BBG (2) | 4-25 |
---|
1 4 26 52 79 [ « ] [ I ] [ » ] 95 171 175 183 | [ ] |
A-2 | Beamtenverhältnis | 4-51 |
---|---|---|
1. Allgemeines | 4-5 |
Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
§§§
(1) In das Beamtenverhältnis kann berufen werden
auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben im Sinne des § 4 verwendet werden soll,
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 24a) eine Probezeit zurückzulegen hat.
(2) Auf Widerruf kann in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer
den vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst ableisten oder
nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 4 verwendet werden soll.
(3) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, um Aufgaben im Sinne des § 4 ehrenamtlich wahrzunehmen, ist Ehrenbeamter.
(4) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Personen auf eine bestimmte Zeitdauer in das
Beamtenverhältnis berufen werden können, bleiben unberührt.
§§§
2. Ernennung | 6-14 |
---|
(1) 1Einer Ernennung bedarf es
zur Begründung des Beamtenverhältnisses,
zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 5 Abs.1, 2 und 4),
zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
(2) 1Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde.
2In der Urkunde müssen enthalten sein
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Probe", "auf Widerruf" oder "als Ehrenbeamter" oder "auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte nach Nummer 1,
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Satz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine
Ernennung nicht vor.
2Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(3) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz.
(4) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand unter
Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften.
§§§
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften besitzt,
die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
a) die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher
Vorschriften - übliche Vorbildung besitzt oder
b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung
innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden (Artikel 48 Abs.4 EWG-Vertrag).
(3) Der Bundesminister des Innern kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr.1 und Absatz 2
zulassen, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis
besteht.
§§§
(1) (1) 1Die Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln.
2Ihre Auslese ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht,
Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische
Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
3Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Förderung von Beamtinnen zur
Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfungen,
sowie gesetzliche Maßnahmen zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.
(2) 1Die Pflicht zur Stellenausschreibung gilt nicht für die Stellen der
Staatssekretäre, Abteilungsleiter in den Bundesministerien und Leiter der den
Bundesministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie der bundesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
2Über weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung entscheidet der Bundespersonalausschuß.
(3) 1Stellenausschreibungen dürfen sich nicht nur an Männer oder nur an Frauen richten, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für diese Tätigkeit.
2Der gesamte Ausschreibungstext muss so ausgestaltet sein, dass er
nicht nur auf Personen eines Geschlechts zugeschnitten ist.
3Dies gilt insbesondere für Stellen in Bereichen, in denen Frauen in geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer.
4Die Dienstposten sind einschließlich der Funktionen mit Vorgesetzten- und
Leitungsaufgaben zur Besetzung auch in Teilzeit auszuschreiben, soweit zwingende
dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
§§§
1Legt ein Beamter, dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen oder der ohne Besoldung beurlaubt ist, sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden
Körperschaft eines Landes, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem
Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der
Laufbahngruppe nicht zulässig.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.
§§§
(1) Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer
die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,
das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
sich
als Laufbahnbewerber (§ 7 Abs.1 Nr.3 Buchstabe a) nach Ableistung des vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienstes und Ablegung der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen oder
als anderer Bewerber (§ 7 Abs.1 Nr.3 Buchstabe b) in einer Probezeit bewährt hat.
(2) 1Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen
hierfür erfüllt.
2Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne
Dienstbezüge.
§§§
(1) Der Bundespräsident ernennt die Beamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder er die Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen überträgt.
(2) 1Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
2Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
(3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum
Dienstherrn (§ 2).
§§§
(1) 1Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde.
2Die Ernennung kann jedoch von der sachlich zuständigen Behörde
rückwirkend bestätigt werden.
(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung
nach § 7 Abs.1 Nr.1 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs.3 nicht zugelassen war oder
nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.
§§§
(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,
wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung (R) oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird oder
wenn der Ernannte nach § 7 Abs.2 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs.3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird.
(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen den Ernannten in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war.
[ RsprS ] |
§§§
(1) In den Fällen des § 11 hat der Dienstvorgesetzte nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, bei Nichtigkeit nach § 11 Abs.1 erst dann, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen.
(2) 1In den Fällen des § 12 muß die Rücknahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grunde der Rücknahme Kenntnis erlangt hat.
2Vor der Rücknahme ist der Beamte zu hören.
3aDie Rücknahme wird von der obersten Dienstbehörde erklärt;
3bdie Erklärung ist dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen.
§§§
1Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot (§ 13 Abs.1) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 13 Abs.2) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte.
2Die gezahlten Dienstbezüge können belassen werden.
§§§
3. Laufbahnen | 15-25 |
---|
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der §§ 15a bis 25
die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten,
die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen)
zu erlassen.
(2) 1Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Absatz 1 Nr.2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf oberste Dienstbehörden übertragen.
2Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.
§§§
(1) 1Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen in Übereinstimmung mit dem beamtenrechtlichen Grundsatz der
funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet.
2Die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist dabei zu beachten.
(2) 1Die Laufbahnvorschriften bestimmen in Übereinstimmung mit Absatz 1 unter Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Regelungen, welche Bildungsgänge und
Prüfungen nach den §§ 16 bis 19 die Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen.
2Die Bildungsvoraussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit der für die Laufbahn vorgeschriebenen berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit die Anforderungen der Befähigung für die Laufbahn zu erfüllen.
3Mit dieser Maßgabe müssen sie für gleichzubewertende Befähigungen einander gleichwertig sein.
4...(1)
§§§
Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
ein Vorbereitungsdienst.
§§§
Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern
der Abschluß einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr,
die Ablegung der Laufbahnprüfung.
§§§
(1) Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind zu fordern
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren,
die Ablegung der Laufbahnprüfung.
(2) 1Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind.
2Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten.
3aDie berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in
fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben;
3bder Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.
(3) 1Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung in fachbezogenen
Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der
wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der
Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als
Abschluß eines Studienganges an einer Hochschule nachgewiesen worden ist.
2Anrechenbar sind Studienzeiten von der Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst gekürzt ist.
3Gegenstand der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsinhalte des
berufspraktischen Vorbereitungsdienstes.
(4) 1Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule durch eine Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist.
2Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann als
Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung eine auf höchstens
sechs Monate zu bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben werden.
§§§
(1) 1Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu fordern
ein nach § 15a Abs.2 Satz 2 geeignetes, mindestens dreijähriges mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Hochschule,
ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und die Ablegung der Laufbahnprüfung oder einer die Befähigung für die Laufbahn vermittelnden zweiten Prüfung.
2Abweichend von Satz 1 kann die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10.September 1971 (BGBl.I S.1557) erworben werden.
3Auf die Ausbildung nach Satz 1 oder Satz 2 kann nach Maßgabe des §
5c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den
gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst
angerechnet werden.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 werden für den allgemeinen Verwaltungsdienst die Studien der Rechtswissenschaft (privates und öffentliches Recht) sowie der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialwissenschaften als gleichwertig anerkannt.
§§§
(1) Für Beamte besonderer Fachrichtungen können an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung (§§ 16 bis 19) andere nach § 15a Abs.2 gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.
(2) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, inwieweit eine für die Ausbildung des
Beamten förderliche berufliche Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet
wird.
§§§
(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund
der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl.EG 1989 Nr.L 19 S.16), oder
1der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18.Juni 1992 über eine zweite
allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in
Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl.EG Nr.L 209 S.25)
erworben werden.
2Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern durch
Rechtsverordnung.
(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für
die Zulassung zur Laufbahn.
§§§
1Von anderen als Laufbahnbewerbern (§ 7 Abs.1 Nr.3 Buchstabe b) darf ein bestimmter
Vorbildungsgang nicht gefordert werden, sofern er nicht für alle Bewerber gesetzlich
vorgeschrieben ist.
2Die Befähigung dieser Bewerber ist durch den
Bundespersonalausschuß oder einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuß
festzustellen.
§§§
(1) aArt und Dauer der Probezeit (§ 9 Abs.1 Nr.3) ist nach den Erfordernissen in den einzelnen Laufbahnen festzusetzen;
bsie soll fünf Jahre nicht übersteigen.
(2) aDie Dauer der Probezeit muß bei anderen als Laufbahnbewerbern (§ 7 Abs.1 Nr.3 Buchstabe b) mindestens 3 Jahre betragen;
bder Bundespersonalausschuß kann Ausnahmen
zulassen.
(3) aInwieweit auf die Probezeit eine innerhalb des öffentlichen Dienstes im Angestellten- oder Arbeiterverhältnis verbrachte Zeit anzurechnen ist, bestimmen die
Laufbahnvorschriften;
bdie Zeit einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit
soll angerechnet werden.
§§§
Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 8 Abs.1 Satz 2 vorzunehmen.
[ RsprS ] |
§§§
1Ämter, die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht übersprungen werden.
2Dies gilt auch für andere als Laufbahnbewerber.
3Über Ausnahmen entscheidet der Bundespersonalausschuß.
§§§
(1) 1Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen.
2Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre.
3aDie oberste Dienstbehörde kann eine Verkürzung der Probezeit zulassen;
3bdie Mindestprobezeit beträgt ein Jahr.
4Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden.
5Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig.
(2) 1In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer
sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befindet und
in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.
2aVom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken;
2bdas Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besteht fort.
3Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der
Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
(3) 1Der Bundespersonalausschuß kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen.
2Befindet sich der Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1, bleiben die für
die Beamten auf Probe geltenden Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes unberührt.
(4) 1Der Beamte ist
mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1 oder
mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder
mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder
mit der Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge
aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen.
2Die §§ 28 bis 30 und 31 Abs.1, 2 und 5 bleiben unberührt.
(5) 1aMit erfolgreichem Abschluß der Probezeit soll dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden;
1beine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig.
2Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt.
3Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
(6) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind die Ämter der Abteilungsleiter und Unterabteilungsleiter in den obersten Bundesbehörden und die der Bundesbesoldungsordnung B angehörenden Ämter der Leiter der übrigen Bundesbehörden sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen.
(7) 1aDer Beamte führt während seiner Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Absatz 1 übertragenen Amtes;
1ber darf nur sie auch außerhalb des Dienstes
führen.
2Wird dem Beamten das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, darf er
die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf
Probe nicht weiterführen.
§§§
1Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere Laufbahn ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen möglich.
2aFür den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung
verlangt werden;
2bdie Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen.
§§§
[ « ] | BBG §§ 4 - 25 | [ ] [ » ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2009
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§