Fussnoten | [ ] |
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zu § 2 StUG |
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§ 2 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
§ 2 Abs.2 angefügt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
§§§
zu § 11 StUG |
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In 11 Abs.2 S.3 wurden nach den Wörtern „Nationale Sicherheitsbehörde“ die Wörter „für den Geheimschutz“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.11 durch Art.1 Nr.2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3106)
§§§
zu § 14 StUG |
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In 14 Abs.1 S.2 die Jahreszahl "1999" durch "2003" ersetzt mit Wirkung vom 24.12.98 durch Art.1 4.StUÄndG vom 19.12.98 (BGBl_I_98,3778)
§ 14 wurde aufgehoben mit Wirkung vom 06.09.02 durch Art.1 Nr.2 des 5.Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 02.09.02 (BGBl_I_02,3446)
§§§
zu § 15 StUG |
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§ 15 Abs.3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
§ 15 Abs.4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
§ 15 bisheriger Abs.4 wurde Abs.5, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
15 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.11 durch Art.1 Nr.3 a) des Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3106)
In 15 Abs.1 neuer Satz 3 wurden nach dem Wort „Antrag“ die Wörter „nach Satz 1 oder Satz 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.11 durch Art.1 Nr.3 b) des Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3106)
§§§
zu § 19 StUG |
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In § 19 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „der §§ 20 und 21 jeweils Absatz 1 Nr.6 Buchstabe d bis f, Nr.7 Buchstabe b bis f“ durch die Angabe „des § 20 Abs.1 Nr.6 Buchstabe c bis h, Nr.7 Buchstabe b bis f und des § 21 Abs.1 Nr.6 Buchstabe c bis h und Nr.7 Buchstabe b bis f“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
§ 19 Abs.1 Satz 3 wurde aufgehoben und im neuen Satz 3 wurde das Wort „ebenfalls“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.4 b) und c) iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
Bisheriger Wortlaut:
3Satz 2 gilt nicht für Personen, die sich um ein Amt, eine Funktion, die Zulassung oder Einstellung in den Fällen der §§ 20 und 21 jeweils Absatz 1 Nr.6 Buchstabe a bis c oder Nr.7 Buchstabe a bewerben.
§ 19 Abs.5 Satz 2 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.11 durch Art.1 Nr.4 a) des Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3106)
Bisheriger Wortlaut:
3. bei der Überprüfung von Personen in den Fällen des § 20 Abs.1 Nr.6 und 7 und des § 21 Abs.1 Nr.6 und 7,
In § 19 Abs.8 wurden die Wörter „der §§ 20 und 21 jeweils Absatz 1 Nr.6 und 7“ durch die Wörter „des § 20 Absatz 1 Nummer 6, 7, 11 und 12 und des § 21 Absatz 1 Nummer 6 bis 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.11 durch Art.1 Nr.4 b) des Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3106)
§§§
zu § 20 StUG |
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In § 20 Abs.1 Nr.6 und 7 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.5 a) aa) iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
Bisheriger Wortlaut:
6. Überprüfung der folgenden Personen nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer Kenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18.Lebensjahres gehandelt hat:
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie sonstige in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehende Personen,
Abgeordnete und Angehörige kommunaler Vertretungskörperschaften,
Mitglieder des Beirates nach § 39,
Personen, die im öffentlichen Dienst des Bundes, der Länder einschließlich der Gemeinden und der Gemeindeverbände, über- oder zwischenstaatlicher Organisationen, in denen die Bundesrepublik Deutschland Mitglied ist, im kirchlichen Dienst sowie als Mitarbeiter von Abgeordneten und Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Läderparlamente beschäftigt sind oder weiterverwendet werden sollen,
Personen, die als Notar weiterverwendet werden oder als Rechtsanwalt tätig bleiben sollen,
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Betriebsleiter oder leitende Angestellte in Betrieben einer juristischen Person, durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personenmehrheit berufene Personen, Geschäftsführer, Betriebsleiter oder leitende Angestellte in Betrieben einer Personenmehrheit, Beschäftigte der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangen Unternehmen,
Sicherheitsüberprüfungen von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Talsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können oder die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen; die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,
7. Überprüfung der folgenden Personen mit ihrer Einwilligung zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18.Lebensjahres gehandelt hat:
Vorstände von politischen Parteien bis hinunter zur Kreisebene,
Personen, die in Verbänden auf Bundes- oder Landesebene leitende Funktionen wahrnehmen;
soweit es sich nicht um gerichtliche Verfahren handelt, wird nur eine Mitteilung gemacht,
Personen, die sich in den vorgenannten Fällen oder in den Fällen der Nummer 6 Buchstabe a bis f um das Amt, die Funktion, die Zulassung oder die Einstellung bewerben;
die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst oder einen ausländischen Nachrichtendienst vorliegen, genügt anstelle der Einwilligung die Kenntnis der zu überprüfenden Person,
In § 20 Abs.1 Nr.10 wurde nach dem Wort „Ordensangelegenheiten“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und wurden die Nummern 11 und 12 angefügt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.5 a) bb) iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
§ 20 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Die Verwendung für die in Absatz 1 Nr.6 und 7 genannten Zwecke ist nach Ablauf einer Frist von 15 Jahren unzulässig.
2Die Frist beginnt am Tage des Inkraftretens dieses Gesetzes.
3Nach Ablauf der Frist darf die Tatsache einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst dem Mitarbeiter im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.
4Die Ausnahmen des § 52 Abs.1 des Bundeszentralregistergesetzes gelten entsprechend.
5Im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Mitarbeiters entstandene Rechte anderer Personen, gesetzliche Rechtsfolgen der Tätigkeit und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit ergangen sind, bleiben unberührt.
§ 20 Abs.1 Nr.6 Buchstabe b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.11 durch Art.1 Nr.5 a) aa) aaa) des Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3106)
Bisheriger Wortlaut:
§ 20 Abs.1 Nr.6 Buchstabe d wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.11 durch Art.1 Nr.5 a) aa) bbb) des Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3106)
Bisheriger Wortlaut:
§ 20 Abs.1 Nr.6 Buchstabe f wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.11 durch Art.1 Nr.5 a) aa) ccc) des Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3106)
Bisheriger Wortlaut:
f) Soldaten, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, Soldaten ab dem Dienstgrad Oberst, die eine Behörde leiten, sowie Stabsoffiziere, die auf Dienstposten mit erheblicher Außenwirkung im integrierten Bereich (In- oder Ausland), im Attachédienst oder bei sonstigen Dienststellen im Ausland eingesetzt sind,
In § 20 Abs.1 Nr.6 Buchstabe h wurde die Angabe „c“ durch die Angabe „a“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.11 durch Art.1 Nr.5 a) aa) ddd) des Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3106)
§ 20 Abs.1 Nr.7 Buchstabe e wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.11 durch Art.1 Nr.5 a) bb) des Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3106)
Bisheriger Wortlaut:
e) diejenigen Beschäftigten sonstiger Einrichtungen, die überwiegend mit der Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone befasst sind,
§ 20 Abs.1 Nr.11 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.11 durch Art.1 Nr.5 a) cc) des Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3106)
Bisheriger Wortlaut:
§ 20 Abs.1 Nr.12 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.11 durch Art.1 Nr.5 a) cc) des Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3106)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen gemäß § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und § 12b Abs.2 Nr.3 des Atomgesetzes sowie § 5 Abs.1 Nr.6, § 7 Abs.3 Nr.3 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung.
In § 20 Abs.3 Satz 1 wurde Angabe „2011“ durch die Angabe „2019“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.11 durch Art.1 Nr.5 b) aa) des Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3106)
§ 20 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.11 durch Art.1 Nr.5 b) bb) des Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3106)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 21 StUG |
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In § 21 Abs.1 Nr.6 und 7 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.6 a) aa) iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
Bisheriger Wortlaut:
6. Überprüfung der folgenden Personen nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer Kenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit die Feststellung nicht mit den in § 20 genannten Unterlagen getroffen werden kann und es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18.Lebensjahres gehandelt hat:
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie sonstige in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehende Personen,
Abgeordnete und Angehörige kommunaler Vertretungskörperschaften,
Mitglieder des Beirates nach § 39,
Personen, die im öffentlichen Dienst des Bundes, der Länder einschließlich der Gemeinden und der Gemeindeverbände, über- oder zwischenstaatlicher Organisationen, in denen die Bundesrepublik Deutschland Mitglied ist, im kirchlichen Dienst sowie als Mitarbeiter von Abgeordneten und Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Läderparlamente beschäftigt sind oder weiterverwendet werden sollen,
Personen, die als Notar weiterverwendet werden oder als Rechtsanwalt tätig bleiben sollen,
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Betriebsleiter oder leitende Angestellte in Betrieben einer juristischen Person,durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personenmehrheit berufene Personen, Geschäftsführer, Betriebsleiter oder leitende Angestellte in Betrieben einer Personenmehrheit, Beschäftigte der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangen Unternehmen,
aSicherheitsüberprüfungen von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können oder die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen;
bdie Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,
7. Überprüfung der folgenden Personen mit ihrer Einwilligung zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit die Feststellung nicht mit den in § 20 genannten Unterlagen getroffen werden kann und es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18.Lebensjahres gehandelt hat:
Vorstände von politischen Parteien bis hinunter zur Kreisebene,
Personen, die in Verbänden auf Bundes- oder Landesebene leitende Funktionen wahrnehmen, soweit es sich nicht um gerichtliche Verfahren handelt, wird nur eine Mitteilung gemacht,
Personen, die sich in den vorgenannten Fällen oder in den Fällen der Nummer 6 Buchstabe a bis f um das Amt, die Funktion, die Zulassung oder die Einstellung bewerben;
die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst oder einen ausländischen Nachrichtendienst vorliegen, genügt anstelle der Einwilligung die Kenntnis der zu überprüfenden Person.
Nach § 21 Abs.1 Nr.7 wurden die Nummern 8 und 9 angefügt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.6 a) bb) iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
§ 21 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Die Verwendung für die in Absatz 1 Nr.6 und 7 genannten Zwecke ist nach Ablauf einer Frist von 15 Jahren unzulässig.
2Die Frist beginnt am Tage des Inkraftretens dieses Gesetzes.
3Nach Ablauf der Frist darf die Tatsache einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst dem Mitarbeiter im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.
4Die Ausnahmen des § 52 Abs.1 des Bundeszentralregistergesetzes gelten entsprechend.
5Im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Mitarbeiters entstandene Rechte anderer Personen, gesetzliche Rechtsfolgen der Tätigkeit und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit ergangen sind, bleiben unberührt.
§ 21 Abs.1 Nummer 6 Buchstabe b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.11 durch Art.1 Nr.6 a) aa) aaa) des Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3106)
Bisheriger Wortlaut:
§ 21 Abs.1 Nummer 6 Buchstabe d wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.11 durch Art.1 Nr.6 a) aa) bbb) des Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3106)
Bisheriger Wortlaut:
§ 21 Abs.1 Nummer 6 Buchstabe f wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.11 durch Art.1 Nr.6 a) aa) ccc) des Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3106)
Bisheriger Wortlaut:
f) Soldaten, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, Soldaten ab dem Dienstgrad Oberst, die eine Behörde leiten, sowie Stabsoffiziere, die auf Dienstposten mit erheblicher Außenwirkung im integrierten Bereich (In- oder Ausland), im Attachédienst oder bei sonstigen Dienststellen im Ausland eingesetzt sind,
In § 21 Abs.1 Nummer 6 Buchstabe h wurde die Angabe „c“ durch die Angabe „a“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.11 durch Art.1 Nr.6 a) aa) ddd) des Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3106)
§ 21 Abs.1 Nummer 7 Buchstabe e wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.11 durch Art.1 Nr.6 a) bb) des Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3106)
Bisheriger Wortlaut:
e) diejenigen Beschäftigten sonstiger Einrichtungen, die überwiegend mit der Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone befasst sind,
§ 21 Abs.1 Nummer 8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.11 durch Art.1 Nr.6 a) cc) des Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3106)
Bisheriger Wortlaut:
8. (2) Sicherheitsüberprüfungen von Personen gemäß den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen des Bundes und der Länder,
§ 21 Abs.1 Nummer 9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.11 durch Art.1 Nr.6 a) dd) des Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3106)
Bisheriger Wortlaut:
9. (2) Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen gemäß § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und § 12 des Atomgesetzes sowie § 5 Abs.1 Nr.6, § 7 Abs.3 Nr.3 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung.
In § 21 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „2011“ durch die Angabe „2019“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.11 durch Art.1 Nr.6 b) aa) des Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3106)
§ 21 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.11 durch Art.1 Nr.6 b) bb) des Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3106)
Bisheriger Wortlaut:
2Unterlagen zu Auskünften und Mitteilungen, die im Zusammenhang mit früheren Überprüfungen bei den anfordernden Stellen angefallen sind, sind dem Bundesarchiv oder dem zuständigen Landesarchiv bzw bei Mitgliedern des Deutschen Bundestages dem Archiv des Deutschen Bundestages anzubieten.
§§§
zu § 23 StUG |
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In § 23 Abs.1 S.1 Nr.1 Buchst.b Verweis geändert mit Wirkung vom 01.04.98 durch Art.4 Abs.2 des 6.StrRG vom 26.01.98 (BGBl_I_98,164)
In § 23 Abs.1 S.1 Nr.1 Buchst.b die Angabe "oder § 220a" gestrichen mit Wirkung vom 30.06.02 durch Art.6 Nr.1 des Völkerstrafgesetzbuch-Einführungsgesetzes vom 26.06.02 (BGBl_I_02,2253)
In § 23 Abs.1 S.1 Nr.1 Buchst.a neu eingefügt mit Wirkung vom 30.06.02 durch Art.6 Nr.2 des Völkerstrafgesetzbuch-Einführungsgesetzes vom 26.06.02 (BGBl_I_02,2253)
§ 23 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.03, durch Art.4 des Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.02 (BGBl_I_02,3970)
In § 23 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
Bisheriger Wortlaut:
b) (4) Verbrechen in den Fällen der §§ 211, 212, 239a, 239b, 306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 314 oder 316c des Strafgesetzbuches sowie von Straftaten nach
aa) §§ 51, 52 Abs.1 Nr.1, 2 Buchstabe c und d sowie Abs.5 und 6 des Waffengesetzes,
bb) § 19 Abs.1 bis 3, § 20 Abs.1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 21, und § 22a Abs.1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
cc) § 29 Abs.3 Nr.1 und 4 sowie § 30 Abs.1 Nr.1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes,
dd) § 30 Abs.1 Nr.4 des Betäubungsmittelgesetzes, sofern der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande gehandelt hat,§§§
zu § 25 StUG |
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In § 25 Abs.4 S.2 die Wörter "der Parlamentarischen Kontrollkommission" durch die Wörter "des Parlamentarischen Kontrollgremiums" ersetzt mit Wirkung vom 22.06.99 durch Art.4 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über parlamentarische Gremien vom 17.06.99 (BGBl_I_99,1334)
§§§
zu § 26 StUG |
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Die Überschrift des § 26 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.11 durch Art.1 Nr.7 a) des Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3106)
Bisheriger Wortlaut:
§ 26 bisheriger Wortlaut wurde Absatz 1, mit Wirkung vom 31.12.11 durch Art.1 Nr.7 b) des Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3106)
§ 26 Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.12.11 durch Art.1 Nr.7 c) des Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3106)
§§§
zu § 27 StUG |
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In § 27 Abs.1 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
Bisheriger Wortlaut:
1. Personen, die ein Amt oder eine Funktion nach § 20 Abs.1 Nr.6 Buchstabe a bis c innehaben oder ausüben,
Nach § 27 Abs.1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
Bisheriger Wortlaut:
§ 27 Abs.1 Nr.3 bis 7 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.8 c) iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
Bisheriger Wortlaut:
4. einem Wahlbeamten oder Ehrenbeamten,
5. einem Richter oder Staatsanwalt,
6. einem Rechtsanwalt oder Notar,
7. einer Person, die im kirchlichen Dienst beschäftigt ist,
In § 27 Abs.3 wurden die Wörter „als Nationale Sicherheitsbehörde“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.12.11 durch Art.1 Nr.8 des Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3106)
§§§
zu § 28 StUG |
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§ 28 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.9 iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner Ausgaben nach § 37 fest, daß
Vorstände von politischen Parteien bis hinunter zur Kreisebene,
Personen, die in Verbänden auf Bundes- oder Landesebene leitende Funktionen wahrnehmen,
in Betrieben einer juristischen Person ein Vorstandsmitglied, ein Geschäftsführer, ein Betriebsleiter oder ein leitender Angestellter,
in Betrieben einer Personenmehrheit eine durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personenmehrheit berufene Person, ein Geschäftsführer, ein Betriebsleiter oder ein leitender Angestellter,
hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig gewesen ist, so hat er dies von sich aus den zuständigen Stellen mitzuteilen.
(2) Mitteilungen nach Absatz 1 sind nur zulässig, soweit sie auch auf Ersuchen erfolgen dürfen.
§§§
zu § 29 StUG |
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In § 29 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§§ 19 bis 23 und 25 sowie den §§ 27 und 28“ durch die Angabe „§§ 19 bis 23, 25 und 27“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
§§§
zu § 30 StUG |
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In § 30 Abs.1 wurde die Angabe „§§ 21, 27 Abs. 1 und § 28“ durch die Angabe „§§ 21 und 27 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
§§§
zu § 32 StUG |
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§ 32 Abs.1 Nr.2 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 06.09.02 durch Art.1 Nr.3 a) aa) des 5.Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 02.09.02 (BGBl_I_02,3446)
In § 32 Abs.1 Nr.3 wurde der erste Spiegelstrich und nach dem dritten Spiegelstrich die Wörter „soweit durch die Verwendung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der genannten Personen beeinträchtigt werden,“ gestrichen mit Wirkung vom 06.09.02 durch Art.1 Nr.3 a) bb) des 5.Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 02.09.02 (BGBl_I_02,3446)
§ 32 Abs.1 Nr.4 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 06.09.02 durch Art.1 Nr.3 a) cc) des 5.Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 02.09.02 (BGBl_I_02,3446)
§ 32 Abs.1 Nr.5 wurde neu angehängt mit Wirkung vom 06.09.02 durch Art.1 Nr.3 a) dd) des 5.Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 02.09.02 (BGBl_I_02,3446)
§ 32 Abs.1 Satz 2 und 3 wurden neu angefügt mit Wirkung vom 06.09.02 durch Art.1 Nr.3 a) ee) des 5.Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 02.09.02 (BGBl_I_02,3446)
§ 32 Abs.3 Nr.1 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 06.09.02 durch Art.1 Nr.3 b) aa) des 5.Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 02.09.02 (BGBl_I_02,3446)
§ 32 Abs.3 Nr.2 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 06.09.02 durch Art.1 Nr.3 b) bb) des 5.Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 02.09.02 (BGBl_I_02,3446)
§ 32 Abs.3 Nr.3 und 4 wurden neu angefügt mit Wirkung vom 06.09.02 durch Art.1 Nr.3 b) cc) des 5.Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 02.09.02 (BGBl_I_02,3446)
§ 32 Abs.3 Satz 2 und 3 wurden neu angefügt mit Wirkung vom 06.09.02 durch Art.1 Nr.3 a) dd) des 5.Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 02.09.02 (BGBl_I_02,3446)
§ 32 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
Bisheriger Wortlaut:
[Verwendung von Unterlagen für die Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes]
In § 32 Abs.1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes“ die Wörter „oder der Herrschaftsmechanismen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.12 b) aa) iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
In § 32 Abs.1 Satz 1 wurden in Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummern 6 und 7 angefügt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.12 b) bb) iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
§ 32 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.12 b) cc) iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
Bisheriger Wortlaut:
2Unterlagen mit personenbezogenen Informationen nach Satz 1 Nr.3 und 4 dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, soweit durch deren Verwendung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der dort genannten Personen beeinträchtigt werden. (5)
In § 32 Abs.3 Satz 1 Nr.4 wurde nach den Wörtern „eingewilligt haben“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummer 5 angefügt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.12 c) aa) iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
§ 32 Abs.3 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.12 c) bb) iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
In § 32 Abs.1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „stellt der Bundesbeauftragte“ die Wörter „auf Antrag“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.11 durch Art.1 Nr.9 a) aa) des Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3106)
In § 32 Abs.1 Satz 1 Nr.6 wurde nach dem ersten Semikolon ein neuer Halbsatz eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.11 durch Art.1 Nr.9 a) bb) des Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3106)
§ 32 Abs.1 Satz 1 Nr.7 Buchstabe a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.11 durch Art.1 Nr.9 a) cc) des Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3106)
Bisheriger Wortlaut:
In § 32 Abs.3 Satz 1 Nr.5 wurde nach dem ersten Semikolon ein neuer Halbsatz eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.11 durch Art.1 Nr.9 b) des Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3106)
§§§
zu § 32a StUG |
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§ 32a wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 06.09.02 durch Art.1 Nr.3 4 des 5.Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 02.09.02 (BGBl_I_02,3446)
§ 32a Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.12a iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
Bisheriger Wortlaut:
[Benachrichtigungspflicht] (1)
§§§
zu § 33 StUG |
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§ 33 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.12b iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 34 StUG |
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In § 34 wurde die Angabe „§§ 32 und 33“ durch die Angabe „§§ 32 bis 33“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.11 durch Art.1 Nr.10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3106)
§§§
zu § 35 StUG |
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In § 35 Abs.1 Satz 2 wurde vor dem Wort „Außenstellen“ das Wort „kann“ und nach dem Wort Thüringen das Wort „haben“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
In § 35 Abs.5 wurden die Wörter „der Bundesminister des Innern“ durch die Wörter „die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
In § 35 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „der Bundesminister des Innern“ durch die Wörter „der für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.21 iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
In § 35 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „dem Bundesminister des Innern“ durch die Wörter „Leiter der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.21 iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
§§§
zu § 36 StUG |
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§ 36 Abs.6 S.3 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.3 Nr.3 a) des Versorgungsänderungsgesetzes-2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
Bisheriger Wortlaut:
3Im übrigen sind die §§ 13 bis 20 des Bundesministergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Juli 1971 (BGBl.I, S.1166), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I, S.2210), mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der zweijährigen Amtszeit in § 15 Abs.1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren tritt.
In § 36 Abs.6 S.4 Verweis geändert mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.3 Nr.3 b) des Versorgungsänderungsgesetzes-2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 36 Abs.1 Satz 6 und Abs.3 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „des Bundesministers des Innern“ durch die Wörter „der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.21 iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
In § 36 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „Der Bundesminister des Innern“ durch die Wörter „Die für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.21 iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
In § 36 Abs.4 Satz 3 wurden die Wörter „des Bundesministers des Innern“ durch die Wörter „der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.21 iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
In § 36 Abs.6 Satz 3 wurden die Angabe „sind die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5“ durch die Angabe „sind § 12 Abs.6 sowie die §§ 13 bis 20 und 21a Abs.5“ und das Wort „zweijährigen“ durch das Wort „vierjährigen“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.15 Abs.64 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 37 StUG |
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In § 37 Abs.1 Nr.5 wurde das zweite Komma durch ein Semikolon ersetzt und die Halbsätze c bis e neu eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
In § 37 Abs.1 Nr.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
Bisheriger Wortlaut:
6. Unterstützung der Forschung und der politischen Bildung bei der historischen und politischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes durch Gewährung von Einsicht in Unterlagen und Herausgabe von Duplikaten von Unterlagen,
§ 37 Abs.1 Nummer 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.11 durch Art.1 Nr.11 des Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3106)
Bisheriger Wortlaut:
5. aAufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes durch Unterrichtung der Öffentlichkeit über Struktur, Methoden und Wirkungsweise des Staatssicherheitsdienstes;
bfür die Veröffentlichung personenbezogener Informationen gilt § 32 Abs.3;
cdie Veröffentlichung kann auch durch ein
elektronisches Informations- und Kommunikationssystem erfolgen; (1)
ddabei ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen
sicherzustellen, dass die Informationen unversehrt, vollständig und aktuell bleiben
und durch Dritte weder elektronisch kopiert noch verändert werden können und dass die
Veröffentlichung jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden kann; (1)
edas elektronische Kopieren kann zugelassen werden, wenn
dies nach dem Zweck der Veröffentlichung erforderlich ist und hierdurch keine überwiegenden
schutzwürdigen Interessen der dort genannten Personen beeinträchtigt werden, (1)
§§§
zu § 37a StUG |
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§ 37a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.11 durch Art.1 Nr.12 des Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3106)
§§§
zu § 39 StUG |
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In § 39 Abs.1 Satz 2 Nr.2 wurde die Zahl "sieben" durch die Zahl "acht" ersetzt mit Wirkung vom 22.08.03 durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 14.08.03 (BGBl_I_03,1654)
§ 39 Abs.3 wurde aufgehoben und die bisherigen Abs.4 und 5 wurden Abs.3 und 4, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.15 a) und b) iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (2) Der Bundesbeauftragte leitet die Sitzungen des Beirates.
§ 39 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.15 c) iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
In § 39 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „des Bundesministers des Innern“ durch die Wörter „der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.21 iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
In § 39 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „Tatsachen, soweit sie nicht offenkundig sind,“ durch die Wörter „nicht offenkundigen personenbezogenen Informationen und sonstigen vertrauliche Informationen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind,“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.11 durch Art.1 Nr.13 des Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3106)
§§§
zu § 39a StUG |
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§ 39a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.16 iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
§§§
zu § 40 StUG |
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§ 40 Abs.2 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 41 StUG |
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§ 41 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Personenbezogene lnformationen aus Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes darf der Bundesbeauftragte in automatisierten Dateien nur als Hilfsmittel zur Erfüllung seiner Aufgaben speichern, verändern und nutzen.
2Die Dateien enthalten nur die Informationen, die zum Auffinden von Unterlagen und der dazu notwendigen ldentifizierung von Personen erforderlich sind.
3Auf diese Dateien ist § 20 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.
§ 41 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.18 b) iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
In § 41 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „nur durch öffentliche Stellen und“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.18 c) iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
§§§
zu § 42 StUG |
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In § 42 Abs.2 wurden die Wörter „Der Bundesminister des Innern“ durch die Wörter „Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.21 iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
§ 42 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.11 durch Art.1 Nr.14 a) des Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3106)
Bisheriger Wortlaut:
§ 42 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.11 durch Art.1 Nr.14 b) des Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3106)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung (1) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen.
§§§
zu § 43 StUG |
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In § 43 Satz 2 wurde die Angabe „§ 41 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 41 Abs.1 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
§§§
zu § 45 StUG |
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In § 45 Abs.2 wurden die Wörter „fünfhunderttausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „zweihundertfünfzigtausend Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
§ 45 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.4. des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3326)
§§§
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