BtMG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 2121-6-24
Gesetz
über den Verkehr mit Betäubungsmitteln
vom 28.07.81 (BGBl_I_81,681, 1187)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.94 (BGBl_I_94,358)
zuletzt geändert durch Art.1 und 2 iVm Art.3 der Zweiundzwanzigsten Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung
vom 19.01.09 (BGBl_I_09,49)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
A-1 | Begriffsbestimmungen | 1-2 |
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(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies
(3) 1Das Bundesministerium für Gesundheit (1) wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel sind, in die Anlagen I bis III
aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und
wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist.
2Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (1) (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.Februar 1977 (BGBl.II S.111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl.1976 II S.1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) in ihrer jeweils für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Fassung erforderlich ist.
§§§
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
(2) Der Einfuhr oder Ausfuhr eines Betäubungsmittels steht jedes sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
§§§
A-2 | Erlaubnis und Erlaubnisverfahren | 3-10a |
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(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer
(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.
§§§
(1) Einer Erlaubnis nach § 3 Abs.1 bedarf nicht, wer
(2) Einer Erlaubnis nach § 3 bedürfen nicht Bundes- und Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie die von ihnen mit der Untersuchung von Betäubungsmitteln beauftragten Behörden.
(3) 1Wer nach Absatz 1 Nr.1 und 2 keiner Erlaubnis bedarf und am Betäubungsmittelverkehr teilnehmen will, hat dies dem Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte zuvor anzuzeigen.
2Die Anzeige muß enthalten:
§§§
(1) Die Erlaubnis nach § 3 ist zu versagen, wenn
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn sie der Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften geboten ist.
§§§
(1) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis (§ 5 Abs.1 Nr.2) wird erbracht
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann im Einzelfall von den im Absatz 1 genannten Anforderungen an die Sachkenntnis abweichen, wenn die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen gewährleistet sind.
§§§
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 ist in doppelter Ausfertigung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu stellen, das eine Ausfertigung der zuständigen obersten Landesbehörde übersendet. Dem Antrag müssen folgende Angaben und Unterlagen beigefügt werden:
die Namen, Vornamen oder die Firma und die Anschriften des Antragstellers und der Verantwortlichen,
die Art und die voraussichtliche Jahresmenge der herzustellenden oder benötigten Betäubungsmittel,
§§§
(1) 1Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages über
die Erteilung der Erlaubnis entscheiden.
2Es unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über die Entscheidung.
(2) 1Gibt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte dem Antragsteller Gelegenheit, Mängeln des Antrages abzuhelfen, so wird die in Absatz 1 bezeichnete Frist bis zur Behebung der Mängel oder bis zum Ablauf der zur Behebung
der Mängel gesetzten Frist gehemmt.
2Die Hemmung beginnt mit dem Tage, an dem dem Antragsteller
die Aufforderung zur Behebung der Mängel zugestellt wird.
(3) 1Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung der in § 7 bezeichneten Angaben dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
unverzüglich mitzuteilen.
2Bei einer Erweiterung hinsichtlich der Art der Betäubungsmittel oder des Betäubungsmittelverkehrs sowie bei Änderungen in der
Person des Erlaubnisinhabers oder der Lage der Betriebsstätten, ausgenommen
innerhalb eines Gebäudes, ist eine neue Erlaubnis zu beantragen.
3In den anderen Fällen wird die Erlaubnis geändert.
4Die zuständige oberste Landesbehörde wird über die Änderung der Erlaubnis unverzüglich unterrichtet.
§§§
(1) 1Die Erlaubnis ist zur Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen auf
den jeweils notwendigen Umfang zu beschränken.
2Sie muß insbesondere regeln:
die Art der Betäubungsmittel und des Betäubungsmittelverkehrs,
die voraussichtliche Jahresmenge und den Bestand an Betäubungsmitteln,
§§§
(1) 1Die Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht worden ist.
2Die Frist kann verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde wird über die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis unverzüglich unterrichtet.
§§§
(1) 1Einer Erlaubnis der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, wer eine Einrichtung betreiben will, in deren Räumlichkeiten Betäubungsmittelabhängigen eine Gelegenheit zum Verbrauch von mitgeführten,
ärztlich nicht verschriebenen Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt wird
(Drogenkonsumraum).
2Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Landesregierung die Voraussetzungen für die Erteilung in einer Rechtsverordnung
nach Maßgabe des Absatzes 2 geregelt hat.
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu regeln.
2Die Regelungen müssen insbesondere folgende Mindeststandards für die Sicherheit und Kontrolle beim Verbrauch von
Betäubungsmitteln in Drogenkonsumräumen festlegen:
Zweckdienliche sachliche Ausstattung der Räumlichkeiten, die als Drogenkonsumraum dienen sollen;
Gewährleistung einer sofort einsatzfähigen medizinischen Notfallversorgung;
Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten Angeboten der Beratung und Therapie;
eine Dokumentation und Evaluation der Arbeit in den Drogenkonsumräumen;
(3) 1aFür das Erlaubnisverfahren gelten § 7 Satz 1 und 2 Nr.1 bis 4 und 8, §§ 8, 9 Abs.2 und § 10 entsprechend;
1bdabei tritt an die Stelle des Bundesinstituts für
Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils die zuständige oberste Landesbehörde, an die
Stelle der obersten Landesbehörde jeweils das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte.
(4) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 berechtigt das in einem Drogenkonsumraum tätige Personal nicht, eine Substanzanalyse der mitgeführten Betäubungsmittel durchzuführen oder beim unmittelbaren Verbrauch der mitgeführten Betäubungsmittel aktive Hilfe zu leisten.
§§§
A-3 | Pflichten | 11-18 |
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(1) 1Wer Betäubungsmittel im Einzelfall einführen oder ausführen will, bedarf dazu neben der erforderlichen Erlaubnis nach § 3 einer Genehmigung
des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte.
2Betäubungsmittel dürfen durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur unter zollamtlicher Überwachung ohne weiteren als den durch die Beförderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt und ohne daß das Betäubungsmittel zu irgendeinem Zeitpunkt während des Verbringens dem Durchführenden oder einer dritten Person tatsächlich zur Verfügung steht, durchgeführt werden.
3Ausgenommene Zubereitungen dürfen nicht in Länder ausgeführt werden, die die Einfuhr verboten haben.
(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren über die Erteilung der Genehmigung zu regeln und Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr zu erlassen, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs, zur Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder von Rechtsakten der Organe der Europäischen
Gemeinschaften erforderlich ist.
2Insbesondere können
§§§
(1) Betäubungsmittel dürfen nur abgegeben werden an
(2) Der Abgebende hat dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte außer in den Fällen des § 4 Abs.1 Nr.1 Buchstabe e unverzüglich jede
einzelne Abgabe unter Angabe des Erwerbers und der Art und Menge des
Betäubungsmittels zu melden.
2Der Erwerber hat dem Abgebenden den Empfang der Betäubungsmittel zu bestätigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren hinsichtlich der Meldung und der Empfangsbestätigung, insbesondere Form, Inhalt, Ausgabe und Aufbewahrung der hierbei zu verwendenden amtlichen Formblätter zu regeln, soweit es für die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist.
§§§
(1) 1Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und nur dann verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung einschließlich der
ärztlichen Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht oder einem
anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden, wenn ihre Anwendung am
oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist.
2Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann.
3Die in Anlagen I und II bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nicht verschrieben, verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden.
(2) 1Die nach Absatz 1 verschriebenen Betäubungsmittel dürfen nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden.
2Im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke dürfen nur die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel und nur zur Anwendung bei einem vom Betreiber der Hausapotheke behandelten Tier abgegeben werden.
(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verschreiben von den in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer Verschreibung und das
Aufzeichnen ihres Verbleibs und des Bestandes bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten,
in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern und Tierkliniken zu
regeln, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs
erforderlich ist.
2Insbesondere können
§§§
(1) 1Im Betäubungsmittelverkehr sind die Betäubungsmittel unter Verwendung der in den Anlagen aufgeführten Kurzbezeichnungen zu kennzeichnen.
2Die Kennzeichnung hat in deutlich lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und auf dauerhafte Weise zu erfolgen.
(2) Die Kennzeichnung muß außerdem enthalten
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vorratsbehältnisse in Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Bezeichnung von Betäubungsmitteln, in Katalogen, Preislisten, Werbeanzeigen oder ähnlichen Druckerzeugnissen, die für die am Betäubungsmittelverkehr beteiligten Fachkreise bestimmt sind.
(5) 1Für in Anlage I bezeichnete Betäubungsmittel darf nicht geworben werden.
2Für in den Anlagen II und III bezeichnete Betäubungsmittel darf nur in Fachkreisen der Industrie und des Handels sowie bei Personen und Personenvereinigungen, die eine Apotheke oder eine tierärztliche Hausapotheke
betreiben, geworben werden, für in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel
auch bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten.
§§§
1Wer am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die Betäubungsmittel, die sich in seinem Besitz befinden, gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern.
2Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
kann Sicherungsmaßnahmen anordnen, soweit es nach Art oder Umfang des Betäubungsmittelverkehrs, dem Gefährdungsgrad oder der Menge der
Betäubungsmittel erforderlich ist.
§§§
(1) 1Der Eigentümer von nicht mehr verkehrsfähigen Betäubungsmitteln hat diese auf seine Kosten in Gegenwart von zwei Zeugen in einer Weise zu vernichten, die eine auch nur teilweise Wiedergewinnung der Betäubungsmittel ausschließt sowie den Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sicherstellt.
2Über die Vernichtung ist eine Niederschrift zu fertigen und diese drei Jahre aufzubewahren.
(2) 1Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, in den Fällen des § 19 Abs.1 Satz 3 die zuständige Behörde des Landes,
kann den Eigentümer auffordern, die Betäubungsmittel auf seine Kosten an diese Behörden
zur Vernichtung einzusenden.
2Ist ein Eigentümer der Betäubungsmittel nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, oder kommt der Eigentümer seiner Verpflichtung zur Vernichtung oder der Aufforderung zur Einsendung der Betäubungsmittel gemäß Satz 1 nicht innerhalb einer zuvor gesetzten Frist von drei Monaten nach, so treffen die in Satz 1 genannten Behörden die zur
Vernichtung erforderlichen Maßnahmen.
3Der Eigentümer oder Besitzer der Betäubungsmittel ist verpflichtet, die Betäubungsmittel den mit der Vernichtung beauftragten Personen herauszugeben oder die Wegnahme zu dulden.
(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 3 gelten entsprechend, wenn der Eigentümer nicht mehr benötigte Betäubungsmittel beseitigen will.
§§§
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 ist verpflichtet, getrennt für jede Betriebsstätte und jedes Betäubungsmittel fortlaufend folgende Aufzeichnungen über jeden Zugang und jeden Abgang zu führen:
die zugegangene oder abgegangene Menge und den sich daraus ergebenden Bestand,
im Falle des Anbaues zusätzlich die Anbaufläche nach Lage und Größe sowie das Datum der Aussaat,
(2) Die in den Aufzeichnungen oder Rechnungen anzugebenden Mengen sind
(3) Die Aufzeichnungen oder Rechnungsdurchschriften sind drei Jahre, von der letzten Aufzeichnung oder vom letzten Rechnungsdatum an gerechnet, gesondert aufzubewahren.
§§§
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 ist verpflichtet, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte getrennt für jede Betriebsstätte und für jedes Betäubungsmittel die jeweilige Menge zu melden, die
beim Anbau gewonnen wurde, unter Angabe der Anbaufläche nach Lage und Größe,
am Ende des jeweiligen Kalenderhalbjahres als Bestand vorhanden war.
(2) Die in den Meldungen anzugebenden Mengen sind
(3) Die Meldungen nach Absatz 1 Nr.2 bis 12 sind dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils bis zum 31.Januar und 31.Juli für das vergangene Kalenderhalbjahr und die Meldung nach Absatz 1 Nr.1 bis zum 31.Januar für das vergangene Kalenderjahr einzusenden.
(4) Für die in Absatz 1 bezeichneten Meldungen sind die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen amtlichen Formblätter zu verwenden.
§§§
A-4 | Überwachung | 19-25 |
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(1) 1Der Betäubungsmittelverkehr sowie die Herstellung ausgenommener Zubereitungen unterliegt der Überwachung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
2Diese Stelle ist auch zuständig für die Anfertigung, Ausgabe und Auswertung der zur Verschreibung von Betäubungsmitteln vorgeschriebenen
amtlichen Formblätter.
3Der Betäubungsmittelverkehr bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern und Tierkliniken unterliegt der Überwachung durch die zuständigen Behörden der Länder.
4aDiese überwachen auch die Einhaltung der in § 10a Abs.2 aufgeführten Mindeststandards;
4bden mit der Überwachung beauftragten Personen stehen die in den §§ 22 und 24 geregelten Befugnisse zu.
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist zugleich die besondere Verwaltungsdienststelle im Sinne der internationalen Suchtstoffübereinkommen.
(3) Der Anbau von Nutzhanf im Sinne des Buchstabens d der Ausnahmeregelung zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I Teil B unterliegt der Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Für die Überwachung gelten die §§ 9, 10 und 10a der Verordnung über die Gewährung von Flächenbeihilfen und Lagerbeihilfen bei Flachs und Hanf entsprechend.
§§§
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für Verteidigungszwecke zu ändern, um die medizinische Versorgung der Bevölkerung mit Betäubungsmitteln sicherzustellen, wenn die Sicherheit und
Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener
Zubereitungen gewährleistet bleiben.
2Insbesondere können
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 darf nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs.1 des Grundgesetzes angewandt werden.
§§§
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Betäubungsmitteln mit.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Beamten der Bundespolizei, die
mit Aufgaben des Grenzschutzes nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betraut sind, und
im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsminister des Innern die Beamten
der Bayerischen Grenzpolizei mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen,
die den Zolldienststellen nach Absatz 1 obliegen.
2Nehmen die im Satz 1 bezeichneten Beamten diese Aufgaben wahr, gilt § 67 Abs.2 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.
(3) Bei Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes, die sich bei der Abfertigung ergeben, unterrichten die mitwirkenden Behörden das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich.
§§§
(1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,
(2) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen gemäß Absatz 1 Nr.1 und 2 auch auf schriftlichem Wege anordnen.
§§§
(1) 1Soweit es zur Durchführung der Vorschriften über den Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen
erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauftragten Personen
befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zum
Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen.
2Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art wie
das als Probe entnommene zurückzulassen.
(2) 1Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln.
2Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluß oder die Versiegelung als
aufgehoben gelten.
(3) Für entnommene Proben ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.
§§§
(1) Jeder Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr oder jeder Hersteller ausgenommener Zubereitungen ist verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 22 und 23 zu dulden und die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Stellen zu bezeichnen, in denen der Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen stattfindet, umfriedete Grundstücke, Gebäude, Räume, Behälter und Behältnisse zu öffnen, Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in Unterlagen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen.
(2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§§§
1Der Anbau von Nutzhanf im Sinne des Buchstabens d der Ausnahmeregelung zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I Teil B ist bis zum 15.Juni des Anbaujahres in dreifacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 19 Abs.3 anzuzeigen.
2Für die Anzeige ist das von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung herausgegebene amtliche Formblatt zu verwenden.
3Die Anzeige muß enthalten:
§§§
(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für seine Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Kosten (Gebühren und Auslagen).
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
§§§
A-5 | Vorschriften für Behörden | 26-28 |
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(1) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften über die Erlaubnis nach § 3 auf Einrichtungen, die der Betäubungsmittelversorgung der Bundeswehr und der Bundespolizei dienen, sowie auf die Bevorratung mit in Anlage II oder III bezeichneten Betäubungsmitteln für den Zivilschutz entsprechende Anwendung.
(2) 1In den Bereichen der Bundeswehr und der Bundespolizei obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs den jeweils zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr und der Bundespolizei.
2Im Bereich des Zivilschutzes obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den für die Sanitätsmaterialbevorratung zuständigen Bundes- und Landesbehörden.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium in Einzelfällen Ausnahmen von diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit die internationalen Suchtstoffübereinkommen dem nicht entgegenstehen und dies zwingende Gründe der Verteidigung erfordern.
(4) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften über die Erlaubnis nach § 3 auf Einrichtungen, die der Betäubungsmittelversorgung der Bereitschaftspolizeien der Länder dienen, entsprechende Anwendung.
§§§
(1) 1Das Bundeskriminalamt meldet dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte jährlich bis zum 31.März für das vergangene Kalenderjahr die ihm bekanntgewordenen Sicherstellungen von Betäubungsmitteln nach Art und Menge sowie
gegebenenfalls die weitere Verwendung der Betäubungsmittel.
2Im Falle der Verwertung sind der Name oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.
(2) Die in § 26 bezeichneten Behörden haben dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Verlangen über den Verkehr mit Betäubungsmitteln in ihren Bereichen Auskunft zu geben, soweit es zur Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen erforderlich ist.
(3) 1In Strafverfahren, die Straftaten nach diesem Gesetz zum Gegenstand haben, sind zu übermitteln
2Die Übermittlung veranlaßt die Strafvollstreckungs- oder die Strafverfolgungsbehörde.
(4) 1aDie das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung in sonstigen Strafsachen darf der zuständigen Landesbehörde übermittelt werden, wenn ein Zusammenhang der Straftat mit dem Betäubungsmittelverkehr besteht und die Kenntnis
der Entscheidung aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Überwachung des
Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist;
1bAbsatz 3 Satz 1 Nr.2 Buchstabe c zweiter
Halbsatz gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Die Bundesregierung erstattet jährlich bis zum
30.Juni für das vergangene Kalenderjahr dem Generalsekretär der Vereinten Nationen einen Jahresbericht über die Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen nach einem von der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen beschlossenen Formblatt.
2Die zuständigen Behörden der Länder wirken bei der Erstellung des Berichtes mit und reichen ihre Beiträge bis zum 31.März für das vergangene Kalenderjahr dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein.
3Soweit die im Formblatt geforderten Angaben nicht ermittelt werden können, sind sie zu schätzen.
(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Personen und
welche Stellen Meldungen, nämlich statistische Aufstellungen, sonstige Angaben und
Auskünfte, zu erstatten haben, die zur Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen erforderlich sind.
2In der Verordnung können Bestimmungen über die Art und Weise, die Form, den Zeitpunkt und den Empfänger der Meldungen getroffen werden.
§§§
A-6 | Straftaten und Ordnungswidrigkeiten | 29-34 |
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(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs.1 Nr.3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs.1 Nr.2 herstellt,
entgegen § 13 Abs.2 Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke abgibt,
2Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr.11.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nr.10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr.1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
§§§
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
§§§
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs.1 Satz 1 Nr.1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
im Falle des § 29a Abs.1 Nr.1 gewerbsmäßig handelt,
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs.1 Nr.1 einführt.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
§§§
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt,sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs.1 Satz 1 Nr.1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§§§
§ 129 des Strafgesetzbuches gilt auch dann, wenn eine Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit auf den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln im Sinne des § 6 Nr.5 des Strafgesetzbuches gerichtet sind, nicht oder nicht nur im Inland besteht.
§§§
(1) 1In den Fällen des § 29 Abs.1 Nr.1, 5, 6, 10, 11 und 13 ist § 43a des Strafgesetzbuches anzuwenden.
2Dies gilt nicht, soweit der Täter Betäubungsmittel,
ohne mit ihnen Handel zu treiben, veräußert, abgibt, erwirbt oder sich in sonstiger
Weise verschafft.
(2) In den Fällen der §§ 29a, 30, 30a und 30b ist § 43a des Strafgesetzbuches anzuwenden.
§§§
Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs.2 des Strafgesetzbuches)oder von einer Bestrafung nach § 29 Abs.1, 2, 4 oder 6 absehen, wenn der Täter
§§§
(1) 1Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs.1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum
Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt,
durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
2Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a
geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer
schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.
(2) 1Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.
2Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 der Strafprozeßordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs.2 der Strafprozeßordnung und
der §§ 232 und 233 der Strafprozeßordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird.
3Die Entscheidung ergeht durch Beschluß.
4Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Abs.3 Satz 1 die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr nicht anzeigt,
einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs.2, auch in Verbindung mit § 10a Abs.3, zuwiderhandelt,
entgegen § 11 Abs.1 Satz 1 Betäubungsmittel ohne Genehmigung ein- oder ausführt,
entgegen § 14 Abs.1 bis 4 Betäubungsmittel nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Satz 2 zuwiderhandelt,
entgegen § 24 Abs.1 einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, soweit das Gesetz von ihm ausgeführt wird, im Falle des § 32 Abs.1 Nr.14 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
§§§
(1) § 73d des Strafgesetzbuches ist anzuwenden
(2) 1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden.
2§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§§§
In den Fällen des § 29 Abs.3, der §§ 29a, 30 und 30a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs.1 des Strafgesetzbuches).
§§§
A-7 | Betäubungsmittelabhängige Straftäter | 35-38 |
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(1) 1Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes
oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei
Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer
seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer
solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist.
2Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich
anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer
erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.
(2) 1Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem
Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu.
2Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zustimmung durch die Vollstreckungsbehörde nach den
§§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten.
3aDas Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung;
3bes kann die Zustimmung selbst erteilen.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
(4) 1aDer Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen;
1bdie behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der
Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.
(5) 1Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt.
2Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet.
3Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.
(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn
(7) 1Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen.
2Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden.
3Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt.
4§ 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser Einrichtung auf die Strafe
angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt sind.
2Die Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht zugleich mit der Zustimmung nach § 35 Abs.1.
3Sind durch die Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt oder ist eine Behandlung in der Einrichtung zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich, so setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes der Strafe zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des
Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit
verantwortet werden kann.
(2) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte einer anderen als der in Absatz 1 bezeichneten Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder des Strafrestes zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.
(3) Hat sich der Verurteilte nach der Tat einer Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so kann das Gericht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen, anordnen, daß die Zeit der Behandlung ganz oder zum Teil auf die Strafe angerechnet wird, wenn dies unter Berücksichtigung der Anforderungen, welche die Behandlung an den Verurteilten gestellt hat, angezeigt ist.
(4) Die §§ 56a bis 56g und 57 Abs.5 Satz 2 (1) des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.
(5) 1Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft das Gericht des ersten Rechtszuges ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
2Die Vollstreckungsbehörde, der Verurteilte und die behandelnden Personen oder Einrichtungen sind zu hören.
3Gegen die Entscheidungen ist sofortige Beschwerde
möglich.
4aFür die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und nach Absatz 2 gilt § 454 Abs.4 der Strafprozeßordnung entsprechend;
4bdie Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes erteilt das Gericht.
§§§
(1) 1Steht ein Beschuldigter in Verdacht, eine Straftat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen zu haben, und ist keine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erwarten, so kann die Staatsanwaltschaft mit
Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts vorläufig
von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen, wenn der Beschuldigte nachweist,
daß er sich wegen seiner Abhängigkeit der in § 35 Abs.1 bezeichneten Behandlung
unterzieht, und seine Resozialisierung zu erwarten ist.
2Die Staatsanwaltschaft setzt Zeitpunkte fest, zu denen der Beschuldigte die Fortdauer der Behandlung nachzuweisen hat.
3Das Verfahren wird fortgesetzt, wenn
die Behandlung nicht bis zu ihrem vorgesehenen Abschluß fortgeführt wird,
der Beschuldigte den nach Satz 2 geforderten Nachweis nicht führt,
4In den Fällen des Satzes 3 Nr.1, 2 kann von der Fortsetzung des Verfahrens abgesehen werden, wenn der Beschuldigte nachträglich
nachweist, daß er sich weiter in Behandlung befindet.
5Die Tat kann nicht mehr verfolgt werden, wenn das
Verfahren nicht innerhalb von zwei Jahren fortgesetzt wird.
(2) 1Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in
der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig
einstellen.
2Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluß.
3Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
4Unanfechtbar ist auch eine Feststellung, daß das Verfahren nicht fortgesetzt wird (Abs.1 Satz 5).
(3) Die in § 172 Abs.2 Satz 3, § 396 Abs.3 und § 467 Abs.5 der Strafprozeßordnung zu § 153a der Strafprozeßordnung getroffenen Regelungen gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Bei Verurteilung zu Jugendstrafe gelten die
§§ 35 und 36 sinngemäß.
2Neben der Zusage des Jugendlichen nach § 35 Abs.1 Satz 1 bedarf es auch der Einwilligung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen
Vertreters.
3Im Falle des § 35 Abs.6 Satz 2 findet § 83 Abs.2 Nr.1,
Abs.3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß Anwendung.
4Abweichend von § 36 Abs.4 gelten die §§ 22 bis 26a des
Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.
5Für die Entscheidungen nach § 36 Abs.1 Satz 3 und Abs.2 sind neben § 454 Abs.4 der Strafprozeßordnung die §§ 58, 59 Abs.2 bis 4 und § 60 des Jugendgerichtsgesetzes ergänzend anzuwenden.
(2) § 37 gilt sinngemäß auch für Jugendliche und Heranwachsende.
§§§
A-8 | Übergangs- und Schlußvorschriften | 39-41 |
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1Einrichtungen, in deren Räumlichkeiten der Verbrauch von mitgeführten, ärztlich nicht verschriebenen Betäubungsmitteln vor dem 1.Januar 1999 geduldet wurde, dürfen ohne eine Erlaubnis der zuständigen obersten Landesbehörde nur weiterbetrieben werden, wenn spätestens 24 Monate nach dem Inkrafttreten des Dritten BtMG-Änderungsgesetzes
vom 28.März 2000 (BGBl.I S.302) eine Rechtsverordnung nach § 10a Abs.2 erlassen
und ein Antrag auf Erlaubnis nach § 10a Abs.1 gestellt wird.
2Bis zur unanfechtbaren Entscheidung über einen Antrag können diese Einrichtungen nur weiterbetrieben werden, soweit die Anforderungen nach § 10a Abs.2 oder einer nach dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung erfüllt werden.
3§ 29 Abs.1 Satz 1 Nr.10 und 11 gilt auch für Einrichtungen nach Satz 1.
§§§
§§§
§§§
Anlage I |
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Anlage I (F)
(zu § 1 Abs.1)
(nicht abgebildet, siehe BGBl_I_01,1180 - 1186,
(BGBl_I_08,246 (1))
§§§
Anlage II |
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Anlage II (F)
(zu § 1 Abs.1)
(nicht abgebildet, siehe BGBl_I_01,1187 - 1189,
BGBl_I_07,154 (1),
BGBl_I_08,246 (2),
BGBl_I_09,49 (3))
§§§
Anlage III |
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Anlage III (F)
(zu § 1 Abs.1)
(nicht abgebildet, siehe BGBl_I_01,1189 - 1195,
BGBl_I_08,246 (1))
§§§
BtMG | [ ] |
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