TKG (6) | ||
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Bundesnetzagentur (F) | ||
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Organisation |
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist (2) nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
§§§
1Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie (1) Weisungen erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
2Dies gilt nicht für solche Aufgaben, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie (1) auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen sind und mit
deren Erfüllung es die Bundesnetzagentur (2) beauftragt hat.
[ Motive ] |
§§§
§§§
§§§
Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat folgende Aufgaben: (1)
...(2)
Der Beirat wirkt mit bei den Entscheidungen der Bundesnetzagentur (3) in den Fällen des § 61 Absatz 3 Nummer 2 und 4 (4) und des § 81.
1Der Beirat ist berechtigt, Maßnahmen zur Umsetzung
der Regulierungsziele und zur Sicherstellung des
Universaldienstes zu beantragen.
2Die Bundesnetzagentur (3)
ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von
sechs Wochen zu bescheiden.
1Der Beirat ist gegenüber der Bundesnetzagentur (3)
berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen.
2Die Bundesnetzagentur (3) ist gegenüber dem Beirat auskunftspflichtig.
Der Beirat berät die Bundesnetzagentur (3) bei der Erstellung des Vorhabenplanes nach § 122 Abs.2, insbesondere auch bei den grundsätzlichen marktrelevanten Entscheidungen.
Der Beirat ist bei der Aufstellung des Frequenzplanes (5) nach § 54 anzuhören.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Bundesnetzagentur (2) legt den gesetzgebenden
Körperschaften des Bundes gemeinsam mit dem
Bericht nach Absatz 2 einen Bericht über ihre Tätigkeit
sowie über die Lage und die Entwicklung auf dem Gebiet
der Telekommunikation vor.
2In diesem Bericht ist auch
zu der Frage Stellung zu nehmen, ob sich eine Änderung
der Festlegung, welche Telekommunikationsdienste als
Universaldienstleistungen im Sinne des § 78 gelten, empfiehlt.
(2) 1Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung
des Wettbewerbs und die Frage, ob nachhaltig
wettbewerbsorientierte Telekommunikationsmärkte in
der Bundesrepublik Deutschland bestehen, beurteilt, die
Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes über die
Regulierung und Wettbewerbsaufsicht würdigt und zu
sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen Stellung
nimmt, insbesondere zu der Frage, ob die Regelung
in § 21 Abs.2 Nr.3 im Hinblick auf die Wettbewerbsentwicklung anzupassen ist.
2Das Gutachten soll bis zum
30.November eines Jahres abgeschlossen sein, in dem
kein Hauptgutachten nach § 44 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird.
3Die Monopolkommission kann Einsicht nehmen in die bei der Bundesnetzagentur geführten Akten einschließlich
der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich ist. (1)
4Für den vertraulichen Umgang mit den Akten gilt § 46 Abs.3 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend (1) (f).
(3) Die Bundesregierung nimmt zu dem Bericht gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes in angemessener Frist Stellung.
[ Motive ] |
§§§
(1) Die Bundesnetzagentur (1) veröffentlicht einmal jährlich einen Bericht über die Entwicklung des Telekommunikationsmarktes, der wesentliche Marktdaten einschließlich der Entwicklung und Höhe der Endnutzertarife der Dienste nach § 78 Absatz 2, die entweder von nach den §§ 81 bis 87 verpflichteten Unternehmen oder auf dem Markt erbracht werden, und deren Verhältnis zu den nationalen Verbraucherpreisen und Einkommen, (2)sowie Fragen des Verbraucherschutzes enthält.
(2) 1In den Jahresbericht ist nach öffentlicher Anhörung
auch ein Vorhabenplan aufzunehmen, in dem die im laufenden
Jahr von der Bundesnetzagentur (1) zu begutachtenden
grundsätzlichen rechtlichen und ökonomischen
Fragestellungen enthalten sind.
2Das Ergebnis ist in dem
darauf folgenden Jahresbericht zu veröffentlichen.
(3) Die Bundesnetzagentur (1) veröffentlicht fortlaufend ihre Verwaltungsgrundsätze.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1In den Fällen der §§ 10, 11, 40, 41 und § 62 Absatz 2 Nummer 3 entscheidet die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt (5).
2Trifft die Bundesnetzagentur (2) Entscheidungen nach Teil 2 Abschnitt 2
bis 5 oder § 77a
Absatz 1 und 2 (6), gibt sie dem Bundeskartellamt rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
3Führt das Bundeskartellamt im Bereich der Telekommunikation
Verfahren nach den §§ 19 und 20 Abs.1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (7) oder nach § 40 Abs.2
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
durch, gibt es der Bundesnetzagentur (2) rechtzeitig vor
Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
4Beide Behörden wirken auf eine einheitliche
und den Zusammenhang mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wahrende Auslegung dieses Gesetzes, auch beim Erlass von Verwaltungsvorschriften, (8) hin.
5Sie haben einander Beobachtungen und
Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung der beiderseitigen
Aufgaben von Bedeutung sein können.
(2) 1Die Bundesnetzagentur (2) arbeitet mit den Landesmedienanstalten
zusammen.
2Auf Anfrage übermittelt sie
den Landesmedienanstalten Erkenntnisse, die für die
Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Bundesnetzagentur arbeitet mit den nationalen
Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten,
der Kommission und dem GEREK auf
transparente Weise zusammen, um eine einheitliche
Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie
2002/21/EG und der Einzelrichtlinien zu gewährleisten.
2Sie arbeitet insbesondere mit der
Kommission und dem GEREK bei der Ermittlung
der Maßnahmen zusammen, die zur Bewältigung
bestimmter Situationen auf dem Markt am besten
geeignet sind.
(2) Die Bundesnetzagentur unterstützt die Ziele des GEREK in Bezug auf bessere regulatorische Koordinierung und mehr Kohärenz.
(3) 1Die Bundesnetzagentur trägt bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben weitestgehend den
Empfehlungen Rechnung, die die Kommission
nach Artikel 19 Absatz 1 und 2 der Richtlinie
2002/21/EG erlässt.
2Beschließt die Bundesnetzagentur,
sich nicht an eine solche Empfehlung
zu halten, so teilt sie dies der Kommission
unter Angabe ihrer Gründe mit.
§§§
(1) 1Die Bundesnetzagentur stellt der Kommission
auf deren begründeten Antrag nach Artikel 5
Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG hin die Informationen
zur Verfügung, die die Kommission benötigt,
um ihre Aufgaben auf Grund des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union
wahrzunehmen.
2Beziehen sich die bereitgestellten
Informationen auf Informationen, die zuvor von
Unternehmen auf Anforderung der Bundesnetzagentur
bereitgestellt wurden, so werden die
Unternehmen hiervon unterrichtet.
(2) Die Bundesnetzagentur kann ihr übermittelte Informationen der nationalen Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats auf deren begründeten Antrag hin zur Verfügung stellen, soweit dies erforderlich ist, damit diese nationale Regulierungsbehörde ihre Verpflichtungen aus dem Recht der Europäischen Union erfüllen kann.
(3) Im Rahmen des Informationsaustausches nach den Absätzen 1 und 2 stellt die Bundesnetzagentur eine vertrauliche Behandlung aller Informationen sicher, die von der nationalen Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats oder von dem Unternehmen, das die Informationen an die Bundesnetzagentur übermittelt hat, nach den Vorschriften des Rechts der Europäischen Union und den einzelstaatlichen Vorschriften über das Geschäftsgeheimnis als vertraulich angesehen werden.
(4) 1Die Bundesnetzagentur kennzeichnet im
Rahmen der Bereitstellung von Informationen an
die Kommission, an nationale Regulierungsbehörden
anderer Mitgliedstaaten, an das GEREK und
an das Büro des GEREK vertrauliche Informationen.
2Sie kann bei der Kommission beantragen,
dass die Informationen, die sie der Kommission
bereitstellt, Behörden anderer Mitgliedstaaten
nicht zur Verfügung gestellt werden.
3Der Antrag
ist zu begründen.
§§§
Die Bundesnetzagentur (1) kann in geeigneten Fällen zur Beilegung telekommunikationsrechtlicher Streitigkeiten den Parteien einen einvernehmlichen Einigungsversuch vor einer Gütestelle (Mediationsverfahren) vorschlagen.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Bundesnetzagentur (1) kann zur Vorbereitung
ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen
der Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einsetzen.
2Ihre Mitglieder müssen auf dem Gebiet von Telekommunikation
oder Post über besondere volkswirtschaftliche,
betriebswirtschaftliche, sozialpolitische,
technologische oder rechtliche Erfahrungen und über
ausgewiesene wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.
(2) 1Die Bundesnetzagentur (1) erhält bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftliche Unterstützung.
2Diese betrifft insbesondere
die regelmäßige Begutachtung der volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Entwicklung der Telekommunikation und des Postwesens im Inland und Ausland,
die Aufbereitung und Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Grundlagen für die Gestaltung des Universaldienstes, die Regulierung von Anbietern mit beträchtlicher Marktmacht, die Regeln über den offenen Netzzugang und die Zusammenschaltung sowie die Nummerierung und den Kundenschutz.
[ Motive ] |
§§§
Befugnisse |
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(1) 1Stellt die Bundesnetzagentur (1) fest, dass ein
Unternehmen seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz, (2) auf Grund dieses Gesetzes oder nach der Verordnung (EG) Nr.717/2007 (2) (3) nicht erfüllt, fordert sie
das Unternehmen zur Stellungnahme und Abhilfe auf.
2Sie setzt dem Unternehmen für die Abhilfe eine Frist.
(2) 1Kommt das Unternehmen innerhalb der gesetzten
Frist seinen Verpflichtungen nicht nach, kann die Bundesnetzagentur (1)
die zur Einhaltung der Verpflichtung
erforderlichen Maßnahmen anordnen.
2Hierbei ist dem Unternehmen eine angemessene Frist zu setzen, um den
Maßnahmen entsprechen zu können.
(3) Verletzt das Unternehmen seine Verpflichtungen in schwerer oder wiederholter Weise oder kommt es den von der Bundesnetzagentur (1) zur Abhilfe angeordneten Maßnahmen nach Absatz 2 nicht nach, so kann die Bundesnetzagentur (1) ihm die Tätigkeit als Betreiber von Telekommunikationsnetzen oder Anbieter von Telekommunikationsdiensten untersagen.
(4) 1Wird durch die Verletzung von Verpflichtungen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar und
erheblich gefährdet oder führt die Pflichtverletzung bei
anderen Anbietern oder Nutzern von Telekommunikationsnetzen
und -diensten zu erheblichen wirtschaftlichen
oder betrieblichen Problemen, kann die Bundesnetzagentur (1)
in Abweichung von den Verfahren nach den
Absätzen 1 bis 3 vorläufige Maßnahmen ergreifen.
2Die Bundesnetzagentur (1) entscheidet, nachdem sie dem
betreffenden Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb einer angemessenen Frist eingeräumt
hat, ob die vorläufige Maßnahme bestätigt, aufgehoben
oder abgeändert wird.
(5) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach Absatz 2 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 500 000 Euro festgesetzt werden.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Unbeschadet anderer nationaler Berichts- und Informationspflichten sind die Betreiber von öffentlichen
Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten
(3) verpflichtet,
im Rahmen der Rechte und Pflichten aus diesem
Gesetz der Bundesnetzagentur (1) auf Verlangen Auskünfte
zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich
sind. (OW)
2Die Bundesnetzagentur (1) kann insbesondere
Auskünfte verlangen, die erforderlich sind für
die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ergeben,
die einzelfallbezogene Überprüfung von Verpflichtungen, wenn der Bundesnetzagentur (1) eine Beschwerde vorliegt oder sie aus anderen Gründen eine Verletzung von Pflichten annimmt oder sie von sich aus Ermittlungen durchführt,
die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen der Endnutzer,
ein Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren nach den §§ 10 und 11,
Verfahren auf Erteilung von Nutzungsrechten und zur Überprüfung der entsprechenden Anträge sowie
3Auskünfte nach Satz 3 Nr.1 bis 5 dürfen nicht vor dem Zugang zum Markt oder als Bedingung für den Zugang verlangt werden.
(2) 1Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Bundesnetzagentur (1) übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur (1) von den nach Absatz 1 in der Telekommunikation tätigen Unternehmen
Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über Umsatzzahlen, verlangen, (OW)
innerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen.
2Die Bundesnetzagentur kann von den nach Absatz 1 in der Telekommunikation tätigen Unternehmen insbesondere Auskünfte über künftige
Netz- und Diensteentwicklungen verlangen, wenn
diese Entwicklungen sich auf Dienste auf Vorleistungsebene
auswirken können, die die Unternehmen
Wettbewerbern zugänglich machen (2).
3Die Bundesnetzagentur kann ferner von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungsmärkten
verlangen, Rechnungslegungsdaten zu
den mit diesen Vorleistungsmärkten verbundenen
Endnutzermärkten vorzulegen (2).
(3) 1Die Bundesnetzagentur (1) fordert die Auskünfte
nach den Absätzen 1 und 2 und ordnet die Prüfung nach
Absatz 2 Nr.2 durch schriftliche Verfügung an.
2In der Verfügung sind die Rechtsgrundlagen, der Gegenstand und
der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben.
3Bei einem Auskunftsverlangen ist eine angemessene Frist
zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen.
(4) Die Inhaber der Unternehmen oder die diese vertretenden Personen, bei juristischen Personen, Gesellschaften oder nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte nach den Absätzen 1 und 2 zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu dulden.
(5) Personen, die von der Bundesnetzagentur (1) mit der Vornahme von Prüfungen beauftragt werden, dürfen die Büro- und Geschäftsräume der Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten betreten.
(6) 1Durchsuchungen können nur auf Anordnung des
Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen
soll, vorgenommen werden.
2Auf die Anfechtung
dieser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung.
3Bei Gefahr im Verzug können die in Absatz 5 bezeichneten
Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen
Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen.
4An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die
Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen,
aus der sich, falls keine richterliche Anordnung
ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme
einer Gefahr im Verzug geführt haben.
(7) 1Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können
im erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen
werden oder, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben
werden, beschlagnahmt werden.
2Auf die Beschlagnahme
findet Absatz 6 entsprechende Anwendung.
(8) 1Zur Auskunft nach Absatz 4 Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
sie selbst oder in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde.
2aDie durch Auskünfte oder Maßnahmen nach den
Absätzen 1 und 2 erlangten Kenntnisse und Unterlagen
dürfen für ein Besteuerungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren
wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder
einer Devisenzuwiderhandlung sowie für ein Verfahren
wegen einer Steuerstraftat oder einer Devisenstraftat
nicht verwendet werden;
2bdie §§ 93, 97, 105 Abs.1, § 111 Abs.5 in Verbindung mit § 105 Abs.1 sowie § 116 Abs.1 der Abgabenordnung sind insoweit nicht anzuwenden.
3Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens,
wenn an deren Durchführung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder bei vorsätzlich falschen Angaben der Auskunftspflichtigen oder der für sie
tätigen Personen.
(9) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Auflagen, Anordnungen oder Verfügungen der Bundesnetzagentur (1) ergeben haben, hat das Unternehmen der Bundesnetzagentur (1) die Aufwendungen für diese Prüfungen einschließlich ihrer Auslagen für Sachverständige zu erstatten.
(10) Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 500 000 Euro festgesetzt werden.
[ Motive ] |
§§§
(1) Die Bundesnetzagentur (1) kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.
(2) 1aFür den Beweis durch Augenschein, Zeugen und
Sachverständige sind § 372 Abs.1, die §§ 376, 377, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs.1 und die §§ 401, 402, 404, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozessordnung
entsprechend anzuwenden;
1bHaft darf nicht verhängt werden.
2Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das
Oberlandesgericht zuständig.
(3) 1Über die Aussagen der Zeuginnen oder Zeugen soll
eine Niederschrift aufgenommen werden, die von dem
ermittelnden Mitglied der Bundesnetzagentur (1) und,
wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem
zu unterschreiben ist.
2Die Niederschrift soll Ort und
Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden
und Beteiligten ersehen lassen.
(4) 1Die Niederschrift ist den Zeuginnen oder Zeugen
zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht
vorzulegen.
2Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken
und von den Betreffenden zu unterschreiben.
3Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(6) 1Die Bundesnetzagentur (1) kann das Amtsgericht
um die Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die
Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen
Aussage für notwendig erachtet.
2Über die Beeidigung
entscheidet das Gericht.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Bundesnetzagentur (1) kann Gegenstände, die
als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein
können, beschlagnahmen.
2Die Beschlagnahme ist den
davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Die Bundesnetzagentur (1) hat binnen drei Tagen um die richterliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzusuchen, wenn bei der Beschlagnahme weder die davon Betroffenen noch erwachsene Angehörige anwesend waren oder wenn die Betroffenen und im Falle ihrer Abwesenheit erwachsene Angehörige der Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben haben.
(3) 1Die Betroffenen können gegen die Beschlagnahme
jederzeit um die richterliche Entscheidung nachsuchen.
Hierüber sind sie zu belehren.
2Über den Antrag entscheidet
das nach Absatz 2 zuständige Gericht.
(4) 1Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde
zulässig.
2Die §§ 306 bis 310 und 311a der
Strafprozessordnung gelten entsprechend.
[ Motive ] |
§§§
Die Bundesnetzagentur (1) kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Entscheidungen der Bundesnetzagentur (1) sind zu
begründen.
2Sie sind mit der Begründung und einer
Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten
nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes
zuzustellen.
3Entscheidungen, die gegenüber
einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches
dieses Gesetzes ergehen, stellt die Bundesnetzagentur (1)
denjenigen zu, die das Unternehmen der
Bundesnetzagentur (1) als Zustellungsbevollmächtigte
benannt hat.
4Hat das Unternehmen keine Zustellungsbeauftragten
benannt, so stellt die Bundesnetzagentur (1)
die Entscheidung durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger
zu.
(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Bundesnetzagentur (1) kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.
[ Motive ] |
§§§
Verfahren | ||
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Beschlusskammern |
(1) 1aDie Bundesnetzagentur (4) entscheidet durch Beschlusskammern
in den Fällen des Teils 2, des
§ 55 Absatz 10, der §§ 61, 62, 77a Absatz 1
und 2 und des § 81 (5)
;
1bAbsatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.
2Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt.
3Die Beschlusskammern werden mit Ausnahme des Absatzes 3 nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (1) gebildet.
(2) 1Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung
mit einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden und
zwei beisitzenden Mitgliedern.
2Der oder die Vorsitzende
und die beisitzenden Mitglieder müssen die Befähigung
für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben.
3Mindestens ein Mitglied der Beschlusskammer muss die
Befähigung zum Richteramt haben.
(3) 1aIn den Fällen des § 55 Absatz 10 (6), der §§ 61, 62 und 81
entscheidet die Beschlusskammer in der Besetzung mit
dem Präsidenten als Vorsitzendem oder der Präsidentin
als Vorsitzender und den beiden Vizepräsidenten oder
Vizepräsidentinnen als beisitzende Mitglieder;
1bAbsatz 2 Satz 2 und 3 findet insoweit keine Anwendung.
2Die Vertretung in Verhinderungsfällen wird in der Geschäftsordnung
nach § 3 Abs.1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (2) geregelt.
3Die Entscheidung in den Fällen des § 61 Absatz 3 Nummer 2 und 4 (7) und des § 81 erfolgt im Benehmen mit dem Beirat.
(4) 1Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis in
Fällen vergleichbarer oder zusammenhängender Sachverhalte
und zur Sicherstellung des Konsistenzgebotes
nach § 27 Abs.2 sind in der Geschäftsordnung der Bundesnetzagentur (4)
Verfahren vorzusehen, die vor Erlass
von Entscheidungen umfassende Abstimmungs-, Auskunfts-
und Informationspflichten der jeweiligen Beschlusskammern
und der Abteilungen vorsehen.
2Soweit Entscheidungen der Beschlusskammern nach den
§§ 19, 20, 21,
23,
24,
30,
39,
40,
41 Absatz 2 (8) der § 42 Abs.4 Satz 3 (3) betroffen sind,
ist in der Geschäftsordnung sicherzustellen, dass Festlegungen
nach den §§ 10 und 11 durch die Präsidentenkammer
erfolgen.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1„Ergeben sich im Zusammenhang mit Verpflichtungen
aus diesem Gesetz oder auf
Grund dieses Gesetzes Streitigkeiten zwischen
Unternehmen, die öffentliche Telekommunikationsnetze
betreiben oder öffentlich zugängliche
Telekommunikationsdienste anbieten,
oder zwischen diesen und anderen Unternehmen,
denen Zugangs- oder Zusammenschaltungsverpflichtungen
aus diesem Gesetz oder
auf Grund dieses Gesetzes zugute kommen,
trifft die Beschlusskammer, soweit dies gesetzlich
nicht anders geregelt ist, auf Antrag einer Partei nach Anhörung der Beteiligten eine verbindliche
Entscheidung (2).
2Sie hat innerhalb einer Frist von höchstens vier Monaten, beginnend
mit der Anrufung durch einen der an dem Streitfall Beteiligten,
über die Streitigkeit zu entscheiden.
(2) 1Bei einer Streitigkeit in einem unter dieses Gesetz fallenden Bereich zwischen Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten, die in die Zuständigkeit der nationalen Bundesnetzagentur (1) von mehr als einem Mitgliedstaat (3) (f)
fällt, kann jede Partei die Streitigkeit der betreffenden nationalen Bundesnetzagentur (1) vorlegen.
2Fällt die Streitigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur, so koordiniert
sie ihre Maßnahmen mit den zuständigen
nationalen Regulierungsbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten (4).
3Die Beschlusskammer trifft ihre Entscheidung im Benehmen
mit der betreffenden nationalen Bundesnetzagentur (1) innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen.
(3) (5) 1Bei Streitigkeiten nach Absatz 2 kann die Bundesnetzagentur das GEREK beratend
hinzuziehen, um die Streitigkeit im Einklang
mit den in § 2 genannten Zielen dauerhaft beizulegen.
Sie kann das GEREK um eine Stellungnahme
zu der Frage ersuchen, welche
Maßnahmen zur Streitbeilegung zu ergreifen
sind.
2Hat die Bundesnetzagentur oder die zuständige nationale Regulierungsbehörde eines
anderen betroffenen Mitgliedstaats das GEREK
um eine Stellungnahme ersucht, so trifft die
Beschlusskammer ihre Entscheidung nicht,
bevor das GEREK seine Stellungnahme abgegeben
hat.
3§ 130 bleibt hiervon unberührt.
(4) (5) Die §§ 126 bis 132 und 134 bis 137 gelten entsprechend.
[ Motive ] |
§§§
(1) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.
(2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind beteiligt
die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten (2), gegen die sich das Verfahren richtet,
die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Bundesnetzagentur (1) auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
[ Motive ] |
§§§
(1) Die Beschlusskammer hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Den Personen, die von dem Verfahren berührte Wirtschaftskreise vertreten, kann die Beschlusskammer in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) 1aDie Beschlusskammer entscheidet auf Grund
öffentlicher mündlicher Verhandlung;
1bmit Einverständnis
der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden
werden.
2Auf Antrag eines Beteiligten oder von
Amts wegen ist für die Verhandlung oder für einen Teil
davon die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine
Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der
Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines wichtigen
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
[ Motive ] |
§§§
1Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im Rahmen
des Beschlusskammerverfahrens haben alle Beteiligten
diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebsoder
Geschäftsgeheimnisse enthalten.
2In diesem Fall
müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus
ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
eingesehen werden kann.
3Erfolgt dies nicht, kann die Beschlusskammer von ihrer Zustimmung
zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere
Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht
rechtfertigen.
4Hält die Beschlusskammer die Kennzeichnung
der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung
über die Gewährung von Einsichtnahme an
Dritte die vorlegenden Personen hören.
[ Motive ] |
§§§
Verfahren |
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(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur (1) haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Im Falle des § 132 findet ein Vorverfahren nicht statt.
(3) 1Im Falle des § 132 sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde nach der Verwaltungsgerichtsordnung
oder nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (2) gegen eine andere Entscheidung
des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen.
2Das gilt nicht für die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 138 Absatz 4 (3), die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung
und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs.2 und 3
des Gerichtsverfassungsgesetzes.
3Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a
Abs.4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes
entsprechende Anwendung.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder
die Erteilung von Auskünften (Vorlage von Unterlagen)
durch die Bundesnetzagentur ist § 99 Absatz
1 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der
Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Rechts
der obersten Aufsichtsbehörde nach § 99 Absatz 1
Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Vorlage
zu verweigern, das Recht der Bundesnetzagentur
tritt, die Unterlagen als geheimhaltungsbedürftig
zu kennzeichnen.
2Das Gericht der
Hauptsache unterrichtet die Beteiligten, deren
Geheimhaltungsinteresse durch die Offenlegung
der Unterlagen im Hauptsacheverfahren berührt
werden könnte, darüber, dass die Unterlagen vorgelegt
worden sind.
(2) 1Das Gericht der Hauptsache entscheidet
auf Antrag eines Beteiligten, der ein Geheimhaltungsinteresse
an den vorgelegten Unterlagen
geltend macht, durch Beschluss, inwieweit die
§§ 100 und 108 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2
der Verwaltungsgerichtsordnung auf die Entscheidung
in der Hauptsache anzuwenden sind.
2Die Beteiligtenrechte nach den §§ 100 und 108 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
sind auszuschließen, soweit nach
Abwägung aller Umstände das Geheimhaltungsinteresse
das Interesse der Beteiligten auf rechtliches
Gehör auch unter Beachtung des Rechts
auf effektiven Rechtsschutz überwiegt.
3Insoweit dürfen die Entscheidungsgründe im Hauptsacheverfahren die Art und den Inhalt der geheim gehaltenen
Unterlagen nicht erkennen lassen.
4Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet.
(3) 1Der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem das Gericht
die Beteiligten, deren Geheimhaltungsinteressen
durch die Offenlegung der Unterlagen berührt
werden könnten, über die Vorlage der Unterlagen
durch die Bundesnetzagentur unterrichtet
hat.
2In diesem Verfahren ist § 100 der Verwaltungsgerichtsordnung
nicht anzuwenden.
3Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß.
(4) 1Gegen die Entscheidung nach Absatz 2
Satz 1 ist die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht
gegeben.
2Über die Beschwerde
entscheidet der für die Hauptsache zuständige
Revisionssenat.
3Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3 Satz 2 gelten sinngemäß.
§§§
1Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen ihre Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen die folgenden Informationen:
2Sie stellt diese Informationen der Kommission und dem GEREK auf deren begründete Anfrage zur Verfügung.
§§§
1Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem
Gesetz ergeben, gilt § 90 Abs.1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.
2In diesen Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes
und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin die Bundesnetzagentur (1)
und ihr Präsident oder ihre Präsidentin.
[ Motive ] |
§§§
U-3 | Internationale Aufgaben | 140-141 |
---|
(2) (3) 1Im Bereich der europäischen und internationalen Telekommunikationspolitik,
insbesondere bei der Mitarbeit in
europäischen und internationalen Institutionen und Organisationen,
wird die Bundesnetzagentur (2) im Auftrag des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (1) tätig.
2Dies
gilt nicht für Aufgaben, die die Bundesnetzagentur (2) auf
Grund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze sowie auf
Grund von Verordnungen der Europäischen Union (3)
in eigener Zuständigkeit wahrnimmt.
(2) (4) 1Die Bundesnetzagentur unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
vorab über die wesentlichen Inhalte geplanter
Sitzungen in europäischen und internationalen
Gremien.
2Sie fasst die wesentlichen
Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Sitzungen
zusammen und übermittelt sie unverzüglich
an das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie.
3Bei Aufgaben, die die
Bundesnetzagentur nach Absatz 1 Satz 2 in
eigener Zuständigkeit wahrnimmt, finden die
Sätze 1 und 2 keine Anwendung, soweit zwingende
Vorschriften die vertrauliche Behandlung
von Informationen fordern.
[ Motive ] |
§§§
Zuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion (3) im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Bundesnetzagentur (2).
[ Motive ] |
§§§
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§§§