D-Bundestag
15.Wahlperiode
(6) Drucksache 15/2316
09.01.04
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BT-Drucks.15/2316   S.84-87

B.  Besonderer Teil

Zu Teil 6 (Universaldienst)

Zu § 76 (Universaldienstleistungen)

Absatz 1 definiert abstrakt, was Universaldienstleistungen sind. Danach sind Universaldienstleistungen Dienste, die sich an dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erreichten Stand der Marktpenetration orientieren, die jedoch auch ein dynamisches Element enthalten, als neue oder zusätzliche Dienste zukünftig für eine Vielzahl von Bürgern selbstverständlich und damit unabdingbar werden können, nachdem sich für sie auf Grund des technischen Fortschritts und des Wettbewerbs eine entsprechende Nachfrage der Allgemeinheit am Markt entwickelt hat. Solche Leistungen können dann künftig als Universaldienstleistungen bestimmt werden. Damit wird die Vorschrift dem Gedanken der Grundversorgung gerecht, der aus Artikel 87f Abs.1 GG abgeleitet ist.

Absatz 1 setzt Artikel 3 Abs.1 und Artikel 4 Abs.1 URL um und entspricht weitgehend dem bisherigen § 17 Abs.1 Satz 1 TKG-alt. Lediglich der Begriff „Telekommunikationsdienstleistungen“ wurde durch Dienste ersetzt, da auch Dienste, die nicht Telekommunikationsdienste sind, mit diesen aber in engem Zusammenhang stehen, wie Auskunftsdienste, Universaldienstleistungen sein können. Der dort genannte Wohn- und Geschäftsort wird als ein solcher innerhalb einer geschlossenen Bebauung verstanden. In Absatz 2 werden unter den Nummern 1 bis 5 die als Universaldienstleistungen bestimmten Dienste konkret aufgezählt.

Bisher waren die Universaldienstleistungen in der TUDLV geregelt. Diese soll es künftig jedoch nicht mehr geben, so dass eine konkrete Regelung im Gesetz notwendig war.

Nummer 1 ist die Umsetzung von Artikel 4 Abs.1 und 2 URL in nationales Recht. Ein funktionaler Internetzugang ist gewährleistet; dies ergibt sich aus der Definition „öffentliches Telefonnetz". Die Übertragungsrate, die von einem einzelnen Schmalbandanschluss an das öffentliche Telefonnetz unterstützt wird, hängt sowohl von der Teilnehmerendeinrichtung als auch von dem Anschluss ab. Daher ist es weder auf Gemeinschaftsebene noch auf nationaler Ebene sinnvoll oder angezeigt, eine bestimmte Übertragungsrate oder Technik hierfür festzulegen.

Nummer 2 ist die Umsetzung von Artikel 5 Abs.1a und Abs.2 URL in nationales Recht. Die Nummern 2, 3 und 4 entsprechen weitgehend dem bisherigen § 1 Abs.2 TUDLV.

Mit umfassenden Teilnehmerverzeichnissen und Auskunftsdiensten sind vollständige in dem Sinne gemeint, dass alle Teilnehmer, die ihren Eintrag nicht gesperrt haben, mit allen Nummern im Fest- und Mobilfunkbereich verzeichnet sind, egal bei welchem Netzbetreiber der Anschluss besteht.

Nummer 3 ist die Umsetzung von Artikel 5 Abs.1b und Abs.2 URL. Für den Begriff „umfassend“ gilt das unter Nummer 2 bereits Dargelegte.

Nummer 4 dient der Umsetzung von Artikel 6 Abs. 1 URL. In Erweiterung des bisherigen § 1 Abs. 2 Buchstabe c TUDLV wurde „für jedermann zugänglich“ eingefügt.

Nummer 5 setzt Artikel 6 Abs.3 URL um.

Die Regelung in Absatz 3 gewährleistet, dass Unternehmen bei der Verarbeitung von bereitgestellten Informationen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung beachten müssen und setzt damit Artikel 5 Abs.3 URL in nationales Recht um.

In Absatz 4 wird die Reg TP ermächtigt, nach Anhörung der/des Universaldienstverpflichteten den allgemeinen Bedarf der öffentlichen Münz- und Kartentelefone hinsichtlich der Endnutzerbedürfnisse festzustellen und zur Sicherstellung desselben, den Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen.

Die Regelung ist die Umsetzung von Artikel 6 Abs.1 und 2 URL in nationales Recht.

§§§



Zu § 77 (Erschwinglichkeit der Entgelte)

Die Vorschrift ist die Umsetzung von Artikel 9 Abs.1 URL.

In Absatz 1 wird festgelegt, dass der Anschluss an ein öffentlichesTelefonnetz an einem festen Standort und der Zugang zu öffentlichen Telefondiensten an einem festen Standort dann erschwinglich sind, wenn der Realpreis der durchschnittlich nachgefragten Telefondienstleistungen (von Privathaushalten außerhalb von Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern) zum Zeitpunkt der Liberalisierung (1. Januar 1998) unter Berücksichtigung der Leistungsqualität und Lieferfristen die Produktivitätsfortschrittsrate des Vor-Vorjahres nicht übersteigt. Gemeint ist damit die Produktivitätsfortschrittsrate, die im Price-Cap von 1998 bis 2002 niedergelegt worden ist.

Absatz 2 legt fest, dass die weiteren Universaldienstleistungen erschwinglich sind, wenn bei der Berechnung der Entgelte kein Tatbestand vorliegt, der auf einen Missbrauch nach § 26 schließen lässt.

§§§



Zu § 78 (Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes)

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die Dienste, die als Universaldienstleistungen bestimmt sind, in der Regel auf dem Markt vom Wettbewerb ohne Eingriff der Reg TP erbracht werden. Deshalb spricht diese Vorschrift eine Verpflichtung nur für den Fall aus, dass eine Universaldienstleistung nicht ausreichend und angemessen erbracht wird, oder zu erwarten ist, dass dieser Fall eintreten wird. Dieser Fall könnte beispielsweise dann eintreten, wenn die Universaldienstleistung zum festgelegten Höchstpreis nur mit Verlust erbracht werden kann. In diesem Fall sind alle Anbieter, die auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt tätig sind und einen Anteil von mindestens vier Prozent des Gesamtumsatzes dieses Marktes innerhalb Deutschlands auf sich vereinen, oder über beträchtliche Marktmacht auf dem räumlich relevanten Markt verfügen, verpflichtet, zur Erbringung des Universaldienstes beizutragen. Der Beitrag besteht in einer Geldleistung, durch die das Defizit des dienstleistenden Unternehmens anteilig ausgeglichen wird.

Damit liegt keine A-Priori-Verpflichtung eines oder mehrerer Unternehmen zur Erbringung der Universaldienstleistung vor. Durch diese Vorschrift wird kein Unternehmen von vornherein aus der Erbringung des Universaldienstes ausgeschlossen, die Vorschrift begründet lediglich die Verpflichtung bestimmter Unternehmen einen finanziellen Beitrag zur Erbringung des Universaldienstes zu leisten. Eine solche Beschränkung ist aufgrund von Artikel 13 Abs. 3 Satz 2 URL möglich und im Rahmen der Transparenz und geringst möglichen Marktverfälschung zulässig.

Aus finanzverfassungsrechtlichen Gründen ist es notwendig, den betroffenen Unternehmen eine allgemeine Verpflichtung aufzuerlegen, zum Universaldienst beizutragen, die erst später zu einer Abgabenpflicht konkretisiert wird.

Voraussetzung für die Erhebung einer Sonderabgabe ist unter anderem, dass zwischen einer homogenen Gruppe potentieller Abgabeschuldner und dem mit der Abgabehandlung verfolgten Zweck ein Verantwortungszusammenhang besteht.

Diesen Zusammenhang stellt die durch diese Regelung begründete allgemeine rechtliche Verpflichtung bestimmter Unternehmen her.

§§§



Zu § 79 (Auferlegung von Universaldienstleistungen)

Das bisherige System des TKG-alt für die Auferlegung von Universaldienstleistungen konnte weitgehend übernommen werden, da es auch den von der Europäischen Union geforderten Kriterien der Nichtdiskriminierung entspricht und kein Unternehmen von vornherein von der Auferlegung ausgeschlossen ist.

Absatz 1 schreibt vor, dass die Reg TP für den Fall, dass eine Universaldienstleistung nicht angemessen oder ausreichend erbracht wird, oder zu erwarten ist, dass eine ausreichende Versorgung nicht gewährleistet sein wird, dh eine Versorgungslücke besteht, dies unter Benennung des sachlich und räumlich relevanten Marktes in ihrem Amtsblatt veröffentlichen muss. Sie muss weiter ankündigen, dass sie nach Ablauf von einem Monat zur Verpflichtung bzw zur Ausschreibung greifen wird, falls sich kein Unternehmen innerhalb dieser Frist bereit erklärt, den Universaldienst ohne Ausgleich zu erbringen. Mit diesem Zwischenschritt wird dem Umstand Rechnung getragen, dass zum einen Informationslücken auf dem Markt vorliegen können und zum Anderen, dass kein Unternehmen von vornherein von der Möglichkeit der Erbringung des Universaldienstes ausgeschlossen wird. Weiter soll auf diese Weise ermittelt werden, ob ein Unternehmen die Möglichkeit sieht, den Universaldienst rentabel oder doch mindestens kostendeckend, ohne Defizitausgleichsforderung, erbringen zu können.

Findet sich auf diesem Wege kein Unternehmen, muss die Reg TP wie in Absatz 2 dargestellt verfahren. Die Reg TP entscheidet nach einer Anhörung der in Betracht kommenden Kreise, ob und inwieweit sie ein oder mehrere Unternehmen verpflichten will. Der in Betracht kommende Kreis umfasst alle Anbieter von Telekommunikationsdiensten. Die Verpflichtung darf das jeweilige Unternehmen im Verhältnis zu den anderen Unternehmen nicht unbillig benachteiligen.

Nach Absatz 3 kann ein Unternehmen, das laut Reg TP verpflichtet werden soll, glaubhaft machen, dass es einen Ausgleich nach § 80 verlangen kann. Glaubhaft macht das Unternehmen einen Ausgleich, wenn es darlegt, dass die Universaldienstverpflichtung eine mögliche unzumutbare Belastung für das Unternehmen darstellt. Eine unzumutbare Belastung liegt insbesondere dann vor, wenn sich eine Differenz der Nettokosten des Universaldienstverpflichteten unter Zugrundelegung der Nettokosten für den Betrieb des Unternehmens unter Berücksichtigung der Universaldienstverpflichtung und den Nettokosten für den Betrieb ohne Universaldienstverpflichtung ergibt, die das Unternehmen gegenüber den Wettbewerbern unbillig benachteiligt. Bei der Ermittlung dieser Kosten sind auch die Vorteile für den Universaldienstbetreiber, einschließlich der immateriellen Vorteile zu berücksichtigen. Liegt eine solche Glaubhaftmachung unter Berücksichtigung aller Faktoren vor, muss die Reg TP die Universaldienstleistung ausschreiben.

Diese Vorgehensweise widerspricht auch nicht dem Artikel 8 URL, da kein Unternehmen von vornherein von der Erbringung des Universaldienstes ausgeschlossen ist. Grundsätzlich können sich nach Absatz 1 alle Unternehmen nach Feststellung des Defizits anbieten, die Universaldienstleistung ohne Ausgleich zu erbringen. Findet sich auf diese Weise kein Unternehmen, kann die Reg TP nach Anhörung ein Unternehmen verpflichten, die Universaldienstleistung ohne Ausgleich zu erbringen. Nur wenn dieses Unternehmen glaubhaft machen kann, dass es einen Ausgleichsanspruch hat, muss die Universaldienstleistung ausgeschrieben werden, so dass wiederum alle Unternehmen die Möglichkeit haben, die Universaldienstleistung gegen Ausgleichszahlung zu erbringen. Verpflichtet wird dann das Unternehmen, das geeignet ist und den geringsten Ausgleich verlangt. Geeignet ist ein Unternehmen, dass die Erbringung des Universaldienstes im Defizitgebiet sicherstellen kann. Grundsätzlich können auch mehrere Unternehmen für verschiedene Bestandteile des Universaldienstes verpflichtet werden.

Absatz 4 beschreibt das Verfahren und den Inhalt der Ausschreibung nach Absatz 3.

Absatz 5 ist nur als Auffangtatbestand zu sehen. Nur für den Fall, dass sich niemand nach Absatz 1 gemeldet hat, den Universaldienst ohne Ausgleich zu erbringen, der nach Anhörung vorgesehene Verpflichtete einen Ausgleichsanspruch glaubhaft gemacht hat und im Ausschreibungsverfahren kein geeigneter Bewerber ermittelt werden konnte, verpflichtet die Reg TP den aufgrund der Anhörung beabsichtigten Verpflichteten.

§§§



Zu § 80 (Ausgleich für Universaldienstleistungen)

Absatz 1 stellt klar, dass ein im Ausschreibungsverfahren ermitteltes und verpflichtetes Unternehmen den dort geltend gemachten Ausgleichsanspruch erhält.

Absatz 2 legt den ökonomischen Maßstab fest, der zur Berechnung des Ausgleichs herangezogen wird, der für defizitäre Universaldienstverpflichtungen erfolgt. Dieser Maßstab ergibt sich aus dem Anhang IV Teil A URL. Absatz 2 setzt Artikel 12 Abs.1 URL in nationales Recht um. Nach den Vorgaben der Richtlinie hat die Reg TP die Nettokosten zu ermitteln, wenn sie zu der Auffassung kommt, dass die Bereitstellung des Universaldienstes für das verpflichtete Unternehmen eine möglicherweise unzumutbare Belastung darstellt. Zu dieser Auffassung, dass es sich bei der Verpflichtung um eine möglicherweise unzumutbare Belastung handelt, und der Bejahung dieser Möglichkeit ist die Reg TP bereits nach § 79 Abs.3 gelangt, indem das nunmehr verpflichtete Unternehmen einen Ausgleichsanspruch glaubhaft gemacht hat und der Universaldienst hierauf ausgeschrieben wurde.

Absatz 3 ist die Umsetzung von Artikel 13 Abs. 1 URL. Danach muss die Reg TP nach endgültiger Berechnung der Kosten unter Berücksichtigung aller Faktoren feststellen, ob die Kosten eine unzumutbare Belastung darstellen. Ist dies der Fall, gewährt die Reg TP dem belasteten Unternehmen auf Antrag den berechneten Ausgleich.

Absatz 4 ist zum einen eine Ermächtigungsgrundlage für die Reg TP, die für die Berechnung des Ausgleichs notwendigen Unterlagen von den Unternehmen anzufordern und zu prüfen. Zum anderen verpflichtet Absatz 4 die Reg TP, die Ergebnisse der Prüfung und Berechnung, unter Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, zu veröffentlichen. Absatz 5 regelt, dass der Ausgleich erst nach Ablauf des Kalenderjahres gewährt wird, in dem das Defizit entsteht.

§§§



Zu § 81 (Universaldienstleistungsabgabe)

Die Finanzierung von Defiziten durch Universaldienstverpflichtungen erfolgt durch eine Universaldienstabgabe an die Reg TP. Die Vorschrift wurde aus dem bisher vorgesehenen System zur Finanzierung des Universaldienstes übernommen und entspricht weitgehend dem § 21 TKG-alt.

Absatz 1 konkretisiert die zahlungsverpflichteten Unternehmen sowie die Umlage- und Beitragsregelungen.

Absatz 2 enthält weitere Detailregelungen im Hinblick auf den Ausgleich und die Abgabenhöhe der einzelnen zur Zahlung verpflichteten Unternehmen.

Absatz 3 regelt die Zahlungsfrist, die nunmehr als Monatsfrist benannt ist.

Absatz 4 ermächtigt die Reg TP, die rückständigen Zahlungen durch Erlass eines Feststellungsbescheides beizutreiben.

§§§



Zu § 82 (Verfügbarkeit, Entbündelung und Qualität von Universaldienstleistungen)

Absatz 1 war bisher in § 9 Abs.1 TKV geregelt, da es sich hierbei um einen Kundenanspruch handelt. Da der Anspruch jedoch ausschließlich gegenüber Universaldienstleistungsverpflichteten formuliert ist, wurde er aus systematischen Gründen in das Kapitel Universaldienst übernommen.

Im Übrigen ist die Vorschrift eine Umsetzung von Artikel 3 Abs.1, Artikel 4 Abs.1 und 2 URL.

Absatz 2 stellt sicher, dass Universaldienstleistungen entbündelt angeboten werden müssen und dient damit der Umsetzung des Artikels 10 Abs.1 URL.

Absatz 3 regelt, dass die verpflichteten Unternehmen angemessene und aktuelle Informationen über ihre Leistungen bei der Bereitstellung des Universaldienstes zu veröffentlichen und dabei die in Anhang III der URL dargelegten Dienstqualitätsmerkmale zugrunde zu legen haben. Damit dient Absatz 3 der Umsetzung von Artikel 11 Abs.1 URL in nationales Recht.

§§§



Zu § 83 (Leistungseinstellungen)

Die Absätze 1 und 2 waren bisher in § 6 Abs. 1 und 2 TKV geregelt. Da es sich hierbei nur um mittelbare Kundenschutzansprüche handelt und die Verpflichtung nur gegenüber Unternehmen besteht, die zum Universaldienst verpflichtet sind, oder diesen aufgrund § 148 Abs.7 erbringen, wurde dieser Teil aus systematischen Gründen in das Kapitel Universaldienst übernommen.

§§§



Zu § 84 (Sicherheitsleistungen)

Auch diese Vorschrift war bislang in der TKV geregelt (dort § 11 Abs.1 und 2). Da auch diese Vorschrift ausschließlich den Bereich des Universaldienstes betrifft, wurde sie aus systematischen Gründen in dieses Kapitel übernommen.

Absatz 1 räumt Universaldienstverpflichteten die Möglichkeit ein, die Erbringung des Universaldienstes gegenüber einzelnen Endnutzern von einer Sicherheitsleistung in angemessener Höhe abhängig zu machen. Ein solcher Schutz ist angebracht, da der Universaldienstverpflichtete bezüglich der Universaldienstleistung keine Vertragsautonomie besitzt, sondern unter Kontrahierungszwang steht. Unter bestimmten Voraussetzungen ist daher der Schutz des Universaldienstverpflichteten angezeigt, nämlich dann, wenn zu befürchten ist, dass der Endnutzer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Sicherheitsleistung kann jedoch auch durch Bankbürgschaft erfolgen.

Absatz 2 konkretisiert, was in der Regel angemessen im Sinne des Absatzes 1 ist. Im Einzelfall können auch höhere Beträge unter Begründung der Umstände des Einzelfalles gefordert werden. Hierbei kann insbesondere die Höhe der Zahlungsrückstände aus einem früheren Vertragsverhältnis über die Bereitstellung eines allgemeinen Netzzugangs oder von Sprachtelefondienst, das Telefonier- und Zahlungsverhalten des Kunden sowie objektive Anhaltspunkte für ein künftiges erhöhtes Aufkommen von Tarifeinheiten in Betracht gezogen werden.

§§§



Zu § 85 (Umsatzmeldungen)

Zur Berechnung der Marktanteile der jeweiligen Unternehmen bedarf die Reg TP in regelmäßigen Abständen einer Mitteilung über die Umsatzhöhe der Unternehmen. Auch diese Vorschrift wurde weitgehend aus den bisherigen Vorschriften des Universaldienstes übernommen.

Absatz 1 ermächtigt die Reg TP, im Falle einer Verpflichtung nach § 79 Abs. 3 oder 5, die Umsätze der auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt tätigen Unternehmen jährlich abzufragen. Kommt ein Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Reg TP eine Schätzung vornehmen.

Absatz 2 nimmt auf eine bereits bestehende, für die Umsatzermittlung auch in diesen Fällen geeignete Bestimmung im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Bezug.

Absatz 3 verpflichtet die Reg TP, unter Berücksichtigung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der jeweiligen Unternehmen, zur Veröffentlichung der Kosten für den Universaldienst sowie der Beiträge aller Unternehmen und der Darlegung der etwaigen Marktvorteile der verpflichteten Unternehmen. Absatz 3 ist die Umsetzung von Artikel 14 Abs.2 und Artikel 12 Abs.2 URL.

§§§



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