zum   BDG (R)
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zu § 10   BDG
  1. Wird einem Beamten beim Bundesnachrichtendienst (BND) wegen eines Dienstvergehens (hier: wiederholte Abgabe unrichtiger Schuldenerklärungen, beamtenunwürdiges Schuldnerverhalten) als dienstrechtliche Maßnahme der Sicherheitsbescheid entzogen und damit seine weitere Verwendbarkeit beim BND ausgeschlossen, so rechtfertigt diese dienstrechtliche Nebenfolge des Dienstvergehens nicht ohne weiteres schon den Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme. (vgl BVerwG, U, 20.01.04, - 1_D_33/02 - Schuldnerverhalten - Origninalurteil = www.BVerwG.de)

§§§



zu § 13   BDG
  1. Das Nichtgebrauchmachen von der Befugnis zur Rücknahme der Ernennung gemäß § 12 Abs.1 Nr.1 BBG wegen arglistiger Täuschung begründet keine Sperrwirkung für den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme, wenn der mögliche Rücknahmegrund zugleich ein Dienstvergehen darstellt; das Disziplinargericht kann bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigen, ob das Dienstvergehen zugleich die Voraussetzungen eines Rücknahmegrundes erfüllen würde, der dem Dienstvergehen ein besonderes Gewicht verleihen könnte. (vgl BVerwG, U, 20.01.04, - 1_D_33/02 - Schuldnerverhalten - Origninalurteil = www.BVerwG.de)

§§§



zu § 14   BDG
  1. Die Regelung des § 14 BDG ist wegen der darin enthaltenen materiellrechtlichen Besserstellung eines angeschuldigten Beamten auch auf sog Altfälle anzuwenden, die noch nach bisherigem Recht, dh in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach der BDO fortzuführen sind. Danach kann abweichend von der Rechtsprechung des Senats zu § 14 BDO auch in Altfällen im Anschluss an eine Einstellung des sachgleichen Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit des Verschuldens, die gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße erfolgt ist, unter den weiteren Voraussetzungen des § 14 BDG ein disziplinarrechtliches Maßnahmeverbot bestehen. (vgl BVerwG, U, 17.03.04, - 1_D_23/03 - Altfälle - Originalurteil = www.BVerwG.de)

§§§



zu § 85   BDG
  1. In Altverfahren nach der Bundesdisziplinarordnung tritt mit Wegfall der Behörde des Bundesdisziplinaranwalts am 1.Januar 2004 grundsätzlich die Einleitungsbehörde in die Rechtsstellung des Bundesdisziplinaranwalts ein, soweit dieser zuständig wäre. (vgl BVerwG, U, 20.01.04, - 1_D_33/02 - Schuldnerverhalten - Origninalurteil = www.BVerwG.de)

§§§



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