D-Bundestag
15.Wahlperiode
(12) Drucksache 15/1971
11.11.03
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BT-Drucks.15/1971 S.187-196

Zu Artikel 3 (Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwälte)

Zu Abschnitt 1

In diesen Abschnitt sollen neben der Vorschrift über den Geltungsbereich des RVG insbesondere die Vorschriften über die Vergütungsvereinbarung, Regelungen über Besonderheiten, die bei der Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte oder beim Vorhandensein mehrerer Auftraggeber zu beachten sind, Vorschriften über die Fälligkeit, die Verjährung, den Vorschuss, den Inhalt der Vergütungsrechnung und die Regelung über das Vergütungsfestsetzungsverfahren eingestellt werden.

Zu § 1

In dieser Vorschrift soll der Geltungsbereich des RVG bestimmt werden. Sie übernimmt die Regelung des § 1 BRAGO.
Absatz 1 Satz 2 ist zusätzlich aufgenommen worden, um schwierige Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Vergütung des Prozesspflegers zu vermeiden. Er soll ähnlich behandelt werden wie ein nach § 625 ZPO oder § 67a Abs.1 Satz 2 VwGO bestellter Rechtsanwalt. Die Einbeziehung der anderen Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, der Partnerschaftsgesellschaft und sonstiger Gesellschaften in Satz 3 dient der Klarstellung. Mit der Einschränkung in Satz 1 auf anwaltliche Tätigkeiten wird auch erreicht, dass Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft, die nicht Rechtsanwalt, aber nach § 60 Abs.1 Satz 2 BRAGO Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, nicht nach dem RVG-E abrechnen können. Entsprechend soll die Geltung des RVG-E auch für Partnerschaftsgesellschaften, die keine anwaltliche Tätigkeiten ausüben, ausgeschlossen sein.

§§§



Zu § 2

In Absatz 1 dieser Vorschrift soll der in § 7 Abs. 1 BRAGO enthaltene Grundsatz übernommen werden, dass die Gebühren grundsätzlich nach dem Gegenstandswert bestimmt werden, wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Die Höhe der Vergütung soll nach Absatz 2 künftig in Anlage 1 in einem tabellarischen Vergütungsverzeichnis geregelt werden. Dies entspricht der Gesetzestechnik in anderen Kostengesetzen (zB GKG, GvKostG, JVKostO). Die als Satz 1 vorgeschlagene Vorschrift soll daher wegen der Höhe der Vergütung auf das Vergütungsverzeichnis verweisen.
Satz 2 entspricht § 11 Abs.2 Satz 2 BRAGO.

§§§



Zu § 3

Mit dieser Vorschrift soll die Abgrenzung zwischen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen der Rechtsanwalt Wertgebühren erhält, und den Verfahren, in denen er Betragsrahmengebühren erhält, aus § 116 Abs.1 und 2 BRAGO übernommen werden. Welche Gebühren der Rechtsanwalt jeweils erhalten soll, ergibt sich aus dem Vergütungsverzeichnis. Die Abgrenzung soll entsprechend für Tätigkeiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gelten.

Die gebührenmäßige Behandlung des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens ist vom Bundesgerichtshof und vom Bundessozialgericht dahin gehend entschieden worden, dass in Angelegenheiten, in denen für das gerichtliche Verfahren Betragsrahmengebühren vorgesehen sind, insoweit ebenfalls eine Rahmengebühr anfällt (vgl Gerold/Schmidt/v. Eicken/ Madert, 14.Aufl, Rnr.12 zu § 116 BRAGO; Riedel/ Sußbauer, 8.Aufl, Rnr.6 zu § 116 BRAGO).

Um den derzeit bestehenden Streit über die Höhe der Rahmengebühr zu beseitigen, werden für alle Gebührentatbestände, für die im Allgemeinen Wertgebühren anfallen, eigene Betragsrahmengebühren vorgeschlagen. Die vorgeschlagene Regelung überträgt die für gerichtliche Verfahren vorgesehene Abgrenzung zwischen Verfahren, in denen nach dem Wert abgerechnet werden soll, und solchen, in denen Betragsrahmengebühren anfallen sollen, auf das Verwaltungsverfahren.

§§§



Zu § 4

Die vorgeschlagene Regelung über die Vereinbarung einer Vergütung umfasst den Regelungsbereich des § 3 BRAGO.
Nach Absatz 1 soll das Verbot nach § 3 Abs.1 BRAGO gelockert werden, wonach in einem Vordruck neben der Vergütungsvereinbarung keine anderen Erklärungen enthalten sein dürfen. Damit soll verhindert werden, dass Vergütungsvereinbarungen schon dann unwirksam sind, wenn der Vordruck zB eine Gerichtsstandvereinbarung für Vergütungsstreitigkeiten enthält. Die vorgeschlagene Regelung dürfte dem Schutzinteresse der Auftraggeber ausreichend Rechnung tragen. § 3 Abs.1 Satz 3 BRAGO ist aus systematischen Gründen als neuer Absatz 2 Satz 4 eingestellt worden.
Im Übrigen entspricht der Absatz 2 dem § 3 Abs.5 BRAGO, allerdings soll die Verweisung „§§ 899 bis 915 der Zivilprozessordnung“ in „§§ 899 bis 915b der Zivilprozessordnung“ geändert werden, weil die Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis in die Regelung einbezogen werden soll.

Die Absätze 3 bis 5 entsprechen der geltenden Regelung in § 3 Abs.2 bis 4 BRAGO.

Der als Absatz 6 vorgeschlagene Hinweis, dass § 8 des Beratungshilfegesetzes (BerHG) unberührt bleibt, soll der Klarstellung dienen. Nachdem § 8 Abs.1 BerHG aufgehoben werden soll (vgl Artikel 4 Abs.19 Nr.1), soll § 8 BerHG künftig lauten: „Vereinbarungen über eine Vergütung sind nichtig.“

§§§



Zu § 5

Die Vorschrift über die Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts soll die Regelung des § 4 BRAGO in erweiterter Form übernehmen. Künftig soll sich die Vergütung anwaltlicher Tätigkeit auch dann nach den Vorschriften des vorgeschlagenen RVG bestimmen, wenn der Rechtsanwalt einen Assessor mit der Vertretung betraut. Eine solche Regelung ist für die Tätigkeit eines Assessors in der Übergangszeit bis zur Zulassung als Rechtsanwalt von Bedeutung.

Nach geltendem Recht ist streitig, welche Vergütung der Rechtsanwalt für eine Tätigkeit beanspruchen kann, die von – in § 4 BRAGO nicht genannten – Assessoren als Vertreter des Rechtsanwalts wahrgenommen worden ist. In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird vertreten, dass keine Vergütung beansprucht werden kann, dass lediglich die Auslagen von Porto und Schreibarbeiten zu ersetzen sind, dass ein Auslagenersatz (Reisekosten, Zeitaufwand) geleistet wird, die „angemessenen Aufwendungen“ zu ersetzen sind oder dass eine Vergütung bis zu den vollen Gebühren des Rechtsanwalts zu zahlen ist (Gerold/Schmidt/ v. Eicken/Madert, a. a. O., Rnr. 10 zu § 4 BRAGO). Insbesondere im Hinblick auf die höhere Qualifikation eines Assessors ist es nicht gerechtfertigt, dass der Rechtsanwalt zwar für eine Vertretung durch einen Stationsreferendar die volle Vergütung erhalten soll, bei einer Vertretung durch den Assessor dagegen nicht. Daher ist es sachgerecht, dass auch die Vertretung durch den Assessor in dem vorgesehenen § 5 RVG-E genannt wird.

§§§



Zu § 6

Die Vorschrift, nach der bei der Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte zur gemeinschaftlichen Erledigung einer Angelegenheit jeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung erhält, entspricht § 5 BRAGO.

§§§



Zu § 7

Die vorgeschlagene Vorschrift übernimmt wesentliche Teile des § 6 BRAGO über die Vergütung bei mehreren Auftraggebern. Absatz 1 entspricht § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Die derzeit in § 6 BRAGO bestimmte Erhöhung der Geschäfts- und Prozessgebühr soll nunmehr in abgeänderter Form in Nummer 1008 VV RVG-E geregelt werden.

Absatz 2 Satz 1 entspricht inhaltlich dem § 6 Abs.2 Satz 1 BRAGO, ist jedoch inhaltlich der Nummer 7000 Nr.1 Buchstabe c VV RVG-E angepasst worden. Auf die Begründung hierzu wird verwiesen.

§§§



Zu § 8

Absatz 1 der Vorschrift über die Fälligkeit der Vergütung entspricht § 16 BRAGO.

Mit Absatz 2 ist in den Entwurf zusätzlich eine Vorschrift über die Hemmung der Verjährung des Vergütungsanspruchs für Tätigkeiten in einem gerichtlichen Verfahren aufgenommen worden. In § 199 Abs.1 Nr.1 BGB wird für die Verjährung auf die Fälligkeit des Anspruchs abgestellt. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Die Instanz endet mit Verkündung des Urteils, während der Auftrag des Rechtsanwalts wegen des Kostenfestsetzungsverfahrens noch monatelang andauern kann. Handelt es sich um ein langwieriges Kostenfestsetzungsverfahren, könnte die Vergütung vor Ende des Kostenfestsetzungsverfahrens verjähren. Wenn das Kostenfestsetzungsverfahren z. B. bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung ausgesetzt wird, weil die Akte dem Rechtsmittelgericht vorliegt, verlängert sich das Kostenfestsetzungsverfahren möglicherweise erheblich. In einigen Fällen kann auch das Rechtsmittelgericht den Streitwert selbst nach Ablauf der nicht gehemmten Verjährungsfrist noch abweichend von der Vorinstanz festsetzen. Mit der vorgeschlagenen weitreichenden Hemmung werden diese Probleme vermieden.

§§§



Zu § 9

Die Vorschrift über das Recht des Anwalts, von seinem Auftraggeber einen Vorschuss zu fordern, entspricht § 17 BRAGO.

§§§



Zu § 10

Die Vorschrift über die Form der Rechnung entspricht § 18 BRAGO. Es soll jedoch künftig genügen, wenn der Rechtsanwalt anstelle der angewandten Kostenvorschriften die entsprechenden Nummern des Vergütungsverzeichnisses angibt. Diese geben den Gebührentatbestand ausreichend bestimmt wieder.

§§§



Zu § 11

In dieser Vorschrift soll die in § 19 BRAGO geregelte Festsetzung der Vergütung gegen den Auftraggeber geregelt werden.

Absatz 1 sieht einen gegenüber dem geltenden Recht erweiterten Anwendungsbereich vor. So sollen neben der gesetzlichen Vergütung künftig auch die in § 42 RVG-E vorgesehene Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen, die zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, festgesetzt werden können. Durch den Klammerzusatz soll klargestellt werden, dass es sich bei den Aufwendungen nicht nur um Auslagen nach Vorschriften des RVG-E handelt, sondern dass insbesondere auch die verauslagten Gerichtskosten zu diesen Aufwendungen gehören. Das Festsetzungsverfahren soll jedoch auf solche Aufwendungen beschränkt bleiben, die zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, weil das Gericht nur insoweit die für eine Festsetzung erforderliche Sachkenntnis besitzt.

Absatz 2 entspricht weitgehend dem § 19 Abs.2 BRAGO. Von der Verweisung auf die „Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren“ soll § 104 Abs. 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung ausgenommen werden. Diese Verweisung führt in der gerichtlichen Praxis gelegentlich zu Missverständnissen, weil der Rechtsanwalt wegen der für seine Vergütung nach der vorgeschlagenen Nummer 7008 VV RVG-E als Auslagen geltend zu machenden Umsatzsteuer grundsätzlich nicht vorsteuerabzugsberechtigt sein kann. Die Versicherung ist daher grundsätzlich überflüssig. Die Generalverweisung hat gelegentlich dazu geführt, dass Rechtsanwälten, die keine Versicherung zur Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung abgegeben haben, die Festsetzung der von ihnen zu entrichtenden Umsatzsteuer versagt worden ist.

Ferner soll klargestellt werden, dass nur das Festsetzungsverfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs gebührenfrei ist, nicht dagegen das Verfahren über die Beschwerde, wenn diese erfolglos bleibt. Dies entspricht schon nach geltendem Recht der überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl Gerold/Schmidt/v Eicken/ Madert, aaO, Rnr.56 zu § 19 BRAGO; Riedel/Sußbauer, aaO, Rnr.37 zu § 19 BRAGO). In Satz 4 soll ausdrücklich bestimmt werden, dass die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Festsetzungsbeschlusses mit aufzunehmen sind. Im Übrigen soll eine Kostenerstattung für das Festsetzungsverfahren und für das Beschwerdeverfahren ausgeschlossen werden. Während die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts in der Regel zur Beschaffung eines Vollstreckungstitels erfolgt, dient die Festsetzung auf Antrag des Auftraggebers in der Regel ausschließlich der Überprüfung der Kostenberechnung. Eine in diesem Fall notwendige Kostenentscheidung oder Einbeziehung von Zustellungsauslagen könnte zu Schwierigkeiten führen, weil nicht immer feststeht, wer in dem Verfahren unterlegen ist. Die Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren soll aus Gründen der Gleichbehandlung ausgeschlossen werden. Während sonst der Rechtsanwalt Beschwerde in der Regel nur mit dem Risiko, Gerichtsgebühren übernehmen zu müssen, einlegen könnte, müsste der Auftraggeber zusätzlich das Risiko tragen, auch noch Anwaltsgebühren erstatten zu müssen.

Die Absätze 3 bis 7 entsprechen § 19 Abs. 3 bis 7 BRAGO.

In Absatz 4 sollen die Verweisungen angepasst werden.

In Absatz 8 soll der bisherige Ausschluss des Festsetzungsverfahrens für Rahmengebühren eingeschränkt werden. Entsprechend der bereits bestehenden Praxis einiger Gerichte soll die Festsetzung auch bei Rahmengebühren zulässig sein, wenn lediglich die Mindestgebühren geltend gemacht werden. Die Erweiterung des Festsetzungsverfahrens auf den Fall, dass der Auftraggeber bei Rahmengebühren der konkreten Höhe der Gebühren ausdrücklich zustimmt, soll die Möglichkeit eröffnen, einvernehmlich einen kostengünstigen Titel für den Anwalt zu beschaffen. Diese Möglichkeit soll jedoch nur bestehen, wenn der Rechtsanwalt bereits dem Festsetzungsantrag die Zustimmungserklärung des Auftraggebers beifügt. Die erweiterte Festsetzungsmöglichkeit trägt zu einer Vermeidung von Vergütungsprozessen bei.

§§§



Zu § 12

Um ständige Wiederholungen in den zahlreichen Vorschriften, die Regelungen für die Prozesskostenhilfe, die Beiordnung von Anwälten nach § 11a ArbGG und die Stundung nach § 4a InsO enthalten, zu ersparen, sollen die Fälle des § 11a ArbGG und des § 4a InsO den Fällen der Prozesskostenhilfe gleichgestellt werden.

§§§



Zu Abschnitt 2

In diesen Abschnitt sollen alle Vorschriften aufgenommen werden, die in allgemeiner Form festlegen, wann welche Gebühren und wie oft diese entstehen. Hierzu gehört die Vorschrift über den Aufbau der Gebührentabelle ebenso wie die Vorschrift über die Bestimmung der konkreten Gebühr im Einzelfall bei Rahmengebühren, die Vorschriften über den Abgeltungsbereich der Gebühren, über die Abgrenzung der Angelegenheiten und die gebührenrechtliche Behandlung der Verweisung, Abgabe und Zurückverweisung.

§§§



Zu § 13

Die Vorschrift soll an die Stelle des § 11 BRAGO treten und den Aufbau der Wertgebührentabelle festlegen.

Absatz 1 entspricht § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BRAGO. Satz 1 wurde redaktionell angepasst. Die bisher in § 11 Abs.1 Satz 4 und 5 BRAGO vorgesehenen Erhöhungen der Gebühren im Berufungs- und Revisionsverfahren sind in modifizierter Form im Vergütungsverzeichnis berücksichtigt (vgl zB Nummern 3200 und 3201 VV RVG-E).

Absatz 2 entspricht § 11 Abs. 2 Satz 1 BRAGO.

§§§



Zu § 14

Die Vorschrift soll die Vorschriften des § 12 BRAGO über die Bestimmung der konkreten Gebühr bei Betragsrahmengebühren in modifizierter Form übernehmen.

In Absatz 1 sollen die bei der Bestimmung der Gebühr zu berücksichtigenden Kriterien erweitert werden. Ein im Einzelfall besonderes Haftungsrisiko des Anwalts soll berücksichtigt werden können. Richten sich die Gebühren nicht nach dem Wert, soll das Haftungsrisiko grundsätzlich Berücksichtigung finden, weil das Haftungsrisiko in diesen Fällen, anders als bei Wertgebühren, ansonsten keinen Eingang in die Höhe der Gebühr finden würde. Bei der Bewertung anwaltlicher Tätigkeit spielt gerade aus der Sicht des verständigen Mandanten in besonderen Fällen das Haftungsrisiko, das ein Anwalt auf sich nimmt, eine Rolle. Ein in Einzelfällen gegebenes höheres Risiko sollte demgemäss auch zu einer höheren Gebühr führen. In § 3 Abs. 5 Drucksache 15/1971 – 190 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode BRAGO ist das Haftungsrisiko bereits genannt. § 3 Abs. 5 BRAGO lautet:

„(5) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann der Rechtsanwalt Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbaren, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren. Der Rechtsanwalt kann sich für gerichtliche Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren nach den §§ 803 bis 863 und 899 bis 915 der Zivilprozessordnung verpflichten, dass er, wenn der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung nicht beigetrieben werden kann, einen Teil des Erstattungsanspruchs an Erfüllungs Statt annehmen werde. Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der gesetzlichen Vergütung und die sonst nach diesem Absatz vereinbarten Vergütungen müssen in angemessenem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts stehen.“

In Absatz 2 soll die Verpflichtung des Gerichts, im Streitfall ein Gutachten der Rechtsanwaltskammern einzuholen, auf die Fälle beschränkt werden, in denen die Höhe der Gebühr streitig ist. Der Sinn der Vorschrift liegt darin, den Sachverstand und die Erfahrung der Rechtsanwaltskammern zur Frage der Angemessenheit der Gebühren einzuholen. Ob eine Gebühr überhaupt entstanden ist, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht auch ohne Gutachten beantworten kann.

§§§



Zu § 15

Die Vorschrift entspricht § 13 BRAGO und stellt die Grundvorschrift über den Abgeltungsbereich der Gebühren dar.

Absatz 5 Satz 2 sieht jedoch zusätzlich vor, dass auch sonst vorgesehene Anrechnungen entfallen sollen. Auch in diesen Fällen muss sich der Anwalt wegen des Zeitablaufs wieder neu in die Angelegenheit einarbeiten.

§§§



Zu Abschnitt 3

Zu § 16

Nach § 15 Abs.2 Satz 1 RVG-E kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Mit der vorgeschlagenen Vorschrift sollen bestimmte Tätigkeiten einer Angelegenheit zugeordnet werden, bei denen es ohne diese Vorschrift zumindest zweifelhaft wäre, ob sie eine gemeinsame Angelegenheit bilden.

Nummer 1 ist im Zusammenhang mit der Regelung in § 17 Nr.1 RVG-E zu sehen. Danach sollen künftig das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren verschiedene Angelegenheiten sein. Nach der vorgeschlagenen Nummer 1 sollen das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung jedoch zu derselben Angelegenheit gehören.

Das Verfahren über die Prozesskostenhilfe gehört derzeit nach § 37 Nr. 3 BRAGO zu dem Rechtszug des Verfahrens, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wurde. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist ein eigenständiges Verfahren.

Deshalb soll in Nummer 2 bestimmt werden, dass das Prozesskostenhilfeverfahren mit dem Hauptsacheverfahren dieselbe Angelegenheit bildet. Inhaltlich ändert sich damit gegenüber dem geltenden Recht nichts.

Nummer 3 entspricht § 51 Abs. 1 Satz 2 BRAGO.

Die Nummern 4 und 5 entsprechen § 7 Abs.3 BRAGO.

Nummer 6 übernimmt die Regelung des § 40 Abs.2 BRAGO für den Arrest und die einstweilige Verfügung und die Regelung des § 114 Abs. 6 BRAGO, der auf § 40 BRAGO verweist, für die einstweilige Anordnung in Verfahren vor den Gerichten der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten. Die Formulierung ist so gewählt, dass die Regelung auch Verfahren nach den §§ 80 und 80a VwGO erfasst.

Die Regelung soll künftig auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten, soweit dort einstweilige Anordnungen vorgesehen sind. Ferner soll die Vorschrift für vorläufige Anordnungen gelten, weil diese nach § 17 Nr. 4 RVG-E gegenüber der Hauptsache eine besondere Angelegenheit bilden sollen.

Nach § 47 Abs.3 BRAGO gilt das Verfahren nach § 3 Abs.2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6.Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27.Juli 2001 (BGBl.I S.1887) geändert worden ist, als besondere Angelegenheit. Die Prozessgebühr, die der Rechtsanwalt für das Verfahren nach § 3 Abs.1 des genannten Gesetzes erhält, wird zu zwei Dritteln auf die gleiche Gebühr des Verfahrens nach § 3 Abs.2 angerechnet. Gemäß Nummer 7 sollen künftig die Verfahren nach § 3 Abs.1 und nach § 3 Abs.2 des genannten Gesetzes dieselbe Angelegenheit bilden. Damit kann die Anrechnung von Gebühren entfallen.

Nach § 45 BRAGO entstehen im Aufgebotsverfahren neben der Prozessgebühr jeweils gesonderte Gebühren für den Antrag auf Erlass des Aufgebots sowie den Antrag auf Anordnung der Zahlungssperre nach § 1020 ZPO in Höhe von jeweils 5/10. Nunmehr ist eine Vergütung nach den Nummern 3324 und 3331 VV RVG-E vorgesehen. Auf eine Sonderregelung für das Aufgebotsverfahren soll im Übrigen verzichtet werden.
Durch Nummer 8 soll sichergestellt werden, dass die Gebühren nur einmal anfallen.

Nummer 9 entspricht § 46 Abs. 3 Satz 2 BRAGO.

Nummer 10 übernimmt die Regelung aus § 46 Abs. 4 BRAGO, wonach der Rechtsanwalt im schiedsrichterlichen Verfahren eine Vergütung für die Tätigkeit in gerichtlichen Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramtes, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen nur dann erhält, wenn seine Tätigkeit auf diese Verfahren beschränkt ist.

Nummer 11 übernimmt die Regelung aus § 62 Abs. 3 BRAGO. Danach erhält der Rechtsanwalt in Arbeitssachen für seine Tätigkeit, die eine gerichtliche Entscheidung über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Abs.3 ArbGG), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103 Abs.3 ArbGG) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Abs.2 ArbGG) betrifft, nur dann eine Vergütung, wenn seine Tätigkeit auf diese Verfahren beschränkt ist.

Nummer 12 entspricht § 61 Abs.2 BRAGO, soweit er die Erinnerung gegen den Kostenansatz oder gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss betrifft. Neu in die Vorschrift aufgenommen werden soll die Beschwerde. Nach § 11 Abs.1 RPflG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 6.August 1998 (BGBl.I S.2030) ist gegen die Entscheidung des Rechtspflegers das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Zulässiges Rechtsmittel gegen die Kostenfestsetzung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und in der Arbeitsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde. Soweit der Beschwerdewert nicht erreicht ist, ist die Erinnerung gegeben.

Nummer 13 entspricht § 14 Abs.2 BRAGO.

Nummer 14 übernimmt den Regelungsinhalt von § 94 Abs.2 BRAGO. Danach erhöhen sich die Gebühren des Rechtsanwalts als Beistand oder Vertreter des Privatklägers und des Widerbeklagten sowie des Verteidigers des Angeklagten durch die Widerklage auch dann nicht, wenn der Privatkläger nicht der Verletzte ist. Damit ist der Fall gemeint, in dem der Rechtsanwalt nicht nur den Privatkläger, sondern auch den Verletzten, der nicht mit dem Privatkläger identisch ist (§ 374 Abs.2 StPO), gegen eine Widerklage des Beschuldigten verteidigt (vgl § 388 Abs.2 StPO). Da der Anwalt in diesem Fall in einer Angelegenheit zwei Personen als Auftraggeber hat, wäre jedoch Nummer 1008 VV RVG-E anwendbar. Danach erhöhen sich der Mindest- und der Höchstbetrag der Verfahrensgebühr um 30 %.

§§§



Zu § 17

Diese Vorschrift bildet das Gegenstück zu § 16 RVG-E. In ihr sollen die Fälle abschließend aufgeführt werden, bei denen es ohne diese Vorschrift zumindest zweifelhaft wäre, ob sie verschiedene Angelegenheit darstellen.

Nach § 119 Abs.1 und 3 BRAGO bilden das Verwaltungsverfahren und das dem Rechtsstreit vorausgehende Verfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsakts dient, sowie das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter eine Angelegenheit.
In Nummer 1 soll nunmehr bestimmt werden, dass die vorbezeichneten Verfahren sowie das gerichtliche Verfahren jeweils verschiedene Angelegenheiten darstellen.

Die geltende Regelung wird der oftmals komplexen Tätigkeit des Rechtsanwalts in diesen Verfahren nicht gerecht. Dies lässt sich exemplarisch anhand zweier typischer verwaltungsrechtlicher Mandate darstellen, die in der anwaltlichen Praxis häufig vorkommen:

  1. Wenn es um die Erteilung einer Baugenehmigung geht, ist es in aller Regel für den Mandanten schon wegen der meist bestehenden Eilbedürftigkeit von ganz entscheidender Bedeutung, dass es bereits zu einer positiven behördlichen Entscheidung kommt. Schon im Baugenehmigungsverfahren ist deshalb anwaltlicher Rat gefragt, um möglicherweise durch eine Umplanung zu einer positiven Entscheidung zu gelangen. Sollte es zu einer ablehnenden Entscheidung und einem anschließenden Widerspruchsverfahren kommen, geht es darum, die Ablehnungsgründe auszuräumen. Sollte auch dieses nicht gelingen, dürften die Erfolgsaussichten einer Klage regelmäßig negativ zu beurteilen sein. Der Anwalt wird dann häufig von einer Klage abraten.

    Der im Verwaltungsverfahren und im Widerspruchsverfahren anfallende Arbeitsaufwand ist regelmäßig erheblich, vor allem weil neben einer möglicherweise erforderlichen Ortsbesichtigung Besprechungen sowohl mit Vertretern der Ausgangs- als auch der Widerspruchsbehörde zu führen sind. Ein solches typisches baurechtliches Mandat rechtfertigt es nicht, das Verwaltungsverfahren und das einer ablehnenden Entscheidung folgende Widerspruchsverfahren als eine Angelegenheit zu betrachten.

  2. Das übliche beitragsrechtliche Mandat umfasst regelmäßig neben der Tätigkeit im Widerspruchsverfahren auch eine Tätigkeit in einem Verfahren gemäß § 80 Abs.4 VwGO. Auch im Falle eines solchen typischen verwaltungsrechtlichen Mandats ist es nicht angemessen, die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren und im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides als eine Angelegenheit zu betrachten. Dies gilt um so mehr deshalb, weil § 80 Abs.6 VwGO nunmehr vorsieht, dass ein Antrag gemäß § 80 Abs.5 VwGO (gerichtlicher Aussetzungsantrag) erst zulässig ist, wenn zuvor ein behördlicher Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs.4 VwGO gestellt und zumindest teilweise abgelehnt wurde. Durch die Novellierung des § 80 VwGO hat der Gesetzgeber den behördlichen Aussetzungsantrag als gerichtliche Zulässigkeitsvoraussetzung aufgewertet.
    Dem soll in gebührenrechtlicher Hinsicht dadurch entsprochen werden, dass das behördliche Aussetzungsverfahren als eigene Angelegenheit vergütet wird.

Da die §§ 17 und 18 RVG-E als abschließende Aufzählungen ausgestaltet sind, soll in den Nummern 2 und 3 ausdrücklich bestimmt werden, dass das Mahnverfahren bzw das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger einerseits und das streitige Verfahren andererseits verschiedene Angelegenheiten darstellen. Nach geltendem Recht ergibt es sich lediglich aus den Anrechnungsbestimmungen in § 43 Abs.2 und § 44 Abs.2 BRAGO, dass es sich um verschiedene Angelegenheiten handelt.

Nummer 4 entspricht § 40 Abs. 1 BRAGO für den Arrest und die einstweilige Verfügung und § 114 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 BRAGO für die einstweilige Anordnung in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit.
Daneben sollen künftig auch einstweilige sowie vorläufige Anordnungen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit besondere Angelegenheiten bilden. Die Beschränkung der vorläufigen Anordnung auf FGG-Verfahren ist notwendig, weil es „vorläufige Anordnungen“ auch in Verfahren nach der StPO gibt, für die diese Vorschrift jedoch nicht gelten soll.

Die meisten einstweiligen oder vorläufigen Anordnungen in FGG-Verfahren ergehen auf Antrag oder Anregung eines Beteiligten und sind oft mit der Bewilligung von Prozess- Drucksache 15/1971 – 192 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode kostenhilfe und der Beiordnung eines Rechtsanwalts verbunden. Dieser muss dafür eine erhebliche Vorarbeit leisten, die durchaus mit den Vorbereitungen eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens vergleichbar ist. Neben dem „Verfügungsanspruch“ muss er noch die Voraussetzungen eines „Verfügungsgrundes“ eingehend untersuchen, darlegen und glaubhaft machen.

In FGG-Verfahren sind vorläufige Anordnungen nur ausnahmsweise gesetzlich geregelt, so zB in § 39 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen. Die vorläufigen Anordnungen bilden bislang zusammen mit der Hauptsache dieselbe Angelegenheit (§ 13 Abs.2 BRAGO), lösen also keine zusätzlichen Gebühren aus. Wenngleich die vorläufigen Anordnungen nur ausnahmsweise gesetzlich geregelt sind, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich vorläufige Anordnungen ergehen können (vgl § 24 Abs.3 FGG, wonach das Beschwerdegericht vor der Entscheidung eine vorläufige Anordnung erlassen kann).

Nach geltendem Recht ist der Mehraufwand für einstweilige und vorläufige Anordnungen in FGG-Verfahren bei der Bestimmung der konkreten Gebühr innerhalb des bestehenden Rahmens berücksichtigt worden (vgl. dazu Gerold/Schmidt/ v. Eicken/Madert, aaO, Rnr.23 zu § 41 BRAGO). Da künftig in FGG-Verfahren keine Rahmengebühren, sondern Festgebühren vorgesehen sind, kann der Mehraufwand nur durch eigene Gebühren berücksichtigt werden. Aus diesen Gründen ist die gebührenmäßige Verselbstständigung der vorläufigen Anordnung gerechtfertigt.Wenn sich der für die Gebühren maßgebende Gegenstandswert nicht nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften richtet, weil die Kostenordnung für die einstweilige oder vorläufige Anordnung keine Gebühr vorsieht, wäre nach § 23 Abs.3 Satz 2 RVG-E der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei wird wohl in der Regel ein Bruchteil des für die Hauptsache maßgebenden Werts und nur ausnahmsweise der volle Wert in Betracht kommen.

Nummer 5 entspricht § 39 Satz 1 BRAGO. Nach dieser Vorschrift gilt das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 ZPO) als besondere Angelegenheit. Die in § 39 Satz 2 BRAGO enthaltene Anrechnungsvorschrift soll nunmehr als Absatz 2 in die Anmerkung zu Nummer 3100 VV RVG-E eingestellt werden.

Nummer 6 entspricht § 46 Abs. 3 Satz 1 BRAGO. Nach dieser Vorschrift gilt das Verfahren vor dem Schiedsgericht über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 ZPO) als besondere Angelegenheit. Satz 2 dieser Vorschrift soll als Nummer 9 in § 16 RVG-E eingestellt werden.

Nach Nummer 7 sollen die verschiedenen Güte- und Schlichtungsverfahren und ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren verschiedene Angelegenheiten bilden. Dies entspricht der sich aus § 65 Abs.1 BRAGO ergebenden Rechtslage. Wegen der Höhe der Gebühren verweist § 36 RVG-E auf Teil 3 Abschnitt 1 und 2 VV RVG-E.

Mit Nummer 8 soll klargestellt werden, dass ein Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG und ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren verschiedene Angelegenheiten bilden.

Nummer 9 entspricht der Regelung in § 14 Abs.2 Satz 1 BRAGO, nach der das Verfahren über das zugelassene Rechtsmittel ein neuer Rechtszug ist, wenn das Rechtsmittel in Verfahren über die Beschwerde gegen seine Nichtzulassung zugelassen wird.

Mit Nummer 10 soll klargestellt werden, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein nach dessen Einstellung sich anschließendes Bußgeldverfahren verschiedene Angelegenheiten bilden. Dies entspricht der Auffassung eines Teils der Literatur schon nach geltender Rechtslage (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, aaO, Rnr.20 zu § 105 BRAGO; Riedel/Sußbauer, aaO, Rnr.1 zu § 105 BRAGO). In der Rechtsprechung wird die Frage unterschiedlich beantwortet. In diesen Fällen soll jedoch im Bußgeldverfahren die Grundgebühr nicht mehr besonders entstehen (vgl Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 5100 VV RVG-E).

Nummer 11 soll bestimmen, dass das Verfahren über die nach § 275a StPO im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und das dieser zugrunde liegende Verfahren verschiedene Angelegenheiten bilden. Dies entspricht § 87 Satz 3 BRAGO.

Nummer 12 soll ausdrücklich bestimmen, dass das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederaufgenommene, neue Strafverfahren verschiedene Angelegenheiten bilden. Dies entspricht der allgemeinen Rechtsauffassung zu § 90 BRAGO (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, aaO, Rnr.7 zu § 90 BRAGO; Riedel/Sußbauer, aaO, Rnr.6 zu § 90 BRAGO).

§§§



Zu § 18

In dieser Vorschrift sollen solche Tätigkeiten abschließend aufgezählt werden, die grundsätzlich selbstständige Angelegenheiten bilden sollen, gleichgültig mit welchen anderen Tätigkeiten des Anwalts sie im Zusammenhang stehen.

Nummer 1 übernimmt die Regelung aus § 41 Abs.1 BRAGO, nach der einstweilige Anordnungen in Familiensachen in der Regel als besondere Angelegenheiten gelten. Neu ist der angefügte Halbsatz, der eine Sonderregelung gegenüber § 22 Abs.1 RVG-E enthält. Danach sollen in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet werden. Nach geltendem Recht erhält der Rechtsanwalt in mehreren Verfahren über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die denselben Gegenstand betreffen, nicht mehr an Gebühren als in einem einzigen Verfahren. Diese Regelung trägt dem zusätzlichen Aufwand des Rechtsanwalts für die weiteren Verfahren nicht ausreichend Rechnung.

In Nummer 2 sind die sonstigen, gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten einstweiligen und vorläufigen Anordnungen aufgenommen worden, weil kein sachlicher Grund besteht, diese Verfahren anders zu behandeln als die in § 64b FGG ausdrücklich geregelten einstweiligen Anordnungen.

Nummer 3 entspricht dem § 58 Abs.1 BRAGO für die Zwangsvollstreckung, für das Verwaltungszwangsverfahren in Verbindung mit § 114 Abs.1 BRAGO. Die Maßnahmen nach § 33 FGG werden nach geltendem Recht nach § 118 BRAGO vergütet.

Die Nummer 4 entspricht dem § 59 Abs.1 in Verbindung mit § 58 Abs.1 BRAGO für die Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung.

In Nummer 5 soll klargestellt werden, dass Beschwerdeund Erinnerungsverfahren grundsätzlich eine besondere Angelegenheit bilden. Hiervon sollen jedoch mehrere Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung und den Kostenansatz in demselben Rechtszug ausgenommen werden (§ 16 Nr.12 RVG-E). Die Vorschrift soll auch nicht für Straf- und Bußgeldsachen gelten. Die vorgeschlagene Regelung entspricht damit dem geltenden Recht (für die derzeit im dritten Abschnitt der BRAGO geregelten Verfahren vgl Gerold/Schmidt/ v Eicken/Madert, aaO, Rnr.7 zu § 37 BRAGO; Riedel/ Sußbauer, aaO, Rnr.11 zu § 37 BRAGO).

Die Nummern 6 bis 20 entsprechen der Aufzählung der Verfahren in § 58 Abs.3 BRAGO, die eine besondere Angelegenheit sind, jedoch ist in Nummer 12 das Verteilungsverfahren (§ 858 Abs.5, §§ 872 bis 877, 882 ZPO) zusätzlich aufgenommen worden. Dies entspricht dem geltenden Recht (vgl Gerold/Schmidt/v Eicken/Madert, aaO, Rnr.1 zu § 60 BRAGO). In Nummer 15 sind die besonderen gerichtlichen Verfahren zur Ausführung einer besonderen Verfügung des Gerichts auf Vornahme, Unterlassung oder Duldung einer Handlung durch Zwangsmittel sowie zur Anwendung von Gewalt (§ 33 FGG) aufgenommen worden, weil in diesem Fall ähnlich wie in § 888 ZPO ein besonderes gerichtliches Verfahren stattfindet. Ferner ist in Nummer 18 zusätzlich das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 33 Abs.2 Satz 5 und 6 FGG aufgenommen worden, weil die Vorschriften über die Abgrenzung der Angelegenheiten auch für FGG-Verfahren unmittelbar gelten.

Die vorgeschlagenen Nummern 21 und 22 entsprechen der Regelung in § 81 Abs.2 Satz 1 Nr.2 und 3 BRAGO.

§§§



Zu § 19

In § 19 soll festgelegt werden, dass alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten sowie Nebenverfahren zu dem jeweiligen Rechtszug oder jeweiligen Verfahren gehören. Die Vorschrift soll an die Stelle des § 37 BRAGO treten, soweit es sich um Prozessverfahren vor den ordentlichen Gerichten handelt. Soweit es sich um Tätigkeiten in der Zwangsvollstreckung handelt, soll sie an die Stelle des § 58 Abs. 2 BRAGO treten. Hinsichtlich der sonstigen Verfahren soll sie entsprechend ergänzt und aus diesem Grund insgesamt neu gefasst werden.

Mit dem neuen Absatz 1 Satz 1 soll der Regelungszweck dieser Vorschrift allgemein umschrieben werden. Danach sollen zu dem Rechtszug oder zu dem Verfahren – hierher gehören auch Verfahren der Zwangsvollstreckung – auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, gehören.
Satz 2 enthält eine nicht abschließende Aufzählung aller wesentlichen Tätigkeiten, die zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören sollen.

Die Nummern 1 und 2 entsprechen § 37 Nr.1 und 2 BRAGO.

Die Nummer 3 übernimmt Teile des § 37 Nr.3 BRAGO und erweitert gleichzeitig diese Vorschrift. Nicht mehr genannt werden das selbstständige Beweisverfahren, das Verfahren über die Prozesskostenhilfe, die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet, sowie das Verfahren wegen der Rückgabe einer Sicherheit.

Das selbstständige Beweisverfahren soll künftig immer eine eigene Angelegenheit bilden. Soweit der Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder wird, soll jedoch die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs angerechnet werden (Absatz 5 der Vorbemerkung 3 [zu Teil 3] VV RVG-E). Die bisherige Regelung ist im Zusammenhang mit § 48 BRAGO zu sehen. Das bis zum 31.März 1991 geltende Beweissicherungsverfahren gehörte, wenn die Hauptsache anhängig war, gleichfalls zum Rechtszug der Hauptsache (§ 37 Nr.3 BRAGO in der bis zum 31.März 1991 geltenden Fassung). Die heutige Regelung des § 48 BRAGO beruht auf dem am 1.April 1991 in Kraft getretenen Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17.Dezember 1990 (BGBl.I S.2847). Das Verfahren beschränkt sich seither nicht mehr auf die bloße Beweissicherung; vielmehr soll auch schon in diesem Verfahren eine endgültige Beilegung des Rechtsstreits angestrebt werden. Da nunmehr die Beweisgebühr entfallen soll, würde der Rechtsanwalt im selbstständigen Beweisverfahren nach der vorgeschlagenen Nummer 3100 VV RVG-E nur noch eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,3 erhalten. Wenn eine mündliche Verhandlung, ein sonstiger Termin oder eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts stattfindet, soll der Rechtsanwalt auch die Terminsgebühr nach Nummer 3104 VV RVG-E erhalten (siehe auch Absatz 3 der Vorbemerkung 3 [zu Teil 3] VV RVG-E). Der Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens setzt dieselben Vorarbeiten voraus, die den Ansatz der Gebühr Nummer 3100 VV RVG-E im eigentlichen Rechtsstreit rechtfertigen. Ein solches Verfahren gibt Gelegenheit, schon frühzeitig über eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu verhandeln und den weiteren Prozess über die Hauptsache möglichst zu vermeiden. Dieser Entlastungseffekt rechtfertigt es, das selbstständige Beweisverfahren auch gebührenmäßig wie die Hauptsache zu behandeln.

Das Verfahren über die Prozesskostenhilfe ist ein selbstständiges gerichtliches Verfahren. Dass dieses Verfahren mit dem Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, auch künftig eine Angelegenheit bilden soll, soll in § 16 Nr.2 RVG-E geregelt werden.

Die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet, ist als eigene Nummer 11, das Verfahren wegen der Rückgabe einer Sicherheit als eigene Nummer 7 vorgesehen.

Die Nummer 4 entspricht § 37 Nr.4 BRAGO und betrifft das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter.
Die Nummer 5 entspricht § 37 Nr.5 BRAGO und betrifft das Verfahren über die Erinnerung (§ 573 ZPO) und die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO), jedoch wird die Erinnerung nach § 11 2 RPflG nicht mehr genannt. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 6.August 1998 (BGBl.I S.2030) wurde die Durchgriffserinnerung abgeschafft und durch das nach den allgemeinen Vorschriften gegebene Rechtsmittel ersetzt. Nur dann, wenn gegen die Entscheidung nach den allgemeinen Vorschriften kein Rechtsmittel gegeben wäre, findet nach § 11 Abs.2 RPflG die Erinnerung statt. Die Erinnerung gebührenrechtlich anders zu behandeln als die Beschwerde erscheint nicht sachgerecht. Die Arbeit des Anwalts ist mit der Vorbereitung und Einreichung der Beschwerde vergleichbar.

Die Nummer 6 nennt die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestandes und entstammt § 37 Nr.6 BRAGO. Die in dieser Vorschrift ebenfalls genannte Festsetzung des für die Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung zu leistenden Betrages nach § 53e Abs.2 FGG soll als eigene Nummer 14 in die Aufzählung aufgenommen werden.

Die Nummer 7 (Verfahren wegen Rückgabe einer Sicherheit) stammt aus § 37 Nr. 3 BRAGO.

Die Nummer 8 (die für die Geltendmachung im Ausland vorgesehene Vervollständigung der Entscheidung) entspricht § 37 Nr.6a BRAGO.

Die Nummer 9 übernimmt die in § 37 Nr.7 BRAGO genannten Tätigkeiten am Ende eines Rechtsstreits und für Verfahren der Zwangsvollstreckung einen Teil der Regelung in § 58 Abs.2 Nr.1 BRAGO in redaktionell angepasster Form. Nicht mehr enthalten ist die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage nach § 731 ZPO erhoben wird – diese Bestimmung soll Nummer 12 werden –, und die Kostenfestsetzung (§§ 104, 107 ZPO) ausschließlich der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss – diese Bestimmung soll Nummer 13 werden. Ebenso nicht mehr enthalten ist der Ausspruch, eines Rechtsmittels verlustig zu sein, weil dieser Ausspruch nach dem durch das ZPO-Reformgesetz vom 27.Juli 2001 (BGBl.I S.1887, 3138) neu gefassten § 516 keines Antrages mehr bedarf.

Die Nummer 10 übernimmt die Regelung aus § 87 BRAGO, nach der die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs durch den Verteidiger, der in dem Rechtszug tätig war, zum selben Rechtszug gehört. Dagegen gehört die Begründung des Rechtsmittels zum nächsten Rechtszug. Für einen neuen Verteidiger gehört die Einlegung eines Rechtsmittels zum Rechtszug des Rechtsmittels. Dies entspricht insgesamt der zu § 87 BRAGO ergangenen Rechtsprechung.

Die vorgeschlagene Nummer 11 ist derzeit in § 37 Nr.3 BRAGO enthalten.

Die vorgeschlagene Nummer 12 ist derzeit in § 37 Nr.7 BRAGO und für Verfahren der Zwangsvollstreckung in § 58 Abs.2 Nr.1 BRAGO enthalten.

Die vorgeschlagene Nummer 13 ist derzeit in § 37 Nr.7 BRAGO enthalten. Der ausdrückliche Ausschluss des Verfahrens über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, wie dies in § 37 Nr.7 BRAGO bestimmt ist, kann wegfallen, weil sich dies bereits aus § 18 Nr.5 RVG-E ergibt.

Die vorgeschlagene Nummer 14 ist derzeit in § 37 Nr.6 BRAGO enthalten.

Die vorgeschlagene Nummer 15 ist derzeit in § 58 Abs.2 Nr.2 BRAGO enthalten. Danach bilden diese Tätigkeiten keine besondere Angelegenheit in der Zwangsvollstreckung. Dass die Tätigkeiten für den Prozessbevollmächtigten des Rechtsstreits zu dem Rechtszug gehören, ist allgemeine Auffassung (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, aaO, Rnr.17 zu § 58 sowie Rnr.11 bis 13 zu § 57; Riedel/Sußbauer, aaO, Rnr.15 zu § 58 BRAGO).
Entsprechend der Regelung in Nummer 11 soll in Nummer 16 bestimmt werden, dass die vergleichbaren Tätigkeitsbereiche in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum Rechtszug gehören und keine besonderen Gebühren auslösen.

Die vorgeschlagene Nummer 17 ist derzeit in § 37 Nr. 7 BRAGO enthalten.

Absatz 2 übernimmt die sonstigen Regelungen aus § 58 Abs.2 BRAGO.

§§§



Zu § 20

Die vorgeschlagene Vorschrift entspricht § 14 Abs.1 BRAGO. In dieser Vorschrift ist bestimmt, dass eine Sache, die an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben wird, mit dem Ausgangsverfahren einen Rechtszug bildet. Die Regelung des § 14 Abs.2 Satz 1 BRAGO soll künftig in § 17 Nr.8 RVG-E, die des § 14 Abs.2 Satz 2 BRAGO in § 16 Nr.13 RVG-E eingestellt werden.

§§§



Zu § 21

Die vorgeschlagene Vorschrift soll den Grundsatz regeln, dass im Falle einer Zurückverweisung das weitere Verfahren vor dem untergeordneten Gericht einen neuen Rechtszug bildet.

Absatz 1 entspricht § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Die in Satz 2 enthaltene Einschränkung, dass der Rechtsanwalt die Prozessgebühr nur erhält, wenn die Sache an ein Gericht zurückverwiesen wird, das mit der Sache noch nicht befasst war, soll in Form einer Anrechnungsvorschrift in Absatz 6 der Vorbemerkung 3 (zu Teil 3) VV RVG-E eingestellt werden.

Absatz 2 entspricht § 15 Abs. 2 BRAGO.

§§§



Zu Abschnitt 4

In diesem Abschnitt sollen alle Wertvorschriften zusammengefasst werden.

§§§



Zu § 22

In Absatz 1 dieser Vorschrift soll der in § 7 Abs. 2 BRAGO enthaltene Grundsatz übernommen werden, dass in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet werden.

Mit Absatz 2 soll auch für das vorgeschlagene RVG eine allgemeine Wertgrenze eingefügt werden, wie sie für das Gerichtskostengesetz in Artikel 1 (§ 39 GKG-E) vorgesehen ist. Danach soll der Wert in derselben Angelegenheit höchstens 30 Mio. Euro betragen. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen Auftraggeber, soll die Höchstgrenze für jeden Auftraggeber so bemessen werden, als habe er den Auftrag allein erteilt. Insgesamt soll derWert jedoch höchstens einen Betrag von 100 Mio. Euro nicht übersteigen. Eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 aus 30 Mio. Euro beträgt 91 496 Euro. Auf die Begründung zu Artikel 1 (§ 39 GKG-E) wird Bezug genommen. In einem Verfahren, das mit einem streitigen Urteil endet, würden damit – bei einem Auftraggeber – Gebühren mit höchstens 228 740 Euro anfallen.

Dieser Gebührenbegrenzung soll ein neuer Auslagentatbestand gegenüber gestellt werden. Nach der neuen Nummer 7007 VV RVG-E soll der Anwalt die im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge oberhalb des jeweiligen Höchstwertes entfällt, fordern können.

§§§



Zu § 23

In die Absätze 1 und 3 dieser Vorschrift sollen die allgemeinen Wertvorschriften des § 8 Abs.1 und 2 Satz 1 und 2 BRAGO übernommen werden.

Absatz 1 Satz 2 ist zusätzlich aufgenommen worden, weil nach dem vorgeschlagenen neuen Gerichtskostengesetz zum Teil die Wertgebühren durch Festgebühren ersetzt werden sollen. Dies gilt zum Beispiel für die in den Nummern 1510 bis 1520 KV GKG-E bestimmten Gebühren für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel und ähnliche Verfahren. In diesen Fällen sollen die Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes und, zB aufgrund der Verweisung in § 48 Abs.1 GKG-E, auch die Wertvorschriften der Verfahrensgesetze entsprechend anwendbar sein. Damit würden in den betroffenen Fällen für die Rechtsanwaltsgebühren die gleichen Wertvorschriften anwendbar bleiben wie im geltenden Recht.

Der vorgeschlagene Absatz 2 ist neu. Die Regelung soll zusätzlich aufgenommen werden, weil es in der geltenden BRAGO keine generelle Wertvorschrift für Beschwerdeverfahren gibt, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich die Gebühren nicht nach dem Wert richten. Wenn in einem Beschwerdeverfahren Gerichtsgebühren nur erhoben werden, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (zB Gebühr Nummer 1811 KV GKG-E), ist Absatz 1 Satz 1 auch dann anzuwenden, wenn im konkreten Fall keine Gebühr erhoben wird. Ebenfalls zusätzlich eingestellt werden soll eine Vorschrift über die Bestimmung des Gegenstandswerts für Erinnerungsverfahren, weil hierfür grundsätzlich keine Gerichtsgebühren erhoben werden, und für Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil hierfür eine Festgebühr vorgesehen ist (Nummer 1700 KV GKG-E).

In Absatz 3 Satz 1 soll für den Bereich der vorsorgenden Rechtspflege auf zwei weitere Wertvorschriften der Kostenordnung verwiesen werden und zwar auf § 39 Abs.3 und § 46 Abs.4 KostO. Nach § 39 Abs.3 KostO bestimmt sich bei Eheverträgen der Geschäftswert nach dem zusammengerechneten Wert der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten und, wenn der Ehevertrag nur das Vermögen eines Ehegatten betrifft, nach diesem. Bei Ermittlung des Vermögens werden die Schulden abgezogen. Betrifft der Ehevertrag nur bestimmte Gegenstände, so ist deren Wert maßgebend. Entsprechendes gilt für Lebenspartnerschaftsverträge. Nach § 46 Abs.4 KostO ist bei Testamenten und Erbverträgen, wenn über den ganzen Nachlass oder einen Bruchteil davon verfügt wird, der Gebührenberechnung der Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden reinen Vermögens oder der Wert des entsprechenden Bruchteils des reinen Vermögens zugrunde zu legen. Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte und Auflagen werden nicht abgezogen. Mit der weitergehenden Verweisung wird klar geregelt, wie in diesen Fällen der Gegenstandswert zu bestimmen ist. Sie führt dazu, dass auch für die Wertberechnung des Rechtsanwalts, anders als nach geltendem Recht, die Schulden in Abzug zu bringen sind.

§§§



Zu § 24

Die bisher in § 8 Abs.3 BRAGO geregelte Wertbestimmung für eine Tätigkeit, die eine einstweilige Anordnung in bestimmten familienrechtlichen Angelegenheiten betrifft, soll aus systematischen Gründen in eine eigene Vorschrift eingestellt werden. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

§§§



Zu § 25

In diese Vorschrift sollen inhaltlich die in § 57 Abs.2 und 3 BRAGO enthaltenen Wertvorschriften für die Zwangsvollstreckung übernommen werden. Eine Regelung für Beschwerdeverfahren ist nicht mehr erforderlich, weil hierfür der vorgeschlagene § 23 Abs.2 RVG-E anwendbar wäre.

§§§



Zu § 26

Diese Vorschrift soll inhaltlich unverändert die in § 68 Abs. 3 BRAGO enthaltenen Wertvorschriften für die Zwangsversteigerung übernehmen.

§§§



Zu § 27

Diese Vorschrift soll inhaltlich unverändert die in § 69 Abs. 2 BRAGO enthaltenen Wertvorschriften für die Zwangsverwaltung übernehmen.

§§§



Zu § 28

Diese Vorschrift soll die in § 77 BRAGO enthaltenen Wertvorschriften für das Insolvenzverfahren in redaktionell angepasster Form übernehmen. Der in § 77 Abs. 1 BRAGO enthaltene Mindestwert von 3 000 Euro soll an den allgemeinen Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG-E (4 000 Euro) angepasst werden.

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Zu § 29

Die Vorschrift soll für die Wertberechnung in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren die Vorschrift des § 81 Abs.1 Satz 2 BRAGO in redaktionell angepasster Form übernehmen.

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Zu § 30

Die derzeit in § 83b Abs.2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) enthaltene Regelung zur Bestimmung des Gegenstandswerts in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz soll ohne inhaltliche Änderung in das RVG-E eingestellt werden.

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Zu § 31

Die Vorschrift tritt an die Stelle des § 8 Abs.1a BRAGO in der am 1.September 2003 in Kraft getretenen Fassung.

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Zu § 32

Die vorgesehene Vorschrift entspricht § 9 BRAGO. Danach ist der gerichtlich für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert auch für die Anwaltsgebühren maßgebend.

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Zu § 33

In dieser Vorschrift soll das Verfahren geregelt werden, nach dem der Wert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren in solchen Fällen festzusetzen ist, in denen sich die Anwaltsgebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten. Gegenüber dem geltenden Recht sind insbesondere Änderungen im Bereich des Beschwerdeverfahrens vorgesehen. Diese Änderungen sollen zu einer weitgehenden Vereinheitlichung der Beschwerdevorschriften in den verschiedenen Kostengesetzen beitragen (vgl ua § 66 GKG-E, § 4 JVEG-E sowie die in Artikel 4 Abs.29 vorgeschlagene Neufassung des § 14 KostO).

Absatz 1 übernimmt die Regelungen des § 10 Abs. 1 BRAGO.

Absatz 2 Satz 1 entspricht § 10 Abs.2 Satz 1 BRAGO. Nach Satz 2 soll neben dem Rechtsanwalt, dem Auftraggeber und dem erstattungspflichtigen Gegner die Staatskasse antragsberechtigt sein, wenn der Rechtsanwalt nach § 45 RVG-E einen Vergütungsanspruch gegen diese hat.

Absatz 3 ist an § 66 Abs. 2 GKG-E (Artikel 1) angepasst. Auf die Begründung hierzu wird verwiesen.

Absatz 4 ist an die Regelung des § 66 Abs.3 GKG-E (Artikel 1) angepasst. Auf die Begründung hierzu wird verwiesen.

Absatz 5 entspricht § 68 Abs.2 GKG-E.

Absatz 6 Satz 1 bis 3 übernimmt inhaltlich die Bestimmungen des § 10 Abs.3 Satz 5 und 6 BRAGO. Im Übrigen ist dieser Absatz redaktionell an § 66 Abs.4 GKG-E (Artikel 1) angepasst. Auf die Begründung hierzu wird verwiesen.

Absatz 7 entspricht inhaltlich weitgehend § 10 Abs.4 BRAGO. Im Übrigen ist der Regelungsvorschlag an § 66 Abs.5 GKG-E (Artikel 1) angepasst. Auf die Begründung hierzu wird verwiesen.

Absatz 8 entspricht inhaltlich § 66 Abs.6 GKG-E (Artikel 1). Auf die Begründung hierzu wird verwiesen.

Nach Absatz 9 soll die Gebührenfreiheit – wie in § 11 RVG-E – auf das Verfahren über den Antrag beschränkt werden. Im Verfahren über die Beschwerde bzw die weitere Beschwerde entsteht eine Gebühr nach Nummer 1811 KV GKG-E, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. An die Stelle der Regelung, dass der Rechtsanwalt in dem Verfahren keine Gebühren erhält, soll – wie auch in § 11 RVG-E vorgesehen – die Bestimmung treten, dass eine Kostenerstattung weder im Erinnerungs – noch in den Beschwerdeverfahren stattfindet.

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