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Amtliche Fußnoten TKG |
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Das Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7.März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische
Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl.EG
Nr.L 108 S.33); Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7.März 2002 über die Genehmigung elektronischer
Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl.EG
Nr.L 108 S.21); Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7.März 2002 über den Zugang zu elektronischen
Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren
Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl.EG Nr.L 108 S.7); Richtlinie
2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7.März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen
Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)
(ABl.EG Nr.L 108 S.51) sowie Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12.Juli 2002 über die Verarbeitung
personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre
in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie) (ABl.EG
Nr.L 201 S.37).
*) Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung folgender Richtlinien:
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S.33), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S.37) geändert worden ist;
Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S.21), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S.37) geändert worden ist;
Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S.7), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S.37) geändert worden ist;
Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S.51), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S.11) geändert worden ist;
Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S.37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S.11) geändert worden ist.
§§§
zu § 2 TKG |
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In § 2 Abs.1 Satz 4 wurde die Angabe „§ 88 des Telekommunikationsgesetzes“ durch die Angabe „§ 110 des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.06.04, durch § 151 Abs.2 Nr.1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22.06.04 (BGBl_I_04,1190)
Die Überschrift des § 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
§ 2 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.2 b) aa) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 2 Absatz 2 Nummer 2 wurde nach dem Wort „Fläche“ das Komma durch einen Punkt ersetzt und die Sätze 2 und 3angefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.2 b) bb) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 2 Absatz 2 Nummer 3 wurde aufgehoben und die bisherige Nummer 4 wurde Nummer 3, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.2 b) cc) und dd) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
§ 2 Absatz 2 bisherige Nummer 5 wurde Nummer 4 und neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.2 b) ee) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
5. die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Telekommunikationsdiensten (Universaldienstleistungen) zu erschwinglichen Preisen,
§ 2 Absatz 2 Nummer 5 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.2 b) ff) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 2 Absatz 3 wurde eingefügt und die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden die Absätze 4 und 5, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.2 c) und d) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 2 bisheriger Absatz 5 wurde Absatz 6 und Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.2 c) und e) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 3 TKG |
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§ 3 Nr.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 3 Nr.8a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 3 Nr.10a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.2 c) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 3 Nr.11a bis 11d wurden eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.2 d) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 3 Nr.12 wurden die Wörter „auch nach Rückführung der sektorspezifischen Regulierung fortbesteht“ durch die Wörter „ohne sektorspezifische Regulierung besteht“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.2 e) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 3 Nr.12a bis 12b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.2 f) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 3 Nr.13a bis 13d wurden eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.2 g) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 3 Nr.17a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.2 h) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 3 Nr.18a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.2 i) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 3 Nr.11a wurden die Wörter „Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes oder Mediendienste im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrags“ durch das Wort „Telemedien“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§ 3 Nr.17 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
Bisheriger Wortlaut:
17. (M) „öffentlich zugänglicher Telefondienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst für das Führen von Inlands- und Auslandsgesprächen einschließlich der Möglichkeit, Notrufe abzusetzen; der öffentlich zugängliche Telefondienst schließt auch folgende Dienste ein: Unterstützung durch Vermittlungspersonal, Auskunftsdienste, Teilnehmerverzeichnisse, Bereitstellung öffentlicher Münz- und Kartentelefone, Erbringung des Dienstes nach besonderen Bedingungen sowie Bereitstellung geografisch nicht gebundener Dienste;
§ 3 Nr.8b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.1 a) iVm Art.5 Abs.12 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§ 3 Nr.10a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.1 b) iVm Art.5 Abs.12 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
Bisheriger Wortlaut:
(3) „Geteilte-Kosten-Dienste“ Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, bei deren Inanspruchnahme das für die Verbindung zu entrichtende Entgelt aufgeteilt vom Anrufenden und vom Angerufenen gezahlt wird;
§ 3 Nr.12b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.11, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 24.03.11 (BGBl_I_11,506)
Bisheriger Wortlaut:
12b (6) „neuer Markt“ ein Markt für Dienste und Produkte, die sich von den bislang vorhandenen Diensten und Produkten hinsichtlich
der Leistungsfähigkeit, Reichweite, Verfügbarkeit für größere Benutzerkreise
(Massenmarktfähigkeit), des Preises oder der Qualität aus Sicht eines verständigen
Nachfragers nicht nur unerheblich unterscheiden und diese nicht lediglich
ersetzen;
In § 3 Nummer 1 wurde das Wort „Telefondienst“ durch das Wort „Telekommunikationsdienst“ und das Wort „Echtzeitkommunikation“ durch das Wort „Sprachkommunikation“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 3 Nummer 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
2. (M) „Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software- Schnittstelle zwischen Anwendungen und Betriebsfunktionen digitaler Fernsehempfangsgeräte;
§ 3 Nummer 2a Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
In § 3 Nummer 4 wurden die Wörter „§ 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 3 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.3 d) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 3 Nummer 4a und 4b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.3 e) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 3 Nummer 7a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.3 f) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 3 Nummer 8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.3 g) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
8. „Endnutzer“ eine juristische oder natürliche Person, die weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt;
In § 3 Nummer 9 Satz 1 wurde der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und Satz 2 aufgehoben, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.3 h) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
2Frequenznutzung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Führung elektromagnetischer Wellen in und längs von Leitern, für die keine Freizügigkeit nach § 53 Abs.2 Satz 3 gegeben ist;
§ 3 Nummer 9a bis 9c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.3 i) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 3 Nummer 12a wurde eingefügt und die bisherige Nummer 12a wurde Nummer 12b, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.3 j) und k) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 3 Nummer 14 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.3 l) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
14. (M) „Nutzer“ jede natürliche Person, die einen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu sein;
§ 3 Nummer 16a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.3 m) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 3 Nummer 17 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.3 n) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
17. (11) „öffentlich zugänglicher Telefondienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst für das Führen von Inlands- und Auslandsgesprächen;
§ 3 Nummer 17a wurde eingefügt und die bisherige Nummer 17a wurde Nummer 17b, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.3 o) und p) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 3 Nummer 18 wurde das Wort „öffentlichen“ durch die Wörter „öffentlich zugänglichen“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.3 q) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 3 Nummer 19 wurden nach dem Wort „Telekommunikationsnetz“ die Wörter „oder von einem Telekommunikationsdienst“ eingefügt und die Wörter „Telekommunikationsdienstes für die Öffentlichkeit“ durch die Wörter „öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.3 r) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 3 Nummer 19a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.3 s) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 3 Nummer 20 wurden vor dem Wort „Telekommunikationsdiensten“ die Wörter „öffentlich zugänglichen“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.3 t) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 3 Nummer 27 wurden nach dem Wort „Ressourcen,“ die Wörter „einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile,“ eingefügt und die Wörter „festen und mobilen terrestrischen Netzen“ durch die Wörter „festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen terrestrischen Netzen“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.3 u) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 3 Nummer 30a bis 30c wurden eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.3 v) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 3 Nummer 31 wurden die Wörter „§ 11 Abs.1 Satz 3 bis 5“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 3 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.3 w) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 3 Nummer 32 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.3 x) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
32. (M) „Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung von Telekommunikationsdiensten;
§ 3 Nummer 33a und 33b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.3 y) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 4 TKG |
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In § 4 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 4 wurden die Wörter „Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit“ durch die Wörter „öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten“ ersetzt und wird das Wort „Europäischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 5 TKG |
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In § 5 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
zu § 6 TKG |
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In § 6 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 2, Abs.3, 4 und 5 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 6 Absatz 1 Satz 1 wurden die Wörter „Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit“ jeweils durch die Wörter „öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.114 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 7 TKG |
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In § 7 Nummer 1 und 2 wurden die Wörter „Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit“ jeweils durch die Wörter „öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.114 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 7 im Satzteil vor Nummer 1 wurden die Wörter „Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit“ jeweils durch die Wörter „öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.114 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 9 TKG |
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In § 9 Abs.2 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
zu § 9a TKG |
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§ 9a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 9a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.11, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.4 des Gesetzes zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 24.03.11 (BGBl_I_11,506)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes unterliegen neue Märkte grundsätzlich nicht der Regulierung nach Teil 2.
(2) 1Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei fehlender Regulierung die Entwicklung
eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes im Bereich der Telekommunikationsdienste oder
-netze langfristig behindert wird, kann die Bundesnetzagentur einen neuen Markt abweichend von
Absatz 1 nach den Bestimmungen der §§ 9, 10, 11 und 12 der Regulierung nach Teil 2 unterwerfen.
2Bei der Prüfung der Regulierungsbedürftigkeit und der Auferlegung von Maßnahmen berücksichtigt die Bundesnetzagentur insbesondere das Ziel der Förderung von effizienten Infrastrukturinvestitionen
und die Unterstützung von Innovationen.
§§§
§§§
zu § 10 TKG |
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In § 10 Abs.1, 2 Satz 2 und Abs.3, wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 10 Abs.1 wurden die Wörter „erstmals unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes“ durch die Wörter „unter Berücksichtigung der Ziele des § 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 10 Abs.2 Satz 3 wurde die Angabe „(ABl. EG Nr.L 108 S.33)“ durch die Wörter „(ABl. L 108 vom 24.4.2002, S.33), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S.37) geändert worden ist, veröffentlicht, in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht, die die Kommission nach Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 11 TKG |
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In § 11 Abs.1 Satz 1 und 4 und Abs.2, wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 11 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.6 a) aa) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Im Rahmen der Festlegung der nach § 10 für eine Regulierung nach diesem Teil in Betracht kommenden Märkte prüft die Bundesnetzagentur (1), ob auf dem untersuchten Markt wirksamer Wettbewerb besteht.
§ 11 Abs.1 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.6 a) bb) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
4Die Bundesnetzagentur (1)
berücksichtigt dabei weitestgehend die
von der Kommission aufgestellten Kriterien, niedergelegt
in den Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und
Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach Artikel 15
Abs.2 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7.März 2002 über einen
gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze
und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl.EG
Nr.L 108 S.33) in der jeweils geltenden Fassung.
In § 11 Abs.2 wurden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S.33)“ gestrichen, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 11 Abs.3 wurde eingefügt und der bisherige Abs.3 wurde Abs.4, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.6 c) und d) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 12 TKG |
---|
In § 12 Abs.2 Nr.3 Satz 5 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.273 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 12 Abs.1 Satz 1, 2 und 3 und Abs.2 Nr.1 Satz 1 und 2, Nr.2 Satz 1, Nr.3 Satz 1, 2 und 4 und Nr.4 Satz 1 und 2, wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 12 Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „Anhörungsverfahren“ durch das Wort „Konsultationsverfahren“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.7 a) aa) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 12 Abs.1 Satz 4 wurde das Wort „Anhörungen“ durch das Wort „Konsultationen“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.7 a) bb) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 12 Abs.2 im Satzteil vor Nummer 1 wurde die Angabe „§ 11 Abs.3“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 4“ ersetzt und wurden nach dem Wort „vorsehen“ die Wörter „und keine Ausnahme nach einer Empfehlung oder Leitlinien vorliegt, die die Kommission nach Artikel 7b der Richtlinie 2002/21/EG erlässt“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.7 b) aa) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 12 Abs.2 Nummer 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.7 b) bb) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
1. 1Nach Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1
stellt die Bundesnetzagentur (2) den Entwurf der Ergebnisse
nach den §§ 10 und 11 mit einer Begründung
der Kommission und gleichzeitig den nationalen
Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten
zur Verfügung und unterrichtet hiervon die Kommission
und die übrigen nationalen Regulierungsbehörden.
2Vor Ablauf eines Monats oder vor Ablauf einer nach
Absatz 1 bestimmten längeren Frist darf die Bundesnetzagentur (2)
Ergebnisse nach den §§ 10 und 11
nicht festlegen.
In § 12 Abs.2 Nummer 2 Satz 1 wurden vor dem Wort „und“ die Wörter „ , des GEREK“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.7 b) cc) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 12 Abs.2 Nummer 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.7 b) dd) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
1Beinhaltet ein Entwurf nach den §§ 10 und 11 die
Festlegung eines relevanten Marktes, der sich von
jenen unterscheidet, die in der Empfehlung in Bezug
auf relevante Produkt- und Dienstmärkte, die die
Kommission nach Artikel 15 Abs.1 der Richtlinie
2002/21/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7.März 2002 über einen gemeinsamen
Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze
und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl.EG Nr.L 108
S.33) veröffentlicht, in ihrer jeweils geltenden Fassung
definiert sind, oder die Festlegung, inwieweit ein
oder mehrere Unternehmen auf diesem Markt über
beträchtliche Marktmacht verfügen und erklärt die
Kommission innerhalb der Frist nach Nummer 1 Satz 2,
der Entwurf würde ein Hemmnis für den Binnenmarkt
schaffen, oder sie habe ernsthafte Zweifel an der
Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere
den Zielen des Artikels 8 der Richtlinie
2002/21/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7.März 2002 über einen gemeinsamen
Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze
und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl.EG Nr.L 108
S.33), hat die Bundesnetzagentur (2) die Festlegung
der entsprechenden Ergebnisse um weitere zwei
Monate aufzuschieben.
2Beschließt die Kommission
innerhalb dieses Zeitraums, die Bundesnetzagentur (2)
aufzufordern, den Entwurf zurückzuziehen, so ist die
Bundesnetzagentur (2) an diesen Beschluss gebunden.
3Sie kann die Beteiligten zu dem Beschluss der
Kommission im Verfahren nach Absatz 1 erneut anhören.
4 Will die Bundesnetzagentur (2) den Änderungsvorschlägen
der Kommission folgen, ändert sie den
Entwurf im Einklang mit der Entscheidung der Kommission
ab und übermittelt diesen der Kommission.
5Andernfalls unterrichtet sie das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie (1) über die Entscheidung der
Kommission.
§ 12 Abs.2 Nummer 4 wurde angefügt und die bisherige Nummer 4 wurde Absatz 3, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.7 b) ee) und ff) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 12 neuer Absatz 3 Satz 1 wurden die Wörter „Absatz 1 und den Nummern 1 bis 3“ durch die Wörter „den Absätzen 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.7 b) ff) aaa) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 12 neuer Absatz 3 Satz 2 wurde nach dem Wort „Kommission“ die Angabe „ , dem GEREK“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.7 b) ff) bbb) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 12 neuer Absatz 3 Satz 3 wurden die Wörter „des Absatzes 1 und der Nummern 1 bis 3“ durch die Wörter „der Absätze 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.7 b) ff) ccc) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 13 TKG |
---|
In § 13 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „40 oder 41 Abs.1“ durch die Angabe „40, 41 Abs.1 oder § 42 Abs.4 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.4 a) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 13 Abs.3 wurde die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40 oder 41 Abs.1“ durch die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs.1 oder § 42 Abs.4 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.4 b) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 13 Abs.1 Satz 1 und 3 und Abs.2 Satz 1, wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 13 Absatz 1 Satz 1 wurde durch die Sätze 1 und 2 ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.8 a) aa) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Soweit die Bundesnetzagentur (3) auf Grund einer Marktanalyse nach § 11 Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs.1 oder § 42 Abs.4 Satz 3 (1) auferlegt, ändert, beibehält oder widerruft (Regulierungsverfügung), gilt das Verfahren nach § 12 Abs.1, 2 Nr.1, 2 und 4 entsprechend, sofern die Maßnahme Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hat.
In § 13 Absatz 1 neuer Satz 4 wurde die Angabe „Satz 1“ durch die Wörter „den Sätzen 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.8 a) bb) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 13 Absatz 1 neuer Satz 5 wurden die Wörter „Sätze 1 und 2“ durch die Wörter „Sätze 1 bis 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.8 a) cc) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 13 Absatz 2 wurde eingefügt und der bisherige Absatz 2 wurde Absatz 3, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.8 b) und c) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 13 neuer Absatz 3 wurde die Angabe „§ 12 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2 und 4“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.8 c) aa) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 13 neuer Absatz 3 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.8 c) bb) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 13 Absatz 4 wurde eingefügt und der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 5, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.8 d) und e) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 13 neuer Absatz 5 wurde die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs.1“ wird durch die Angabe „§§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.8 e) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 14 TKG |
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In § 14 Abs.1 und 2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
Die Überschrift des § 14 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
In § 14 Absatz 1 Satz 1 wurden die Wörter „oder hat sich die Empfehlung nach Artikel 15 Abs.1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S.33) geändert“ gestrichen, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.9 b) aa) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 14 Absatz 1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.9 b) bb) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 14 Absatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.9 c) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Außer in den Fällen des Absatzes 1 legt die Bundesnetzagentur (1) alle zwei Jahre die Ergebnisse einer Überprüfung der Marktdefinition nach § 10 und der Marktanalyse nach § 11 vor.
§ 14 Absatz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.9 d) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 15 TKG |
---|
In § 15 jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 15 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 15a TKG |
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§ 15a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 16 TKG |
---|
In § 16 wurde das Wort „gemeinschaftsweit“ durch die Wörter „im gesamten Gebiet der Europäischen Union“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 17 TKG |
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In § 17 Satz 1 wurden die Wörter „im Rahmen von Verhandlungen“ durch die Wörter „vor, bei oder nach Verhandlungen oder Vereinbarungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 18 TKG |
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In § 18 Abs.1 Satz 1 und 2 und Abs.2 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 wurden jeweils die Wörter „und die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen“ gestrichen, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 18 Absatz 2 Satz 1 wurde die Angabe „§ 78 Abs.2 Nr.3 und 4“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Nummer 4 und 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 19 TKG |
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In § 19 Abs.1 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
zu § 20 TKG |
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§ 20 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.06.04, durch § 151 Abs.2 Nr.2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22.06.04 (BGBl_I_04,1190)
In § 20 Abs.1 und 2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 20 Absatz 1 wurden nach dem Wort „Nutzungsbedingungen“ die Wörter „ , einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu und die Nutzung von Diensten und Anwendungen beschränken,“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 20 Absatz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 21 TKG |
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In § 21 Abs.1 Satz 1 und 2, Abs.2 Satz 1, Abs.3 Satz 1 und Abs.4 Satz 1 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 21 Absatz 1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Zugang“ die Wörter „nach Maßgabe dieser Vorschrift“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.16 a) aa) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 21 Absatz 1 Satz 2, im Satzteil vor Nummer 1 wurden die Wörter „eine Zugangsverpflichtung gerechtfertigt ist“ durch die Wörter „und welche Zugangsverpflichtungen gerechtfertigt sind“ und die Angabe „§ 2 Abs.2 steht“ durch die Angabe „§ 2 stehen“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.16 a) bb) aaa) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wurde das Komma am Ende gestrichen und werden die Wörter „einschließlich der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa der Zugang zu Leitungsrohren,“ angefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.16 a) bb) bbb) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wurden nach dem Wort „Berücksichtigung“ die Wörter „etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.16 a) bb) ccc) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.16 a) bb) ddd) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
4. die Notwendigkeit der langfristigen Sicherung des Wettbewerbs bei öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit, insbesondere durch Anreize zu effizienten Investitionen in Infrastruktureinrichtungen, die langfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern,
In § 21 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a Satz 1 wurden die Wörter „Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit“ durch die Wörter „öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten“ und die Angabe „§ 78 Abs.2 Nr.3“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Nummer 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.16 b) aa) aaa) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 21 Absatz 2 Nummer 7, im Satzteil vor Buchstabe a Satz 1 und d Satz 1 wurden jeweils die Wörter „Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit“ durch die Wörter „öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.16 b) aa) bbb) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 21 Absatz 2 Nummer 8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.16 b) bb) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 21 Absatz 3 Nummer 1 und 2 wurden neu gefasst und die bisherigen Nummern 2, 3 und 4 wurden die Nummern 3, 4 und 5, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.16 c) aa) und bb) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
1. vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss (Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilnetz in der Weise, dass die Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung ermöglicht wird) zu gewähren,
2. Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen zu ermöglichen,
In § 21 Absatz 3 in der neuen Nummer 5 wurde das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 6 angefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.16 c) cc) und dd) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 21 Absatz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.16 d) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 wurde die Angabe „§ 2 Abs.2“ jeweils durch die Angabe „§ 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.113 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 22 TKG |
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In § 22 Abs.3 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 22 Absatz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes,
der über beträchtliche Marktmacht verfügt,
muss Vereinbarungen über Zugangsleistungen, an denen
er als Anbieter beteiligt ist, unverzüglich nach ihrem
Abschluss der Bundesnetzagentur (1) vorlegen. (OW)
2Die Bundesnetzagentur (1)
veröffentlicht, wann und wo Nachfrager
nach Zugangsleistungen eine Vereinbarung nach Satz 1
einsehen können.
§§§
zu § 23 TKG |
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In § 23 Abs.1 Satz 1 wurden das Wort „soll“ durch das Wort „kann“ ersetzt und die Wörter „und einer Zugangsverpflichtung nach § 21 unterliegt“ gestrichen, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.5 a) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 23 Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „kein“ die Wörter „oder ein nach Absatz 1 unzureichendes“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.5 b) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 23 Abs.3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.5 c) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Die Regulierungsbehörde legt unter Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Absatz 2 die Zugangsleistungen fest, die der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht als Standardangebot anbieten muss.
In § 23 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 1 und 2, Abs.3 Satz 1 und 2, Abs.4 Satz 1, 2 und 3, Abs.5 Satz 1 und Abs.6 Satz 1 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 23 Absatz 1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
2Diese Entscheidung kann gemeinsam mit einer Entscheidung über die Auferlegung einer Zugangsverpflichtung nach § 21 ergehen.
In § 23 Absatz 3 Satz 3 wurden nach dem Wort „Bedingungen“ die Wörter „ , einschließlich Vertragsstrafen“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.18 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 23 Absatz 4 Satz 1 wurden nach dem Wort „Bedingungen“ die Wörter „ , einschließlich Vertragsstrafen“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.18 c) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 23 Absatz 7 wurde eingefügt und der bisherige Absatz 7 wurde Absatz 8, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.18 d) und e) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 24 TKG |
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In § 24 Abs.1 Satz 1, 2 und 4 und Abs.2 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 24 Absatz 2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 2 Abs.2“ jeweils durch die Angabe „§ 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.113 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 25 TKG |
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In § 25 Überschrifdt, Abs.1 Satz 1 und 2, Abs.3 Satz 1 Nr.1, Abs.4, 5 Satz 2, Abs.6 Satz 1, 2 und 3 und Abs.8 Satz 1 und 2, den wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 25 Absatz 5 Satz 2 wurden nach dem Wort „Bedingungen“ die Wörter „ , einschließlich Vertragsstrafen,“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 25 Absatz 4 wurde die Angabe „§ 2 Abs.2“ jeweils durch die Angabe „§ 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.113 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 26 TKG |
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In § 26 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
zu § 27 TKG |
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In § 27 Abs.2 Satz 1 und 2 und Abs.3 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 27 Absatz 3 Satz 1 wurde die Angabe „§ 2 Abs.5 Satz 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 6 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 27 Absatz 2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 2 Abs.2“ jeweils durch die Angabe „§ 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.113 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 28 TKG |
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In § 28 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 28 Absatz 1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.21 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 28 Absatz 2 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wurde die Angabe „Absatz 1 Nr.2“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.21 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 29 TKG |
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In § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1, 2, 3 und 4, Abs. 5 und 6 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 29 Absatz 3 Satz 1 wurde die Angabe „§ 2 Abs.2“ jeweils durch die Angabe „§ 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.113 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 30 TKG |
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§ 30 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Entgelte eines Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, für Zugangsleistungen, die nicht nach § 21 auferlegt worden sind, unterliegen der nachträglichen Regulierung nach § 38.
In § 30 Abs.1 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 30 Absatz 1 bis 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.22 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (OW) 1Vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze unterliegen Entgelte eines Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes,
der über beträchtliche Marktmacht
verfügt, für nach § 21 auferlegte Zugangsleistungen
einer Genehmigung durch die Bundesnetzagentur (2)
nach Maßgabe des § 31.
2Abweichend von Satz 1 soll die
Bundesnetzagentur (2) solche Entgelte dann einer nachträglichen
Regulierung nach § 38 Abs.2 bis 4 unterwerfen,
wenn
der Betreiber nicht gleichzeitig auch auf dem Markt für Endkundenleistungen, auf dem der Betreiber tätig ist, über beträchtliche Marktmacht verfügt,
nach Inkrafttreten des Gesetzes beträchtliche Marktmacht festgestellt worden ist, ohne dass der Betreiber vor Inkrafttreten des Gesetzes auf dem relevanten Markt von der Bundesnetzagentur (2) als marktbeherrschend eingestuft wurde und
diese Maßnahme zur Erreichung der Regulierungsziele nach § 2 Abs.2 ausreicht.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 unterliegen Entgelte für Zugangsleistungen nach § 21 Abs.2 Nr.7 einer nachträglichen
Regulierung nach § 38 Abs.2 bis 4.
2Eine Regulierung dieser Entgelte nach diesem Gesetz ist ausgeschlossen,
soweit eine Vereinbarung nach § 21 Abs.2 Nr.7 zustande gekommen ist oder es sich um Leistungen handelt, zu denen der Rechnungsersteller nicht verpflichtet werden kann.
(3) (1) 1Entgelte eines Betreibers eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, für Zugangsleistungen, die
nicht nach § 21 auferlegt worden sind, unterliegen der nachträglichen Regulierung nach § 38, soweit die Bundesnetzagentur diese nicht ausnahmsweise zur Erreichung der Regulierungsziele nach § 2 Abs.2 einer Pflicht zur Genehmigung nach Maßgabe des § 31 unterwirft.
2Entgelte eines Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der
über beträchtliche Marktmacht verfügt, für die die Bundesnetzagentur eine Genehmigungspflicht
nach Absatz 1 Satz 1 unbeschadet der Regelung des Absatzes 1 Satz 2 ausnahmsweise zur Erreichung der Regulierungsziele nach § 2 Abs.2 für nicht angemessen hält, unterliegen der nachträglichen
Regulierung nach § 38.
§ 30 Absatz 4 und 5 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.22 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Entgelte, die ein Betreiber, der den Zugang zu Endnutzern
kontrolliert und nicht über beträchtliche Marktmacht
verfügt, im Rahmen von Verpflichtungen nach § 18
verlangt, unterliegen einer nachträglichen Regulierung.
2§ 38 Abs.2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) 1Entgelte eines Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes,
der über beträchtliche Marktmacht
verfügt, für Zugangsleistungen zu bestimmten von
ihm angebotenen Diensten zu Großhandelsbedingungen,
die Dritten den Weitervertrieb im eigenen Namen und auf
eigene Rechnung ermöglichen sollen, ergeben sich
abweichend von § 31 Abs.1 aus einem Abschlag auf den
Endnutzerpreis, der einem effizienten Anbieter von Telekommunikationsdiensten
die Erzielung einer angemessenen
Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem
Endnutzermarkt ermöglicht.
2Das Entgelt entspricht dabei
mindestens den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung.
§§§
zu § 31 TKG |
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In § 31 Abs.1 Satz 1 wurde nach der Angabe „§ 30 Abs.1 Satz 1“ die Angabe „oder Abs.3 Satz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 31 Abs.1 Satz 2, Abs.3 Satz 2, Abs.4, 5 Satz 1 und Abs.6 Satz 1, 2, 3 und 4 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
Der bisherige § 32 wurde § 31 und neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
Die Bundesnetzagentur (1) genehmigt Entgelte
auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung oder
auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienste (Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe des § 34.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 32 TKG |
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In § 32 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
Der bisherige § 31 wurde § 32 und die Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.24 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
§ 32 Absatz 1 wurde aufgehoben und die bisherigen Absätze 2 und 3 wurden die Absätze 1 und 2, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.24 b) und c) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Entgelte, die nach Maßgabe des § 30 Abs.1 Satz 1 oder Abs.3 Satz 1 (1)
genehmigungsbedürftig sind, sind genehmigungsfähig,
wenn sie die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung
nicht überschreiten.
2In begründeten Einzelfällen
kann die Bundesnetzagentur (2) eine Überprüfung der
Genehmigungsfähigkeit nach dem Vergleichsmarktprinzip
entsprechend § 35 Abs.1 Satz 1 Nr.1 vornehmen.
§ 32 neuer Absatz 2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.24 d) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Über Absatz 2 hinausgehende Aufwendungen werden nur berücksichtigt, soweit und solange hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht oder das die Genehmigung beantragende Unternehmen eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachweist.
§ 32 bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 3, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.24 e) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 32 neuer Absatz 3 Nummer 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.24 f) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
§ 32 bisherigen Absätze 5 und 6 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.24 g) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Genehmigungsbedürftige Entgelte des Betreibers
eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über
beträchtliche Marktmacht verfügt, für Zugangsleistungen
sind der Bundesnetzagentur (2) einschließlich aller zur
Genehmigungserteilung erforderlichen Unterlagen vor
dem beabsichtigten Inkrafttreten vorzulegen.
2Bei befristet
erteilten Genehmigungen hat die Vorlage mindestens
zehn Wochen vor Fristablauf zu erfolgen.
(6) 1Die Bundesnetzagentur (2) kann zur Stellung von
Entgeltgenehmigungsanträgen auffordern.
2Wird der Aufforderung
nicht innerhalb eines Monats nach Zugang
Folge geleistet, leitet die Bundesnetzagentur (2) ein Verfahren
von Amts wegen ein.
3Die Bundesnetzagentur (2)
entscheidet über Entgeltanträge innerhalb von zehn
Wochen nach Eingang der Entgeltvorlage oder nach Einleitung
des Verfahrens von Amts wegen.
4Abweichend von
Satz 3 soll die Bundesnetzagentur (2) über Entgeltanträge,
die im Rahmen des Verfahrens nach § 34 vorgelegt worden
sind, innerhalb von zwei Wochen entscheiden.
§§§
zu § 33 TKG |
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In § 33 Abs.4 und 5 Satz 2, wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 33 wurde § 34 und der bisherige § 34 wurde § 33 und in Absatz 3 wurde die Angabe „§ 32 Nr.2“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.25 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 33 Absatz 4 wurde die Angabe „§ 31 Abs.2“ durch die Angabe „§ 32 Absatz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.25 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 34 TKG |
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In § 34 Abs.1, 2 Satz 1 und Abs.6 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
Der bisherige § 33 wurde § 34 und in Absatz 1, Satzteil vor Nummer 1 wurde die Angabe „§ 31 Abs.5 und 6“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 3 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.26 a) aa) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 34 Absatz 1 Nummer 2 wurde nach dem Wort „Geschäftsbedingungen“ das Wort „und“ gestrichen und werden die Wörter „sowie die Angabe, ob die Leistung Gegenstand einer Zugangsvereinbarung nach § 22, eines überprüften Standardangebots nach § 23 oder einer Zugangsanordnung nach § 25 ist,“ angefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.26 a) bb) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 34 Absatz 1 Nummer 3 wurde der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt und die Nummer 4 angefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.26 a) cc) und dd) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 34 Absatz 4 wurde die Angabe „§ 31 Abs.6“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.26 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 35 TKG |
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§ 35 Abs.5 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.8 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 35 Abs.1 Satz 1 und 2, Abs.2, 3 Satz 3, Abs.4, 5 Satz 3 und Abs.6 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 35 Absatz 1 Satz 2 wurden die Wörter „§ 32 Nr.1 in Verbindung mit § 33“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 34“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.27 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 35 Absatz 2 Satz 1 wurde die Angabe „§ 32 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt und werden nach der Angabe „§§ 28 und 31“ die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.27 b) aa) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 35 Absatz 2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 32 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt und werden nach der Angabe „§ 31“ die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.27 b) bb) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 35 Absatz 3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.27 c) aa) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen der §§ 28 und nach Maßgabe des Absatzes 2 entsprechen und keine Versagungsgründe nach Satz 2 oder 3 vorliegen.
§ 35 Absatz 3 Satz 3 wurde die Angabe „§ 33“ durch die Angabe „§ 34“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.27 c) bb) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 35 Absatz 6 wurde eingefügt und der bisherige Absatz 6 wurde Absatz 7, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.27 d) und e) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 36 TKG |
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In § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs.2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 36 Absatz 1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 32 Nr.2 und § 34“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 33“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.28 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 36 Absatz 2 wurde die Angabe „§ 32 Nr.1“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ und werden die Wörter „§ 31 Abs. 6 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 4 Satz 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.28 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 37 TKG |
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In § 37 Abs.1 und 3 Satz 2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
zu § 38 TKG |
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In § 38 Abs.1 Satz 1, 2 und 3, Abs.2 Satz 1 und 2, Abs.3 und 4 Satz 1, 2, 3 und 4 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 38 Absatz 2 Satz 3 wurde die Angabe „§ 33“ durch die Angabe „§ 34“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.29 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 39 TKG |
---|
In § 39 Abs.1 Satz 1 und 2, Abs.3 Satz 2, 3 und 4 und Abs.4 Satz 2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 39 Absatz 1 Satz 1 wurden die Wörter „oder zur Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl nach § 40“ und nach der Angabe „§ 2“ die Angabe „Abs.2“ gestrichen, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.30 a) aa) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 39 Absatz 1 Satz 4 wurde die Angabe „§ 32 Nr.2“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.30 a) bb) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 39 Absatz 2 wurde die Angabe „§ 78 Abs. 2 Nr. 3 und 4“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Nummer 4 und 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.30 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 39 Absatz 3 Satz 4 wurden dem Wort „Entgeltmaßnahmen“ die Wörter „Die Bundesnetzagentur kann Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, verpflichten, ihr“ vorangestellt und werden die Wörter „sind der Bundesnetzagentur“ gestrichen, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.30 c) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 40 TKG |
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In § 40 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 40 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.5 Abs.12 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§ 40 Abs.1 Satz 4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.5 Abs.12 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§ 40 Abs.1 bisheriger Satz 4 wurde Satz 5 und die Wörter „dieser Verpflichtung“ werden durch die Wörter „der Verpflichtung nach Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.2 c) iVm Art.5 Abs.12 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§ 40 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.31 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Bundesnetzagentur (1) verpflichtet Unternehmen,
die bei der Bereitstellung des Anschlusses an das
öffentliche Telefonnetz und dessen Nutzung an festen
Standorten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
eingestuft wurden, nach Maßgabe des Satzes 5 (2)
dazu, ihren Teilnehmern den Zugang zu den Diensten
aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von
Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit zu ermöglichen.
2Das geschieht sowohl durch Betreiberauswahl im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl als auch durch Betreibervorauswahl, wobei jedoch
bei jedem Anruf die Möglichkeit besteht, die festgelegte
Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl zu
übergehen.
3Der Teilnehmer soll dabei auch unterschiedliche
Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen
vornehmen können.
4Die Erklärung des Teilnehmers zur Einrichtung
oder Änderung der Betreibervorauswahl oder die
von ihm erteilte Vollmacht zur Abgabe dieser
Erklärung bedarf der Textform (3).
5Im Rahmen der Ausgestaltung der zur Erfüllung der Verpflichtung nach Satz 1 (4) erforderlichen Zusammenschaltung
ist bei Entscheidungen nach Teil 2 dieses Gesetzes zu gewährleisten, dass Anreize zu effizienten
Investitionen in Infrastruktureinrichtungen nicht entfallen,
die langfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern, und
dass eine effiziente Nutzung des vorhandenen Netzes
durch ortsnahe Zuführung erfolgt (4).
6Etwaige Entgelte für Endnutzer, die die vorgenannten Leistungen in Anspruch
nehmen wollen, unterliegen der nachträglichen Regulierung
nach Maßgabe des § 38 Abs.2 bis 4.
(2) 1Verpflichtungen nach Absatz 1 sollen bezüglich
anderer Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nur
dann auferlegt werden, wenn ansonsten die Regulierungsziele
nach § 2 Abs.2 nicht erreicht werden.
2Insofern nachhaltiger Dienstewettbewerb auf dem Mobilfunkendnutzermarkt
besteht, sollen die Verpflichtungen nach
Absatz 1 für den Mobilfunkmarkt nicht auferlegt werden.
3aNachhaltiger Dienstewettbewerb auf dem Mobilfunkendnutzermarkt
ist ein chancengleicher Wettbewerb zwischen
Diensten der öffentlichen Mobilfunknetzbetreiber
und den Diensten der Mobilfunkdiensteanbieter für die
Öffentlichkeit auf der Endnutzerebene;
3bdieser chancengleiche
Wettbewerb setzt voraus, dass von den Betreibern
öffentlicher Mobilfunknetze unabhängige Mobilfunkdiensteanbieter
für die Öffentlichkeit mittels Diensten
auch auf Basis der Vorleistungen der Betreiber öffentlicher
Mobilfunknetze zu einem nachhaltig wettbewerbsorientierten
Mobilfunkendnutzermarkt beitragen.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 41 TKG |
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In § 41 Abs.1 und 2 Satz 2 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 41 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.31 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Bundesnetzagentur (1) verpflichtet Unternehmen, die auf dem Markt für die Bereitstellung eines Teils oder der Gesamtheit des Angebots an Mietleitungen über beträchtliche Marktmacht verfügen, zur Bereitstellung des Mindestangebots an Mietleitungen entsprechend dem jeweils gültigen Verzeichnis von Normen, welches die Kommission auf der Grundlage des Artikels 17 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl.EG Nr.L 108 S.33) erstellt.
(2) 1Die Unternehmen haben die Bedingungen 3.1
bis 3.3 nach Anhang VII der Richtlinie 2002/22/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.März
2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei
elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten
(Universaldienstrichtlinie) (ABl.EG Nr.L 108 S.51) zu
veröffentlichen.
2Hinsichtlich der Lieferbedingungen nach
Punkt 3.3 kann die Bundesnetzagentur (1) erforderlichenfalls
Zielvorgaben festsetzen.
(3) 1Bezüglich der Entgeltregulierung gelten die §§ 27
bis 39.
2Die Vorschriften über die Zugangsregulierung
nach den §§ 16 bis 26 bleiben unberührt.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 41a TKG |
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§ 41a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.32 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 42 TKG |
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§ 42 Abs.4 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.9 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 42 Abs.4 Satz 1 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
In § 42 Absatz 1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 78 Abs. 2 Nr. 3 und 4“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Nummer 4 und 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 43 TKG |
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In § 43 Überschrift und Abs.1 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
zu § 43a TKG |
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§ 43a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.10 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 43a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.34 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
1Der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit muss dem Teilnehmer im Vertrag folgende Informationen zur Verfügung stellen:
seinen Namen und seine ladungsfähige Anschrift, ist der Anbieter eine juristische Person auch seine Rechtsform, seinen Sitz und das zuständige Registergericht,
die Art und die wichtigsten technischen Leistungsdaten der angebotenen Telekommunikationsdienste,
die voraussichtliche Dauer bis zur Bereitstellung eines Anschlusses,
die Fundstelle eines allgemein zugänglichen, vollständigen und gültigen Preisverzeichnisses des Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit,
die Voraussetzungen für die Verlängerung und Beendigung des Bezuges einzelner Dienste und des gesamten Vertragsverhältnisses,
etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen für den Fall, dass er die wichtigsten technischen Leistungsdaten der zu erbringenden Dienste nicht eingehalten hat, und
§§§
die praktisch erforderlichen Schritte zur Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens nach § 47a.2Satz 1 gilt nicht für Teilnehmer, die keine Verbraucher sind und mit denen der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit eine Individualvereinbarung getroffen hat.
§§§
§§§
zu § 43b TKG |
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§ 43b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.35 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 44 TKG |
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In § 44 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
zu § 44a TKG |
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§ 44a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.11 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 44a Satz 1 wurden die Wörter „Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit“ jeweils durch die Wörter „öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.114 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
§§§
zu § 45 TKG |
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§ 45 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.11 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum besonderen
Schutz der Endnutzer (Kunden), insbesondere der
Verbraucher, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Deutschen Bundestages und des Bundesrates
Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten
und für die Sicherstellung der
Genauigkeit und Richtigkeit der Entgeltabrechnungen zu
erlassen.
2Dabei sind die Interessen behinderter Menschen
besonders zu berücksichtigen.
3In der Verordnung sind
die Befugnisse der Regulierungsbehörde im Einzelnen
festzulegen.
4Insbesondere sind die Artikel 21 und 22 der
Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7.März 2002 über den Universaldienst
und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen
und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl.EG
Nr.L 108 S.51) zu berücksichtigen.
(2) 1In der Rechtsverordnung können insbesondere
Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand
und die Beendigung der Verträge getroffen und die
Rechte und Pflichten der Vertragspartner sowie der sonstigen
am Telekommunikationsverkehr Beteiligten festgelegt
werden, einschließlich der Informationsverpflichtungen
nach Anhang II der Richtlinie 2002/22/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.März
2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei
elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten
(Universaldienstrichtlinie) (ABl.EG Nr.L 108 S.51).
2Die Rechtsverordnung kann auch vorsehen, die Dienstequalität
in einem bestimmten Messverfahren durchzuführen
und dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Unternehmen Angaben über Bereitstellungsfristen
und Dienstequalität enthalten müssen.
(3) In der Rechtsverordnung sind im Einzelnen insbesondere Regelungen zu treffen über
die Haftung der Unternehmen,
die Form des Hinweises auf Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgelte und die Möglichkeit ihrer Einbeziehung,
Informationspflichten und Regelungen bei Verletzungen dieser Pflichten,
Verpflichtungen der Unternehmen, die sich aus Anhang I Teil A der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl.EG Nr.L 108 S.51) ergeben, damit die Kunden ihre Ausgaben überwachen und steuern können,
die Eintragung in Teilnehmerverzeichnisse und Auskunftsdienstedatenbanken,
[ Motive ] |
§ 45 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Interessen behinderter Menschen sind bei
der Planung und Erbringung von Telekommunikationsdiensten
für die Öffentlichkeit besonders zu
berücksichtigen.
2Insbesondere ist ein Vermittlungsdienst
für gehörlose und hörgeschädigte Menschen
unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse
einzurichten.
3Die Bundesnetzagentur stellt
den allgemeinen Bedarf hinsichtlich Umfang und
Versorgungsgrad dieses Vermittlungsdienstes unter
Beteiligung der betroffenen Verbände und der Unternehmen
fest.
4Zur Sicherstellung des Vermittlungsdienstes
ist die Bundesnetzagentur befugt,
den Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen.
§§§
§ 45 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.36 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
§ 45 Absatz 2 wurde eingefügt und der bisherige Absatz 2 wurde Absatz 3, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.36 b) und c) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 45a TKG |
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§ 45a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 45a Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 wurden die Wörter „Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit“ jeweils durch die Wörter „öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.114 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 45b TKG |
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§ 45b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 45b wurden die Wörter „Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit“ jeweils durch die Wörter „öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.114 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 45c TKG |
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§ 45c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 45c Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.37 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit ist gegenüber dem Teilnehmer verpflichtet, die nach Artikel 17 Abs.4 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl.EG Nr.L 108 S.33) verbindlich geltenden Normen und technischen Anforderungen für die Bereitstellung von Telekommunikation für Endnutzer einzuhalten.
§§§
zu § 45d TKG |
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§ 45d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 45d Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
Bisheriger Wortlaut:
§ 45d Absatz 2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.38 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Der Teilnehmer kann von dem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telefondiensten an einem festen Standort und von dem Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Telefonnetz an einem festen Standort verlangen, dass die Nutzung seines Netzzugangs für bestimmte Rufnummernbereiche im Sinne von § 3 Nr.18a unentgeltlich netzseitig gesperrt wird, soweit dies technisch möglich ist.
§ 45d Absatz 3 wurde angefügt, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 10.05.12 an bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 45n Abs.1 TKG, durch Art.1 Nr.38 b) iVm Art.5 Abs.2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 45e TKG |
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§ 45e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 45a Absatz 1 Satz 1 wurden die Wörter „Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit“ jeweils durch die Wörter „öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.114 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 45f TKG |
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§ 45f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 45f Absatz 1 Satz 1 wurde das Wort „Telefonnetz“ durch das Wort „Telekommunikationsnetz“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.39 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 45g TKG |
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§ 45g wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 45g Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1, Nummer 1 und 3 wurden die Wörter „Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit“ jeweils durch die Wörter „öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.114 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 45h TKG |
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§ 45h wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 45h Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.40 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Soweit ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten
für die Öffentlichkeit dem Teilnehmer eine Rechnung erstellt, die auch Entgelte für Telekommunikationsdienste,
Leistungen nach § 78 Abs.2 Nr.3 und telekommunikationsgestützte Dienste anderer Anbieter ausweist, die über den Netzzugang des Teilnehmers in Anspruch genommen werden, muss die Rechnung dieses Anbieters
die Namen, ladungsfähigen Anschriften und kostenfreien Kundendiensttelefonnummern der einzelnen
Anbieter von Netzdienstleistungen und zumindest die Gesamthöhe der auf sie entfallenden Entgelte
erkennen lassen.
2§ 45e bleibt unberührt.
3Zahlt der Teilnehmer den Gesamtbetrag der Rechnung an
den rechnungsstellenden Anbieter, so befreit ihn diese Zahlung von der Zahlungsverpflichtung auch
gegenüber den anderen auf der Rechnung aufgeführten Anbietern.
§ 45h Absatz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.40 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(4) aLeistungen anderer Verbindungsnetzbetreiber
oder Diensteanbieter, die über den Anschluss eines Teilnehmernetzbetreibers von einem Endnutzer
in Anspruch genommen werden, gelten für Zwecke der Umsatzsteuer als vom Teilnehmernetzbetreiber
in eigenem Namen und für Rechnung des Verbindungsnetzbetreibers oder Diensteanbieters
an den Endnutzer erbracht;
bdies gilt entsprechend für Leistungen anderer Verbindungsnetzbetreiber
oder Diensteanbieter gegenüber einem Verbindungsnetzbetreiber, der über diese Leistungen in
eigenem Namen und für fremde Rechnung gegenüber dem Teilnehmernetzbetreiber oder einem weiteren
Verbindungsnetzbetreiber abrechnet.
§ 45h Absatz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.40 c) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 45i TKG |
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§ 45i wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 45i Absatz 3 Satz 1 und 2 wurden die Wörter „Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit“ jeweils durch die Wörter „öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.114 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 45j TKG |
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§ 45j wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 45j Absatz 3 Satz 1 wurden die Wörter „Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit“ jeweils durch die Wörter „öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.114 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 45k TKG |
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§ 45k wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 45k Absatz 1 wurden die Wörter „an festen Standorten“ gestrichen, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.41 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 45k Absatz 2 Satz 2 und 3 wurden durch die Sätze 2 bis 5 ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.41 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
2Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben
diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Teilnehmer form- und fristgerecht
und schlüssig begründet beanstandet hat.
3Dies gilt nicht, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur
vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j aufgefordert und der Teilnehmer diesen
nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat.
§§§
zu § 45l TKG |
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§ 45l wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.5 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 45l Absatz 1 Satz 1 wurden die Wörter „Telekommunikationsdienst für die Öffentlichkeit“ durch die Wörter „öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.114 c) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 45m TKG |
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§ 45m wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 45m Abs.2 wurde das Wort „Endnutzer“ durch das Wort „Teilnehmer“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§§§
zu § 45n TKG |
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§ 45n wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 45n wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.42 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Jeder Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit ist verpflichtet,
seinen Namen und seine ladungsfähige Anschrift, bei juristischen Personen auch seine Rechtsform, seinen Sitz und das zuständige Registergericht,
die einzelnen von ihm angebotenen Dienste und Dienstemerkmale für den öffentlichen Telefondienst sowie Wartungsdienste einschließlich der Angabe, ob die Entgelte für Dienste gegenüber den Endnutzern einzeln oder wie sie im Einzelnen zusammen mit anderen Diensten berechnet werden,
Einzelheiten über die Preise der angebotenen Dienste, Dienstemerkmale und Wartungsdienste einschließlich etwaiger besonderer Preise für bestimmte Endnutzergruppen,
Einzelheiten über seine Entschädigungs- und Erstattungsregelungen und deren Handhabung,
seine allgemeinen Geschäftsbedingungen und die von ihm angebotenen Mindestvertragslaufzeiten,
allgemeine und anbieterbezogene Informationen über Verfahren zur Streitbeilegung und
Informationen über grundlegende Rechte der Endnutzer von Telekommunikationsdiensten, insbesondere
a) zu Einzelverbindungsnachweisen,
b) zu beschränkten und für den Endnutzer kostenlosen Sperren abgehender Verbindungen,
c) zur Nutzung öffentlicher Telefonnetze gegen Vorauszahlung,
d) zur Verteilung der Kosten für einen Netzanschluss auf einen längeren Zeitraum,
e) zu den Folgen von Zahlungsverzug für mögliche Sperren und
f) zu den Dienstemerkmalen Tonwahl- und Mehrfrequenzwahlverfahren und Anzeige der Rufnummer des Anrufers
zu veröffentlichen.
2Erfolgt diese Veröffentlichung
nicht auch im Amtsblatt der Bundesnetzagentur, hat der Anbieter der Bundesnetzagentur den Ort
der Veröffentlichung mitzuteilen.
3Die Bundesnetzagentur kann Anbieter von der Verpflichtung nach Satz 1 insoweit befreien, als sie die Informationen selbst veröffentlicht.
(2) 1Die Bundesnetzagentur kann Anbieter verpflichten,
Informationen über technische Merkmale
ihrer Dienste auf Kosten der Anbieter zu veröffentlichen.
2Die Bundesnetzagentur kann im Falle von
Satz 1 vorgeben, welche Maßstäbe und Verfahren
für die Ermittlung der zu veröffentlichenden Daten anzuwenden sind.
(3) 1Die Bundesnetzagentur kann in ihrem Amtsblatt
oder auf ihrer Internetseite jegliche Information veröffentlichen, die für Endnutzer Bedeutung haben
kann.
2Sonstige Rechtsvorschriften, namentlich zum
Schutz personenbezogener Daten und zum Presserecht, bleiben unberührt.
§§§
§§§
zu § 45o TKG |
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§ 45o wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
zu § 45p TKG |
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§ 45p wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 45p wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.43 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
Der verantwortliche Anbieter einer neben der Verbindung erbrachten Leistung muss auf Verlangen des Teilnehmers diesen über den Grund und Gegenstand des Entgeltanspruchs, der nicht ausschließlich Gegenleistung einer Verbindungsleistung ist, insbesondere über die Art der erbrachten Leistung, unterrichten.
§§§
§§§
zu § 46 TKG |
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§ 46 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12 mit Ausnahme des Absatz 1 Satz 3, durch Art.1 Nr.44 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958).
Absatz 1 Satz 3 tritt gemäß Art.5 Abs.2 Satz 3 am 01.12.12 in Kraft.
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Betreiber öffentlich zugänglicher Telefonnetze haben in ihren Netzen sicherzustellen, dass Teilnehmer ihre Rufnummer unabhängig von dem Unternehmen, das den Telefondienst erbringt, wie folgt beibehalten können:
im Falle geographisch gebundener Rufnummern an einem bestimmten Standort und
im Fall nicht geographisch gebundener Rufnummern an jedem Standort.
2Die Regelung in Satz 1 gilt nur innerhalb der Nummernräume oder Nummerteilräume, die für einen Telefondienst
festgelegt wurden.
3Insbesondere ist die Übertragung
von Rufnummern für Telefondienste an festen
Standorten, zu solchen ohne festen Standort und umgekehrt
unzulässig.
(2) Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit müssen sicherstellen, dass ihre Endnutzer ihnen zugeteilte Rufnummern bei einem Wechsel des Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit entsprechend Absatz 1 beibehalten können.
(3) 1Dem Teilnehmer können nur die Kosten in Rechnung
gestellt werden, die einmalig beim Wechsel entstehen.
2Das Gleiche gilt für die Kosten, die ein Netzbetreiber
einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die
Öffentlichkeit in Rechnung stellt.
3Etwaige Entgelte unterliegen
einer nachträglichen Regulierung nach Maßgabe
des § 38 Abs.2 bis 4.
(4) Betreiber öffentlicher Telefonnetze haben in ihren Netzen sicherzustellen, dass alle Anrufe in den europäischen Telefonnummernraum ausgeführt werden.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 47 TKG |
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In § 47 Absatz 1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „zugänglichen Auskunftsdiensten,“ die Wörter „Diensten zur Unterrichtung über einen individuellen Gesprächswunsch eines anderen Nutzers nach § 95 Absatz 2 Satz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.45 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 47 Absatz 1 Satz 1 wurden die Wörter „Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit“ jeweils durch die Wörter „öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.114 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 47a TKG |
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§ 47a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 47a Abs.1 wurden nach der Angabe „§ 84“ die Wörter „oder in der Verordnung (EG) Nr.717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl.EG Nr.L 171 S.32)“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§ 47a Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.46 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Der Teilnehmer kann im Streit mit einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit darüber, ob der Anbieter eine in den §§ 43a, 45 bis 46 Abs.2 und § 84 oder in der Verordnung (EG) Nr.717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl.EG Nr.L 171 S.32) (2) vorgesehene Verpflichtung ihm gegenüber erfüllt hat, bei der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten.
§ 47a Absatz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.46 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn der Schlichtungsantrag zurückgenommen wird, wenn der Teilnehmer und der Anbieter sich geeinigt und dies der Bundesnetzagentur mitgeteilt haben, wenn sie übereinstimmend erklären, dass sich der Streit erledigt hat, oder wenn die Bundesnetzagentur dem Teilnehmer und dem Anbieter schriftlich mitteilt, dass eine Einigung im Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte.
§§§
zu § 47b TKG |
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§ 47b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 47b wurde nach dem Wort „Teils“ die Wörter „oder der auf Grund dieses Teils erlassenen Rechtsverordnungen“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.47 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 48 TKG |
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In § 48 Abs.3 Nr.1 wurde nach dem Wort „wird“ das Komma durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.15 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 48 Absatz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.48 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene digitale Fernsehempfangsgerät, das für eine Zugangsberechtigung vorgesehen ist, muss Signale darstellen können,
adie dem einheitlichen europäischen Kodieralgorithmus
„Common Scrambling“ entsprechen, wie er von
einer anerkannten europäischen Normenorganisation
verwaltet wird; (1)
bfür Geräte, bei denen die Zugangsberechtigung
mittels eines Digital Rights Management (DRM)
Systems realisiert wird, kann die Bundesnetzagentur
abweichende Anordnungen und andere geeignete
Maßnahmen zur Sicherstellung der Interoperabilität
für digitale Fernsehempfangsgeräte treffen, (1)
1die keine Zugangsberechtigung erfordern.
2Bei Mietgeräten
gilt dies nur, sofern die mietvertraglichen
Bestimmungen vom Mieter eingehalten werden.
§§§
zu § 49 TKG |
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In § 49 Abs.3 Satz 1, 2 und 3 und Abs.4 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
zu § 50 TKG |
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In § 50 Abs.3 Nr.4, Abs.4 Satz 1 und 2 und Abs.5 Satz 1 und 3 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
zu § 51 TKG |
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In § 51 Abs.1 Satz 3, Abs.2 Satz 1, 3 und 4 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
zu § 52 TKG |
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In § 52 Abs.3 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.273 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 52 Abs.2 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 52 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.49 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen und unter Berücksichtigung der in § 2 Abs.2 genannten weiteren Ziele werden der Frequenzbereichszuweisungsplan und der Frequenznutzungsplan aufgestellt, Frequenzen zugeteilt und Frequenznutzungen überwacht.
§§§
zu § 53 TKG |
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§ 53 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, die Frequenzbereichszuweisung für
die Bundesrepublik Deutschland in einem Frequenzbereichszuweisungsplan
festzulegen und Änderungen
des Frequenzbereichszuweisungsplanes vorzunehmen.
2Verordnungen, in denen Frequenzen dem Rundfunk
zugewiesen werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
3In die Vorbereitung sind die von Zuweisungen
betroffenen Kreise einzubeziehen.
(2) 1Im Frequenzbereichszuweisungsplan werden die
Frequenzbereiche den Funkdiensten und anderen
Anwendungen elektromagnetischer Wellen zugewiesen.
2Soweit aus Gründen einer störungsfreien und effizienten
Frequenznutzung erforderlich, enthält der Frequenzbereichszuweisungsplan
auch Bestimmungen über Frequenznutzungen
und darauf bezogene nähere Festlegungen.
3aSatz 2 gilt auch für Frequenznutzungen in und längs von Leitern;
3bfür die hiervon betroffenen Frequenzbereiche
sind räumliche, zeitliche und sachliche Festlegungen
zu treffen, bei deren Einhaltung eine freizügige
Nutzung zulässig ist.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 54 TKG |
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In § 54 Abs.1 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 54 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.51 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Bundesnetzagentur (1) erstellt den Frequenznutzungsplan auf der Grundlage des Frequenzbereichszuweisungsplanes Frequenzbereichszuweisungsplanes unter Berücksichtigung der in § 2 Abs.2 genannten Ziele, der europäischen Harmonisierung, der technischen Entwicklung und der Verträglichkeit von Frequenznutzungen in den Übertragungsmedien.
(2) 1Der Frequenznutzungsplan enthält die weitere Aufteilung
der Frequenzbereiche auf die Frequenznutzungen
sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen.
2Der Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen bestehen.
(3) 1Der Frequenznutzungsplan wird unter Beteiligung
der Öffentlichkeit aufgestellt.
2Die Bundesregierung wird
ermächtigt, das Verfahren zur Aufstellung des Frequenznutzungsplanes
durch eine Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 55 TKG |
---|
In § 55 Abs.1 Satz 5 und Abs.2 Satz 1, Abs.3 Satz 1, Abs.4 Satz 3, Abs.6 Satz 1 und 2, Abs.7 Satz 1 und Abs.9 Satz 1 und 3 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 55 Absatz 1 Satz 3 wurde das Wort „Frequenznutzungsplanes“ durch das Wort „Frequenzplanes“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.52 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 55 Absatz 1 Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.52 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
5Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Störungen dieser Frequenznutzungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur (1) im Benehmen mit den Bedarfsträgern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.
In § 55 Absatz 2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Nutzung“ die Wörter „von bestimmten Frequenzen“ gestrichen, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.52 c) aa) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
In § 55 Absatz 2 Satz 2 wurde das Wort „Frequenzzuteilung“ durch das Wort „Allgemeinzuteilung“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.52 c) bb) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 55 Absatz 3 und 4 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.52 d) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen
Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen,
soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf
schriftlichen Antrag als Einzelzuteilung durch die Bundesnetzagentur (1)
zugeteilt.
2Dies gilt insbesondere, wenn
eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders
ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung
einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist.
(4) 1In dem Antrag nach Absatz 3 ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenznutzung erfolgen soll.
2Die Erfüllung der subjektiven Vorraussetzungen für die Frequenzzuteilung
ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie
Frequenznutzung und weiterer Bedingungen
nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7.März 2002 über
die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze
und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl.EG Nr.L 108
S.21) darzulegen.
3Die Bundesnetzagentur (1) entscheidet
über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen.
4Diese Frist lässt geltende internationale Vereinbarungen
über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen
unberührt.
In § 55 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wurde das Wort „Frequenznutzungsplan“ durch das Wort „Frequenzplan“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.52 e) aa) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 55 Absatz 5 Satz 2 wurde durch Satz 2 und 3 ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.52 e) bb) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
§ 55 Absatz 6 wurde eingefügt und der bisherige Absatz 6 wurde Absatz 7, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.52 f) und g) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 55 neuer Absatz 7 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.52 g) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
2Namensänderungen, Anschriftenänderungen, Änderungen in den Eigentumsverhältnissen und identitätswahrende Umwandlungen bedürfen der Anzeige bei der Bundesnetzagentur (1).
§ 55 bisheriger Absatz 7 wurde Absatz 8 und in Satz 1 wurde das Wort „Schriftform“ durch das Wort „Textform“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.52 h) aa) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 55 neuer Absatz 8 Satz 3 und 4 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.52 h) bb) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
3Dem Änderungsantrag ist zuzustimmen, wenn die
Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach
Absatz 4 vorliegen, eine Verzerrung des Wettbewerbs auf
dem sachlich und räumlich relevanten Markt nicht zu
besorgen ist und die Sicherstellung der effizienten und
störungsfreien Frequenznutzung gewährleistet ist.
4Frequenzen,
die nicht mehr genutzt werden, sind unverzüglich
durch schriftliche Erklärung zurückzugeben.
§ 55 bisheriger Absatz 8 wurde Absatz 9 und neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.52 i) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(8) 1Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt,
eine Verlängerung der Befristung ist möglich.
2Die Befristung muss für den betreffenden Dienst angemessen sein.
§ 55 bisheriger Absatz 9 wurde Absatz 10 und in Satz 1 wurden die Wörter „auf Grund der von der Bundesnetzagentur festzulegenden Bedingungen“ gestrichen, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.52 j) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 55 bisheriger Absatz 10 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.52 k) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(10) 1Eine Frequenzzuteilung kann ganz oder teilweise
versagt werden, wenn die vom Antragsteller beabsichtigte
Nutzung mit den Regulierungszielen nach § 2 Abs.2 nicht vereinbar ist.
2Sind Belange der Länder bei der Übertragung
von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder
betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen
Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen
Landesbehörde herzustellen.
§§§
zu § 56 TKG |
---|
In § 56 Abs.1 Satz 1 und 2 und Abs.2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 56 neuer Absatz 1 wurde vorangestellt und die bisherigen Absätze 1 bis 3 wurden die Absätze 2 bis 4, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.53 a) und b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
In § 56 neuer Absatz 4 wurden die Wörter „Absatzes 1 Satz 3“ durch die Wörter „Absatzes 2 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.53 c) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 57 TKG |
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In § 57 Abs.1 Satz 2, 3, 4 und 6 und Abs.4 Satz 2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
Die Überschrift des § 57 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.54 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
In § 57 Absatz 1 Satz 5 wurde das Wort „Frequenzbereichszuweisungsplan“ durch das Wort „Frequenzplan“ ersetzt und werden die Wörter „und im Frequenznutzungsplan ausgewiesenen“ gestrichen, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.54 b) aa) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 57 Absatz 1 Satz 7 bis 9 wurden angefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.54 b) bb) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 57 Absatz 2 wurde das Wort „Frequenznutzungsplan“ durch das Wort „Frequenzplan“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.54 c) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 57 Absatz 3 Satz 1 wurden die Wörter „im Frequenznutzungsplan“ gestrichen und die Wörter „den Flugfunkdienst“ durch die Wörter „die Luftfahrt“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.54 d) aa) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 57 Absatz 3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.54 d) bb) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 57 Absatz 4 wurden die Wörter „im Frequenznutzungsplan“ gestrichen, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.54 e) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 57 Absatz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.54 f) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Frequenzen für die Nutzung durch Bodenfunkstellen im mobilen Flugfunkdienst und ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen werden nur dann zugeteilt, wenn die nach § 81 Abs.1 und 2 der Luftverkehrs-Zulassungs- Ordnung geforderten Zustimmungen zum Errichten und Betreiben dieser Funkstellen erteilt sind.
§§§
zu § 58 TKG |
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§ 58 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.55 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
1In begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Erprobung
innovativer Technologien in der Telekommunikation
oder bei kurzfristig auftretendem Frequenzbedarf, kann
von den im Frequenzbereichszuweisungsplan oder im
Frequenznutzungsplan enthaltenen Festlegungen bei der
Zuteilung von Frequenzen befristet abgewichen werden
unter der Voraussetzung, dass keine im Frequenzbereichszuweisungsplan
oder im Frequenznutzungsplan
eingetragene Frequenznutzung beeinträchtigt wird.
2Diese Abweichung darf die Weiterentwicklung der Pläne
nicht stören.
3Sind Belange der Länder bei der Übertragung
von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder
betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen
Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde
herzustellen.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 59 TKG |
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§ 59 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.56 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
1Frequenzen, bei denen eine effiziente Nutzung durch
einen Einzelnen allein nicht zu erwarten ist, können auch
mehreren zur gemeinschaftlichen Nutzung zugeteilt
werden.
2Die Inhaber dieser Frequenzzuteilungen haben
Beeinträchtigungen hinzunehmen, die sich aus einer
bestimmungsgemäßen gemeinsamen Nutzung der Frequenz
ergeben.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 60 TKG |
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In § 60 Abs.3 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 60 Absatz 1 Satz 1 wurde das Wort „In“ durch die Wörter „Im Rahmen“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.57 a) aa) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 60 Absatz 1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.57 a) bb) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 60 Absatz 2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Frequenzen“ die Wörter „sowie der weiteren in § 2 genannten Regulierungsziele“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.57 b) aa) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 60 Absatz 2 Satz 2 wurde das Wort „Technik“ durch das Wort „Technologien“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.57 b) bb) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 60 Absatz 3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.57 c) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Die Frequenzzuteilung soll Hinweise darauf enthalten, welche Parameter bezüglich der Empfangsanlagen die Bundesnetzagentur (1) den Festlegungen zu Art und Umfang der Frequenznutzung zugrunde gelegt hat.
§§§
zu § 61 TKG |
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In § 61 Abs.1 Satz 1 und 2, Abs.4 Satz 2, Abs.5 Satz 1 und 2 und Abs.6 Satz 1 und 3 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 61 Absatz 1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 55 Abs.9“ durch die Angabe „§ 55 Absatz 10“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.58 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 61 Absatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.58 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Grundsätzlich ist das in Absatz 5 geregelte Verfahren durchzuführen, es sei denn, dieses Verfahren ist nicht
geeignet, die Regulierungsziele nach § 2 Abs.2 sicherzustellen.
2Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn auf
dem sachlich und räumlich relevanten Markt, für den die
Funkfrequenzen unter Beachtung des Frequenznutzungsplanes
verwendet werden dürfen, bereits Frequenzen
ohne vorherige Durchführung eines Versteigerungsverfahrens
zugeteilt wurden, oder ein Antragsteller für die
zuzuteilenden Frequenzen eine gesetzlich begründete
Präferenz geltend machen kann.
3Für Frequenzen, die für
Rundfunkdienste vorgesehen sind, findet das in Absatz 5
geregelte Verfahren keine Anwendung.
§ 61 Absatz 3 wurde aufgehoben und der bisherige Absatz 4 wurde Absatz 3, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.58 c) und d) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Ein Antragsteller kann von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn zu
erwarten ist, dass durch dessen erfolgreiches Gebot
nach Absatz 5 oder durch eine erfolgreiche Bewerbung
nach Absatz 6 ein chancengleicher Wettbewerb auf dem
sachlich und räumlich relevanten Markt, für den die zu
vergebenden Frequenzen unter Beachtung des Frequenznutzungsplanes
verwendet werden dürfen, gefährdet
wird.
2Bei dieser Entscheidung sind die berechtigten
Interessen der jeweiligen Antragsteller an der Anwendung
neuer Technologien angemessen zu berücksichtigen.
In § 61 neuer Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wurde nach dem Wort „erfüllenden“ das Wort „subjektiven,“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.58 d) aa) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 61 neuer Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.58 d) bb) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
§ 61 bisheriger Absatz 5 wurde Absatz 4 und die Sätze 3 bis 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.58 e) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 61 bisheriger Absatz 6 wurde Absatz 5 und neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.58 f) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(6) 1Im Falle der Ausschreibung bestimmt die Bundesnetzagentur (1)
vor Durchführung des Vergabeverfahrens
die Kriterien, nach denen die Eignung der Bewerber
bewertet wird.
2Kriterien sind die Fachkunde und Leistungsfähigkeit
der Bewerber, die Eignung von vorzulegenden
Planungen für die Erbringung des ausgeschriebenen
Telekommunikationsdienstes und die Förderung
eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes.
3Bei der Auswahl sind diejenigen Bewerber bevorzugt zu
berücksichtigen, die einen höheren räumlichen Versorgungsgrad
mit den entsprechenden Telekommunikationsdiensten
gewährleisten.
4aDie Bundesnetzagentur (1)
legt ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens
im Einzelnen fest;
4bdiese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.
5Erweist sich auf Grund des Ausschreibungsverfahrens,
dass mehrere Bewerber gleich geeignet sind, entscheidet
das Los.
§ 61 bisherige Absätze 7 und 8 wurden die Absätze 6 und 7, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.58 g) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 61 neuer Absätze 7 Satz 1 wurde die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 4“ und die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.58 h) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 62 TKG |
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In § 62 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
Die Überschrift des § 62 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.59 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
§ 62 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.59 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Bundesnetzagentur (1) kann nach Anhörung der
betroffenen Kreise Frequenzbereiche für den Handel freigeben
sowie die Rahmenbedingungen und das Verfahren
für den Handel festlegen, wenn Interesse an Frequenzhandel
für das entsprechende Frequenzspektrum besteht.
2Das Verfahren hat die Aufhebung der Frequenzzuteilung
und den Erlass einer neuen Frequenzzuteilung
zu beinhalten.
In § 62 Absatz 2 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1 wurden nach dem Wort „Verfahren“ die Wörter „für den Handel“ gestrichen, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.59 c) aa) aaa) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wurden die Wörter „nach Frequenzhandel“ gestrichen, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.59 c) aa) bbb) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wurden die Wörter „auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt“ gestrichen, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.59 c) aa) ccc) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 62 Absatz 2 Satz 2 wurden die Wörter „für den Frequenzhandel“ gestrichen, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.59 c) bb) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 62 Absatz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.59 d) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Erlöse aus dem Frequenzhandel stehen dem Veräußerer der Frequenznutzungsrechte abzüglich der Verwaltungskosten zu.
In § 62 Absatz 2 Nummer 5 wurde die Angabe „§ 2 Abs.2“ jeweils durch die Angabe „§ 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.113 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 63 TKG |
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In § 63 Abs.2 Satz 3, Abs.3 Satz 2, Abs.5 Satz 1 und Abs.6 Satz 2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 63 bisherige Absätze 1 und 2 wurden durch den neuen Absatz 1 ersetzt und Absatz 3 wurde Absatz 2, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.60 a) und b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Frequenzzuteilung mit der Nutzung der zugeteilten Frequenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen wurde oder wenn die Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden ist.
(2) 1Die Frequenzzuteilung kann außer in den in § 49 Abs.2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Fällen auch widerrufen werden, wenn
eine der Voraussetzungen nach § 55 Abs.5 und § 57 Abs.4 bis 6 nicht mehr gegeben ist,
einer aus der Frequenzzuteilung resultierenden Verpflichtung wiederholt zuwidergehandelt oder trotz wiederholter Aufforderung nicht nachgekommen wird,
durch eine nach der Frequenzzuteilung eintretende Frequenzknappheit der Wettbewerb oder die Einführung neuer frequenzeffizienter Techniken verhindert oder unzumutbar gestört wird oder
durch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse in der Person des Inhabers der Frequenzzuteilung eine Verzerrung des Wettbewerbs auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt zu besorgen ist.
2Die Frist bis zum Wirksamwerden des Widerrufs muss
angemessen sein.
3Sofern Frequenzen für die Übertragung
von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder
betroffen sind, stellt die Bundesnetzagentur (1) auf der
Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das
Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde her.
§ 63 neuer Absatz 2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.60 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
§ 63 bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 3 und die Wörter „Absätzen 2 und 3“ wurden durch die Wörter „Absätzen 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.60 c) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
§ 63 bisheriger Absatz 5 wurde Absatz 4 und neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.60 d) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Die Bundesnetzagentur (1) soll Frequenzzuteilungen
für analoge Rundfunkübertragungen auf der Grundlage
der rundfunkrechtlichen Festlegungen der zuständigen
Landesbehörde nach Maßgabe des Frequenznutzungsplanes
für den Fernsehrundfunk bis spätestens 2010 und
für den UKW-Hörfunk bis spätestens 2015 widerrufen.
2Die Hörfunkübertragungen über Lang-, Mittel- und Kurzwelle
bleiben unberührt.
3Die Frequenzzuteilung erlischt
nach einer im Widerruf festzusetzenden angemessenen
Frist von mindestens einem Jahr.
§ 63 bisheriger Absatz 6 wurde Absatz 5, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.60 e) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 64 TKG |
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In § 64 Abs.1 Satz 1 und 2 und Abs.2 Satz 1 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
zu § 66 TKG |
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§ 66 Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.16 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates bedarf, die Maßstäbe und Leitlinien für die Strukturierung, Ausgestaltung und Verwaltung der Nummernräume, für den Erwerb, den Umfang und den Verlust von Nutzungsrechten an Nummern einschließlich der Vorgaben für telekommunikationsgestützte Dienste zu regeln sowie internationale Empfehlungen und Verpflichtungen in nationales Recht umzusetzen (1). (OW)
In § 66 Abs.1 Satz 1 und 3, Abs.2 Satz 1, Abs.3 Satz 1 und Abs.4 Satz 3 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 66 Absatz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.61 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 66a TKG |
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§ 66a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.5 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 66a Satz 1 wurde das Wort „Geteilte-Kosten-Dienste“ durch das Wort „Service-Dienste“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.3 a) iVm Art.5 Abs.12 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§ 66a Satz 6 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.3 b) iVm Art.5 Abs.12 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§ 66a tritt außer Kraft mit Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 45n Absatz 1 iVm Absatz 4 Nummer 1 TKG, durch Art.5 Abs.2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958), berichtigt durch Bekanntmachung vom 08.08.12 (BGBl_I_12,1717)
§§§
zu § 66b TKG |
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§ 66b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.5 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 66b Absatz 1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Premium- Dienste“ die Wörter „und für sprachgestützte Betreiberauswahl“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.62 a) aa) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958) aufgrund des Beschlusses des BVerfG vom 04.05.12 1 - BvR_367/12 (BGBl_I_12,1021) tritt diese Regelung nicht vor dem 01.08.12 in Kraft.
§ 66b Absatz 1 Satz 4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.13, durch Art.1 Nr.62 a) bb) iVm Art.5 Abs.2 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 66b Absatz 1 Satz 5 und 6 wurde jeweils die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.62 a) cc) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 66b Absatz 3 Satz 2 wurde nach der Angabe „Satz 3“ die Angabe „und 4“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.62 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 66b Absatz 4 Satz 1 wurde die Angabe „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.62 c) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 66b tritt außer Kraft mit Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 45n Absatz 1 iVm Absatz 6 TKG, durch Art.5 Abs.2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958), berichtigt durch Bekanntmachung vom 08.08.12 (BGBl_I_12,1717)
§§§
zu § 66c TKG |
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§ 66c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.5 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 66c tritt außer Kraft mit Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 45n Absatz 1 iVm Absatz 6 TKG, durch Art.5 Abs.2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958), berichtigt durch Bekanntmachung vom 08.08.12 (BGBl_I_12,1717)
§§§
zu § 66d TKG |
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§ 66d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.5 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 66d Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.4 a) iVm Art.5 Abs.12 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
In § 66d Abs.2 Satz 1 bis 3 wurde jeweils die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.4 b) iVm Art.5 Abs.12 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§ 66d Abs.3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.4 c) iVm Art.5 Abs.12 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§ 66d bisheriger Abs.3 wurde Abs.4 und in Satz 4 wurden die Wörter „Absätzen 1 und 2“ durch die Wörter „Absätzen 1 bis 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.4 d) iVm Art.5 Abs.12 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§ 66d Absatz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.63 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 66e TKG |
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§ 66e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.5 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
zu § 66f TKG |
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§ 66f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.5 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
zu § 66g TKG |
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§ 66g wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.5 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
Ein neuer § 66g wurde eingefügt mit Wirkung vom 01.06.13 und der bisherige § 66g wurde § 66h, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.64 und 65 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 66h TKG |
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§ 66h wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.5 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 66h Abs.3 Satz 1 und 3 wurde jeweils das Wort „Geteilte-Kosten-Dienste“ durch das Wort „Service-Dienste“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.5 Abs.12 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
Der bisherige § 66g wurde § 66h, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.65 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 66h Nummer 1 wurden nach dem Wort „informiert“ die Wörter „oder eine auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassene Regelung nicht erfüllt“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.65 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 66h Nummer 2 wurden nach dem Wort „erfolgt“ die Wörter „oder eine auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassene Regelung nicht erfüllt wurde“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.65 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 66h Nummer 6 wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 7 der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und die Nummer 8 angefügt, mit Wirkung vom 01.03.13, durch Art.1 Nr.65 c) bis e) iVm Art.5 Abs.2 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 66i TKG |
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§ 66i wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.5 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
Der bisherige § 66h wurde § 66i und neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.66 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Jedermann kann in Schriftform von der Bundesnetzagentur
Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der
über eine (0)190er Rufnummer Dienstleistungen anbietet.
2Die Auskunft soll innerhalb von zehn Werktagen
erteilt werden.
3Die Bundesnetzagentur kann von
ihren Zuteilungsnehmern oder von demjenigen, in
dessen Netz die (0)190er Rufnummer geschaltet ist
oder war, Auskunft über die in Satz 1 genannten Angaben
verlangen.
4Diese Auskunft muss innerhalb
von fünf Werktagen nach Eingang einer Anfrage der
Bundesnetzagentur erteilt werden.
5Die Verpflichteten
nach Satz 2 haben die Angaben erforderlichenfalls
bei ihren Kunden zu erheben und aktuell zu halten.
6Jeder, der die entsprechende (0)190er Rufnummer
weitergegeben hat oder nutzt, ist zur Auskunft gegenüber dem Zuteilungsnehmer und gegenüber der
Bundesnetzagentur verpflichtet.
(2) 1Alle zugeteilten (0)900er Rufnummern werden
in einer Datenbank bei der Bundesnetzagentur erfasst.
2Diese Datenbank ist mit Angabe des Namens
und der ladungsfähigen Anschrift des Diensteanbieters
im Internet zu veröffentlichen.
3Jedermann kann von der Bundesnetzagentur Auskunft über die in der
Datenbank gespeicherten Daten verlangen.
(3) 1Die Bundesnetzagentur hat unverzüglich auf
schriftliche Anfrage mitzuteilen, in wessen Netz Rufnummern
für Massenverkehrsdienste, Auskunftsdienste
oder Service-Dienste (2) geschaltet
sind.
2Das rechnungsstellende Unternehmen hat unverzüglich
auf schriftliche Anfrage mitzuteilen, in
wessen Netz Kurzwahldienste geschaltet sind.
3Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat, kann
von demjenigen, in dessen Netz eine Rufnummer
für Massenverkehrsdienste, Service-Dienste (2)
oder für Kurzwahldienste geschaltet ist, unentgeltlich
Auskunft über den Namen und die ladungsfähige
Anschrift desjenigen verlangen, der über eine
dieser Rufnummern Dienstleistungen anbietet.
4Die Auskunft nach Satz 3 soll innerhalb von zehn Werktagen
nach Eingang der schriftlichen Anfrage erteilt
werden.
5Die Auskunftsverpflichteten haben die Angaben
erforderlichenfalls bei ihren Kunden zu erheben
und aktuell zu halten.
6Jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, kann von demjenigen, dem eine Rufnummer
für Neuartige Dienste von der Bundesnetzagentur zugeteilt worden ist, unentgeltlich Auskunft
über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der über eine dieser Rufnummern
Dienstleistungen anbietet.
§§§
§§§
zu § 66j TKG |
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§ 66j wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.5 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
Der bisherige § 66i wurde § 66j, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.67 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 66k TKG |
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§ 66k wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.5 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
Der bisherige § 66j wurde § 66k und in Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Telefonnetz“ durch das Wort „Telekommunikationsnetz“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.68 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 66l TKG |
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§ 66l wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.5 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
Der bisherige § 66k wurde § 66l, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.69 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 66m TKG |
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Der bisherige § 66l wurde § 66m und neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.70 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
Die Vorschriften der §§ 66a bis 66k finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
§§§
§§§
zu § 67 TKG |
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§ 67 Abs.1 Satz 2 und 3 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.17 a) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 67 Abs.2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.17 b) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 67 bisherigen Abs.2 und 3 wurden die Absätze 3 und 4, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.17 c) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 67 Überschrift, Abs.1 Satz 1, 2, 4 und 5 und Abs.3 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 67 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Geteilte-Kosten-Dienste“ durch das Wort „Service-Dienste“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.6 a) iVm Art.5 Abs.12 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§ 67 Abs.2 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.6 b) iVm Art.5 Abs.12 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
In § 67 Absatz 2 wurden nach der Angabe „§§ 66a und 66b“ die Wörter „oder der auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassenen Regelungen“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.71 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 67 Absatz 1 Satz 2 wurden die Wörter „Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit“ jeweils durch die Wörter „öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.114 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 68 TKG |
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§ 68 Absatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.72 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen.
§§§
zu § 69 TKG |
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In § 69 Abs.1, 2 Satz 2, 3 und 4 und Abs.3 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 69 Absatz 1 wurden nach dem Wort „Betreiber“ die Wörter „oder Eigentümer“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.73 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 62 Absatz 2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 2 Abs.2“ jeweils durch die Angabe „§ 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.113 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 76 TKG |
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In der Überschrift des § 76 wurden nach dem Wort „Grundstücken“ die Wörter „und Gebäuden“ angefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.74 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 76 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.74 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks, das kein Verkehrsweg im Sinne des § 68 Abs.1 Satz 2 ist, kann die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück insoweit nicht verbieten, als
auf dem Grundstück eine durch ein Recht gesicherte Leitung oder Anlage auch für die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung einer Telekommunikationslinie genutzt und hierdurch die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird oder
das Grundstück durch die Benutzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
§§§
zu § 77a TKG |
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§ 77a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.75 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 77b TKG |
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§ 77b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.75 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 77c TKG |
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§ 77c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.75 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 77d TKG |
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§ 77d wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.75 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 77e TKG |
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§ 77e wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.75 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 78 TKG |
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In § 78 Abs.2 Nr.2 und Abs.4 Satz 1, 2 und 3 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 78 Nummer 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.76 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
1. der Anschluss an ein öffentliches Telefonnetz an einem festen Standort und der Zugang zu öffentlichen Telefondiensten an einem festen Standort mit – soweit technisch möglich – den Dienstemerkmalen Anklopfen, Anrufweiterschaltung und Rückfrage/Makeln,
§ 78 Nummer 2 wurde neu eingefügt und die bisherigen Nummern 2 und 3 wurden die Nummern 3 und 4, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.76 b) und c) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 78 bisherige Nummer 4 wurde Nummer 5 und nach dem Wort „Kartentelefonen“ wurden die Wörter „oder anderer Zugangspunkte für den öffentlichen Sprachtelefondienst“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.76 d) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 78 bisherige Nummer 5 wurde Nummer 6 und neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.76 e) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
5. die Möglichkeit, von allen öffentlichen Münz- oder Kartentelefonen unentgeltlich und ohne Verwendung eines Zahlungsmittels Notrufe durch einfache Handhabung mit der Nummer 112 und den nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 108 Abs.2 Satz 1 Nr.1 festgelegten nationalen Notrufnummern durchzuführen.
§§§
zu § 79 TKG |
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In § 79 Absatz 1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 78 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Nummer 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.77 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 79 Absatz 2 wurde die Angabe „§ 78 Abs. 2 Nr. 2 bis 4“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Nummer 3 bis 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.77 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 81 TKG |
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In § 81 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 1, Abs.3 Satz 1 und 2, Abs.4 Satz 1 und Abs.5 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
zu § 82 TKG |
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In § 82 Abs.1, 2 Satz 1, Abs.3 Satz 1 und 2 und Abs.4 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
zu § 83 TKG |
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In § 83 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 1 und 2, Abs.3 und 4 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
zu § 84 TKG |
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In § 84 Abs.3 Satz 1 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 84 Absatz 3 Satz 2 wurden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S.51)“ gestrichen, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.78 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 86 TKG |
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In § 86 Absatz 1 Satz 1 wurden die Wörter „Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit“ durch die Wörter „öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.114 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 87 TKG |
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In § 87 Abs.1 Satz 1 und 2 und Abs.3 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
zu § 88 TKG |
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In § 88 Absatz 4 wurden die Wörter „Fahrzeugs für Seefahrt oder Luftfahrt“ durch die Wörter „Wasser- oder Luftfahrzeugs“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.79 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 90 TKG |
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In § 90 Abs.1 Satz 2 Nr.8 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
Die Überschrift des § 90 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.80 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
In § 90 Absatz 1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Sendeanlagen“ die Wörter „oder sonstige Telekommunikationsanlagen“, nach den Wörtern „dieser Umstände“ die Wörter „oder auf Grund ihrer Funktionsweise“ und nach dem Wort „geeignet“ die Wörter „und dazu bestimmt“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.80 b) aa) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 90 Absatz 1 Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wurde das Wort „Sendeanlagen“ durch das Wort „Anlagen“ und das Wort „Sendeanlage“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.80 b) bb) aaa) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 90 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 7 wurde jeweils das Wort „Sendeanlage“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.80 b) bb) bbb) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 90 Absatz 2 Satz 2 wurden nach dem Wort „Sendeanlagen“ die Wörter „oder sonstigen Telekommunikationsanlagen“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.80 c) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 90 Absatz 3 wurden nach dem Wort „Sendeanlagen“ die Wörter „oder sonstige Telekommunikationsanlagen“ eingefügt und wurden die Wörter „die Anlagen“ durch das Wort „sie“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.80 d) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 91 TKG |
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In § 91 Absatz 1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste“ die Wörter „in Telekommunikationsnetzen, einschließlich Telekommunikationsnetzen, die Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräte unterstützen,“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.81 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 92 TKG |
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§ 92 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.82 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
An ausländische nicht öffentliche Stellen dürfen Diensteanbieter personenbezogene Daten nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes nur übermitteln, soweit es für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten, für die Erstellung oder Versendung von Rechnungen oder für die Missbrauchsbekämpfung erforderlich ist.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 93 TKG |
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§ 93 dem Satz 1 wurde die Absatzkennzeichnung "(1)" vorangestellt und nach Satz 3 Abs.2 angefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.18 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 93 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14.08.09 (BGBl_I_09,2814)
§ 93 Absatz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.83 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (2) Stellt der Diensteanbieter fest, dass bei ihm gespeicherte Bestandsdaten oder Verkehrsdaten unrechtmäßig übermittelt worden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen des betroffenen Nutzers, gilt § 42a des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
§§§
zu § 95 TKG |
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In § 95 Abs.2 Satz 1 wurden nach den Wörtern „zur Beratung der Teilnehmer,“ werden die Wörter „zur Versendung von Informationen nach § 98 Abs.1 Satz 3,“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
In § 95 Abs.2 Satz 1 wurden nach den Wörtern „zur Werbung für eigene Angebote“ wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Marktforschung“ die Wörter „und zur Unterrichtung über einen individuellen Gesprächswunsch eines anderen Nutzers“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§ 95 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14.08.09 (BGBl_I_09,2814)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Die Erbringung von Telekommunikationsdiensten darf nicht von einer Einwilligung des Teilnehmers in eine Verwendung seiner Daten für andere Zwecke abhängig gemacht werden, wenn dem Teilnehmer ein anderer Zugang zu diesen Telekommunikationsdiensten nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist.
In § 95 Absatz 2 Satz 1 wurden die Wörter „zur Versendung von Informationen nach § 98 Abs. 1 Satz 3,“ gestrichen, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.84 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 96 TKG |
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In § 96 Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „genannten“ die Wörter „oder für die durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.19 a) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 96 Abs.3 Satz 3 wurden die Wörter „dem in Satz 1 genannten Zweck“ durch die Wörter „den in Satz 1 genannten Zwecken“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.19 b) aa) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 96 Abs.3 Satz 4 wurde das Wort „Angerufenen“ durch das Wort „Anrufenden“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.19 b) bb) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 96 Abs.1 wurden die Wörter „und verwenden“ gestrichen und nach dem Wort „Abschnitt“ die Wörter „oder in § 2 oder § 4 des Zugangserschwerungsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 23.02.10, durch Art.2 Nr.1 a) aa) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen vom 17.02.10 (BGBl_I_09,78)
§ 96 Abs.1 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 23.02.10, durch Art.2 Nr.1 a) bb) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen vom 17.02.10 (BGBl_I_09,78)
§ 96 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.02.10, durch Art.2 Nr.1 b) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen vom 17.02.10 (BGBl_I_09,78)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die gespeicherten Verkehrsdaten dürfen über das
Ende der Verbindung hinaus nur verwendet werden, soweit sie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für
die in den §§ 97, 99, 100 und 101 genannten oder für die durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten (1) Zwecke erforderlich sind.
2Im Übrigen sind Verkehrsdaten vom
Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen.
In § 96 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Abschnitt“ die Wörter „oder in § 2 oder § 4 des Zugangserschwerungsgesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.12.11, durch Art.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Aufhebung von Sperrregelungen bei der Bekämpfung von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen vom 22.12.11 (BGBl_I_11,2958)
In § 96 Absatz 3 Satz 1 wurden die Wörter „Telekommunikationsdienstes für die Öffentlichkeit“ durch die Wörter „öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes“ ersetzt und nach den Wörtern „von Diensten mit Zusatznutzen“ die Wörter „im dazu erforderlichen Maß und“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.85 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 97 TKG |
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§ 97 Abs.3 Satz 2 bis 4 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.1 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
2Nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen. (OW)
3Die Verkehrsdaten dürfen – vorbehaltlich des Absatzes 4 Satz 1 Nr.2 – höchstens sechs Monate nach Versendung der Rechnung
gespeichert werden.
4Hat der Teilnehmer gegen die
Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte
vor Ablauf der Frist nach Satz 3 Einwendungen erhoben,
dürfen die Verkehrsdaten gespeichert werden, bis die
Einwendungen abschließend geklärt sind.
§ 97 Abs.4 wurde aufgehoben und die Abs.5 und 6 wurden zu Abs.4 und 5, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.1 b) und c) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Nach Wahl des Teilnehmers hat der rechnungsstellende Diensteanbieter die Zielnummer
vollständig oder unter Kürzung um die letzten drei Ziffern zu speichern oder
mit Versendung der Rechnung an den Teilnehmer vollständig zu löschen.
2aDer Teilnehmer ist auf sein Wahlrecht hinzuweisen;
2bmacht er von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, ist die Zielnummer
ungekürzt zu speichern.
3Soweit ein Teilnehmer
zur vollständigen oder teilweisen Übernahme der Entgelte
für bei seinem Anschluss ankommende Verbindungen
verpflichtet ist, dürfen ihm die Rufnummern der Anschlüsse, von denen die Anrufe ausgegangen sind, nur
gekürzt übermittelt werden.
4Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht für Diensteanbieter, die ihre Dienste nur den Teilnehmern
geschlossener Benutzergruppen anbieten.
In § 97 Absatz 1 Satz 2 wurde das Wort „Telefonnetz“ durch das Wort „Telekommunikationsnetz“ und das Wort „Telefonnetzes“ durch das Wort „Telekommunikationsnetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.86 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 97 Absatz 3 Satz 3 wurden die Wörter „ , soweit sie nicht nach § 113a zu speichern sind“ gestrichen, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.86 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 98 TKG |
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§ 98 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.20 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 98 Abs.1 wurden Satz 2 und 3 eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§ 98 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.87 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Standortdaten, die in Bezug auf die Nutzer von
öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten
für die Öffentlichkeit verwendet
werden, dürfen nur im zur Bereitstellung von Diensten mit
Zusatznutzen erforderlichen Maß und innerhalb des dafür
erforderlichen Zeitraums verarbeitet werden, wenn sie
anonymisiert wurden oder wenn der Teilnehmer seine
Einwilligung erteilt hat.
2Werden die Standortdaten für einen Dienst mit Zusatznutzen verarbeitet, der die Übermittlung von
Standortdaten eines Mobilfunkendgerätes an einen
anderen Teilnehmer oder Dritte, die nicht Anbieter
des Dienstes mit Zusatznutzen sind, zum Gegenstand
hat, muss der Teilnehmer abweichend von
§ 94 seine Einwilligung ausdrücklich, gesondert und schriftlich erteilen (2).
3In diesen Fällen hat der
Diensteanbieter den Teilnehmer nach höchstens
fünfmaliger Feststellung des Standortes des Mobilfunkendgerätes
über die Anzahl der erfolgten
Standortfeststellungen mit einer Textmitteilung zu
informieren, es sei denn, der Teilnehmer hat gemäß
§ 95 Abs.2 Satz 2 widersprochen (2).
4Der Teilnehmer muss Mitbenutzer
über eine erteilte Einwilligung unterrichten.
5Eine Einwilligung
kann jederzeit widerrufen werden.
§ 98 Absatz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.87 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Bei Verbindungen zu Anschlüssen mit der Rufnummer 112, den in der Rechtsverordnung nach § 108 Abs.2 festgelegten Rufnummern oder der Rufnummer 124 124, hat der Diensteanbieter sicherzustellen, dass nicht im Einzelfall oder dauernd die Übermittlung von Standortdaten ausgeschlossen wird.
§§§
zu § 99 TKG |
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In § 99 Abs.1 Satz 1 wurde Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.21 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 99 Abs.2 Satz 2 und 4 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 99 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1aDem Teilnehmer sind die nach § 97 Abs.3 Satz 3 und 4 und Abs.4 bis zur Versendung der Rechnung gespeicherten Daten derjenigen Verbindungen, für die er entgeltpflichtig ist, nur dann mitzuteilen, wenn er vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum in Textform einen Einzelverbindungsnachweis verlangt hat;
1bauf Wunsch dürfen ihm auch die Daten pauschal abgegoltener Verbindungen mitgeteilt werden (1).
2Bei Anschlüssen im Haushalt ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der
Teilnehmer in Textform erklärt hat, dass er alle zum Haushalt
gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber
informiert hat und künftige Mitbenutzer unverzüglich
darüber informieren wird, dass ihm die Verkehrsdaten zur
Erteilung des Nachweises bekannt gegeben werden.
3Bei Anschlüssen in Betrieben und Behörden ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Teilnehmer in Textform erklärt hat,
dass die Mitarbeiter informiert worden sind und künftige
Mitarbeiter unverzüglich informiert werden und dass der
Betriebsrat oder die Personalvertretung entsprechend
den gesetzlichen Vorschriften beteiligt worden ist oder
eine solche Beteiligung nicht erforderlich ist.
4Soweit die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften für ihren
Bereich eigene Mitarbeitervertreterregelungen erlassen
haben, findet Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass
an die Stelle des Betriebsrates oder der Personalvertretung
die jeweilige Mitarbeitervertretung tritt.
5Dem Teilnehmer dürfen darüber hinaus die nach § 97 Abs.3 Satz 3 und 4 und Abs.4 nach dem Versand der Rechnung
gespeicherten Daten mitgeteilt werden, wenn er Einwendungen
gegen die Höhe der Verbindungsentgelte erhoben
hat.
6Soweit ein Teilnehmer zur vollständigen oder teilweisen Übernahme der Entgelte für Verbindungen verpflichtet
ist, die bei seinem Anschluss ankommen, dürfen ihm in dem für ihn bestimmten Einzelverbindungsnachweis die Nummern der Anschlüsse, von denen die Anrufe ausgehen, nur unter Kürzung um die letzten drei Ziffern mitgeteilt werden.
7Satz 6 gilt nicht für Diensteanbieter, die
als Anbieter für geschlossene Benutzergruppen ihre
Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten.
In § 99 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „Satz 2 oder 3“ durch die Angabe „Satz 3 oder Satz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
§§§
zu § 100 TKG |
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In § 100 Abs.3 Satz 4 und Abs.4 Satz 3 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 100 Absatz 2 und 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.88 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Zur Durchführung von Umschaltungen sowie zum
Erkennen und Eingrenzen von Störungen im Netz ist dem
Betreiber der Telekommunikationsanlage oder seinem
Beauftragten das Aufschalten auf bestehende Verbindungen
erlaubt, soweit dies betrieblich erforderlich ist.
2Das Aufschalten muss den betroffenen Gesprächsteilnehmern
durch ein akustisches Signal angezeigt und
ausdrücklich mitgeteilt werden.
(3) 1Soweit erforderlich, darf der Diensteanbieter bei
Vorliegen zu dokumentierender tatsächlicher Anhaltspunkte
die Bestandsdaten und Verkehrsdaten erheben
und verwenden, die zum Aufdecken sowie Unterbinden
von Leistungserschleichungen und sonstigen rechtswidrigen
Inanspruchnahmen der Telekommunikationsnetze
und -dienste erforderlich sind.
2Zu dem in Satz 1 genannten
Zweck darf der Diensteanbieter die erhobenen Verkehrsdaten
in der Weise verwenden, dass aus dem
Gesamtbestand aller Verkehrsdaten, die nicht älter als
sechs Monate sind, die Daten derjenigen Verbindungen
des Netzes ermittelt werden, für die tatsächliche Anhaltspunkte
den Verdacht der rechtswidrigen Inanspruchnahme
von Telekommunikationsnetzen und -diensten
begründen.
3Insbesondere darf der Diensteanbieter aus
den nach Satz 1 erhobenen Verkehrsdaten und den
Bestandsdaten einen pseudonymisierten Gesamtdatenbestand
bilden, der Aufschluss über die von den einzelnen
Teilnehmern erzielten Umsätze gibt und unter
Zugrundelegung geeigneter Missbrauchskriterien das
Auffinden solcher Verbindungen des Netzes ermöglicht,
bei denen der Verdacht einer Leistungserschleichung
besteht.
4Die Daten der anderen Verbindungen sind
unverzüglich zu löschen.
5Die Bundesnetzagentur (1) (f) und
der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz
sind über Einführung und Änderung eines Verfahrens
nach Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§§§
zu § 101 TKG |
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In § 101 Abs.5 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
zu § 102 TKG |
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§ 102 Abs.1 Satz 3 aufgehoben, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.3 Nr.1 a) iVm Art.6 des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2413)
Bisheriger Wortlaut:
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Diensteanbieter, die ihre Dienste nur den Teilnehmern geschlossener Benutzergruppen anbieten.
§ 102 Abs.2 und 3 wurden eingefügt und die bisherigen Abs.2 und 3 wurden die Abs.4 und 5, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.3 Nr.1 b) und c) iVm Art.6 des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2413)
§ 102 bisheriger Abs.4 wurde Abs.6 und in Satz 2 wurde die Angabe „Absatz 1 Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.3 Nr.1 d) iVm Art.6 des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2413)
§ 102 bisheriger Abs.5 wurde Abs.7 und die Wörter „Absätze 1 und 4“ werden durch die Wörter „Absätze 1 bis 3 und 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.3 Nr.1 e) iVm Art.6 des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2413)
§ 102 bisheriger Abs.6 wurde Abs.8, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.3 Nr.1 f) iVm Art.6 des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2413)
§ 102 Absatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.89 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(2) (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Anrufende bei Werbung mit einem Telefonanruf ihre Rufnummernanzeige nicht unterdrücken oder bei dem Diensteanbieter veranlassen, dass diese unterdrückt wird.
§ 102 Absatz 8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.90 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(8) (5) Bei Verbindungen zu Anschlüssen mit der Rufnummer 112, den in der Rechtsverordnung nach § 108 Abs.2 festgelegten Rufnummern oder der Rufnummer 124 124, hat der Diensteanbieter sicherzustellen, dass nicht im Einzelfall oder dauernd die Anzeige von Nummern der Anrufenden ausgeschlossen wird.
§§§
zu § 108 TKG |
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In § 108 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ und die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.273 Nr.2 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407) iVm mit der Berichtigung vom 23.08.07 (BGBl_I_07,2149)
§ 108 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.22 a) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
Bisheriger Wortlaut:
der Rufnummer des Anschlusses, von dem die Notrufverbindung ausgeht oder in Fällen, in denen die Rufnummer nicht verfügbar ist, der Daten, die nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 zur Verfolgung von Missbrauch des Notrufs erforderlich sind und
der Daten, die zur Ermittlung des Standortes erforderlich sind, von dem die Notrufverbindung ausgeht,
an die örtlich zuständige Notrufabfragestelle unverzüglich zu übermitteln. (OW)
In § 108 Abs.2 Satz 1 Nr.3 wurden die Wörter „von den Netzbetreibern“ gestrichen, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.22 b) aa) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 108 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „der Netzbetreiber“ gestrichen, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.22 b) bb) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 108 Abs.2 Satz 1 Nr.6 und Abs.3 Satz 1 und 3 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 108 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.91 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Wer öffentlich zugängliche Telefondienste erbringt,
ist verpflichtet, für jeden Nutzer unentgeltlich Notrufmöglichkeiten unter der europaeinheitlichen Notrufnummer
112 und den in der Rechtsverordnung nach Absatz 2
Satz 1 Nr.1 festgelegten zusätzlichen nationalen Notrufnummern
bereitzustellen. (OW)
2Wer öffentlich zugängliche Telefondienste erbringt,
den Zugang zu solchen Diensten ermöglicht oder Telekommunikationsnetze betreibt, die
für öffentlich zugängliche Telefondienste genutzt werden, hat sicherzustellen oder im notwendigen
Umfang daran mitzuwirken, dass Notrufe einschließlich
der Rufnummer des Anschlusses, von dem die Notrufverbindung ausgeht, oder in Fällen, in denen die Rufnummer nicht verfügbar ist, der Daten, die nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 zur Verfolgung von Missbrauch des Notrufs erforderlich sind, und
der Daten, die zur Ermittlung des Standortes erforderlich sind, von dem die Notrufverbindung ausgeht,
unverzüglich an die örtlich zuständige Notrufabfragestelle übermittelt werden (2). (OW)
§ 108 Absatz 2 wurde neu eingefügt und der bisherige Absatz 2 wurde Absatz 3, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.91 b) und c) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 108 neuer Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.91 c) aa) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
1. zur Festlegung der zusätzlichen nationalen Notrufnummern, (OW)
2. zur Herstellung von Notrufverbindungen, die als Anruf oder Telefaxverbindung ausgestaltet sein können, zur jeweils örtlich zuständigen Notrufabfragestelle,
3. zum Umfang der (3) zu erbringenden Notrufleistungsmerkmale für die europaeinheitliche Notrufnummer 112 sowie für die nationalen Notrufnummern, einschließlich der Bereitstellung und Übermittlung der Daten, die zur Ermittlung des Standortes erforderlich sind, von dem die Notrufverbindung ausgeht,
§ 108 neuer Absatz 3 Satz 1 Nummern 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.91 c) bb) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
6. zu den Aufgaben der Bundesnetzagentur (5) auf den in den Nummern 2 bis 5 aufgeführten Gebieten.
§ 108 bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 4 und Satz 1 wurde durch die Sätze 1 und 2 ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.91 d) aa) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Die technischen Einzelheiten zu den in Absatz 2
Satz 1 Nr.2 bis 5 aufgeführten Gegenständen legt die
Bundesnetzagentur (5) in einer Technischen Richtlinie fest,
die unter Beteiligung der Verbände, der vom Bundesministerium
des Innern benannten Vertreter der Betreiber
von Notrufabfragestellen und der Hersteller zu erstellen
ist.
In § 108 bisheriger Absatz 3 neuer Satz 3 wurde das Wort „Dabei“ durch die Wörter „Bei den Festlegungen in der Technischen Richtlinie“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.91 d) bb) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 108 bisheriger Absatz 3 neuer Satz 4 wurden nach dem Wort „Bundesnetzagentur“ die Wörter „auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen; die Veröffentlichung hat die Bundesnetzagentur“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.91 d) cc) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 108 bisheriger Absatz 3 neuer Satz 5 wurden die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.91 d) dd) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 109 TKG |
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In § 109 Abs.3 Satz 2, 3, 4 und 6 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 109 Abs.2 Satz 3 bis 5 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 20.08.09, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes vom 14.08.09 (BGBl_I_09,2821)
§ 109 Abs.3 Satz 5 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.08.09, durch Art.3 Nr.2 a) iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes vom 14.08.09 (BGBl_I_09,2821)
§ 109 Abs.3 bisheriger Satz 6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 20.08.09, durch Art.3 Nr.2 b) iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes vom 14.08.09 (BGBl_I_09,2821)
Bisheriger Wortlaut:
6Für Sicherheitskonzepte, die der Bundesnetzagentur (1) auf der Grundlage des § 87 des Telekommunikationsgesetzes vom 25.Juli 1996 (BGBl.I S.1120) vorgelegt wurden, gilt die Verpflichtung nach Satz 2 als erfüllt.
§ 109 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.92 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Jeder Diensteanbieter hat angemessene technische Vorkehrungen oder sonstige Maßnahmen zum Schutze
zu treffen.
§ 109 Absatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.92 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Wer Telekommunikationsanlagen betreibt, die dem
Erbringen von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit
dienen, hat darüber hinaus bei den zu diesem
Zwecke betriebenen Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen
angemessene technische Vorkehrungen
oder sonstige Maßnahmen zum Schutze
gegen Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen
von Telekommunikationsnetzen führen, und gegen äußere
Angriffe und Einwirkungen von Katastrophen zu treffen.
2Dabei sind der Stand der technischen Entwicklung
sowie die räumliche Unterbringung eigener Netzelemente
oder mitbenutzter Netzteile anderer Netzbetreiber zu
berücksichtigen.
3Die Bundesnetzagentur erstellt im Benehmen mit
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit einen Katalog
von Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von
Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen (2).
4Sie gibt den Herstellern und Betreibern von
Telekommunikationsanlagen Gelegenheit zur Stellungnahme (2).
5Der Katalog wird von der Bundesnetzagentur veröffentlicht (2).
6Bei gemeinsamer Nutzung eines Standortes
oder technischer Einrichtungen hat jeder Betreiber
der Anlagen die Verpflichtungen nach Absatz 1 und Satz 1
zu erfüllen, soweit bestimmte Verpflichtungen nicht
einem bestimmten Betreiber zugeordnet werden können.
7Technische Vorkehrungen und sonstige Schutzmaßnahmen
sind angemessen, wenn der dafür erforderliche
technische und wirtschaftliche Aufwand in einem angemessenen
Verhältnis zur Bedeutung der zu schützenden
Rechte und zur Bedeutung der zu schützenden Einrichtungen
für die Allgemeinheit steht.
§ 109 Absatz 3 wurde neu eingefügt und der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 4 und neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.92 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (7) 1Wer Telekommunikationsanlagen betreibt, die dem Erbringen von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit dienen, hat einen Sicherheitsbeauftragten oder eine Sicherheitsbeauftragte zu benennen und ein Sicherheitskonzept zu erstellen, aus dem hervorgeht,
welche Telekommunikationsanlagen eingesetzt und welche Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbracht werden,
welche technischen Vorkehrungen oder sonstigen Schutzmaßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2 getroffen oder geplant sind.
2Das Sicherheitskonzept ist der Bundesnetzagentur (1) unverzüglich nach Aufnahme der Telekommunikationsdienste vom Betreiber vorzulegen, verbunden mit einer Erklärung, dass die darin aufgezeigten technischen Vorkehrungen
und sonstigen Schutzmaßnahmen umgesetzt sind oder unverzüglich umgesetzt werden. (OW)
3Stellt die Bundesnetzagentur (1) im Sicherheitskonzept oder bei dessen Umsetzung Sicherheitsmängel fest, so kann sie
vom Betreiber deren unverzügliche Beseitigung verlangen. (OW)
4Sofern sich die dem Sicherheitskonzept zu Grunde liegenden Gegebenheiten ändern, hat der Betreiber das Konzept anzupassen und der Bundesnetzagentur (1) unter
Hinweis auf die Änderungen erneut vorzulegen. (OW)
5Die Bundesnetzagentur prüft in regelmäßigen
Abständen unter Berücksichtigung der Bedeutung
der Telekommunikationsanlage die Umsetzung
des Sicherheitskonzeptes bei dem nach
Satz 1 Verpflichteten (3).
6Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Betreiber von Telekommunikationsanlagen,
die ausschließlich dem Empfang oder der Verteilung von Rundfunksignalen dienen.
7...(4)
§ 109 Absätze 5 bis 7 wurden angefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.92 e) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 109a TKG |
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§ 109a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.93 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 110 TKG |
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In § 110 Abs.4 Satz 5 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.273 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§ 110 Abs.1 Nr.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.23 a) aa) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 110 Abs.1 Satz 4 wurde nach der Angabe „Satz 1 Nr.1“ die Angabe „und 1a“ und nach dem Wort „gestalten“ neuer Halbsatz eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.23 a) bb) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 110 Abs.3 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.23 b) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
Bisheriger Wortlaut:
3Die Technische Richtlinie ist von der Regulierungsbehörde in ihrem Amtsblatt bekannt zu machen.
In § 110 Abs.9 Satz 1 Nr.1 wurde die Angabe „§ 39 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe „§ 23a des Zollfahndungsdienstgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.23 c) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 110 Abs.1 Satz 1 Nr.2, 3 und 4, Satz 2, 3 und 4, Abs.2 Nr.2 Buchstabe b, Abs.3 Satz 1, Abs.4 Satz 1, 2, 3 und 4, Abs.5 Satz 3 und 4, Abs.7 Satz 1 und 2 und Abs. 8 Satz 1 und 4 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 110 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.3 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
§ 110 Abs.2 Nr.1 Buchst.a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.3 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
a) über die grundlegenden technischen Anforderungen und die organisatorischen Eckpunkte für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen einschließlich der Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen durch einen von dem Verpflichteten beauftragten Erfüllungsgehilfen, (OW)
In § 110 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Telekommunikation und“ durch die Wörter „Telekommunikation und zur Auskunftserteilung sowie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.3 c) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
§ 110 Abs.8 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.3 d) iVm Art.16 Abs.2 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
(8) 1Die nach den §§ 100a und 100b der Strafprozessordnung
verpflichteten Betreiber von Telekommunikationsanlagen
haben eine Jahresstatistik über nach diesen
Vorschriften durchgeführte Überwachungsmaßnahmen
zu erstellen und der Bundesnetzagentur (6) unentgeltlich
zur Verfügung zu stellen.
2Die Ausgestaltung der Statistik
im Einzelnen kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 2
geregelt werden.
3Die Betreiber dürfen die Statistik Dritten
nicht zur Kenntnis geben.
4Die Bundesnetzagentur (6) fasst
die von den Unternehmen gelieferten Angaben zusammen
und veröffentlicht das Ergebnis jährlich in ihrem
Amtsblatt.
In § 110 Abs.1 Satz 6 wurde nach der Angabe „§ 2 Abs.1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes“ die Angabe „, § 20l Abs.5 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.3 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25.12.08 (BGBl_I_08,3083)
§ 110 Abs.9 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.4 iVm Art.5 des TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz – TKEntschNeuOG vom 29.04.09 (BGBl_I_09,994)
Bisheriger Wortlaut:
(9) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates Regelungen über die den Diensteanbietern zu gewährenden angemessenen Entschädigungen für Leistungen zu treffen, die von diesen
bei der Ermöglichung der Überwachung nach den §§ 100a und 100b der Strafprozessordnung, nach § 2 Abs.1, § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes, nach § 23a des Zollfahndungsdienstgesetzes (5) oder nach entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften und
bei der Erteilung von Auskünften nach § 113
erbracht werden.
2Die Kosten der Vorhaltung der technischen
Einrichtungen, die für die Erbringung der Leistungen
nach Satz 1 erforderlich sind, sind nicht Gegenstand
dieser Entschädigungsregelungen.
In § 110 Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Satz 2 wurden die Wörter „Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit“ jeweils durch die Wörter „öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.114 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 111 TKG |
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§ 111 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.4 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1aWer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
erbringt oder daran mitwirkt und dabei Rufnummern vergibt
oder Telekommunikationsanschlüsse für von anderen
vergebene Rufnummern bereitstellt, hat für die Auskunftsverfahren
nach den §§ 112 und 113 die Rufnummern,
den Namen und die Anschrift des Rufnummerninhabers,
das Datum des Vertragsbeginns, bei natürlichen
Personen deren Geburtsdatum, sowie bei Festnetzanschlüssen
auch die Anschrift des Anschlusses vor der
Freischaltung zu erheben und unverzüglich zu speichern,
auch soweit diese Daten für betriebliche Zwecke nicht
erforderlich sind;
1bdas Datum des Vertragsendes ist bei
Bekanntwerden ebenfalls zu speichern. (OW)
2Satz 1 gilt auch, soweit die Daten nicht in Teilnehmerverzeichnisse (§ 104)
eingetragen werden. (OW)
3aWird dem Verpflichteten nach Satz 1
eine Änderung bekannt, hat er die Daten unverzüglich zu
berichtigen;
3bin diesem Zusammenhang hat er bisher
noch nicht erfasste Daten nach Satz 1 nachträglich zu
erheben und zu speichern, sofern ihm eine Erhebung der
Daten ohne besonderen Aufwand möglich ist. (OW)
4Nach Ende des Vertragsverhältnisses sind die Daten mit Ablauf des
auf die Beendigung folgenden Kalenderjahres zu
löschen. (OW)
5Eine Entschädigung für die Datenerhebung und
-speicherung wird nicht gewährt.
6Für das Auskunftsverfahren
nach § 113 ist die Form der Datenspeicherung
freigestellt.
In § 111 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Absatz 1 Satz 1 eines Vertriebspartners“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 eines Vertriebspartners“ und die Wörter „Absatz 1 Satz 1 zu erheben“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 3 unter den dort genannten Voraussetzungen zu erheben“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.4 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
In § 111 Abs.3 wurden die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3“ und die Wörter „des Absatzes 1 Satz 3“ durch die Wörter „des Absatzes 1 Satz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.4 c) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
§ 111 Abs.4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.4 d) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
§§§
zu § 112 TKG |
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§ 112 Abs.2 Nr.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.6 Nr.8 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
Bisheriger Wortlaut:
In § 112 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.273 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 112 Abs.2 Nr.5 wurde dasWort „Seenotrufnummer“ durch das Wort „Rufnummer“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.24 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 112 Abs.1 Satz 4 Nr.1, Abs. 2, 3 Satz 1 Nr.1 und Satz 3 und Abs.4 Satz 1 und 4 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 112 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Satz 1 und 3“ durch die Wörter „Satz 1, 3 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.5 a) aa) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
§ 112 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.5 a) bb) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
2Für die Berichtigung der Kundendateien gilt § 111 Abs.1 Satz 3 und 4 entsprechend.
§ 112 Abs.3 Satz 1 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.5 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
3. für Abrufe mit unvollständigen Abfragedaten und für die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion, für die die Vorgaben für die in die Suche einzubeziehenden Zeichenfolgen von den an der Rechtsverordnung zu beteiligenden Ministerien bereitgestellt werden,
a) die Mindestanforderungen an den Umfang der einzugebenden Daten zur möglichst genauen Bestimmung der gesuchten Person,
b) der zulässige Umfang der an die ersuchende Stelle zu übermittelnden Treffer und
c) die Anforderungen an die Löschung der nicht benötigten Daten.
§ 112 Abs.4 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.5 c) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
4Die Bundesnetzagentur (4) protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt, die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die abgerufenen Daten, die die Daten abrufende Person sowie die ersuchende Stelle und deren Aktenzeichen.
In § 112 Abs.1 Satz 4 Nr.1 wurden die Wörter „für Auskunftsersuchen der in Absatz 2 genannten Stellen“ gestrichen, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.10 a) aa) iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
In § 112 Abs.1 Satz 5 und 6 wurden durch die neuen Sätze 5 bis 7 ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.10 a) bb) iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
Bisheriger Wortlaut:
5Die ersuchende Stelle hat unverzüglich zu prüfen, inwieweit
sie die Daten, die als Antwort geliefert werden, benötigt
und nicht benötigte Daten unverzüglich zu löschen.
6Der Verpflichtete hat durch technische und organisatorische
Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm Abrufe nicht
zur Kenntnis gelangen können. (OW)
In § 112 Abs.3 Satz 1 Nr.2 wurde das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt, in Nr.3 Buchstabe d wurde der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt und Nr.4 angefügt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.10 b) bb) iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
In § 112 Abs.4 Satz 4 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.10 c) iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§ 112 Absatz 1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.11, durch Art.3 Nr.4 a) aa) iVm Art.4 des Gesetzes zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 24.03.11 (BGBl_I_11,506)
In § 112 Absatz 1 neuer Satz 6 wurden nach dem Wort „Verpflichtete“ die Wörter „und sein Beauftragter“ eingefügt sowie das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ und das Wort „ihm“ durch das Wort „ihnen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.11, durch Art.3 Nr.4 a) bb) iVm Art.4 des Gesetzes zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 24.03.11 (BGBl_I_11,506)
In § 112 Absatz 1 neuer Satz 8 wurde die Angabe „Satz 6 Nr.1“ durch die Wörter „Satz 7 Nummer 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.11, durch Art.3 Nr.4 a) cc) iVm Art.4 des Gesetzes zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 24.03.11 (BGBl_I_11,506)
§ 112 Absatz 4 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.11, durch Art.3 Nr.4 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 24.03.11 (BGBl_I_11,506)
Bisheriger Wortlaut:
3Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung tragen die in Absatz 2 genannten Stellen.
In § 112 Absatz 2 Nummer 3 wurden die Wörter „§ 39 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter „§ 23a des Zollfahndungsdienstgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.94 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 112 Absatz 1 Satz 1 wurden die Wörter „Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit“ jeweils durch die Wörter „öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.114 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 113 TKG |
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In § 113 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 17a Abs.1 Nr.2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Angabe „§ 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.25 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 113 Abs.2 Satz 2 bis 4 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.4 iVm Art.5 des TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz – TKEntschNeuOG vom 29.04.09 (BGBl_I_09,994)
Bisheriger Wortlaut:
2Im Falle einer Auskunftserteilung wird dem Verpflichteten
durch die ersuchende Stelle eine Entschädigung gewährt,
deren Umfang sich abweichend von
§ 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (1)
nach der Rechtsverordnung nach § 110 Abs.9 bemisst.
3Satz 2 gilt auch in den Fällen, in
denen im manuellen Auskunftsverfahren lediglich Daten
erfragt werden, die der Verpflichtete auch für den Abruf
im automatisierten Auskunftsverfahren nach § 112 bereithält.
4Satz 2 gilt nicht in den Fällen, in denen die Auskunft im automatisierten Auskunftsverfahren nach § 112 nicht
vollständig oder nicht richtig erteilt wurde.
§ 113 Absatz 2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.11, durch Art.3 Nr.5 iVm Art.4 des Gesetzes zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 24.03.11 (BGBl_I_11,506)
Entscheidung des BVerfG mit Gesetzeskraft vom 24.01.12 - 1 BvR 1299/05 (BGBl_I_12,460)
§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1190) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
Übergangsweise, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2013, gilt die Vorschrift mit der Maßgabe fort, dass die in der Vorschrift genannten Daten nur erhoben werden dürfen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung gegeben sind.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1190) richtet, wird sie zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Vorschrift in Übereinstimmung mit den Gründen dieser Entscheidung (C. IV. 1.-3.) verfassungskonform auszulegen ist und damit nur in Verbindung mit qualifizierten Rechtsgrundlagen für den Datenabruf und nicht zur Zuordnung dynamischer IP-Adressen angewendet werden darf.
Übergangsweise, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2013, darf die Vorschrift auch unabhängig von diesen Maßgaben angewendet werden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
§§§
zu § 113a TKG |
---|
§ 113a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Die §§ 113a und 113b des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) verstoßen gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und sind nichtig. (Siehe Entscheidung des BVerfG vom 02.03.10 1_BvR_256/08 (BGBl_I_10,272)
Die aufgrund der einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008 im Verfahren 1 BvR 256/08 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 659), wiederholt und erweitert mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2239), zuletzt wiederholt mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3704), von Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste im Rahmen von behördlichen Auskunftsersuchen erhobenen, aber einstweilen nicht nach § 113b Satz 1 Halbsatz 1 des Telekommunikationsgesetzes an die ersuchenden Behörden übermittelten, sondern gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten sind unverzüglich zu löschen. Sie dürfen nicht an die ersuchenden Stellen übermittelt werden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
§§§
zu § 113b TKG |
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§ 113b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Die §§ 113a und 113b des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) verstoßen gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und sind nichtig. (Siehe Entscheidung des BVerfG vom 02.03.10 1_BvR_256/08 (BGBl_I_10,272)
Die aufgrund der einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008 im Verfahren 1 BvR 256/08 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 659), wiederholt und erweitert mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2239), zuletzt wiederholt mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3704), von Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste im Rahmen von behördlichen Auskunftsersuchen erhobenen, aber einstweilen nicht nach § 113b Satz 1 Halbsatz 1 des Telekommunikationsgesetzes an die ersuchenden Behörden übermittelten, sondern gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten sind unverzüglich zu löschen. Sie dürfen nicht an die ersuchenden Stellen übermittelt werden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
§§§
zu § 114 TKG |
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In § 114 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.273 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 114 Absatz 1 Satz 1 wurden die Wörter „Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit“ jeweils durch die Wörter „öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.114 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 115 TKG |
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In § 115 Abs.1 Satz 1, 2 und 3, Abs.2 Satz 1 und 2, Abs.3 und 4 Satz 2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 115 Abs.2 Satz 1 Nr.1 wurde die Angabe „5 oder 6“ durch die Angabe „5 oder Abs.6, § 113a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.7 a) aa) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
In § 115 Abs.2 Satz 1 Nr.3 wurden die Wörter „§ 111 Abs.1 Satz 1 bis 4 und Abs.2“ durch die Angabe „§ 111 Abs.1, 2 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.7 a) bb) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
In § 115 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „§ 111 Abs.1 Satz 1 bis 4 und Abs.2“ durch die Angabe „§ 111 Abs.1, 2 oder Abs.4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.7 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
In § 115 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wurde die Angabe „§ 113a,“ gestrichen, die Angabe „§ 108 Abs.2“ durch die Angabe „§ 108 Absatz 3“ und die Angabe „§ 108 Abs.3“ durch die Angabe „§ 108 Absatz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.95 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 115 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wurden die Wörter „§§ 109, 112 Abs.1, 3 Satz 4, Abs.5 Satz 1 und 2 oder § 114 Abs. 1“ durch die Wörter „§§ 109, 109a, 112 Absatz 1, 3 Satz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2 oder § 114 Absatz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.95 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu Teil 8 TKG |
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In der Überschrift des Teiles 8 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
zu § 116 TKG |
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§ 116 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.07.05 durch Art.3 Abs.2 Nr.1 iVm Art.5 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1970)
In § 116 wurden die Wörter „ist Regulierungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und“ gestrichen, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.26 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
zu § 117 TKG |
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In § 117 Überschrift und in Satz 1 und 2 wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.273 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 117 Satz 2 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
zu § 118 TKG |
---|
§ 118 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 13.07.05 durch Art.3 Abs.2 Nr.2 iVm Art.5 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1970)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Bei der Regulierungsbehörde wird ein Beirat gebildet.
2aEr besteht aus jeweils neun Mitgliedern des Deutschen
Bundestages und neun Vertretern oder Vertreterinnen
des Bundesrates;
2bdie Vertreter oder Vertreterinnen
des Bundesrates müssen Mitglieder einer Landesregierung
sein oder diese politisch vertreten.
3Die Mitglieder
des Beirates und die stellvertretenden Mitglieder werden
jeweils auf Vorschlag des Deutschen Bundestages und
des Bundesrates von der Bundesregierung ernannt.
(2) 1Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen
Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des
Deutschen Bundestages in den Beirat berufen.
2Sie bleiben
nach Beendigung der Wahlperiode des Deutschen
Bundestages noch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder
ernannt worden sind.
3Ihre Wiederberufung ist
zulässig.
4aDie vom Bundesrat vorgeschlagenen Vertreter
oder Vertreterinnen werden für die Dauer von vier Jahren
berufen;
4bihre Wiederberufung ist zulässig.
5Sie werden
abberufen, wenn der Bundesrat an ihrer Stelle eine andere
Person vorschlägt.
(3) 1Die Mitglieder können gegenüber dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit auf ihre Mitgliedschaft
verzichten und ihr Amt niederlegen.
2Die Erklärung bedarf der Schriftform.
3Die vom Deutschen Bundestag
vorgeschlagenen Mitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft
mit dem Wegfall der Voraussetzungen ihrer Benennung.
(4) 1Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an
seiner Stelle ein neues Mitglied zu berufen.
2Bis zur Ernennung
eines neuen Mitglieds und bei einer vorübergehenden
Verhinderung des Mitglieds übernimmt der
ernannte Stellvertreter die Aufgaben.
3Die Absätze 1 bis 4
finden auf die stellvertretenden Mitglieder entsprechende
Anwendung.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 119 TKG |
---|
§ 119 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 13.07.05 durch Art.3 Abs.2 Nr.2 iVm Art.5 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1970)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit bedarf.
(2) 1Der Beirat wählt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung
aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes
vorsitzendes Mitglied.
2Gewählt ist, wer die
Mehrheit der Stimmen erreicht.
3Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, entscheidet im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
4Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet
das Los.
(3) 1Der Beirat ist beschlussfähig, wenn jeweils mehr
als die Hälfte der von Bundesrat und vom Deutschen
Bundestag benannten Mitglieder anwesend ist.
2Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
3Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) 1Hält der oder die Vorsitzende die mündliche Beratung
einer Vorlage für entbehrlich, so kann die Zustimmung
oder die Stellungnahme der Mitglieder im Wege
der schriftlichen Umfrage eingeholt werden.
2Für das Zustandekommen gilt Absatz 3 entsprechend.
3Die Umfrage soll so frühzeitig erfolgen, dass auf Antrag eines Mitglieds
oder der Regulierungsbehörde die Angelegenheit noch
rechtzeitig in einer Sitzung beraten werden kann.
(5) 1Der Beirat soll mindestens einmal im Vierteljahr zu
einer Sitzung zusammentreten.
2Sitzungen sind anzuberaumen,
wenn die Regulierungsbehörde oder mindestens
drei Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen.
3Der oder die Vorsitzende des Beirates kann jederzeit
eine Sitzung anberaumen.
(6) Die ordentlichen Sitzungen sind nicht öffentlich.
(7) 1Der Präsident oder die Präsidentin der Regulierungsbehörde
und seine oder ihre Beauftragten können
an den Sitzungen teilnehmen.
2Sie müssen jederzeit gehört
werden.
3Der Beirat kann die Anwesenheit des Präsidenten
oder der Präsidentin der Regulierungsbehörde,
im Verhinderungsfall einer stellvertretenden Person, verlangen.
(8) Die Mitglieder oder die sie vertretenden Personen erhalten Ersatz von Reisekosten und ein angemessenes Sitzungsgeld, das das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit festsetzt.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 120 TKG |
---|
In § 120 im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Der Beirat hat folgende Zuständigkeiten“ durch die Wörter „Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat folgende Aufgaben“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.07.05 durch Art.3 Abs.2 Nr.3 a) iVm Art.5 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1970)
§ 120 Nr.1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 13.07.05 durch Art.3 Abs.2 Nr.3 b) iVm Art.5 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1970)
Bisheriger Wortlaut:
1. Der Beirat macht der Bundesregierung Vorschläge für die Besetzung des Präsidenten oder der Präsidentin und der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen der Regulierungsbehörde.
In § 120 Nr.2, 3, 4 Satz 1 und 2 und Nr.5 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 120 Nummer 2 wurde die Angabe „§ 61 Abs. 4 Nr. 2 und 4“ durch die Wörter „§ 61 Absatz 3 Nummer 2 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.96 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 120 Nummer 6 wurde das Wort „Frequenznutzungsplanes“ durch das Wort „Frequenzplanes“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.96 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 121 TKG |
---|
§ 121 Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.27 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 121 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
zu § 122 TKG |
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In § 122 Abs.1, 2 Satz 1 und Abs.3 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 122 Absatz 1 wurden nach dem Wort „Marktdaten“ die Wörter „einschließlich der Entwicklung und Höhe der Endnutzertarife der Dienste nach § 78 Absatz 2, die entweder von nach den §§ 81 bis 87 verpflichteten Unternehmen oder auf dem Markt erbracht werden, und deren Verhältnis zu den nationalen Verbraucherpreisen und Einkommen,“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.97 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 123 TKG |
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In § 123 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§§ 10, 11, 61 Abs.3 und § 62 Abs.2 Nr.3“ durch die Angabe „§§ 9a, 10, 11, 61 Abs.3 und § 62 Abs.2 Nr.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.28 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 123 Abs.1 Satz 1, 2 und 3 und Abs.2 Satz 1 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 123 Absatz 1 Satz 1 wurde die Angabe „§§ 9a, 10, 11, 61 Abs.3 und § 62 Abs.2 Nr.3“ durch die Wörter „§§ 10, 11, 61 Absatz 3 und § 62 Absatz 2 Nummer 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.11, durch Art.3 Nr.6 iVm Art.4 des Gesetzes zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 24.03.11 (BGBl_I_11,506)
Die Überschrift des § 123 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.98 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
§ 123 Absatz 1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.98 b) aa) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
In § 123 Absatz 1 Satz 2 wurden nach den Wörtern „Teil 2 Abschnitt 2 bis 5“ die Wörter „oder § 77a Absatz 1 und 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.98 b) bb) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 123 Absatz 1 Satz 3 wurden die Wörter „Artikel 82 des EG-Vertrages“ durch die Wörter „Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.98 b) cc) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 123 Absatz 1 Satz 4 wurden nach dem Wort „Gesetzes“ die Wörter „ , auch beim Erlass von Verwaltungsvorschriften,“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.98 b) dd) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 123a TKG |
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§ 123a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.99 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 123b TKG |
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§ 123b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.99 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 124 TKG |
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In § 124 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
zu § 125 TKG |
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In § 125 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
zu § 126 TKG |
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In § 126 Abs.1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs.3 und 4 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 126 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Gesetzes“ die Wörter „oder nach der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/ 21/EG (ABl. EG Nr. L 171 S. 32)“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
In § 126 Absatz 1 wurden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. EG Nr.L 171 S.32)“ gestrichen, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.100 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 127 TKG |
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In § 127 Abs.1 Satz 1 und 2, Abs.2, 3 Satz 1, Abs.5 und 9 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 127 Absatz 2 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.101 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 127 Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wurden die Wörter „Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit“ jeweils durch die Wörter „öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.114 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
§§§
zu § 128 TKG |
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In § 128 Abs.1, 3 Satz 1 und Abs.6 Satz 1 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
zu § 129 TKG |
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In § 129 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
zu § 130 TKG |
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In § 130 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
zu § 131 TKG |
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In § 131 Abs.1 Satz 1, 3 und 4 und Abs.3 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
zu § 132 TKG |
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In § 132 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.273 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 132 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „§ 116 Abs.2“ durch die Angabe „§ 3 Abs.1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.29 a) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 132 Abs.4 Satz 2 wurde wird die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40 oder 41 Abs.1“ durch die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs.1 oder § 42 Abs.4 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.29 b) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 132 Abs.1 Satz 1 und Abs.4 Satz 1 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 132 Absatz 1 Satz 1 wurden die Wörter „§ 55 Abs.9, der §§ 61, 62 und 81“ durch die Wörter „§ 55 Absatz 10, der §§ 61, 62, 77a Absatz 1 und 2 und des § 81“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.102 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 132 Absatz 3 Satz 1 wurde die Angabe „§ 55 Abs. 9“ durch die Angabe „§ 55 Absatz 10“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.102 b) aa) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 132 Absatz 3 Satz 3 wurde die Angabe „§ 61 Abs.4 Nr.2 und 4“ durch die Wörter „§ 61 Absatz 3 Nummer 2 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.102 b) bb) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 132 Absatz 4 Satz 2 wurde die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs.1“ durch die Angabe „§§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39, 40, 41 Absatz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.102 b) bb) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 133 TKG |
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In § 133 Abs.2 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 133 Absatz 1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.103 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ergeben sich im Zusammenhang mit Verpflichtungen aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Streitigkeiten zwischen Unternehmen, die öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit anbieten, trifft die Beschlusskammer, soweit dies gesetzlich nicht anders geregelt ist, auf Antrag einer Partei nach Anhörung der Beteiligten eine verbindliche Entscheidung.
In § 133 Absatz 2 Satz 1 wurden die Wörter „Regulierungsbehörde von mindestens zwei Mitgliedstaaten“ durch die Wörter „Regulierungsbehörden von mehr als einem Mitgliedstaat“ ersetzt (f) , mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.103 b) aa) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 133 Absatz 2 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.103 b) aa) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 133 Absatz 3 wurde eingefügt und der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 4, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.103 c) und d) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 134 TKG |
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In § 134 Abs.2 Nr.3 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 134 Absatz 2 Nummer 2 wurden die Wörter „Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit“ jeweils durch die Wörter „öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.114 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 137 TKG |
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In § 137 Abs.1 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 137 Absatz 3 Satz 1 wurden nach dem Wort „Beschwerde“ die Wörter „nach der Verwaltungsgerichtsordnung oder nach dem Gerichtsverfassungsgesetz“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.104 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 137 Absatz 3 Satz 2 wurde die Angabe „§ 138 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 138 Absatz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.104 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 138 TKG |
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In § 138 Überschrift, Abs.1 Satz 1 und 2, Abs.3 Satz 1 und 2 und Abs.4 Satz 1 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 138 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.105 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die
Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Erteilung
von Auskünften (Vorlage von Unterlagen) durch die
Bundesnetzagentur (1) ist § 99 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden.
2An die Stelle der obersten
Aufsichtsbehörde tritt die Bundesnetzagentur (1).
(2) 1Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet das
Gericht der Hauptsache durch Beschluss darüber, ob die
Unterlagen vorzulegen sind oder nicht vorgelegt werden
dürfen.
2Werden durch die Vorlage von Unterlagen nach
Absatz 1 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betroffen,
verpflichtet das Gericht die Behörde zur Vorlage,
soweit es für die Entscheidung darauf ankommt, andere
Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und
nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls das
Interesse an der Vorlage der Unterlagen das Interesse
des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt.
(3) 1Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen,
nachdem das Gericht den Beteiligten die Entscheidung
der Bundesnetzagentur (1) über die Vorlage der Unterlagen
bekannt gegeben hat.
2Die Bundesnetzagentur (1)
hat die Unterlagen auf Aufforderung des Gerichts vorzulegen;
§ 100 der Verwaltungsgerichtsordnung findet
keine Anwendung.
3aDie Mitglieder des Gerichts sind zur
Geheimhaltung verpflichtet;
3bdie Entscheidungsgründe
dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Unterlagen
nicht erkennen lassen.
4Gegen eine Entscheidung des
Gerichts, wonach die Unterlagen vorzulegen sind oder
vorgelegt werden dürfen, ist die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht
gegeben.
5Über die Beschwerde
entscheidet der für die Hauptsache zuständige Revisionssenat.
6Für das Beschwerdeverfahren gelten die
Sätze 2 und 3 sinngemäß.
(4) 1Sind nach der unanfechtbaren Entscheidung des
Gerichts Unterlagen nicht vorzulegen oder dürfen sie
nicht vorgelegt werden, reicht das Gericht, im Beschwerdeverfahren
das Beschwerdegericht, die ihm nach
Absatz 3 Satz 2 vorgelegten Unterlagen umgehend an die
Bundesnetzagentur (1) zurück.
2Der Inhalt dieser Unterlagen
darf der gerichtlichen Entscheidung nicht zugrunde
gelegt werden, es sei denn, alle Beteiligten haben ihr Einverständnis
erteilt.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 138a TKG |
---|
§ 138a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.106 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 139 TKG |
---|
In § 139 Überschrift und Satz 2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
zu § 140 TKG |
---|
In § 140 Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.273 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 140 Satz 1 und 2 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
Der Wortlaut des § 140 wurde Absatz 1 und in Satz 2 wurden die Wörter „Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europäischen Union“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.107 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 140 Absatz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.107 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 141 TKG |
---|
In § 141 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.273 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 141 Abs.2 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 141 Abs.1 wurde aufgehoben, die Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen und nach dem Wort „Abrechnungsstellen“ wurden die Wörter „für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.16 Nr.1 iVm Art.20 Abs.1 des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes vom 17.03.09 (BGBl_I_09,550)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1)
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen
und das Verfahren für die Anerkennung als Anerkannte
Abrechnungsstelle für den internationalen Seefunkverkehr
nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion
festzulegen.
2In dem Verfahren sind auch die Bedingungen für die Ablehnung oder den Widerruf dieser
Anerkennung festzulegen.
§§§
zu § 142 TKG |
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In § 142 Abs.2 Satz 1, 6 und 7 wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.273 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 142 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 Satz 6 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 142 Abs.1 Satz 1 Nr.6 wurde das Komma durch das Wort „und“ ersetzt, in Nr.7 wurde das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und Nr.8 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.16 Nr.1 iVm Art.20 Abs.1 des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes vom 17.03.09 (BGBl_I_09,550)
Bisheriger Wortlaut:
8. Tätigkeiten im Rahmen des Verfahrens für die Anerkennung als Anerkannte Abrechnungsstelle für den internationalen Seefunkverkehr nach § 141.
In § 142 Abs.1 Satz 1 Nr.6 wurde das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, in Nr.7 wurd der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die Nummern 8 bis 11 wurden angefügt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
In § 142 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wurde das Wort „Rufnummern“ durch das Wort „Nummern“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.108 a) aa) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 142 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wurden die Wörter „über Zusammenschaltungsverpflichtungen und Zugangsanordnungen“ durch die Wörter „der Zugangsregulierung“ und wird die Angabe „§ 23 Abs.1 und 6“ durch die Angabe „§ 23“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.108 a) bb) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 142 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 wurde aufgehoben und die bisherige Nummer 11 wurde Nummer 10 und der Punkt wird am Ende durch ein Komma ersetzt und die Nummer 11 eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.108 a) cc) bis ee) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
§ 142 Absatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.108 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe
einschließlich der Zahlungsweise näher zu bestimmen.
2Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die mit
den Amtshandlungen verbundenen Kosten gedeckt sind.
3Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes gelten
ergänzend.
4Abweichend von Satz 2 sind die Gebühren für
Entscheidungen über die Zuteilungen nach Absatz 1 Nr.1
und 2 so festzusetzen, dass sie als Lenkungszweck die
optimale Nutzung und eine den Zielen dieses Gesetzes
verpflichtete effiziente Verwendung dieser Güter sicherstellen.
5Die Sätze 2 bis 4 finden keine Anwendung, wenn
Nummern oder Frequenzen von außerordentlich wirtschaftlichem
Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden.
6Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) kann die
Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung
unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die
Bundesnetzagentur (2) übertragen.
7Eine Rechtsverordnung nach Satz 6 einschließlich ihrer Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) und des Bundesministeriums der Finanzen.
§ 142 Absatz 3 und 4 wurden neu eingefügt und die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden die Absätze 5 und 6, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.108 c) und d) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 142 bisheriger Absatz 5 wurde Absatz 7 und die Angabe „§ 61 Abs.5“ wurde durch die Angabe „§ 61 Absatz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.108 e) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 142 bisheriger Absatz 6 wurde Absatz 8, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.108 f) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 143 TKG |
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In § 143 Abs.4 Satz 1 und 3 wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.273 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 143 Abs.1 Satz 1 und 2 und Abs.4 Satz 3 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 143 Absatz 2 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.109 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
In § 143 Absatz 3 wurden die Wörter „§ 10 oder § 11 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl.I S.2882)“ durch die Wörter „§ 17 oder § 19 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl.I S.220)“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.109 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 143 Absatz 4 Satz 1 wurden nach den Wörtern „die Beitragssätze“ die Wörter „ , die Beitragskalkulation“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.109 c) aa) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 143 Absatz 4 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.109 c) bb) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 144 TKG |
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In § 144 Abs.4 Satz 1, 3 und 4 wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.273 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 144 Abs.1 Satz 1, Abs.2 und 3 Satz 3 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 144 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Für die Kosten der Bundesnetzagentur (2) für Maßnahmen
zur Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs
und zur Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter
Märkte der Telekommunikation für die Öffentlichkeit
und für die Verwaltung, Kontrolle sowie Durchsetzung
von mit diesem Gesetz verbundenen Rechten
und Pflichten, darauf beruhenden Verordnungen und
Nutzungsrechten, soweit sie nicht anderweitig durch
Gebühren oder Beiträge nach diesem Gesetz gedeckt
sind, haben die nach § 6 Abs.1 und die nach § 4 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25.Juli 1996 (BGBl.I
S.1120) Verpflichteten einen Beitrag zu entrichten.
2Dies umfasst auch die Kosten für die in Satz 1 genannten Aufgaben in Bezug auf die internationale Zusammenarbeit.
3Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil
ist beitragsmindernd zu berücksichtigen.
(2) Die beitragsrelevanten Kosten nach Absatz 1 werden anteilig auf die einzelnen Unternehmen nach Maßgabe ihrer Umsätze bei Tätigkeiten nach § 6 Abs.1 umgelegt und von der Bundesnetzagentur (2) als Jahresbeitrag erhoben.
(3) 1Auf Grund der Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung
vom 28.Juli 1997 (BGBl.I S.1936) geleistete
oder nach § 16 Abs.2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25.Juli 1996 (BGBl.I S.1120) angerechnete
Gebühren sind, soweit sie über die für die Erteilung der
Lizenz nach § 16 Abs.1 des Telekommunikationsgesetzes
vom 25.Juli 1996 (BGBl.I S.1120) und der darauf
beruhenden Verordnung zu zahlenden Gebühren für den
Verwaltungsaufwand der Lizenzerteilung hinausgehen,
auf den zu erhebenden Beitrag anzurechnen.
2§ 143 Abs.3 gilt entsprechend.
(4) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1)
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen das Nähere
über die Erhebung der Beiträge, insbesondere über den
Verteilungsschlüssel und -stichtag, die Mindestveranlagung,
das Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten
Schätzverfahrens und einer Klassifizierung hinsichtlich
der Feststellung der beitragsrelevanten Kosten nach
Absatz 2, die Pflicht zur Mitteilung der Umsätze einschließlich
eines geeigneten Verfahrens mit der Möglichkeit
einer Pauschalierung sowie die Zahlungsfristen, die
Zahlungsweise und die Höhe der Säumniszuschläge zu
regeln.
2Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen
über die vorläufige Festsetzung des Beitrags vorsehen.
3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) kann
die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung
unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die
Bundesnetzagentur (2) (f)
übertragen.
4Eine Rechtsverordnung nach Satz 3 einschließlich ihrer Aufhebung bedarf
des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie (1) und des Bundesministeriums der Finanzen.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 145 TKG |
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In § 145 Satz 1 wurde die Angabe „§ 45 Abs. 3 Nr. 6“ durch die Angabe „§ 47a“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.30 a) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 145 Satz 2 wurde die Angabe „§ 11 Abs.2 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 34 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.30 b) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
zu § 146 TKG |
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In § 146 Satz 3 wurde die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.31 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 146 Satz 3 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
zu § 147 TKG |
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In § 147 Überschrift und Satz 1 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
zu § 148 TKG |
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In § 148 Absatz 1 Nummer 2 wurden nach dem Wort „Sendeanlage“ die Wörter „oder eine sonstige Telekommunikationsanlage“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.110 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 149 TKG |
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In § 149 Abs.1 Nr.4 Buchstabe b wurde die Angabe „§ 67 Abs. 1 Satz 4“ durch die Angabe „§ 67 Abs. 1 Satz 1, 2, 6 oder 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.32 a) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 149 Abs.1 Nr.5 wurde die Angabe „§ 22 Abs. 5 Satz 1“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 3 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.32 b) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 149 Abs.1 Nr.22 wurde nach der Angabe „Satz 1 Nr. 1“ die Angabe „oder 1a“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.32 c) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 149 Abs.1 Nr.31 und Abs.3 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 149 Abs.1 Nr.4 Buchstabe b wurde vor der Angabe „§ 67 Abs.1 Satz 4“ die Angabe „§ 66h Abs.1 Satz 3,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.3 Nr.4 a) aa) iVm Art.5 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 149 Abs.1 Nr.13a bis 13j wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.3 Nr.4 a) bb) iVm Art.5 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 149 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „Nr.12, 13, 15, 19, 21 und 30“ durch die Angabe „Nr.12, 13 bis 13b, 13d bis 13j, 15, 19, 21 und 30“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.3 Nr.4 b) iVm Art.5 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 149 Abs.1 Nr.29 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.8 a) aa) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
29. entgegen § 111 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 111 Abs.1 Satz 3 oder 4, Daten nicht oder nicht rechtzeitig erhebt, nicht oder nicht rechtzeitig speichert, nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
In § 149 Abs.1 Nr.30 wurden die Wörter „oder nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,“ durch die Wörter „oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.8 a) bb) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
§ 149 Abs.1 Nr.30a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.8 a) cc) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
In § 149 Abs.1 Nr.34 wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.8 a) dd) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
In § 149 Abs.1 Nr.35 wurden nach der Angabe „Satz 4“ ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 113b Satz 2,“ eingefügt und am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.8 a) ee) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
§ 149 Abs.1 Nr.36 bis 39 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.8 a) ff) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
In § 149 Abs.2 Satz 1 wurden die Angabe „27 und 31“ durch die Angabe „27, 31, 36 und 37“ und die Angabe „29 und 34“ durch die Angabe „29, 30a, 34, 38 und 39“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.8 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
In § 149 Abs.1 Nr.17a und 17b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
In § 149 Abs.1 Nr.32 wurde die Angabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§ 149 Abs.1a wurde angefügt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.14 c) iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§ 149 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „Nr.16 bis 18“ wird durch die Angabe „Nr.16, 17, 17a, 18“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.14 d) aa) iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§ 149 Abs.2 Satz 1 wurde nach den Wörtern „Nr. 12, 13 bis 13b, 13d bis 13j, 15, 19, 21 und 30“ werden die Wörter „sowie des Absatzes 1a Nr.1 und 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.14 d) bb) iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§ 149 Abs.2 Satz 1 wurde die Wörter „Nr. 5, 7, 8, 9, 11, 20, 23 und 24“ werden durch die Wörter „Nr. 5, 7, 8, 9, 11, 17b, 20, 23 und 24“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.14 d) cc) iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§ 149 Abs.1 Nr.13a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.5 Abs.12 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
Bisheriger Wortlaut:
(6) entgegen § 66a Satz 1, 2, 6, 7 oder 8 eine Preisangabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
§ 149 Abs.1 Nr. 17c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.3 Nr.2 a) iVm Art.6 des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2413)
In § 149 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1 Nr.16 bis 18“ durch die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1 Nr.16, 17, 18“ ersetzt (f), mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.3 Nr.2 b) iVm Art.6 des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2413)
In § 149 Abs.1 Nr.16 wurde nach der Angabe „§ 96 Abs. 2“ die Angabe „Satz 1“ gestrichen und werden vor dem Wort „verwendet“ die Wörter „erhebt oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 23.02.10, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen vom 17.02.10 (BGBl_I_09,78)
In § 149 Abs.1 Nr.17 wurden die Wörter „§ 96 Abs.2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 96 Abs.1 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.02.10, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen vom 17.02.10 (BGBl_I_09,78)
In § 149 Absatz 1 Nummer 31 wurde die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.11, durch Art.3 Nr.7 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 24.03.11 (BGBl_I_11,506)
In § 149 Absatz 1 Nummer 32 wurde die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.11, durch Art.3 Nr.7 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 24.03.11 (BGBl_I_11,506)
In § 149 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a wurden nach der Angabe „§ 20“ die Wörter „Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Satz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.111 a) aa) aaa) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 149 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.111 a) aa) bbb) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
b) § 66h Abs.1 Satz 3 (5) § 67 Abs.1 Satz 1, 2, 6 oder 7 (1) oder § 109 Abs.3 Satz 3,
In § 149 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c wurde die Angabe „§ 127 Abs.2 Nr.1“ durch die Wörter „§ 127 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.111 a) aa) ccc) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 149 Absatz 1 Nummer 5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.111 a) bb) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
5. entgegen § 22 Abs.3 Satz 1 (2) eine Vereinbarung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
In § 149 Absatz 1 Nummer 6 wurde die Angabe „§ 30 Abs.1“ durch die Wörter „§ 30 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 zweiter Fall“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.111 a) cc) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 149 Absatz 1 Nummer 7a bis 7h wurden eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.111 a) dd) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 149 Absatz 1 Nummer 11 wurde die Angabe „§ 56 Abs.1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 56 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.111 a) ee) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 149 Absatz 1 Nummer 13i und 13j wurden eingefügt und die bisherige Nummer 13i wurde die Nummer 13k und die Angabe „§ 66i Abs.1 Satz 2“ wird durch die Wörter „§ 66j Absatz 1 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.13, durch Art.1 Nr.111 a) ff) und gg) iVm Art.5 Abs.2 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 149 Absatz 1 bisherige Nummer 13j wurde durch die Nummern 13l bis 13o ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.13, durch Art.1 Nr.111 a) hh) iVm Art.5 Abs.2 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(6) entgegen § 66j Abs.1 Satz 1 oder 3 eine Rufnummer oder Nummer für Kurzwahl-Sprachdienste übermittelt, entgegen § 66j Abs.1 Satz 4 eine übermittelte Rufnummer verändert oder entgegen § 66j Abs.2 Satz 1 oder 2 eine Rufnummer oder Nummer für Kurzwahl-Sprachdienste aufsetzt und übermittelt, |
In § 149 Absatz 1 Nummer 15 wurden nach dem Wort „Sendeanlage“ die Wörter „oder eine sonstige Telekommunikationsanlage“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.111 a) ii) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 149 Absatz 1 Nummer 17b wurde die Angabe „§ 98 Abs.1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 98 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 5,“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.111 a) jj) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 149 Absatz 1 Nummer 19 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.111 a) kk) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
19. entgegen § 108 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 108 Abs.2 Satz 1 Nr.1, eine Notrufmöglichkeit nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt,
§ 149 Absatz 1 Nummer 19a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.111 a) ll) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 149 Absatz 1 Nummer 20 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.111 a) mm) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
20. entgegen § 108 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 108 Abs.2 Satz 1 Nr.4 dort genannte Daten nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
In § 149 Absatz 1 Nummer 21 wurden die Wörter „§ 109 Abs.3 Satz 2 oder 4“ durch die Wörter „§ 109 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.111 a) nn) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 149 Absatz 1 Nummer 21a bis 21c wurden eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.111 a) oo) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 149 Absatz 1 Nummer 34 wurde nach demWort „übermittelt“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.111 a) pp) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 149 Absatz 1 Nummer 35 wurden die Wörter „ , auch in Verbindung mit § 113b Satz 2,“ gestrichen und wird nach dem Wort „wahrt“ das Komma durch einen Punkt ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.111 a) qq) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 149 Absatz 1 Nummer 36 bis 39 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.111 a) rr) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
36. (13) entgegen § 113a Abs.1 Satz 1 oder Abs.6 Daten nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert,
37. (13) entgegen § 113a Abs.1 Satz 2 nicht sicherstellt,dass die dort genannten Daten gespeichert werden, oder nicht mitteilt, wer diese Daten speichert,
38. (13) entgegen § 113a Abs.10 Satz 2 nicht sicherstellt, dass der Zugang zu den gespeicherten Daten ausschließlich dazu besonders ermächtigten Personen möglich ist, oder
39. (13) entgegen § 113a Abs.11 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder nicht sicherstellt, dass die Daten rechtzeitig gelöscht werden.
§ 149 Absatz 1a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.111 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(1a) (17) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl.EG Nr.L 171 S.32) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
als Betreiber eines besuchten Netzes dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden ein höheres durchschnittliches Großkundenentgelt als das in Artikel 3 Abs.1 oder Abs.2 Satz 2 genannte Entgelt berechnet,
als Heimatanbieter seinem Roamingkunden für die Abwicklung eines regulierten Roaminganrufs ein höheres Endkundenentgelt als das in Artikel 4 Abs.2 genannte Entgelt berechnet oder
entgegen Artikel 7 Abs.4 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
§ 149 Absatz 2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.111 c) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.4 Buchstabe a, Nr.6, 10, 22, 27, 31, 36 und 37 (14) mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.16, 17, 17a, 18 (18) (f), 26, 29, 30a, 34, 38 und 39 (14) mit einer Geldbuße bis zu dreihundertausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.4 Buchstabe b, Nr.12, 13 bis 13b, 13d bis 13j, (7), 15, 19, 21 und 30 sowie des Absatzes 1a Nr.1 und 2 (19) mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.5, 7, 8, 9, 11, 17b, 20, 23 und 24 (20) mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§§§
zu § 150 TKG |
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§ 150 Abs.4a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.33 a) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 150 Abs.1 Nr.9a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.33 b) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 150 Abs.10 und 11 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.32 c) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
Bisheriger Wortlaut:
(10) An die Stelle der Rechtsverordnung nach § 110 Abs.2 tritt bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Verordnung die Telekommunikations-Überwachungsverordnung vom 22.Januar 2002 (BGBl.I S.458), zuletzt geändert durch Artikel 328 der Verordnung vom 25.November 2003 (BGBl.I S.2304).
(11) An die Stelle der Technischen Richtlinie nach § 110 Abs.3 tritt bis zur Herausgabe einer entsprechenden Richtlinie die auf der Grundlage des § 11 der Telekommunikations- Überwachungsverordnung erlassene Technische Richtlinie in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 110 gültigen Fassung.
§ 150 Abs.1 Nr.12a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.33 d) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 150 Abs.1 Satz 1, Abs.9 und 12 Satz 3 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 150 Abs.12b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.9 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
§ 150 Abs.12a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.4 iVm Art.5 des TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz – TKEntschNeuOG vom 29.04.09 (BGBl_I_09,994)
Bisheriger Wortlaut:
(12a) (4) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 110 Abs.9 bemisst sich die Entschädigung für die in § 110 Abs.9 bezeichneten Leistungen nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
§ 150 Absatz 5 wurde aufgehoben und der bisherige Absatz 4a wurde Absatz 5, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.112 a) und b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Bis zum 30.Juni 2008 wird § 21 Abs.2 Nr.3 mit der Maßgabe angewendet, dass Anschlüsse nur in Verbindung mit Verbindungsleistungen zur Verfügung gestellt werden müssen.
§ 150 Absatz 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.12, durch Art.1 Nr.112 c) iVm Art.5 Abs.2 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(7) Bis zum Erlass eines Frequenznutzungsplanes nach § 54 erfolgt die Frequenzzuteilung nach Maßgabe der Bestimmungen des geltenden Frequenzbereichszuweisungsplanes.
§ 150 Absatz 8 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.112 d) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 150 Absatz 9 wurden die Wörter „diesem Gesetz“ durch die Wörter „dem Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl.I S.1190)“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.112 e) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 150 Absatz 9a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.112 f) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(9a) (2) Wer Teilnehmern technisch neue öffentlich zugängliche Telefondienste anbietet oder den Zugang zu solchen Diensten ermöglicht, muss die Verpflichtungen nach § 108 Abs.1 erst ab dem 1.Januar 2009 erfüllen.
§ 150 bisheriger Absatz 12 wurde Absatz 10, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.112 g) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 150 Absatz 12b wurde aufgehoben und die Absätze 13 und 14 wurden die Absätze 11 und 12, mit Wirkung vom 10.05.12, durch Art.1 Nr.112 h) und i) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (aF) vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(12b) (6) 1Auf Verstöße gegen die Pflicht zur Speicherung
nach § 113a Abs.1 Satz 1 oder Abs.6 oder
gegen die Pflicht zur Sicherstellung der Speicherung
nach § 113a Abs.1 Satz 2 ist § 149 erstmalig ab
dem 1. Januar 2009 anzuwenden.
2Die Anbieter von Internetzugangsdiensten, Diensten der elektronischen Post oder Internettelefondiensten haben
die sie treffenden Anforderungen aus § 111 Abs.1
Satz 3 und § 113a spätestens ab dem 1. Januar
2009 zu erfüllen.
§§§
zu § 152 TKG |
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§ 152 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 66 Abs.4 dieses Gesetzes“ durch die Wörter „bis zum Inkrafttreten der in Artikel 3 Nr.3 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.Februar 2007 (BGBl.I S.106) genannten Regelungen der §§ 66a bis 66l“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.34 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
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