BBG (4) | 52-78 |
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1 4 26 52 79 [ « ] [ I ] [ » ] 95 171 175 183 | [ ] |
A-3 | Stellung | 52-94 |
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1. Pflichten | 52-78 | |
a) Allgemeines | 52-57 |
(1) 1Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Partei.
2Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen (R) und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.
(2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren
Erhaltung eintreten.
§§§
Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu
wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht
auf die Pflichten seines Amtes ergeben.
§§§
1Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen.
2Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten.
3Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (R).
[ RsprS ] |
§§§
1Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen.
2Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist.
§§§
(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(2) 1Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen.
2Wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat sich der Beamte, wenn seine Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden.
3aBestätigt dieser die Anordnung, so muß der Beamte sie ausführen, sofern nicht das ihm aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm aufgetragene Verhalten die
Würde des Menschen verletzt;
3bvon der eigenen Verantwortung ist er befreit.
4Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(3) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die sofortige Ausführung der Anordnung,
weil Gefahr im Verzuge besteht und die Entscheidung des nächsthöheren Vorgesetzten
nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4
entsprechend.
§§§
1Der Beamte muß aus seinem Amt ausscheiden, wenn er die Wahl zum Abgeordneten des Bundestages annimmt.
2Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt.
§§§
b) Diensteid | 58 |
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(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:
"Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte "Ich schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Beamte, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.
(4) aIn den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Abs.1 Nr.1 zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden;
bder Beamte hat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, daß er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.
§§§
c) Befangenheit | 59-60 |
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(1) Der Beamte ist von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten würden.
(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, zu deren Gunsten dem Beamten wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Beamte von einzelnen Amtshandlungen
ausgeschlossen ist, bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten.
2Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf
Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
(2) Der Beamte soll vor Erlaß des Verbotes gehört werden.
§§§
a) Amtsverschwiegenheit | 61-63 |
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(1) 1Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über
Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
bedürfen.
(2) 1Der Beamte darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
2Die Genehmigung erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte.
(3) 1Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben.
2Die gleiche Verpflichtung trifft seine Hinterbliebenen und seine Erben.
(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Beamten, Straftaten
anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für
deren Erhaltung einzutreten.
§§§
(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.
(3) 1Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern.
2Wird sie versagt, so hat der Dienstvorgesetzte dem Beamten den Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.
4) Über die Versagung der Genehmigung entscheidet die oberste Aufsichtsbehörde.
§§§
Auskünfte an die Presse erteilt der Vorstand der Behörde oder der von ihm bestimmte
Beamte.
§§§
e) Nebentätigkeit | 64-69a |
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1Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner obersten Dienstbehörde eine
Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen
und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung
entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.
2Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(1) 1Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 66 Abs.1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit er nicht nach § 64 zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet ist.
2aAls Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen;
2bihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.
(2) 1Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, daß durch die
Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
2Ein solcher
Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,
zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann,
dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
3Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt.
4Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr.1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet.
5aDie Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen;
5bsie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
6Betrifft die Genehmigung die Mitwirkung an einem Verfahren der Streitbeilegung, beginnt die Frist nach Satz 5 erst mit der Aufnahme des Verfahrens der Streitbeilegung; der Beamte hat die Aufnahme des Verfahrens entsprechend Absatz 6 Satz 2 anzuzeigen.
7Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.
(3) 1Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat oder bei denen der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten nicht anerkannt hat, darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben.
2Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.
(4) 1Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde.
2Sie kann die Befugnis auf
nachgeordnete Behörden übertragen.
(5) 1Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder
wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines
angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen.
2Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muß den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.
(6) 1Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Absatz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 3 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen
auf Übernahme einer Nebentätigkeit bedürfen der Schriftform.
2Der Beamte hat dabei die für die Entscheidung seiner Dienstbehörde erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3Das dienstliche Interesse (Absatz 3 Satz 1) ist aktenkundig zu machen.
(7) Eine vor Inkrafttreten des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom 9.
September 1997 (BGBl.I S.2294) erteilte Genehmigung erlischt mit Ablauf von fünf
Jahren nach ihrer Erteilung, frühestens aber mit Ablauf des 30.Juni 1999.
8§ 65 Abs.2 Satz 6 gilt entsprechend.
§§§
(1) Nicht genehmigungspflichtig ist
eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme
der Übernahme eines Nebenamtes, einer in § 65 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer Testamentsvollstreckung,
der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Übernahme einer Treuhänderschaft,
die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,
die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.
(2) 1aEine Tätigkeit nach Absatz 1 Nr.3 und 4 sowie eine Tätigkeit in
Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten nach Absatz 1 Nr.5 hat der Beamte, wenn hierfür
ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer
Aufnahme seiner Dienstbehörde unter Angabe insbesondere von Art und Umfang der
Nebentätigkeit sowie der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile
hieraus schriftlich anzuzeigen;
1bder Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
2Die Dienstbehörde kann im übrigen aus begründetem Anlaß verlangen, daß
der Beamte über eine von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit,
insbesondere über deren Art und Umfang, schriftlich Auskunft erteilt.
3Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.
(3) Die in Absatz 2 Satz 1 geregelte Anzeigepflicht gilt entsprechend für die vor
Inkrafttreten des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom 9.September 1997
(BGBl.I S.2294) aufgenommenen und nach diesem Zeitpunkt weiter ausgeübten
Nebentätigkeiten.
§§§
1Der Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens.
2Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat.
§§§
Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt
wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhang
mit seinem Hauptamt übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder
Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.
§§§
1Die zur Ausführung der §§ 64 bis 68 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erläßt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
2In ihr kann bestimmt werden,
welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat,
welche Beamtengruppen auch zu einer der in § 66 Abs.1 Nr.2 und 3 bezeichneten Nebentätigkeiten der Genehmigung bedürfen, soweit es nach der Natur des Dienstverhältnisses erforderlich ist,
1unter welchen Voraussetzungen der Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen
darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu
entrichten ist.
2Das Entgelt kann pauschaliert in einem Vomhundertsatz des
aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden und
bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit entfallen,
daß der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines jeden
Kalenderjahres seinem Dienstvorgesetzten die ihm zugeflossenen Entgelte
und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben.
§§§
(1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren oder, wenn der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand tritt, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit der letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen.
(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, daß durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
(3) 1aDas Verbot wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen;
1bes endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
2Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.
§§§
f) Belohnungen | 70-71 |
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1Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt annehmen.
2Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder letzten obersten Dienstbehörde.
2Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.
§§§
Der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt
oder einer ausländischen Regierung nur mit Genehmigung des Bundespräsidenten
annehmen.
§§§
g) Arbeitszeit | 72-73 |
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(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt vierundvierzig Stunden nicht überschreiten.
(2) 1Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt.
2Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.
3Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr eine Vergütung
erhalten.
(3) aSoweit der Dienst in Bereitschaft (R) besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden;
bim wöchentlichen Zeitraum dürfen
vierundfünfzig Stunden nicht überschritten werden.
(4) (1) 1Das Nähere zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere
zu ihrer Dauer, zu Möglichkeiten ihrer flexiblen
Ausgestaltung und zur Kontrolle ihrer Einhaltung, regelt
die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates.
2Eine Kontrolle der Einhaltung
der Arbeitszeit mittels automatisierter Datenverarbeitungssysteme
ist zulässig, soweit diese Systeme eine
Mitwirkung der Beamten erfordern.
3Die erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wahrung
arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen und des
gezielten Personaleinsatzes verwendet werden, soweit
dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständigen
Stelle erforderlich ist.
4In der Rechtsverordnung sind Löschungsfristen
für die erhobenen Daten vorzusehen.
[ RsprS ] |
§§§
(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) 1Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses
berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 64 bis 66
den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.
2Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist.
3§ 65 Abs.2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist.
4Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung
widerrufen werden.
(3) 1Die zuständige Dienstbehörde kann auch nachträglich die Dauer der
Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit
erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern.
2Sie soll eine Änderung
des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung
zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr
zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(4) 1Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag auch bei Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,
Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen,
Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf Jahren zu gewähren, wenn er
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt.
2Die Dienststelle muss die Ablehnung von Anträgen im
Einzelnen begründen.
3Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der
Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters
ausgedehnt werden.
4Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs
Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.
5Die Dauer des Urlaubs darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 72e Abs.1 sowie Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 5 zwölf Jahre nicht überschreiten.
6Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
7Die zuständige Dienstbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
8Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung beantragen, und Beurlaubte mit Familienpflichten, die eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen, müssen bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter Beachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig berücksichtigt werden.
(5) 1Einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt zwölf Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 vorliegen und
zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
2Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung darf auch zusammen mit Urlaub nach Absatz 4 Satz 1 Nr.2 zwölf Jahre nicht überschreiten.
(6) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 4 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(7) 1Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 4 Satz 1 Nr.2 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender
Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen.
2Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.
(8) 1Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu
erleichtern.
2Dazu gehören das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, ihre
rechtzeitige Unterrichtung über das Fortbildungsprogramm und das Angebot der
Teilnahme an der Fortbildung während oder nach der Beurlaubung.
3Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung während der Beurlaubung begründet einen Anspruch auf bezahlte Dienstbefreiung nach Ende der Beurlaubung.
4Die Dauer der bezahlten Dienstbefreiung richtet sich nach der Dauer der Fortbildung.
5Mit den Beurlaubten sind rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in denen sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach der Beurlaubung informiert werden.
§§§
(1) 1Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn
sie das 55.Lebensjahr vollendet haben,
sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,
die Altersteilzeit vor dem 1.Januar 2010 beginnt und
dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
2aAltersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann nur bewilligt werden, wenn die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise
zusammengefasst werden, dass der Beamte zuvor mit mindestens der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 72a Abs.5 oder des § 1 Abs.3 Satz 1 der
Elternzeitverordnung mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung,
Dienst leistet;
2bdabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht.
3Änderungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach der Arbeitszeitverordnung gelten für die zu leistende Arbeitszeit entsprechend (1).
(2) Beamten, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben, ist Altersteilzeit nach Maßgabe des Absatzes 1 zu bewilligen.
(3) § 72a Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung beantragt,
sind die Dienstkräfte auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger
Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund
beamtenrechtlicher Regelungen sowie auf die Möglichkeit einer Befristung mit
Verlängerung und deren Folgen.
§§§
aDie Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 72a darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen;
beine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter
Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn
zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
§§§
(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) 1Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher
Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 66 Abs.1 nur in
dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung
dienstlicher Pflichten ausüben könnte.
2Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt,
soll die Bewilligung widerrufen werden.
3Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen.
4Sie kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(3) 1Urlaub nach Absatz 1 darf, auch im Zusammenhang mit Urlaub nach § 72a Abs.4 Satz 1 Nr.2 sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 72a Abs.5, die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten.
2Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.
3In den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 findet Satz 1 keine Anwendung,
wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung
zurückzukehren.
(4) 1Bis zum 31.Dezember 2004 kann Beamten Urlaub nach Absatz 1 Nr.2 bereits nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres bewilligt werden.
2Absatz 3 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf.
§§§
(1) 1Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben.
2Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Verliert der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem
Bundesbesoldungsgesetz seinen Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch die Durchführung
eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.
§§§
h) Wohnung | 74-75 |
---|
(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
(2) Der Dienstvorgesetzte kann ihn, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern,
anweisen, seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner Dienststelle zu
nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.
§§§
Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte
angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe seines
Dienstortes aufzuhalten.
§§§
i) Dienstkleidung | 76 |
---|
1Der Bundespräsident erläßt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist.
2Er kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere
Stellen übertragen.
§§§
k) Nichterfüllung | 77-78 | |
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aa) Dienstvergehen | 77 |
(1) 1Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt.
2Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein
Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße
geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des
Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn er
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder
an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder
gegen § 61 (Verletzung der Amtsverschwiegenheit), gegen § 69a (Anzeigepflicht und Verbot einer Tätigkeit) oder gegen § 70 (Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken) verstößt oder
entgegen § 39 oder § 45 Abs.1 einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommt.
(3) Das Nähere regelt das Bundesdisziplinargesetz.
[ RsprS ] |
§§§
bb) Haftung | 78 |
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(1) 1Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
2Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden
verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) 1Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an.
2Hat der Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch
gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.
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