StUG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 9020-8
Gesetz
über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
vom 20.12.1991 (BGBl_I_91,2272)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.02.07 (BGBl_I_07,162)
zuletzt geändert durch
bearbeitet und verlinkt (634)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2011 ] [ 2009 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
Allgemeines |
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(1) Dieses Gesetz regelt die Erfassung, Erschließung, Verwaltung und Verwendung der Unterlagen des Ministeriums für Staatssicherheit und seiner Vorläufer- und Nachfolgeorganisationen (Staatssicherheitsdienst) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, um
dem einzelnen Zugang zu den vom Staatssicherheitsdienst zu seiner Person gespeicherten Informationen zu ermöglichen, damit er die Einflußnahme des Staatssicherheitsdienstes auf sein persönliches Schicksal aufklären kann,
den einzelnen davor zu schützen, daß er durch den Umgang mit den vom Staatssicherheitsdienst zu seiner Person gespeicherten Informationen in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird,
die historische, politische und juristische Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes zu gewährleisten und zu fördern,
öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen die erforderlichen Informationen für die in diesem Gesetz genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen.
(2) Dieses Gesetz gilt für Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, die sich bei öffentlichen Stellen des Bundes oder der Länder, bei natürlichen Personen oder sonstigen nicht-öffentlichen Stellen befinden.
§§§
(1) (1) Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) erfaßt, verwahrt, verwaltet und verwendet die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) (2) 1Der Bundesbeauftragte kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz folgende Informationen aus dem Zentralen Einwohnerregister der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik verwenden:
Familienname, Vorname,
Geburtsname, sonstige Namen,
Geburtsort,
Personenkennzeichen,
letzte Anschrift,
Merkmal "verstorben".
2Diese Informationen sind auf Ersuchen den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu übermitteln.
§§§
(1) 1Jeder einzelne hat das Recht, vom Bundesbeauftragten Auskunft darüber zu verlangen, ob in den erschlossenen Unterlagen Informationen zu seiner Person enthalten sind.
2Ist das der Fall, hat der einzelne das Recht auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen und Herausgabe von Unterlagen nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Jeder einzelne hat das Recht, die Informationen und Unterlagen, die er vom Bundesbeauftragten erhalten hat, im Rahmen der allgemeinen Gesetze zu verwenden.
(3) Durch die Auskunftserteilung, Gewährung von Einsicht in Unterlagen oder Herausgabe von Unterlagen dürfen überwiegende schutzwürdige Interessen anderer Personen nicht beeinträchtigt werden.
§§§
(1) 1Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen haben nur Zugang zu den Unterlagen und dürfen sie nur verwenden, soweit dieses Gesetz es erlaubt oder anordnet.
2Legen Betroffene, Dritte, nahe Angehörige Vermißter oder Verstorbener, Mitarbeiter oder Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes Unterlagen mit Informationen über ihre Person von sich aus vor, dürfen diese auch für die Zwecke verwendet werden, für die sie vorgelegt worden sind.
(2) Stellt der Bundesbeauftragte fest oder wird ihm mitgeteilt, daß personenbezogene Informationen in Unterlagen unrichtig sind, oder wird die Richtigkeit von der Person, auf die sie sich beziehen, bestritten, so ist dies auf einem gesonderten Blatt zu vermerken und den Unterlagen beizufügen.
(3) Sind personenbezogene Informationen aufgrund eines Ersuchens nach den §§ 20 bis 25 übermittelt worden und erweisen sie sich hinsichtlich der Person, auf die sich das Ersuchen bezog, nach ihrer Übermittlung als unrichtig, so sind sie gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, es sei denn, daß dies für die Beurteilung eines Sachverhaltes ohne Bedeutung ist.
(4) Durch die Verwendung der Unterlagen dürfen überwiegende schutzwürdige Interessen anderer Personen nicht beeinträchtigt werden.
§§§
(1) 1Die Verwendung personenbezogener Informationen über Betroffene oder Dritte, die im Rahmen der zielgerichteten Informationserhebung oder Ausspähung des Betroffenen einschließlich heimlicher lnformationserhebung gewonnen worden sind, zum Nachteil dieser Personen ist unzulässig.
2Dies gilt nicht in den Fällen des § 21 Abs.1 Nr.1 und 2, wenn Angaben des Betroffenen oder Dritten sich aufgrund der Informationen ganz oder teilweise als unzutreffend erweisen.
(2) 1Die Verwendung von Unterlagen ist für einen begrenzten Zeitraum unzulässig, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft oder das Gericht gegenüber dem Bundesbeauftragten erklärt, daß für einen bestimmten Zeitraum die Verwendung die Durchführung eines Strafverfahrens beeinträchtigen würde.
2Dies gilt nicht, wenn dadurch Personen in der Wahrnehmung ihrer Rechte in unzumutbarer Weise beschränkt würden.
3In diesem Falle erfolgt die Verwendung im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht.
§§§
(1) Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes sind
sämtliche Informationsträger unabhängig von der Form der Speicherung, insbesondere
Akten, Dateien, Schriftstücke, Karten, Pläne, Filme, Bild-, Ton- und sonstige Aufzeichnungen,
die zur Auswertung erforderlichen Hilfsmittel, insbesondere Programme für die automatisierte Datenverarbeitung,
soweit sie beim Staatssicherheitsdienst oder beim Arbeitsgebiet 1 der Kriminalpolizei der Volkspolizei entstanden, in deren Besitz gelangt oder ihnen zur Verwendung überlassen worden sind,
dem Staatssicherheitsdienst überlassene Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften.
(2) Nicht zu den Unterlagen gehören
Schreiben des Staatssicherheitsdienstes nebst Anlagen, die er anderen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen zugesandt hat, soweit diese Stellen ihm gegenüber nicht rechtlich oder faktisch weisungsbefugt waren,
Unterlagen, die an andere Stellen aus Gründen der Zuständigkeit weiter oder zurückgegeben worden sind und in denen sich keine Anhaltspunkte befinden, daß der Staatssicherheitsdienst Maßnahmen getroffen oder veranlaßt hat,
Unterlagen, deren Bearbeitung vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossen war und in denen sich keine Anhaltspunkte befinden, daß der Staatssicherheitsdienst sie über die archivische Erschließung hinaus genutzt hat,
Gegenstände und Unterlagen, die Betroffenen oder Dritten vom Staatssicherheitsdienst widerrechtlich weggenommen oder vorenthalten worden sind.
Soweit es sich um Schriftstücke handelt, kann der Bundesbeauftragte Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.
(3) 1Betroffene sind Personen, zu denen der Staatssicherheitsdienst aufgrund zielgerichteter Informationserhebung oder Ausspähung einschließlich heimlicher Informationserhebung Informationen gesammelt hat.
2Satz 1 gilt nicht
für Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit die Sammlung der Informationen nur der Anbahnung und Werbung oder nur der Kontrolle ihrer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst gedient hat, und
für Begünstigte, soweit die Sammlung der Informationen nur der Anbahnung oder nur der Kontrolle ihres Verhaltens im Hinblick auf die Begünstigung gedient hat.
(4) Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes sind hauptamtliche und inoffizielle Mitarbeiter.
Hauptamtliche Mitarbeiter sind Personen, die in einem offiziellen Arbeits- oder Dienstverhältnis des Staatssicherheitsdienstes gestanden haben und Offiziere des Staatssicherheitsdienstes im besonderen Einsatz.
Inoffizielle Mitarbeiter sind Personen, die sich zur Lieferung von Informationen an den Staatssicherheitsdienst bereiterklärt haben.
(5) Die Vorschriften über Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes gelten entsprechend für
Personen, die gegenüber Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes hinsichtlich deren Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst rechtlich oder faktisch weisungsbefugt waren,
inoffizielle Mitarbeiter des Arbeitsgebietes 1 der Kriminalpolizei der Volkspolizei.
(6) Begünstigte sind Personen, die
vom Staatssicherheitsdienst wesentlich gefördert worden sind, insbesondere durch Verschaffung beruflicher oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteile,
vom Staatssicherheitsdienst oder auf seine Veranlassung bei der Strafverfolgung geschont worden sind,
mit Wissen, Duldung oder Unterstützung des Staatssicherheitsdienstes Straftaten gefördert, vorbereitet oder begangen haben.
(7) Dritte sind sonstige Personen, über die der Staatssicherheitsdienst Informationen gesammelt hat.
(8) 1Ob Personen Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, Begünstigte, Betroffene oder Dritte sind, ist für jede Information gesondert festzustellen.
2Für die Feststellung ist maßgebend, mit welcher Zielrichtung die Informationen in die Unterlagen aufgenommen worden sind.
(9) 1Die Verwendung von Unterlagen umfaßt die Weitergabe von Unterlagen, die Übermittlung von Informationen aus den Unterlagen sowie die sonstige Verarbeitung und die Nutzung von Informationen.
2Soweit in dieser Vorschrift nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen der §§ 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß zu den nicht-öffentlichen Stellen auch die Religionsgesellschaften gehören.
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Erfassung der Unterlagen |
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(1) 1Alle öffentlichen Stellen unterstützen den Bundesbeauftragten bei seinen Ermittlungen zum Auffinden der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes und bei deren Übernahme.
2Ist ihnen bekannt oder stellen sie gelegentlich der Erfüllung ihrer Aufgaben fest, daß sich bei ihnen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes oder Kopien, Abschriften oder sonstige Duplikate solcher Unterlagen befinden, so haben sie dies dem Bundesbeauftragten unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Bundesbeauftragte kann im Einvernehmen mit einer öffentlichen Stelle in deren Registraturen, Archiven und sonstigen Informationssammlungen Einsicht nehmen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes vorliegen.
(3) (Ow) Natürliche Personen und sonstige nicht-öffentliche Stellen sind verpflichtet, dem Bundesbeauftragten unverzüglich anzuzeigen, daß sich bei ihnen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes oder Kopien, Abschriften oder sonstige Duplikate solcher Unterlagen befinden, sobald ihnen dies bekannt wird.
§§§
(1) Jede öffentliche Stelle hat dem Bundesbeauftragten auf dessen Verlangen unverzüglich bei ihr befindliche Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes einschließlich Kopien, Abschriften und sonstigen Duplikaten herauszugeben.
(2) 1Benötigt die öffentliche Stelle Unterlagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Zweckbindung nach den §§ 20 bis 23 und 25, kann sie Duplikate zu ihren Unterlagen nehmen.
2Originalunterlagen dürfen nur zu den Unterlagen genommen werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenermitlung unerläßlich ist.
3In diesem Fall sind dem Bundesbeauftragten auf Verlangen Duplikate herauszugeben.
(3) Unterlagen über Betroffene sind von den Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder ersatzlos und vollständig an den Bundesbeauftragten herauszugeben.
§§§
(1) 1Jede natürliche Person und jede sonstige nicht-öffentliche Stelle hat dem Bundesbeauftragten auf dessen Verlangen unverzüglich Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes herauszugeben, soweit diese nicht Eigentum der natürlichen Person oder der sonstigen nicht-öffentlichen Stelle sind. (Ow)
2Der Nachweis des Eigentumserwerbs obliegt der natürlichen Person oder sonstigen nicht-öffentlichen Stelle.
3Vom Eigentum der natürlichen Person oder sonstigen nicht-öffentlichen Stelle kann ausgegangen werden bei Unterlagen nach § 10 Abs.4, die sie selbst angefertigt hat.
(2) (Ow) Soweit Unterlagen an den Bundesbeauftragten herauszugeben sind, sind ihm auch Kopien und sonstige Duplikate herauszugeben.
(3) (Ow) Jede natürliche Person und jede sonstige nichtöffentliche Stelle hat dem Bundesbeauftragten auf dessen Verlangen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, die ihr Eigentum sind, zur Anfertigung von Kopien, Abschriften oder sonstigen Duplikaten zu überlassen.
§§§
(1) DerBundesbeauftragtekann zur Erfüllung seiner Aufgaben von den zuständigen Stellen Auskunft über Art, Inhalt und Aufbewahrungsort der Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, anderer mit ihr verbundener Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik verlangen.
(2) 1DerBundesbeauftragtekann Einsicht in die Unterlagen verlangen.
2Bei der Suche nach den benötigten Unterlagen ist er zu unterstützen.
(3) 1Dem Bundesbeauftragten sind auf sein Verlangen Duplikate von solchen Unterlagen herauszugeben, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes stehen und die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt.
2Die Duplikate werden Bestandteil der Unterlagen nach § 6 Abs.1.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Unterlagen, die erkennbar im Zusammenwirken anderer öffentlicher oder nicht-öffentlicher Stellen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik mit dem Staatssicherheitsdienst, auf seine Veranlassung oder zur Umsetzung seiner Anordnungen oder Hinweise entstanden sind.
§§§
(1) 1Der Bundesbeauftragtehat Unterlagen anderer Behörden, in denen sich keine Anhaltspunkte dafür befinden, daß der Staatssicherheitsdienst Maßnahmen getroffen oder veranlaßt hat,
wenn er gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben das Vorhanden sein solcher Unterlagen feststellt,
an die zuständigen Stellen zurückzugeben.
2Der Bundesbeauftragte kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.
(2) 1Der Bundesbeauftragtehat in die Geheimhaltungsgrade Geheim und höher eingestufte Unterlagen des Bundes, der Länder sowie Unterlagen ihrer Nachrichtendienste an den Bundesminister des Innern oder die zuständigen Landesbehörden herauszugeben.
2Der Bundesbeauftragtekann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.
3Unterlagen zwischen- oder überstaatlicher Organisationen und ausländischer Staaten, die in die Geheimhaltungsgrade VS-Vertraulich und höher eingestuft sind und zu deren Schutz vor unbefugter Kenntnisnahme die Bundesrepublik Deutschland aufgrund völkerrechtlicher Verträge verpflichtet ist, sind an den Bundesminister des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde für den
Geheimschutz (1) herauszugeben.
(3) 1Unterlagen über Betriebseinrichtungen, technische Verfahren und Umweltbelastungen des Betriebsgeländes von Wirtschaftsunternehmen, die dem Staatssicherheitsdienst ganz oder teilweise ein- oder angegliedert waren, sind auf Anforderung an den jetzigen Verfügungsberechtigten herauszugeben.
2Der Bundesbeauftragte kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.
(4) 1DerBundesbeauftragtehat Unterlagen über Objekte und andere Gegenstände, insbesondere Grundrißpläne, Pläne über Versorgungsleitungen und Telefonleitungen, an den jetzigen Verfügungsberechtigten herauszugeben.
2Der Bundesbeauftragte kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.
(5) 1Werden hauptamtliche Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes in den öffentlichen Dienst eingestellt oder im öffentlichen Dienst weiterbeschäftigt, sind die zu ihrer Person, geführten Personalunterlagen im erforderlichen Umfang an die zuständige personalaktenführende Stelle herauszugeben.
2Der Bundesbeauftragte kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.
(6) 1Soweit ehemalige Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes Empfänger von Renten sind, sind die zu ihrer Person geführten Personalunterlagen im erforderlichen Umfang an den Versorgungsträger herauszugeben.
2Der Bundesbeauftragte kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.
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Verwendung der Unterlagen | ||
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Rechte von Betroffenen |
(1) 1Der Antrag auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen oder Herausgabe von Unterlagen ist schriftlich zu stellen.
2Der Antragsteller hat durch eine Bestätigung der zuständigen Landesbehörde seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen.
3Wird der Antrag durch einen Bevollmächtigten mit Nachweis seiner Vollmacht gestellt, wird Auskunft erteilt, Einsicht in Unterlagen gewährt oder werden Unterlagen herausgegeben
Betroffenen, Dritten, Mitarbeitern, Begünstigten oder
ihrem Rechtsanwalt, wenn er dazu ausdrücklich ermächtigt ist.
4Ist ein Einsichtsberechtigter bei der Einsicht in die Unterlagen auf fremde Hilfe angewiesen, kann er sich durch eine Person seines Vetrauens begleiten lassen.
5Die Hilfsbedürftigkeit ist glaubhaft zu machen.
6Der Bundesbeauftragte kann die Begleitperson zurückweisen, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.
(2) 1Auskünfte werden vom Bundesbeauftragten schriftlich erteilt, sofern nicht im Einzelfall eine andere Form der Auskunft angemessen ist.
2Die Entscheidung trifft er nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Soll ein Antrag auf Auskunft mit Vorrang behandelt werden, ist die besondere Eilbedürftigkeit begründet darzulegen.
2Von der Eilbedürftigkeit kann ausgegangen werden, wenn die Auskunft zu Zwecken der Rehabilitierung, Wiedergutmachung, Abwehr einer Gefährdung des Persönlichkeitsrechts oder zur Entlastung vom Vorwurf einer Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst benötigt wird.
(4) 1Einsicht wird in Originalunterlagen oder in Duplikate gewährt.
2Enthalten Unterlagen außer den personenbezogenen Informationen über den Antragsteller auch solche über andere Betroffene oder Dritte, wird Einsicht in Originalunterlagen nur gewährt, wenn
andere Betroffene oder Dritte eingewilligt haben oder
eine Trennung der Informationen über andere Betroffene oder Dritte nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Interessen anderer Betroffener oder Dritter an der Geheimhaltung überwiegen.
3Im übrigen wird Einsicht in Duplikate gewährt, in denen die personenbezogenen Informationen über andere Betroffene oder Dritte anonymisiert worden sind.
4Die Einsichtnahme erfolgt in der Zentralstelle oder in einer der Außenstellen.
(5) Unterlagen werden nur als Duplikate herausgegeben, in denen die personenbezogenen Informationen über andere Betroffene oder Dritte anonymisiert worden sind.
(6) Das Recht auf Einsicht und Herausgabe gilt nicht für die zur Auswertung erforderlichen Hilfsmittel (§ 6 Abs.1 Nr.1 Buchstabe c).
2Sind andere Unterlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand auffindbar, erstreckt sich das Recht auf Einsicht und Herausgabe auf Duplikate von Karteikarten, die der Auswertung der Unterlagen dienen und in denen personenbezogene Informationen über den Antragsteller enthalten sind.
§§§
(1) 1Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu ihrer Person vorhandenen und erschlossenen Unterlagen zu erteilen.
2In dem Antrag sollen Angaben gemacht werden, die das Auffinden der Unterlagen ermöglichen.
3Der Zweck, zu dem die Auskunft eingeholt wird, muß nicht angegeben werden.
(2) 1Die Auskunft umfaßt eine Beschreibung der zu der Person des Betroffenen vorhandenen und erschlossenen Unterlagen und eine Wiedergabe ihres wesentlichen Inhaltes.
2Die Auskunft kann zunächst auf die Mitteilung beschränkt werden, daß Unterlagen vorhanden sind und der Betroffene Einsicht in diese Unterlagen nehmen kann.
(3) Dem Betroffenen ist auf Antrag Einsicht in die zu seiner Person vorhandenen und erschlossenen Unterlagen zu gewähren.
(4) 1Dem Betroffenen sind auf Antrag Duplikate von Unterlagen herauszugeben.
2In den Duplikaten sind die personenbezogenen Informationen über andere Betroffene oder Dritte zu anonymisieren.
(5) 1Sind in den zur Person des Betroffenen vorhandenen und erschlossenen Unterlagen, in die der Betroffene Einsicht genommen oder von denen er Duplikate erhalten hat, Decknamen von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes, die Informationen über ihn gesammelt oder verwertet oder die diese Mitarbeiter geführt haben, enthalten, so sind ihm auf Verlangen die Namen der Mitarbeiter und weitere Identifizierungsangaben bekanntzugeben, soweit sie sich aus den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes eindeutig entnehmen lassen.
2Satz 1 gilt auch für andere Personen, die den Betroffenen schriftlich denunziert haben, wenn der Inhalt der Denunziation geeignet war, dem Betroffenen Nachteile zu bereiten.
3Interessen von Mitarbeitern und Denunzianten an der Geheimhaltung ihrer Namen stehen der Bekanntgabe der Namen nicht entgegen.
(6) Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes oder der Denunziant im Zeitpunkt seiner Tätigkeit gegen den Betroffenen das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
(7) 1Für Dritte gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Antragsteller Angaben zu machen hat, die das Auffinden der Informationen ermöglichen.
2Die Auskunft wird nur erteilt, wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Antragsteller geltend gemachten Informationsinteresse steht.
§§§
(weggefallen) (2)
§§§
(1) 1Nahen Angehörigen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen
zum Schutze des Persönlichkeitsrechts Vermißter oder Verstorbener, insbesondere zur Klärung des Vorwurfs der Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst,
2Nahen Angehörigen im Sinne des Absatzes 3 ist auf Antrag Auskunft zu erteilen, wenn und soweit
sie sonstige berechtigte Interessen glaubhaft
machen und keine überwiegenden schutzwürdigen
Interessen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 beeinträchtigt werden (4).
3In dem Antrag nach Satz 1 oder Satz 2 (5) sind der Zweck, zu dem die Auskunft eingeholt wird, glaubhaft zu machen und das Verwandtschaftsverhältnis zu der vermißten oder verstorbenen Person nachzuweisen.
(2) § 13 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 bis 6 gilt entsprechend.
(3) 1Nahe Angehörige sind Ehegatten, Kinder, Enkelkinder, Eltern und Geschwister.
2Als nahe Angehörige gelten hinsichtlich der leiblichen Eltern auch adoptierte Kinder sowie
die leiblichen Eltern adoptierter Kinder, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Staatssicherheitsdienst auf die Adoption oder auf das Schicksal der leiblichen Eltern Einfluss genommen
hat (1).
(4) (2) Als nahe Angehörige gelten auch Verwandte bis zum dritten Grad, wenn sie glaubhaft machen, dass keine nahen Angehörigen im Sinne von Absatz 3 vorhanden sind.
(5) (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vermißte oder Verstorbene eine andere Verfügung hinterlassen hat oder sein entgegenstehender Wille sich aus anderen Umständen eindeutig ergibt.
§§§
(1) Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes ist auf Antrag Auskunft über ihre personenbezogenen Informationen zu erteilen, die in den zu ihrer Person geführten Unterlagen enthalten sind.
(2) Die Auskunft kann außerdem eine Umschreibung von Art und Umfang der Tätigkeit, des Personenkreises, über den berichtet worden ist, sowie der Häufigkeit der Berichterstattung umfassen.
(3) 1Dem Mitarbeiter ist auf Antrag Einsicht in die zu seiner Person geführten Unterlagen zu gewähren.
2§ 12 Abs.4 Satz 2 Nr.2 gilt nicht.
(4) 1Dem Mitarbeiter kann auf Antrag Auskunft aus den von ihm erstellten Berichten erteilt und Einsicht in diese gewährt werden, wenn er glaubhaft macht, daß er hieran ein rechtliches Interesse hat.
2Dies gilt nicht, wenn das berechtigte Interesse Betroffener oder Dritter an der Geheimhaltung überwiegt.
(5) 1Dem Mitarbeiter sind auf Antrag Duplikate der zu seiner Person geführten Unterlagen herauszugeben.
2In den Duplikaten sind die personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte zu anonymisieren.
§§§
(1) Für das Recht von Begünstigten auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen und Herausgabe von Unterlagen gilt § 16 Abs.1, 3 und 5 entsprechend.
(2) Der Begünstigte hat Angaben zu machen, die das Auffinden der Informationen ermöglichen.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die zuständige oberste Bundesbehörde oder die zuständige Landesbehörde gegenüber dem Bundesbeauftragten erklärt, daß eine Auskunft, Gewährung von Einsicht in Unterlagen oder Herausgabe von Unterlagen wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses unterbleiben muß.
§§§
Bei den vom Bundesbeauftragten verwahrten Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften gelten für das Recht auf Auskunft, Einsicht in Akten und Herausgabe von Akten anstelle des § 12 Abs.4 bis 6 und der §§ 13, 15 bis 17 und 43 die jeweiligen gesetzlichen Verfahrensordnungen.
§§§
Verwendung der Unterlagen |
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(1) 1Der Bundesbeauftragte macht Mitteilungen an öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, gewährt ihnen Einsicht in Unterlagen und gibt ihnen Unterlagen heraus, soweit deren Verwendung nach den §§ 20 bis 23, 25 und 26 zulässig ist.
2In den Fällen
des § 20 Abs.1 Nr.6 Buchstabe c bis h, Nr.7 Buchstabe b bis f und des § 21 Abs.1 Nr.6 Buchstabe c bis h und Nr.7 Buchstabe b bis f (1) unterbleibt eine Mitteilung, Einsichtgewährung und Herausgabe, wenn keine Hinweise vorhanden sind, daß nach dem 31.Dezember 1975 eine inoffiziele Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst oder einen ausländischen Nachrichtendienst vorgelegen hat.
3Satz 2 gilt (2) nicht, wenn sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte dafür ergeben, daß ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner inoffizielen Tätigkeit ein Verbrechen begangen oder gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat (2).
(2) 1Ersuchen können von der zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe zuständigen öffentlichen Stelle an den Bundesbeauftragten gerichtet werden.
2Wer für eine nicht-öffentliche Stelle ein Ersuchen stellt, hat seine Berechtigung hierzu schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsgrundlage nachzuweisen.
(3) 1Der Bundesbeauftragte prüft, ob sich ein Ersuchen um Mitteilung, Einsichtnahme oder Herausgabe auf einen zulässigen Verwendungszweck bezieht, im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt und inwieweit die Verwendung für den angegebenen Zweck erforderlich ist.
2Bei Ersuchen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden, soweit sie als Hilfsorgane der Staatsanwaltschaften handeln, prüft der Bundesbeauftragte die Zulässigkeit nur, soweit dazu Anlaß besteht.
(4) 1Mitteilungen werden vom Bundesbeauftragten schriftlich gemacht, sofern nicht im Einzelfall eine andere Form der Mitteilung angemessen ist.
2Die Entscheidung trifft er nach pflichtgemäßem Ermessen.
(5) 1Soll ein Ersuchen um Mitteilung mit Vorrang behandelt werden, ist die besondere Eilbedürftigkeit begründet darzulegen.
2Von der Eilbedürftigkeit kann ausgegangen werden,
wenn die Mitteilung zu Zwecken der Rehabilitierung, Wiedergutmachung, Abwehr einer Gefährdung des Persönlichkeitsrechts oder zur Entlastung vom Vorwurf einer Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst benötigt wird,
bei der Aufklärung, Erfassung und Sicherung des Vermögens der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und der ehemaligen Rechtsträger mit Sitz in ihrem Gebiet sowie des Vermögens, das dem Bereich der Kommerziellen Koordinierung zugeordnet war,
(3) bei der Überprüfung von Personen in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 6, 7, 11 und 12 und des § 21 Absatz 1 Nummer 6 bis 9,
bei der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr in den Fällen des § 23 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a und b und Nr.2.
(6) 1Einsicht wird gewährt, wenn Mitteilungen nicht ausreichen.
2§ 12 Abs.4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Antragstellers die Person tritt, auf die sich das Ersuchen bezieht.
(7) 1Unterlagen sind herauszugeben, wenn die ersuchende Stelle begründet darlegt, daß Mitteilungen und Einsichtnahme nicht ausreichen oder die Einsichtnahme mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre.
2Originalunterlagen werden nur herausgegeben, wenn dies insbesondere für Beweiszwecke unerläßlich ist.
3Sie sind an den Bundesbeauftragten unverzüglich zurückzugeben, sobald sie für den Verwendungszweck nicht mehr benötigt werden.
4Enthalten die Unterlagen außer den personenbezogenen Informationen über Personen, auf die sich das Ersuchen bezieht, auch solche über andere Betroffene oder Dritte, gilt § 12 Abs.4 Satz 2 und 3 entsprechend.
(8) 1In den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 6, 7, 11 und 12 und des § 21 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 (4) unterbleibt eine Mitteilung, Einsichtgewährung und Herausgabe, wenn
sich die Information auf eine Tätigkeit während der Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Wehrdienstes in den Streitkräften der ehemaligen DDR oder eines dem Wehrdienst entsprechenden Dienstes außerhalb des Ministeriums für Staatssicherheit beziehen, dabei keine personenbezogenen Informationen geliefert worden sind und die Tätigkeit nach Ablauf des Dienstes nicht fortgesetzt worden ist oder
nach dem Inhalt der erschlossenen Unterlagen feststeht, daß trotz einer Verpflichtung zur Mitarbeit keine Informationen geliefert worden sind.
2Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.
§§§
(1) Unterlagen, soweit sie keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen in dem erforderlichen Umfang für folgende Zwecke verwendet werden:
Rehabilitierung von Betroffenen, Vermißten und Verstorbenen, Wiedergutmachung, Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz,
Aufklärung des Schicksals Vermißter und ungeklärter Todesfälle,
Ruhen von Versorgungsleistungen nach dem Versorgungsruhensgesetz sowie Kürzung oder Aberkennung oder Ruhen von Leistungen, auf die das Versorgungsruhensgesetz entsprechende Anwendung findet,
Aufklärung, Erfassung und Sicherung des Vermögens der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und der ehemaligen Rechtsträger mit Sitz in ihrem Gebiet sowie des Vermögens, das dem Bereich der Kommerziellen Koordinierung zugeordnet war,
(1) Überprüfung der folgenden Personen nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer Kenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18.Lebensjahres gehandelt hat:
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie sonstige in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehende Personen,
(4) Abgeordnete, Mitglieder kommunaler Vertretungen, kommunale Wahlbeamte sowie ehrenamtliche Bürgermeister und entsprechende Vertreter für einen Gemeindeteil,
Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, und Angestellte in entsprechender Funktion,
(5) aBeschäftigte öffentlicher Stellen auf mit der Besoldungsgruppe A 9, der Entgeltgruppe E 9 oder einer
höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe bewerteten Dienstposten,
die unbeschadet der in Nummer 7 genannten Fälle eine leitende Funktion ausüben, sowie von der öffentlichen
Hand bestellte Mitglieder der Vertretungs- und Aufsichtsorgane
in Einrichtungen, bei denen sich die absolute Mehrheit der Anteile
oder die absolute Mehrheit der öffentlichen Stimmen in öffentlicher
Hand befindet;
bdarüber hinaus können
alle Beschäftigten im öffentlichen
Dienst überprüft werden,
wenn Tatsachen den Verdacht einer
hauptamtlichen oder inoffiziellen
Tätigkeit für das Ministerium für
Staatssicherheit der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik
rechtfertigen,
(6) Soldaten auf mit der Besoldungsgruppe A 13 oder höher bewerteten Dienstposten, die eine leitende Funktion ausüben, sowie Stabsoffiziere, die auf Dienstposten mit erheblicher Außenwirkung im integrierten Bereich (In- oder Ausland), im Attachédienst oder bei sonstigen Dienststellen im Ausland eingesetzt sind,
Mitglieder des Präsidiums und des Vorstandes sowie leitende Angestellte des Deutschen Olympischen Sportbundes, seiner Spitzenverbände und der Olympiastützpunkte, Repräsentanten des deutschen Sports in internationalen Gremien sowie Trainer und verantwortliche Betreuer von Mitgliedern der deutschen Nationalmannschaften,
Personen, die sich in den Fällen der Buchstaben a (7) bis g um das Amt, die Funktion oder die Einstellung bewerben;
die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,
(1) Überprüfung der folgenden Personen nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer Kenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18.Lebensjahres gehandelt hat:
Mitglieder des Beirats nach § 39 und des wissenschaftlichen Beratungsgremiums nach § 39a,
die Landesbeauftragten nach § 38 und ihre Beschäftigten,
diejenigen Beschäftigten öffentlicher Stellen, die mit der Bearbeitung von Anträgen nach dem Strafrechtlichen, Verwaltungsrechtlichen oder Beruflichen Rehabilitierungsgesetz befasst sind,
(8) Beschäftigte und ehrenamtliche Mitarbeiter sowie Gremienmitglieder derjenigen sonstigen Einrichtungen, die mit der Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone befasst sind,
Personen, die sich in den vorgenannten Fällen um das Amt, die Funktion oder die Einstellung bewerben;
die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,
Verfahren zur Erteilung oder zum Entzug einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz, dem Bundesjagdgesetz, dem Sprengstoffgesetz, dem Kriegswaffenkontrollgesetz und dem Außenwirlschaftsgesetz, soweit sich aus den Unterlagen Hinweise auf die persönliche Zuverlässigkeit ehemaliger Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes ergeben,
Anerkennung von Beschäftigungszeiten, Zahlung und Überführung der Renten ehemaliger Angehöriger des Staatssicherheitsdienstes,
Ordensangelegenheiten, (2)
(9) (2) aSicherheitsüberprüfungen von Personen
mit ihrer Kenntnis gemäß den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen
des Bundes und der Länder zur Feststellung, ob sie
hauptamtlich oder inoffiziell für den
Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit
es sich nicht um Tätigkeiten für
den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung
des 18. Lebensjahres gehandelt
hat;
bdie Feststellung kann sich auch
auf die Tätigkeit für einen ausländischen
Nachrichtendienst beziehen,“.
(10) (2) aZuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen
mit ihrer Kenntnis gemäß § 7
des Luftsicherheitsgesetzes und § 12b
Absatz 2 Satz 3 des Atomgesetzes (f)
sowie § 5 Absatz 1 Nummer 6, § 7
Absatz 3 Nummer 3 der Atomrechtlichen
Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
zur Feststellung, ob sie
hauptamtlich oder inoffiziell für den
Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit
es sich nicht um Tätigkeiten für
den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung
des 18. Lebensjahres gehandelt
hat;
bdie Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen
Nachrichtendienst beziehen.“
(2) § 26 bleibt unberührt.
(3) (3) 1Die Verwendung für die in Absatz 1 Nr.6 genannten Zwecke ist nach dem 31.Dezember 2019 (11) unzulässig.
2Unterlagen zu Auskünften und Mitteilungen, die im Zusammenhang mit früheren Überprüfungen
bei den anfordernden Stellen angefallen sind, sind dem Bundesarchiv, dem zuständigen Landesarchiv oder kommunalen
Archiv oder, bei Mitgliedern des Deutschen Bundestages, dem Archiv des Deutschen Bundestages anzubieten (12).
§§§
(1) Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen in dem erforderlichen Umfang für folgende Zwecke verwendet werden:
Rehabilitierung von Betroffenen, Vermißten und Verstorbenen, Wiedergutmachung, Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz,
Aufklärung des Schicksals Vermißter und ungeklärter Todesfälle,
Ruhen von Versorgungsleistungen nach dem Versorgungsruhensgesetz sowie Kürzung oder Aberkennung oder Ruhen von Leistungen, auf die das Versorgungsruhensgesetz entsprechende Anwendung findet,
Aufklärung, Erfassung und Sicherung des Vermögens der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und der ehemaligen Rechtsträger mit Sitz in ihrem Gebiet sowie des Vermögens, das dem Bereich der Kommerziellen Koordinierung zugeordnet war,
(1) Überprüfung der folgenden Personen nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer Kenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit die Feststellung nicht mit den in § 20 genannten Unterlagen getroffen werden kann und es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat:
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie sonstige in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehende Personen,
(4) Abgeordnete, Mitglieder kommunaler Vertretungen, kommunale Wahlbeamte sowie ehrenamtliche Bürgermeister und entsprechende Vertreter für einen Gemeindeteil,
Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, und Angestellte in entsprechender Funktion,
(5) aBeschäftigte öffentlicher Stellen auf mit der Besoldungsgruppe A 9, der
Entgeltgruppe E 9 oder einer höheren
Besoldungs- oder Entgeltgruppe
bewerteten Dienstposten,
die unbeschadet der in Nummer 7
genannten Fälle eine leitende Funktion
ausüben, sowie von der öffentlichen
Hand bestellte Mitglieder der
Vertretungs- und Aufsichtsorgane
in Einrichtungen, bei denen sich
die absolute Mehrheit der Anteile
oder die absolute Mehrheit der
öffentlichen Stimmen in öffentlicher
Hand befindet;
bdarüber hinaus können
alle Beschäftigten im öffentlichen
Dienst überprüft werden,
wenn Tatsachen den Verdacht einer
hauptamtlichen oder inoffiziellen
Tätigkeit für das Ministerium für
Staatssicherheit der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik
rechtfertigen,
(6) Soldaten auf mit der Besoldungsgruppe A 13 oder höher bewerteten Dienstposten, die eine leitende Funktion ausüben, sowie Stabsoffiziere, die auf Dienstposten mit erheblicher Außenwirkung im integrierten Bereich (In- oder Ausland), im Attachédienst oder bei sonstigen Dienststellen im Ausland eingesetzt sind,
Mitglieder des Präsidiums und des Vorstandes sowie leitende Angestellte des Deutschen Olympischen Sportbundes, seiner Spitzenverbände und der Olympiastützpunkte, Repräsentanten des deutschen Sports in internationalen Gremien sowie Trainer und verantwortliche Betreuer von Mitgliedern der deutschen Nationalmannschaften,
Personen, die sich in den Fällen der Buchstaben a (7) bis g um das Amt, die Funktion oder die Einstellung bewerben;
die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,
(1) aÜberprüfung der folgenden Personen nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer Kenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit die Feststellung nicht mit den in § 20 genannten Unterlagen getroffen werden kann und es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat:
Mitglieder des Beirats nach § 39 und des wissenschaftlichen Beratungsgremiums nach § 39a,
die Landesbeauftragten nach § 38 und ihre Beschäftigten,
diejenigen Beschäftigten öffentlicher Stellen, die mit der Bearbeitung von Anträgen nach dem Strafrechtlichen, Verwaltungsrechtlichen oder Beruflichen Rehabilitierungsgesetz befasst sind,
(8) Beschäftigte und ehrenamtliche Mitarbeiter sowie Gremienmitglieder derjenigen sonstigen Einrichtungen, die mit der Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone befasst sind,
Personen, die sich in den vorgenannten Fällen um das Amt, die Funktion oder die Einstellung bewerben;
bdie Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,
(9) (2) aSicherheitsüberprüfungen von Personen
mit ihrer Kenntnis gemäß den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen
des Bundes
und der Länder zur Feststellung, ob sie
hauptamtlich oder inoffiziell für den
Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit
es sich nicht um Tätigkeiten für
den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung
des 18. Lebensjahres gehandelt
hat;
bdie Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen
Nachrichtendienst beziehen,
(10) (2) aZuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen
mit ihrer Kenntnis gemäß § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes und § 12b Absatz 2 Satz 3 des Atomgesetzes sowie
§ 5 Absatz 1 Nummer 6, § 7 Absatz 3
Nummer 3 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-
Verordnung zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder
inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst
tätig waren, soweit es sich nicht um Tätigkeiten
für den Staatssicherheitsdienst
vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt
hat;
bdie Feststellung kann sich
auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen
Nachrichtendienst beziehen.
(2) Das besondere Verwendungsverbot nach § 5 Abs.1 bleibt unberührt.
(3) (3) 1Die Verwendung für die in Absatz 1 Nr.6
genannten Zwecke ist nach dem 31.Dezember 2019 (11) unzulässig.
2Unterlagen zu Auskünften und Mitteilungen, die im Zusammenhang mit früheren Überprüfungen
bei den anfordernden Stellen angefallen
sind, sind dem Bundesarchiv, dem
zuständigen Landesarchiv oder kommunalen
Archiv oder, bei Mitgliedern des Deutschen
Bundestages, dem Archiv des Deutschen
Bundestages anzubieten (12).
§§§
(1) Das Recht auf Beweiserhebung durch parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach Artikel 44 Abs.1 und 2 des Grundgesetzes erstreckt sich auch auf Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für parlamentarische Untersuchungsausschüsse der Länder.
§§§
(1) 1Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen in dem erforderlichen Umfang verwendet werden
Straftaten im Zusammenhang mit dem Regime der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere Straftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes, anderer Sicherheits-, Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden sowie der Gerichte,
(5) Verbrechen in den Fällen der §§ 211, 212, 239a, 239b, 306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 314 und 316c des Strafgesetzbuches sowie von Straftaten nach
aa) § 6 des Völkerstrafgesetzbuches,
bb) §§ 51, 52 Abs.1 Nr.1, 2 Buchstabe c und d sowie Abs.5 und 6 des Waffengesetzes,
cc) § 19 Abs.1 bis 3, § 20 Abs. 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 21, und § 22a Abs.1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
dd) § 29 Abs.3 Satz 2 Nr.1, § 29a Abs.1 Nr.2 sowie § 30 Abs.1 Nr.1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes,
ee) § 30 Abs.1 Nr.4 des Betäubungsmittelgesetzes, sofern der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande gehandelt hat,
Straftaten im Zusammenhang mit dem nationalsozialistischen Regime,
Straftaten nach § 44 dieses Gesetzes,
zur Abwehr einer drohenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Verhütung von drohenden Straftaten.
2§ 5 Abs.1 ist nicht anzuwenden.
3Verwendungsverbote nach den Vorschritten der Strafprozeßordnung bleiben unberührt.
(2) Andere Unterlagen dürfen auch verwendet werden, soweit dies zur Verfolgung anderer Straftaten einschließlich der Rechtshilfe in Strafsachen sowie der Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Verhütung von Straftaten, erforderlich ist.
§§§
(1) 1Für die Verwendung der vom Bundesbeauftragten verwahrten Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften gelten anstelle der §§ 19 bis 21, 23, 25 bis 30 und 43 die jeweiligen gesetzlichen Verfahrensordnungen.
2§ 5 Abs.1 ist nicht anzuwenden, soweit es sich um Straftaten nach § 23 Abs.1 Nr.1 handelt.
(2) 1Der Bundesbeauftragte gibt auf Anforderung die in Absatz 1 Satz 1 genannten Unterlagen an Gerichte, Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden, soweit sie als Hilfsorgane der Staatsanwaltschaft handeln, heraus.
2Die Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben, sobald sie für den Verwendungszweck nicht mehr benötigt werden.
§§§
(1) 1Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen nicht durch oder für Nachrichtendienste verwendet werden.
2Ausgenommen sind Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informationen enthalten über
Mitarbeiter der Nachrichtendienste des Bundes, der Länder oder der Verbündeten und die Verwendung zum Schutze dieser Mitarbeiter oder der Nachrichtendienste erforderlich ist, oder
Mitarbeiter anderer Nachrichtendienste und die Verwendung zur Spionageabwehr erforderlich ist.
(2) Unterlagen, soweit sie keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen durch oder für Nachrichtendienste des Bundes und der Länder im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie durch oder für Nachrichtendienste der Verbündeten verwendet werden, wenn sie Informationen enthalten, die
im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes betreffen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bleibt § 5 Abs.1 unberührt.
(4) 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 kann der Bundesminister des Innern die ersatzlose Herausgabe von Unterlagen anordnen, wenn das Verbleiben der Unterlagen beim Bundesbeauftragten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.
2Die Anordnung bedarf der Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums (1) nach dem Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes.
(5) Außerdem dürfen durch oder für Nachrichtendienste im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben die in § 26 genannten Unterlagen verwendet werden.
§§§
(1) (2) 1Richtlinien, Dienstanweisungen, Organisationspläne und Stellenpläne des Staatssicherheitsdienstes, soweit sie keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden.
2Das gleiche gilt für Pläne und Verzeichnisse von Objekten und anderen Gegenständen des Staatssicherheitsdienstes, insbesondere Grundrißpläne, Pläne über Versorgungsleitungen und Telefonleitungen.
(2) (3) Unterlagen, die nicht gezielt zu natürlichen Personen angelegt worden sind, dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden, soweit sie keine überwiegend schutzwürdigen personenbezogenen Informationen enthalten.
§§§
(1) Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 37 eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst fest von
(1) Personen, die ein Amt oder eine Funktion nach § 20 Abs.1 Nr.6 Buchstabe a oder b ausüben,
(2) Personen, die ein Amt nach § 20 Abs.1 Nr.7 Buchstabe a ausüben,
...(Nr.3 bis 7 aufgehoben) (3)
Personen, wegen deren Tätigkeit die Verwendung von Unterlagen nach § 20 Abs.1 Nr.4 oder § 21 Abs.1 Nr.4 zulässig ist,
so hat er dies von sich aus der zuständigen Stelle mitzuteilen.
(2) Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 37 fest, daß sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte ergeben für
eine Straftat im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes,
eine der in § 23 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b genannten Straftaten,
das Vorhandensein von Vermögen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.5 und § 21 Abs.1 Nr.5,
so hat er dies von sich aus der zuständigen Stelle mitzuteilen.
(3) Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 37 fest, daß sich in den Unterlagen Informationen über Spionage, Spionageabwehr, gewalttätigen Extremismus oder Terrorismus im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes befinden, so hat er dies von sich aus dem Bundesminister des Innern (4) mitzuteilen.
(4) Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nur zulässig, soweit sie auch auf Ersuchen erfolgen dürfen.
§§§
§§§
(1) 1Nach den §§ 19 bis 23, 25 und 27 (1)
übermittelte personenbezogene Informationen dürfen nur für die Zwecke verarbeitet und genutzt werden, für die sie übermittelt worden sind.
2Für andere Zwecke dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit die Voraussetzungen der §§ 20 bis 23 und 25 vorliegen.
(2) Sollen personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte nach Absatz 1 Satz 2 für einen anderen Zweck verarbeitet oder genutzt werden, ist die Zustimmung des Bundesbeauftragten erforderlich.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für personenbezogene Informationen in den Unterlagen, die nach § 8 Abs.2 bei öffentlichen Stellen verbleiben.
§§§
(1) Werden vom Bundesbeauftragten personenbezogene Informationen über einen Betroffenen nach den §§ 21 und 27 Abs.1 (1) übermittelt, ist dem Betroffenen die Art der übermittelten Informationen und deren Empfänger mitzuteilen.
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Übermittlung erlangt hat oder die Benachrichtigung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre.
(3) Eine Benachrichtigung unterbleibt während des Zeitraums, für den die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde gegenüber dem Bundesbeauftragten festgestellt hat, daß das Bekanntwerden der Übermittlung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.
§§§
(1) 1Lehnt der Bundesbeauftragte ein Ersuchen einer Behörde um Mitteilung, Einsichtnahme oder Herausgabe ab, entscheidet über die Rechtmäßigkeit dieser Ablehnung auf Antrag der betroffenen Behörde das Oberverwaltungsgericht nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß.
2Der Beschluß ist unanfechtbar.
3Ein Vorverfahren findet nicht statt.
4Zuständig ist das Oberverwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Bundesbeauftragte seinen Sitz hat.
(2) 1Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagen oder beschränken.
2Dieser Beschluß und der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts über die Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden nach § 99 Abs.2 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anfechtbar.
3Im übrigen sind die Beteiligten zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen durch Akteneinsicht zur Kenntnis gelangt sind.
§§§
Verwendung der Unterlagen |
---|
(1) 1Für die Forschung zum Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone (11) sowie für Zwecke der politischen Bildung stellt der Bundesbeauftragte auf Antrag (16) folgende Unterlagen zur Verfügung:
Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen enthalten,
Duplikate von Unterlagen, in denen die personenbezogenen Informationen anonymisiert worden sind, es sei denn, die Informationen sind offenkundig, (1)
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über
...(2)
Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18.Lebensjahres gehandelt hat, oder
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger, soweit es sich um Informationen handelt, die ihre zeitgeschichtliche Rolle, Funktions- oder Amtsausübung betreffen, (3)
aUnterlagen mit anderen personenbezogenen Informationen, wenn die schriftlichen Einwilligungen der betreffenden Personen vorgelegt werden;
bdie Einwilligungen müssen den Antragsteller, das Vorhaben und
die durchführenden Personen bezeichnen; (12) (4)
a(12) Unterlagen mit personenbezogenen
Informationen zu Verstorbenen, deren
Tod 30 Jahre zurückliegt;
bdiese Schutzfrist kann auf zehn Jahre
verkürzt werden, wenn die Benutzung für
ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben
oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange
erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige
Belange nicht beeinträchtigt werden; (17)
cist das Todesjahr
nicht oder nur mit unvertretbarem
Aufwand festzustellen, endet die
Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt;
ddie Nummern 1 bis 5 bleiben unberührt,
(12) Unterlagen mit personenbezogenen Informationen darüber hinaus, soweit
a) (18) dies für die Durchführung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit an Hochschulen, an anderen Forschungseinrichtungen und bei den Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erforderlich ist,
b) eine Nutzung anonymisierter Informationen zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und
c) der Empfänger der Informationen Amtsträger oder nach dem Verpflichtungsgesetz förmlich verpflichtet worden ist.
2Unterlagen mit personenbezogenen Informationen
nach Satz 1 Nr.3, 4 und 7 dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, soweit durch deren Verwendung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der
dort genannten Personen beeinträchtigt werden (13).
3Bei der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Informationserhebung erkennbar auf einer Menschenrechtsverletzung beruht. (5)
(2) Unterlagen, die sich nach § 37 Abs.1 Nr.3 Buchstabe b bis d in besonderer Verwahrung befinden, dürfen nur mit Einwilligung des Bundesministers des Innern verwendet werden.
(3) 1Personenbezogene Informationen dürfen nur veröffentlicht werden, wenn
diese offenkundig sind, (6)
(7) es sich um Informationen handelt über
Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit diese nicht Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18.Lebensjahres betreffen, oder
Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes,
es sich um Informationen handelt über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger, soweit diese ihre zeitgeschichtliche Rolle, Funktions- oder Amtsausübung betreffen, oder (8)
die Personen, über die personenbezogene Informationen veröffentlicht werden sollen, eingewilligt haben; (14) (8)
(14) aes sich um Informationen über Verstorbene
handelt, deren Tod 30 Jahre zurückliegt;
bdiese Schutzfrist kann auf zehn Jahre verkürzt
werden, wenn die Benutzung für ein wissenschaftliches
Forschungsvorhaben oder zur
Wahrnehmung berechtigter Belange erforderlich
ist und überwiegende schutzwürdige Belange
nicht beeinträchtigt werden; (19)
cist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand
festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt;
ddie Nummern 1 bis 4 bleiben unberührt.
2Durch die Veröffentlichung der in Satz 1 Nr.2
und 3 genannten personenbezogenen Informationen dürfen keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der genannten Personen
beeinträchtigt werden. (9)
3Bei der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Informationserhebung erkennbar auf einer Menschenrechtsverletzung beruht (9).
4Personenbezogene Informationen nach Satz 1 Nr.5 dürfen nur veröffentlicht werden,
soweit durch die Veröffentlichung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen
anderer Personen beeinträchtigt werden (15).
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit.
§§§
(1) 1Sollen Unterlagen nach § 32 Abs.1 Satz 1 Nr.4
zur Verfügung gestellt werden, sind die hiervon betroffenen Personen zuvor rechtzeitig darüber und über den Inhalt der Information zu benachrichtigen, damit Einwände gegen ein Zugänglichmachen solcher Unterlagen vorgebracht werden können.
2Der Bundesbeauftragte berücksichtigt diese Einwände bei der nach § 32
Abs.1 vorzunehmenden Interessenabwägung.
3Soweit kein Einvernehmen erzielt wird, dürfen Unterlagen erst
zwei Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses der Abwägung zugänglich gemacht werden.
(2) Eine Benachrichtigung kann entfallen, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betreffenden Person nicht zu befürchten ist, die Benachrichtigung nicht möglich ist oder diese nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.
§§§
(1) Für Zwecke der Forschung und der politischen Bildung kann in der Zentralstelle oder in einer der Außenstellen des Bundesbeauftragten Einsicht in Unterlagen genommen werden.
(2) Die Einsichtnahme kann wegen der Bedeutung oder des Erhaltungszustandes der Unterlagen auf die Einsichtnahme in Duplikate beschränkt werden.
(3) (1) Soweit die Einsichtnahme in Unterlagen gestattet ist, können auf Verlangen Duplikate der Unterlagen herausgegeben werden;
bdies gilt nicht im Falle des § 32 Abs.1 Satz 1 Nr.7.
(4) Duplikate, die nach Absatz 3 herausgegeben worden sind, dürfen von dem Empfänger weder für andere Zwecke Verwendet noch an andere Stellen weitergegeben werden.
(5) Die Einsichtnahme in noch nicht erschlossene Unterlagen ist nicht zulässig.
§§§
(1) Für die Verwendung von Unterlagen durch Presse, Rundfunk, Film, deren Hilfsunternehmen und die für sie journalistisch-redaktionell tätigen Personen gelten die §§ 32 bis 33 (1) entsprechend.
(2) 1Führt die Veröffentlichung personenbezogener Informationen durch Rundfunkanstalten des Bundesrechts zu Gegendarstellungen von Personen, die in der Veröffentlichung genannt sind, so sind diese Gegendarstellungen den personenbezogenen Informationen beizufügen und mit ihnen aufzubewahren.
2Die Informationen dürfen nur zusammen mit den Gegendarstellungen erneut veröffentlicht werden.
§§§
Bundesbeauftragter |
---|
(1) 1Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde (3).
2Er hat eine Zentralstelle in Berlin und kann (1) Außenstellen in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben (1).
(2) 1Der Leiter der Behörde wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Deutschen Bundestag mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gewählt.
2Er muß bei seiner Wahl das 35.Lebensjahr vollendet haben.
3Der Gewählte führt als Amtsbezeichnung die Bezeichnung seiner Behörde.
4Er ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.
(3) 1Der Bundesbeauftragte leistet vor dem Leiter der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde (4) folgenden Eid:
"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
2Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(4) 1Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre.
2Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(5) 1Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.
2Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
3Er untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung.
4Die Dienstaufsicht führt die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde (2).
§§§
(1) 1Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten beginnt mit der Aushändigung der Errennungsurkunde.
2Es endet
3Der Bundespräsident entläßt den Bundesbeauftragten, wenn dieser es verlangt oder auf Vorschlag der Bundesregierung, wenn Gründe vorliegen, die bei einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen.
4Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält der Bundesbeauftragte eine vom Bundespräsidenten vollzogene Urkunde.
5Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam.
6Auf Ersuchen der für Kultur
und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde (3) ist der Bundesbeauftragte verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
(2) 1Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
2Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.
(3) 1Der Bundesbeauftragte hat der für Kultur
und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde (3) Mitteilungen über Geschenke zu machen, die er in bezug auf sein Amt erhält.
2Die für Kultur und Medien zuständige
oberste Bundesbehörde (4) entscheidet über die Verwendung der Geschenke.
(4) 1Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
3Der Bundesbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung der für Kultur
und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde (5) weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
4Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.
(5) 1Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
2Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.
3§ 28 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.Dezember 1985 (BGBl.I, S.2229) bleibt unberührt.
(6) 1Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im Falle des Absatzes 1 Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 9 zustehenden Besoldung.
2Das Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskostengesetz sind entsprechend anzuwenden.
3Im Übrigen
sind § 12 Abs.6 sowie die §§ 13 bis 20 und 21a Abs.5 (6) des Bundesministergesetzes mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der vierjährigen (6) Amtszeit in § 15 Abs.1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren und an die Stelle der Besoldungsgruppe B 11 in § 21a Abs.5 des Bundesministergesetzes die Besoldungsgruppe
B 9 tritt. (1)
4Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17, 21a Abs.5 (2) des Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt des Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und der Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor seiner Wahl zum Bundesbeauftragten als Beamter oder Richter mindestens in dem letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 9 zu durchlaufenden Amt befunden hat.
§§§
(1) Der Bundesbeauftragte hat nach Maßgabe dieses Gesetzes folgende Aufgaben und Befugnisse:
Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes,
nach archivischen Grundsätzen Bewertung, Ordnung, Erschließung, Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen,
Verwaltung der Unterlagen im zentralen Archiv der Zentralstelle und in den regionalen Archiven der Außenstellen;
gesondert zu verwahren sind
die dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften,
Duplikate nach § 11 Abs.2 Satz 2,
Unterlagen über Mitarbeiter von Nachrichtendiensten des Bundes, der Länder und der Verbündeten,
über Mitarbeiter anderer Nachrichtendienste,
mit technischen oder sonstigen fachlichen Anweisungen oder Beschreibungen über Einsatzmöglichkeiten von Mitteln und Methoden auf den Gebieten der Spionage, Spionageabwehr oder des Terrorismus,
wenn der Bundesminister des Innern im Einzelfall erklärt, daß das Bekanntwerden der Unterlagen die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde;
für die gesonderte Verwahrung nach Buchstabe b bis d gelten die Vorschriften über den Umgang mit Verschlußsachen der Geheimhaltungsgrade VS-Vertraulich und höher,
Erteilung von Auskünften, Mitteilungen aus Unterlagen, Gewährung von Einsicht in Unterlagen, Herausgabe von Unterlagen,
(3) aAufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes
durch Unterrichtung der Öffentlichkeit
über Struktur, Methoden und Wirkungsweise
des Staatssicherheitsdienstes;
bfür die
Veröffentlichung personenbezogener Informationen
gilt § 32 Absatz 3;
cdie Veröffentlichung
kann auch durch ein elektronisches Informations-
und Kommunikationssystem erfolgen,
(2) Unterstützung der Forschung und der politischen Bildung bei der historischen und politischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes durch Gewährung von Einsicht in Unterlagen und Herausgabe von Duplikaten von Unterlagen sowie Unterstützung von Einrichtungen und Gedenkstätten zur Aufarbeitung der Geschichte der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone bei der Dokumentation der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes,
aInformation und Beratung von natürlichen Personen, anderen nicht-öffentlichen Stellen und öffentlichen Stellen;
bdie Information und Beratung kann auch in den Außenstellen erfolgen,
Einrichtung und Unterhaltung von Dokumentations und Ausstellungszentren.
(2) Der Bundesbeauftragte gewährleistet die Einhaltung einheitlicher Grundsätze bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
(3) 1Der Bundesbeauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag auf dessen Ersuchen, im übrigen mindestens alle zwei Jahre, erstmals zum 1.Juli 1993, einen Tätigkeitsbericht.
2Ab seinem zweiten regelmäßigen Tätigkeitsbericht hat er mitzuteilen, in weichem Umfang und in welchen Zeitraum Unterlagen für die Erfüllung seiner Aufgaben voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.
3Auf Anforderung des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung hat der Bundesbeauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten.
4Der Bundesbeauftragte kann sich jederzeit an den Deutschen Bundestag wenden.
5In Angelegenheiten einer gesetzgebenden Körperschaft berichtet er dieser Körperschaft unmittelbar.
§§§
1Eine Beschäftigung von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes
beim Bundesbeauftragten für
die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
ist vorbehaltlich des Satzes 2 unzulässig.
2aEhemalige Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, die
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung
beim Bundesbeauftragten beschäftigt sind,
sind ihren Fähigkeiten entsprechend und unter
Berücksichtigung sozialer Belange auf einen gleichwertigen
Arbeitsplatz innerhalb der Bundesverwaltung
zu versetzen, wenn ihnen dies im Einzelfall
zumutbar ist;
2bdies gilt nicht, falls beim Bundesbeauftragten
beschäftigte Bedienstete bei ihrer
Einstellung auf Befragen eine Tätigkeit für den
Staatssicherheitsdienst verschwiegen haben.
3Bei
der Beurteilung der Zumutbarkeit sind insbesondere
das Interesse des Beschäftigten an einer gleichwertigen Arbeitssituation sowie seine persönlichen
und familiären Umstände zu berücksichtigen.
§§§
(1) 1Zur Unterstützung der Arbeit des Bundesbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 37 kann in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen eine Stelle als Landesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bestimmt werden.
2Die näheren Einzelheiten richten sich nach Landesrecht.
(2) Der Bundesbeauftragte gibt den Landesbeauftragten Gelegenheit, zu landesspezifischen Besonderheiten bei der Verwendung der Unterlagen nach dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes Stellung zu nehmen.
(3) 1Landesrecht kann bestimmen, daß die Landesbeauftragten die Beteiligten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach den §§ 13 bis 17 beraten.
2Diese Tätigkeit kann sich auch auf die psychosoziale Beratung nach Abschluß der Verfahren nach § 12 erstrecken.
§§§
(1) 1Beim Bundesbeauftragten wird ein Beirat gebildet.
2Der Beirat besteht aus
neun Mitgliedern, die von den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen benannt werden, und
acht (1) Mitgliedern, die vom Deutschen Bundestag gewählt werden.
3Die Mitglieder des Beirats werden durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde (4) für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(2) 1Der Bundesbeauftragte unterrichtet den Beirat über grundsätzliche oder andere wichtige Angelegenheiten und erörtert sie mit ihm.
2Der Beirat berät den Bundesbeauftragten insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
vollständige Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes und Auswertung der Unterlagen nach § 10,
Festlegung der archivischen Grundsätze bei der Bewertung, Ordnung, Erschließung, Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen,
Festlegung einheitlicher Grundsätze für die Einsichtgewährung und Herausgabe,
Festlegung von Bewerlungskriterien in den Fällen des § 20 Abs.1 Nr.6 und 7 und des § 21 Abs.1 Nr.6 und 7,
Festlegung von Prioritäten bei Anträgen von einzelnen und Ersuchen von öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen,
Festlegung der Aufgaben der Außenstellen bei ihrer Beratungstätigkeit,
Arbeitsprogramme für die Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes und die Unterrichtung der Öffentlichkeit und
3Ferner berät der Beirat die Tätigkeitsberichte nach § 37 Abs.3 Satz 1 vor.
(3) (2) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Bundesregierung bedarf.
(4) (2) 1Mitglieder des Beirates sind bei ihrer Bestellung zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen nicht offenkundigen personenbezogenen
Informationen und sonstigen vertrauliche Informationen,
die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden
sind, (5)
zu verpflichten.
2Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Beirat fort.
(5) (3) Der Beirat kann sich jederzeit in wichtigen Angelegenheiten an den Deutschen Bundestag wenden.
§§§
(1) 1Zur Beratung des Bundesbeauftragten bei
der wissenschaftlichen Aufarbeitung der Tätigkeit
des Staatssicherheitsdienstes sowie bei der Konzeption
seiner Forschungsarbeit wird ein wissenschaftliches
Beratungsgremium gebildet, das aus
neun Mitgliedern besteht.
2Das wissenschaftliche
Beratungsgremium begleitet die Forschungsarbeit
und Publikationstätigkeit des Bundesbeauftragten
wissenschaftlich und fördert und unterstützt
die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch
des Bundesbeauftragten mit anderen
wissenschaftlichen Einrichtungen.
(2) 1Der Deutsche Bundestag benennt neun
Personen, die sich durch besondere Kenntnisse
im Bereich der Forschung zur ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik, zu Diktaturen,
zum Kommunismus, zur vergleichenden Zeitgeschichte
oder zu Struktur, Methoden und Wirkungsweise
von Geheimdiensten auszeichnen.
2Die für Kultur und Medien zuständige oberste
Bundesbehörde bestellt die Mitglieder für die
Dauer von fünf Jahren.
3Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.
(3) 1Mitglieder des wissenschaftlichen Beratungsgremiums
sind bei ihrer Bestellung zur Verschwiegenheit
über die ihnen bei ihrer Tätigkeit
bekannt gewordenen personenbezogenen Informationen,
soweit sie nicht offenkundig sind, zu
verpflichten.
2Die Verschwiegenheitspflicht besteht
auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft im wissenschaftlichen Beratungsgremium fort.
§§§
(1) Der Bundesbeauftragte trifft für seine Behörde die organisatorischen und technischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Unterlagen gegen unbefugten Zugriff zu sichern.
(2) Es ist insbesondere sicherzustellen, daß
die Mitarbeiter des Bundesbeauftragten auf Unterlagen und Datenverarbeitungssysteme ausschließlich im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung zugreifen können und jeder Zugriff auf Unterlagen unter Angabe des Anlasses protokolliert wird,
die unbefugte Erstellung von archivischen Findmitteln und die unbefugte Eingabe von Informationen sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter Informationen verhindert wird,
(1) 1mindestens bis zum Ablauf von zehn Jahren
nach Abschluss der Bearbeitung dokumentiert wird, welche Unterlagen oder Informationen
aus Unterlagen zu welcher Zeit an wen herausgegeben oder übermittelt worden sind.
2Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die durch die Dokumentation entstandenen Unterlagen
dem Bundesarchiv nach § 2 Abs.1 des Bundesarchivgesetzes anzubieten,
nachträglich feststellt und überprüfbar ist, weiche Informationen zu welcher Zeit in Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind,
Gebäude, in denen die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes untergebracht sind, gegen unbefugtes Eindringen geschützt sind,
Unbefugte keinen Zugang zu den Archiven und zu Datenverarbeitungssystemen, mit denen Informationen aus den Unterlagen verarbeitet werden, erhalten,
Unterlagen nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert, vernichtet oder entfernt werden können,
Unterlagen und Datenträger beim Transport nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert, gelöscht oder vernichtet werden können,
die innerbehördliche Organisation insgesamt so gestaltet ist, daß sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird.
§§§
(1) (1) 1Personenbezogene Informationen aus
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes darf
der Bundesbeauftragte nur insoweit automatisiert
verarbeiten, als dies zur Erfüllung seiner
Aufgaben erforderlich ist.
2Auf Informationen, die automatisiert verarbeitet werden, ist § 20 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.
(2) 1Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahen zum Zwecke der Übermittlung ist unzulässig.
2§ 37 Abs.1 Nr.5 bleibt unberührt (2).
(3) 1Die Verarbeitung von Informationen aus den Unterlagen im Auftrag ist (3) nur dann zulässig, wenn die Verarbeitung beim Bundesbeauftragten mit eigenen Mitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und der Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung gerade für den Umgang mit diesen Informationen ausgewählt worden ist.
2Der Auftragnehmer darf die Informationen ausschließlich entsprechend den Weisungen des Bundesbeauftragten verarbeiten.
§§§
Schlußvorschriften |
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(1) 1Für Amtshandlungen nach den §§ 13 und 15 bis 17, gegenüber nichtöffentlichen Stellen nach
§ 19 in Verbindung mit den §§ 20, 21 und 26
sowie nach den §§ 32 und 34 sind zur Deckung
des Verwaltungsaufwands Kosten (Gebühren
und Auslagen) zu erheben (2).
2In den Fällen des Widerufs oder der Rücknahme einer Amtshandlung, der Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie der Zurückweisung oder Zurücknahme eines Widerspruchs sind ebenfalls Kosten zu erheben.
3Für Auskünfte an Betroffene, Dritte und nahe Angehörige Vermißter oder Verstorbener sowie für die ihnen gewährte Einsicht in die Unterlagen werden Kosten nicht erhoben.
(2) (3) 1Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates
die gebührenpflichtigen Tatbestände und die
Gebührensätze zu bestimmen und hat in der
Rechtsverordnung feste Sätze oder Rahmengebühren
vorzusehen.
2In der Rechtsverordnung
kann die Erstattung von Auslagen abweichend
von den Regelungen des Verwaltungskostengesetzes
bestimmt werden.
§§§
1Die Regelungen dieses Gesetzes gehen Vorschriften über die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Informationen in anderen Gesetzen vor.
2Das Bundesdatenschutzgesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften über die Datenschutzkontrolle keine Anwendung, soweit nicht in § 6 Abs.9 und § 41 Abs.1 Satz 2 (1) dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
§§§
1Wer von diesem Gesetz geschützte Originalunterlagen oder Duplikate von Originalunterlagen mit personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2Dies gilt nicht, wenn der Betroffene oder Dritte eingewilligt hat.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 7 Abs.3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 9 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 Unterlagen oder Kopien und sonstige Duplikate von Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig auf Verlangen des Bundesbeauftragten herausgibt oder
entgegen § 9 Abs.3 Unterlagen dem Bundesbeauftragten nicht übermittelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro (1) geahndet werden.
(3) (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bundesbeauftragte.
§§§
Wer Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch strafbare Vergehen erlangt hat, wird nicht bestraft, wenn er der Anzeigepflicht nach § 7 Abs.3 innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachkommt.
§§§
Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
§§§
(1) Die Regelungen in Anlage 1 Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt 11 Nr.2 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl.II, S.885, 912) werden aufgehoben.
(2) 1Das Rechtsverhältnis des aufgrund der in Absatz 1 genannten Regelungen berufenen und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Amtsinhabers richtet sich nach diesem Gesetz.
2Die aufgrund des Einigungsvertrages ergangenen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Übergangsvorschriften gelten sinngemäß.
§§§
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) § 35 Abs.2 Satz 1 ist erstmalig bei der Neuberufung des Leiters der Bundesoberbehörde nach Ablauf der Amtszeit des jetzigen Amtsinhabers anzuwenden.
§§§
StUG | [ ] |
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