LuftSiG  
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BGBl.III/FNA: 96-14

 

Luftsicherheitsgesetz

(LuftSiG)


vom 11.01.05 (BGBl_I_05,78)
zuletzt geändert durch Art.9a des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes
vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)

= Art.1 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben

frisiert und verlinkt
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2007 ]

§§§




 Allgemeines 

§_1   LuftSiG
Zweck

Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen.

§§§



§_2   LuftSiG
Aufgaben

Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 abzuwehren. Sie nimmt insbesondere Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vor, lässt nach § 8 Abs.1 Satz 2 und § 9 Abs.1 Satz 2 Luftsicherheitspläne zu, ordnet Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8 und der Luftfahrtunternehmen nach § 9 an und überwacht deren Einhaltung.

§§§



 Sicherheitsmaßnahmen 

§_3   LuftSiG
Allgemeine Befugnisse der Luftsicherheitsbehörde

Die Luftsicherheitsbehörde trifft die notwendigen Maßnahmen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs abzuwehren, soweit nicht § 5 ihre Befugnisse besonders regelt.

§§§



§_4   LuftSiG
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den Einzelnen oder die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

§§§



§_5   LuftSiG
Besondere Befugnisse der Luftsicherheitsbehörden

(1) 1Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche die nicht allgemein zugänglichen Bereiche des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen.
2Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen.
3Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.

(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, die nicht allgemein zugängliche Bereiche des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen

  1. ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen,

  2. eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter Weise durch die Luftsicherheitsbehörde nach den in § 11 Abs.1 genannten Gegenständen ablehnen oder

  3. in § 11 Abs.1 genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des nicht allgemein zugänglichen Bereiches des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.

(3) 1Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in die nicht allgemein zugänglichen Bereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs.1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen.
2Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin Gegenstände befinden, deren Beförderung gegen § 11 Abs.1 oder § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt.

(4) 1Die Luftsicherheitsbehörde darf innerhalb der Geschäfts- und Arbeitsstunden Betriebs- und Geschäftsräume betreten und besichtigen, soweit dies zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 erforderlich ist.
2Außerhalb der Geschäfts- und Arbeitsstunden dürfen diese Räume nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung betreten und besichtigt werden.

(5) 1Die Luftsicherheitsbehörde kann geeigneten Personen als Beliehenen die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben bei der Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 bis 4 übertragen.
2Die Beleihung kann jederzeit widerrufen werden.
3Der Beliehene ist im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben und der sonst geltenden Gesetze befugt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(6) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizeivollzugsbehörden bleiben unberührt.

§§§



§_6   LuftSiG
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

(1) Die Befugnis zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten richtet sich nach den für die Luftsicherheitsbehörden geltenden Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Unbeschadet einer sich aus Absatz 1 ergebenden Übermittlungsbefugnis dürfen die Luftsicherheitsbehörden personenbezogene Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes übermitteln, wenn dies zur Abwehr unmittelbar drohender erheblicher Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere bei erfolgten oder drohenden terroristischen Angriffen, erforderlich ist.

§§§



§_7   LuftSiG
Zuverlässigkeitsüberprüfungen

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:

  1. Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens im Sinne des § 8 oder eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll,

  2. Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, des Flugsicherungsunternehmens sowie der Fracht-, Post-, Reinigungsunternehmen sowie Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich,

  3. Personen, die nach § 5 Abs.5 als Beliehene eingesetzt oder nach § 31b Abs.1 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes mit Aufgaben nach § 27c Abs.2 des Luftverkehrsgesetzes beauftragt werden,

  4. Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs.2 Nr.1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie

  5. Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führern von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Abs.2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu den

    a) nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens im Sinne des § 8 oder

    b) überlassenen Bereichen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2

gewährt werden soll.

(2) 1Die Überprüfung erfolgt auf Antrag des Betroffenen.
2Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
3Der Betroffene ist bei Antragstellung über

  1. die zuständige Luftsicherheitsbehörde,

  2. den Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung und-nutzung,

  3. die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr.2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie

  4. die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3

zu unterrichten.

4Die Überprüfung entfällt, wenn der Betroffene

  1. im Inland innerhalb der letzten zwölf Monate einer zumindest gleichwertigen Überprüfung unterzogen worden ist und keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Betroffenen vorliegen oder

  2. dieser der erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach § 9 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes unterliegt.

(3) 1Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde

  1. die Identität des Betroffenen überprüfen,

  2. Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen,

  3. unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister einholen,

  4. bei ausländischen Betroffenen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch den Betroffenen richten,

  5. soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an den gegenwärtigen Arbeitgeber des Betroffenen nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten.

2Der Betroffene ist verpflichtet, an seiner Überprüfung mitzuwirken.

(4) Begründen die Auskünfte der in Absatz 3 Nr.2 und 4 genannten Behörden Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.

(5) 1Die Luftsicherheitsbehörde gibt dem Betroffenen vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist.
2Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr.2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich.
3Der Betroffene ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
4Er kann Angaben verweigern, die für ihn oder eine der in § 52 Abs.1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten.
5Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist der Betroffene vorher zu belehren.

(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen verbleiben, darf diesem kein Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Nr.1 und 5) oder er darf seine Tätigkeiten (Absatz 1 Nr.2 und 3) nicht aufnehmen.

(7) 1Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verwenden.
2aSie unterrichtet den Betroffenen, dessen gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flugsicherungsunternehmen sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder über das Ergebnis der Überprüfung;
2bdem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden.
3Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind.
4§ 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(8) 1Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
2Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.

(9) 1Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr.2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr.4 beteiligten Ausländerbehörden oder den nach Absatz 3 Satz 1 Nr.5 beteiligten Stellen im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren.
2Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie die Aktenfundstelle speichern.
3Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten des Betroffenen und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern.
4Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen Betroffenen sie Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.

(10) 1Die Luftsicherheitsbehörde darf bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, mitwirken.
2Hierzu darf sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit sowie das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung des Betroffenen übermitteln.
3Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist.
4Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verwendet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.

(11) 1Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen

  1. von den Luftsicherheitsbehörden

    a) innerhalb eines Jahres, wenn der Betroffene keine Tätigkeit nach Absatz 1 aufnimmt,

    b) nach Ablauf von drei Jahren, nachdem der Betroffene aus einer Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeschieden ist, es sei denn, er hat zwischenzeitlich erneut eine Tätigkeit nach Absatz 1 aufgenommen;

  2. von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nr.5 beteiligten Stellen

    a) im Fall der nach Absatz 9 Satz 2 und 3 gespeicherten Daten unverzüglich nach der nach Nummer 1 erfolgten Löschung; hierzu unterrichten die Luftsicherheitsbehörden die beteiligten Stellen über die Löschung,

    b) im Übrigen unmittelbar nach Abschluss der Beteiligung.

2Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, sind die Daten zu sperren.
3Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur verwendet werden, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist.

§§§



§_8   LuftSiG
Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber

(1) 1Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,

  1. aFlughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen und zu gestalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der nicht allgemein zugänglichen Bereiche ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten;
    bausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und von diesen mitgeführten Gegenständen sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern auf die in § 11 Abs. 1 genannten Gegenstände mittels technischer Verfahren;

  2. aPost, aufgegebenes Gepäck, Fracht und Versorgungsgüter zur Durchführung der Maßnahmen nach § 5 Abs.3 sicher zu transportieren und zu lagern;
    bdies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein;

  3. bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs.3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen;

  4. nicht allgemein zugängliche Bereiche gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um sicherheitsempfindliche Bereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten;

  5. eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu den sensiblen Teilen der nicht allgemein zugänglichen Bereiche zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter;

  6. Sicherheitspersonal für seine Aufgaben zu schulen und alle übrigen Mitarbeiter einem Sicherheitsschulungsprogramm zu unterziehen;

  7. Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen, soweit hierzu nicht das Luftfahrtunternehmen gemäß § 9 Abs.1 Satz 1 Nr.5 verpflichtet ist, und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen;

  8. soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.

2Die in Satz 1 Nr.1 bis 8 aufgeführten Sicherungsmaßnahmen sind von dem Unternehmer in einem Luftsicherheitsplan im Sinne des Artikels 5 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr.2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl.EG Nr.L 355 S.1) darzustellen, welcher der Luftsicherheitsbehörde innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zur Zulassung vorzulegen ist.
3Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
4Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist verpflichtet, die im zugelassenen Luftsicherheitsplan dargestellten Sicherungsmaßnahmen durchzuführen.

(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann den Betreiber eines sonstigen Flugplatzes zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 verpflichten, soweit dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich ist.

(3) 1Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen.
2Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2.
3Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung.
4Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.

§§§



§_9   LuftSiG
Sicherungsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen

(1) 1Ein Luftfahrtunternehmen, das Luftfahrzeuge mit mehr als 5,7 Tonnen Höchstgewicht betreibt, ist zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,

  1. Sicherungsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen;

  2. adie ihm auf einem Verkehrsflughafen überlassenen nicht allgemein zugänglichen Bereiche gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um sicherheitsempfindliche Bereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten;
    bsoweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen von dem Luftfahrtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag errichtet oder von ihm selbst betrieben werden, gilt § 8 Abs.1 Nr.1 bis 7 entsprechend;

  3. Sicherheitspersonal für seine Aufgaben zu schulen und die Flugbesatzungen und das Bodenpersonal einem Sicherheitsschulungsprogramm zu unterziehen;

  4. seine auf einem Verkehrsflughafen abgestellten Luftfahrzeuge so zu sichern, dass weder unberechtigte Personen Zutritt haben noch verdächtige Gegenstände in das Luftfahrzeug verbracht werden können;

  5. Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen sind, auf eine Sicherheitsposition zu verbringen oder bei einer Verbringung durch den Flugplatzbetreiber gemäß § 8 Abs.1 Satz 1 Nr.7 mitzuwirken;

  6. soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.

2aDie in Satz 1 Nr.1 bis 6 aufgeführten Sicherungsmaßnahmen sind von dem Unternehmen in einem Luftsicherheitsplan im Sinne des Artikels 5 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr.2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl.EG Nr.L 355 S.1) darzustellen, welcher der Luftsicherheitsbehörde innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zur Zulassung vorzulegen ist;
2bdie Luftsicherheitsbehörde kann Ausnahmen von der Vorlagepflicht zulassen.
3Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
4Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
5Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, die im zugelassenen Luftsicherheitsplan dargestellten Sicherungsmaßnahmen durchzuführen.

(2) Absatz 1 gilt

  1. für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes besitzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen;

  2. für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, sofern sie Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland benutzen.

(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann ein Luftfahrtunternehmen zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 auch auf sonstigen Flugplätzen verpflichten, soweit dies zur Sicherung des Betriebs des Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.

(4) Ein anderer als der in Absatz 1 bezeichnete Halter von Luftfahrzeugen kann von der Luftsicherheitsbehörde zur Durchführung der Sicherungsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 verpflichtet werden, soweit dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich ist.

§§§



§_10   LuftSiG
Zugangsberechtigung

1Die Luftsicherheitsbehörde entscheidet, welchen Personen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Berechtigung zum Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen erteilt werden darf oder bei Wegfall der Voraussetzungen zu entziehen ist.
2Nach Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Abs.1 kann dem Betroffenen zum Nachweis der Zugangsberechtigung ein Ausweis durch den Unternehmer nach § 8 Abs.1 oder § 9 Abs.1 ausgestellt werden.
3Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, den Ausweis in den nicht allgemein zugänglichen Bereichen offen sichtbar zu tragen und ihn nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder auf Verlangen zurückzugeben.
4Der Ausweisinhaber darf den Ausweis keinem Dritten überlassen.
5Sein Verlust ist der Ausgabestelle unverzüglichanzuzeigen.
6Der Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen ohne Berechtigung ist verboten.

§§§



§_11   LuftSiG
Verbotene Gegenstände

(1) Das Mitführen im Handgepäck oder Ansichtragen von

  1. Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen sowie Sprühgeräten, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden können,

  2. Sprengstoffen, Munition, Zündkapseln, brennbaren Flüssigkeiten, ätzenden oder giftigen Stoffen, Gasen in Behältern sowie sonstigen Stoffen, die allein oder zusammen mit anderen Gegenständen eine Explosion oder einen Brand verursachen können,

  3. Gegenständen, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken,

  4. sonstigen in der Anlage der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl.EG Nr.L 355 S.1) genannten Gegenständen

in Luftfahrzeugen und in nicht allgemein zugänglichen Bereichen auf Flugplätzen ist verboten.

(2) 1Das Bundesministerium des Innern kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen von den in Absatz 1 Nr.1 bis 4 geregelten Fällen zulassen, soweit ein Bedürfnis besteht und die nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Erlaubnis zum Mitführen dieser Gegenstände vorliegt.
2Die Erlaubnis kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden.

(3) § 27 Abs.2 des Luftverkehrsgesetzes bleibt unberührt.

§§§



§_12   LuftSiG
Aufgaben und Befugnisse des verantwortlichen Luftfahrzeugführers

(1) 1Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat als Beliehener für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung an Bord des im Flug befindlichen Luftfahrzeuges zu sorgen.
2Er ist nach Maßgabe von Absatz 2 und der sonst geltenden Gesetze befugt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) 1Der verantwortliche Luftfahrzeugführer darf die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für Personen an Bord des Luftfahrzeuges oder für das Luftfahrzeug selbst abzuwehren.
2Dabei hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 4) zu wahren.
3Insbesondere darf der Luftfahrzeugführer

  1. die Identität einer Person feststellen,

  2. Gegenstände sicherstellen,

  3. eine Person oder Sachen durchsuchen,

  4. eine Person fesseln, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person den Luftfahrzeugführer oder Dritte angreifen oder Sachen beschädigen wird.

(3) 1Zur Durchsetzung der Maßnahmen darf der Luftfahrzeugführer Zwangsmittel anwenden.
2Die Anwendung körperlicher Gewalt ist nur zulässig, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen, keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind.
3Der Gebrauch von Schusswaffen ist Polizeivollzugsbeamten, insbesondere denjenigen der Bundespolizei nach § 4a des Bundespolizeigesetzes vorbehalten.

(4) Alle an Bord befindlichen Personen haben den Anordnungen des Luftfahrzeugführers oder seiner Beauftragten nach Absatz 2 Folge zu leisten.

(5) 1Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat den Schaden zu ersetzen, welcher der Bundesrepublik Deutschland durch rechtswidrige und vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten bei Ausübung der Aufgaben und Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 3 entsteht.
2Wird der Flug von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt, hat dieses den Schaden zu ersetzen, welcher der Bundesrepublik Deutschland durch Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der Pflichten des verantwortlichen Luftfahrzeugführers oder seiner Beauftragten bei Ausübung der Aufgaben und Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 3 entsteht.

§§§



 Amtshilfe durch die Streitkräfte 

§_13   LuftSiG
Entscheidung der Bundesregierung

(1) Liegen auf Grund eines erheblichen Luftzwischenfalls Tatsachen vor, die im Rahmen der Gefahrenabwehr die Annahme begründen, dass ein besonders schwerer Unglücksfall nach Artikel 35 Abs.2 Satz 2 oder Abs.3 des Grundgesetzes bevorsteht, können die Streitkräfte, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, zur Unterstützung der Polizeikräfte der Länder im Luftraum zur Verhinderung dieses Unglücksfalles eingesetzt werden.

(2) 1Die Entscheidung über einen Einsatz nach Artikel 35 Abs.2 Satz 2 des Grundgesetzes trifft auf Anforderung des betroffenen Landes der Bundesminister der Verteidigung oder im Vertretungsfall das zu seiner Vertretung berechtigte Mitglied der Bundesregierung im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern.
2Ist sofortiges Handeln geboten, ist das Bundesministerium des Innern unverzüglich zu unterrichten.

(3) 1Die Entscheidung über einen Einsatz nach Artikel 35 Abs.3 des Grundgesetzes trifft die Bundesregierung im Benehmen mit den betroffenen Ländern.
2Ist eine rechtzeitige Entscheidung der Bundesregierung nicht möglich, so entscheidet der Bundesminister der Verteidigung oder im Vertretungsfall das zu seiner Vertretung berechtigte Mitglied der Bundesregierung im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern.
3Die Entscheidung der Bundesregierung ist unverzüglich herbeizuführen.
4Ist sofortiges Handeln geboten, sind die betroffenen Länder und das Bundesministerium des Innern unverzüglich zu unterrichten.

(4) 1Das Nähere wird zwischen Bund und Ländern geregelt.
2Die Unterstützung durch die Streitkräfte richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

§§§



§_14   LuftSiG
Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis

(1) Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles dürfen die Streitkräfte im Luftraum Luftfahrzeuge abdrängen, zur Landung zwingen, den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warnschüsse abgeben.

(2) 1Von mehreren möglichen Maßnahmen ist diejenige auszuwählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
2Die Maßnahme darf nur so lange und so weit durchgeführt werden, wie ihr Zweck es erfordert.
3Sie darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ist nur zulässig, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, und sie das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist (R).

(4) 1Die Maßnahme nach Absatz 3 kann nur der Bundesminister der Verteidigung oder im Vertretungsfall das zu seiner Vertretung berechtigte Mitglied der Bundesregierung anordnen.
2Im Übrigen kann der Bundesminister der Verteidigung den Inspekteur der Luftwaffe generell ermächtigen, Maßnahmen nach Absatz 1 anzuordnen.

§§§



§_15   LuftSiG
Sonstige Maßnahmen

(1) 1Die Maßnahmen nach § 14 Abs.1 und 3 dürfen erst nach Überprüfung sowie erfolglosen Versuchen zur Warnung und Umleitung getroffen werden.
2Zu diesem Zweck können die Streitkräfte auf Ersuchen der für die Flugsicherung zuständigen Stelle im Luftraum Luftfahrzeuge überprüfen, umleiten oder warnen.
3Ein generelles Ersuchen ist zulässig.
4Die Voraussetzungen für ein Tätigwerden werden in diesem Fall durch vorherige Vereinbarung festgelegt.

(2) 1Der Bundesminister der Verteidigung kann den Inspekteur der Luftwaffe generell ermächtigen, Maßnahmen nach Absatz 1 anzuordnen.
2Der Inspekteur der Luftwaffe hat den Bundesminister der Verteidigung unverzüglich über Situationen zu informieren, die zu Maßnahmen nach § 14 Abs.1 und 3 führen könnten.

(3) Die sonstigen Vorschriften und Grundsätze der Amtshilfe bleiben unberührt.

§§§



 Zuständigkeit + Verfahren 

§_16   LuftSiG
Zuständigkeiten

(1) 1Die örtliche Zuständigkeit der Luftsicherheitsbehörden für die Aufgaben nach § 2 erstreckt sich auf das Flugplatzgelände.
2Die Maßnahmen nach § 5 Abs.3 und 4 und die Überprüfungen der Verfahren zum sicheren Umgang der Unternehmen mit Fracht, Post und Versorgungsgütern kann die Luftsicherheitsbehörde auch außerhalb des Flugplatzgeländes vornehmen.

(2) Die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden nach diesem Gesetz und nach der Verordnung (EG) Nr.2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl.EG Nr.L 355 S.1) werden von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt, soweit in den Absätzen 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.

(3) 1Die Zulassung von Luftsicherheitsplänen gemäß § 9 Abs.1 einschließlich der Überwachung der darin dargestellten Sicherungsmaßnahmen wird durch das Luftfahrt- Bundesamt in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.
2Im Übrigen können die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden nach diesem Gesetz in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden, wenn dies zur Gewährleistung der bundeseinheitlichen Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen erforderlich ist.
3aIn den Fällen des Satzes 2 werden die Aufgaben von der vom Bundesministerium des Innern bestimmten Bundesbehörde wahrgenommen;
3bdas Bundesministerium des Innern macht die Übernahme von Aufgaben sowie die zuständigen Bundesbehörden im Bundesanzeiger bekannt.

(4) 1Die Wahrnehmung der Bundesaufsicht gemäß Absatz 2 erfolgt durch das Bundesministerium des Innern.
2Maßnahmen, die sich auf betriebliche Belange des Flugplatzbetreibers oder des Luftfahrtunternehmens auswirken, werden vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung angeordnet.

§§§



§_17   LuftSiG
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Das Bundesministerium des Innern regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7, insbesondere

  1. die Frist für eine Wiederholung der Überprüfung sowie

  2. die Einzelheiten der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten.

(2) 1Das Bundesministerium des Innern erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes oder der Verordnung (EG) Nr.2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl.EG Nr.L 355 S.1) notwendige Rechtsverordnung über die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen, insbesondere die Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen sowie deren Reisegepäck oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter Weise.
2Die Rechtsverordnung bestimmt die gebührenpflichtigen Tatbestände und kann dafür feste Sätze oder Rahmensätze vorsehen.
3aDie Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird;
3bbei begünstigenden Amtshandlungen können daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.
4In der Rechtsverordnung können die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.
5aSie kann eine Auskunftspflicht der Kostenschuldner über die Zahl der betroffenen Fluggäste sowie über Art und Umfang der beförderten Gegenstände enthalten;
5bAuskünfte an den Betroffenen über die zu seiner Person in Luftfahrtdateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind unentgeltlich.

(3) 1Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Durchführung der Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 8 und 9 zu erlassen.
2In den Rechtsverordnungen können insbesondere Einzelheiten zu den baulichen und technischen Sicherungen, zu den Durchsuchungen von Personen, Gegenständen und Fahrzeugen, zu Schulungsmaßnahmen für das Personal und über den Inhalt der Luftsicherheitspläne festgelegt werden.
3Es kann ferner bestimmt werden, dass das Bundesministerium des Innern von den vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen kann, soweit Sicherheitsbelange dies gestatten.

§§§



 Bußgeld- + Strafvorschriften 

§_18   LuftSiG
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 7 Abs.5 Satz 3 nicht wahrheitsgemäße Angaben macht,

  2. entgegen § 8 Abs.1 Satz 2 oder § 9 Abs.1 Satz 2 den Luftsicherheitsplan zur Zulassung nicht rechtzeitig vorlegt,

  3. entgegen § 8 Abs.1 Satz 5 oder § 9 Abs.1 Satz 5 die im zugelassenen Luftsicherheitsplan dargestellten Sicherungsmaßnahmen nicht durchführt,

  4. entgegen § 10 Satz 2 bis 4 den Ausweis in den nicht allgemein zugänglichen Bereichen nicht offen sichtbar trägt, ihn einem Dritten überlässt, ihn der Ausgabestelle nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder der Ausgabestelle den Verlust des Ausweises nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

  5. entgegen § 10 Satz 5 sich oder einem Dritten unberechtigten Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen verschafft oder

  6. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 8 Abs.1 Satz 3 oder 4, § 8 Abs.2, § 9 Abs.1 Satz 3 oder 4 oder § 11 Abs.2 Satz 2 zuwiderhandelt.

(2) 1Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.1 bis 5 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.6 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
2Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Luftsicherheitsbehörde.

§§§



§_19   LuftSiG
Strafvorschriften

(1) Wer entgegen § 11 Abs.1 die dort bezeichneten Gegenstände in Luftfahrzeugen oder in nicht allgemein zugänglichen Bereichen auf Flugplätzen im Handgepäck mit sich führt oder an sich trägt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

§§§



§_20   LuftSiG
Bußgeld- und Strafvorschriften zu § 12

(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 12 Abs.4 als an Bord befindliche Person den Anordnungen des Luftfahrzeugführers oder seiner Beauftragten nicht Folge leistet.
2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht und dabei mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) 1In besonders schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

  1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder

  2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung bringt.

§§§



 Schluss 

§_21   LuftSiG
Grundrechtseinschränkungen

Die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs.2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes), das Grundrecht des Postgeheimnisses (Artikel 10 Abs.1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs.1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

§§§



  LuftSiG [ ]

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