KapMuG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.I/FNA: 310-23
Gesetz
über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten
vom 19.10.12 (BGBl_I_12,2182)
geändert durch Art.9 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur
Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
und zur Änderung anderer Vorschriften
vom 19.10.12 (BGBl_I_12,2182)
= Art.1 des Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2013 ] [ 2012 ] |
§§§
Musterverfahrensantrag / Vorlageverfahren |
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(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird.
(2) 1Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Informationen
über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und
sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von
Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten
von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen
Vermögensanlagen betreffen.
2Dies sind insbesondere
Angaben in
Prospekten nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz,
Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz sowie dem Investmentgesetz,
Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes,
Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,
Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten und in
Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
§§§
(1) 1Durch Musterverfahrensantrag kann im ersten
Rechtszug die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens
anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender
Voraussetzungen oder die Klärung
von Rechtsfragen (Feststellungsziele) begehrt werden.
2Der Musterverfahrensantrag kann vom Kläger und vom
Beklagten gestellt werden.
(2) Der Musterverfahrensantrag ist bei dem Prozessgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.
(3) 1In dem Antrag sind die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
2Der
Antragsteller muss darlegen, dass der Entscheidung
über die Feststellungsziele im Musterverfahren (Musterentscheid)Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit
hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten
zukommen kann.
(4) Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§§§
(1) Das Prozessgericht verwirft den Musterverfahrensantrag durch unanfechtbaren Beschluss als unzulässig, soweit
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt,
die angegebenen Beweismittel zum Beweis der geltend gemachten Feststellungsziele ungeeignet sind,
nicht dargelegt ist, dass eine Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten gegeben ist, oder
der Musterverfahrensantrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist.
(2) 1Einen zulässigen Musterverfahrensantrag macht
das Prozessgericht im Bundesanzeiger unter der Rubrik
„Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“
(Klageregister) durch unanfechtbaren Beschluss
öffentlich bekannt.
2Die Bekanntmachung enthält
nur die folgenden Angaben:
die vollständige Bezeichnung der Beklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter,
die Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen,
eine knappe Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts und
den Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht und den Zeitpunkt der Bekanntmachung im Klageregister.
(3) 1Das Prozessgericht soll zulässige Musterverfahrensanträge
binnen sechs Monaten nach Eingang des
Antrags bekannt machen.
2Verzögerungen der Bekanntmachung
sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.
(4) Das Prozessgericht kann davon absehen, Musterverfahrensanträge im Klageregister öffentlich bekannt zu machen, wenn die Voraussetzungen zur Einleitung eines Musterverfahrens nach § 6 Absatz 1 Satz 1 bereits vorliegen.
§§§
(1) Musterverfahrensanträge, deren Feststellungsziele den gleichen zugrunde liegenden Lebenssachverhalt betreffen (gleichgerichtete Musterverfahrensanträge), werden im Klageregister in der Reihenfolge ihrer Bekanntmachung erfasst.
(2) Das Gericht, das die Bekanntmachung veranlasst, trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihm im Klageregister bekannt gemachten Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung, die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung und die Richtigkeit der Darstellung.
(3) Die Einsicht in das Klageregister steht jedem unentgeltlich zu.
(4) Die im Klageregister gespeicherten Daten sind nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens oder im Fall des § 6 Absatz 5 nach Zurückweisung des Musterverfahrensantrags unverzüglich zu löschen.
(5) 1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen
über Inhalt und Aufbau des Klageregisters, insbesondere
über Eintragungen, Änderungen, Löschungen,
Einsichtsrechte, Datensicherheit und Datenschutz zu
treffen.
2Dabei sind Löschungsfristen vorzusehen sowie
Vorschriften, die sicherstellen, dass die Bekanntmachungen
§§§
Mit der Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags im Klageregister wird das Verfahren unterbrochen.
§§§
(1) 1Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung
des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts
über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge
herbeizuführen, wenn innerhalb von
sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung
eines Musterverfahrensantrags mindestens neun weitere
gleichgerichtete Musterverfahrensanträge bekannt
gemacht wurden.
2Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar
und für das Oberlandesgericht bindend.
(2) Zuständig für den Vorlagebeschluss ist das Prozessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde.
(3) Der Vorlagebeschluss enthält:
eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrunde liegenden gleichen Lebenssachverhalts.
(4) Das Prozessgericht macht den Inhalt des Vorlagebeschlusses im Klageregister öffentlich bekannt.
(5) 1Sind seit Bekanntmachung des jeweiligen Musterverfahrensantrags
innerhalb von sechs Monaten
nicht neun weitere gleichgerichtete Anträge bekannt
gemacht worden, weist das Prozessgericht den Antrag
durch Beschluss zurück und setzt das Verfahren fort.
2Der Beschluss ist unanfechtbar.
(6) 1Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte
errichtet, so kann die Zuständigkeit für das Musterverfahren
von der Landesregierung durch Rechtsverordnung
einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten
Landesgericht zugewiesen werden.
2Die Landesregierungen
können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
3Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die
Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für einzelne
Bezirke oder für das gesamte Gebiet mehrerer Länder
begründet werden.
§§§
1Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig.
2Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.
§§§
(1) 1Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht
von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele
im Musterverfahren noch anhängig werdenden
Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits
von den geltend gemachten Feststellungszielen
abhängt.
2Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde.
3Die
Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf
verzichtet haben.
(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.
(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).
(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.
§§§
Durchführung des Musterverfahrens |
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(1) Beteiligte des Musterverfahrens sind:
(2) 1Das Oberlandesgericht bestimmt nach billigem
Ermessen durch Beschluss den Musterkläger aus den
Klägern, deren Verfahren nach § 8 Absatz 1 ausgesetzt
wurden.
2Zu berücksichtigen sind:
die Eignung des Klägers, das Musterverfahren unter Berücksichtigung der Interessen der Beigeladenen angemessen zu führen,
die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist.
3Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Die Kläger, die nicht als Musterkläger ausgewählt werden, sind Beigeladene des Musterverfahrens.
(4) Das Oberlandesgericht kann den Musterkläger auf Antrag eines Beigeladenen abberufen und einen neuen Musterkläger nach Maßgabe des Absatzes 2 bestimmen, wenn der Musterkläger das Musterverfahren nicht angemessen führt.
(5) Musterbeklagte sind alle Beklagten der ausgesetzten Verfahren.
§§§
(1) Nach Auswahl des Musterklägers macht das Oberlandesgericht im Klageregister öffentlich bekannt:
die Bezeichnung des Musterklägers und seines gesetzlichen Vertreters (§ 9 Absatz 1 Nummer 1),
die Bezeichnung der Musterbeklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter (§ 9 Absatz 1 Nummer 2) und
(2) 1Innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der
Bekanntmachung nach Absatz 1 kann ein Anspruch
schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht zum
Musterverfahren angemeldet werden.
2Die Anmeldung
ist nicht zulässig, wenn wegen desselben Anspruchs
bereits Klage erhoben wurde.
3Der Anmelder muss sich
durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
4Über Form
und Frist der Anmeldung sowie über ihre Wirkung ist in
der Bekanntmachung nach Absatz 1 zu belehren.
(3) Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:
die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,
das Aktenzeichen des Musterverfahrens und die Erklärung, einen Anspruch anmelden zu wollen,
die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und
die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll.
(4) Die Anmeldung ist den darin bezeichneten Musterbeklagten zuzustellen.
§§§
(1) 1Auf das Musterverfahren sind die im ersten
Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten
geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend
anzuwenden, soweit nichts Abweichendes
bestimmt ist.
2§ 278 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 306,
348 bis 350 und 379 der Zivilprozessordnung sind nicht
anzuwenden.
3In Beschlüssen müssen die Beigeladenen
nicht bezeichnet werden.
(2) 1Die Zustellung von Terminsladungen und Zwischenentscheidungen
an Beigeladene kann durch
öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
2Die öffentliche
Bekanntmachung wird durch Eintragung in
das Klageregister bewirkt.
3Zwischen öffentlicher Bekanntmachung
und Terminstag müssen mindestens
vier Wochen liegen.
(3) 1Die Bundesregierung und die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung Folgendes bestimmen:
den Zeitpunkt, von dem an im Musterverfahren elektronische Akten geführt werden, sowie
die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten.
2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) 1Die Bundesregierung und die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen,
dass im Musterverfahren Schriftsätze als elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen sind,
dass Empfangsbekenntnisse als elektronische Dokumente zurückzusenden sind und
dass die Beteiligten dafür Sorge zu tragen haben, dass ihnen elektronische Dokumente durch das Gericht zugestellt werden können, sowie
2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§§§
(1) Zur Vorbereitung des Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Senats den Beigeladenen die Ergänzung des Schriftsatzes des Musterklägers aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen.
(2) 1Die Ergänzungen der Beigeladenen in ihren vorbereitenden
Schriftsätzen werden dem Musterkläger
und den Musterbeklagten mitgeteilt.
2Schriftsätze der
Beigeladenen werden den übrigen Beigeladenen nicht
mitgeteilt.
3Schriftsätze des Musterklägers und der Musterbeklagten
werden den Beigeladenen nur mitgeteilt,
wenn sie dies gegenüber dem Oberlandesgericht
schriftlich beantragt haben.
§§§
(1) Nimmt der Musterkläger im Laufe des Musterverfahrens seine Klage im Ausgangsverfahren zurück oder wurde über das Vermögen des Musterklägers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so bestimmt das Oberlandesgericht nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 einen neuen Musterkläger.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Prozessbevollmächtigte des Musterklägers die Aussetzung des Musterverfahrens aus einem der folgenden Gründe beantragt:
(3) Die Klagerücknahme eines Beigeladenen hat auf den Fortgang des Musterverfahrens keinen Einfluss.
(4) Die Rücknahme eines Musterverfahrensantrags hat auf die Stellung als Musterkläger oder den Fortgang des Verfahrens keinen Einfluss.
(5) 1Ein Musterentscheid ergeht nicht, wenn der Musterkläger, die Musterbeklagten und die Beigeladenen
übereinstimmend erklären, dass sie das Musterverfahren
beenden wollen.
2Das Oberlandesgericht stellt die Beendigung des Musterverfahrens durch Beschluss
fest.
3Der Beschluss ist unanfechtbar und wird öffentlich
bekannt gemacht.
4§ 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
1Die Beigeladenen müssen das Musterverfahren in der Lage annehmen, in der es sich im Zeitpunkt der Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits
befindet.
2Sie sind berechtigt, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit ihre Erklärungen
und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen des
Musterklägers nicht in Widerspruch stehen.
§§§
(1) 1Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
2Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.
(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.
§§§
(1) 1Das Oberlandesgericht erlässt auf Grund mündlicher Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss.
2Die Beigeladenen müssen nicht im Rubrum
des Musterentscheids bezeichnet werden.
3Der Musterentscheid wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt.
4Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung
ersetzt werden.
5§ 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Über die im Musterverfahren angefallenen Kosten entscheidet das Prozessgericht.
§§§
(1) 1Der Musterkläger und die Musterbeklagten können einen gerichtlichen Vergleich dadurch schließen, dass sie dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag zur Beendigung des Musterverfahrens und der
Ausgangsverfahren unterbreiten oder einen schriftlichen
Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz
gegenüber dem Gericht annehmen.
2Den Beigeladenen
ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
3Der Vergleich bedarf der Genehmigung durch das Gericht
gemäß § 18.
4Der genehmigte Vergleich wird wirksam,
wenn weniger als 30 Prozent der Beigeladenen ihren
Austritt aus dem Vergleich gemäß § 19 Absatz 2 erklären.
(2) Der Vergleichsvorschlag soll auch die folgenden Regelungen enthalten:
die Verteilung der vereinbarten Leistungen auf die Beteiligten,
den von den Beteiligten zu erbringenden Nachweis der Leistungsberechtigung,
die Verteilung der Kosten des Musterverfahrens auf die Beteiligten.
§§§
(1) Das Gericht genehmigt den Vergleich durch unanfechtbaren Beschluss, wenn es ihn unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes des Musterverfahrens und des Ergebnisses der Anhörung der Beigeladenen als angemessene gütliche Beilegung der ausgesetzten Rechtsstreitigkeiten erachtet.
(2) Nach der Genehmigung kann der Vergleich nicht mehr widerrufen werden.
§§§
(1) Der genehmigte Vergleich wird den Beigeladenen zugestellt.
(2) 1Die Beigeladenen können innerhalb einer Frist
von einem Monat nach Zustellung des Vergleichs ihren
Austritt aus dem Vergleich erklären.
2aDer Austritt muss
schriftlich gegenüber dem Gericht erklärt werden;
2ber
kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(3) Die Beigeladenen sind über ihr Recht zum Austritt aus dem Vergleich, über die einzuhaltende Form und Frist sowie über die Wirkung des Vergleichs zu belehren.
§§§
(1) 1Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt.
2Die Sache hat stets grundsätzliche
Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1
der Zivilprozessordnung.
3Die Rechtsbeschwerde kann
nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht
nach § 6 Absatz 1 und 2 zu Unrecht einen Musterentscheid
eingeholt hat.
4Beschwerdeberechtigt sind alle
Beteiligten.
(2) 1Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die
übrigen Beteiligten des Musterverfahrens und die Anmelder
über den Eingang einer Rechtsbeschwerde,
wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen
Form und Frist eingelegt wurde.
2Die Benachrichtigung
ist zuzustellen.
3Die Zustellung kann durch öffentliche
Bekanntmachung ersetzt werden; § 11 Absatz 2 Satz 2
gilt entsprechend.
(3) 1Die übrigen Beteiligten können binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Benachrichtigung
nach Absatz 2 dem Rechtsbeschwerdeverfahren
beitreten.
2aDer Beitrittschriftsatz ist innerhalb eines Monats
ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2
zu begründen;
2b§ 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung
gilt entsprechend.
(4) 1Lehnt ein Beteiligter den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist, so wird das Musterverfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht
ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.
2Auf die Rechtsstellung der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, ist § 14 entsprechend anzuwenden.
(5) 1Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt.
2Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung
ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Legt der Musterkläger Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid ein, so führt er das Musterverfahren als Musterrechtsbeschwerdeführer in der Rechtsbeschwerdeinstanz fort.
2Das Rechtsbeschwerdegericht
bestimmt nach billigem Ermessen durch Beschluss den
Musterrechtsbeschwerdegegner aus den Musterbeklagten.
3§ 574 Absatz 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung
ist auf die übrigen Musterbeklagten entsprechend anzuwenden.
(2) Legt nicht der Musterkläger, sondern einer oder mehrere der Beigeladenen Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid ein, wird derjenige Beigeladene, welcher als erster das Rechtsmittel eingelegt hat, vom Rechtsbeschwerdegericht zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt.
(3) 1Legt einer oder mehrere der Musterbeklagten
Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid ein,
wird derjenige Musterbeklagte, welcher als erster das
Rechtsmittel eingelegt hat, vom Rechtsbeschwerdegericht
zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt.
2Musterrechtsbeschwerdegegner ist der Musterkläger.
§ 574 Absatz 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist auf
die Beigeladenen entsprechend anzuwenden.
(4) Nimmt der Musterrechtsbeschwerdeführer seine Rechtsbeschwerde zurück, bestimmt das Rechtsbeschwerdegericht entsprechend § 13 Absatz 1 einen neuen Musterrechtsbeschwerdeführer aus dem Kreis der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf der Seite des Musterrechtsbeschwerdeführers beigetreten sind, es sei denn, diese verzichten ebenfalls auf die Fortführung der Rechtsbeschwerde.
§§§
Wirkung des Musterentscheids / Kosten |
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(1) 1Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte
in allen nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren.
2Unbeschadet
des Absatzes 3 wirkt der Musterentscheid
für und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens unabhängig
davon, ob der Beteiligte alle im Musterverfahren
festgestellten Tatsachen selbst ausdrücklich geltend
gemacht hat.
3Dies gilt auch dann, wenn der Musterkläger
oder der Beigeladene seine Klage im Ausgangsverfahren
nach Ablauf der in § 24 Absatz 2 genannten
Frist zurückgenommen hat.
(2) Der Beschluss ist der Rechtskraft insoweit fähig, als über die Feststellungsziele des Musterverfahrens entschieden ist.
(3) Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens werden die Beigeladenen in ihrem jeweiligen Rechtsstreit mit der Behauptung, dass der Musterkläger das Musterverfahren mangelhaft geführt habe, gegenüber den Musterbeklagten nur insoweit gehört,
als sie durch die Lage des Musterverfahrens zur Zeit der Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits oder durch Erklärungen und Handlungen des Musterklägers verhindert worden sind, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder
als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihnen unbekannt waren, vom Musterkläger absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.
(4) Mit der Einreichung des rechtskräftigen Musterentscheids durch einen Beteiligten des Musterverfahrens wird das Ausgangsverfahren wieder aufgenommen.
(5) Der Musterentscheid wirkt auch für und gegen die Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind.
§§§
(1) 1Das Oberlandesgericht stellt durch unanfechtbaren
Beschluss fest, ob der genehmigte Vergleich
wirksam geworden ist.
2Der Beschluss wird öffentlich
bekannt gemacht.
3§ 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
4Mit der Bekanntmachung des Beschlusses, der die Wirksamkeit des Vergleichs feststellt, wirkt der Vergleich für und gegen alle Beteiligten, sofern diese
nicht ihren Austritt erklärt haben.
(2) Der Vergleich beendet das Musterverfahren.
(3) 1Sofern der Kläger nicht seinen Austritt erklärt hat, beendet das Prozessgericht die nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren durch Beschluss und entscheidet
über die Kosten nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung
der nach § 17 Absatz 2 Nummer 4 getroffenen
Vereinbarung.
2Gegen den Beschluss findet
die sofortige Beschwerde statt.
3Vor der Entscheidung
über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(4) 1Macht der Kläger die Nichterfüllung des Vergleichs geltend, wird das Verfahren auf seinen Antrag
wieder eröffnet.
2Wird die Klage nunmehr auf Erfüllung
des Vergleichs gerichtet, ist die Klageänderung zulässig.
§§§
(1) Die dem Musterkläger und den Beigeladenen im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Kosten gelten als Teil der Kosten des ersten Rechtszugs des jeweiligen Ausgangsverfahrens.
(2) 1Die den Musterbeklagten im erstinstanzlichen
Musterverfahren entstehenden Kosten gelten anteilig
als Kosten des ersten Rechtszugs des jeweiligen Ausgangsverfahrens, es sei denn, die Klage wird innerhalb
von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen.
2Die Anteile werden nach dem Verhältnis bestimmt, in
dem der von dem jeweiligen Kläger geltend gemachte
Anspruch, soweit er von den Feststellungszielen des
Musterverfahrens betroffen ist, zu der Gesamthöhe
der gegen den Musterbeklagten in den nach § 8 Absatz
1 ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche
steht, soweit diese von den Feststellungszielen
des Musterverfahrens betroffen sind.
(3) Ein Anspruch ist für die Berechnung der Gesamthöhe nach Absatz 2 nicht zu berücksichtigen, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen worden ist.
(4) § 96 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
§§§
Das Rechtsmittel gegen die verfahrensabschließende Entscheidung des Prozessgerichts im Ausgangsverfahren kann nicht darauf gestützt werden, dass das Oberlandesgericht für den Erlass eines Musterentscheids nicht zuständig gewesen ist oder die Voraussetzungen für den Erlass eines Vorlagebeschlusses nicht vorgelegen haben.
§§§
(1) Die Kosten einer ohne Erfolg eingelegten Rechtsbeschwerde haben nach dem Grad ihrer Beteiligung der Musterrechtsbeschwerdeführer und diejenigen Beteiligten zu tragen, welche dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf seiner Seite beigetreten sind.
(2) 1Entscheidet das Rechtsbeschwerdegericht in der
Sache selbst, haben die Kosten einer von einem
Musterbeklagten erfolgreich eingelegten Rechtsbeschwerde
der Musterkläger und alle Beigeladenen nach
dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren
zu tragen.
2Wurde die Rechtsbeschwerde erfolgreich
vom Musterkläger oder einem Beigeladenen
eingelegt, haben die Kosten der Rechtsbeschwerde
alle Musterbeklagten nach dem Grad ihrer Beteiligung
im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen.
(3) Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen gilt § 92 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) 1Hebt das Rechtsbeschwerdegericht den Musterentscheid des Oberlandesgerichts auf und verweist die
Sache zur erneuten Entscheidung zurück, so entscheidet
das Oberlandesgericht gleichzeitig mit dem Erlass
des Musterentscheids nach billigem Ermessen darüber,
wer die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt.
2Dabei ist der Ausgang des Musterverfahrens zugrunde
zu legen.
3§ 99 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt
entsprechend.
(5) Werden dem Musterkläger und den Beigeladenen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt, haben sie die von den Musterbeklagten entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren eines Rechtsanwalts der Musterbeklagten jeweils nur nach dem Wert zu erstatten, der sich aus den von ihnen in ihren eigenen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, soweit sie von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.
§§§
Auf Musterverfahren, in denen vor dem 1. November 2012 bereits mündlich verhandelt worden ist, ist das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in seiner bis zum 1. November 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§§§
Dieses Gesetz tritt am 1. November 2020 außer Kraft.
§§§
(1) 1Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte, deren Entscheidung von der im Musterverfahren getroffenen Feststellung oder der im Musterverfahren zu klärenden Rechtsfrage abhängt.
2Der Beschluss ist der Rechtskraft insoweit fähig, als über den Streitgegenstand des Musterverfahrens entschieden ist.
3Unbeschadet von Absatz 2 wirkt der Musterentscheid für und gegen alle Beigeladenen des Musterverfahrens unabhängig davon, ob der Beigeladene selbst alle Streitpunkte ausdrücklich geltend gemacht hat.
4Dies gilt auch dann, wenn der Beigeladene seine Klage in der Hauptsache zurückgenommen hat.
5Mit der Einreichung des rechtskräftigen Musterentscheids
durch einen Beteiligten des Musterverfahrens wird das Verfahren in der Hauptsache wieder aufgenommen.
(2) Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens werden die Beigeladenen in ihren Rechtsstreiten gegenüber dem Gegner mit der Behauptung, dass die Hauptpartei das Musterverfahren mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als sie durch die Lage des Musterverfahrens zur Zeit ihrer Beiladung oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden sind, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihnen unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.
(3) Der Musterentscheid wirkt auch für und gegen die Beigeladenen, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind.
§§§
1Die dem Musterkläger und den auf seiner Seite Beigeladenen im erstinstanzlichen Musterverfahren erwachsenen Kosten gelten
als Teil der Kosten des ersten Rechtszugs des jeweiligen
Prozessverfahrens.
2Die dem Musterbeklagten und den auf seiner Seite Beigeladenen im erstinstanzlichen Musterverfahren erwachsenen Kosten gelten
anteilig als Kosten des ersten Rechtszugs des jeweiligen
Prozessverfahrens.
3Die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis der Höhe des von dem jeweiligen Kläger geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist, zu der Gesamthöhe der von dem Musterkläger und den auf
seiner Seite Beigeladenen des Musterverfahrens in den Prozessverfahren
geltend gemachten Ansprüche, soweit diese Gegenstand des
Musterverfahrens sind.
4Ein Anspruch ist hierbei nicht zu berücksichtigen, wenn die Klage innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 7 in der Hauptsache zurückgenommen worden ist.
5§ 96 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
§§§
Das Urteil eines Prozessgerichts in der Hauptsache kann nicht aus dem Grunde angefochten werden, dass das Oberlandesgericht zum Erlass eines Musterentscheids nicht zuständig gewesen sei oder die Vorlagevoraussetzungen für einen Musterentscheid nicht vorgelegen hätten.
§§§
(1) Die Kosten einer von dem Musterkläger oder einem auf seiner Seite Beigeladenen ohne Erfolg eingelegten Rechtsbeschwerde haben nach dem Grad ihrer Beteiligung der Musterrechtsbeschwerdeführer und diejenigen Beigeladenen zu tragen, welche dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind.
(2) Entscheidet das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache selbst, haben die Kosten einer von dem Musterbeklagten oder einem auf seiner Seite Beigeladenen erfolgreich eingelegten Rechtsbeschwerde der Musterkläger und alle auf seiner Seite Beigeladenen nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen.
(3) Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen gilt § 92 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) 1Hebt das Rechtsbeschwerdegericht den Musterentscheid des Oberlandesgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück, so entscheidet das Oberlandesgericht gleichzeitig mit dem Erlass des Musterentscheids
über die Kostentragung im Rechtsbeschwerdeverfahren nach billigem Ermessen.
2Dabei ist der Ausgang des Musterverfahrens zugrunde
zu legen.
3§ 99 Abs.1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(5) Soweit dem Musterkläger und den auf seiner Seite Beigeladenen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt werden, haben sie die von dem Musterbeklagten oder den auf dessen Seite Beigeladenen entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren eines Rechtsanwalts des Musterbeklagten oder der auf dessen Seite Beigeladenen jeweils nur nach dem Wert zu erstatten, der sich aus den von ihnen im Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die Gegenstand des Musterverfahrens sind, ergibt.
§§§
Auf Verfahren, in denen vor dem 1.November 2010 ein Musterfeststellungsantrag gestellt wurde, finden dieses Gesetz und die durch die Artikel 2 bis 8 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren geänderten Rechtsvorschriften in der vor dem 1.November 2010 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
§§§
(1) 1Es treten in Artikel 1 § 2 Abs.6, § 4 Abs.5 und § 9
Abs.3 und 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
sowie in Artikel 2 Nr. 2 § 32b Abs. 2 der Zivilprozessordnung
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2Im Übrigen tritt das Gesetz am 1.November 2005 in Kraft.
(2) (1) aDas Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (Artikel 1 dieses Gesetzes) tritt am 1.November 2012 (2) außer Kraft.
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