TKG (5) | ||
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Datenschutz | ||
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Fernmeldegeheimnis |
(1) 1Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt
der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang
beteiligt ist oder war.
2Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren
Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) 1Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder
Diensteanbieter verpflichtet.
2Die Pflicht zur Geheimhaltung
besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort,
durch die sie begründet worden ist.
(3) 1Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige
Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich
des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche
Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren
Umständen der Telekommunikation zu verschaffen.
2Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis
unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten
Zweck verwenden.
3Eine Verwendung dieser Kenntnisse
für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an
andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine
andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei
ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht.
4Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.
(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs (1), so besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht gegenüber der Person, die das Fahrzeug führt oder gegenüber ihrer Stellvertretung.
[ Motive ] |
§§§
1Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne
des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23.Juni 1997
(BGBl.I S.1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten
Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. (Strafe)
2Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch
wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von
Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht
schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. (Strafe)
3§ 88 Abs.4 gilt entsprechend.
4Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer
gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Es ist verboten, Sendeanlagen oder sonstige Telekommunikationsanlagen (3) zu besitzen, herzustellen,
zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer
Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder
die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet
sind und auf Grund dieser Umstände oder auf Grund ihrer Funktionsweise (3) in besonderer
Weise geeignet und dazu bestimmt (3) sind, das nicht öffentlich gesprochene
Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören
oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen. (Strafe)
2Das Verbot, solche Anlagen zu besitzen,
gilt nicht für denjenigen, der die tatsächliche Gewalt
über eine solche Anlage (4)
als Organ, als Mitglied eines Organs, als gesetzlicher Vertreter oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter eines Berechtigten nach Absatz 2 erlangt,
von einem anderen oder für einen anderen Berechtigten nach Absatz 2 erlangt, sofern und solange er die Weisungen des anderen über die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Anlage (5) auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zu befolgen hat oder die tatsächliche Gewalt auf Grund gerichtlichen oder behördlichen Auftrags ausübt,
als Gerichtsvollzieher oder Vollzugsbeamter in einem Vollstreckungsverfahren erwirbt,
von einem Berechtigten nach Absatz 2 vorübergehend zum Zwecke der sicheren Verwahrung oder der nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Berechtigten erlangt,
lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung oder gewerbsmäßigen Lagerung erlangt,
durch Fund erlangt, sofern er die Anlage unverzüglich dem Verlierer, dem Eigentümer, einem sonstigen Erwerbsberechtigten oder der für die Entgegennahme der Fundanzeige zuständigen Stelle abliefert,
von Todes wegen erwirbt, sofern er die Anlage (5) unverzüglich einem Berechtigten überlässt oder sie für dauernd unbrauchbar macht,
erlangt, die durch Entfernen eines wesentlichen Bauteils dauernd unbrauchbar gemacht worden ist, sofern er den Erwerb unverzüglich der Bundesnetzagentur (1) schriftlich anzeigt, dabei seine Personalien, die Art der Anlage, deren Hersteller- oder Warenzeichen und, wenn die Anlage eine Herstellungsnummer hat, auch diese angibt sowie glaubhaft macht, dass er die Anlage ausschließlich zu Sammlerzwecken erworben hat.
(2) 1Die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden
lassen Ausnahmen zu, wenn es im öffentlichen
Interesse, insbesondere aus Gründen der öffentlichen
Sicherheit, erforderlich ist.
2Absatz 1 Satz 1 gilt nicht,
soweit das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) die Ausfuhr der Sendeanlagen oder sonstigen
Telekommunikationsanlagen (6) genehmigt
hat.
(3) (OW) Es ist verboten, öffentlich oder in Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, für Sendeanlagen oder sonstige Telekommunikationsanlagen (7) mit dem Hinweis zu werben, dass sie (7) geeignet sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder dessen Bild von diesem unbemerkt aufzunehmen.
[ Motive ] |
§§§
Datenschutz |
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(1) 1Dieser Abschnitt regelt den Schutz personenbezogener
Daten der Teilnehmer und Nutzer von Telekommunikation
bei der Erhebung und Verwendung
dieser Daten durch Unternehmen und Personen, die
geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste in Telekommunikationsnetzen, einschließlich
Telekommunikationsnetzen, die Datenerfassungs-
und Identifizierungsgeräte unterstützen, (1) erbringen
oder an deren Erbringung mitwirken.
2Dem Fernmeldegeheimnis
unterliegende Einzelangaben über Verhältnisse
einer bestimmten oder bestimmbaren juristischen
Person oder Personengesellschaft, sofern sie mit der
Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben oder Verbindlichkeiten
einzugehen, stehen den personenbezogenen
Daten gleich.
(2) Für geschlossene Benutzergruppen öffentlicher Stellen der Länder gilt dieser Abschnitt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bundesdatenschutzgesetzes die jeweiligen Landesdatenschutzgesetze treten.
[ Motive ] |
§§§
§§§
(1) (1) 1Diensteanbieter haben ihre Teilnehmer bei Vertragsabschluss
über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung
und Verwendung personenbezogener Daten so zu
unterrichten, dass die Teilnehmer in allgemein verständlicher Form Kenntnis von den grundlegenden Verarbeitungstatbeständen
der Daten erhalten.
2Dabei sind die Teilnehmer auch auf die zulässigen Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen.
3Die Nutzer sind vom Diensteanbieter durch allgemein zugängliche Informationen über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu unterrichten.
4Das Auskunftsrecht nach dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt davon unberührt (f).
(2) (1) Unbeschadet des Absatzes 1 hat der Diensteanbieter in den Fällen, in denen ein besonderes Risiko der Verletzung der Netzsicherheit besteht, die Teilnehmer über dieses Risiko und, wenn das Risiko außerhalb des Anwendungsbereichs der vom Diensteanbieter zu treffenden Maßnahme liegt, über mögliche Abhilfen, einschließlich der für sie voraussichtlich entstehenden Kosten, zu unterrichten .
(3) (3) Im Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten haben die betroffenen Teilnehmer oder Personen die Rechte aus § 109a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2.
[ Motive ] |
§§§
Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass
der Teilnehmer oder Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
die Einwilligung protokolliert wird,
der Teilnehmer oder Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
der Teilnehmer oder Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Der Diensteanbieter darf Bestandsdaten erheben und verwenden, soweit dieses zur Erreichung des in § 3 Nr.3 genannten Zweckes erforderlich ist.
2Im Rahmen
eines Vertragsverhältnisses mit einem anderen Diensteanbieter
darf der Diensteanbieter Bestandsdaten seiner
Teilnehmer und der Teilnehmer des anderen Dienste-
anbieters erheben und verwenden, soweit dies zur
Erfüllung des Vertrages zwischen den Diensteanbietern
erforderlich ist.
3Eine Übermittlung der Bestandsdaten an
Dritte erfolgt, soweit nicht dieser Teil oder ein anderes
Gesetz sie zulässt, nur mit Einwilligung des Teilnehmers.
(2) (OW) 1Der Diensteanbieter darf die Bestandsdaten der in
Absatz 1 Satz 2 genannten Teilnehmer
zur Beratung der
Teilnehmer, (1) (4) zur Werbung für eigene Angebote, zur Marktforschung und zur Unterrichtung
über einen individuellen Gesprächswunsch eines
anderen Nutzers (2) nur verwenden, soweit dies für diese Zwecke erforderlich ist und der Teilnehmer eingewilligt hat.
2Ein Diensteanbieter, der im Rahmen einer bestehenden
Kundenbeziehung rechtmäßig Kenntnis von der Rufnummer
oder der Postadresse, auch der elektronischen,
eines Teilnehmers erhalten hat, darf diese für die Versendung von Text- oder Bildmitteilungen an ein Telefon oder
an eine Postadresse zu den in Satz 1 genannten Zwecken
verwenden, es sei denn, dass der Teilnehmer einer solchen Verwendung widersprochen hat.
3Die Verwendung der Rufnummer oder Adresse nach Satz 2 ist nur zulässig,
wenn der Teilnehmer bei der Erhebung oder der erstmaligen
Speicherung der Rufnummer oder Adresse und
bei jeder Versendung einer Nachricht an diese Rufnummer
oder Adresse zu einem der in Satz 1 genannten Zwecke
deutlich sichtbar und gut lesbar darauf hingewiesen
wird, dass er der Versendung weiterer Nachrichten jederzeit
schriftlich oder elektronisch widersprechen kann.
(3) 1Endet das Vertragsverhältnis, sind die Bestandsdaten
vom Diensteanbieter mit Ablauf des auf die Beendigung
folgenden Kalenderjahres zu löschen.
2§ 35 Abs.3 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(4) 1Der Diensteanbieter kann im Zusammenhang mit
dem Begründen und dem Ändern des Vertragsverhältnisses
sowie dem Erbringen von Telekommunikationsdiensten
die Vorlage eines amtlichen Ausweises verlangen,
wenn dies zur Überprüfung der Angaben des Teilnehmers
erforderlich ist.
2Er kann von dem Ausweis eine Kopie
erstellen.
3Die Kopie ist vom Diensteanbieter unverzüglich
nach Feststellung der für den Vertragsabschluss erforderlichen
Angaben des Teilnehmers zu vernichten.
4Andere
als die nach Absatz 1 zulässigen Daten darf der Diensteanbieter
dabei nicht verwenden.
(5) (3) 1Die Erbringung von Telekommunikationsdiensten
darf nicht von einer Einwilligung des Teilnehmers
in eine Verwendung seiner Daten für andere
Zwecke abhängig gemacht werden, wenn dem Teilnehmer
ein anderer Zugang zu diesen Telekommunikationsdiensten ohne die Einwilligung nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist.
2Eine unter solchen Umständen erteilte Einwilligung ist unwirksam.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Der Diensteanbieter darf folgende Verkehrsdaten erheben (4), soweit dies für die in diesem Abschnitt (4) (7) genannten Zwecke erforderlich ist:
die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse oder der Endeinrichtung, personenbezogene Berechtigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkarten auch die Kartennummer, bei mobilen Anschlüssen auch die Standortdaten,
den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen,
den vom Nutzer in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienst,
die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen, ihren Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen,
sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation sowie zur Entgeltabrechnung notwendige Verkehrsdaten.
2Diese Verkehrsdaten dürfen nur verwendet
werden, soweit dies für die in Satz 1 genannten
oder durch andere gesetzliche Vorschriften
begründeten Zwecke oder zum Aufbau
weiterer Verbindungen erforderlich ist (5).
3Im Übrigen sind Verkehrsdaten vom Diensteanbieter
nach Beendigung der Verbindung
unverzüglich zu löschen (5).
(2) (6) 1Eine über Absatz 1 hinausgehende Erhebung oder Verwendung der Verkehrsdaten ist unzulässig.
(3) 1Der Diensteanbieter darf teilnehmerbezogene Verkehrsdaten, die vom Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes (8) verwendet werden,
zum Zwecke der Vermarktung von Telekommunikationsdiensten,
zur bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikationsdiensten
oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen im dazu erforderlichen Maß und (8) im dazu erforderlichen Zeitraum nur
verwenden, sofern der Betroffene in diese Verwendung eingewilligt hat.
2Die Daten der Angerufenen sind unverzüglich zu anonymisieren.
3Eine zielnummernbezogene Verwendung der Verkehrsdaten durch den Diensteanbieter zu den in Satz 1 genannten Zwecken (2) ist nur mit Einwilligung
der Angerufenen zulässig.
4Hierbei sind die Daten der Anrufenden (3) unverzüglich zu anonymisieren.
(4) 1Bei der Einholung der Einwilligung ist dem Teilnehmer
mitzuteilen, welche Datenarten für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecke verarbeitet werden sollen und
wie lange sie gespeichert werden sollen.
2Außerdem ist der Teilnehmer darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung jederzeit widerrufen kann.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Diensteanbieter dürfen die in § 96 Abs.1 aufgeführten Verkehrsdaten verwenden, soweit die Daten zur Ermittlung
des Entgelts und zur Abrechnung mit ihren Teilnehmern
benötigt werden.
2Erbringt ein Diensteanbieter
seine Dienste über ein öffentliches Telekommunikationsnetz (3) eines fremden Betreibers, darf der Betreiber des öffentlichen
Telekommunikationsnetzes (3) dem Diensteanbieter die für die Erbringung
von dessen Diensten erhobenen Verkehrsdaten übermitteln.
3Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen
Vertrag über den Einzug des Entgelts geschlossen, so
darf er dem Dritten die in Absatz 2 genannten Daten übermitteln,
soweit es zum Einzug des Entgelts und der Erstellung einer detaillierten Rechnung erforderlich ist.
4Der Dritte ist vertraglich zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses
nach § 88 und des Datenschutzes nach den §§ 93 und 95 bis 97, 99 und 100 zu verpflichten.
5§ 11 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
(2) Der Diensteanbieter darf zur ordnungsgemäßen Ermittlung und Abrechnung der Entgelte für Telekommunikationsdienste und zum Nachweis der Richtigkeit derselben folgende personenbezogene Daten nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 erheben und verwenden:
die Verkehrsdaten nach § 96 Abs.1,
die Anschrift des Teilnehmers oder Rechnungsempfängers, die Art des Anschlusses, die Zahl der im Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Entgeltabrechnung insgesamt aufgekommenen Entgelteinheiten, die übermittelten Datenmengen, das insgesamt zu entrichtende Entgelt,
sonstige für die Entgeltabrechnung erhebliche Umstände wie Vorschusszahlungen, Zahlungen mit Buchungsdatum, Zahlungsrückstände, Mahnungen, durchgeführte und aufgehobene Anschlusssperren, eingereichte und bearbeitete Reklamationen, beantragte und genehmigte Stundungen, Ratenzahlungen und Sicherheitsleistungen.
(3) 1Der Diensteanbieter hat nach Beendigung der Verbindung
aus den Verkehrsdaten nach § 96 Abs.1 Nr.1 bis 3 und 5 unverzüglich die für die Berechnung des Entgelts
erforderlichen Daten zu ermitteln.
2Diese Daten dürfen bis zu sechs Monate nach Versendung der Rechnung gespeichert werden (1).
3Für die Abrechnung nicht erforderliche Daten sind
unverzüglich zu löschen (1) (4). (OW)
4Hat der Teilnehmer gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte vor Ablauf der Frist nach Satz 2
Einwendungen erhoben, dürfen die Daten gespeichert
werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind (1).
(4) (2) Soweit es für die Abrechnung des Diensteanbieters mit anderen Diensteanbietern oder mit deren Teilnehmern sowie anderer Diensteanbieter mit ihren Teilnehmern erforderlich ist, darf der Diensteanbieter Verkehrsdaten verwenden.
(5) (2) Zieht der Diensteanbieter mit der Rechnung Entgelte für Leistungen eines Dritten ein, die dieser im Zusammenhang mit der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erbracht hat, so darf er dem Dritten Bestands- und Verkehrsdaten übermitteln, soweit diese im Einzelfall für die Durchsetzung der Forderungen des Dritten gegenüber seinem Teilnehmer erforderlich sind.
[ Motive ] |
§§§
(1) (3) 1Standortdaten, die in Bezug auf die
Nutzer von öffentlichen Telekommunikationsnetzen
oder öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten
verwendet werden, dürfen nur im zur Bereitstellung von Diensten mit
Zusatznutzen erforderlichen Umfang und innerhalb
des dafür erforderlichen Zeitraums verarbeitet
werden, wenn sie anonymisiert wurden
oder wenn der Teilnehmer dem Anbieter des
Dienstes mit Zusatznutzen seine Einwilligung
erteilt hat.
2In diesen Fällen hat der Anbieter
des Dienstes mit Zusatznutzen bei jeder Feststellung
des Standortes des Mobilfunkendgerätes
den Nutzer durch eine Textmitteilung an
das Endgerät, dessen Standortdaten ermittelt
wurden, zu informieren.
3Dies gilt nicht, wenn
der Standort nur auf dem Endgerät angezeigt
wird, dessen Standortdaten ermittelt wurden.
4Werden die Standortdaten für einen Dienst mit Zusatznutzen verarbeitet, der die Übermittlung
von Standortdaten eines Mobilfunkendgerätes
an einen anderen Teilnehmer oder Dritte,
die nicht Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen
sind, zum Gegenstand hat, muss der Teilnehmer abweichend von § 94 seine Einwilligung
ausdrücklich, gesondert und schriftlich
gegenüber dem Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen
erteilen.
5In diesem Fall gilt die Verpflichtung
nach Satz 2 entsprechend für den
Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen.
6Der Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen darf die erforderlichen Bestandsdaten zur Erfüllung
seiner Verpflichtung aus Satz 2 nutzen.
7Der Teilnehmer muss Mitbenutzer über eine erteilte Einwilligung unterrichten.
8Eine Einwilligung
kann jederzeit widerrufen werden.
(2) Haben die Teilnehmer ihre Einwilligung zur Verarbeitung von Standortdaten gegeben, müssen sie auch weiterhin die Möglichkeit haben, die Verarbeitung solcher Daten für jede Verbindung zum Netz oder für jede Übertragung einer Nachricht auf einfache Weise und unentgeltlich zeitweise zu untersagen.
(3) (4) Bei Verbindungen zu Anschlüssen, die unter den Notrufnummern 112 oder 110 oder der Rufnummer 124 124 oder 116 117 erreicht werden, hat der Diensteanbieter sicherzustellen, dass nicht im Einzelfall oder dauernd die Übermittlung von Standortdaten ausgeschlossen wird.
(4) (1) Die Verarbeitung von Standortdaten nach den Absätzen 1 und 2 muss auf das für die Bereitstellung des Dienstes mit Zusatznutzen erforderliche Maß sowie auf Personen beschränkt werden, die im Auftrag des Betreibers des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes oder des Dritten, der den Dienst mit Zusatznutzen anbietet, handeln.
[ Motive ] |
§§§
(1) (3) 1aDem Teilnehmer sind die gespeicherten
Daten derjenigen Verbindungen, für die er entgeltpflichtig
ist, nur dann mitzuteilen, wenn er vor
dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum in Textform
einen Einzelverbindungsnachweis verlangt
hat;
1bauf Wunsch dürfen ihm auch die Daten pauschal
abgegoltener Verbindungen mitgeteilt werden.
2Dabei entscheidet der Teilnehmer, ob ihm die
von ihm gewählten Rufnummern ungekürzt oder
unter Kürzung um die letzten drei Ziffern mitgeteilt
werden.
3Bei Anschlüssen im Haushalt ist die
Mitteilung nur zulässig, wenn der Teilnehmer in
Textform erklärt hat, dass er alle zum Haushalt
gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber
informiert hat und künftige Mitbenutzer unverzüglich
darüber informieren wird, dass ihm die
Verkehrsdaten zur Erteilung des Nachweises bekannt
gegeben werden.
4Bei Anschlüssen in Betrieben
und Behörden ist die Mitteilung nur zulässig,
wenn der Teilnehmer in Textform erklärt hat,
dass die Mitarbeiter informiert worden sind und
künftige Mitarbeiter unverzüglich informiert werden
und dass der Betriebsrat oder die Personalvertretung
entsprechend den gesetzlichen Vorschriften
beteiligt worden ist oder eine solche Beteiligung
nicht erforderlich ist.
5Soweit die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften für ihren
Bereich eigene Mitarbeitervertreterregelungen erlassen
haben, findet Satz 4 mit der Maßgabe Anwendung,
dass an die Stelle des Betriebsrates
oder der Personalvertretung die jeweilige Mitarbeitervertretung
tritt.
6Dem Teilnehmer dürfen darüber
hinaus die gespeicherten Daten mitgeteilt
werden, wenn er Einwendungen gegen die Höhe
der Verbindungsentgelte erhoben hat.
7Soweit ein
Teilnehmer zur vollständigen oder teilweisen
Übernahme der Entgelte für Verbindungen verpflichtet
ist, die bei seinem Anschluss ankommen,
dürfen ihm in dem für ihn bestimmten Einzelverbindungsnachweis
die Nummern der Anschlüsse,
von denen die Anrufe ausgehen, nur
unter Kürzung um die letzten drei Ziffern mitgeteilt
werden.
8Die Sätze 2 und 7 gelten nicht für
Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlossene
Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern
anbieten.
(2) 1Der Einzelverbindungsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 darf nicht Verbindungen zu Anschlüssen von Personen,
Behörden und Organisationen in sozialen oder
kirchlichen Bereichen erkennen lassen, die grundsätzlich
anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend
telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen
anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter
insoweit besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen
unterliegen.
2Dies gilt nur, soweit die Bundesnetzagentur (2)
die angerufenen Anschlüsse in eine Liste aufgenommen
hat.
4Der Beratung im Sinne des Satzes 1 dienen
neben den in § 203 Abs.1 Nr.4 und 4a des Strafgesetzbuches genannten Personengruppen insbesondere die
Telefonseelsorge und die Gesundheitsberatung.
5Die Bundesnetzagentur (2) (f) nimmt die Inhaber der Anschlüsse
auf Antrag in die Liste auf, wenn sie ihre Aufgabenbestimmung
nach Satz 1 durch Bescheinigung einer Behörde
oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Rechts nachgewiesen haben.
6Die Liste wird zum Abruf im
automatisierten Verfahren bereitgestellt.
7Der Diensteanbieter
hat die Liste quartalsweise abzufragen und Änderungen
unverzüglich in seinen Abrechnungsverfahren
anzuwenden.
8Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht für Diensteanbieter,
die als Anbieter für geschlossene Benutzergruppen
ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten.
(3) 1Bei Verwendung einer Kundenkarte muss auch auf
der Karte ein deutlicher Hinweis auf die mögliche Mitteilung
der gespeicherten Verkehrsdaten ersichtlich sein.
2Sofern ein solcher Hinweis auf der Karte aus technischen
Gründen nicht möglich oder für den Kartenemittenten
unzumutbar ist, muss der Teilnehmer eine Erklärung nach Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4 (4) abgegeben haben.
[ Motive ] |
§§§
(1) Soweit erforderlich, darf der Diensteanbieter zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen die Bestandsdaten und Verkehrsdaten der Teilnehmer und Nutzer erheben und verwenden.
(2) (4) 1Zur Durchführung von Umschaltungen sowie zum Erkennen und Eingrenzen von Störungen
im Netz ist dem Betreiber der Telekommunikationsanlage
oder seinem Beauftragten das Aufschalten
auf bestehende Verbindungen erlaubt,
soweit dies betrieblich erforderlich ist.
2Eventuelle bei der Aufschaltung erstellte Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen.
3Das Aufschalten
muss den betroffenen Kommunikationsteilnehmern
durch ein akustisches oder sonstiges Signal
zeitgleich angezeigt und ausdrücklich mitgeteilt
werden.
4Sofern dies technisch nicht möglich ist,
muss der betriebliche Datenschutzbeauftragte
unverzüglich detailliert über die Verfahren und
Umstände jeder einzelnen Maßnahme informiert
werden.
5Diese Informationen sind beim betrieblichen
Datenschutzbeauftragten für zwei Jahre aufzubewahren.
(3) (4) 1Wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte
für die rechtswidrige Inanspruchnahme
eines Telekommunikationsnetzes oder
-dienstes vorliegen, insbesondere für eine Leistungserschleichung
oder einen Betrug, darf der
Diensteanbieter zur Sicherung seines Entgeltanspruchs
die Bestandsdaten und Verkehrsdaten
verwenden, die erforderlich sind, um die rechtswidrige
Inanspruchnahme des Telekommunikationsnetzes
oder -dienstes aufzudecken und zu
unterbinden.
2Der Diensteanbieter darf die nach
§ 96 erhobenen Verkehrsdaten in der Weise verwenden,
dass aus dem Gesamtbestand aller Verkehrsdaten,
die nicht älter als sechs Monate sind,
die Daten derjenigen Verbindungen des Netzes
ermittelt werden, für die tatsächliche Anhaltspunkte
den Verdacht der rechtswidrigen Inanspruchnahme
von Telekommunikationsnetzen
und -diensten begründen.
3Der Diensteanbieter
darf aus den Verkehrsdaten und Bestandsdaten
nach Satz 1 einen pseudonymisierten Gesamtdatenbestand
bilden, der Aufschluss über die
von einzelnen Teilnehmern erzielten Umsätze gibt
und unter Zugrundelegung geeigneter Kriterien
das Auffinden solcher Verbindungen des Netzes
ermöglicht, bei denen der Verdacht einer rechtswidrigen
Inanspruchnahme besteht.
4Die Daten anderer Verbindungen sind unverzüglich zu
löschen.
5Die Bundesnetzagentur und der Bundesbeauftragte
für den Datenschutz sind über Einführung
und Änderung eines Verfahrens nach Satz 1
unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 darf der Diensteanbieter im Einzelfall Steuersignale
erheben und verwenden, soweit dies zum Aufklären und
Unterbinden der dort genannten Handlungen unerlässlich
ist.
2Die Erhebung und Verwendung von anderen
Nachrichteninhalten ist unzulässig.
3Über Einzelmaßnahmen nach Satz 1 ist die Bundesnetzagentur (1) in Kenntnis zu setzen.
4Die Betroffenen sind zu benachrichtigen,
sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahmen
möglich ist.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Trägt ein Teilnehmer in einem zu dokumentierenden Verfahren schlüssig vor, dass bei seinem Anschluss
bedrohende oder belästigende Anrufe ankommen, hat
der Diensteanbieter auf schriftlichen Antrag auch netzübergreifend
Auskunft über die Inhaber der Anschlüsse
zu erteilen, von denen die Anrufe ausgehen.
2Die Auskunft darf sich nur auf Anrufe beziehen, die nach Stellung des
Antrags durchgeführt werden.
3Der Diensteanbieter darf die Rufnummern, Namen und Anschriften der Inhaber
dieser Anschlüsse sowie Datum und Uhrzeit des Beginns
der Verbindungen und der Verbindungsversuche erheben
und verwenden sowie diese Daten seinem Teilnehmer
mitteilen.
4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Diensteanbieter,
die ihre Dienste nur den Teilnehmern geschlossener Benutzergruppen anbieten.
(2) Die Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 3 darf nur erfolgen, wenn der Teilnehmer zuvor die Verbindungen nach Datum, Uhrzeit oder anderen geeigneten Kriterien eingrenzt, soweit ein Missbrauch dieses Verfahrens nicht auf andere Weise ausgeschlossen werden kann.
(3) Im Falle einer netzübergreifenden Auskunft sind die an der Verbindung mitwirkenden anderen Diensteanbieter verpflichtet, dem Diensteanbieter des bedrohten oder belästigten Teilnehmers die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sofern sie über diese Daten verfügen.
(4) 1Der Inhaber des Anschlusses, von dem die festgestellten
Verbindungen ausgegangen sind, ist zu unterrichten,
dass über diese Auskunft erteilt wurde.
2Davon kann abgesehen werden, wenn der Antragsteller schriftlich
schlüssig vorgetragen hat, dass ihm aus dieser Mitteilung
wesentliche Nachteile entstehen können, und
diese Nachteile bei Abwägung mit den schutzwürdigen
Interessen der Anrufenden als wesentlich schwerwiegender
erscheinen.
3Erhält der Teilnehmer, von dessen Anschluss die als bedrohend oder belästigend bezeichneten
Anrufe ausgegangen sind, auf andere Weise Kenntnis
von der Auskunftserteilung, so ist er auf Verlangen über
die Auskunftserteilung zu unterrichten.
(5) Die Bundesnetzagentur (1) sowie der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz sind über die Einführung und Änderung des Verfahrens zur Sicherstellung der Absätze 1 bis 4 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Bietet der Diensteanbieter die Anzeige der Rufnummer
der Anrufenden an, so müssen Anrufende und
Angerufene die Möglichkeit haben, die Rufnummernanzeige
dauernd oder für jeden Anruf einzeln auf einfache
Weise und unentgeltlich zu unterdrücken.
2Angerufene müssen die Möglichkeit haben, eingehende Anrufe, bei
denen die Rufnummernanzeige durch den Anrufenden
unterdrückt wurde, auf einfache Weise und unentgeltlich
abzuweisen.
3...(1)
(2) (6) aAbweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Anrufende bei Werbung mit einem Telefonanruf ihre Rufnummernanzeige nicht unterdrücken oder
bei dem Diensteanbieter veranlassen, dass diese
unterdrückt wird;
bder Anrufer hat sicherzustellen,
dass dem Angerufenen die dem Anrufer zugeteilte
Rufnummer übermittelt wird.
(3) (2) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Diensteanbieter, die ihre Dienste nur den Teilnehmern geschlossener Benutzergruppen anbieten.
(4) (2) 1Auf Antrag des Teilnehmers muss der Diensteanbieter
Anschlüsse bereitstellen, bei denen die Übermittlung
der Rufnummer des Anschlusses, von dem der
Anruf ausgeht, an den angerufenen Anschluss unentgeltlich
ausgeschlossen ist.
2Die Anschlüsse sind auf Antrag
des Teilnehmers in dem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis (§ 104) seines Diensteanbieters zu kennzeichnen.
3Ist eine Kennzeichnung nach Satz 2 erfolgt, so darf an den so gekennzeichneten Anschluss eine Übermittlung der
Rufnummer des Anschlusses, von dem der Anruf ausgeht, erst dann erfolgen, wenn zuvor die Kennzeichnung
in der aktualisierten Fassung des Teilnehmerverzeichnisses
nicht mehr enthalten ist.
(5) (2) Hat der Teilnehmer die Eintragung in das Teilnehmerverzeichnis nicht nach § 104 beantragt, unterbleibt die Anzeige seiner Rufnummer bei dem angerufenen Anschluss, es sei denn, dass der Teilnehmer die Übermittlung seiner Rufnummer ausdrücklich wünscht.
(6) (3) 1Wird die Anzeige der Rufnummer von Angerufenen
angeboten, so müssen Angerufene die Möglichkeit
haben, die Anzeige ihrer Rufnummer beim Anrufenden auf einfache Weise und unentgeltlich zu unterdrücken.
2Absatz 3 (3) gilt entsprechend.
(7) (4) Die Absätze 1 bis 3 und 6 (4) gelten auch für Anrufe in das Ausland und für aus dem Ausland kommende Anrufe, soweit sie Anrufende oder Angerufene im Inland betreffen.
(8) (7) Bei Verbindungen zu Anschlüssen, die unter den Notrufnummern 112 oder 110 oder der Rufnummer 124 124 oder 116 117 erreicht werden, hat der Diensteanbieter sicherzustellen, dass nicht im Einzelfall oder dauernd die Anzeige von Nummern der Anrufenden ausgeschlossen wird.
[ Motive ] |
§§§
1Der Diensteanbieter ist verpflichtet, seinen Teilnehmern
die Möglichkeit einzuräumen, eine von einem Dritten
veranlasste automatische Weiterschaltung auf sein
Endgerät auf einfache Weise und unentgeltlich abzustellen,
soweit dies technisch möglich ist.
2Satz 1 gilt nicht für
Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlossene Benutzergruppen
ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten.
[ Motive ] |
§§§
1Teilnehmer können mit ihrem Namen, ihrer Anschrift und zusätzlichen Angaben wie Beruf, Branche und Art
des Anschlusses in öffentliche gedruckte oder elektronische
Verzeichnisse eingetragen werden, soweit sie dies beantragen.
2Dabei können die Teilnehmer bestimmen, welche Angaben in den Verzeichnissen veröffentlicht
werden sollen.
3Auf Verlangen des Teilnehmers dürfen Mitbenutzer eingetragen werden, soweit diese damit einverstanden
sind.
[ Motive ] |
§§§
(1) Über die in Teilnehmerverzeichnissen enthaltenen Rufnummern dürfen Auskünfte unter Beachtung der Beschränkungen des § 104 und der Absätze 2 und 3 erteilt werden.
(2) 1Die Telefonauskunft über Rufnummern von Teilnehmern
darf nur erteilt werden, wenn diese in angemessener
Weise darüber informiert worden sind, dass sie der
Weitergabe ihrer Rufnummer widersprechen können und von ihrem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht
haben.
2Über Rufnummern hinausgehende Auskünfte über nach § 104 veröffentlichte Daten dürfen nur erteilt werden, wenn der Teilnehmer in eine weitergehende Auskunftserteilung eingewilligt hat.
(3) Die Telefonauskunft von Namen oder Namen und Anschrift eines Teilnehmers, von dem nur die Rufnummer bekannt ist, ist zulässig, wenn der Teilnehmer, der in ein Teilnehmerverzeichnis eingetragen ist, nach einem Hinweis seines Diensteanbieters auf seine Widerspruchsmöglichkeit nicht widersprochen hat.
(4) 1Ein Widerspruch nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder eine Einwilligung nach Absatz 2 Satz 2 sind in den Kundendateien des Diensteanbieters und des Anbieters
nach Absatz 1, die den Verzeichnissen zugrunde liegen,
unverzüglich zu vermerken.
2Sie sind auch von den anderen
Diensteanbietern zu beachten, sobald diese in zumutbarer
Weise Kenntnis darüber erlangen konnten,
dass der Widerspruch oder die Einwilligung in den Verzeichnissen
des Diensteanbieters und des Anbieters nach Absatz 1 vermerkt ist.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Daten und Belege über die betriebliche Bearbeitung
und Zustellung von Telegrammen dürfen gespeichert
werden, soweit es zum Nachweis einer ordnungsgemäßen
Erbringung der Telegrammdienstleistung nach
Maßgabe des mit dem Teilnehmer geschlossenen Vertrags erforderlich ist.
2Die Daten und Belege sind spätestens
nach sechs Monaten vom Diensteanbieter zu
löschen.
(2) 1Daten und Belege über den Inhalt von Telegrammen
dürfen über den Zeitpunkt der Zustellung hinaus nur
gespeichert werden, soweit der Diensteanbieter nach
Maßgabe des mit dem Teilnehmer geschlossenen Vertrags für Übermittlungsfehler einzustehen hat.
2Bei Inlandstelegrammen
sind die Daten und Belege spätestens nach
drei Monaten, bei Auslandstelegrammen spätestens
nach sechs Monaten vom Diensteanbieter zu löschen. (OW)
(3) 1Die Löschungsfristen beginnen mit dem ersten Tag
des Monats, der auf den Monat der Telegrammaufgabe
folgt.
2Die Löschung darf unterbleiben, solange die Verfolgung
von Ansprüchen oder eine internationale Vereinbarung
eine längere Speicherung erfordert.
[ Motive ] |
§§§
(1) Der Diensteanbieter darf bei Diensten, für deren Durchführung eine Zwischenspeicherung erforderlich ist, Nachrichteninhalte, insbesondere Sprach-, Ton-, Textund Grafikmitteilungen von Teilnehmern, im Rahmen eines hierauf gerichteten Diensteangebots unter folgenden Voraussetzungen verarbeiten:
Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich in Telekommunikationsanlagen des zwischenspeichernden Diensteanbieters, es sei denn, die Nachrichteninhalte werden im Auftrag des Teilnehmers oder durch Eingabe des Teilnehmers in Telekommunikationsanlagen anderer Diensteanbieter weitergeleitet.
Ausschließlich der Teilnehmer bestimmt durch seine Eingabe Inhalt, Umfang und Art der Verarbeitung.
Ausschließlich der Teilnehmer bestimmt, wer Nachrichteninhalte eingeben und darauf zugreifen darf (Zugriffsberechtigter).
Der Diensteanbieter darf dem Teilnehmer mitteilen, dass der Empfänger auf die Nachricht zugegriffen hat.
Der Diensteanbieter darf Nachrichteninhalte nur entsprechend dem mit dem Teilnehmer geschlossenen Vertrag löschen.
(2) 1Der Diensteanbieter hat die erforderlichen technischen
und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um
Fehlübermittlungen und das unbefugte Offenbaren von
Nachrichteninhalten innerhalb seines Unternehmens
oder an Dritte auszuschließen.
2Erforderlich sind Maßnahmen
nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis
zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
3Soweit es im Hinblick auf den angestrebten Schutzzweck erforderlich
ist, sind die Maßnahmen dem jeweiligen Stand
der Technik anzupassen.
[ Motive ] |
§§§
Öffl-Sicherheit |
---|
(1) (6) 1Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für das Führen von ausgehenden
Inlandsgesprächen zu einer oder mehreren
Nummern des nationalen Telefonnummernplanes
bereitstellt, hat Vorkehrungen zu treffen,
damit Endnutzern unentgeltliche Verbindungen
möglich sind, die entweder durch die Wahl der
europaeinheitlichen Notrufnummer 112 oder
der zusätzlichen nationalen Notrufnummer 110
oder durch das Aussenden entsprechender
Signalisierungen eingeleitet werden (Notrufverbindungen).
2Wer derartige öffentlich zugängliche
Telekommunikationsdienste erbringt, den
Zugang zu solchen Diensten ermöglicht oder
Telekommunikationsnetze betreibt, die für
diese Dienste einschließlich der Durchleitung
von Anrufen genutzt werden, hat gemäß Satz 4
sicherzustellen oder im notwendigen Umfang
daran mitzuwirken, dass Notrufverbindungen
unverzüglich zu der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle
hergestellt werden, und er hat
alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit
Notrufverbindungen jederzeit möglich sind.
3Die Diensteanbieter nach den Sätzen 1 und 2 haben gemäß Satz 6 sicherzustellen, dass der Notrufabfragestelle auch Folgendes mit der
Notrufverbindung übermittelt wird:
die Rufnummer des Anschlusses, von dem die Notrufverbindung ausgeht, und
die Daten, die zur Ermittlung des Standortes erforderlich sind, von dem die Notrufverbindung ausgeht.
4Notrufverbindungen sind vorrangig vor anderen Verbindungen herzustellen, sie stehen
vorrangigen Verbindungen nach dem Postund
Telekommunikationssicherstellungsgesetz
gleich.
5Daten, die nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 3 zur Verfolgung von Missbrauch des Notrufs erforderlich sind,
dürfen auch verzögert an die Notrufabfragestelle
übermittelt werden.
6Die Übermittlung
der Daten nach den Sätzen 3 und 5 erfolgt
unentgeltlich.
7aDie für Notrufverbindungen entstehenden
Kosten trägt jeder Diensteanbieter selbst;
7bdie Entgeltlichkeit von Vorleistungen
bleibt unberührt.
(2) (7) 1Im Hinblick auf Notrufverbindungen, die durch sprach- oder hörbehinderte Endnutzer unter Verwendung eines Telefaxgerätes eingeleitet werden, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) (7) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen
(8) zu den Grundsätzen der Festlegung von Einzugsgebieten von Notrufabfragestellen und deren Unterteilungen durch die für den Notruf zuständigen Landes- und Kommunalbehörden sowie zu den Grundsätzen des Abstimmungsverfahrens zwischen diesen Behörden und den betroffenen Teilnehmernetzbetreibern und Mobilfunknetzbetreibern, soweit diese Grundsätze für die Herstellung von Notrufverbindungen erforderlich sind,(OW)
(8) zur Herstellung von Notrufverbindungen zur jeweils örtlich zuständigen Notrufabfragestelle oder Ersatznotrufabfragestelle,
(8) zum Umfang der für Notrufverbindungen zu erbringenden Leistungsmerkmale, einschließlich
a) der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Satz 3 und
b) zulässiger Abweichungen hinsichtlich der nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 zu übermittelnden Daten in unausweichlichen technisch bedingten Sonderfällen,
zur Bereitstellung und Übermittlung von Daten, die geeignet sind, der Notrufabfragestelle die Verfolgung von Missbrauch des Notrufs zu ermöglichen, (OW)
zum Herstellen von Notrufverbindungen mittels automatischer Wählgeräte und
(9) zu den Aufgaben der Bundesnetzagentur auf den in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Gebieten, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung von Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Daten, die zur Ermittlung des Standortes erforderlich sind, von dem die Notrufverbindung ausgeht.
2Landesrechtliche Regelungen über Notrufabfragestellen bleiben von den Vorschriften dieses Absatzes insofern unberührt, als sie nicht Verpflichtungen (4) im Sinne von Absatz 1 betreffen.
(4) 1aDie technischen Einzelheiten zu den in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten
Gegenständen, insbesondere die Kriterien
für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit
der Angaben zu dem Standort, von dem
die Notrufverbindung ausgeht, legt die
Bundesnetzagentur in einer Technischen
Richtlinie fest;
1bdabei berücksichtigt sie die
Vorschriften der Verordnung nach Absatz 3.
2Die Bundesnetzagentur erstellt die Richtlinie
unter Beteiligung
der Verbände der durch Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 betroffenen Diensteanbieter und Betreiber von Telekommunikationsnetzen,
der vom Bundesministerium des Innern benannten Vertreter der Betreiber von Notrufabfragestellen und
der Hersteller der in den Telekommunikationsnetzen und Notrufabfragestellen eingesetzten technischen Einrichtungen.
3aBei den Festlegungen in
der Technischen Richtlinie (11) sind internationale Standards zu berücksichtigen;
3bAbweichungen von den Standards sind zu begründen.
4aDie Technische Richtlinie ist von der Bundesnetzagentur (5) auf
ihrer Internetseite zu veröffentlichen;
4bdie Veröffentlichung hat die Bundesnetzagenturin (12) ihrem Amtsblatt bekannt zu machen.
5Die Verpflichteten
nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 (13) haben die Anforderungen
der Technischen Richtlinie spätestens ein Jahr nach
deren Bekanntmachung zu erfüllen, sofern dort für
bestimmte Verpflichtungen kein längerer Übergangszeitraum
festgelegt ist.
6Nach dieser Richtlinie gestaltete
mängelfreie technische Einrichtungen müssen im Falle
einer Änderung der Richtlinie spätestens drei Jahre nach
deren Inkrafttreten die geänderten Anforderungen erfüllen.
[ Motive ] |
§§§
(1) (5) 1Jeder Diensteanbieter hat erforderliche technische Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen zu treffen
2Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen.
(2) (6) 1Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, hat bei den hierfür betriebenen Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen angemessene technische Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen zu treffen
zum Schutz gegen Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von Telekommunikationsnetzen und -diensten führen, auch soweit sie durch äußere Angriffe und Einwirkungen von Katastrophen bedingt sein können, und
zur Beherrschung der Risiken für die Sicherheit von Telekommunikationsnetzen und -diensten.
2Insbesondere sind Maßnahmen zu treffen, um Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme
gegen unerlaubte Zugriffe zu sichern
und Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen
für Nutzer oder für zusammengeschaltete
Netze so gering wie möglich zu halten.
3Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt,
hat Maßnahmen zu treffen, um den ordnungsgemäßen
Betrieb seiner Netze zu gewährleisten
und dadurch die fortlaufende Verfügbarkeit
der über diese Netze erbrachten Dienste sicherzustellen.
Technische Vorkehrungen und sonstige Schutzmaßnahmen sind angemessen,
wenn der dafür erforderliche technische
und wirtschaftliche Aufwand nicht außer Verhältnis
zur Bedeutung der zu schützenden
Telekommunikationsnetze oder -dienste steht.
4§ 11 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes
gilt entsprechend.
(3) (7) 1Bei gemeinsamer Nutzung eines Standortes oder technischer Einrichtungen hat jeder Beteiligte die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erfüllen, soweit bestimmte Verpflichtungen nicht einem bestimmten Beteiligten zugeordnet werden können.
(4) (7) 1Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, hat einen Sicherheitsbeauftragten zu benennen und ein Sicherheitskonzept zu erstellen, aus dem hervorgeht,
welches öffentliche Telekommunikationsnetz betrieben und welche öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienste erbracht werden,
welche technischen Vorkehrungen oder sonstigen Schutzmaßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2 getroffen oder geplant sind.
2Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz
betreibt, hat der Bundesnetzagentur das Sicherheitskonzept
unverzüglich nach der Aufnahme
des Netzbetriebs vorzulegen.
3Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste
erbringt, kann nach der Bereitstellung
des Telekommunikationsdienstes von der Bundesnetzagentur
verpflichtet werden, das Sicherheitskonzept
vorzulegen.
4Mit dem Sicherheitskonzept
ist eine Erklärung vorzulegen,
dass die darin aufgezeigten technischen Vorkehrungen
und sonstigen Schutzmaßnahmen
umgesetzt sind oder unverzüglich umgesetzt
werden.
5Stellt die Bundesnetzagentur im Sicherheitskonzept oder bei dessen Umsetzung
Sicherheitsmängel fest, so kann sie deren unverzügliche
Beseitigung verlangen.
6Sofern sich
die dem Sicherheitskonzept zugrunde liegenden
Gegebenheiten ändern, hat der nach
Satz 2 oder 3 Verpflichtete das Konzept anzupassen
und der Bundesnetzagentur unter Hinweis
auf die Änderungen erneut vorzulegen.
7Die Bundesnetzagentur kann die Umsetzung
des Sicherheitskonzeptes überprüfen.
(5) (8) 1Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz
betreibt oder öffentlich zugängliche
Telekommunikationsdienste erbringt, hat der
Bundesnetzagentur eine Sicherheitsverletzung
einschließlich Störungen von Telekommunikationsnetzen
oder -diensten unverzüglich
mitzuteilen, sofern hierdurch beträchtliche
Auswirkungen auf den Betrieb der Telekommunikationsnetze
oder das Erbringen von Telekommunikationsdiensten
entstehen.
2Die Bundesnetzagentur
kann von dem nach Satz 1
Verpflichteten einen detaillierten Bericht über
die Sicherheitsverletzung und die ergriffenen
Abhilfemaßnahmen verlangen.
3Erforderlichenfalls
unterrichtet die Bundesnetzagentur das
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
die nationalen Regulierungsbehörden
der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und die Europäische Agentur für Netz- und
Informationssicherheit über die Sicherheitsverletzungen.
4Die Bundesnetzagentur
kann die Öffentlichkeit informieren oder die
nach Satz 1 Verpflichteten zu dieser Unterrichtung
auffordern, wenn sie zu dem Schluss gelangt,
dass die Bekanntgabe der Sicherheitsverletzung
im öffentlichen Interesse liegt.
5Die Bundesnetzagentur legt der Kommission, der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit
und dem Bundesamt für Sicherheit
in der Informationstechnik einmal pro Jahr
einen zusammenfassenden Bericht über die
eingegangenen Mitteilungen und die ergriffenen
Abhilfemaßnahmen vor.
(6) (8) 1Die Bundesnetzagentur erstellt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in
der Informationstechnik und dem Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
einen Katalog von Sicherheitsanforderungen
für das Betreiben von
Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen
sowie für die Verarbeitung personenbezogener
Daten als Grundlage für das Sicherheitskonzept
nach Absatz 4 und für die zu
treffenden technischen Vorkehrungen und
sonstigen Maßnahmen nach den Absätzen 1
und 2.
2Sie gibt den Herstellern, den Verbänden
der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
und den Verbänden der Anbieter öffentlich
zugänglicher Telekommunikationsdienste
Gelegenheit zur Stellungnahme.
3Der Katalog
wird von der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
(7) (8) 1Die Bundesnetzagentur kann anordnen,
dass sich die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
oder die Anbieter öffentlich
zugänglicher Telekommunikationsdienste einer
Überprüfung durch eine qualifizierte unabhängige
Stelle oder eine zuständige nationale Behörde
unterziehen, in der festgestellt wird, ob
die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3
erfüllt sind.
2Der nach Satz 1 Verpflichtete hat eine Kopie des Überprüfungsberichts unverzüglich an die Bundesnetzagentur zu übermitteln.
3Er trägt die Kosten dieser Überprüfung.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, hat im Fall einer Verletzung
des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich
die Bundesnetzagentur und den Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
von der Verletzung zu benachrichtigen.
2Ist anzunehmen, dass durch die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Teilnehmer
oder andere Personen schwerwiegend in
ihren Rechten oder schutzwürdigen Interessen
beeinträchtigt werden, hat der Anbieter des Telekommunikationsdienstes
zusätzlich die Betroffenen
unverzüglich von dieser Verletzung zu benachrichtigen.
3In Fällen, in denen in dem Sicherheitskonzept nachgewiesen wurde, dass die von
der Verletzung betroffenen personenbezogenen
Daten durch geeignete technische Vorkehrungen
gesichert, insbesondere unter Anwendung eines
als sicher anerkannten Verschlüsselungsverfahrens
gespeichert wurden, ist eine Benachrichtigung
nicht erforderlich.
4Unabhängig von Satz 3
kann die Bundesnetzagentur den Anbieter des
Telekommunikationsdienstes unter Berücksichtigung
der wahrscheinlichen nachteiligen Auswirkungen
der Verletzung des Schutzes personenbezogener
Daten zu einer Benachrichtigung der
Betroffenen verpflichten.
5Im Übrigen gilt § 42a
Satz 6 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
(2) 1Die Benachrichtigung an die Betroffenen muss mindestens enthalten:
die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten,
Angaben zu den Kontaktstellen, bei denen weitere Informationen erhältlich sind, und
Empfehlungen zu Maßnahmen, die mögliche nachteilige Auswirkungen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten begrenzen.
2In der Benachrichtigung an die Bundesnetzagentur und den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat der Anbieter des Telekommunikationsdienstes zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 die Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und die beabsichtigten oder ergriffenen Maßnahmen darzulegen.
(3) 1Die Anbieter der Telekommunikationsdienste haben ein Verzeichnis der Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten zu führen, das Angaben zu Folgendem enthält:
2Diese Angaben müssen ausreichend sein, um der
Bundesnetzagentur und dem Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
die Prüfung zu ermöglichen, ob die Bestimmungen
der Absätze 1 und 2 eingehalten wurden.
3Das Verzeichnis enthält nur die zu diesem Zweck
erforderlichen Informationen und muss nicht Verletzungen
berücksichtigen, die mehr als fünf
Jahre zurückliegen.
(4) Vorbehaltlich technischer Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2002/58/EG kann die Bundesnetzagentur Leitlinien vorgeben bezüglich des Formats, der Verfahrensweise und der Umstände, unter denen eine Benachrichtigung über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten erforderlich ist.
§§§
(1) 1Wer eine Telekommunikationsanlage betreibt, mit der öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste (13) erbracht werden, hat
ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme auf eigene Kosten technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation vorzuhalten und organisatorische Vorkehrungen für deren unverzügliche Umsetzung zu treffen, (OW)
(2) in Fällen, in denen die Überwachbarkeit nur durch das Zusammenwirken von zwei oder mehreren Telekommunikationsanlagen sichergestellt werden kann, die dazu erforderlichen automatischen Steuerungsmöglichkeiten zur Erfassung und Ausleitung der zu überwachenden Telekommunikation in seiner Telekommunikationsanlage bereitzustellen sowie eine derartige Steuerung zu ermöglichen, |
der Bundesnetzagentur (6) unverzüglich nach der Betriebsaufnahme
a) zu erklären, dass er die Vorkehrungen nach Nummer 1 getroffen hat sowie
b) eine im Inland gelegene Stelle zu benennen, die für ihn bestimmte Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation entgegennimmt, (OW)
ader Bundesnetzagentur (6) den unentgeltlichen Nachweis
zu erbringen, dass seine technischen Einrichtungen
und organisatorischen Vorkehrungen nach Nummer 1 mit den Vorschriften der Rechtsverordnung
nach Absatz 2 und der Technischen Richtlinie nach
Absatz 3 übereinstimmen; (OW)
bdazu hat er unverzüglich,
spätestens nach einem Monat nach Betriebsaufnahme,
a) der Bundesnetzagentur (6) die Unterlagen zu übersenden, die dort für die Vorbereitung der im Rahmen des Nachweises von der Bundesnetzagentur (6) durchzuführenden Prüfungen erforderlich sind, und
b) mit der Bundesnetzagentur (6) einen Prüftermin für
die Erbringung dieses Nachweises zu vereinbaren;
bei den für den Nachweis erforderlichen Prüfungen
hat er die Bundesnetzagentur (6) zu unterstützen,
der Bundesnetzagentur (6) auf deren besondere Aufforderung im begründeten Einzelfall eine erneute unentgeltliche Prüfung seiner technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu gestatten sowie (OW)
die Aufstellung und den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes in seinen Räumen zu dulden und Bediensteten der für diese Maßnahmen zuständigen Stelle sowie den Mitgliedern und Mitarbeitern der G 10-Kommission (§ 1 Abs.2 des Artikel 10-Gesetzes) Zugang zu diesen Geräten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu gewähren. (OW)
2Wer öffentlich
zugängliche Telekommunikationsdienste (13)
erbringt, ohne hierfür eine Telekommunikationsanlage zu
betreiben, hat sich bei der Auswahl des Betreibers der
dafür genutzten Telekommunikationsanlage zu vergewissern,
dass dieser Anordnungen zur Überwachung der
Telekommunikation unverzüglich nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach Absatz 2 und der Technischen
Richtlinie nach Absatz 3 umsetzen kann und der Bundesnetzagentur (6) unverzüglich nach Aufnahme seines
Dienstes mitzuteilen, welche Telekommunikationsdienste
er erbringt, durch wen Überwachungsanordnungen, die
seine Teilnehmer betreffen, umgesetzt werden und an welche im Inland gelegene Stelle Anordnungen zur Überwachung
der Telekommunikation zu richten sind. (OW)
3Änderungen der den Mitteilungen nach Satz 1 Nr.2 Buchstabe b und Satz 2 zugrunde liegenden Daten sind der
Bundesnetzagentur (6) unverzüglich mitzuteilen. (OW)
4In Fällen, in denen noch keine Vorschriften nach Absatz 3 vorhanden sind, hat der Verpflichtete die technischen Einrichtungen nach Satz 1 Nr.1 und 1a (3) in Absprache mit der Bundesnetzagentur (6)
zu gestalten, die entsprechende Festlegungen im Benehmen
mit den berechtigten Stellen trifft (3).
5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht,
soweit die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Ausnahmen
für die Telekommunikationsanlage vorsieht.
6§ 100b Abs.3 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 2 Abs.1 Satz 3 des
Artikel 10-Gesetzes, § 20l Abs.5 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes (11) sowie entsprechende landesgesetzliche
Regelungen zur polizeilich-präventiven Telekommunikationsüberwachung
bleiben unberührt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
a) (8) über die grundlegenden technischen Anforderungen und die organisatorischen Eckpunkte für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen und die Erteilung von Auskünften einschließlich der Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen und der Erteilung von Auskünften durch einen von dem Verpflichteten beauftragten Erfüllungsgehilfen, (OW)
b) über den Regelungsrahmen für die Technische Richtlinie nach Absatz 3,
c) für den Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr.3 und 4 und
d) für die nähere Ausgestaltung der Duldungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nr.5 sowie
a) in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen vorübergehend auf die Einhaltung bestimmter technischer Vorgaben verzichtet werden kann,
b) dass die Bundesnetzagentur (6) aus technischen Gründen Ausnahmen von der Erfüllung einzelner technischer Anforderungen zulassen kann und
c) bei welchen Telekommunikationsanlagen und damit erbrachten Diensteangeboten aus grundlegenden technischen Erwägungen oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr.1 keine technischen Einrichtungen vorgehalten und keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen werden müssen.
(3) 1Die Bundesnetzagentur (6) legt technische Einzelheiten,
die zur Sicherstellung einer vollständigen Erfassung
der zu überwachenden Telekommunikation und und zur Auskunftserteilung sowie (9) zur
Gestaltung des Übergabepunktes zu den berechtigten
Stellen erforderlich sind, in einer im Benehmen mit den
berechtigten Stellen und unter Beteiligung der Verbände
und der Hersteller zu erstellenden Technischen Richtlinie
fest.
2aDabei sind internationale technische Standards zu
berücksichtigen;
2bAbweichungen von den Standards sind
zu begründen.
3aDie Technische Richtlinie ist von der Bundesnetzagentur
auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen;
3bdie Veröffentlichung hat die Bundesnetzagentur
in ihrem Amtsblatt bekannt zu machen (4).
(4) 1Wer technische Einrichtungen zur Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen herstellt oder vertreibt, kann
von der Bundesnetzagentur (6) verlangen, dass sie diese
Einrichtungen im Rahmen einer Typmusterprüfung im
Zusammenwirken mit bestimmten Telekommunikationsanlagen
daraufhin prüft, ob die rechtlichen und technischen
Vorschriften der Rechtsverordnung nach Absatz 2
und der Technischen Richtlinie nach Absatz 3 erfüllt
werden.
2Die Bundesnetzagentur (6) kann nach pflichtgemäßem
Ermessen vorübergehend Abweichungen von
den technischen Vorgaben zulassen, sofern die Umsetzung
von Überwachungsmaßnahmen grundsätzlich
sichergestellt ist und sich ein nur unwesentlicher Anpassungsbedarf
bei den Einrichtungen der berechtigten Stellen
ergibt.
3Die Bundesnetzagentur (6) hat dem Hersteller
oder Vertreiber das Prüfergebnis schriftlich mitzuteilen.
4Die Prüfergebnisse werden von der Bundesnetzagentur (6)
bei dem Nachweis der Übereinstimmung der technischen
Einrichtungen mit den anzuwendenden technischen
Vorschriften beachtet, den der Verpflichtete nach
Absatz 1 Satz 1 Nr.3 oder 4 zu erbringen hat.
5Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) vor Inkrafttreten
dieser Vorschrift ausgesprochenen Zustimmungen
zu den von Herstellern vorgestellten Rahmenkonzepten
gelten als Mitteilungen im Sinne des Satzes 3.
(5) 1Wer nach Absatz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung
nach Absatz 2 verpflichtet ist, Vorkehrungen
zu treffen, hat die Anforderungen der Rechtsverordnung
und der Technischen Richtlinie nach Absatz 3 spätestens
ein Jahr nach deren Bekanntmachung zu erfüllen, sofern
dort für bestimmte Verpflichtungen kein längerer Zeitraum
festgelegt ist.
2Nach dieser Richtlinie gestaltete
mängelfreie technische Einrichtungen für bereits vom
Verpflichteten angebotene Telekommunikationsdienste
müssen im Falle einer Änderung der Richtlinie spätestens
drei Jahre nach deren Inkrafttreten die geänderten Anforderungen
erfüllen.
3aStellt sich bei dem Nachweis nach
Absatz 1 Satz 1 Nr.3 oder einer erneuten Prüfung nach
Absatz 1 Satz 1 Nr.4 ein Mangel bei den von dem Verpflichteten
getroffenen technischen oder organisatorischen
Vorkehrungen heraus, hat er diesen Mangel nach
Vorgaben der Bundesnetzagentur (6) in angemessener
Frist zu beseitigen;
3bstellt sich im Betrieb, insbesondere
anlässlich durchzuführender Überwachungsmaßnahmen,
ein Mangel heraus, hat er diesen unverzüglich zu
beseitigen. (OW)
4Sofern für die technische Einrichtung eine
Typmusterprüfung nach Absatz 4 durchgeführt worden
ist und dabei Fristen für die Beseitigung von Mängeln
festgelegt worden sind, hat die Bundesnetzagentur (6)
diese Fristen bei ihren Vorgaben zur Mängelbeseitigung
nach Satz 3 zu berücksichtigen.
(6) 1Jeder Betreiber einer Telekommunikationsanlage,
der anderen im Rahmen seines Angebotes für die Öffentlichkeit
Netzabschlusspunkte seiner Telekommunikationsanlage
überlässt, ist verpflichtet, den gesetzlich zur
Überwachung der Telekommunikation berechtigten Stellen auf deren Anforderung Netzabschlusspunkte für die
Übertragung der im Rahmen einer Überwachungsmaßnahme
anfallenden Informationen unverzüglich und vorrangig
bereitzustellen. (OW)
2Die technische Ausgestaltung derartiger
Netzabschlusspunkte kann in einer Rechtsverordnung
nach Absatz 2 geregelt werden.
3Für die Bereitstellung
und Nutzung gelten mit Ausnahme besonderer Tarife
oder Zuschläge für vorrangige oder vorzeitige Bereitstellung
oder Entstörung die jeweils für die Allgemeinheit
anzuwendenden Tarife.
4Besondere vertraglich vereinbarte
Rabatte bleiben von Satz 3 unberührt.
(7) 1Telekommunikationsanlagen, die von den gesetzlich
berechtigten Stellen betrieben werden und mittels
derer in das Fernmeldegeheimnis oder in den Netzbetrieb
eingegriffen werden soll, sind im Einvernehmen mit der
Bundesnetzagentur (6) technisch zu gestalten.
2Die Bundesnetzagentur (6)
hat sich zu der technischen Gestaltung
innerhalb angemessener Frist zu äußern.
(8) ...(10)
(9) ...(12)
[ Motive ] |
§§§
(1) (1) 1aWer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt und dabei Rufnummern oder andere Anschlusskennungen vergibt oder Telekommunikationsanschlüsse für von anderen vergebene Rufnummern oder andere Anschlusskennungen bereitstellt, hat für die Auskunftsverfahren nach den §§ 112 und 113
in Fällen, in denen neben einem Mobilfunkanschluss auch ein Mobilfunkendgerät überlassen wird, die Gerätenummer dieses Gerätes sowie
vor der Freischaltung zu erheben und unverzüglich
zu speichern, auch soweit diese Daten für betriebliche
Zwecke nicht erforderlich sind;
1bdas Datum
des Vertragsendes ist bei Bekanntwerden
ebenfalls zu speichern.
2Satz 1 gilt auch, soweit
die Daten nicht in Teilnehmerverzeichnisse
(§ 104) eingetragen werden.
3Die Verpflichtung
zur unverzüglichen Speicherung nach Satz 1 gilt
hinsichtlich der Daten nach Satz 1 Nr.1 und 2
entsprechend für denjenigen, der geschäftsmäßig
einen öffentlich zugänglichen Dienst der elektronischen
Post erbringt und dabei Daten nach
Satz 1 Nr.1 und 2 erhebt, wobei an die Stelle
der Daten nach Satz 1 Nr.1 die Kennungen der
elektronischen Postfächer und an die Stelle des
Anschlussinhabers nach Satz 1 Nr.2 der Inhaber
des elektronischen Postfachs tritt.
4aWird dem Verpflichteten
nach Satz 1 oder Satz 3 eine Änderung
bekannt, hat er die Daten unverzüglich zu
berichtigen;
4bin diesem Zusammenhang hat der
nach Satz 1 Verpflichtete bisher noch nicht erhobene
Daten zu erheben und zu speichern, sofern
ihm eine Erhebung der Daten ohne besonderen
Aufwand möglich ist.
5Für das Auskunftsverfahren
nach § 113 ist die Form der Datenspeicherung
freigestellt.
(2) 1aBedient sich der Diensteanbieter nach
Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 (2) eines Vertriebspartners, hat der Vertriebspartner
die Daten nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 3
unter den dort genannten Voraussetzungen zu erheben (2) und diese
sowie die nach § 95 erhobenen Daten unverzüglich dem
Diensteanbieter zu übermitteln;
1bAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (OW)
2Satz 1 gilt auch für Daten über Änderungen,
soweit sie dem Vertriebspartner im Rahmen der üblichen
Geschäftsabwicklung zur Kenntnis gelangen. (OW)
(3) Für Vertragsverhältnisse, die am Tage des Inkrafttretens dieser Vorschrift bereits bestehen, müssen Daten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 (3) außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 (3) nicht nachträglich erhoben werden.
(4) Die Daten sind mit Ablauf des auf die Beendigungdes Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahres zu löschen.
(5) Eine Entschädigung für die Datenerhebung und -speicherung wird nicht gewährt.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste (18)
erbringt, hat die nach § 111 Abs.1 Satz 1, 3 und 4 (5) und Abs.2 erhobenen Daten unverzüglich in Kundendateien zu speichern, in die auch Rufnummern und Rufnummernkontingente,
die zur weiteren Vermarktung oder sonstigen
Nutzung an andere Anbieter von Telekommunikationsdiensten
vergeben werden, sowie bei portierten Rufnummern
die aktuelle Portierungskennung aufzunehmen
sind.
2Der Verpflichtete kann auch eine andere
Stelle nach Maßgabe des § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes
beauftragen, die Kundendateien zu führen (13).
3Für die Berichtigung und Löschung der in
den Kundendateien gespeicherten Daten gilt
§ 111 Abs.1 Satz 4 und Abs.4 entsprechend (6).
4In Fällen portierter Rufnummern sind die Rufnummer und die zugehörige
Portierungskennung erst nach Ablauf des Jahres zu löschen, das dem Zeitpunkt folgt, zu dem die Rufnummer
wieder an den Netzbetreiber zurückgegeben wurde, dem sie ursprünglich zugeteilt worden war.
5Der Verpflichtete hat zu gewährleisten, dass
die Bundesnetzagentur (4) (9) jederzeit Daten aus den Kundendateien automatisiert im Inland abrufen kann,
der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion erfolgen kann. (OW)
6Der Verpflichtete und sein Beauftragter (14)
haben (14) durch technische und
organisatorische Maßnahmen sicherzustellen,
dass ihnen (14) Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen
können (10).
7Die Bundesnetzagentur darf
Daten aus den Kundendateien nur abrufen,
soweit die Kenntnis der Daten erforderlich ist
für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz oder nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,
für die Erledigung von Auskunftsersuchen der in Absatz 2 genannten Stellen (10).
8aDie ersuchende Stelle prüft unverzüglich, inwieweit sie die als Antwort übermittelten
Daten benötigt, nicht benötigte Daten löscht
sie unverzüglich;
8bdies gilt auch für die
Bundesnetzagentur für den Abruf von Daten
nach Satz 7 Nummer 1 (10) (15).
(2) Auskünfte aus den Kundendateien nach Absatz 1 werden
den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder für Zwecke der Gefahrenabwehr,
dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern für Zwecke eines Strafverfahrens sowie dem Zollkriminalamt zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach § 23a des Zollfahndungsdienstgesetzes (17),
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst,
den Notrufabfragestellen nach § 108 sowie der Abfragestelle für die Rufnummer (3) 124 124,
den Behörden der Zollverwaltung für die in § 2 Abs.1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Zwecke über zentrale Abfragestellen (1)
nach Absatz 4 jederzeit erteilt, soweit die Auskünfte zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind und die Ersuchen an die Bundesnetzagentur (4) im automatisierten Verfahren vorgelegt werden.
(3) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (2) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem Bundesministerium der Verteidigung eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, in der geregelt werden
die wesentlichen Anforderungen an die technischen Verfahren
a) zur Übermittlung der Ersuchen an die Bundesnetzagentur (4),
b) zum Abruf der Daten durch die Bundesnetzagentur (4) von den Verpflichteten einschließlich der für die Abfrage zu verwendenden Datenarten und
c) zur Übermittlung der Ergebnisse des Abrufs von der Bundesnetzagentur (4) an die ersuchenden Stellen,
die zu beachtenden Sicherheitsanforderungen, (11)
(7) für Abrufe mit unvollständigen Abfragedaten und für die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion
die Mindestanforderungen an den Umfang der einzugebenden Daten zur möglichst genauen Bestimmung der gesuchten Person,
Anforderungen an den Einsatz sprachwissenschaftlicher Verfahren, die gewährleisten, dass unterschiedliche Schreibweisen eines Personen-, Straßen- oder Ortsnamens sowie Abweichungen, die sich aus der Vertauschung, Auslassung oder Hinzufügung von Namensbestandteilen ergeben, in die Suche und das Suchergebnis einbezogen werden,
die zulässige Menge der an die Bundesnetzagentur zu übermittelnden Antwortdatensätze sowie (11)
(11) awer abweichend von Absatz 1 Satz 1 aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine
Kundendateien für das automatisierte
Auskunftsverfahren vorhalten muss;
bin diesen Fällen gilt § 111 Abs.1 Satz 5 entsprechend.
2Im Übrigen können in der Verordnung auch Einschränkungen
der Abfragemöglichkeit für die in Absatz 2 Nr.5
bis 7 genannten Stellen auf den für diese Stellen erforderlichen
Umfang geregelt werden.
3Die technischen Einzelheiten
des automatisierten Abrufverfahrens gibt die
Bundesnetzagentur (4) in einer unter Beteiligung der
betroffenen Verbände und der berechtigten Stellen zu
erarbeitenden Technischen Richtlinie vor, die bei Bedarf
an den Stand der Technik anzupassen und von der Bundesnetzagentur (4)
in ihrem Amtsblatt bekannt zu machen
ist.
4Der Verpflichtete nach Absatz 1 und die berechtigten
Stellen haben die Anforderungen der Technischen Richtlinie
spätestens ein Jahr nach deren Bekanntmachung zu
erfüllen.
5Nach dieser Richtlinie gestaltete mängelfreie
technische Einrichtungen müssen im Falle einer Änderung
der Richtlinie spätestens drei Jahre nach deren
Inkrafttreten die geänderten Anforderungen erfüllen.
(4) 1Auf Ersuchen der in Absatz 2 genannten Stellen hat die Bundesnetzagentur (4) die entsprechenden Datensätze
aus den Kundendateien nach Absatz 1 abzurufen
und an die ersuchende Stelle zu übermitteln.
2Sie prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, soweit hierzu ein
besonderer Anlass besteht.
3Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung tragen
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7 Nummer 1 die Bundesnetzagentur und
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7 Nummer 2 die in Absatz 2 genannten Stellen (16).
4Die Bundesneztagentur (12) protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die jeweils
zuständige Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt,
die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten
Daten, die abgerufenen Daten, ein die abrufende
Person eindeutig bezeichnendes Datum sowie
die ersuchende Stelle, deren Aktenzeichen und
ein die ersuchende Person eindeutig bezeichnendes
Datum (8).
5Eine Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke
ist unzulässig.
6Die Protokolldaten sind nach einem Jahr
zu löschen.
(5) 1Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat alle technischen Vorkehrungen in seinem Verantwortungsbereich
auf seine Kosten zu treffen, die für die Erteilung der Auskünfte
nach dieser Vorschrift erforderlich sind.
2Dazu gehören auch die Anschaffung der zur Sicherstellung der
Vertraulichkeit und des Schutzes vor unberechtigten
Zugriffen erforderlichen Geräte, die Einrichtung eines
geeigneten Telekommunikationsanschlusses und die
Teilnahme an dem geschlossenen Benutzersystem sowie
die laufende Bereitstellung dieser Vorkehrungen nach
Maßgaben der Rechtsverordnung und der Technischen
Richtlinie nach Absatz 3.
3Eine Entschädigung für im automatisierten
Verfahren erteilte Auskünfte wird den Verpflichteten
nicht gewährt.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
erbringt oder daran mitwirkt, hat im Einzelfall den zuständigen
Stellen auf deren Verlangen unverzüglich Auskünfte
über die nach den §§ 95 und 111 erhobenen Daten zu erteilen, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten
oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes
oder des Militärischen Abschirmdienstes
erforderlich ist (4). (OW)
3Ein Zugriff auf Daten, die dem Fernmeldegeheimnis
unterliegen, ist nur unter den Voraussetzungen der hierfür
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zulässig.
4Über
die Auskunftserteilung hat der Verpflichtete gegenüber seinen
Kundinnen und Kunden sowie Dritten gegenüber
Stillschweigen zu wahren. (OW)
(2) 1Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat die in seinem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen
Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen.
2Das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Bundesnachrichtendienst
und das Amt für den Militärischen Abschirmdienst haben für ihnen erteilte Auskünfte
eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang
sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetzes bemisst; die
Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1
und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
finden entsprechend Anwendung (3).
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringt, ist verpflichtet,
von ihm bei der Nutzung seines Dienstes erzeugte
oder verarbeitete Verkehrsdaten nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 5 sechs Monate im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
zu speichern.
2Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringt, ohne
selbst Verkehrsdaten zu erzeugen oder zu verarbeiten,
hat sicherzustellen, dass die Daten gemäß
Satz 1 gespeichert werden, und der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen mitzuteilen, wer diese
Daten speichert.
(2) 1Die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telefondiensten speichern:
die Rufnummer oder andere Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie im Falle von Um- oder Weiterschaltungen jedes weiteren beteiligten Anschlusses,
den Beginn und das Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone,
in Fällen, in denen im Rahmen des Telefondienstes unterschiedliche Dienste genutzt werden können, Angaben zu dem genutzten Dienst,
im Fall mobiler Telefondienste ferner:
die internationale Kennung für mobile Teilnehmer für den anrufenden und den angerufenen Anschluss,
die internationale Kennung des anrufenden und des angerufenen Endgerätes,
die Bezeichnung der durch den anrufenden und den angerufenen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzten Funkzellen,
im Fall im Voraus bezahlter anonymer Dienste auch die erste Aktivierung des Dienstes nach Datum, Uhrzeit und Bezeichnung der Funkzelle,
im Fall von Internet-Telefondiensten auch die Internetprotokoll-Adresse des anrufenden und des angerufenen Anschlusses.
2Satz 1 gilt entsprechend bei der Übermittlung einer Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachricht; hierbei sind anstelle der Angaben nach Satz 1 Nr.2 die Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Nachricht zu speichern.
(3) Die Anbieter von Diensten der elektronischen Post speichern:
bei Versendung einer Nachricht die Kennung des elektronischen Postfachs und die Internetprotokoll- Adresse des Absenders sowie die Kennung des elektronischen Postfachs jedes Empfängers der Nachricht,
bei Eingang einer Nachricht in einem elektronischen Postfach die Kennung des elektronischen Postfachs des Absenders und des Empfängers der Nachricht sowie die Internetprotokoll-Adresse der absendenden Telekommunikationsanlage,
bei Zugriff auf das elektronische Postfach dessen Kennung und die Internetprotokoll-Adresse des Abrufenden,
die Zeitpunkte der in den Nummern 1 bis 3 genannten Nutzungen des Dienstes nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.
(4) Die Anbieter von Internetzugangsdiensten speichern:
die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse,
eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt,
den Beginn und das Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.
(5) Soweit Anbieter von Telefondiensten die in dieser Vorschrift genannten Verkehrsdaten für die in § 96 Abs.2 genannten Zwecke auch dann speichern oder protokollieren, wenn der Anruf unbeantwortet bleibt oder wegen eines Eingriffs des Netzwerkmanagements erfolglos ist, sind die Verkehrsdaten auch nach Maßgabe dieser Vorschrift zu speichern.
(6) Wer Telekommunikationsdienste erbringt und hierbei die nach Maßgabe dieser Vorschrift zu speichernden Angaben verändert, ist zur Speicherung der ursprünglichen und der neuen Angabe sowie des Zeitpunktes der Umschreibung dieser Angaben nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone verpflichtet.
(7) Wer ein Mobilfunknetz für die Öffentlichkeit betreibt, ist verpflichtet, zu den nach Maßgabe dieser Vorschrift gespeicherten Bezeichnungen der Funkzellen auch Daten vorzuhalten, aus denen sich die geografischen Lagen der die jeweilige Funkzelle versorgenden Funkantennen sowie deren Hauptstrahlrichtungen ergeben.
(8) Der Inhalt der Kommunikation und Daten über aufgerufene Internetseiten dürfen auf Grund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden.
(9) Die Speicherung der Daten nach den Absätzen 1 bis 7 hat so zu erfolgen, dass Auskunftsersuchen der berechtigten Stellen unverzüglich beantwortet werden können.
(10) 1Der nach dieser Vorschrift Verpflichtete hat
betreffend die Qualität und den Schutz der gespeicherten
Verkehrsdaten die im Bereich der Telekommunikation
erforderliche Sorgfalt zu beachten.
2Im
Rahmen dessen hat er durch technische und organisatorische
Maßnahmen sicherzustellen, dass der
Zugang zu den gespeicherten Daten ausschließlich
hierzu von ihm besonders ermächtigten Personen
möglich ist.
(11) Der nach dieser Vorschrift Verpflichtete hat die allein auf Grund dieser Vorschrift gespeicherten Daten innerhalb eines Monats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist zu löschen oder die Löschung sicherzustellen.
§§§
1aDer nach § 113a Verpflichtete darf die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a gespeicherten Daten
zur Verfolgung von Straftaten, (R)
zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder (R)
zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes
an die zuständigen Stellen auf deren Verlangen übermitteln,
soweit dies in den jeweiligen gesetzlichen
Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 113a vorgesehen und die Übermittlung im Einzelfall angeordnet
ist;
1bfür andere Zwecke mit Ausnahme einer Auskunftserteilung
nach § 113 darf er die Daten nicht
verwenden.
2§ 113 Abs.1 Satz 4 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Wer öffentlich
zugängliche Telekommunikationsdienste (2)
erbringt oder Übertragungswege betreibt, die für Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit genutzt
werden, hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) auf Anfrage entgeltfrei Auskünfte über die Strukturen
der Telekommunikationsdienste und -netze sowie
bevorstehende Änderungen zu erteilen. (OW)
2Einzelne Telekommunikationsvorgänge
und Bestandsdaten von Teilnehmern
dürfen nicht Gegenstand einer Auskunft nach
dieser Vorschrift sein.
(2) 1Anfragen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn ein entsprechendes Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes
vorliegt und soweit die Auskunft zur Erfüllung der Aufgaben
nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes
erforderlich ist.
2Die Verwendung einer nach dieser Vorschrift
erlangten Auskunft zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Bundesnetzagentur (1) kann Anordnungen und
andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften
des Teils 7 und der auf Grund dieses Teils ergangenen
Rechtsverordnungen sowie der jeweils anzuwendenden
Technischen Richtlinien sicherzustellen.
2Der Verpflichtete muss auf Anforderung der Bundesnetzagentur (1)
die hierzu erforderlichen Auskünfte erteilen.
3Die Bundesnetzagentur (1) ist zur Überprüfung der Einhaltung
der Verpflichtungen befugt, die Geschäfts- und Betriebsräume
während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten
zu betreten und zu besichtigen.
(2) 1Die Bundesnetzagentur (1) kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder wie folgt festsetzen:
bis zu 500 000 Euro zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach § 108 Abs.1, § 110 Abs.1, 5 oder Abs.6, (2) (5), einer Rechtsverordnung nach § 108 Absatz 3 (5), einer Rechtsverordnung nach § 110 Abs.2, einer Rechtsverordnung nach § 112 Abs.3 Satz 1, der Technischen Richtlinie nach § 108 Absatz 4 (5), der Technischen Richtlinie nach § 110 Abs.3 oder der Technischen Richtlinie nach § 112 Abs.3 Satz 3,
bis zu 100 000 Euro zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach den §§ 109, 109a, 112 Absatz 1, 3 Satz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2 oder § 114 Absatz 1 (6) und
bis zu 20 000 Euro zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach § 111 Abs.1, 2 und 4 (3) oder § 113 Abs.1 und 2 Satz 1.
2Bei wiederholten Verstößen gegen § 111 Abs.1, 2 oder Abs.4 (4), § 112 Abs.1, 3 Satz 4, Abs.5 Satz 1 und 2 oder § 113 Abs.1 und 2 Satz 1 kann die Tätigkeit des Verpflichteten durch Anordnung der Bundesnetzagentur (1) dahin gehend eingeschränkt werden, dass der Kundenstamm bis zur Erfüllung der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen außer durch Vertragsablauf oder Kündigung nicht verändert werden darf.
(3) Darüber hinaus kann die Bundesnetzagentur (1) bei Nichterfüllung von Verpflichtungen des Teils 7 den Betrieb der betreffenden Telekommunikationsanlage oder das geschäftsmäßige Erbringen des betreffenden Telekommunikationsdienstes ganz oder teilweise untersagen, wenn mildere Eingriffe zur Durchsetzung rechtmäßigen Verhaltens nicht ausreichen.
(4) 1Soweit für die geschäftsmäßige Erbringung von
Telekommunikationsdiensten Daten von natürlichen oder
juristischen Personen erhoben, verarbeitet oder genutzt
werden, tritt bei den Unternehmen an die Stelle der Kontrolle
nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes eine
Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
entsprechend den §§ 21 und 24 bis 26 Abs.1 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes.
2Der Bundesbeauftragte
für den Datenschutz richtet seine Beanstandungen an
die Bundesnetzagentur (1) und übermittelt dieser nach
pflichtgemäßem Ermessen weitere Ergebnisse seiner
Kontrolle.
(5) Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des Grundgesetzes wird eingeschränkt, soweit dies die Kontrollen nach Absatz 1 oder 4 erfordern.
[ Motive ] |
§§§
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§§§