SEBG | ||
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BGBl.III/FNA 827-15
Gesetz
über die Beteiligung der Arbeitnehmer
in einer Europäischen Gesellschaft
vom 22.12.04 (BGBl_I_04,3675)
= Art.2 des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Gesellschaft
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
T-1 | Allgemeines | 1-4 |
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(1) 1Das Gesetz
regelt die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen
Gesellschaft (SE), die Gegenstand
der Verordnung (EG) Nr.2157/2001 des Rates vom
8.Oktober 2001 über das Statut der Europäischen
Gesellschaft (ABl. EG Nr. L 294 S.1) ist.
2Ziel des Gesetzes ist, in einer SE
die erworbenen Rechte der Arbeitnehmer
(Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) auf Beteiligung
an Unternehmensentscheidungen zu sichern.
3Maßgeblich für die
Ausgestaltung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der SE sind
die bestehenden Beteiligungsrechte in den Gesellschaften, die die SE
gründen.
(2) 1Zur Sicherung des Rechts auf
grenzüberschreitende Unterrichtung, Anhörung, Mitbestimmung
und sonstige Beteiligung der Arbeitnehmer wird eine Vereinbarung
über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE getroffen.
2Kommt es nicht zu einer Vereinbarung,
wird eine Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE kraft des Gesetzes
sichergestellt.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die nach Absatz 2 zu treffende Vereinbarung sind so auszulegen, dass die Ziele der Europäischen Gemeinschaft, die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE sicherzustellen, gefördert werden.
(4) Die Grundsätze der Absätze 1 bis 3 gelten auch für strukturelle Änderungen einer gegründeten SE sowie für deren Auswirkungen auf die betroffenen Gesellschaften und ihre Arbeitnehmer.
§§§
(1) 1Der Begriff
des Arbeitnehmers richtet sich nach den Rechtsvorschriften und
Gepflogenheiten der jeweiligen
Mitgliedstaaten.
2aArbeitnehmer eines inländischen
Unternehmens oder Betriebs sind Arbeiter und Angestellte
einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten
und der in §
2b5 Abs.3 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes
genannten leitenden Angestellten, unabhängig
davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder
mit Telearbeit beschäftigt werden.
3Als Arbeitnehmer gelten
auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der
Hauptsache für das Unternehmen oder den Betrieb
arbeiten.
(2) Beteiligte Gesellschaften sind die Gesellschaften, die unmittelbar an der Gründung einer SE beteiligt sind.
(3) 1Tochtergesellschaften sind
rechtlich selbstständige Unternehmen, auf die eine andere
Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss im Sinne von Artikel 3 Abs.2
bis 7 der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22.September
1994 über die Einsetzung eines Europäischen
Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit
operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen
(ABl.EG Nr.L 254 S.64) ausüben kann.
2§ 6 Abs.2 bis 4 des
Europäische Betriebsräte-Gesetzes vom 28.Oktober 1996 (BGBl.
I S.1548, 2022)ist anzuwenden.
(4) Betroffene Tochtergesellschaften oder betroffene Betriebe sind Tochtergesellschaften oder Betriebe einer beteiligten Gesellschaft, die zu Tochtergesellschaften oder Betrieben der SE werden sollen.
(5) 1Leitung bezeichnet das Organ
der unmittelbar an der Gründung der SE beteiligten Gesellschaften
oder der SE selbst, das die Geschäfte der Gesellschaft führt und
zu ihrer Vertretung berechtigt ist.
2Bei den beteiligten
Gesellschaften ist dies das Leitungs- oder Verwaltungsorgan,
bei der SE das Leitungsorgan oder die geschäftsführenden
Direktoren.
(6) Arbeitnehmervertretung bezeichnet jede Vertretung der Arbeitnehmer nach dem Betriebsverfassungsgesetz (Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat oder eine nach § 3 Abs.1 Nr.1 bis 3 des Betriebsverfassungsgesetzes gebildete Vertretung).
(7) SE-Betriebsrat bezeichnet das Vertretungsorgan der Arbeitnehmer der SE, das durch eine Vereinbarung nach § 21 oder kraft Gesetzes nach den §§ 22 bis 33 eingesetzt wird, um die Rechte auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe und, wenn vereinbart, Mitbestimmungsrechte und sonstige Beteiligungsrechte in Bezug auf die SE wahrzunehmen.
(8) Beteiligung der Arbeitnehmer bezeichnet jedes Verfahren – einschließlich der Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung –, durch das die Vertreter der Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung in der Gesellschaft Einfluss nehmen können.
(9) 1Beteiligungsrechte sind Rechte,
die den Arbeitnehmern und ihren Vertretern im Bereich der
Unterrichtung, Anhörung, Mitbestimmung und der sonstigen Beteiligung
zustehen.
2Hierzu kann auch die Wahrnehmung
dieser Rechte in den Konzernunternehmen der SE gehören.
(10) 1Unterrichtung bezeichnet die
Unterrichtung des SE-Betriebsrats oder anderer Arbeitnehmervertreter
durch die Leitung der SE über Angelegenheiten, welche die SE
selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen
ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen
oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf
der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen.
2Zeitpunkt, Form und Inhalt der
Unterrichtung sind so zu wählen, dass es den
Arbeitnehmervertretern möglich ist, zu erwartende Auswirkungen
eingehend zu prüfen und
gegebenenfalls eine Anhörung mit der Leitung der SE
vorzubereiten.
(11) 1Anhörung bezeichnet die
Einrichtung eines Dialogs und eines Meinungsaustauschs zwischen dem
SE-Betriebsrat oder anderer Arbeitnehmervertreter und der
Leitung der SE oder einer anderen zuständigen mit eigenen
Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene.
2Zeitpunkt, Form und Inhalt der
Anhörung müssen dem SE-Betriebsrat auf der Grundlage der
erfolgten Unterrichtung eine Stellungnahme zu den geplanten
Maßnahmen der Leitung der SE ermöglichen, die im Rahmen
des Entscheidungsprozesses innerhalb der SE berücksichtigt
werden kann.
(12) Mitbestimmung bedeutet die Einflussnahme der Arbeitnehmer auf die Angelegenheiten einer Gesellschaft durch
die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu wählen oder zu bestellen, oder
die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines Teils oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu empfehlen oder abzulehnen.
§§§
(1) 1Dieses
Gesetz gilt für eine SE mit Sitz im Inland.
2Es gilt unabhängig vom Sitz der
SE auch für Arbeitnehmer der SE, die im Inland beschäftigt
sind sowie für beteiligte Gesellschaften, betroffene
Tochtergesellschaften und betroffene Betriebe mit Sitz im Inland.
(2) Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
§§§
T-2 | Besonderes Verhandlungsgremium | 4-20 |
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K-1 | Bildung und Zusammensetzung | 4-7 |
(1) 1Das
besondere Verhandlungsgremium ist auf Grund einer schriftlichen
Aufforderung der Leitungen zu bilden.
2Es hat die Aufgabe, mit den Leitungen
eine schriftliche Vereinbarung über die Beteiligung der
Arbeitnehmer in der SE abzuschließen.
(2) 1Wenn die Leitungen die
Gründung einer SE planen, informieren sie die
Arbeitnehmervertretungen und Sprecherausschüsse in den beteiligten
Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben
über das Gründungsvorhaben.
2Besteht keine Arbeitnehmervertretung,
erfolgt die Information gegenüber den Arbeitnehmern.
3Die Information erfolgt
unaufgefordert und unverzüglich nach Offenlegung des Verschmelzungsplans,
des Gründungsplans für eine Holdinggesellschaft,
des Umwandlungsplans oder nach Abschluss der
Vereinbarung eines Plans zur Gründung einer Tochtergesellschaft.
(3) Die Information erstreckt sich insbesondere auf:
die Identität und Struktur der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten;
die in diesen Gesellschaften und Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen
die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer sowie die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer;
die Zahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften zustehen.
(4) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der Zahl der Arbeitnehmer ist der Zeitpunkt der Information nach Absatz 2.
§§§
(1) 1Für die
in jedem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten
Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen
Betriebe werden Mitglieder
für das besondere Verhandlungsgremium gewählt
oder bestellt.
2Für jeden Anteil der in einem
Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 Prozent der
Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer
der beteiligten Gesellschaften und der betroffenen
Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe oder
einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem
Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium zu
wählen oder zu bestellen.
(2) 1Wird die SE durch Verschmelzung
gegründet, sind so viele zusätzliche Mitglieder in das
besondere Verhandlungsgremium zu wählen oder zu bestellen, wie
erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass jede beteiligte
Gesellschaft, die eingetragen ist und Arbeitnehmer in
dem betreffenden Mitgliedstaat beschäftigt und die als
Folge der geplanten Eintragung der SE als eigene
Rechtspersönlichkeit erlöschen wird, in dem besonderen
Verhandlungsgremium durch mindestens ein Mitglied vertreten
ist.
2Dies darf nicht zu einer
Doppelvertretung der betroffenen Arbeitnehmer führen.
(3) 1Die Zahl der zusätzlichen
Mitglieder darf 20 Prozent der sich aus Absatz 1 ergebenden Mitgliederzahl nicht
überschreiten.
2Kann danach nicht jede nach Absatz 2
besonders zu berücksichtigende Gesellschaft durch ein
zusätzliches Mitglied im besonderen Verhandlungsgremium
vertreten werden, so werden diese Gesellschaften
in absteigender Reihenfolge der Zahl der bei ihnen
beschäftigten Arbeitnehmer berücksichtigt.
3Dabei ist zu
gewährleisten, dass ein Mitgliedstaat nicht mehrere
zusätzliche Sitze erhält, solange nicht alle anderen
Mitgliedstaaten, aus denen die nach Absatz 2 besonders zu
berücksichtigenden Gesellschaften stammen, einen Sitz
erhalten haben.
(4) 1Treten während der
Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums solche
Änderungen in der Struktur oder Arbeitnehmerzahl der beteiligten Gesellschaften,
der betroffenen Tochtergesellschaften oder der
betroffenen Betriebe ein, dass sich die konkrete Zusammensetzung
des besonderen Verhandlungsgremiums
ändern würde, so ist das besondere Verhandlungsgremium
entsprechend neu zusammenzusetzen.
2Über solche
Änderungen haben die zuständigen Leitungen unverzüglich
das besondere Verhandlungsgremium zu informieren.
3§ 4 Abs.2 bis 4 gilt entsprechend.
§§§
(1) Die persönlichen Voraussetzungen der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums richten sich nach den jeweiligen Bestimmungen der Mitgliedstaaten, in denen sie gewählt oder bestellt werden.
(2) 1Zu Mitgliedern des besonderen
Verhandlungsgremiums wählbar sind im Inland Arbeitnehmer der
Gesellschaften und Betriebe sowie Gewerkschaftsvertreter.
2Frauen und Männer sollen
entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis
gewählt werden.
2Für jedes Mitglied ist
ein Ersatzmitglied zu wählen.
(3) Gehören dem besonderen Verhandlungsgremium mehr als zwei Mitglieder aus dem Inland an, ist jedes dritte Mitglied ein Vertreter einer Gewerkschaft, die in einem an der Gründung der SE beteiligten Unternehmen vertreten ist.
(4) Gehören dem besonderen Verhandlungsgremium mehr als sechs Mitglieder aus dem Inland an, ist mindestens jedes siebte Mitglied ein leitender Angestellter.
§§§
(1) Die Wahl oder Bestellung der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums nach § 5 erfolgt nach den jeweiligen Bestimmungen der Mitgliedstaaten.
(2) Bei der Wahl der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums sollen alle an der Gründung der SE beteiligten Gesellschaften mit Sitz im Inland, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, durch mindestens ein Mitglied im besonderen Verhandlungsgremium vertreten sein.
(3) Ist die Anzahl der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums geringer als die Anzahl der an der Gründung der SE beteiligten Gesellschaften mit Sitz im Inland, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, so erhalten die Gesellschaften in absteigender Reihenfolge der Zahl der Arbeitnehmer jeweils einen Sitz.
(4) Ist die Anzahl der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums höher als die Anzahl der an der Gründung der SE beteiligten Gesellschaften mit Sitz im Inland, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, so sind die nach erfolgter Verteilung nach Absatz 2 verbleibenden Sitze nach dem d’Hondtschen Höchstzahlenverfahren auf die beteiligten Gesellschaften zu verteilen.
(5) Sind keine Gesellschaften mit Sitz im Inland an der Gründung der SE beteiligt, sondern von ihr nur Betriebe ausländischer Gesellschaften betroffen, gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.
§§§
K-2 | Wahlgremium | 8-10 |
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(1) 1Die nach
diesem Gesetz oder dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaats auf die im
Inland beschäftigten
Arbeitnehmer der an der Gründung der SE beteiligten
Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und
betroffenen Betriebe entfallenden Mitglieder des besonderen
Verhandlungsgremiums werden von einem Wahlgremium
in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
2Im Fall des § 6 Abs.3 ist jedes
dritte Mitglied auf Vorschlag einer Gewerkschaft zu wählen, die in
einem an der Gründung der SE beteiligten Unternehmen vertreten
ist.
3Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, muss dieser mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten wie Vertreter von
Gewerkschaften zu wählen sind.
4Jeder Wahlvorschlag
einer Gewerkschaft muss von einem Vertreter der
Gewerkschaft unterzeichnet sein.
5aIm Fall des § 6 Abs.4
ist jedes siebte Mitglied auf Vorschlag der Sprecherausschüsse
zu wählen;
5bSatz 3 gilt entsprechend.
6aBesteht in
einem beteiligten Unternehmen oder in einer beteiligten
Unternehmensgruppe kein Sprecherausschuss, können
die leitenden Angestellten Wahlvorschläge machen;
6bein Wahlvorschlag muss von einem
Zwanzigstel oder 50 der wahlberechtigten leitenden Angestellten
unterzeichnet sein.
(2) 1Ist aus dem Inland nur eine
Unternehmensgruppe an der SE-Gründung beteiligt, besteht das
Wahlgremium aus den Mitgliedern des Konzernbetriebsrats oder, sofern
ein solcher nicht besteht, aus den Mitgliedern der
Gesamtbetriebsräte, oder, sofern ein solcher in einem
Unternehmen nicht besteht, aus den Mitgliedern des
Betriebsrats.
2Betriebsratslose Betriebe und
Unternehmen einer Unternehmensgruppe werden vom Konzernbetriebsrat,
Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat mit vertreten.
(3) 1Ist aus dem Inland nur ein
Unternehmen an der Gründung einer SE beteiligt, besteht das
Wahlgremium aus den Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats, oder, sofern
ein solcher nicht besteht, aus den Mitgliedern des
Betriebsrats.
2Betriebsratslose Betriebe eines
Unternehmens werden vom Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat
mit vertreten.
(4) Ist aus dem Inland nur ein Betrieb von der Gründung einer SE betroffen, besteht das Wahlgremium aus den Mitgliedern des Betriebsrats.
(5) 1Sind an der Gründung der
SE eine oder mehrere Unternehmensgruppen oder nicht verbundene
Unternehmen beteiligt oder sind von der Gründung unternehmensunabhängige
Betriebe betroffen, setzt sich das
Wahlgremium aus den jeweiligen Arbeitnehmervertretungen
auf Konzernebene, Unternehmensebene oder Betriebsebene
zusammen.
2Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
3Ist in den Fällen des Satzes 1
eine entsprechende Arbeitnehmervertretung nicht vorhanden, werden
diese Mitglieder des Wahlgremiums von den Arbeitnehmern
in Urwahl gewählt.
4Die Wahl wird von einem
Wahlvorstand eingeleitet und durchgeführt, der in einer
Versammlung der Arbeitnehmer gewählt wird, zu der die
inländische Konzernleitung, Unternehmensleitung oder
Betriebsleitung einlädt.
5aEs sind so viele Mitglieder des
Wahlgremiums zu wählen, wie eine bestehende Arbeitnehmervertretung
in den Fällen der Absätze 2 bis 4 an
gesetzlichen Mitgliedern hätte;
5bfür das Wahlverfahren gilt
Absatz 7 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(6) 1Das Wahlgremium besteht aus höchstens
40 Mitgliedern.
2Würde diese Höchstzahl überschritten, ist die
Anzahl der Mitglieder in dem Wahlgremium entsprechend
ihrem zahlenmäßigen Verhältnis nach dem d‘Hondtschen
Höchstzahlverfahren zu verringern.
(7) 1Besteht in den Fällen der
Absätze 2 bis 5 keine Arbeitnehmervertretung, wählen die
Arbeitnehmer die Mitglieder
des besonderen Verhandlungsgremiums in geheimer
und unmittelbarer Wahl.
2Die Wahl wird von einem
Wahlvorstand eingeleitet und durchgeführt, der in einer
Versammlung der Arbeitnehmer gewählt wird, zu der die
inländische Konzernleitung, Unternehmensleitung oder
Betriebsleitung einlädt.
3Die Wahl der Mitglieder des
besonderen Verhandlungsgremiums erfolgt nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl.
4Sie erfolgt nach den Grundsätzen
der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag
eingereicht wird.
5aJeder Wahlvorschlag der
Arbeitnehmer
muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten
Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei
Wahlberechtigten, höchstens aber von 50 Wahlberechtigten
unterzeichnet sein;
5bin Betrieben mit in der Regel bis
zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung
durch zwei Wahlberechtigte.
6§ 8 Abs.1 Satz 2
bis 6 gilt entsprechend.
§§§
(1) Auf der Grundlage der von den Leitungen erhaltenen Informationen hat der Vorsitzende der Arbeitnehmervertretung auf Konzernebene oder, sofern eine solche nicht besteht, auf Unternehmensebene oder, sofern eine solche nicht besteht, auf Betriebsebene:
Ort, Tag und Zeit der Versammlung des Wahlgremiums festzulegen
die Anzahl der Mitglieder aus den jeweiligen Arbeitnehmervertretungen nach § 8 Abs.6 festzulegen
(2) Bestehen auf einer Ebene mehrere Arbeitnehmervertretungen, treffen die Verpflichtungen nach Absatz 1 den Vorsitzenden der Arbeitnehmervertretung, die die meisten Arbeitnehmer vertritt.
§§§
(1) 1Bei der
Wahl müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder des
Wahlgremiums, die mindestens zwei Drittel
der Arbeitnehmer vertreten, anwesend sein.
2Die Mitglieder
des Wahlgremiums haben jeweils so viele Stimmen,
wie sie Arbeitnehmer vertreten.
3Die Wahl erfolgt mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) 1Im Wahlgremium vertreten die
Arbeitnehmervertretungen und die in Urwahl gewählten Mitglieder
jeweils alle Arbeitnehmer der organisatorischen Einheit, für die
sie nach § 8 Abs.2 bis 5 zuständig sind.
2Nicht nach Satz 1
vertretene Arbeitnehmer werden den Arbeitnehmervertretungen
innerhalb der jeweiligen Unternehmensgruppe
zu gleichen Teilen zugerechnet.
(3) 1Sind für eine
Arbeitnehmervertretung mehrere Mitglieder
im Wahlgremium vertreten, werden die entsprechend
der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer bestehenden
Stimmenanteile gleichmäßig aufgeteilt.
2Dies gilt auch
für die nach § 8 Abs.5 Satz 3 gewählten Mitglieder des
Wahlgremiums.
§§§
K-3 | Verhandlungsverfahren | 11-20 |
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(1) 1Die Wahl
oder Bestellung der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums soll
innerhalb von zehn Wochen nach der in § 4 Abs.2 und 3 vorgeschriebenen
Information erfolgen.
2Den Leitungen sind unverzüglich
die Namen der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums,
ihre Anschriften sowie die jeweilige Betriebszugehörigkeit
mitzuteilen.
3Die Leitungen haben die
örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitungen, die dort
bestehenden Arbeitnehmervertretungen und Sprecherausschüsse
sowie die in inländischen Betrieben vertretenen
Gewerkschaften über diese Angaben zu informieren.
(2) 1Das Verhandlungsverfahren nach
den §§ 12 bis 17 findet auch dann statt, wenn die in Absatz 1
Satz 1 genannte Frist aus Gründen, die die Arbeitnehmer zu vertreten
haben, überschritten wird.
2Nach Ablauf der Frist
gewählte oder bestellte Mitglieder können sich jederzeit
an dem Verhandlungsverfahren beteiligen.
§§§
(1) 1Die
Leitungen laden unverzüglich nach Benennung der Mitglieder oder im
Fall des § 11 nach Ablauf der in § 11 Abs.1 Satz 1 genannten Frist zur konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums ein und
informieren die örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitungen.
2Das besondere Verhandlungsgremium
wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens zwei
Stellvertreter.
3Es kann sich eine schriftliche
Geschäftsordnung geben.
(2) Der Vorsitzende kann weitere Sitzungen einberufen.
§§§
(1) 1Das
besondere Verhandlungsgremium schließt mit den Leitungen eine
schriftliche Vereinbarung über die
Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE ab.
2Zur Erfüllung
dieser Aufgabe arbeiten sie vertrauensvoll zusammen.
(2) 1Die Leitungen haben dem
besonderen Verhandlungsgremium rechtzeitig alle erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung
zu stellen.
2Das besondere Verhandlungsgremium
ist insbesondere über das Gründungsvorhaben und den Verlauf
des Verfahrens bis zur Eintragung der SE zu unterrichten.
3Zeitpunkt, Häufigkeit und Ort
der Verhandlungen werden zwischen den Leitungen und dem besonderen
Verhandlungsgremium einvernehmlich festgelegt.
§§§
(1) 1Das
besondere Verhandlungsgremium kann bei den Verhandlungen
Sachverständige seiner Wahl, zu
denen auch Vertreter von einschlägigen Gewerkschaftsorganisationen
auf Gemeinschaftsebene zählen können, hinzuziehen, um sich
von ihnen bei seiner Arbeit unterstützen zu lassen.
2Diese Sachverständigen
können, wenn
das besondere Verhandlungsgremium es wünscht, an
den Verhandlungen in beratender Funktion teilnehmen.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann beschließen, die Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen vom Beginn der Verhandlungen zu unterrichten.
§§§
(1) 1Die
Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die in einem
Mitgliedstaat gewählt oder bestellt
werden, vertreten alle in dem jeweiligen Mitgliedstaat
beschäftigten Arbeitnehmer.
2Solange aus einem Mitgliedstaat
keine Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium
gewählt oder bestellt sind (§ 11 Abs.2), gelten
die betroffenen Arbeitnehmer als nicht vertreten.
(2) 1Das besondere
Verhandlungsgremium beschließt vorbehaltlich des Absatzes 3 und
§ 16 Abs.1 mit der
Mehrheit seiner Mitglieder, in der zugleich die Mehrheit
der vertretenen Arbeitnehmer enthalten sein muss.
2Jedes auf das Inland entfallende
Mitglied vertritt gleich viele Arbeitnehmer.
(3) 1Hätten die Verhandlungen eine
Minderung der Mitbestimmungsrechte zur Folge, so ist für einen
Beschluss zur Billigung einer solchen Vereinbarung eine Mehrheit
von zwei Dritteln der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
erforderlich, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten.
2Dies gilt
im Fall einer SE, die durch Verschmelzung gegründet werden soll, sofern sich die Mitbestimmung auf mindestens 25 Prozent der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften und der betroffenen Tochtergesellschaften erstreckt oder
im Fall einer SE, die als Holding-Gesellschaft oder als Tochtergesellschaft gegründet werden soll, sofern sich die Mitbestimmung auf mindestens 50 Prozent der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften und der betroffenen Tochtergesellschaften erstreckt.
(4) Minderung der Mitbestimmungsrechte bedeutet, dass
der Anteil der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts oder Verwaltungsorgan der SE geringer ist als der höchste in den beteiligten Gesellschaften bestehende Anteil oder
das Recht, Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu wählen, zu bestellen, zu empfehlen oder abzulehnen, beseitigt oder eingeschränkt wird.
(5) Wird eine SE durch Umwandlung gegründet, kann ein Beschluss nach Absatz 3 nicht gefasst werden.
§§§
(1) 1Das
besondere Verhandlungsgremium kann beschließen, keine
Verhandlungen aufzunehmen oder bereits
aufgenommene Verhandlungen abzubrechen.
2Für diesen Beschluss ist eine
Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich, die mindestens
zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten
vertreten.
3Die Vorschriften für die
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, die in den
Mitgliedstaaten gelten, in
denen die SE Arbeitnehmer beschäftigt, finden Anwendung.
(2) 1Ein Beschluss nach Absatz 1 beendet das
Verfahren zum Abschluss der Vereinbarung nach § 21.
2Ist ein solcher Beschluss gefasst worden, finden die Regelungen
gen der §§ 22 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft
Gesetzes und der §§ 34 bis 38 über die Mitbestimmung kraft
Gesetzes keine Anwendung.
(3) Wird eine SE durch Umwandlung gegründet, kann ein Beschluss nach Absatz 1 nicht gefasst werden, wenn den Arbeitnehmern der umzuwandelnden Gesellschaft Mitbestimmungsrechte zustehen.
§§§
ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 13 Abs.1,
ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 16 Abs.1 und
die jeweiligen Mehrheiten, mit denen die Beschlüsse gefasst worden sind. Eine Abschrift der Niederschrift ist den Leitungen zu übermitteln.
§§§
(1) 1Frühestens
zwei Jahre nach dem Beschluss nach § 16 Abs.1 wird auf
schriftlichen Antrag von mindestens
10 Prozent der Arbeitnehmer der SE, ihrer Tochtergesellschaften
und Betriebe oder von deren Vertretern ein
besonderes Verhandlungsgremium erneut gebildet, mit
der Maßgabe, dass an die Stelle der beteiligten Gesellschaften,
betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen
Betriebe die SE, ihre Tochtergesellschaften und
Betriebe treten.
2Die Parteien können eine
frühere Wiederaufnahme der Verhandlungen vereinbaren.
(2) Wenn das besondere Verhandlungsgremium die Wiederaufnahme der Verhandlungen mit der Leitung der SE nach Absatz 1 beschließt, in diesen Verhandlungen jedoch keine Einigung erzielt wird, finden die §§ 22 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die §§ 34 bis 38 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes keine Anwendung.
(3) 1Sind strukturelle
Änderungen der SE geplant, die geeignet sind, Beteiligungsrechte
der Arbeitnehmer zu mindern, finden auf Veranlassung der Leitung der SE
oder des SE-Betriebsrats Verhandlungen über die Beteiligungsrechte
der Arbeitnehmer der SE statt.
2Anstelle des
neu zu bildenden besonderen Verhandlungsgremiums
können die Verhandlungen mit der Leitung der SE einvernehmlich
von dem SE-Betriebsrat gemeinsam mit Vertretern
der von der geplanten strukturellen Änderung betroffenen
Arbeitnehmer, die bisher nicht von dem SEBetriebsrat
vertreten werden, geführt werden.
3Wird in diesen Verhandlungen keine
Einigung erzielt, sind die §§ 22 bis 33 über den
SE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die §§ 34 bis 38 über
die Mitbestimmung kraft Gesetzes anzuwenden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 gelten die Vorschriften des Teils 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Leitungen die Leitung der SE tritt.
§§§
1Die durch die
Bildung und Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums
entstehenden erforderlichen Kosten
tragen die beteiligten Gesellschaften und nach ihrer
Gründung die SE als Gesamtschuldner.
2Insbesondere sind für die
Sitzungen in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel,
Dolmetscher und Büropersonal zur Verfügung zu stellen sowie
die erforderlichen Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums zu tragen.
§§§
(1) 1Die
Verhandlungen beginnen mit der Einsetzung des besonderen
Verhandlungsgremiums und können bis
zu sechs Monate dauern.
2Einsetzung bezeichnet den
Tag, zu dem die Leitungen zur konstituierenden Sitzung
des besonderen Verhandlungsgremiums eingeladen
haben.
(2) Die Parteien können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus bis zu insgesamt einem Jahr ab der Einsetzung des besonderen Verhandlungsgremiums fortzusetzen.
§§§
T-3 | Beteiligung in der SE | 21 |
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K-1 | Beteiligung Arbeitnehmer - Vereinbarung | 21 |
(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Leitungen und dem besonderen Verhandlungsgremium wird, unbeschadet der Autonomie der Parteien im Übrigen und vorbehaltlich des Absatzes 6, festgelegt:
der Geltungsbereich der Vereinbarung, einschließlich der außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten liegenden Unternehmen und Betriebe, sofern diese in den Geltungsbereich einbezogen werden;
die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats, die Anzahl seiner Mitglieder und die Sitzverteilung, einschließlich der Auswirkungen wesentlicher Änderungen der Zahl der in der SE beschäftigten Arbeitnehmer
die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des SE-Betriebsrats
die für den SE-Betriebsrat bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel
der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit; ferner die Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll und das dabei anzuwendende Verfahren.
(2) 1Wenn kein SE-Betriebsrat
gebildet wird, haben die Parteien die
Durchführungsmodalitäten des Verfahrens
oder der Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung festzulegen.
2Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) 1Für den Fall, dass die Parteien eine
Vereinbarung über die Mitbestimmung treffen, ist deren Inhalt
festzulegen.
2Insbesondere soll Folgendes vereinbart werden:
die Zahl der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der SE, welche die Arbeitnehmer wählen oder bestellen können oder deren Bestellung sie empfehlen oder ablehnen können
das Verfahren, nach dem die Arbeitnehmer diese Mitglieder wählen oder bestellen oder deren Bestellung empfehlen oder ablehnen können und
(4) 1In der Vereinbarung soll
festgelegt werden, dass auch vor strukturellen Änderungen der SE
Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE
aufgenommen werden.
2Die Parteien können das dabei anzuwendende Verfahren regeln.
(5) Die Vereinbarung kann bestimmen, dass die Regelungen der §§ 22 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes und der §§ 34 bis 38 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ganz oder in Teilen gelten.
(6) 1Unbeschadet des
Verhältnisses dieses Gesetzes zu anderen Regelungen der
Mitbestimmung der Arbeitnehmer
im Unternehmen muss in der Vereinbarung im
Fall einer durch Umwandlung gegründeten SE in Bezug
auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung
zumindest das gleiche Ausmaß gewährleistet werden,
das in der Gesellschaft besteht, die in eine SE umgewandelt
werden soll.
2Dies gilt auch bei einem Wechsel der
Gesellschaft von einer dualistischen zu einer monistischen
Organisationsstruktur und umgekehrt.
§§§
K-2 | Beteiligung Arbeitnehmer -Gesetzes | 22-38 |
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(1) Die Regelungen der §§ 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn
bis zum Ende des in § 20 angegebenen Zeitraums keine Vereinbarung zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss nach § 16 gefasst hat.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend im Fall des § 18 Abs.3.
§§§
(1) 1Zur
Sicherung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung in der SE ist
ein SE-Betriebsrat
zu errichten.
2Dieser setzt sich aus Arbeitnehmern
der SE, ihrer Tochtergesellschaften
und Betriebe zusammen.
3Für die Errichtung
des SE-Betriebsrats gelten § 5 Abs.1, § 6 Abs.1
und 2 Satz 2 und 3, die §§ 7 bis 10 und 11 Abs.1 Satz 2
und 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle
der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften
und betroffenen Betriebe die SE, ihre Tochtergesellschaften
und Betriebe treten.
4Im Fall des § 22
Abs.1 Nr.2 ist für die Feststellung der Zahl der
beschäftigten Arbeitnehmer das Ende des in § 20 angegebenen
Zeitraums maßgeblich.
5Die Mitgliedschaft im SE-Betriebsrat
beginnt mit der Wahl oder Bestellung.
6Die Dauer
der Mitgliedschaft der aus dem Inland kommenden Mitglieder
beträgt vier Jahre, wenn sie nicht durch Abberufung
oder aus anderen Gründen vorzeitig endet.
7Für die
Abberufung gelten die §§ 8 bis 10 entsprechend mit der
Maßgabe, dass an die Stelle der beteiligten Gesellschaften,
betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen
Betriebe die SE, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe
treten.
(2) 1Die Leitung der SE lädt
unverzüglich nach Benennung der Mitglieder zur konstituierenden
Sitzung des SE-Betriebsrats ein.
2Der SE-Betriebsrat wählt aus
seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(3) 1Der Vorsitzende oder im Fall
seiner Verhinderung der Stellvertreter vertritt den SE-Betriebsrat im
Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse.
2Zur Entgegennahme
von Erklärungen, die dem SE-Betriebsrat gegenüber
abzugeben sind, ist der Vorsitzende oder im Fall seiner
Verhinderung der Stellvertreter berechtigt.
(4) 1Der SE-Betriebsrat bildet aus seiner Mitte einen Ausschuss von drei Mitgliedern, dem neben dem Vorsitzenden zwei weitere zu wählende Mitglieder angehören. 2Der Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des SE-Betriebsrats (geschäftsführender Ausschuss).
§§§
(1) Der SE-Betriebsrat soll sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben, die er mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.
(2) 1Vor Sitzungen mit der Leitung
der SE ist der SE-Betriebsrat oder der geschäftsführende
Ausschuss – gegebenenfalls in der nach § 29 Abs.3 erweiterten
Zusammensetzung – berechtigt, in Abwesenheit der Vertreter
der Leitung der SE zu tagen.
2Mit Einverständnis der Leitung
der SE kann der SE-Betriebsrat weitere Sitzungen
durchführen.
3Die Sitzungen des SE-Betriebsrats
sind nicht öffentlich.
(3) 1Der SE-Betriebsrat ist
beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
2Die Beschlüsse des
SE-Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
ist, mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
§§§
1Alle zwei
Jahre, vom Tage der konstituierenden Sitzung des SE-Betriebsrats an
gerechnet, hat die Leitung der SE zu prüfen, ob Änderungen
der SE und ihrer Tochtergesellschaften
und Betriebe, insbesondere bei den Arbeitnehmerzahlen
in den einzelnen Mitgliedstaaten eingetreten
sind.
2Sie hat das Ergebnis dem
SE-Betriebsrat mitzuteilen.
3Ist danach eine andere Zusammensetzung
des SE-Betriebsrats erforderlich, veranlasst dieser bei den in den
jeweiligen Mitgliedstaaten zuständigen Stellen, dass die
Mitglieder des SE-Betriebsrats in diesen Mitgliedstaaten
neu gewählt oder bestellt werden.
4Mit der neuen Wahl
oder Bestellung endet die Mitgliedschaft der bisherigen
Arbeitnehmervertreter aus diesen Mitgliedstaaten.
§§§
(1) Vier Jahre nach seiner Einsetzung hat der SE-Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Beschluss darüber zu fassen, ob über eine Vereinbarung nach § 21 verhandelt werden oder die bisherige Regelung weiter gelten soll.
(2) 1Wird der Beschluss gefasst,
über eine Vereinbarung nach § 21 zu verhandeln, so gelten die
§§ 13 bis 15,
17, 20 und 21 entsprechend mit der Maßgabe, dass an
die Stelle des besonderen Verhandlungsgremiums der
SE-Betriebsrat tritt.
2Kommt keine Vereinbarung zustande,
findet die bisherige Regelung weiter Anwendung.
§§§
§§§
(1) Die Leitung der SE hat
den SE-Betriebsrat mindestens einmal im Kalenderjahr in einer
gemeinsamen Sitzung über die Entwicklung der Geschäftslage und die
Perspektiven der SE unter rechtzeitiger Vorlage der erforderlichen
Unterlagen zu unterrichten und ihn anzuhören.
2Zu den erforderlichen Unterlagen gehören insbesondere
die Tagesordnung aller Sitzungen des Leitungsorgans und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans,
die Kopien aller Unterlagen, die der Hauptversammlung der Aktionäre vorgelegt werden.
(2) Zu der Entwicklung der Geschäftslage und den Perspektiven im Sinne von Absatz 1 gehören insbesondere
die Struktur der SE sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage
die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage
die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung
die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen sowie Verlagerungen der Produktion
Zusammenschlüsse oder Spaltungen von Unternehmen oder Betrieben;
die Einschränkung oder Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen;
(3) Die Leitung der SE informiert die Leitungen über Ort und Tag der Sitzung.
§§§
(1) Über
außergewöhnliche Umstände, die erhebliche
Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben, hat die Leitung
der SE den SE-Betriebsrat rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen
Unterlagen zu unterrichten.
2Als außergewöhnliche
Umstände gelten insbesondere
die Verlegung oder Verlagerung von Unternehmen Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen
die Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen
(2) Der SE-Betriebsrat hat das Recht, auf Antrag mit der Leitung der SE oder den Vertretern einer anderen zuständigen, mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene innerhalb der SE zusammenzutreffen, um zu den außergewöhnlichen Umständen angehört zu werden.
(3) 1Auf Beschluss des
SE-Betriebsrats stehen die Rechte nach Absatz 2 dem
geschäftsführenden Ausschuss
(§ 23 Abs. 4) zu.
2Findet eine Sitzung mit dem
geschäftsführenden Ausschuss statt, so haben auch die
Mitglieder des SE-Betriebsrats, die von diesen Maßnahmen
unmittelbar betroffene Arbeitnehmer vertreten, das
Recht, daran teilzunehmen.
(4) Wenn die Leitung der SE beschließt, nicht entsprechend der von dem SE-Betriebsrat oder dem geschäftsführenden Ausschuss abgegebenen Stellungnahme zu handeln, hat der SE-Betriebsrat das Recht, ein weiteres Mal mit der Leitung der SE zusammenzutreffen, um eine Einigung herbeizuführen.
§§§
1Der
SE-Betriebsrat informiert die Arbeitnehmervertreter der SE, ihrer
Tochtergesellschaften und Betriebe über
den Inhalt und die Ergebnisse der Unterrichtungs- und
Anhörungsverfahren.
2Sind keine Arbeitnehmervertreter
vorhanden, sind die Arbeitnehmer zu informieren.
§§§
1Der
SE-Betriebsrat kann Mitglieder zur Teilnahme an Schulungs- und
Bildungsveranstaltungen bestimmen,
soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des
SE-Betriebsrats erforderlich sind.
2Der SE-Betriebsrat hat
die Teilnahme und die zeitliche Lage rechtzeitig der Leitung
der SE mitzuteilen.
3Bei der Festlegung der zeitlichen
Lage sind die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen.
§§§
1Der
SE-Betriebsrat oder der geschäftsführende Ausschuss
können sich durch Sachverständige ihrer Wahl
unterstützen lassen, soweit dies zur ordnungsgemäßen
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2Sachverständige
können auch Vertreter von Gewerkschaften sein.
§§§
1Die durch die
Bildung und Tätigkeit des SE-Betriebsrats und des
geschäftsführenden Ausschusses entstehenden
erforderlichen Kosten trägt die SE.
2Im Übrigen
gilt § 19 Satz 2 entsprechend.
§§§
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 22 vor, finden die Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes nach den §§ 35 bis 38 Anwendung
im Fall einer durch Umwandlung gegründeten SE,wenn in der Gesellschaft vor der Umwandlung Bestimmungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan galten
im Fall einer durch Verschmelzung gegründeten SE, wenn
a) vor der Eintragung der SE in einer oder mehreren der beteiligten Gesellschaften eine oder mehrere Formen der Mitbestimmung bestanden und sich auf mindestens 25 Prozent der Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften und betroffenen Tochtergesellschaften erstreckten oder
b) vor der Eintragung der SE in einer oder mehreren der beteiligten Gesellschaften eine oder mehrere Formen der Mitbestimmung bestanden und sich auf weniger als 25 Prozent der Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften und betroffenen Tochtergesellschaften erstreckten und das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst
im Fall einer durch Errichtung einer Holding-Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft gegründeten SE, wenn
a) vor der Eintragung der SE in einer oder mehreren der beteiligten Gesellschaften eine oder mehrere Formen der Mitbestimmung bestanden und sich auf mindestens 50 Prozent der Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften und betroffenen Tochtergesellschaften erstreckten oder
b) vor der Eintragung der SE in einer oder mehreren der beteiligten Gesellschaften eine oder mehrere Formen der Mitbestimmung bestanden und sich auf weniger als 50 Prozent der Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften und betroffenen Tochtergesellschaften erstreckten und das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst.
(2) 1Bestanden in den Fällen
von Absatz 1 Nr.2 und 3 mehr als eine Form der Mitbestimmung im Sinne
des § 2 Abs.12 in den verschiedenen beteiligten Gesellschaften,
so entscheidet das besondere Verhandlungsgremium,
welche von ihnen in der SE eingeführt wird.
2Wenn das
besondere Verhandlungsgremium keinen solchen Beschluss
fasst und eine inländische Gesellschaft, deren
Arbeitnehmern Mitbestimmungsrechte zustehen, an der
Gründung der SE beteiligt ist, ist die Mitbestimmung
nach § 2 Abs. 12 Nr.1 maßgeblich.
3Ist keine inländische
Gesellschaft, deren Arbeitnehmern Mitbestimmungsrechte
zustehen, beteiligt, findet die Form der Mitbestimmung
nach § 2 Abs.12 Anwendung, die sich auf die
höchste Zahl der in den beteiligten Gesellschaften
beschäftigten Arbeitnehmer erstreckt.
(3) Das besondere Verhandlungsgremium unterrichtet die Leitungen über die Beschlüsse, die es nach Absatz 1 Nr.2 Buchstabe b und Nr.3 Buchstabe b und Absatz 2 Satz 1 gefasst hat.
§§§
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs.1 Nr.1 (Gründung einer SE durch Umwandlung) vor, bleibt die Regelung zur Mitbestimmung erhalten, die in der Gesellschaft vor der Umwandlung bestanden hat.
(2) 1Liegen die Voraussetzungen des
§ 34 Abs.1 Nr.2 (Gründung einer SE durch Verschmelzung) oder
des § 34 Abs.1 Nr.3 (Gründung einer Holding-SE oder Tochter-SE) vor,
haben die Arbeitnehmer der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe
oder ihr Vertretungsorgan das Recht, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder
Verwaltungsorgans der SE zu wählen oder zu bestellen
oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen.
2Die Zahl dieser
Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der SE
bemisst sich nach dem höchsten Anteil an Arbeitnehmervertretern, der in den Organen
der beteiligten Gesellschaften vor der Eintragung der SE
bestanden hat.
§§§
(1) 1Der
SE-Betriebsrat verteilt die Zahl der Sitze im Aufsichts- oder
Verwaltungsorgan auf die Mitgliedstaaten,
in denen Mitglieder zu wählen oder zu bestellen sind.
2Die Verteilung richtet sich nach dem
jeweiligen Anteil der in den einzelnen Mitgliedstaaten
beschäftigten Arbeitnehmer der SE, ihrer Tochtergesellschaften und
Betriebe.
3Können bei dieser anteiligen
Verteilung die Arbeitnehmer aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten
keinen Sitz erhalten, so hat der SE-Betriebsrat den letzten zu verteilenden
Sitz einem bisher unberücksichtigten Mitgliedstaat
zuzuweisen.
4Dieser Sitz soll, soweit angemessen,
dem Mitgliedstaat zugewiesen werden, in dem die SE
ihren Sitz haben wird.
5Dieses Verteilungsverfahren gilt
auch in dem Fall, in dem die Arbeitnehmer der SE Mitglieder
dieser Organe empfehlen oder ablehnen können.
(2) Soweit die Mitgliedstaaten über die Besetzung der ihnen zugewiesenen Sitze keine eigenen Regelungen treffen, bestimmt der SE-Betriebsrat die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der SE.
(3) 1Die Ermittlung der auf das
Inland entfallenden Arbeitnehmervertreter des Aufsichts- oder
Verwaltungsorgans der SE erfolgt durch ein Wahlgremium, das sich
aus den Arbeitnehmervertretungen der SE, ihrer Tochtergesellschaften
und Betriebe zusammensetzt.
2Für das
Wahlverfahren gelten § 6 Abs.2 bis 4, § 8 Abs.1 Satz 2
bis 5, Abs.2 bis 7 und die §§ 9 und 10 entsprechend mit
der Maßgabe, dass an die Stelle der beteiligten Gesellschaften,
betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen
Betriebe die SE, ihre Tochtergesellschaften und
Betriebe treten.
3Das Wahlergebnis ist der Leitung der
SE, dem SE-Betriebsrat, den Gewählten, den Sprecherausschüssen
und Gewerkschaften mitzuteilen.
(4) 1Die nach den Absätzen 2
und 3 ermittelten Arbeitnehmervertreter werden der Hauptversammlung der
SE zur Bestellung vorgeschlagen.
2Die Hauptversammlung ist
an diese Vorschläge gebunden.
§§§
(1) Ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied der Arbeitnehmer aus dem Inland im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan kann vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Antragsberechtigt sind
die Arbeitnehmervertretungen, die das Wahlgremium gebildet haben
in den Fällen der Urwahl mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer
für ein Mitglied nach § 6 Abs. 3 nur die Gewerkschaft, die das Mitglied vorgeschlagen hat
für ein Mitglied nach § 6 Abs.
4 nur der Sprecherausschuss, der das Mitglied vorgeschlagen hat.
Für das Abberufungsverfahren gelten die §§ 8 bis 10
entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der beteiligten
Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften
und betroffenen Betriebe die SE, ihre Tochtergesellschaften
und Betriebe treten; abweichend von § 8 Abs.5 und
§ 10 Abs.1 Satz 3 bedarf der Beschluss einer Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
2Die Arbeitnehmervertreter
sind von der Hauptversammlung der SE
abzuberufen.
(2) 1Die Wahl eines Mitglieds oder
eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer aus dem Inland im Aufsichts-
oder Verwaltungsorgan kann angefochten werden, wenn gegen
wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit
oder das Wahlverfahren verstoßen worden und
eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass
durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder
beeinflusst werden konnte.
2Zur Anfechtung berechtigt
sind die in Absatz 1 Satz 2 Genannten, der SE-Betriebsrat
und die Leitung der SE.
3Die Klage muss innerhalb
eines Monats nach dem Bestellungsbeschluss der
Hauptversammlung erhoben werden.
§§§
(1) Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der SE haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder, die die Anteilseigner vertreten.
(2) 1Die Zahl der Mitglieder des
Leitungsorgans (§ 16 des SE-Ausführungsgesetzes) oder der
geschäftsführenden Direktoren (§ 40 des
SE-Ausführungsgesetzes) beträgt mindestens zwei.
2Einer von ihnen ist für den
Bereich Arbeit und Soziales zuständig.
(3) Besteht in einer der beteiligten Gesellschaften das Aufsichtsorgan aus derselben Zahl von Anteilseigner und Arbeitnehmervertretern sowie einem weiteren Mitglied, so ist auch im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der SE ein weiteres Mitglied auf gemeinsamen Vorschlag der Anteilseigner- und der Arbeitnehmervertreter zu wählen.
§§§
A-3 | Tendenzschutz | 39 |
---|
(1) Auf eine SE, die unmittelbar und überwiegend
politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs.1 Satz 2 des Grundgesetzes anzuwenden ist, dient, findet Abschnitt 2 keine Anwendung.
(2) Eine Unterrichtung und Anhörung beschränkt sich auf die Gegenstände des § 28 Abs.2 Nr.5 bis 10 und des § 29 und erfolgt nur über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der Unternehmens- oder Betriebsänderung entstehen.
§§§
T-4 | Grundsätze - Zusammenarbeit und Schutz | 40-44 |
---|
Die Leitung der SE und der SE-Betriebsrat oder die Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung arbeiten zum Wohl der Arbeitnehmer und des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe vertrauensvoll zusammen.
(1) Informationspflichten der Leitungen und der Leitung der SE nach diesem Gesetz bestehen nur, soweit bei Zugrundelegung objektiver Kriterien dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der an der Gründung beteiligten Gesellschaften, der SE oder deren jeweiliger Tochtergesellschaften und Betriebe gefährdet werden.
(2) 1Die Mitglieder und
Ersatzmitglieder eines SE-Betriebsrats sind unabhängig von ihrem
Aufenthaltsort verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse,
die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum SE-Betriebsrat
bekannt geworden und von der Leitung der SE ausdrücklich
als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden
sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten.
2Dies gilt
auch nach dem Ausscheiden aus dem SE-Betriebsrat.
(3) Die Pflicht zur Vertraulichkeit des SE-Betriebsrats nach Absatz 2 gilt nicht gegenüber den
Arbeitnehmervertretern der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung nach § 21 oder nach § 30 über den Inhalt der Unterrichtung und die Ergebnisse der Anhörung zu informieren sind;
Arbeitnehmervertretern im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der SE sowie
Dolmetschern und Sachverständigen, die zur Unterstützung herangezogen werden.
(4) Die Pflicht zur Vertraulichkeit nach Absatz 2 gilt entsprechend für
die Mitglieder und Ersatzmitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
die Arbeitnehmervertreter der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe
die Arbeitnehmervertreter, die in sonstiger Weise an einem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung teilnehmen
(5) 1Die Ausnahme von der Pflicht
zur Vertraulichkeit nach Absatz 3 Nr.1 gilt für den Personenkreis
nach Absatz 4 Nr.1 bis 3 entsprechend.
2Die Pflicht zur Vertraulichkeit
gilt ferner nicht für
die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums gegenüber Dolmetschern und Sachverständigen;
die Arbeitnehmervertreter nach Absatz 4 Nr.3 gegenüber Arbeitnehmervertretern im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der SE, gegenüber Dolmetschern und Sachverständigen, die vereinbarungsgemäß zur Unterstützung herangezogen werden und gegenüber Arbeitnehmervertretern der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe, sofern diese nach der Vereinbarung (§ 21) über den Inhalt der Unterrichtungen und die Ergebnisse der Anhörung zu unterrichten sind.
§§§
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben genießen die
Arbeitnehmervertreter, die in sonstiger Weise bei einem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung mitwirken
Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der SE, die Beschäftigte der SE, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einer der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe sind, den gleichen Schutz und die gleichen Sicherheiten wie die Arbeitnehmervertreter nach den Gesetzen und Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sie beschäftigt sind.
Dies gilt insbesondere für
§§§
1Eine SE darf
nicht dazu missbraucht werden, den Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu
entziehen oder vorzuenthalten.
2Missbrauch wird vermutet, wenn ohne
Durchführung eines Verfahrens nach § 18 Abs.3 innerhalb
eines Jahres nach Gründung der SE strukturelle
Änderungen stattfinden, die bewirken, dass den Arbeitnehmern
Beteiligungsrechte vorenthalten oder entzogen
werden.
§§§
die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums, die Errichtung eines SE-Betriebsrats oder die Einführung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung nach § 21 Abs. 2 oder die Wahl, Bestellung, Empfehlung oder Ablehnung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan behindern oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen
die Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums, des SE-Betriebsrats oder der Arbeitnehmervertreter nach § 21 Abs.2 oder die Tätigkeit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan behindern oder stören oder
ein Mitglied oder Ersatzmitglied des besonderen Verhandlungsgremiums, des SE-Betriebsrats oder einen Arbeitnehmervertreter nach § 21 Abs. 2 oder einen Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan wegen seiner Tätigkeit benachteiligen oder begünstigen.
§§§
T-5 | Schlussbestimmung | 45-47 |
---|
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 41 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs.4, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verwertet oder
entgegen § 43 Satz 1 eine SE dazu missbraucht, Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 41 Abs.2, auch in Verbindung mit Abs.4, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart,
entgegen § 44 Nr.1 oder 2 eine dort genannte Tätigkeit behindert, beeinflusst oder stört oder
entgegen § 44 Nr.3 eine dort genannte Person benachteiligt oder begünstigt.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Nr.1 gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(4) 1Die Tat wird nur auf Antrag
verfolgt.
2In den Fällen des Absatzes 1
Nr.2 und des Absatzes 2 Nr.2 und 3 sind das besondere
Verhandlungsgremium, der SE-Betriebsrat, die Mehrheit der
Arbeitnehmervertreter im Rahmen
eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung, jedes
Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans, eine im
Unternehmen vertretene Gewerkschaft sowie die Leitungen
antragsberechtigt.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 4 Abs.2 oder § 5 Abs. 4 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Abs.4, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder
entgegen § 28 Abs.1 Satz 1 oder § 29 Abs.1 Satz 1den SE-Betriebsrat nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
§§§
(1) Dieses Gesetz berührt nicht die den Arbeitnehmern nach inländischen Rechtsvorschriften und Regelungen zustehenden Beteiligungsrechte, mit Ausnahme
der Regelung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes, es sei denn, das besondere Verhandlungsgremium hat einen Beschluss nach § 16 gefasst.
(2) 1Regelungen und Strukturen
über die Arbeitnehmervertretungen einer beteiligten Gesellschaft
mit Sitz im Inland, die durch die Gründung der SE als
eigenständige juristische Person erlischt, bestehen nach Eintragung der
SE fort.
2Die Leitung der SE stellt sicher,
dass diese Arbeitnehmervertretungen ihre Aufgaben weiterhin wahrnehmen
können.
§§§
SEBG | [ › ] |
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