D-Bundestag
15.Wahlperiode
(9) Drucksache 15/1971
11.11.03
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BT-Drucks.15/1971 S.165-172

Zum Kostenverzeichnis (Anlage 1)

Zu Teil 2

In diesem Teil sollen die bisher auf die Teile 2 und 5 des geltenden GKG verteilten Vorschriften über die Kosten in Zwangsvollstreckungsangelegenheiten nach den Vorschriften der ZPO, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen, Insolvenzverfahren sowie ähnlichen Verfahren inhaltlich weitgehend unverändert zusammengefasst werden.

Zu Hauptabschnitt 1

Zu Abschnitt 1

Der Abschnitt enthält in den Nummern 2110 bis 2116 KV GKG-E die bisher in den Nummern 1640 bis 1646 KV GKG enthaltenen Bestimmungen über die erstinstanzlichen Zwangsvollstreckungsverfahren nach den Vorschriften der ZPO. Zusätzlich wurden in Nummer 2110 die Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen nach den §§ 733, 887, 888 und 890 ZPO aufgenommen. Es ist sachgerecht, auch für diese Handlungen Gebühren vorzusehen, weil sie einen nicht unerheblichen gerichtlichen Aufwand verursachen. Die Gebührenbeträge der Festgebühren sollen um 5 Euro angehoben werden, weil die derzeitigen Beträge bei weitem nicht zur Kostendeckung ausreichen. Die Nummer 2117 KV GKG-E soll an die Stelle der Nummer 1647 KV GKG treten. Die derzeitige Wertgebühr soll entsprechend der für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Schuldtitel vorgesehenen Regelungen (Nummern 1510 bis 1511 KV GKG-E) durch eine Festgebühr von 50 Euro ersetzt werden. Dies entspricht der Höhe der Gebühr Nummer 1512 KV GKG-E.

§§§



Zu Abschnitt 2

Die Gebührenregelung für Kosten in Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren in Zwangsvollstreckungsverfahren nach den Vorschriften der ZPO soll dahin gehend geändert werden, dass entsprechend der Systematik des Entwurfs immer dann Festgebühren vorgesehen sind, wenn auch im erstinstanzlichen Verfahren Festgebühren vorgeschlagen sind. Die Höhe der Gebühren orientiert sich an der Höhe der Gebühren im erstinstanzlichen Verfahren und beträgt für die Beschwerde grundsätzlich das Doppelte und für die Rechtsbeschwerde das Vierfache.

§§§



Zu Hauptabschnitt 2

Der Hauptabschnitt übernimmt in die Nummern 2210 bis 2232 KV GKG-E die bisher in den Nummern 5210 bis 5233 KV GKG enthaltenen Bestimmungen über Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung sowie die Zwangsliquidation einer Bahneinheit. Dabei sollen die Festgebühren in Höhe von 51 Euro auf gerundete 50 Euro geändert werden. In der Vorbemerkung werden die Gesamthandsgläubiger den Gesamtgläubigern gleichgestellt, weil eine unterschiedliche Behandlung nicht sachgerecht erscheint.

§§§



Zu Abschnitt 4

Mit den Nummern 2242 und 2243 KV GKG-E werden eigene Gebührentatbestände für die Rechtsbeschwerde vorgeschlagen. Die Höhe wird entsprechend der allgemeinen Systematik mit dem Doppelten der für die Beschwerde vorgesehenen Gebühr vorgeschlagen.

§§§



Zu Hauptabschnitt 3

Der Hauptabschnitt enthält in den Nummern 2310 bis 2364 KV GKG-E im Wesentlichen inhaltlich unverändert die bisher in den Nummern 5110 bis 5119 und 5130 bis 5135 KV GKG enthaltenen Bestimmungen über das Insolvenzverfahren. Der Mindestbetrag der Gebühr Nummer 2311 soll wegen der besonderen Bedeutung des Insolvenzverfahrens und wegen des erheblichen Arbeitsaufwands des Gerichts auf 150 Euro angehoben werden. Die Gebühr Nummer 5118 KV GKG soll durch die vorgeschlagene Nummer 2340 KV GKG-E von 13 Euro auf 15 Euro aufgerundet werden.

Die Gebühr in Höhe von 25 Euro nach Nummer 5132 KV GKG für die Beschwerde nach § 4d InsO soll entfallen. In diesen Fällen soll künftig eine Gebühr nach Nummer 2361 KV GKG-E in Höhe von 50 Euro anfallen. Dies entspricht der für die Beschwerde auch in Prozesskostenhilfeverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vorgeschlagenen Gebühr (Nummer 1811 KV GKG-E). Die Gebühr Nummer 2361 KV GKG-E ist gleichzeitig Auffangtatbestand für alle nicht besonders aufgeführten Beschwerden und tritt somit an die Stelle des derzeitigen als Wertgebühr ausgestalteten Auffangtatbestandes in Nummer 5135 KV GKG. Dies entspricht der Systematik des Entwurfs und dient der Vereinfachung.

Neu ist die mit Nummer 2363 vorgeschlagene ermäßigte Gebühr für den Fall der Zurücknahme, da mit der gerichtlichen Bearbeitung der Sache ein in vielen Fällen nicht unerheblicher Aufwand verbunden ist.

Die Verweisung auf das Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag in den Nummern 5113, 5114, 5116 und 5117 KV GKG kann entfallen, weil die Verordnung (EG) Nr. 1346/200 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) mit ihrem In-Kraft-Treten am 31. Mai 2001 den Deutsch-Österreichischen Konkursvertrag (DÖKV) ersetzt hat (Artikel 44 Abs. 1 Buchstabe d EuInsVO).

§§§



Zu Hauptabschnitt 4

Der Hauptabschnitt enthält in den vorgeschlagenen Nummern 2410 bis 2441 KV GKG-E die bisher in den Nummern 5120 bis 5125 und 5133 bis 5135 KV GKG enthaltenen Bestimmungen über das schifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren. Wegen der Erhöhung der Gebühr Nummer 2430 KV GKG-E und der Umstellung der Beschwerdegebühren auf Festgebühren wird auf die Begründung zu Hauptabschnitt 3 verwiesen.

§§§



Zu Hauptabschnitt 5

Dieser Hauptabschnitt übernimmt die Regelung aus Teil 1 Hauptabschnitt 7 für die in Teil 2 angesprochenen Verfahren.

§§§



Zu Teil 3

In diesem Teil sollen die Gebühren für das Strafverfahren und für gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz geregelt werden.

Die geltenden Regelungen der §§ 40 ff. GKG sollen nunmehr als Vorbemerkungen in das Kostenverzeichnis eingestellt werden. § 47 GKG soll nicht in den Entwurf übernommen werden, weil eine solche Regelung überflüssig erscheint. Eine vergleichbare Regelung für andere als ZPOTitel ist dem geltenden Recht grundsätzlich fremd. Gleichwohl ist unstreitig, dass sich auch bei solchen Titeln die Gebühren für die Vollstreckung, wenn sich diese nach den Vorschriften der ZPO richtet, nach dem GKG oder dem GvKostG bemessen. Ferner sollen sämtliche Regelungen, die die Festsetzung einer Geldbuße im Strafverfahren betreffen und die derzeit in dem für das Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geltenden Teil 7 KV GKG geregelt sind, künftig mit den für das Strafverfahren geltenden Regelungen zusammengefasst werden. Dies erleichtert die Rechtsanwendung, weil alle Gebühren für Strafverfahren ausschließlich aus dem vorgeschlagenen Teil 3 KV GKG-E entnommen werden können. Darüber hinaus wird der für das gerichtliche Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vorgeschlagene Teil 4 KV GKG-E deutlich kürzer und damit übersichtlicher.

Mit dem Gesetzentwurf wird eine Erhöhung der Gebühren in Strafsachen vorgeschlagen. Die Gebühren sind im Strafverfahrensbereich beiWeitem nicht kostendeckend. Die Hauptverhandlungen in strafgerichtlichen Verfahren verteilen sich im Durchschnitt auf mehrereVerhandlungstage (im Jahr 2002 vor dem Amtsgericht im Durchschnitt 1,2 Verhandlungstage, vor dem Landgericht durchschnittlich 3,3 Tage). Dies zeigt deutlich, dass selbst die nunmehr vorgeschlagenen Gebühren in keiner Weise kostendeckend sind.

Absatz 1 der Vorbemerkung 3 entspricht weitgehend dem Satz 1 der Vorbemerkung zu Teil 6 des geltenden KV GKG. Der an die Stelle des § 11 Abs. 3 Satz 1 GKG getretene § 34 Abs. 2 GKG-E über die Mindestgebühr muss nicht mehr genannt werden, weil diese Vorschrift schon von ihrem Wortlaut her unmittelbar anwendbar ist. Die Regelungen des derzeit geltenden § 44 GKG sind in die Vorbemerkungen und Anmerkungen dieses Teils übernommen worden.

Absatz 2 Satz 1 der Vorbemerkung 3 soll die Gebührenregelung der Nummer 6201 KV GKG ersetzen. Inhaltlich ist damit keine Änderung verbunden. Die Sätze 2 bis 4 entsprechen inhaltlich dem geltenden § 43 GKG. Danach werden im Falle der Wiederaufnahme bei Aufhebung des früheren Urteils und erneuter Verurteilung die Gebühren für alle stattgefundenen Rechtszüge – gleichgültig, ob sie in dem früheren oder dem späteren Verfahren stattgefunden haben – einmal nach der im späteren Verfahren rechtskräftig erkannten Strafe erhoben.

§§§



Zu Hauptabschnitt 1

Dieser Abschnitt regelt die Gebühren im Offizialverfahren. Vorbemerkung 3.1 Abs.1 bis 4 entsprechen dem geltenden § 40 Abs.1 bis 4 GKG. Absatz 4 enthält jedoch eine zusätzliche Regelung für den Fall der Festsetzung einer Geldbuße im Strafverfahren. Auf die Begründung zu Teil 3 wird verwiesen. Absatz 5 entspricht inhaltlich dem geltenden § 41 GKG. Absatz 6 entspricht dem geltenden § 42 Abs.1 GKG, Absatz 7 dem geltenden § 40a Abs.1 und 2 GKG. Beide Absätze enthalten jedoch eine zusätzliche Regelung für den Fall der Festsetzung einer Geldbuße im Strafverfahren. Auf die Begründung zu Teil 3 wird verwiesen. Absatz 8 soll klarstellen, dass in Verfahren über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung in allen Instanzen die Gebühren nach diesem Abschnitt gesondert zu erheben sind. Für das erstinstanzliche Verfahren würde sich die Gebühr demnach nach der vorgeschlagenen Nummer 3116 KV GKG-E bemessen.

§§§



Zu Abschnitt 1

Die Neuabstufung und Erhöhung der Gebühren berücksichtigt stärker als bisher den tatsächlichen Aufwand eines Strafverfahrens. Die derzeit bei einer „Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren“ (Gebührenhöhe derzeit 245 Euro) endenden Gebührenstufen sollen um die neuen Gebührenstufen „Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren“, „Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren“ und „Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren und zu lebenslanger Freiheitsstrafe“ erweitert werden. Im Gegenzug sollen die bisherigen Gebührenstufen „Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten“ (90 Tagessätze Geldstrafe) und „Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten“ (180 Tagessätze Geldstrafe) zusammengefasst werden. Zusätzlich vorgeschlagen wird die Gebührenstufe „Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr“. Diese Struktur berücksichtigt, dass der tatsächliche Aufwand im Bereich der unteren Kriminalität bereits bei sehr geringen Strafmaßen vergleichsweise groß ist.

Der Gebührenanstieg schwächt sich mit der Zunahme des Strafmaßes ab. Im Übrigen ist der Spielraum praktikabler Gebührenerhöhungen dadurch begrenzt, dass die Gebührenlast besonders bei niedrigen Strafmaßen nicht zu einer „zweiten Strafe“ führen darf und höhere – nicht mehr zur Bewährung – aussetzbare Haftstrafen typischerweise zur Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Verurteilten und Kostenschuldner führen. Die Folgen sind schon derzeit eine geringe Beitreibungsquote (deutlich unter 50 %) sowie die Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung der Haftentlassenen. Deshalb soll der Gebührensatz von 120 Euro (Verurteilung bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätzen Geldstrafe) über 240 Euro (Verurteilung bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder zu mehr als 180 Tagessätzen Geldstrafe) und 360 Euro (Verurteilung bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe) selbst bei Verurteilung bis zu Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 167 – Drucksache 15/1971 4 Jahren Freiheitsstrafe lediglich auf 480 Euro steigen und erreicht die weiteren Stufen von 600 Euro und 900 Euro erst bei Verurteilungen von mehr als 4 bis 10 Jahren Freiheitsstrafe bzw. bei Verurteilungen zu mehr als 10 Jahren Freiheitsstrafe oder lebenslanger Haft.

§§§



Zu den Nummern 3110 bis 3119

Die vorgeschlagenen Regelungen der Nummern 3110 bis 3116 sowie 3118 und 3119 KV GKG-E sollen an die Stelle der geltenden Nummern 6110 bis 6112 KV GKG treten. Durch die Formulierung der Nummer 3116 soll klargestellt werden, dass die Gebühr ohne Rücksicht auf die Anzahl der angeordneten Maßregeln für jeden Rechtszug nur einmal anfällt (vgl Oestreich/Winter/Hellstab, Rnr.18 zu Nummer 6110 KV GKG, Stand: August 2003). Zur Vereinfachung des Kostenansatzes ist jedem Gebührenbetrag der Nummern 3110 bis 3116 KV GKG-E eine eigene Gebührennummer zugeordnet. Wegen der neu vorgeschlagenen Nummer 3117 KV GKG-E wird auf die Begründung zu Teil 3 verwiesen. Die Höhe der Gebühr entspricht der für die Gebühr Nummer 4110 KV GKG-E vorgeschlagenen Höhe. Wie ebenfalls in der Begründung zu Teil 3 ausgeführt, sollen die Gebühren in Strafsachen spürbar erhöht werden. Die Nummern 3118 und 3119 KV GKG-E übernehmen die Regelungen der Nummern 6111 und 6112 KV GKG und § 40a Abs.3 GKG. Zur besseren Verständlichkeit sind die Regelungen gesetzestechnisch überarbeitet.

§§§



Zu Abschnitt 2

Zu den Nummern 3120 und 3121

Die vorgeschlagenen Regelungen treten an die Stelle der geltenden Nummern 6120 und 6121 KV GKG. Für das Berufungsverfahren sollen nunmehr, anders als im geltenden Recht, gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren höhere Gebühren vorgesehen werden. In Anbetracht der – gemessen an den wirklichen Kosten – immer noch geringen Gebührenhöhe in Strafsachen und zur Abwehr unnötiger Rechtsmittelverfahren erscheint es angezeigt und verantwortbar, die Gebührensätze angemessen zu erhöhen. Gleichzeitig soll für das Berufungsverfahren – wie derzeit für das Revisionsverfahren – vorgesehen werden, dass die Rücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist zu einem vollständigen Wegfall der Gebühr führt. Die endgültige Entscheidung, ob Berufung eingelegt werden soll oder nicht, kann der Verurteilte erst treffen, wenn ihm die schriftliche Begründung des Urteils vorliegt. Wenn er sich innerhalb einer Woche nach Zustellung des Urteils für die Rücknahme der zunächst nur fristwahrend eingelegten Berufung entscheidet, spricht kein sachlicher Grund dafür, die Rücknahme der Berufung anders als die Rücknahme der Revision zu behandeln.

§§§



Zu Abschnitt 3

Zu den Nummern 3130 und 3131

Die vorgeschlagenen Regelungen treten an die Stelle der geltenden Nummern 6130 und 6131 KV GKG. Für das Revisionsverfahren sollen nunmehr, anders als im geltenden Recht, sowohl gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren als auch gegenüber dem Berufungsverfahren höhere Gebühren vorgesehen werden. Dies entspricht der Struktur der Gerichtsgebühren in den übrigen Verfahren.

Durch eine Anmerkung ist nunmehr die Gebührenfreiheit im Revisionsverfahren bei Revisionsrücknahme innerhalb der Begründungsfrist vorgesehen, obgleich es schon zu einer ersten Sachbefassung des Gerichts gekommen sein kann. Ohne Änderung der kurzen Revisionseinlegungsfrist des § 341 StPO (eine Woche ab Verkündung des Urteils) würde der Beschuldigte anderenfalls unter Umständen zum Rechtsmittelverzicht aus Kostengründen genötigt, da die schriftlichen Urteilsgründe innerhalb der Revisionseinlegungsfrist zumeist noch nicht vorliegen und daher eine exakte revisionsrechtliche Überprüfung häufig nicht möglich ist.

§§§



Zu Abschnitt 4

Zu den Nummern 3140 und 3141

Die Vorschriften entsprechen den geltenden Nummern 6200 und 6700 KV GKG. Die derzeitige Nummer 6201 KV GKG kann entfallen, weil die Regelung, nach der für das Verfahren nach Wiederaufnahme die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben werden, nunmehr in die Vorbemerkung 3 Abs. 2 eingestellt werden soll. In Nummer 3141 KV GKG-E soll zusätzlich die Festsetzung einer Geldbuße aufgenommen werden. Auf die Begründung zu Teil 3 wird verwiesen. Für die übrigen Beschwerden gegen die Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme sollen Gebühren nach Nummer 3601 KV GKG-E erhoben werden.

Der notwendige Prüfungsumfang und die Bedeutung der Entscheidung für den Verurteilten rechtfertigen eine Verdoppelung des Gebührensatzes in Nummer 3141 KV GKG-E bei der Beschwerde gegen die Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme.

§§§



Zu Hauptabschnitt 2

Die vorgeschlagene Vorschrift soll an die Stelle der Nummer 6400 KV GKG und des § 44 GKG treten. Die derzeit mit einer Höhe von 30 Euro vorgesehene Gebühr nach Nummer 6400 KV GKG soll auf einen Betrag von 60 Euro angehoben werden. Hierdurch wird der Kostenpflichtige stärker an den tatsächlichen Kosten beteiligt. Zugleich wird die Strafjustiz besser vor missbräuchlicher Inanspruchnahme geschützt.

Der Anwendungsbereich des derzeitigen § 44 GKG (nunmehr: Anmerkung zu Nummer 3200 KV GKG-E) soll insbesondere im Hinblick auf die höhere Gebühr für die Fälle des Klageerzwingungsverfahrens und der unwahren Anzeige erweitert werden.

§§§



Zu Hauptabschnitt 3

Anzahl und Kompliziertheit der nach Verfahrensbeteiligung des Privatklägers oder des Beschuldigten unterscheidenden und zwischen Festgebühren und strafmaßabhängigen Gebührenstufen wechselnden Gebührentatbestände des bisher geltenden Rechts (Nummern 6510 bis 6571 KV GKG) stehen außer Verhältnis zur geringen praktischen Bedeutung des Privatklageverfahrens.

Die Neufassung der Gebührentatbestände fasst diese für Privatkläger und Beschuldigte auf der Basis einheitlicher Fest- gebühren zusammen. Dies gilt auch für das Wiederaufnahmeverfahren, auf das nach bisherigem Recht teils die Nummern 6570 und 6571 und teils die Nummern 6200 und 6201 KV GKG anzuwenden sind. Die vorgeschlagene Gebührenhöhe der Festgebühren orientiert sich ausgehend vom ersten Rechtszug an der geringsten Gebühr des erstinstanzlichen Offizialverfahrens (Nummer 3110 KV GKG-E). Die hierdurch ermöglichte Vereinfachung des Gebührensystems und Verringerung der Anzahl der Gebührentatbestände führt auch dann noch zu hinnehmbaren Ergebnissen, wenn im Einzelfall eine höhere Geld- oder Freiheitsstrafe ausgesprochen werden sollte. Denn dies dürfte bei Verurteilungen wegen Hausfriedensbruchs oder Beleidigung als typischerweise im Privatklageweg verfolgten Straftaten erfahrungsgemäß selten erfolgen.

§§§



Zu Hauptabschnitt 4

Dieser Hauptabschnitt übernimmt inhaltlich die Regelungen des geltenden Rechts über die Einziehung und verwandte Maßnahmen. Die Gebührenstruktur der Nummern 6310 bis 6325 KV GKG wurde weitgehend übernommen. Die Gebührenbeträge sind erhöht, um dem Aufwand des Gerichts besser Rechnung zu tragen. Entsprechend der Struktur des vorgehenden Hauptabschnitts werden gesonderte Abschnitte für die einzelnen Rechtszüge und dasWiederaufnahmeverfahren vorgeschlagen. Dass für dasVerfahren nachWiederaufnahme die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben werden, soll nunmehr durch Vorbemerkung 3 Abs. 2 sichergestellt werden. Die Überschrift soll kürzer als im geltenden Recht gefasst werden. Die Beschränkung der Regelungen auf die Rechtsmittelverfahren und die Wiederaufnahme soll sich künftig daraus ergeben, dass nur insoweit Gebührentatbestände vorhanden sind.

Vorbemerkung 3.4 Abs.1 soll an die Stelle des geltenden § 40 Abs.5 GKG treten, Absatz 2 an die Stelle des § 42 Abs. 2 GKG. Durch die Verweisung auf § 442 StPO soll zusätzlich die Maßnahme der Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustands aufgenommen werden. Satz 2 soll klarstellen, dass die Gebühren dieses Hauptabschnitts gesondert erhoben werden, wenn die betreffenden Maßnahmen im Strafverfahren angeordnet werden. Im Nachverfahren und im selbstständigen Verfahren fallen diese Gebühren isoliert an. Die derzeit in Nummer 6325 KV GKG geregelte Gebühr für die mit Urteil endende erneute Hauptverhandlung nach Wiederaufnahme soll entfallen, weil grundsätzlich im wiederaufgenommenen Verfahren die gleichen Gebühren wie im ursprünglichen Verfahren entstehen sollen (Vorbemerkung 3.1 Abs. 2).

Mit Nummer 3420KVGKG-Esoll zusätzlich eine besondere Gebühr für die Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde nach § 441 Abs. 2 StPO vorgesehen werden. Derzeit wird in diesen Fällen eine Gebühr nach dem Auffangtatbestand der Nummer 6703KVGKGin Höhe von nur 10 Euro erhoben. Diese Gebühr trägt dem Aufwand des Gerichts in keinerWeise Rechnung. Es handelt sich wie bei der Berufung um eine Sachentscheidung in der Hauptsache. Der wesentliche Unterschied zum Berufungsverfahren besteht nur darin, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

§§§



Zu Hauptabschnitt 5

Nach den geltenden Nummern 6600 und 6601 KV GKG werden derzeit für die erfolglose Berufung und Revision gleich hohe Gebühren erhoben, im Falle der Entscheidung durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO in Höhe von 60 Euro und bei Erledigung des Rechtsmittels ohne Urteil oder Beschluss in Höhe von 15 Euro. Entsprechend der allgemeinen Struktur im Strafverfahren soll bei der Höhe der Gebühren zwischen Berufung und Revision unterschieden werden. Als Höhe der Gebühr wird jeweils die Hälfte der niedrigsten vom Angeklagten in einem entsprechenden Verfahren zu erhebenden Gebühr vorgeschlagen.

Im Interesse nicht zuletzt des Schutzes von Verbrechensopfern liegt die vorgeschlagene Gebührenhöhe damit noch immer deutlich unter der vergleichbaren Belastung anderer erfolgloser Rechtsmittelführer.

§§§



Zu Hauptabschnitt 6

Dieser Hauptabschnitt erfasst nur noch Beschwerden, die nicht in die vorherigen Abschnitte eingestellt werden sollen. Wie bisher sollen die Beschwerdegebühren nur anfallen, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Für die Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren soll auf die Vorschriften für das Kostenfestsetzungsverfahren in Zivilsachen verwiesen werden.

§§§



Zu Nummer 3600

In Teil 3 KV GKG-E sollen die Gebühren für das Strafverfahren und für das gerichtlicheVerfahren nach dem Strafvollzugsgesetz geregelt werden (siehe allgemeine Begründung zu Teil 3). Im Teil 4 sollen hingegen die Gebühren im Bußgeldverfahren bestimmt werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, die bisher in Nummer 7601 KV GKG einheitlich geregelte Gebühr für das Beschwerdeverfahren in den Fällen einer Festsetzung einer Verbandsgeldbuße in zwei getrennte Gebührentatbestände aufzuspalten, je nachdem, ob die Gebühr im Bußgeldverfahren oder im Strafverfahren entsteht. Die vorgeschlagene Nummer 3600 KV GKG-E enthält die Regelung für die Gebühr, wenn die Geldbuße im Strafverfahren verhängt wird, die Nummer 4400 KV GKG-E hingegen erfasst den Fall derVerhängung derVerbandsgeldbuße im Bußgeldverfahren. Eine Verbandsgeldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) wird im Strafverfahren verhängt, wenn die Anknüpfungstat eine Straftat ist. Dies gilt auch dann, wenn die Verbandsgeldbuße nach § 30 Abs.4 Satz 1 OWiG selbstständig festgesetzt wird (vgl Rogall in Karlsruher Kommentar, 2.Aufl., Rnr.171 zu § 30 OWiG, Boujong in Karlsruher Kommentar, aaO, Rnrn.1 und 26 zu § 88 OWiG sowie Rnr.1 zu § 87 OWiG).

Ist Anknüpfungstat nach § 30 OWiG hingegen eine Ordnungswidrigkeit, erfolgt die Verhängung der Verbandsgeldbuße – auch im selbstständigen Verfahren – im Bußgeldverfahren nach § 46 Abs.1 OWiG iVm § 444 Abs. 3 StPO und den dort in Bezug genommenen Vorschriften, wobei im selbstständigen Verfahren ergänzend § 88 OWiG gilt. Erfolgt die Festsetzung der Verbandsgeldbuße hiernach im Bußgeldverfahren, ist nicht der Gebührentatbestand der Nummer 3600, sondern der der Nummer 4400 KV GKG-E maßgebend.

§§§



Zu Nummer 3601

Die Vorschrift entspricht der Nummer 6703 KV GKG. Zusätzlich ist in die Anmerkung aufgenommen worden, dass von einer juristischen Person oder Personenvereinigung eine Gebühr nur erhoben werden soll, wenn gegen sie eine Geldbuße festgesetzt worden ist. Diese Regelung ist ebenfalls deshalb erforderlich, weil die durch die Festsetzung der Geldbuße im Strafverfahren anfallenden Gebühren künftig in den für Strafverfahren maßgebenden Teil 3 KV GKG-E eingestellt werden sollen. Auf die Begründung zu Teil 3 wird verwiesen.

§§§



Zu Hauptabschnitt 7

Nummer 3700 KV GKG-E entspricht inhaltlich Nummer 6800 KV GKG.

§§§



Zu Hauptabschnitt 8

Dieser Hauptabschnitt übernimmt – redaktionell überarbeitet – die geltenden Nummern 8000 bis 8020 KV GKG. Die Gebühren für die Rechtsbeschwerde sollen jedoch gegenüber dem geltenden Recht verdoppelt werden, um den Kostenschuldner angemessen an entstehenden Kosten zu beteiligen. Damit entspricht der Gebührensatz der allgemeinen Systematik, nach der die Gebühren für Rechtsbeschwerden grundsätzlich doppelt so hoch sind wie für das erstinstanzliche Verfahren.

§§§



Zu Teil 4

Die Gebührenregelungen für das Bußgeldverfahren sollen der Struktur, die für das Strafverfahren vorgeschlagen wird, angepasst werden. Auf die Begründung zu Teil 3 wird Bezug genommen.

Ferner sollen sämtliche Regelungen, die die Festsetzung einer Geldbuße im Strafverfahren betreffen und die derzeit in dem für das Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geltenden Teil 7 KV GKG geregelt sind, künftig mit den für das Strafverfahren geltenden Regelungen zusammengefasst werden. Neben den redaktionellen Anpassungen können daher die geltenden Nummern 7112, 7120, 7121, 7135, 7136, 7400, 7401, 7404 und 7405 entfallen. Im Übrigen wird insoweit auf die Begründung zu Teil 3 Bezug genommen.

§§§



Zu Hauptabschnitt 1

Der in Nummer 4110 vorgesehene Gebührenbetrag soll hinsichtlich der Höhe der Mindest- und Höchstgebühr geändert werden. Die Mindestgebühr soll von derzeit 25 Euro auf 40 Euro festgelegt werden. Dies entspricht dem niedrigsten, auf volle 5 Euro aufgerundeten Bußgeld oberhalb der Verwarnungsgeldgrenze. Hierdurch wird dem nicht unerheblichen Aufwand des Gerichts auch bei kleinen Bußgeldern besser Rechnung getragen. Der Höchstbetrag soll von derzeit 13 000 Euro auf 15 000 Euro „aufgerundet“ werden.

Neu ist die vorgeschlagene Nummer 4112. Danach ist vorgesehen, dass nach Beginn der Hauptverhandlung keine gebührenfreie Zurücknahme des Einspruchs mehr möglich ist. Gleichwohl soll ein finanzieller Anreiz für die Zurücknahme erhalten bleiben.

Die Gebührensätze für das Rechtsbeschwerdeverfahren (Abschnitt 2) und das Wiederaufnahmeverfahren (Abschnitt 3) sollen wie im geltenden Recht den Gebührensätzen des strafrechtlichen Revisionsverfahrens bzw. des Wiederaufnahmeverfahrens entsprechen.Wegen der Erhöhung dieser Gebührensätze wird auf die Begründung zu den Nummern 3130, 3131, 3140 und 3141 KV GKG-E Bezug genommen.

§§§



Zu Hauptabschnitt 2

Die für die Einziehung und verwandte Maßnahmen vorgeschlagenen Gebühren entsprechen wie im geltenden Recht in ihrer Struktur und Höhe den entsprechenden Gebühren im Strafverfahren (Teil 4 Hauptabschnitt 4). Auf die Begründung zu Teil 4 Hauptabschnitt 4 wird Bezug genommen.

§§§



Zu Hauptabschnitt 3

Zu den Nummern 4300 bis 4302

Die vorgeschlagenen Gebühren treten an die Stelle der geltenden Nummern 7500, 7700 und 7710 KV GKG und sind inhaltlich unverändert. Die Gebühr Nummer 7700 KV GKG (Nummer 4301 KV GKG-E) soll geringfügig von 25 Euro auf 30 Euro und die Gebühr Nummer 7710 KV GKG (Nummer 4302 KV GKG-E) von 13 Euro auf 15 Euro erhöht werden. Sie halten sich damit im Rahmen der übrigen in diesem Teil vorgesehenen Festgebühren.

§§§



Zu den Nummern 4303 und 4304

Im geltenden Recht fehlt es an entsprechenden Gebührentatbeständen für Verfahren über Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft, für Verfahren über Einwendungen nach § 103 OWiG und für Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 108a Abs. 3 Satz 2 OWiG). Es gibt jedoch keinen sachlichen Grund, diese Verfahren gebührenfrei zu belassen.

Unter die neue Nummer 4303 KV GKG-E fallen insbesondere die Anträge nach den §§ 62, 103 und 108 OWiG.

Die Gebühr Nummer 4304 KV GKG-E ist erforderlich, um den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbescheid der Verwaltungsbehörde und die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers bei der Staatsanwaltschaft gleich zu behandeln.

§§§



Zu Hauptabschnitt 4

Die vorgeschlagenen Regelungen sollen an die Stelle der Nummern 7601 bis 7603 KV GKG treten. Die Gebühren entsprechen wie im geltenden Recht in ihrer Struktur den entsprechenden Gebühren im Strafverfahren (Teil 3 Hauptabschnitt 6). Für die Gebühr 4401 KV GKG-E wird anders als im Strafverfahren lediglich ein Gebührenbetrag von 30 Euro vorgeschlagen. Die Gebühren dieses Hauptabschnitts halten sich damit im Rahmen der übrigen in diesem Teil vorgesehenen Festgebühren.

§§§



Zu Nummer 4400

Der Gebührentatbestand sieht eine Regelung der Gebühr für die Verwerfung oder die Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung vor, durch die eine Verbandsgeldbuße im gerichtlichen Bußgeldverfahren festgesetzt wurde. Auf die Begründung zu Nummer 3600 KV GKG-E wird Bezug genommen.

§§§



Zu Teil 5

Dieser Teil soll die Gebühren für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit aufnehmen. Die Vorschriften treten an die Stelle der geltenden Nummern 2110 bis 2504 KV GKG.

Auch in diesem Bereich soll für alle Rechtszüge das Pauschalgebührensystem eingeführt werden. Die Struktur der Regelungen für das Zivilprozessverfahren soll weitgehend übernommen werden. Insbesondere soll auch die Erledigterklärung ohne Kostenbeschluss begünstigt werden. Auf die Begründung zu Nummer 1211 KV GKG-E wird verwiesen.

§§§



Zu Hauptabschnitt 1

In diesem Hauptabschnitt sollen alle Prozessverfahren zusammengefasst werden. Soweit die Verfahren durch einen Antrag eingeleitet werden, insbesondere Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO. Durch die Vorbemerkung soll klargestellt werden, dass die für die Klage geltenden Vorschriften Anwendung finden sollen. Diese Regelungstechnik erspart häufige Wiederholungen in den Gebührentatbeständen.

§§§



Zu Abschnitt 1

In diesen Abschnitt sollen die Gebührenregelungen für die erste Instanz differenziert nach Verwaltungs-, Oberverwaltungs- und Bundesverwaltungsgericht eingestellt werden. Während im geltenden Recht unabhängig von der Ordnung des Gerichts immer gleich hohe Gebühren anfallen, soll nunmehr unterschieden werden.

Die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshof) im ersten Rechtszug nach den §§ 47 und 48 VwGO und des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere nach § 50 VwGO beschränkt sich auf Verfahren, die regelmäßig besonderen Aufwand erfordern und die auch von ihrer Bedeutung und von ihrem Umfang her den Rechtsmittelverfahren vergleichbar sind. Daher wird vorgeschlagen, für diese erstinstanzlichenVerfahren die gleichen Gebühren wie für die Berufung bzw. die Revision vorzusehen.

§§§



Zu Unterabschnitt 1

Zu Nummer 5110

Die Vorschrift entspricht der Nummer 1210 KV GKG-E für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Nach geltendem Recht beträgt die Verfahrensgebühr 1,0 (Nummer 2110 KV GKG). Daneben entstehen Entscheidungsgebühren nach den Nummern 2113 bis 2119 KV GKG mit Gebührensätzen zwischen 0,75 und 2,5. Damit bleibt die pauschale Verfahrensgebühr zwar um 0,5 hinter den höchstmöglichen Gebühren nach geltendem Recht zurück, es ist aber zu berücksichtigen, dass auch im Falle der Rücknahme künftig immer eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 anfallen soll (Nummer 5111 KV GKG-E). Bei Beendigung des Verfahrens durch Gerichtsbescheid oder Beschluss nach § 93a Abs. 2 VwGO entstehen derzeit 2,0 Gebühren. In diesen Fällen soll künftig die unverminderte Verfahrensgebühr von 3,0 anfallen. Wird das Verfahren für erledigt erklärt und muss noch über die Kosten nach dem Sach- und Streitstand entschieden werden, soll ebenfalls künftig die volle Verfahrensgebühr (3,0) aus dem Hauptsachestreitwert anfallen, während nach geltendem Recht neben der Verfahrensgebühr von 1,0 (Nummer 2110 KV GKG) eine Beschlussgebühr nach dem Kostenwert mit einem Gebührensatz von 1,5 (Nummer 2118 KV GKG) anfällt. Wird eine Kostenentscheidung des Gerichts zum Beispiel durch einen Kostenvergleich entbehrlich, würde die Gebührenermäßigung nach Nummer 5111 KV GKG-E greifen und somit wie im geltenden Recht lediglich eine Gebühr von 1,0 anfallen.

§§§



Zu Nummer 5111

Die vorgeschlagene Vorschrift entspricht in ihrer Struktur und bezüglich der Höhe der Nummer 1211 KV GKG. Die gebührenprivilegierte Zurücknahme soll im Falle des Gerichtsbescheids und im Falle des schriftlichen Verfahrens mit Urteil an die Übermittlung der Entscheidung an die Geschäftsstelle anknüpfen, weil es einen dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprechenden Zeitpunkt nach der VwGO nicht gibt. Die Gebührenermäßigung würde auch eintreten, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung durch das Gericht länger als drei Monate nicht betreibt und die Klage damit grundsätzlich nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen gilt.

§§§



Zu Unterabschnitt 2 und Unterabschnitt 3

Für erstinstanzliche Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht wurde jeweils ein eigener Unterabschnitt eingestellt. Die Bedeutung dieser Verfahren rechtfertigt höhere Gebühren, die denen des Berufungs- bzw. des Revisionsverfahrens entsprechen sollen. Im Übrigen entsprechen die Gebührentatbestände denen im Unterabschnitt 1.

§§§



Zu Abschnitt 2

Zu Nummer 5120

Die vorgeschlagene Vorschrift entspricht Nummer 2120 KV GKG.

§§§



Zu Nummer 5121

Mit der vorgeschlagenen reduzierten Gebühr insbesondere im Falle der Antragsrücknahme soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass in der Regel bereits erheblicher gerichtlicher Aufwand entstanden ist.

§§§



Zu Nummer 5122

Für die pauschale Verfahrensgebühr, die der Nummer 1220 KV GKG-E in zivilprozessualen Berufungsverfahren entspricht, wird ein Gebührensatz von 4,0 vorgeschlagen. Nach geltendem Recht fallen im Berufungsverfahren neben der Verfahrensgebühr in Höhe von 1,5 (Nummer 2121 KV GKG) Entscheidungsgebühren zwischen 1,5 und 3,0 (Nummern 2123 bis 2128 KV GKG) an. Im Falle der frühzeitigen Rücknahme soll künftig immer eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 anfallen (Nummer 5123 KV GKG-E), während nach geltendem Recht eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,5 anfällt (Nummer 2122 KV GKG). Bei Beendigung des Verfahrens durch Beschluss nach § 93a Abs. 2 VwGO und bei einstimmiger Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO entstehen derzeit 3,0 Gebühren. In diesen Fällen soll künftig die unverminderte Verfahrensgebühr von 4,0 anfallen.

Wird dasVerfahren für erledigt erklärt und muss noch über die Kosten nach dem Sach- und Streitstand entschieden werden, soll ebenfalls künftig die volle Verfahrensgebühr (4,0) aus dem Hauptsachestreitwert anfallen, während nach geltendem Recht neben der Verfahrensgebühr von 1,5 (Nummer 2121 KV GKG) eine Beschlussgebühr nach dem Kostenwert mit einem Gebührensatz von 1,5 (Nummer 2128 KV GKG) anfällt. Wird eine Kostenentscheidung des Gerichts zum Beispiel durch einen Kostenvergleich entbehrlich, würde die Gebührenermäßigung nach Nummer 5123 oder nach Nummer 5124 KV GKG-E greifen und somit eine Gebühr von nur 1,0 oder 2,0 anfallen.

§§§



Zu den Nummern 5123 und 5124

Die vorgeschlagenen Ermäßigungstatbestände entsprechen den Regelungsvorschlägen für das zivilprozessuale Berufungsverfahren. Insoweit wird auf die Begründung zu den Nummern 1220 bis 1223 KV GKG-E verwiesen.

§§§



Zu Abschnitt 3

Zu Nummer 5130

Für die pauschale Verfahrensgebühr, die der Nummer 1230 KV GKG-E in zivilprozessualen Revisionsverfahren entspricht, wird ein Gebührensatz von 5,0 vorgeschlagen. Wegen der Begründung zur Höhe des Gebührensatzes wird auf die Begründung zu Nummer 1230 KV GKG-E verwiesen. Nach geltendem Recht fallen im Revisionsverfahren neben der Verfahrensgebühr in Höhe von 2,0 (Nummer 2130 KV GKG) Entscheidungsgebühren zwischen 1,5 und 3,0 (Nummern 2132 bis 2138 KV GKG) an. Im Falle der frühzeitigen Rücknahme der Revision soll künftig eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 anfallen (Nummer 5131 KV GKG-E), während nach geltendem Recht nur eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,5 anfällt (Nummer 2131 KV GKG). Bei Beendigung des Verfahrens durch Beschluss nach § 93a Abs. 2 VwGO entstehen derzeit 3,5 Gebühren. In diesen Fällen soll künftig die unverminderte Verfahrensgebühr von 5,0 anfallen.

Wird dasVerfahren für erledigt erklärt und muss noch über die Kosten nach dem Sach- und Streitstand entschieden werden, soll ebenfalls künftig die volle Verfahrensgebühr (5,0) aus dem Hauptsachestreitwert anfallen, während nach geltendem Recht neben der Verfahrensgebühr von 2,0 (Nummer 2130 KV GKG) eine Beschlussgebühr nach dem Kostenwert mit einem Gebührensatz von 1,5 (Nummer 2138 KV GKG) anfällt. Wird eine Kostenentscheidung des Gerichts zum Beispiel durch einen Kostenvergleich entbehrlich, würde die Gebührenermäßigung nach Nummer 5131 oder nach Nummer 5132 KV GKG-E greifen und somit eine Gebühr von nur 1,0 oder 3,0 anfallen.

§§§



Zu den Nummer 5131 und 5132

Die Gebührenermäßigungstatbestände entsprechen denen des Berufungsverfahrens.

§§§



Zu Hauptabschnitt 2

In diesen Hauptabschnitt sollen die Gebührenregelungen für den einstweiligen Rechtsschutz differenziert nach Verwaltungs-, Oberverwaltungs- und Bundesverwaltungsgericht sowie für die Beschwerde eingestellt werden. Während im geltenden Recht unabhängig von der Ordnung des Gerichts immer gleich hohe Gebühren anfallen, soll nunmehr nach erstinstanzlicher Zuständigkeit in der Hauptsache unterschieden werden. Die Abschnitte 2 und 3 sollen demnach nur Anwendung finden, wenn das Oberverwaltungsgericht oder das Bundesverwaltungsgericht für die Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist. Dies wird durch entsprechende Vorbemerkungen zu diesen Abschnitten erreicht. Wenn das Oberverwaltungsgericht oder das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsmittelverfahren als Gericht der Hauptsache entscheidet, soll Abschnitt 1 angewendet werden.

Die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts im ersten Rechtszug nach den §§ 47 und 48 VwGO und des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere nach § 50 VwGO beschränkt sich auf Verfahren, die regelmäßig besonderen Aufwand erfordern. Daher wird vorgeschlagen, Gebühren in Höhe von 1,5 (Verwaltungsgericht), 2,0 (Oberverwaltungsgericht) und 2,5 (Bundesverwaltungsgericht) vorzusehen.

Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist derzeit nur ein Gebührensatz von 0,5, für entsprechende Beschwerdeverfahren ein Gebührensatz von 1,0 vorgesehen (Nummern 2210 und 2502 KV GKG). Diese Gebühren werden der Bedeutung der Eilverfahren und dem gerichtlichen Aufwand nicht gerecht. Die Verfahren verursachen vor allem wegen der Anforderungen, die aus verfassungsrechtlichen Gründen an die gerichtlichen Entscheidungen zu stellen sind, eine erhebliche Mühewaltung des Gerichts und stehen in aller Regel unter großem Zeitdruck. Zudem nimmt die Entscheidung in Eilverfahren in vielen Bereichen faktisch die Hauptsache vorweg. Der geringeren Bedeutung der Angelegenheit und dem geringeren Interesse des Antragstellers wird grundsätzlich dadurch Rechnung getragen, dass der Gebühr – wie im geltenden Recht – nur ein Bruchteil des Wertes der Hauptsache zugrunde gelegt werden soll (vgl § 53 GKG-E).

Vorbemerkung 5.2 Abs.1 KV GKG-E ersetzt die Beschreibung des Geltungsbereichs in der Überschrift von Teil 2 Hauptabschnitt II KV GKG, ergänzt um den Fall des § 80b Abs. 2 und 3 VwGO. Das Verfahren über die Entscheidung über den Antrag auf Fortdauer der aufschiebenden Wirkung ist mit den übrigen Verfahren vergleichbar.

Vorbemerkung 5.2 Abs.2 KV GKG-E soll an die Stelle der Anmerkung zu Nummer 2210 KV GKG treten.

Wegen der höheren Gebührensätze im erstinstanzlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren soll in jedem betreffenden Abschnitt für die Verfahrensgebühr ein Ermäßigungstatbestand vorgesehen werden. Diese Ermäßigungstatbestände entsprechen in ihrer Struktur den Ermäßigungstatbeständen für das erstinstanzliche Prozessverfahren.

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Zu Abschnitt 4

Die Gebühren dieses Abschnitts sollen die Gebühren nach Nummer 2501 und teilweise nach Nummer 2502 KV GKG ersetzen. Die derzeit in Nummer 2500 bestimmte Gebühr für die Zulassung der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz ist nicht zu übernehmen, weil durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3987) die Zulassung der Beschwerde weggefallen ist.

Mit der Vorbemerkung 5.2.4 soll erreicht werden, dass dieser Abschnitt nur auf Beschwerden gegen Hauptsachebeschlüsse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, nicht auf Beschwerden gegen Nebenentscheidungen, Anwendung findet. Solche Beschwerden sind nur gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts möglich. Dies ergibt sich aus § 152 Abs.1 VwGO (Eyermann-Happ, 11.Aufl, Rnr.74 zu § 123 VwGO).

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren (Nummer 5240 KV GKG-E) soll mit einem Gebührensatz von 2,0 um 0,5 höher als die Gebühr für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht liegen. Dies entspricht der Systematik des Entwurfs, nach der die Gebühren in höheren Instanzen grundsätzlich über den Gebühren niedrigerer Instanzen liegen sollen. Wegen des von 1,0 auf 2,0 erhöhten Gebührensatzes ist in Nummer 5241 KV GKG-E ein Ermäßigungstatbestand für den Fall der Zurücknahme vorgesehen. Wegen der gegenüber dem geltenden Recht höheren Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Begründung zu Hauptabschnitt 2 verwiesen.

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Zu Hauptabschnitt 3

Die Nummer 5300 KV GKG-E entspricht Nummer 3200 KV GKG. Der Gebührensatz soll jedoch wegen des nicht unerheblichen Aufwands des Gerichts auf 1,0 erhöht werden. Nummer 5301 KV GKG-E entspricht Nummer 2400 KV GKG, soll jedoch von 10 Euro auf 15 Euro erhöht werden. Die Erhöhung folgt den für die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung vorgeschlagenen Anpassungen. Ferner soll das Verfahren über den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen eine Behörde nach § 172 VwGO in die Regelung einbezogen werden.

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Zu Hauptabschnitt 4

Dieser Hauptabschnitt übernimmt die Regelung aus Teil 1 Hauptabschnitt 7 für die Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Zu Hauptabschnitt 5

Die Nummer 5500 KV GKG-E entspricht Nummer 2503 KV GKG.

Wegen der Nummer 5501 KV GKG-E wird auf die Begründung zu Nummer 1243 KV GKG-E Bezug genommen.

Die Nummer 5502 KV GKG-E entspricht in ihrer Höhe der Gebühr 1811 KV GKG-E. Sie tritt an die Stelle der Nummern 2502, 2504 und teilweise an die Stelle der Nummer 2500 KV GKG.

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Zu Hauptabschnitt 6

Die Nummer 5600 KV GKG-E entspricht der Nummer 2310 KV GKG. Wegen der Anmerkung wird auf die Begründung zu Nummer 1900 KV GKG-E verwiesen.

Die Nummer 5601 KV GKG-E entspricht der Nummer 2320 KV GKG.

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