JVEG   (3)  
  1       A1       [ « ]       [  I  ]       [ » ]       A2       A3 [ ‹ ]
Anlage 2 
[ Motive ]

(zu § 10 Abs.1)


Nr.

Bezeichnung der Leistung

Honorar in Euro


Abschnitt 1

Leichenschau und Obduktion

Das Honorar in den Fällen der Nummern 100, 102 bis 106 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht; in den Fällen der Nummern 102 bis 106 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102 bis 106 erhält jeder Obduzent gesondert.

100

Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus oder Mitwirkung bei einer richterlichen Leichenschau............................

für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens ............


  49,00

119,00

101

Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Niederschrift zu geben ist.............

für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens .............

  25,00

  84,00

102

Obduktion.......................................................

195,00

103

Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen:
Das Honorar 102 beträgt .........................

275,00

104

Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche etc.):
Das Honorar 102 beträgt .........................

396,00

105

Sektion von Teilen einer Leiche oder Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen Fetus.........................

  84,00

106

Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen:
Das Honorar 105 beträgt ...........................

119,00


Abschnitt 2

Befund

200

Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung ...........................


 21,00

201

Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 200 beträgt .......................


bis zu 44,00

202

Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern...............................


 38,00

203

Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 202 beträgt ......................


bis zu 75,00


Abschnitt 3

Untersuchungen, Blutentnahme

300

Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstands, Arzneimittels, von Luft, Gasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern und dgl und eine kurze schriftliche gutachtliche Äußerung:
Das Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe .......................


4,00 bis 51,00

301

Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig:
Das Honorar 300 beträgt ...............................


bis zu 1000,00

302

Mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische, serologische Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder Tieren stammt:
Das Honorar beträgt je Organ oder Körperflüssigkeit ........................


5,00 bis 51,00

 
 

303

Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.

Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig:
Das Honorar 302 beträgt ...................................


bis zu 1000,00

304

Herstellung einer DNA-Probe und ihre Überprüfung auf Geeignetheit (zB Hochmolekularität, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation, Kontrolle des Verdaus)..........................

Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.


bis zu 205,00

 
 

305

Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen ..........................

Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand.

13,00 bis 115,00

 
 

306

Raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch Analysenzusatz......................

Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand.


13,00 bis 300,00

 
 

307

Blutentnahme ................................

Das Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität.

    9,00

 
 


Abschnitt 4

Abstammungsgutachten


[ Motive ]

(1) Das Honorar wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, für jede zu untersuchende Person gesondert gewährt.

(2) Eine in den Nummern 400 bis 414 nicht genannte Merkmalsbestimmung wird wie eine an Arbeitsaufwand vergleichbare Bestimmung honoriert.

(3) Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt.


400

Bestimmung der AB0-Blutgruppe ............................

  10,00

401

Bestimmung der Untergruppe .....................................

    8,00

402

MN-Bestimmung .......................................

    8,00

403

Bestimmung der Merkmale des Rh-Komplexes (C, Cw, c, D, E, e und weitere) je Merkmal......................................................

bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens..........................

  10,00

  56,00

404

Bestimmung der Blutgruppenmerkmale P, K, S und weitere, falls direkt bestimmbar, je Merkmal ........................................

bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens............................

  10,00

  56,00

405

Bestimmung indirekt nachweisbarer Merkmale (Du, s, Fy und weitere) je Merkmal ...............

bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens............................

  23,00

  86,00

406

Gesamttypisierung der HLA-Antigene der Klasse I mittels Lymphozytotoxizitätstests mit mindestens 180 Antiseren ...............................

357,00

407

Zusätzlich erforderlicher Titrationsversuch................................

  25,00

408

Zusätzlich erforderlicher Spezialversuch (Absättigung, Bestimmung des Dosiseffekts usw.) ...................

  23,00

409

Bestimmung der Typen der sauren Erythrozyten-Phosphatase, der Phosphoglucomutase, der Adenylatkinase, der Adenosindesaminase, der Glutamat-Pyruvat-Transaminase, der Esterase D, der 6-Phosphogluconat-Dehydrogenase und weiterer Enzymsysteme ..................................

  23,00

410

Bestimmung der Merkmale des Gm-Systems oder des Inv-Systems je Merkmal ........

bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens ........................

  23,00

  75,00

411

Bestimmung eines Systems mit Proteinfärbung oder vergleichbarer Färbung nach Elektrophorese oder Fokussierung (Hp, Pi, Tf, C 3 und weitere) je Merkmal .........

  23,00

412

Bestimmung eines Systems mit Immunfixation oder Immunoblot nach Elektrophorese oder Fokussierung (Gc, PLG, ORM, F XIII und weitere) je Merkmal...............

  39,00

413

Bestimmung eines VNTR-DNA-Systems oder eines vergleichbar effizienten Systems je verwendete Sonde ..................................

insgesamt jedoch höchstens.....................................

Das Honorar umfasst die Aufbereitung des Materials (zB die Isolierung, den Verdau und die Trennung von humanen Nukleinsäuren) sowie die Auswertung.

140,00

800,00

 
 

414

Bestimmung eines STR-DNA-Systems je System................................

insgesamt jedoch höchstens.....................................

Das Honorar umfasst die Aufbereitung des Materials (z. B. die Isolierung, den Verdau, die PCR und die Trennung von humanen Nukleinsäuren) sowie die Auswertung.

  40,00

600,00

 
 

415

Schriftliches Gutachten für jede begutachtete Person .......................

  16,00


Abschnitt 5

Erbbiologische Abstammungsgutachten

(1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen und etwaiger Hilfspersonen, insbesondere die Untersuchung, die Herstellung der Lichtbilder einschließlich der erforderlichen Abzüge, die Herstellung von Abdrücken, etwa notwendige Abformungen und dgl. sowie die Auswertung und Beurteilung des gesamten Materials; es umfasst ferner die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie die Kosten für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens in drei Stücken und für einen Durchschlag für die Handakten des Sachverständigen.

(2) Das Honorar umfasst nicht

  1. Leistungen nach den Nummern 302 bis 307 und nach Abschnitt 4 dieser Anlage,

  2. Leistungen nach dem Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) und

  3. die Begutachtung etwa vorhandener erbpathologischer Befunde durch Fachärzte.

(3) Hat der Sachverständige Einrichtungen einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts benutzt, erhält er das Honorar 502 und 503 nur bis zur Höhe der tatsächlich aufgewendeten Kosten, höchstens jedoch die Beträge nach den Nummern 502 und 503.


500

Erbbiologisches Abstammungsgutachten nach den anerkannten erbbiologischen Methoden, wenn bis zu drei Personen untersucht werden ...........................

713,00

501

Untersuchung jeder weiteren Person.............................................

175,00

502

Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens, wenn bis zu drei Personen untersucht werden...................................................

214,00

503

Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens für jede weitere Person.............

  55,00

§§§


[ « ] JVEG - Anlage 2 [ ]       [ » ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   –   I n f o – S y s t e m – R e c h t   –   © H-G Schmolke 1998-2009
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
–   Gesetzessammlung   –   Bund   –
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§