Nr. | Tätigkeit | Höhe |
Vorbemerkung:
(1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde
verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG)
ein.
(2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des
Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Bundesland oder für
mehrere Bundesländer zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge
nach den Nummern 100, 101, 300 bis 310, 400 und 401 um 20 Prozent.
Abschnitt 1
Überwachung der Telekommunikation
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der
Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend.
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100 |
Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unabhängig
von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen:
je Anschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme entgolten.
| 100,00 EUR
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101 |
Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der
Telekommunikation oder Umschaltung einer solchen Maßnahme
auf Veranlassung der Strafverfolgungsbehörde auf einen anderen
Anschluss dieser Stelle . . . . . . . . . . . . . . . .
| 35,00 EUR
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102
103
104 |
Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden
Telekommunikation:
für jeden überwachten Anschluss,
wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als
eine Woche dauert . . . . . .
wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche,
jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert . . . . . . . . . . . .
wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen
dauert:
je angefangenen Monat . . . . . . . . . . . . . . . .
(1) Die Nummern 102 bis 104 sind auch bei der Überwachung eines Voice-over-IPAnschlusses anzuwenden.
(2) Leitungskosten werden nur erstattet, wenn die betreffende Leitung innerhalb des
Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation
an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist.
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24,00 EUR
42,00 EUR
75,00 EUR
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105
106
107
108
109
110
111
112
113
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Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss:
Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt
Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt
Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt
Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Primärmultiplexanschluss:
Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt
Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt
Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt
Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss
mit hoher Übertragungsgeschwindigkeit (DSL):
Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt
Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt
Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt
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40,00 EUR
70,00 EUR
125,00 EUR
490,00 EUR
855,00 EUR
1.525,00 EUR
65,00 EUR
110,00 EUR
200,00 EUR
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200 |
Abschnitt 2
Auskünfte über Bestandsdaten
Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr.3 TKG, sofern
die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 112
TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf
diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und
für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden
muss:
je angefragten Kundendatensatz . . . . . . . . . . . . . .
| 18,00 EUR
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201 |
Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten
zurückgegriffen werden muss:
für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen,
die der Auskunftserteilung zugrunde liegen . . . . . . . . . . . .
Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse.
| 35,00 EUR
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300 |
Abschnitt 3
Auskünfte über Verkehrsdaten
Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten:
für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt . . . . . . .
Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten.
| 30,00 EUR
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301 |
Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer bestimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in
allen Datensätzen der abgehenden Verbindungen eines Betreibers
(Zielwahlsuche):
je Zieladresse . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Mitteilung der Standortdaten der Zieladresse ist mit abgegolten.
| 90,00 EUR
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302 |
Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der
Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) .
| 30,00 EUR
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303 |
Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von
der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle:
Die Pauschale 302 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um . .
| 4,00 EUR
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304 |
Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen
lediglich Ort und Zeitraum bekannt sind:
Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse
bezeichneten Standort . . . . . . . . . . . . .
| 60,00 EUR
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305
306
307
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Die Auskunft erfolgt für eine Fläche:
Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten
Punkte beträgt nicht mehr als 10 Kilometer:
Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt . . . . . . . . .
Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten
Punkte beträgt mehr als 10 und nicht mehr als 25 Kilometer:
Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt . . . . . . . .
Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten
Punkte beträgt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:
Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt . . . . . . . . . .
Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte
mehr als 45 Kilometer auseinander, ist für den darüber
hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern
305 bis 307 gesondert zu berechnen.
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190,00 EUR
490,00 EUR
930,00 EUR
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308 |
Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke:
Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt für jeweils
angefangene 10 Kilometer Länge . . . . . . . . . . . . . . .
| 110,00 EUR
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309 |
Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender
Verkehrsdaten in Echtzeit:
je Anschluss . . . . .
Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die
Abschaltung der Übermittlung und die Mitteilung der den Anschluss
betreffenden Standortdaten entgolten.
| 100,00 EUR
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310 |
Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 309 . . . . . . . . . .
| 35,00 EUR
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311
312
313
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Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Nummern 309 und 310:
wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung
nicht länger als eine Woche dauert . . . . . . . . . . . .
wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als
eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert . . .
wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung
länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenen Monat . . . . . . . . . . . .
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8,00 EUR
14,00 EUR
25,00 EUR
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314 |
Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger . . . . . .
| 10,00 EUR
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400
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Abschnitt 4
Sonstige Auskünfte
Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines
Mobiltelefons (Standortabfrage) . . . . . . . . . . . . . . . .
| 90,00 EUR
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401
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Auskunft über die Struktur von Funkzellen:
je Funkzelle . . . . . . . . . . . . . . . .
| 35,00 EUR
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