TKÜV 1-31
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BGBl.III 900-11-16

Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung
von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation

(Telekommunikations-Überwachungsverordnung)

(TKÜV)

vom 22.01.02 (BGBl_I_02,458)

zuletzt geändert durch Art.3 Abs.18 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1970)

bearbeitet und verlinkt durch
H-G Schmolke

§§§



Auf Grund des § 88 Abs.2 Satz 2 und 3, Abs.4 Satz 2 und Abs.5 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25.Juli 1996 (BGBl.I S.1120), der durch Artikel 2 Abs.34 Nr.2 des Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz vom 17.Dezember 1997 (BGBl.I S.3108) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

§§§

T-1Allg-Vorschr (F)1-2

§_1   TKÜV (F)
Zweck der Verordnung

Zweck dieser Verordnung ist es,

  1. die Anforderungen an die Gestaltung der technischen Einrichtungen zu regeln, die für die Umsetzung der

    1. in den §§ 100a und 100b der Strafprozessordnung,

    2. in den §§ 3, 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes sowie (1)

    3. in den §§ 23a bis 23f sowie §§ 45 und 46 des Zollfahndungsdienstgesetzes (1) vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation erforderlich sind, sowie organisatorische Grundsätze für die Umsetzung derartiger Maßnahmen mittels dieser Einrichtungen festzulegen,

  2. das Genehmigungsverfahren und das Verfahren der Abnahme nach § 88 Abs.2 Satz 2 Nr.2 des Telekommunikationsgesetzes festzulegen,

  3. gemäß § 88 Abs.2 Satz 2 Nr.3 des Telekommunikationsgesetzes zu bestimmen, bei welchen Telekommunikationsanlagen die durch § 88 Abs.1 des Telekommunikationsgesetzes geforderten technischen Einrichtungen zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen nicht zu gestalten und vorzuhalten sind,

  4. Regelungen für die gemäß § 88 Abs.2 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes vorgesehenen Ausnahmefälle zu treffen, in denen von der Erfüllung einzelner technischer Anforderungen abgesehen werden kann,

  5. die Anforderungen an die Netzzugänge nach § 88 Abs.4 des Telekommunikationsgesetzes festzulegen, an die die Aufzeichnungseinrichtungen der berechtigten Stellen angeschlossen werden, sowie

  6. die Ausgestaltung der gemäß § 88 Abs.5 des Telekommunikationsgesetzes zu erstellenden Jahresstatistik festzulegen.

§§§

§_2   TKÜV (F)
Begriffsbestimmungen (1)

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Anordnung
    die Anordnung zur Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses nach § 10 des Artikel 10-Gesetzes, § 100b der Strafprozessordnung oder § 23b des Zollfahndungsdienstgesetzes; (6)

  2. Anschluss
    die netzseitige technische Einrichtung eines Netzzugangs gemäß § 3 Nr.9 des Telekommunikationsgesetzes, der durch einen Teilnehmer mittels geeigneter Endgeräte genutzt wird;

  3. berechtigte Stelle
    eine nach § 1 Abs.1 Nr.1 des Artikel 10-Gesetzes, § 100b Abs.3 Satz 1 der Strafprozessordnung oder § 23a Abs.1 des Zollfahndungsdienstgesetzes (7) zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation berechtigte Stelle;

  4. Endgerät
    die Endeinrichtung nach § 3 Nr.3 des Telekommunikationsgesetzes, mittels derer ein Teilnehmer einen Anschluss zur Abwicklung seiner Telekommunikation nutzt;

  5. Funkzelle
    der Versorgungsbereich innerhalb eines Mobilfunknetzes, der eine bestimmte geographische Fläche abdeckt;

  6. Kennung
    das in der Anordnung angegebene, auf eine Person bezogene technische Merkmal zur Bezeichnung der Telekommunikation, die überwacht werden soll;

  7. Kennzeichnung

    1. ein von der berechtigten Stelle vorgegebenes Merkmal zur eindeutigen Bezeichnung der zu überwachenden Kennung oder

    2. in Fällen, in denen eine bestimmte zu überwachende Telekommunikation für die Übermittlung an die berechtigte Stelle in zwei oder mehr Teile aufgeteilt wird und diese Teile zeitlich versetzt oder auf voneinander getrennten Wegen übermittelt werden, die vom Verpflichteten zu vergebenden eindeutigen Zuordnungsmerkmale, aufgrund derer diese Teile einander zweifelsfrei zugeordnet werden können;

  8. Pufferung
    die kurzzeitige Zwischenspeicherung von Informationen zur Vermeidung von Informationsverlusten während systembedingter Wartezeiten;

  9. Rufzone
    ein Versorgungsbereich in einem Funkrufnetz;

  10. Speichereinrichtung
    eine netzseitige Einrichtung zur vertragsgemäßen, teilnehmerorientierten Speicherung von Telekommunikation;

  11. Teilnehmer
    eine Person, die das Angebot von Telekommunikation oder Telekommunikationsdienstleistungen für eigene Telekommunikationszwecke nutzt;

  12. Übergabepunkt
    der Punkt der technischen Einrichtungen des Verpflichteten, an dem er die Kopie der zu überwachenden Telekommunikation für die Übermittlung an die berechtigte Stelle bereitstellt;
    der Übergabepunkt kann als systeminterner Übergabepunkt gestaltet sein, der am Ort der Telekommunikationsanlage nicht physikalisch dargestellt ist;

  13. Überwachungsmaßnahme
    eine Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation nach den §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung, den §§ 3, 5 oder 8 des Artikel 10-Gesetzes oder den §§ 39 bis 43 des Außenwirtschaftsgesetzes; (8)

  14. (3) Verpflichteter

    1. für Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung, dem § 3 des Artikel 10-Gesetzes oder den §§ 23a bis 23f sowie §§ 45 und 46 des Zollfahndungsdienstgesetzes (9) der Betreiber einer Telekommunikationsanlage nach § 3 Abs.1, soweit sie nicht unter die Ausnahmeregelungen des § 3 Abs.2 Satz 2 fällt, oder

    2. für Überwachungsmaßnahmen nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes der Betreiber nach § 26 Abs.1 Satz 1, soweit er nicht unter die Ausnahmeregelung des § 26 Abs.1 Satz 2 fällt;

  15. (4) Zeichengabeinformation
    ein für den Verbindungsaufbau oder -abbau in Telekommunikationsnetzen notwendiges vermittlungstechnisches Steuerzeichen;

  16. (5) zu überwachende Telekommunikation

    1. bei Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung, dem § 3 des Artikel 10-Gesetzes oder den §§ 23a bis 23f sowie §§ 45 und 46 des Zollfahndungsdienstgesetzes (10) die Telekommunikation, die auf Grund der erlassenen Anordnung der Überwachung unterliegt; sie umfasst jede Telekommunikation, die

        aa) von der zu überwachenden Rufnummer oder anderen Kennung ausgeht, auch soweit sie der auf Teilnehmereingaben beruhenden Steuerung von Betriebsmöglichkeiten der zu überwachenden Kennung dient,

        bb) für die zu überwachende Rufnummer oder andere Kennung bestimmt ist,

        cc) in eine Speichereinrichtung, die der zu überwachenden Rufnummer oder anderen Kennung zugeordnet ist, eingestellt oder aus dieser abgerufen wird oder

        dd) zu einer der zu überwachenden Kennung aktuell zugeordneten anderen Zieladresse um- oder weitergeleitet wird,

        und besteht aus den Informationen, die zwischen den Telekommunikationspartnern oder den von ihnen genutzten Speichereinrichtungen übermittelt werden (Inhalt), und den Daten über die die jeweilige Telekommunikation bezeichnenden näheren Umstände oder

    2. bei Überwachungsmaßnahmen nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes die Telekommunikation, die auf dem in der Anordnung bezeichneten Übertragungsweg übertragen wird, einschließlich der auf diesem Übertragungsweg übermittelten Zeichengabeinformationen.

§§§

T-2Maßnahmen (2)3-25
A-1Grundsätze (1)3-5

§_3   TKÜV (F)
Kreis der Verpflichteten (1)

(1) 1Die Vorschriften dieses Teils gelten (2) für die Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mittels derer Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit (§ 3 Nr.19 des Telekommunikationsgesetzes) angeboten werden.
2Werden mit einer Telekommunikationsanlage sowohl Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit als auch andere Telekommunikationsdienstleistungen erbracht, gelten diese Vorschriften (3) nur für den Teil der Telekommunikationsanlage, der der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit dient.

(2) 1Betreiber, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind von der Pflicht befreit, technische Einrichtungen zur Umsetzung der gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation vorzuhalten und vorbereitende organisatorische Vorkehrungen für die Umsetzung solcher Maßnahmen zu treffen.
2Dies gilt ebenso für Telekommunikationsanlagen nach Absatz 1, soweit

  1. es sich um ein Telekommunikationsnetz handelt, das keine Teilnehmeranschlüsse aufweist und Teilnehmernetze miteinander verbindet (4)

  2. sie Netzknoten sind, die der Zusammenschaltung mit dem Internet dienen,

  3. sie aus Übertragungswegen gebildet werden, die nicht dem unmittelbaren teilnehmerbezogenen Zugang zum Internet dienen,

  4. sie der Verteilung von Rundfunk oder anderen für die Öffentlichkeit bestimmten Diensten, dem Abruf von allgemein zugänglichen Informationen oder der Übermittlung von Messwerten, nicht individualisierten Daten, Notrufen oder Informationen für die Sicherheit und Leichtigkeit des See- oder Luftverkehrs dienen, oder

  5. an sie nicht mehr als 1 000 Teilnehmer angeschlossen sind.

3Die Vorschriften des § 100b Abs.3 Satz 1 der Strafprozessordnung, des § 2 Abs.1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes und des § 23a Abs.8 des Zollfahndungsdienstgesetzes (5) bleiben unberührt.

§§§

§_4   TKÜV (F)
Grenzen des Anwendungsbereichs (1)

Telekommunikation, bei der die Telekommunikationsanlage im Rahmen der üblichen Betriebsverfahren erkennt, dass sich das von der zu überwachenden Person genutzte Endgerät im Ausland befindet, ist nicht zu erfassen, es sei denn, die zu überwachende Telekommunikation wird an einen im Inland gelegenen Anschluss um- oder weitergeleitet.

§§§

§_5   TKÜV
Grundsätze

(1) 1Zur Umsetzung einer Überwachungsmaßnahme hat der Verpflichtete der berechtigten Stelle am Übergabepunkt eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die über seine Telekommunikationsanlage unter der in der Anordnung angegebenen Kennung abgewickelt wird.
2Dabei hat er sicherzustellen, dass die bereitgestellten Daten keine nicht durch die Anordnung bezeichnete Telekommunikation enthalten.

(2) 1Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er die Umsetzung einer Überwachungsmaßnahme eigenverantwortlich vornehmen kann.
2In diesem Rahmen ist die Wahrnehmung der im Überwachungsfall erforderlichen Tätigkeiten durch einen Erfüllungsgehilfen zulässig, der jedoch nicht der berechtigten Stellen angehören darf.

(3) 1Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die technische Umsetzung einer Überwachungsmaßnahme weder von den an der Telekommunikation Beteiligten noch von Dritten feststellbar ist.
2Insbesondere dürfen die Betriebsmöglichkeiten des Anschlusses, der durch die zu überwachende Kennung genutzt wird, durch die technische Umsetzung einer Überwachungsmaßnahme nicht verändert werden.

(4) 1Der Verpflichtete hat der berechtigten Stelle unmittelbar nach Abschluss der für die technische Umsetzung einer Überwachungsmaßnahme erforderlichen Tätigkeiten den Zeitpunkt des tatsächlichen Einrichtens der Überwachungsmaßnahme sowie die durch diese Tätigkeiten tatsächlich betroffene Kennung mitzuteilen.
2Dies gilt sinngemäß für die Übermittlung einer entsprechenden Information zum Zeitpunkt der Beendigung einer Überwachungsmaßnahme.

(5) Der Verpflichtete hat Engpässe, die bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Überwachungsmaßnahmen auftreten, unverzüglich zu beseitigen.

§§§

A-2Techn-Anforder6-11

§_6   TKÜV
Grundlegende Anforderungen an die technischen Einrichtungen

(1) Der Verpflichtete hat die zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen so zu gestalten, dass er eine Anordnung unverzüglich umsetzen kann.

(2) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Verfügbarkeit seiner für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen der Verfügbarkeit seiner Telekommunikationsanlage entspricht, soweit dies mit vertretbarem Aufwand realisierbar ist.

(3) Der Verpflichtete hat seine für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen so zu gestalten, dass er die Überwachung aufgrund jeder Kennung ermöglichen kann, die für die technische Abwicklung der Telekommunikation in seiner Telekommunikationsanlage benutzt wird.

(4) Der Verpflichtete muss sicherstellen, dass er die Überwachung derselben Kennung gleichzeitig für mehr als eine berechtigte Stelle ermöglichen kann.

§§§

§_7   TKÜV
Bereitzustellende Daten

(1) 1Der Verpflichtete hat der berechtigten Stelle als Teil der durch die zu überwachende Kennung bezeichneten Telekommunikation auch die folgenden bei ihm vorhandenen Daten bereitzustellen:

  1. die zu überwachende Kennung;

  2. in Fällen, in denen die Telekommunikation von der zu überwachenden Kennung ausgeht,

    1. die jeweils gewählte Rufnummer oder andere Kennung, auch wenn keine Telekommunikation mit der Gegenstelle zustande kommt oder wenn die gewählte Rufnummer oder die andere Kennung bei vorzeitiger Beendigung eines im Telekommunikationsnetz begonnenen Telekommunikationsversuches unvollständig bleibt und

    2. sofern die zu überwachende Telekommunikation an ein anderes als das von der zu überwachenden Kennung gewählte Ziel um- oder weitergeleitet wird, auch die Rufnummer oder andere Kennung des Um- oder Weiterleitungsziels, bei mehrfach gestaffelten Um- oder Weiterleitungen die Rufnummern oder anderen Kennungen der einzelnen Um- oder Weiterleitungsziele;

  3. in Fällen, in denen die zu überwachende Kennung Ziel der Telekommunikation ist, die Rufnummer oder andere Kennung, von der aus die zu überwachende Kennung angewählt wurde, auch wenn keine Telekommunikation mit der Gegenstelle zustande kommt oder die Telekommunikation an eine andere, der zu überwachenden Kennung aktuell zugeordnete Zieladresse um- oder weitergeleitet wird oder das Ziel eine der zu überwachenden Kennung zugeordnete Speichereinrichtung ist;

  4. in Fällen, in denen die zu überwachende Kennung einem beliebigen Anschluss zugeordnet wird, die Rufnummer oder andere Kennung dieses Anschlusses;

  5. in Fällen, in denen der Teilnehmer für eine bestimmte Telekommunikation ein von dem Verpflichteten angebotenes Dienstmerkmal in Anspruch nimmt, die Angabe dieses Dienstmerkmals einschließlich dessen Kenngrößen;

  6. Angaben über die technische Ursache für die Beendigung der zu überwachenden Telekommunikation oder für das Nichtzustandekommen einer von der zu überwachenden Kennung veranlassten Telekommunikation;

  7. bei einer zu überwachenden Kennung aus Mobilfunknetzen

    1. Angaben zum Standort des Mobilanschlusses oder

    2. falls die Standortangaben nach Buchstabe a nicht verfügbar sind, die Bezeichnungen der Funkzellen oder der Rufzonen, über die der Mobilanschluss versorgt wird, sowie Angaben zu deren geographischer Lage;

    zur Umsetzung von Anordnungen, aufgrund derer Angaben zum Standort von mobilen Endgeräten verlangt werden, die empfangsbereit sind, kann der Verpflichtete seine technischen Einrichtungen so gestalten, dass sie diese Angaben in dem in der Telekommunikationsanlage üblichen Format und Umfang erfassen und an die berechtigte Stelle weiterleiten;

  8. Angaben zur Zeit (auf der Grundlage der amtlichen Zeit), zu der die zu überwachende Telekommunikation stattgefunden hat,

    1. in Fällen, in denen die zu überwachende Telekommunikation über physikalische oder logische Kanäle übermittelt wird (verbindungsorientierte Telekommunikation), mindestens zwei der folgenden Angaben:

    2. in Fällen, in denen die zu überwachende Telekommunikation nicht über physikalische oder logische Kanäle übermittelt wird (verbindungslose Telekommunikation), die Zeitpunkte mit Datum und Uhrzeit, zu denen die einzelnen Bestandteile der zu überwachenden Telekommunikation an die zu überwachende Kennung oder von der zu überwachenden Kennung gesendet werden.

2Daten zur Anzeige des Entgelts, das für die von der zu überwachenden Kennung geführte Telekommunikation anfällt, sind nicht an die berechtigte Stelle zu übermitteln, auch wenn diese Daten an das von der zu überwachenden Kennung genutzte Endgerät übermittelt werden.
3Auf die wiederholte Übermittlung von Ansagen oder anderen Daten kann verzichtet werden, solange diese Daten unverändert bleiben.

(2) 1Der Verpflichtete hat jede bereitgestellte Kopie der zu überwachenden Telekommunikation und die Daten nach Absatz 1 Satz 1 durch die von der berechtigten Stelle vorgegebene Kennzeichnung der jeweiligen Überwachungsmaßnahme zu bezeichnen, sofern der berechtigten Stelle diese Kopie unter Nutzung von Telekommunikationsnetzen mit Vermittlungsfunktionen übermittelt wird.
2In Fällen, in denen die Kopie der zu überwachenden Telekommunikation und die Daten nach Absatz 1 Satz 1 für die Übermittlung an die berechtigte Stelle in zwei oder mehr Teile aufgeteilt wird und diese Teile zeitlich versetzt oder auf voneinander getrennten Wegen übermittelt werden, hat der Verpflichtete alle Teile zusätzlich dergestalt zu kennzeichnen, dass sie einander zweifelsfrei zugeordnet werden können.

(3) In Fällen, in denen die technischen Einrichtungen des Verpflichteten so gestaltet sind, dass die Daten nach Absatz 1 Satz 1 und die Kennzeichnung nach Absatz 2 Satz 1 getrennt von der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation bereitgestellt werden, muss es möglich sein, der berechtigten Stelle ausschließlich diese Datensätze zu übermitteln, sofern dies im Einzelfall in der Anordnung ausdrücklich bestimmt wird.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Überwachung der Telekommunikation,

  1. solange die zu überwachende Kennung an einer Telekommunikation mit mehr als einer Gegenstelle beteiligt ist,

  2. wenn unter der zu überwachenden Kennung gleichzeitig mehrere Telekommunikationen stattfinden.

(5) 1Die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten unabhängig von der der jeweiligen Telekommunikationsanlage zugrunde liegenden Technologie.
2Die tatsächliche technische Darstellung der geforderten Angaben hat der Verpflichtete in Abhängigkeit von der seiner Telekommunikationsanlage zugrunde liegenden Technologie zu gestalten.

§§§

§_8   TKÜV
Übergabepunkt

(1) Der Verpflichtete hat die zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen so zu gestalten, dass die Kopie der zu überwachenden Telekommunikation an dem gemäß § 18 genehmigten Übergabepunkt bereitgestellt wird.

(2) 1Der Verpflichtete hat den Übergabepunkt so zu gestalten, dass

  1. dieser ausschließlich von dem Verpflichteten oder seinem Erfüllungsgehilfen gesteuert werden kann;
    in Fällen, in denen der Übergabepunkt mittels Fernzugriffs gesteuert werden soll, muss sichergestellt sein, dass der Fernzugriff ausschließlich durch die zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen des Verpflichteten erfolgen kann;

  2. an ihm ausschließlich die Kopie der durch die Anordnung bezeichneten zu überwachenden Telekommunikation bereitgestellt wird;

  3. der berechtigten Stelle die Kopie der zu überwachenden Telekommunikation grundsätzlich in dem Format bereitgestellt wird, in dem dem Verpflichteten die zu überwachende Telekommunikation vorliegt;

  4. die Qualität der an dem Übergabepunkt bereitgestellten Kopie grundsätzlich nicht schlechter ist als die der zu überwachenden Telekommunikation;

  5. der berechtigten Stelle die Anteile der Telekommunikation, welche das der zu überwachenden Kennung zugeordnete Endgerät empfängt, und die Anteile der Telekommunikation, die dieses Endgerät sendet, grundsätzlich getrennt bereitgestellt werden; dies gilt auch, wenn die zu überwachende Kennung an einer Telekommunikation mit mehr als einer Gegenstelle beteiligt ist;

  6. die Zugänge zu dem Telekommunikationsnetz, das für die Übermittlung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation an die berechtigte Stelle benutzt wird, Bestandteile des Übergabepunktes sind und

  7. hinsichtlich der Fähigkeit zur Übermittlung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation an die jeweils berechtigte Stelle folgende Anforderungen erfüllt werden:

    1. die Übermittlung der bereitgestellten Kopie der zu überwachenden Telekommunikation an die berechtigte Stelle erfolgt grundsätzlich unter Nutzung geeigneter Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen oder genormter, allgemein verfügbarer Übertragungswege und Übertragungsprotokolle,

    2. die Übermittlung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation vom Übergabepunkt zu den entsprechenden Anschlüssen bei den berechtigten Stellen wird ausschließlich von den technischen Einrichtungen des Verpflichteten jeweils unmittelbar nach dem Erkennen einer zu überwachenden Telekommunikation eingeleitet und

    3. die Schutzanforderungen gemäß § 14 Abs.2 werden unterstützt.

2Muss in begründeten Ausnahmefällen bei bestimmten Telekommunikationsanlagen von dem Grundsatz nach Satz 1 Nr.3 abgewichen werden, hat der Verpflichtete dies in den Antragsunterlagen nach § 18 Abs.2 und 3 so darzulegen, dass die technischen Einzelheiten nachvollziehbar sind.
3Auf die Richtungstrennung nach Satz 1 Nr.5 kann in Fällen verzichtet werden, in denen es sich bei der zu überwachenden Telekommunikation um einseitig gerichtete Telekommunikation oder um nicht vollduplexfähige Telekommunikation handelt.

(3) 1Wenn der Verpflichtete die ihm zur Übermittlung anvertraute Telekommunikation netzseitig durch technische Maßnahmen gegen die unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte schützt, hat er die von ihm für diese Telekommunikation angewendeten Schutzvorkehrungen bei der an dem Übergabepunkt bereitzustellenden Kopie der zu überwachenden Telekommunikation aufzuheben oder der berechtigten Stelle technische Einrichtungen oder Verfahren bereitzustellen, die ihr die nach Möglichkeit zeitgleiche Kenntnisnahme der ungeschützten Telekommunikation ermöglichen.
2§ 14 Abs.2 bleibt unberührt.

§§§

§_9   TKÜV (F)
Übermittlung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation

(1) 1Die Übermittlung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation einschließlich der Daten nach § 7 Abs.1 Satz 1 und der Kennzeichnungen nach § 7 Abs.2 vom Übergabepunkt an die berechtigte Stelle soll über Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen erfolgen.
2Dem Verpflichteten werden hierzu von der berechtigten Stelle für jede zu überwachende Kennung die Anschlüsse benannt, an die die Kopie der zu überwachenden Telekommunikation zu übermitteln ist und die so gestaltet sind, dass die Kopien mehrerer gleichzeitig stattfindender zu überwachender Telekommunikationen entgegengenommen werden können.
3Die Kennungen der Anschlüsse der berechtigten Stelle können voneinander abweichen, wenn die Kopie der zu überwachenden Telekommunikation und die zugehörigen Daten nach § 7 Abs.1 Satz 1 einschließlich der Kennzeichnungen nach § 7 Abs.2 über voneinander getrennte Wege oder über Netze mit unterschiedlicher Technologie übermittelt werden.
4Für die Entgegennahme der Kopie solcher Telekommunikation, die der Verpflichtete im Rahmen der von ihm angebotenen Dienstleistung in einer der zu überwachenden Kennung zugeordneten Speichereinrichtung speichert, kann die berechtigte Stelle gesonderte Anschlüsse benennen, auch getrennt nach unterschiedlichen Diensten, sofern der Verpflichtete die gespeicherte Telekommunikation nach Diensten unterscheidet.
5Wird die Kopie der zu überwachenden Telekommunikation über Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen übermittelt, ist deren Inanspruchnahme auf die für die Übermittlung erforderliche Zeitdauer zu begrenzen.

(2) Ist zum Zeitpunkt der Gestaltung der technischen Einrichtungen ersichtlich, dass für die Übermittlung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation an die berechtigte Stelle kein geeignetes Telekommunikationsnetz mit Vermittlungsfunktionen zur Verfügung steht, hat der Verpflichtete in den vorzulegenden Antragsunterlagen eine andere geeignete Übermittlungsmöglichkeit vorzusehen, über deren Zulässigkeit die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (1) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entscheidet.

(3) Maßnahmen zum Schutz der zu übermittelnden Kopie richten sich nach § 14.

§§§

§_10   TKÜV
Zeitweilige Übermittlungshindernisse

1Der Verpflichtete hat die zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen so zu gestalten, dass die Daten nach § 7 Abs.1 Satz 1 und die Kennzeichnungen nach § 7 Abs.2 in Fällen, in denen die Übermittlung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation an die berechtigte Stelle ausnahmsweise nicht möglich ist, unverzüglich nachträglich übermittelt werden.
2Eine Verhinderung oder Verzögerung der zu überwachenden Telekommunikation oder eine Speicherung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation aus diesen Gründen ist nicht zulässig.
3Eine für den ungestörten Funktionsablauf aus technischen, insbesondere übermittlungstechnischen Gründen erforderliche Pufferung der Kopie bleibt von Satz 2 unberührt.

§§§

§_11   TKÜV (F)
Technische Richtlinie

1Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (3) erarbeitet unter Beteiligung der Verpflichteten, der Hersteller der technischen Einrichtungen, der berechtigten Stellen sowie der Hersteller der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen einen Vorschlag für eine Technische Richtlinie, in der die technischen Einzelheiten zu § 5 Abs.4 und 5, § 6 Abs.3, § 7 Abs.1, 2 und 4, § 8 Abs.2, § 9 Abs.1, § 10 Satz 1 und 3, § 14 Abs.1 und 2 Satz 1 bis 4, § 27 Abs.6 (1) sowie die erforderlichen technischen Eigenschaften der Anschlüsse nach § 24 Abs.1 Satz 2 in Abhängigkeit von den den Telekommunikationsanlagen zugrunde liegenden Technologien festzulegen sind.
2Dabei sind vorhandene Standards so weit wie möglich zu berücksichtigen.
3In gleicher Weise ist die Technische Richtlinie an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen.
4Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (2) erlässt die Technische Richtlinie im Benehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung als bei der Genehmigung nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes zu berücksichtigende Verwaltungsvorschrift für die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (3).
5Die Technische Richtlinie und ihre Änderungen sind in geeigneter Weise bekannt zu geben.

§§§

A-3Anforderungen12-17

§_12   TKÜV (F)
Entgegennahme der Anordnung

(1) 1Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er jederzeit über das Vorliegen einer Anordnung und die Dringlichkeit ihrer Umsetzung benachrichtigt werden kann.
2Darüber hinaus hat er sicherzustellen, dass er eine Anordnung innerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten jederzeit entgegennehmen kann. Außerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten muss er eine unverzügliche Entgegennahme der Anordnung sicherstellen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Stunden nach der Benachrichtigung.
3Soweit in der Anordnung eine kürzere Zeitspanne festgelegt ist, sind die dazu erforderlichen Schritte mit der berechtigten Stelle im Einzelfall abzustimmen.
4Für die Benachrichtigung und für die Entgegennahme der Anordnung hat der Verpflichtete eine im Inland belegene Stelle anzugeben, für deren Erreichbarkeit er den berechtigten Stellen keine Anschlüsse benennen darf, bei denen dem Anrufer Entgelte berechnet werden, die über die Entgelte für eine einfache Telekommunikationsverbindung hinausgehen.

(2) 1In Fällen, in denen die berechtigte Stelle eine besondere Dringlichkeit geltend macht, hat der Verpflichtete die zur Umsetzung einer Überwachungsmaßnahme erforderlichen Schritte aufgrund einer ihm vorab per Telefax oder auf gesichertem elektronischen Weg übermittelten Kopie der Anordnung einzuleiten, nachdem er sich durch unverzüglichen Rückruf bei einer vorher vereinbarten Stelle davon überzeugt hat, dass die Kopie von einer berechtigten Stelle abgesandt wurde.
2Eine auf einer derartigen Grundlage eingeleitete Überwachungsmaßnahme hat der Verpflichtete wieder abzuschalten, sofern ihm das Original oder eine beglaubigte Abschrift der Anordnung nicht binnen einer Woche (1) nach Übermittlung der Kopie vorgelegt wird.

§§§

§_13   TKÜV
Entstörung, Störungsmeldungen

1Der Verpflichtete hat die unverzügliche Entstörung seiner für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen sicherzustellen.
2Während einer Überwachungsmaßnahme hat der Verpflichtete die betroffenen berechtigten Stellen unverzüglich über Störungen seiner zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen zu verständigen.
3Dabei sind anzugeben

  1. die Art der Störung und deren Auswirkungen auf die laufenden Überwachungsmaßnahmen sowie

  2. der Beginn und die voraussichtliche Dauer der Störung.

4Nach Behebung der Störung sind die betroffenen berechtigten Stellen unverzüglich über den Zeitpunkt zu verständigen, ab dem die technischen Einrichtungen wieder ordnungsgemäß zur Verfügung stehen.
5In Mobilfunknetzen sind die Angaben gemäß den Sätzen 2 bis 4 nur auf Nachfrage der berechtigten Stelle zu machen.

§§§

§_14   TKÜV (F)
Schutzanforderungen

(1) Der Verpflichtete hat die von ihm zu treffenden Vorkehrungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation, insbesondere die technischen Einrichtungen zur Steuerung der Überwachungsfunktionen und des Übergabepunktes nach § 8 einschließlich der zwischen diesen befindlichen Übertragungsstrecken, nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Inanspruchnahme zu schützen.

(2) 1Die Kopie der zu überwachenden Telekommunikation und deren Übermittlung an die berechtigte Stelle sind angemessen zu schützen gegen

  1. Übermittlung an nichtberechtigte Anschlüsse,

  2. unbefugte Belegung der Anschlüsse der berechtigten Stelle und

  3. unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte.

2Grundsätzlich ist bei jeder Übermittlung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation über Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen die Empfangsberechtigung des Anschlusses der berechtigten Stelle und die Sendeberechtigung des Übergabepunktes des Verpflichteten durch technische Maßnahmen festzustellen.
3In Fällen, in denen die Verwaltung und Bestätigung von Nutzungsrechten für den Kreis der Verpflichteten oder der berechtigten Stellen erforderlich wird, sind die Aufgaben nach Satz 2 von einer Stelle außerhalb der zur Überwachung der Telekommunikation berechtigten Stellen wahrzunehmen.
4Sollen die Schutzziele nach Satz 1 Nr.1 und 2 im Rahmen einer Geschlossenen Benutzergruppe erreicht werden, darf hierfür ausschließlich eine eigens für diesen Zweck eingerichtete Geschlossene Benutzergruppe genutzt werden, die durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (1) verwaltet wird.
5Die Schutzanforderung nach Satz 1 Nr.3 gilt bei der Übermittlung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation an die berechtigte Stelle über festgeschaltete Übertragungswege oder über Telekommunikationsnetze mit leitungsvermittelnder Technik aufgrund der diesen Übertragungsmedien zugrunde liegenden Gestaltungsgrundsätze als erfüllt.
6In den übrigen Fällen sind die zur Erfüllung dieser Schutzanforderung erforderlichen technischen Schutzvorkehrungen auf der Seite der Telekommunikationsanlage des Verpflichteten Bestandteil der zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen und auf Seite der berechtigten Stelle Bestandteil der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen.

(3) 1Im Übrigen erfolgt die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen unter Beachtung der beim Betreiben von Telekommunikationsanlagen oder Erbringen von Telekommunikationsdiensten üblichen Sorgfalt.
2Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Sicherheit und Verfügbarkeit zentralisierter oder teilzentralisierter Einrichtungen, sofern Überwachungsmaßnahmen mittels solcher Einrichtungen eingerichtet und verwaltet werden.

§§§

§_15   TKÜV
Verschwiegenheit

(1) Der Verpflichtete darf Informationen über die Art und Weise, wie Überwachungsmaßnahmen in seiner Telekommunikationsanlage durchgeführt werden, Unbefugten nicht zugänglich machen.

(2) 1Der Verpflichtete hat den Schutz der im Zusammenhang mit Überwachungsmaßnahmen stehenden Informationen sicherzustellen.
2Dies gilt insbesondere für Informationen darüber, welche und wie viele Kennungen einer Überwachung unterliegen oder unterlegen haben und in welchen Zeiträumen Überwachungsmaßnahmen durchgeführt worden sind.

§§§

§_16   TKÜV
Protokollierung

(1) 1Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass jede Nutzung der für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen vorgesehenen technischen Einrichtungen und Funktionen, die als integraler Bestandteil der Telekommunikationsanlage gestaltet sind, bei der Eingabe der für die technische Umsetzung erforderlichen Daten automatisch lückenlos protokolliert wird.
2Unter Satz 1 fallen auch Nutzungen für unternehmensinterne Testzwecke, für Zwecke der Abnahmemessungen (§ 19 Abs.2), für Messungen bei Änderungen der Telekommunikationsanlage oder bei nachträglich festgestellten Mängeln (§ 20) und für die Mitwirkung bei Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen (§ 23) sowie solche Nutzungen, die durch fehlerhafte oder missbräuchliche Eingabe, Bedienung oder Schaltung verursacht wurden.
3Es sind zu protokollieren:

  1. die Kennzeichnung nach § 7 Abs.2 Satz 1 oder eine unternehmensinterne Bezeichnung der Überwachungsmaßnahme,

  2. die tatsächlich eingegebene Kennung, aufgrund derer die für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen vorgesehenen technischen Einrichtungen die zu überwachende Telekommunikation bereitstellen,

  3. die Zeitpunkte (Datum und Uhrzeit auf der Grundlage der amtlichen Zeit), zwischen denen die für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen vorgesehenen technischen Einrichtungen die Telekommunikation in Bezug auf die Kennung nach Nummer 2 erfassen,

  4. die Rufnummer oder die andere Kennung des Anschlusses, an das die Kopie der Telekommunikation weitergeleitet wird,

  5. ein Merkmal zur Erkennung der jeweiligen Person, die diese Eingaben macht,

  6. Datum und Uhrzeit der Eingabe.

4Die Angaben nach Satz 3 Nr.5 dürfen ausschließlich bei auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhenden Untersuchungen zur Aufklärung von Missbrauchs- oder Fehlerfällen verwendet werden.

(2) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass durch die technische Gestaltung der Zugriffs- und Löschfunktionen folgende Anforderungen eingehalten werden:

  1. das Personal, das mit der praktischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen betraut ist, darf keinen Zugriff auf die Protokolldaten, die Löschfunktionen und die Funktionen zur Erteilung von Zugriffsrechten haben;

  2. die Funktionen zur Löschung von Protokolldaten dürfen ausschließlich dem für die Prüfung der Protokolle verantwortlichen Personal des Verpflichteten verfügbar sein;

  3. die Nutzung der Löschfunktionen nach Nummer 2 ist unter Angabe des Zeitpunktes und eines Merkmals zur Erkennung der die Funktion jeweils nutzenden Person in einer Datei zu protokollieren, deren Daten frühestens nach zwei Jahren überschrieben werden dürfen;

  4. die Berechtigungen zum Zugriff auf die Funktionen von Datenverarbeitungsanlagen oder auf die Datenbestände, die für die Prüfung der Protokolle oder die Erteilung von Zugriffsrechten erforderlich sind, dürfen nicht ohne Nachweis eingerichtet, geändert oder gelöscht werden können; dies kann durch die Dokumentation aller vergebenen, geänderten und zurückgezogenen Zugriffsberechtigungen in einer nicht löschbaren Datei erfolgen, deren Daten frühestens zwei Jahre nach deren Erhebung überschrieben werden dürfen.

§§§

§_17   TKÜV (F)
Prüfung der Protokolle

(1) 1aDer Verpflichtete hat die protokollierten Datensätze auf Übereinstimmung mit den vorgelegten Anordnungen zu prüfen;
1bdies soll zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres erfolgen.
2In den geheimschutzbetreuten Unternehmen obliegt diese Aufgabe dem Sicherheitsbevollmächtigten.
3Das mit der Prüfung betraute Personal kann zur Klärung von Zweifelsfällen das mit der praktischen Umsetzung der Überwachungsmaßnahmen betraute Personal hinzuziehen.
4Die unternehmensinterne Festlegung kürzerer Prüfzeiträume ist zulässig.
5Der Verpflichtete hat die Ergebnisse der Prüfungen schriftlich festzuhalten.
6Sind keine Beanstandungen aufgetreten, darf in den Prüfergebnissen die nach § 16 Abs.1 Satz 3 Nr.2 protokollierte Kennung nicht mehr vermerkt sein und kann auf die übrigen Angaben gemäß § 16 Abs.1 Satz 3 verzichtet werden.
7Der Verpflichtete hat eine Kopie der Prüfergebnisse an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (1) zu übersenden, die sie bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres aufbewahrt.

(2) 1Bei Beanstandungen, insbesondere aufgrund unzulässiger Eingaben oder unzureichender Angaben, hat der Verpflichtete unverzüglich eine Untersuchung der Angelegenheit einzuleiten und die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (1) unter Angabe der wesentlichen Einzelheiten schriftlich darüber zu unterrichten.
2Steht die Beanstandung im Zusammenhang mit einer Überwachungsmaßnahme, hat der Verpflichtete zusätzlich unverzüglich die betroffene berechtigte Stelle zu informieren.
3Die Pflicht zur Untersuchung und Unterrichtung nach den Sätzen 1 und 2 besteht auch für Fälle, in denen der Verpflichtete außerhalb einer Protokollprüfung Kenntnis über einen zu beanstandenden Sachverhalt erhält.
4Das Ergebnis der Untersuchung ist schriftlich festzuhalten.
5Der Verpflichtete hat eine Kopie der Untersuchungsergebnisse an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (1) zu übersenden, die sie bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres aufbewahrt.

(3) 1Sofern kein Grund für eine Beanstandung vorliegt und die Überwachungsmaßnahme während des Zeitraumes, auf den sich die Prüfung bezieht, beendet worden ist, hat der Verpflichtete nach Ablauf des auf die Prüfung folgenden Kalendervierteljahres die nicht zu beanstandenden Datensätze zu löschen und die entsprechenden Anordnungen und alle zugehörigen Unterlagen einschließlich der für die jeweilige Überwachungsmaßnahme angefertigten unternehmensinternen Hilfsmittel zu vernichten.
2Ist die Überwachungsmaßnahme im Prüfzeitraum nicht beendet worden, sind die entsprechenden Datensätze, Anordnungen und alle zugehörigen Unterlagen einschließlich der für die jeweilige Überwachungsmaßnahme angefertigten unternehmensinternen Hilfsmittel weiterhin aufzubewahren.

(4) Für die Löschung der beanstandeten Protokolldaten und die Vernichtung der zugehörigen Unterlagen nach Abschluss der gemäß Absatz 2 durchzuführenden Untersuchungen gilt Absatz 3 Satz 1 vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des dort genannten Zeitpunktes für die Löschung der Datensätze und die Vernichtung der Unterlagen der Ablauf des Kalendervierteljahres tritt, das auf den Abschluss der Untersuchung folgt.

(5) 1Andere Rechtsvorschriften, die eine längere Aufbewahrungszeit für Unterlagen vorschreiben, bleiben unberührt.
2Dies gilt auch für unternehmensinterne Vorgaben zur Aufbewahrung von Abrechnungsunterlagen.

(6) 1Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (1) ist befugt, Einsicht in die Protokolle, Anordnungen und die zugehörigen Unterlagen zu nehmen.
2Die Befugnisse der zuständigen Datenschutzbehörden werden durch die Absätze 1 bis 5 nicht berührt.
3Für die gemäß § 16 erstellten Protokolle muss für die Kontrollen nach den Sätzen 1 und 2 die Möglichkeit bestehen, die protokollierten Datensätze sowohl nach ihrer Entstehungszeit als auch nach den betroffenen Kennungen sortiert auszugeben.

§§§

A-4Abnahme18-20

§_18   TKÜV (F)
Genehmigungsverfahren

(1) Die Genehmigung nach § 88 Abs.2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes wird bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen als Einzelgenehmigung erteilt.

(2) 1Der Verpflichtete hat vor der Inbetriebnahme der Telekommunikationsanlage oder vor der Einführung eines Telekommunikationsdienstes, der Auswirkungen auf Überwachungsmöglichkeiten hat, bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (3) einen schriftlichen Antrag auf Genehmigung der technischen Gestaltung der von ihm zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen vorgesehenen technischen Einrichtungen zu stellen.
2Für bauartgleiche Einrichtungen ist ein Antrag ausreichend.
3In dem Antrag sind Angaben zu machen über Namen und Sitz des Antragstellers sowie der Personen, die für den Antrag und für die Gestaltung der zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen verantwortlich sind.
4Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (3) kann zur Vereinheitlichung der Form der einzureichenden Unterlagen einen Musterantrag erstellen, auf dessen Verfügbarkeit im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post hinzuweisen ist.

(3) 1Dem Antrag gemäß Absatz 2 sind die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen über die Telekommunikationsanlage beizufügen.
2Die Unterlagen müssen insbesondere Beschreibungen enthalten über:

  1. die technische Gestaltung der Telekommunikationsanlage einschließlich der geplanten Telekommunikationsdienste und der zugehörigen Dienstmerkmale,

  2. die für die technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf diese Telekommunikationsanlage oder auf die jeweiligen Telekommunikationsdienste auswertbaren Kennungen,

  3. die technischen Einrichtungen, die der Bereitstellung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation einschließlich der Daten gemäß § 7 Abs.1 bis 4 sowie § 10 dienen,

  4. den Übergabepunkt gemäß § 8 und die Bereitstellung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation gemäß § 9 sowie

  5. die technischen Einrichtungen und die organisatorischen Vorkehrungen zur Umsetzung der Vorschriften gemäß der §§ 5, 6, 12 und 13 Satz 1, des § 14 Abs.1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs.3 sowie der §§ 16 und 17 Abs.1 Satz 1 und 2.

3Zur Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens kann der Verpflichtete bei den einzureichenden Antragsunterlagen auf ein von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (3) geprüftes Rahmenkonzept des Herstellers der Telekommunikationsanlage zurückgreifen, dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (2) zugestimmt hat.
4Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen entsprechend zu kennzeichnen.
5Im Falle der Fortschreibung der Unterlagen, insbesondere im Zusammenhang mit Abweichungen wie nach § 19 Abs.3 Satz 3 und Änderungen wie nach § 20, sind der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (3) Ausfertigungen der geänderten Seiten der Antragsunterlagen zusammen mit einer Liste der jeweils insgesamt gültigen Dokumente vorzulegen.

(4) 1Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (3) bestätigt dem Antragsteller den Eingang des Antrags.
2Sie prüft den Antrag und die mit ihm vorgelegten Unterlagen darauf, ob die vorgesehene Gestaltung der zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen den Anforderungen gemäß Satz 3 entspricht.
3Entsprechen die vorgelegten Unterlagen den Vorschriften der §§ 5, 6 und 7 Abs.1 bis 4, der §§ 8 bis 10, 12 und 13 Satz 1, des § 14 Abs.1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs.3, der §§ 16 und 17 Abs.1 Satz 1 und 2 sowie den Anforderungen der Technischen Richtlinie nach § 11, wobei die Zulässigkeit von Abweichungen gemäß § 21 oder § 22 und die Übergangsfristen gemäß § 30 (1) zu berücksichtigen sind, erteilt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (3) die Genehmigung gemäß § 88 Abs.2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes.
4Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die tatsächliche Gestaltung der zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen entsprechend den Genehmigungsvoraussetzungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (3) im Rahmen einer Abnahme nach § 88 Abs.2 Satz 4 Nr.3 des Telekommunikationsgesetzes vor Aufnahme des Betriebs der Telekommunikationsanlage oder vor Beginn des Angebots des Telekommunikationsdienstes nachzuweisen ist.
5Die Genehmigung kann in Fällen, in denen die Genehmigungsvoraussetzungen lediglich in wesentlichen Teilen, jedoch nicht vollständig erfüllt werden, mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen zur Nachbesserung oder mit einer Befristung, versehen werden.
6Für bauartgleiche technische Einrichtungen erteilt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (3) dem Antragsteller lediglich eine Genehmigung.

(5) 1Reichen die Unterlagen für die Prüfung nach Absatz 4 Satz 3 nicht aus, so gibt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (3) dem Antragsteller Gelegenheit, die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern oder zu ergänzen.
2Die Frist nach § 88 Abs.2 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes beginnt mit Vorlage des Antrags nach Absatz 2 und der zugehörigen Unterlagen nach Absatz 3 bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (3), in den Fällen des Satzes 1 mit Vorlage der nachgebesserten oder ergänzten Unterlagen.

(6) 1Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (3) soll die prüffähigen Unterlagen unverzüglich dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, dem Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz als Koordinierungsstelle für die Nachrichtendienste und dem Bundeskriminalamt als Zentralstelle zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zuleiten.
2Die rechtzeitig eingegangenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über die Genehmigung zu berücksichtigen.

§§§

§_19   TKÜV (F)
Abnahme

(1) Zur Einleitung des gemäß § 88 Abs.2 Satz 4 Nr.3 des Telekommunikationsgesetzes vorgesehenen Abnahmeverfahrens hat der Verpflichtete der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (2) im Rahmen der Anzeige nach § 88 Abs.2 Satz 4 Nr.2 des Telekommunikationsgesetzes eine Beschreibung der zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen tatsächlich geschaffenen technischen Einrichtungen vorzulegen sowie etwaige Abweichungen von der technischen Gestaltung, die der Genehmigung zugrunde gelegen hat, darzulegen.

(2) Für die Abnahme nach Absatz 1, zu der die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (2) auch Vertreter der in § 18 Abs.6 genannten Stellen hinzuziehen kann, kann die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (2) nach § 88 Abs.2 Satz 4 Nr.3 des Telekommunikationsgesetzes von dem Verpflichteten verlangen, dass er unentgeltlich

  1. ihren Bediensteten die Durchführung der erforderlichen Messungen und Prüfungen einschließlich der Prüfung der Einhaltung der §§ 5, 6 und 7 Abs. 1 bis 4, der §§ 8 bis 10, 12 und 13 Satz 1, des § 14 Abs.1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs.3, der §§ 16 und 17 Abs.1 Satz 1 und 2 sowie der Technischen Richtlinie nach § 11 ermöglicht, wobei die zulässigen Abweichungen gemäß § 21 oder § 22 und die Übergangsfristen gemäß § 30 (1) berücksichtigt werden,

  2. bei Arbeiten nach Nummer 1 im erforderlichen Umfang mitwirkt und

  3. die für die Arbeiten nach Nummer 1 erforderlichen Anschlüsse seiner Telekommunikationsanlage sowie die notwendigen Endgeräte bereitstellt, wenn diese Endgeräte bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (2) nicht vorhanden sind.

(3) 1Entsprechen die zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen der Genehmigung, erteilt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (2) den Abnahmebescheid.
2Für bauartgleiche technische Einrichtungen erfolgt die Abnahme aufgrund einer Bauartprüfung.
3Weichen die zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen von der Genehmigung ab, prüft die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (2), ob eine Änderungsgenehmigung erteilt werden kann.
4Im Falle genehmigungsfähiger Abweichungen erteilt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (2) den Abnahmebescheid unter gleichzeitiger Änderung der Genehmigung.
5Kann eine Änderungsgenehmigung nach Satz 4 nicht erteilt werden, kann die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (2)

  1. bei geringfügigen Abweichungen die Abnahme unter der Auflage erteilen, die Abweichungen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, oder

  2. bei wesentlichen Abweichungen die Abnahme im Benehmen mit den Stellen nach § 18 Abs. 6 unter der aufschiebenden Bedingung erteilen, die Abweichungen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

6Bei Abweichungen, die eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses oder wesentliche Mängel bei der Überwachung zu Folge haben, hat die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (2) die Abnahme auf diejenigen Dienste oder Dienstmerkmale zu beschränken, bei denen sich diese Mängel nicht auswirken.

§§§

§_20   TKÜV (F)
Änderungen der Telekommunikationsanlage, nachträglich festgestellte Mängel

1Die §§ 18 und 19 gelten sinngemäß bei jeder Änderung der Telekommunikationsanlage oder eines mittels dieser Telekommunikationsanlage angebotenen Telekommunikationsdienstes, sofern diese Änderung Einfluss auf die Überwachungsfunktionalitäten hat.
2Für Prüfungen und Messungen, die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (1) im Falle von nachträglich aufgetretenen Mängeln durchführt, gilt § 19 Abs.2 und 3 entsprechend.

§§§

A-5Abweichungen21-22

§_21   TKÜV
Abweichungen für Betreiber kleiner Telekommunikationsanlagen

(1) 1Für Betreiber von Telekommunikationsanlagen, an die nicht mehr als 10 000 Teilnehmer angeschlossen sind, sind auf Antrag des Verpflichteten Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend den Absätzen 2 bis 4 genehmigungsfähig, sofern diese Telekommunikationsanlage nicht Teil einer größeren Telekommunikationsanlage desselben Betreibers ist.
2§ 5 Abs.2 bleibt unberührt.

(2) Abweichend von § 6 Abs.1 hat der Verpflichtete nach Absatz 1 sicherzustellen, dass er eine Überwachung innerhalb von 24 Stunden nach der Benachrichtigung technisch umsetzen kann.

(3) Der Verpflichtete nach Absatz 1 kann die zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen abweichend von § 8 Abs.2 Satz 1 Nr.6 und 7 und § 9 Abs.1 so gestalten, dass

  1. die Übermittlung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation an die berechtigte Stelle mit einem durch eine Pufferung bedingten Zeitversatz erfolgt, der bis zum Freiwerden vorhandener Übermittlungsressourcen andauern darf, oder

  2. er der berechtigten Stelle die Kopie der zu überwachenden Telekommunikation am Ort der Telekommunikationsanlage zur Aufzeichnung übergibt.

(4) Abweichend von § 12 Abs.1 Satz 1 bis 3 hat der Verpflichtete nach Absatz 1 sicherzustellen, dass er

  1. innerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten jederzeit über das Vorliegen einer Anordnung und die Dringlichkeit ihrer Umsetzung benachrichtigt werden und eine Anordnung entgegennehmen kann sowie

  2. außerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten innerhalb von 24 Stunden über das Vorliegen einer Anordnung und die Dringlichkeit ihrer Umsetzung benachrichtigt werden und eine Anordnung innerhalb von 24 Stunden nach der Benachrichtigung im Geltungsbereich dieser Verordnung entgegennehmen kann.

§§§

§_22   TKÜV (F)
Abweichungen auf Antrag, Feldversuche, Probebetriebe

(1) 1Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (1) kann im Rahmen der Genehmigung nach § 88 Abs.2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes im Benehmen mit den in § 18 Abs.6 genannten Stellen auf Antrag eines Verpflichteten bei einzelnen Telekommunikationsanlagen hinsichtlich der Gestaltung der technischen Einrichtungen Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Rechtsverordnung oder von einzelnen Anforderungen der Technischen Richtlinie nach § 11 genehmigen, sofern

  1. die Überwachbarkeit sichergestellt ist und die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nicht grundlegend beeinträchtigt wird und

  2. ein hierdurch bedingter Änderungsbedarf bei den Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen nicht unverhältnismäßig hoch ist.

2Der Antragsteller hat die Gründe für die Abweichungen nach Satz 1, die genaue Beschreibung des Übergabepunktes mit Hinweisen auf die Abweichungen von den Genehmigungsvoraussetzungen sowie die Folgen dieser Abweichungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (1) mitzuteilen.
3Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (1) ist unbeschadet möglicher Schutzrechtsvermerke des Antragstellers befugt, Mitteilungen nach Satz 2 an die in § 18 Abs.6 genannten Stellen zu übermitteln, damit die bei den berechtigten Stellen vorhandenen Aufzeichnungseinrichtungen gegebenenfalls angepasst werden können.
4Die Genehmigung nach Satz 1 kann mit Nebenbestimmungen nach § 36 Abs.2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen werden.

(2) 1Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (1) kann für die zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen in Telekommunikationsanlagen, die Versuchsoder Probezwecken oder im Rahmen von Feldversuchen der Ermittlung der Funktionsfähigkeit der Telekommunikationsanlage unter tatsächlichen Betriebsbedingungen oder der bedarfsgerechten Ausgestaltung von am Telekommunikationsmarkt nachgefragten Telekommunikationsdienstleistungen dienen, eine befristete Genehmigung nach einem vereinfachten Verfahren erteilen.
2Sie kann dabei nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall vorübergehend auf die Einhaltung einzelner Anforderungen der Technischen Richtlinie nach § 11 verzichten, sofern

  1. der Versuchs- oder Probebetrieb oder der Feldversuch der Telekommunikationsanlage für nicht länger als zwölf Monate vorgesehen ist,

  2. nicht mehr als 10 000 Teilnehmer, die nicht zu dem Personal des Verpflichteten zählen, in den Versuchsoder Probebetrieb oder in den Feldversuch einbezogen werden und

  3. sichergestellt ist, dass eine Überwachung der Telekommunikation nicht unmöglich ist.

3Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt sinngemäß.

§§§

A-6Sonst-Vorschr23-25

§_23   TKÜV (F)
Mitwirkung bei Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen

(1) 1Der Verpflichtete hat der berechtigten Stelle auf Verlangen Anschlüsse seiner Telekommunikationsanlage zu den üblichen Geschäftsbedingungen an den von diesen benannten Orten einzurichten und zu überlassen, damit die ordnungsgemäße Funktion der Aufzeichnungsund Auswertungseinrichtungen geprüft werden kann.
2Der Verpflichtete hat die Überwachungsfunktionalitäten in Bezug auf diese Anschlüsse, über die ausschließlich zu Probezwecken erzeugte Telekommunikation ohne Beteiligung Dritter abgewickelt wird, erst anzuwenden nach schriftlicher Bestätigung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (1).
3Darin sind der Zeitraum der Erprobung sowie die Rufnummer oder die mit der Rufnummer funktional vergleichbare Kennung des Anschlusses anzugeben, an den die zu erprobende Aufzeichnungseinrichtung angeschaltet ist.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß für Funktionsprüfungen, die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (1) im Rahmen der ihr gemäß § 88 Abs.2 des Telekommunikationsgesetzes und der nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben wahrnimmt.

§§§

§_24   TKÜV
Anforderungen an Anschlüsse für die berechtigte Stelle

(1) 1Die Anschlüsse für die berechtigte Stelle, an die diese ihre Aufzeichnungseinrichtungen anschaltet, hat der nach § 88 Abs.4 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtete Teilnehmernetzbetreiber unverzüglich und in dringenden Fällen vorrangig bereitzustellen.
2Zur Sicherstellung der Erreichbarkeit dieser Anschlüsse und zum Schutz vor falschen Übermittlungen sind geeignete technische Maßnahmen gemäß § 14 Abs.2 vorzusehen.

(2) Der nach § 88 Abs.4 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtete Teilnehmernetzbetreiber hat im Störungsfall die unverzügliche Entstörung der Anschlüsse nach Absatz 1 sicherzustellen.

§§§

§_25   TKÜV (F)
Statistische Unterlagen

1Die nach § 88 Abs.5 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes zu erstellende Jahresstatistik ist nach der Anlage zu dieser Verordnung zu führen.
2Der Berichtszeitraum entspricht dem Kalenderjahr.
3Die Statistik ist der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (1) spätestens zum 14.Februar des Folgejahres zu übermitteln.
4Abweichend von den Sätzen 2 und 3 können die Betreiber der in § 2 Abs.2 genannten Telekommunikationsanlagen ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Erstellung einer Jahresstatistik über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen dadurch nachkommen, dass sie die erforderlichen Angaben nicht erst zu Beginn des folgenden Kalenderjahres, sondern bereits zum Abschluss der jeweiligen Überwachungsmaßnahme der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (1) übermitteln.

§§§

T-3Maßnahmen (F)26-29

§_26   TKÜV (F)
Kreis der Verpflichteten, Grundsätze (1)

(1) 1Die Vorschriften dieses Teils gelten für Betreiber von Telekommunikationsanlagen, die der Bereitstellung von internationalen leitungsgebundenen Telekommunikationsbeziehungen dienen, soweit eine gebündelte Übertragung erfolgt und Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbracht werden.
2Ausgenommen sind Betreiber, soweit sie das Signal nicht verarbeiten, sondern ausschließlich übertragen.

(2) § 5 gilt mit Ausnahme von seinem Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 sinngemäß.

§§§

§_27   TKÜV (F)
Technische und organisatorische Umsetzung angeordneter Überwachungsmaßnahmen, Verschwiegenheit (1)

(1) Der Verpflichtete hat dem Bundesnachrichtendienst an einem Übergabepunkt im Inland eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die über die in der Anordnung bezeichneten Übertragungswege übertragen wird.

(2) Der Verpflichtete hat in seinen Räumen die Aufstellung und den Betrieb von Geräten des Bundesnachrichtendienstes zu dulden, die nur von hierzu besonders ermächtigten Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes eingestellt und gewartet werden dürfen und die folgende Anforderungen erfüllen:

  1. die nach Absatz 1 bereitgestellte Kopie wird in der Weise bearbeitet, dass die Festlegung nach § 10 Abs.4 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes eingehalten und die danach verbleibende Kopie an den Bundesnachrichtendienst nur insoweit weiterübermittelt wird, als sie Telekommunikation mit dem in der Anordnung nach § 10 Abs.4 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Gebiet enthält;

  2. im Übrigen wird die Kopie gelöscht;

  3. p>ein Fernzugriff auf die Geräte ist ausgeschlossen;

  4. die Geräte verfügen über eine dem Stand der Technik entsprechende Zugriffskontrolle;

  5. die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 ist durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert.

(3) 1Der Verpflichtete hat während seiner üblichen Geschäftszeiten folgenden Personen nach Anmeldung Zutritt zu den in Absatz 2 bezeichneten Geräten zu gewähren:

  1. den Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes zur Einstellung und Wartung der Geräte,

  2. den Mitgliedern und Mitarbeitern der G 10-Kommission (§ 1 Abs.2 des Artikel 10-Gesetzes) zur Kontrolle der Geräte und ihrer Datenverarbeitungsprogramme.

2Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass eine unbeaufsichtigte Tätigkeit der nach Satz 1 Zutrittsberechtigten auf die in Absatz 2 bezeichneten Geräte begrenzt bleibt.

(4) Im Einzelfall erforderlich werdende ergänzende Einzelheiten hinsichtlich der Aufstellung der in Absatz 2 bezeichneten Geräte und des Zugangs zu diesen Geräten sind in einer Vereinbarung zwischen dem Verpflichteten und dem Bundesnachrichtendienst zu regeln.

(5) Der Verpflichtete hat die technischen Einrichtungen, die er für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen benötigt, so zu gestalten und die organisatorischen Vorkehrungen so zu treffen, dass er eine Anordnung unverzüglich umsetzen kann.

(6) 1Für die Gestaltung des Übergabepunktes gilt § 8 Abs.2 Satz 1 Nr.1 bis 4 sinngemäß.
2Technische Einzelheiten zum Übergabepunkt können in der Technischen Richtlinie nach § 11 festgelegt werden.

(7) Für die Entstörung und Störungsmeldung, für die Schutzanforderungen, für die Pflicht zur Verschwiegenheit, für die Entgegennahme der Information über das Vorliegen einer Anordnung und die Entgegennahme einer Anordnung gelten § 12 Abs.1 Satz 5, §§ 13, 14 Abs.1 und 3 sowie §§ 15 und 21 Abs.4 Nr.1 sinngemäß.

§§§

§_28   TKÜV (F)
Verfahren (1)

(1) Sofern der Verpflichtete für die technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes technische Einrichtungen oder Funktionen verwendet, die durch Eingaben in Steuerungssysteme bedient werden, die von diesen Einrichtungen abgesetzt sind, gelten die §§ 16 und 17 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zu protokollierenden Kennung die Bezeichnung des betroffenen Übertragungsweges tritt.

(2) Für das Genehmigungsverfahren gilt § 18 sinngemäß mit folgenden Maßgaben:

  1. An die Stelle der in § 18 Abs.3 geforderten Angaben treten die Angaben zum Übergabepunkt, zu den technischen Einrichtungen und zu den organisatorischen Maßnahmen nach § 27 Abs.1 und 5 bis 7.

  2. An die Stelle der Anforderungen des § 18 Abs.4 Satz 3 treten die Anforderungen nach § 27 Abs.1 und 5 bis 7.

  3. An die Stelle der nach § 18 Abs. 6 zu beteiligenden Behörden tritt der Bundesnachrichtendienst.

(3) Für das Verfahren zur Abnahme der technischen Einrichtungen durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (2) gilt § 19 sinngemäß mit folgenden Maßgaben:

  1. An die Stelle der in § 19 Abs.2 unter Bezug auf § 18 Abs.6 genannten Stellen tritt der Bundesnachrichtendienst.

  2. An die Stelle der in § 19 Abs.2 Nr.1 geforderten Prüfungen tritt eine Prüfung entsprechend der Anforderungen des § 27 Abs.1 und 5 bis 7.

(4) Für nachträgliche Änderungen an der Telekommunikationsanlage des Verpflichteten oder an den für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen gilt § 20 sinngemäß.

§§§

§_29   TKÜV (F)
Bereitstellung von Übertragungswegen zum Bundesnachrichtendienst (1)

Für die Bereitstellung der Übertragungswege, die zur Übermittlung der nach § 27 Abs.2 Nr.1 und 2 aufbereiteten Kopie an den Bundesnachrichtendienst erforderlich sind, gilt § 24 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 sinngemäß.

§§§

T-4Schlussbestim (F)30-31

§_30   TKÜV (F)
Übergangsvorschriften (1)

(1) 1Soweit zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderliche technische Einrichtungen durch diese Rechtsverordnung erstmals vorgeschrieben werden oder durch diese Rechtsverordnung geänderte Anforderungen an bestehende Einrichtungen gestellt werden, sind die entsprechenden technischen Einrichtungen unverzüglich, spätestens ab dem 1.Januar 2005 verfügbar zu halten.
2Für die Bereitstellung der technischen Einrichtungen für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes endet die Frist am 30.Juni 2003. (2)

(2) Bei den bestehenden Telekommunikationsanlagen für den Datenfunk oder für globale mobile Telekommunikation über geostationäre Satelliten sind die bestehenden technischen Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung im Rahmen des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verfügbaren technischen Verfahrens bis zur Erneuerung der Systemtechnik, längstens jedoch bis zum 31.Dezember 2006 zulässig.

(3) Die Jahresstatistik nach § 25 ist erstmals für das Kalenderjahr 2001 zu erstellen.

§§§

§_31   TKÜV (F)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1)

1Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Fernmeldeverkehr-Überwachungs- Verordnung vom 18.Mai 1995 (BGBl.I S.722), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26.Juni 2001 (BGBl.I S.1254), außer Kraft.

§§§

AnlageAnlage zu § 26 

Anlage als Grafik


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