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Universaldienst |
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(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Diensten für die Öffentlichkeit, für die eine bestimmte Qualität festgelegt ist und zu denen alle Endnutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen und deren Erbringung für die Öffentlichkeit als Grundversorgung unabdingbar geworden ist.
(2) Als Universaldienstleistungen werden bestimmt:
(2) der Anschluss an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort, der Gespräche, Telefaxübertragungen und die Datenkommunikation mit Übertragungsraten ermöglicht, die für einen funktionalen Internetzugang ausreichen,
(3) der Zugang zu öffentlich zugänglichen Telefondiensten über den in Nummer 1 genannten Netzanschluss,
(3) die Verfügbarkeit mindestens eines von der Bundesnetzagentur (1) gebilligten gedruckten öffentlichen Teilnehmerverzeichnisses (§ 104), das dem allgemeinen Bedarf entspricht und regelmäßig mindestens einmal jährlich aktualisiert wird,
(3) die Verfügbarkeit mindestens eines umfassenden, öffentlichen Telefonauskunftsdienstes, auch für Nutzer öffentlicher Münz- und Kartentelefone, einschließ- lich der Netzkennzahlen von Teilnehmern und ausländischer Anschlussinhaber, soweit die Teilnehmerdaten zur Verfügung stehen und unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften,
(4) adie flächendeckende Bereitstellung von öffentlichen
Münz- oder Kartentelefonen oder anderer Zugangspunkte für den öffentlichen Sprachtelefondienst (4) an allgemeinen und
jederzeit für jedermann zugänglichen Standorten entsprechend
dem allgemeinen Bedarf;
bdie öffentlichen Telefonstellen sind in betriebsbereitem Zustand zu
halten, und
(5) die Möglichkeit, von allen öffentlichen Münz- oder Kartentelefonen unentgeltlich und ohne Verwendung eines Zahlungsmittels Notrufe durch einfache Handhabung mit den Notrufnummern 110 und 112 durchzuführen.
(3) Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach Absatz 2 Nr.2 und 3 erbringen, haben bei der Verarbeitung der ihnen von anderen Unternehmen bereitgestellten Informationen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu beachten.
(4) 1Nach Anhörung des Universaldienstverpflichteten
kann die Bundesnetzagentur (1) den allgemeinen Bedarf
der Universaldienstleistungen nach Absatz 2 hinsichtlich
der Bedürfnisse der Endnutzer feststellen, insbesondere
hinsichtlich der geographischen Versorgung, der Zahl der
Telefone, der Zugänglichkeit und der Dienstequalität.
2Zur Sicherstellung des Dienstes sowie der Dienstemerkmale
ist die Bundesnetzagentur (1) befugt, den Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen.
3Die Bundesnetzagentur (1) kann von solchen Verpflichtungen für Teile oder das
gesamte Hoheitsgebiet absehen, wenn eine Anhörung der betroffenen Kreise ergibt, dass diese Dienstemerkmale oder vergleichbare Dienste als weithin verfügbar
erachtet werden.
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§§§
(1) 1Der Preis für die Universaldienstleistung nach § 78 Absatz 2 Nummer 1 und 2 (1) gilt als erschwinglich, wenn er den realen
Preis der Telefondienstleistungen nicht übersteigt, die
von einem Privathaushalt außerhalb von Städten mit
mehr als 100 000 Einwohnern zum 1.Januar 1998 durchschnittlich
nachgefragt wurden.
2Dabei werden die zu diesem Zeitpunkt erzielten Leistungsqualitäten einschließlich der Lieferfristen und die bis zum 31.Dezember des
jeweiligen Vor-Vorjahres festgestellte Produktivitätsfortschrittsrate
berücksichtigt.
(2) Universaldienstleistungen nach § 78 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 (2) gelten als erschwinglich, wenn die Entgelte den Maßstäben des § 28 entsprechen.
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§§§
1Wird eine Universaldienstleistung nach § 78 durch den Markt nicht ausreichend und angemessen erbracht oder
ist zu besorgen, dass eine solche Versorgung nicht
gewährleistet sein wird, ist jeder Anbieter, der auf dem
jeweiligen sachlich relevanten Markt tätig ist und einen
Anteil von mindestens 4 Prozent des Gesamtumsatzes
dieses Marktes im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf
sich vereint oder auf dem räumlich relevanten Markt über
eine beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichtet, dazu
beizutragen, dass der Universaldienst erbracht werden
kann.
2Die Verpflichtung nach Satz 1 ist nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Abschnitts zu erfüllen.
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§§§
(1) 1Die Bundesnetzagentur (1) veröffentlicht die Feststellung,
auf welchem sachlich und räumlich relevanten
Markt oder an welchem Ort eine Universaldienstleistung
nach § 78 Abs.2 nicht angemessen oder ausreichend
erbracht wird oder zu besorgen ist, dass eine solche Versorgung
nicht gewährleistet sein wird.
2Sie kündigt an, nach den Vorschriften der §§ 81 bis 87 vorzugehen, sofern sich kein Unternehmen innerhalb von einem
Monat nach Bekanntgabe dieser Veröffentlichung bereit
erklärt, diese Universaldienstleistung ohne Ausgleich
nach § 82 zu erbringen.
(2) 1Die Bundesnetzagentur (1) kann nach Anhörung der
in Betracht kommenden Unternehmen entscheiden, ob
und inwieweit sie eines oder mehrere dieser Unternehmen
verpflichten will, die Universaldienstleistung zu
erbringen.
2Eine solche Verpflichtung darf die verpflichteten
Unternehmen im Verhältnis zu den anderen Unternehmen
nicht unbillig benachteiligen.
(3) 1Macht ein Unternehmen, das nach Absatz 2 zur
Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet
werden soll, glaubhaft, dass es im Falle der Verpflichtung
einen Ausgleich nach § 82 verlangen kann, schreibt die
Bundesnetzagentur (1) anstelle der Entscheidung, einen
oder mehrere Unternehmen zu verpflichten, die Universaldienstleistung
aus und vergibt sie an denjenigen
Bewerber, der sich als geeignet erweist und den geringsten
finanziellen Ausgleich dafür verlangt, die Universaldienstleistung
nach Maßgabe der in den Vorschriften dieses
Gesetzes festgelegten Bedingungen zu erbringen.
2Die Bundesnetzagentur (1) kann unter Berücksichtigung
der Kriterien des Satzes 1 verschiedene Unternehmen
oder Unternehmensgruppen für die Erbringung verschiedener
Bestandteile des Universaldienstes sowie zur Versorgung
verschiedener Teile des Bundesgebietes verpflichten.
(4) 1Vor der Ausschreibung der Universaldienstleistung
hat die Bundesnetzagentur (1) festzulegen, nach welchen
Kriterien die erforderliche Eignung des Universaldienstleisters
bewertet wird.
2aSie hat ferner die Regeln für die
Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im Einzelnen
festzulegen;
2bdiese müssen objektiv, nachvollziehbar
und diskriminierungsfrei sein.
(5) Wird durch das Ausschreibungsverfahren kein geeigneter Bewerber ermittelt, verpflichtet die Bundesnetzagentur (1) das nach Absatz 2 ermittelte Unternehmen, die Universaldienstleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erbringen.
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§§§
(1) Wird ein Unternehmen nach § 81 Abs.3 verpflichtet, eine Universaldienstleistung zu erbringen, gewährt die Bundesnetzagentur (1) den im Ausschreibungsverfahren anerkannten finanziellen Ausgleich für die Erbringung der Universaldienstleistung.
(2) 1Wird ein Unternehmen nach § 81 Abs.5 verpflichtet,
eine Universaldienstleistung zu erbringen, ermittelt die Bundesnetzagentur (1) den zu leistenden Ausgleich für
die Bereitstellung des Universaldienstes aus der Differenz
der Kosten eines verpflichteten Unternehmens für
den Betrieb ohne Universaldienstverpflichtung und den
Kosten für den Betrieb unter Einhaltung der Universaldienstverpflichtung.
2Außerdem sind Vorteile und Erträge
des Universaldienstbetreibers, einschließlich immaterieller
Vorteile, zu berücksichtigen.
(3) 1Die Bundesnetzagentur (1) stellt fest, ob die ermittelten Kosten eine unzumutbare Belastung darstellen.
2In diesem Fall gewährt die Bundesnetzagentur (1) dem
Unternehmen auf Antrag den berechneten finanziellen
Ausgleich.
(4) 1Zur Berechnung des Ausgleichs kann die Bundesnetzagentur (1)
die erforderlichen Unterlagen von dem
universaldienstverpflichteten Unternehmen fordern.
2Die eingereichten Unterlagen sind von der Bundesnetzagentur (1)
insbesondere auf die Notwendigkeit zur Leistungsbereitstellung
zu prüfen.
3Die Ergebnisse der Kostenberechnung
wie auch der Prüfung sind, unter Berücksichtigung
der Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
der betroffenen Unternehmen, zu veröffentlichen.
(5) Der Ausgleich wird nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Defizit bei der Erbringung der Universaldienstleistung entsteht, gewährt.
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§§§
(1) 1Gewährt die Bundesnetzagentur (1) einen Ausgleich
nach § 82 für die Erbringung einer Universaldienstleistung,
trägt jedes Unternehmen, das zur Erbringung des
Universaldienstes nach § 80 verpflichtet ist, zu diesem
Ausgleich durch eine Universaldienstleistungsabgabe
bei.
2Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des
Umsatzes des jeweiligen Unternehmens zu der Summe
des Umsatzes aller auf dem sachlich relevanten Markt
nach Satz 1 Verpflichteten.
3Kann von einem abgabenpflichtigen
Unternehmen die auf ihn entfallende Abgabe nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen
Verpflichteten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zueinander
zu leisten.
(2) 1Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das ein Ausgleich nach § 82 Abs.1 oder 3 gewährt wird, setzt die Bundesnetzagentur (1) die Höhe des Ausgleichs sowie die
Anteile der zu diesem Ausgleich beitragenden Unternehmen fest und teilt dies den betroffenen Unternehmen mit.
2Die Höhe des Ausgleichs ergibt sich aus dem von der
Bundesnetzagentur (1) errechneten Ausgleichsbetrag zuzüglich einer marktüblichen Verzinsung.
3Die Verzinsung beginnt mit dem Tag, der dem Ablauf des in Satz 1 genannten Kalenderjahres folgt.
(3) Die zum Ausgleich nach Absatz 1 beitragenden Unternehmen sind verpflichtet, die von der Bundesnetzagentur (1) festgesetzten auf sie entfallenden Anteile innerhalb eines Monats ab Zugang des Festsetzungsbescheides an die Bundesnetzagentur (1) zu entrichten.
(4) Ist ein zum Ausgleich verpflichtetes Unternehmen mit der Zahlung der Abgabe mehr als drei Monate im Rückstand, erlässt die Bundesnetzagentur (1) einen Feststellungsbescheid über die rückständigen Beträge der Abgabe und betreibt die Einziehung.
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§§§
(1) Soweit Unternehmen Universaldienstleistungen erbringen, haben Endnutzer im Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch darauf, dass diese Leistungen erbracht werden.
(2) Soweit Unternehmen Universaldienstleistungen erbringen, haben sie Leistungen so anzubieten, dass Endnutzer nicht für Einrichtungen oder Dienste zu zahlen haben, die nicht notwendig oder für den beantragten Dienst nicht erforderlich sind.
(3) 1Soweit Unternehmen Universaldienstleistungen erbringen,
haben sie der Bundesnetzagentur (1) auf Anfrage
angemessene und aktuelle Informationen über ihre Leistungen
bei der Bereitstellung des Universaldienstes mitzuteilen
und zu veröffentlichen.
2Dabei werden die Parameter,
Definitionen und Messverfahren für die Dienstqualität
zugrunde gelegt, die in Anhang III der Richtlinie
2002/22/EG (2) dargelegt sind.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Ein Unternehmen, das nach § 81 zur Erbringung
von Universaldienstleistungen verpflichtet ist oder das
Leistungen nach § 150 Abs.9 erbringt, darf diese Leistungen nur vorübergehend auf Grund grundlegender, in
Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen
Union stehender Anforderungen einstellen und beschränken.
2Es hat auf die Belange der Endnutzer Rücksicht zu nehmen und die Leistungseinstellungen oder -beschränkungen im Rahmen der technischen Möglichkeiten
auf den betroffenen Dienst zu beschränken.
(2) Grundlegende Anforderungen, die eine Beschränkung von Universaldienstleistungen rechtfertigen, sind
die Sicherheit des Netzbetriebes,
die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten,
die Interoperabilität der Dienste und
der Datenschutz.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten (1), die nach § 81 zur Erbringung von Universaldienstleistungen verpflichtet sind oder das Unternehmen,
das Leistungen nach § 150 Abs.9 erbringt, sind berechtigt, Universaldienstleistungen an den Endnutzer von einer Sicherheitsleistung in angemessener Höhe
abhängig zu machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Endnutzer seinen vertraglichen
Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
2Die Sicherheitsleistung kann durch Bürgschaftserklärung
eines im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen
Kreditinstituts erfolgen.
3Der Anbieter ist berechtigt, die
Sicherheitsleistung auf eine solche Bürgschaftserklärung
und die Hinterlegung von Geld zu beschränken.
4Die Sicherheitsleistung ist unverzüglich zurückzugeben oder
zu verrechnen, sobald die Voraussetzungen für die Erbringung
weggefallen sind.
(2) 1Als angemessen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
ist in der Regel ein Betrag in Höhe des Bereitstellungspreises
zuzüglich des sechsfachen Grundpreises anzusehen.
2Eine Anforderung höherer Beiträge ist gegenüber
dem Endnutzer anhand der Umstände seines Einzelfalles
zu begründen.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Ist eine Universaldienstleistung nach § 81 Abs.3 oder 5 auferlegt, haben alle Unternehmen, die in dem
jeweiligen sachlich relevanten Markt der betreffenden
Telekommunikationsdienste tätig sind, der Bundesnetzagentur (1) ihre Umsätze auf diesem Markt jeweils auf Verlangen
jährlich mitzuteilen. (OW)
2Anderenfalls kann die Bundesnetzagentur (1)
eine Schätzung vornehmen.
(2) Bei der Ermittlung der Umsätze nach Absatz 1 gelten § 36 Abs.2 und § 38 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.
(3) Die Bundesnetzagentur (1) veröffentlicht unter Berücksichtigung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen jährlich einen Bericht, in dem die berechneten Kosten der Universaldienstverpflichtung und die Beiträge aller Unternehmen aufgeführt sind und in dem die etwaigen Marktvorteile des benannten Unternehmens dargelegt werden.
[ Motive ] |
§§§
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