D-Bundestag 15.Wahlperiode |
(10) | Drucksache 15/1971 11.11.03 |
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BT-Drucks.15/1971 S.172-177
Dieser Teil soll die Gebühren für Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit aufnehmen. Die Vorschriften sollen an die Stelle der geltenden Nummern 3110 bis 3403 KV GKG treten.
Auch in diesem Bereich soll für alle Rechtszüge das Pauschalgebührensystem eingeführt werden. Die Struktur der Regelungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren soll weitgehend übernommen werden.
§§§
Die Vorschrift entspricht der Nummer 5110 KV GKG-E für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Nach geltendem Recht beträgt die Verfahrensgebühr 1,0 (Nummer 3110 KV GKG). Daneben entstehen Entscheidungsgebühren nach den Nummern 3113 bis 3118 KV GKG mit Gebührensätzen zwischen 1,0 und 2,5. Damit übersteigt die pauschale Verfahrensgebühr die höchstmöglichen Gebühren nach geltendem Recht um 0,5. Dies entspricht der vorgeschlagenen Regelung für erstinstanzliche Verfahren vor den Oberverwaltungsgerichten (Nummer 5112 KV GKG-E). Da das Finanzgericht wie das Oberverwaltungsgericht ein mit Richterinnen und Richtern in Beförderungsämtern besetztes oberes Landesgericht ist, soll die Gebührenhöhe angeglichen werden. Verfahren vor den Finanzgerichten können nach Umfang und Bedeutung den Rechtsmittelverfahren in anderen Gerichtsbarkeiten durchaus gleichgesetzt werden.
§§§
Im Falle der Rücknahme soll künftig immer eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 2,0 anfallen. Bei Beendigung des Verfahrens durch Gerichtsbescheid entstehen derzeit 2,0 Gebühren. In diesen Fällen soll künftig die unverminderte Verfahrensgebühr von 4,0 anfallen. Endet das Verfahren durch Beschluss nach § 138 der Finanzgerichtsordnung (FGO), soll die Gebührenermäßigung – anders als in den übrigen Gerichtszweigen – grundsätzlich zum Tragen kommen, weil im finanzgerichtlichen Verfahren die Kosten nicht der Disposition der Parteien unterliegen (vgl Tipke/Kruse, Stand: August 2002, Rnr.78 zu § 138 FGO); ein Kostenvergleich ist nicht möglich (vgl Tipke/Kruse, aaO, Rnr.6 zu § 95 FGO). Gleichwohl soll auch im finanzgerichtlichen Verfahren ein Anreiz für eine außergerichtliche Erledigung gegeben werden.
§§§
Für die pauschale Verfahrensgebühr wird, entsprechend dem Gebührensatz für die Revision im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Nummer 5130 KV GKG-E), ein Gebührensatz von 5,0 vorgeschlagen.
§§§
Die Gebührenstruktur für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entspricht der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vorgeschlagenen Struktur. Nicht übernommen wurde die Gebühr für das Verfahren über die Zulassung der Beschwerde, weil es ein solches Verfahren vor dem Bundesfinanzhof nicht gibt. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Teil 5 Hauptabschnitt 2 KV GKG-E verwiesen.
§§§
Die Gebühren entsprechen den für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Teil 5 Hauptabschnitt 3 KV GKG-E vorgeschlagenen Gebühren. Auf die Begründung hierzu wird Bezug genommen. Der Gebührensatz der Nummer 6300 KV GKG-E soll jedoch wegen des nicht unerheblichen Aufwands des Gerichts auf 1,0 erhöht werden. Die Gebühr Nummer 6301 KV GKG-E ist neu. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb in diesen Verfahren – anders als in entsprechenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht – keine Gebühren erhoben werden sollen.
§§§
Dieser Hauptabschnitt übernimmt die Regelung aus Teil 1 Hauptabschnitt 7 KV GKG-E für die Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
§§§
Die Nummer 6500 KV GKG-E entspricht der Nummer 3402 KV GKG.
Wegen der Nummer 6501 KV GKG-E wird auf die Begründung zu Nummer 1243 KV GKG-E Bezug genommen.
Die Nummer 6502 KV GKG-E tritt an die Stelle der Nummer 3403 KV GKG. Wie in den übrigen Gerichtszweigen soll auch hier der Auffangtatbestand als Festgebühr ausgestaltet werden.
Die derzeitige Nummer 3401 KV GKG kann entfallen, weil die Möglichkeit der Beschwerde durch Änderung des § 128 Abs.2 FGO mit dem 2.FGOÄndG vom 19.Dezember 2000 (BGBl.I S.1757) weggefallen ist.
§§§
Die vorgeschlagene Gebühr entspricht der Nummer 3310 KV GKG.
§§§
Dieser Teil soll die Gebühren für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aufnehmen. Die Vorschriften sollen an die Stelle der geltenden Nummern 4110 bis 4420 KV GKG treten.
Auch in diesem Bereich soll für alle Rechtszüge das Pauschalgebührensystem eingeführt werden. Die Struktur der Regelungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde weitgehend übernommen.
§§§
Die Vorschrift entspricht der Nummer 5110 KV GKG-E für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Nach geltendem Recht beträgt die Verfahrensgebühr 1,0 (Nummer 4110 KV GKG). Daneben entstehen Entscheidungsgebühren nach den Nummern 4113 bis 4118 KV GKG mit Gebührensätzen zwischen 1,0 und 2,5. Damit bleibt die pauschale Verfahrensgebühr zwarum0,5 hinter den höchstmöglichen Gebühren nach geltendem Recht zurück, es ist aber zu berücksichtigen, dass auch im Falle der Rücknahme künftig immer eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 anfallen soll (Nummer 7111KV GKG-E). Bei Beendigung des Verfahrens durch Gerichtsbescheid entstehen derzeit 2,0 Gebühren. In diesem Fall soll künftig die unverminderte Verfahrensgebühr von 3,0 anfallen. Wird das Verfahren für erledigt erklärt oder wird das Anerkenntnis angenommen (§ 101 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes –SGG)und muss noch über die Kosten nachdemSachund Streitstand entschieden werden, soll ebenfalls künftig die volle Verfahrensgebühr (3,0) aus dem Hauptsachestreitwert anfallen, während nach geltendem Recht neben der Verfahrensgebühr von 1,0 (Nummer 4110 KV GKG) eine Beschlussgebühr nachdemKostenwert mit einem Gebührensatz von 1,5 (Nummer 4118 KV GKG) anfällt.Wird eine Kostenentscheidung des Gerichts zum Beispiel durch einen Kostenvergleich entbehrlich, würde die Gebührenermäßigung nach Nummer 7111 KV GKG-E greifen und somit – wie im geltenden Recht – lediglich eine Gebühr von 1,0 anfallen.
§§§
Die vorgeschlagene Vorschrift entspricht weitgehend der Nummer 5111 KV GKG-E für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Auf die Begründung hierzu wird verwiesen. In Nummer 2 wird das Verzichtsurteil nicht genannt, weil es ein solches im sozialgerichtlichen Verfahren nicht gibt (Meyer-Ladewig, 7.Aufl, Rnr.19 zu § 101 SGG). Neben dem gerichtlichen Vergleich wird in Nummer 3 das den übrigen Verfahrensordnungen unbekannte „angenommene Anerkenntnis“ (§ 101 Abs. 2 SGG) genannt.
§§§
Für die pauschale Verfahrensgebühr, die der Nummer 1220 KV GKG-E in zivilprozessualen Berufungsverfahren entspricht, wird ein Gebührensatz von 4,0 vorgeschlagen. Nach geltendem Recht fallen im Berufungsverfahren neben der Verfahrensgebühr in Höhe von 1,5 (Nummer 4120 KV GKG) Entscheidungsgebühren zwischen 1,5 und 3,0 (Nummern 4123 bis 4128 KV GKG) an. Im Falle der frühzeitigen Rücknahme soll künftig immer eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 anfallen (Nummer 7121 KV GKG-E), während nach geltendem Recht nur eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,5 anfällt (Nummer 4121 KV GKG). Bei Beendigung des Verfahrens durch einstimmigen Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entstehen derzeit 3,0 Gebühren. In diesem Fall soll künftig die unverminderte Verfahrensgebühr von 4,0 anfallen.
Wird dasVerfahren für erledigt erklärt und muss noch über die Kosten nach dem Sach- und Streitstand entschieden werden, Drucksache 15/1971 – 174 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode soll ebenfalls künftig die volle Verfahrensgebühr (4,0) aus dem Hauptsachestreitwert anfallen, während nach geltendem Recht neben der Verfahrensgebühr von 1,5 (Nummer 4120 KV GKG) eine Beschlussgebühr nach dem Kostenwert mit einem Gebührensatz von 1,5 (Nummer 4128 KV GKG) anfällt. Wird eine Kostenentscheidung des Gerichts zum Beispiel durch einen Kostenvergleich entbehrlich, würde die Gebührenermäßigung nach Nummer 7122 KV GKG-E greifen und somit eine Gebühr von nur 2,0 anfallen.
§§§
Der vorgeschlagene Ermäßigungstatbestand für eine frühzeitige Zurücknahme der Berufung erfordert im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Unterschiede zum zivilprozessualen Berufungsverfahren eine abweichende Ausgestaltung. Insbesondere sieht das Sozialgerichtsgesetz keine Pflicht zur Begründung der Berufung vor.
Gleichwohl soll als erste Alternative auf den Eingang der Schrift zur Begründung der Berufung abgestellt werden, weil spätestens nach deren Eingang das Gericht sich mit dem Streitstoff befassen muss. Wird die Berufung nicht begründet, hat sich das Gericht spätestens dann mit dem Streitstoff bereits befasst, wenn es einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt oder einstimmig zu dem Ergebnis kommt, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist (§ 153 Abs. 4 SGG).
§§§
Der vorgeschlagene Ermäßigungstatbestand entspricht weitgehend dem Regelungsvorschlag für das verwaltungsgerichtliche Berufungsverfahren. Insoweit wird auf die Begründung zu Nummer 5124 KV GKG-E verwiesen. Wegen der Abweichungen wird auf die Begründung zu Nummer 7111 KV GKG-E verwiesen.
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Für die pauschale Verfahrensgebühr, die der Nummer 1230 KV GKG-E in zivilprozessualen Revisionsverfahren entspricht, wird ein Gebührensatz von 5,0 vorgeschlagen.Wegen der Begründung zur Höhe des Gebührensatzes wird auf die Begründung zu Nummer 1230 KV GKG-E verwiesen. Nach geltendem Recht fallen im Revisionsverfahren neben derVerfahrensgebühr in Höhe von 2,0 (Nummer 4130 KV GKG) Entscheidungsgebühren zwischen 1,5 und 3,0 (Nummern 4133 und 4138KVGKG) an. Im Falle der frühzeitigen Rücknahme der Revision soll künftig eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 anfallen (Nummer 7131 KV GKG-E), während nach geltendem Recht nur eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,5 anfällt (Nummer 4131 KV GKG).
Wird dasVerfahren für erledigt erklärt und muss noch über die Kosten nach dem Sach- und Streitstand entschieden werden, soll ebenfalls künftig die volle Verfahrensgebühr (5,0) aus dem Hauptsachestreitwert anfallen, während nach geltendem Recht neben der Verfahrensgebühr von 2,0 (Nummer 4130 KV GKG) eine Beschlussgebühr nach dem Kostenwert mit einem Gebührensatz von 1,5 (Nummer 4138 KV GKG) anfällt. Wird eine Kostenentscheidung des Gerichts zum Beispiel durch einen Kostenvergleich entbehrlich, würde die Gebührenermäßigung nach Nummer 7131 oder nach Nummer 7132 KV GKG-E greifen und somit eine Gebühr von nur 1,0 oder 3,0 anfallen.
§§§
Die vorgeschlagenen Ermäßigungstatbestände entsprechen weitgehend den Regelungsvorschlägen für das verwaltungsgerichtliche Revisionsverfahren. Insoweit wird auf die Begründung zu den Nummern 5131 und 5132 KV GKG-E verwiesen. Wegen der Abweichungen wird auf die Begründung zu Nummer 7111 KV GKG-E verwiesen.
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Die Regelungen für die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechen im Wesentlichen den für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgeschlagenen Vorschriften in Teil 5 Hauptabschnitt 2 KV GKG-E. Auf die Begründung hierzu wird Bezug genommen. Eine Differenzierung nach der Ordnung des Gerichts ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht erforderlich, weil es keine erstinstanzlichen Zuständigkeiten des Landessozialgerichts in der Hauptsache gibt und weil in den Verfahren, in denen das Bundessozialgericht erstinstanzliches Hauptsachegericht ist (§ 39 Abs. 2 Satz 1 SGG), die Beteiligten Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 GKG-E genießen.
§§§
Die Vorschrift entspricht Nummer 4300 KV GKG. Der Gebührensatz soll jedoch wegen des nicht unerheblichen Aufwands des Gerichts auf 1,0 erhöht werden.
§§§
Dieser Hauptabschnitt übernimmt die Regelung aus Teil 1 Hauptabschnitt 7 KV GKG-E für die Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit.
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Die vorgeschlagenen Regelungen treten teilweise an die Stelle der Nummer 4420 KV GKG. Wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren soll für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in Nummer 7502 KV GKG-E ein Gebührensatz von 2,0 vorgesehen werden. Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung wird dementsprechend in Nummer 7500 KV GKG-E eine um 0,5 geringere Gebühr vorgeschlagen. Wegen der Nummern 7501 und 7503 KV GKG-E wird auf die Begründung zu Nummer 1243 KV GKG-E Bezug genommen.
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Die Nummer 7600 KV GKG-E entspricht Nummer 2310 KV GKG. Wegen der Anmerkung wird auf die Begründung zu Nummer 1900 KV GKG-E verwiesen.
Die Nummer 7601 KV GKG-E entspricht der Nummer 2320 KV GKG.
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In diesen Teil sollen die Gebührenvorschriften für Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit aus der Anlage 1 (zu § 12 Abs. 1 ArbGG) zum Arbeitsgerichtsgesetz übernommen werden. Wie im geltenden Recht soll das Gebührenniveau zwar unter dem der Verfahren nach der Zivilprozessordnung bleiben, jedoch sollen die Prozessparteien stärker an den Kosten der Verfahren beteiligt werden. Um die Gebührenvorschriften in die Struktur des GKG einzupassen, wird vorgeschlagen, die bisherige Gebührentabelle der Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 ArbGG) zum Arbeitsgerichtsgesetz mit den hierauf abgestimmten Gebührensätzen in Anlage 1 nicht zu übernehmen, sondern die Gebührensätze für Verfahren in Arbeitssachen um rund 30 bis 40 % zu reduzieren.
Auch in diesem Bereich soll für alle Rechtszüge das Pauschalgebührensystem eingeführt werden. Die Struktur der Regelungen unterscheidet sich im Hinblick auf die Besonderheiten des Arbeitsgerichtsprozesses von denen des Zivilprozessverfahrens. Beispielsweise ist in der Vorbemerkung 8 vorgesehen, dass die Verfahrensgebühr derjenigen Instanz entfällt, in der sich die Parteien vergleichen. Damit soll grundsätzlich jede Form der Verständigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in besonderer Weise auch gebührenrechtlich gefördert werden.
In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sollen – trotz des nur vorläufigen Charakters dieser Verfahren – Gebühren in gleicher Höhe wie für das Prozessverfahren entstehen, wenn durch Urteil entschieden wird. In vielen Fällen wird nämlich bereits im Eilverfahren in der Regel auch die Hauptsache miterledigt, so dass es häufig nicht mehr zum Hauptsacheverfahren kommt.
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Die Vorschrift soll an die Stelle der Nummer 9100 der Anlage 1 zum Arbeitsgerichtsgesetz treten. Sie entspricht der für das Mahnverfahren vor den Amtsgerichten vorgeschlagenen Nummer 1110 KV GKG-E. Wegen der vorgeschlagenen Mindestgebühr wird auf die Begründung zu Nummer 1110 KV GKG-E verwiesen. Die Anmerkung übernimmt für das Mahnverfahren die Regelung in Nummer 9112 der Anlage 1 zum Arbeitsgerichtsgesetz. Der Gebührensatz ist um 20 % auf 0,4 reduziert. Auf die Begründung zu Teil 8 wird verwiesen.
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Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts sollen ausschließlich für das Urteilsverfahren gelten. Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 ArbGG und Verfahren nach § 103 Abs. 3 und § 109 ArbGG sollen wie im geltenden § 12 Abs. 5 ArbGG nach § 2 Abs. 2 GKG-E kostenfrei bleiben.
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Die Vorschrift soll an die Stelle der Nummern 9110 und 9111 der Anlage 1 zum Arbeitsgerichtsgesetz treten und entspricht im Wesentlichen der vorgeschlagenen Nummer 1210 KV GKG-E. Der Gebührensatz istumein Drittel auf 2,0 reduziert. Auf die Begründung zu Teil 8 wird verwiesen.
Absatz 2 der Anmerkung übernimmt für das Urteilsverfahren die Regelung in Nummer 9112 der Anlage 1 zum Arbeitsgerichtsgesetz.
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Die Vorschrift soll an die Stelle der Nummern 9113 bis 9118 der Anlage 1 zum Arbeitsgerichtsgesetz treten und entspricht imWesentlichen der vorgeschlagenen Nummer 1211 KV GKG-E. Der Gebührensatz ist um 60 % auf 0,4 reduziert. Auf die Begründung zu Teil 8 wird verwiesen. Die Vorschrift soll nur zum Tragen kommen, wenn bereits eine streitige Verhandlung stattgefunden hat. Andernfalls soll die Verfahrensgebühr nach Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 8210 KV GKG-E entfallen. Die Beendigung des Verfahrens durch Beschluss nach § 91a ZPO soll wie im Zivilprozessverfahren grundsätzlich nicht mehr privilegiert werden, weil damit für das Gericht erheblicher Aufwand anfallen kann.
§§§
Die Vorschrift soll an die Stelle der Nummern 9120 und 9123 bis 9129 der Anlage 1 zum Arbeitsgerichtsgesetz treten und entspricht im Wesentlichen der vorgeschlagenen Nummer 1220 KV GKG-E. Der Gebührensatz ist um 20 % auf 3,2 reduziert. Auf die Begründung zu Teil 8 wird verwiesen.
§§§
Die Vorschrift soll an die Stelle der Nummer 9122 der Anlage 1 zum Arbeitsgerichtsgesetz treten und entspricht im Wesentlichen der vorgeschlagenen Nummer 1221 KV GKG-E. Der Gebührensatz ist um 20 % auf 0,8 reduziert. Auf die Begründung zu Teil 8 wird verwiesen.
§§§
Wie im Zivilprozessverfahren (Nummer 1222 KV GKG-E) soll zusätzlich für bestimmte Fälle eine eingeschränkte Gebührenermäßigung auch nach streitiger Verhandlung vorgesehen werden. Der Gebührensatz ist um 20 % auf 1,6 reduziert. Auf die Begründung zu Teil 8 wird verwiesen.
§§§
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der für das zivilprozessuale Berufungsverfahren vorgeschlagenen Nummer 1223 KV GKG-E. Der Gebührensatz ist um 20 % auf 2,4 reduziert. Auf die Begründung zu Teil 8 wird verwiesen.
§§§
Die Vorschrift soll an die Stelle der Nummern 9130 und 9133 bis 9139 der Anlage 1 zum Arbeitsgerichtsgesetz treten und entspricht im Wesentlichen der vorgeschlagenen Nummer 1230 KV GKG-E. Der Gebührensatz ist um 20 % auf 4,0 reduziert. Auf die Begründung zu Teil 8 wird verwiesen.
§§§
Die Vorschrift soll an die Stelle der Nummer 9132 der Anlage 1 zum Arbeitsgerichtsgesetz treten und entspricht im Wesentlichen der vorgeschlagenen Nummer 1231 KV GKG-E. Der Gebührensatz ist um 20 % auf 0,8 reduziert. Auf die Begründung zu Teil 8 wird verwiesen.
§§§
Wie im Zivilprozessverfahren (Nummer 1232 KV GKG-E) soll zusätzlich für bestimmte Fälle eine eingeschränkte Gebührenermäßigung auch nach streitiger Verhandlung vorgesehen werden. Der Gebührensatz ist um 20 % auf 2,4 reduziert. Auf die Begründung zu Teil 8 wird verwiesen.
§§§
Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts sollen an die Stelle der Nummern 9150 bis 9169 und teilweise der Nummer 9300 der Anlage 1 zum Arbeitsgerichtsgesetz treten. Sie entsprechen den für das zivilprozessuale Verfahren vorgeschlagenen Vorschriften in Teil 1 Hauptabschnitt 4 KV GKG-E. Auf die Begründung hierzu wird verwiesen. Die Gebührensätze sind entsprechend den Vorschlägen zu Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 reduziert. Insoweit wird auf die Begründung zu Teil 8 verwiesen.
§§§
Die Vorschrift soll an die Stelle der Nummer 9200 der Anlage 1 zum Arbeitsgerichtsgesetz treten und entspricht der vorgeschlagenen Nummer 1610 KV GKG-E. Der Gebührensatz ist um 40 % auf 0,6 reduziert. Auf die Begründung zu Teil 8 wird verwiesen.
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Die Vorschrift soll an die Stelle der Nummer 9305 der Anlage 1 zum Arbeitsgerichtsgesetz treten und entspricht der vorgeschlagenen Nummer 1700 KV GKG-E. Der Gebührensatz ist um 20 % auf 40 Euro reduziert. Auf die Begründung zu Teil 8 wird verwiesen.
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Die Nummern 8610 und 8613 KV GKG-E sollen an die Stelle der Nummern 9300 bis 9304 der Anlage 1 zum Arbeitsgerichtsgesetz treten und entsprechen den vorgeschlagenen Regelungen in Teil 1 Hauptabschnitt 8 KV GKG-E. Nummer 8611 KV GKG-E entspricht der Regelung in Nummer 1242 KV GKG-E für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in Zivilsachen, soweit dieses Verfahren mit der Verwerfung oder Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde endet. Wegen der Nummer 8612 KV GKG-E wird auf die Begründung zu Nummer 1243 KV GKG-E Bezug genommen. Die Gebührensätze sind um 20 % reduziert. Auf die Begründung zu Teil 8 wird verwiesen.
§§§
Die Vorschrift soll an die Stelle der Nummer 9400 der Anlage 1 zum Arbeitsgerichtsgesetz treten und entspricht der vorgeschlagenen Nummer 1901 KV GKG-E.
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Dieser Teil des Kostenverzeichnisses enthält die Regelungen über die zu erhebenden Auslagen. Soweit sich aus der nachfolgenden Begründung nichts anderes ergibt, entsprechen die Vorschriften denen des Teils 9 des Kostenverzeichnisses zum geltenden GKG und sollen zum Teil redaktionell verändert, aber ohne inhaltliche Änderungen übernommen werden.
Die Vorbemerkung 9 entspricht Absatz 1 der Vorbemerkung zu Teil 9 des geltenden GKG. Der geltende Absatz 2 soll nunmehr als Anmerkung in Nummer 9002 KV GKG-E eingestellt werden. Dies wird deshalb vorgeschlagen, weil in Nummer 9001 KV GKG-E nicht mehr generell die Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen, sondern ausschließlich die kostenintensiven Telegramme genannt werden sollen, die nicht mehr als in den Gebühren berücksichtigt angesehen werden sollen.
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Der Begriff „Abschrift“ soll durch den Begriff „Ablichtung“ ersetzt werden, weil die Bestimmung in der geltenden Fassung durch den technischen Fortschritt überholt erscheint. Die Regelung, nach der die Dokumentenpauschale nicht erhoben wird, wenn für Ausfertigungen oder Abschriften Entwürfe verwandt werden, die der Antragsteller dem Gericht zur Verfügung gestellt hat und die nur durch Geschäftsnummer, Zeitangaben, Kostenrechnung, Ausfertigungs- oder Beglaubigungsvermerk und Unterschrift des ausfertigenden Bediensteten zu ergänzen sind, soll nicht mehr aus dem geltenden Recht übernommen werden. Sie erscheint zukünftig überflüssig, da sie keine praktische Bedeutung mehr hat.
Für die Entstehung der Dokumentenpauschale soll es ausreichen, wenn ein Verfahrensbeteiligter es entgegen einer gesetzlichen Bestimmung unterlassen hat, die notwendige Anzahl von Ablichtungen für andere Verfahrensbeteiligte beizufügen. Dabei soll es nicht darauf ankommen, ob der Schriftsatz förmlich zuzustellen ist.
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Es soll nicht mehr generell wie in Nummer 9001 KV GKG auf die „Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen außer für den Telefondienst“ abgestellt werden, sondern ausschließlich auf die kostenintensiven Telegramme. Schon die geltende Regelung umfasst neben den Telegrammen lediglich Leistungen im Fernschreib- und Datexdienst. Diese Formen der Kommunikation sind heute nicht mehr der übliche Standard. Telegramme sind insbesondere bei kurzfristigen Ab- oder Umladungen noch üblich.Wegen der für Telegramme zu zahlenden hohen Entgelte sollen hierfür weiterhin Auslagen erhoben werden.
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Im Interesse einer weiteren Vereinfachung der Kostenberechnung soll nach der Anmerkung, die insoweit an die Stelle des Absatzes 2 der Vorbemerkung zu Teil 9 KV GKG treten soll, der für Zustellungsauslagen in die Gebühr eingerechnete Betrag durch eine feste Zahl auslagenfreier Zustellungen berücksichtigt werden. Dies erleichtert die Anwendung insbesondere im Hinblick auf die von den verschiedenen Dienstleistern geforderten unterschiedlichen Entgelte.
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Die Aktenversendungspauschale soll im Hinblick auf die tatsächlich mit der Versendung der Akten verbundenen erheblich gestiegenen Kosten von 8 Euro auf 12 Euro angehoben werden. Gleichzeitig soll klargestellt werden, dass mit der einmaligen Zahlung der Pauschale sowohl die Übersendung der Akten als auch deren Rücksendung abgegolten ist.
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Neu aufgenommen werden soll unter Nummer 1 die Bestimmung, dass Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem auch dann erhoben werden, wenn das Gericht selbst hierfür kein Entgelt zu zahlen hat. In Betracht kommt hierbei insbesondere die Veröffentlichung auf justiz- bzw. landeseigenen Internetseiten. Vorgesehen ist eine Pauschale von 1,00 Euro je Veröffentlichung. Sie soll insbesondere die Kosten der für die Veröffentlichung im Internet erforderlichen technischen Einrichtungen, die Kosten der Systembetreuung sowie die Personalkosten für die Eingabe der Bekanntmachungsinhalte abgelten. Die Höhe der Pauschale orientiert sich an einer von Nordrhein-Westfalen vorgenommen Kostenkalkulation für Veröffentlichungen in Insolvenzsachen. Danach betragen die Kosten einer Veröffentlichung ca. 0,40 Euro. Berücksichtigt man die Anschubfinanzierung sowie sonstige Nebenleistungen, erscheint der Betrag in Höhe 1,00 Euro ausreichend bemessen.
Von der Regelung erfasst werden sollen auch die Fälle, in denen mit dem kommerziellen Anbieter, der die öffentliche Bekanntmachung im Internet übernimmt, eine Vereinbarung getroffen wurde, nach der das Entgelt für die Veröffentlichungen nicht mehr einzelfallbezogen berechnet wird.
Denkbar sind zB Vereinbarungen, nach denen die Justizverwaltung dem kommerziellen Anbieter eine pauschale Vergütung für die Durchführung der öffentlichen Bekanntmachungen unabhängig von der Anzahl der Veröffentlichungen und deren Umfang zahlt. Solche Vereinbarungen sind geeignet, den Abrechnungsaufwand auf beiden Seiten ganz erheblich zu reduzieren. Aus Gründen der Einheitlichkeit und Transparenz soll in diesen Fällen die gleiche Auslagenpauschale erhoben werden wie bei der Veröffentlichung auf justizeigenen Internetseiten. Nicht erfasst werden sollen hingegen die Fälle, in denen zwar die Abrechnung gegenüber der Justizbehörde mittels einer Sammelrechnung erfolgt, das Entgelt jedoch für jede Veröffentlichung oder jedes Verfahren gesondert bemessen wird, sei es einzelfallbezogen anhand bestimmter Kriterien (z. B. dem Umfang des Bekanntmachungstextes) oder als Festbetrag. Hier ist eine Pauschalierung nicht erforderlich, da die tatsächlichen Veröffentlichungsauslagen mit vertretbarem Aufwand festgestellt und nach Nummer 2 abgerechnet werden können.
Die Pauschale soll auch dann anfallen, wenn die öffentliche Bekanntmachung im Internet unter Einschaltung eines kommerziellen Anbieters erfolgt, dieser jedoch kein Entgelt für die Veröffentlichung verlangt, da er sich aus anderen Einnahmequellen wie z. B. Werbung finanziert. Da diese Fälle vergleichsweise selten auftreten dürften und eine Abgrenzung von den übrigen Anwendungsfällen mitunter unverhältnismäßig schwierig sein kann, erscheint es gerechtfertigt, den für das Gericht mit der Veröffentlichung verbundenen Aufwand auch hier mit einer Auslagenpauschale in Höhe von 1,00 Euro abzugelten.
Nummer 2 der vorgeschlagenen Vorschrift übernimmt inhaltlich unverändert die Regelungen der Nummer 9004 KV GKG.
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Die geltende Nummer 9005 KV GKG betrifft ausschließlich die nach dem ZuSEG gezahlten Beträge und erfasst damit nicht die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter, die nach dem EhrRiEG erfolgt. Absatz 1 der Anmerkung ist daher erforderlich, weil der JVEG-E auch die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter regeln soll. Die Regelung des Absatzes 4 der Anmerkung entspricht § 12 Abs.5a ArbGG.
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Die Nummern 9006 bis 9011 KV GKG-E entsprechen den Nummern 9006 bis 9011 KV GKG.
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Die Kosten für Amtshandlungen der Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland bestimmen sich nach dem Auslandskostengesetz (i. V. m. der Auslandskostenverordnung). Durch die vorgeschlagene Vorschrift sollen die danach zu zahlenden Beträge in voller Höhe als Auslagen im Gerichtskostenansatz berücksichtigt werden können. Zu diesen Beträgen zählen insbesondere Kosten für die Einschaltung eines Vertrauensanwalts nach § 3 Abs. 3 des Konsulargesetzes.
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Die Nummern 9013 bis 9018 KV GKG-E entsprechen den Nummern 9012 bis 9017 KV GKG.
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