TKÜV | 1-31 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III 900-15-3
Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung
von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation
vom 03.11.05 (BGBl_I_05,3136)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2005 ] |
§§§
Auf Grund des § 110 Abs.2, 6 Satz 2 und Abs.8 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22.Juni 2004 (BGBl.I S.1190) verordnet die Bundesregierung:
T-1 | Allgemeines | 1-2a |
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die grundlegenden Anforderungen an die Gestaltung der technischen Einrichtungen, die für die Umsetzung der
a) in den §§ 100a und 100b der Strafprozessordnung,
b) in den §§ 3, 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes,
c) in den §§ 23a bis 23c und 23e des Zollfahndungsdienstgesetzes sowie
d) im Landesrecht vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation erforderlich sind, sowie organisatorische Eckpunkte für die Umsetzung derartiger Maßnahmen mittels dieser Einrichtungen,
den Rahmen für die Technische Richtlinie nach § 110 Abs.3 des Telekommunikationsgesetzes,
das Verfahren für den Nachweis nach § 110 Abs.1 Satz 1 Nr.3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes,
die Ausgestaltung der Verpflichtungen zur Duldung der Aufstellung von technischen Einrichtungen für Maßnahmen der strategischen Kontrolle nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes sowie des Zugangs zu diesen Einrichtungen,
bei welchen Telekommunikationsanlagen dauerhaft oder vorübergehend keine technischen Einrichtungen zur Umsetzung von Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation vorgehalten oder keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen werden müssen,
welche Ausnahmen von der Erfüllung einzelner technischer Anforderungen die Bundesnetzagentur zulassen kann,
die Anforderungen an die Aufzeichnungsanschlüsse, an die die Aufzeichnungseinrichtungen der berechtigten Stellen angeschlossen werden, sowie
die Ausgestaltung der Statistik nach § 110 Abs.8 des Telekommunikationsgesetzes.
§§§
Im Sinne dieser Verordnung ist
Anordnung
die Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation
nach § 100b der Strafprozessordnung, § 10 des Artikel 10-Gesetzes, § 23b des Zollfahndungsdienstgesetzes
oder nach Landesrecht;
Aufzeichnungsanschluss
der Teilnehmeranschluss (§ 3 Nr.21 des Telekommunikationsgesetzes)
einer berechtigten Stelle, an den deren Aufzeichnungseinrichtungen angeschlossen
werden (Netzabschlusspunkt im Sinne von § 110
Abs.6 des Telekommunikationsgesetzes);
berechtigte Stelle
die nach § 100b Abs.3 Satz 1 der Strafprozessordnung,
§ 1 Abs.1 Nr.1 des Artikel 10-Gesetzes, § 23a Abs.1 Satz 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes oder nach Landesrecht auf Grund der jeweiligen Anordnung
zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation berechtigte Stelle;
Betreiber einer Telekommunikationsanlage das Unternehmen, das die tatsächliche Kontrolle über die Funktionen einer Telekommunikationsanlage ausübt;
aBundesnetzagentur
die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen;
bsie ist nach § 116 des Telekommunikationsgesetzes Regulierungsbehörde
im Sinne des Telekommunikationsgesetzes;
Endgerät
die technische Einrichtung, mittels derer ein Nutzer
einen Telekommunikationsanschluss zur Abwicklung
seiner Telekommunikation nutzt;
Pufferung
die kurzzeitige Zwischenspeicherung von Informationen
zur Vermeidung von Informationsverlusten
während systembedingter Wartezeiten;
Referenznummer
die von der berechtigten Stelle vorgegebene, auch
nichtnumerische Bezeichnung der Überwachungsmaßnahme;
Speichereinrichtung
eine netzseitige Einrichtung zur Speicherung von
Telekommunikation, die einem Teilnehmer oder
sonstigen Nutzer zugeordnet ist;
Telekommunikationsanschluss
der durch eine Rufnummer oder andere Adressierungsangabe
eindeutig bezeichnete Zugang zu einer
Telekommunikationsanlage, der es einem Nutzer
ermöglicht, Telekommunikationsdienste mittels
eines geeigneten Endgerätes zu nutzen;
Übergabepunkt
der Punkt der technischen Einrichtungen des Verpflichteten,
an dem er die Überwachungskopie
bereitstellt; der Übergabepunkt kann als systeminterner
Übergabepunkt gestaltet sein, der am Ort der
Telekommunikationsanlage nicht physikalisch dargestellt
ist;
Übertragungsweg,
der dem unmittelbaren teilnehmerbezogenen
Zugang zum Internet dient
die Verbindung zwischen dem Endgerät eines Internet-
Nutzers und dem Netzknoten, der den Koppelpunkt
zum Internet enthält, soweit nicht die Vermittlungsfunktion
eines Netzknotens genutzt wird, der
dem Zugang zum Telefonnetz dient;
Überwachungseinrichtung
die für die technische Umsetzung von Anordnungen
erforderlichen technischen Einrichtungen des Betreibers
einer Telekommunikationsanlage einschließlich
der zugehörigen Programme und Daten;
Überwachungskopie
das vom Verpflichteten auf Grund einer Anordnung
auszuleitende und an die Aufzeichnungseinrichtung
der berechtigten Stelle zu übermittelnde Doppel der
zu überwachenden Telekommunikation;
Überwachungsmaßnahme
eine Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation
nach den §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung, den §§ 3, 5 oder 8 des Artikel 10-Gesetzes,
den §§ 23a bis 23c des Zollfahndungsdienstgesetzes
oder nach Landesrecht;
Verpflichteter
wer nach dieser Verordnung technische oder organisatorische
Vorkehrungen zur Umsetzung von Anordnungen
zu treffen hat;
a) das in der Anordnung angegebene technische Merkmal, durch das die zu überwachende Telekommunikation in der Telekommunikationsanlage des Verpflichteten gekennzeichnet ist, oder
b) im Falle von Übertragungswegen, die dem unmittelbaren teilnehmerbezogenen Zugang zum Internet dienen, oder im Falle des § 5 oder des § 8 des Artikel 10-Gesetzes die in der Anordnung angegebene Bezeichnung des Übertragungswegs;
Zuordnungsnummer
in Fällen, in denen die Überwachungskopie aufgeteilt
und die Teile zeitlich versetzt oder auf voneinander
getrennten Wegen an die berechtigte Stelle übermittelt
werden, das vom Verpflichteten zu vergebende
eindeutige, auch nichtnumerische Zuordnungsmerkmal,
auf Grund dessen diese Teile einander zweifelsfrei
zugeordnet werden können.
§§§
T-2 | Überwachungsmaßnahmen | 3-25 |
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A-1 | Verpflichteten, Grundsätze">Grundsätze | 3-5 |
(1) 1Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Betreiber
von Telekommunikationsanlagen, mit denen Telekommunikationsdienste
für die Öffentlichkeit erbracht werden.
2Werden mit einer Telekommunikationsanlage sowohl
Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit als
auch andere Telekommunikationsdienste erbracht, gilt
dies nur für den Teil der Telekommunikationsanlage, der
der Erbringung von Telekommunikationsdiensten für die
Öffentlichkeit dient.
(2) 1Für Telekommunikationsanlagen im Sinne von Absatz 1 müssen keine Vorkehrungen getroffen werden, soweit
es sich um ein Telekommunikationsnetz handelt, das Teilnehmernetze miteinander verbindet und keine Telekommunikationsanschlüsse aufweist,
sie Netzknoten sind, die der Zusammenschaltung mit dem Internet dienen,
sie aus Übertragungswegen gebildet werden, es sei denn, dass diese dem unmittelbaren teilnehmerbezogenen Zugang zum Internet dienen,
sie ausschließlich der Verteilung von Rundfunk oder anderen für die Öffentlichkeit bestimmten Diensten, dem Abruf von allgemein zugänglichen Informationen oder der Übermittlung von Messwerten, nicht individualisierten Daten, Notrufen oder Informationen für die Sicherheit und Leichtigkeit des See- oder Luftverkehrs dienen, oder
an sie nicht mehr als 1 000 Teilnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte angeschlossen sind.
Satz 1 Nr.1 und 5 gilt nicht für Netzknoten, die der Vermittlung
eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes
ins Ausland dienen.
3§ 100b Abs.3 Satz 1 der Strafprozessordnung,
§ 2 Abs.1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes,
§ 23a Abs.8 des Zollfahndungsdienstgesetzes sowie die
Vorschriften des Landesrechts über Maßnahmen zur
Überwachung der Telekommunikation bleiben unberührt.
§§§
(1) Telekommunikation, bei der die Telekommunikationsanlage im Rahmen der üblichen Betriebsverfahren erkennt, dass sich das Endgerät, das die zu überwachende Kennung nutzt, im Ausland befindet, ist nicht zu erfassen, es sei denn, die zu überwachende Telekommunikation wird an einen im Inland gelegenen Telekommunikationsanschluss oder an eine im Inland befindliche Speichereinrichtung um- oder weitergeleitet.
(2) Die Telekommunikation ist jedoch in den Fällen zu
erfassen, in denen sie von einem den berechtigten Stellen
nicht bekannten Telekommunikationsanschluss herrührt
und für eine in der Anordnung angegebene ausländische
Rufnummer bestimmt ist.
2Die technische Umsetzung
derartiger Anordnungen ist vom Verpflichteten in
Abstimmung mit der Bundesnetzagentur zu regeln,
wobei hinsichtlich der Gestaltung der Überwachungseinrichtung
und des Übergabepunktes von § 5 Abs.1 Nr.1
und 4, § 6 Abs.3, § 7 Abs.1 Satz 1 Nr.2, 4 und 7 und Abs.2 bis 4 sowie § 12 Abs.1 Satz 1, 3 und 4 abgewichen
werden kann.
3Die §§ 21 und 22 sind im Rahmen
von Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 nicht anzuwenden.
§§§
(1) Die zu überwachende Telekommunikation umfasst bei Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung, dem § 3 des Artikel 10-Gesetzes, den §§ 23a bis 23c des Zollfahndungsdienstgesetzes oder nach Landesrecht die Telekommunikation, die
von der zu überwachenden Kennung ausgeht,
für die zu überwachende Kennung bestimmt ist,
in eine Speichereinrichtung, die der zu überwachenden Kennung zugeordnet ist, eingestellt oder aus dieser abgerufen wird,
der Steuerung von Betriebsmöglichkeiten des Telekommunikationsanschlusses, der der zu überwachenden Kennung zugeordnet ist oder einer der zu überwachenden Kennung zugeordneten Speichereinrichtung dient, oder
zu einer der zu überwachenden Kennung aktuell zugeordneten anderen Zieladresse um- oder weitergeleitet wird,
und besteht aus dem Inhalt und den Daten über die näheren Umstände der Telekommunikation.
(2) 1Zur technischen Umsetzung einer Anordnung hat
der Verpflichtete der berechtigten Stelle am Übergabepunkt
eine vollständige Kopie der Telekommunikation
bereitzustellen, die über seine Telekommunikationsanlage
unter der zu überwachenden Kennung abgewickelt
wird.
2Dabei hat er sicherzustellen, dass die bereitgestellten
Daten ausschließlich die durch die Anordnung
bezeichnete Telekommunikation enthalten.
3Bei Zusammenschaltungen
mit Telekommunikationsnetzen anderer
Betreiber hat er sicherzustellen, dass die Daten nach § 7 Abs.1 Satz 1 Nr.3 im Rahmen der technischen Möglichkeiten übergeben werden.
(3) 1Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er die
Umsetzung einer Anordnung eigenverantwortlich vornehmen
kann.
2In diesem Rahmen ist die Wahrnehmung
der im Überwachungsfall erforderlichen Tätigkeiten
durch einen Erfüllungsgehilfen zulässig, der jedoch nicht
der berechtigten Stelle angehören darf.
(4) 1Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die technische
Umsetzung einer Anordnung weder von den an
der Telekommunikation Beteiligten noch von Dritten feststellbar
ist.
2Insbesondere dürfen die Betriebsmöglichkeiten
des Telekommunikationsanschlusses, der durch die
zu überwachende Kennung genutzt wird, durch die technische
Umsetzung einer Anordnung nicht verändert werden.
(5) 1Der Verpflichtete hat der berechtigten Stelle unmittelbar
nach Abschluss der für die technische Umsetzung
einer Anordnung erforderlichen Tätigkeiten den tatsächlichen
Einrichtungszeitpunkt sowie die tatsächlich betroffene
Kennung mitzuteilen.
2Dies gilt entsprechend für die
Übermittlung einer Information zum Zeitpunkt der Beendigung
einer Überwachungsmaßnahme.
(6) Der Verpflichtete hat Engpässe, die bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Überwachungsmaßnahmen auftreten, unverzüglich zu beseitigen.
§§§
A-2 | Technische Anforderungen | 6-11 |
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(1) aDer Verpflichtete hat seine Überwachungseinrichtungen
so zu gestalten, dass er eine Anordnung unverzüglich
umsetzen kann;
bdies gilt für eine von der berechtigten
Stelle verlangte vorfristige Abschaltung einer Überwachungsmaßnahme
entsprechend.
(2) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Verfügbarkeit seiner Überwachungseinrichtungen der Verfügbarkeit seiner Telekommunikationsanlage entspricht, soweit dies mit vertretbarem Aufwand realisierbar ist.
(3) 1Der Verpflichtete hat seine Überwachungseinrichtungen
so zu gestalten, dass er die Überwachung neben
der in seiner Telekommunikationsanlage verwendeten
Ursprungs- oder Zieladresse auf Grund jeder in der Technischen
Richtlinie nach § 11 bereichsspezifisch festgelegten
Kennungsart ermöglichen kann, die er für die technische
Abwicklung der Telekommunikation in seiner Telekommunikationsanlage
erhebt.
2Soweit die zu überwachende
Kennung des Telekommunikationsanschlusses
in Fällen abgehender Telekommunikation durch die
Telekommunikationsanlage des Verpflichteten nicht ausgewertet
wird, hat der Verpflichtete die Überwachungskopie
nach Maßgabe der Technischen Richtlinie auf der
Basis der zugehörigen Benutzerkennung bereitzustellen.
(4) Der Verpflichtete muss sicherstellen, dass er die Überwachung derselben zu überwachenden Kennung gleichzeitig für mehr als eine berechtigte Stelle ermöglichen kann.
§§§
(1) 1Der Verpflichtete hat der berechtigten Stelle als Teil der Überwachungskopie auch die folgenden bei ihm vorhandenen Daten bereitzustellen, auch wenn die Übermittlung von Telekommunikationsinhalten nicht zustande kommt:
in Fällen, in denen die Telekommunikation von der zu
überwachenden Kennung ausgeht,
a) die jeweils gewählte Rufnummer oder andere Adressierungsangabe, auch wenn diese bei vorzeitiger Beendigung eines im Telekommunikationsnetz begonnenen Telekommunikationsversuches unvollständig bleibt und
b) sofern die zu überwachende Telekommunikation an ein anderes als das von dem Nutzer der zu überwachenden Kennung gewählte Ziel um- oder weitergeleitet wird, auch die Rufnummer oder andere Adressierungsangabe des Um- oder Weiterleitungsziels, bei mehrfach gestaffelten Umoder Weiterleitungen die Rufnummern oder anderen Adressierungsangaben der einzelnen Umoder Weiterleitungsziele;
in Fällen, in denen die zu überwachende Kennung Ziel der Telekommunikation ist, die Rufnummer oder andere Adressierungsangabe, von der die zu überwachende Telekommunikation ausgeht, auch wenn die Telekommunikation an eine andere, der zu überwachenden Kennung aktuell zugeordnete Zieladresse um- oder weitergeleitet wird oder das Ziel eine der zu überwachenden Kennung zugeordnete Speichereinrichtung ist;
in Fällen, in denen die zu überwachende Kennung zeitweise einem beliebigen Telekommunikationsanschluss zugeordnet ist, auch die diesem Anschluss fest zugeordnete Rufnummer oder andere Adressierungsangabe;
in Fällen, in denen der Nutzer für eine bestimmte Telekommunikation ein Dienstmerkmal in Anspruch nimmt, die Angabe dieses Dienstmerkmals einschließlich dessen Kenngrößen, soweit diese Angaben in dem Netzknoten vorhanden sind, in dem die Anordnung umgesetzt wird;
Angaben über die technische Ursache für die Beendigung der zu überwachenden Telekommunikation oder für das Nichtzustandekommen einer von der zu überwachenden Kennung veranlassten Telekommunikation, soweit diese Angaben in dem Netzknoten vorhanden sind, in dem die Anordnung umgesetzt wird;
bei einer zu überwachenden Kennung aus Mobilfunknetzen Angaben zum Standort des Mobilfunkgerätes mit der größtmöglichen Genauigkeit, die in dem das Mobilfunkgerät versorgenden Netz für diesen Standort üblicherweise zur Verfügung steht; zur Umsetzung von Anordnungen, durch die Angaben zum Standort des empfangsbereiten, der zu überwachenden Kennung zugeordneten Mobilfunkgerätes verlangt werden, kann der Verpflichtete seine Überwachungseinrichtungen so gestalten, dass sie diese Angaben automatisch erfassen und an die berechtigte Stelle weiterleiten;
Angaben zur Zeit (auf der Grundlage der amtlichen Zeit), zu der die zu überwachende Telekommunikation stattgefunden hat,
a) in Fällen, in denen die zu überwachende Telekommunikation über physikalische oder logische Kanäle übermittelt wird (verbindungsorientierte Telekommunikation), mindestens zwei der folgenden Angaben:
aa) Datum und Uhrzeit des Beginns der Telekommunikation oder des Telekommunikationsversuchs,
b) in Fällen, in denen die zu überwachende Telekommunikation nicht über physikalische oder logische Kanäle übermittelt wird (verbindungslose Telekommunikation), die Zeitpunkte mit Datum und Uhrzeit, zu denen die einzelnen Bestandteile der zu überwachenden Telekommunikation an die zu überwachende Kennung oder von der zu überwachenden Kennung gesendet werden.
2Daten zur Anzeige des Entgelts, das für die von der zu
überwachenden Kennung geführte Telekommunikation
anfällt, sind nicht an die berechtigte Stelle zu übermitteln,
auch wenn diese Daten an das von der zu überwachenden
Kennung genutzte Endgerät übermittelt werden.
3Auf
die wiederholte Übermittlung von Ansagen oder vergleichbaren
Daten kann verzichtet werden, solange diese
Daten unverändert bleiben.
(2) 1Der Verpflichtete hat jede bereitgestellte Überwachungskopie
und die Daten nach Absatz 1 Satz 1 durch
die von der berechtigten Stelle vorgegebene Referenznummer
der jeweiligen Überwachungsmaßnahme zu
bezeichnen, sofern der berechtigten Stelle diese Kopie
über Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen
übermittelt wird.
2In Fällen, in denen die Überwachungskopie
und die Daten nach Absatz 1 Satz 1 für die
Übermittlung an die berechtigte Stelle aufgeteilt werden
und die Teile zeitlich versetzt oder auf voneinander
getrennten Wegen übermittelt werden, hat der Verpflichtete
alle Teile zusätzlich durch eine Zuordnungsnummer
zu kennzeichnen.
(3) In Fällen, in denen die Überwachungseinrichtungen so gestaltet sind, dass die Kopie des Inhalts der zu überwachenden Telekommunikation getrennt von den durch die Referenznummer gekennzeichneten Daten nach Absatz 1 Satz 1 bereitgestellt werden, sind der berechtigten Stelle ausschließlich diese Daten zu übermitteln, sofern dies im Einzelfall in der Anordnung ausdrücklich bestimmt wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Überwachung der Telekommunikation,
solange die zu überwachende Kennung an einer Telekommunikation mit mehr als einer Gegenstelle beteiligt ist,
wenn unter der zu überwachenden Kennung gleichzeitig mehrere Telekommunikationen stattfinden.
(5) 1Die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten
unabhängig von der der jeweiligen Telekommunika3140
tionsanlage zu Grunde liegenden Technologie.
2Die Gestaltung hat der Verpflichtete entsprechend seiner
Telekommunikationsanlage festzulegen.
§§§
(1) Der Verpflichtete hat seine Überwachungseinrichtungen so zu gestalten, dass die Überwachungskopie an einem Übergabepunkt bereitgestellt wird, der den Vorschriften dieser Verordnung und den Vorgaben der Technischen Richtlinie nach § 11 entspricht.
(2) Der Verpflichtete hat den Übergabepunkt so zu gestalten, dass
dieser ausschließlich von dem Verpflichteten oder seinem Erfüllungsgehilfen gesteuert werden kann; in Fällen, in denen der Übergabepunkt mittels Fernzugriffs gesteuert werden soll, muss sichergestellt sein, dass der Fernzugriff ausschließlich über die Überwachungseinrichtungen des Verpflichteten erfolgen kann;
an diesem ausschließlich die Überwachungskopie bereitgestellt wird;
der berechtigten Stelle die Überwachungskopie
grundsätzlich in dem Format bereitgestellt wird, in
dem dem Verpflichteten die zu überwachende Telekommunikation
vorliegt;
Absatz 3 Satz 1 und 2 bleibt
unberührt;
die Qualität der an dem Übergabepunkt bereitgestellten Überwachungskopie grundsätzlich nicht schlechter ist als die der zu überwachenden Telekommunikation;
adie Überwachungskopie so bereitgestellt wird, dass
der Telekommunikationsinhalt grundsätzlich getrennt
nach Sende- und Empfangsrichtung des Endgerätes,
das für die durch die zu überwachende Kennung
bezeichnete Telekommunikation genutzt wird, an die
Aufzeichnungsanschlüsse übermittelt wird;
bdies gilt
auch, wenn die zu überwachende Kennung an einer
Telekommunikation mit mehr als einer Gegenstelle
beteiligt ist;
die Zugänge zu dem Telekommunikationsnetz, das für die Übermittlung der Überwachungskopie benutzt wird, Bestandteile des Übergabepunktes sind und
hinsichtlich der Fähigkeit zur Übermittlung der Überwachungskopie folgende Anforderungen erfüllt werden:
a) die Übermittlung der Überwachungskopie an die Aufzeichnungsanschlüsse erfolgt grundsätzlich über geeignete Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen oder über genormte, allgemein verfügbare Übertragungswege und Übertragungsprotokolle,
b) die Übermittlung der Überwachungskopie an die Aufzeichnungsanschlüsse wird ausschließlich von den Überwachungseinrichtungen jeweils unmittelbar nach dem Erkennen einer zu überwachenden Telekommunikation eingeleitet und
c) die Schutzanforderungen gemäß § 14 Abs.2 werden unterstützt.
2aWird in begründeten Ausnahmefällen bei bestimmten
Telekommunikationsanlagen von dem Grundsatz nach
Satz 1 Nr.3 abgewichen, hat der Verpflichtete dies in den
der Bundesnetzagentur nach § 19 Abs.2 einzureichenden
Unterlagen darzulegen;
2bdie Bundesnetzagentur entscheidet
abschließend, ob und für welchen Zeitraum
Abweichungen geduldet werden.
3Auf die Richtungstrennung
nach Satz 1 Nr.5 kann in Fällen verzichtet werden,
in denen es sich bei der zu überwachenden Telekommunikation
um einseitig gerichtete Telekommunikation oder
um nicht vollduplexfähige Telekommunikation handelt.
(3) 1Wenn der Verpflichtete die ihm zur Übermittlung
anvertraute Telekommunikation netzseitig durch technische
Maßnahmen gegen unbefugte Kenntnisnahme
schützt, hat er die von ihm für diese Telekommunikation
angewendeten Schutzvorkehrungen bei der an dem
Übergabepunkt bereitzustellenden Überwachungskopie
aufzuheben.
2Satz 1 gilt entsprechend bei der Anwendung
von Komprimierungsverfahren.
3§ 14 Abs.2 bleibt unberührt.
§§§
(1) Die Übermittlung der Überwachungskopie einschließlich
der Daten nach § 7 Abs.1 Satz 1 und der
Referenznummern nach § 7 Abs.2 vom Übergabepunkt
an die berechtigte Stelle soll über Telekommunikationsnetze
mit Vermittlungsfunktionen erfolgen.
2Dem Verpflichteten
werden hierzu von der berechtigten Stelle für
jede zu überwachende Kennung die Aufzeichnungsanschlüsse
benannt, an die die Überwachungskopie zu
übermitteln ist und die so gestaltet sind, dass sie Überwachungskopien
mehrerer gleichzeitig stattfindender zu
überwachender Telekommunikationen einer zu überwachenden
Kennung entgegennehmen können.
3Die Rufnummern
oder anderen Adressierungsangaben der Aufzeichnungsanschlüsse
können voneinander abweichen, wenn die Kopie der zu überwachenden Telekommunikationsinhalte
und die zugehörigen Daten nach § 7 Abs.1 Satz 1 einschließlich der Referenznummern nach § 7 Abs.2 über voneinander getrennte Wege oder über
Netze mit unterschiedlicher Technologie übermittelt werden.
4Für die Entgegennahme der Überwachungskopie
solcher Telekommunikation, die der Verpflichtete im Rahmen
der von ihm angebotenen Telekommunikationsdienste
in einer der zu überwachenden Kennung zugeordneten
Speichereinrichtung speichert, kann die
berechtigte Stelle gesonderte Aufzeichnungsanschlüsse
benennen, auch getrennt nach unterschiedlichen Diensten,
sofern der Verpflichtete die gespeicherte Telekommunikation
nach Diensten unterscheidet.
5Wird die Überwachungskopie
über Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen
übermittelt, ist deren Inanspruchnahme
auf die für die Übermittlung erforderliche Zeitdauer
zu begrenzen.
(2) 1Bei Übertragungswegen, die dem unmittelbaren
teilnehmerbezogenen Zugang zum Internet dienen, ist
die Überwachungskopie unter Verwendung des Internet-
Protokolls zu übermitteln.
2Ist zum Zeitpunkt der Gestaltung
der Überwachungseinrichtungen ersichtlich, dass
für die Übermittlung der Überwachungskopie an die
berechtigte Stelle kein geeignetes Telekommunikationsnetz
mit Vermittlungsfunktionen zur Verfügung steht, hat
der Verpflichtete eine andere geeignete Übermittlungsmöglichkeit
vorzusehen, über deren Zulässigkeit die
Bundesnetzagentur im Verfahren nach § 19 abschließend
entscheidet.
(3) Maßnahmen zum Schutz der zu übermittelnden Überwachungskopie richten sich nach § 14.
§§§
Der Verpflichtete hat seine Überwachungseinrichtungen
so zu gestalten, dass die Daten nach § 7 Abs.1 Satz 1 einschließlich der Referenznummern nach § 7 Abs.2 in Fällen, in denen die Übermittlung der Überwachungskopie
an den Aufzeichnungsanschluss ausnahmsweise
nicht möglich ist, unverzüglich nachträglich
übermittelt werden.
2Eine Verhinderung oder Verzögerung
der zu überwachenden Telekommunikation oder eine
Speicherung des Inhalts der Überwachungskopie aus
diesen Gründen ist nicht zulässig.
3Eine für den ungestörten
Funktionsablauf aus technischen, insbesondere
übermittlungstechnischen Gründen erforderliche Pufferung
der Überwachungskopie bleibt von Satz 2 unberührt.
§§§
1Die technischen Einzelheiten zu § 4 Abs.1, § 5 Abs.1, 5 und 6, § 6 Abs.3, § 7 Abs.1, 2 und 4, § 8 Abs.2, § 9 Abs.1 und 2 Satz 1, § 10 Satz 1 und 3, § 14 Abs.1 und 2 Satz 1, 2 und 4 bis 6, § 22 Abs.1 Satz 5, § 23 Abs.1 Satz 10 sowie die erforderlichen technischen Eigenschaften
der Aufzeichnungsanschlüsse nach § 24 Abs.1 Satz 2 werden von der Bundesnetzagentur unter Beteiligung
der Verbände der Verpflichteten, der berechtigten
Stellen sowie der Hersteller der Überwachungseinrichtungen
und der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen
in einer Technischen Richtlinie festgelegt.
2Sofern
erforderlich, können in der Technischen Richtlinie auch
Einzelheiten nach § 27 Abs.7 Satz 2 unter Beteiligung der
betroffenen Interessenvertreter festgelegt werden.
3Die Technische Richtlinie wird im gleichen Verfahren an den
jeweiligen Stand der Technik angepasst.
4In der Technischen
Richtlinie ist zudem festzulegen, bis zu welchem
Zeitpunkt bisherige technische Vorschriften noch angewendet
werden dürfen.
5Die Bundesnetzagentur informiert
auf ihrer Internetseite über die anwendbaren Ausgabestände
der internationalen technischen Standards,
auf die in der Technischen Richtlinie Bezug genommen
wird.
6In der Technischen Richtlinie sind auch die Arten der
Kennungen festzulegen, für die bei bestimmten Arten von
Telekommunikationsanlagen neben den dort verwendeten
Ziel- und Ursprungsadressen auf Grund der die Überwachung
der Telekommunikation regelnden Gesetze
zusätzliche Vorkehrungen für die technische Umsetzung
von Anordnungen zu treffen sind.
7In Fällen, in denen neue
technische Entwicklungen nicht in der Technischen
Richtlinie berücksichtigt sind, hat der Verpflichtete die
Gestaltung seiner Überwachungseinrichtungen mit der
Bundesnetzagentur abzustimmen.
§§§
A-3 | Organisatorische Anforderungen | 12-17 |
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(1) 1Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er jederzeit
telefonisch über das Vorliegen einer Anordnung und
die Dringlichkeit ihrer Umsetzung benachrichtigt werden
kann.
2Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er eine
Anordnung innerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten
jederzeit entgegennehmen kann.
3Außerhalb seiner üblichen
Geschäftszeiten muss er eine unverzügliche Entgegennahme
der Anordnung sicherstellen, spätestens
jedoch nach sechs Stunden nach der Benachrichtigung.
4Soweit in der Anordnung eine kürzere Zeitspanne festgelegt
ist, sind die dazu erforderlichen Schritte mit der
berechtigten Stelle im Einzelfall abzustimmen.
5Für die Benachrichtigung und für die Entgegennahme der
Anordnung hat der Verpflichtete der Bundesnetzagentur
eine im Inland gelegene Stelle anzugeben, die für die
berechtigten Stellen zu dem gewöhnlichen Entgelt für
eine einfache Telekommunikationsverbindung erreichbar
sein muss.
(2) 1Der Verpflichtete hat die zur Umsetzung einer
Anordnung erforderlichen Schritte auch auf Grund einer
ihm vorab per Telefax oder auf gesichertem elektronischen
Weg übermittelten Kopie der Anordnung einzuleiten.
2Eine auf Grund eines Telefax eingeleitete Überwachungsmaßnahme
hat der Verpflichtete wieder abzuschalten, sofern ihm das Original oder eine beglaubigte
Abschrift der Anordnung nicht binnen einer Woche nach Übermittlung der Kopie vorgelegt wird.
(3) 1Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er telefonische
Rückfragen der berechtigten Stellen zur technischen
Umsetzung einzelner noch nicht abgeschlossener
Überwachungsmaßnahmen jederzeit durch sachkundiges
Personal entgegennehmen kann.
2Ist eine sofortige
Klärung nicht möglich, hat der Verpflichtete den Sachverhalt
während der üblichen Geschäftszeiten unverzüglich,
außerhalb der üblichen Geschäftszeiten innerhalb von
sechs Stunden, einer Klärung zuzuführen und die anfragende
Stelle über den Sachstand der Klärung zu benachrichtigen.
3Andere Rechtsvorschriften, nach denen die
berechtigten Stellen im Einzelfall eine frühere Beantwortung
ihrer Rückfragen fordern können, bleiben unberührt.
4Für die Angabe und Erreichbarkeit der die Rückfragen
entgegennehmenden Stelle des Verpflichteten gilt Absatz 1 Satz 5 entsprechend.
§§§
1Während einer Überwachungsmaßnahme hat der Verpflichtete die betroffenen berechtigten Stellen unverzüglich über Störungen seiner Überwachungseinrichtungen
und Unterbrechungen einer Überwachungsmaßnahme zu verständigen.
2Dabei sind anzugeben:
die Art der Störung oder der Grund der Unterbrechung und deren Auswirkungen auf die laufenden Überwachungsmaßnahmen sowie
der Beginn und die voraussichtliche Dauer der Störung oder Unterbrechung.
3Nach Behebung der Störung oder Beendigung der Unterbrechung
sind die betroffenen berechtigten Stellen unverzüglich
über den Zeitpunkt zu verständigen, ab dem
die Überwachungseinrichtungen wieder ordnungsgemäß
zur Verfügung stehen.
4Der Verpflichtete hat seine Überwachungseinrichtungen
unverzüglich und vorrangig vor
Telekommunikationsanschlüssen anderer Teilnehmer zu
entstören.
5In Mobilfunknetzen sind die Angaben über
Störungen, die sich nur in regional begrenzten Bereichen des Netzes auswirken, nur auf Nachfrage der berechtigten
Stelle zu machen.
§§§
(1) Der Verpflichtete hat die von ihm zu treffenden Vorkehrungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Anordnungen, insbesondere die technischen Einrichtungen zur Steuerung der Überwachungsfunktionen und des Übergabepunktes nach § 8 einschließlich der zwischen diesen befindlichen Übertragungsstrecken, nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Inanspruchnahme zu schützen.
(2) 1Die Überwachungskopie ist durch angemessene
Verfahren gegen eine Kenntnisnahme durch unbefugte
Dritte zu schützen.
2Für die Übermittlung der Überwachungskopie
an die Aufzeichnungsanschlüsse, die durch
angemessene technische Maßnahmen vor einer unbefugten
Belegung geschützt sind, sind Verfahren anzuwenden,
die einen angemessenen Schutz vor einer Übermittlung
an Nichtberechtigte gewährleisten.
3Die zur Erreichung
der Ziele nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen
Verfahren sind in der Technischen Richtlinie nach § 11
festzulegen.
4Bei jeder Übermittlung der Überwachungskopie
über Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen
soll die Empfangsberechtigung des Aufzeichnungsanschlusses
und die Sendeberechtigung des Übergabepunktes
des Verpflichteten durch technische Maßnahmen
festgestellt werden.
5In Fällen, in denen die Verwaltung
und Bestätigung von Nutzungsrechten für den
Kreis der Verpflichteten oder der berechtigten Stellen
erforderlich wird, sind die Aufgaben nach Satz 4 außerhalb
der berechtigten Stellen wahrzunehmen.
6Sollen die Schutzziele nach Satz 2 im Rahmen einer Geschlossenen
Benutzergruppe erreicht werden, darf hierfür ausschließlich
eine eigens für diesen Zweck eingerichtete
Geschlossene Benutzergruppe genutzt werden, die
durch die Bundesnetzagentur verwaltet wird.
7Die Schutzanforderung
nach Satz 1 gilt bei der Übermittlung der
Überwachungskopie an die Aufzeichnungsanschlüsse
über festgeschaltete Übertragungswege oder über Telekommunikationsnetze
mit leitungsvermittelnder Technik
auf Grund der diesen Übertragungsmedien zu Grunde
liegenden Gestaltungsgrundsätze als erfüllt.
8In den übrigen
Fällen sind die zur Erfüllung dieser Schutzanforderung
erforderlichen technischen Schutzvorkehrungen auf
der Seite der Telekommunikationsanlage des Verpflichteten
Bestandteil der Überwachungseinrichtungen und auf
der Seite der berechtigten Stelle Bestandteil der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen.
(3) Im Übrigen erfolgt die Umsetzung von Anordnungen
unter Beachtung der beim Betreiben von Telekommunikationsanlagen
oder Erbringen von Telekommunikationsdiensten
üblichen Sorgfalt.
2Dies gilt insbesondere
hinsichtlich der Sicherheit und Verfügbarkeit zentralisierter
oder teilzentralisierter Einrichtungen, sofern Überwachungsmaßnahmen
mittels solcher Einrichtungen eingerichtet
und verwaltet werden.
§§§
(1) Der Verpflichtete darf Informationen über die Art und Weise, wie Anordnungen in seiner Telekommunikationsanlage umgesetzt werden, Unbefugten nicht zugänglich machen.
(2) 1Der Verpflichtete hat den Schutz der im Zusammenhang
mit Überwachungsmaßnahmen stehenden Informationen sicherzustellen.
2Dies gilt insbesondere hinsichtlich
unbefugter Kenntnisnahme von Informationen
über zu überwachende Kennungen und die Anzahl
gegenwärtig oder in der Vergangenheit überwachter Kennungen
sowie die Zeiträume, in denen Überwachungsmaßnahmen
durchgeführt worden sind.
3Für unternehmensinterne
Prüfungen, die in keinem unmittelbaren
Zusammenhang mit der Umsetzung von Anordnungen
stehen, darf jedoch die Anzahl der in einem zurückliegenden
Zeitraum betroffenen zu überwachenden Kennungen
mitgeteilt werden, sofern sichergestellt ist, dass keine
Rückschlüsse auf die betroffenen Kennungen oder auf
die die Überwachung durchführenden Stellen möglich
sind.
(3) In Fällen, in denen dem Verpflichteten bekannt wird oder er einen begründeten Verdacht hat, dass ein Unbefugter entgegen Absatz 2 Kenntnis von einer Überwachungsmaßnahme erlangt hat, hat der Verpflichtete die betroffene berechtigte Stelle und die Bundesnetzagentur unverzüglich und umfassend über das Vorkommnis zu informieren.
§§§
(1) 1Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass jede
Anwendung seiner Überwachungseinrichtungen, die als
integraler Bestandteil der Telekommunikationsanlage
gestaltet sind, bei der Eingabe der für die technische
Umsetzung erforderlichen Daten automatisch lückenlos
protokolliert wird.
2Unter Satz 1 fallen auch Anwendungen
für unternehmensinterne Testzwecke, für Zwecke des
Nachweises (§ 19 Abs.5), für Prüfungen im Falle von
Änderungen der Telekommunikationsanlage oder nachträglich
festgestellten Mängeln (§ 20) und für Funktionsprüfungen
der Überwachungseinrichtungen oder der
Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der
berechtigten Stellen (§ 23) sowie solche Anwendungen,
die durch fehlerhafte oder missbräuchliche Eingabe,
Bedienung oder Schaltung verursacht wurden.
3Es sind zu protokollieren:
die Referenznummer oder eine unternehmensinterne Bezeichnung der Überwachungsmaßnahme,
die tatsächlich eingegebene Kennung, auf Grund derer die Überwachungseinrichtungen die Überwachungskopie bereitstellen,
die Zeitpunkte (Datum und Uhrzeit auf der Grundlage der amtlichen Zeit), zwischen denen die Überwachungseinrichtungen die Telekommunikation in Bezug auf die Kennung nach Nummer 2 erfassen,
die Rufnummer oder andere Adressierungsangabe des Anschlusses, an den die Überwachungskopie übermittelt wird,
ein Merkmal zur Erkennbarkeit der Person, die die Daten nach den Nummern 1 bis 4 eingibt,
4Die Angaben nach Satz 3 Nr.5 dürfen ausschließlich bei auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhenden Untersuchungen zur Aufklärung von Missbrauchs- oder Fehlerfällen verwendet werden.
(2) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass durch die technische Gestaltung der Zugriffsrechte und Löschfunktionen folgende Anforderungen eingehalten werden:
das Personal, das mit der technischen Umsetzung von Anordnungen betraut ist, darf keinen Zugriff auf die Protokolldaten, die Löschfunktionen und die Funktionen zur Erteilung von Zugriffsrechten haben;
die Funktionen zur Löschung von Protokolldaten dürfen ausschließlich dem für die Prüfung dieser Daten verantwortlichen Personal des Verpflichteten verfügbar sein;
jede Nutzung der Löschfunktionen nach Nummer 2 ist unter Angabe des Zeitpunktes und eines Merkmals zur Erkennbarkeit der die Funktion jeweils nutzenden Person in einem Datensatz zu protokollieren, der frühestens nach zwei Jahren gelöscht oder überschrieben werden darf;
adie Berechtigungen zum Zugriff auf die Funktionen
von Datenverarbeitungsanlagen oder auf die Datenbestände,
die für die Prüfung der Protokolldaten oder
die Erteilung von Zugriffsrechten erforderlich sind,
dürfen nicht ohne Nachweis eingerichtet, geändert
oder gelöscht werden können;
bdies kann durch die
Dokumentation aller vergebenen, geänderten und
zurückgezogenen Berechtigungen in einem Datensatz
erfolgen, der frühestens zwei Jahre nach seiner
Erhebung gelöscht oder überschrieben werden darf.
§§§
(1) 1Der Verpflichtete hat zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres
einen angemessenen Anteil der nach § 16 erzeugten Protokolldaten, mindestens jedoch 20 vom
Hundert, auf Übereinstimmung mit den ihm vorliegenden
Unterlagen zu prüfen.
2Er hat die Protokolldaten jedoch in
allen Fällen zu prüfen,
die in § 23 genannt sind, oder
in denen Tatsachen den Verdacht einer Unregelmäßigkeit begründen.
3Die unternehmensinterne Festlegung kürzerer Prüfzeiträume
ist zulässig.
4In den geheimschutzbetreuten Unternehmen
obliegen die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 dem Sicherheitsbevollmächtigten.
5Das mit der Prüfung
betraute Personal kann zur Klärung von Zweifelsfällen
das mit der technischen Umsetzung der Anordnungen
betraute Personal hinzuziehen.
6Der Verpflichtete hat die
Ergebnisse der Prüfungen schriftlich festzuhalten.
7Sind keine Beanstandungen aufgetreten, darf in den Prüfergebnissen
die nach § 16 Abs.1 Satz 3 Nr.2 protokollierte
Kennung nicht mehr vermerkt sein und kann auf die übrigen
Angaben gemäß § 16 Abs.1 Satz 3 verzichtet werden.
8Der Verpflichtete hat der Bundesnetzagentur spätestens
zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres eine
Kopie der Prüfergebnisse zu übersenden.
9Die Bundesnetzagentur
bewahrt diese Unterlagen, die sie bei der
Einsichtnahme nach Absatz 4 verwenden kann, bis zum
Ende des folgenden Kalenderjahres auf.
(2) 1Der Verpflichtete hat die Protokolldaten vorbehaltlich
Satz 2 und Absatz 3 Satz 6 nach Ablauf von zwölf
Monaten nach Versendung der Prüfergebnisse an die
Bundesnetzagentur zu löschen und die entsprechenden
Anordnungen und alle zugehörigen Unterlagen einschließlich
der für die jeweilige Überwachungsmaßnahme
angefertigten unternehmensinternen Hilfsmittel zu
vernichten, es sei denn, dass die Überwachungsmaßnahme
zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet ist.
2aAndere Rechtsvorschriften, die eine über Satz 1 hinausgehende
Aufbewahrungszeit für Unterlagen vorschreiben,
bleiben unberührt;
2bdies gilt entsprechend auch für
unternehmensinterne Vorgaben zur Aufbewahrung von
Abrechnungsunterlagen.
(3) 1Bei Beanstandungen, insbesondere auf Grund unzulässiger
Eingaben oder unzureichender Angaben, hat
der Verpflichtete unverzüglich eine Untersuchung der
Angelegenheit einzuleiten und die Bundesnetzagentur
unter Angabe der wesentlichen Einzelheiten schriftlich
darüber zu unterrichten.
2Steht die Beanstandung im
Zusammenhang mit einer Überwachungsmaßnahme, hat
der Verpflichtete zusätzlich unverzüglich die betroffene
berechtigte Stelle zu informieren.
3Die Pflicht zur Untersuchung
und Unterrichtung nach den Sätzen 1 und 2
besteht auch für Fälle, in denen der Verpflichtete unabhängig
von der Prüfung der Protokolldaten Kenntnis über
einen zu beanstandenden Sachverhalt erhält.
4Das Ergebnis
der Untersuchung ist schriftlich festzuhalten.
5Der Verpflichtete
hat eine Kopie des Untersuchungsergebnisses
an die Bundesnetzagentur zu übersenden, die sie bis
zum Ende des folgenden Kalenderjahres aufbewahrt.
6Für
die Löschung der beanstandeten Protokolldaten und die
Vernichtung der zugehörigen Unterlagen nach Abschluss
der gemäß Satz 1 oder Satz 3 durchzuführenden Untersuchungen
gilt Absatz 2 vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften
entsprechend mit der Maßgabe, dass an die
Stelle des dort genannten Zeitpunktes der Dezember des
Kalenderjahres tritt, das auf den Abschluss der Untersuchung
folgt.
(4) 1Die Bundesnetzagentur ist befugt, Einsicht in die
Protokolldaten, Anordnungen und die zugehörigen
Unterlagen sowie in die Datensätze nach § 16 Abs.2 Nr.3 und 4 zu nehmen.
2Die Befugnisse der für die Kontrolle der
Einhaltung der Vorschriften über den Schutz personenbezogener
Daten zuständigen Behörden werden durch
die Absätze 1 bis 3 nicht berührt.
3Für die gemäß § 16 erstellten Protokolldaten muss für die Kontrollen nach den Sätzen 1 und 2 die Möglichkeit bestehen, diese
sowohl nach ihrer Entstehungszeit als auch nach den
betroffenen Kennungen sortiert auszugeben.
§§§
A-4 | Verfahren-Nachweis | 18-20 |
---|
§§§
(1) 1Für den nach § 110 Abs.1 Satz 1 Nr.3 des Telekommunikationsgesetzes zu erbringenden Nachweis der Übereinstimmung der von dem Verpflichteten getroffenen
Vorkehrungen mit den Vorschriften dieser Verordnung
und der Technischen Richtlinie (§ 11) hat der Verpflichtete
der Bundesnetzagentur die zur Prüfung erforderlichen
Unterlagen einzureichen und ihr die erforderlichen
Prüfungen der Überwachungseinrichtungen und
der organisatorischen Vorkehrungen vor Ort zu ermöglichen.
2aDen Nachweis für baugleiche Einrichtungen hat der
Verpflichtete nur einmal zu erbringen;
2bdie Bundesnetzagentur kann jedoch in begründeten Fällen einen weiteren
Nachweis an einer baugleichen Einrichtung verlangen.
(2) 1Die von dem Verpflichteten vorzulegenden Unterlagen
müssen die zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen
Angaben enthalten.
2Dazu gehören insbesondere
Angaben zu Name und Sitz des Verpflichteten sowie
die Namen der Personen, die für die Vorhaltung der Überwachungseinrichtungen
verantwortlich sind, sowie
Beschreibungen über:
die technische Gestaltung der Telekommunikationsanlage einschließlich der mit ihr erbrachten oder geplanten Telekommunikationsdienste und der zugehörigen Dienstmerkmale,
die Arten der Kennungen, die bei den erbrachten oder geplanten Telekommunikationsdiensten ausgewertet werden können,
die Überwachungseinrichtungen, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen nach § 7 Abs.1 bis 4 sowie § 10,
den Übergabepunkt gemäß § 8 und die Bereitstellung der Überwachungskopie gemäß § 9 sowie
die technischen Einrichtungen und die organisatorischen Vorkehrungen zur Umsetzung der §§ 4, 5, 6, 12 und 13 Satz 4, des § 14 Abs.1, 2 Satz 1 bis 6 und Abs.3 sowie der §§ 16 und 17 Abs.1 Satz 1 bis 4.
3Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse
enthalten, sind entsprechend zu kennzeichnen.
4Soweit für die Überwachungseinrichtungen auf Antrag des Herstellers
oder Vertreibers dieser Einrichtungen eine Typmusterprüfung
nach § 110 Abs.4 des Telekommunikationsgesetzes
durchgeführt wurde, kann der Verpflichtete zur Vereinfachung auf die Ergebnisse dieser Typmusterprüfung
verweisen.
(3) 1Die Bundesnetzagentur bestätigt dem Verpflichteten
den Eingang der Unterlagen.
2aSie prüft die Unterlagen darauf, ob die Überwachungseinrichtungen und die organisatorischen Vorkehrungen den Anforderungen der §§ 4, 5, 6 und 7 Abs.1 bis 4, der §§ 8 bis 10, 12 und 13 Satz 4, des § 14 Abs.1, 2 Satz 1 bis 6 und Abs.3, der §§ 16 und 17 Abs.1 Satz 1 bis 4 sowie den Anforderungen der
Technischen Richtlinie nach § 11 entsprechen;
2bdabei berücksichtigt sie die Zulässigkeit von älteren technischen
Vorschriften nach § 11 Satz 3, von Abweichungen
gemäß § 21 oder § 22 und die Übergangsfristen gemäß § 30.
3Nach Prüfung der schriftlichen Unterlagen vereinbart
die Bundesnetzagentur mit dem Verpflichteten einen
Termin für eine technische Prüfung der Überwachungseinrichtungen
und eine Prüfung der organisatorischen
Vorkehrungen.
(4) 1Die Bundesnetzagentur leitet die prüffähigen
Unterlagen unverzüglich dem Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof, dem Zollkriminalamt, dem Bundesamt
für Verfassungsschutz als Koordinierungsstelle für
die Nachrichtendienste und dem Bundeskriminalamt als
Zentralstelle zur Stellungnahme innerhalb einer gesetzten
angemessenen Frist zu.
2Die rechtzeitig eingegangenen
Stellungnahmen hat die Bundesnetzagentur bei ihrer
Entscheidung über die vorübergehende Duldung von
Abweichungen mit zu berücksichtigen.
(5) 1Die Bundesnetzagentur kann von dem Verpflichteten verlangen, dass er unentgeltlich
ihren Bediensteten die Durchführung der erforderlichen Prüfungen bezüglich der Einhaltung der in Absatz 3 genannten Anforderungen ermöglicht,
bei Prüfungen nach Nummer 1 im erforderlichen Umfang mitwirkt und
die für die Prüfungen nach Nummer 1 erforderlichen Telekommunikationsanschlüsse seiner Telekommunikationsanlage sowie die notwendigen Endgeräte bereitstellt und die für die Prüfung notwendige Telekommunikation an geeignete Testanschlüsse übermittelt.
2Für die Zwecke der Prüfung der Protokolldaten nach § 17
bestätigt die Bundesnetzagentur dem Verpflichteten den
Zeitraum der Prüfung, die Kennungen der für die Prüfung
verwendeten Telekommunikationsanschlüsse sowie die
Rufnummern oder anderen Adressierungsangaben der
Anschlüsse, an die die Kopie der Telekommunikation
übermittelt wurde.
3Die Bundesnetzagentur kann zu den
Prüfungen nach Satz 1 auch Vertreter der in Absatz 4 genannten Stellen hinzuziehen.
4Für Prüfungen, die die Bundesnetzagentur nach § 110 Abs.1 Satz 1 Nr.4 des Telekommunikationsgesetzes im Falle von nachträglich
aufgetretenen Mängeln durchführt, gelten die Sätze 1 bis 3
entsprechend.
(6) 1Entsprechen die von dem Verpflichteten vorgehaltenen
Überwachungseinrichtungen und die von ihm
getroffenen organisatorischen Vorkehrungen den Vorschriften
dieser Verordnung und der Technischen Richtlinie
nach § 11, erteilt die Bundesnetzagentur dem Verpflichteten
innerhalb von vier Wochen nach Abschluss
der Prüfungen nach Absatz 5 einen entsprechenden
Nachweisbescheid.
2Weichen die vorgehaltenen Überwachungseinrichtungen
oder die getroffenen organisatorischen
Vorkehrungen von den Vorschriften ab, hat die
Bundesnetzagentur dem Verpflichteten aufzuerlegen, die
Abweichung innerhalb einer angemessenen Frist zu
beseitigen.
3aEine dauerhafte Abweichung kann nur geduldet
werden, wenn zu erwarten ist, dass die Durchführung
von Überwachungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt wird
und keine Änderungen bei den Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen
der berechtigten Stellen erforderlich
sind;
3bin diesem Fall sind die geduldeten Abweichungen
im Nachweisbescheid zu bezeichnen.
4Bei Abweichungen, die eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses
oder wesentliche Mängel bei der Überwachung zur
Folge haben, hat die Bundesnetzagentur in dem Nachweisbescheid
darzustellen, dass der Nachweis für diejenigen
Dienste oder Dienstmerkmale nicht erbracht ist, bei
denen sich diese Abweichungen auswirken.
(7) Gehen die Unterlagen nach Absatz 2 erst so spät bei der Bundesnetzagentur ein, dass von ihr angeforderte Ergänzungen nicht mehr fristgerecht erfolgen können, soll sie vor Einleiten von Zwangsmitteln nach § 115 Abs.2 oder 3 des Telekommunikationsgesetzes eine Nachbesserungsfrist einräumen, die einen Monat nicht übersteigen darf.
(8) aIm Falle der Fortschreibung der Unterlagen, insbesondere
im Zusammenhang mit Änderungen wie nach
§ 20, hat der Verpflichtete der Bundesnetzagentur entsprechend
geänderte Unterlagen zusammen mit einer
Liste der jeweils insgesamt gültigen Dokumente vorzulegen;
bdie Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend.
§§§
1§ 19 gilt entsprechend bei jeder Änderung der Telekommunikationsanlage, eines mittels dieser Telekommunikationsanlage
angebotenen Telekommunikationsdienstes oder der Überwachungseinrichtung, sofern
diese Änderung Einfluss auf die Überwachungsfunktionen hat.
2Änderungen, die Auswirkungen auf die Aufzeichnungs- oder Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen haben, dürfen erst nach Abstimmung mit der
Bundesnetzagentur vorgenommen werden.
§§§
A-5 | Abweichungen | 21-22 |
---|
(1) 1Für Betreiber von Telekommunikationsanlagen, an
die nicht mehr als 10 000 Teilnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte
angeschlossen sind, soll die Bundesnetzagentur
Abweichungen von den Vorschriften dieser
Verordnung entsprechend den Absätzen 2 bis 5 dulden,
sofern diese Telekommunikationsanlage nicht Teil einer
größeren Telekommunikationsanlage desselben Betreibers
ist.
2§ 5 Abs.3 bleibt unberührt.
(2) Abweichend von § 6 Abs.1 hat der Betreiber sicherzustellen, dass er eine Anordnung innerhalb von 24 Stunden nach der Benachrichtigung technisch umsetzen kann.
(3) Der Betreiber kann die Überwachungseinrichtungen abweichend von § 8 Abs.2 Satz 1 Nr.6 und 7 und § 9 Abs.1 so gestalten, dass
die Übermittlung der Überwachungskopie an den Aufzeichnungsanschluss mit einem durch eine Pufferung bedingten Zeitversatz erfolgt, der bis zum Freiwerden vorhandener Übermittlungsressourcen andauern darf, oder
er der berechtigten Stelle die Überwachungskopie am Ort der Telekommunikationsanlage zur Aufzeichnung übergibt.
(4) 1Abweichend von § 12 Abs.1 Satz 1 bis 3 und Abs.3 Satz 1 hat der Betreiber sicherzustellen, dass er
innerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten jederzeit über das Vorliegen einer Anordnung und die Dringlichkeit ihrer Umsetzung benachrichtigt werden kann, eine Anordnung entgegennehmen und Rückfragen zu einzelnen noch nicht abgeschlossenen Überwachungsmaßnahmen entgegennehmen kann sowie
außerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten innerhalb von 24 Stunden über das Vorliegen einer Anordnung und die Dringlichkeit ihrer Umsetzung benachrichtigt werden kann, eine Anordnung innerhalb von 24 Stunden nach der Benachrichtigung im Geltungsbereich dieser Verordnung entgegennehmen und abweichend von § 12 Abs.3 Satz 2 Rückfragen zu einzelnen noch nicht abgeschlossenen Überwachungsmaßnahmen innerhalb von 24 Stunden entgegennehmen und einer Klärung zuführen kann.
2Die Verpflichtung aus § 12 Abs.3 Satz 2 zur Benachrichtigung der berechtigten Stelle über den Sachstand der Klärung bleibt unberührt.
(5) aDer Betreiber kann die den Anforderungen nach
§ 16 Abs.2 zu Grunde liegenden Tätigkeiten durch ein
und dieselbe Person wahrnehmen lassen;
bdie sich hieraus
ergebenden Risiken im Hinblick auf die Zuverlässigkeit
gehen zu Lasten des Betreibers.
§§§
(1) 1Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen des Nachweises nach § 19 im Benehmen mit den in § 19 Abs.4 genannten Stellen auf Antrag des Verpflichteten bei einzelnen Telekommunikationsanlagen hinsichtlich der Gestaltung der Überwachungseinrichtungen Abweichungen von einzelnen Anforderungen der Technischen Richtlinie nach § 11 dulden, sofern
die Überwachbarkeit sichergestellt ist und die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nicht grundlegend beeinträchtigt wird und
ein hierdurch bedingter Änderungsbedarf bei den Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen nicht unverhältnismäßig hoch ist.
2Der Verpflichtete hat der Bundesnetzagentur die Gründe
für Abweichungen nach Satz 1, die genaue Beschreibung
des Übergabepunktes mit Hinweisen auf die Abweichungen
von den Vorschriften sowie die Folgen dieser Abweichungen
mitzuteilen.
3Die Bundesnetzagentur ist unbeschadet
möglicher Schutzrechtsvermerke des Verpflichteten
befugt, Mitteilungen nach Satz 2 an die in § 19 Abs.4 genannten Stellen zu übermitteln, damit die bei
den berechtigten Stellen vorhandenen Aufzeichnungs3146
und Auswertungseinrichtungen gegebenenfalls angepasst
werden können.
4Der Nachweisbescheid kann mit
Auflagen verbunden werden.
5In der Technischen Richtlinie
nach § 11 können für bestimmte Telekommunikationsanlagen
oder Telekommunikationsdienste technische
Voraussetzungen festgelegt werden, bei deren Einhaltung
Abweichungen allgemein zulässig sind.
(2) 1Die Bundesnetzagentur kann für die Überwachungseinrichtungen
in Telekommunikationsanlagen, die Versuchs- oder Probezwecken oder im Rahmen von Feldversuchen
der Ermittlung der Funktionsfähigkeit der Telekommunikationsanlage
unter tatsächlichen Betriebsbedingungen
oder der bedarfsgerechten Ausgestaltung von
am Telekommunikationsmarkt nachgefragten Telekommunikationsdiensten
dienen, den Nachweis im Hinblick
auf die befristet betriebene Telekommunikationsanlage
oder den befristet oder einem begrenzten Teilnehmerkreis
angebotenen Telekommunikationsdienst nach einem
vereinfachten Verfahren annehmen.
2Sie kann dabei nach
pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall vorübergehend
auf die Einhaltung einzelner technischer Vorschriften dieser
Verordnung oder einzelner Anforderungen der Technischen
Richtlinie nach § 11 verzichten, sofern
der Versuchs- oder Probebetrieb oder der Feldversuch der Telekommunikationsanlage für nicht länger als zwölf Monate vorgesehen ist,
nicht mehr als 10 000 Teilnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte, die nicht zu dem Personal des Verpflichteten zählen, in den Versuchs- oder Probebetrieb oder in den Feldversuch einbezogen werden und
sichergestellt ist, dass eine Überwachung der Telekommunikation möglich ist.
3Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§§§
A-6 | Sonstige Vorschriften | 23-25 |
---|
(1) 1Die probeweise Anwendung der Überwachungsfunktionen ist auf das unabdingbare Maß zu begrenzen und nur zulässig
zur Durchführung des Nachweises nach § 19 oder einer im Einzelfall von der Bundesnetzagentur verlangten Prüfung nach § 110 Abs.1 Satz 1 Nr.4 des Telekommunikationsgesetzes,
zur Funktionsprüfung der Überwachungseinrichtungen durch den Betreiber unter Verwendung von ausschließlich zu diesem Zweck eingerichteten Anschlüssen oder
zur Funktionsprüfung der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen.
2Der Verpflichtete hat der Bundesnetzagentur die von ihm
für die Fälle nach Satz 1 Nr.2 vorgesehenen Anschlüsse
vor der erstmaligen Durchführung von Funktionsprüfungen
seiner Überwachungseinrichtungen schriftlich anzuzeigen.
3Die Bundesnetzagentur führt über diese Anschlüsse
eine Liste und bestätigt dem Verpflichteten den Eintrag
der von ihm benannten Anschlüsse.
4Nach Eingang dieser
Bestätigung kann der Verpflichtete Funktionsprüfungen
unter ausschließlicher Einbeziehung dieser Anschlüsse
jederzeit eigenverantwortlich nach Bedarf durchführen,
wobei er sicherzustellen hat, dass über diese Anschlüsse
ausschließlich zu Prüfzwecken bestimmte Telekommunikation
ohne Beteiligung Dritter abgewickelt wird.
5In den
Fällen des Satzes 1 Nr.3 bedarf die probeweise Anwendung
der vorherigen Anmeldung durch die berechtigte
Stelle und einer schriftlichen Bestätigung durch die Bundesnetzagentur,
die diese sowohl der berechtigten Stelle
als auch dem Verpflichteten übermittelt.
6In der Anmeldung
sind der Grund für die probeweise Anwendung, der
Zeitraum der Erprobung, die Kennungen, die bei der
Erprobung an Stelle einer zu überwachenden Kennung
verwendet werden, sowie die Rufnummern oder anderen
Adressierungsangaben der Anschlüsse anzugeben, an
die die Kopie der Telekommunikation übermittelt wird.
7In Fällen einer dringenden Störungsbeseitigung ist eine
nachträgliche Anmeldung zulässig.
8Die Personen, die für
die ausschließlich zu Erprobungszwecken oder zur Störungsbeseitigung
erzeugte Telekommunikation verantwortlich
sind, haben sicherzustellen, dass diese Telekommunikation
ohne Beteiligung Dritter abgewickelt
wird.
9Für die Behandlung der Bestätigung beim Verpflichteten
gilt § 17 entsprechend.
10Form und Übermittlungsverfahren
für die Anmeldung und die Bestätigung sowie
Vorgaben für die in diesen Fällen zu verwendende Referenznummer
können in der Technischen Richtlinie nach
§ 11 festgelegt werden.
(2) Der Verpflichtete hat der berechtigten Stelle auf Verlangen Telekommunikationsanschlüsse seiner Telekommunikationsanlage zu den üblichen Geschäftsbedingungen an den von dieser benannten Orten einzurichten und zu überlassen, damit die ordnungsgemäße Funktion der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen geprüft werden kann.
§§§
(1) 1Der nach § 110 Abs.6 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtete Betreiber hat der berechtigten Stelle
auf Antrag die von ihr benötigten Aufzeichnungsanschlüsse
unverzüglich und in dringenden Fällen vorrangig
bereitzustellen.
2Zur Sicherstellung der Erreichbarkeit
dieser Anschlüsse und zum Schutz vor falschen Übermittlungen
sind geeignete technische Maßnahmen gemäß § 14 Abs.2 vorzusehen.
(2) Der nach § 110 Abs.6 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtete Betreiber hat im Störungsfall die unverzügliche und vorrangige Entstörung der Anschlüsse nach Absatz 1 sicherzustellen.
§§§
1Die nach § 110 Abs.8 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes zu erstellende Jahresstatistik ist nach dem
Muster der Anlage zu dieser Verordnung zu führen.
2Der Berichtszeitraum entspricht dem Kalenderjahr.
3Die Statistik ist der Bundesnetzagentur spätestens zum 14.Februar
des Folgejahres zu übermitteln.
4Abweichend davon können die von der Vorhalteverpflichtung ausgenommenen
Betreiber der in § 3 Abs.2 Satz 1 in Verbindung mit
§ 3 Abs.2 Satz 2 genannten Telekommunikationsanlagen
ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Erstellung der Jahresstatistik
dadurch nachkommen, dass sie die erforderlichen
Angaben bereits zum Abschluss der jeweiligen
Überwachungsmaßnahme der Bundesnetzagentur übermitteln.
§§§
T-3 | Maßnahmen-Artikel 10-Gesetz | 26-29 |
---|
(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Betreiber von Telekommunikationsanlagen, die der Bereitstellung von internationalen leitungsgebundenen Telekommunikationsbeziehungen dienen, soweit eine gebündelte Übertragung erfolgt und Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbracht werden.
(2) 1aDie Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit
dem Bundesnachrichtendienst Betreiber nach Absatz 1
auf deren Antrag für einen bestimmten Zeitraum, der drei
Jahre nicht übersteigen darf, von den Verpflichtungen
befreien, die sich aus den §§ 27 und 28 ergeben;
1bwiederholte Befreiungen sind zulässig.
2Für die rechtzeitige Antragstellung gilt die in § 110 Abs.1 Satz 1 Nr.3 Halbsatz 2 des Telekommunikationsgesetzes genannte Frist
entsprechend.
3Anträge auf eine wiederholte Befreiung
kann der Verpflichtete frühestens drei Monate und spätestens
sechs Wochen vor Ablauf der laufenden Frist
stellen.
4Die Bundesnetzagentur soll über die Anträge
innerhalb von sechs Wochen entscheiden.
5Im Falle einer Beendigung der Befreiung hat der Verpflichtete die nach
den §§ 27 und 28 erforderlichen technischen und organisatorischen
Vorkehrungen innerhalb von sechs Monaten
nach Ablauf der bisherigen Befreiungsfrist zu treffen.
§§§
(1) Die zu überwachende Telekommunikation umfasst
bei Überwachungsmaßnahmen nach § 5 oder § 8 des
Artikel 10-Gesetzes die Telekommunikation, die auf dem
in der Anordnung bezeichneten Übertragungsweg übertragen
wird, einschließlich der auf diesem Übertragungsweg
übermittelten, für den Auf- oder Abbau von Telekommunikationsverbindungen
notwendigen vermittlungstechnischen
Steuerzeichen.
2§ 5 gilt mit Ausnahme von
seinem Absatz 1, 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 entsprechend.
(2) Der Verpflichtete hat dem Bundesnachrichtendienst an einem Übergabepunkt im Inland eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die über die in der Anordnung bezeichneten Übertragungswege übertragen wird.
(3) Der Verpflichtete hat in seinen Räumen die Aufstellung und den Betrieb von Geräten des Bundesnachrichtendienstes zu dulden, die nur von hierzu besonders ermächtigten Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes eingestellt und gewartet werden dürfen und die folgende Anforderungen erfüllen:
die nach Absatz 2 bereitgestellte Kopie wird in der Weise bearbeitet, dass die Festlegung nach § 10 Abs.4 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes eingehalten und die danach verbleibende Kopie an den Bundesnachrichtendienst nur insoweit übermittelt wird, als sie Telekommunikation mit dem in der Anordnung nach § 10 Abs.4 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Gebiet enthält;
die Geräte verfügen über eine dem Stand der Technik entsprechende Zugriffskontrolle;
die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 ist durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert.
(4) 1Der Verpflichtete hat während seiner üblichen Geschäftszeiten folgenden Personen nach Anmeldung Zutritt zu den in Absatz 3 bezeichneten Geräten zu gewähren:
den Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes zur Einstellung und Wartung der Geräte,
den Mitgliedern und Mitarbeitern der G 10-Kommission (§ 1 Abs.2 des Artikel 10-Gesetzes) zur Kontrolle der Geräte und ihrer Datenverarbeitungsprogramme.
2Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass eine unbeaufsichtigte Tätigkeit der nach Satz 1 Zutrittsberechtigten auf die in Absatz 3 bezeichneten Geräte begrenzt bleibt.
(5) Im Einzelfall erforderlich werdende ergänzende Einzelheiten hinsichtlich der Aufstellung der in Absatz 3 bezeichneten Geräte und des Zugangs zu diesen Geräten sind in einer Vereinbarung zwischen dem Verpflichteten und dem Bundesnachrichtendienst zu regeln.
(6) Der Verpflichtete hat seine Überwachungseinrichtungen so zu gestalten und die organisatorischen Vorkehrungen so zu treffen, dass er eine Anordnung unverzüglich umsetzen kann.
(7) 1Für die Gestaltung des Übergabepunktes gilt § 8 Abs.2 Satz 1 Nr.1 bis 4 entsprechend.
2Technische Einzelheiten
zum Übergabepunkt können in der Technischen
Richtlinie nach § 11 festgelegt werden, sie können jedoch
auch in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur und den
betroffenen Interessenvertretern festgelegt werden.
(8) 1Für die Entstörung und Störungsmeldung, für die
Schutzanforderungen, für die Pflicht zur Verschwiegenheit,
für die Entgegennahme der Information über das
Vorliegen einer Anordnung und die Entgegennahme einer
Anordnung sowie für Rückfragen gelten § 12 Abs.1 Satz 5 und Abs.3, §§ 13, 14 Abs.1 und 3 sowie §§ 15
und 21 Abs.4 Nr.1 entsprechend.
2aFür Funktionsprüfungen
der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen
des Bundesnachrichtendienstes gilt § 23 Abs.1 Satz 1 Nr.3 entsprechend;
2bfür derartige Funktionsprüfungen ist
abweichend von § 23 Abs.1 Satz 5 bis 9 eine Anordnung
nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes erforderlich.
§§§
(1) Sofern der Verpflichtete für die technische Umsetzung von Anordnungen nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes technische Einrichtungen oder Funktionen verwendet, die durch Eingaben in Steuerungssysteme bedient werden, die von diesen Einrichtungen abgesetzt sind, gelten die §§ 16 und 17 entsprechend.
(3) Für den Nachweis der Übereinstimmung der getroffenen Vorkehrungen mit den Bestimmungen dieser Verordnung und der Technischen Richtlinie gilt § 19 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
An die Stelle der in § 19 Abs.4 genannten Stellen tritt der Bundesnachrichtendienst.
An die Stelle der in § 19 Abs.5 geforderten Prüfungen tritt eine Prüfung entsprechend § 27 Abs.2 und 6 bis 8.
(4) 1Für nachträgliche Änderungen an der Telekommunikationsanlage des Verpflichteten oder an den Überwachungseinrichtungen gilt § 20 entsprechend.
§§§
Für die Bereitstellung der Übertragungswege, die zur Übermittlung der gemäß § 27 Abs.3 Nr.1 und 2 aufbereiteten Kopie an den Bundesnachrichtendienst erforderlich sind, gilt § 24 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 entsprechend.
§§§
T-4 | Schlussbestimmungen | 30-31 |
---|
(1) 1aFür Überwachungseinrichtungen, für die bereits
eine Genehmigung nach § 19 der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
vom 22.Januar 2002 (BGBl.I S.458), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs.18 des
Gesetzes vom 7.Juli 2005 (BGBl.I S.1970), oder das Einvernehmen
nach § 16 der Fernmeldeverkehr-Überwachungs-Verordnung vom 18.Mai 1995 (BGBl.I S.722),
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26.Juni 2001
(BGBl.I S.1254), erteilt wurde, ist kein Nachweis nach
§ 19 erforderlich, sofern die Auflagen aus der Genehmigung
erfüllt werden;
1b§ 110 Abs.5 des Telekommunikationsgesetzes
bleibt unberührt.
2aBetreiber, die Telekommunikationsanlagen
nach § 3 Abs.2 Satz 2 betreiben,
haben die erforderlichen Überwachungseinrichtungen ab
dem 1.Februar 2007 vorzuhalten;
2bab diesem Zeitpunkt haben sie auch die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen
zu treffen.
3Betreiber nach § 26 Abs.1, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch
keine Vorkehrungen zur Umsetzung von Maßnahmen
nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes getroffen
haben, können einen Antrag nach § 26 Abs.2 Satz 1
noch bis zum 31.August 2006 stellen.
(2) Bei den bestehenden Telekommunikationsanlagen für den Datenfunk oder für globale mobile Telekommunikation über geostationäre Satelliten sind die bestehenden technischen Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung im Rahmen des am 29.Januar 2002 verfügbaren technischen Verfahrens bis zur Erneuerung der Systemtechnik, längstens jedoch bis zum 31.Dezember 2006 zulässig.
(3) Für die erste nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erstellende Jahresstatistik nach § 25 sind auch die Daten zu berücksichtigen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund der bisherigen Vorschriften zu erheben waren.
§§§
1Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft
2Gleichzeitig tritt die Telekommunikations-Überwachungsverordnung
vom 22.Januar 2002 (BGBl.I S.458), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs.18 des Gesetzes
vom 7.Juli 2005 (BGBl.I S.1970), außer Kraft.
§§§
Anlage | Anlage zu § 25 |
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§§§
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