D-Bundestag
15.Wahlperiode
(8) Drucksache 15/2316
09.01.04
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BT-Drucks.15/2316   S.98-103

B.  Besonderer Teil

Zu Teil 8 (Regulierungsbehörde)

Zu Abschnitt 1 (Organisation)

Zu § 114 (Sitz und Rechtsstellung)

Diese Vorschrift löst § 66 TKG-alt ab. Der Wortlaut des Absatzes 1 wurde insoweit geändert, als dort die Errichtung einer Reg TP statuiert wurde.

§§§



Zu § 115 (Veröffentlichung von Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit)

§ 66 Abs.5 TKG-alt wurde hier als eigene Vorschrift gefasst. Die Einschränkung, nur noch die sich auf die Beschlusskammerentscheidungen auswirkendenWeisungen zu veröffentlichen, ergibt sich aus der Zweiteilung der Reg TP. Dies ist zum einen der Teil, der für die sektorspezifische Regulierung zuständig ist und zum anderen der Teil, in dem reine Verwaltungstätigkeiten vorgenommen werden, zB bei den Frequenzentscheidungen, soweit es sich nicht um die Vergabe knapper Frequenzen handelt, oder der Frequenzüberwachung.

Im letztgenannten Bereich wird die Reg TP als allgemeine Verwaltungsbehörde tätig. Der Aufteilung in diese Bereiche trägt die Einschränkung der Veröffentlichungspflicht Rechnung und entspricht Sinn und Zweck der Regelung im GWB, wonach insbesondere bei wettbewerbsrechtlichen Fragen die Transparenz von Entscheidungen von besonderer rechtspolitischer Bedeutung ist. Deshalb wird die Veröffentlichungspflicht von Weisungen auf die Beschlusskammerentscheidungen sowie die diesen vorgelagerten Verfahren der Sachverhalts- und Entscheidungsfindung beschränkt. Soweit der Reg TP Weisungen in Bereichen erteilt werden, in denen sie als allgemeine Verwaltungsbehörde tätig wird, dh in der Regel keine wesentlichen marktrelevanten Entscheidungen trifft, soll es auch mit Blick auf Effizienz und zügige Entscheidungsabläufe bei den sonst in anderen Verwaltungsbreichen üblichen Verfahrensweisen bleiben.

Zugleich stellt die Regelung klar, dass die Veröffentlichungspflicht für die sich auf die Beschlusskammerentscheidungen auswirkenden Weisungen sowohl allgemeine als auch Einzelweisungen umfasst.

§§§



Zu § 116 (Beirat)

Diese Vorschrift entspricht weitgehend § 67 TKG-alt. Geändert wurde lediglich die Zusammensetzung des Beirates nach Absatz 1. Anders als nach § 67 Abs.1 Satz 2 TKG-alt besteht der Beirat nunmehr aus neun Vertretern oder Vertreterinnen, nicht mehr neun Mitgliedern des Bundesrates.Vorgegeben ist aber, dass die Vertreter oder Vertreterinnen des Bundesrates Mitglieder einer Landesregierung sein müssen oder diese politisch vertreten (zB Staatssekretäre oder Staatssekretärinnen).

Umgesetzt wird damit ein Anliegen der Länder (vgl Bundestagsdrucksache 14/7921, S.20).

Zudem wird durch den neuen Satz 2 in Absatz 3 klargestellt, dass ein Verzicht auf die Mitgliedschaft im Beirat auch durch qualifizierte elektronische Signatur erfolgen kann, die gesetzlich (§ 3a VwVfG, § 126a BGB) der Schriftform gleichgestellt ist.

§§§



Zu § 117 (Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Beirates)

§ 114 entspricht unverändert § 68 TKG-alt.

§§§



Zu § 118 (Aufgaben des Beirates)

Bei den Aufgaben des Beirates hat es insoweit eine Änderung gegeben, als bei den Mitwirkungsbefugnissen nach Nummer 2 verdeutlicht wurde, dass der Beirat in allen Fällen mitwirkt, in denen die Infrastruktursicherung betroffen ist. Dies sind die Entscheidungen in den Fällen des § 59 Abs.4 Nr.2 und 4 und des § 79. Auf diesen Bereich ist die Mitwirkung des Beirats jedoch auch beschränkt.

§§§



Zu § 119 (Tätigkeitsbericht)

§ 119 ist die Nachfolgevorschrift zu § 81 TKG-alt. Angepasst wurden die Vorgaben an die neuen Regelungen zum Verfahren der Marktregulierung. Nach diesen Vorschriften entscheidet die Reg TP im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt unter weitestgehender Berücksichtigung europäischer Vorgaben, ob Märkte sektorspezifisch oder nach allgemeinem Wettbewerbsrecht zu regulieren sind und ob auf ihnen Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen.

Eine gutachterliche Stellungnahme der Monopolkommission zu der Frage, ob die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des TKG zu ändern sind, macht deshalb keinen Sinn mehr. Die Monopolkommission soll aber weiterhin zu der wichtigen Frage, ob funktionsfähiger Wettbewerb vorliegt, Stellung nehmen. Dies ist nach der Novellierung des TKGalt von besonderer Bedeutung, da die Frage relevant ist für die Entscheidung, inwieweit eine sektorspezifische Regulierung von Märkten erforderlich ist. Da darüber hinaus zu allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Fragen Stellung genommen wird, soll die Stellungnahme im Wechsel mit dem Hauptgutachten, das sich mit ähnlichen Fragen beschäftigt, erfolgen.

§§§



Zu § 120 (Jahresbericht)

Die Verpflichtung der Reg TP, einmal jährlich einen Bericht über die Entwicklung des Telekommunikationsmarktes zu veröffentlichen, ist neu aufgenommen worden.
Absatz 1 entspricht der bereits bestehenden Praxis der Reg TP.

Nach Absatz 2 ist in den Jahresbericht auch ein Vorhabenplan aufzunehmen, in dem die zu begutachtenden grundsätzlichen rechtlichen und ökonomischen Fragestellungen enthalten sind. Dies dient dem Ziel, grundsätzliche rechtliche und ökonomische Regulierungsfragen einheitlich zu beantworten. Dadurch soll auch eine Verfahrensbeschleunigung erreicht werden, da in den einzelnen Beschlusskammerverfahren auf die Ergebnisse der Evaluierung einzelner Problemkomplexe zurückgegriffen werden kann.

Absatz 3 entspricht dem allgemeinen Veröffentlichungsgrundsatz und schreibt § 81 Abs.2 Satz 1 TKG-alt fort. Für die Art der Veröffentlichung gilt § 5.

§§§



Zu § 121 (Zusammenarbeit mit anderen Behörden)

Die Vorschrift über die Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt entspricht weitgehend § 82 TKG-alt. Durch materielle Änderungen im Zusammenhang mit der Marktdefinition und Marktanalyse wird auch die Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt ausgeweitet. Dadurch wird der neuen Aufgabe der Reg TP im Zusammenhang mit der Marktdefinition Rechnung getragen. Die Reg TP muss künftig grundsätzlich alle zwei Jahre im Rahmen einer Prognose im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt neu darüber entscheiden, welche Märkte sie für regulierungsbedürftig erachtet. Nicht als sektorspezifisch identifizierte Märkte unterfallen automatisch dem allgemeinen Wettbewerbsrecht, im Missbrauchsfall greift dann das Bundeskartellamt ein. Da diese Entscheidung also die Zuständigkeitsbereiche beider Behörden betrifft, ist das Bundeskartellamt in einem frühen Verfahrensstadium zu beteiligen.

Zudem erhält die Reg TP weitergehende Stellungnahmemöglichkeiten als vorher: Sie bekommt ein Recht zur Stellungnahme nicht mehr nur, wenn das Bundeskartellamt im Bereich der Telekommunikation Verfahren nach den §§ 19 und 20 Abs.1 und 2 GWB durchführt, sondern auch bei dem in Missbrauchsfällen in der Regel parallel angewendeten Artikel 82 EG-Vertrag sowie bei Verfahren nach § 40 Abs.2 GWB (Verfahren der Zusammenschlusskontrolle).

Das Stellungnahmerecht der Reg TP bezieht sich damit (nur) auf die abschließenden Entscheidungen im Hauptprüfverfahren (2.Phase), erfasst also Untersagungs- und Freigabeentscheidungen, nicht dagegen Freigaben in der 1.Phase (Verfahren ohne Eröffnung eines Hauptprüfverfahrens).

Aus der Begriffsbestimmung für den Telekommunikationsbegriff in § 3 Nr.22 folgt, dass sich das Recht der Reg TP zur Stellungnahme nicht auf Verfahren bezieht, die die Telekommunikationsausrüstung oder -geräte betreffen. Zudem begründet das Stellungnahmerecht keine Rechte Dritter, so dass eine Verletzung dieser Formvorschrift daher wie in den vergleichbaren Fällen der Unterrichtungspflicht der Landeskartellbehörden (§ 49 Abs.1 GWB) und des Stellungnahmerechts der obersten Landesbehörden (§ 40 Abs.4 GWB) die Freigabe- bzw Untersagungsentscheidung nicht angreifbar macht.

Absatz 2 regelt die Zusammenarbeit der Regulierungsbehörde mit den Landesmedienanstalten. Die Zusammenarbeit erstreckt sich sowohl auf den rundfunkrelevanten Aufgabenbereich der Reg TP (Vergabe von Rundfunkfrequenzen, Teil 4 Rundfunk u. a.) als auch auf die telekommunikationsrelevanten Aufgaben der Länderbehörden. Mit der Vorschrift soll eine konstruktive gegenseitige, das heißt auf die jeweilige Aufgabenstellung bezogene Kooperation der betroffenen Behörden sichergestellt werden. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit ist zu gewährleisten, dass vertrauliche Informationen, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, gewahrt bleiben.

§§§



Zu § 122 (Mediation)

Die außergerichtliche Beilegung von Konflikten durch neutrale Dritte hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnnen. Insbesondere im Plan- und Umweltrecht aber auch zur Lösung komplexer gesellschaftlicher Probleme werden Mediatoren eingesetzt. Ziel derartiger Verfahren ist es, nach eingehender Analyse der unterschiedlichen Positionen die Diskussion zu versachlichen und zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen möglichst Konsensvorschläge zu erarbeiten und den Beteiligten Lösungsvorschläge anzubieten. Die „Empfehlungen“ des Mediators sind rechtlich nicht verbindlich, allerdings können sie in der weiteren Konfliktbewältigung eine faktische Bindungswirkung entfalten. Die Mediationsverfahren sind neben den spezialgesetzlich geregelten Streitschlichtungsverfahren ein zusätzliches Angebot insbesondere an die Unternehmen, einen durch die Reg TP benannten Mediator bei Streitigkeiten in Anspruch zu nehmen. Die Einschaltung eines Mediators eignet sich insbesondere bei Fällen, in denen vornehmlich bei technischen Fragen einheitliche Verfahren erforderlich sind. Ein Mediator kann beispielsweise zur Beschleunigung der Abläufe im Nummerierungsbereich oder bei technischen Fragen der Zusammenschaltung beitragen.

Auch bei der Erörterung von Grundsatzfragen im Rahmen der Erstellung des Jahresberichtes nach § 120 Abs.2 kann die Einschaltung eines Mediators prozessfördernd sein. Die mit der Einschaltung eines Mediators verbundenen Verfahrens- und Kostenfragen sind im konkreten Fall zwischen den Beteiligten zu vereinbaren.

Für ein Mediationsverfahren nicht geeignet sind die gesetzlich konkret geregelten Beschlusskammerverfahren.

§§§



Zu § 123 (Wissenschaftliche Beratung)

Diese Vorschrift entspricht im Wesentlichen unverändert § 70 TKG-alt.

Zu Abschnitt 2 (Befugnisse)

Die in diesem Abschnitt geregelten Befugnisse zu Ermittlungen, Beschlagnahme, vorläufige Anordnungen und zum Abschluss des Verfahrens sind insgesamt der Reg TP zugewiesen und nicht mehr wie noch nach den §§ 76 bis 79 TKG-alt den Beschlusskammern. Soweit das Gesetz keine Spezialregelungen enthält, hat die Reg TP nach diesen Auffangtatbeständen umfassende Befugnisse.

§§§



Zu § 124 (Untersagung)

Die Regelung ermöglicht es der Reg TP, die Verpflichtungen aus diesem Gesetz bzw. auf Grund dieses Gesetzes effektiv durchzusetzen. Dadurch wird Artikel 10 GRL umgesetzt. Gleichzeitig wird § 71 TKG-alt konkretisiert und um konkrete Eingriffsbefugnisse erweitert. Da es sich um einen Auffangtatbestand handelt, gilt diese Vorschrift nur, soweit das Gesetz keine speziellen Regelungen enthält.

§§§



Zu § 125 (Auskunftsverlangen)

Die Vorgaben im Zusammenhang mit dem Auskunftsverlangen der Reg TP entsprechen im Wesentlichen § 72 TKGalt. Die Vorschrift schafft für die Reg TP ein Instrument, den Vollzug des Gesetzes zu gewährleisten, indem es diese ermächtigt, Auskünfte von Telekommunikationsnetzbetreibern und Telekommunikationsdiensteanbietern im Rahmen der Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz einzuholen. Der ergänzend eingefügte Absatz 1 Nr.1 bis 7 dient der Umsetzung von Artikel 6 Abs.1 und Artikel 11 Abs.1 GRL in nationales Recht und zählt auf, welche Auskünfte die Reg TP zusätzlich zu der Auskunft nach Absatz 2 verlangen kann.

Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Die Auskünfte nach Absatz 1 Nr.1 bis 5 dürfen nicht vor oder als Bedingung für den Marktzutritt verlangt werden. Der bereits in § 72 TKG-alt enthaltene Absatz 3 ersetzt Artikel 11 Abs.2 GRL.

§§§



Zu § 126 (Ermittlungen)

Die Ermittlungsbefugnisse werden nach dieser Vorschrift auf die Reg TP übertragen. Im Übrigen entspricht die Vorschrift § 76 TKG-alt.

§§§



Zu § 127 (Beschlagnahme)

Einzige Änderung gegenüber § 77 TKG-alt ist die Übertragung der Befugnis zur Beschlagnahme auf die Reg TP.

§§§



Zu § 128 (Vorläufige Anordnung)

Die Befugnis, vorläufige Anordnungen zu treffen, wird anders als nach § 78 TKG-alt auf die Reg TP übertragen.

§§§



Zu § 129 (Abschluss des Verfahrens)

Auch bei dieser Vorschrift ist einzige Änderung gegenüber der Vorgängervorschrift § 79 TKG-alt die Übertragung der Befugnisse auf die Reg TP.

§§§



Zu Abschnitt 3 (Verfahren)

Zu Unterabschnitt 1 (Beschlusskammern)
Zu § 130 (Beschlusskammerentscheidungen)

§ 130 ist die Nachfolgevorschrift zu § 73 TKG-alt.
Neu ist die Vorgabe in Absatz 2 Satz 3, wonach mindestens ein Mitglied der Beschlusskammer die Befähigung zum Richteramt haben muss. Dadurch wird der zunehmenden Komplexität an juristischen Fragestellungen Rechnung getragen. Der Präsidentenkammer ist wie bisher die Zuständigkeit für die Auferlegung von Universaldienstleistungen (§ 79) sowie für die Art und die Bedingungen des Vergabeverfahren bei knappen Frequenzen zugewiesen (§ 59). Zusätzlich entscheidet die Präsidentenkammer künftig auch über das „Ob“ eines Vergabeverfahrens nach § 53 Abs.9 sowie über die Freigabe von Frequenzbereichen für den Frequenzhandel (§ 60).

Absatz 4 gewährleistet eine einheitliche Spruchpraxis. Diese ist ua im Konsistenzgebot nach § 25 Abs.2 angelegt und ein wichtiger Grundsatz zB bei dem Verhältnis von Vorleistungsprodukten zu Endnutzerprodukten. Um eine einheitliche Spruchpraxis in diesen und in anderen Fällen vergleichbarer oder zusammenhängender Sachverhalte zu gewährleisten, sind Verfahren vorzusehen, die vor Erlass von Entscheidungen umfassende Abstimmungs-, Auskunfts- und Informationspflichten der jeweiligen Beschlusskammern und der Abteilungen vorsehen. Zudem ist in der Geschäftsordnung sicherzustellen, dass, soweit es sich um die Grundsatzentscheidungen nach den §§ 18, 19, 28, 37, 38, 39 Abs.1 handelt, die Festlegungen nach den §§ 10 und 11 durch die Präsidentenkammer erfolgen.

§§§



Zu § 131 (Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen)

Diese neu eingefügte Vorschrift lehnt sich an § 37 TKG-alt an und setzt die Vorgaben der Artikel 20 und 21 RRL um.

Dabei wurde jedoch entsprechend den europäischen Vorgaben der Anwendungsbereich auf alle Streitfälle zwischen Unternehmen ausgeweitet und gibt in diesen Fällen auf Antrag einer Partei eine streitentscheidende verbindliche Entscheidung der Regulierungsbehörde vor (privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt). Um die nach den Absätzen 1 oder 2 ergangenen verbindlichen Entscheidungen der Reg TP durchsetzen zu können, gelten nach Absatz 3 die Befugnisvorschriften der §§ 124 bis 130 und 132 bis 135 entsprechend.

Als Auffangvorschrift gilt § 131 nicht in den Fällen, in denen das Gesetz spezielle Regelungen vorsieht und die Regulierungsbehörde von Amts wegen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben tätig ist.

§§§



Zu § 132 (Einleitung, Beteiligte)

Diese Vorschrift entspricht unverändert § 74 TKG-alt.

§§§



Zu § 133 (Anhörung, mündliche Verhandlung)

Bei dieser Vorschrift gibt es gegenüber der Vorgängervorschrift des § 75 TKG-alt keine Änderungen.

§§§



Zu § 134 (Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse)

In dieser Vorschrift wurde die Regelung über die Geschäftsgeheimnisse, die bisher in § 75a Abs.1 TKG-alt enthalten war, unverändert übernommen. Dabei handelt es sich um eine die Grundsätze in § 30 VwVfG ergänzende Regelung.

§ 30 VwVfG gibt einen Anspruch auf Geheimhaltung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen. § 134 schreibt vor, dass im Beschlusskammerverfahren alle Beteiligten unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen diejenigen Teile zu kennzeichnen haben, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. Zusätzlich ist eine Fassung vorzulegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen eingesehen werden kann.

§§§



Zum Unterabschnitt 2 (Gerichtsverfahren)

Die Vorschriften über das Rechtsmittelverfahren sind von dem Ziel geprägt, in dem sich dynamisch entwickelnden Telekommunikationssektor die Rechts- und Planungssicherheit der Unternehmen durch effektiven Rechtsschutz in angemessener Verfahrensdauer zu gewährleisten. Lange dauernde Verfahren führen zu Rechtsunsicherheiten und demzufolge zu Investitionshemmnissen der beteiligten Parteien und können die wirtschaftliche Lage auf den Telekommunikationsmärkten negativ beeinflussen. Um eine zeitnahe Überprüfung von Entscheidungen der Reg TP zu gewährleisten sind verschiedene Maßnahmen im gesamten TKG getroffen worden. Im Bereich der Gerichtsverfahren wird zur Erreichung dieses Ziels der gerichtliche Instanzenzug durch Beschränkung auf eine Tatsacheninstanz gestrafft. Daneben wird die Sachverhaltsermittlung der Gerichte durch die Neuregelung der Vorlage- und Auskunftspflicht der Reg TP erleichtert.

§§§



Zu § 135 (Rechtsmittel)

Die Vorschrift über die Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsmöglichkeiten ist so ausgestaltet, dass eine verbindliche, endgültige Entscheidung in einer angemessenen Verfahrensdauer erreicht wird.

Absatz 1 lässt – wie bisher § 80 Abs.2 TKG-alt – die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen und Klagen gegen Entscheidungen der Reg TP entfallen, da regelmäßig ein Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit ihrer Verwaltungsakte besteht. Diese Regelung gilt allgemein für alle Entscheidungen der Reg TP und nicht nur für die Entscheidungen der Beschlusskammern.

Absatz 2 enthält eine zentrale Regelung für den Status und die Unabhängigkeit der Reg TP. Um dies zu gewährleisten wurden die unabhängigen Beschlusskammern eingeführt.

Deshalb wird hier – wie bisher in § 80 Abs.1 TKG-alt – von der allgemeinen Regelung des Verwaltungsprozessrechts in § 68 Abs.1 Satz 1 VwGO abgewichen und für die Beschlusskammerverfahren auf ein Vorverfahren verzichtet. Dadurch wird gleichzeitig eine Verfahrensbeschleunigung erreicht. Die durch das Post- und telekommunikationsrechtliche Bereinigungsgesetz vom 7.Mai 2002 (BGBl.I S.1529) in § 80 Abs.1 TKG-alt eingefügte Kostenregelung findet sich nunmehr im Abgabenteil (Teil 9) in § 141.

Der möglichst schnellen Herstellung von Rechtssicherheit dient auch die in Absatz 3 vorgesehene Verkürzung des verwaltungsgerichtlichen Instanzenzuges durch die Beschränkung auf eine Tatsacheninstanz. Der Telekommunikationssektor war bis 1996 monopolistisch strukturiert. Durch die Liberalisierung sind neue Wettbewerber auf den Markt gekommen, deren Existenz und Marktchancen zum größten Teil von Leistungen des ehemaligen Monopolisten abhängen. Daher hat der Faktor Zeit, wann eine abschließende rechtsgültige Entscheidung zB über Zugangsansprüche zu Leistungen des ehemaligen Monopolisten erfolgt, existentielle Bedeutung für die Wettbewerber und damit für die Förderung von Wettbewerb im ehemals monopolistisch strukturierten Telekommunikationsmarkt. Von den Zugangsansprüchen hängen in entscheidendem Maße auch innovative Geschäftsmodelle ab (etwa Endnutzerflatrate), die für die Entwicklung der informationsbasierten Gesellschaft von Bedeutung sind. Hinzu kommt, dass Entscheidungen der Reg TP, insbesondere bei Entgeltgenehmigungen, oft mit einer Frist versehen werden. Eine Entscheidung nach Ablauf dieser Frist führt quasi zu einer Verweigerung des Rechtsschutzes.

Der Wegfall einer Tatsacheninstanz ist auch unter Rechtsschutzgesichtspunkten vertretbar. Das durch den EU-Rechtsrahmen, namentlich Artikel 15 und 16 (i. V. m. Artikel 7) RRL neu in das TKG aufgenommene mehrstufige Regulierungsverfahren bietet bereits im Vorfeld ein hohes Maß an Rechtsschutz. Das Verfahren der Marktregulierung (§§ 9 ff.) schreibt eine umfassende Sachverhaltsermittlung durch die Reg TP vor. Dabei sind weitgehende Beteiligungsrechte, z. B. die Gelegenheit zur Stellungnahme von „interessierten Parteien“ nach § 12 Abs. 1 vorgeschrieben. Gegen die sich aus der Marktanalyse ergebenden Verpflichtungen ist der Rechtsweg eröffnet. Diese Grundentscheidung für die weitere Regulierung des Telekommunikationssektors soll in einem angemessenen Zeitrahmen rechtsverbindlich für alle Beteiligten feststehen, da die weiteren Entscheidungen hiervon abhängig sind. Ferner besteht im Bereich des Telekommunikationsrechts die Besonderheit, dass dem gerichtlichen Verfahren ein umfangreiches, formalisiertes Beschlusskammerverfahren vorgelagert ist (§§ 130 ff. bzw. §§ 73 ff. TKGalt). In diesen Verfahren erfolgt eine ausführliche Erörterung und Entscheidung durch spezialisierte Beschlusskammern.

Die von drei gleichberechtigten Mitgliedern der Beschlusskammern getroffene Entscheidung erfolgt auf Grund der mündlichen Verhandlung. Daher erfolgt hier bereits eine gerichtsähnliche Behandlung der Angelegenheit.

Der Beschleunigungseffekt kann auch nicht auf anderem Wege gleich wirksam erreicht werden. Insbesondere kann dies nicht auf dem Wege der Sprungrevision erreicht werden.

Aufgrund der ganz unterschiedlichen Intentionen der Beteiligten, einen Rechtsstreit zu führen, kann regelmäßig nicht erwartet werden, dass alle Beteiligten die erforderliche Zustimmung erteilen.

Die Aufarbeitung des Sachverhalts wird vom Verwaltungsgericht als alleiniger Tatsacheninstanz geleistet werden, das diese Arbeit als Eingangsinstanz auch bisher in erster Linie geleistet und dabei ein erhebliches Spezialwissen dieser besonders komplexen Materie erworben hat. Das TKG stellt in technischer und ökonomischer Hinsicht besondere Anforderungen an den richterlichen Sachverstand. Die Begriffsbestimmungen enthalten einen großen Teil an technischen Definitionen, deren Verständnis zur Rechtsanwendung zwingend erforderlich ist. Die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen beruht auf diesen technischen Voraussetzungen. Daher entsteht Wettbewerb in diesem Bereich insbesondere durch die Schaffung (neuer) technischer Modelle und Verfahren wie z. B. Line-sharing. Hinzu kommt, dass einige rechtliche Begriffe des TKG weitgehend durch die dahinter stehende Technik ausgefüllt werden.

Die rechtliche Überprüfung des Sachverhalts ist allein dem Bundesverwaltungsgericht zu überlassen, um in einem angemessenen Zeitrahmen eine endgültige Entscheidung und damit Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erhalten.

Dem Beschleunigungsgedanken folgend sieht § 135 neben dem Wegfall der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts auch den Ausschluss der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts vor. Damit entscheidet das Verwaltungsgericht abschließend insbesondere in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Dies entspricht im Übrigen der Systematik des § 152 VwGO, wonach das Bundesverwaltungsgericht regelmäßig nicht Beschwerdegericht ist. Die Eröffnung der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht, das sonst mit den Verfahren gar nicht befasst wird, ist nicht sinnvoll. Vom Beschwerdeausschluss unberührt bleiben – nach dem Vorbild des § 152 VwGO – die Beschwerden im Zwischenverfahren über die Vorlegung von Unterlagen nach § 136, über die Nichtzulassung der Revision nach § 133 VwGO und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs.2 und 3 GVG.

§§§



Zu § 136 (Vorlage- und Auskunftspflicht der Regulierungsbehörde)

Die Vorschrift trifft eine auf die Besonderheiten des Telekommunikationsrechts zugeschnittene Regelung für das Verfahren, in dem das Gericht über das Recht oder die Pflicht der Reg TP zur Vorlage bei ihr geführter Akten oder sonstigen Unterlagen entscheidet.

Nach § 99 Abs.1 Satz 1 VwGO sind die Behörden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Vorlage von Urkunden oder Akten oder zur Erteilung von Auskünften verpflichtet. Die dem Gericht vorgelegten Akten können nach § 100 VwGO, der Ausfluss des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ist, von den am Verfahren Beteiligten eingesehen werden.

Besondere Geheimhaltungsinteressen können die Behörde aber nach § 99 Abs.1 Satz 2 VwGO berechtigen oder verpflichten, von der Vorlage der Unterlagen an das Gericht abzusehen. Zu den Geheimhaltungsinteressen gehören Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse eines Beteiligten, die den anderen Beteiligten des Verfahrens – im telekommunikationsrechtlichen Verfahren häufig wirtschaftliche Konkurrenten – nicht über das Akteneinsichtsrecht des § 100 VwGO zugänglich werden sollen. Der Streit über die Vorlageberechtigung oder -verpflichtung der Behörde wird nach § 99 Abs.2 VwGO in einem verwaltungsgerichtlichen Zwischenverfahren („In-camera-Verfahren“) entschieden. In telekommunikationsrechtlichen Streitigkeiten bildet die Geheimhaltung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen einen zentralen Streitpunkt; das in § 99 Abs.2 VwGO allgemein vorgesehene Verfahren wirkt daher in telekommunikationsrechtlichen Streitigkeiten häufig verfahrensverzögernd.

Kritisiert wird insbesondere die Durchführung des Zwischenverfahrens bei besonderen, mit der Hauptsache nicht befassten Fachsenaten, die sich angesichts des regelmäßig rechtlich komplexen Streitstoffes erneut aufwendig in das Verfahren einarbeiten müssen. § 136 schafft daher für das telekommunikationsrechtliche Verwaltungsstreitverfahren eine Sondervorschrift für den Zwischenstreit über die Geheimhaltungsbedürftigkeit von Unterlagen. Über die Vorlagepflicht oder -berechtigung soll das Gericht der Hauptsache entscheiden. Ferner werden die für das Gericht maßgeblichen Abwägungskriterien im Gesetz ausdrücklich genannt und es wird die für § 99 Abs.2 VwGO zum Teil umstrittene Frage klargestellt, dass in dem Zwischenverfahren nicht nur der Fall der Vorlageverweigerung, sondern auch der Fall zu entscheiden ist, dass ein Beteiligter aus Geheimschutzgründen die von der Behörde beabsichtigte Vorlage verhindern will. Schließlich wird der das Zwischenverfahren einleitende Antrag an eine Frist gebunden.

Absatz 1 verweist für die Vorlage- und Auskunftspflicht der Reg TP auf die allgemeine Regelung des § 99 Abs.1 VwGO, der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse als Vorgänge, die „ihremWesen nach geheimgehalten werden müssen“ erfasst. Die ausdrückliche Einbeziehung elektronischer Dokumente nimmt eine im Entwurf eines Justizkommunikationsgesetzes vorgesehene Ergänzung des § 99 VwGO vorweg. Satz 2 übernimmt die schon in § 75a Abs.2 TKGalt enthaltene Regelung, wonach an die Stelle der nach § 99 Abs.1 VwGO entscheidenden obersten Aufsichtsbehörde die Reg TP tritt.

Absatz 2 stellt den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen sicher, indem das Gericht auf Antrag einer Partei durch Beschluss feststellt, ob die Unterlagen vorzulegen sind oder vorgelegt werden dürfen. Zuständig für die im Zwischenverfahren zu treffende Entscheidung ist abweichend von § 99 Abs.2 VwGO das Gericht der Hauptsache.

Der Antrag kann von allen am Verfahren Beteiligten gestellt werden; der Entwurf stellt ausdrücklich klar, dass in dem Zwischenverfahren sowohl über die Entscheidung der Behörde, die Aktenvorlage zu verweigern, als auch über die Entscheidung, die Akten offen zu legen, zu befinden ist.

Satz 2 konkretisiert die für die Abwägungsentscheidung des Gerichts zugrunde zu legenden Maßstäbe. Entscheidungskriterium ist zum einen die Frage der Entscheidungserheblichkeit, zum anderen, ob andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen. Schließlich ist das Interesse an der Vorlage der Unterlagen, das insbesondere das Interesse an einer vollkommenen Sachaufklärung erfasst, gegen das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung der nach Artikel 14 Abs.1 GG geschützten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse abzuwägen.

Absatz 3 regelt das in den Fällen des Absatzes 2 anzuwendende Verfahren. Bewussten Verfahrensverzögerungen durch Beteiligte wird durch die Einführung einer Antragsfrist vorgebeugt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem das Gericht die Beteiligten über die Vorlage- oder Nichtvorlageentscheidung der Reg TP in Kenntnis gesetzt hat. Die Sätze 2 und 3 enthalten die auch in § 99 Abs.2 VwGO vorgesehenen zentralen Regelungen des vom Gericht über die Frage der Vorlageverpflichtung oder -berechtigung durchzuführenden In-camera-Verfahrens. Die Reg TP hat die Unterlagen auf Aufforderung des Gerichts vorzulegen; das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten nach § 100 VwGO gilt für diese Unterlagen nicht. Absatz 3 Satz 3 entspricht der gleich lautenden Vorschrift des § 99 Abs.2 Satz 10 VwGO und gewährleistet die Geheimhaltung der Entscheidung des Gerichts.

Absatz 3 Satz 4 gewährt dem Betroffenen die Beschwerdemöglichkeit gegen eine Entscheidung des Gerichts, wonach die Unterlagen vorzulegen sind oder vorgelegt werden dürfen.

Im Hinblick auf Artikel 14 Abs.1 GG soll die Beschwerde in diesen Fällen möglich sein, da eine Offenlegungsentscheidung des Gerichts endgültigen Charakter hat und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit ein irreversibler Schaden droht. Im anderen Falle kann der Beteiligte im Interesse der Verfahrensbeschleunigung auf die Anfechtbarkeit der Entscheidung im Rahmen der Hauptsacheentscheidung verwiesen werden. Bei fehlerhafter Verneinung der Vorlagepflicht wird regelmäßig von einem Verfahrensmangel nach § 132 Abs.2 Nr.3 VwGO (Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs) auszugehen sein. Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Bundesverwaltungsgericht und zwar der für die Hauptsache zuständige Revisionssenat. Die Befassung des nach § 189 VwGO zu bildenden Fachsenates wäre aus denselben Gründen unzweckmäßig, aus denen in Absatz 2 – abweichend von § 99 Abs.2 VwGO – die Entscheidung durch das Gericht der Hauptsache vorgesehen ist. Für die Beschwerde gilt die allgemeine Zweiwochenfrist des § 147 Abs.1 VwGO. Entsprechend Satz 5, der an § 99 Abs.2 Satz 14 VwGO angelehnt ist, sind die Sätze 2 und 3 auch für das Beschwerdeverfahren anwendbar, so dass auch im Beschwerdeverfahren die Geheimhaltungspflichten gewahrt sind.

Absatz 4 normiert ein Verwertungsverbot für die Fälle, in denen das Gericht entschieden hat, dass Unterlagen nicht vorzulegen sind. Die von dieser Entscheidung betroffenen Unterlagen oder Angaben dürfen der gerichtlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Die dem Gericht für das Zwischenverfahren vorgelegten Unterlagen sind der Reg TP umgehend zurückzureichen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind, dass die betroffenen Unterlagen oder Angaben der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. In diesem Fall kann das Gericht eine In-camera-Entscheidung treffen, da ein wirksamer Verzicht auf das Recht auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 Abs.1 GG vorliegt.

§§§



Zu § 137 (Beteiligung der Regulierungsbehörde bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten)

Diese Vorschrift entspricht unverändert § 80 Abs.3 TKGalt.

§§§



Zu Unterabschnitt 3 (Internationale Aufgaben)
Zu § 138 (Internationale Aufgaben)

Die Vorschrift regelt das Tätigwerden der Reg TP im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit im Bereich der europäischen und internationalen Telekommunikationspolitik in den Fällen, die nicht durch § 114 Abs.1 Satz 1 erfasst sind. Der Begriff Telekommunikationspolitik umfasst hier alle Bereiche der Telekommunikation einschließlich der Innovationsförderung. Unter die europäischen und internationalen Institutionen und Organisationen fallen ua die Internationale Fernmeldeunion (ITU), das Europäische Büro für Funkangelegenheiten (ERO), die Europäische Konferenz für Post und Telekommunikation, die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sowie europäische und internationale Normungsorganisationen, wie das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) und das Europäische Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC).

§§§



Zu § 139 (Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr)

Die Verfahren für die Abrechnung im internationalen Seefunkdienst sehen nach Empfehlung D.90 Anhang A.2 des Standardisierungssektors der Internationalen Fernmeldeunion eine Beteiligung der nationalen Verwaltung bzw der Reg TP für die Registrierung und Bekanntgabe der Zulassung einer Anerkannten Abrechnungsstelle vor. Die Regelung sieht auch eine regelmäßige Kontrolle des finanziellen Verhaltens der Abrechnungsgesellschaft vor. Die Beteiligung an diesem Verfahren erleichtert deutschen Unternehmen die Teilnahme an diesem Geschäftsbereich für Telekommunikationsdienste. Um die Verfahren für die betroffenen Unternehmen transparent zu machen, wird die Ermächtigung für eine entsprechende Verordnung in das Gesetz aufgenommen.

§§§



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