BBG   (7) 171-202
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A-6Rechtsschutz171-175

§_171   BBG
(Dienstweg bei Beschwerden

(1) 1aDer Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbringen;
1bhierbei hat er den Dienstweg einzuhalten.
2Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten (§ 3 Abs.2), so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

(3) (weggefallen)

§§§



§_172   BBG
(Klagen aus dem Beamtenverhältnis)

Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis gelten die §§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

§§§



§_173   BBG
(weggefallen)

§§§



§_174   BBG
(Klagen aus dem Beamtenverhältnis)

(1) 1Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat;
2bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungsgesetzes wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde untersteht.

(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, so tritt an ihre Stelle der Bundesminister des Innern.

(3) aDie oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen;
bdie Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

§§§



§_175   BBG (F)
(Zustellungspflicht)

1Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekanntzugeben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden.
2Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) (1).

§§§



A-7Bundestagsbeamte176

§_176   BBG
(Bundesbeamte)

(1) 1Die Bundestagsbeamten, die Bundesratsbeamten und die Beamten des Bundesverfassungsgerichtes sind Bundesbeamte.
2Die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Bundestagsbeamten werden durch den Präsidenten des Bundestages, die der Bundesratsbeamten durch den Präsidenten des Bundesrates, die der Beamten des Bundesverfassungsgerichtes durch den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes vorgenommen.
3Oberste Dienstbehörde der Bundestagsbeamten ist der Präsident des Bundestages, oberste Dienstbehörde der Bundesratsbeamten ist der Präsident des Bundesrates, oberste Dienstbehörde der Beamten des Bundesverfassungsgerichtes ist der Präsident des Bundesverfassungsgerichtes.

(2) Der Direktor beim Deutschen Bundestag und der Direktor des Bundesrates können jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.

A-7aHochschulbeamte176a

§_176a   BBG
(Mitglieder von Hochschulleitungsgremien)

(1) 1Die beamteten Leiter, die beamteten hauptberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die entsprechend § 42 des Hochschulrahmengesetzes zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal zählenden Beamten einer Hochschule, die nach Landesrecht die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten hat und deren Personal im Dienst des Bundes steht, sind unmittelbare Bundesbeamte.
2Steht das Personal der Hochschule im Dienst einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, sind die in Satz 1 bezeichneten Beamten mittelbare Bundesbeamte.

(2) 1Die beamteten Leiter und die beamteten hauptberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die beamteten Professoren, für die eine befristete Tätigkeit vorgesehen ist, werden für die Dauer von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt.
2Für beamtete Juniorprofessoren gilt § 48 des Hochschulrahmengesetzes entsprechend.
3Für beamtete Hochschuldozenten gelten die §§ 42 und 48d, für beamtete Oberassistenten und Oberingenieure die §§ 42 und 48b und für beamtete wissenschaftliche und künstlerische Assistenten die §§ 42 und 48 des Hochschulrahmengesetzes in der bis zum 22.Februar 2002 geltenden Fassung entsprechend.

(3) 1Für die auf Zeit ernannten Beamten gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2Sie sind mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen.

(4) 1aDie beamteten Leiter und die beamteten Mitglieder von Leitungsgremien, die in dieser Eigenschaft zu Beamten auf Zeit ernannt sind, sind nach Ablauf ihrer ersten Amtszeit verpflichtet, ihr bisheriges Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit weiterzuführen;
1bkommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so sind sie mit Ablauf der ersten Amtszeit entlassen.
2Abweichend von Absatz 3 Satz 2 treten sie nach Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen oder in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat zurückgelegt haben oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus einem Dienstverhältnis als Berufssoldat zu Beamten auf Zeit ernannt worden waren.

(5) aFür die entsprechend § 42 des Hochschulrahmengesetzes zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal einer Hochschule zählenden Beamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 43 bis 50, 52 und 53 des Hochschulrahmengesetzes etwas anderes bestimmen;
bbei der Auflösung, der Verschmelzung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben von staatlich anerkannten Hochschulen des Bundes, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, gilt für beamtete Professoren, Juniorprofessoren und Hochschuldozenten, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, § 26 dieses Gesetzes, wenn eine ihrem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist.


§§§



A-8Ehrenbeamte177

§_177   BBG
(Ehrenbeamte)

(1) Für Ehrenbeamte (§ 5 Abs.3) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:

  1. 1Nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres kann der Ehrenbeamte verabschiedet werden.
    2Er ist zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind.

  2. Keine Anwendung finden die §§ 26, 41 Abs.3, §§ 65, 66, 69, 72, 74, 82 bis 87a, für Honorarkonsularbeamte außerdem § 7 Abs.1 Nr.1.

  3. Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.

(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(3) Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.

§§§



A-9Schluss178-202

§_178   BBG
(Übergangsregelung)

Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienste des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehenden Beamten und Wartestandsbeamten gilt folgendes:

  1. Beamte auf Lebenszeit erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit nach diesem Gesetz.

  2. Beamte auf Widerruf erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf nach diesem Gesetz, soweit sie nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs.1 Nr.2 zum Beamten auf Probe ernannt werden.

  3. Wartestandsbeamte gelten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als nach § 36 in den einstweiligen Ruhestand versetzt.



§§§



§_179   BBG
(Übergangsvorschrift)

§§§



§_180 bis §_182   BBG
(weggefallen)

§§§



§_183   BBG
(Zusicherungen)

(1) 1Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als nach dem Besoldungsrecht zulässige Besoldung oder eine über dieses Gesetz hinausgehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam.
2Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(2) Vereinbarungen, die in Dienstverträgen nach § 8 des Übergangsgesetzes über die Rechtsstellung der Verwaltungsangehörigen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 23.Juni 1948 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S.54) getroffen worden sind, bleiben unberührt.

§§§



§_184   BBG
(Übergangsvorschrift)

§§§



§_185   BBG
(Reichsgebiet)

Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31.Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31.Dezember 1937.

§§§



§_186   BBG
(weggefallen)

§§§



§_187   BBG
(Bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen)

(1) aIst Dienstherr eines Beamten eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, so kann die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde in den Fällen, in denen nach diesem Gesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz die oberste Dienstbehörde die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von ihrer vorherigen Genehmigung abhängig machen;
bauch kann sie verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.

(2) Für bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Behörden nicht besitzen, tritt für die in diesem Gesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz einer Behörde übertragenen oder zu übertragenden Zuständigkeiten die zuständige Verwaltungsstelle.

§§§



§_188   BBG
(Deutsche Staatsangehörigkeit)

Ist bei einem Bundesbeamten in der Zeit vom 1.Juli 1937 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Berufung in das Beamtenverhältnis die deutsche Staatsangehörigkeit des Bewerbers zu Unrecht angenommen worden, so steht dieser Mangel der Wirksamkeit der Ernennung nicht entgegen.

§§§



§_189   BBG
(Mitglieder des Bundesrechnungshofes)

Für die Mitglieder des Bundesrechnungshofes gilt dieses Gesetz, soweit im Bundesrechnungshofgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.

§§§



§_190   BBG
(Polizeivollzugsbeamte)

Für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes gilt dieses Gesetz, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.

§§§



§_190a   BBG
(Beamte des Auswärtigen Dienstes)

Für Beamte des Auswärtigen Dienstes gilt dieses Gesetz, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§§§



§_191   BBG
(Angestellte)

Die Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehenden Angestellten und Arbeiter werden durch Tarifvertrag geregelt.

§§§



§_192 bis §_198   BBG
(Änderung von Rechtsvorschriften)

§§§



§_199   BBG
(Aufhebung von Vorschriften)

(1) Es werden aufgehoben, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt,

  1. das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17.Mai 1950 (BGBl.S.207) in der Fassung des Gesetzes vom 21.Juli 1951 (BGBl.I S.470),

  2. das Deutsche Beamtengesetz in der Bundesfassung vom 30.Juni 1950 (BGBl.S.279).

(2) Die übrigen in § 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17.Mai 1950 genannten beamtenrechtlichen Vorschriften in der für die Bundesbeamten geltenden Fassung bleiben bis zur anderweitigen Regelung mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen in Geltung.

(3) (weggefallen)

(4) Ist in Gesetzen oder Verordnungen auf die nach Absatz 1 aufgehobenen Vorschriften Bezug genommen, so treten an deren Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.

§§§



§_200   BBG
(Allgemeine Verwaltungsvorschriften)

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bundesminister des Innern.

§§§



§_201   BBG
(gegenstandslos)

§§§



§_202   BBG
(Inkrafttreten)

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