BBG (5) | 79-94 |
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1 4 26 52 79 [ « ] [ I ] [ » ] 95 171 175 183 | [ ] |
U-2 | 2. Rechte | 79-94 |
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a) Fürsorge | 79-80b |
1Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie (R), auch für die Zeit nach Beendigung des
Beamtenverhältnisses, zu sorgen.
2Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in
seiner Stellung als Beamter.
[ RsprS ] |
§§§
§§§
Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung
ader Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (2) über die Elternzeit auf Beamte;
bder Bundesminister des Innern kann Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (1) in Fällen des Artikels 91 Abs.2 und des Artikels 115f
Abs.1 Nr.1 des Grundgesetzes aus zwingenden Gründen der inneren
Sicherheit einen beantragten Urlaub versagen oder einen gewährten Urlaub
widerrufen.
§§§
(1) Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) vom 12. April 1976 (BGBl.I S.965) gilt für jugendliche Beamte entsprechend.
(2) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren
Sicherheit es erfordern, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung Ausnahmen
von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche
Polizeivollzugsbeamte bestimmen.
§§§
1Den Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.
2Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
§§§
b) Amtsbezeichnung | 81 |
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(1) Der Bundespräsident setzt die Amtsbezeichnungen der Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder er die Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen überträgt.
(2) 1aDer Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes;
1ber darf sie auch außerhalb des Dienstes führen.
2aNach dem Übertritt in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen;
2bin den Fällen der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 26 Abs.2) gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) 1Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("aD") und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen.
2aWird ihnen ein neues Amt übertragen, so erhalten sie die Amtsbezeichnung des neuen Amtes;
2bgehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 26 Abs.1 Satz 2) an wie das bisherige Amt, so dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst" ("aD") führen.
3Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.
(4) 1Einem entlassenen Beamten kann die oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("aD") sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen.
2Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.
§§§
c) Dienstbezüge | 82-87a |
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§§§
Die Besoldung der Beamten wird durch das Bundesbesoldungsgesetz geregelt.
§§§
§§§
(1) Der Beamte kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Dienstbezüge nur insoweit abtreten oder verpfänden, als sie der Pfändung unterliegen.
(2) 1Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf Dienstbezüge nur insoweit geltend machen, als sie pfändbar sind.
2Diese Einschränkung gilt nicht, soweit gegen den Empfänger ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
§§§
Die Versorgung richtet sich nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.
§§§
Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die Einreihung der Beamten in die Gruppen der
Besoldungsordnungen können nur durch Gesetz geändert werden.
§§§
(1) Werden Beamte oder Versorgungsberechtigte durch eine Änderung ihrer Bezüge oder ihrer Einreihung in die Gruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) 1Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Dienst- oder
Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
2Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.
3Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise abgesehen werden.
§§§
1Wird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder einer ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist.
2Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
§§§
d) Reisekosten | 88 |
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Reise- und Umzugskostenvergütungen der Beamten werden durch Gesetz geregelt.
§§§
e) Urlaub | 89-89a |
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(1) 1Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu.
2Die Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
3Die Erteilung zusätzlichen Urlaubs an ins Ausland entsandte Beamte des Auswärtigen Dienstes wird in § 18 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst geregelt.
(2) 1Die Bundesregierung regelt ferner die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, ob und inwieweit die Dienstbezüge während eines solchen Urlaubs zu belassen sind.
2Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum
Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihm
auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung
seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren.
(3) 1Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung, eines nach
Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtungen in
Gemeindebezirken ist dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der
Besoldung zu gewähren.
2Satz 1 gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung
gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen, die auf Grund eines Gesetzes
gebildet worden sind.
§§§
(1) Für einen Beamten, der nach dem 1.Juni 1978 in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden ist und dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die für in den Deutschen Bundestag gewählte Beamte maßgebenden Vorschriften in den §§ 5 bis 7, 8 Abs.2, §§ 9, 23 Abs.5 und in § 36 Abs.1 des Abgeordnetengesetzes entsprechend.
(2) 1Einem Beamten, der nach dem 1.Juni 1978 in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden ist und dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach Absatz 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag
die Arbeitszeit bis auf dreißig vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder
ein Urlaub ohne Besoldung zu gewähren.
2Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden.
3§ 23 Abs.5 des Abgeordnetengesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
4Auf einen Beamten, dem nach Satz 1 Nr.2 Urlaub ohne Besoldung gewährt wird, ist § 7 Abs.1, 3, 4 des Abgeordnetengesetzes sinngemäß anzuwenden.
§§§
f) Personalakten | 90-90g |
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(1) 1aÜber jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen;
1bsie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen.
2aZur Personalakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den Beamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten);
2bandere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden.
3Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung
oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, der Beamte willigt in die
anderweitige Verwendung ein.
4Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die
besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken
dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten.
5aKindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden;
5b§ 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(2) 1Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden.
2Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich
zuständigen Behörde geführt werden.
3aNebenakten (Unterlagen, die sich auch in der
Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die
personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn
mehrere personalverwaltende Behörden für den Beamten zuständig sind;
3bsie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist.
4In die Grundakte ist ein vollständiges
Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.
(3) 1aZugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind,
und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft
erforderlich ist;
1bdies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren.
2Zugang zu entscheidungsrelevanten Teilen der Personalakte haben auch
Gleichstellungsbeauftragte, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich
ist.
(4) 1Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder
Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer,
personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung
und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.
2Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen vom 1.Januar 1994 an der Genehmigung durch die zuständige oberste Dienstbehörde.
§§§
1Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen.
2Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren.
3aSie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden;
3bZugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben.
4Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist.
5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und
Heilverfahren.
§§§
1Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt.
2Die Äußerung des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.
§§§
(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte.
(2) 1Einem Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
2Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte.
3Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(3) 1Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird.
2aSoweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden;
2bdem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu
seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.
(4) 1aDer Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist;
1bdies gilt nicht für Sicherheitsakten.
2Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen
mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht-personenbezogenen Daten derart
verbunden sind, daß ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand
möglich ist.
3In diesem Fall ist dem Beamten Auskunft zu erteilen.
§§§
(1) 1Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen.
2Das gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer
Personalentscheidung mitzuwirken haben.
3Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden.
4Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
5Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.
(2) 1Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, daß die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung
zwingend erfordert.
2Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.
§§§
(1) 1Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die die § 16 Abs.3 und 4 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind,
falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
afalls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden
können, auf Antrag des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu
vernichten;
bdies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
2Die Frist nach Satz 1 Nr.2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser
Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens
unterbrochen.
3Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus,
gilt die Frist als nicht unterbrochen.
(2) 1Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten.
2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Personalakten sind nach ihrem Abschluß von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren.
2Personalakten sind abgeschlossen,
wenn der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres, in den Fällen des § 48 dieses Gesetzes und des § 10 des Bundesdisziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,
wenn der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,
wenn nach dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist.
(2) 1Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde,
aufzubewahren.
2Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind
unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind,
nicht mehr benötigt werden.
(3) aVersorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren;
bbesteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten dreißig Jahre aufzubewahren.
(4) Die Personalakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern
sie nicht vom Bundesarchiv oder von einem Landesarchiv übernommen werden.
§§§
(1) 1Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet und genutzt werden.
2Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 90d zulässig.
3Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) Personalaktendaten im Sinne des § 90a dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt werden.
(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz des Beamten dient.
(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.
(5) 1Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen die Art der über ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er zu
benachrichtigen.
2Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter
Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen
Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter
Datenübermittlung allgemein bekanntzugeben.
§§§
g) Vereinigungsfreiheit | 91 |
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(1) 1Auf Grund der Vereinigungsfreiheit haben die Beamten das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen.
2Sie können die für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Kein Beamter darf wegen Betätigung für seine Gewerkschaft oder seinen
Berufsverband dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.
§§§
h) Dienstzeugnis | 92 |
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1Dem Beamten wird nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Antrag von seinem letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm
bekleideten Ämter erteilt.
2Das Dienstzeugnis muß auf Verlangen des Beamten auch über
die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben.
§§§
3. Beamtenvertretung | 93-94 |
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Die Personalvertretung der Beamten wird durch Gesetz besonders geregelt.
§§§
Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sind bei der Vorbereitung
allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.
§§§
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§§§