Fussnoten | [ ] |
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Zu § 1 ZFdG |
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§ 1 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1, und Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.4 Nr.1 a) und b) iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
§§§
Zu § 3 ZFdG |
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In § 3 Abs.5 Satz 1 wurden das Semikolon sowie die Angabe „es unterstützt die Zollfahndungsämter nach Maßgabe des Absatzes 8“ gestrichen, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
In § 3 Abs.5 Sätze 3 und 4 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
§§§
Zu § 4 ZFdG |
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§ 4 Abs.2 Satz 2 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 28.12.04, durch Art.2 Nr.1 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
Bisheriger Wortlaut:
2§ 39 des Außenwirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
§§§
Zu § 5 ZFdG |
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In § 5 Abs.1 wurde die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 5 Satz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs.1 und 5 Satz 1 bis 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
§§§
Zu § 6 ZFdG |
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§ 6 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
§§§
Zu § 8 ZFdG |
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In § 8 Abs.6 Nr.1 wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 2 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und nach Nummer 2 die Nummer 3 angefügt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
§§§
Zu § 15 ZFdG |
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In § 15 wurde die Angabe „§ 4 Abs.2 bis 4 und § 5“ durch die Angabe „§ 4 Abs.1 Satz 2, Abs.2 bis 4 und § 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
§§§
Zu § 16 ZFdG |
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§ 16 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 18 ZFdG |
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In § 18 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§ 39 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe „§ 23a“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.04, durch Art.2 Nr.2 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
§ 18 Abs.1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
Bisheriger Wortlaut
2. sonstige Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie insbesondere als Kontakt- oder Begleitpersonen mit einer der in Nummer 1 genannten Personen in einer Weise in Verbindung stehen oder treten werden, die erwarten lässt, dass die Maßnahme zur Verhütung von Straftaten im Sinne der Nummer 1 beitragen wird,
In § 18 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „einen Monat“ durch die Angabe „14 Tage“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
§ 18 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.7 c) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
Bisheriger Wortlaut
In § 18 Abs.3 Satz 6 wurden die Wörter „Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs.5 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl.I S.288, 436),“ durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.88 Nr.1 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 19 ZFdG |
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In § 19 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§ 39 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe „§ 23a“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.04, durch Art.2 Nr.3 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
§ 19 Abs.1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
Bisheriger Wortlaut
2. sonstige Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie insbesondere als Kontakt- oder Begleitpersonen mit einer der in Nummer 1 genannten Personen in einer Weise in Verbindung stehen oder treten werden, die erwarten lässt, dass die Maßnahme zur Verhütung von Straftaten im Sinne der Nummer 1 beitragen wird,
§ 19 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 20 ZFdG |
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In § 20 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§ 39 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe „§ 23a“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.04, durch Art.2 Nr.4 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
§ 20 Abs.1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
Bisheriger Wortlaut
2. sonstige Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie insbesondere als Kontakt- oder Begleitpersonen mit einer der in Nummer 1 genannten Personen in einer Weise in Verbindung stehen oder treten werden, die erwarten lässt, dass die Maßnahme zur Verhütung von Straftaten im Sinne der Nummer 1 beitragen wird,
In § 20 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „einen Monat“ durch die Angabe „14 Tage“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
§ 20 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.9 c) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
Bisheriger Wortlaut
In § 20 Abs.3 Satz 6 wurden die Wörter „Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.88 Nr.2 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 21 ZFdG |
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In § 21 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§ 39 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe „§ 23a“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.04, durch Art.2 Nr.5 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
§ 21 Abs.1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
Bisheriger Wortlaut
2. sonstige Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie insbesondere als Kontakt- oder Begleitpersonen mit einer der in Nummer 1 genannten Personen in einer Weise in Verbindung stehen oder treten werden, die erwarten lässt, dass die Maßnahme zur Verhütung von Straftaten im Sinne der Nummer 1 beitragen wird,
§ 21 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 22 ZFdG |
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In § 22 Überschrift wurden nach dem Wort „Mittel“ die Wörter „außerhalb von Wohnungen“ angefügt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.11 a) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
In § 22 Abs.1 Satz 1 wurden vor dem Wort „Verfolgung“ die Wörter „Verhütung und“ und nach dem Wort „Straftaten“ die Wörter „sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten“ eingefügt sowie die Wörter „innerhalb und“ gestrichen, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
§ 22 Abs.2 Sätze 2 und 3 wurden gestrichen, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.11 c) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
Bisheriger Wortlaut
2aWurden die personenbezogenen
Daten in oder aus einer Wohnung erlangt, so ist die Verwendung für die in Satz 1 genannten Zwecke nur zulässig nach Feststellung der Rechtmäßigkeit der
Maßnahme durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz hat;
2bbei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
3Die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten für Zwecke
der Strafverfolgung richtet sich nach § 161 Abs.2 der
Strafprozessordnung.
§ 22 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.11 d) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
Bisheriger Wortlaut
(3) Nach Abschluss der Maßnahmen sind die nach Absatz 1 hergestellten Aufnahmen und Aufzeichnungen unverzüglich zu vernichten oder zu löschen, es sei denn, sie werden für die in Absatz 2 genannten Zwecke noch benötigt.
§§§
Zu § 22a ZFdG |
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§ 22a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
§§§
Zum Abschnitt 3 ZFdG |
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Abschnitt 3 mit dem §§ 23a bis 23f wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.04, durch Art.2 Nr.7 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
§§§
Zu § 23 ZFdG |
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In § 23 Abs.1, 3, 4, 6 bis 8 und Satz 3 wurde jeweils das Wort „Bundesgrenzschutzgesetzes“ durch das Wort „Bundespolizeigesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.26 iVm Art.137 vom 21.06.05 (BGBl_I_05,1818)
§§§
Zu § 23a ZFdG |
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§ 23a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.04, durch Art.2 Nr.7 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
In § 23a Abs.3 Nr.1 Buchstabe b wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.1114 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 23a Abs.3 Einleitungssatz wurde nach der Angabe „in Verbindung mit Abs.1“ die Angabe „oder 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.13 a) aa) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
In § 23a Abs.3 Nr.1 wurden nach den Wörtern „Herstellungsausrüstung und Technologie“ ein Komma und die Angabe „sowie von Gütern, die geeignet sind und von denen auf Grund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie ganz oder teilweise für eine militärische Endbestimmung im Sinne von Artikel 4 Abs.2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr.1334/2000 vom 22.Juni 2000 oder im Sinne von § 5c der Außenwirtschaftsverordnung bestimmt sind,“ eingefügt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.13 a) bb) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
In § 23a Abs.3 Nr.2 und 3 wurde jeweils das Wort „wesentlichen“ durch das Wort „erheblichen“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.13 a) cc) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
In § 23a Abs.3 Nr.3 wurde nach dem Wort „leisten“ das Wort „oder“ und Nummer 4 angefügt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.13 a) dd) und ee) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
In § 23a Abs.4 Satz 3 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.13 b) Vm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
Bisheriger Wortlaut
§ 23a Abs.4a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.13 c) Vm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
§ 23a Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.13 d) Vm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
Bisheriger Wortlaut
(5) 1Soweit von der Überwachung und Aufzeichnung voraussichtlich Kommunikation erfasst sein
wird, über die nach den §§ 53, 53a der Strafprozessordnung
das Zeugnis verweigert werden darf, ist dies
im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter
Würdigung des vom betroffenen Zeugnisverweigerungsrecht
geschützten Interesses besonders zu
berücksichtigen und, soweit hiernach geboten und
möglich, die Überwachung zu beschränken.
2Dies gilt
nicht, soweit die zeugnisverweigerungsberechtigte
Person der Beteiligung an der Tat oder der Begünstigung,
Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtigt ist.
3Die Sätze 1 und 2 finden auch bei Maßnahmen Anwendung, welche sich auf die dem Brief- und Postgeheimnis
unterliegenden Sendungen beziehen.
§ 23a Abs.5a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.13 e) Vm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
§§§
Zu § 23b ZFdG |
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§ 23b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.04, durch Art.2 Nr.7 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
§ 23b Abs.4 Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.14 Vm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
Bisheriger Wortlaut
In § 23b Abs.3 Satz 3 wurden die Wörter „Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.88 Nr.2 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 23c ZFdG |
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§ 23c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.04, durch Art.2 Nr.7 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
§ 23c Abs.4 Satz 4 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.15 a) Vm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
Bisheriger Wortlaut
In § 23c Abs.5 Satz 5 wurden die Wörter „oder soll sie auf Dauer unterbleiben“ gestrichen, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.15 b) Vm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
§§§
Zu § 23d ZFdG |
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§ 23d wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.04, durch Art.2 Nr.7 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
In § 23d Abs.3 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.1114 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 23e ZFdG |
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§ 23e wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.04, durch Art.2 Nr.7 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
§§§
Zu § 23f ZFdG |
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§ 23f wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.04, durch Art.2 Nr.7 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
§§§
Zu § 23g ZFdG |
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§ 23g wurde eingefügt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.16 Vm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
§§§
Zu § 26 ZFdG |
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§ 26 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.17 a) Vm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
In § 26 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „§ 23 Abs.2“ durch die Angabe „§ 23 Abs.2 bis 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.17 b) Vm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
§§§
Zu § 27 ZFdG |
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§ 27 Abs.1 Satz 2 wurden angefügt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
§§§
Zu § 28 ZFdG |
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§ 28 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 29 ZFdG |
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§ 29 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
§§§
Zu § 30 ZFdG |
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§ 30 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 31 ZFdG |
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§ 31 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
Bisheriger Wortlaut
(3) Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 21 Abs.5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt.
§§§
Zu § 32 ZFdG |
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In § 32 Überschrift wurden nach dem Wort „Mittel“ die Wörter „außerhalb von Wohnungen“ angefügt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.22 a) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
In § 32 Abs.1 Satz 1 wurden vor dem Wort „Verfolgung“ die Wörter „Verhütung und“ und nach dem Wort „Straftaten“ die Wörter „sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten“ angefügt sowie die Wörter „innerhalb und“ gestrichen, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.22 b) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
§ 32 Abs.2 Satz 2 und 3 wurden gestrichen, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.22 c) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
Bisheriger Wortlaut
2aWurden die personenbezogenen Daten in oder aus einer Wohnung erlangt,
so ist die Verwendung für die in Satz 1 genannten Zwecke
nur zulässig nach Feststellung der Rechtmäßigkeit der
Maßnahme durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk das
Zollfahndungsamt seinen Sitz hat;
2bbei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
3Die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten für Zwecke
der Strafverfolgung richtet sich nach § 161 Abs.2 der
Strafprozessordnung.
§ 32 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.22 d) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 32a ZFdG |
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§ 32a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
§§§
Zu § 32b ZFdG |
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In Kapitel 4 wurde § 32b eingefügt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
§§§
Zu § 32c ZFdG |
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In Kapitel 4 wurde § 32c eingefügt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
§§§
Zu § 33 ZFdG |
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In § 33 Abs.4 Satz 1 wurde nach der Angabe „§ 10 Abs.2, 3 und 4 Satz 2“ die Angabe „und 3“ gestrichen, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.25 a) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
§ 33 Abs.4 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.25 b) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
§§§
Zu § 34 ZFdG |
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§ 34 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen
personenbezogene Daten an Stellen im Sinne des § 3
Abs.6 übermitteln, sofern diese berechtigte Empfänger
oder zur Weiterleitung an diese ermächtigt sind.
2Für
andere Datenübermittlungen gilt § 117 Abs.3 Satz 1 der
Abgabenordnung entsprechend, soweit die Datenübermittlung
zur Erfüllung der Aufgaben der Behörde des Zollfahndungsdienstes
oder der Aufgaben des Dritten, an den übermittelt wird, erforderlich ist.
§§§
Zu § 37 ZFdG |
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§ 37 Abs.4 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.27 a) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
Bisheriger Wortlaut
§ 37 Abs.4 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.27 b) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
§§§
Zu § 42 ZFdG |
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In § 42 wurde jeweils das Wort „Bundesgrenzschutzgesetzes“ durch das Wort „Bundespolizeigesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.26 iVm Art.137 vom 21.06.05 (BGBl_I_05,1818)
In § 42 wurde nach der Angabe „§ 25 Abs.2“ die Angabe „sowie bei einer Inanspruchnahme nach § 26 Abs.2“ eingefügt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.28 b) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
§§§
Zu § 44 ZFdG |
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In § 44 wurden nach der Angabe „der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes)“ ein Komma sowie die Angabe „des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes)“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.04, durch Art.2 Nr.6 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
§§§
Zum Kapitel 5 ZFdG |
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Kapitel 5 mit den §§ 45 bis 47 mit dem §§ 23a bis 23f wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.04, durch Art.2 Nr.8 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
§§§
Zu § 45 ZFdG |
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§ 45 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.04, durch Art.2 Nr.7 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
§§§
Zu § 46 ZFdG |
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§ 46 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.04, durch Art.2 Nr.7 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
§§§
Zu § 47 ZFdG |
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§ 47 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.04, durch Art.2 Nr.7 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
In § 47 wurde die Angabe „31. Dezember 2005“ durch die Angabe „30. Juni 2007“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3681)
§ 47 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.1 Nr.29 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
Bisheriger Wortlaut
Die Überschrift zu Abschnitt 3, die §§ 23a bis 23f, die Überschrift zu Kapitel 5 sowie die §§ 45 bis 47 treten am 30.Juni 2007 (2) außer Kraft.
§§§
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