TKÜV | 1-31 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III 900-11-16
Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung
von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation
vom 22.01.02 (BGBl_I_02,458)
zuletzt geändert durch Art.3 Abs.18 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1970)
bearbeitet und verlinkt durch
H-G Schmolke
§§§
Auf Grund des § 88 Abs.2 Satz 2 und 3, Abs.4 Satz 2 und Abs.5 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25.Juli 1996 (BGBl.I S.1120), der durch Artikel 2 Abs.34 Nr.2 des Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz vom 17.Dezember 1997 (BGBl.I S.3108) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§§§
T-1 | Allg-Vorschr (F) | 1-2 |
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Zweck dieser Verordnung ist es,
die Anforderungen an die Gestaltung der technischen Einrichtungen zu regeln, die für die Umsetzung der
in den §§ 3, 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes sowie (1)
in den §§ 23a bis 23f sowie §§ 45 und 46 des Zollfahndungsdienstgesetzes (1) vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation erforderlich sind, sowie organisatorische Grundsätze für die Umsetzung derartiger Maßnahmen mittels dieser Einrichtungen festzulegen,
das Genehmigungsverfahren und das Verfahren der Abnahme nach § 88 Abs.2 Satz 2 Nr.2 des Telekommunikationsgesetzes festzulegen,
gemäß § 88 Abs.2 Satz 2 Nr.3 des Telekommunikationsgesetzes zu bestimmen, bei welchen Telekommunikationsanlagen die durch § 88 Abs.1 des Telekommunikationsgesetzes geforderten technischen Einrichtungen zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen nicht zu gestalten und vorzuhalten sind,
Regelungen für die gemäß § 88 Abs.2 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes vorgesehenen Ausnahmefälle zu treffen, in denen von der Erfüllung einzelner technischer Anforderungen abgesehen werden kann,
die Anforderungen an die Netzzugänge nach § 88 Abs.4 des Telekommunikationsgesetzes festzulegen, an die die Aufzeichnungseinrichtungen der berechtigten Stellen angeschlossen werden, sowie
die Ausgestaltung der gemäß § 88 Abs.5 des Telekommunikationsgesetzes zu erstellenden Jahresstatistik festzulegen.
§§§
Im Sinne dieser Verordnung ist
Anordnung
die Anordnung zur Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses
nach § 10 des Artikel 10-Gesetzes,
§ 100b der Strafprozessordnung oder § 23b des Zollfahndungsdienstgesetzes; (6)
Anschluss
die netzseitige technische Einrichtung eines Netzzugangs
gemäß § 3 Nr.9 des Telekommunikationsgesetzes,
der durch einen Teilnehmer mittels geeigneter
Endgeräte genutzt wird;
berechtigte Stelle
eine nach § 1 Abs.1 Nr.1 des Artikel 10-Gesetzes,
§ 100b Abs.3 Satz 1 der Strafprozessordnung oder
§ 23a Abs.1 des Zollfahndungsdienstgesetzes (7)
zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation
berechtigte Stelle;
Endgerät
die Endeinrichtung nach § 3 Nr.3 des Telekommunikationsgesetzes,
mittels derer ein Teilnehmer einen
Anschluss zur Abwicklung seiner Telekommunikation
nutzt;
Funkzelle
der Versorgungsbereich innerhalb eines Mobilfunknetzes,
der eine bestimmte geographische Fläche
abdeckt;
Kennung
das in der Anordnung angegebene, auf eine Person
bezogene technische Merkmal zur Bezeichnung der
Telekommunikation, die überwacht werden soll;
ein von der berechtigten Stelle vorgegebenes Merkmal zur eindeutigen Bezeichnung der zu überwachenden Kennung oder
in Fällen, in denen eine bestimmte zu überwachende Telekommunikation für die Übermittlung an die berechtigte Stelle in zwei oder mehr Teile aufgeteilt wird und diese Teile zeitlich versetzt oder auf voneinander getrennten Wegen übermittelt werden, die vom Verpflichteten zu vergebenden eindeutigen Zuordnungsmerkmale, aufgrund derer diese Teile einander zweifelsfrei zugeordnet werden können;
Pufferung
die kurzzeitige Zwischenspeicherung von Informationen
zur Vermeidung von Informationsverlusten während
systembedingter Wartezeiten;
Speichereinrichtung
eine netzseitige Einrichtung zur vertragsgemäßen,
teilnehmerorientierten Speicherung von Telekommunikation;
Teilnehmer
eine Person, die das Angebot von Telekommunikation
oder Telekommunikationsdienstleistungen für eigene Telekommunikationszwecke nutzt;
Übergabepunkt
der Punkt der technischen Einrichtungen des Verpflichteten,
an dem er die Kopie der zu überwachenden
Telekommunikation für die Übermittlung an die
berechtigte Stelle bereitstellt;
der Übergabepunkt kann als systeminterner Übergabepunkt gestaltet
sein, der am Ort der Telekommunikationsanlage nicht
physikalisch dargestellt ist;
Überwachungsmaßnahme
eine Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation
nach den §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung, den §§ 3, 5 oder 8
des Artikel 10-Gesetzes oder den §§ 39 bis 43
des Außenwirtschaftsgesetzes; (8)
(3) Verpflichteter
für Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung, dem § 3 des Artikel 10-Gesetzes oder den §§ 23a bis 23f sowie §§ 45 und 46 des Zollfahndungsdienstgesetzes (9) der Betreiber einer Telekommunikationsanlage nach § 3 Abs.1, soweit sie nicht unter die Ausnahmeregelungen des § 3 Abs.2 Satz 2 fällt, oder
für Überwachungsmaßnahmen nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes der Betreiber nach § 26 Abs.1 Satz 1, soweit er nicht unter die Ausnahmeregelung des § 26 Abs.1 Satz 2 fällt;
(4) Zeichengabeinformation
ein für den Verbindungsaufbau oder -abbau
in Telekommunikationsnetzen notwendiges
vermittlungstechnisches Steuerzeichen;
(5) zu überwachende Telekommunikation
bei Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung, dem § 3 des Artikel 10-Gesetzes oder den §§ 23a bis 23f sowie §§ 45 und 46 des Zollfahndungsdienstgesetzes (10) die Telekommunikation, die auf Grund der erlassenen Anordnung der Überwachung unterliegt; sie umfasst jede Telekommunikation, die
aa) von der zu überwachenden Rufnummer oder anderen Kennung ausgeht, auch soweit sie der auf Teilnehmereingaben beruhenden Steuerung von Betriebsmöglichkeiten der zu überwachenden Kennung dient,
bb) für die zu überwachende Rufnummer oder andere Kennung bestimmt ist,
cc) in eine Speichereinrichtung, die der zu überwachenden Rufnummer oder anderen Kennung zugeordnet ist, eingestellt oder aus dieser abgerufen wird oder
dd) zu einer der zu überwachenden Kennung aktuell zugeordneten anderen Zieladresse um- oder weitergeleitet wird,
und besteht aus den Informationen, die zwischen den Telekommunikationspartnern oder den von ihnen genutzten Speichereinrichtungen übermittelt werden (Inhalt), und den Daten über die die jeweilige Telekommunikation bezeichnenden näheren Umstände oder
bei Überwachungsmaßnahmen nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes die Telekommunikation, die auf dem in der Anordnung bezeichneten Übertragungsweg übertragen wird, einschließlich der auf diesem Übertragungsweg übermittelten Zeichengabeinformationen.
§§§
T-2 | Maßnahmen (2) | 3-25 |
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A-1 | Grundsätze (1) | 3-5 |
(1) 1Die Vorschriften
dieses Teils gelten (2)
für die Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mittels derer Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit (§ 3 Nr.19 des
Telekommunikationsgesetzes) angeboten werden.
2Werden mit einer Telekommunikationsanlage sowohl Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit als auch andere Telekommunikationsdienstleistungen
erbracht, gelten diese Vorschriften (3) nur für den Teil der Telekommunikationsanlage,
der der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit dient.
(2) 1Betreiber, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind von der
Pflicht befreit, technische Einrichtungen zur Umsetzung
der gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung
der Telekommunikation vorzuhalten und vorbereitende
organisatorische Vorkehrungen für die Umsetzung
solcher Maßnahmen zu treffen.
2Dies gilt ebenso für
Telekommunikationsanlagen nach Absatz 1, soweit
es sich um ein Telekommunikationsnetz handelt, das keine Teilnehmeranschlüsse aufweist und Teilnehmernetze miteinander verbindet (4)
sie Netzknoten sind, die der Zusammenschaltung mit dem Internet dienen,
sie aus Übertragungswegen gebildet werden, die nicht dem unmittelbaren teilnehmerbezogenen Zugang zum Internet dienen,
sie der Verteilung von Rundfunk oder anderen für die Öffentlichkeit bestimmten Diensten, dem Abruf von allgemein zugänglichen Informationen oder der Übermittlung von Messwerten, nicht individualisierten Daten, Notrufen oder Informationen für die Sicherheit und Leichtigkeit des See- oder Luftverkehrs dienen, oder
3Die Vorschriften des § 100b Abs.3 Satz 1 der Strafprozessordnung, des § 2 Abs.1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes und des § 23a Abs.8 des Zollfahndungsdienstgesetzes (5) bleiben unberührt.
§§§
Telekommunikation, bei der die Telekommunikationsanlage im Rahmen der üblichen Betriebsverfahren erkennt, dass sich das von der zu überwachenden Person genutzte Endgerät im Ausland befindet, ist nicht zu erfassen, es sei denn, die zu überwachende Telekommunikation wird an einen im Inland gelegenen Anschluss um- oder weitergeleitet.
§§§
(1) 1Zur Umsetzung einer Überwachungsmaßnahme hat
der Verpflichtete der berechtigten Stelle am Übergabepunkt eine vollständige Kopie der Telekommunikation
bereitzustellen, die über seine Telekommunikationsanlage
unter der in der Anordnung angegebenen Kennung abgewickelt
wird.
2Dabei hat er sicherzustellen, dass die
bereitgestellten Daten keine nicht durch die Anordnung
bezeichnete Telekommunikation enthalten.
(2) 1Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er die Umsetzung einer Überwachungsmaßnahme eigenverantwortlich
vornehmen kann.
2In diesem Rahmen ist die Wahrnehmung der im Überwachungsfall erforderlichen Tätigkeiten durch einen Erfüllungsgehilfen zulässig, der
jedoch nicht der berechtigten Stellen angehören darf.
(3) 1Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die technische Umsetzung einer Überwachungsmaßnahme weder
von den an der Telekommunikation Beteiligten noch von Dritten feststellbar ist.
2Insbesondere dürfen die Betriebsmöglichkeiten
des Anschlusses, der durch die zu überwachende Kennung genutzt wird, durch die technische Umsetzung einer Überwachungsmaßnahme nicht verändert werden.
(4) 1Der Verpflichtete hat der berechtigten Stelle unmittelbar
nach Abschluss der für die technische Umsetzung
einer Überwachungsmaßnahme erforderlichen Tätigkeiten
den Zeitpunkt des tatsächlichen Einrichtens der
Überwachungsmaßnahme sowie die durch diese Tätigkeiten
tatsächlich betroffene Kennung mitzuteilen.
2Dies gilt sinngemäß für die Übermittlung einer entsprechenden
Information zum Zeitpunkt der Beendigung einer Überwachungsmaßnahme.
(5) Der Verpflichtete hat Engpässe, die bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Überwachungsmaßnahmen auftreten, unverzüglich zu beseitigen.
§§§
A-2 | Techn-Anforder | 6-11 |
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(1) Der Verpflichtete hat die zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen so zu gestalten, dass er eine Anordnung unverzüglich umsetzen kann.
(2) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Verfügbarkeit seiner für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen der Verfügbarkeit seiner Telekommunikationsanlage entspricht, soweit dies mit vertretbarem Aufwand realisierbar ist.
(3) Der Verpflichtete hat seine für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen so zu gestalten, dass er die Überwachung aufgrund jeder Kennung ermöglichen kann, die für die technische Abwicklung der Telekommunikation in seiner Telekommunikationsanlage benutzt wird.
(4) Der Verpflichtete muss sicherstellen, dass er die Überwachung derselben Kennung gleichzeitig für mehr als eine berechtigte Stelle ermöglichen kann.
§§§
(1) 1Der Verpflichtete hat der berechtigten Stelle als Teil der durch die zu überwachende Kennung bezeichneten Telekommunikation auch die folgenden bei ihm vorhandenen Daten bereitzustellen:
die zu überwachende Kennung;
in Fällen, in denen die Telekommunikation von der zu überwachenden Kennung ausgeht,
die jeweils gewählte Rufnummer oder andere Kennung, auch wenn keine Telekommunikation mit der Gegenstelle zustande kommt oder wenn die gewählte Rufnummer oder die andere Kennung bei vorzeitiger Beendigung eines im Telekommunikationsnetz begonnenen Telekommunikationsversuches unvollständig bleibt und
sofern die zu überwachende Telekommunikation an ein anderes als das von der zu überwachenden Kennung gewählte Ziel um- oder weitergeleitet wird, auch die Rufnummer oder andere Kennung des Um- oder Weiterleitungsziels, bei mehrfach gestaffelten Um- oder Weiterleitungen die Rufnummern oder anderen Kennungen der einzelnen Um- oder Weiterleitungsziele;
in Fällen, in denen die zu überwachende Kennung Ziel der Telekommunikation ist, die Rufnummer oder andere Kennung, von der aus die zu überwachende Kennung angewählt wurde, auch wenn keine Telekommunikation mit der Gegenstelle zustande kommt oder die Telekommunikation an eine andere, der zu überwachenden Kennung aktuell zugeordnete Zieladresse um- oder weitergeleitet wird oder das Ziel eine der zu überwachenden Kennung zugeordnete Speichereinrichtung ist;
in Fällen, in denen die zu überwachende Kennung einem beliebigen Anschluss zugeordnet wird, die Rufnummer oder andere Kennung dieses Anschlusses;
in Fällen, in denen der Teilnehmer für eine bestimmte Telekommunikation ein von dem Verpflichteten angebotenes Dienstmerkmal in Anspruch nimmt, die Angabe dieses Dienstmerkmals einschließlich dessen Kenngrößen;
Angaben über die technische Ursache für die Beendigung der zu überwachenden Telekommunikation oder für das Nichtzustandekommen einer von der zu überwachenden Kennung veranlassten Telekommunikation;
bei einer zu überwachenden Kennung aus Mobilfunknetzen
falls die Standortangaben nach Buchstabe a nicht verfügbar sind, die Bezeichnungen der Funkzellen oder der Rufzonen, über die der Mobilanschluss versorgt wird, sowie Angaben zu deren geographischer Lage;
zur Umsetzung von Anordnungen, aufgrund derer Angaben zum Standort von mobilen Endgeräten verlangt werden, die empfangsbereit sind, kann der Verpflichtete seine technischen Einrichtungen so gestalten, dass sie diese Angaben in dem in der Telekommunikationsanlage üblichen Format und Umfang erfassen und an die berechtigte Stelle weiterleiten;
Angaben zur Zeit (auf der Grundlage der amtlichen Zeit), zu der die zu überwachende Telekommunikation stattgefunden hat,
in Fällen, in denen die zu überwachende Telekommunikation über physikalische oder logische Kanäle übermittelt wird (verbindungsorientierte Telekommunikation), mindestens zwei der folgenden Angaben:
aa) Beginn der Telekommunikation oder des Telekommunikationsversuchs mit Datum und Uhrzeit,
bb) Ende der Telekommunikation mit Datum und Uhrzeit,
cc) Dauer der Telekommunikation,
in Fällen, in denen die zu überwachende Telekommunikation nicht über physikalische oder logische Kanäle übermittelt wird (verbindungslose Telekommunikation), die Zeitpunkte mit Datum und Uhrzeit, zu denen die einzelnen Bestandteile der zu überwachenden Telekommunikation an die zu überwachende Kennung oder von der zu überwachenden Kennung gesendet werden.
2Daten zur Anzeige des Entgelts, das für die von der zu
überwachenden Kennung geführte Telekommunikation
anfällt, sind nicht an die berechtigte Stelle zu übermitteln,
auch wenn diese Daten an das von der zu überwachenden
Kennung genutzte Endgerät übermittelt werden.
3Auf die wiederholte Übermittlung von Ansagen oder anderen
Daten kann verzichtet werden, solange diese Daten unverändert
bleiben.
(2) 1Der Verpflichtete hat jede bereitgestellte Kopie der zu überwachenden Telekommunikation und die Daten nach
Absatz 1 Satz 1 durch die von der berechtigten Stelle vorgegebene
Kennzeichnung der jeweiligen Überwachungsmaßnahme
zu bezeichnen, sofern der berechtigten Stelle
diese Kopie unter Nutzung von Telekommunikationsnetzen
mit Vermittlungsfunktionen übermittelt wird.
2In Fällen, in denen die Kopie der zu überwachenden Telekommunikation und die Daten nach Absatz 1 Satz 1 für die Übermittlung an die berechtigte Stelle in zwei oder mehr Teile
aufgeteilt wird und diese Teile zeitlich versetzt oder auf
voneinander getrennten Wegen übermittelt werden, hat
der Verpflichtete alle Teile zusätzlich dergestalt zu kennzeichnen,
dass sie einander zweifelsfrei zugeordnet werden
können.
(3) In Fällen, in denen die technischen Einrichtungen des Verpflichteten so gestaltet sind, dass die Daten nach Absatz 1 Satz 1 und die Kennzeichnung nach Absatz 2 Satz 1 getrennt von der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation bereitgestellt werden, muss es möglich sein, der berechtigten Stelle ausschließlich diese Datensätze zu übermitteln, sofern dies im Einzelfall in der Anordnung ausdrücklich bestimmt wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Überwachung der Telekommunikation,
solange die zu überwachende Kennung an einer Telekommunikation mit mehr als einer Gegenstelle beteiligt ist,
wenn unter der zu überwachenden Kennung gleichzeitig mehrere Telekommunikationen stattfinden.
(5) 1Die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten unabhängig von der der jeweiligen Telekommunikationsanlage
zugrunde liegenden Technologie.
2Die tatsächliche technische Darstellung der geforderten Angaben hat der
Verpflichtete in Abhängigkeit von der seiner Telekommunikationsanlage
zugrunde liegenden Technologie zu gestalten.
§§§
(1) Der Verpflichtete hat die zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen so zu gestalten, dass die Kopie der zu überwachenden Telekommunikation an dem gemäß § 18 genehmigten Übergabepunkt bereitgestellt wird.
(2) 1Der Verpflichtete hat den Übergabepunkt so zu gestalten, dass
dieser ausschließlich von dem Verpflichteten oder
seinem Erfüllungsgehilfen gesteuert werden kann;
in Fällen, in denen der Übergabepunkt mittels Fernzugriffs
gesteuert werden soll, muss sichergestellt
sein, dass der Fernzugriff ausschließlich durch die zur
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen
technischen Einrichtungen des Verpflichteten
erfolgen kann;
an ihm ausschließlich die Kopie der durch die Anordnung bezeichneten zu überwachenden Telekommunikation bereitgestellt wird;
der berechtigten Stelle die Kopie der zu überwachenden Telekommunikation grundsätzlich in dem Format bereitgestellt wird, in dem dem Verpflichteten die zu überwachende Telekommunikation vorliegt;
die Qualität der an dem Übergabepunkt bereitgestellten Kopie grundsätzlich nicht schlechter ist als die der zu überwachenden Telekommunikation;
der berechtigten Stelle die Anteile der Telekommunikation, welche das der zu überwachenden Kennung zugeordnete Endgerät empfängt, und die Anteile der Telekommunikation, die dieses Endgerät sendet, grundsätzlich getrennt bereitgestellt werden; dies gilt auch, wenn die zu überwachende Kennung an einer Telekommunikation mit mehr als einer Gegenstelle beteiligt ist;
die Zugänge zu dem Telekommunikationsnetz, das für die Übermittlung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation an die berechtigte Stelle benutzt wird, Bestandteile des Übergabepunktes sind und
hinsichtlich der Fähigkeit zur Übermittlung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation an die jeweils berechtigte Stelle folgende Anforderungen erfüllt werden:
die Übermittlung der bereitgestellten Kopie der zu überwachenden Telekommunikation an die berechtigte Stelle erfolgt grundsätzlich unter Nutzung geeigneter Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen oder genormter, allgemein verfügbarer Übertragungswege und Übertragungsprotokolle,
die Übermittlung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation vom Übergabepunkt zu den entsprechenden Anschlüssen bei den berechtigten Stellen wird ausschließlich von den technischen Einrichtungen des Verpflichteten jeweils unmittelbar nach dem Erkennen einer zu überwachenden Telekommunikation eingeleitet und
die Schutzanforderungen gemäß § 14 Abs.2 werden unterstützt.
2Muss in begründeten Ausnahmefällen bei bestimmten
Telekommunikationsanlagen von dem Grundsatz nach Satz 1 Nr.3 abgewichen werden, hat der Verpflichtete dies
in den Antragsunterlagen nach § 18 Abs.2 und 3 so darzulegen,
dass die technischen Einzelheiten nachvollziehbar
sind.
3Auf die Richtungstrennung nach Satz 1 Nr.5 kann in
Fällen verzichtet werden, in denen es sich bei der zu überwachenden
Telekommunikation um einseitig gerichtete
Telekommunikation oder um nicht vollduplexfähige Telekommunikation
handelt.
(3) 1Wenn der Verpflichtete die ihm zur Übermittlung
anvertraute Telekommunikation netzseitig durch technische
Maßnahmen gegen die unbefugte Kenntnisnahme
durch Dritte schützt, hat er die von ihm für diese Telekommunikation
angewendeten Schutzvorkehrungen bei
der an dem Übergabepunkt bereitzustellenden Kopie der
zu überwachenden Telekommunikation aufzuheben oder
der berechtigten Stelle technische Einrichtungen oder
Verfahren bereitzustellen, die ihr die nach Möglichkeit
zeitgleiche Kenntnisnahme der ungeschützten Telekommunikation
ermöglichen.
2§ 14 Abs.2 bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Die Übermittlung der Kopie der zu überwachenden
Telekommunikation einschließlich der Daten nach § 7 Abs.1 Satz 1 und der Kennzeichnungen nach § 7 Abs.2
vom Übergabepunkt an die berechtigte Stelle soll über
Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen
erfolgen.
2Dem Verpflichteten werden hierzu von der
berechtigten Stelle für jede zu überwachende Kennung
die Anschlüsse benannt, an die die Kopie der zu überwachenden
Telekommunikation zu übermitteln ist und die
so gestaltet sind, dass die Kopien mehrerer gleichzeitig
stattfindender zu überwachender Telekommunikationen
entgegengenommen werden können.
3Die Kennungen der Anschlüsse der berechtigten Stelle können voneinander
abweichen, wenn die Kopie der zu überwachenden
Telekommunikation und die zugehörigen Daten nach § 7 Abs.1 Satz 1 einschließlich der Kennzeichnungen nach
§ 7 Abs.2 über voneinander getrennte Wege oder über
Netze mit unterschiedlicher Technologie übermittelt
werden.
4Für die Entgegennahme der Kopie solcher Telekommunikation,
die der Verpflichtete im Rahmen der von
ihm angebotenen Dienstleistung in einer der zu überwachenden
Kennung zugeordneten Speichereinrichtung
speichert, kann die berechtigte Stelle gesonderte
Anschlüsse benennen, auch getrennt nach unterschiedlichen
Diensten, sofern der Verpflichtete die gespeicherte
Telekommunikation nach Diensten unterscheidet.
5Wird die Kopie der zu überwachenden Telekommunikation
über Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen
übermittelt, ist deren Inanspruchnahme auf die für
die Übermittlung erforderliche Zeitdauer zu begrenzen.
(2) Ist zum Zeitpunkt der Gestaltung der technischen Einrichtungen ersichtlich, dass für die Übermittlung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation an die berechtigte Stelle kein geeignetes Telekommunikationsnetz mit Vermittlungsfunktionen zur Verfügung steht, hat der Verpflichtete in den vorzulegenden Antragsunterlagen eine andere geeignete Übermittlungsmöglichkeit vorzusehen, über deren Zulässigkeit die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (1) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entscheidet.
(3) Maßnahmen zum Schutz der zu übermittelnden Kopie richten sich nach § 14.
§§§
1Der Verpflichtete hat die zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
erforderlichen technischen Einrichtungen
so zu gestalten, dass die Daten nach § 7 Abs.1 Satz 1 und die Kennzeichnungen nach § 7 Abs.2 in Fällen,
in denen die Übermittlung der Kopie der zu überwachenden
Telekommunikation an die berechtigte Stelle ausnahmsweise
nicht möglich ist, unverzüglich nachträglich
übermittelt werden.
2Eine Verhinderung oder Verzögerung der zu überwachenden Telekommunikation oder eine Speicherung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation
aus diesen Gründen ist nicht zulässig.
3Eine für den ungestörten Funktionsablauf aus technischen, insbesondere
übermittlungstechnischen Gründen erforderliche
Pufferung der Kopie bleibt von Satz 2 unberührt.
§§§
1Die Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (3) erarbeitet unter Beteiligung der Verpflichteten, der
Hersteller der technischen Einrichtungen, der berechtigten
Stellen sowie der Hersteller der Aufzeichnungs- und
Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen einen
Vorschlag für eine Technische Richtlinie, in der die technischen
Einzelheiten zu § 5 Abs.4 und 5, § 6 Abs.3, § 7 Abs.1, 2 und 4, § 8 Abs.2, § 9 Abs.1, § 10 Satz 1 und 3, § 14 Abs.1 und 2 Satz 1 bis 4, § 27 Abs.6 (1) sowie die erforderlichen
technischen Eigenschaften der Anschlüsse nach § 24 Abs.1 Satz 2 in Abhängigkeit von den den Telekommunikationsanlagen zugrunde liegenden Technologien festzulegen sind.
2Dabei sind vorhandene Standards so weit wie
möglich zu berücksichtigen.
3In gleicher Weise ist die Technische Richtlinie an den jeweiligen Stand der Technik
anzupassen.
4Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit (2) erlässt die Technische Richtlinie im Benehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium
des Innern, dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium
der Finanzen und dem Bundesministerium
der Verteidigung als bei der Genehmigung nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes zu berücksichtigende
Verwaltungsvorschrift für die Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (3).
5Die Technische Richtlinie und ihre Änderungen sind in geeigneter Weise bekannt zu
geben.
§§§
A-3 | Anforderungen | 12-17 |
---|
(1) 1Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er jederzeit
über das Vorliegen einer Anordnung und die Dringlichkeit
ihrer Umsetzung benachrichtigt werden kann.
2Darüber
hinaus hat er sicherzustellen, dass er eine Anordnung
innerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten jederzeit entgegennehmen
kann. Außerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten
muss er eine unverzügliche Entgegennahme der
Anordnung sicherstellen, spätestens jedoch innerhalb von
sechs Stunden nach der Benachrichtigung.
3Soweit in der Anordnung eine kürzere Zeitspanne festgelegt ist, sind die
dazu erforderlichen Schritte mit der berechtigten Stelle im
Einzelfall abzustimmen.
4Für die Benachrichtigung und für
die Entgegennahme der Anordnung hat der Verpflichtete
eine im Inland belegene Stelle anzugeben, für deren
Erreichbarkeit er den berechtigten Stellen keine Anschlüsse
benennen darf, bei denen dem Anrufer Entgelte
berechnet werden, die über die Entgelte für eine einfache
Telekommunikationsverbindung hinausgehen.
(2) 1In Fällen, in denen die berechtigte Stelle eine besondere
Dringlichkeit geltend macht, hat der Verpflichtete die
zur Umsetzung einer Überwachungsmaßnahme erforderlichen
Schritte aufgrund einer ihm vorab per Telefax oder
auf gesichertem elektronischen Weg übermittelten Kopie
der Anordnung einzuleiten, nachdem er sich durch unverzüglichen
Rückruf bei einer vorher vereinbarten Stelle
davon überzeugt hat, dass die Kopie von einer berechtigten
Stelle abgesandt wurde.
2Eine auf einer derartigen
Grundlage eingeleitete Überwachungsmaßnahme hat der
Verpflichtete wieder abzuschalten, sofern ihm das Original
oder eine beglaubigte Abschrift der Anordnung nicht
binnen einer Woche (1)
nach Übermittlung der Kopie vorgelegt wird.
§§§
1Der Verpflichtete hat die unverzügliche Entstörung
seiner für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
erforderlichen technischen Einrichtungen sicherzustellen.
2Während einer Überwachungsmaßnahme hat der Verpflichtete
die betroffenen berechtigten Stellen unverzüglich
über Störungen seiner zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
erforderlichen technischen Einrichtungen
zu verständigen.
3Dabei sind anzugeben
4Nach Behebung der Störung sind die betroffenen berechtigten
Stellen unverzüglich über den Zeitpunkt zu verständigen,
ab dem die technischen Einrichtungen wieder
ordnungsgemäß zur Verfügung stehen.
5In Mobilfunknetzen
sind die Angaben gemäß den Sätzen 2 bis 4 nur auf
Nachfrage der berechtigten Stelle zu machen.
§§§
(1) Der Verpflichtete hat die von ihm zu treffenden Vorkehrungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation, insbesondere die technischen Einrichtungen zur Steuerung der Überwachungsfunktionen und des Übergabepunktes nach § 8 einschließlich der zwischen diesen befindlichen Übertragungsstrecken, nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Inanspruchnahme zu schützen.
(2) 1Die Kopie der zu überwachenden Telekommunikation und deren Übermittlung an die berechtigte Stelle sind angemessen zu schützen gegen
2Grundsätzlich ist bei jeder Übermittlung der Kopie der zu
überwachenden Telekommunikation über Telekommunikationsnetze
mit Vermittlungsfunktionen die Empfangsberechtigung
des Anschlusses der berechtigten Stelle und
die Sendeberechtigung des Übergabepunktes des Verpflichteten
durch technische Maßnahmen festzustellen.
3In Fällen, in denen die Verwaltung und Bestätigung von Nutzungsrechten
für den Kreis der Verpflichteten oder der
berechtigten Stellen erforderlich wird, sind die Aufgaben
nach Satz 2 von einer Stelle außerhalb der zur Überwachung
der Telekommunikation berechtigten Stellen wahrzunehmen.
4Sollen die Schutzziele nach Satz 1 Nr.1 und 2
im Rahmen einer Geschlossenen Benutzergruppe erreicht
werden, darf hierfür ausschließlich eine eigens für diesen
Zweck eingerichtete Geschlossene Benutzergruppe
genutzt werden, die durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (1)
verwaltet wird.
5Die Schutzanforderung nach Satz 1 Nr.3 gilt bei der Übermittlung der
Kopie der zu überwachenden Telekommunikation an die
berechtigte Stelle über festgeschaltete Übertragungswege
oder über Telekommunikationsnetze mit leitungsvermittelnder
Technik aufgrund der diesen Übertragungsmedien
zugrunde liegenden Gestaltungsgrundsätze als
erfüllt.
6In den übrigen Fällen sind die zur Erfüllung dieser
Schutzanforderung erforderlichen technischen Schutzvorkehrungen
auf der Seite der Telekommunikationsanlage
des Verpflichteten Bestandteil der zur Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen
Einrichtungen und auf Seite der berechtigten Stelle
Bestandteil der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen.
(3) 1Im Übrigen erfolgt die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
unter Beachtung der beim Betreiben
von Telekommunikationsanlagen oder Erbringen von
Telekommunikationsdiensten üblichen Sorgfalt.
2Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Sicherheit und Verfügbarkeit
zentralisierter oder teilzentralisierter Einrichtungen,
sofern Überwachungsmaßnahmen mittels solcher Einrichtungen
eingerichtet und verwaltet werden.
§§§
(1) Der Verpflichtete darf Informationen über die Art und Weise, wie Überwachungsmaßnahmen in seiner Telekommunikationsanlage durchgeführt werden, Unbefugten nicht zugänglich machen.
(2) 1Der Verpflichtete hat den Schutz der im Zusammenhang
mit Überwachungsmaßnahmen stehenden Informationen
sicherzustellen.
2Dies gilt insbesondere für Informationen
darüber, welche und wie viele Kennungen einer
Überwachung unterliegen oder unterlegen haben und in
welchen Zeiträumen Überwachungsmaßnahmen durchgeführt
worden sind.
§§§
(1) 1Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass jede
Nutzung der für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
vorgesehenen technischen Einrichtungen und
Funktionen, die als integraler Bestandteil der Telekommunikationsanlage
gestaltet sind, bei der Eingabe der für die
technische Umsetzung erforderlichen Daten automatisch
lückenlos protokolliert wird.
2Unter Satz 1 fallen auch Nutzungen
für unternehmensinterne Testzwecke, für Zwecke
der Abnahmemessungen (§ 19 Abs.2), für Messungen bei
Änderungen der Telekommunikationsanlage oder bei
nachträglich festgestellten Mängeln (§ 20) und für die Mitwirkung
bei Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und
Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen (§ 23)
sowie solche Nutzungen, die durch fehlerhafte oder missbräuchliche
Eingabe, Bedienung oder Schaltung verursacht
wurden.
3Es sind zu protokollieren:
die Kennzeichnung nach § 7 Abs.2 Satz 1 oder eine unternehmensinterne Bezeichnung der Überwachungsmaßnahme,
die tatsächlich eingegebene Kennung, aufgrund derer die für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen vorgesehenen technischen Einrichtungen die zu überwachende Telekommunikation bereitstellen,
die Zeitpunkte (Datum und Uhrzeit auf der Grundlage der amtlichen Zeit), zwischen denen die für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen vorgesehenen technischen Einrichtungen die Telekommunikation in Bezug auf die Kennung nach Nummer 2 erfassen,
die Rufnummer oder die andere Kennung des Anschlusses, an das die Kopie der Telekommunikation weitergeleitet wird,
ein Merkmal zur Erkennung der jeweiligen Person, die diese Eingaben macht,
4Die Angaben nach Satz 3 Nr.5 dürfen ausschließlich bei auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhenden Untersuchungen zur Aufklärung von Missbrauchs- oder Fehlerfällen verwendet werden.
(2) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass durch die technische Gestaltung der Zugriffs- und Löschfunktionen folgende Anforderungen eingehalten werden:
das Personal, das mit der praktischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen betraut ist, darf keinen Zugriff auf die Protokolldaten, die Löschfunktionen und die Funktionen zur Erteilung von Zugriffsrechten haben;
die Funktionen zur Löschung von Protokolldaten dürfen ausschließlich dem für die Prüfung der Protokolle verantwortlichen Personal des Verpflichteten verfügbar sein;
die Nutzung der Löschfunktionen nach Nummer 2 ist unter Angabe des Zeitpunktes und eines Merkmals zur Erkennung der die Funktion jeweils nutzenden Person in einer Datei zu protokollieren, deren Daten frühestens nach zwei Jahren überschrieben werden dürfen;
die Berechtigungen zum Zugriff auf die Funktionen von Datenverarbeitungsanlagen oder auf die Datenbestände, die für die Prüfung der Protokolle oder die Erteilung von Zugriffsrechten erforderlich sind, dürfen nicht ohne Nachweis eingerichtet, geändert oder gelöscht werden können; dies kann durch die Dokumentation aller vergebenen, geänderten und zurückgezogenen Zugriffsberechtigungen in einer nicht löschbaren Datei erfolgen, deren Daten frühestens zwei Jahre nach deren Erhebung überschrieben werden dürfen.
§§§
(1) 1aDer Verpflichtete hat die protokollierten Datensätze
auf Übereinstimmung mit den vorgelegten Anordnungen
zu prüfen;
1bdies soll zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres
erfolgen.
2In den geheimschutzbetreuten Unternehmen
obliegt diese Aufgabe dem Sicherheitsbevollmächtigten.
3Das mit der Prüfung betraute Personal kann zur
Klärung von Zweifelsfällen das mit der praktischen Umsetzung
der Überwachungsmaßnahmen betraute Personal
hinzuziehen.
4Die unternehmensinterne Festlegung kürzerer
Prüfzeiträume ist zulässig.
5Der Verpflichtete hat die
Ergebnisse der Prüfungen schriftlich festzuhalten.
6Sind keine Beanstandungen aufgetreten, darf in den Prüfergebnissen
die nach § 16 Abs.1 Satz 3 Nr.2 protokollierte
Kennung nicht mehr vermerkt sein und kann auf die übrigen
Angaben gemäß § 16 Abs.1 Satz 3 verzichtet werden.
7Der Verpflichtete hat eine Kopie der Prüfergebnisse an die
Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (1)
zu übersenden, die sie bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres
aufbewahrt.
(2) 1Bei Beanstandungen, insbesondere aufgrund unzulässiger
Eingaben oder unzureichender Angaben, hat
der Verpflichtete unverzüglich eine Untersuchung der
Angelegenheit einzuleiten und die Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (1)
unter Angabe der
wesentlichen Einzelheiten schriftlich darüber zu unterrichten.
2Steht die Beanstandung im Zusammenhang mit einer
Überwachungsmaßnahme, hat der Verpflichtete zusätzlich
unverzüglich die betroffene berechtigte Stelle zu informieren.
3Die Pflicht zur Untersuchung und Unterrichtung
nach den Sätzen 1 und 2 besteht auch für Fälle, in denen
der Verpflichtete außerhalb einer Protokollprüfung Kenntnis
über einen zu beanstandenden Sachverhalt erhält.
4Das Ergebnis der Untersuchung ist schriftlich festzuhalten.
5Der Verpflichtete hat eine Kopie der Untersuchungsergebnisse
an die Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (1)
zu übersenden, die sie bis zum Ende des folgenden
Kalenderjahres aufbewahrt.
(3) 1Sofern kein Grund für eine Beanstandung vorliegt
und die Überwachungsmaßnahme während des Zeitraumes,
auf den sich die Prüfung bezieht, beendet worden
ist, hat der Verpflichtete nach Ablauf des auf die Prüfung
folgenden Kalendervierteljahres die nicht zu beanstandenden
Datensätze zu löschen und die entsprechenden
Anordnungen und alle zugehörigen Unterlagen einschließlich
der für die jeweilige Überwachungsmaßnahme angefertigten
unternehmensinternen Hilfsmittel zu vernichten.
2Ist die Überwachungsmaßnahme im Prüfzeitraum nicht
beendet worden, sind die entsprechenden Datensätze,
Anordnungen und alle zugehörigen Unterlagen einschließlich
der für die jeweilige Überwachungsmaßnahme angefertigten
unternehmensinternen Hilfsmittel weiterhin
aufzubewahren.
(4) Für die Löschung der beanstandeten Protokolldaten und die Vernichtung der zugehörigen Unterlagen nach Abschluss der gemäß Absatz 2 durchzuführenden Untersuchungen gilt Absatz 3 Satz 1 vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des dort genannten Zeitpunktes für die Löschung der Datensätze und die Vernichtung der Unterlagen der Ablauf des Kalendervierteljahres tritt, das auf den Abschluss der Untersuchung folgt.
(5) 1Andere Rechtsvorschriften, die eine längere Aufbewahrungszeit
für Unterlagen vorschreiben, bleiben
unberührt.
2Dies gilt auch für unternehmensinterne Vorgaben
zur Aufbewahrung von Abrechnungsunterlagen.
(6) 1Die Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (1)
ist befugt, Einsicht in die Protokolle, Anordnungen und die zugehörigen Unterlagen zu nehmen.
2Die Befugnisse der zuständigen Datenschutzbehörden werden
durch die Absätze 1 bis 5 nicht berührt.
3Für die gemäß § 16 erstellten Protokolle muss für die Kontrollen nach den
Sätzen 1 und 2 die Möglichkeit bestehen, die protokollierten
Datensätze sowohl nach ihrer Entstehungszeit als auch
nach den betroffenen Kennungen sortiert auszugeben.
§§§
A-4 | Abnahme | 18-20 |
---|
(1) Die Genehmigung nach § 88 Abs.2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes wird bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen als Einzelgenehmigung erteilt.
(2) 1Der Verpflichtete hat vor der Inbetriebnahme der
Telekommunikationsanlage oder vor der Einführung eines
Telekommunikationsdienstes, der Auswirkungen auf Überwachungsmöglichkeiten
hat, bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (3)
einen schriftlichen
Antrag auf Genehmigung der technischen Gestaltung der
von ihm zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
vorgesehenen technischen Einrichtungen zu stellen.
2Für bauartgleiche Einrichtungen ist ein Antrag ausreichend.
3In dem Antrag sind Angaben zu machen über Namen und
Sitz des Antragstellers sowie der Personen, die für den
Antrag und für die Gestaltung der zur Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen
Einrichtungen verantwortlich sind.
4Die Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (3)
kann zur Vereinheitlichung
der Form der einzureichenden Unterlagen einen Musterantrag erstellen, auf dessen Verfügbarkeit im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post hinzuweisen ist.
(3) 1Dem Antrag gemäß Absatz 2 sind die zur Prüfung
der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen
über die Telekommunikationsanlage beizufügen.
2Die Unterlagen müssen insbesondere Beschreibungen
enthalten über:
die technische Gestaltung der Telekommunikationsanlage einschließlich der geplanten Telekommunikationsdienste und der zugehörigen Dienstmerkmale,
die für die technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf diese Telekommunikationsanlage oder auf die jeweiligen Telekommunikationsdienste auswertbaren Kennungen,
die technischen Einrichtungen, die der Bereitstellung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation einschließlich der Daten gemäß § 7 Abs.1 bis 4 sowie § 10 dienen,
den Übergabepunkt gemäß § 8 und die Bereitstellung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation gemäß § 9 sowie
die technischen Einrichtungen und die organisatorischen Vorkehrungen zur Umsetzung der Vorschriften gemäß der §§ 5, 6, 12 und 13 Satz 1, des § 14 Abs.1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs.3 sowie der §§ 16 und 17 Abs.1 Satz 1 und 2.
3Zur Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens kann
der Verpflichtete bei den einzureichenden Antragsunterlagen
auf ein von der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (3)
geprüftes Rahmenkonzept des Herstellers
der Telekommunikationsanlage zurückgreifen,
dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (2) zugestimmt hat.
4Soweit Unterlagen Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen entsprechend
zu kennzeichnen.
5Im Falle der Fortschreibung
der Unterlagen, insbesondere im Zusammenhang mit
Abweichungen wie nach § 19 Abs.3 Satz 3 und Änderungen
wie nach § 20, sind der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (3)
Ausfertigungen der geänderten
Seiten der Antragsunterlagen zusammen mit einer Liste
der jeweils insgesamt gültigen Dokumente vorzulegen.
(4) 1Die Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (3)
bestätigt dem Antragsteller den Eingang des
Antrags.
2Sie prüft den Antrag und die mit ihm vorgelegten
Unterlagen darauf, ob die vorgesehene Gestaltung der
zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen
technischen Einrichtungen den Anforderungen
gemäß Satz 3 entspricht.
3Entsprechen die vorgelegten Unterlagen den Vorschriften der §§ 5, 6 und 7 Abs.1 bis 4, der §§ 8 bis 10, 12 und 13 Satz 1, des § 14 Abs.1, 2 Satz 1
bis 4 und Abs.3, der §§ 16 und 17 Abs.1 Satz 1 und 2
sowie den Anforderungen der Technischen Richtlinie nach
§ 11, wobei die Zulässigkeit von Abweichungen gemäß
§ 21 oder § 22 und die Übergangsfristen gemäß § 30 (1) zu
berücksichtigen sind, erteilt die Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (3)
die Genehmigung gemäß § 88
Abs.2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes.
4Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die tatsächliche Gestaltung der
zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen
technischen Einrichtungen entsprechend den Genehmigungsvoraussetzungen
der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (3)
im Rahmen einer Abnahme
nach § 88 Abs.2 Satz 4 Nr.3 des Telekommunikationsgesetzes
vor Aufnahme des Betriebs der Telekommunikationsanlage
oder vor Beginn des Angebots des Telekommunikationsdienstes nachzuweisen ist.
5Die Genehmigung kann in Fällen, in denen die Genehmigungsvoraussetzungen
lediglich in wesentlichen Teilen, jedoch nicht vollständig erfüllt werden, mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen zur Nachbesserung oder mit
einer Befristung, versehen werden.
6Für bauartgleiche technische Einrichtungen erteilt die Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (3)
dem Antragsteller lediglich eine Genehmigung.
(5) 1Reichen die Unterlagen für die Prüfung nach Absatz
4 Satz 3 nicht aus, so gibt die Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (3)
dem Antragsteller Gelegenheit,
die Unterlagen innerhalb einer angemessenen
Frist nachzubessern oder zu ergänzen.
2Die Frist nach § 88 Abs.2 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes beginnt
mit Vorlage des Antrags nach Absatz 2 und der zugehörigen
Unterlagen nach Absatz 3 bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (3), in den Fällen
des Satzes 1 mit Vorlage der nachgebesserten oder
ergänzten Unterlagen.
(6) 1Die Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (3)
soll die prüffähigen Unterlagen unverzüglich
dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, dem
Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz
als Koordinierungsstelle für die Nachrichtendienste und
dem Bundeskriminalamt als Zentralstelle zur Stellungnahme
innerhalb einer angemessenen Frist zuleiten.
2Die rechtzeitig eingegangenen Stellungnahmen sind bei der
Entscheidung über die Genehmigung zu berücksichtigen.
§§§
(1) Zur Einleitung des gemäß § 88 Abs.2 Satz 4 Nr.3 des Telekommunikationsgesetzes vorgesehenen Abnahmeverfahrens hat der Verpflichtete der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (2) im Rahmen der Anzeige nach § 88 Abs.2 Satz 4 Nr.2 des Telekommunikationsgesetzes eine Beschreibung der zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen tatsächlich geschaffenen technischen Einrichtungen vorzulegen sowie etwaige Abweichungen von der technischen Gestaltung, die der Genehmigung zugrunde gelegen hat, darzulegen.
(2) Für die Abnahme nach Absatz 1, zu der die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (2) auch Vertreter der in § 18 Abs.6 genannten Stellen hinzuziehen kann, kann die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (2) nach § 88 Abs.2 Satz 4 Nr.3 des Telekommunikationsgesetzes von dem Verpflichteten verlangen, dass er unentgeltlich
ihren Bediensteten die Durchführung der erforderlichen Messungen und Prüfungen einschließlich der Prüfung der Einhaltung der §§ 5, 6 und 7 Abs. 1 bis 4, der §§ 8 bis 10, 12 und 13 Satz 1, des § 14 Abs.1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs.3, der §§ 16 und 17 Abs.1 Satz 1 und 2 sowie der Technischen Richtlinie nach § 11 ermöglicht, wobei die zulässigen Abweichungen gemäß § 21 oder § 22 und die Übergangsfristen gemäß § 30 (1) berücksichtigt werden,
bei Arbeiten nach Nummer 1 im erforderlichen Umfang mitwirkt und
die für die Arbeiten nach Nummer 1 erforderlichen Anschlüsse seiner Telekommunikationsanlage sowie die notwendigen Endgeräte bereitstellt, wenn diese Endgeräte bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (2) nicht vorhanden sind.
(3) 1Entsprechen die zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
erforderlichen technischen Einrichtungen der
Genehmigung, erteilt die Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (2)
den Abnahmebescheid.
2Für bauartgleiche technische Einrichtungen erfolgt die Abnahme
aufgrund einer Bauartprüfung.
3Weichen die zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen
technischen Einrichtungen von der Genehmigung
ab, prüft die Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (2), ob eine Änderungsgenehmigung erteilt werden
kann.
4Im Falle genehmigungsfähiger Abweichungen erteilt
die Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (2)
den Abnahmebescheid unter gleichzeitiger Änderung
der Genehmigung.
5Kann eine Änderungsgenehmigung
nach Satz 4 nicht erteilt werden, kann die Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (2)
bei geringfügigen Abweichungen die Abnahme unter der Auflage erteilen, die Abweichungen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, oder
bei wesentlichen Abweichungen die Abnahme im Benehmen mit den Stellen nach § 18 Abs. 6 unter der aufschiebenden Bedingung erteilen, die Abweichungen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
6Bei Abweichungen, die eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses oder wesentliche Mängel bei der Überwachung zu Folge haben, hat die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (2) die Abnahme auf diejenigen Dienste oder Dienstmerkmale zu beschränken, bei denen sich diese Mängel nicht auswirken.
§§§
1Die §§ 18 und 19 gelten sinngemäß bei jeder Änderung
der Telekommunikationsanlage oder eines mittels dieser
Telekommunikationsanlage angebotenen Telekommunikationsdienstes,
sofern diese Änderung Einfluss auf die
Überwachungsfunktionalitäten hat.
2Für Prüfungen und Messungen, die Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (1)
im Falle von nachträglich aufgetretenen
Mängeln durchführt, gilt § 19 Abs.2 und 3 entsprechend.
§§§
A-5 | Abweichungen | 21-22 |
---|
(1) 1Für Betreiber von Telekommunikationsanlagen, an
die nicht mehr als 10 000 Teilnehmer angeschlossen
sind, sind auf Antrag des Verpflichteten Abweichungen
von den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend
den Absätzen 2 bis 4 genehmigungsfähig, sofern diese
Telekommunikationsanlage nicht Teil einer größeren
Telekommunikationsanlage desselben Betreibers ist.
2§ 5 Abs.2 bleibt unberührt.
(2) Abweichend von § 6 Abs.1 hat der Verpflichtete nach Absatz 1 sicherzustellen, dass er eine Überwachung innerhalb von 24 Stunden nach der Benachrichtigung technisch umsetzen kann.
(3) Der Verpflichtete nach Absatz 1 kann die zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen abweichend von § 8 Abs.2 Satz 1 Nr.6 und 7 und § 9 Abs.1 so gestalten, dass
die Übermittlung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation an die berechtigte Stelle mit einem durch eine Pufferung bedingten Zeitversatz erfolgt, der bis zum Freiwerden vorhandener Übermittlungsressourcen andauern darf, oder
er der berechtigten Stelle die Kopie der zu überwachenden Telekommunikation am Ort der Telekommunikationsanlage zur Aufzeichnung übergibt.
(4) Abweichend von § 12 Abs.1 Satz 1 bis 3 hat der Verpflichtete nach Absatz 1 sicherzustellen, dass er
innerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten jederzeit über das Vorliegen einer Anordnung und die Dringlichkeit ihrer Umsetzung benachrichtigt werden und eine Anordnung entgegennehmen kann sowie
außerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten innerhalb von 24 Stunden über das Vorliegen einer Anordnung und die Dringlichkeit ihrer Umsetzung benachrichtigt werden und eine Anordnung innerhalb von 24 Stunden nach der Benachrichtigung im Geltungsbereich dieser Verordnung entgegennehmen kann.
§§§
(1) 1Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (1) kann im Rahmen der Genehmigung nach § 88 Abs.2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes im Benehmen mit den in § 18 Abs.6 genannten Stellen auf Antrag eines Verpflichteten bei einzelnen Telekommunikationsanlagen hinsichtlich der Gestaltung der technischen Einrichtungen Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Rechtsverordnung oder von einzelnen Anforderungen der Technischen Richtlinie nach § 11 genehmigen, sofern
die Überwachbarkeit sichergestellt ist und die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nicht grundlegend beeinträchtigt wird und
ein hierdurch bedingter Änderungsbedarf bei den Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen nicht unverhältnismäßig hoch ist.
2Der Antragsteller hat die Gründe für die Abweichungen
nach Satz 1, die genaue Beschreibung des Übergabepunktes
mit Hinweisen auf die Abweichungen von den
Genehmigungsvoraussetzungen sowie die Folgen dieser
Abweichungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (1)
mitzuteilen.
3Die Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (1)
ist unbeschadet
möglicher Schutzrechtsvermerke des Antragstellers
befugt, Mitteilungen nach Satz 2 an die in § 18 Abs.6
genannten Stellen zu übermitteln, damit die bei den
berechtigten Stellen vorhandenen Aufzeichnungseinrichtungen
gegebenenfalls angepasst werden können.
4Die Genehmigung nach Satz 1 kann mit Nebenbestimmungen
nach § 36 Abs.2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
versehen werden.
(2) 1Die Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (1)
kann für die zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
erforderlichen technischen Einrichtungen
in Telekommunikationsanlagen, die Versuchsoder
Probezwecken oder im Rahmen von Feldversuchen
der Ermittlung der Funktionsfähigkeit der Telekommunikationsanlage
unter tatsächlichen Betriebsbedingungen
oder der bedarfsgerechten Ausgestaltung von am Telekommunikationsmarkt
nachgefragten Telekommunikationsdienstleistungen
dienen, eine befristete Genehmigung
nach einem vereinfachten Verfahren erteilen.
2Sie kann dabei nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall
vorübergehend auf die Einhaltung einzelner Anforderungen
der Technischen Richtlinie nach § 11 verzichten,
sofern
der Versuchs- oder Probebetrieb oder der Feldversuch der Telekommunikationsanlage für nicht länger als zwölf Monate vorgesehen ist,
nicht mehr als 10 000 Teilnehmer, die nicht zu dem Personal des Verpflichteten zählen, in den Versuchsoder Probebetrieb oder in den Feldversuch einbezogen werden und
sichergestellt ist, dass eine Überwachung der Telekommunikation nicht unmöglich ist.
3Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt sinngemäß.
§§§
A-6 | Sonst-Vorschr | 23-25 |
---|
(1) 1Der Verpflichtete hat der berechtigten Stelle auf
Verlangen Anschlüsse seiner Telekommunikationsanlage
zu den üblichen Geschäftsbedingungen an den von diesen
benannten Orten einzurichten und zu überlassen,
damit die ordnungsgemäße Funktion der Aufzeichnungsund
Auswertungseinrichtungen geprüft werden kann.
2Der Verpflichtete hat die Überwachungsfunktionalitäten in
Bezug auf diese Anschlüsse, über die ausschließlich zu
Probezwecken erzeugte Telekommunikation ohne Beteiligung
Dritter abgewickelt wird, erst anzuwenden nach
schriftlicher Bestätigung der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (1).
3Darin sind der Zeitraum der Erprobung sowie die Rufnummer oder die mit der Rufnummer funktional vergleichbare Kennung des Anschlusses
anzugeben, an den die zu erprobende Aufzeichnungseinrichtung
angeschaltet ist.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß für Funktionsprüfungen, die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (1) im Rahmen der ihr gemäß § 88 Abs.2 des Telekommunikationsgesetzes und der nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben wahrnimmt.
§§§
(1) 1Die Anschlüsse für die berechtigte Stelle, an die
diese ihre Aufzeichnungseinrichtungen anschaltet, hat der
nach § 88 Abs.4 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtete
Teilnehmernetzbetreiber unverzüglich und in
dringenden Fällen vorrangig bereitzustellen.
2Zur Sicherstellung der Erreichbarkeit dieser Anschlüsse und zum
Schutz vor falschen Übermittlungen sind geeignete technische
Maßnahmen gemäß § 14 Abs.2 vorzusehen.
(2) Der nach § 88 Abs.4 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtete Teilnehmernetzbetreiber hat im Störungsfall die unverzügliche Entstörung der Anschlüsse nach Absatz 1 sicherzustellen.
§§§
1Die nach § 88 Abs.5 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes
zu erstellende Jahresstatistik ist nach der Anlage
zu dieser Verordnung zu führen.
2Der Berichtszeitraum entspricht
dem Kalenderjahr.
3Die Statistik ist der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (1)
spätestens
zum 14.Februar des Folgejahres zu übermitteln.
4Abweichend von den Sätzen 2 und 3 können die Betreiber
der in § 2 Abs.2 genannten Telekommunikationsanlagen
ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Erstellung einer
Jahresstatistik über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen
dadurch nachkommen, dass sie die erforderlichen
Angaben nicht erst zu Beginn des folgenden Kalenderjahres,
sondern bereits zum Abschluss der jeweiligen
Überwachungsmaßnahme der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (1)
übermitteln.
§§§
T-3 | Maßnahmen (F) | 26-29 |
---|
(1) 1Die Vorschriften dieses Teils gelten für Betreiber
von Telekommunikationsanlagen, die der Bereitstellung
von internationalen leitungsgebundenen Telekommunikationsbeziehungen
dienen, soweit eine gebündelte Übertragung erfolgt und Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbracht
werden.
2Ausgenommen sind Betreiber, soweit sie das Signal nicht verarbeiten, sondern ausschließlich übertragen.
(2) § 5 gilt mit Ausnahme von seinem Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 sinngemäß.
§§§
(1) Der Verpflichtete hat dem Bundesnachrichtendienst an einem Übergabepunkt im Inland eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die über die in der Anordnung bezeichneten Übertragungswege übertragen wird.
(2) Der Verpflichtete hat in seinen Räumen die Aufstellung und den Betrieb von Geräten des Bundesnachrichtendienstes zu dulden, die nur von hierzu besonders ermächtigten Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes eingestellt und gewartet werden dürfen und die folgende Anforderungen erfüllen:
die nach Absatz 1 bereitgestellte Kopie wird in der Weise bearbeitet, dass die Festlegung nach § 10 Abs.4 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes eingehalten und die danach verbleibende Kopie an den Bundesnachrichtendienst nur insoweit weiterübermittelt wird, als sie Telekommunikation mit dem in der Anordnung nach § 10 Abs.4 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Gebiet enthält;
die Geräte verfügen über eine dem Stand der Technik entsprechende Zugriffskontrolle;
die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 ist durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert.
(3) 1Der Verpflichtete hat während seiner üblichen Geschäftszeiten folgenden Personen nach Anmeldung Zutritt zu den in Absatz 2 bezeichneten Geräten zu gewähren:
den Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes zur Einstellung und Wartung der Geräte,
den Mitgliedern und Mitarbeitern der G 10-Kommission (§ 1 Abs.2 des Artikel 10-Gesetzes) zur Kontrolle der Geräte und ihrer Datenverarbeitungsprogramme.
2Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass eine unbeaufsichtigte Tätigkeit der nach Satz 1 Zutrittsberechtigten auf die in Absatz 2 bezeichneten Geräte begrenzt bleibt.
(4) Im Einzelfall erforderlich werdende ergänzende Einzelheiten hinsichtlich der Aufstellung der in Absatz 2 bezeichneten Geräte und des Zugangs zu diesen Geräten sind in einer Vereinbarung zwischen dem Verpflichteten und dem Bundesnachrichtendienst zu regeln.
(5) Der Verpflichtete hat die technischen Einrichtungen, die er für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen benötigt, so zu gestalten und die organisatorischen Vorkehrungen so zu treffen, dass er eine Anordnung unverzüglich umsetzen kann.
(6) 1Für die Gestaltung des Übergabepunktes gilt § 8
Abs.2 Satz 1 Nr.1 bis 4 sinngemäß.
2Technische Einzelheiten zum Übergabepunkt können in der Technischen
Richtlinie nach § 11 festgelegt werden.
(7) Für die Entstörung und Störungsmeldung, für die Schutzanforderungen, für die Pflicht zur Verschwiegenheit, für die Entgegennahme der Information über das Vorliegen einer Anordnung und die Entgegennahme einer Anordnung gelten § 12 Abs.1 Satz 5, §§ 13, 14 Abs.1 und 3 sowie §§ 15 und 21 Abs.4 Nr.1 sinngemäß.
§§§
(1) Sofern der Verpflichtete für die technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes technische Einrichtungen oder Funktionen verwendet, die durch Eingaben in Steuerungssysteme bedient werden, die von diesen Einrichtungen abgesetzt sind, gelten die §§ 16 und 17 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zu protokollierenden Kennung die Bezeichnung des betroffenen Übertragungsweges tritt.
(2) Für das Genehmigungsverfahren gilt § 18 sinngemäß mit folgenden Maßgaben:
An die Stelle der in § 18 Abs.3 geforderten Angaben treten die Angaben zum Übergabepunkt, zu den technischen Einrichtungen und zu den organisatorischen Maßnahmen nach § 27 Abs.1 und 5 bis 7.
An die Stelle der Anforderungen des § 18 Abs.4 Satz 3 treten die Anforderungen nach § 27 Abs.1 und 5 bis 7.
An die Stelle der nach § 18 Abs. 6 zu beteiligenden Behörden tritt der Bundesnachrichtendienst.
(3) Für das Verfahren zur Abnahme der technischen Einrichtungen durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (2) gilt § 19 sinngemäß mit folgenden Maßgaben:
An die Stelle der in § 19 Abs.2 unter Bezug auf § 18 Abs.6 genannten Stellen tritt der Bundesnachrichtendienst.
An die Stelle der in § 19 Abs.2 Nr.1 geforderten Prüfungen tritt eine Prüfung entsprechend der Anforderungen des § 27 Abs.1 und 5 bis 7.
(4) Für nachträgliche Änderungen an der Telekommunikationsanlage des Verpflichteten oder an den für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen gilt § 20 sinngemäß.
§§§
Für die Bereitstellung der Übertragungswege, die zur Übermittlung der nach § 27 Abs.2 Nr.1 und 2 aufbereiteten Kopie an den Bundesnachrichtendienst erforderlich sind, gilt § 24 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 sinngemäß.
§§§
T-4 | Schlussbestim (F) | 30-31 |
---|
(1) 1Soweit zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
erforderliche technische Einrichtungen durch diese
Rechtsverordnung erstmals vorgeschrieben werden oder
durch diese Rechtsverordnung geänderte Anforderungen
an bestehende Einrichtungen gestellt werden, sind die
entsprechenden technischen Einrichtungen unverzüglich,
spätestens ab dem 1.Januar 2005 verfügbar zu halten.
2Für die Bereitstellung der technischen Einrichtungen
für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes endet
die Frist am 30.Juni 2003. (2)
(2) Bei den bestehenden Telekommunikationsanlagen für den Datenfunk oder für globale mobile Telekommunikation über geostationäre Satelliten sind die bestehenden technischen Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung im Rahmen des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verfügbaren technischen Verfahrens bis zur Erneuerung der Systemtechnik, längstens jedoch bis zum 31.Dezember 2006 zulässig.
(3) Die Jahresstatistik nach § 25 ist erstmals für das Kalenderjahr 2001 zu erstellen.
§§§
1Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Fernmeldeverkehr-Überwachungs-
Verordnung vom 18.Mai 1995 (BGBl.I S.722),
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26.Juni 2001
(BGBl.I S.1254), außer Kraft.
§§§
Anlage | Anlage zu § 26 |
---|
TKÜV | [ ] |
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