D-Bundestag 15.Wahlperiode |
(5) | Drucksache 15/2316 09.01.04 |
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BT-Drucks.15/2316 S.76-84
Die Bestimmung entspricht dem § 44 TKG-alt. Sie benennt die wesentlichen Aufgaben, die im Rahmen der Frequenzordnung wahrzunehmen sind. Dies sind die Frequenzbereichszuweisung, die Aufstellung des Frequenznutzungsplanes, die Frequenzzuteilung und die Überwachung der Frequenznutzungen.
Absatz 3 regelt wie bisher, dass das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung grundsätzlich auf Ressortebene hergestellt werden soll.
§§§
Die Bestimmung entspricht § 45 TKG-alt. Der Frequenzbereichszuweisungsplan für die Bundesrepublik Deutschland wird auf der Grundlage des internationalen Frequenzbereichszuweisungsplanes nach Artikel 8 der Vollzugsordnung für den Funkdienst erstellt. Änderungen des internationalen Frequenzbereichszuweisungsplanes sind die Folge internationaler Konferenzen der International Telecommunications Union (ITU). Für die nationale Gestaltung sind Abweichungen davon nur unter den einschränkenden Bedingungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst zulässig.
Im Interesse der Rechtsverbindlichkeit des Frequenzbereichszuweisungsplanes besteht eine Verordnungsermächtigung nach Absatz 1, da es sich aus der tagtäglichen Praxis des Frequenzmanagements heraus als notwendig erwiesen hat, dem Frequenzbereichszuweisungsplan einen außenwirksamen und rechtsverbindlichen Charakter zu geben. Die Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (FreqBZPV) vom 26.April 2001 (BGBl.I S.778) gilt zwar zunächst auf der neuen Rechtsgrundlage fort, ist allerdings anpassungsbedürftig an die Ergebnisse der letzten Weltfunkkonferenz. Im Hinblick auf militärische Zuweisungen, die im Verteidigungsfall gelten, wird eine Einschränkung bereits im Zuweisungsplan erwogen (vgl betreffend die Einschränkung nach erfolgter Zuteilung § 63).
Absatz 2 legt fest, dass auch bestimmte abstrakt generell festzulegende Rahmenregelungen der Frequenznutzung in dem Frequenzbereichszuweisungsplan festzulegen sind.
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Der Frequenznutzungsplan ist Grundlage für die Frequenzzuteilung nach § 53. Die Vorschrift entspricht § 46 TKG-alt.
Absatz 1 beschreibt Kriterien, die bei der Aufstellung des Frequenznutzungsplanes berücksichtigt werden. Unter europäischer Harmonisierung ist die Harmonisierung von Frequenznutzungen im Rahmen der Conférence européenne des Administrations des postes et des télécommunications (CEPT) und der Europäischen Union zu verstehen. Durch die Berücksichtigung der technischen Entwicklung soll vor allem innovativen und frequenzeffizienten technischen Lösungen Vorrang gegeben werden.
Die Betrachtung der Verträglichkeit bezieht sich sowohl auf die Frequenzanwendungen im Freiraum untereinander als auch auf dieVerträglichkeit zwischen Frequenzanwendungen im Freiraum und solchen innerhalb und längs von elektrischen Leitern, d. h. zum Beispiel in Kabelnetzen. Das Einbeziehen von Frequenznutzungen innerhalb und längs von elektrischen Leitern, soweit aus Gründen einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung erforderlich, beruht auf der Erfahrung, dass nicht von einer vollkommenen Entkopplung der Frequenznutzungen in den verschiedenen Übertragungsmedien ausgegangen werden kann.
Absatz 2 beschreibt den Inhalt des Frequenznutzungsplanes im Unterschied zum Frequenzbereichszuweisungsplan.
Durch die Aufteilung des Frequenznutzungsplanes in einzelne Teilpläne wird eine Vereinfachung des gesamten Verfahrens zur Erstellung und Aktualisierung des Frequenznutzungsplanes erreicht.
Durch die Beteiligung der Öffentlichkeit entsprechend Absatz 3 soll sichergestellt werden, dass die an der Nutzung des Spektrums interessierten Gruppen rechtzeitig über die zukünftige Nutzung des Spektrums informiert werden und die Möglichkeit haben, Vorschläge zur Nutzung des Spektrums einzureichen. Das Verfahren wird durch die Verordnung über das Verfahren zur Aufstellung des Frequenznutzungsplanes (Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung – FreqNPAV) vom 26.April 2001 (BGBl.I S.827), die auf der neuen Rechtsgrundlage unverändert fortbesteht, festgelegt.
§§§
Die Vorschrift regelt die grundsätzlichen Aspekte der Frequenzzuteilung.
Die Vorschriften entsprechen weitgehend den Regelungen des TKG-alt (§§ 47 bis 49) und der auf der Grundlage des § 47 TKG-alt erlassenen Frequenzzuteilungsverordnung (FreqZutV) vom 26.April 2001 (BGBl.I S.829). Diese wurde in das Gesetz integriert, soweit normativer Handlungsbedarf besteht. Da der Vorrat an nutzbaren Frequenzen aus technischen Gründen begrenzt ist, bedarf es einer staatlichen Koordinierung und Steuerung der Nutzung dieser knappen Ressource. Spezialgesetzliche Regelungen wie das Amateurfunkgesetz oder zur Frequenznutzung nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut bleiben unberührt.
Absatz 1 beinhaltet § 47 Abs.1 TKG-alt und § 2 Abs.4
und 5 FreqZutV. Aus präventiven Gründen macht Absatz 1
jede Nutzung von einer vorherigen Erlaubnis, der Frequenzzuteilung,
abhängig. Weiterhin wird klargestellt, dass die
Frequenzzuteilung frequenzbezogen und nicht gerätebezogen
erfolgt. Die Zweckbindung stellt klar, dass Frequenzen
nicht zu beliebigen, sondern nur zu den in der Zuteilung anzugebenden
Zwecken genutzt werden können. Die Vorschrift
ist erforderlich, um die planerische Strukturierung
der Frequenzordnung durch internationale Vereinbarungen,
den nationalen Frequenzbereichszuweisungsplan und die
Frequenznutzungspläne und die darin verankerte Aufteilung
des Frequenzspektrums nach Nutzungsarten, auch in der
Zuteilung, umsetzen zu können.
Satz 5 tritt neben Satz 4
und ergänzt diesen für die Fälle, in denen eine Frequenznutzung
nach Satz 4 mit Frequenzen erfolgt, die bereits anderen
Nutzern zugeteilt wurden. Dies gilt beispielsweise für
den Einsatz des sog. IMSI-Catchers durch deutsche Sicherheitsbehörden
auf der Grundlage des § 100i StPO.
Die Absätze 2 und 3 regeln die unterschiedlichen Arten der Frequenzzuteilung:
Die Allgemeinzuteilung nach Absatz 2 regelt die Benutzung einer Frequenz durch die Allgemeinheit oder Teile derselben und ist, soweit möglich, der Regelfall. Für ISM-Anwendungen, die nach dem Frequenzbereichszuweisungsplan den Funkdiensten zugewiesen sind, ist, sofern die Gefahr von funktechnischen Störungen nach Artikel 2 Abs. 2 Punkt 2 GRL nicht ausgeschlossen werden kann, diese Frequenznutzung von einer Einzelzuteilung abhängig.
Absatz 3 regelt die Einzelzuteilung. Ist aus Gründen der effizienten und störungsfreien Frequenznutzung eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, erfolgt eine Einzelzuteilung.
Neben natürlichen und juristischen Personen kann sie auch bestimmten Personenmehrheiten erteilt werden. Zu deren Umschreibung wurde auf den in § 61 Nr. 1 VwGO und § 11 Nr. 2 VwVfG bewährten Begriff der „Personenvereinigung, soweit ihr ein Recht zustehen kann“ zurückgegriffen. Dies erfasst sowohl nicht rechtsfähige Vereine als auch Handelsgesellschaften und Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts.
Absatz 4 konkretisiert das Verfahren der Einzelzuteilung.
Die Reg TP ist hierbei befugt, die Zuteilung von der Erfüllung subjektiver Voraussetzungen abhängig zu machen und notwendige Vorgaben für die Antragstellung festzulegen.
Diese Voraussetzungen müssen im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung notwendig sein und den Bedingungen nach Anhang B der GRL entsprechen. Die Fristenregelung entspricht dem Artikel 5 Abs.3 GRL.
Die Frist beginnt mit der Vorlage des vollständigen Antrags.
Absatz 5 entspricht § 4 Abs.1 FreqZutV-alt.
Absatz 5 Satz 1 Nr.1 enthält als wesentliche Zuteilungsvoraussetzung,
die Vereinbarkeit der geplanten Nutzung mit den planerischen
Vorgaben des Nutzungsplanes, der wiederum auf
dem Frequenzbereichszuweisungsplan beruht.
Absatz 5 Satz 1 Nr.2 verlangt, dass Frequenzen noch nicht durch andere
Nutzer mit Frequenzzuteilung belegt sein dürfen.
Absatz 5 Satz 1 Nr.3 fordert, dass nicht aufgrund frequenztechnischer
Umstände eine Störung anderer Nutzungen zu
befürchten ist. Dieses Kriterium ermöglicht es der Reg TP
beispielsweise sog geographische Frequenzverteilungspläne
(Rautenpläne) zu erstellen, welche näher beschreiben,
wann von einer funktionierenden Frequenznutzung in der
Fläche ausgegangen werden kann.
Die Formulierung des Absatzes 5 stellt klar, dass es sich bei der Frequenzzuteilung um eine gebundene Entscheidung handelt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht daher ein Rechtsanspruch auf eine Frequenzzuteilung. Absatz 5 Satz 3 ändert daran nichts. Die Vorschrift schließt lediglich den Anspruch auf eine ganz bestimmte Wunschfrequenz, zB exakt 100,0 MHz, aus. Satz 2 schafft eine im Interesse der gesetzlichen Aufgabenerfüllung notwendige Flexibilisierung.
Absatz 6 Satz 1 entspricht § 7 Abs.5 FreqZutV und verschafft
der Reg TP die notwendigen Informationen, um eine
nicht effiziente Frequenznutzung zu vermeiden, indem von
der Möglichkeit des Widerrufs nach § 61 Abs.2 Gebrauch
gemacht werden kann.
Satz 2 legt fest, dass Namensänderungen,
Anschriftenänderungen und identitätswahrende
Umwandlungen lediglich einer Anzeige bedürfen.
Absatz 7 regelt das Verfahren, wenn Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen, Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen oder von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden oder ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will. Änderungen der Frequenznutzungsbestimmungen sind im Rahmen dieses Verfahrens nicht möglich. Stimmt die Regulierungsbehörde dem Änderungsantrag nicht zu, schließt dies die Möglichkeiten des § 60 (Frequenzhandel) nicht aus.
Absatz 8 enthält die gegenüber den bisherigen Regelungen neue Vorschrift, dass Frequenzen zeitlich begrenzt zugeteilt werden. Diese Befristung muss angemessen sein. In Einzelfällen ist auch eine unbefristete Zuteilung möglich, sie ist jedoch von der Reg TP zu begründen. Eine Verlängerung der Befristung ist möglich, hierbei sind die Regelungen des Gesetzes sowie ggf. bestehende Nebenbestimmungen der Zuteilung und Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs zu beachten.
Absatz 9 entspricht § 47 Abs.5 Satz 2 TKG-alt und ermächtigt die Reg TP in Fällen der Frequenzknappheit der Zuteilung ein Vergabeverfahren voranzustellen. Frequenzknappheit liegt vor, wenn entweder für eine bestimmte Frequenz mehrere Anträge gestellt wurden oder die Reg TP zu der Auffassung gelangt, dass für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang Frequenzen verfügbar sind. Zur Sicherstellung eines objektiv gerechtfertigten, nichtdiskriminierenden, verhältnismäßigen und transparenten Verfahrens sind die betroffenen Kreise anzuhören (Beschlusskammerverfahren). Die Regelungen des Artikels 7 GRL sind zu beachten.
Absatz 10 entspricht § 4 Abs.2 FreqZutV und schafft die Möglichkeit, einen Antrag auf Zuteilung trotz Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 5 abzulehnen, wenn eine Überprüfung des Nutzungskonzeptes des Antragstellers ergibt, dass dessen Bedürfnis nach Frequenzzuteilungen nur der Hortung von Frequenzen dient oder auf einer technisch nicht erforderlichen ineffizienten Gestaltung der Funkanlagen beruht. Die Vorschrift ist insbesondere deshalb erforderlich, um bei der Gestaltung von Funknetzen prüfen zu können, ob hier nicht lediglich aus Kostengründen oder um Konkurrenten eine Erweiterung ihrer Netze zu verbauen, die Anlagen so gestaltet werden, dass mehr Frequenzen benötigt werden, als sachlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt für das geplante Netz erforderlich sind. Eine Rolle spielt dies beispielsweise bei der Ausgestaltung von Mobilfunknetzen. Ohne eine solche Vorschrift müsste die Reg TP frühzeitig sämtliche freien Frequenzen zuteilen, ohne dass dafür ein technisch begründbarer Bedarf bestünde, was zu einer erheblichen Vergeudung von Frequenzressourcen führen würde. Damit könnte die Reg TP dem Ziel der Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung nach § 2 Abs.2 Nr.7 und § 50 Abs.1 nicht nachkommen. Die Vorschrift wurde bewusst nicht als Zuteilungsvoraussetzung, sondern als im Ermessen stehender Versagungsgrund ausgestaltet, um bei der dann notwendigen Abwägung auch berücksichtigen zu können, dass Konkurrenten des Antragstellers aus früheren Zeiten noch über entsprechende Frequenzreserven verfügen.
In diesem Zusammenhang ist für Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen. Bei den rundfunkrechtlichen Festlegungen kann es sich sowohl um gesetzliche oder verordnungsrechtliche Regelungen als auch um Entscheidungen der zuständigen Landesbehörde handeln. Die Benehmensregelung soll eine Fortführung der bisherigen auf Einigung abzielenden vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern in Rundfunkfragen sicherstellen.
Sofern eine Nichtberücksichtigung eines von einer zuständigen Landesstelle mitgeteilten Versorgungsbedarfs als Eingriff in den Zuständigkeitsbereich der Länder gewertet werden müsste, bliebe der Reg TP kein Raum für eine Nichtberücksichtigung. Diese Benehmensregelung gilt auch für die entsprechenden Festlegungen in § 55 Abs.1, § 56 Satz 3, § 58 Abs.2 Satz 3 und Abs.4, § 61 Abs.2 Satz 2 und Abs.3 und ist den og TKG-alt- und FreqZutV-Regelungen entnommen.
§§§
Die Konstitution und Konvention der ITU wurden in deutsches Recht umgesetzt (Bekanntmachung der Neufassung der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 8.Oktober 2001 (BGBl.2001 II S.1121).
Damit ist zunächst die Bundesrepublik Deutschland gebunden. Es wird daher eine Ermächtigung der Reg TP für die Anmeldung, die Koordinierung und die Notifizierung von Satellitensystemen bei der Internationalen Fernmeldeunion und für die Übertragung der daraus hervorgehenden Orbitund Frequenznutzungsrechte in das Gesetz aufgenommen, die im TKG-alt bislang nicht enthalten war. Während das Kapitel VI der Konstitution allgemeine Bestimmungen über den Fernmeldedienst enthält, die in § 8 adressiert sind, enthält das Kapitel VII besondere Bestimmungen über den Funkdienst, die hier adressiert werden.
Absatz 1 macht jede Ausübung deutscher Orbit- und Frequenznutzungsrechte von einer vorherigen Übertragung dieser Rechte durch die Reg TP abhängig und beschreibt die Aufgaben der Reg TP. Die Übertragung der Frequenznutzungsrechte ist nicht identisch mit der Frequenzzuteilung nach § 53, hier werden die Frequenznutzungsrechte, die die ITU der Bundesrepublik Deutschland erteilt, übertragen. Diese Rechte können über den Geltungsbereich des Telekommunikationsgesetzes hinausreichen. Bei der Versorgung oder möglichen Beeinträchtigungen von Frequenznutzungen durch Satelliten im Geltungsbereich des Telekommunikationsgesetzes bedarf es immer auch einer Frequenzzuteilung nach § 53.
Absatz 2 ermächtigt die Reg TP, ein Vergabeverfahren für vorhandene deutsche Planeinträge und sonstige ungenutzte Orbit- und Frequenznutzungsrechte bei der Internationalen Fernmeldeunion durchzuführen.
§§§
Die Verknüpfung der telekommunikationsrechtlichen Frequenzzuteilung mit der rundfunkrechtlichen Genehmigung stellt wie bereits nach den Regelungen im TKG-alt (§ 47 Abs.3) und der FreqZutV (§ 5 Abs.2) sicher, dass es weder zur Ausstrahlung nicht genehmigten Rundfunks kommt noch eine Ausstrahlung von genehmigtem Rundfunk wegen der Hortung von Rundfunkfrequenzen durch Zuteilungsinhaber unterbleiben muss. Bei Rundfunk, der nicht im Zuständigkeitsbereich der Länder liegt, beispielsweise die Deutsche Welle oder die Sender der alliierten Streitkräfte, greift die Regelung nicht ein, da dort keine landesrecht- lichen Genehmigungen erteilt werden. Der Versorgungsbedarf für Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder wird von den zuständigen Landesbehörden mitgeteilt. Diese Bedarfsmeldungen realisiert die Reg TP im Rahmen der Festlegungen des § 55 in den dem Rundfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereichen. Die Reg TP legt auf der Grundlage rundfunkrechtlicher Festlegungen der zuständigen Landesbehörden Näheres zum Verfahren der Bedarfsdeckung fest. Eine Nutzung der dem Rundfunkdienst im Frequenzbereichszuweisungsplan zugewiesenen und im Frequenznutzungsplan ausgewiesenen Frequenzen für andere Zwecke als der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder wird möglich, wenn dem Rundfunk die auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen zustehende Kapazität zur Verfügung steht. Versorgungsbedarf ist in diesem Zusammenhang der in absehbarer Zeit erkennbare Bedarf.
Absatz 2 entspricht § 47 Abs.2 TKG-alt und regelt, dass Frequenznutzungen des Bundesministeriums der Verteidigung in den ausschließlich für militärische Nutzungen im Frequenznutzungsplan ausgewiesenen Frequenzbereichen keiner Frequenzzuteilung bedürfen.
Absatz 3 entspricht § 3 Abs.2 FreqZutV und schafft die aufgrund internationaler Vereinbarungen erforderlichen Sonderregelungen für fremde Wasser- und Luftfahrzeuge. Verstöße gegen die für diese Fahrzeuge geltenden internationalen Regelungen können dabei als nicht zweckentsprechende Nutzung angesehen und überwacht werden.
Absatz 4 entspricht in der Zielsetzung § 5 Abs.3 FreqZutV und betrifft den so genannten BOS-Funk. Hier bedarf es einer Koordinierung, welche Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben betraut sind und in den Genuss der speziell dafür vorgesehenen Frequenzen kommen sollen.
Diese ist von der Reg TP alleine nicht zu bewältigen. Durch die Verwaltungsvorschrift ist die Möglichkeit eine Effizienzsteigerung eröffnet, indem durch einen reibungslosen Ablauf, durch vorabgestimmte Konzepte und Muster für typische BOS-Funknetze das bewährte Verfahren der Koordinierung auch wegen der zahlreichen Landesgrenzen überschreitenden Einsätze bei besonderen Lagen im Wesentlichen beibehalten und optimiert wird.
Aus den gleichen Erwägungen tragen die Absätze 5 und 6, die § 5 Abs.4 und 5 FreqZutV entsprechen, den Besonderheiten bei der Koordination des Flugfunks bzw des Seefunks Rechnung.
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Satz 1 enthält eine aus Flexibilitätsgründen notwendige Ausnahmeklausel, welche unproblematische Abweichungen von den planerischen Vorgängen gestattet. Vom Frequenzbereichszuweisungsplan oder Frequenznutzungsplan abweichende Frequenzzuteilungen sind im begründeten Einzelfall auch dann zulässig, wenn nach Art und Umfang der Frequenznutzung Beeinträchtigungen der im Frequenzbereichszuweisungsplan oder Frequenznutzungsplan festgelegten Frequenznutzungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind. Gedacht ist auch an Sonderzuteilungen bei Großveranstaltungen, experimentellen Nutzungen oder solch marginalen Nutzungen, bei denen Störungen praktisch ausgeschlossen werden können, wobei der Antragsteller selbst keinen Schutz vor Beeinträchtigungen durch eingetragene Frequenznutzungen beanspruchen kann. Die planerischen Vorgaben können beispielsweise versuchsweisen Anwendungen neuer Techniken entgegenstehen, an deren Einführung zum Zwecke der Effizienzsteigerung ein Interesse besteht. Eine Änderung der planerischen Vorgaben kommt aber noch nicht in Betracht, da erst durch die versuchsweise Einführung ermittelt werden muss, ob die neue Technik die an sie gestellten Erwartungen erfüllt. Den Belangen der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen Rechnung zu tragen. Die Regelung entspricht § 4 Abs.3 FreqZutV in vereinfachter Form.
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Bei manchen Frequenznutzungen, beispielsweise im Betriebsfunk, gebieten die Knappheit der dafür zur Verfügung stehenden Frequenzen und die besondere Nutzungsart eine parallele Zuteilung einer Frequenz an eine Vielzahl von Nutzern. Die Regelung stellt sicher, dass in diesen Bereichen keine Verteilungsprobleme durch eine normale Einzelzuteilung nach dem Prioritätsprinzip entstehen. Die Regelung entspricht § 6 Abs.1 FreqZutV.
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Die zulässigen Bestandteile der Frequenzzuteilung sind für die Praxis von entscheidender Bedeutung, da hiermit darüber entschieden wird, was dem Nutzer im Einzelnen von der Reg TP verbindlich vorgeschrieben werden kann. Die Art und Bandbreite der erforderlichen Regelungen kann hinsichtlich der unterschiedlichen Nutzungen stark differieren. Die Vorschrift schafft dafür den notwendigen Rahmen unter Gewährleistung des Regulierungszieles einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung.
Absatz 1 Satz 1 entspricht § 7 Abs.1 FreqZutV und beinhaltet zunächst eine Generalklausel. Die Koppelung an die Erforderlichkeit zur effizienten und störungsfreien Frequenznutzung geht über die bloße Verhältnismäßigkeit hinaus, in dem sie zugleich das Regelungsziel begrenzt. Typische Regelungsbestandteile einer Frequenzzuteilung sind – soweit erforderlich – auf den Verwendungszweck abgestellte Parameter, wie der Standort, die Kanalbandbreite, das Modulationsverfahren, die Sendeleistung, die Feldstärkegrenzwerte und deren räumliche und zeitliche Verteilung sowie die Nutzungsbeschränkungen im Hinblick auf die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen und den Betrieb von stationären Messeinrichtungen der Reg TP. Zum Umfang der Frequenznutzung kann die Zahl der Funkanlagen gehören, die betrieben werden dürfen. Ausnahmsweise ist auch die Einbeziehung von Empfangsanlagen erlaubt, ohne diese jedoch selbst zum Gegenstand der Zuteilung zu machen. Dies ist erforderlich, da in einigen Frequenzbereichen die Zahl der Funkanlagen der einzig handhabbare Parameter zur Beschreibung der Nutzungsintensität ist. Sie sichert insbesondere in den Fällen der Mehrfachzuteilung nach § 57 die Effizienz der Frequenznutzung und die gerechte Verteilung der begrenzten Ressourcen. Diese Bestandteile der Frequenzzuteilung müssen den Bedingungen nach Anhang B der GRL genügen. Satz 2 wiest darauf hin, dass eine Nutzung zugeteilter Frequenzen nur mit Funkanlagen erfolgen darf, die für den Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen bzw. gekennzeichnet sind. Die größte Gruppe, die diese Anforderung erfüllt, bilden die Funkanlagen, die gemäß § 10 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) rechtmäßig in Verkehr gebracht werden. Für bestimmte Funkanlagen, wie zB in Bereichen des Amateurfunks, der militärischen Nutzung, des Seefunks, ua, gelten spezielle Regelungen bzw europäische oder internationale Richtlinien.
Absatz 2 Satz 1 entspricht § 7 Abs.2 FreqZutV und erlaubt die Beifügung von Nebenbestimmungen. Grundsätzlich sind nur solche Nebenbestimmungen zulässig, die dem Anhang B der GRL genügen. Ihre Beifügung ist ebenfalls strikt an die Erforderlichkeit zur Sicherung der effizienten und störungsfreien Nutzung gekoppelt. Absatz 2 Satz 2 erlaubt, in Anlehnung an Vorbilder aus dem Umwelt- und Technikrecht, unter bewusst engen Voraussetzungen nachträgliche Änderungen der in Absatz 1 Satz 2 genannten Parameter, ohne das Vertrauen des Zuteilungsinhabers in den Fortbestand der Zuteilung zu gefährden. Die Regelung dient auch dazu, den sonst vielfach notwendigen Widerruf der Zuteilung zu vermeiden. Diese Regel ermöglicht es auch bei Frequenzen, die von mehreren Zuteilungsinhabern gleichzeitig genutzt werden, die Zuteilung zu ändern, wenn die gestiegene tatsächliche Nutzung einen sinnvollen und störungsfreien Betrieb nicht mehr zulässt, ohne den komplizierten und für alle Beteiligten nachteiligen Weg über einen ausdrücklichen Widerruf und eine Neuzuteilung der Frequenz zu gehen. Soweit hierbei Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen sind, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.
Da der Betrieb reiner Empfangsanlagen mangels Ressourcenverbrauch keine Frequenznutzung ist und eine Frequenzzuteilung deshalb nicht erforderlich ist, wäre die bestimmungsgemäße Frequenznutzung gefährdet, wenn die Empfangsanlagen mit den hinsichtlich der Nutzung durch Sendeanlagen nach Absatz 1 vorgeschriebenen Parametern nicht harmonieren. Im Interesse der Nutzer soll die Reg TP daher die in Absatz 3 vorgesehenen Hinweise erteilen. Dies dient der Information der Betreiber der Anlagen. Aus Satz 2 ergibt sich, dass der Betreiber einer Empfangsanlage bei Abweichung von den Empfehlungen der Reg TP auf eigenes Risiko handelt und nicht mit einem Eingreifen der Reg TP rechnen kann. Ein Umkehrschluss, bei Einhaltung der Parameter könne ein störungsfreier Empfang garantiert werden, ist aus technischen Gründen nicht möglich. Die Regelung entspricht § 7 Abs.4 FreqZutV.
Absatz 4 entspricht § 7 Abs.6 FreqZutV und legt fest, dass Frequenzen für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder mit Auflagen zugeteilt werden.
Eine Auflage kann zB die Vorgabe zur Übertragung eines bestimmten Programms mit einem bestimmten Versorgungsgebiet sein. Hier ist die Rundfunkhoheit der Länder betroffen.
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Die Regelung konkretisiert das Vergabeverfahren, das die Reg TP nach § 53 Abs.7 in Fällen der Frequenzknappheit der Zuteilung voranstellen kann. Die Regelungen des Artikels 7 GRL sind zu beachten. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 11 TKG-alt.
Absatz 1 benennt die beiden möglichen Vergabeverfahren. Diese sind das Versteigerungs- und das Ausschreibungsverfahren. Diese Verfahren sollen mit der größtmöglichen Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgen, um ein nichtdiskriminierendes Verfahren sicherzustellen.
Absatz 2 enthält den gesetzlichen Regelfall, wonach grundsätzlich das Versteigerungsverfahren anzuwenden ist. Nur wenn dieses Verfahren, gemessen an den Regulierungszielen des § 2 Abs.2, ungeeignet ist, kommt das Ausschreibungsverfahren zum Zuge. Das ist zB zum einen der Fall, wenn schon Auswahlverfahren durchgeführt wurden, zum anderen, wenn gesetzlich begründete Ansprüche wie zB Polizeifunk oder Ansprüche von Betreibern von Rundfunksendeanlagen auf Zuteilung von Frequenzen vorgehen.
Absatz 3 steht in engem Zusammenhang mit dem Regulierungsziel des § 2 Abs.2 Nr.2. Mit ihr erhält die Reg TP die Möglichkeit zu gewährleisten, dass die Betätigungsmöglichkeiten erfolgreicher Bieter oder Bewerber durch den Marktzutritt anderer, überlegener Wettbewerber nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden. Zur Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs kann die Reg TP verhaltenskontrollierende Maßnahmen gegenüber den überlegenen Wettbewerbern festlegen oder diese erforderlichenfalls vom Vergabeverfahren ausschließen. Mit dieser aus wettbewerblichen Gründen eingefügten Vorschrift soll nicht bewirkt werden, dass Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung von der Anwendung neuer Technologien ausgeschlossen werden.
Das in Absatz 4 benannte Auswahlkriterium der Effizienz der Frequenznutzung ist sachgerecht, weil es der in bestimmten Frequenzbereichen bestehenden Knappheit von Übertragungskapazität Rechnung trägt. Die vor dem Vergabeverfahren festzulegenden Zulassungsbedingungen und Verfahrensregelungen gewährleisten ein diskriminierungsfreies Verfahren.
Das Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 ist ein geeignetes rechtsstaatlich zulässiges Auswahlverfahren. Mit diesem Auswahlverfahren kann ein wesentliches Regulierungsziel, nämlich die Effizienz der Frequenznutzung realisiert werden. Das erfolgreiche Gebot belegt typischerweise die Bereitschaft und die Fähigkeit, die zuzuteilende Frequenz im marktwirtschaftlichen Wettbewerb der Dienstleistungsangebote möglichst optimal einzusetzen und sich um eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Frequenz zu bemühen. Gleichzeitig dient das frequenzökonomische Auswahlkriterium dem regulierungspolitischen Ziel, den Wettbewerb zu fördern. Um dieses Ziel nachhaltig zu gewährleisten, sind besondere Versteigerungsbedingungen vorgesehen.
Im Unterschied zu anderen Bereichen, bei denen es um die Verteilung knapper Güter geht, wie zB die Vergabe von Studienplätzen, ist das ökonomische Auswahlkriterium im Bereich der Frequenzvergabe rechtsstaatlich unbedenklich.
In den Fällen, in denen das Versteigerungsverfahren nicht das geeignete Vergabeverfahren ist, erfolgt die Vergabe mittels Ausschreibung. Die Rahmenbedingungen, insbesondere die Kriterien, nach denen die Auswahl erfolgt, legt Absatz 6 fest.
Absatz 7 dient der Umsetzung von Anhang B Nr.7 GRL.
Eine mögliche Auflage ist zB die Vorgabe bestimmter Versorgungsverpflichtungen und deren zeitliche Umsetzung. Absatz 8 greift die Regelungen des Artikels 7 Abs.4 GRL auf und setzt diese in nationales Recht um.
§§§
Die Regelung greift die Möglichkeit der Übertragung von Frequenznutzungsrechten nach Artikel 9 Abs.3 RRL auf.
Absatz 1 ermächtigt die Reg TP, nach Anhörung der betroffenen Kreise, unter bestimmten Bedingungen, Frequenzbereiche für den Handel freizugeben und die Rahmenbedingungen und das Verfahren hierfür festzulegen. Die maßgeblichen Entscheidungskriterien hierbei sind die vorhandene Nachfrage nach dem entsprechenden Frequenzspektrum, die Bereitschaft der derzeitigen Nutzer, Frequenzspektrum zu veräußern, die Überschaubarkeit mit Blick auf die Umsetzungsmöglichkeiten hinsichtlich der Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Vereinbarkeit mit dem ursprünglichen Frequenzvergabeverfahren sowie die effiziente Frequenznutzung. Für unterschiedliche Frequenzbereiche und Nutzungsarten können unterschiedliche Arten des Frequenzhandels mit spezifischen institutionellen Arrangements zugelassen werden.
Die Veröffentlichung nach Absatz 2 gewährleistet ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren.
Absatz 3 regelt die Verwendung der Erlöse.
§§§
Absatz 1 entspricht § 47 Abs.5 Satz 2 TKG-alt und regelt den Widerruf in den Fällen, in denen keine Nutzung der zugeteilten Frequenz stattfindet.
Die Widerrufsgründe nach den Absätzen 2 und 3 entsprechen § 8 Abs.1 und 2 FreqZutV und treten neben die regelmäßigen Widerrufsgründe nach § 49 Abs. 2 VwVfG und modifizieren diese im Hinblick auf die telekommunikationsrechtlichen Besonderheiten.
Die Regelung in Absatz 3 trägt den Besonderheiten des Rundfunks Rechnung. Beim Wegfall der entsprechenden Zuteilungsvoraussetzung aus § 50 Abs.1 TKG-alt dürfte das Widerrufsermessen mit Rücksicht auf die Rundfunkhoheit der Länder regelmäßig auf Null reduziert sein. Die Sollvorschrift des Absatzes 2 lässt Raum zu abweichenden Handhabungen in Ausnahmefällen. Eine solche Ausnahme kann zB bestehen, wenn bei Nutzung digitaler Übertragungsverfahren neben digitalem Rundfunk auch andere Dienste bzw Anwendungen in einem Datencontainer angeboten werden. Ein Erlöschen der Zuteilungsvoraussetzung nach § 53 Abs.5 berührt nicht in jedem Fall diese anderen Dienste bzw Anwendungen. Ein automatisches Erlöschen der Frequenzzuteilung erscheint nicht angebracht, da hierdurch Rechtsunsicherheiten entstehen würden, weil der Wegfall der rundfunkrechtlichen Genehmigung der Reg TP in der Regel nur mit einer gewissen Verzögerung bekannt wird und das Angebot anderer Dienste bzw Anwendungen ungerechtfertigt beendet würde. Der neu hinzugekommene Absatz 3 Satz 2 ermöglicht der Reg TP, im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde – auch abweichend von dem vorherigen Vergabeverfahren – Datencontainer, die nicht mehr für die Rundfunkübertragung vorbehalten werden sollen, für andere Dienste und Anwendungen zu öffnen.
Durch Absatz 4 wird sichergestellt, dass der Antragsteller kein schutzwürdiges Vertrauen im Hinblick auf Entschädigungsansprüche bei einem Widerruf nach den Absätzen 2 und 3 genießt. Dies ist sachlich gerechtfertigt, da ein schutzwürdiges Vertrauen aufgrund der in der Verordnung enthaltenen Widerrufsgründe nicht entstehen kann. Das ist bislang in § 8 Abs.2 Satz 2 FreqZutV enthalten.
In Absatz 5, der § 8 Abs.3 FreqZutV entspricht, ist eine Regelung für den Widerruf von Frequenznutzungen für analoge Hörfunk- und Fernsehrundfunkübertragungen aufgenommen.
Eine notwendige Voraussetzung für das Zusammenwachsen von Informations-, Kommunikations- und Rundfunktechniken sowie dieWeiterentwicklung des Rundfunks ist die Digitalisierung der bisher analogen Rundfunkübertragung. Diese Digitalisierung der Rundfunkübertragung stellt die infrastrukturellen Grundlagen für die Markteinführung neuer, digitaler Produkte und Dienste sowohl beim klassischen Rundfunk als auch im Bereich neuer multimedialer Dienste bereit. Die Digitalisierung der terrestrischen Rundfunkübertragung wird aufgrund der in Deutschland knappen Frequenzressourcen für diesen Bereich nur möglich, wenn die bisher analogen Frequenznutzungen aufgegeben werden.
Im Rahmen der Initiative Digitaler Rundfunk (IDR) – eine Initiative des Bundes und der Länder unter Mitwirkung der Marktbeteiligten – besteht bei den Beteiligten Konsens, bis zum Jahre 2010 die analoge terrestrische Fernsehrundfunkübertragung aufzugeben und durch eine digitale Übertragung zu ersetzen.
Die digitale terrestrische Hörfunkübertragung mit dem Standard DAB hat bereits parallel zur analogen Hörfunkübertragung im UKW-Bereich begonnen. Im Kreis der IDR sind die Beteiligten übereingekommen, durch gemeinsame Anstrengungen zu erreichen, dass im Jahre 2010 die weit überwiegende Mehrzahl der Hörer digitales Radio nutzt. Dies ermöglicht dann, die analoge Hörfunkübertragung im UKW-Bereich bis spätestens 2015 auslaufen zu lassen. Die Hörfunkübertragungen im Lang-, Mittel- und Kurzwellenbereich werden von dieser Regelung zz. nicht berührt. Um diesem einvernehmlichen Willen der Marktteilnehmer, der Länder und des Bundes eine Rechtsgrundlage zu geben und Planungssicherheit für die Beteiligten zu erreichen, soll dieser Rahmen für die Umstellung von der analogen zur digitalen Rundfunkübertragung normativ festgelegt werden.
Die Frist für den Widerruf der Frequenzzuteilungen für die analoge Übertragung von Fernsehrundfunk und Hörfunk soll angemessene Reaktionsmöglichkeiten zulassen und von daher mindestens ein Jahr betragen. Diese Regelung ist als Soll- und nicht als Muss-Vorschrift ausgelegt, damit von den Beteiligten, insbesondere in der Startphase der Umstellung von analoger auf digitale Übertragung, flexibel vor Ort einvernehmlich auch mit kürzeren Fristen reagiert werden kann.
Der Erlöschenstatbestand des Verzichts nach Absatz 6 entspricht § 8 Abs.4 Nr.4 FreqZutV und ist im Hinblick auf die Beitragspflicht für die Zuteilungsinhaber erforderlich.
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Absatz 1 erteilt der Reg TP den konkreten gesetzlichen Auftrag, zur Sicherstellung der Frequenzordnung die Frequenznutzung zu überwachen. Die Reg TP überwacht auf dieser Grundlage wie bisher die Einhaltung der nach § 53 erteilten Frequenzzuteilungen. Dazu dienen sowohl anlassbezogene wie auch präventive Prüfungen.
Nach § 2 Abs.2 Nr.7 und § 50 Abs.1 ist eine effiziente und störungsfreie Nutzung von Frequenzen sicherzustellen. Zur Überwachung der Frequenznutzung auf Verstöße gegen Festlegungen des Frequenznutzungsplans oder gegen den Inhalt der Frequenzzuteilungen bzw. auf Nutzung von Frequenzen ohne Frequenzzuteilung ist die Identifizierung von Funkstellen erforderlich. Die Identifizierung der jeweiligen Funkstellen ist zudem notwendige Voraussetzung für Anordnungen von Betriebseinschränkungen oder der Außerbetriebnahme von Geräten nach Absatz 2, für das Erheben von Gebühren und Abgaben nach den §§ 140 und § 141 und für die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 147. Zur Identifizierung von Funkstellen ist aber häufig ein „Hineinhören“ in Aussendungen unerlässlich.
Die Möglichkeit einer schnellen und zuverlässigen Identifizierung wiederum ist dringend erforderlich, um bei sicherheitsrelevanten Funkdiensten, wie zB dem Flugfunk, die gebotene zügige Aufklärung zu erzielen. Oft bietet nur das „Hineinhören“ die Möglichkeit einer schnellen Selektierung der von anderen Funkanwendungen verwendeten Kennungen und schafft damit die Voraussetzungen für eine schnelle Beseitigung von Störungen, die durch Nebenaussendungen anderer Funkdienste entstehen.
Damit der Prüf- und Messdienst der Reg TP seine gesetzliche Aufgabe der Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung weiterhin in rechtlich gesicherter Form erfüllen kann, ist die entsprechende Ermächtigungsgrundlage an die Anforderungen der Rechtsprechung anzupassen. Die Regelung ist, soweit die unterschiedliche Aufgabenstellung dies zuließ, dem § 8 Abs.7 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) vom 18.September 1998 (BGBl.I S.2882) nachgebildet.
Der verfassungsrechtlich gebotene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs ist somit gewahrt.
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Die Vorschrift entspricht § 9 Abs.2 FreqZutV. Im Krisenfall besteht regelmäßig ein kurzfristig auftretender Bedarf an zusätzlichen Frequenzen. Die Vorschrift schafft die nötige Rechtsgrundlage gegenüber den Zuteilungsinhabern, um diesen zusätzlichen Frequenzbedarf durch vorübergehende Einschränkung der mit der Zuteilung gewährten Rechtsposition zu decken. Dies stellt ein milderes Mittel dar gegenüber dem andernfalls erforderlichen Widerruf der Frequenzzuteilung zur Verhütung schwerer Nachteile für das Gemeinwohl nach § 49 Abs.2 Nr.5 VwVfG. Aufgrund dieser Vorschrift kann der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung aufgestellte Frequenzbereichszuweisungsplan für den Verteidigungsfall in Kraft treten.
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In dieser Vorschrift werden die Grundzüge der Nummerierung festgelegt. Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Nummerierung werden von der Reg TP wahrgenommen.
Einschlägig ist insoweit Artikel 10 Abs.1 RRL, wonach „die nationalen Regulierungsbehörden die Zuteilung aller nationalen Nummerierungsressourcen und die Verwaltung der nationalen Nummerierungspläne kontrollieren. Sie sorgen für die Bereitstellung adäquater Nummern und Nummerierungsbereiche für alle öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste“. So strukturiert und gestaltet die Reg TP den Nummernraum aus. Das Ziel ist es den Anforderungen von Nutzern, Betreibern von Telekommunikationsnetzen und Anbietern von Telekommunikationsdiensten zu genügen. Die Reg TP teilt ferner Nummern an Betreiber von Telekommunikationsnetzen, Anbieter von Telekommunikationsdiensten und Nutzer zu.
Hiermit sind keine neuen Zuständigkeitsbereiche in Bezug auf die Vergabe von Namen und Adressen im Internet verbunden (Erwägungsgrund Nr.20 aE RRL). Daher wird die Verwaltung der .de-Domain-Namen ausdrücklich aus dem Aufgabenbereich der Regulierungsbehörde ausgenommen. Für die Verwaltung allgemeiner – sog generischer – und anderen Ländern zugeordneter Domain-Namen oberster Ordnung bedarf es dieser Ausnahme nicht, weil sie der Regelung durch deutsche Behörden entzogen sind. Zur Vermeidung des zwar branchenüblichen aber englischsprachig als „country code Top Level Domain“ aufzulösenden Akronyms „ccTLD“ wird die Gesetzessprache an die im europäischen Recht bereits verwendete Formulierung angelehnt (vgl Erwägungsgrund Nr.4 und Artikel 1 Abs.1 Satz 1 der Verordnung EG Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“ (ABl.EG Nr.L 113 vom 30.April 2002 S.1)). Es muss allerdings sichergestellt sein, dass auch weiterhin eine diskriminierungsfreie transparente und offene Verwaltung, d. h. einschließlich Zuteilung von Namen und Adressen, erfolgt. So lange dies der Fall ist, kann die Verwaltung von Namen und Adressen weiterhin privatwirtschaftlich erfolgen und ist eine bundesrechtliche Regelung nicht erforderlich.
Unabhängig hiervon ist in Rechnung zu stellen, dass es aktuelle neue technische Entwicklungen und damit verbundene innovative Dienstleistungen gibt. Ein Beispiel hierfür ist das Projekt „ENUM“, das den Nummernplan in der äußeren Erscheinung nach numerischen Internet-Domain- Namen abbildet. Um ein reibungsloses Zusammenspiel mit den übrigen Nummerierungsressourcen zu gewährleisten, ist die Verantwortlichkeit der Reg TP in diesen Fällen erforderlich.
Hierbei soll sie jedoch die Möglichkeit erhalten, diese vertraglich auf Dritte zu übertragen, wenn die Aufgabenerfüllung durch diese gewährleistet ist.
Absatz 2 regelt die Befugnisse der Reg TP im Zusammenhang mit der Umsetzung internationaler Verpflichtungen oder Empfehlungen.
Um die Verpflichtungen nach Absatz 2 durchsetzen zu können, wird die Reg TP in Absatz 3 ermächtigt, Anordnungen zu erlassen und diese auch mit Zwangsgeldern durchzusetzen.
Absatz 4 ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, eine Nummerierungsverordnung zu erlassen, in der ua die Grundsatzaufgaben näher ausgestaltet, beschrieben und festgelegt werden. Der Anwendungsbereich der Verordnung geht daher nach der Ermächtigung entsprechend Artikel 10 Abs.1 Satz 1 und 2 RRL über den Begriff der Rufnummer in § 3 Nr.18 hinaus, insofern als Zeichenfolgen, die in öffentlichen Telekommunikationsnetzen netzübergreifend Zwecken der eindeutigen Adressierung dienen, auch zu dieser Nummerierungsressource zählen. In der Rechtsverordnung werden im Einzelnen die Maßstäbe und Leitlinien für die Strukturierung und Ausgestaltung der Nummernräume, für den Erwerb, den Umfang und den Verlust von Nutzungsrechten an Nummern geregelt. Daneben sind auch verbraucherschützende Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Nutzung bestimmter Rufnummern zu regeln. Darunter fallen insbesondere Regelungen zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er- und 0900er-Mehrwertdiensterufnummern.
Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf die .de-Domain-Namen.
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Diese Vorschrift verdeutlicht, welche Befugnisse der Reg TP im Rahmen der Nummerierung zukommen. Sie kann gegen jegliche Verstöße bei der Nummernnutzung geeignete Maßnahmen treffen. Auch der Entzug der rechtswidrig genutzten Nummer kommt als Sanktion in Frage. Dabei ist der Reg TP ein Entschließungs- und ein Auswahlermessen eingeräumt. Sie hat nach pflichtgemäßer Ermessensausübung zu entscheiden, ob und wie sie eingreift. Daneben kann sie gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Nummer geschaltet ist, die Abschaltung derNummeranordnen. Denn die Entziehung der Rufnummer kann schwer und langwierig sein, wenn der Zuteilungsinhaber im Ausland sitzt. Entsprechend Satz 3 ist sie verpflichtet, in den Fällen, in denen es noch möglich ist, den Rechnungssteller aufzufordern, für diese Nummer nicht zu inkassieren.
Die Absätze 2 und 3 stellen die Abgrenzung der Kompetenzen zwischen Regulierungsbehörde und Landesbehörden klar.
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Die Vorschrift setzt Artikel 11 RRL um, korrespondiert aber auch mit Artikel 9 GRL und Anhang Teil A Nr.5 GRL.
Absatz 1 wird unverändert aus dem TKG-alt übernommen, da dieses Recht ein unverzichtbares Mittel für den Bund ist, zur Erfüllung seiner Pflicht eine flächendeckende Versorgung zu gewährleisten. Zugewiesen wird das unentgeltliche Nutzungsrecht öffentlicher Wege für öffentliche Telekommunikationszwecke dem Bund auf der Grundlage des Artikels 87f Abs.1 GG. Vor dem Hintergrund einer bundesweiten Telekommunikationsinfrastruktur stand dieses Recht der „Telegraphenverwaltung“ bereits nach § 1 des Telgraphenwegegesetzes zu und ist durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7.Januar 1999 (Az 2 BvR 929/97, veröffentlicht in MMR 1999, 355 ff und NVwZ 1999, 520 ff.) bestätigt.
Absatz 2 schreibt vor, dass Telekommunikationslinien in Errichtung und Unterhaltung den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen müssen. Auch diese Vorgabe war bereits Teil des § 50 TKG-alt.
Absatz 3 Satz 1 und 2 wurde ebenfalls weitgehend aus dem TKG-alt übernommen. In Satz 1 wird klargestellt, dass das Zustimmungsrecht des Wegebaulastträgers schriftlich in Form eines Verwaltungsaktes zu erfolgen hat. Hierunter fällt auch der öffentlich-rechtliche Vertrag als eine besondere Ausgestaltung eines Verwaltungsakts.Weiter wird festgelegt, dass die konkrete Ausgestaltung der Nutzung durch Telekommunikationslinien (zB Verlegetiefe, Abstand vom Fahrbahnrand, Koordinierung mit anderen, unmittelbar bevorstehenden Bauvorhaben etc) vor Baubeginn mit dem Wegebaulastträger abzustimmen ist. Das Zustimmungsrecht des Trägers derWegebaulast kann von Nebenbestimmungen abhängig gemacht werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind. So stellt das neue TKG klar, dass die Träger der Wegebaulast eine ortsübliche Dokumentation der Lage der Telekommunikationslinie verlangen können. Dies war bislang umstritten und von den Gerichten nicht einheitlich entschieden.
Die Dokumentationspflicht ist insbesondere für große Städte von Bedeutung, da hier mittlerweile viele Leitungen verlegt sind, ohne dass die Stadt diese zuordnen oder rekonstruieren kann. Dies bedeutet jedoch eine Einschränkung des Artikels 28 GG für Städte und Gemeinden. Im Falle der Nutzung von Bundeswasserstraßen ist die Wasserund Schifffahrtsverwaltung des Bundes Baulastträger im Sinne dieser Vorschrift. Wie bisher bedarf es lediglich in den Fällen, in denen Telekommunikationslinien oberirdisch verlegt werden, einer ermessensfehlerfreien Abwägung der städtebaulichen Belange einerseits und der wirtschaftlichen Interessen des Nutzungsberechtigten andererseits. Dass die Verlegung von Telekommunikationslinien grundsätzlich gleichberechtigt ober- und unterirdisch erfolgen kann, war seinerzeit dem Telegraphengesetz entnommen und soll auch künftig unverändert fortgelten.
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Da der Bund nach Artikel 87f GG nicht selbst tätig werden kann, sondern die Versorgung durch privatwirtschaftliche Tätigkeit vorgesehen ist, muss der Bund zur Gewährleistung seiner Versorgungsverpflichtung sein originäres Recht an die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze weitergeben.
Die Vorschrift ist Anspruchsgrundlage für die Erteilung der unentgeltlichen Nutzungsberechtigung durch die Reg TP. Zum einen soll hierdurch eine eindeutige Abgrenzung zwischen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze und anderer erfolgen. Das Nutzungsrecht steht nur für öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien zur Verfügung. Zum anderen wird durch die Übertragung der Wegerechte durch die Reg TP vermieden, dass es zu Doppelprüfungen und somit zu ineffizienten Verfahren kommt.
In Absatz 1 wird das Schriftformerfordernis festgelegt, sowie der Kreis der Berechtigten auf Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze beschränkt. Diese Beschränkung der unentgeltlichen Nutzung nur für Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze aus dem TKG-alt ist weiterhin geboten. Auch die Richtlinie steht einer Differenzierung bei der Übertragung der Nutzungsrechte an Betreiber öffentlicher und Betreiber nichtöffentlicher Telekommunikations- netze nicht entgegen (vgl Artikel 11 Abs.1 RRL). Betreiber nichtöffentlicher Telekommunikationsnetze haben die Möglichkeit, Verkehrswege im Rahmen der Sondernutzung auf Antrag beim Wegebaulastträger in Anspruch zu nehmen.
Absatz 2 konkretisiert das Verfahren der Übertragung der Nutzungsberechtigung. Die Reg TP ist hierbei befugt, die Übertragung von der Erfüllung subjektiver Voraussetzungen abhängig zu machen und notwendige Vorgaben für die Antragstellung festzulegen. Solche Informationen dürfen nach Artikel 11 Abs.1 Buchstabe c GRL, Artikel 11 Abs.1 RRL verlangt werden, soweit sie angemessen, objektiv gerechtfertigt, transparent und nichtdiskriminierend sind. Im Falle der Übertragung der unentgeltlichen Nutzungsberechtigung an Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze müssen zum Schutz derWegebaulastträger sowie aller auf Verkehrswege angewiesenen Unternehmen die vorgegebenen subjektiven Voraussetzungen erfüllt werden. Die Anforderung an Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde müssen sich jedoch im rechten Verhältnis zu der räumlich beantragten Nutzungsberechtigung bewegen. Grundsätzlich gilt als zuverlässig, wer die Gewähr dafür bietet, die Rechtsvorschriften einzuhalten, als leistungsfähig, wer die Gewähr dafür bietet, für den Aufbau und den Betrieb von Telekommunikationsnetzen die erforderlichen Produktionsmittel zur Verfügung zu haben, als fachkundig, wer die Gewähr dafür bietet, dass die bei Ausübung der Wegerechte tätigen Personen über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen. Der Hinweis auf die Vereinbarkeit der Nutzungsberechtigung mit den Regulierungszielen ist nur noch einmal zur Klarstellung der anzulegenden Prüfkriterien gedacht.
Die Fristenregelung entspricht der bisherigen Frist für die Erteilung einer Lizenz und ist an die Fristenregelung für die Einzelzuteilung einer Frequenz nach Artikel 5 Abs.3 GRL angepasst. Die Frist beginnt mit der Vorlage des vollständigen Antrags.
Absatz 3 nennt Pflichten, die sich an die Erteilung der Nutzungsberechtigung knüpfen. Bei Nichteinhaltung dieser Mitteilungspflichten haftet der Nutzungsberechtigte für etwaige hierdurch entstehende Schäden. Zur Entlastung der Telekommunikationsunternehmen wurde die Pflicht der Regulierungsbehörde aufgenommen, ihr gemeldete Änderungen des Wegebaulastberechtigten an den jeweiligen Wegebaulastträger in Kopie weiterzuleiten.
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Diese Vorschrift entspricht § 51 TKG-alt und gilt unverändert fort.
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Diese Regelungen, die die Rechtsbeziehungen zwischen Nutzungsberechtigten und Wegeunterhaltspflichtigen – in der Regel der Träger der Wegebaulast – betreffen, wurden unverändert aus den §§ 52, 53 TKG-alt übernommen.
Klarzustellen ist, dass eine Änderung nach § 70 Abs.1 immer dann geboten ist, wenn bei Änderung des Verkehrsweges nach den üblichen Baumethoden entsprechend den anerkannten Regeln der Technik die Leitung Probleme bereitet.
Von Städten und Gemeinden kann nicht verlangt werden, dass im Leitungsbereich „archäologische“ Arbeitsweisen anzuwenden sind.
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Auch diese Vorschriften entsprechen den Vorgängerregelungen im TKG-alt (dort §§ 54 bis 56).
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Die Vorschrift entspricht § 57 TKG-alt. Sie ist weiterhin erforderlich, mit den Vorgaben des europäischen Rechts, insbesondere Artikel 11 RRL, vereinbar und durch höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt, so dass Änderungen nicht notwendig und angezeigt sind.
Insbesondere dient diese Vorschrift der Sicherung der Rechte derjenigen, die bereits entlang ihrer Versorgungsleitungen Telekommunikationslinien besitzen bzw. diese für eigene Kommunikationszwecke verlegten Linien zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen ausbauen wollen. Entsprechendes gilt auch für private Breitbandverteilnetze.
Die Vorschrift ist Ausprägung der Nichtdiskriminierung, da anderenfalls die Wettbewerbschancen von Anbietern, die auf diese Nutzung angewiesen sind, gegenüber anderen Anbietern, die überwiegend eine Leitungsführung unter Nutzung öffentlicher Wege realisiert haben, in ungerechtfertigter Weise gemindert wäre.
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Die Verjährungsregelungen wurden aus dem TKG-alt (§ 58) übernommen. Die Verjährungsfrist wurde entsprechend der Schuldrechtsreform auf drei Jahre angepasst.
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