Fussnoten | [ ] |
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zu § 44a DRiG |
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§ 44a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.27 Nr.1 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
§§§
zu § 44b DRiG |
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§ 44b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.27 Nr.1 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
§§§
zu § 48 DRiG |
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§ 48 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.9 Nr.1 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden.
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
(3) Ein Richter auf Lebenszeit ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen
§§§
zu § 48 DRiG |
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In § 48b Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§ 66 Abs.1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 100 Abs.1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.9 Nr.2 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 63 DRiG |
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§ 63 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.9 Nr.3 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 71 DRiG |
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§ 71 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.09, durch § 62 Abs.9 Nr.1 iVm § 63 Abs.2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17.06.08 (BGBl_I_08,1010)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Länder sind verpflichtet, die Rechtsverhältnisse der Richter gemäß den §§ 72 bis 84 und, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, auf der Grundlage des Kapitels I des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu regeln.
2Sie haben dabei die gemeinsamen Interessen von Bund und Ländern zu berücksichtigen.
(2) Soweit die unabhängige Stelle (§§ 61, 62 des Beamtenrechtsrahmengesetzes) für Angelegenheiten der Richter zuständig ist, muß mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder Richter sein.
(3) Für die Richter im Landesdienst gelten die §§ 123 bis 132 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.
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zu § 76 DRiG |
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§ 76 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.09, durch § 62 Abs.9 Nr.2 iVm § 63 Abs.2 Nr.3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17.06.08 (BGBl_I_08,1010)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Altersgrenze der Richter ist durch Gesetz zu bestimmen.
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß entsprechend § 48 Abs.3 ein Richter auf seinen Antrag vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen ist.
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zu § 76a DRiG |
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§ 76a bis 76e wurden durch den neuen § 76a ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.09, durch § 62 Abs.9 iVm § 63 Abs.2 Nr.3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17.06.08 (BGBl_I_08,1010)
Bisheriger Wortlaut:
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen sind entsprechend § 48a Abs.1 bis 5 zu regeln.
§§§
(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß einem Richter wegen der Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerbermangel besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
zu bewilligen ist.
(2) 1Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
2Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr.3 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.
3Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 Nr.3 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen.
4Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung
des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.
(3) 1Der Urlaub darf eine Dauer von zwölf Jahren
nicht überschreiten.
2Urlaub nach Absatz 1 sowie Urlaub nach § 76a dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten.
3Im Falle des Absatzes 1 Nr.2 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(4) Durch Gesetz ist vorzusehen, daß für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im Sinne des Absatzes 1 Nr.2 die bis zum 30.Juni 1997 geltenden Vorschriften über den Eintritt in den Ruhestand fortgelten, wenn vor dem 1.Juli 1997 Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach § 76a Abs.2 Satz 1 Nr.2 oder Nr.4 in der bis zum 30.Juni 1997 geltenden Fassung dieses Gesetzes bewilligt worden ist.
(5) 1Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß einem Richter Urlaub nach Absatz 1 Nr.2 bereits nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres zu
bewilligen ist.
2Absatz 3 Satz 1 und 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf.
§§§
(1) 1Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß einem Richter auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen ist.
2Teilzeitbeschäftigung kann auch so geregelt werden, daß nach einer im voraus festgelegten Abfolge Phasen einer vollen dienstlichen Inanspruchnahme mit Phasen einer vollständigen oder teilweisen Freistellung vom regelmäßigen Dienst
wechseln.
(2) 1Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
2Ausnahmen von der Verpflichtung nach Nummer 4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist.
3§ 71 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 42 Abs.2 Satz 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist.
4Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr.4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.
(3) 1Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während
der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag die
zuständige Dienstbehörde.
2Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen,
wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet
werden kann.
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1aTeilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach § 76a oder § 76c dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen;
1beine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig,
wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
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(1) 1Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass einem Richter auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte des bisherigen Dienstes, höchstens der Hälfte des in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit regelmäßigen Dienstes zu bewilligen ist, wenn
2aEin Antrag auf Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Dienstzeit ist nur zulässig, wenn die Zeiten der Freistellung vom Dienst in der Weise zusammengefasst werden, dass der Richter zuvor Dienst mit mindestens
der Hälfte des regelmäßigen Dienstes leistet;
2bdabei bleiben Teilzeitbeschäftigungen mit geringfügig verringerter Dienstzeit außer Betracht.
3Eine Regelung nach Satz 1 kann auf bestimmte Bereiche beschränkt werden.
(2) § 76c Abs.2 Satz 1 Nr.4, Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
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zu § 78 DRiG |
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In § 78 Nr.4 wurde die Angabe „nach den §§ 76a bis 76c“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.09, durch § 62 Abs.9 Nr.4 iVm § 63 Abs.2 Nr.3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17.06.08 (BGBl_I_08,1010)
§§§
zu § 83 DRiG |
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§ 83 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.9 Nr.4 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
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zu § 107 DRiG |
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§§ 107 und 108 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.14 Nr.2 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
Bisheriger Wortlaut:
Bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes können richterliche Aufgaben in den Ländern auch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Widerruf wahrgenommen werden.
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Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Befähigung zum Richteramt besitzt, kann bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Tätigkeiten nach § 10 Abs.2 unbeschränkt angerechnet erhalten.
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Zu § 112 DRiG |
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Die Überschrift des § 112 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.17 Nr.1 a) iVm Art.62 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2515)
Bisheriger Wortlaut:
§ 112 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.17 Nr.1 b) iVm Art.62 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2515)
§§§
Zu § 112a DRiG |
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§ 112a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.4 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§ 112a Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.17 Nr.2 iVm Art.62 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2515)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die ein rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom besitzen, das in einem dieser Staaten erworben wurde und dort den Zugang zur postuniversitären Ausbildung für den Beruf des europäischen Rechtsanwalts gemäß § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland eröffnet, werden auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zugelassen, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den durch die bestandene staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 Abs.1 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen.
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zu § 113 DRiG |
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§§ 113 bis 118 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.14 Nr.2 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, wieweit Studium und Vorbereitungsdienst, die vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften abgeleistet worden sind,
anerkannt werden.
2Das gleiche gilt für die Anerkennung
erster Prüfungen.
(2) Die für den Vorbereitungsdienst der Kriegsheimkehrer bestehenden Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
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Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das allgemeine Dienstalter abweichend von § 20 zu regeln, um Nachteile auszugleichen, die
aus den Wiedergutmachungsgesetzen berechtigte Richter durch Verfolgungsmaßnahmen,
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallende Richter durch das Ausscheiden aus dem Amt und
Richter, deren Anstellung infolge des Krieges verzögert worden ist, durch die verspätete Anstellung
erlitten haben.
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1Die Richter des ehemaligen Deutschen Obergerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden.
2Die Versorgung der Richter des ehemaligen Deutschen Obergerichts und die Versorgung ihrer Hinterbliebenen richten sich nach § 69 des Beamtenversorgungsgesetzes.
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(1) Ein Richter oder Staatsanwalt, der in der Zeit vom 1.September 1939 bis zum 9.Mai 1945 als Richter oder Staatsanwalt in der Strafrechtspflege mitgewirkt hat, kann auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden.
(2) Der Antrag kann nur bis zum 30.Juni 1962 gestellt werden.
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zu § 124 DRiG |
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§ 124 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.14 Nr.3 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
Bisheriger Wortlaut:
1§ 50 Abs.2, §§ 69, 70, 92, 97 und 99 finden im Land Berlin keine Anwendung.
2Das gleiche gilt für § 51 Abs.2, § 54 Abs.1 und 2 und § 122 Abs.5, soweit sie sich auf Truppendienstgerichte, Richter der Truppendienstgerichte, Richter eines Wehrdienstsenats oder den Bundeswehrdisziplinaranwalt beziehen.
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zu § 125 DRiG |
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§ 125 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.14 Nr.4 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
Bisheriger Wortlaut:
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