D-Bundestag 15.Wahlperiode |
(9) | Drucksache 15/2316 09.01.04 |
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BT-Drucks.15/2316 S.103-108
Diese Vorschrift fasst alle Gebührentatbestände des Gesetzes jetzt in einem Paragrafen zusammen. Zusätzlich werden Tatbestände aufgenommen, die neu im Gesetz geregelte Amtshandlungen betreffen. Darüber hinaus sind Präzisierungen und Klarstellungen vorgenommen worden, die vor dem Hintergrund bisheriger Erfahrungen der Verwaltungspraxis hinsichtlich der Erhebung und Regelung von Kosten notwendig wurden.
In Absatz 1 Nr.1 und 2 wird Artikel 13 der GRL umgesetzt.
Die Bestimmung in Nummer 1 ersetzt die Regelung zu Frequenzgebühren
des § 48 Abs.1 TKG-alt. Sie wird sprachlich
an Artikel 13 der GRL angepasst, ohne jedoch eine inhaltliche
Änderung der bisherigen Regelung des § 48 Abs. 1
TKG-alt vorzunehmen.
Nummer 2 ersetzt die Regelung zu Nummerngebühren des § 43 Abs.3 Satz 3 TKG-alt; im Übrigen gilt das zu Nummer 1 Ausgeführte. Die im Zusammenhang
mit § 64 Abs.4 zu erlassende Telekommunikations-
Nummerierungsverordnung regelt ua das Registrieren
von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern
bei der Regulierungsbehörde.
In Nummer 3 ist die gesetzliche
Ermächtigung geschaffen, um dafür Gebühren erheben
zu können.
In Nummer 4 werden die bisher nicht im
TKG-alt geregelten Amtshandlungen im Zusammenhang
mit Orbit- und Frequenznutzungsrechten des § 54 erfasst.
Mit der Regelung in Nummer 5 werden als Auffangtatbestand alle Amtshandlungen erfasst, die in einem engen Zusammenhang mit denen der Nummern 1 bis 4 stehen. Es wird durch die Vorschrift nunmehr klargestellt, dass zB auch Versteigerungs- und Ausschreibungsverfahren, Amtshandlungen im Rahmen der Zuteilung sowie die Bescheinigung eines Nummernbedarfs von der Vergebührung nach dem Gesetz erfasst sind.
In Nummer 6 werden alle Amtshandlungen im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Gesetz oder die darauf beruhenden Rechtsverordnungen erfasst. Die Bestimmung erfasst keine Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verfolgung von Straf- und Bußgeldvorschriften.
Die Bestimmung der Nummer 7 erfasst alle Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit den Verfahren nach § 67 erfolgen.
Die Vorschrift in Satz 2 erfasst bestimmte Tatbestände des § 15 VwKostG. Die Aufnahme dieser Vorschriften im Fachgesetz und nicht in der Verordnung entspricht einer Forderung der ständigen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 24.März 1999, NVwZ 2000, S.78 f).
Absatz 2 enthält die Verordnungsermächtigung zur näheren Regelung der gebührenpflichtigen Tatbestände und zur Gebührenhöhe sowie zur Zahlungsweise, um zB Kartenzahlungen zu ermöglichen (Kreditkarte, Lastschriftverfahren).
Nach der Bestimmung des Satzes 2 ist eine Deckung der mit
den Amtshandlungen verbundenen Kosten vorgesehen, so
dass für die Bemessung der Gebühren grundsätzlich ergänzend
§ 3 Satz 2 VwKostG gilt. Satz 2 setzt die Vorgabe des
Artikels 12 der GRL um, die eine Deckung der administrativen
Kosten der Reg TP vorsieht.
In Satz 4 wird die Möglichkeit
eröffnet, in der Rechtsverordnung für Entscheidungen
über die Zuteilungen nach Absatz 1 Nr.1 und 2 die Gebühren
– unabhängig von der Höhe des Verwaltungsaufwandes –
so festzusetzen, dass sie als Lenkungszweck dem Ziel dienen
können, die optimale Nutzung und effiziente Verwendung
dieser knappen Güter sicherzustellen. Soweit eine Gebühr
auch den wirtschaftlichen Wert berücksichtigt, kann sie sowohl
über als auch unter den Verwaltungskosten liegen. Die
Gebühr und der wirtschaftliche Wert müssen nach dem
Äquivalenzprinzip (Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung)
in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Mit Satz 6 wird die Möglichkeit genutzt, den Erlass der Rechtsverordnung auf die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nachgeordnete Ausführungsbehörde Reg TP zu übertragen. Damit soll ua ein Beitrag zu dem in der Regierungserklärung festgelegten Bürokratieabbau geleistet werden durch Vermeiden von Kompetenzkonflikten und Doppelarbeit sowie Gewährleistung noch sachnäherer und damit wirtschaftlicherer Aufgabenerfüllung. Nach einem wesentlichen Grundsatz der Organisation sind die Ausführungsfunktionen dort zusammenzufassen, wo die größte Kundennähe zu erreichen ist.
Die Bestimmungen in Absatz 3 enthalten Verordnungsermächtigungen,
um Kostenregelungen zu ermöglichen, für
die es im VwKostG keine oder keine ausreichenden Regelungen
gibt.
Durch die Regelung in Nummer 1 wird eine angemessene
aufwandsbezogene Vergebührung bei Zweitschriften
ermöglicht, die den vom VwKostG vorgegebenen
Rahmen übersteigt. Darüber hinaus sollen mit der Regelung
nun auch die sehr kostenträchtigen Amtshandlungen, die
einen besonders hohen technischen oder personellen Aufwand
erfordern, wie zB Messungen oder Ortstermine, angemessen
vergebührt werden können.
Die Regelung in
Nummer 2 ermöglicht eine Vergebührung des Widerrufs
oder der Rücknahme einer Zuteilung oder einer Übertragung
vonWegerechten, sofern der Betroffene dies zu vertreten
hat, was ebenfalls nicht durch das VwKostG abgedeckt
ist.
Die Regelungen zur Verjährung in Absatz 4 orientieren sich an denen der Abgabenordnung. Es wird damit der Tatsache Rechnung getragen, dass die im VwKostG geregelten Verjährungsfristen nicht mehr der Dauer einzelner Genehmigungsverfahren (zB beim Netzaufbau des digitalen Rundfunks im Satellitenbereich) und gerichtlicher Verfahren entspricht.
Absatz 5 legt das Verhältnis der Gebührenhöhe zu den Erlösen aus einem Versteigerungsverfahren fest. Sie greift auf die bisherigen Regelungen in § 48 Abs.1 Satz 3 in Verbindung mit § 16 Abs.2 TKG-alt zurück.
Mit der Regelung in Absatz 6 wird es den Wegebaulastträgern ermöglicht, den Verwaltungsaufwand bei der Zustimmungserteilung zu vergebühren.
§§§
Die Vorschrift greift auf die Vorschriften des § 48 Abs.2 und 3 TKG-alt zurück und passt diese den Vorgaben des Artikels 12 GRL an.
Absatz 1 Satz 1 setzt Artikel 12 Abs.1 GRL für die Erhebung
der Frequenznutzungsbeiträge um.
Die unter Satz 2 Nr.1 aufgeführten
beitragsrelevanten Aufwendungen ersetzen die
Bestimmung des § 48 Abs.2 Satz 1 TKG-alt, ohne eine inhaltliche
Änderung vorzunehmen. Die Aufwendungen unter
Satz 2 Nr.2 werden nach Artikel 12 Abs.1 GRL neu aufgenommen.
Es handelt sich um eine Klarstellung hinsichtlich
der Abdeckung unerlässlicher Aufwendungen für ein international
abgestimmtes Frequenzmanagement, die in § 48
Abs.2 TKG-alt bisher nicht ausdrücklich genannt werden.
Absatz 2 legt den Kreis der Beitragspflichtigen und die Anteile der Aufwendungen fest. Satz 1 greift auf § 48 Abs.2 Satz 1 TKG-alt zurück. Die Sätze 2 und 3 greifen auf § 48 Abs.3 Satz 2 und 3 TKG-alt zurück. „Sonstige Verwaltungsakte“ sind zB die Zulassungen zur Teilnahme zum Amateurfunkdienst (gemäß § 3 Abs.3 des Gesetzes über den Amateurfunk – AFuG). Die Beitragspflicht für diejenigen, die eine Frequenz dauerhaft ohne Zuteilung nutzen, soll unbeschadet weiterer Sanktionen auch den Fall missbräuchlicher Anwendungen erfassen. Dies gilt auch für alle bis zum 1.August 1996 erteilten Rechte, soweit diese Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten, wie zB Verleihungen nach dem Gesetz über Fernmeldeanlagen (FAG).
Absatz 3 greift auf § 48 Abs.2 Satz 2 TKG-alt zurück und wird sprachlich an die Regelungen des Abschnitts angepasst.
Absatz 4 enthält die Verordnungsermächtigung. Sie greift im Wesentlichen auf § 48 Abs.3 Satz 1 TKG-alt zurück.
Neu aufgenommen wurde die Ermächtigung zur Regelung der Zahlungsweise (s näher zu § 140 Abs.2). Die Bestimmung trägt darüber hinaus in Satz 2 der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 22.November 2000, DVBl.2001 S.920 f) hinsichtlich der beitragsmindernden Berücksichtigung des auf das Allgemeininteresse entfallenden Anteils Rechnung. Hinsichtlich der Subdelegation des Erlasses der Rechtsverordnung auf die Regulierungsbehörde wird auf die Begründung zu § 140 Abs.2 Satz 6 verwiesen.
§§§
Die Bestimmung setzt Artikel 12 Abs.1 GRL um. Danach können Verwaltungsabgaben für Regulierungstätigkeiten zur Ausarbeitung und Durchsetzung des abgeleiteten Rechts und von Verwaltungsbeschlüssen von Unternehmen verlangt werden, die als Verpflichtete nach § 6 Abs.1 aufgrund einer Allgemeingenehmigung einen Dienst oder ein Netz bereitstellen oder denen ein Nutzungsrecht gewährt wird.
Die Erhebung jährlicher Abgaben zur Finanzierung der Tätigkeiten der Regulierungsbehörden ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union weit verbreitet.
Die Bestimmung eröffnet die Möglichkeit, richtlinienkonform für den laufenden Aufwand der Reg TP von den auf diesen Märkten der Telekommunikation tätigen Unternehmen Beiträge zu erheben – zur Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs. In anderen Branchen, so beispielsweise im Versicherungs- und Bankenwesen, ist es üblich, den Aufwand von Aufsichtsbehörden über Beiträge der auf den betreffenden Märkten tätigen Unternehmen zu finanzieren. Die Regelung des § 142 orientiert sich an § 51 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG). Ein zunehmend liberalisierter und globalisierter Telekommunikationsmarkt erfordert eine internationale Zusammenarbeit der für die Regulierung der Telekommunikation zuständigen Stellen, auch in internationalen Gremien. Aus diesem Grunde sind die Kosten für diesen Bereich bei der Beitragsermittlung ebenfalls zu berücksichtigen.
In Absatz 1 ist der Kreis der Beitragspflichtigen nicht auf die bisherigen Lizenznehmer beschränkt, sondern bezieht zunächst alle gewerblichen Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und gewerblichen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit mit ein. Maßgebend hierfür ist, dass nach der GRL künftig die Lizenz entfällt, weil sie nicht mehr Voraussetzung für den Marktzutritt ist, und der Kreis der Abgabepflichtigen dort weiter gefasst wird. Außerdem profitieren bisher schon Unternehmen ohne Lizenz, etwa Diensteanbieter, von der Tätigkeit der Reg TP.
Umgelegt werden können Aufwendungen der Reg TP für Maßnahmen zur Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten der Telekommunikation. Damit werden aus dem Katalog der Ziele der Regulierung in § 2 Abs. 2 und der entsprechenden Aufgaben die Tätigkeiten ausgeklammert, die nur im öffentlichen Interesse erfolgen, wie beispielsweise Maßnahmen, die Interessen der öffentlichen Sicherheit wahren oder zur Sicherstellung des Universaldienstes dienen. In den Beitrag nach dieser Vorschrift werden außerdem nicht einbezogen Maßnahmen zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung, für die an anderen Orten im TKG Gebühren- und Beitragsregelungen vorgesehen sind.
Darüber hinaus ist nach den Vorgaben des BVerwG (s näher oben zu § 141) der auf das Allgemeininteresse entfallende Anteil beitragsmindernd zu berücksichtigen.
Zu den Maßnahmen zur Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs gehören beispielsweise Maßnahmen der Entgeltregulierung, der Zusammenschaltung und der Nummerierung. Diese Maßnahmen liegen eindeutig im Interesse der auf dem Markt tätigen Unternehmen, so dass eine „indirekte“ Finanzierung unter dem Aspekt des Gruppennutzens in Betracht kommt. Dies gilt auch für die Tätigkeit der Beschlusskammern. Deren Entscheidungen haben über die „Parteien“ hinaus Modellcharakter für den gesamten Sektor, was sich auch darin zeigt, dass von dem Recht der Beiladung in großem Umfang Gebrauch gemacht wird.
Maßnahmen zur Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs dienen jedoch zugleich dem Allgemeininteresse an vielfältigen, hochwertigen und preisgünstigen Telekommunikationsdienstleistungen. Das Allgemeininteresse an der Erfüllung dieser Aufgaben ist deshalb angemessen beitragsmindernd zu berücksichtigen. Wie hoch das Allgemeininteresse zu beziffern ist, wird in der Verordnung festgelegt.
Zu den Maßnahmen der Marktaufsicht und der Marktregulierung gehören auch die im Gesetz und in der RRL als wesentlich herausgestellten Ziele wie die Infrastrukturinvestitionen zu fördern und Innovationen zu unterstützen ebenso wie die Entwicklung des Binnenmarktes der EU auszubauen.
Von diesen Aktivitäten profitieren nicht nur die neuen Marktteilnehmer, sondern ebenfalls die Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht. Es ist daher gerechtfertigt, auch diejenigen, die bereits am Markt etabliert sind, aus dem Gruppennutzen heraus generell und vollständig zur Zahlung von Beiträgen heranzuziehen. Vorschriften des europäischen Rechtsrahmens und des TKG sind unternehmensneutral ausgestaltet. Selbst dort, wo sie Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zur Sicherstellung des Wettbewerbs besonderen Verpflichtungen unterwerfen, treffen diese grundsätzlich jedes Unternehmen.
Nach Absatz 2 ist Maßstab für die Höhe des jährlichen Beitrags der Umsatz des betreffenden Unternehmens im Geltungsbereich des TKG. Dieser Maßstab erfüllt die Anforderungen von Artikel 12 der GRL, wonach die Verwaltungsabgaben den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise auferlegt werden müssen. Erwägungsgrund 31 der GRL erwähnt einen am Umsatz orientierten Verteilungsschlüssel als Beispiel für die Erfüllung dieser Kriterien. Ein am Umsatz orientiertes Verfahren zur Erhebung von Verwaltungsabgaben wird bereits in vielen Staaten der Europäischen Union praktiziert, beispielsweise in Großbritannien und in Österreich. Am Umsatz orientierte Beiträge sind auch im deutschen Recht zur Finanzierung von Aufsichtsbehörden üblich, beispielsweise bei der Versicherungs- und der Bankenaufsicht.
Mit den Lizenzgebühren nach § 16 TKG-alt und der dazu ergangenen
Lizenzgebührenverordnung vom 28.Juli 1997
wurden Kosten für die Lizenzerteilung und Kosten eines Zeitrahmens
von 30 Jahren für den laufenden Aufwand der Reg
TP abgedeckt.
Die Bestimmung des Absatzes 3 ist erforderlich
geworden, nachdem das BVerwG die bisherige Lizenzgebührenverordnung
für rechtswidrig erklärt hat, weil § 16
Abs.1 TKG-alt nicht zu einer Gebührenverordnung ermächtige,
welche die Tätigkeit der Reg TP über den mit der Lizenzerteilung
selbst verbundenen Verwaltungsaufwand hinaus
finanziert (vgl BVerwG Urteil vom 19.September 1999,
Az 6 C/49/00). Die abstrakte Möglichkeit, dass einzelne
Lizenznehmer von der künftigen Aufgabenerfüllung der Reg
TP – also den ihr obliegenden vielfältigen Maßnahmen der
allgemeinen Marktaufsicht – profitieren könnten, reiche für
eine gebührenrechtliche Zurechnung nicht aus; in Betracht
komme insoweit vielmehr nur eine auf die Lizenznehmer als
Gruppe bezogene Beitragsregelung.
Durch die Anrechnung bereits geleisteter Gebühren auf die künftigen Beiträge soll eine Doppelbelastung der genannten Lizenzinhaber vermieden werden.
Nach Absatz 4 sollen das Nähere zur Erhebung der Beiträge, insbesondere die Verpflichtung zur Meldung von Umsätzen, die Bildung von Kategorien von Beitragszahlern und die Mindestveranlagung in einer Durchführungsverordnung geregelt werden, die auch Vorschriften zu Zahlungsfristen, Säumniszuschlägen uä enthalten wird. Umsatzkategorien, nach denen der Aufwand den Beitragsverpflichteten jeweils zuzuordnen ist, können gebildet werden. Die Ermächtigung ermöglicht auf diese Weise eine differenzierte Behandlung der Marktteilnehmer insoweit als eine Pauschale bis zu einem gewissen Umsatz ausreicht, um so den Marktgegebenheiten und insbesondere den zum Teil sehr großen Unterschieden im Bereich der Marktanteile gerecht zu werden.
Die für die Verordnung vorgesehene Klassifizierung ermöglicht die Schaffung von Umsatzklassen mit dem Ziel der Erleichterung des Aufwandes der Beitragsermittlung für die Unternehmen und die Reg TP. Die Bestimmung schafft auch eine Grundlage zur Regelung der Zahlungsweise (s näher zu § 140 Abs.2). Hinsichtlich der Subdelegation des Erlasses der Rechtsverordnung auf die Regulierungsbehörde wird auf die Begründung zu § 140 Absatz 2 Satz 6 verwiesen.
§§§
Die Vorschrift greift auf die Regelung des § 41 Abs.4 TKG-alt zur Kundenschutzverordnung zurück. Zugleich enthält die Regelung Klarstellungen und Anpassungen, die auf Grund der bisherigen Praxis mit diesen Verfahren notwendig geworden sind.
In Satz 2 wird eine angemessene Staffelung der Gebühren
eingeführt, da die derzeitige Verfahrensgebühr von 25 Euro
nicht kostendeckend ist.
Mit der Bestimmung in Satz 4 soll
ein unnötiger Verwaltungsaufwand für den häufig anzutreffenden
Fall vermieden werden, dass kein Streitbeilegungsvorschlag
ergeht.
Mit der Bestimmung in Satz 5 wird der
unverbindliche Streitvorschlag von der Kostenentscheidung
entkoppelt, und damit klargestellt, dass nur gegen die Kostenentscheidung,
nicht jedoch gegen den Streitbeilegungsvorschlag
Rechtsbehelfe möglich sind.
§§§
Die Vorschrift greift auf § 80 Abs.1 TKG-alt zurück und enthält geringfügige Anpassungen an die Erfahrungen der Praxis mit den Gebühren im Rahmen des Vorverfahrens. In Satz 3 wird eine angemessene Staffelung der Gebühren nach dem Streitwert bzw. dem Interesse des Widerspruchsführers ermöglicht.
§§§
Die Vorschrift setzt Artikel 12 Abs.2 der GRL um. Sie ermöglicht die für den Markt erforderliche Transparenz hinsichtlich der relevanten Aufwendungen und eingenommenen Abgaben der Reg TP.
§§§
Die Vorschrift entspricht unverändert § 95 TKG-alt.
§§§
Der Katalog der Bußgeldvorschriften ergänzt die im Gesetz vorgesehenen Instrumente der Regulierung um die Möglichkeit der bußgeldbewehrten Sanktion und stellt damit einen wichtigen Baustein zur Durchsetzung regulatorischer Ziele dar.
Die Tatbestände des Absatzes 1 folgen in der Reihenfolge ihrer Begehungsmöglichkeiten der Nummerierung des Gesetzes. Gegenüber § 96 TKG-alt wurden die Bußgeldvorschriften angepasst. So ist insbesondere die Bußgeldbewehrung nach den Nummern 18 und 19 erforderlich, da die Bundesrepublik – im Gegensatz zu den bisherigen Verhältnissen – nunmehr durch EU-Recht verpflichtet ist, die Übermittlung von Notrufen zu gewährleisten. Dazu müssen entsprechende staatliche Durchsetzungsbefugnisse gegeben sein. Dies gilt ebenso im Hinblick darauf, dass bei der heutigen Netzstruktur, insbesondere bei Notrufen, die von Mobiltelefonen ausgehen, mehrere Netzbetreiber an der Übermittlung der Notrufe beteiligt sind.
Absatz 2 Satz 1 regelt die Höhe der jeweiligen Bußgelder. Der gewählte Höchstrahmen entspricht dem Rahmen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Satz 2 weist auf die nach § 17 Abs.4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bestehende Möglichkeit hin, über die Geldbuße hinaus auch den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, abzuschöpfen. Dies wird insbesondere in den Fällen der erweiterten Missbrauchsaufsicht relevant (§ 36 Abs.4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 37 Abs.3 Satz 1, oder § 40 Abs.4 Satz 1).
Diese schafft die Voraussetzungen für eine Reduzierung der Ex-ante-Regulierung im Endkundenbereich. Hierfür ist eine wirksame Sanktionsmöglichkeit für den Missbrauchsfall erforderlich, um so unlauteres Gewinnstreben zu bekämpfen und im Falle missbräuchlichen Verhaltens das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht so zu stellen, dass es im Ergebnis aus seinem missbräuchlichen Verhalten keinen Vorteil zieht, sondern über das Maß der gezogenen Vorteile hinaus eine geldliche Einbuße hinnehmen muss. Der Begriff „wirtschaftlicher Vorteil“ ist so zu verstehen, dass nicht nur ein in Geld bestehender Gewinn zu berücksichtigen ist, sondern auch sonstige wirtschaftliche Vorteile wie zB eine Verbesserung der Marktposition durch die Ausschaltung oder das Zurückdrängen von Wettbewerbern.
§§§
Mit der Vorschrift werden zum einen europarechtliche Vorgaben umgesetzt, des Weiteren dienen die Regelungen mit Blick auf bisher erteilte Rechte dem Ziel, den Markteilnehmern die notwendige Rechtssicherheit zu geben und unnötigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden.
Die Regelung in Absatz 1 setzt die europarechtliche Vorgabe des Artikels 27 RRL und des Artikels 7 ZRL um: Danach sind bis zur Durchführung des Marktanalyseverfahrens bisher bestehende Verpflichtungen, die an die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens anknüpfen, aufrechtzuerhalten. Die Vorschrift enthält zwei Vorgaben: Zum einen gilt die Feststellung der Marktbeherrschung fort. Hieraus folgt, dass die in diesem Gesetz enthaltenen Eingriffsbefugnisse, die aufgrund beträchtlicher Marktmacht bestehen, auch für diese „Altfälle“ bis zum Abschluss des Marktanalyseverfahrens anwendbar sind. Darüber hinaus werden die nach bisherigem TKG unmittelbar geltenden und festgestellten Verpflichtungen (ua Zugangs- und Zusammenschaltungsverpflichtungen) und Entscheidungen bezüglich marktbeherrschender Unternehmen ausdrücklich fortgeschrieben. Nach Durchführung des Marktanalyseverfahrens sind die Verpflichtungen entweder aufzuheben oder mittels Verwaltungsakt erneut aufzuerlegen. Gleiches gilt für die Feststellung der Marktbeherrschung.
Die Regelungen in Absätzen 2 und 3 dienen der Klarstellung. Nach Artikel 17 Abs. 1 GRL sind nach „altem Recht“ erteilte Genehmigungen mit den neuen europäischen Vorgaben in Einklang zu bringen. Die bisher im Rahmen der Lizenzen (§ 8 TKG-alt) erteilten Frequenz- und Nummernzuteilungen sowie die Wegerechte sind mit den novellierten Bestimmungen vereinbar. Eine erneute Beantragung und Zuteilung der entsprechenden Nutzungsrechte nach den Vorschriften des novellierten TKG ist deshalb auch zur Vermeidung zusätzlichen bürokratischen Aufwands nicht erforderlich. Dies wird mit der Regelung in Absatz 2 klargestellt. Bereits vor Geltung des TKG gab es Rechte, die die Nutzung von Frequenzen beinhalteten, beispielsweise auf der Grundlage des Fernmeldeanlagengesetzes. Auf diese Rechte sind die neuen Bestimmungen uneingeschränkt anwendbar. Neue Anträge müssen aber nicht gestellt werden. Das ist Gegenstand der Regelung in Absatz 3 Satz 2. Gleiches gilt für die Meldepflicht.
Die Vorschrift des Absatzes 4 dient ebenfalls der Klarstellung und soll den Marktteilnehmern die erforderliche Rechtssicherheit über bestehende Rechte und Verpflichtungen geben. Entsprechend der bereits zitierten europäischen Vorgabe in Artikel 17 Abs. 1 GRL sind bisher erteilte Genehmigungen mit den neuen europäischen Vorschriften in Einklang zu bringen. Im Hinblick auf die im Rahmen von Ausschreibungs- bzw. Versteigerungsverfahren zugeteilten GSM- bzw. UMTS-Frequenzen steht allein die Vorgabe, in einem bestimmten Umfang Dienstanbieter zuzulassen, nicht im Einklang mit den neuen europäischen Vorgaben, die eine entsprechende Verpflichtung in Artikel 8 Abs.2 iVm Artikel 12 Abs.1 ZRL nur für Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht vorsehen. Solche Verpflichtungen können allerdings abweichend von der zitierten Regelung in der ZRL nach Artikel 6 Abs.1 GRL in Verbindung mit Teil B Nr.7 des Anhangs der GRL unabhängig von der beträchtlichen Marktmarkt Unternehmen dann auferlegt werden, wenn diese Verpflichtungen im Laufe eines auf Wettbewerb oder auf Vergleich beruhenden Auswahlverfahrens über den Erwerb von Frequenznutzungsrechten eingegangen wurden.
Die GSM- und UMTS-Lizenzen bzw Frequenzen wurden zum Teil im Rahmen von Ausschreibungs- und Versteigerungsverfahren vergeben. Eine Verpflichtung, Diensteanbieter zuzulassen, ist im Übrigen in einigen GSM-Lizenzen ausdrücklich enthalten. Entsprechendes gilt für die einzelnen UMTS-Lizenzen, bei denen ausdrücklich auf die Geltung der gesetzlichen Vorgabe des § 4 TKV hingewiesen wurde. Nach § 4 TKV haben Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze ihr Leistungsangebot so zu gestalten, dass Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit diese Leistungen im eigenem Namen und auf eigene Rechnung vertreiben und ihren Kunden anbieten können. Diese gesetzliche Regelung ist im Hinblick auf die UMTS-Lizenzen Gegenstand und Inhalt des Vergabeverfahrens gewesen und insoweit eine Verpflichtung, die im Rahmen des Vergabeverfahren eingegangen wurde (vgl. Amtsblatt der Reg TP Nr.20 vom 14.Oktober 1998, Vfg 122/1998; Entscheidung der Präsidentenkammer vom 10.Mai 1999, Amtsblatt der Reg TP Nr.9 vom 26.Mai 1999, Vfg 51/1999, Begründung zu Eckpunkt 7; Entscheidung der Präsidentenkammer vom 18.Februar 2000, Amtsblatt der Reg TP Nr.4 vom 23.Februar 2000, Vfg 13/2000; Entscheidung der Präsidentenkammer vom 10. Mai 1999, Amtsblatt der Reg TP Nr.9 vom 26.Mai 1999, Vfg 51/1999, S.1529).
In der Bestimmung des Absatzes 4 wird nicht nur auf die Frequenzvergabe, sondern zusätzlich auf die Lizenzierung hingewiesen. Der Hinweis dient der Klarstellung, weil das Vergabeverfahren nach deutschem Recht zweistufig ausgestaltet war; unterschieden wurde zwischen der Lizenzvergabe und der notwendigen standortbezogenen einzelnen Frequenzzuteilung. Im Hinblick auf die hier relevante europarechtliche Vorgabe – Verpflichtungen, die im Rahmen der Frequenzzuteilung eingegangen wurden, fortzuschreiben – ist dies jedoch unschädlich. Die Lizenzen enthalten bereits ausdrücklich Regelungen bezüglich der benutzbaren Frequenzen für das jeweilige Netz einschließlich Regelungen zu Frequenznutzungsbedingungen (vgl. z. B. Punkt 23.1 der D2-Lizenzen). Mit der Ausschreibung dieser Lizenzen wurde nicht ausschließlich ein abstraktes Lizenzrecht zum Betreiben eines Mobilfunknetzes vergeben, sondern auch der Erwerb der hierfür erforderlichen Frequenznutzungsrechte. Gemeinschaftsrechtlich sind deshalb beide Teilakte als Frequenzzuteilungsverfahren zu verstehen.
Mit der Regelung in Absatz 4 wird klargestellt, dass im Hinblick auf die Resale-Verpflichtung die zum Zeitpunkt der Vergabe der Lizenzen bzw. der erstmaligen Zuteilung der entsprechenden Frequenzen bestehende Rechtslage für die zu diesem Zeitpunkt verpflichteten Unternehmen in gleichem Umfang weiterhin Geltung hat.
Absatz 5 legt eine Anpassungsfrist fest. § 46 Abs. 2 Nr. 2 bestimmt u. a. für digitale Fernsehempfangsgeräte, die eine Anwendungs-Programmierschnittstelle enthalten, dass diese einer gemeinsamen, branchenweiten, offenen Schnittstellenspezifikation entsprechen muss. Da zz. noch proprietäre Systeme im Markt sind, ist eine Übergangszeit nötig. Siehe auch die Begründung zu § 46.
Nach Absatz 6 sind die bisherigen Planvorgaben vorläufig weiter anzuwenden.
Absatz 7 entspricht dem bisherigen § 97 Abs.1 TKG-alt. Mit der Vorschrift soll sichergestellt werden, dass die Reg TP rechtzeitig Maßnahmen ergreifen kann, wenn Versorgungslücken entstehen.
Die Vorschrift nach Absatz 8 ist erforderlich, damit die bestehenden Sanktionsmöglichkeiten zur Durchsetzung der Vorschriften der Telekommunikations-Überwachungsverordnung auch während der Zeit erhalten bleiben, in der noch keine Rechtsverordnung nach § 108 Abs. 2 erlassen ist.
Die Vorschrift nach Absatz 9 ist erforderlich, damit die Telekommunikationsunternehmen, die Hersteller und die berechtigten Stellen Rechtssicherheit darüber erlangen, dass die bestehende Technische Richtlinie während der Zeit weiter gilt, in der noch keine Technische Richtlinie nach § 108 Abs.3 bekannt gemacht wurde, und dass die Einhaltung der Technischen Richtlinie mit den im TKG vorgesehenen Möglichkeiten durchgesetzt werden kann.
Die Vorschrift nach Absatz 10 ist erforderlich, um den nach
a) § 110 Abs.1 verpflichteten Unternehmen Rechtssicherheit darüber zu geben, dass sie Daten, die ihnen vorliegen, in ihre Kundendateien aufzunehmen haben, dass sie aber die in § 109 Abs.1 genannten Daten zu bestehenden Vertragsverhältnissen nicht nachträglich erheben müssen, und
b) § 110 Abs. 1 verpflichteten Unternehmen, den Herstellern und den berechtigten Stellen Rechtssicherheit darüber zu geben, dass die bestehende, das Automatisierte Auskunftsverfahren beschreibende Schnittstellenbeschreibung während der Zeit weiter gilt, in der noch keine Technische Richtlinie nach § 110 Abs.3 Satz 3 bekannt gemacht wurde, und dass die Einhaltung der dort festgelegten technischen Vorgaben mit den im TKG in Bezug auf die Technische Richtlinie nach § 110 Abs.3 Satz 3 vorgesehenen Möglichkeiten durchgesetzt werden kann.
Absatz 11 regelt die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung. Die Zulässigkeit richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn die gerichtliche Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.
Nach Absatz 12 sind auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellte Anträge nach § 99 Abs.2 VwGO die bisherigen Vorschriften anwendbar.
§§§
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Gleichzeitig treten die Verordnungen, die in das TKG aufgenommen wurden, außer Kraft.
§§§
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