D-Bundestag
15.Wahlperiode
(8) Drucksache 15/1971
11.11.03
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BT-Drucks.15/1971 S.158-165

Zum Kostenverzeichnis (Anlage 1)

Zu Teil 1

Zu Hauptabschnitt 1

In Hauptabschnitt 1 sollen die Gebührenregelungen für die vereinfachten Verfahren, dh das Mahnverfahren und das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, zusammengefasst werden.

Zu Abschnitt 1

Dieser Abschnitt enthält die Gebührenregelung für das gerichtliche Mahnverfahren.

Zu Nummer 1110

Die vorgeschlagene Gebühr entspricht der Gebühr 1100 KV GKG mit der Maßgabe, dass zusätzlich eine Mindestgebühr von 18 Euro vorgeschlagen wird.

§§§



Zu Abschnitt 2

In dem Abschnitt sollen die derzeit an unterschiedlichen Stellen des Kostenverzeichnisses angeordneten Gebühren für das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger zusammengefasst werden.

§§§



Zu Unterabschnitt 1

Der Unterabschnitt soll die für die erste Instanz geltende Gebührenregelung aufnehmen.

§§§



Zu Nummer 1120

Die Vorschrift entspricht Nummer 1800 KV GKG.

§§§



Zu Nummer 1121

Die Gebühr für die Entscheidung über einen Antrag auf Abänderung eines Vollstreckungstitels nach § 655 Abs.1 ZPO, die derzeit in Nummer 1801 KV GKG geregelt ist, soll von 10 Euro auf 15 Euro angehoben werden. Eine Gebühr in Höhe von 10 Euro wird dem Aufwand des Gerichts in diesen Verfahren nicht gerecht. Mit einer Höhe von 15 Euro bleibt die Gebühr für die Betroffenen aber noch tragbar.

§§§



Zu Unterabschnitt 2

In Unterabschnitt 2 sollen die Gebührenregelungen für das Beschwerdeverfahren eingestellt werden.

§§§



Zu Nummer 1122

Die Vorschrift entspricht Nummer 1931 KV GKG. Da für Rechtsmittelverfahren gegenüber dem Ausgangsverfahren grundsätzlich höhere Gebühren anfallen sollen, wird nunmehr ein Gebührensatz von 1,0 anstelle von 0,5 vorgeschlagen.

§§§



Zu Nummer 1123

Die Gebühr für die Beschwerde nach § 655 Abs.5 ZPO (derzeit Nummer 1932 KV GKG) soll von 25 Euro auf 30 Euro angehoben werden. Eine Gebühr in Höhe von 30 Euro wird dem Aufwand des Gerichts in diesen Verfahren besser gerecht und entspricht dem Grundsatz, dass für Rechtsmittelverfahren gegenüber dem Ausgangsverfahren höhere Gebühren anfallen. Mit einer Höhe von 30 Euro bleibt die Gebühr für die Betroffenen aber noch tragbar.

§§§



Zu Hauptabschnitt 2

Der Hauptabschnitt soll die Gebühren für das Prozessverfahren regeln. Das durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 für erstinstanzliche Zivilprozessverfahren eingeführte Pauschalgebührensystem hat sich in der Praxis bewährt. Es soll daher auf Berufungs- und Revisionsverfahren erstreckt werden.

§§§



Zu Abschnitt 1

Dieser Abschnitt soll die Gebühren des erstinstanzlichen Prozessverfahrens regeln und übernimmt im Wesentlichen die Bestimmungen der Nummern 1210 und 1211 KV GKG.

§§§



Zu Nummer 1210

Die Vorschrift übernimmt die Regelungen der Nummer 1210 KV GKG. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, wann im Fall des vorangegangenen Mahnverfahrens die Gebühr entsteht. Hat der Antragsteller des Mahnverfahrens für den Fall desWiderspruchs den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens bereits im Mahnbescheidsantrag gestellt, wird dieser bedingte verfahrenseinleitende Antrag mit dem Eingang des Widerspruchs des Antragsgegners bei Gericht wirksam. Umstritten ist, ob hierdurch bereits die Gebühr nach Nummer 1210 KV GKG ausgelöst wird, unabhängig davon, ob der Antragsteller das Verfahren weiter betreibt. Durch die vorgeschlagene Ergänzung in Satz 1 Halbsatz 1 der Anmerkung soll klargestellt werden, dass die Gebühr erst mit dem Eingang der Akten bei dem für das streitige Verfahren als zuständig bezeichneten Gericht entsteht. Die Gebühr soll auch entstehen, wenn eine Zuständigkeit dieses Gerichts nicht gegeben ist.

§§§



Zu Nummer 1211

Die vorgeschlagene Regelung entspricht im Wesentlichen Nummer 1211 KV GKG. Eine Gebührenermäßigung soll wie bisher nur erfolgen, wenn durch den Eintritt des Ermäßigungstatbestands das gesamte Verfahren erledigt wird. Zusätzlich zu den bisher geregelten Ermäßigungstatbeständen wird vorgeschlagen, auch Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO in die Begünstigung einzubeziehen, wenn entweder eine Entscheidung über die Kosten überhaupt nicht ergeht, weil die Parteien übereinstimmend auf eine Kostenentscheidung verzichten, oder aber die Entscheidung einer zuvor dem Gericht mitgeteilten (außergerichtlichen) Einigung der Parteien in der Kostenfrage bzw. der Erklärung einer Partei, die Kosten übernehmen zu wollen, folgt. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob bereits das geltende Recht in diesen Fällen eine Gebührenprivilegierung zulässt (vgl. zum Meinungsstand: Zöller-Vollkommer/ Herget, ZPO, 23. Aufl., Rnr. 59 zu § 91a). Gegen eine Privilegierung wird eingewandt, der klare Wortlaut des Gesetzes stehe ihr entgegen. Die Gegenmeinung befürwortet zur Vermeidung von „Unbilligkeiten“ eine Gebührenermäßigung in den Fällen, in denen die wechselseitigen Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO von einem Verzicht auf die Kostenentscheidung, von Erklärungen zu einer übereinstimmenden Kostenregelung oder von der Kostenübernahmeerklärung einer Partei begleitet werden und die Kostenentscheidung des Gerichts deshalb entweder unterbleibt oder der Übereinkunft oder der Übernahmeerklärung in vollem Umfang folgt. Die vorgeschlagene Regelung schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO sind zwar grundsätzlich allein für sich betrachtet noch nicht geeignet, einen der Abfassung eines Urteils vergleichbaren richterlichen Arbeitsaufwand bei der abschließenden Verfahrensentscheidung entbehrlich werden zu las- Drucksache 15/1971 – 160 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode sen, weil das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden hat. Dieser Aufwand entfällt aber nicht nur, wenn das Gericht keine Kostenentscheidung treffen muss, sondern auch, wenn es bei seiner Entscheidung einer zuvor von den Parteien mitgeteilten Einigung in der Kostenfrage uneingeschränkt folgt. In diesen Fällen reicht zur Begründung der Entscheidung eine Bezugnahme auf die aktenkundig gemachte Einigung aus. Gleiches gilt, wenn eine Partei ihre Bereitschaft zur Übernahme der Kosten erklärt hat.

Im Falle einer Entscheidung nach § 269 Abs.3 Satz 3 ZPO soll die Ermäßigung ausgeschlossen werden, es sei denn, die Entscheidung folgt einer zuvor dem Gericht mitgeteilten (außergerichtlichen) Einigung der Parteien in der Kostenfrage bzw der Erklärung einer Partei zur Kostenübernahme. Dies entspricht der Regelung im Falle einer Entscheidung nach § 91a ZPO.

§§§



Zu Abschnitt 2

Dieser Abschnitt soll die Gebühren des Berufungsverfahrens regeln. Das durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 für erstinstanzliche Zivilprozessverfahren eingeführte Pauschalgebührensystem soll auf das Berufungsverfahren erstreckt werden. Auf den allgemeinen Teil der Begründung zum Gerichtskostengesetz wird Bezug genommen. Wie im geltenden Recht soll dieser Abschnitt auch für solche Beschwerden gelten, die verfahrensrechtlich der Berufung gleichstehen (bestimmte Familien- und Lebenspartnerschaftssachen) oder wegen ihrer Bedeutung dem Berufungsverfahren gleichstehen sollen. Dies ist nunmehr technisch durch eine entsprechende Vorbemerkung realisiert.

§§§



Zu den Nummern 1220 bis 1223

Für die pauschale Verfahrensgebühr wird – um ein angemessenes Verhältnis zu der Gebühr für die erste Instanz herzustellen – ein Gebührensatz von 4,0 vorgeschlagen. Bei der Höhe des Gebührensatzes werden Durchschnittswerte zugrunde gelegt. Es ist berücksichtigt, dass nahezu in allen Verfahren, die nicht von den in Nummer 1222 KV GKG-E genannten Ermäßigungstatbeständen erfasst werden, derzeit die höchstmöglichen Gebühren von insgesamt 4,5 entstehen. Wird das Rechtsmittel in einem frühen Stadium zurückgenommen, nämlich bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingeht, soll sich die Verfahrensgebühr nach Nummer 1221 KV GKG-E auf einen Satz von 1,0 ermäßigen. Das geltende Recht sieht einen ermäßigten Gebührensatz von 0,5 vor.

Nach Nummer 1222 KV GKG-E soll sich die pauschale Verfahrensgebühr im Übrigen grundsätzlich nur unter den gleichen Voraussetzungen, die für die Verfahrensgebühr der ersten Instanz vorgesehen sind, auf 2,0 ermäßigen. Wegen der besonderen Bedeutung der Möglichkeit des § 313a Abs.1 Satz 2 ZPO (Verzicht auf die Entscheidungsgründe) im Berufungsverfahren soll in Nummer 1223 KV GKG-E eine weitere Gebührenbegünstigung vorgesehen werden. Derzeit fallen im Berufungsverfahren bei einem Verzicht auf die Entscheidungsgründe nur 3,0 Gebühren an, während ohne einen zusätzlichen Gebührenermäßigungstatbestand 4,0 Gebühren zu zahlen wären. Durch den Wegfall des derzeitigen Kostenanreizes wäre zu erwarten, dass die Parteien auf die Urteilsgründe nicht mehr in dem bisherigen Umfang verzichten würden und die vorgenannten Urteile zu begründen wären. Die dadurch bedingte Mehrarbeit der Gerichte ist wesentlich stärker zu gewichten als die Erleichterungen, die bei einer vereinfachten Gebührenabrechnung zu erzielen wären. Es wird deshalb vorgeschlagen, für diese Fälle eine Ermäßigung der Pauschalgebühr auf 3,0 vorzusehen. In den Fällen, in denen dem Urteil ein mit Entscheidungsgründen versehenes Urteil oder ein entsprechender Beschluss oder ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist, ist eine kostenrechtliche Privilegierung wegen des bereits angefallenen Arbeitsaufwandes des Gerichts nicht gerechtfertigt. Andererseits soll die Begünstigung auch greifen, wenn ein Teilanerkenntnis- oder Teilverzichtsurteil, eine Teilrücknahme oder ein Teilvergleich vorausgegangen ist.

§§§



Zu Abschnitt 3

Dieser Abschnitt soll die Gebühren des Revisionsverfahrens regeln. Das durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 für erstinstanzliche Zivilprozessverfahren eingeführte Pauschalgebührensystem soll auf das Revisionsverfahren erstreckt werden. Auf den allgemeinen Teil der Begründung zum Gerichtskostengesetz wird Bezug genommen. Wie im geltenden Recht soll dieser Abschnitt auch für Rechtsbeschwerden nach § 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gelten. Die Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision ist in Abschnitt 4 geregelt.

§§§



Zu Nummer 1230

Die pauschale Verfahrensgebühr, die das bisherige Nebeneinander von Verfahrens- und Entscheidungsgebühren ablösen soll, wird mit einem Gebührensatz von 5,0 vorgeschlagen. Er würde damit über dem für die Berufung vorgeschlagenen Gebührensatz liegen und soll der gegenüber dem Berufungsverfahren größeren Bedeutung und dem höheren Aufwand Rechnung tragen.

§§§



Zu den Nummern 1231 und 1232

Die Gebührentatbestände entsprechen denen des Berufungsverfahrens. Auf die Begründung zu den Nummern 1221 und 1222 KV GKG-E wird Bezug genommen.

§§§



Zu Abschnitt 4

Wegen des Sachzusammenhangs sollen die Gebühren für die Zulassung der Revision und für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision an dieser Stelle geregelt werden.

§§§



Zu Nummer 1240

Die Vorschrift entspricht Nummer 1230 KV GKG.

§§§



Zu Nummer 1241

Die Vorschrift sieht eine Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision vor, soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren ohne Entscheidung beendet wird. Dies entspricht der Systematik des Entwurfs, dass Gebühren mit einem höheren Gebühren- satz als 1,0 insbesondere für den Fall der Zurücknahme ermäßigt werden sollen.

§§§



Zu Nummer 1242

Die Vorschrift übernimmt die Regelung aus Nummer 1955 KV GKG und ergänzt diese um den Fall der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach § 74 GWB. Diese Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich derzeit nach Nummer 1957 KV GKG mit einem Gebührensatz von 1,0. Es ist sachgerecht, diese Nichtzulassungsbeschwerde mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gleich zu behandeln, weil auch die Revision und die Rechtsbeschwerde gleich behandelt werden.

§§§



Zu Nummer 1243

Da insbesondere bei der Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde mit der gerichtlichen Bearbeitung der Sache ein in vielen Fällen nicht unerheblicher Aufwand verbunden ist, wird für diese Fälle ein Gebührensatz von 1,0 vorgeschlagen. Diese Gebühr wird auch für den Fall vorgeschlagen, dass das Verfahren ohne Entscheidung beendet wird.

§§§



Zu Abschnitt 5

In diesem Abschnitt sollen die Gebühren für das Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof (§ 1 Nr.1 Buchstabe n GKG-E) geregelt werden. Für das Berufungsverfahren soll ebenfalls die pauschale Verfahrensgebühr eingeführt werden. In diesen Abschnitt sollen auch die Gebühren für Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof eingestellt werden.

§§§



Zu Unterabschnitt 1

Dieser Unterabschnitt regelt die Gebühren des Berufungsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof.

§§§



Zu Nummer 1250

Derzeit sind die Verfahrensgebühr und die Urteilsgebühren in den Nummern 1240, 1246 und 1247 KV GKG geregelt. Die pauschale Verfahrensgebühr, die auch die derzeitigen Urteilsgebühren mit einschließen soll, wird mit einem Gebührensatz von 6,0 vorgeschlagen. Der Gebührensatz liegt um 1,0 über dem Gebührensatz der Nummer 1230 KV GKG-E für das Revisionsverfahren in sonstigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, weil die Urteilsgebühr nach Nummer 1246 KV GKG um 1,0 über dem Gebührensatz für die Urteilsgebühr in sonstigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Nummer 1236 KV GKG) liegt.

§§§



Zu den Nummern 1251 und 1252

Die Gebühren entsprechen denen der Revisionsverfahren in sonstigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Auf die Begründung zu den Nummern 1231 und 1232 KV GKG-E wird Bezug genommen.

§§§



Zu Unterabschnitt 2

Dieser Unterabschnitt regelt die Gebühren für Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof.

§§§



Zu Nummer 1253

Die Vorschrift entspricht den Nummern 1941 und 1942 KV GKG.

§§§



Zu Nummer 1254

Die vorgeschlagene Ermäßigungsregelung ist neu und soll einen Anreiz zur frühzeitigen Rücknahme der Beschwerden geben. Die ermäßigte Gebühr ist im Hinblick auf den geringeren Aufwand des Gerichts auch gerechtfertigt. Die Anmerkung entspricht der Anmerkung zu Nummer 1251 KV GKG-E.

§§§



Zu Nummer 1255

Die Vorschrift entspricht Nummer 1943 KV GKG.

§§§



Zu Nummer 1256

Es wird zunächst auf die Begründung zu Nummer 1254 KV GKG-E Bezug genommen. Der vorgeschlagene Zeitpunkt für die Ermäßigung entspricht dem in Nummer 1231 KV GKG-E. Bis zu diesem Zeitpunkt wird sich das Gericht in aller Regel noch nicht eingehend mit der Beschwerde befasst haben.

§§§



Zu Hauptabschnitt 3

Dieser Hauptabschnitt übernimmt die Regelungen der Nummern 1510 bis 1539 KV GKG für Verfahren in Ehesachen, Folgesachen von Scheidungssachen, Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs.1 Nr.1 bis 3 ZPO und Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft.

§§§



Zu Abschnitt 1

In diesen Abschnitt sollen die Gebühren für die erstinstanzlichen Verfahren eingestellt werden.

§§§



Zu den Nummern 1310 und 1311

Auch für die Verfahren in Ehesachen, Lebenspartnerschaftssachen und Folgesachen soll das Pauschalgebührensystem eingeführt werden. Wegen der Besonderheiten im Verbundverfahren ist allerdings eine vollständige Übertragung des Gebührensystems nicht möglich. Eine Gebührenermäßigung kann im Verbundverfahren nicht davon abhängig gemacht werden, dass alle Verfahrensteile beendet werden. Es käme dann in Scheidungsverbundverfahren nur im Falle der Antragsrücknahme zu einer Gebührenermäßigung, da das Scheidungsverlangen nicht der Disposition der Parteien unterliegt. Es muss aber andererseits ein gebührenrechtlicher Anreiz bestehen, in den Folgesachen zu einer gütlichen Einigung zu gelangen. Im Übrigen ist es nicht zu rechtfertigen, dass zB eine Einigung zum Güterrecht, das mitunter einen hohen Streitwert hat, nicht zu einer Gebührenermäßigung führt, weil das Gericht über den Scheidungsantrag entscheiden muss. Deshalb ist vorgesehen, dass die Frage der Gebührenermäßigung für jede Folgesache einzeln zu prüfen ist. Damit wird eine Vereinfachung des Kostenrechts in diesem Bereich zwar nur zum Teil erreicht, nämlich durch den Wegfall der verschiedenen Entscheidungsgebühren. Jedoch ist dies zur Gewährleistung eines Mindestmaßes an Gebüh- rengerechtigkeit und zur Verfahrenssteuerung zwingend erforderlich. Die Höhe der Verfahrensgebühr wird mit einem Gebührensatz von 2,0 vorgeschlagen. Dieser Gebührensatz ist um 1,0 niedriger als in sonstigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass auch im geltenden Recht die Gebühren in den hier zu regelnden Verfahren hinter den sonst zu erhebenden Gebühren zurückbleiben. Daran soll im Hinblick auf die ohnehin hohe finanzielle Belastung der Parteien in einer Trennungssituation festgehalten werden. Durch Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 1311 KV GKG-E soll sichergestellt werden, dass bei mehreren gebührenbegünstigt beendeten Folgesachen nur eine ermäßigte Gebühr nach zusammengerechneten Werten zu erheben sein soll.

Mit Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 1311 KV GKG-E soll erreicht werden, dass die Ermäßigung auch für Beschlüsse in Folgesachen gilt, auf die das FGG anzuwenden ist.

§§§



Zu Abschnitt 2

In diesem Abschnitt sollen die Gebühren in zweitinstanzlichen Verfahren über Ehesachen, bestimmte Lebenspartnerschaftssachen und Folgesachen geregelt werden. Die Gebühren treten an die Stelle der Nummern 1520 bis 1529 KV GKG.

§§§



Zu den Nummern 1320 bis 1323

Auch für den zweiten Rechtszug soll das Pauschalgebührensystem eingeführt werden. Mit Ausnahme von geringeren Gebührensätzen – wie sie auch für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehen sind – entspricht die Struktur dem des sonstigen zivilprozessualen Berufungsverfahrens. Wie in den erstinstanzlichen Verfahren ist die Frage der Gebührenermäßigung für jede Folgesache gesondert zu prüfen.

§§§



Zu Abschnitt 3

In diesem Abschnitt sollen die Gebühren für Revisionen und Rechtsbeschwerden über Ehesachen, bestimmte Lebenspartnerschaftssachen und Folgesachen geregelt werden.

Die Gebühren treten an die Stelle der Nummern 1530 bis 1539 KV GKG.

§§§



Zu den Nummern 1330 bis 1332

Auf die Begründung zu den Nummern 1320 bis 1323 KV GKG-E wird Bezug genommen.

§§§



Zu Hauptabschnitt 4

In diesem Hauptabschnitt sollen die Gebühren für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einschließlich der einstweiligen Anordnungen nach der Zivilprozessordnung geregelt werden.

§§§



Zu Abschnitt 1

Dieser Abschnitt bestimmt die Gebühren für den Arrest und die einstweilige Verfügung.

§§§



Zu Unterabschnitt 1

Zu den Nummern 1410 und 1411

Die Vorschriften über das erstinstanzliche Verfahren entsprechen im Ergebnis weitgehend den Regelungen in den Nummern 1310 bis 1312 KV GKG. Nach der vorgeschlagenen Nummer 1411 soll eine Erhöhung der Gebühr im Gegensatz zum geltenden Recht auch dann erfolgen, wenn eine mündliche Verhandlung nach § 128 Abs.2, 3 oder § 495a ZPO nicht stattfindet. Dies entspricht inhaltlich der Regelung in Nummer 1211 KV GKG-E. Das Ergebnis soll dadurch erreicht werden, dass die höhere Gebühr grundsätzlich dann entsteht, wenn das Gericht durch Urteil – mit Ausnahme des Anerkenntnis- und Verzichtsurteils oder des Urteils, das nach § 313a Abs.2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält – oder durch Beschluss nach § 91a oder § 269 Abs.3 Satz 3 ZPO entscheidet. Wegen der Einbeziehung der Erledigterklärung nach § 91a und des Beschlusses nach § 269 Abs.3 Satz 3 ZPO in die Regelung wird auf die Begründung zu Nummer 1211 KV GKG-E verwiesen.

§§§



Zu Unterabschnitt 2

Zu den Nummern 1412 bis 1415

Die Vorschriften treten an die Stelle der Nummern 1320 bis 1324 KV GKG. Die Gebühren sollen nunmehr in gleicher Höhe wie in den übrigen Berufungsverfahren entstehen. In der Berufungs- und Revisionsinstanz werden regelmäßig höhere Gebühren erhoben als in erstinstanzlichen Verfahren. Damit soll dem in Rechtsmittelverfahren regelmäßig höheren Aufwand Rechnung getragen werden. In Angelegenheiten des einstweiligen Rechtsschutzes weicht das geltende Recht von diesem Grundsatz ab. Während nach Nummer 1311 KV GKG in erstinstanzlichen Verfahren mit mündlicher Verhandlung eine Gebühr von 3,0 erhoben wird, beträgt dieser Satz in Berufungsverfahren, die mit einem begründeten Urteil abgeschlossen werden, lediglich 2,25. Die Gebühren für das Berufungsverfahren sind damit niedriger als für Verfahren erster Instanz. Für das Berufungsverfahren in Zivilsachen, in denen ein Urteil mit Begründung ergeht, fallen derzeit insgesamt 4,5 Gebühren an. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist nicht ersichtlich. Der Satz für die Pauschalgebühr soll daher an die Gebühr in Prozessverfahren zweiter Instanz angeglichen werden. Diese Anpassung ist trotz des grundsätzlich nur vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gerechtfertigt, weil sich der Bearbeitungsaufwand der Gerichte gegenüber demjenigen in anderen Berufungsverfahren nicht wesentlich unterscheidet. Hinzu kommt die seit geraumer Zeit erkennbare Tendenz, dass in zahlreichen Rechtsbereichen der einstweilige Rechtsschutz in immer stärkerem Maße an die Stelle von Hauptsacheverfahren tritt. Die in vielen Fällen unvermeidbare Vorwegnahme der Hauptsache, die damit verbundene Prüfung des Hauptsacheanspruchs durch das Gericht sowie die wachsende Bedeutung zeit- und ereignisgebundener Ansprüche veranlassen die Parteien besonders in Wettbewerbs- und Ehrenschutzsachen, auf die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zu verzichten und ihren Streit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auszutragen. Zudem werden die verfahrensrechtlichen Besonderheiten gegenüber dem Hauptverfahren bereits dadurch berücksichtigt, dass der Streitwert geringer zu bemessen ist.

§§§



Zu Unterabschnitt 3

Zu den Nummern 1416 bis 1417

Die vorgeschlagene Nummer 1416 KV GKG-E soll an die Stelle der Nummer 1951 KV GKG treten. Entsprechend dem Grundsatz, dass für Rechtsmittelverfahren gegenüber dem Ausgangsverfahren höhere Gebühren anfallen sollen, wird für das Beschwerdeverfahren ein Gebührensatz von 1,5 vorgeschlagen. Wegen des höheren Gebührensatzes ist in Nummer 1417 KV GKG-E für den Fall der Zurücknahme der Beschwerde eine Gebührenermäßigung auf 1,0 vorgesehen.

§§§



Zu Abschnitt 2

Der Abschnitt enthält die Gebührenregelungen für einstweilige Anordnungen. Inhaltlich entsprechen die Vorschriften denen des geltenden Rechts. Die Anwendbarkeit auch in Lebenspartnerschaftssachen soll nicht mehr durch Bezugnahme bei jedem einzelnen Gebührentatbestand, sondern durch eine entsprechende Vorbemerkung für alle Gebührentatbestände des Abschnitts sichergestellt werden.

§§§



Zu Unterabschnitt 1

Zu den Nummern 1420 bis 1424

Die Vorschriften entsprechen den Nummern 1700 bis 1704 KV GKG.

§§§



Zu Unterabschnitt 2

Zu Nummer 1425

Die Vorschrift soll die Regelung aus Nummer 1951 KV GKG übernehmen, soweit sie die Beschwerde nach § 620c Satz 1 und nach § 641d Abs.3 ZPO betrifft.

§§§



Zu Hauptabschnitt 5

Der Hauptabschnitt regelt die Gebühren für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel und für ähnliche Verfahren wie beispielsweise Anerkennungsverfahren. Die Gebühren sollen insgesamt auf Festgebühren umgestellt werden. Dies vereinfacht die Kostenberechnung in diesen Verfahren. Die Gebührenhöhen sind so gewählt, dass sie dem Aufwand des Gerichts gerecht werden und für die betroffenen Parteien tragbar sind.

§§§



Zu Abschnitt 1

Zu Nummer 1510

Die bisherige Differenzierung zwischen dem Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) einerseits und Vollstreckbarerklärungsverfahren aufgrund sonstiger bilateraler Verträge andererseits soll aus Gründen der Vereinfachung aufgegeben werden. Der Anwendungsbereich des AVAG wurde nicht zuletzt durch das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. September 1994 (BGBl. 1994 II S. 2658, 3772) erheblich erweitert. Die Nummern 1430 bis 1435 des geltenden KV GKG haben daher nur noch für Schuldtitel aus den vergleichsweise wenigen Ländern Bedeutung, mit denen zwar bilaterale Vollstreckungshilfeverträge bestehen, die aber nicht Mitgliedstaaten des Übereinkommens vom 16. September 1988 sind. Da zudem auch diese ausländischen Schuldtitel aufgrund der zwischenstaatlichen Übereinkommen nur einer eingeschränkten Prüfungspflicht unterliegen, erscheint es trotz der bestehenden Unterschiede zwischen Beschluss- und Urteilsverfahren sachgerecht, eine einheitliche Gebührenregelung einzuführen.

Außerdem soll die derzeit bestehende Differenzierung zwischen dem Anerkennungs- bzw. Klauselerteilungsverfahren einerseits und dem Aufhebungs- oder Änderungsverfahren andererseits aufgegeben werden. In jedem der vorgenannten Verfahren soll künftig die Gebühr Nummer 1510 KV GKG-E entstehen. Im Hinblick auf den nicht unerheblichen Arbeitsaufwand, der in solchen Verfahren anfällt, soll eine Gebühr in Höhe von 200 Euro vorgeschlagen werden.

§§§



Zu Nummer 1511

Die Vorschrift entspricht Nummer 1422 KV GKG.

§§§



Zu Nummer 1512

Für das Verfahren nach § 3 Abs.2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6.Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 8.März 1960 (BGBl.I S.169) sieht das geltende Recht in den Nummern 1410 bis 1415 KV GKG sechs Gebührentatbestände vor, in denen insbesondere nach Art und Inhalt der zu treffenden gerichtlichen Entscheidung unterschieden wird. Eine solch differenzierte Betrachtungsweise erscheint fachlich nicht geboten. Zudem ist die Zahl der betroffenen Verfahren gering. Es wird daher eine einheitliche Festgebühr vorgeschlagen.

§§§



Zu Abschnitt 2

Zu Nummer 1520

Die Kosten für die Rechtsmittelverfahren sollen ebenfalls vereinheitlicht werden. Derzeit gelten für Berufungen die allgemeinen Gebührenvorschriften für das Berufungsverfahren (Nummern 1220 bis 1229 KV GKG), für Beschwerdeverfahren die Nummern 1911, 1912, 1914 und 1957 und für Rechtsbeschwerdeverfahren die Nummern 1913 und 1954 KV GKG. Wie in der ersten Instanz ist auch hier eine einheitliche Festgebühr für alle Rechtsmittelverfahren vorgesehen. Diese soll das 1,5fache der erstinstanzlichen Gebühr nach Nummer 1510 KV GKG-E betragen.

§§§



Zu Hauptabschnitt 6

In diesem Hauptabschnitt sollen die Gebühren für besondere Verfahren, für die nicht die allgemeinen Gebührenvorschriften Anwendung finden sollen, eingestellt werden. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die geltenden Nummern 1610 ff. KV GKG.

§§§



Zu Abschnitt 1

Zu Nummer 1610

Die Gebührenvorschrift zum selbstständigen Beweisverfahren entspricht der Nummer 1610 KV GKG. Der Gebührensatz soll jedoch wegen des nicht unerheblichen Aufwands des Gerichts auf 1,0 erhöht werden.

§§§



Zu Abschnitt 2

Zu Unterabschnitt 1

Zu den Nummern 1620 bis 1626

Die vorgesehenen Gebühren für das schiedsrichterliche Verfahren entsprechen den Nummern 1630 bis 1638 KV GKG.

§§§



Zu Nummer 1627

Diese Vorschrift soll zusätzlich in das Kostenverzeichnis aufgenommen werden, da die Gebühren 1620 bis 1622 und 1626 KV GKG-E im Falle der Antragsrücknahme unangemessen hoch wären.

§§§



Zu Unterabschnitt 2

Zu Nummer 1628

Entsprechend dem Grundsatz, das für Rechtsmittelverfahren gegenüber dem Ausgangsverfahren höhere Gebühren anfallen sollen, wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 3,0 vorgeschlagen.

§§§



Zu Nummer 1629

Auf die Begründung zu Nummer 1627 KV GKG-E wird verwiesen.

§§§



Zu Abschnitt 3

Zu Nummer 1630

Die Vorschrift entspricht Nummer 1620 KV GKG.

§§§



Zu Abschnitt 4

Zu den Nummern 1640 und 1641

Der Vorschlag übernimmt in Nummer 1640 KV GKG-E die Regelung der Nummer 1222 KV GKG, sieht jedoch anstelle einer Entscheidungsgebühr eine Verfahrensgebühr vor. Es ist nicht sachgerecht, dass im Falle der Antragsrücknahme keine Gebühr erhoben werden soll. Auch in diesem Fall ist bei dem Gericht bereits ein Aufwand entstanden. Für den Fall der Antragsrücknahme wird mit Nummer 1641 KV GKG-E jedoch eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr auf 1,0 vorgeschlagen.

Die Gebühr soll in diesen Abschnitt eingestellt werden, weil es sich um ein besonderes Antragsverfahren handelt.

§§§



Zu den Nummern 1642 und 1643

Die Vorschriften entsprechen den Nummern 1650 und 1651 KV GKG.

§§§



Zu Hauptabschnitt 7

Zu Nummer 1700

Die Vorschrift entspricht Nummer 1960 KV GKG.

§§§



Zu Hauptabschnitt 8

Der Hauptabschnitt enthält die Gebührenbestimmungen für Beschwerdeverfahren, soweit diese nicht bereits in den vorhergehenden Hauptabschnitten geregelt sind. Soweit dies sachgerecht ist, sollen Wertgebühren durch Festgebühren ersetzt werden.

§§§



Zu Nummer 1810

Die Vorschrift soll die Gebühr nach Nummer 1951 KV GKG teilweise ersetzen. In den Beschwerdeverfahren nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 269 Abs. 5 ZPO sollen die Wertgebühren durch Festgebühren ersetzt werden, da es sich hierbei um Beschwerden gegen Kostengrundentscheidungen handelt, bei denen sich der Beschwerdewert in einem überschaubaren Rahmen bewegt. Eine Festgebühr von 75 Euro trägt dem Arbeitsaufwand des Gerichts in angemessener Weise Rechnung. Die Gebühr entspricht etwa einer Wertgebühr bei einem Streitwert von 2 000 Euro.

§§§



Zu Nummer 1811

Die vorgeschlagene Vorschrift fasst die Regelungen der Nummern 1956 und 1957 KV GKG zusammen. Vorgesehen ist die Einführung einer einheitlichen Festgebühr. Hauptanwendungsfall für diesen Gebührentatbestand sind Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach § 104 Abs. 3 ZPO. Daneben kommen Beschwerdeverfahren in Betracht, in denen der Streitwert häufig nur schwer bestimmbar ist. Die Erhebung einer Festgebühr soll insoweit zu einer erheblichen Verfahrensvereinfachung führen. Die Höhe der Gebühr wird mit 50 Euro, um 25 Euro unter der Gebühr nach Nummer 1810 KV GKG-E, vorgeschlagen. Sie liegt in ihrer Höhe zwischen einer Wertgebühr aus einem Streitwert von 900 und 1 200 Euro. Die vorgeschlagene Höhe wird wegen der in den betreffenden Verfahren häufig sehr niedrigen Streitwerten als ausreichend angesehen.

§§§



Zu den Nummern 1820 und 1821

In den Fällen der Rechtsbeschwerde nach § 522 Abs.1 Satz 4 ZPO soll, weil es sich um eine Rechtsbeschwerde gegen eine Hauptsacheentscheidung handelt, eine Verfahrensgebühr von 2,0 vorgeschlagen werden, die stets – also auch bei der erfolgreichen Rechtsbeschwerde – anfallen soll. Für den Fall der Zurücknahme der Rechtsbeschwerde ist eine Ermäßigung auf 1,0 vorgesehen.

Wird in einem solchen Fall die Verwerfungsentscheidung nicht durch Beschluss, sondern durch Urteil getroffen (dazu Zöller-Gummer, ZPO, 23.Aufl, Rnrn.6, 21 zu § 522), sind Revision und Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet, ohne dass das erfolgreiche Rechtsmittelverfahren in diesen Fällen gebührenfrei ist. Es ist nicht einzusehen, dass dies bei der Rechtsbeschwerde in den vorgenannten Fällen anders sein soll. Die Höhe der Gebührensätze orientiert sich an den Gebühren für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (Nummern 1242 und 1243 KV GKG-E)

§§§



Zu den Nummern 1822 und 1823

Wie in den Nummern 1952 bis 1954 KV GKG soll für Rechtsbeschwerden grundsätzlich eine Gebühr in doppelter Höhe der für das vorausgehende Beschwerdeverfahren maßgebenden Gebühr vorgesehen werden.

§§§



Zu Hauptabschnitt 9

Zu Nummer 1900

Die Vorschrift entspricht inhaltlich Nummer 1653 KV GKG.

In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die Vergleichsgebühr für einen Mehrvergleich auch im Prozesskostenhilfeverfahren entstehen kann. Dieser Streit soll durch die Anmerkung entschieden werden.

§§§



Zu Nummer 1901

Die Vorschrift entspricht Nummer 1659 KV GKG.

§§§



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