ZFdG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 602-2
Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter
vom 16.08.02 (BGBl_I_02,3202)
zuletzt geändert durch Art.88 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes
vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
= Art.1 Gesetz zur Neuregelung des Zollfahndungsdienstes
(Zollfahndungsneuregelungsgesetz – ZFnrG) vom 16.08.02 (BGBl_I_02,3202)
bearbeitet und verlinkt (504)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] [ 2005 ] |
§§§
Organisation |
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Behörden des Zollfahndungsdienstes sind das Zollkriminalamt als Mittelbehörde und die ihm unterstehenden Zollfahndungsämter als örtliche Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.
§§§
Das Zollkriminalamt ist die Zentralstelle für den Zollfahndungsdienst und ist darüber hinaus eine der Zentralstellen für das Auskunfts- und Nachrichtenwesen der Zollverwaltung.
§§§
Zollkriminalamt | ||
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Aufgaben |
(1) 1Das Zollkriminalamt unterstützt die anderen Behörden der Zollverwaltung
bei der Sicherung des Steueraufkommens und bei der Überwachung der Ausgaben nach Gemeinschaftsrecht sowie
bei der Aufdeckung unbekannter Steuerfälle und bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die diese zu erforschen und zu verfolgen haben.
2Es trifft unaufschiebbare Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden der Zollverwaltung.
(2) Das Zollkriminalamt nimmt für den Zollfahndungsdienst die Aufgabe der einzelfallunabhängigen Marktbeobachtung wahr und hat hierbei den innerstaatlichen, innergemeinschaftlichen, grenzüberschreitenden und internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr zu beobachten sowie geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung zu ergreifen.
(3) Das Zollkriminalamt unterhält für den Zollfahndungsdienst und die anderen ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung ein Zollfahndungsinformationssystem nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(4) Das Zollkriminalamt nimmt die Aufgabe einer Erfassungs- und Übermittlungsstelle für Daten in nationalen und internationalen Informationssystemen wahr, an die Behörden der Zollverwaltung angeschlossen sind, soweit das Bundesministerium der Finanzen nicht eine andere Zolldienststelle zur Erfassungs- und Übermittlungsstelle bestimmt.
(5) 1aDas Zollkriminalamt koordiniert und lenkt die Ermittlungen
der Zollfahndungsämter (1).
2Gleiches gilt bei Ermittlungen anderer Dienststellen der Zollverwaltung,
soweit diese die Ermittlungen nicht selbstständig im
Sinne des § 386 Abs.2 der Abgabenordnung führen, nicht
jedoch bei Ermittlungen im Bereich der Bekämpfung der
illegalen Beschäftigung.
3Das Zollkriminalamt unterstützt die Zollfahndungsämter nach Maßgabe des Absatzes 8 (2).
4Es unterstützt auch andere Dienststellen der Zollverwaltung bei Ermittlungen, soweit sie die Ermittlungen nicht selbständig im Sinne des § 386 Abs.2 der Abgabenordnung führen (2).
5Das Zollkriminalamt nimmt bei
Ermittlungen als nationaler Ansprechpartner die erforderlichen
Koordinierungsaufgaben gegenüber den zuständigen
öffentlichen Stellen anderer Staaten wahr.
(6) 1Das Zollkriminalamt verkehrt als Zentralstelle der Zollverwaltung
auf dem Gebiet der Amts- und Rechtshilfe sowie des sonstigen Dienstverkehrs im Rahmen der Zuständigkeit der Zollverwaltung nach Maßgabe
völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer Rechtsvorschriften mit öffentlichen Stellen anderer Staaten und zwischenstaatlichen Stellen,
des Europäischen Gemeinschaftsrechts oder sonstigen Rechts der Europäischen Union mit Stellen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union sowie
soweit das Bundesministerium der Finanzen diese Aufgaben
nicht selbst wahrnimmt oder sie einer anderen Zollbehörde
überträgt.
2Hierfür unterhält das Zollkriminalamt
Informationssysteme nach Maßgabe internationaler Vereinbarungen
und anderer Rechtsvorschriften.
(7) 1Das Zollkriminalamt wirkt bei der fachlichen Fortbildung
der Zollbeamten zu Zollfahndungsbeamten sowie
bei deren Weiterbildung mit.
2Es ist insoweit Bildungsstätte der Bundesfinanzverwaltung.
(8) Das Zollkriminalamt hat als Zentralstelle zur Unterstützung der Zollfahndungsämter und anderer ermittlungsführender Behörden der Zollverwaltung
erkennungsdienstliche Einrichtungen und Sammlungen zu unterhalten,
Einrichtungen für kriminalwissenschaftliche und -technische Untersuchungen und für die kriminalwissenschaftliche Forschung im Bereich der Zollverwaltung zu unterhalten,
die erforderliche Einsatzunterstützung zu gewähren, insbesondere durch den Einsatz von Verdeckten Ermittlern zur Strafverfolgung und die Bereitstellung von Spezialeinheiten und bestimmten Sachmitteln, und
zollfahndungsspezifische Analysen, Statistiken und Lagebilder zu erstellen und hierfür die Entwicklung der Kriminalität im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung zu beobachten.
(9) Das Zollkriminalamt hat zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 6 und 8 sowie nach den §§ 4 und 5
alle hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten sowie
die Zollfahndungsämter und andere Zolldienststellen über die Erkenntnisse zu unterrichten, die sie betreffen.
(10) 1Die Zollfahndungsämter übermitteln dem Zollkriminalamt
die Informationen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben
nach den Absätzen 1 bis 6 und 8 bis 9 sowie den §§ 4 und 5 erforderlich sind.
2§ 116 der Abgabenordnung und § 6 des Subventionsgesetzes vom 29.Juli 1976 (BGBl.I S.2034, 2037) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(11) 1Das Zollkriminalamt erstellt kriminalwissenschaftliche Gutachten auf Anforderung von Finanzbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten.
2Darüber hinaus erstellt es Leitfäden und Gutachten zur Verschlusssicherheit von Fahrzeugen und Behältern.
§§§
(1) 1Das Zollkriminalamt kann in Fällen von besonderer
Bedeutung die Aufgaben der Zollfahndungsämter auf dem
Gebiet der Strafverfolgung wahrnehmen und die Ermittlungen
selbst durchführen.
2Dem Zollkriminalamt obliegt in
diesen Fällen die Durchführung von erkennungsdienstlichen
Maßnahmen nach § 81b der Strafprozessordnung auch zur Vorsorge für künftige Strafverfahren.
(2) 1Das Zollkriminalamt wirkt bei der Überwachung des
Außenwirtschaftsverkehrs insbesondere durch Maßnahmen
zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur
Vorsorge für künftige Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich
der Zollverwaltung mit.
2...(1).
(3) Das Zollkriminalamt wirkt bei der Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs durch Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge für künftige Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung mit.
(4) Das Zollkriminalamt wirkt bei der Bekämpfung der international organisierten Geldwäsche nach den §§ 1, 12a bis 12c und 31a des Zollverwaltungsgesetzes mit.
§§§
(1) In den Fällen des § 3 Abs.1 und 5 Satz 1 bis 4 (1) sowie des § 4 obliegt dem Zollkriminalamt die Sicherung der eingesetzten Beamten sowie der Schutz Dritter und wesentlicher Vermögenswerte, soweit
andernfalls die Erfüllung seiner Aufgaben nach den genannten Vorschriften gefährdet wäre oder
Sicherungs- und Schutzmaßnahmen zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und -betätigung der genannten Personen oder für wesentliche Vermögenswerte erforderlich sind.
(2) 1Dem Zollkriminalamt obliegt in Fällen, in denen es
nach § 4 Abs.1 selbst oder ein Zollfahndungsamt Ermittlungen
durchführt, der Schutz von Personen, deren Aussage
zur Erforschung der Wahrheit von Bedeutung ist
oder war.
2Gleiches gilt für deren Angehörige und sonstige
ihnen nahe stehenden Personen.
3In Einzelfällen können Zeugenschutzmaßnahmen im Einvernehmen zwischen
dem Zollkriminalamt und Polizeibehörden durch Polizeibeamte
dieser Behörden durchgeführt werden.
4Die Zuständigkeit der Polizeibehörden, die zur Abwehr von
Gefahren für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen
erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, bleibt unberührt.
§§§
Befugnisse |
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Das Zollkriminalamt kann den Zollfahndungsämtern zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben fachliche Weisungen erteilen.
§§§
(1) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten erheben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle erforderlich ist.
(2) Das Zollkriminalamt darf in den Fällen, in denen bereits Daten zu einer Person gespeichert sind, hierzu auch solche personengebundenen Hinweise speichern, die zum Schutz dieser Person oder zur Eigensicherung von Beamten erforderlich sind.
(3) Werden Bewertungen gespeichert, muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt werden, die der Bewertung zugrunde liegen.
(4) Das Zollkriminalamt darf die bei ihm als Zentralstelle gespeicherten Daten, soweit erforderlich, auch zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 4 und 5 nutzen.
§§§
(1) 1Das Zollkriminalamt darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs.1, 3, 4 und 6, nicht jedoch im Bereich der Verfolgung von Straftaten,
die Personendaten von Beschuldigten eines Strafverfahrens und Betroffenen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, für die Behörden der Zollverwaltung zuständig sind oder waren,
soweit zur Identifizierung der in Nummer 1 genannten Personen erforderlich
bei Personen, die im Ausland geboren worden sind oder im Ausland eine Ehe geschlossen haben, die Namen der Eltern und des Ehegatten,
die Bezeichnung der aktenführenden Dienststelle und das Aktenzeichen,
die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
speichern, verändern und nutzen.
2§ 88a der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, darf das Zollkriminalamt für die in Absatz 1 genannten Zwecke nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass Strafverfahren gegen den Beschuldigten oder Tatverdächtigen zu führen sind.
(3) 1Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen,
die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar
abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig
eingestellt, so sind die Speicherung, Veränderung und
Nutzung unzulässig, wenn sich aus den Gründen der
Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht
oder nicht rechtswidrig begangen hat.
2Satz 1 gilt bei einer Einstellung oder einem rechtskräftigen Freispruch in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprechend.
(4) 1Personenbezogene Daten solcher Personen, die bei
einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht
kommen, sowie von Kontakt- und Begleitpersonen von
Beschuldigten, Hinweisgebern und sonstigen Auskunftspersonen
dürfen nur gespeichert, verändert und genutzt
werden, soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für
die künftige Verfolgung einer Straftat von erheblicher
Bedeutung erforderlich ist.
2Gespeichert, verändert und genutzt werden dürfen nur die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 sowie die Angabe, in welcher Eigenschaft der
Person und in Bezug auf welchen Tatvorwurf die Speicherung
der Daten erfolgt.
3Personenbezogene Daten über Zeugen, Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen nach Satz 1 dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen
gespeichert werden, es sei denn, dass durch das Bekanntwerden der Speicherungsabsicht der mit der Speicherung verfolgte Zweck gefährdet würde.
(5) Personenbezogene Daten anderer Personen darf das Zollkriminalamt speichern, verändern und nutzen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden, und die Speicherung, Veränderung oder Nutzung der Daten zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist.
(6) Das Zollkriminalamt darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs.8 Nr.1 personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind, speichern, verändern und nutzen, wenn
eine Rechtsvorschrift dies erlaubt, (1)
dies erforderlich ist, weil bei Beschuldigten oder Personen, die einer Straftat verdächtig sind, wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betreffenden Personen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen diese Personen Strafverfahren zu führen sind oder (1)
§§§
(1) 1Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs.9 Nr.1 in Verbindung mit § 3 Abs.1 Satz 1 erforderlich
ist, darf das Zollkriminalamt personenbezogene Daten
von Personen, die am innerstaatlichen, innergemeinschaftlichen,
grenzüberschreitenden und internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr teilnehmen, erheben, speichern, verändern und nutzen.
2Das Zollkriminalamt
darf hierzu, soweit erforderlich,
erheben, speichern, verändern und nutzen.
3Die Nutzung personenbezogener Daten, die in anderen Sammlungen
der Zollverwaltung gespeichert sind, ist zulässig, soweit
sie zur Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes
erforderlich ist.
4§ 88a der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(2) 1Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs.9 in Verbindung mit § 3 Abs.2 erforderlich ist, darf
das Zollkriminalamt für Zwecke der Marktbeobachtung
den innerstaatlichen, innergemeinschaftlichen, grenzüberschreitenden und internationalen Waren-, Kapitalund
Dienstleistungsverkehr beobachten und hierfür
Namen und Anschriften von Personen- und Kapitalgesellschaften,
Einzelkaufleuten sowie Gewerbeunternehmen
erheben, speichern, verändern und nutzen.
2Die Nutzung personenbezogener Daten, die in anderen Sammlungen
der Zollverwaltung gespeichert sind, ist hierfür zulässig, soweit
sie zur Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes nach § 3 Abs.9 in Verbindung mit § 3 Abs.2 erforderlich ist und
es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, die für Zwecke der Warenabfertigung in Informationssystemen gespeichert sind.
(3) Das Zollkriminalamt darf die nach den Absätzen 1 und 2 gespeicherten Daten auch zur Erfüllung seiner übrigen Aufgaben als Zentralstelle nutzen.
§§§
(1) 1Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten
für Zwecke der Ausschreibung des Betroffenen zur zollrechtlichen
Überwachung speichern, verändern und nutzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene im Rahmen des innerstaatlichen, innergemeinschaftlichen, grenzüberschreitenden oder internationalen Waren-, Kapital- oder Dienstleistungsverkehrs Zuwiderhandlungen im Zuständigkeitsbereich
der Zollverwaltung von erheblicher Bedeutung begehen wird.
2Rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die
Annahme, dass Beförderungsmittel zur Begehung solcher
Zuwiderhandlungen eingesetzt werden, so darf das Zollkriminalamt
auch personenbezogene Daten für Zwecke der Ausschreibung zur zollrechtlichen Überwachung dieser Beförderungsmittel speichern, verändern und nutzen.
3Hat nicht das Zollkriminalamt, sondern eine andere Zollbehörde
die Ausschreibung veranlasst, trägt diese die Verantwortung für die Zulässigkeit der Maßnahme.
4Sie hat in ihrem Ersuchen die bezweckte Maßnahme sowie
Umfang und Dauer der Ausschreibung zu bezeichnen.
(2) 1Ist eine Ausschreibung zur Feststellung und Unterrichtung
oder zur verdeckten Registrierung nach Artikel 5 Abs.1 des Übereinkommens vom 26.Juli 1995 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union
über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich
(ABl.EG Nr.C 316 S.34) oder nach Artikel 27 Abs.1
der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13.März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit
dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl.EG Nr.L 82 S.1, Nr.L 123 S.25,
Nr.L 175 S.39, 1998 Nr.L 288 S.55) in der jeweils geltenden
Fassung durch eine Stelle der Bundesrepublik Deutschland in das jeweilige Informationssystem eingegeben worden, so hat das Zollkriminalamt im Einvernehmen
mit der Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, den Betroffenen nach Beendigung der Ausschreibung über die Maßnahme zu benachrichtigen, soweit die
Benachrichtigung nicht auf Grund anderer gesetzlicher
Bestimmungen vorgesehen ist.
2Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn dadurch die Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit der Ausschreibung
gefährdet würde.
3Die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, unterrichtet das Zollkriminalamt über die Löschung und darüber, ob der Betroffene benachrichtigt
werden kann.
(3) Bei Ausschreibungen nach dem Übereinkommen vom 26.Juli 1995 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich, nach der Verordnung (EG) Nr.515/97 und nach Absatz 1 gilt § 13 Abs.1 entsprechend.
(4) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Zwecke des Nachweises von Personen, die wegen des Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen Tat einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen, erforderlich ist.
(5) Das Zollkriminalamt darf die Bezeichnung der Akten führenden Dienststelle und das Aktenzeichen zur Unterhaltung von Einrichtungen für kriminalwissenschaftliche und -technische Untersuchungen nach § 3 Abs.8 Nr.2 speichern, verändern und nutzen.
§§§
(1) 1Das Zollkriminalamt ist im Rahmen seiner Aufgaben
nach § 3 Abs.1 und 3 Zentralstelle für den elektronischen
Datenverbund zwischen den Dienststellen, die am Zollfahndungsinformationssystem
angeschlossenen sind.
2Das Zollkriminalamt bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums
der Finanzen die in das Zollfahndungsinformationssystem einzubeziehenden Sammlungen personenbezogener
Daten.
(2) 1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes, die anderen
ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung und das Bundeskriminalamt sind berechtigt, am Zollfahndungsinformationssystem teilzunehmen, und haben das
Recht, Daten zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 13 im automatisierten Verfahren einzugeben und, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, abzurufen.
2In den Errichtungsanordnungen nach § 41 ist für jede Sammlung personenbezogener Daten des Zollfahndungsinformationssystems festzulegen, welche Stellen berechtigt sind, Daten einzugeben und abzurufen.
3Für die Eingabe gelten die §§ 8 bis 10 entsprechend.
(3) 1Nur die Stelle, die Daten zu einer Person eingegeben
hat, ist befugt, diese zu ändern, zu berichtigen oder zu
löschen.
2Hat ein Teilnehmer des Zollfahndungsinformationssystems
Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig sind, teilt er dies umgehend der eingebenden Stelle mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen
und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen.
3Sind Daten zu einer Person gespeichert, kann jeder Teilnehmer des Zollfahndungsinformationssystems weitere Daten ergänzend eingeben.
(4) 1Werden beim Zollkriminalamt Daten abgerufen, hat
es bei durchschnittlich jedem zehnten Abruf für Zwecke
der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, die
die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen,
sowie die für den Abruf verantwortliche Dienststelle
zu protokollieren.
2Die protokollierten Daten dürfen nur für
Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung
oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs
der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden, es sei
denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne ihre
Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer
schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit
einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert
wäre.
3Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu
löschen.
4Das Zollkriminalamt trifft die technischen und
organisatorischen Maßnahmen nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes.
§§§
(1) Das Zollkriminalamt hat die Einhaltung der Regelungen zur Führung des Zollfahndungsinformationssystems zu überwachen.
(2) 1Im Rahmen des Zollfahndungsinformationssystems
obliegt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die
bei der Zentralstelle gespeicherten Daten, namentlich für
die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der
Eingabe sowie die Richtigkeit oder Aktualität der Daten,
den Stellen, die die Daten unmittelbar eingeben.
2Die verantwortliche Stelle muss feststellbar sein.
3Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs im automatisierten
Verfahren trägt der Empfänger.
(3) Auskünfte nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes erteilt das Zollkriminalamt im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 verantwortlichen Stelle.
§§§
(1) Die zur Teilnahme am Zollfahndungsinformationssystem berechtigten Stellen übermitteln dem Zollkriminalamt die Informationen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle für dieses System erforderlich sind.
(2) Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen von Amts wegen an das Zollkriminalamt personenbezogene Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes als Zentralstelle für das Zollfahndungsinformationssystem erforderlich ist.
(3) 1Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Zollkriminalamtes,
trägt dieses die Verantwortung.
2Im Übrigen trägt die übermittelnde Stelle die Verantwortung für die
Zulässigkeit der Übermittlung.
§§§
Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs.5 ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung außerhalb des Zollfahndungsdienstes, soweit diese die Ermittlungen nicht selbstständig im Sinne des § 386 Abs.2 der Abgabenordnung führen, fachliche Weisungen erteilen.
§§§
aBei der Erfüllung eigener Aufgaben des Zollkriminalamtes
nach den § 4 Abs.1 Satz 2, Abs.2 bis 4 und § 5 (1) gelten § 7 Abs.1 bis 3 und § 8 entsprechend;
bbei der Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Abs.2 bis 4 gilt darüber hinaus § 9 mit Ausnahme von dessen Absatz 2 Satz 2 Nr.2 entsprechend.
§§§
aDem Zollkriminalamt und seinen Beamten stehen
die Befugnisse der Zollfahndungsämter zu;
bseine Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
§§§
1Das Zollkriminalamt darf nach Maßgabe dieses Gesetzes
personenbezogene Daten aus Strafverfahren zur Verhütung
von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zuständigkeitsbereich
der Zollverwaltung sowie für Zwecke
der Eigensicherung und des Zeugenschutzes verwenden.
2Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere
bundesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
§§§
(1) 1Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten durch planmäßig angelegte Beobachtung, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll oder tatsächlich durchgeführt wird (längerfristige Observation), erheben über
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung gewerbs-, gewohnheits- oder bandenmäßig begehen werden, oder
(2) Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit einer Person nach Nummer 1 nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung stehen und
und die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos
oder wesentlich erschwert wäre.
2Die Erhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar
betroffen werden.
(2) 1Maßnahmen nach Absatz 1 sind im Rahmen der
Außenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der
Durchführung von Maßnahmen nach § 23a (1)
zulässig.
2Sie können zugleich neben derartigen Maßnahmen angeordnet werden.
(3) 1Eine längerfristige Observation darf nur durch den
Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten
des höheren Dienstes angeordnet werden.
2Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig
zu machen und auf höchstens 14 Tage (3) zu befristen.
3Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten Anordnung.
4Die Entscheidung über die Verlängerung der Maßnahme darf nur durch den Richter getroffen werden.
5Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz hat.
6Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (5) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(4) (4) 1Daten, die durch eine Maßnahme nach
Absatz 1 erlangt worden sind, sind zu kennzeichnen.
2Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese
aufrechtzuerhalten.
3Soweit die Daten für den der Erhebung zugrunde liegenden Zweck nicht
erforderlich sind, nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht
benötigt werden sowie nicht mehr für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 von Bedeutung
sein können, sind sie unverzüglich zu löschen.
4Die Löschung ist zu dokumentieren.
5aDaten, die nur zum Zwecke einer Benachrichtigung nach
Absatz 5 gespeichert bleiben, sind zu sperren;
5bsie dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen nur zu diesem Zweck verwendet werden.
(5) 1Personen, gegen die eine längerfristige Observation
angeordnet worden ist, sind nach deren Abschluss hierüber durch das Zollkriminalamt zu unterrichten, sobald
dies ohne Gefährdung des Zweckes der Maßnahme geschehen kann.
2aEine Unterrichtung unterbleibt, solange
wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren
gegen den Betroffenen geführt wird und durch die Unterrichtung der Untersuchungszweck gefährdet wäre;
2bdie Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft.
(6) Bei einer Observation ist der Einsatz technischer Hilfsmittel zulässig.
§§§
(1) 1Das Zollkriminalamt darf außerhalb von Wohnungen personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen erheben über
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung gewerbs-, gewohnheits- oder bandenmäßig begehen werden, oder
(2) Kontakt- und Begleitpersonen,
und die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
2Die Erhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar
betroffen werden.
(2) 1Maßnahmen nach Absatz 1 sind im Rahmen der
Außenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der
Durchführung von Maßnahmen nach § 23a (1)
zulässig.
2Sie können zugleich neben derartigen Maßnahmen angeordnet werden.
(3) 1Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch den
Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten
des höheren Dienstes angeordnet werden.
2Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig
zu machen und auf höchstens einen Monat zu befristen.
3Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten
Anordnung.
(4) (3) 1Daten, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, sind zu kennzeichnen.
2Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese
aufrechtzuerhalten.
3Soweit die Daten für den der Erhebung zugrunde liegenden Zweck nicht
erforderlich sind oder nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Verfolgung einer Straftat
nicht benötigt werden, sind sie unverzüglich zu löschen.
4Die Löschung ist zu dokumentieren.
§§§
(1) 1Das Zollkriminalamt darf außerhalb von Wohnungen personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes erheben über
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung gewerbs-, gewohnheits- oder bandenmäßig begehen werden, oder
(2) Kontakt- und Begleitpersonen,
und die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos
oder wesentlich erschwert wäre.
2Die Erhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar
betroffen werden.
(2) 1Maßnahmen nach Absatz 1 sind im Rahmen der
Außenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der
Durchführung von Maßnahmen nach § 23a (1)
zulässig.
2Sie können zugleich neben derartigen Maßnahmen angeordnet werden.
(3) 1Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch den
Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten
des höheren Dienstes angeordnet werden.
2Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig
zu machen und auf höchstens 14 Tage (3) zu befristen.
3Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten
Anordnung.
4Die Entscheidung über die Verlängerung der Maßnahme darf nur durch den Richter getroffen werden.
5Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz hat.
6Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (5) entsprechend.
(4) (4) § 18 Abs.4 gilt entsprechend.
(5) 1Personen, gegen die eine Maßnahme nach Absatz 1
angeordnet worden ist, sind nach deren Abschluss hierüber
durch das Zollkriminalamt zu unterrichten, sobald
dies ohne Gefährdung des Zweckes der Maßnahme
geschehen kann.
2aEine Unterrichtung unterbleibt, solange
wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren
gegen den Betroffenen geführt wird und durch die Unterrichtung der Untersuchungszweck gefährdet wäre;
2bdie Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft.
§§§
(1) 1Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten durch den Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit dem Zollkriminalamt Dritten nicht bekannt ist, erheben über
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung gewerbs-, gewohnheits- oder bandenmäßig begehen werden, oder
(2) Kontakt- und Begleitpersonen,
und die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos
oder wesentlich erschwert wäre.
2Die Erhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar
betroffen werden.
(2) 1Maßnahmen nach Absatz 1 sind im Rahmen der
Außenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der
Durchführung von Maßnahmen nach § 23a (1)
zulässig.
2Sie können zugleich neben derartigen Maßnahmen angeordnet werden.
(3) 1Der Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit
mit dem Zollkriminalamt Dritten nicht bekannt ist,
darf nur durch den Behördenleiter oder einen von ihm
beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet
werden.
2Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen
Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens
einen Monat zu befristen.
3Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten Anordnung.
(4) (3) § 18 Abs.4 gilt entsprechend.
(5) 1Personen, gegen die eine Maßnahme nach Absatz 1
angeordnet worden ist, sind nach deren Abschluss hierüber
durch das Zollkriminalamt zu unterrichten, sobald
dies ohne Gefährdung des Zweckes der Maßnahme
geschehen kann.
2Eine Unterrichtung über den Einsatz von
Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit dem Zollkriminalamt
Dritten nicht bekannt ist, kann unterbleiben,
wenn der weitere Einsatz dieser Personen oder Leib oder
Leben einer Person dadurch gefährdet wäre.
3aEine Unterrichtung unterbleibt, solange wegen desselben Sachverhalts
ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den
Betroffenen geführt wird und durch die Unterrichtung der
Untersuchungszweck gefährdet wäre;
3bdie Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft.
§§§
(1) 1Wird das Zollkriminalamt im Rahmen seiner Befugnisse
zur Verhütung und (2) Verfolgung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten (2) tätig, dürfen die dabei von ihm beauftragten Personen technische Mittel zur
Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich
gesprochenen Wortes (2) außerhalb von Wohnungen verwenden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist.
2Maßnahmen nach Satz 1 werden durch den Behördenleiter
oder einen von ihm beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet.
(2) 1Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz
technischer Mittel zur Eigensicherung erlangt werden, dürfen außer für den in Absatz 1 genannten Zweck nur zur
Gefahrenabwehr verwendet werden.
2...(3)
(3) (4) § 18 Abs.4 gilt entsprechend.
(4) 1Über die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1
sind die Betroffenen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes, der öffentlichen
Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der Möglichkeit der weiteren Verwendung der beauftragten
Person geschehen kann.
2Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob der Untersuchungszweck gefährdet ist.
§§§
(1) 1Wird das Zollkriminalamt im Rahmen seiner
Befugnisse zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter
Straftaten tätig, dürfen die dabei von ihm beauftragten Personen technische Mittel zur Anfertigung
von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich
gesprochenen Wortes innerhalb von Wohnungen verwenden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren
für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist.
2Maßnahmen nach Satz 1 werden durch den Behördenleiter
oder einen von ihm beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet.
(2) Ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung
betroffen, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung der eingesetzten Person
möglich ist.
2Aufzeichnungen über Vorgänge, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen,
sind unverzüglich zu löschen.
3Erkenntnisse über solche Vorgänge dürfen nicht verwertet werden.
4Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren.
5Diese Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle
verwendet werden.
6Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich
sind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentierung folgt.
(3) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangten personenbezogenen Daten dürfen außer für den in Absatz 1 bezeichneten Zweck nur verwendet werden zur
1
2
3
(4)
§§§
(1) 1Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 darf das Zollkriminalamt,
soweit nicht zum Schutz gefährdeter Zeugen durch Gesetz die Befugnisse besonders geregelt werden,
die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit
der Willensentschließung und -betätigung der in § 5 genannten Personen oder für wesentliche Vermögenswerte
abzuwehren.
2In diesen Fällen darf das Zollkriminalamt
adie Identität einer Person feststellen, wenn die Person sich in unmittelbarer Nähe der zu schützenden Person
oder des zu schützenden Vermögenswertes aufhält und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist;
b§ 23 Abs.3 Satz 1, 2, 4 und 5 des Bundespolizeigesetzes (1) gilt entsprechend,
verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich ist und der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen,
aeine Person oder eine Sache durchsuchen, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe der zu schützenden Person oder des zu schützenden Vermögenswertes aufhält oder befindet und die Durchsuchung auf Grund der
Gefährdungslage oder auf die Person oder Sache bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist;
b§ 43 Abs.3 bis 5 und § 44 Abs.4 des Bundespolizeigesetzes (1) gelten entsprechend,
die in § 24 Abs.3 des Bundespolizeigesetzes (1) bezeichneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen vornehmen, wenn eine nach Nummer 1 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,
zur Abwehr einer Gefahr für die zu schützende Person oder den zu schützenden Vermögenswert eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten,
azur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die zu schützende Person oder den zu schützenden Vermögenswert
eine Sache sicherstellen;
bdie §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes (1) gelten entsprechend,
aeine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer zu schützenden Person unerlässlich ist;
b§ 46 des Bundespolizeigesetzes (1) gilt entsprechend,
aeine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich
ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung einer Straftat gegen die zu schützende Person
oder den zu schützenden Vermögenswert zu verhindern;
b§ 40 Abs.1 und 2 sowie die §§ 41 und 42 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 des Bundespolizeigesetzes (1) gelten entsprechend,
Maßnahmen nach den §§ 18 bis 20 treffen.
3Die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes (1) gelten entsprechend.
(2) 1Ist die Identität nach Absatz 1 Nr.4 festgestellt, sind
die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten.
2Dies gilt nicht, wenn ihre weitere Aufbewahrung zur Verhütung von Straftaten gegen die zu schützende Person oder den zu schützenden Vermögenswert erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist,
eine solche Straftat begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat die Gefahr einer Wiederholung
besteht oder wenn die weitere Aufbewahrung nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist.
3Sind die Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, sind diese über die erfolgte Vernichtung zu unterrichten.
(3) 1Zeugenschutzmaßnahmen können auch nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens, in dem
die Aussage erfolgt ist, fortgeführt werden.
2Für den Fall, dass noch die Strafvollstreckung betrieben wird, sind diese im Einvernehmen mit der Strafvollstreckungsbehörde
und im Falle fortdauernder Inhaftierung auch im Einvernehmen mit der Justizvollzugsbehörde durchzuführen und zu beenden.
(4) 1Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen von
sich aus an das Zollkriminalamt personenbezogene Daten
übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen,
dass die Übermittlung für die Erfüllung der Zeugenschutzaufgaben
des Zollkriminalamtes erforderlich ist.
2Eine Übermittlungspflicht besteht, wenn die Daten zur Abwehr
einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich sind.
3Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung
trägt die übermittelnde Stelle.
4Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Zollkriminalamtes, trägt dieses die Verantwortung.
§§§
Präventive Überwachung (1) |
---|
(1) 1Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass
Personen Straftaten nach § 19 Abs.1 oder 2, § 20
Abs.1, § 20a Abs.1 oder 2 oder § 22a Abs.1 Nr.4, 5
und 7 oder Abs.2 des Gesetzes über die Kontrolle von
Kriegswaffen vorbereiten, ist das Zollkriminalamt
befugt, zur Verhütung dieser Straftaten dem Briefoder
Postgeheimnis unterliegende Sendungen zu öffnen
und einzusehen sowie die dem Fernmeldegeheimnis
unterliegende Telekommunikation zu überwachen
und aufzuzeichnen.
2Die Überwachung und
Aufzeichnung bedarf der vorherigen richterlichen
Anordnung.
(2) 1Eine Vorbereitung von Straftaten im Sinne von
Absatz 1 Satz 1 ist eine Handlung, die darauf gerichtet
ist, Straftaten zu begehen, das geschützte Rechtsgut
aber nicht unmittelbar gefährdet.
2Insbesondere fallen darunter das Führen von Verhandlungen über die Lieferung von Gütern oder das Erbringen von Dienstleistungen,
das Anbieten, der Erwerb, die Herstellung
oder die Überlassung von Gütern, das Anbieten von
Dienstleistungen, die Beschaffung von Transportmitteln
für die Lieferung von Gütern oder das Anwerben
von Teilnehmern, soweit dies der Begehung der Straftat
nützlich sein soll.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden, indem sie rechtswidrig und ohne die hierfür erforderliche Genehmigung oder Entscheidung nach Artikel 4 Abs.4 in Verbindung mit Abs.1 oder 2 (3) der Verordnung (EG) Nr.1334/2000 vom 22.Juni 2000 oder nach § 5c oder § 5d der Außenwirtschaftsverordnung die Ausfuhr von
Waffen, Munition und Rüstungsmaterial einschließlich darauf bezogener Herstellungsausrüstung und Technologie, sowie von Gütern, die geeignet sind und von denen auf Grund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie ganz oder teilweise für eine militärische Endbestimmung im Sinne von Artikel 4 Abs.2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr.1334/2000 vom 22.Juni 2000 oder im Sinne von § 5c der Außenwirtschaftsverordnung bestimmt sind, (4)
a) wenn diese für die Verwendung in einem Staat bestimmt sind, der sich in einem internationalen oder nicht internationalen bewaffneten Konflikt befindet oder in dem die dringende Gefahr eines solchen Konfliktes besteht, oder
b) wenn gegen das Käufer- oder Bestimmungsland oder gegen den Empfänger der Güter ein Waffenembargo auf Grund eines vom Rat der Europäischen Union verabschiedeten Gemeinsamen Standpunktes oder einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängt wurde und die Länder oder die Rechtsakte der Europäischen Union oder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, auf Grund derer die Liste der Empfänger erstellt wurde, in einer Veröffentlichung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (2) im Bundesanzeiger benannt sind, oder
c) wenn das Käufer- oder Bestimmungsland ein Land der Länderliste K (Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung) ist oder
d) wenn durch die Lieferung der Güter die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird,
Gütern, die ganz oder teilweise geeignet sind und von denen auf Grund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen erheblichen (5) Beitrag zur Entwicklung, Herstellung, Wartung, Lagerung oder zum Einsatz von Atomwaffen, biologischen oder chemischen Waffen zu leisten, oder
Gütern, die ganz oder teilweise geeignet sind und von denen auf Grund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen erheblichen (5) Beitrag zur Entwicklung, Herstellung, Wartung, Lagerung oder zum Einsatz von Flugkörpern für Atomwaffen, biologischen oder chemischen Waffen zu leisten, oder (6)
(6)
vorbereiten.
(4) 1Beschränkungen nach Absatz 1 oder 3 dürfen auch angeordnet werden gegenüber einer natürlichen Person oder gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung, wenn
Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Anordnung von Beschränkungen nach Absatz 1 oder 3 vorliegen, für sie tätig sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese an ihrem Postverkehr teilnehmen oder ihren Telekommunikationsanschluss oder ihr Endgerät benutzen, oder
sie für Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Anordnung von Beschränkungen nach Absatz 1 oder 3 vorliegen, Mitteilungen entgegennehmen oder von diesen herrührende Mitteilungen weitergeben oder
Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Anordnung von Beschränkungen nach Absatz 1 oder 3 vorliegen, ihren Telekommunikationsanschluss oder ihr Endgerät benutzen.
2Beschränkungen nach Satz 1 dürfen nur angeordnet
werden, wenn die Erkenntnisse aus Maßnahmen
gegen Personen, bei denen die Voraussetzungen
nach Absatz 1 oder 3 vorliegen, nicht ausreichen werden,
um die in Vorbereitung befindliche Tat zu verhüten.
3...(7)
(4a) (8) 1Beschränkungen nach Absatz 1, 3 oder 4 sind unzulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass
durch sie allein Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden.
2Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die
durch eine Beschränkung nach Absatz 1, 3 oder 4 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden.
3Sie sind unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum
Richteramt hat, zu löschen.
4Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren.
5Diese Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden.
6Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentierung folgt.
(5) (9) 1Eine Maßnahme, die sich gegen eine in
§ 53 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 2 oder Nr.4, jeweils auch in Verbindung mit § 53a der Strafprozessordnung,
genannte Person richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über
die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig.
2Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen
hierüber sind unverzüglich zu löschen.
3Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist zu dokumentieren.
4Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme, die sich nicht gegen eine in
§ 53 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 2 oder Nr.4, jeweils auch in Verbindung mit § 53a der Strafprozessordnung,
genannte Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die
sie das Zeugnis verweigern dürfte.
5Soweit durch eine Maßnahme eine in § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.3 bis 3b oder Nr.5, jeweils auch in Verbindung mit § 53a der Strafprozessordnung, genannte Person
betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person
das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter
Würdigung des öffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben
und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen
Tatsachen besonders zu berücksichtigen.
6Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken.
(5a) (10) 1Absatz 5 gilt nicht, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass die dort genannten Personen an der Vorbereitung einer Tat nach Absatz 1 oder 3 beteiligt sind.
2Die Verwendung von Daten im Sinne von Absatz 5 Satz 2 ist zur Abwehr
einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr oder einer dringenden Gefahr für Leib oder
Freiheit einer Person zulässig.
(6) 1Beschränkungen nach Absatz 1, 3 oder 4 dürfen
nur angeordnet werden, wenn es ohne die
Erkenntnisse aus den damit verbundenen Maßnahmen
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, die
vorbereiteten Taten zu verhindern und die Maßnahmen
nicht außer Verhältnis zur Schwere der zu verhindernden
Tat stehen.
2Die Maßnahmen dürfen auch
durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar
betroffen werden.
(7) 1Vor dem Antrag auf Anordnung nach § 23b ist
die Staatsanwaltschaft zu unterrichten.
2Ebenso ist die
Staatsanwaltschaft von der richterlichen Entscheidung,
von einer Entscheidung des Bundesministeriums
der Finanzen bei Gefahr im Verzug und von dem
Ergebnis der durchgeführten Maßnahme zu unterrichten.
(8) § 2 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Die Anordnung nach § 23a Abs.1, 3 oder 4
ergeht auf zu begründenden Antrag der Behördenleitung
des Zollkriminalamts persönlich, bei deren
Verhinderung von deren Stellvertretung, nach Zustimmung
des Bundesministeriums der Finanzen durch
das Landgericht.
2aBei Gefahr im Verzug kann die
Anordnung vom Bundesministerium der Finanzen
getroffen werden;
2bsie tritt außer Kraft, wenn sie nicht
binnen drei Tagen vom Landgericht bestätigt wird.
3Die
gewonnenen Erkenntnisse dürfen nicht verwertet
werden.
4Damit im Zusammenhang stehende Unterlagen
sind unverzüglich zu vernichten.
(2) 1In der Begründung der Anordnung oder Verlängerung sind deren Voraussetzungen und die wesentlichen
Abwägungsgesichtspunkte darzulegen.
2Insbesondere
sind einzelfallbezogen anzugeben
die Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Tat vorbereitet wird;
die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.
(3) 1Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz hat.
2Das Landgericht
entscheidet durch eine mit drei Richtern einschließlich
des Vorsitzenden besetzte Kammer.
3Für das Verfahren
gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (3) entsprechend.
(4) 1Die Anordnung ergeht schriftlich.
2Sie enthält
soweit bekannt den Namen und die Anschrift des Betroffenen, gegen den sie sich richtet,
bei einer Überwachung der Telekommunikation zusätzlich die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder die Kennung des Endgerätes, wenn diese allein diesem Endgerät zuzuordnen ist,
3Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen.
4Auf Antrag der Behördenleitung des Zollkriminalamtes persönlich, bei deren Verhinderung von
deren Stellvertretung, mit Zustimmung des Bundesministeriums
der Finanzen, der unter Darstellung der
bisherigen Ermittlungsergebnisse zu begründen ist,
ist eine Verlängerung um jeweils bis zu drei Monaten
zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen
und eine weitere Überwachung verhältnismäßig ist.
5Wird eine Maßnahme nach § 23a Abs.1, 3 oder 4
auf Grund einer Verlängerung die Dauer von neun Monaten überschreiten, so entscheidet das Oberlandesgericht
über die weiteren Verlängerungen (2).
§§§
(1) 1Die angeordnete Telekommunikations-, Briefund
Postüberwachung nach § 23a Abs.1, 3 oder 4 ist
durch das Zollkriminalamt vorzunehmen.
2Die Leitung
der Maßnahme ist von einem Bediensteten mit der
Befähigung zum Richteramt wahrzunehmen.
3§ 11 Abs.2 und 3 des Artikel 10-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Das Zollkriminalamt darf die durch die Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten zum
Zwecke der Verhütung von Taten im Sinne des § 23a Abs.1 oder 3 verarbeiten und nutzen.
2Es darf die Daten auch zur Verfolgung von Straftaten nach § 19 Abs.1 bis 3, § 20 Abs.1 oder 2, § 20a Abs.1 bis 3,
jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs.1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
oder § 34 Abs.1 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes
verwenden.
3Das Zollkriminalamt prüft unverzüglich
und sodann in Abständen von höchstens sechs
Monaten, ob die erhobenen Daten für die in § 23a Abs.1 oder 3 bestimmten Zwecke erforderlich sind.
4Soweit die Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind, nicht zur Verfolgung einer Straftat im Sinne des
Satzes 2 oder für eine Übermittlung nach § 23d benötigt werden sowie nicht mehr für eine Mitteilung
nach Absatz 4 oder für eine gerichtliche Nachprüfung
der Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahme
von Bedeutung sein können, sind sie unverzüglich
unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung
zum Richteramt hat, zu löschen.
5Die Löschung ist zu
protokollieren.
6aZur Sicherung der ordnungsgemäßen
Löschung sind in regelmäßigen Abständen von
höchstens sechs Monaten Prüfungen durch einen
Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt
hat, durchzuführen;
6bdie Prüfungen sind zu protokollieren.
7aDaten, die nur zum Zwecke einer Mitteilung nach
Absatz 4 oder der gerichtlichen Nachprüfung der
Rechtmäßigkeit der Beschränkung gespeichert bleiben,
sind zu sperren;
7bsie dürfen nur zu diesem Zweck
verwendet werden.
(3) Die erhobenen Daten sind zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an die in § 23d Abs.1 bis 7 bezeichneten Stellen ist die Kennzeichnung durch den Dritten, an den die Daten übermittelt wurden, aufrechtzuerhalten.
(4) 1Von den nach § 23a Abs.1, 3, 4 oder 6 Satz 2 durchgeführten Maßnahmen hat das Zollkriminalamt
die Betroffenen zu benachrichtigen.
2Dabei ist auf die
Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen.
3Betroffene im Sinne von Satz 1 sind
Inhaberinnen und Inhaber, Nutzerinnen und Nutzer der überwachten Telekommunikationsanschlüsse,
natürliche oder juristische Personen nach § 23a Abs.4,
unvermeidbar betroffene Dritte gemäß § 23a Abs.6 Satz 2.
4...(2)
5Bei Betroffenen im Sinne von
Satz 3 Nr.2 bis 5 unterbleibt die Benachrichtigung,
wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen
möglich wäre oder ihr überwiegende schutzwürdige
Belange anderer Betroffener entgegenstehen.
6Im Übrigen erfolgt die Benachrichtigung, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks oder
von Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder von
bedeutenden Vermögenswerten geschehen kann.
(5) 1Erfolgt die Benachrichtigung nicht binnen
sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme,
bedarf die weitere Zurückstellung der gerichtlichen
Zustimmung.
2Die gerichtliche Zustimmung ist vorbehaltlich
einer anderen gerichtlichen Anordnung
jeweils nach sechs Monaten erneut einzuholen.
3Eine
Benachrichtigung kann mit gerichtlicher Zustimmung
endgültig unterbleiben, wenn die Voraussetzungen
hierfür auf Dauer nicht vorliegen, im Falle des Absatzes 4 Satz 6 jedoch nicht vor Ablauf von fünf Jahren.
4§ 23b Abs.3 gilt entsprechend.
5Ist die Benachrichtigung um insgesamt 18 Monate zurückgestellt worden (3), so ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk das Zollkriminalamt
seinen Sitz hat.
(6) Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet worden, entscheidet die Staatsanwaltschaft nach Maßgabe der Regelungen der Strafprozessordnung über den Zeitpunkt der Benachrichtigung.
(7) 1Auch nach Erledigung einer in § 23a genannten
Maßnahme können Betroffene binnen zwei Wochen
nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der
Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie der Art und
Weise des Vollzugs beantragen.
2Über den Antrag entscheidet
das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme
zuständig gewesen ist.
3Gegen die Entscheidung
ist die sofortige Beschwerde statthaft.
(8) 1aDas Bundesministerium der Finanzen unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten ein
Gremium, das aus neun vom Deutschen Bundestag
bestimmten Abgeordneten besteht, über die Durchführung
der §§ 23a bis 23f sowie §§ 45 und 46 dieses
Gesetzes;
1bdabei ist insbesondere über Anlass, Umfang,
Dauer, Ergebnis, Kosten und Benachrichtigung
Betroffener von im Berichtszeitraum durchgeführten
Maßnahmen nach diesen Vorschriften zu berichten.
2Das Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag
nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser
Vorschrift zusammenfassend zum Zwecke der Evaluierung
einen die in Satz 1 genannten Angaben berücksichtigenden
Bericht über die Durchführung der Maßnahmen.
§§§
(1) Die vom Zollkriminalamt erlangten personenbezogenen Daten dürfen zur Verhütung von Straftaten an die mit polizeilichen Aufgaben betrauten Behörden übermittelt werden, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand
a) Straftaten nach den §§ 80, 81 Abs.1, § 94 Abs.2, § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs.1, §§ 211, 212, 239a und 239b und 307 Abs.1 bis 3 des Strafgesetzbuches oder
b) Straftaten nach § 34 Abs.1 bis 6, auch in Verbindung mit § 35 des Außenwirtschaftsgesetzes, §§ 19 bis 21 oder 22a Abs.1 Nr.4, 5 und 7 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen begehen will oder begeht oder
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand
a) Straftaten, die in § 3 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 5 und 7, Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes bezeichnet sind, oder
b) Straftaten nach den §§ 130, 146, 151 bis 152a, 181, 249 bis 251, 255, 261, 305a, 306 bis 306c, 308 Abs.1 bis 4, § 309 Abs.1 bis 5, §§ 313, 314, 315 Abs.1, 3 oder Abs.4, § 315b Abs.3, §§ 316a, 316b Abs.1 oder 3 oder § 316c Abs.1 oder 3 des Strafgesetzbuches oder
c) Straftaten nach § 29a Abs.1 Nr.2, § 30 Abs.1 Nr.1, 4 oder § 30a des Betäubungsmittelgesetzes
begehen will oder begeht.
(2) Die Daten dürfen zur Verfolgung von Straftaten an die zuständigen Behörden übermittelt werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine der in § 100a der Strafprozessordnung genannten Straftaten begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat.
(3) Die vom Zollkriminalamt erlangten personenbezogenen Daten dürfen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (2) als Genehmigungsbehörde nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen übermittelt werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist
zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr über Umstände, die für die Einhaltung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs von Bedeutung sind, oder
im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer ausfuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrichtung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr, soweit hierdurch eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Gütern begründet wird.
(4) Die vom Zollkriminalamt erlangten personenbezogenen Daten dürfen an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie an den Militärischen Abschirmdienst übermittelt werden, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten erforderlich sind zur Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs.1 Nr.1, 3 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind, oder
bestimmte Tatsachen den Verdacht sicherheitsgefährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten für eine fremde Macht begründen.
(5) Die vom Zollkriminalamt erlangten personenbezogenen Daten dürfen an den Bundesnachrichtendienst übermittelt werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Abs.2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst zur Sammlung von Informationen über die in § 5 Abs.1 Satz 3 Nr.1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche erforderlich sind.
(6) Die vom Zollkriminalamt erlangten personenbezogenen Daten dürfen zur Verhütung von Straftaten nach § 34 Abs.1 bis 6, auch in Verbindung mit § 35 des Außenwirtschaftsgesetzes, oder nach den §§ 19 bis 21 oder 22a Abs.1 Nr.4, 5 und 7 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen an die mit der Ausfuhrabfertigung befassten Zolldienststellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf der Grundlage der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die gegenseitige Rechts- und Amtshilfe übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass derartige Straftaten begangen werden sollen.
(7) Das Zollkriminalamt darf durch Maßnahmen nach § 23a Abs.1, 3 und 4 erlangte personenbezogene Daten an die für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen ausländischen öffentlichen sowie zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befasst sind, übermitteln, wenn
die Übermittlung zur Abwehr einer konkreten erheblichen Gefahr für außen- und sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland oder erhebliche Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist,
überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen und davon auszugehen ist, dass die Verwendung der Daten beim Empfänger in Einklang mit grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien erfolgt, insbesondere ein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet ist.
(8) 1Die Übermittlung nach den Absätzen 1 bis 7 ist
nur zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des
Dritten, an den die Daten übermittelt werden, erforderlich
ist.
2aSind mit personenbezogenen Daten, die
übermittelt werden, weitere Daten des Betroffenen
oder einer anderen Person in Akten so verbunden,
dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem
Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser
Daten zulässig;
2beine Nutzung dieser Daten ist unzulässig.
3Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Übermittlung trägt das Zollkriminalamt.
4Über die Übermittlung entscheidet ein Bediensteter des Zollkriminalamts, der die Befähigung zum Richteramt hat.
5Das Zollkriminalamt hat die Übermittlung und ihren
Anlass zu protokollieren.
(9) 1Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf die Daten nur für die Zwecke verwenden, zu
deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind oder
hätten übermittelt werden dürfen.
2Er prüft unverzüglich
und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die übermittelten Daten für diese Zwecke erforderlich sind.
3Soweit die Daten für diese Zwecke
nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich unter
Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum
Richteramt hat, zu löschen.
4Die Löschung ist zu protokollieren.
Bei Übermittlungen ins Ausland ist der Dritte,
an den die Daten übermittelt werden, darauf hinzuweisen,
dass die übermittelten Daten nur zu dem
Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt
wurden, eine angebrachte Kennzeichnung beizubehalten
ist und das Zollkriminalamt sich vorbehält,
Auskunft über die Verwendung einzuholen.
§§§
Werden Maßnahmen nach § 23a vorgenommen, so darf diese Tatsache von Personen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.
§§§
1Das Zollkriminalamt hat denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 23a eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich bei Maßnahmen zur
Überwachung der Post nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes und
Überwachung der Telekommunikation nach der Rechtsverordnung nach § 110 Abs.9 des Telekommunikationsgesetzes
bemisst.
2Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung
nach Satz 1 Nr.2 bemisst sich die Entschädigung
nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
§§§
(1) 1Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Personen
darf das Zollkriminalamt auch ohne Wissen des Betroffenen
Verkehrsdaten (§ 96 Abs.1 des Telekommunikationsgesetzes)
bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen
oder daran mitwirken, erheben, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung
des Aufenthaltsortes der Person erforderlich ist.
2Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist zulässig.
(2) Die Anordnung darf sich nur gegen Personen im Sinne des § 23a Abs.1, 3 oder 4 richten.
(3) 1Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch
das Gericht angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch das Bundesministerium der Finanzen.
Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer
Kraft.
2§ 23b Abs.3 gilt entsprechend.
(4) 1Anordnungen nach Absatz 3 sind schriftlich
zu erlassen und zu begründen.
2§ 23b Abs.4 Satz 2 gilt entsprechend.
Abweichend von § 23b Abs.4 Satz 2 Nr. 2 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichend
bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation, wenn die Erforschung des Sachverhalts
auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
3Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen.
4Eine Verlängerung um jeweils bis zu drei Monaten ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen und die Maßnahme verhältnismäßig ist.
(5) 1Auf Grund der Anordnung hat jeder, der Telekommunikationsdienste
erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), dem Zollkriminalamt die
Maßnahmen nach Absatz 1 zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung.
(6) § 23c Abs.2 bis 8 und die §§ 23d bis 23f gelten entsprechend.
§§§
Zollfahndungsämter | ||
---|---|---|
Aufgaben |
(1) Die Zollfahndungsämter wirken bei der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs und des grenzüberschreitenden Warenverkehrs mit.
(2) Die Zollfahndungsämter haben zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge für künftige Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung insbesondere erforderliche Informationen zu beschaffen, auszuwerten sowie das Zollkriminalamt und andere Zolldienststellen über die sie betreffenden Erkenntnisse zu unterrichten.
(3) Die Zollfahndungsämter haben zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten
erforderliche Spezialeinheiten vorzuhalten, soweit dies nicht durch das Zollkriminalamt geschieht, und
regionale zollfahndungsspezifische Analysen, Statistiken und Lagebilder zu erstellen und hierfür die Entwicklung der Kriminalität im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu beobachten.
§§§
(1) Den Zollfahndungsämtern obliegt die Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 81b der Strafprozessordnung auch zur Vorsorge für künftige Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung.
(2) In den Fällen des § 24 Abs.1 und 2 obliegt den Zollfahndungsämtern die Sicherung der eingesetzten Beamten sowie der Schutz Dritter und wesentlicher Vermögenswerte, soweit
andernfalls die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den genannten Vorschriften gefährdet wäre oder
Sicherungs- und Schutzmaßnahmen zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit der Willensentschließung und -betätigung der genannten Personen oder für wesentliche Vermögenswerte erforderlich sind.
§§§
Befugnisse der Zollfahndungsämter |
---|
(1) 1Soweit die Zollfahndungsämter Ermittlungen durchführen,
haben die Zollfahndungsämter und ihre Beamten
dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und
Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der
Strafprozessordnung.
2Die Zollfahndungsbeamten sind
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.
(2) 1Die Zollfahndungsämter treffen alle geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge für
künftige Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung.
2Die §§ 17 bis 20 Abs.1 des Bundespolizeigesetzes
gelten entsprechend (1).
(3) 1Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 25 Abs.2 können
die Zollfahndungsämter die notwendigen Maßnahmen
treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib,
Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und
-betätigung der in § 25 Abs.2 genannten Personen oder
für wesentliche Vermögenswerte abzuwehren.
2§ 23 Abs.1 Satz 2 und 3 und § 23 Abs.2 bis 4 (2) gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Die Zollfahndungsämter dürfen personenbezogene
Daten erheben, speichern, verändern und nutzen, soweit
dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person Straftaten von erheblicher Bedeutung im
Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung begehen wird, dürfen die Zollfahndungsämter personenbezogene
Daten bei nicht öffentlichen Stellen, die am innergemeinschaftlichen oder internationalen
grenzüberschreitenden Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr teilnehmen oder die Teilnahme
anderer ermöglichen, erheben, soweit dies zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist und die
Sachverhaltsaufklärung durch den Betroffenen nicht zum Ziel führt oder aussichtslos wäre (1).
(2) 1Die Zollfahndungsämter dürfen nach Maßgabe dieses
Gesetzes personenbezogene Daten aus Strafverfahren
zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung
sowie für Zwecke der Eigensicherung verwenden.
2Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche
Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(3) § 7 Abs.2 und 3, § 8 Abs.1 bis 5 und § 10 Abs.1 gelten entsprechend.
§§§
(1) Die Zollfahndungsämter dürfen personenbezogene Daten durch längerfristige Observationen in entsprechender Anwendung des § 18 erheben.
(2) Eine längerfristige Observation darf nur durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter angeordnet werden.
(3) (1) 1§ 18 Abs.4 und 5 gilt entsprechend.
2Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs.5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt.
§§§
(1) Die Zollfahndungsämter dürfen außerhalb von Wohnungen personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen in entsprechender Anwendung des § 19 erheben.
(2) Für die Anordnung gilt § 28 Abs.2 entsprechend.
(3) (1) § 18 Abs.4 gilt entsprechend.
§§§
(1) Die Zollfahndungsämter dürfen außerhalb von Wohnungen personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes in entsprechender Anwendung des § 20 erheben.
(2) Für die Anordnung gilt § 28 Abs.2 entsprechend.
(3) (1) 1§ 18 Abs.4 und 5 gilt entsprechend.
2Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs.5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt.
§§§
(1) Die Zollfahndungsämter dürfen personenbezogene Daten durch den Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit den Zollfahndungsämtern Dritten nicht bekannt ist, in entsprechender Anwendung des § 21 erheben.
(2) Für die Anordnung gilt § 28 Abs.2 entsprechend.
(3) (1) 1§ 18 Abs.4 und 5 gilt entsprechend.
2Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs.5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt.
§§§
(1) 1Werden die Zollfahndungsämter im Rahmen ihrer
Befugnisse zur Verhütung und (2) Verfolgung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten (2) tätig, dürfen die
dabei von ihnen beauftragten Personen technische Mittel
zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen
sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich
gesprochenen Wortes (2) außerhalb von
Wohnungen verwenden, soweit dies zur Abwehr von
Gefahren für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich
ist.
2Maßnahmen nach Satz 1 werden durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter angeordnet.
(2) 1Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz
technischer Mittel zur Eigensicherung erlangt werden,
dürfen außer für den in Absatz 1 genannten Zweck nur zur
Gefahrenabwehr verwendet werden.
2...(3)
(3) (4) § 18 Abs.4 gilt entsprechend.
(4) 1Über die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1
sind die Betroffenen zu unterrichten, sobald dies ohne
Gefährdung des Untersuchungszweckes, der öffentlichen
Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person geschehen
kann.
2Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob der Untersuchungszweck
gefährdet ist.
§§§
(1) 1Werden die Zollfahndungsämter im Rahmen ihrer Befugnisse zur Verfolgung und Verhütung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten tätig, dürfen die dabei von ihnen beauftragten Personen technische Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie
zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes innerhalb von Wohnungen
verwenden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist.
2Maßnahmen nach Satz 1 werden durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter angeordnet.
(2) 1Ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung der eingesetzten Person möglich ist.
2Aufzeichnungen über Vorgänge, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind unverzüglich zu löschen.
3Erkenntnisse über solche Vorgänge dürfen nicht verwertet werden.
4Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren.
5Diese Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden.
6Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentierung folgt.
(3) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangten personenbezogenen Daten dürfen außer für den in Absatz 1 bezeichneten Zweck nur verwendet werden zur
1
2Entscheidet
das Zollfahndungsamt über die Verwendung
der Daten wegen Gefahr im Verzug, so ist die
Entscheidung des Gerichts unverzüglich nachzuholen.
3Für das Verfahren gelten die Vorschriften
des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) § 18 Abs.4 und § 32 Abs.4 gelten entsprechend.
§§§
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.
(2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.
§§§
(1) Polizeivollzugsbeamte des Bundes oder eines Landes können auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Zollfahndungsdienstes Amtshandlungen im Zuständigkeitsbereich des Zollfahndungsdienstes vornehmen.
(2) 1Werden Polizeivollzugsbeamte des Bundes
oder eines Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die Beamten der Behörden
des Zollfahndungsdienstes.
2aIhre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Behörde des Zollfahndungsdienstes, für die sie tätig geworden sind;
2bsie unterliegen insoweit deren Weisung.
§§§
Gemeinsame Bestimmungen |
---|
(1) 1Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen Behörden des
Zollfahndungsdienstes personenbezogene Daten an
andere Dienststellen der Zollverwaltung übermitteln,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder der des Dritten,
an den übermittelt wird, erforderlich ist.
2Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen an andere als die in Satz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen oder
für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, des Strafvollzugs oder der Gnadenverfahren,
zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einzelner
erforderlich ist und Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen.
3Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
dürfen außerdem personenbezogene Daten übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kenntnis dieser Daten erforderlich
ist
zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr über Umstände, die für die Einhaltung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs von Bedeutung sind, oder
im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer ausfuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrichtung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr, soweit hierdurch eine Genehmigungspflicht begründet wird.
4Die Behörden des Zollfahndungsdienstes tragen die Verantwortung
für die Zulässigkeit der Übermittlung.
5Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen, trägt die ersuchende Stelle
die Verantwortung.
6In diesem Fall prüfen die Behörden des Zollfahndungsdienstes nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Dritten, an den
übermittelt wird, liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
7§ 35 bleibt unberührt.
(2) 1Personenbezogene Daten über Zeugen, Hinweisgeber,
Kontakt- und Begleitpersonen sowie nach § 10 Abs.4 gespeicherte Daten dürfen Behörden des Zollfahndungsdienstes an andere Behörden des Zollfahndungsdienstes
und an Polizeibehörden zu den Zwecken, zu denen sie gespeichert wurden, übermitteln.
2Die Übermittlung der in Satz 1 genannten Daten an Strafgerichte und
Strafverfolgungsbehörden ist auch für Zwecke der Strafverfolgung
zulässig.
(3) 1Der Dritte, an den übermittelt wird, darf die übermittelten
personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwenden,
für den sie ihm übermittelt worden sind.
2Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten
auch dafür hätten übermittelt werden dürfen und im Falle des Absatzes 5 die Behörde des Zollfahndungsdienstes zustimmt.
(4) 1Im Rahmen der Absätze 1 und 2 dürfen für Daten in
dem Umfang, wie sie beim Zollkriminalamt geführt werden, automatisierte Abrufverfahren nach Maßgabe des
§ 10 Abs.2, 3 und 4 Satz 2 (1) des Bundesdatenschutzgesetzes mit Zustimmung des Bundesministeriums der
Finanzen eingerichtet werden, wenn der Dritte, an den übermittelt werden soll, die Daten zu dem Zweck benötigt,
zu dem sie gespeichert worden sind und diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen
Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl
der Übermittlungen oder der besonderen Eilbedürftigkeit
angemessen ist.
2Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt wird.
3§ 11 Abs.4 findet entsprechende Anwendung (2).
(5) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2
dürfen die Behörden des Zollfahndungsdienstes personenbezogene
Daten auch an nicht öffentliche Stellen
übermitteln.
2Die Behörden des Zollfahndungsdienstes
haben einen Nachweis zu führen, aus dem Anlass, Inhalt
und Tag der Übermittlung sowie Aktenfundstelle und der
Dritte, an den übermittelt wird, ersichtlich sind.
3Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten
Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres,
das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.
4Die Vernichtung unterbleibt, solange der Nachweis für Zwecke
eines besonders eingeleiteten Datenschutzkontrollverfahrens
oder zur Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden
Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer
Person benötigt wird oder Grund zu der Annahme besteht,
dass im Falle einer Vernichtung schutzwürdige Interessen
des Betroffenen beeinträchtigt würden.
5Gesetzliche Übermittlungsverbote bleiben unberührt.
(6) 1Daten, die den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes
unterfallen würden, dürfen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 nur den in den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes genannten Stellen zu den dort
genannten Zwecken übermittelt werden.
2Die Verwertungsverbote nach den §§ 51, 52 und 63 des Bundeszentralregistergesetzes sind zu beachten.
§§§
(1) (1) 1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen an Zoll-, Polizei-, Justiz- und Verwaltungsbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen anderer Staaten sowie zwischen- und überstaatliche Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befasst sind, personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist
2Gleiches gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens durch das Zollkriminalamt für die Übermittlung personenbezogener Daten an internationale Datenbestände ist zulässig nach Maßgabe der völkerrechtlichen Verträge, denen der Bundestag gemäß Artikel 59 Abs.2 des Grundgesetzes in Form eines Bundesgesetzes zugestimmt hat.
(3) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen personenbezogene Daten an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte nach Artikel 3 des Zusatzabkommens vom 3.August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19.Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut; BGBl.1961 II S.1183, 1218), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Abkommens vom 18.März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften (BGBl.1994 II S.2594, 2598), übermitteln, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.
(4) 1aDie Behörde des Zollfahndungsdienstes trägt die
Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung;
1bsie hat die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen.
2Der Dritte, an den übermittelt wird, ist darauf hinzuweisen,
dass die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen,
zu dem sie übermittelt worden sind.
3Ferner ist ihm der vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen.
4Die Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, soweit Grund
zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck
eines deutschen Gesetzes verstoßen würde.
5Die Übermittlung unterbleibt außerdem, wenn durch sie schutzwürdige
Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere, wenn im Empfängerland kein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet wäre.
§§§
1Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterbleibt, wenn
für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen, oder
1besondere bundesgesetzliche Verwendungsregelungen
entgegenstehen.
2Die Verpflichtung zur Wahrung
gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder besonderer
Amtsgeheimnisse, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften
beruhen, bleibt unberührt.
2Satz 1 Nr.1 gilt nicht für Übermittlungen an Strafgerichte und Staatsanwaltschaften und im Falle des § 37 Abs.2.
§§§
(1) 1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen
personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Sammlungen,
die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen oder für die
sie zur Erfüllung dieser Aufgaben die Berechtigung zum
Abruf haben, abgleichen, wenn Grund zu der Annahme
besteht, dass dies zur Erfüllung einer ihrer Aufgaben erforderlich
ist.
2Sie dürfen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen.
(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.
§§§
(1) Das Zollkriminalamt darf im Rahmen seiner Aufgaben bei Behörden des Zollfahndungsdienstes vorhandene personenbezogene Daten, wenn dies für wissenschaftliche Forschungsarbeiten erforderlich ist, verarbeiten und nutzen, soweit eine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist und das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen erheblich überwiegt.
(2) 1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen personenbezogene Informationen an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen übermitteln, soweit
dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,
eine Nutzung anonymisierter Informationen zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und
das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt.
2Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr.3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.
(3) 1Die Übermittlung der Informationen erfolgt durch
Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der
Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung
keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
2Andernfalls kann auch Akteneinsicht gewährt werden.
3Die Akten können zur Einsichtnahme übersandt werden.
(4) 1Personenbezogene Informationen werden nur an
solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die
zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind.
2Zuständig für die Verpflichtung zur Geheimhaltung
ist die übermittelnde Behörde des Zollfahndungsdienstes (1).
3§ 1 Abs.2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes findet entsprechende Anwendung (2).
(5) 1Die personenbezogenen Informationen dürfen nur für
die Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie übermittelt
worden sind.
2Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 2 bis 4 und bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Übermittlung der Informationen angeordnet
hat.
(6) 1Die Informationen sind gegen unbefugte Kenntnisnahme
durch Dritte zu schützen.
2Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Informationen räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Informationen gleichfalls von Bedeutung
sein können.
(7) 1Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die
personenbezogenen Informationen zu anonymisieren.
2Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale
gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über
persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten
oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können.
3Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt
werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.
(8) 1Wer nach den Absätzen 2 bis 4 personenbezogene
Informationen erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen,
wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen
über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.
2Die Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der Stelle, die die
Informationen übermittelt hat.
§§§
(1) 1Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten,
die bei Behörden des Zollfahndungsdienstes vorhanden
sind, zu Fortbildungszwecken oder zu statistischen
Zwecken nutzen, soweit eine Nutzung anonymisierter
Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist.
2Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.
(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen, wenn dies zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation von Maßnahmen erforderlich ist, personenbezogene Daten speichern und ausschließlich zu diesem Zweck nutzen.
(3) Das Verändern und Nutzen personenbezogener Daten, die im Zollinformationssystem nach dem Übereinkommen vom 26.Juli 1995 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich oder in dem nach Titel V der Verordnung (EG) Nr.515/97 gespeichert sind, ist nur nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften zulässig.
§§§
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
(2) 1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben
gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn
ihre Speicherung unzulässig oder ihre Kenntnis für die
Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.
2An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, wenn
Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen eines Betroffenen beeinträchtigt würden,
die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden oder
eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
3aGesperrte Daten dürfen nur für den Zweck übermittelt und
genutzt werden, für den die Löschung unterblieben ist;
3bsie dürfen auch übermittelt und genutzt werden, soweit dies
zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich
ist oder der Betroffene einwilligt.
(3) 1Ist eine Ausschreibung nach § 10 Abs.1 erfolgt, so
sind die zu diesem Zweck gespeicherten personenbezogenen
Daten nach der Zweckerfüllung, spätestens jedoch
ein Jahr nach dem Beginn der Ausschreibung zu löschen.
2Hat das Zollkriminalamt personenbezogene Daten zu dem
in § 10 Abs.4 beschriebenen Zweck verarbeitet oder
genutzt, so erfolgt deren Löschung nach zwei Jahren.
(4) 1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes prüfen bei
der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen,
ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen
oder zu löschen sind.
2Die nach § 41 Abs.1 Satz 1 Nr.8 festzulegenden Aussonderungsprüffristen dürfen bei Erwachsenen zehn Jahre und bei Jugendlichen fünf Jahre
nicht überschreiten, wobei nach dem Zweck der Speicherung
sowie nach Art und Bedeutung des Sachverhaltes zu
unterscheiden ist.
3Bei Ordnungswidrigkeiten reduzieren sich die Aussonderungsprüffristen auf höchstens fünf Jahre bei Erwachsenen und zwei Jahre bei Jugendlichen.
(5) 1In den Fällen von § 8 Abs.4 dürfen die Aussonderungsprüffristen
bei Erwachsenen fünf Jahre und bei Jugendlichen drei Jahre nicht überschreiten.
2Personenbezogene Daten der in § 8 Abs.4 Satz 1 bezeichneten Personen
dürfen ohne Zustimmung des Betroffenen nur für die Dauer eines Jahres gespeichert werden.
3Die Speicherung ist für jeweils ein weiteres Jahr zulässig, soweit die Voraussetzungen des § 8 Abs.4 Satz 1 weiterhin vorliegen.
4Die maßgeblichen Gründe für die Aufrechterhaltung der
Speicherung nach Satz 3 sind aktenkundig zu machen.
5Die Speicherung nach Satz 2 darf jedoch insgesamt drei
Jahre nicht überschreiten.
(6) 1Die Fristen beginnen mit dem Tag, an dem das letzte
Ereignis, das zur Speicherung der Daten geführt hat, eingetreten
ist, jedoch nicht vor Entlassung des Betroffenen
aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit
Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung
und Sicherung.
2Die Speicherung kann über die in Absatz 4 genannten Fristen hinaus auch allein für Zwecke der Vorgangsverwaltung aufrechterhalten werden.
3aIn diesem Fall dürfen die Daten nur noch für diesen Zweck verwendet
werden;
3bsie dürfen auch verwendet werden, soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist.
(7) Stellen die Behörden des Zollfahndungsdienstes fest, dass unrichtige, zu löschende oder zu sperrende Daten übermittelt worden sind, so ist dem Empfänger die Berichtigung, Löschung oder Sperrung mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist.
(8) 1Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten
an Behörden des Zollfahndungsdienstes außerhalb des
Zollfahndungsinformationssystems teilt die anliefernde
Stelle die nach ihrem Recht geltenden Löschungsverpflichtungen
mit.
2Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben diese einzuhalten.
3Die Löschung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten für die Aufgabenerfüllung des Zollfahndungsdienstes, namentlich bei Vorliegen weitergehender Erkenntnisse, erforderlich sind, es sei denn, auch die Behörden des Zollfahndungsdienstes sind zur Löschung verpflichtet.
(9) 1Im Falle der Übermittlung nach Absatz 8 Satz 1 legen
die Behörden des Zollfahndungsdienstes bei Speicherung
der personenbezogenen Daten in Sammlungen außerhalb
des Zollfahndungsinformationssystems im Benehmen mit
der übermittelnden Stelle die Aussonderungsprüffrist
nach Absatz 4 oder 5 fest.
2Die anliefernde Stelle hat die Behörden des Zollfahndungsdienstes zu unterrichten, wenn sie feststellt, dass zu löschende oder zu sperrende
Daten übermittelt worden sind.
3Entsprechendes gilt, wenn die anliefernde Stelle feststellt, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind und die Berichtigung zur Wahrung
schutzwürdiger Interessen des Betroffenen oder zur Erfüllung
der Aufgaben der anliefernden Stelle oder der Behörden
des Zollfahndungsdienstes erforderlich ist.
(10) Bei personenbezogenen Daten, die im Zollfahndungsinformationssystem gespeichert sind, obliegen die in den Absätzen 1 bis 7 genannten Verpflichtungen der Stelle, die die Daten unmittelbar in das System eingibt.
§§§
(1) Stellen die Behörden des Zollfahndungsdienstes fest, dass personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind, unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in geeigneter Weise festzuhalten.
(2) 1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben personenbezogene
Daten, die weder automatisiert verarbeitet
noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert
sind, zu sperren, wenn im Einzelfall festgestellt wird, dass
ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen des Betroffenen
beeinträchtigt würden und die Daten für die Aufgabenerfüllung
nicht mehr erforderlich sind.
2Die personenbezogenen Daten sind auch zu sperren, wenn für sie
eine Löschungsverpflichtung nach § 39 Abs.3 bis 6 besteht.
(3) 1Unterlagen mit personenbezogenen Daten sind entsprechend
den Bestimmungen über die Aufbewahrung von Akten zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben des Zollfahndungsdienstes oder einer anderen
Zollbehörde nicht mehr erforderlich sind.
2Die Vernichtung unterbleibt, wenn
Grund zu der Annahme besteht, dass anderenfalls schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, oder
3In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und die Unterlagen mit einem Sperrvermerk zu versehen.
(4) Anstelle der Vernichtung nach Absatz 3 Satz 1 sind die Unterlagen an das zuständige Archiv abzugeben, sofern diesen Unterlagen bleibender Wert im Sinne von § 3 des Bundesarchivgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.Januar 1988 (BGBl.I S.62), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13.März 1992 (BGBl.I S.506), in der jeweils geltenden Fassung zukommt.
(5) § 39 Abs.2 Satz 3 und § 39 Abs.7 bis 9 gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Das Zollkriminalamt hat für automatisierte Verarbeitungen personenbezogener Daten bei Behörden des Zollfahndungsdienstes in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf, festzulegen:
Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Sammlung dienen,
Voraussetzungen, unter denen gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchen Verfahren übermittelt werden,
2Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist vor Erlass einer Errichtungsanordnung anzuhören.
(2) Absatz 1 findet auf Verarbeitungen, die nur vorübergehend erfolgen und innerhalb von sechs Monaten beendet werden, keine Anwendung.
(3) 1Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung
eine Mitwirkung der in Absatz 1 genannten Stelle
nicht möglich, so kann das Zollkriminalamt eine Sofortanordnung
treffen.
2Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzuholen.
(4) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Verarbeitungen zu überprüfen.
§§§
Erleidet jemand bei der Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes nach § 5 oder der Zollfahndungsämter nach § 25 Abs.2 sowie bei einer Inanspruchnahme nach § 26 Abs.2 (2) einen Schaden, so gelten die §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes (1) entsprechend.
§§§
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 3 bis 5 durch das Zollkriminalamt oder nach den §§ 24 und 25 durch die Zollfahndungsämter finden § 4 Abs.2 und 3, die §§ 4b, 4c, 10 Abs.1, die §§ 13, 14 Abs.1, 2, 4 und 5, § 15 Abs.1 bis 4 und 6, die §§ 16, 18 Abs.2 Satz 2 und 3 sowie die §§ 19a und 20 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung.
§§§
Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs.2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs.2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs.1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs.1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
§§§
Strafen (F) |
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Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 23e eine Mitteilung macht.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
einer vollziehbaren Anordnung nach § 23a Abs.8 in Verbindung mit § 2 Abs.1 Satz 1 oder 3 des Artikel 10-Gesetzes zuwiderhandelt,
entgegen § 23a Abs.8 in Verbindung mit § 2 Abs.2 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes eine Person betraut oder
entgegen § 23a Abs.8 in Verbindung mit § 2 Abs.2 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) aVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das
Bundesministerium der Finanzen;
b§ 36 Abs.3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.
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