b) des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs.1 nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt wird,
a) des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder
b) des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7 Abs.1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird.
3Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Abs.1 zurückgenommen, die Leistung nach § 7 Abs.1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird.
(2) 1aVerzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen
nach § 7 Abs.1, um Wohngeld zu beantragen, gilt
ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts
an als nicht erfolgt;
1b§ 46 Abs.2 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
§§§
Miete und Belastung |
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(1) Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.
(2) Von der Miete nach Absatz 1 sind abzuziehen:
Betriebskosten für zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie zentrale Brennstoffversorgungsanlagen,
Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen,
Zuschläge für die Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken,
Vergütungen für die Überlassung von Möbeln mit Ausnahme von üblichen Einbaumöbeln.
(3) 1Im Fall des § 3 Abs.1 Satz 2 Nr.2 ist als Miete der Mietwert des Wohnraums zu Grunde zu legen.
2Im Fall des § 3 Abs.1 Satz 2 Nr.3 ist als Miete der Höchstbetrag nach § 12 Abs.1 zu Grunde zu legen.
§§§
(1) Belastung sind die Kosten für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung von Wohnraum in vereinbarter oder festgesetzter Höhe.
(2) 1Die Belastung ist von der Wohngeldbehörde (§ 24 Abs.1 Satz 1) in einer Wohngeld-Lastenberechnung zu
ermitteln.
2Von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung
kann abgesehen werden, wenn die auf den
Wohnraum entfallende Belastung aus Zinsen und
Tilgungen den nach § 12 Abs.1 maßgebenden Höchstbetrag
erreicht oder übersteigt.
§§§
(1) 1Die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigende Miete oder Belastung ist die Summe aus
der Miete oder Belastung, die sich nach § 9 oder § 10 ergibt, soweit sie nicht nach den Absätzen 2 und 3 in dieser Berechnungsreihenfolge außer Betracht bleibt, jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach § 12 Abs.1, und
2Im Fall des § 3 Abs.1 Satz 2 Nr.3 ist die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Abs.1 und dem Betrag für Heizkosten nach § 12 Abs.6 zu berücksichtigen.
(2) Die Miete oder Belastung, die sich nach § 9 oder § 10 ergibt, bleibt in folgender Berechnungsreihenfolge und zu dem Anteil außer Betracht,
der auf den Teil des Wohnraums entfällt, der ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird;
ader auf den Teil des Wohnraums entfällt, der einer
Person, die kein Haushaltsmitglied ist, entgeltlich
oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen ist;
bübersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung
die auf diesen Teil des Wohnraums entfallende Miete
oder Belastung, ist das Entgelt in voller Höhe abzuziehen;
ader dem Anteil einer entgeltlich oder unentgeltlich
mitbewohnenden Person, die kein Haushaltsmitglied
ist, aber deren Mittelpunkt der Lebensbeziehungen
der Wohnraum ist und die nicht selbst die Voraussetzungen
des § 3 Abs.1 oder Abs.2 erfüllt, an der
Gesamtzahl der Bewohner und Bewohnerinnen entspricht;
bübersteigt das Entgelt der mitbewohnenden Person die auf diese entfallende Miete oder Belastung,
ist das Entgelt in voller Höhe abzuziehen;
der durch Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen, insbesondere Leistungen zur Wohnkostenentlastung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder entsprechenden Gesetzen der Länder, an den Mieter oder den selbst nutzenden Eigentümer zur Senkung der Miete oder Belastung gedeckt wird, soweit die Leistungen nicht von § 14 Abs.2 Nr.30 erfasst sind;
der durch Leistungen einer nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes verpflichteten Person gedeckt wird, die ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung erhält.
(3) 1Ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld
ausgeschlossen, ist nur der Anteil der Miete oder
Belastung zu berücksichtigen, der dem Anteil der zu
berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl
der Haushaltsmitglieder entspricht.
2aIn diesem
Fall sind nur der Anteil des Höchstbetrages nach § 12
Abs.1 und der Anteil des Betrages für Heizkosten nach
§ 12 Abs.6 zu berücksichtigen, der dem Anteil der zu
berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl
der Haushaltsmitglieder entspricht;
2bdie Gesamtzahl
der Haushaltsmitglieder ist für die Ermittlung
des Höchstbetrages und des Betrages für Heizkosten
maßgebend.
§§§
(1) Die folgenden monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Abs.3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen:
Anzahl der zu |
Mietenstufe | Höchstbetrag in Euro |
1 |
I |
292 |
2 |
I |
352 |
3 |
I |
424 |
4 |
I |
490 |
5 |
I |
561 |
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied |
I |
66 |
(2) Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau von Wohnraum der Hauptmieter und Hauptmieterinnen sowie der gleichzustellenden zur mietähnlichen Nutzung berechtigten Personen, für den Mietzuschuss geleistet wird.
(3) 1Das Mietenniveau ist vom Statistischen Bundesamt festzustellen für Gemeinden mit
2Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die das statistische Landesamt auf der Grundlage des § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes
zum 30. September des vorletzten
Kalenderjahres, das dem Tage des Inkrafttretens
einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 vorausgeht,
festgestellt hat.
3Kann die Einwohnerzahl nicht
nach Satz 2 festgestellt werden, ist der Feststellung die
letzte verfügbare Einwohnerzahl zu Grunde zu legen.
(4) 1Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in Gemeinden (Absatz 3 Satz 1) vom Durchschnitt
der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet.
2Zu berücksichtigen sind nur Quadratmetermieten von Wohnraum im Sinne des Absatzes 2.
3Das Mietenniveau wird vom Statistischen Bundesamt auf der Grundlage der Ergebnisse der Wohngeldstatistik (§§ 34 bis 36) zum 31. Dezember des vorletzten Kalenderjahres, das dem Tage des Inkrafttretens einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 vorausgeht, festgestellt.
4Kann das Mietenniveau nicht nach Satz 3
festgestellt werden, sind der Feststellung die letzten
verfügbaren Ergebnisse der jährlichen Wohngeldstatistik
zu Grunde zu legen.
(5) Den Mietenstufen nach Absatz 1 sind folgende Mietenniveaus zugeordnet:
Mietenstufe | Mietenniveau |
I | niedriger als minus 15 Prozent |
(6) Die folgenden monatlichen Beträge für Heizkosten sind vorbehaltlich des § 11 Abs. 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen:
Anzahl der zu | Betrag für Heizkosten |
1 | 24 |
§§§
Einkommen |
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(1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (§ 17) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18).
(2) Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des Gesamteinkommens.
§§§
(1) 1Das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden
Haushaltsmitgliedes ist vorbehaltlich des Absatzes
3 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs.1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüglich
der Einnahmen nach Absatz 2 abzüglich der Abzugsbeträge
für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
(§ 16).
2Bei den Einkünften im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ist
§ 7g Abs.1 bis 4 und 7 (1) des Einkommensteuergesetzes nicht
anzuwenden.
3Ein Ausgleich mit negativen Einkünften
aus anderen Einkunftsarten oder mit negativen Einkünften
des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
(2) Zum Jahreseinkommen gehören:
der nach § 19 Abs.2 und § 22 Nr.4 Satz 4 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen;
die einkommensabhängigen, nach § 3 Nr.6 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehr- und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden;
die den Ertragsanteil oder den der Besteuerung unterliegenden Anteil nach § 22 Nr.1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes übersteigenden Teile von Leibrenten;
die nach § 3 Nr.3 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
c) Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
die nach § 3 Nr.1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
a) Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 56 bis 62 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
b) Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den §§ 63 bis 71 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
c) Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch;
adie Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach
§ 32b Abs.1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes;
b§ 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bleibt unberührt;
die ausländischen Einkünfte nach § 32b Abs.1 Nr.2 bis 5 des Einkommensteuergesetzes;
die Hälfte der nach § 3 Nr.7 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
a) Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des Lastenausgleichsgesetzes,
b) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301b des Lastenausgleichsgesetzes,
c) Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes,
d) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes,
mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs.2 des Lastenausgleichsgesetzes;
die nach § 3 Nr.1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Krankentagegelder;
die Hälfte der nach § 3 Nr.68 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Renten nach § 3 Abs.2 des Anti-D-Hilfegesetzes;
die nach § 3b des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit;
die nach § 37b des Einkommensteuergesetzes von dem Arbeitgeber pauschal besteuerten Sachzuwendungen;
der nach § 40a des Einkommensteuergesetzes von dem Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn abzüglich der zu erwartenden Aufwendungen zu dessen Erwerb, Sicherung und Erhaltung, höchstens jedoch bis zur Höhe des Arbeitslohns;
die nach § 3 Nr.56 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse und die nach § 3 Nr.63 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung;
der nach § 20 Abs.9 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag (Sparer-Pauschbetrag), soweit die Kapitalerträge 100 Euro übersteigen;
die auf erhöhte Absetzungen entfallenden Beträge, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes übersteigen, und die auf Sonderabschreibungen entfallenden Beträge;
der nach § 3 Nr.27 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit;
die nach § 3 Nr.60 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen;
die nach § 22 Nr.1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes dem Empfänger oder der Empfängerin nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihm oder ihr von einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, gewährt werden, mit Ausnahme der Bezüge bis zu einer Höhe von 4 800 Euro jährlich, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft geleistet werden, die den Empfänger oder die Empfängerin wegen eigener Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegt;
a) die Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen bis zu einer Höhe von 4 800 Euro jährlich, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft geleistet werden, die den Empfänger oder die Empfängerin wegen eigener Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegt,
b) die Versorgungsleistungen und die Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs,
soweit diese Leistungen nicht von § 22 Nr.1a, 1b oder Nr.1c des Einkommensteuergesetzes erfasst sind;
die Leistungen von Personen, die keine Haushaltsmitglieder sind, zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung, soweit die Leistungen nicht von Absatz 1 Satz 1, von Nummer 19 oder Nummer 20 erfasst sind;
die nach § 3 Nr.48 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
a) allgemeinen Leistungen nach § 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
b) Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere nach § 12a des Unterhaltssicherungsgesetzes;
die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistungen für den notwendigen Unterhalt ohne die Kosten der Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen nach § 39 Abs.1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs.2 Nr.3, auch in Verbindung mit § 41 Abs.2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, als Einkommen des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen;
die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistungen für die Kosten der Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen nach § 39 Abs.1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs.2 Nr.3, auch in Verbindung mit § 41 Abs.2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, als Einkommen der Pflegeperson;
die Hälfte der nach § 3 Nr.36 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung;
die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten
a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
b) Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von Nummer 28 erfasst sind,
c) Stipendien, soweit sie nicht von Buchstabe b, Nummer 28 oder Nummer 29 erfasst sind,
d) Berufsausbildungsbeihilfen und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
e) Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz;
die Hälfte der nach § 3 Nr.42 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden;
die wiederkehrenden Leistungen nach § 7 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 9, auch wenn bei deren Berechnung keine Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, soweit sie nicht von Nummer 24 oder Nummer 25 erfasst sind oder wenn kein Fall des § 7 Abs.1 Satz 3 Nr.2 oder Abs.2 Satz 2 Nr.2 vorliegt (2);
der Mietwert des von den in § 3 Abs.1 Satz 2 Nr.2 genannten Personen selbst genutzten Wohnraums.
(3) Zum Jahreseinkommen gehören nicht:
Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung eines Teils des Wohnraums, für den Wohngeld beantragt wird;
das Entgelt, das eine den Wohnraum mitbewohnende Person im Sinne des § 11 Abs.2 Nr.3 hierfür zahlt;
Leistungen einer nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes verpflichteten Person, soweit sie von § 11 Abs.2 Nr.5 erfasst sind.
§§§
(1) 1Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das
Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der
Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist.
2Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der
Antragstellung herangezogen werden;
2b§ 24 Abs. 2
bleibt unberührt.
(2) 1Einmaliges Einkommen, das für einen bestimmten
Zeitraum bezogen wird, ist diesem Zeitraum zuzurechnen.
2Eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche
Leistung, die im Zusammenhang mit der Beendigung
eines Arbeitsverhältnisses zufließt (Entlassungsentschädigung),
ist den folgenden drei Jahren nach dem
Ende des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen, wenn nicht
in der Vereinbarung, die der Entlassungsentschädigung
zu Grunde liegt, ein anderer Zurechnungszeitraum bestimmt
ist.
3Ist eine Entlassungsentschädigung vor der
Antragstellung zugeflossen, ist sie nur dann nach Satz 1
oder Satz 2 zuzurechnen, wenn sie innerhalb von drei
Jahren vor der Antragstellung zugeflossen ist.
(3) Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Abständen gewährt werden, sind den im Bewilligungszeitraum liegenden Monaten zu je einem Zwölftel zuzurechnen, wenn sie in den nächsten zwölf Monaten nach Beginn des Bewilligungszeitraums zufließen.
(4) Beträgt der Bewilligungszeitraum nicht zwölf Monate, ist als Einkommen das Zwölffache des im Sinne der Absätze 1 bis 3 und des § 24 Abs. 2 im Bewilligungszeitraum zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Einkommens zu Grunde zu legen.
§§§
(1) 1Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, jeweils 10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass
im Bewilligungszeitraum zu leisten sind.
2Satz 1 Nr.2
und 3 gilt entsprechend, wenn keine Pflichtbeiträge,
aber laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten
Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zu leisten
sind, die dem Zweck der Pflichtbeiträge nach Satz 1
Nr.2 oder Nr.3 entsprechen.
3Satz 2 gilt auch, wenn
die Beiträge zu Gunsten eines zu berücksichtigenden
Haushaltsmitgliedes zu leisten sind.
4Die Sätze 2 und 3
gelten nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie
Sicherung oder eine Sicherung besteht, für die Beiträge
von Dritten zu leisten sind.
(2) Ergibt sich kein Abzugsbetrag nach Absatz 1, sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, 6 Prozent abzuziehen.
§§§
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden jährlichen Freibeträge abzuziehen:
1.500 Euro für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung
b) von wenigstens 80 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege;
1.200 Euro für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung von unter 80 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege;
750 Euro für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung oder ihm im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes gleichgestellt ist;
600 Euro für jedes Haushaltsmitglied unter zwölf Jahren, für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine in § 65 Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannte Leistung gewährt wird, wenn die wohngeldberechtigte Person allein mit noch nicht volljährigen Haushaltsmitgliedern zusammenwohnt und wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig von der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft abwesend ist;
ein Betrag in Höhe des eigenen Einkommens jedes Kindes eines Haushaltsmitgliedes, höchstens jedoch 600 Euro, wenn das Kind ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied und mindestens 16 Jahre, aber noch nicht 25 Jahre alt ist.
§§§
1Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden zu erwartenden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen abzuziehen:
bis zu 3.000 Euro jährlich für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, das wegen Berufsausbildung auswärts wohnt, soweit es nicht von Nummer 2 erfasst ist;
abis zu 3.000 Euro jährlich für ein Kind, das Haushaltsmitglied
nach § 5 Abs.6 ist;
bdies gilt nur für Aufwendungen, die an das Kind als Haushaltsmitglied bei dem anderen Elternteil geleistet werden;
bis zu 6.000 Euro jährlich für einen früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner (1) oder eine frühere oder dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin (1), der oder die kein Haushaltsmitglied ist;
bis zu 3.000 Euro jährlich für eine sonstige Person, die kein Haushaltsmitglied ist.
2Liegt in den Fällen des Satzes 1 eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid vor, sind die jährlichen Aufwendungen bis zu dem darin festgelegten Betrag abzuziehen.
§§§
Höhe des Wohngeldes |
---|
(1) 1Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt
1,08 · (M – (a + b · M + c · Y) · Y) Euro.
2„M“ ist die gerundete zu berücksichtigende monatliche
Miete oder Belastung in Euro.
3„Y“ ist das gerundete
monatliche Gesamteinkommen in Euro.
4„a“, „b“ und
„c“ sind nach der Anzahl der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder unterschiedene Werte und ergeben
sich aus der Anlage 1.
(2) Die zur Berechnung des Wohngeldes erforderlichen Rechenschritte und Rundungen sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich aus der Anlage 2 ergibt.
(3) Sind mehr als zwölf Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen, erhöht sich für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied das nach den Absätzen 1 und 2 berechnete monatliche Wohngeld um jeweils 43 Euro, höchstens jedoch bis zur Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung.
§§§
Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs |
---|
(1) 1aEin alleinstehender Wehrpflichtiger im Sinne des
§ 7a Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes hat für
die Dauer seines Grundwehrdienstes keinen Wohngeldanspruch,
es sei denn, die Mietbeihilfe nach § 7a des
Unterhaltssicherungsgesetzes ist abgelehnt worden;
1b§ 25 Abs.3 gilt entsprechend.
2aIst dem Wehrpflichtigen
Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt worden, in den
der Beginn des Grundwehrdienstes fällt, ist das Wohngeld
bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher
Höhe weiterzuleisten;
2b§ 27 Abs. 2 und § 28 bleiben
unberührt.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Personen, für die § 7a Abs.1 des Unterhaltssicherungsgesetzes
unmittelbar oder entsprechend gilt.
(2) 1Stehen allen Haushaltsmitgliedern Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
oder den §§ 59, 101 Abs.3 oder § 104 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zu oder stünden ihnen diese Leistungen
im Fall eines Antrages dem Grunde nach zu, besteht
kein Wohngeldanspruch.
2Satz 1 gilt nicht, wenn die
Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden.
3Satz 1 gilt auch, wenn dem Grunde nach Förderungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf Förderung haben.
4aIst Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn der Ausbildung fällt, ist das
Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in
gleicher Höhe weiterzuleisten;
4b§ 27 Abs.2 und § 28
bleiben unberührt.
§§§
Ein Wohngeldanspruch besteht nicht,
wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro monatlich betragen würde,
wenn alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8 Abs.1 vom Wohngeld ausgeschlossen sind oder
soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.
§§§
Bewilligung, Zahlung + Änderung des Wohngeldes |
---|
(1) Wohngeld wird nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person geleistet.
(2) Im Fall des § 3 Abs.3 wird vermutet, dass die antragstellende Person von den anderen Haushaltsmitgliedern als wohngeldberechtigte Person bestimmt ist.
(3) 1Zieht die wohngeldberechtigte Person aus oder stirbt sie, kann der Antrag nach § 27 Abs.1 auch von
einem anderen Haushaltsmitglied gestellt werden, das
die Voraussetzungen des § 3 Abs.1 oder Abs.2 erfüllt.
2§ 3 Abs.3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Wird ein Wohngeldantrag für die Zeit nach dem laufenden Bewilligungszeitraum früher als zwei Monate vor Ablauf dieses Zeitraums gestellt, gilt der Erste des zweiten Monats vor Ablauf dieses Zeitraums als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Abs.2.
(5) § 65a des Ersten und § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind nicht anzuwenden.
§§§
(1) 1Soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind folgende Personen verpflichtet, der Wohngeldbehörde Auskunft über ihre für das Wohngeld maßgebenden Verhältnisse zu geben:
die sonstigen Personen, die mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum gemeinsam bewohnen, und
bei einer Prüfung nach § 21 Nr.3 zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs auch
a) der Ehegatte, der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin, (1)
b) der frühere Ehegatte, der frühere Lebenspartner oder die frühere Lebenspartnerin, (1)
c) die Kinder der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und
d) die Eltern der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
die keine Haushaltsmitglieder sind.
2Die Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, ihr Geschlecht anzugeben (§ 33 Abs.3 Satz 1 Nr.6 und § 35 Abs.1 Nr.5).
(2) 1Soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert,
sind die Arbeitgeber der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder verpflichtet, der Wohngeldbehörde
über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über
Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst Auskunft zu geben.
(3) Der Empfänger oder die Empfängerin der Miete ist verpflichtet, der Wohngeldbehörde über die Höhe und Zusammensetzung der Miete sowie über andere das Miet- oder Nutzungsverhältnis betreffende Umstände Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.
(4) 1Zur Aufdeckung rechtswidriger Inanspruchnahme
von Wohngeld sind die Kapitalerträge auszahlenden
Stellen, denen ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied
einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilt
hat, verpflichtet, der Wohngeldbehörde Auskunft über
die Höhe der zugeflossenen Kapitalerträge zu erteilen.
2Ein Auskunftsersuchen der Wohngeldbehörde ist nur
zulässig, wenn auf Grund eines Datenabgleichs nach
§ 33 der Verdacht besteht oder feststeht, dass Wohngeld
rechtswidrig in Anspruch genommen wurde oder
wird und dass das zu berücksichtigende Haushaltsmitglied,
auch soweit es dazu berechtigt ist, nicht oder
nicht vollständig bei der Ermittlung der Kapitalerträge
mitwirkt.
(5) Auf die nach den Absätzen 1 bis 3 Auskunftspflichtigen sind die §§ 60 und 65 Abs.1 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Über den Wohngeldantrag muss die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung
durch Rechtsverordnung oder auf sonstige Weise bestimmte
Behörde (Wohngeldbehörde) schriftlich entscheiden.
2Die Landesregierung kann ihre Befugnis nach Satz 1, die Zuständigkeit der Wohngeldbehörden zu
bestimmen, auf die für die Ausführung des Wohngeldgesetzes
zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
3§ 69 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(2) 1Der Entscheidung sind die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zu Grunde zu legen.
2Treten nach dem
Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des
Wohngeldbescheides Änderungen der Verhältnisse im
Bewilligungszeitraum ein, sind sie grundsätzlich nicht
zu berücksichtigen;
2bÄnderungen im Sinne des § 27
Abs.1 und 2, § 28 Abs.1 bis 3 oder § 43 sollen berücksichtigt
werden.
3Satz 2 gilt für nach dem Zeitpunkt der
Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides
zu erwartende Änderungen entsprechend.
(3) 1Der Bewilligungsbescheid muss die in § 27 Abs.3 Satz 1 Nr.2 und 3 genannten Beträge ausweisen und
einen Hinweis über die Mitteilungspflichten nach § 27
Abs. 3 und 4 sowie § 28 Abs.1 Satz 2 und Abs.4 Satz 1
enthalten.
2Er soll einen Hinweis enthalten, dass der Wohngeldantrag für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums
wiederholt werden kann.
(4) Für die Aufhebung eines Wohngeldbescheides, die Rückforderung zu erstattenden Wohngeldes sowie die Unterrichtung und den Hinweis nach § 28 Abs.5 ist die Wohngeldbehörde zuständig, die den Wohngeldbescheid erlassen hat.
§§§
(1) 1Das Wohngeld soll für zwölf Monate bewilligt werden.
2aIst zu erwarten, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von zwölf Monaten erheblich
ändern, soll der Bewilligungszeitraum entsprechend
verkürzt werden;
2bim Einzelfall kann der Bewilligungszeitraum geteilt werden.
(2) 1Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden
ist.
2Treten die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes erst in einem späteren Monat ein, beginnt
der Bewilligungszeitraum am Ersten dieses
Monats.
(3) 1Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, von dem ab Leistungen im Sinne des § 7 Abs.1
abgelehnt worden sind, wenn der Wohngeldantrag vor
Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die
Kenntnis der Ablehnung folgt.
2Dies gilt entsprechend,
wenn der Ausschluss nach § 8 Abs.1 Satz 3 oder
Abs.2 als nicht erfolgt gilt.
3Ist ein Bewilligungsbescheid
nach § 28 Abs.3 unwirksam geworden, beginnt abweichend
von den Sätzen 1 und 2 der Bewilligungszeitraum
frühestens am Ersten des Monats, von dem an
die Unwirksamkeit eingetreten ist.
(4) Der neue Bewilligungszeitraum im Fall des § 27 Abs.1 Satz 2 beginnt am Ersten des Monats, von dem an die erhöhte Miete oder Belastung rückwirkend berücksichtigt wird, wenn der Antrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis von der Erhöhung der Miete oder Belastung folgt.
(5) Der neue Bewilligungszeitraum im Fall des § 28 Abs.3 beginnt am Ersten des Monats, an dem die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides eintritt, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis von der Unwirksamkeit folgt.
§§§
(1) 1Das Wohngeld ist an die wohngeldberechtigte Person zu zahlen.
2Es kann mit schriftlicher Einwilligung
der wohngeldberechtigten Person oder, wenn dies im
Einzelfall geboten ist, auch ohne deren Einwilligung,
an ein anderes Haushaltsmitglied, an den Empfänger
oder die Empfängerin der Miete oder in den Fällen des
§ 3 Abs.1 Satz 2 Nr.3 an den Leistungsträger im Sinne
des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt
werden.
3Wird das Wohngeld nach Satz 2 gezahlt, ist die wohngeldberechtigte Person hiervon zu unterrichten.
4Wird das Wohngeld an ein anderes Haushaltsmitglied gezahlt, ist es über die in § 27 Abs.3 Satz 1 Nr.2 und 3
genannten Beträge und seine Mitteilungspflichten nach
§ 27 Abs.3 Satz 1 und § 28 Abs.1 Satz 2 und Abs.4
Satz 1 schriftlich zu unterrichten.
(2) 1Das Wohngeld ist monatlich im Voraus auf ein Konto eines Haushaltsmitgliedes bei einem Geldinstitut
im Inland zu zahlen.
2aIst ein solches Konto nicht vorhanden,
kann das Wohngeld an den Wohnsitz der
wohngeldberechtigten Person übermittelt werden;
2bdie
dadurch veranlassten Kosten sollen vom Wohngeld abgezogen
werden.
§§§
(1) 1Das Wohngeld ist auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht,
die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich der Beträge für Heizkosten um mehr als 15 Prozent erhöht oder
und sich dadurch das Wohngeld erhöht.
2Im Fall des
Satzes 1 Nr.2 ist das Wohngeld auch rückwirkend zu
bewilligen, frühestens jedoch ab Beginn des laufenden
Bewilligungszeitraums, wenn sich die zu berücksichtigende
Miete oder Belastung abzüglich der Beträge für
Heizkosten rückwirkend um mehr als 15 Prozent erhöht
hat.
3Satz 1 Nr.3 ist auch anzuwenden, wenn sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent verringert,
weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
verringert hat.
(2) 1Über die Leistung des Wohngeldes ist von Amts wegen mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt,
die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich der Beträge für Heizkosten um mehr als 15 Prozent verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt, oder
und dadurch das Wohngeld wegfällt oder sich verringert.
2Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt im Fall des Satzes 1 Nr.1 der Tag nach dem Auszug,
im Fall des Satzes 1 Nr.2 der Beginn des Zeitraums, für
den sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung
abzüglich der Beträge für Heizkosten um mehr
als 15 Prozent verringert, und im Fall des Satzes 1 Nr.3
der Beginn des Zeitraums, für den das erhöhte Einkommen
bezogen wird, das zu einer Erhöhung des Gesamteinkommens
um mehr als 15 Prozent führt.
3Tritt die
Änderung der Verhältnisse nicht zum Ersten eines
Monats ein, ist mit Wirkung vom Ersten des nächsten
Monats an zu entscheiden.
4Satz 1 Nr.3 ist auch anzuwenden,
wenn sich das Gesamteinkommen um mehr
als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder erhöht hat.
5Als
Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Abs.2
gilt der Zeitpunkt der Kenntnis der Wohngeldbehörde
von den geänderten Verhältnissen.
(3) 1Die wohngeldberechtigte Person und das Haushaltsmitglied, an welches das Wohngeld nach § 26 Abs.1 Satz 2 gezahlt wird, müssen der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§ 6 Abs.1) auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert oder die Anzahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder (§§ 7 und 8 Abs.1) erhöht,
die monatliche Miete (§ 9) oder die monatliche Belastung (§ 10) um mehr als 15 Prozent gegenüber der im Bewilligungsbescheid genannten Miete oder Belastung verringert oder
adie Summe aus den monatlichen positiven Einkünften nach § 14 Abs.1 und den monatlichen Einnahmen
nach § 14 Abs.2 aller zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent gegenüber
dem im Bewilligungsbescheid genannten
Betrag erhöht;
bdies gilt auch, wenn sich der Betrag
um mehr als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl
der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht
hat.
2Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, der wohngeldberechtigten Person und dem Haushaltsmitglied, an welches das Wohngeld nach § 26 Abs.1 Satz 2 gezahlt wird, Änderungen ihrer monatlichen positiven Einkünfte nach § 14 Abs.1 und ihrer monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs.2 mitzuteilen.
(4) 1aDie Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn
sich die Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 und 4 und Absatz 3 Satz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen, längstens für drei Jahre vor Kenntnis der wohngeldberechtigten Person oder der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder von der
Änderung der Verhältnisse;
1bder Kenntnis steht die
Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich.
§§§
(1) 1aDer Bewilligungsbescheid wird vom Ersten des Monats an unwirksam, in dem der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, von keinem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr genutzt wird;
1berfolgt die Nutzungsaufgabe nicht zum Ersten eines Monats, wird der Bewilligungsbescheid vom Ersten des nächsten Monats an unwirksam.
2Die wohngeldberechtigte Person
und das Haushaltsmitglied, an welches das Wohngeld
nach § 26 Abs.1 Satz 2 gezahlt wird, müssen der
Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, dass der
Wohnraum nicht mehr genutzt wird.
(2) 1Der Wohngeldanspruch fällt für den Monat weg, in dem das Wohngeld vollständig oder überwiegend
nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung
der Belastung verwendet wird (zweckwidrige Verwendung).
2Die zweckwidrige Verwendung gilt als wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs.1 Satz 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Wohngeldanspruch Gegenstand einer Aufrechnung, Verrechnung
oder Pfändung nach den §§ 51, 52, 54 und 55 §§ 51, 52 und 54 (1) des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist oder auf einen
Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch übergegangen ist.
(3) 1Der Bewilligungsbescheid wird von dem Zeitpunkt an unwirksam, ab dem ein zu berücksichtigendes
Haushaltsmitglied nach den §§ 7 und 8 Abs.1 vom
Wohngeld ausgeschlossen ist.
2Im Fall des § 8 Abs.1
Satz 3 bleibt der Bewilligungsbescheid unwirksam.
(4) 1Die wohngeldberechtigte Person und das Haushaltsmitglied, an welches das Wohngeld nach § 26
Abs.1 Satz 2 gezahlt wird, müssen der Wohngeldbehörde
unverzüglich mitteilen, wenn für ein zu berücksichtigendes
Haushaltsmitglied ein Verwaltungsverfahren
zur Feststellung von Grund und Höhe einer Leistung
nach § 7 Abs.1 oder Abs.2 begonnen hat oder ein
zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine Leistung
nach § 7 Abs.1 empfängt.
2Die zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, der wohngeldberechtigten
Person und dem Haushaltsmitglied, an
welches das Wohngeld nach § 26 Abs.1 Satz 2 gezahlt
wird, die in Satz 1 genannten Tatsachen mitzuteilen.
(5) Die wohngeldberechtigte Person ist von der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides zu unterrichten und im Fall des Absatzes 3 auf die Antragsfrist nach § 25 Abs.3 Satz 1 und 2 oder Abs.5 hinzuweisen.
(6) Der Wohngeldanspruch ändert sich nur wegen der in § 27, den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 oder § 43 Abs.1 genannten Umstände.
§§§
(1) Ist Wohngeld nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten, haften neben der wohngeldberechtigten Person die volljährigen und bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigten Haushaltsmitglieder als Gesamtschuldner.
(2) Die Wohngeldbehörde kann mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachten Wohngeldes abweichend von § 51 Abs.2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegen Wohngeldansprüche statt bis zu deren Hälfte in voller Höhe aufrechnen.
(3) Die Wohngeldbehörde kann Ansprüche eines anderen Leistungsträgers abweichend von § 52 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch mit der ihr obliegenden Wohngeldleistung verrechnen, soweit nach Absatz 2 die Aufrechnung zulässig ist.
§§§
(1) 1Wird der Bewilligungsbescheid nach § 28 Abs.1 Satz 1 auf Grund eines Todesfalles unwirksam, gilt
Wohngeld, das für die Zeit nach dem Tod des zu berücksichtigenden
Haushaltsmitgliedes auf ein Konto bei
einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurde, als
unter Vorbehalt geleistet.
2Das Geldinstitut muss es der
überweisenden Behörde oder der Wohngeldbehörde
zurücküberweisen, wenn diese es als zu Unrecht geleistet
zurückfordert.
3Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung
besteht nicht, soweit
über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden ist, es sei denn, die Rücküberweisung kann aus einem Guthaben erfolgen, oder
die Wohngeldbehörde das Wohngeld an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete überwiesen hat.
4Das Geldinstitut darf den nach Satz 1 überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(2) 1Wird der Bewilligungsbescheid nach § 28 Abs.1 Satz 1 auf Grund eines Todesfalles unwirksam und ist Wohngeld weiterhin geleistet worden, sind mit Ausnahme des Empfängers oder der Empfängerin der Miete folgende Personen verpflichtet, der Wohngeldbehörde den entsprechenden Betrag zu erstatten:
Personen, die das Wohngeld unmittelbar in Empfang genommen haben,
Personen, auf deren Konto der entsprechende Betrag durch ein bankübliches Zahlungsgeschäft weitergeleitet wurde, und
Personen, die über den entsprechenden Betrag verfügungsberechtigt sind und ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben.
2Der Erstattungsanspruch ist durch Verwaltungsakt geltend zu machen.
3Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den
entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt
wurde, muss der überweisenden Behörde oder der
Wohngeldbehörde auf Verlangen Name und Anschrift
der in Satz 1 Nr.2 und 3 genannten Personen und
etwaiger neuer Kontoinhaber oder Kontoinhaberinnen
benennen.
4Ein Anspruch nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(3) Der Rücküberweisungs- und der Erstattungsanspruch verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Wohngeldbehörde Kenntnis von der Überzahlung erlangt hat.
§§§
1Wird ein rechtswidriger nicht begünstigender Wohngeldbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, muss die Wohngeldbehörde längstens für zwei Jahre vor der Rücknahme Wohngeld leisten.
2Im Übrigen bleibt § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
unberührt.
§§§
Kostentragung und Datenabgleich |
---|
Wohngeld nach diesem Gesetz, das von einem Land gezahlt worden ist, ist diesem zur Hälfte vom Bund zu erstatten.
§§§
(1) 1Die Wohngeldbehörde ist verpflichtet, auf Verlangen
der zuständigen Behörde für die Erhebung der Ausgleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften und
der jeweils zuständigen Behörde nach entsprechenden Gesetzen der Länder
diesen Behörden mitzuteilen, ob der betroffene Wohnungsinhaber
Wohngeld erhält.
2Maßgebend hierfür ist
der Zeitraum, der zwischen dem Zeitpunkt nach § 3
Abs.2 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung
im Wohnungswesen und den hierzu erlassenen
landesrechtlichen Vorschriften oder nach entsprechenden
Gesetzen der Länder und der Erteilung des
Bescheides über die Ausgleichszahlung liegt.
(1a) (1) Die Wohngeldbehörde darf vor der Entscheidung über den Wohngeldantrag eine Abfrage nach den §§ 101 bis 103 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vornehmen.
(2) 1Die Wohngeldbehörde darf, um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich daraufhin überprüfen,
ob und für welche Zeiträume Leistungen nach § 7 Abs.1 beantragt oder empfangen werden oder wurden oder ein Ausschlussgrund nach § 7 Abs.2, Abs.3 oder § 8 Abs.1 vorliegt oder vorlag,
ob und welche Daten nach § 45d Abs.1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind,
ob und für welche Zeiträume bereits Wohngeld beantragt oder empfangen wird oder wurde,
ob und von welchem Zeitpunkt an die Bundesagentur für Arbeit die Leistung von Arbeitslosengeld eingestellt hat,
ob und von welchem Zeitpunkt an ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied in der Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, nicht mehr gemeldet ist oder seinen Wohnungsstatus geändert hat,
ob und für welche Zeiträume eine Versicherungspflicht im Sinne des § 2 Abs.1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder eine geringfügige Beschäftigung besteht oder bestand und entsprechende Daten an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (Datenstelle) und die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See übermittelt worden sind,
ob, in welcher Höhe und für welche Zeiträume Leistungen der Renten- und Unfallversicherungen durch die Deutsche Post AG oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gezahlt worden sind.
2Richtet sich eine Überprüfung auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum, ist diese bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe des zugehörigen Bewilligungsbescheides zulässig.
(3) 1Zur Durchführung des Datenabgleichs dürfen nur
an die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr.2, 4, 6
und 7 genannten Stellen und die für die Leistungen
nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 und 3 sowie die für die Meldedaten
nach Absatz 2 Satz 1 Nr.5 zuständigen Stellen
übermittelt werden.
2Die Daten, die der Wohngeldbehörde
oder der sonst nach Landesrecht für den Datenabgleich
zuständigen oder von der Landesregierung
durch Rechtsverordnung oder auf sonstige Weise für
den Datenabgleich bestimmten Stelle übermittelt werden,
dürfen nur für den Zweck der Überprüfung nach
den Absätzen 1 und 2 genutzt werden. Die übermittelten
Daten, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden
Feststellungen führt, sind unverzüglich zu
löschen oder zu vernichten.
3Die Betroffenen sind von
der Wohngeldbehörde auf die Datenübermittlung hinzuweisen.
(4) 1Die in Absatz 2 Satz 1 Nr.2, 4, 6 und 7 genannten und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1
und 3 sowie die für Meldedaten nach Absatz 2 Satz 1
Nr.5 zuständigen Stellen führen den Datenabgleich
durch und übermitteln die Daten über Feststellungen
im Sinne des Absatzes 2 an die Wohngeldbehörde oder
die sonst nach Landesrecht für den Datenabgleich
zuständige oder von der Landesregierung durch
Rechtsverordnung oder auf sonstige Weise für den Datenabgleich
bestimmte Stelle oder über eine dieser
Stellen an die Wohngeldbehörde.
2Die jenen Stellen
überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung
des Datenabgleichs unverzüglich zurückzugeben,
zu löschen oder zu vernichten.
(5) 1Der Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 ist auch in automatisierter Form zulässig.
2Hierzu dürfen die
erforderlichen Daten nach den Absätzen 1 bis 3 auch
der Datenstelle als Vermittlungsstelle übermittelt werden.
3Die Datenstelle darf die nach den Absätzen 1 bis 3 übermittelten Daten speichern, nutzen und an die in
Absatz 2 Satz 1 Nr.2, 4, 6 und 7 genannten Stellen
weiter übermitteln, soweit dies für den Datenabgleich
nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist.
4Die Datenstelle
darf die Daten der Stammsatzdatei im Sinne des
§ 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und der
bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten
Datei im Sinne des § 28p Abs.8 Satz 2 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch nutzen, soweit dies für den
Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich
ist.
5Die Datenstelle gleicht die übermittelten Daten ab
und leitet Feststellungen im Sinne des Absatzes 2 an
die übermittelnde Wohngeldbehörde oder die sonst
nach Landesrecht für den Datenabgleich zuständige
oder von der Landesregierung durch Rechtsverordnung
oder auf sonstige Weise für den Datenabgleich bestimmte
Stelle oder über eine dieser Stellen an die
übermittelnde Wohngeldbehörde zurück.
6Die nach
Satz 3 bei der Datenstelle gespeicherten Daten sind
unverzüglich nach Abschluss der Datenabgleiche zu löschen.
7Bei einer Weiterübermittlung der Daten nach Satz 3 gilt Absatz 4 für die in Absatz 2 Satz 1 Nr.2, 4,
6 und 7 genannten Stellen entsprechend.
(6) 1Die Landesregierung kann ihre Befugnis, eine Stelle für den Datenabgleich zu bestimmen (Absatz 3
Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 5), auf die
für die Ausführung des Wohngeldgesetzes zuständige
oberste Landesbehörde übertragen.
2§ 69 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(7) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens zu regeln, solange und soweit nicht die Bundesregierung von der Ermächtigung nach § 38 Nr.3 Gebrauch gemacht hat.
§§§
Wohngeldstatistik |
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(1) Über die Anträge und Entscheidungen nach diesem Gesetz sowie über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der wohngeldberechtigten Personen, die für die Berechnung des regionalen Mietenniveaus (§ 12 Abs.3 und 4), den Wohngeld- und Mietenbericht (§ 39), die Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und dessen Fortentwicklung erforderlich sind, ist eine Bundesstatistik zu führen.
(2) 1Für die Erhebung sind die Wohngeldbehörden auskunftspflichtig.
2Die Angaben der in § 23 Abs.1 bis 3
bezeichneten Personen dienen zur Ermittlung der statistischen
Daten im Rahmen der Erhebungsmerkmale (§ 35).
(3) Die wohngeldberechtigte Person ist auf die Verwendung der auf Grund der Bearbeitung bekannten Daten für die Wohngeldstatistik und auf die Möglichkeit der Übermittlung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen.
§§§
der Beginn und das Ende des Bewilligungszeitraums nach Monat und Jahr; die Art und die Höhe des monatlichen Wohngeldes;
adie Beteiligung der wohngeldberechtigten Person am Erwerbsleben, ihre Stellung im Beruf, die Anzahl
der bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder, für die Kindergeld
nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz
oder eine in § 65 Abs.1 Satz 1
des Einkommensteuergesetzes genannte Leistung
gewährt wird, und die Zahl der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder;
bist mindestens ein Haushaltsmitglied
vom Wohngeld ausgeschlossen, sind
auch die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder und
die Zahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen
Haushaltsmitglieder Erhebungsmerkmale;
der bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigte Höchstbetrag für Miete und Belastung (§ 12 Abs.1), im Fall des § 11 Abs.3 der Anteil des Höchstbetrages, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht;
adie Wohnverhältnisse der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder nach Größe der Wohnung, nach
Höhe der monatlichen Miete oder Belastung, im Fall
des § 10 Abs.2 Satz 2 die Belastung aus Zinsen und
Tilgung, nach öffentlicher Förderung der Wohnung
oder Förderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz
oder entsprechenden Gesetzen der Länder, der
Grund der Wohngeldberechtigung (§ 3 Abs.1 bis 3)
sowie die Gemeinde und deren Mietenstufe (§ 12);
bist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld
ausgeschlossen, sind die Größe der Wohnung und
die Höhe der monatlichen Miete oder Belastung
kopfteilig zu erheben;
adie Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs.1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüglich der Einnahmen nach § 14 Abs.2 der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder nach Art und
Höhe, die Beträge und Umstände nach § 14 Abs.3
und den §§ 16 bis 18 sowie das monatliche Gesamteinkommen;
bim Fall einer nach den §§ 7 und 8 Abs.1
vom Wohngeld ausgeschlossenen wohngeldberechtigten
Person ist die Art der beantragten oder
empfangenen Leistung nach § 7 Abs.1 Erhebungsmerkmal;
der Monat und das Jahr der Berechnung des Wohngeldes und die angewandte Gesetzesfassung; (1)
(1) die Höhe des nach § 44 geleisteten einmaligen zusätzlichen Wohngeldbetrages nach der Anzahl der nach § 44 zu berücksichtigenden Personen.
(2) Hilfsmerkmale sind der Name und die Anschrift der auskunftspflichtigen Wohngeldbehörde.
(3) 1Zur Prüfung der Richtigkeit der Statistik dienen
Wohngeldnummern, die keine Angaben über persönliche
oder sachliche Verhältnisse der wohngeldberechtigten
Personen sowie der in § 23 Abs.1 bis 3 bezeichneten
Personen enthalten oder einen Rückschluss auf
solche zulassen.
2Die Wohngeldnummern sind spätestens
nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt,
zu dem die Erhebung durchgeführt worden ist (§ 36
Abs.1), zu löschen.
§§§
(1) 1Die Erhebung der Angaben nach § 35 Abs.1 ist vierteljährlich für das jeweils abgelaufene Kalendervierteljahr
durchzuführen.
2Die statistischen Landesämter
stellen dem Statistischen Bundesamt unverzüglich
nach Ablauf des Berichtszeitraums oder zu dem in der
Rechtsverordnung nach § 38 angegebenen Zeitpunkt
folgende Angaben zur Verfügung:
a) für den Berichtszeitraum die Angaben nach § 35 Abs.1 Nr.1 bis 3;
b) für den vergleichbaren Berichtszeitraum des vorausgehenden Kalenderjahres die Angaben nach § 35 Abs.1 Nr.1 und 3 unter Berücksichtigung der rückwirkenden Entscheidungen aus den folgenden zwölf Monaten;
jährlich die Angaben nach § 35 Abs.1 Nr.3 bis 9 für den Monat Dezember unter Berücksichtigung der rückwirkenden Entscheidungen aus dem folgenden Kalendervierteljahr.
(2) 1Einzelangaben nach § 35 Abs.1 aus einer Zufallsstichprobe mit einem Auswahlsatz von 25 Prozent der wohngeldberechtigten Personen sind dem Statistischen
Bundesamt jährlich unverzüglich nach Ablauf des Berichtszeitraums für Zusatzaufbereitungen zur Verfügung zu stellen.
2Für diesen Zweck dürfen die Einzelangaben, bei denen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften
mit mehr als fünf zu berücksichtigenden
Haushaltsmitgliedern in einer Gruppe zusammenzufassen
sind, ohne Wohngeldnummer auch dem Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
oder, wenn die Aufgabe der Zusatzaufbereitung an
das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung übertragen
worden ist, an dieses übermittelt werden.
3Bei
der empfangenden Stelle ist eine Organisationseinheit
einzurichten, die räumlich, organisatorisch und personell
von anderen Aufgabenbereichen zu trennen ist.
4Die
in dieser Organisationseinheit tätigen Personen müssen
Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichtete sein.
5Sie dürfen aus ihrer Tätigkeit gewonnene
Erkenntnisse nur für Zwecke des § 34 Abs.1 verwenden.
6Die nach Satz 2 übermittelten Einzelangaben dürfen nicht mit anderen Daten zusammengeführt werden.
(3) Auf Anforderung stellen die statistischen Landesämter die von ihnen erfassten Einzelangaben dem Statistischen Bundesamt für Sonderaufbereitungen des Bundes zur Verfügung.
§§§
Schlussvorschriften |
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 23 Abs. 1 bis 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder
entgegen § 27 Abs.3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs.4, oder § 28 Abs.1 Satz 2 oder Abs.4 Satz 1 eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Wohngeldanspruch erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Wohngeldbehörden.
§§§
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes über die Ermittlung
a) der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und
zu erlassen, wobei pauschalierende Regelungen getroffen werden dürfen, soweit die Ermittlung im Einzelnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten möglich ist;
die Einzelheiten des Verfahrens des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens (§ 33) zu regeln.
§§§
Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre bis zum 30. Juni über die Durchführung dieses Gesetzes und über die Entwicklung der Mieten für Wohnraum.
§§§
Das einer vom Wohngeld ausgeschlossenen wohngeldberechtigten Person bewilligte Wohngeld ist bei Sozialleistungen nicht als deren Einkommen zu berücksichtigen.
§§§
(1) Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung über einen Wohngeldantrag noch nicht entschieden, ist für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Änderungen nach dem bis dahin geltenden Recht, für die darauf folgende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden.
(2) Ist vor dem Inkrafttreten von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung über einen Wohngeldantrag entschieden worden, verbleibt es für die Leistung des Wohngeldes auf Grund dieses Antrages bei der Anwendung des jeweils bis zu der Entscheidung geltenden Rechts.
§§§
Überleitungsvorschriften |
---|
(1) 1Ist bis zum 31. Dezember 2008 über einen Wohngeldantrag, einen Antrag nach § 29 Abs.1 oder Abs.2
des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember
2008 geltenden Fassung oder in einem Verfahren nach
§ 29 Abs.3 des Wohngeldgesetzes in der bis zum
31. Dezember 2008 geltenden Fassung noch nicht entschieden
worden, ist für die Zeit bis zum 31. Dezember
2008 nach dem bis dahin geltenden Recht, für die darauf
folgende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden.
2aIst in den Fällen des Satzes 1 das ab dem 1. Januar 2009 zu bewilligende Wohngeld geringer als das für Dezember 2008 zu bewilligende Wohngeld, verbleibt es
auch für den Teil des Bewilligungszeitraums ab dem
1. Januar 2009 bei diesem Wohngeld;
2b§ 24 Abs.2 und
§ 27 Abs.2 bleiben unberührt.
(2) 1aIst Wohngeld vor dem 1. Januar 2009 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums im Jahr 2009, ist von Amts wegen über die
Leistung des Wohngeldes für den nach dem 31. Dezember
2008 liegenden Teil des Bewilligungszeitraums unter
Anwendung des ab dem 1. Januar 2009 geltenden
Rechts nach Ablauf des Bewilligungszeitraums schriftlich
neu zu entscheiden;
1bergibt sich kein höheres
Wohngeld, verbleibt es bei dem bereits bewilligten
Wohngeld.
2In den Fällen des Satzes 1 sind bei der Entscheidung abweichend von § 24 Abs.2 die tatsächlichen
Verhältnisse im Zeitraum, für den über die Leistung
des Wohngeldes rückwirkend neu zu entscheiden
ist, zu Grunde zu legen.
3Die §§ 29 und 30 des Wohngeldgesetzes
in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden
Fassung und die §§ 27 und 28 bleiben unberührt.
4Liegt das Ende des Bewilligungszeitraums, über den
nach Satz 1 neu zu entscheiden ist, nach dem 31. März
2009, kann eine angemessene vorläufige Zahlung geleistet
werden.
(3) Ist über einen nach dem 31. Dezember 2008 gestellten Wohngeldantrag, einen Antrag nach § 27 Abs.1 oder in einem Verfahren nach § 27 Abs.2 zu entscheiden und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Januar 2009, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(4) 1Wären bei einer Entscheidung nach den Absätzen 1 und 3 Haushaltsmitglieder nach § 6 zu berücksichtigen,
die in einem anderen Bescheid für denselben
Wohnraum bereits als zum Haushalt rechnende Familienmitglieder
berücksichtigt worden sind, bleibt dieser
andere Bescheid von der Entscheidung nach den Absätzen
1 und 3 unberührt.
2Bei der Entscheidung nach
den Absätzen 1 und 3 ist das Wohngeld ohne die Haushaltsmitglieder
nach Satz 1 und unter entsprechender
Anwendung des § 11 Abs.3 zu berechnen.
3Die Fälle
der Sätze 1 und 2 gelten als erhebliche Änderung der
maßgeblichen Verhältnisse nach § 25 Abs.1 Satz 2.
(5) 1Bei Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften von Personen, welche die Voraussetzungen nach § 4 des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008
geltenden Fassung nicht erfüllen und keinen gemeinsamen
Wohngeldbescheid erhalten haben, ist bei der
Entscheidung nach Absatz 2 rückwirkend das Wohngeld
gemeinsam zu berechnen, wenn die Voraussetzungen
nach den §§ 5 und 6 Abs.1 erfüllt werden.
2Enden
die Bewilligungszeiträume in den Fällen des Satzes
1 nicht gleichzeitig, ist abweichend von Absatz 2
Satz 1 Halbsatz 1 nach dem Ende des zuletzt ablaufenden
Bewilligungszeitraums für alle zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder nach § 6 einheitlich neu zu
entscheiden.
3Beträgt der Zeitraum zwischen dem Ende
des zuerst ablaufenden Bewilligungszeitraums und
dem Ende des zuletzt ablaufenden Bewilligungszeitraums
mehr als drei Monate, ist auf Antrag eine angemessene
vorläufige Zahlung zu leisten.
§§§
(1) 1aIst nach dem 31. Dezember 2000 bis zum 14. Juli 2005 über einen Wohngeldantrag entschieden worden, liegt der Bewilligungszeitraum mindestens teilweise in
der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004
und ergibt sich auf Grund der §§ 10a und 10b des
Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008
geltenden Fassung eine Änderung des Wohngeldes
oder im Fall einer früheren Ablehnung ein Wohngeldanspruch,
ist über die Leistung des Wohngeldes von Amts
wegen unter Aufhebung des bisherigen Wohngeldbescheides
vom Zeitpunkt der rückwirkenden Änderung an neu zu entscheiden;
1b§ 31 ist nicht anzuwenden.
2Der Wohngeldbescheid ist in dem Umfang nicht aufzuheben, in dem sich die dem Wohngeldempfänger oder
der Wohngeldempfängerin gewährte Hilfe in besonderen
Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz
wegen des auf Grund des Bescheides geleisteten
Wohngeldes verringert hat.
3Für die Neuentscheidung
kann ein einziger Bewilligungszeitraum festgesetzt werden.
4Ein gestellter Wohngeldantrag ist in der Regel als bis zu dem Zeitpunkt der Neuentscheidung nach Satz 1
gestellt anzusehen.
(2) Die §§ 10c und 40 Abs.5 des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden.
§§§
(1) 1Ist Wohngeld bewilligt worden und liegt mindestens
ein Monat des Bewilligungszeitraums in der
Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. März 2009, ist
von Amts wegen ein einmaliger zusätzlicher Wohngeldbetrag
nach der Anzahl der zu berücksichtigenden
Personen zu leisten.
2Zu berücksichtigende Personen
im Sinne des Satzes 1 sind die zum Haushalt
rechnenden Familienmitglieder im Sinne des § 4 des
Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember
2008 geltenden Fassung oder die zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder (§ 6).
3Der einmalige zusätzliche
Wohngeldbetrag beträgt für
eine zu berücksichtigende Person | 100 Euro, |
zwei zu berücksichtigende Personen | 130 Euro, |
drei zu berücksichtigende Personen | 155 Euro, |
vier zu berücksichtigende Personen | 180 Euro, |
fünf zu berücksichtigende Personen | 205 Euro und |
jede weitere zu berücksichtigende Person zusätzlich | 25 Euro. |
(2) 1Für die Berechnung des einmaligen zusätzlichen Wohngeldbetrages ist die Anzahl der zu berücksichtigenden Personen maßgebend, die bei der
Wohngeldbewilligung im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 zu Grunde gelegt wurde.
2Liegt der Wohngeldbewilligung
für Oktober 2008 bis März 2009 eine unterschiedliche
Anzahl der zu berücksichtigenden
Personen zu Grunde, ist der erste Monat des Zeitraums
Oktober 2008 bis März 2009 maßgebend, für
den Wohngeld bewilligt wurde.
(3) 1Der einmalige zusätzliche Wohngeldbetrag wird nur an den Wohngeldempfänger, ein zum Haushalt
rechnendes Familienmitglied im Sinne des § 28
Abs.1 Satz 1 und 2 des Wohngeldgesetzes in der
bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung, die
wohngeldberechtigte Person oder an ein anderes
Haushaltsmitglied geleistet.
2Im Übrigen bleiben
§ 28 des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember
2008 geltenden Fassung und § 26 unberührt.
(4) 1Wird nach der Leistung des einmaligen zusätzlichen
Wohngeldbetrages der Wohngeldbescheid,
welcher der Wohngeldbewilligung im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 zu Grunde liegt, aufgehoben
oder unwirksam, ist dieser Betrag abweichend von
§ 28 Abs.6 nur zu erstatten, wenn für keinen der
Monate Oktober 2008 bis März 2009 ein Wohngeldanspruch
mehr besteht.
2Entfällt auf Grund der Aufhebung
oder der Unwirksamkeit des Wohngeldbescheides
nach Satz 1 der Wohngeldanspruch für
den Monat, der für die Berechnung des einmaligen
zusätzlichen Wohngeldbetrages nach Absatz 2 maßgebend
war, und besteht der Wohngeldanspruch
noch für mindestens einen der Monate Oktober
2008 bis März 2009, ist über die Leistung des einmaligen
zusätzlichen Wohngeldbetrages nach Maßgabe
der Absätze 1 und 2 neu zu entscheiden, wenn
sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Personen
ändert.
3Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2009 bewilligt worden, liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums
in einem der Monate Januar bis
März 2009 und wird der Wohngeldbescheid nach
Satz 1 mindestens für die Monate Oktober bis Dezember
2008 aufgehoben oder unwirksam, bleibt für
die Berechnung des einmaligen zusätzlichen Wohngeldbetrages
die Zahl der zum Haushalt rechnenden
Familienmitglieder nach § 4 des Wohngeldgesetzes
in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
für den ersten Monat des Zeitraums Januar bis
März 2009, für den Wohngeld bewilligt wurde, maßgebend.
4Satz 3 gilt auch, wenn bereits nach § 27
oder § 42 Abs.2 oder Abs. 5 entschieden worden
ist.
(5) Der einmalige zusätzliche Wohngeldbetrag ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
§§§
Anlage 1 |
---|
Die in die Formel nach § 19 Abs.1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedenen Werte „a“, „b“ und „c“ sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
a | 6,300E-2 | 5,700E-2 | 5,500E-2 | 4,700E-2 | 4,200E-2 | 3,700E-2 |
b | 7,963E-4 | 5,761E-4 | 5,176E-4 | 3,945E-4 | 3,483E-4 | 3,269E-4 |
c | 9,102E-5 | 6,431E-5 | 3,250E-5 | 2,325E-5 | 2,151E-5 | 1,519E-5 |
7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | |
a | 3,300E-2 | 2,300E-2 | – 1,970E-2 | – 4,010E-2 | – 6,600E-2 | – 8,990E-2 |
b | 3,129E-4 | 2,959E-4 | 2,245E-4 | 1,565E-4 | 1,200E-4 | 1,090E-4 |
c | 8,745E-6 | 7,440E-6 | 3,459E-5 | 5,140E-5 | 5,686E-5 | 6,182E-5 |
Hierbei bedeuten:
E-2 geteilt durch 100,
E-4 geteilt durch 10 000,
E-5 geteilt durch 100 000,
E-6 geteilt durch 1 000 000.
§§§
Anlage 2 |
---|
„M“ ist die gerundete zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung (§ 19 Abs. 1 Satz 2). Bei der Umrechnung der ungerundeten zu berücksichtigenden monatlichen Miete oder Belastung im Sinne der §§ 11 und 12 („M*“) auf „M“ gilt:
Um „M“ zu erhalten, ist „M*“ auf den nächsten durch 10 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag aufzurunden, wenn „M*“ nicht bereits durch 10 ohne Rest teilbar ist. Wenn „M*“ durch 10 ohne Rest teilbar ist, bleibt „M*“ unverändert. Von dem sich ergebenden Betrag sind stets 5 Euro abzuziehen.
„Y“ ist das gerundete monatliche Gesamteinkommen (§ 19 Abs.1 Satz 3). Bei der Umrechnung des ungerundeten monatlichen Gesamteinkommens im Sinne des § 13 („Y*“) auf „Y“ gilt:
Um „Y“ zu erhalten, ist „Y*“ auf den nächsten durch 10 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag aufzurunden, wenn es nicht bereits durch 10 ohne Rest teilbar ist. Wenn „Y*“ durch 10 ohne Rest teilbar ist, bleibt „Y*“ unverändert. Von dem sich ergebenden Betrag sind stets 5 Euro abzuziehen.
Werte für „M“ und „Y“, die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt:
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
M | 45 | 55 | 65 | 75 | 85 | 85 |
Y | 205 | 245 | 265 | 315 | 345 | 365 |
7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | |
M | 95 | 105 | 115 | 125 | 155 | 245 |
Y | 385 | 415 | 585 | 805 | 1.085 | 1.255 |
Der ungerundete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss ergibt sich durch Einsetzen der Werte für „a“, „b“, „c“ (Anlage 1) und für „M“ und „Y“ in die Formel nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und durch Ausführen der vier folgenden Rechenschritte:
Berechnung der Dezimalzahlen
z1 = a + b · M + c · Y,
z2 = z1 · Y,
z3 = M – z2,
z4 = 1,08 · z3.
Hierbei sind die Dezimalzahlen als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen.
Dieser ungerundete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden, wenn der sich ohne Rundung ergebende restliche Cent-Betrag größer als oder gleich 50 ist; er ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden, wenn der sich ohne Rundung ergebende restliche Cent-Betrag kleiner als 50 ist.
§§§
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