Fussnoten | [ ] |
---|
zu § 4 JVEG |
---|
In § 4 Abs.6 Satz 1 wurden die Wörter „die §§ 129a und 130a der Zivilprozessordnung gelten entsprechend“ durch die Wörter „§ 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.4 Nr.2 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837).
§ 4 Abs.6 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.08 durch Art.18 Abs.4 Nr.1 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
§§§
Zu § 4a JVEG |
---|
§ 4a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.16 Nr.2 des Anhörungsrügengesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3220)
§ 4a Abs.2 Satz 4 wurde die Angabe „§ 4 Abs.6 Satz 1“ durch die Angabe „§ 4 Abs.6 Satz 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08 durch Art.18 Abs.4 Nr.2 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
§§§
zu § 4b JVEG |
---|
§ 4b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.4 Nr.3 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837).
§§§
zu § 7 JVEG |
---|
§ 7 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.4 Nr.4 a) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837).
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Für die Anfertigung von Ablichtungen werden
0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro
für jede weitere Seite, für die Anfertigung von Farbkopien
2 Euro je Seite ersetzt.
2Die Höhe der Pauschale ist in derselben
Angelegenheit einheitlich zu berechnen.
3Die Pauschale
wird für Ablichtungen aus Behörden- und
Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur
sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit
geboten war, sowie für Ablichtungen, die nach
Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt
worden sind.
In § 7 Abs.3 wurde das Wort „Ablichtungen“ durch die Wörter „Ablichtungen und Ausdrucke“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.4 Nr.4 b) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837).
In § 7 Abs.2 Satz 3 wurde vor den Wörtern „für Ablichtungen“ das Wort „nur“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.19 Nr.1 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
zu § 12 JVEG |
---|
In § 12 Abs.1 Satz 2 Nr.2 wurde das Wort „Farbausdrucke“ durch das Wort „Ausdrucke“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.4 Nr.5 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837).
§§§
zu § 13 JVEG |
---|
§ 13 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.5 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.05 (BGBl_I_05,2437)
§ 13 Absätze 1 und 2 wurden durch die Absätze 1 bis 4 ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.19 Nr.2 a) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Haben sich die Parteien dem Gericht gegenüber mit einer bestimmten oder abweichend von der gesetzlichen Regelung zu bemessenden Vergütung einverstanden erklärt, ist diese Vergütung zu gewähren, wenn ein ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt ist.
(2) 1Die Erklärung nur einer Partei genügt, soweit sie
sich auf den Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen
Übersetzungen auf die Vergütung für jeweils angefangene
55 Anschläge nach § 11 bezieht und das Gericht
zustimmt.
2Die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn
das Eineinhalbfache des nach den §§ 9 bis 11 zulässigen
Honorars nicht überschritten wird.
3Vor der Zustimmung
hat das Gericht die andere Partei zu hören.
4Die Zustimmung
und die Ablehnung der Zustimmung sind unanfechtbar.
§ 13 bisheriger Abs.3 wurde Abs.5 und Satz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.19 Nr.2 b) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§ 13 Abs.6 und 7 wurden angefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.19 Nr.2 c) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
In § 13 Abs.3 Satz 1 und 2 und Abs.4 Satz 1 wurde jeweils das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.5 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 14 JVEG |
---|
In § 14 wurden nach dem Wort „Landesbehörde“ ein Komma und die Wörter „für die Gerichte und Behörden des Bundes die oberste Bundesbehörde,“ eingefügt und die Wörter „die von ihr bestimmte Stelle“ durch die Wörter „eine von diesen bestimmte Stelle“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.4 Nr.5 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837).
§§§
zu § 23 JVEG |
---|
§ 23 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.5 des TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetzes vom 29.04.09 (BGBl_I_09,994)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Dritte, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach § 142 Abs.1 Satz 1 oder § 144 Abs.1 der Zivilprozessordnung Urkunden, sonstige Unterlagen oder andere Gegenstände vorlegen oder deren Inaugenscheinnahme dulden, sowie Dritte, die aufgrund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde
Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs.1, § 98a der Strafprozessordnung) oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungsbehörde abwenden,
die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation ermöglichen (§ 100b Abs.3 der Strafprozessordnung) oder
a) von solchen Telekommunikationsanschlüssen ermöglichen, von denen ein bestimmter Telekommunikationsanschluss angewählt wurde (Fangeinrichtung, Zielsuchläufe ohne Datenabgleich nach § 98a der Strafprozessordnung),
b) der von einem Telekommunikationsanschluss hergestellten Verbindungen ermöglichen (Zählvergleichseinrichtung), werden wie Zeugen entschädigt. Dies gilt nicht für die Zuführung der telefonischen Zeitansage, die betriebsfähige Bereitstellung und die Überlassung von Wählanschlüssen sowie für die betriebsfähige Bereitstellung von Festverbindungen, die nicht für bestimmte Überwachungsmaßnahmen eingerichtet werden.
(2) aBedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers oder
einer anderen Person, werden ihm die Aufwendungen
dafür (§ 7) im Rahmen des § 22 ersetzt;
b§ 19 Abs.2 und 3
gilt entsprechend.
(3) 1Die notwendige Benutzung einer eigenen Datenverarbeitungsanlage
für Zwecke der Rasterfahndung
wird entschädigt, wenn die Investitionssumme für die im
Einzelfall benutzte Hard- und Software zusammen mehr
als 10 000 Euro beträgt.
2Die Entschädigung beträgt
abei einer Investitionssumme von mehr als 10 000 bis
25 000 Euro für jede Stunde der Benutzung 5 Euro;
bdie
gesamte Benutzungsdauer ist auf volle Stunden aufzurunden;
bei sonstigen Datenverarbeitungsanlagen
a) neben der Entschädigung nach Absatz 1 für jede Stunde der Benutzung der Anlage bei der Entwicklung eines für den Einzelfall erforderlichen, besonderen Anwendungsprogramms 10 Euro und
(M) b) für die übrige Dauer der Benutzung einschließlich des hierbei erforderlichen Personalaufwands ein Zehnmillionstel der Investitionssumme je Sekunde für die Zeit, in der die Zentraleinheit belegt ist (CPU-Sekunde), höchstens 0,30 Euro je CPUSekunde.
3Die Investitionssumme und die verbrauchte CPU-Zeit sind glaubhaft zu machen.
(4) Der eigenen elektronischen Datenverarbeitungsanlage steht eine fremde gleich, wenn die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten (§ 7) nicht sicher feststellbar sind.
(5) aAbweichend von den Absätzen 1 und 2 ist in den
Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.3 für die betriebsfähige
Bereitstellung einer Festverbindung je Ende, das nicht in
Einrichtungen des Betreibers der Festverbindung liegt,
ein Betrag von 153 Euro für eine zweiadrige und ein
Betrag von 306 Euro für eine vier- oder mehradrige Festverbindung
zu ersetzen;
bfür die Benutzung von Festverbindungen
und die Nutzung von Wählverbindungen sind
die in den allgemeinen Tarifen dafür vorgesehenen Entgelte
zu ersetzen.
[ Motive ] |
§§§
Zur Anlage 1 JVEG |
---|
In der Anlage 1 wurde in der Spalte „Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten“ bei der Honorargruppe M 1 die Angabe „oder nach § 35a KJHG“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.16 Nr.3 des Anhörungsrügengesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3220)
§§§
zur Anlage 3 JVEG |
---|
Die Anlage 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.5 des TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetzes vom 29.04.09 (BGBl_I_09,994)
§§§
Fussnoten-JVEG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2009
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§