StUG (3) | 32-48 | |
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U-3 | Aufarbeitung | 32-34 |
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(1) 1Für die Forschung zum Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone (11) sowie für Zwecke der politischen Bildung stellt der Bundesbeauftragte folgende Unterlagen zur Verfügung:
Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen enthalten,
Duplikate von Unterlagen, in denen die personenbezogenen Informationen anonymisiert worden sind, es sei denn, die Informationen sind offenkundig, (1)
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über
...(2)
Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18.Lebensjahres gehandelt hat, oder
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger, soweit es sich um Informationen handelt, die ihre zeitgeschichtliche Rolle, Funktions- oder Amtsausübung betreffen, (3)
aUnterlagen mit anderen personenbezogenen Informationen, wenn die schriftlichen Einwilligungen der betreffenden Personen vorgelegt werden;
bdie Einwilligungen müssen den Antragsteller, das Vorhaben und
die durchführenden Personen bezeichnen; (12) (4)
a(12) Unterlagen mit personenbezogenen
Informationen zu Verstorbenen, deren
Tod 30 Jahre zurückliegt;
bist das Todesjahr
nicht oder nur mit unvertretbarem
Aufwand festzustellen, endet die
Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt;
cdie Nummern 1 bis 5 bleiben unberührt,
(12) Unterlagen mit personenbezogenen Informationen darüber hinaus, soweit
a) dies für die Durchführung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen erforderlich ist,
b) eine Nutzung anonymisierter Informationen zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und
c) der Empfänger der Informationen Amtsträger oder nach dem Verpflichtungsgesetz förmlich verpflichtet worden ist.
2Unterlagen mit personenbezogenen Informationen
nach Satz 1 Nr.3, 4 und 7 dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, soweit durch deren Verwendung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der
dort genannten Personen beeinträchtigt werden (13).
3Bei der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Informationserhebung erkennbar auf einer Menschenrechtsverletzung beruht. (5)
(2) Unterlagen, die sich nach § 37 Abs.1 Nr.3 Buchstabe b bis d in besonderer Verwahrung befinden, dürfen nur mit Einwilligung des Bundesministers des Innern verwendet werden.
(3) 1Personenbezogene Informationen dürfen nur veröffentlicht werden, wenn
diese offenkundig sind, (6)
(7) es sich um Informationen handelt über
Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit diese nicht Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18.Lebensjahres betreffen, oder
Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes,
es sich um Informationen handelt über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger, soweit diese ihre zeitgeschichtliche Rolle, Funktions- oder Amtsausübung betreffen, oder (8)
die Personen, über die personenbezogene Informationen veröffentlicht werden sollen, eingewilligt haben; (14) (8)
a(14) es sich um Informationen über Verstorbene
handelt, deren Tod 30 Jahre zurückliegt;
bist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand
festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt;
cdie Nummern 1 bis 4 bleiben unberührt.
2Durch die Veröffentlichung der in Satz 1 Nr.2
und 3 genannten personenbezogenen Informationen dürfen keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der genannten Personen
beeinträchtigt werden. (9)
3Bei der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Informationserhebung erkennbar auf einer Menschenrechtsverletzung beruht (9).
4Personenbezogene Informationen nach Satz 1 Nr.5 dürfen nur veröffentlicht werden,
soweit durch die Veröffentlichung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen
anderer Personen beeinträchtigt werden (15).
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit.
§§§
(1) 1Sollen Unterlagen nach § 32 Abs.1 Satz 1 Nr.4
zur Verfügung gestellt werden, sind die hiervon betroffenen Personen zuvor rechtzeitig darüber und über den Inhalt der Information zu benachrichtigen, damit Einwände gegen ein Zugänglichmachen solcher Unterlagen vorgebracht werden können.
2Der Bundesbeauftragte berücksichtigt diese Einwände bei der nach § 32
Abs.1 vorzunehmenden Interessenabwägung.
3Soweit kein Einvernehmen erzielt wird, dürfen Unterlagen erst
zwei Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses der Abwägung zugänglich gemacht werden.
(2) Eine Benachrichtigung kann entfallen, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betreffenden Person nicht zu befürchten ist, die Benachrichtigung nicht möglich ist oder diese nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.
§§§
(1) Für Zwecke der Forschung und der politischen Bildung kann in der Zentralstelle oder in einer der Außenstellen des Bundesbeauftragten Einsicht in Unterlagen genommen werden.
(2) Die Einsichtnahme kann wegen der Bedeutung oder des Erhaltungszustandes der Unterlagen auf die Einsichtnahme in Duplikate beschränkt werden.
(3) (1) Soweit die Einsichtnahme in Unterlagen gestattet ist, können auf Verlangen Duplikate der Unterlagen herausgegeben werden;
bdies gilt nicht im Falle des § 32 Abs.1 Satz 1 Nr.7.
(4) Duplikate, die nach Absatz 3 herausgegeben worden sind, dürfen von dem Empfänger weder für andere Zwecke Verwendet noch an andere Stellen weitergegeben werden.
(5) Die Einsichtnahme in noch nicht erschlossene Unterlagen ist nicht zulässig.
§§§
(1) Für die Verwendung von Unterlagen durch Presse, Rundfunk, Film, deren Hilfsunternehmen und die für sie journalistisch-redaktionell tätigen Personen gelten die §§ 32 und 33 entsprechend.
(2) 1Führt die Veröffentlichung personenbezogener Informationen durch Rundfunkanstalten des Bundesrechts zu Gegendarstellungen von Personen, die in der Veröffentlichung genannt sind, so sind diese Gegendarstellungen den personenbezogenen Informationen beizufügen und mit ihnen aufzubewahren.
2Die Informationen dürfen nur zusammen mit den Gegendarstellungen erneut veröffentlicht werden.
§§§
A-4 | Bundesbeauftragter | 35-11 |
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(1) 1Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde (3).
2Er hat eine Zentralstelle in Berlin und kann (1) Außenstellen in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben (1).
(2) 1Der Leiter der Behörde wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Deutschen Bundestag mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gewählt.
2Er muß bei seiner Wahl das 35.Lebensjahr vollendet haben.
3Der Gewählte führt als Amtsbezeichnung die Bezeichnung seiner Behörde.
4Er ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.
(3) Der Bundesbeauftragte leistet vor dem Leiter der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde (4) folgenden Eid:
"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(4) 1Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre.
2Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(5) 1Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.
2Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
3Er untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung.
4Die Dienstaufsicht führt die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde (2).
§§§
(1) 1Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten beginnt mit der Aushändigung der Errennungsurkunde.
2Es endet
3Der Bundespräsident entläßt den Bundesbeauftragten, wenn dieser es verlangt oder auf Vorschlag der Bundesregierung, wenn Gründe vorliegen, die bei einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen.
4Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält der Bundesbeauftragte eine vom Bundespräsidenten vollzogene Urkunde.
5Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam.
6Auf Ersuchen der für Kultur
und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde (3) ist der Bundesbeauftragte verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
(2) 1Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
2Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.
(3) 1Der Bundesbeauftragte hat der für Kultur
und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde (3) Mitteilungen über Geschenke zu machen, die er in bezug auf sein Amt erhält.
2Die für Kultur und Medien zuständige
oberste Bundesbehörde (4) entscheidet über die Verwendung der Geschenke.
(4) 1Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
3Der Bundesbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung der für Kultur
und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde (5) weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
4Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.
(5) 1Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
2Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.
3§ 28 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.Dezember 1985 (BGBl.I, S.2229) bleibt unberührt.
(6) 1Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im Falle des Absatzes 1 Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 9 zustehenden Besoldung.
2Das Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskostengesetz sind entsprechend anzuwenden.
3Im Übrigen sind die §§ 13 bis 20 und 21a Abs.5 des Bundesministergesetzes mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der zweijährigen Amtszeit in § 15 Abs.1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren und an die Stelle der Besoldungsgruppe B 11 in § 21a Abs.5 des Bundesministergesetzes die Besoldungsgruppe
B 9 tritt. (1)
4Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17, 21a Abs.5 (2) des Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt des Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und der Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor seiner Wahl zum Bundesbeauftragten als Beamter oder Richter mindestens in dem letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B9 zu durchlaufenden Amt befunden hat.
§§§
(1) Der Bundesbeauftragte hat nach Maßgabe dieses Gesetzes folgende Aufgaben und Befugnisse:
Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes,
nach archivischen Grundsätzen Bewertung, Ordnung, Erschließung, Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen,
Verwaltung der Unterlagen im zentralen Archiv der Zentralstelle und in den regionalen Archiven der Außenstellen;
gesondert zu verwahren sind
die dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften,
Duplikate nach § 11 Abs.2 Satz 2,
Unterlagen über Mitarbeiter von Nachrichtendiensten des Bundes, der Länder und der Verbündeten,
über Mitarbeiter anderer Nachrichtendienste,
mit technischen oder sonstigen fachlichen Anweisungen oder Beschreibungen über Einsatzmöglichkeiten von Mitteln und Methoden auf den Gebieten der Spionage, Spionageabwehr oder des Terrorismus,
wenn der Bundesminister des Innern im Einzelfall erklärt, daß das Bekanntwerden der Unterlagen die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde;
für die gesonderte Verwahrung nach Buchstabe b bis d gelten die Vorschriften über den Umgang mit Verschlußsachen der Geheimhaltungsgrade VS-Vertraulich und höher,
Erteilung von Auskünften, Mitteilungen aus Unterlagen, Gewährung von Einsicht in Unterlagen, Herausgabe von Unterlagen,
aAufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes durch Unterrichtung der Öffentlichkeit über Struktur, Methoden und Wirkungsweise des Staatssicherheitsdienstes;
bfür die Veröffentlichung personenbezogener Informationen gilt § 32 Abs.3;
cdie Veröffentlichung kann auch durch ein
elektronisches Informations- und Kommunikationssystem erfolgen; (1)
ddabei ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen
sicherzustellen, dass die Informationen unversehrt, vollständig und aktuell bleiben
und durch Dritte weder elektronisch kopiert noch verändert werden können und dass die
Veröffentlichung jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden kann; (1)
edas elektronische Kopieren kann zugelassen werden, wenn
dies nach dem Zweck der Veröffentlichung erforderlich ist und hierdurch keine überwiegenden
schutzwürdigen Interessen der dort genannten Personen beeinträchtigt werden, (1)
(2) Unterstützung der Forschung und der politischen Bildung bei der historischen und politischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes durch Gewährung von Einsicht in Unterlagen und Herausgabe von Duplikaten von Unterlagen sowie Unterstützung von Einrichtungen und Gedenkstätten zur Aufarbeitung der Geschichte der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone bei der Dokumentation der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes,
aInformation und Beratung von natürlichen Personen, anderen nicht-öffentlichen Stellen und öffentlichen Stellen;
bdie Information und Beratung kann auch in den Außenstellen erfolgen,
Einrichtung und Unterhaltung von Dokumentations und Ausstellungszentren.
(2) Der Bundesbeauftragte gewährleistet die Einhaltung einheitlicher Grundsätze bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
(3) 1Der Bundesbeauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag auf dessen Ersuchen, im übrigen mindestens alle zwei Jahre, erstmals zum 1.Juli 1993, einen Tätigkeitsbericht.
2Ab seinem zweiten regelmäßigen Tätigkeitsbericht hat er mitzuteilen, in weichem Umfang und in welchen Zeitraum Unterlagen für die Erfüllung seiner Aufgaben voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.
3Auf Anforderung des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung hat der Bundesbeauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten.
4Der Bundesbeauftragte kann sich jederzeit an den Deutschen Bundestag wenden.
5In Angelegenheiten einer gesetzgebenden Körperschaft berichtet er dieser Körperschaft unmittelbar.
§§§
(1) 1Zur Unterstützung der Arbeit des Bundesbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 37 kann in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen eine Stelle als Landesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bestimmt werden.
2Die näheren Einzelheiten richten sich nach Landesrecht.
(2) Der Bundesbeauftragte gibt den Landesbeauftragten Gelegenheit, zu landesspezifischen Besonderheiten bei der Verwendung der Unterlagen nach dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes Stellung zu nehmen.
(3) 1Landesrecht kann bestimmen, daß die Landesbeauftragten die Beteiligten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach den §§ 13 bis 17 beraten.
2Diese Tätigkeit kann sich auch auf die psychosoziale Beratung nach Abschluß der Verfahren nach § 12 erstrecken.
§§§
(1) 1Beim Bundesbeauftragten wird ein Beirat gebildet.
2Der Beirat besteht aus
neun Mitgliedern, die von den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen benannt werden, und
acht (1) Mitgliedern, die vom Deutschen Bundestag gewählt werden.
3Die Mitglieder des Beirats werden durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde (4) für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(2) 1Der Bundesbeauftragte unterrichtet den Beirat über grundsätzliche oder andere wichtige Angelegenheiten und erörtert sie mit ihm.
2Der Beirat berät den Bundesbeauftragten insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
vollständige Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes und Auswertung der Unterlagen nach § 10,
Festlegung der archivischen Grundsätze bei der Bewertung, Ordnung, Erschließung, Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen,
Festlegung einheitlicher Grundsätze für die Einsichtgewährung und Herausgabe,
Festlegung von Bewerlungskriterien in den Fällen des § 20 Abs.1 Nr.6 und 7 und des § 21 Abs.1 Nr.6 und 7,
Festlegung von Prioritäten bei Anträgen von einzelnen und Ersuchen von öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen,
Festlegung der Aufgaben der Außenstellen bei ihrer Beratungstätigkeit,
Arbeitsprogramme für die Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes und die Unterrichtung der Öffentlichkeit und
3Ferner berät der Beirat die Tätigkeitsberichte nach § 37 Abs.3 Satz 1 vor.
(3) (2) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Bundesregierung bedarf.
(4) (2) 1Mitglieder des Beirates sind bei ihrer Bestellung zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, soweit sie nicht offenkundig sind, zu verpflichten.
2Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Beirat fort.
(5) (3) Der Beirat kann sich jederzeit in wichtigen Angelegenheiten an den Deutschen Bundestag wenden.
§§§
(1) 1Zur Beratung des Bundesbeauftragten bei
der wissenschaftlichen Aufarbeitung der Tätigkeit
des Staatssicherheitsdienstes sowie bei der Konzeption
seiner Forschungsarbeit wird ein wissenschaftliches
Beratungsgremium gebildet, das aus
neun Mitgliedern besteht.
2Das wissenschaftliche
Beratungsgremium begleitet die Forschungsarbeit
und Publikationstätigkeit des Bundesbeauftragten
wissenschaftlich und fördert und unterstützt
die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch
des Bundesbeauftragten mit anderen
wissenschaftlichen Einrichtungen.
(2) 1Der Deutsche Bundestag benennt neun
Personen, die sich durch besondere Kenntnisse
im Bereich der Forschung zur ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik, zu Diktaturen,
zum Kommunismus, zur vergleichenden Zeitgeschichte
oder zu Struktur, Methoden und Wirkungsweise
von Geheimdiensten auszeichnen.
2Die für Kultur und Medien zuständige oberste
Bundesbehörde bestellt die Mitglieder für die
Dauer von fünf Jahren.
3Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.
(3) 1Mitglieder des wissenschaftlichen Beratungsgremiums
sind bei ihrer Bestellung zur Verschwiegenheit
über die ihnen bei ihrer Tätigkeit
bekannt gewordenen personenbezogenen Informationen,
soweit sie nicht offenkundig sind, zu
verpflichten.
2Die Verschwiegenheitspflicht besteht
auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft im wissenschaftlichen Beratungsgremium fort.
§§§
(1) Der Bundesbeauftragte trifft für seine Behörde die organisatorischen und technischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Unterlagen gegen unbefugten Zugriff zu sichern.
(2) Es ist insbesondere sicherzustellen, daß
die Mitarbeiter des Bundesbeauftragten auf Unterlagen und Datenverarbeitungssysteme ausschließlich im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung zugreifen können und jeder Zugriff auf Unterlagen unter Angabe des Anlasses protokolliert wird,
die unbefugte Erstellung von archivischen Findmitteln und die unbefugte Eingabe von Informationen sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter Informationen verhindert wird,
(1) 1mindestens bis zum Ablauf von zehn Jahren
nach Abschluss der Bearbeitung dokumentiert wird, welche Unterlagen oder Informationen
aus Unterlagen zu welcher Zeit an wen herausgegeben oder übermittelt worden sind.
2Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die durch die Dokumentation entstandenen Unterlagen
dem Bundesarchiv nach § 2 Abs.1 des Bundesarchivgesetzes anzubieten,
nachträglich feststellt und überprüfbar ist, weiche Informationen zu welcher Zeit in Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind,
Gebäude, in denen die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes untergebracht sind, gegen unbefugtes Eindringen geschützt sind,
Unbefugte keinen Zugang zu den Archiven und zu Datenverarbeitungssystemen, mit denen Informationen aus den Unterlagen verarbeitet werden, erhalten,
Unterlagen nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert, vernichtet oder entfernt werden können,
Unterlagen und Datenträger beim Transport nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert, gelöscht oder vernichtet werden können,
die innerbehördliche Organisation insgesamt so gestaltet ist, daß sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird.
§§§
(1) (1) 1Personenbezogene Informationen aus
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes darf
der Bundesbeauftragte nur insoweit automatisiert
verarbeiten, als dies zur Erfüllung seiner
Aufgaben erforderlich ist.
2Auf Informationen, die automatisiert verarbeitet werden, ist § 20 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.
(2) 1Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahen zum Zwecke der Übermittlung ist unzulässig.
2§ 37 Abs.1 Nr.5 bleibt unberührt (2).
(3) 1Die Verarbeitung von Informationen aus den Unterlagen im Auftrag ist (3) nur dann zulässig, wenn die Verarbeitung beim Bundesbeauftragten mit eigenen Mitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und der Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung gerade für den Umgang mit diesen Informationen ausgewählt worden ist.
2Der Auftragnehmer darf die Informationen ausschließlich entsprechend den Weisungen des Bundesbeauftragten verarbeiten.
§§§
A-5 | Schluss | 42-48 |
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(1) 1Für Amtshandlungen nach den §§ 13 und 15 bis 17 sowie gegenüber nicht-öffentlichen Stellen nach den §§ 20, 21, 32 und 34 sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben.
2In den Fällen des Widerufs oder der Rücknahme einer Amtshandlung, der Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie der Zurückweisung oder Zurücknahme eines Widerspruchs sind ebenfalls Kosten zu erheben.
3Für Auskünfte an Betroffene, Dritte und nahe Angehörige Vermißter oder Verstorbener sowie für die ihnen gewährte Einsicht in die Unterlagen werden Kosten nicht erhoben.
(2) Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung (1) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen.
§§§
1Die Regelungen dieses Gesetzes gehen Vorschriften über die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Informationen in anderen Gesetzen vor.
2Das Bundesdatenschutzgesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften über die Datenschutzkontrolle keine Anwendung, soweit nicht in § 6 Abs.9 und § 41 Abs.1 Satz 2 (1) dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
§§§
1Wer von diesem Gesetz geschützte Originalunterlagen oder Duplikate von Originalunterlagen mit personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2Dies gilt nicht, wenn der Betroffene oder Dritte eingewilligt hat.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 7 Abs.3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 9 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 Unterlagen oder Kopien und sonstige Duplikate von Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig auf Verlangen des Bundesbeauftragten herausgibt oder
entgegen § 9 Abs.3 Unterlagen dem Bundesbeauftragten nicht übermittelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro (1) geahndet werden.
(3) (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bundesbeauftragte.
§§§
Wer Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch strafbare Vergehen erlangt hat, wird nicht bestraft, wenn er der Anzeigepflicht nach § 7 Abs.3 innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachkommt.
§§§
Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
§§§
(1) Die Regelungen in Anlage 1 Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt 11 Nr.2 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl.II, S.885, 912) werden aufgehoben.
(2) 1Das Rechtsverhältnis des aufgrund der in Absatz 1 genannten Regelungen berufenen und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Amtsinhabers richtet sich nach diesem Gesetz.
2Die aufgrund des Einigungsvertrages ergangenen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Übergangsvorschriften gelten sinngemäß.
§§§
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) § 35 Abs.2 Satz 1 ist erstmalig bei der Neuberufung des Leiters der Bundesoberbehörde nach Ablauf der Amtszeit des jetzigen Amtsinhabers anzuwenden.
§§§
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§§§