D-Bundestag
15.Wahlperiode
(11) Drucksache 15/1971
11.11.03
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BT-Drucks.15/1971 S.177-187

Zu Artikel 2 (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz)

Zu Abschnitt 1

Zu § 1

In § 1 JVEG-E soll der Geltungsbereich des Gesetzes bestimmt werden.

Mit Absatz 1 Satz 1 Nr.1 soll zum Ausdruck gebracht werden, dass im Unterschied zum geltenden Recht Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer zukünftig für ihre Leistungen eine leistungsgerechte „Vergütung“ gemäß den §§ 9 bis 11 JVEG-E erhalten sollen. Ehrenamtliche Richter, die in Absatz 4 genannten – und ihnen in entschädigungsrechtlicher Hinsicht schon bisher gemäß § 13 EhrRiEG gleichgestellten – Vertrauenspersonen und Vertrauensleute als Mitglieder bestimmter bei den Gerichten gebildeter Ausschüsse sowie Zeugen und die bisher in § 17a ZuSEG und zukünftig in § 23 JVEG-E genannten Dritten sollen dagegen gemäß den Nummern 2 und 3 nach wie vor für ihre Inanspruchnahme „entschädigt“ werden.

Klarstellend werden die Heranziehung durch die Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese an Stelle der Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt (vgl. § 386 Abs.2 der Abgabenordnung – AO), und die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Verfahren zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten als Fälle genannt, in denen das vorgeschlagene JVEG unmittelbar Anwendung finden soll.

Der Geltungsbereich des Gesetzes soll insoweit gegenüber dem ZuSEG erweitert werden, als auch die Heranziehung von Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern und Zeugen durch den Gerichtsvollzieher erfasst wird. Bislang fehlt insoweit eine gesetzliche Regelung über die Entschädigung, da nach allgemeiner Meinung das ZuSEG auf diese Fälle nicht unmittelbar anwendbar ist. Der Gerichtsvollzieher ist jedoch wie das Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsorgan, so dass es sachgerecht erscheint, die Vergütung bzw. Entschädigung der von ihm herangezogenen Personen den gleichen Regelungen zu unterwerfen wie sie für eine Heranziehung durch das Gericht gelten.

Nummer 2 entspricht hinsichtlich der Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes im Wesentlichen dem bisherigen § 14 EhrRiEG, ist jedoch zur Klarstellung um eine Erwähnung der ehrenamtlichen Richter in Handelssachen erweitert. Insoweit sollen auch künftig nach wie vor die §§ 107 ff. GVG als Spezialregelungen gelten. Da es keine ehrengerichtlichen Verfahren und auch keine Dienststrafgerichte mehr gibt, soll der Text entsprechend angepasst werden.
Mit Satz 2 soll ausdrücklich klargestellt werden, dass in den Fällen des Satzes 1 eine Vergütung bzw. Entschädigung ausschließlich nach dem JVEG gewährt wird.

Entsprechend der bisherigen Rechtslage soll mit Satz 3 zum Ausdruck gebracht werden, dass der Anspruch auf Vergütung nach den Regelungen des JVEG nicht nur dem Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer als im Verfahren tätige natürliche Person, sondern auch einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung zustehen kann. Dies ist der Fall, soweit die juristische Person oder Personenvereinigung den Auftrag zu Leistungen erhält, die ein (angestellter oder freier) Mitarbeiter als Sachverständiger, Dolmetscher oder Übersetzer im Verfahren erbringt. Zwar können grundsätzlich nach einer Auffassung im Schrifttum nur natürliche Personen als Sachverständige im verfahrensrechtlichen Sinn tätig werden (Zöller-Greger, 23. Aufl., Rnr. 6 zu § 402 ZPO). Dessen unbeschadet sind häufig juristische Personen oder Personenvereinigungen wie zum Beispiel die Technischen Überwachungsvereine jedenfalls im kostenrechtlichen Sinn als Auftragnehmer anzusehen (vgl. etwa Sächsisches LSG JurBüro 2001, 486, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). In diesen Fällen erwerben sie unmittelbar den Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse, weil insoweit keine Unterschiede zu einer Beauftragung im außergerichtlichen oder außerbehördlichen Bereich anzuerkennen sind.

Absatz 2 entspricht den bisherigen Regelungen in § 1 Abs.2 und 3 ZuSEG, die wegen des Sachzusammenhangs in einem Absatz zusammengefasst werden sollen. Die Regelung in Absatz 3 Satz 1 dient der Klarstellung, wer „heranziehende“ Stelle im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Absatz 2 ist, wenn zwar die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde gehandelt hat, die Heranziehung aber von der Staatsanwaltschaft oder der an ihre Stelle tretenden Finanzbehörde durch einen entsprechenden Auftrag an die Polizei oder die andere Strafverfolgungsbehörde veranlasst wurde oder erst nach vorheriger Billigung durch die Staatsanwaltschaft oder die Finanzbehörde erfolgt ist. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 ZuSEG wird von Teilen der Rechtsprechung und Literatur bereits so verstanden, dass die Staatsanwaltschaft „Heranziehende“ und damit das ZuSEG unmittelbar anzuwenden ist, wenn die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung tätig geworden ist. Diese Auslegung erscheint trotz der organisatorischen und haushaltsrechtlichen Selbstständigkeit der beteiligten Behörden sachgerecht, weil es in diesen Fällen häufig keine sachlichen Gründe hat und damit auch keine unterschiedliche Behandlung der Ansprüche der Berechtigten auf Vergütung oder Entschädigung rechtfertigen kann, dass die Staatsanwaltschaft nicht unmittelbar, sondern durch Vermittlung der Polizei oder einer anderen Strafverfolgungsbehörde tätig wird. Dagegen sollen Fälle einer nachträglichen Billigung des Vorgehens der Polizei oder der sonst tätig gewordenen Strafverfolgungsbehörde durch die Staatsanwaltschaft oder die Finanzbehörde nicht ausreichen, weil die Heranziehung in diesen Fällen nicht einmal mittelbar durch die Staatsanwaltschaft erfolgt und sich auch nicht selten – zumal in Umfangsverfahren – später nicht mehr zuverlässig feststellen lassen würde, ob die Heranziehung von der Staatsanwaltschaft nachträglich gebilligt worden ist. Nach Satz 2 sollen diese Regelungen entsprechend anwendbar sein, wenn z. B. die Polizei im Bußgeldverfahren im Auftrag oder nach entsprechender Billigung der Verwaltungsbehörde Zeugen oder Sachverständige heranzieht.

Absatz 4 entspricht § 13 EhrRiEG.

§§§



Zu § 2

In § 2 JVEG-E sollen das Verfahren für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung oder Entschädigung und die Voraussetzungen, unter denen der Anspruch erlischt oder verjährt, geregelt werden.

Absatz 1 regelt das Verfahren zur Verfolgung des Anspruchs auf Vergütung bzw. Entschädigung in Anlehnung an § 15 Abs. 2 und 3 ZuSEG. Die Frist zur (bezifferten und substantiierten) Geltendmachung des Anspruchs soll gemäß Satz 1 auf drei Monate vereinheitlicht werden. Für Zeugen und die ihnen gleichgestellten Dritten im Sinne des § 23 JVEG-E würde sich damit im Hinblick auf § 15 Abs. 2 Zu- SEG keine Änderung ergeben. Für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer würde jedoch an Stelle der bisherigen Regelungen in § 15 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZuSEG zukünftig gelten, dass der Anspruch nach drei Monaten erlöschen würde, ohne dass dies – wie bisher – zuvor eine individuelle Fristsetzung und eine Belehrung über die Folgen der Fristversäumung zur Voraussetzung hätte. Damit soll besser als bisher sichergestellt werden, dass die Abrechnung zeitnah erfolgt. Dies hätte wiederum eine größere Gewähr für deren Richtigkeit zur Folge und würde die Möglichkeiten zur schnellen Durchsetzung einer etwaigen Nachzahlungspflicht des Kostenschuldners erheblich verbessern. Auch für die Entschädigungsansprüche der ehrenamtlichen Richter und der in § 1 Abs. 4 JVEG-E genannten Vertrauenspersonen und Vertrauensleute soll zukünftig – anders als nach § 11 EhrRiEG – eine Frist von drei Monaten statt wie bisher von einem Jahr gelten. Die bisher für eine unterschiedliche Behandlung angeführten Gründe sind entfallen, weil nach Satz 2 Nr. 4 die Frist einheitlich für alle Ansprüche dieser Berechtigten erst mit Beendigung der Amtsperiode und nicht – wie nach geltendem Recht – bereits mit der Beendigung jeder einzelnen Amtshandlung beginnen soll. Mit dieser Regelung soll der Gefahr begegnet werden, dass im Hinblick auf die Häufigkeit der Heranziehung unter Umständen die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs verhältnismäßig leicht versäumt werden kann.

Satz 2 unterscheidet für den Fristbeginn mehrere Fälle. Von besonderer Bedeutung ist dabei der Fall, dass der Sachverständige ein schriftliches Gutachten vorlegt und zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht, ob er sein Gutachten zusätzlich in einem späteren Termin mündlich zu erläutern hat. In diesem Fall soll die Frist zur Geltendmachung der Vergütung für das schriftliche Gutachten mit dessen Vorlage unabhängig davon beginnen, ob eine spätere Erläuterung des Gutachtens erfolgt. Wird der Sachverständige später zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens herangezogen, soll die Frist für die Geltendmachung der Vergütung für die Erläuterung mit Beendigung dieser zweiten Hinzuziehung beginnen.

Da es in einzelnen Fällen Schwierigkeiten bereiten kann, die Abrechnung innerhalb von drei Monaten vorzulegen, soll der Berechtigte nach Satz 3 unter Angabe von Gründen eine Fristverlängerung beantragen können. Ein berechtigtes Interesse dafür besteht zum Beispiel, wenn sich der Sachverständige eines von ihm unabhängigen Dritten als Hilfskraft bedient hat, dieser Dritte aber seinerseits dem Sachverständigen gegenüber noch nicht abgerechnet hat. Die Fristverlängerung soll bei der Stelle zu beantragen sein, die den Berechtigten herangezogen hat. Lehnt sie eine Verlängerung der Frist ab, soll sie verpflichtet sein, den Antrag unverzüglich dem für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das unanfechtbar über den Antrag entscheiden soll.

Die Regelung in Satz 4 soll verhindern, dass der Berechtigte ungeachtet seines Antrags auf Fristverlängerung innerhalb der ursprünglichen Frist von drei Monaten (zwangsläufig unvollständig) abrechnen muss oder bei endgültiger Verweigerung der Fristverlängerung Gefahr läuft, seinen Anspruch schon vor Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung endgültig zu verlieren.

Absatz 2 entspricht inhaltlich § 68 Abs. 2 und 3 GKG-E.

Absatz 3 entspricht inhaltlich § 15 Abs. 4 und 5 ZuSEG.

Absatz 4 entspricht inhaltlich § 15 Abs. 6 ZuSEG.

§§§



Zu § 3

§ 3 soll die bisherigen Vorschussregelungen in § 14 ZuSEG und § 10 EhrRiEG in leichter anzuwendender Form zusammenfassen. Neu ist, dass zukünftig ein Vorschuss auch dann zu bewilligen sein soll, wenn die von dem Berechtigten bereits erbrachten Leistungen einen Teilvergütungsanspruch in Höhe von 2 000 Euro begründen. In diesen Fällen erscheint zur Vermeidung unverhältnismäßig umfangreicher Vorfinanzierungen stets eine Abschlagszahlung auf den Vergütungsanspruch geboten.

§§§



Zu § 4

Die in § 4 JVEG-E zusammengefassten Vorschriften sollen die gerichtliche Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung und des Vorschusses sowie das Beschwerdeverfahren regeln.

Absatz 1 Satz 1 entspricht inhaltlich § 16 Abs. 1 Satz 1 ZuSEG und § 12 Abs. 1 Satz 1 EhrRiEG. Im Hinblick auf den gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 JVEG-E gegenüber dem geltenden Recht erweiterten Anwendungsbereich des neuen Gesetzes sollen in Satz 2 weitere Regelungen zur Zuständigkeit für die gerichtliche Festsetzung getroffen werden. Soweit die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft geschieht, folgt die Zuständigkeitsregelung derjenigen in § 16 Abs.1 Satz 3 ZuSEG. Erfolgt die Heranziehung durch die im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren an Stelle der Staatsanwaltschaft handelnde Finanzbehörde, wird bereits für das geltende Recht die Zuständigkeit des Landgerichts angenommen, bei dem die Staatsanwaltschaft errichtet ist, die zur Führung des Ermittlungsverfahrens berufen wäre, wenn nicht die Verfolgungskompetenz der Finanzbehörde bestünde (Meyer/Höver/Bach, 22. Aufl., Rnr.10.5 zu § 16 ZuSEG). Nach Anklageerhebung soll jedoch das mit der Sache befasste Gericht entscheiden. Weil die Heranziehung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde nach § 1 Abs.3 JVEG-E die unmittelbare Anwendung des JVEG nur in den Fällen begründen soll, in denen diese Behörden im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft oder der an ihre Stelle tretenden Finanzbehörde gehandelt haben, bietet sich schon aus Gründen der Verfahrensökonomie die Zuständigkeit desselben Gerichts an, das bei einem unmittelbaren Tätigwerden der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde zur Entscheidung berufen ist.

Für die erstmals zu regelnde Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher soll die gleiche Zuständigkeit begründet sein, wie sie für Entscheidungen über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz aus § 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG folgt. Welches Gericht als Vollstreckungsgericht anzusehen ist, ergibt sich aus § 764 Abs. 2 ZPO.

Absatz 2 folgt für die Heranziehung im Rahmen des behördlichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens entsprechend dem Vorschlag zu § 57 RVG-E dem geltenden Recht (vgl. Göhler, 13. Aufl., Rnr. 100 zu § 59 OWiG). Die Zuständigkeit richtet sich gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 OWiG nach § 68 OWiG. Die gerichtliche Entscheidung ist unanfechtbar (§ 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG).

Absatz 3 entspricht inhaltlich § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZuSEG sowie § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 EhrRiEG. Im Übrigen ist der Regelungsvorschlag an § 66 Abs. 2 GKG-E (Artikel 1) angepasst. Auf die Begründung hierzu wird verwiesen.

Absatz 4 Satz 1 entspricht inhaltlich § 16 Abs. 2 Satz 6 ZuSEG und § 12 Abs. 2 Satz 6 EhrRiEG. Satz 3 entspricht § 16 Abs. 2 Satz 4 ZuSEG und § 12 Abs. 2 Satz 4 Ehr- RiEG. Im Übrigen ist dieser Absatz an § 66 Abs. 3 GKG-E (Artikel 1) angepasst, so dass auf die Begründung hierzu verwiesen werden kann. Allerdings fehlt eine Bestimmung, nach der in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 GVG bezeichneten Art das Oberlandesgericht auch dann als Beschwerdegericht entscheiden soll, wenn das Amtsgericht die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Für den Bereich des JVEG besteht – anders als für den Bereich des GKG – kein Bedürfnis für eine solche Ausnahmeregelung, da die im Bereich des JVEG zu treffenden Beschwerdeentscheidungen jedenfalls nicht in gleichem Maß besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Familienrechts voraussetzen, wie dies für den Bereich des GKG – insbesondere im Zusammenhang mit der Wertfestsetzung – anzunehmen ist.

Absatz 5 entspricht inhaltlich § 66 Abs. 4 GKG-E (Artikel 1). Auf die Begründung hierzu wird verwiesen.

Absatz 6 Satz 1 entspricht inhaltlich § 16 Abs. 3 ZuSEG und § 12 Abs. 4 EhrRiEG; Satz 2 entspricht inhaltlich § 16 Abs. 2 Satz 5 ZuSEG und § 12 Abs. 2 Satz 5 EhrRiEG. Im Übrigen ist dieser Absatz an § 66 Abs. 5 GKG-E (Artikel 1) angepasst. Auf die Begründung hierzu wird verwiesen.

Absatz 7 entspricht § 66 Abs. 6 GKG-E (Artikel 1). Auf die Begründung hierzu wird verwiesen.

Absatz 8 entspricht inhaltlich § 16 Abs. 5 ZuSEG und § 12 Abs.5 EhrRiEG. Das Verfahren über die (weitere) Beschwerde soll gebührenfrei sein; eine Kostenerstattung soll in diesen Verfahren nicht stattfinden.

Absatz 9 entspricht inhaltlich § 16 Abs. 4 ZuSEG.

§§§



Zu Abschnitt 2

Zu § 5

Mit § 5 JVEG-E sollen die Regelungen zur Erstattung von Fahrtkosten so vereinheitlicht werden, dass zukünftig für alle Berechtigten im Sinne des § 1 JVEG-E die gleichen Bestimmungen gelten, weil es keine zureichenden Gründe für eine unterschiedliche Behandlung gibt.

Nach Absatz 1 soll Folgendes gelten: Hat ein Berechtigter öffentliche, regelmäßig verkehrende Verkehrsmittel benutzt, soll sich die Höhe der Fahrtkostenerstattung bei Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern oder Zeugen nicht mehr wie bisher nach deren persönlichen Verhältnissen sondern nur noch nach der Höhe der mit der Benutzung des Verkehrsmittels verbundenen tatsächlichen Kosten richten, allerdings wie bisher begrenzt auf die Höhe der Kosten, die bei Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn entstehen. Die Erstattungsregelungen in § 3 EhrRiEG für ehrenamtliche Richter sowie Vertrauenspersonen und Vertrauensleute im Sinne des § 1 Abs. 4 JVEG-E stellen bereits heute nicht mehr auf die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten ab. Die Berechnung der erstattungsfähigen Fahrtkosten würde damit sozial gerechter und im Übrigen wesentlich erleichtert, weil persönliche Umstände wie Alter, Beruf oder Gesundheitszustand des Erstattungsberechtigten künftig ohne Belang wären. Bei der Benutzung zuschlagpflichtiger Verkehrsmittel anfallende Zuschläge sollen ebenso wie Kosten für Reservierung und Gepäckbeförderung nach wie vor zu erstatten sein.

Aus Absatz 2 folgt, dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten, die mit der Nutzung des eigenen oder eines unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs verbunden sind, anders als noch nach § 9 Abs.1 und 2 ZuSEG und § 3 Abs.1 bis 3 EhrRiEG zukünftig bei Strecken über 200 Kilometer Länge keine Vergleichsberechnung mehr erfordern soll. Bislang werden die durch die Benutzung eines Kraftfahrzeugs verursachten Fahrtkosten bei Strecken über 200 Kilometer Länge in dem Umfang, in dem sie die Kosten für die Benutzung des preisgünstigsten öffentlichen Beförderungsmittels übertreffen, nur ersetzt, soweit wegen der Benutzung des Kraftfahrzeugs die Entschädigung insgesamt – zum Beispiel wegen ersparter Verdienstausfallentschädigung oder ersparter Übernachtungskosten – nicht höher wird oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind. Die vorgeschlagene Regelung kann zwar zu Mehrkosten für den Kostenschuldner oder – bei Prozesskostenhilfe oder Uneinbringlichkeit der Auslagen beim Kostenschuldner – für die Staatskasse führen. Es erscheint jedoch aus Vereinfachungsgründen geboten, die nach der derzeitigen Rechtslage unumgängliche und für alle Beteiligten mühsame und zeitintensive Vergleichsberechnung zukünftig entfallen zu lassen.

Bei der Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs soll zukünftig in Übereinstimmung mit Nummer 7003 VV RVG-E ein Betrag in Höhe von 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt werden. Auch der Zeuge soll nunmehr aus Gründen der Gleichbehandlung diese Entschädigung und nicht wie bisher für jeden gefahrenen Kilometer nur 0,21 Euro erhalten. Reisen mehrere Berechtigte gemeinsam in einem Kraftfahrzeug an, soll die Fahrtkostenerstattung nur einmal gewährt werden.

Einem Berechtigten, der gegen Entgelt ein fremdes Kraftfahrzeug – zum Beispiel einen Mietwagen oder ein Taxi – nutzt oder in einem fremden Kraftfahrzeug mitgenommen wird, sollen nach Satz 3 die tatsächlich entstandenen Auslagen ersetzt werden. Der Ersatz soll jedoch grundsätzlich auf maximal 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der von dem Berechtigten zu tragenden regelmäßigen baren Auslagen, die aus Anlass der Reise angefallen sind, beschränkt sein. Höhere Kosten sollen nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 erstattungsfähig sein.

Absatz 3 entspricht inhaltlich § 9 Abs.1 Satz 2 ZuSEG und § 3 Abs.1 Satz 2 EhrRiEG mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Vergleichsgröße nicht mehr auf die Kosten abgestellt werden soll, die bei Benutzung des preisgünstigsten öffentlichen Beförderungsmittels entstanden wären. Entscheidend soll vielmehr sein, ob durch die höheren Fahrtkosten die Vergütung oder Entschädigung insgesamt höher wird. Unter den in Absatz 3 geregelten Voraussetzungen sollen also grundsätzlich auch diejenigen Aufwendungen erstattet werden können, die den nach Absatz 1 oder 2 erstattungsfähigen Betrag übersteigen. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass je nach den örtlichen Verhältnissen zum Beispiel mit der Benutzung eines Taxis eine erhebliche Einsparung an sonst zu vergütender oder zu entschädigender Zeit verbunden sein kann, die Benutzung des Taxis also in nicht wenigen Fällen die ansonsten insgesamt zu gewährende Vergütung oder Entschädigung (deutlich) zu verringern geeignet sein wird. Sprachlich soll die Regelung den zweckgleichen § 9 Abs.4 ZuSEG und § 3 Abs.4 EhrRiEG angepasst werden.

Absatz 4 entspricht § 9 Abs.4 ZuSEG und § 3 Abs.4 EhrRiEG.

Absatz 5 entspricht § 9 Abs.5 ZuSEG und § 3 Abs.5 EhrRiEG.

§§§



Zu § 6

Mit § 6 JVEG-E soll die Aufwandsentschädigung neu geregelt werden.

Absatz 1 übernimmt teilweise die Regelungen aus § 10 ZuSEG und § 4 EhrRiEG. Bei Terminen am Aufenthaltsort der herangezogenen Person sowie bei einer Abwesenheit des Berechtigten von seinem Aufenthaltsort bis zu acht Stunden Dauer soll allerdings zukünftig – anders als nach § 10 Abs.2 Satz 2 und Abs.3 ZuSEG sowie nach § 4 Abs.2 Satz 2 und Abs.3 EhrRiEG – keine Aufwandsentschädigung mehr gezahlt werden. DerWegfall des in diesen Fällen bisher gezahlten Kleinbetrags von in der Regel maximal 3 Euro wäre regelmäßig mit der erhöhten Entschädigung der Zeugen, ehrenamtlichen Richter undVertrauenspersonen sowieVertrauensleute im Sinne des § 1 Abs. 4 JVEG-E für Zeitversäumnis (vgl §§ 16 und 20 JVEG-E) bzw durch die erhöhten Honorare der Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzer (vgl §§ 9 bis 11 JVEG-E) ausgeglichen.

Im Übrigen soll die Aufwandsentschädigung sozial gerechter und transparenter gestaltet werden, indem – anders als noch nach § 10 Abs.1 Satz 2 ZuSEG – für ihre Bemessung nicht mehr auf die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten abgestellt werden soll. Die in Bezug genommenen Sätze nach § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.5 Satz 2 EStG, die auch der Bemessung des Tagegelds nach § 9 BRKG zugrunde liegen, sollen vielmehr zukünftig in allen Fällen und damit nicht nur als Höchstsätze der Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Der Berechtigte soll danach erhalten: Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden 24 Euro, bei einer Abwesenheit von weniger als 24, aber mindestens 14 Stunden 12 Euro, und bei einer Abwesenheit von weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden 6 Euro.

Absatz 2 bestimmt, dass Übernachtungskosten zukünftig nach den für Beamte und Richter des Bundes sowie für in den Bundesdienst abgeordnete Beamte und Richter maßgebenden Regelungen in § 10 BRKG erstattungsfähig sein sollen und übernimmt damit die Regelung in § 4 Abs. 4 EhrRiEG. Auch für den Bereich des § 10 Abs. 2 Satz 4 ZuSEG ist anerkannt, dass die Regelungen des BRKG grundsätzlich den Maßstab für die Angemessenheit der erstattungsfähigen Reisekosten ergeben. Übernachtungskosten sollen daher (auch zukünftig) grundsätzlich in dem Umfang erstattungsfähig sein, in dem sie durch die Heranziehung des Berechtigten unvermeidbar bedingt waren.

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Zu § 7

§ 7 JVEG-E trifft Regelungen dazu, unter welchen Voraussetzungen die an anderer Stelle des Gesetzes nicht besonders genannten baren Auslagen ersetzt werden.

Absatz 1 entspricht § 11 Abs.1 ZuSEG und § 5 EhrRiEG.
Die Regelungen in Absatz 2 und Absatz 3 entsprechen inhaltlich Nummer 7000 VV RVG-E, soweit die dort getroffenen Bestimmungen auf das Verhältnis des Erstattungsberechtigten zu der ihn heranziehenden Stelle übertragen werden können. Die vorgeschlagene Erstattungsregelung für Farbkopien ist im Bereich des Sachverständigenwesens von großer praktischer Bedeutung. Von einem einheitlichen Erstattungssatz je Seite für Schwarz-Weiß-Kopien und Farbkopien soll abgesehen werden, da nach wie vor deutliche Unterschiede bei den jeweiligen Marktpreisen bestehen. Die vorgeschlagenen Beträge entsprechen den – durch eine Umfrage bei Kopierunternehmen ermittelten – marktüblichen Durchschnittspreisen, erhöht um die anteiligen Gemeinkosten des Erstattungsberechtigten.

§§§



Zu Abschnitt 3

Zu § 8

Absatz 1 bietet eine Übersicht über die gesetzlichen Tatbestände, nach denen sich die Gesamtvergütung der Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzer bestimmen soll.

Absatz 2 bestimmt für den Bereich des nach Stundensätzen zu bemessenden Honorars, dass zu der für die Erbringung der Leistung erforderlichen Zeit auch die erforderlichen Reise- und Wartezeiten gehören. Die Rundungsvorschrift des § 3 Abs.2 Satz 3 Halbsatz 1 ZuSEG, nach der die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, soll nicht übernommen werden. Satz 2 sieht lediglich eine Aufrundung auf die letzte angefangene halbe Stunde vor, wobei dann folgerichtig insoweit auch nur der halbe Stundensatz in Ansatz zu bringen sein soll. Es erscheint nicht gerechtfertigt, den vollen Stundensatz auch dann zu gewähren, wenn die letzte Stunde zum Beispiel lediglich im Umfang der ersten Minuten für die Erbringung der in Auftrag gegebenen Leistung in Anspruch genommen werden musste.

Absatz 3 soll klarstellen, dass solche Leistungen oder Aufwendungen des Sachverständigen, Dolmetschers oder Übersetzers, die der gleichzeitigen Erledigung mehrerer Aufträge dienen, nicht mehrfach abgerechnet werden dürfen. Dient etwa eine Reise eines Bausachverständigen der Besichtigung mehrerer Bauwerke, in Ansehung derer verschiedene Kläger in getrennten Verfahren Gewährleistungsansprüche verfolgen, soll der Sachverständige nur einmal die entsprechenden Fahrtkosten und den mit der Reise verbundenen zeitlichen Aufwand abrechnen können. Die Vergütung soll nach der Anzahl der erledigten Angelegenheit auf diese aufgeteilt werden.

Absatz 4 entspricht § 6 ZuSEG. Anders als nach geltendem Recht (vgl § 17 Abs.2 ZuSEG) soll die Regelung auch für die Vergütung der Übersetzer geöffnet werden, denn es ist kein ausreichender sachlicher Grund dafür erkennbar, die Vergütung eines im Ausland ansässigen – möglicherweise auf einem Spezialgebiet hochqualifizierten – Übersetzers nicht auch erhöhen zu können.

§§§



Zu § 9

§ 9 JVEG-E bildet zusammen mit der Umstellung vom Entschädigungsprinzip auf das Vergütungsprinzip das Kernstück der Reform im Bereich der Vergütung von Sachverständigen und Dolmetschern.

Absatz 1 sieht als wesentliche strukturelle Neuerung die Erfassung der am häufigsten in Anspruch genommenen Sachverständigenleistungen in insgesamt 13 Honorargruppen mit festen Stundensätzen vor. Dabei sollen die Honorargruppen M 1 bis M 3 nur für die Erbringung von Sachverständigenleistungen auf medizinischem Gebiet gelten; die Differenzierung ist deshalb nicht am Sachgebiet sondern am konkreten Gegenstand des Gutachtens ausgerichtet. Während das ZuSEG noch von dem Leitbild des Sachverständigen und Dolmetschers ausgeht, der neben seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit gelegentlich seinen Sachverstand oder seine Sprachkenntnisse dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zur Verfügung stellt, orientiert sich der Gesetzentwurf an dem unter den heutigen Verhältnissen vorherrschenden Leitbild des selbstständig und hauptberuflich in dieser Eigenschaft tätigen Sachverständigen und Dolmetschers. An diesem Leitbild ist auch die Höhe der für die Honorargruppen vorgeschlagenen festen Stundensätze ausgerichtet, soweit es sich nicht um die Honorargruppen M 1 bis M 3 handelt (medizinische Sachverständige sind nämlich in aller Regel nicht in dieser Funktion hauptberuflich und selbstständig tätig). Die vorgeschlagenen Stundensätze folgen ebenso wie die in der Anlage 1 vorgenommene Zuordnung der Sachgebiete, aus denen am häufigsten Sachverständige herangezogen werden, zu den einzelnen Honorargruppen aus den Ergebnissen einer umfangreichen Datenerhebung bei Gerichten, Staatsanwaltschaften und im außergerichtlichen Bereich zur Höhe der jeweils gewährten Entschädigungen und Vergütungen. Sie schließen die laufenden Gemeinkosten, insbesondere für Alterssicherung und Krankheitsvorsorge, ein. Von der teilweise vorgeschlagenen Einführung eines Honorierungssystems unter Bezugnahme auf die für die jeweiligen Berufsgruppen geltenden Vergütungsordnungen soll dagegen Abstand genommen werden, da diese Alternative wegen der Vielzahl solcher Vergütungsordnungen und der damit verbundenen Fragestellungen zur jeweils korrekten Auslegung dem Gedanken der im Interesse aller Betroffenen gebotenen grundlegenden Vereinfachung des Kostenrechts zuwiderlaufen würde. Da die Aufzählung in der Anlage 1 schon im Hinblick auf die Vielzahl der Sachgebiete, auf denen Sachverständige heute tätig sind, nur die in der Praxis wichtigsten Sachgebiete erfassen kann, bedarf es einer Regelung für das Honorar derjenigen Sachverständigen, die auf einem weniger häufig nachgefragten Sachgebiet tätig sind. Nach Satz 3 sollen diese Sachgebiete – gegebenenfalls im gerichtlichen Festsetzungsverfahren nach § 4 JVEG-E – nach billigem Ermessen einer Honorargruppe zugeordnet werden. Maßgebendes Kriterium für die Zuordnung sollen die außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze für Leistungen auf dem betroffenen Sachgebiet sein, weil auch die Einteilung der Gruppen nach der Anlage 1 diesem Maßstab folgt. Werden die Leistungen des Sachverständigen auf medizinischem Gebiet erbracht und können diese Leistungen keiner der drei Honorargruppen M 1 bis M 3 zugeordnet werden, soll entsprechend zu verfahren sein. Mit den vorgeschlagenen festen Stundensätzen könnte das Honorar für die Leistung eines Sachverständigen oder Dolmetschers zukünftig – anders als auf der Grundlage des gegenwärtig anzuwendenden Entschädigungsrahmens gemäß § 3 Abs.2 ZuSEG – verhältnismäßig leicht und schnell ermittelt werden. Aufwändige gerichtliche Festsetzungsverfahren und Streitigkeiten mit Sachverständigen und Dolmetschern über die Höhe des Honorars, wie sie leider heute die kostenrechtliche Praxis in nicht unerheblichem Umfang prägen, würden somit künftig weitgehend vermieden werden. Das Vergütungssystem würde damit in erheblichem Umfang an Einheitlichkeit, Transparenz und Gerechtigkeit gewinnen. Die Einführung des Gruppenmodells mit festen Stundensätzen soll als weitere wesentliche strukturelle Änderung den Wegfall der gesonderten Zuschläge mit sich bringen, die das geltende Recht für eine im Einzelfall erforderliche eingehende Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Lehre (§ 3 Abs.3 Satz 1 Buchstabe a ZuSEG), im Fall einer zeitintensiven oder häufigen Heranziehung mit nicht zumutbaren Erwerbsverlusten (§ 3 Abs.3 Satz 1 Buchstabe b erste Alternative ZuSEG) oder im Fall der Erzielung von mindestens 70 % der Berufseinkünfte aus der Tätigkeit als gerichtlicher oder außergerichtlicher Sachverständiger oder Dolmetscher (§ 3 Abs.3 Satz 1 Buchstabe b zweite Alternative ZuSEG) vorsieht. Die Auslegung dieser unscharfen Tatbestandsvoraussetzungen, der Nachweis der maßgeblichen Umstände sowie die rahmenartige Gestaltung des Zuschlags („bis zu 50 vom Hundert“) haben in der Vergangenheit ebenfalls häufig zu Auseinandersetzungen zwischen den Sachverständigen und Dolmetschern einerseits und den Festsetzungsstellen andererseits geführt. Diese Streitigkeiten können durch die Gesetzesänderung vermieden werden; die Gerichte – aber auch die Sachverständigen und Dolmetscher – würden damit in erheblichem Umfang entlastet.
Satz 4 bestimmt, dass die Vergütung einheitlich nach dem höchsten Stundensatz zu bemessen ist, wenn die Leistung mehrere Sachgebiete betrifft, die verschiedenen Gruppen zuzuordnen sind. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass eine aus verschiedenen Stundensätzen nach dem jeweiligen Umfang der zeitlichen Inanspruchnahme oder gar auf der Grundlage eines „gemischten“ Stundensatzes gebildete Gesamtvergütung zu ermitteln ist. Auch § 3 Abs.2 Satz 2 Halbsatz 2 ZuSEG sieht zur Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens vor, dass der Stundensatz einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit zu bemessen ist. Es sind allerdings Fälle denkbar, in denen die Bemessung nach dem höchsten Stundensatz zu unbilligen Ergebnissen führen würde, wie zum Beispiel dann, wenn der auf die höchste Gruppe entfallende Anteil der Leistung nur geringfügig ist. In diesen Fällen soll daher die maßgebende Gruppe nach den in Satz 3 aufgestellten Maßstäben zu bestimmen sein. Werden die Leistungen des Sachverständigen auf medizinischem Gebiet erbracht, soll wiederum entsprechend zu verfahren sein.

Satz 5 bestimmt, dass in den Fällen nach Satz 3 oder 4 die gerichtliche Festsetzung beantragt werden kann, solange der Sachverständige seinen Anspruch auf Vergütung noch nicht abgerechnet hat. Die Regelung soll es dem Sachverständigen ermöglichen, schon sehr frühzeitig – unter Umständen sogleich nach seiner Ernennung und damit schon vor Aufnahme der ihm übertragenen Aufgaben – Klarheit über die kostenmäßige Bewertung der von ihm erwarteten Leistungen und damit gleichzeitig über einen für seinen Gesamtanspruch wesentlichen Bemessungsfaktor zu erlangen. Liegt Abrechnungsreife vor, kann der Sachverständige dagegen das Verfahren nach § 4 Abs. 1 und 2 JVEG-E auf Festset- zung der (gesamten) von ihm zu beanspruchenden Vergütung betreiben. Die gerichtliche Festsetzung des von dem Sachverständigen zu beanspruchenden Stundensatzes soll stets der Beschwerde unterworfen sein, solange der Sachverständige noch keine Abrechnung seiner Vergütung vorgenommen hat, weil sich in diesen Fällen noch kein Wert der Beschwer beziffern lässt. Die Regelung dient zudem der Rechtsfortbildung, weil sie in der besonders wichtigen Frage der Qualifizierung einzelner Sachverständigenleistungen nach dem neuen Recht obergerichtliche Entscheidungen unabhängig vom Beschwerdewert ermöglichen würde, solange der Sachverständige noch nicht abgerechnet hat.

Absatz 2 Satz 1 sieht für die Dolmetscher ohne Differenzierung nach Sprachen oder dem Schwierigkeitsgrad der Sprachmittlung im konkreten Einzelfall mit einem festen Stundensatz von 55 Euro eine Gleichstellung mit den der Honorargruppe 2 der Anlage 1 zugeordneten Sachverständigen vor. Auch insoweit werden die Ergebnisse der einschlägigen Erhebungen umgesetzt.

Von den ausschließlich in dieser Funktion tätigen Dolmetschern wird immer wieder beklagt, dass durch kurzfristige, von ihnen nicht zu vertretende Aufhebungen oder Verschiebungen von Terminen erhebliche Einkommensverluste entstehen. Diese Verluste können im Bereich der Dolmetscher – anders als bei Sachverständigen oder Übersetzern – regelmäßig nicht dadurch ausgeglichen werden, dass in derselben Zeit, die für den Termin einschließlich kalkulierter Reise- und Wartezeiten eingeplant war, andere Aufgaben wie etwa das Abdiktieren eines Gutachtens oder einer Übersetzung abgewickelt werden. Satz 2 soll hier einen Ausgleich schaffen, indem in solchen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen – nämlich wenn die Abladung erst am Tag des ursprünglich vorgesehenen Termins oder an einem der beiden vorangehenden Tage erfolgt – eine pauschale Vergütung in Höhe maximal eines Stundensatzes gewährt wird, soweit die Aufhebung oder Verlegung des Termins einen unvermeidbaren Einkommensverlust zur Folge hat.

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Zu § 10

§ 10 JVEG-E enthält ergänzende Regelungen über die Vergütung der Sachverständigen, die auf medizinischem Gebiet tätig werden.

Absatz 1 entspricht § 5 Abs.1 ZuSEG. Der sachverständige Zeuge soll – ebenso wie nach geltendem Recht – nicht nur eine Vergütung nach der Anlage 2, sondern gegebenenfalls wie ein Sachverständiger auch Ersatz für die in § 12 JVEG-E genannten besonderen Aufwendungen erhalten.

Absatz 2 entspricht inhaltlich § 5 Abs. 2 ZuSEG, wird jedoch ergänzt um eine Verweisung auf den zwischenzeitlich neu eingefügten § 4 Abs. 2a der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), der ebenso wie die anderen in Bezug genommenen Vorschriften der GOÄ auch für die Vergütung medizinischer Sachverständiger (und sachverständiger Zeugen) klarstellende Bedeutung hat. Außerdem wird eine Anhebung der Vergütung auf den 1,3fachen Gebührensatz vorgeschlagen. Eine Erhöhung der Vergütung für nach der GOÄ abzurechnende Leistungen in diesem Umfang erscheint im Hinblick auf die Erhöhungen in den anderen Bereichen der Sachverständigenvergütung veranlasst.

Absatz 3 entspricht inhaltlich § 5 Abs. 3 Satz 1 ZuSEG. Im Hinblick auf die Umstellung vom Entschädigungs- auf das Vergütungsprinzip soll an die Stelle der Bezugnahme auf die Mindestentschädigung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ZuSEG eine Bezugnahme auf die Honorargruppe 1 nach der Anlage 1 treten. Auf eine dem § 5 Abs. 3 Satz 2 ZuSEG entsprechende Regelung soll verzichtet werden. Die Datenerhebung im Bereich der Justiz hat gezeigt, dass die Voraussetzungen für den mit der Vorschrift normierten Erhöhungstatbestand offenbar nur sehr selten erfüllt sind. Die Regelung spielt deshalb in der Entschädigungspraxis keine Rolle.

§§§



Zu § 11

§ 11 JVEG-E enthält die Regelungen über das Honorar der Übersetzer.

Mit Absatz 1 soll das Honorar der Übersetzer in der Weise neu geregelt werden, dass an die Stelle der Zeilenentschädigung nach § 17 Abs.3 und 4 ZuSEG eine nach der Anzahl der Anschläge bemessene Vergütung tritt. Die moderne Computertechnik macht es heute entbehrlich, zur Vermeidung unzumutbaren Zählaufwands bei der – außerdem nur ungefähren – Ermittlung der Anzahl der Anschläge auf die Zeilenzählung abzustellen. Maßeinheit für die Vergütung soll die im Bereich des Übersetzerwesens allgemein eingeführte Standardzeile sein, die sich aus 55 Anschlägen einschließlich der Leerzeichen zusammensetzt. Zwar vertritt die ganz herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur die Meinung, Leerzeichen seien keine Schriftzeichen im Sinne des § 17 Abs.4 ZuSEG, weil sie nicht der Kommunikation dienten und damit auch keine Übersetzungsleistung erforderten. Wegen der weit verbreiteten Akzeptanz der Standardzeile erscheint es jedoch angebracht, diesen Umrechnungsmaßstab aufzugreifen. Die vorgeschlagenen Sätze orientieren sich an der Höhe der Vergütungen, die im außergerichtlichen und außerbehördlichen Bereich gezahlt werden. Die Vorschläge würden zu einer Umstellung von den bisher in § 17 Abs.3 ZuSEG bestimmten Rahmenentschädigungen auf Vergütungsfestbeträge führen. Dies soll der vereinfachten Anwendung des Gesetzes und damit der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Festsetzung der Vergütung dienen. Mit der Möglichkeit zur genauen Ermittlung der Anzahl der Anschläge entfällt die Notwendigkeit einer Rundungsregelung im Sinne des § 17 Abs.4 Satz 3 ZuSEG.

Satz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 17 Abs.4 Satz 2 ZuSEG.

Satz 4 ist für die Fälle erforderlich, in denen – zB wegen fehlender technischer Ausstattung des Übersetzers oder des Kostenbeamten – nach wie vor auf die Zeilenzählung abgestellt werden muss, um einen mit der Zählung der Anschläge verbundenen unzumutbaren Aufwand zu vermeiden. Die Vergütung soll in diesen Fällen ermittelt werden, indem zunächst die durch Stichproben festgestellte durchschnittliche Anzahl der Anschläge je Zeile mit der Anzahl der Zeilen multipliziert und das Ergebnis sodann durch 55 dividiert wird.

Absatz 2 entspricht inhaltlich § 17 Abs.3 Satz 3 ZuSEG. Die Mindestvergütung soll jedoch in angemessenem Umfang von 13 Euro auf 15 Euro erhöht werden.

Zu Absatz 3 gibt es keine entsprechende Bestimmung im geltenden Recht. Die Regelung erscheint erforderlich, weil Drucksache 15/1971 – 184 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode Übersetzer häufig Schriftstücke oder Aufzeichnungen der Telekommunikation – etwa umfangreiche Mitschriften von Tonbandaufzeichnungen – nur auf bestimmte Inhalte überprüfen, ohne eine schriftliche Übersetzung des gesamten – für das Verfahren überwiegend irrelevanten – Inhalts anfertigen zu müssen. Sie erbringen damit eine Leistung, die derjenigen eines Dolmetschers vergleichbar ist, auch wenn der überprüfte Text nicht mündlich in die Zielsprache übertragen wird. Die Leistung soll daher wie die Leistung eines Dolmetschers vergütet werden.

§§§



Zu § 12

§ 12 JVEG-E nennt die Voraussetzungen, unter denen Ersatz für besondere Aufwendungen zu gewähren ist.

Gemäß Absatz 1 Satz 1 sollen mit dem Honorar nach den §§ 9 bis 11 JVEG-E auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten sein, soweit das Gesetz nicht – wie in den §§ 5 bis 7 JVEG-E und in Satz 2 – ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Zu den üblichen Gemeinkosten rechnen in erster Linie die mit dem Bürobetrieb verbundenen Kosten sowie die Aufwendungen, die sich aus einer angemessenen Ausstattung mit technischen Geräten und fachbezogener Literatur ergeben. Bei der Bemessung der Honorargrundlagen ist dies in angemessenem Umfang berücksichtigt worden. Satz 2 entspricht dem bisherigen § 8 Abs.1 ZuSEG mit der Maßgabe, dass einerseits aus redaktionellen Gründen im Text der Nummer 1 neben das Gutachten auch die (mündliche oder schriftliche) Übersetzung tritt und andererseits Nummer 4 zukünftig – dem Vergütungsprinzip folgend – von der auf die Vergütung statt von der auf die Entschädigung entfallenden Umsatzsteuer spricht.

Es soll nach Nummer 2 dabei bleiben, dass für die Anfertigung von Lichtbildern oder – insoweit erstmals im Gesetz erwähnt – für die Anfertigung von an die Stelle der Lichtbilder tretenden Farbausdrucken 2 Euro für den ersten Abzug oder Ausdruck und 0,50 Euro für jeden weiteren Abzug oder Ausdruck ersetzt werden. Die Anzahl der zur Erläuterung eines schriftlichen Gutachtens unerlässlichen Lichtbilder bzw. der an ihre Stelle tretenden Farbausdrucke variiert je nach der Aufgabenstellung so stark, dass es nicht gerechtfertigt erscheint, die damit verbundenen Aufwendungen stets und damit unabhängig von der Anzahl der Lichtbilder oder Farbausdrucke als in vollem Umfang mit dem festen Stundensatz abgegolten anzusehen. Der Wortlaut sieht in bewusster Abweichung von der Fassung des geltenden Rechts vor, dass künftig die Pauschale für „die zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlichen Lichtbilder oder an deren Stelle tretenden Farbausdrucke“ erstattet werden soll. Damit soll erreicht werden, dass die Erstattung nicht schon allein deshalb abgelehnt wird, weil das Lichtbild zwar – etwa als Gedankenstütze – zur Vorbereitung des Gutachtens erforderlich, diesem aber nicht beigefügt war (so auch bereits OLG Oldenburg JurBüro 2003, 151).

Ebenso soll es nach Nummer 3 im Hinblick auf den je nach Aufgabenstellung sehr unterschiedlichen Umfang von schriftlichen Sachverständigengutachten dabei bleiben, dass Ersatz für die zur Erstellung der Gutachten erforderlichen Schreibarbeiten geleistet wird. Soweit für den Umfang des Auslagenersatzes auf die Anzahl der Anschläge (einschließlich der Leerzeichen) abgestellt wird, orientiert sich die Vorschrift an der entsprechenden Neuregelung für schriftliche Übersetzungen in § 11 Abs.1 JVEG-E. Da der Sachverständige jedoch für die gedankliche Erarbeitung des Gutachtens ein nach Stunden bemessenes Honorar erhält und die Vorschrift lediglich die mit der reinen Schreibarbeit verbundenen Aufwendungen abgelten soll, das Honorar des Übersetzers sich im Gegensatz dazu jedoch ausschließlich nach dem Umfang des übersetzten Textes bemisst, soll der Sachverständige – anders als der Übersetzer – 0,75 Euro für jeweils angefangene 1 000 Anschläge des Gutachtentextes erhalten. Dies entspricht einem Auslagenersatz von ca. 2 Euro je Textseite, legt man einen Umrechnungsmaßstab von 2 700 Anschlägen je Textseite zugrunde. Die mit den Fortschritten in der EDV-Technik verbundenen Erleichterungen bei der Ausführung von Schreibarbeiten sowie die insgesamt erhebliche Erhöhung der Gesamtvergütung der Sachverständigen lassen es gerechtfertigt erscheinen, eine Erhöhung der Auslagenerstattung für die in aller Regel im eigenen Büro des Sachverständigen erledigten Schreibarbeiten nicht vorzusehen.

Absatz 2 entspricht im Grundsatz § 8 Abs.2 ZuSEG. Allerdings soll zukünftig aus Vereinfachungsgründen generell ein Zuschlag von 15 % (statt bisher „bis zu 15 vom Hundert“) zu gewähren sein, es sei denn, die Hinzuziehung von Hilfskräften hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst. Davon ist zum Beispiel bei der Hinzuziehung eines nicht im Büro des Sachverständigen beschäftigten freien Mitarbeiters auszugehen.

§§§



Zu § 13

§ 13 JVEG-E entspricht inhaltlich dem bisherigen § 7 ZuSEG. Im Hinblick darauf, dass an die Stelle der auf eine individuelle Stundensatzbemessung gründenden Entschädigung des Sachverständigen oder Dolmetschers nach § 3 ZuSEG grundsätzlich die Vergütung nach § 9 JVEG-E treten soll, bestimmt § 13 JVEG-E die Obergrenze, bis zu der die verweigerte Zustimmung einer Partei durch das Gericht ersetzt werden kann, in der Weise neu, dass das Eineinhalbfache des gesetzlich zulässigen Honorars nicht überschritten werden darf.

Die praktische Bedeutung der Regelung in Absatz 2 wird von den Gerichten zwar unterschiedlich beurteilt. Im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit wird jedoch von der Möglichkeit, die fehlende Zustimmung einer Partei – häufig handelt es sich dabei um den Prozessgegner des Beweisführers – durch die Zustimmung des Gerichts zu ersetzen, relativ häufig – bei Baustreitigkeiten in etwa 20 %der Fälle – Gebrauch gemacht. Sie wurde deshalb in den Gesetzentwurf übernommen, um auch in Zukunft verhindern zu können, dass die beweisbelastete Partei allein wegen der verweigerten Zustimmung des Verfahrensgegners beweisfällig bleiben muss. Anders als nach geltendem Recht (vgl. § 17 Abs. 2 ZuSEG) soll die Regelung auch für die Vergütung der Übersetzer geöffnet werden, denn es ist kein ausreichender sachlicher Grund dafür erkennbar, in diesem Zusammenhang – etwa bei ganz besonders schwierigen Übersetzungsleistungen – eine höhere als die in § 11 JVEG-E vorgesehene Vergütung selbst bei Zustimmung aller Parteien oder einer durch das Gericht ersetzbaren Zustimmungsverweigerung einer Partei auszuschließen.

§§§



Zu § 14

§ 14 JVEG-E knüpft an die Regelung in § 13 ZuSEG an. Von der Möglichkeit zum Abschluss von Vergütungsvereinbarungen zwischen der Staatskasse einerseits sowie Sachverständigen und Dolmetschern andererseits wird bereits jetzt in weitem Umfang im Bereich der medizinischen Sachverständigengutachten, insbesondere in der Sozialgerichtsbarkeit, sowie im Bereich der Dolmetscherentschädigungen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit Gebrauch gemacht. In Betracht kommen hier etwa wie bisher Vereinbarungen über Fallpauschalen, die Höhe des Stundensatzes oder die Pauschalierung von Fahrtkosten oder sonstigen Aufwandserstattungen. Solche Vereinbarungen sollen auch in Zukunft möglich sein, da sie für alle Beteiligten einen wesentlichen Beitrag zur Vereinfachung des Abrechnungswesens leisten.

§§§



Zu Abschnitt 4

Zu § 15

Absatz 1 bietet eine Übersicht über die gesetzlichen Tatbestände, nach denen sich zukünftig die Gesamtentschädigung der ehrenamtlichen Richter und der in § 1 Abs. 4 JVEG-E genannten Vertrauenspersonen und Vertrauensleute bestimmen soll.

Absatz 2 regelt in Anlehnung an § 8 Abs.2 JVEG-E für die vom Umfang der zeitlichen Inanspruchnahme abhängige Entschädigung, dass in Übereinstimmung mit der Auslegung von § 2 Abs.2 Satz 2 EhrRiEG auch notwendige Reise- und Wartezeiten zum Umfang der Heranziehung rechnen. Die zeitliche Obergrenze soll für alle Fälle der Entschädigung auf zehn Stunden je Tag festgesetzt werden. Damit soll die Differenzierung in § 2 Abs.4 Satz 1 Halbsatz 1 EhrRiEG aufgegeben werden, weil sie nach den vorliegenden Erkenntnissen keine praktische Bedeutung hat. Satz 2 entspricht § 2 Abs.4 Satz 2 EhrRiEG.

Absatz 3 entspricht § 8 EhrRiEG.

§§§



Zu § 16

§ 16 JVEG-E entspricht § 2 Abs. 1 EhrRiEG. Die in Anerkennung der grundsätzlich mit besonderen Belastungen verbundenen ehrenamtlichen Tätigkeit stets – also auch bei gleichzeitiger Gewährung einer Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung oder für Verdienstausfall – zu zahlende Entschädigung für Zeitversäumnis soll jedoch in Zukunft 5 Euro statt wie bisher 4 Euro je Stunde betragen.

§§§



Zu § 17

§ 17 Satz 1 JVEG-E entspricht § 2 Abs.2 Satz 4 und 5 sowie Abs.4 Satz 1 Halbsatz 2 EhrRiEG. Im Hinblick auf die Vorschläge zur Anhebung der Verdienstausfallentschädigung wird jedoch vorgeschlagen, auch im Bereich der Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung den bisherigen Stundensatz von 10 Euro auf zukünftig 12 Euro zu erhöhen. Satz 2 entspricht § 2 Abs. 2 Satz 6 EhrRiEG.

§§§



Zu § 18

Satz 1 entspricht § 2 Abs. 2 Satz 1 bis 3 EhrRiEG, während Satz 2 den Regelungen in § 2 Abs. 3 Satz 1 EhrRiEG entspricht. Im Hinblick auf die Motive des Gesetzgebers, die verhältnismäßig häufige Heranziehung ehrenamtlicher Richter innerhalb eines Zeitraums von einem Monat mit einem erhöhten Stundensatz zu entschädigen, soll jedoch klargestellt werden, dass eine erhöhte Entschädigung (unter anderem) dann zu gewähren ist, wenn der ehrenamtliche Richter innerhalb eines Zeitraums von längstens – und nicht mindestens – dreißig Tagen an mindestens sechs Tagen herangezogen wird.
Satz 3 entspricht § 2 Abs. 3 Satz 2 EhrRiEG. Im Interesse einer angemessenen Entschädigung der ehrenamtlichen Richter wird vorgeschlagen, die nach dem Umfang der Inanspruchnahme gestaffelten Stundenhöchstsätze von derzeit 16, 31 und 41 Euro um durchschnittlich etwa 25 % auf zukünftig 20, 39 und 51 Euro zu erhöhen. Die Gewährung der erhöhten Stundensätze soll zukünftig zwingend und damit nicht mehr (nur) nach billigem Ermessen erfolgen, soweit ein entsprechender Verdienstausfall eingetreten ist. Damit soll in allen Fällen die gebotene sachliche Gleichbehandlung gewährleistet werden.

§§§



Zu Abschnitt 5

Zu § 19

Absatz 1 Satz 1 bietet eine Übersicht über die gesetzlichen Tatbestände, nach denen sich zukünftig die Gesamtentschädigung der Zeugen bestimmen soll. Dass nach Satz 2 die Entschädigung auch im Fall der schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage zu gewähren sein soll, entspricht § 2 Abs.1 Satz 2 ZuSEG.

Absatz 2 regelt in Anlehnung an § 8 Abs.2 JVEG-E für die vom Umfang der zeitlichen Inanspruchnahme abhängige Entschädigung, dass in Übereinstimmung mit der Auslegung von § 2 Abs.2 Satz 1 ZuSEG auch notwendige Reiseund Wartezeiten zum Umfang der Heranziehung rechnen. Die zeitliche Obergrenze wird auch hier für alle Fälle der Entschädigung auf zehn Stunden je Tag festgesetzt; die Differenzierung in § 2 Abs.5 Satz 1 Halbsatz 1 ZuSEG wird aufgegeben, weil sie nach den vorliegenden Erkenntnissen keine praktische Bedeutung hat. Satz 2 entspricht § 2 Abs.2 Satz 2 ZuSEG.

Absatz 3 soll klarstellen, dass durch die gleichzeitige Heranziehung des Zeugen zu mehreren Vernehmungen veranlasste Nachteile und Aufwendungen nicht mehrfach abgerechnet werden dürfen. Dient etwa die Reise des Zeugen der Vernehmung in mehreren nicht verbundenen, aber unmittelbar nacheinander verhandelten Sachen, soll er nur einmal die entsprechenden Fahrtkosten und den mit der Reise verbundenen Verdienstausfall abrechnen können. Dabei soll so verfahren werden, dass die (im Umfang der gleichzeitigen Erledigung) zu gewährende Entschädigung nach dem Verhältnis der Entschädigungen auf die verschiedenen Angelegenheiten umgelegt werden soll, die bei gesonderter Heranziehung des Zeugen zu zahlen wären. Auf diese Weise soll die sachlich gebotene Gleichbehandlung der Kostenschuldner gewährleistet werden. Wer von der gleichzeitigen Heranziehung des Zeugen am stärksten begünstigt wird, soll auch den höchsten Anteil an dessen Entschädigung tragen müssen.

Absatz 4 entspricht § 6 ZuSEG.

§§§



Zu § 20

§ 20 JVEG-E entspricht § 2 Abs. 3 Satz 1 und 5 ZuSEG. Im Interesse einer angemessenen Entschädigung des Zeugen soll jedoch zukünftig für Zeitversäumnis eine Entschädi- gung in Höhe von 3 Euro statt wie bisher 2 Euro je Stunde gewährt werden. Die Entschädigung für Zeitversäumnis soll – anders als bei der Entschädigung ehrenamtlicher Richter – auch zukünftig nicht neben der Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung oder neben der Entschädigung für Verdienstausfall gezahlt werden, weil der Zeuge anders als der ehrenamtliche Richter kein Ehrenamt ausübt und daher für eine Gleichbehandlung auch kein hinreichender Anlass besteht.

§§§



Zu § 21

Satz 1 entspricht § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 Halbsatz 2 ZuSEG. Im Interesse einer angemessenen Entschädigung wird jedoch auch hier eine Anhebung des Stundensatzes von 10 Euro auf 12 Euro vorgeschlagen. Satz 2 entspricht § 2 Abs.3 Satz 4 ZuSEG.

§§§



Zu § 22

§ 22 Satz 1 JVEG-E entspricht § 2 Abs.1 Satz 1 sowie Abs.2 Satz 1 und 3 ZuSEG. Der letzten Anhebung der Zeugenentschädigung im Jahr 1994 lag als Maßstab der durchschnittliche Bruttostundenverdienst der Industriearbeiter zugrunde. Nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamtes liegt der entsprechendeWert für das Jahr 2001 bei 14,73 Euro. Unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Lohnentwicklung wird daher eine Erhöhung des Stundenhöchstsatzes auf 17 Euro vorgeschlagen, um so zukünftig jedenfalls für die weniger verdienenden Arbeitnehmer einen vollen Ausgleich zu ermöglichen. Im Hinblick auf § 2 Abs.2 Satz 3 EhrRiEG und § 18 Satz 1 JVEG-E soll zur Klarstellung ausdrücklich in den Text aufgenommen werden, dass die von dem Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge Bestandteil des zu erstattenden regelmäßigen Bruttoverdienstes sind (vgl. insoweit auch Meyer/ Höver/Bach, 22.Aufl., Rnr.13.2 zu § 2 ZuSEG).
Satz 2 entspricht § 2 Abs.4 ZuSEG.

§§§



Zu § 23

§ 23 JVEG-E entspricht in redaktionell überarbeiteter Form § 17a ZuSEG. Neu ist die Regelung in Absatz 1 Satz 1 zugunsten Dritter, die nach § 142 Abs. 1 Satz 1 und § 144 Abs.1 ZPO zur Vorlegung von Urkunden, sonstigen Unterlagen oder Augenscheinsobjekten oder zur Duldung der Inaugenscheinnahme prozessual verpflichtet werden. Damit kann für den Dritten ein nicht unerheblicher Aufwand verbunden sein, für den ein spezieller Entschädigungstatbestand vorgesehen wird. In Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden erstmals neben der Fangeinrichtung auch Zielsuchläufe ohne Datenabgleich nach § 98a StPO als entschädigungspflichtige Maßnahme ausdrücklich genannt.

In Absatz 3 Satz 2 Nr.2 Buchstabe b soll die Höchstgrenze für die Entschädigung auf 0,30 Euro je CPU-Sekunde gekürzt werden. Diese Höchstgrenze gewährleistet, nach Erhebungen im Geschäftsbereich des beim Generalbundesanwalt geführten Bundeszentralregisters und im Geschäftsbereich des Kraftfahrtbundesamtes zu dort (für Forschungszwecke) durchgeführten Datenbankauswertungen, eine dem Aufwand angemessene Entschädigung.

§§§



Zu Abschnitt 6

Zu § 24

§ 24 JVEG-E entspricht inhaltlich § 18 ZuSEG, bezieht zur Klarstellung jedoch ausdrücklich alle Berechtigten in den Gesetzestext ein, wie dies auch bereits den Übergangsregelungen zu Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr.24 Buchstabe b und Nr.25 Buchstabe b des Einigungsvertrags vom 31.August 1990 (BGBl.1990 II S.885, 936) zugrunde liegt.

§§§



Zu § 25

§ 25 JVEG-E enthält die aus Anlass des Inkrafttretens des JVEG notwendigen Übergangsregelungen. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollen das EhrRiEG und das ZuSEG insgesamt – also auch hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens – über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des JVEG hinaus weiter anzuwenden sein, wenn die Beauftragung oder Heranziehung des Berechtigten vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Satz 2 soll insbesondere für die praktisch bedeutsamen Fälle der mehrmaligen Heranziehung ehrenamtlicher Richter in ein und derselben Rechtssache sowohl vor als auch nach dem „Stichtag“ des Inkrafttretens des JVEG klarstellen, dass für die Heranziehung vor dem Stichtag altes Recht und für die Heranziehung nach dem Stichtag neues Recht Anwendung finden soll, und zwar sowohl hinsichtlich der Höhe der Entschädigung als auch hinsichtlich des Verfahrens.

§§§



Zu Anlage 1

Die Anlage soll in Vollziehung der geplanten Umstellung vom Entschädigungs- auf das Vergütungsgruppenmodell der Zuordnung der einzelnen Sachgebiete, auf denen Sachverständige tätig werden, zu den verschiedenen Honorargruppen dienen. Hinsichtlich der Honorargruppen M 1 bis M 3 wird eine Staffelung der Leistungen vorgeschlagen, die an den verschiedenen Gegenständen medizinischer Gutachten, aber auch an deren Umfang orientiert und damit insgesamt aufwandsbezogen ausgestaltet ist. Die Vorschläge zur Zuordnung der Fachgebiete und zur Höhe der Stundensätze orientieren sich an umfangreichen Erhebungen zum Niveau der gerichtlich wie außergerichtlich gezahlten Entschädigungen bzw. Vergütungen, soweit die Honorargruppen 1 bis 10 betroffen sind. In Bezug auf die Honorargruppen M 1 bis M 3 folgen die Vorschläge zur Zuordnung der gutachtlichen Leistungen den Vorschlägen der Bundesärztekammer; hinsichtlich der Höhe der insoweit vorgeschlagenen Stundensätze dient als Ausgangsniveau die bisherige Entschädigungspraxis der Justiz, um unverhältnismäßig hohe Anhebungen des Vergütungsniveaus zu vermeiden.

§§§



Zu Anlage 2

Die Anlage entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Anlage zu § 5 ZuSEG. Sie soll jedoch in ihrem Aufbau stärker an die Kostenverzeichnisse anderer Kostengesetze angelehnt werden. Um dem Anwender die Handhabung zu erleichtern, sollen die einzelnen Abschnitte Überschriften erhalten und jeder Tatbestand mit einer eigenen Nummer versehen werden. Die Anmerkungen sollen in der Regel als Vorbemerkungen vorangestellt werden.

Die Vergütungssätze sollen grundsätzlich um durchschnittlich 25 % angehoben werden. Für einen Teil der Leistungen soll dies allerdings nicht gelten. Der für Leistungen nach den Nummern 301 und 303 bestimmte Vergütungsrahmen, dessen Höchstbetrag durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 (BGBl. I S. 1325, 2591, 3471) weit überdurchschnittlich angehoben worden ist, soll nicht erweitert werden, da er weiterhin ausreichend erscheint. Für die in den Nummern 400 bis 404 und 408 bis 411 bestimmten Vergütungssätze wird keine Erhöhung vorgeschlagen, weil die Vergütung für die dort bestimmten Leistungen weiterhin angemessen erscheint.

§§§



Zu Nummer 200

Statt der Rahmengebühr für die Ausstellung des Befundscheins oder für eine schriftliche Auskunft wird ein Festbetrag von 21 Euro vorgeschlagen.

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Zu Abschnitt 4

Wegen der in den Nummern 410 ff. bezeichneten Leistungen soll der in Nummer 8 der Anlage zu § 5 ZuSEG verwendete Begriff „Blutgruppengutachten“ durch den Begriff „Abstammungsgutachten“ ersetzt werden.

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Zu Nummer 414

Neben der Untersuchung von VNTR-DNA-Systemen (Nummer 413) werden aufgrund der wissenschaftlichen Entwicklung auf dem Gebiet der Molekulargenetik zunehmend auch PCR-STR-Systeme untersucht. Diese werden grundsätzlich anders nachgewiesen und sind bislang allenfalls über den Zusatz bei Nummer 8 Buchstabe n der Anlage zu § 5 ZuSEG („vergleichbar effizientes System“) erfasst. Bezogen auf ein System ist diese Methode jedoch wesentlich weniger aufwändig und somit mit geringeren Kosten verbunden.

Die Höhe der vorgeschlagenen Vergütung basiert auf einer Kalkulation des Instituts für Blutgruppenserologie und Genetik in Hamburg. Als Höchstgrenze wird der 15fache Satz – den Regelfall dürften Untersuchungen von 12 Systemen darstellen – zugrunde gelegt.

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Zu Nummer 415

Auch in den Fällen, in denen der Arzt bei Erstellung des Gutachtens auf vorliegende Untersuchungsergebnisse anderer Institute zurückgreift, soll er eine Vergütung nach dieser Nummer erhalten.

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