D-Bundestag 15.Wahlperiode |
(7) | Drucksache 15/2316 09.01.04 |
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BT-Drucks.15/2316 S.87-98
Die Vorschriften zum Fernmeldegeheimnis werden unverändert übernommen. Dabei ist zu beachten, dass der in der Praxis auftretende Widerspruch zwischen § 85 Abs.3 Satz 3 TKG-alt und den Beschlagnahmevorschriften der §§ 94 bis 98a der Strafprozessordnung an dieser Stelle nicht ausgeräumt werde kann. Die Ermittlungsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden sind durch § 85 Abs.3 Satz 3 nicht eingeschränkt, solange von der Beschlagnahme Gegenstände betroffen sind, die nicht dem Schutz des Artikels 10 Grundgesetz unterfallen. Die Beschlagnahmevorschriften berechtigen die Ermittlungsbehörden jedoch nicht, solche Gegenstände (zB Datenträger) oder Daten zu beschlagnahmen, die Informationen enthalten, die durch das Fernmeldegeheimnis geschützt sind.
§§§
Die im bisherigen § 89 Abs.6 TKG-alt getroffene Abgrenzung von „Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind“ (bisheriger Satz 1) zu „Funkaussendungen …, die für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind“ (bisheriger Satz 3) ist hinsichtlich ihrer Trennschärfe problematisch. Das Problem wird durch eine Präzisierung des Satzes 1 und Verkürzung des Satzes 3 gelöst.
§§§
Die Vorschrift soll den Missbrauch von Sendeanlagen zum unbemerkten Abhören fremder Gespräche oder zum unbemerkten Aufnehmen von Bildern oder Video-Aufzeichnungen verhindern. Sie dient unmittelbar dem Schutz der Privatsphäre.
Die Regelung entspricht der Vorgängervorschrift des § 65 TKG-alt.
§§§
Um den gesamten Telekommunikationsdatenschutz zu straffen und um Redundanzen zu vermeiden, wurden die Vorschriften der TDSV in das TKG übernommen. Dabei wurden die Regelungen, die ursprünglich in § 89 TKG enthalten waren, eingearbeitet. Etwas anderes gilt nur für den vorherigen § 89 Abs.6 TKG, der als Auskunftsanspruch in den systematisch passenden Teil 7, Abschnitt 3 eingeordnet wurde. Verschiedene Änderungen, zB die Neuaufnahme der Vorschrift über die Standortdaten, dienen der Umsetzung der Datenschutzrichtlinie. Um die Angleichung an die Terminologie des BDSG zu verbessern, wurde das Begriffstrias „erheben, verarbeiten und nutzen“ durch das Begriffspaar „erheben und verwenden“ ersetzt. Dies stellt keine inhaltliche Änderung dar.
Von einer Zusammenführung der Datenschutzbestimmungen für Telekommunikations- und Teledienste wurde abgesehen.
Vor dem Hintergrund der Umsetzungsfrist bis Ende Oktober 2003 konnte dem zu begrüßenden Anliegen des Deutschen Bundestages (Bundestagsdrucksache 14/9709, S.4 iVm Bundestagsplenarprotokoll 14/248, S.25195) im jetzigen Zeitpunkt nicht entsprochen werden.
§§§
Die Vorschrift legt den Anwendungsbereich des Abschnitts über den Datenschutz und sein Verhältnis zum Bundesdatenschutzgesetz fest. Sie entspricht weitgehend der Vorgängervorschrift § 1 TDSV. Aufgrund der Änderung der Begriffsbestimmungen wird nunmehr statt des Begriffs „der an der Telekommunikation Beteiligten“ auf Teilnehmer und Nutzer hingewiesen. Weiterhin werden von den datenschutzrechtlichen Vorschriften des TKG alle Diensteanbieter erfasst, die mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht für beliebige natürliche oder juristische Personen, einschließlich Teilnehmer geschlossener Benutzergruppen, Telekommunikationsdienste nachhaltig anbieten. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sind in einzelnen Vorschriften (zB bei der Rufnummernunterdrückung) diejenigen Diensteanbieter ausgenommen, die als Anbieter geschlossener Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten (zB Gaststätten, Hotels, Krankenhäuser, Corporate Networks).
Die angesprochene Ausnahme für Diensteanbieter, die ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten, gilt ausdrücklich auch für geschlossene Benutzergruppen öffentlicher Stellen der Länder. Dort gelten die jeweiligen Landesdatenschutzgesetze.
§§§
Die Regelung entspricht weitgehend § 3 Abs.6 TDSV. Geregelt wird die Datenübermittlung zur Erbringung von Telekommunikationsdiensten für die Erstellung oder Versendung von Rechnungen an ausländische Stellen. Für die Bekämpfung von Missbrauchsfällen mit Auslandbezug ist im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zwischen Diensteanbietern die Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische Stellen ebenfalls erforderlich. Die Vorschrift berücksichtigt diese Bedürfnisse der Diensteanbieter und stellt gleichzeitig den Schutz der Daten der Nutzer sicher. Geregelt ist damit nicht die Datenübermittlung an ausländische öffentliche Stellen. Zudem kann diese allgemeine, grundsätzliche Regelung durch spezialgesetzliche Vorschriften eingeschränkt werden.
§§§
Diese Vorschrift entspricht weitgehend § 3 Abs.5 TDSV. Die Unterrichtungspflichten beziehen sich insbesondere auf die einzelnen Gestaltungs- und Wahlmöglichkeiten sowie die Auskunfts- und Berichtigungspflichten iSd § 34 BDSG. In Fällen, in denen nicht nur die Daten der unmittelbaren Vertragspartner (Teilnehmer), sondern ggf auch Rufnummern angerufener Teilnehmer gespeichert werden, ist eine unmittelbare Unterrichtung „bei Vertragsabschluss“ nicht möglich. Ausreichend sind insoweit „allgemeine Informationen“, etwa durch Hinweise in Teilnehmerverzeichnissen.
Höhere Anforderungen sind an die Unterrichtungspflicht der Diensteanbieter gegenüber den Teilnehmern zu stellen. Diese sind in allgemein verständlicher Form über die grundlegenden Verarbeitungstatbestände (zB typische Speicherfristen) zu informieren. Diese Informationspflichten gelten auch für die Erhebung und Verwendung von Standortdaten. Die Diensteanbieter müssen darüber informieren, welche Arten von Standortdaten verarbeiten werden (können), für welche Zwecke dies erfolgt und wie lange die Speicherung erfolgt. Zudem ist darüber zu informieren, ob die Daten zum Zwecke der Bereitstellung des Dienstes mit Zusatznutzen an einen Dritten weitergegeben werden. Die übrigen Vorgaben von § 3 TDSV bedürfen aufgrund der entsprechenden, subsidiär geltenden Regelungen im BDSG keiner sektorspezifischen Regelung.
§§§
Diese Vorschrift entspricht weitgehend § 4 TDSV und § 4 Abs.2 und 3 TDDSG. Die bewusste und gewollte Einwilligung nach Nummer 1 kann zB dadurch sichergestellt werden, dass eine entsprechende Eingabemaske vorgegeben und die Einwilligung vom Teilnehmer mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz vorgesehen wird. Gestrichen wurde Nummer 4, wonach die Rücknahmemöglichkeit einer Erklärung innerhalb einer Woche vorgesehen war. Verschiedene Dienste werden unmittelbar angeboten und in Anspruch genommen, so dass sich die Rücknahmemöglichkeit als unpraktikabel erwiesen hat. Unberührt bleibt aber das Recht, die Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.
§§§
Die Vorschrift entspricht weitgehend dem bisherigen § 5 TDSV. Es gilt das Erforderlichkeitsprinzip, wonach die Daten nur für die dort genannten Zwecke verwendet werden dürfen. Die Verwendung von Daten für Werbezwecke ist nur zulässig, wenn der Teilnehmer eingewilligt hat; etwas anderes gilt nur für Daten, die öffentlich zugänglich sind, diese dürfen im Rahmen der bestehenden Gesetze (zB UWG) benutzt werden.
Absatz 5 löst das Koppelungsverbot aus § 89 Abs.10 Satz 1 TKG und § 3 Abs.2 TDSV ab. Entsprechend der Regelung in § 3 Abs.4 TDDSG darf eine Kopplung an eine Einwilligung des Teilnehmers in die Verarbeitung zu anderen Zwecken nicht erfolgen, wenn ein anderer Zugang nicht oder in nicht zumutbarer Weise erfolgen kann. Dadurch wird verhindert, dass Diensteanbieter eine eventuelle Monopolstellung ausnutzen. Daneben wird der Vertragsfreiheit Rechnung getragen. Die Nutzung eines Zugangs zu einem Telekommunikationsdienst ist unzumutbar, wenn dem Nutzer ein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht. Wann dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls: Ob der Wert des Telekommunikationsdienstes in einem erheblichen Missverhältnis zur benötigten Zeit, den Kosten und ggf technischen Schwierigkeiten steht.
§§§
Diese Vorschrift ist im Vergleich zur vorhergehenden Regelung
in § 6 TDSV begrifflich angepasst. Um den neuen Begriffen
der Richtlinie zu entsprechen, wurde der in § 6
TDSV gewählte Begriff der „Verbindungsdaten“ ersetzt
durch „Verkehrsdaten“.
Absatz 1 Nr.1 findet sinngemäße
Anwendung auf IP-Adressen, soweit sie der Erbringung von
Telekommunikationsdiensten dienen.
Absatz 1 Nr.4 wurde
im Hinblick darauf angepasst, dass auch bei Festverbindungen
das Entgelt uU von der übermittelten Datenmenge abhängen
kann. Dadurch wird gleichzeitig der mögliche Umkehrschluss
verhindert, dass bei festgeschalteten Verbindungen
die übermittelten Datenmengen gerade nicht erhoben
und verwendet werden dürfen. Inhaltlich regelt die Vorschrift
unverändert die Erhebung und Verwendung der
Daten, die bei der Bereitstellung und Erbringung von Telekommunikationsdiensten
erhoben werden (Verkehrsdaten).
Auch die Höchstspeicherfristen wurden nicht geändert. Absatz 3 erweitert die Möglichkeiten der Diensteanbieter, Verkehrsdaten nicht nur zur bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikationsdiensten, sondern auch zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen nach § 3 Nr.5 zu verwenden. Voraussetzung ist die Einwilligung des Teilnehmers. Die Änderung entspricht der Vorgabe von Artikel 6 Abs.3 DRL.
Nach Absatz 4 ist dem Teilnehmer bei der Einholung der Einwilligung mitzuteilen, welche Datenarten für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecke verarbeitet werden sollen und wie lange sie gespeichert werden sollen. Außerdem ist der Teilnehmer darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung jederzeit widerrufen kann.
§§§
Diese Vorschrift entspricht weitgehend § 7 TDSV. Klarstellend wurde eingefügt, dass wenn ein Diensteanbieter seine Dienste über ein öffentliches Telefonnetz eines fremden Betreibers erbringt, der Betreiber des öffentlichen Telefonnetzes dem Diensteanbieter die für die Erbringung von dessen Diensten erhobenen Verkehrsdaten übermitteln darf. Klargestellt wird auch, dass Absatz 1 Satz 3 und 4 die allgemeinen Anforderungen des § 11 BDSG an die Auftragsdatenverarbeitung lediglich ergänzt, nicht aber ersetzt.
Entsprechend der Änderung in Absatz 3 besteht nunmehr die Möglichkeit für die Unternehmen, Verkehrsdaten innerhalb der vorgegebenen sechsmonatigen Frist ungekürzt zu speichern. Dies hat für den Teilnehmer den Vorteil, dass er zB bei Streitigkeiten gegen die Höhe der Forderung, nachträglich auf die ungekürzten Verkehrsdaten Zugriff nehmen kann. Aber diese Änderung steht weiterhin unter dem Vorbehalt des Absatzes 4. Danach kann der Teilnehmer bestimmen, dass seine Verkehrsdaten vollständig oder um die drei letzten Ziffern gekürzt gespeichert werden. Anders als im Fall des Absatzes 3 ist der Diensteanbieter dazu dann verpflichtet. Der Teilnehmer kann aber auch die vollständige Löschung der Verkehrsdaten mit Versendung der Rechnung verlangen. Er ist auf sein Wahlrecht hinzuweisen. Die Änderung des Absatzes 4 hat keine Auswirkungen auf die Wahlrechte des Teilnehmers hinsichtlich des Einzelverbindungsnachweises. Er hat weiterhin die gesetzlich gewährten Möglichkeiten, einen gekürzten oder ungekürzten Einzelverbindungsnachweis zu verlangen oder auf einen Einzelverbindungsnachweis zu verzichten. Insgesamt wird deutlich, dass es in der Vertragsfreiheit des Teilnehmers liegt, ob und in welcher Form (vollständig oder gekürzt) und wie lange (nur bis zur Rechnungsstellung oder sechs Monate) seine personenbezogenen Daten gespeichert werden. Soweit für Geschäftsdaten auf Grund anderer Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen, betreffen diese nur die Rechnungs-, nicht aber die Verkehrsdaten. Zudem ist klarzustellen, dass, wenn der Teilnehmer von seinem Recht aus Absatz 4, die Daten zu löschen, Gebrauch macht, er nach § 12 Abs.3 TKV-E 2003, der § 16 Abs.2 TKV ersetzt, die volle Beweislast trägt.
§§§
Die Vorschrift über die Standortdaten ist neu hinzugekommen und setzt Artikel 9 DRL um. Dadurch wird der technischen Entwicklung, standortbezogene Dienste anzubieten, Rechnung getragen. Voraussetzung hierfür ist zunächst eine Einwilligung. Wie die im Einzelnen auszugestalten ist, muss im Einzelfall, bezogen auf die Besonderheiten jedes Dienstes, geprüft werden. Es ist jedoch nicht erforderlich, vor jeder Inanspruchnahme eines Dienstes einzuwilligen.
Ausreichend ist eine Einwilligung, zB in einem Rahmenvertrag oÄ. Im Rahmen der Informationspflichten ist dem Teilnehmer mitzuteilen, welche Arten von Standortdaten verarbeitet werden, für welche Zwecke und wie lange das geschieht und ob die Daten zum Zwecke der Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen an einen Dritten weitergegeben werden. Der Teilnehmer ist verpflichtet, Mitbenutzer über die erteilte Einwilligung zu informieren.
Absatz 2 macht deutlich, dass das Recht, entsprechend § 100 die Anzeige von Daten zu unterdrücken, unberührt bleibt.
Absatz 4 enthält eine Sonderregelung für Einrichtungen, die Notrufe bearbeiten. Der Diensteanbieter muss sicherstellen, das die Verarbeitung von Standortdaten für diese Stellen auch dann möglich ist, wenn der Nutzer dies grundsätzlich abgelehnt hat. Da die Verpflichtungen bezüglich Notrufeinrichtungen nur für öffentlich zugängliche Telefondienste gelten (vgl. § 106), ist eine Befreiung von Diensteanbietern, Drucksache 15/2316 – 90 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode die als Anbieter für geschlossene Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten, nicht erforderlich.
§§§
Diese Vorschrift entspricht mit begrifflichen Anpassungen
§ 8 TDSV.
Absatz 1 regelt detailliert die Mitteilungs- und
Informationspflichten im Zusammenhang mit dem Einzelverbindungsnachweis.
Ein Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis
besteht unverändert nur für die für den Teilnehmer
entgeltpflichtigen Verbindungen. Pauschal abgerechnete
Tarife sind davon nicht betroffen.
Sofern Anträge oder Erklärungen abzugeben sind, ist klargestellt,
dass dies in Textform im Sinne des § 126b BGB erfolgt.
Die Informationspflicht in Betrieben (Absatz 1 Satz 3) ist
zum Schutze des Fernmeldegeheimnisses erforderlich. Die
Mitarbeiter müssen ausdrücklich darüber informiert werden,
dass die von ihnen geführten Gespräche in einem Einzelverbindungsnachweis
aufgelistet werden. Entsprechendes
gilt für Absatz 1 Satz 4.
In Absatz 1 Satz 5 wird auf § 95 Abs.3 Satz 3 und 4 und
Abs.4 Bezug genommen, so dass dem Teilnehmer im Falle
von Einwendungen die Zielnummern nur unter Kürzung um
die letzten drei Ziffern mitgeteilt werden dürfen, wenn der
Kunde nicht nach § 95 Abs.4 deren vollständige Speicherung
gewünscht hatte.
In Absatz 1 Satz 7 werden aus Gründen
der Verhältnismäßigkeit bestimmte Diensteanbieter von
der Verpflichtung zur Anonymisierung einzelner Nummern
im Einzelverbindungsnachweis ausgenommen.
Schutzzweck von Absatz 2 ist die Wahrung der Vertraulichkeit von Anrufen zu Beratungsstellen. Um diesen Schutzzweck zu erreichen, darf der Name und die Zielnummer der Beratungsstelle sowie die Dauer der Verbindung nicht im Einzelverbindungsnachweis erscheinen.
Absatz 3 bleibt gegenüber der Vorgängervorschrift der TDSV unverändert. Er betrifft insbesondere die Kundenkarten, die nicht in Mobilfunkgeräte integriert sind. Der vorgeschriebene Hinweis muss nicht auf der Karte, sondern kann durch eine entsprechende Technik zB auf dem Display erscheinen und sich auf diese Weise aus der Karte ergeben.
§§§
Diese Vorschrift wurde neu strukturiert und folgt § 9 TDSV iVm § 89 Abs.3 Satz 3 und 4, Abs.4 und 5 TKG-alt nach. Diese Vorschrift erlaubt es dem Diensteanbieter – wie bisher bereits § 9 TDSV – zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen die Bestandsdaten und Verkehrsdaten der Teilnehmer und Nutzer zu erheben und zu verwenden. Die Zulässigkeit eines Aufschaltens bei öffentlich zugänglichen Auskunfts- und Abfragediensten ist von dieser Regelung nicht erfasst.
Absatz 1 regelt die Störungsbearbeitung, Absatz 2 die Umschaltungen bei Störungsbearbeitung.Absatz 4 enthält die Vorgaben, wann im Einzelfall zur Fraud Prevention Steuersignale entweder durch maschinelles Erfassen der Steuersignale im Nutzkanal oder mit einem genutzten Datenumfang, der über den der Verkehrsdaten nach § 98 Abs.1 hinausgeht, erhoben und verwendet werden dürfen.
Zur Verhinderung von Missbrauch und zur Datensicherheit können hiervon auch IP-Adressen erfasst sein, sofern sie der Erbringung von Telekommunikationsdiensten dienen.
§§§
Die Vorschrift entspricht weitgehend § 10 TDSV. Sie bezweckt den Schutz von Teilnehmern vor bedrohenden oder belästigenden Anrufen. Die Auskunftsverpflichtung des Diensteanbieters nach Absatz 1 erstreckt sich auf netzübergreifende, künftige Anrufe (einschließlich Faxsendungen).
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit werden von der Verpflichtung zur netzübergreifenden Auskunft Anbieter von Diensten für geschlossene Benutzergruppen ausgenommen.
§§§
Die Vorschrift entspricht mit begrifflichen Anpassungen § 11 TDSV. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit werden in Satz 4 von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 bestimmte Diensteanbieter ausgenommen.
Eine Änderung ist die Streichung von Absatz 6 Satz 2, der bestimmte Diensteanbieter von der Verpflichtung zur Sicherstellung der Rufnummernübermittlung ausgenommen hat.
Die notrufspezifischen Verpflichtungen gelten entsprechend § 106 nur für öffentlich zugängliche Telefondienste, so dass eine Ausnahmeregelung entbehrlich ist.
§§§
Die Vorschrift entspricht mit begrifflichen Anpassungen § 12 TDSV. Ihr Zweck ist es, datenschutzrechtlich ungünstige Auswirkungen einer Weiterschaltung durch Dritte auf das Endgerät des Teilnehmers – ohne dessen Wissen oder Einverständnis – zu vermeiden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit werden Anbieter von Diensten für geschlossene Benutzergruppen von der Verpflichtung nach Satz 1 ausgenommen.
§§§
Diese Vorschrift wurde im Vergleich zur Vorgängervorschrift in der TDSV insoweit geändert, als nach Absatz 2 nunmehr in elektronischen und gedruckten Verzeichnissen die gleichen Eintragungen sein müssen. Die Teilnehmer können unverändert entscheiden, ob sie sich überhaupt in ein Teilnehmerverzeichnis eintragen lassen wollen und welche Angaben sie dort veröffentlichen möchten. Es besteht aber nicht mehr dasWahlrecht, in elektronischen oder gedruckten Verzeichnissen unterschiedliche Eintragungen veröffentlichen zu lassen. Der ursprüngliche Sinn dieser Regelung, dass elektronische Verzeichnisse weitergehende Suchmöglichkeiten gewähren, ist vor dem Hintergrund der technischen Entwicklung obsolet geworden. Auch gedruckte Verzeichnisse können zB durch Einscannen in elektronische Form gebracht werden. Zudem wurde der Text neutraler for- muliert, um nicht nur Diensteanbietern die Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen zu ermöglichen.
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Die Vorschrift beruht auf § 14 TDSV. Sie ist insofern neutraler gefasst, als eine Auskunftserteilung durch jeden zulässig ist, der die Beschränkungen des § 102 und der Absätze 2 und 3 einhält.
Absatz 3 regelt die Zulässigkeit einer Auskunftserteilung von Namen eines Teilnehmers, von dem nur die Rufnummer bekannt ist (Inverssuche). Das noch in § 14 Abs.4 TDSV enthaltene Verbot der Inverssuche gilt nicht mehr. Eine Fortführung dieses Verbots würde zu einer erheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung führen, da in vielen europäischen Ländern die Inverssuche möglich ist. Den schützenswerten Interessen der Verbraucher wird dadurch Rechnung getragen, dass eine Auskunft nur dann möglich ist, wenn der Teilnehmer zuvor ausdrücklich in die Möglichkeit einer Suche nach dem Namen eines Teilnehmers, von dem nur die Rufnummer bekannt ist, eingewilligt hat. Die Einwilligung ist in den Kundendateien zu vermerken. Der Gesetzeswortlaut macht deutlich, dass ausschließlich der Name eines Teilnehmers, von dem nur die Rufnummer bekannt ist, beauskunftet werden darf. Nicht zulässig ist daher die Mitteilung von weitergehenden Angaben (zB Adresse).
Absatz 4 schreibt die Beachtung von Eintragungen in ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis eines Diensteanbieters oder des Anbieters nach Absatz 1 durch andere Diensteanbieter und der Anbieter nach Absatz 1 vor. Dies ist angesichts der großen Anzahl öffentlicher Teilnehmerverzeichnisse von der zumutbaren Kenntnis abhängig. Kenntnis der anderen Diensteanbieter oder der Anbieter nach Absatz 1 ist spätestens zu dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem der Widerspruch nach Absatz 2 Satz 1 oder die Einwilligung nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 in dem Verzeichnis der Deutschen Telekom AG vermerkt ist, das jährlich erscheint und alle Teilnehmerinformationen erfasst (s § 76 Abs.2 Nr.2, die Nachfolgevorschrift des § 1 Nr.1 Buchstabe b TUDLV).
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Die Vorschrift entspricht abgesehen von begrifflichen Anpassungen § 15 TDSV.
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Die Vorschrift entspricht mit begrifflichen Anpassungen § 16 TDSV und enthält datenschutzrechtliche Mindestanforderungen für das Betreiben von Nachrichtenübermittlungssystemen mit Zwischenspeicherung.
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Absatz 1 Satz 1 entspricht weitgehend der Regelung des § 13 Abs.1 TKG-alt. Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 26 Abs.3 URL. Die Notrufabfragestellen sollen auch in den Fällen, in denen der Notrufende nicht in der Lage ist, Angaben zu seiner Rufnummer oder zu seinem Standort zu machen, sowohl Rufnummer als auch den Standort des Notrufenden feststellen können. Dies betrifft erfahrungsgemäß etwa 5 Prozent der in Deutschland getätigten Notrufe. Für die Verfolgung von Missbrauch des Notrufes ist die Übertragung der Rufnummer im Regelfall ausreichend; in Fällen, in denen die Rufnummer unbekannt ist, zB bei Notrufen von Mobiltelefonen ohne SIM-Karte, sind der Notrufannahmestelle andere geeignete Daten zu übermitteln (bei Mobiltelefonen ist dies zB die Gerätenummer (IMEI)).
Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift enthält eine Verordnungsermächtigung zur Regelung einer Vielzahl von Einzelheiten insbesondere zur Herstellung von Notrufverbindungen, zum Umfang der von den Telefonnetzbetreibern zu erbringenden Notrufleistungsmerkmale und zur Verfolgung von Missbrauch des Notrufs. Sofern eine Notrufverbindung von einem Mobilfunktelefon ohne, ohne gültige und mit nicht aktivierter SIM-Karte ausgeht, wird der Betreiber durch die Verordnung verpflichtet, in Ermangelung der Kenntnis der Rufnummer die Gerätenummer an die Notrufabfragestelle zu übermitteln. Damit wird den Notrufabfragestellen in diesen Fällen die einzige Möglichkeit zur Verfolgung der sehr häufigen missbräuchlichen Anwahl der Notrufnummer gegeben.
Die Beteiligung des Bundesministeriums des Innern beim Erlass der Rechtsverordnung folgt aus dessen Zuständigkeit für Polizeiangelegenheiten sowie seiner Koordinierungsfunktion gegenüber den entsprechenden Behörden der Länder. Die Zustimmung des Bundesrates ist vorgesehen, weil der Betrieb und die Organisation der Notrufabfragestellen in die Zuständigkeit der Länder fallen. Satz 2 hat insofern nur klarstellende Bedeutung.
Im Bereich Telekommunikation sind sehr schnelle technische Veränderungen zu beobachten. Aus diesem Grund und wegen des für die Gestaltung der technischen Einrichtungen unerlässlichen hohen technischen Detaillierungsgrades der Vorgaben, die ausschließlich auf die durch den gesetzlichen und verordnungsgemäßen Rahmen vorgegebenen technischen Aspekte begrenzt sind, ist es sachgerecht, die Technische Richtlinie unter Beteiligung der Verbände, der vom Bundesministerium des Innern benannten Vertreter der Betreiber von Notrufabfragestellen (Bedarfsträger) und der Hersteller zu erstellen und durch die Regulierungsbehörde bekannt zu machen. Zur Minimierung der Kosten aller Beteiligten sind bei den Festlegungen in der Technischen Richtlinie internationale Standards so weit wie möglich zu berücksichtigen. Bei der Festlegung des geforderten Zeitrahmens für die Umsetzung der Anforderungen der Technischen Richtlinie ist zu berücksichtigen, dass die Wirtschaft bereits an der Erarbeitung der Richtlinie beteiligt wird. Die Besitzstandsregelung in Satz 5 trägt dem Interesse der Unternehmen daran Rechnung, dass technische Einrichtungen, die der Technischen Richtlinie entsprechen, bei Änderungen dieser Richtlinie nicht in dem durch Satz 4 vorgegeben Zeitrahmen nachgebessert werden müssen.
§§§
Die bisher in § 87 Abs.3 TKG-alt enthaltene Verordnungsermächtigung entfällt, da hiervon nach aktueller Einschätzung kein Gebrauch gemacht werden soll.
Absatz 1: Die Vorschrift des § 87 Abs. 1 des TKG-alt betrifft alle Betreiber. Dies stellt hinsichtlich der unterschiedlichen Schutzziele eine übermäßige Anforderung dar.
Die in § 87 des TKG-alt genannten Verpflichtungen werden daher in § 107 unterteilt in
a) grundlegende Verpflichtungen, die jeder zu beachten hat, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt und
b) ergänzende Verpflichtungen, die nur die Betreiber von Telekommunikationsanlagen betreffen, mit denen Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbracht werden.
Die im Teil 7 Abschnitt 1 und 2 genannten Schutzziele (Fernmeldegeheimnis und Datenschutz) sind von jedem zu beachten, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt. Zur Erfüllung der Verpflichtungen sind technische Vorkehrungen oder sonstige Maßnahmen erforderlich. Eine rechtliche Regelung hierzu gab es bisher nur in § 9 BDSG. Angesprochen sind zB Reseller, die für ihre Kundenverwaltung und Rechnungserstellung Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Die Verpflichtung aus Absatz 1 Satz 1 erstreckt sich auf die Schutzziele „Datenschutz, Fernmeldegeheimnis sowie unerlaubter Zugriff“, da ggf. keine Anlagen betrieben werden. Eine analoge Verpflichtung ergibt sich auch aus Artikel 4 DRL. Die auf den Schutz der Infrastruktur gerichteten, bisher in § 87 Abs.1 Satz 1 TKG-alt unter den Nummern 3 und 4 genannten Schutzziele werden nun durch § 107 sachgerecht auf die Betreiber von Telekommunikationsanlagen begrenzt und in Absatz 2 differenziert aufgeführt.
Absatz 2 begrenzt die Forderung nach Einhaltung der Schutzziele „Verfügbarkeit, Schutz vor Einwirkungen und Katastrophen“ zunächst auf die Betreiber von Telekommunikationsanlagen, zusätzlich wird die Verpflichtung auf solche Telekommunikationsanlagen begrenzt, die dem Erbringen von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit dienen.
Satz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass heutige Telekommunikationsanlagen aus einem Gemenge eigener Einrichtungen und mitbenutzter Einrichtungen anderer Betreiber bestehen können und diese Einrichtungen auch räumlich zusammengelegt sein können, was zu einer Konzentration bestimmter Risiken führen kann. Die Vorschrift ist erforderlich, um eine klare Regelung der Haftung für die Fälle gemeinsamer Nutzung von Standorten zu treffen, in denen zwar die einzelne Anlage für die Allgemeinheit nicht so bedeutsam ist, wohl aber die Gesamtheit der Anlagen aller Betreiber.
In Fällen, in denen die Verpflichtung nicht einem bestimmten Betreiber zugeordnet werden kann, ist jeder Betreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Durch Satz 4 wird ein Beurteilungsmaßstab für den in Satz 1 geforderten angemessenen Schutz festgelegt.
Absatz 3: Der in § 87 Abs. 2 TKG-alt verwendete Begriff „Lizenzierung“ entfällt ersatzlos. Stattdessen wird nun der Kreis der Betreiber, die einen Sicherheitsbeauftragten zu benennen und ein Sicherheitskonzept zu erstellen haben, in Absatz 3 explizit genannt und auf die Betreiber von Telekommunikationsanlagen begrenzt, mit denen Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbracht werden.
Bisher verpflichtete lizenzpflichtige Betreiber nichtöffentlicher Telekommunikationsanlagen (insbesondere Corporate Networks) werden aus der bestehenden Verpflichtung entlassen.
Bisher wurde der Zeitpunkt für die Vorlage des Sicherheitskonzepts in der Lizenz geregelt. Da diese Möglichkeit künftig nicht mehr besteht, wird durch Satz 2 festgelegt, dass der Verpflichtete der Reg TP das Konzept künftig unverzüglich nach Betriebsaufnahme vorzulegen hat. Die Umsetzung der im Konzept beschriebenen Maßnahmen soll zeitnah, ohne schuldhaftes Zögern erfolgen.
Durch Satz 4 wird vorgeschrieben, dass die Erstellung des Sicherheitskonzepts nicht nur ein einmaliger Vorgang bei Inbetriebnahme eines Netzes ist, sondern dass die Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen als ständige Aufgabe ansteht, bei der die Entwicklungen im Netz zu berücksichtigen sind.
Mit Satz 5 wird die bisherige Verfahrensweise fortgeschrieben, bei der auf die Vorlage eines Sicherheitskonzeptes für Telekommunikationsanlagen verzichtet wurde, die ausschließlich dem Empfang oder der Verteilung von Rundfunksignalen dienten (Regelung in der Lizenz).
Durch Satz 6 wird festgelegt, dass es in Fällen, in denen bereits ein Sicherheitskonzept vorgelegt wurde, der Vorlage eines neuen Sicherheitskonzeptes auf der Grundlage des § 107 nicht bedarf.
§§§
In Absatz 1 Satz 1 wird die bisherige Regelung des § 88 Abs.1 TKG-alt zum Kreis derjenigen, die zur Vorhaltung von technischen Einrichtungen für die Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation verpflichtet werden, beibehalten. Die gebotene Eingrenzung dieses Kreises, insbesondere auf die Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbracht werden, erfolgt wie bisher in der TKÜV.
In Satz 1 Nummer 1 wird die bisherige Regelung beibehalten, dass die technischen Einrichtungen und die organisatorischen Vorkehrungen ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme auf Kosten des Betreibers vorzuhalten sind. Die Kostenregelung entspricht dem geltenden Recht.
Durch Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die Betreiber verpflichtet, der Reg TP unverzüglich nach Betriebsaufnahme mitzuteilen, dass Sie die für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen Vorkehrungen nach Nummer 1 getroffen haben. Durch Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird dem Erfordernis Rechnung getragen, dass die Information über die Stelle zur Entgegennahme und die Umsetzung von Anordnungen für die berechtigten Stellen unverzichtbar sind. Eine zentrale Meldung an die Reg TP minimiert den Aufwand für die Verpflichteten. Die Reg TP stellt diese Informationen unverzüglich zum Abruf durch die berechtigten Stellen bereit. Die Forderung, dass die Entgegennahme einer Anordnung bei einer im Inland gelegenen Stelle möglich sein muss, entspricht den Anforderungen der Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden.
Satz 1 Nummer 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass das bisherige Genehmigungs- und Abnahmeverfahren in Folge der Vorgaben der GRL entfällt. Die auf der Grundlage des § 88 Abs.2 TKG-alt erteilten Genehmigungen bleiben jedoch unverändert bestehen (§ 43 Abs.2 VwVfG), so dass es hierzu keiner Übergangsregelungen bedarf. Zur Gewährleistung staatlicher Sicherheitsinteressen ist jedoch auch künftig eine Überprüfung der Einhaltung der der Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen dienenden technischen und organisatorischen Vorschriften durch die Reg TP unverzichtbar. Durch Satz 1 Nummer 3 wird daher klargestellt, dass diese Überprüfung in Form eines Nachweises zu erfolgen hat. Für den Nachweis hat der Verpflichtete zunächst die für eine Beurteilung der Sachlage benötigten Unterlagen bei der Regulierungsbehörde vorzulegen und der Regulierungsbehörde eine Prüfung der tatsächlich vorgehaltenen Einrichtungen zu ermöglichen. Dies soll in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufnahme erfolgen. Dies gilt sinngemäß auch bei späteren Änderungen der Telekommunikationsanlage oder der technischen Einrichtungen des Verpflichteten. Die Verpflichtungen aus Satz 1 Nummer 1 und 2 zur Vorhaltung technischer Einrichtungen und organisatorischer Vorkehrungen sowie zur Benennung der Stelle, die Anordnungen entgegen nimmt, bleiben unberührt.
Nach Satz 1 Nummer 4 ist die Regulierungsbehörde befugt, bei begründetem Verdacht der Nichterfüllung der Vorgaben Wiederholungsprüfungen durchzuführen.
Mit Satz 1 Nummer 5 wird der Betreiber verpflichtet, die Aufstellung und den Betrieb der Geräte für die Durchführung der Maßnahmen nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10- Gesetzes (sog. Strategische Kontrolle) durch den Bundesnachrichtendienst in seinen Räumlichkeiten zu dulden und den Zugang zu diesen Geräten den Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes sowie den Mitgliedern und Mitarbeitern der G10-Kommission zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu gewähren.
Der bisherige ausschließliche Bezug auf die Betreiber von Telekommunikationsanlagen greift mittlerweile in Anbetracht der Entwicklung des Telekommunikationsmarktes zu kurz. Wer Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt, muss bei der Auswahl der Telekommunikationsanlage, mit der der von ihm angebotene Telekommunikationsdienst technisch erbracht wird, sicherstellen, dass die Telekommunikationsanlage grundlegenden gesetzlichen Vorschriften genügt, wie zB der Wahrung des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzes. Durch Satz 2 wird klargestellt, dass zu den einzuhaltenden Vorschriften auch die Vorschriften zur Überwachung der Telekommunikation gehören. Daneben ist es erforderlich, dass der Diensteanbieter der Reg TP unmittelbar nach Aufnahme seines Angebots Mitteilungen darüber macht, welche Telekommunikationsdienste er erbringt, wer Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umsetzt und wer Adressat einer entsprechenden Anordnung sein soll. Diese Mindestangaben sind für die Umsetzung angeordneter Überwachungsmaßnahmen unentbehrlich. Eine zentrale Meldung an die Reg TP minimiert den Aufwand für die Verpflichteten. Die Reg TP gibt diese Informationen von sich aus an die von den zuständigen Bundesministerien benannten koordinierenden Stellen weiter (Bundeskriminalamt, Bundesamt für Verfassungsschutz, Zollkriminalamt und Generalbundesanwalt).
Die Forderung, dass die Entgegennahme einer Anordnung bei einer im Inland gelegenen Stelle möglich sein muss, entspricht den Anforderungen der Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden. Die Vorschrift des Satzes 2 betrifft zB Service Provider im Mobilfunk oder Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die sich zur technischen Umsetzung ihrer Dienste eines externen Betreibers bedienen. Die die Mitteilungspflichten betreffenden Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten nach Satz 3 entsprechend bei Änderungen der den Meldungen zu Grunde liegenden Daten.
Durch Satz 4 werden Betreiber verpflichtet, in Fällen, in denen für bestimmte Arten von Telekommunikationsanlagen noch keine allgemeinen technischen Festlegungen getroffen wurden, die technischen Einrichtungen in Absprache mit der Reg TP zu gestalten.
Durch Satz 5 wird klargestellt, dass die Vorschriften der Sätze 1 bis 4 nicht gelten, soweit eine Telekommunikationsanlage unter die in der TKÜV getroffenen Ausnahmen fällt. Durch Satz 6 wird klargestellt, dass die Vorschriften der Strafprozessordnung, des Artikel 10-Gesetzes und der landesgesetzlichen Regelungen zur polizeilich-präventiven Telekommunikationsüberwachung zur Ermöglichung der Überwachung der Telekommunikation nicht durch die Vorschriften des § 108 zum Treffen von Vorkehrungen eingeschränkt werden.
Absatz 2: Das Genehmigungsverfahren muss infolge der Vorschriften der GRL aufgegeben werden; § 88 Abs.2 Satz 1 TKG-alt wird daher ersatzlos gestrichen. Die Verordnungsermächtigung des § 88 Abs.2 Satz 2 TKG-alt wird im Hinblick auf die bereits vorhandene TelekommunikationsÜberwachungsverordnung konkretisiert und unter Berücksichtigung zwischenzeitlich erkannter Erfordernisse zum neuen Satz 1.
Die grundlegenden Eckpunkte der in der Telekommunikations- Überwachungsverordnung geregelten Sachverhalte bleiben durch Nummer 1 Buchstabe a und b im Grundsatz unverändert, jedoch findet die bereits durch § 5 Abs.2 Satz 2 der Telekommunikations-Überwachungsverordnung vom 22.Januar 2002 ermöglichte Auftragsvergabe an Erfüllungsgehilfen in der Ermächtigungsgrundlage Berücksichtigung, mit der der Entwicklung am Telekommunikationsmarkt Rechnung getragen worden ist. Hierdurch wird ein sonst möglicherweise zu sehender Widerspruch zwischen § 17 G 10 und § 5 Abs.2 TKÜV durch Aufnahme einer gleichrangigen gesetzlichen Regelung vermieden. Die Wortwahl „grundlegenden technischen Anforderungen“ soll verdeutlichen, dass die für die technische Entwicklung unabdingbar erforderlichen detaillierten Festlegungen nicht in der Rechtsverordnung erfolgen können, sondern in der technischen Richtlinie nach Absatz 3; durch die Wörter „organisatorische Eckpunkte“ wird klargestellt, dass die Rechtsverordnung nicht grundlegend in die Organisationsfreiheit der Unternehmen eingreift, sondern lediglich Vorgaben für unabweisbare Forderungen der Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden macht, zB Vorgaben zur Erreichbarkeit der Unternehmen, der Zulässigkeit der organisatorischen Ausgliederung der mit der Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen verbundenen Aufgaben oder zu Übermittlungsmöglichkeiten von Anordnungen.
Wenngleich das bisherige Genehmigungs- und Abnahmeverfahren in Folge der Vorgaben der GRL entfällt, ist zur Gewährleistung staatlicher Sicherheitsinteressen eine Überprüfung der Einhaltung der der Umsetzung von Überwa- chungsmaßnahmen dienenden technischen und organisatorischen Vorschriften durch die Reg TP unverzichtbar. Durch Nummer 1 Buchstabe c wird daher die Grundlage geschaffen, in der Verordnung (Telekommunikations-Überwachungsverordnung) die Einzelheiten zu dem in Absatz 1 Satz 1 Nr.4 vorgesehenen Nachweisverfahren festzulegen. Dazu gehört in Fällen, in denen die Vorgaben geändert wurden, auch die Festlegung eines angemessenen Zeitraums, in dem die Reg TP bei dem Nachweis noch die vor der Änderung gültigen Vorgaben zu Grunde legen kann. Die Ermächtigung nach Nummer 1 Buchstabe d ist im Hinblick auf die Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 5 und 8 des Artikels 10-Gesetzes zur Präzisierung der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 erforderlich. Sie bildet die formale Grundlage für die Vorschriften des § 27 Abs.2 bis 4 TKÜV.
Mit der Vorschrift nach Nummer 2 Buchstabe a wird ermöglicht, dass für begrenzte Betriebs- und Feldversuche (auch als Friendly-User-Test bezeichnet) nicht von vorneherein alle technischen Anforderungen an die von den Betreibern für Überwachungszwecke vorzuhaltenden technischen Einrichtungen zur Überwachung der Telekommunikation in dem für den Regelbetrieb notwendigen Umfang erfüllt werden müssen.
Die Regelung der Nummer 2 Buchstabe b ist wesentlicher Inhalt der Vorschrift des § 88 Abs. 2 Satz 3 TKG-alt, die wegen der entfallenden Genehmigungspflicht angepasst werden muss.
Durch Nummer 2 Buchstabe c wird bestimmt, dass der Kreis der zur Vorhaltung verpflichteten Betreiber aus grundlegenden technischen Erwägungen oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in der Verordnung eingeschränkt werden kann. Dazu gehört insbesondere die bereits bestehende Begrenzung auf die Betreiber solcher Telekommunikationsanlagen, mit denen TK-Dienste für die Öffentlichkeit erbracht werden. Ferner ist in der Verordnung zu berücksichtigen, dass in einer grundsätzlich mit Überwachungstechnik auszustattenden Telekommunikationsanlage nicht notwendigerweise alle Telekommunkationsarten überwachbar sein müssen. Hierunter fallen zB Dienste, bei denen nicht die Individualkommunikation im Vordergrund steht, sondern ein jedermann zugängliches Informationsangebot zB Call Center, Freephone oder Premium Rate Services. In den in der Telekommunikations-Überwachungsverordnung bereits festgelegten Ausnahmefällen brauchen daher keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen zu werden.
Absatz 3: Die Technische Richtlinie (TR TKÜ) ist derzeit eine durch die Reg TP bei der Genehmigungserteilung zu beachtende Verwaltungsvorschrift. In Folge des Wegfalls des Genehmigungsverfahrens muss der Status der TR TKÜ dahin gehend geändert werden, dass sie zu einer unmittelbar verbindlichen technischen Vorschrift mit dem Rechtsstatus einer Richtlinie der Verwaltung wird. Im Bereich Telekommunikation sind sehr schnelle technische Veränderungen zu beobachten. Aus diesem Grund und wegen des für die Gestaltung der technischen Einrichtungen unerlässlichen hohen technischen Detaillierungsgrades der Vorgaben, die ausschließlich auf die durch den gesetzlichen und verordnungsgemäßen Rahmen vorgegebenen technischen Aspekte begrenzt sind, ist es sachgerecht, die TR TKÜ im Benehmen mit den berechtigten Stellen und unter Beteiligung der Verbände und Hersteller zu erstellen und durch die Regulierungsbehörde bekannt zu machen. Zur Minimierung der Kosten aller Beteiligten sind bei den Festlegungen in der Technischen Richtlinie internationale Standards so weit wie möglich zu berücksichtigen. Bei der Festlegung des geforderten Zeitrahmens für die Umsetzung der Anforderungen der Technischen Richtlinie ist zu berücksichtigen, dass die Wirtschaft bereits nach Satz 1 an der Erarbeitung der Richtlinie beteiligt wird und dass zwischen Abschluss dieser Erarbeitung und dem Inkrafttreten der Richtlinie der für die Notifizierung erforderliche Zeitbedarf von mindestens drei Monaten zuzüglich der jeweils erforderlichen Bearbeitungszeiten liegt.
Mit den Vorschriften des Absatzes 4 wird das bisherige, auf freiwilliger Basis beruhende Verfahren der Typmusterprüfung (sog Rahmenkonzepte) fortgeschrieben, das in der Vergangenheit durch die Hersteller in Anspruch genommenen wurde. Durch Absatz 4 wird im Wesentlichen erreicht, dass die Reg TP entsprechende Begehren von Herstellern nicht ablehnen kann.
Absatz 5: Zur Gewährleistung staatlicher Sicherheitsinteressen ist eine zügige Anpassung der technischen Einrichtungen zur Überwachung der Telekommunikation an Entwicklungen in der Telekommunikationstechnologie und eine Überprüfung der Einhaltung der der Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen dienenden technischen und organisatorischen Vorschriften durch die Reg TP unverzichtbar.
Eventuelle Anpassungen sollen nach Satz 1 nicht später als zwölf Monate nach Bekanntmachung erfolgen, sofern im Einzelfall kein längerer Zeitrahmen festgelegt ist. Die Besitzstandsregelung in Satz 2 trägt dem Interesse der Unternehmen daran Rechnung, dass technische Einrichtungen, die der Technischen Richtlinie entsprechen, bei Änderungen dieser Richtlinie nicht in dem durch Satz 1 vorgegeben Zeitrahmen nachgebessert werden müssen. Die Worte „für bereits vom Verpflichteten angebotene Telekommunikationsdienste“ bezwecken eine Klarstellung zur Reichweite des Bestandsschutzes.
Satz 3 entspricht in Bezug auf den zeitlichen Rahmen für die Beseitigung von technischen Mängeln dem § 88 Abs.2 Satz 6 TKG-alt, zusätzlich soll jedoch künftig auch klargestellt werden, dass Mängel bei den organisatorischen Vorkehrungen nachzubessern sind. Die Frist zur Nachbesserung von Mängeln legt die Regulierungsbehörde nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Mangels und des für dessen Beseitigung erforderlichen Aufwandes fest. Mängel (zB Störungen), die sich unabhängig von dem Erbringen eines Nachweises herausstellen, sind unverzüglich zu beseitigen, ohne dass eine zeitliche Vorgabe der Reg TP erforderlich ist.
Absatz 6: Die sich aus § 88 Abs. 4 TKG-alt für einen Betreiber ergebenden Verpflichtung zur Bereitstellung von Anschlüssen seines Telekommunikationsnetzes auch an die zur Überwachung berechtigten Stellen wird unter redaktioneller Anpassung an den Sprachgebrauch des TKG übernommen. Die Verpflichtung wird jedoch auf solche Betreiber begrenzt, die ein Angebot für die Öffentlichkeit bereithalten.
In Absatz 7 wird die Vorschrift des § 88 Abs. 3 TKG-alt übernommen, es wird jedoch klargestellt, dass das Einvernehmen mit der berechtigten Stelle herzustellen ist und nicht etwa mit einem von dieser Stelle beauftragten Hersteller. Die Vorschrift regelt lediglich die technische Gestaltung, nicht jedoch den Einsatz derartiger Geräte.
In Absatz 8 wird die bisherige Verpflichtung des § 88 Abs. 5 zur Erstellung einer Jahresstatistik übernommen, die Vorschrift zur Veröffentlichung durch die Regulierungsbehörde wird jedoch angepasst, so dass die Statistik nun jährlich von dieser zu veröffentlichen ist. Diese die Unternehmen belastende Vorschrift soll nach drei Jahren entfallen, wenn bis dahin eine Rechtsgrundlage für aussagekräftige statistische Erhebungen über durchgeführte Überwachungsmaßnahmen durch die Landesjustizbehörden verfügbar ist.
§§§
Die bisher in § 89 Abs.6 und § 90 TKG-alt enthaltenen Vorschriften zu Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden werden neu strukturiert und neu gefasst. Dabei werden die Vorschriften des § 90 TKG-alt auf die Regelung des automatisierten Auskunftsverfahrens in § 110 begrenzt; die darüber hinausgehenden Vorschriften finden in den §§ 109 und 111 Berücksichtigung. § 109 regelt die als Grundlage für die Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden notwendige Erhebung und Speicherung bestimmter Daten, § 111 regelt das manuelle Auskunftsersuchen.
§§§
Absatz 1: Die Regelung des § 90 Abs.1 und 5 TKG-alt zur
Erhebung bestimmter Kundendaten wird nach § 109 übernommen.
Durch die Sätze 1 und 2 wird festgelegt, welche Kundendaten
zu erheben und bereit zu halten sind, und zwar unabhängig
von einer betrieblichen Notwendigkeit der Datenerhebung
auf Grund der Erhebungsbefugnis nach § 93; diese
Anforderungen gelten mithin auch für Kundenverhältnisse,
bei denen die vom Kunden in Anspruch zu nehmende Telekommunikationsdienstleistung
im voraus bezahlt wird
(zB sog. Prepaid-Produkte) und für nichtöffentlich angebotene
Telekommunikationsdienste. Die Datenerhebung hat
vor der Freischaltung des Kommunikationsdienstes für den
jeweiligen Kunden zu erfolgen. Die Datenspeicherung hat
unverzüglich nach der Erhebung der Daten zu erfolgen,
damit die Dateien stets aktuell sind. Die Verpflichtung zur
unverzüglichen Speicherung dieser Daten schließt jedoch
nicht ein, dass der Verpflichtete die Speicherung ebenfalls
vor der Freischaltung des Dienstes vorzunehmen hat, da auf
Daten im Bedarfsfall in dem Zeitraum zwischen der Erhebung
der Daten und ihrer Speicherung manuell zugegriffen
werden kann.
Durch Satz 3 wird geregelt, dass der Verpflichtete
die Daten unverzüglich zu aktualisieren hat, wenn
ihm Änderungen bekannt werden.
Durch Satz 4 wird geregelt,
dass der Verpflichtete die Daten nach Vertragsende für
die Dauer von einem Jahr weiter vorzuhalten und dann mit
Ablauf des auf den Vertragsablauf folgenden Kalenderjahres
zu löschen hat; diese Aufbewahrungsfrist entspricht den
Vorgaben des § 93 Abs.3. Dadurch wird den aus der Praxis
der Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden erwachsenen
Erfordernissen Rechnung getragen, Auskünfte bei Ermittlungen
auch dann noch zu erhalten, wenn das Vertragsverhältnis
zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens bereits
beendet ist. Die Strafverfolgungsbehörden stehen heute
nicht selten vor der Situation, dass sie im Rahmen von Ermittlungen,
zB nach Wohnungsdurchsuchungen, Kenntnis
von Rufnummern erlangen, die mit der aufzuklärenden Tat
in Verbindung stehen, deren Zuordnung zu einer Person jedoch
daran scheitert, dass deren Name und Anschrift auf
Grund der zwischenzeitlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses
mit dem Telekommunikationsanbieter bereits gelöscht
worden sind.
Durch Satz 5 wird die bisherige Verfahrensweise
gesetzlich klargestellt, dass für die Vorhaltung der
Daten und die Datenspeicherung keine Entschädigung gewährt
wird. Die Entschädigung für die Aufwendungen bei
Auskunftserteilung wird in den §§ 110 und 111 geregelt.
Durch Satz 6 wird geregelt, dass die Art der Datenspeicherung
für Auskunftsverfahren nach § 111 freigestellt ist.
Mit Absatz 2 wird den Vertriebsformen Rechnung getragen, bei denen dem Kunden die Telekommunikationsdienste über Vertriebspartner angeboten werden. Die Vertriebspartner haben die in Absatz 1 Satz 1 genannten Kundendaten zu erheben und diese Daten sowie Daten, die sie nach § 93 erhoben haben, an den jeweiligen Diensteanbieter zu übermitteln.
Die Vertriebspartner sind nicht zur Vorhaltung der erhobenen Kundendaten, zur Teilnahme an dem automatisierten Abrufverfahren nach § 110 oder zur Erteilung von Auskünften nach § 111 verpflichtet.
Durch Absatz 3 wird festgelegt, dass die verpflichteten Diensteanbieter Kundendaten nach Absatz 1 Satz 1 zu bestehenden Vertragsverhältnissen nicht nachträglich erheben müssen. Dies trifft im Wesentlichen auf einen Teil von Verträgen über Prepaid-Karten zu, bei denen es in der Vergangenheit zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen gekommen ist. In diesen Fällen ist eine nachträgliche Erhebung der Daten in der Praxis nicht möglich; durch die ausdrückliche Klarstellung dieses Sachverhalts wird den Verpflichteten die gebotene Rechtssicherheit gegeben.
§§§
§ 110 wird bereits durch die Überschrift klar gegen das durch § 111 geregelte manuelle Auskunftsverfahren abgegrenzt, bei dem Auskunftsersuchen durch direkte Kontakte zwischen den auskunftsberechtigten Stellen und den Telekommunikationsunternehmen abzuwickeln sind. In Folge dieser Vorschriftenstruktur ist es erforderlich, § 110 auf die Regelung des automatisierten Auskunftsverfahrens zu begrenzen.
Die in § 90 TKG-alt vorhandenen Regelungen, die über diesen Umfang hinausgingen, sind in die §§ 109 und 111 verschoben worden.
Absatz 1: Die Verpflichtung, Kundendateien zu führen und diese für einen automatisierten Abruf durch die Reg TP verfügbar zu halten, wird in sachgerechterWeise auf diejenigen begrenzt, die Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringen und entspricht damit der bisherigen Praxis.
Ein Beibehalten der bisherigen, praxisfremden Vorschrift würde das automatisierte Auskunftsverfahren in Folge der Vielzahl betroffener Anbieter (nach Schätzungen der Wirtschaft ca 400 000) in sich zusammenbrechen lassen, zu immensen Kostenbelastungen der Reg TP führen und wäre darüber hinaus mit Blick auf die sonst ebenfalls betroffenen Anbieter nichtöffentlicher Telekommunikationsdienste unverhältnismäßig (insbesondere im Hinblick auf unternehmensinterne Nebenstellenanlagen, Hotels, Krankenhäuser und Corporate Networks). Von der nunmehr vorgesehenen Vorschrift sind verhältnismäßig wenig Unter- nehmen betroffen (zurzeit etwa 60, nach Schätzungen der Reg TP maximal wenige Hundert). Dennoch stellt die Vorschrift sicher, dass im automatisierten Auskunftsverfahren Daten zu allen Kunden in öffentlichen Netzen abgefragt werden können. Für den Bereich der Teilnehmer nichtöffentlicher Telekommunikationsanlagen steht den Behörden die Möglichkeit offen, Auskünfte nach § 111 einzuholen.
Satz 3 berücksichtigt zusätzlich die dem Kunden gesetzlich eingeräumte Möglichkeit, seinen Telekommunikationsanbieter zu wechseln, ohne seine Rufnummer zu ändern (Rufnummern- Portabilität). In diesen Fällen ist die sog. Portierungskennung für das Auskunftsverfahren nach § 110 zwingend erforderlich. Durch Satz 4 wird wie bisher geregelt, dass der Reg TP der Abruf von Daten aus der Kundendatei jederzeit möglich sein muss, mithin täglich 24 Stunden. Die grundsätzliche Zulässigkeit von Abrufen unter Verwendung von Platzhaltern (Jokerzeichen), die seit Einführung des automatisierten Verfahrens technisch zu ermöglichen waren oder die Suche mittels einer ähnlichen Funktion, wird nunmehr auf ausdrückliches Verlangen der Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden durch Satz 5 gesetzlich geregelt. Durch Satz 6 wird wie bisher geregelt, dass der Verpflichtete Abrufe nicht zur Kenntnis nehmen darf. Diese Vorschrift dient insbesondere dem Datenschutz der Personen, deren Daten erfragt werden, sie entspricht § 90 Abs.2 Satz 2 TKG-alt.
Absatz 2: Die Vorschriften des § 90 Abs. 3 TKG-alt werden unter Berücksichtigung redaktioneller Folgeänderungen und zwischenzeitlich anerkannter Ergänzungen übernommen:
Nummern 1 und 2 inhaltlich unverändert, in Nummer 1 wird eine vorgeschlagene kürzere und klarere Formulierung gewählt, in Nummer 2 wird der Begriff „Polizeien“ durch den Begriff „Polizeivollzugsbehörden“ ersetzt um klarzustellen, dass nicht alle Behörden der Gefahrenabwehr, sondern nur Polizeivollzugsbehörden auskunftsberechtigt sind; zu den letzteren zählt auch das Bundeskriminalamt in seiner Eigenschaft als Zentralstelle für die Kriminalpolizei.
Nummer 3 ist auf Grund von Artikel 1 § 4 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Zollfahndungsdienstes ergänzt worden, nach dem das Zollkriminalamt die Aufgaben der Zollfahndungsämter auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrnehmen und Ermittlungen selbst durchführen kann.
Nummer 4 in der Sache unverändert, redaktionell an die Ergänzungen durch die Nummern 5 bis 7 angepasst.
Die Ergänzung durch Nummer 5 um die Notrufträger dient der Einbeziehung der seit Bestehen des § 90 TKG-alt immer wieder geforderten Aufnahme der Notrufabfragestellen in den Kreis der abfrageberechtigten Stellen. Die Vorschrift ist hinsichtlich der Benennung der in Frage kommenden Notrufnummern deckungsgleich mit den in § 100 Abs.6 genannten Rufnummern.
Die Ergänzung durch Nummer 6 berücksichtigt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Artikel 17 des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 21.Juni 2002 (BGBl.I S.2070).
Die Ergänzung durch Nummer 7 berücksichtigt die Erweiterung des Kreises der abfrageberechtigten Stellen nach § 4 Abs.3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung vom 6.Februar 1995 (BGBl.I S.165), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23.Juli 2002 (BGBl.I S.2787): Danach können die nach Landesrecht für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden über zentrale Abfragestellen Auskünfte über Namen und Anschrift von Anschlussinhabern über die Reg TP einholen.
Nach der mit Nummer 7 endenden Aufzählung am Ende des ersten Halbsatzes wird durch die Ergänzung „nach Absatz 4“ vor demWort „jederzeit“ klargestellt, dass die berechtigten Stellen die Auskünfte nicht unmittelbar, sondern ausschließlich über die Reg TP einholen. Die Streichung des Wortes „unentgeltlich“ hat keine sachliche Änderung zur Folge, da der Sachverhalt nunmehr in Absatz 5 Satz 3 geregelt ist. Die Eingrenzung, dass die „jederzeitigen Auskünfte“, also auch Auskünfte nachts, an Wochenenden und an Feiertagen, nur dann erteilt werden, wenn der Regulierungsbehörde die Ersuchen im automatisierten Auskunftsverfahren übermittelt werden, liegt in der nicht mehr leistbaren Mehrbelastung der Regulierungsbehörde begründet, die durch die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die per Fax oder Brief vorgelegt werden. Derartige Anfragen können nur zur normalen Dienstzeit erledigt werden. In diesem Rahmen ist es den nach Absatz 2 berechtigten Behörden freigestellt, wie sie ihre Auskunftsersuchen bei der Reg TP vorbringen.
Durch Absatz 3 Satz 1 wird bestimmt, dass die grundlegenden Einzelheiten der Abrufe, insbesondere Vorschriften zur Sicherstellung eines gesicherten Abrufverfahrens, zu den als Suchbegriff zulässigen Datenfeldern sowie zur Verwendung von Platzhaltern in einer Rechtsverordnung zu regeln sind. Insbesondere hinsichtlich der Abfrage von Daten mit unvollständigen Abfragedaten oder mittels einer Ähnlichensuche sind zusätzliche, einschränkende Vorgaben erforderlich, weil ohne derartige abgrenzende Faktoren sehr große Antwortmengen denkbar wären. Dies ist weder aus datenschutzrechtlichen Überlegungen hinnehmbar noch aus Kostengründen und praktischen Überlegungen wünschenswert.
Es müssen daher Mindestanforderungen für die Verwendung unvollständiger Abfragedaten, die in die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion einzubeziehenden Zeichenfolgen und den zulässigen Umfang der an die ersuchende Stelle zu übermittelnden Treffer festgelegt werden, die jedoch wegen des erforderlichen Detaillierungsgrades in der Rechtsverordnung festzulegen sind. Dabei sind die Vorgaben für die in die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion einzubeziehenden Zeichenfolgen von den Ressorts vorzugeben, die die Interessen der Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden vertreten.
Auf der Grundlage von Satz 2 sollen die Abfragemöglichkeiten für Notrufträger, für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und für die für die Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Landesbehörden in der Verordnung auf das für diese Stellen notwendige Maß beschränkt werden.
Die für die Gestaltung der Abrufmöglichkeiten erforderlichen
technischen Festlegungen können auf Grund des erforderlichen
technischen Detaillierungsgrades und des Erfordernisses
einer kurzfristigen Anpassung an technische
Entwicklungen nicht in einer Rechtsverordnung geregelt
werden. Diese technischen Detailregelungen sind bereits
bisher von der Reg TP auf der Grundlage des § 90 Abs.2
Satz 1 TKG-alt und des § 90 Abs.6 Satz 2 TKG-alt, der
durch Artikel 2 Abs.34 Nr.3 des Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz
vom 17.Dezember 1997 geändert
wurde, festgelegt worden.
Durch Satz 3 wird nun gesetzlich
klargestellt, dass die Reg TP diese Vorgaben unter Beteiligung
der betroffenen Verbände und der berechtigten Stellen
auf der Basis der Rechtsverordnung in einer Technischen
Richtlinie festzulegen hat. Die Reg TP ist hierfür auf Grund
der durch das TKG vorgegebenen Stellung innerhalb des
automatisierten Auskunftsverfahrens die für diese Festlegungen
geeignete Stelle.
Die Besitzstandsregelung in Satz 5
trägt dem Interesse der Unternehmen daran Rechnung, dass
technische Einrichtungen, die der Technischen Richtlinie
entsprechen, bei Änderungen dieser Richtlinie nicht in dem
durch Satz 4 vorgegeben Zeitrahmen nachgebessert werden
müssen.
Mit Satz 4 wird bestimmt, dass der Verpflichtete die Anforderungen der Technischen Richtlinie spätestens 1 Jahr nach deren Bekanntgabe zu erfüllen hat.
Die Besitzstandsregelung in Satz 5 trägt dem Interesse der Unternehmen daran Rechnung, dass technische Einrichtungen, die der Technischen Richtlinie entsprechen, bei Änderungen dieser Richtlinie nicht in dem durch Satz 4 vorgegeben Zeitrahmen nachgebessert werden müssen.
Absatz 4 ist in der Sache unverändert (§ 90 Abs.4 TKGalt), jedoch redaktionell angepasst.
In Absatz 5 entsprechen die Sätze 1 und 2 § 90 Abs.6 TKG-alt, der durch Artikel 2 Abs.34 Nr.3 des Begleitgesetzes zu Telekommunikationsgesetz vom 17.Dezember 1997 geändert wurde, und sind in der Sache unverändert, jedoch redaktionell angepasst. Durch Satz 3 wird klargestellt, dass die Verpflichteten für Auskünfte, die im automatisierten Verfahren erteilt werden, auch weiterhin keine Entschädigung erhalten, dass ihnen jedoch eine Entschädigung zusteht, wenn die gleichen Daten im manuellen Verfahren erfragt werden.
§§§
In Absatz 1 Satz 1 werden die Vorschriften des § 89 Abs.6 TKG-alt zur Erteilung von Auskünften über solche Daten übernommen, die zur Begründung, der inhaltlichen Ausgestaltung oder der Änderung eines Vertragsverhältnisses erhoben werden, die de lege lata gewährte Befugnis der auskunftsberechtigten Behörden soll durch die Novellierung nicht beschränkt werden. Die Vorschrift besagt einerseits, dass jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, im Bedarfsfall Auskunft über die nach § 93 auf Grund betrieblicher Notwendigkeiten oder die nach § 109 erhobenen Daten zu erteilen hat; sie ist im Hinblick auf die nach § 93 erhobenen Daten nicht auf diejenigen begrenzt, die Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringen. Zu den nach § 93 erhobenen Daten gehören in aller Regel auch die E-Mail-Adressen und statische IPAdressen; Nummern von Endgeräten erheben die Diensteanbieter jedoch nur in bestimmten Fällen. Auf Grund von in der Vergangenheit gewonnenen Erfahrungen über sehr zögerliche Bearbeitung von Auskunftsersuchen wird in der Vorschrift durch die Aufnahme des Wortes „unverzüglich“ zusätzlich verdeutlicht, dass die Beantwortung derartiger Auskunftsersuchen nicht unnötig verzögert werden darf.
Diese Vorgabe dürfte für eine zügige Beantwortung ausreichen, ohne die Unternehmen übermäßig zu belasten und gibt den berechtigten Stellen eine ausreichende Rechtsgrundlage, ihre Forderungen auf der Grundlage der jeweiligen Befugnisnorm unter Hinweis auf die durch § 109 Abs.1 Satz 1 geforderte Unverzüglichkeit durchzusetzen.
Mit Satz 2 wird ein bei der Umsetzung der Vorschrift bisher aufgetretenes Problem geregelt: Bei den Telekommunikationsunternehmen bestehen sehr unterschiedliche Rechtsauffassungen hinsichtlich der Rechtsgrundlagen für Auskunftsersuchen, in denen Angaben über solche Daten nachgefragt werden (zB PIN, PUK, Passworte), mittels derer der Zugriff auf andere Daten geschützt wird, die jedoch ihrerseits – je nach Art der Daten – dem Fernmeldegeheimnis unterliegen können. Im Interesse der Rechtssicherheit wird daher in Satz 2 geregelt, unter welchen Voraussetzungen derartige Auskünfte zu erteilen sind (Allgemeine Ermittlungsbefugnis nach den §§ 161, 163 StPO). Gleichzeitig wird damit klargestellt, dass die Ermittlungsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden durch § 111 nicht eingeschränkt sind. Für den tatsächlichen Zugriff auf durch das Fernmeldegeheimnis geschützte Daten (zB Daten, die in einer Mail- oder Voicebox gespeichert sind) ist jedoch eine Anordnung nach den einschlägigen Gesetzen erforderlich.
In Satz 3 wird die bereits in § 89 Abs. 6 Satz 2 und § 90 Abs.5 Satz 3 TKG-alt bestehende Verpflichtung übernommen, dass dem betroffenen Kunden oder Dritten keine Mitteilungen über Auskünfte gemacht werden dürfen.
Durch Absatz 2 Satz 1 wird entsprechend der bisherigen Verfahrensweise festgelegt, dass die Unternehmen die Vorkehrungen zur Speicherung der Daten, deren Art den Unternehmen freigestellt ist, weiterhin entschädigungsfrei vorzuhalten haben. Auf Grund der langwierigen ergebnislosen Auseinandersetzungen zur Frage der Entschädigung für erteilte Auskünfte wird im Interesse der Rechtssicherheit durch Satz 2 geregelt, dass den Unternehmen für die Erteilung von Auskünften eine Entschädigung wie nach § 17a ZuSEG gewährt wird (dies entspricht der Vorschrift des § 20 G 10). Darüber hinaus wird durch Satz 3 klargestellt, dass die Entschädigung für die Auskunftserteilung im manuellen Verfahren auch dann zu gewähren ist, wenn das Auskunftsbegehren lediglich auf solche Auskünfte begrenzt ist, die auch in dem automatisierten Verfahren nach § 110 abrufbar wären. Dieses Entschädigungsrecht soll allerdings nach Satz 4 in den Fällen nicht gelten, in denen der Verpflichtete die Auskünfte im automatisierten Auskunftsverfahren nicht oder nicht richtig erteilt hat.
§§§
Die Reihenfolge der §§ 91 bis 93 TKG-alt wurde aus systematischen Gründen so geändert, dass der bisherige § 92 (Auskunftspflicht) nach den §§ 109, 110 und 111 als neuer § 112 und der bisherige § 91 (Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen) ans Ende des Teils 7 als § 113 eingestellt wird.
§§§
Die Vorschrift des § 92 TKG-alt zur Erteilung von Auskünften zur Struktur der Telekommunikationsdienste und -netze wird in der Sache unverändert übernommen, jedoch wird die Überschrift redaktionell geändert und die Vorschrift wird in sachgerechter Weise auf diejenigen begrenzt, die Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringen oder Übertragungswege betreiben, die für Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit genutzt werden.
Auf Grund der bisherigen Erfahrungen wird die in § 92 Abs.2 Satz 3 TKG-alt enthaltene Befugnis zur Übertragung dieser Aufgabe auf die Reg TP gestrichen, da die Anfragen oftmals politische Bedeutung haben, die von der Reg TP nicht im erforderlichen Umfang beurteilt werden können.
§§§
Die Vorschrift entspricht im Grundsatz § 91 TKG-alt.
Absatz 1 ist redaktionell an die neue Struktur des TKG angepasst worden.
Absatz 2 wurdeumdie Durchsetzbarkeit derVerpflichtungen erweitert, die sich aus den §§ 103 und 104, aus den Rechtsverordnungen nach den §§ 103 und 107, aus der Telekommunikations- Überwachungsverordnung sowie aus den jeweiligen Technischen Richtlinien ergeben. Bisher gab es für die Durchsetzung der Vorschriften nach § 104 neben den ungenügenden Möglichkeiten des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes nur die in aller Regel unverhältnismäßige Möglichkeit der Stilllegung von Anlagen. Darüber hinaus ist dieVorschrift redaktionell an die Struktur des Sechsten Teils des TKG angepasst worden. Dabei ist auch das gegenüber dem Einfrieren des Kundenstamms mildere Mittel der Androhung eines angemessenen Zwangsgeldes vorgesehen. Die angedrohten Zwangsgelder sind unter Berücksichtigung der Bedeutung der durchzusetzenden Vorschriften in ihrer Höhe gestaffelt.
Die Vorschrift des § 90 Abs.8 TKG-alt wurde aus systematischen Gründen als neuer Satz 2 unter Berücksichtigung der neuen Aufteilung der Vorschriften übernommen.
Absatz 3 entspricht § 91 Abs.3 TKG-alt und ist redaktionell an die neue Struktur des TKG angepasst worden.
Absatz 4: Adressat für Beanstandungen, die der Bundesbeauftragte für den Datenschutz festgestellt hat, ist im Gegensatz zur bisherigen Regelung die Reg TP. Dies ist sinnvoll, da nur diese weitere Schritte einleiten kann. Ein Fortbestehen der bisherigen Vorschrift, nach der derartige Meldung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu richten sind, hätte zur Folge, dass die Reg TP von dort einzuschalten wäre, was im Ergebnis nicht im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung ist.
Absatz 5 entspricht im Grundsatz § 91 Abs. 5 TKG-alt. Durch eine geänderte Formulierung wird jedoch klargestellt, dass es lediglich im Rahmen der Kontrolle der Verpflichtungen, nicht jedoch bei deren Durchsetzung dazu kommen kann, dass das Fernmeldegeheimnis eingeschränkt wird.
§§§
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