Text-ZollVG-Zollverwaltungsgesetz
  ZollVG  
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BGBl.III/FNA: 613-7

 

Zollverwaltungsgesetz

(ZollVG)


vom 21.12.92 (BGBl_I_92,2125, 93,2493)
zuletzt geändert durch Art.9a des Gesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)

= Art.1 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben

bearbeitet und verlinkt (14)
von
H-G Schmolke

[ 2008 ]       [ 2007 ]

§§§




 Erfassung des Warenverkehrs 

§_1   ZollVG
Aufgaben der Zollverwaltung

(1) 1Der Verkehr mit Waren über die Grenze des Zollgebiets der Europäischen Gemeinschaften (Zollgebiet der Gemeinschaft) sowie über die Grenzen von Freizonen im Sinne des Artikels 167 Abs.3 des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 799 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung (Freizonen des Kontrolltyps I) wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht.
2Die zollamtliche Überwachung sichert insbesondere die Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die Einhaltung des Zollrechts.
3Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die im Zollkodex geregelten Abgaben sowie die Einfuhrumsatzsteuer und die anderen für eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauchsteuern.
4Zollkodex im Sinne dieses Gesetzes ist die Verordnung (EWG) Nr.2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl.EG Nr.L 302 S.1, 1993 Nr.L 79 S.84, 1996 Nr.L 97 S.38), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl.EG Nr.L 311 S.17), in der jeweils geltenden Fassung.
5Zollkodex-Durchführungsverordnung im Sinne dieses Gesetzes ist die Verordnung (EWG) Nr.2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr.2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl.EG Nr.L 253 S.1, 1994 Nr.L 268 S.32, 1996 Nr.L 180 S.34, 1997 Nr.L 156 S.59, 1999 Nr.L 111 S.88), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.881/2003 der Kommission vom 21.Mai 2003 (ABl.EU Nr.L 134 S.1), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Verkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren über die Grenze des deutschen Verbrauchsteuererhebungsgebietes wird zollamtlich überwacht.

(3) Die zollamtliche Überwachung sichert darüber hinaus die Einhaltung der gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften, die das Verbringen von Waren in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbieten oder beschränken (Verbote und Beschränkungen).

(3a) 1Der Verkehr mit Barmitteln, die in die oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr.1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl.EU Nr.L 309 S.9), im Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht.
2Soweit die Verordnung (EG) Nr.1889/2005 auf nationales Recht verweist, gelten die Bestimmungen zur Überwachung des innergemeinschaftlichen Bargeldverkehrs entsprechend, soweit in diesem Gesetz keine abweichende Regelung getroffen wird.
3Zur Verhinderung und Verfolgung der Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches und der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches, wird unbeschadet der Absätze 1 bis 3 und 4, der §§ 10 bis 12 und der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung das Verbringen von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem und durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht.
4Dem Bargeld gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinne des Satzes 3 sind Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs.1 des Depotgesetzes und § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Schecks, Wechsel, Edelmetalle und Edelsteine sowie elektronisches Geld im Sinne des § 1 Abs.14 des Kreditwesengesetzes.

(3b) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern Beamte der Bundespolizei damit betrauen, Aufgaben der Zollverwaltung nach Absatz 3a Satz 3 bei Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei wahrzunehmen.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde Beamte der Polizeien der Länder Bayern, Bremen und Hamburg damit betrauen, Aufgaben der Zollverwaltung nach Absatz 3a Satz 3 wahrzunehmen, soweit das Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes im Sinne von § 2 Abs.1 des Bundespolizeigesetzes mit eigenen Kräften wahrnimmt.

(3c) Die Zollfahndungsämter haben unabhängig von ihrer Zuständigkeit nach § 208 Abs.1 der Abgabenordnung die Aufgaben, die international organisierte Geldwäsche sowie damit in Zusammenhang stehende Straftaten, soweit diese in Verbindung mit dem Wirtschaftsverkehr mit Wirtschaftsgebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes stehen, zu erforschen und zu verfolgen.

(4) Die Zollverwaltung erfüllt im übrigen die Aufgaben, die ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind.

§§§




§_2   ZollVG
Verkehrswege

(1) 1Waren dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur auf Zollstraßen (Absatz 4) in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sowie in die oder aus den Freizonen des Kontrolltyps I verbracht werden.
2Dies gilt nicht für den öffentlichen Schienenverkehr und den Luftverkehr.

(2) Einfliegende Luftfahrzeuge dürfen nur auf einem Zollflugplatz landen, ausfliegende nur von einem solchen abfliegen.

(3) 1Einfahrende Wasserfahrzeuge dürfen nur an Zollandungsplätzen anlegen, ausfahrende nur von solchen ablegen.
2Wasserfahrzeuge dürfen ohne zollamtliche Genehmigung auf der Zollstraße nicht mit anderen Fahrzeugen oder mit dem Land in Verbindung treten.

(4) 1Zollstraßen sind Landstraßen, Wasserstraßen, Rohrleitungen und sonstige Beförderungswege, auf denen Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sowie in die oder aus den Freizonen des Kontrolltyps I zu verbringen sind.
2Zollstraßen sowie die Zollflugplätze und Zollandungsplätze werden öffentlich bekanntgegeben.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, soweit Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen, zur Erleichterung des Verkehrs Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 3 zulassen und dabei bestimmen, daß in Einzelfällen Ausnahmen auch im Verwaltungswege zugelassen werden können.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung unter den Voraussetzungen des Artikels 38 Abs. 4 des Zollkodex Ausnahmen von der in Artikel 38 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verpflichtung, in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort zu befördern, vorsehen.

§§§




§_3   ZollVG
Zeitliche Beschränkung der Ein- und Ausfuhr

(1) Waren, die auf Zollstraßen zu befördern sind, dürfen nur während der Öffnungszeiten der zuständigen Zollstellen in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sowie in die oder aus den Freizonen des Kontrolltyps I verbracht werden.

(2) 1Von der Beschränkung des Absatzes 1 befreit sind der Seeverkehr, der Postverkehr, der Reiseverkehr, der fahrplanmäßige Personenschiffsverkehr auf Binnengewässern und der öffentliche fahrplanmäßige Kraftfahrzeugverkehr.
2Außerdem kann das zuständige Hauptzollamt weitere Ausnahmen und Erleichterungen zulassen, soweit es die Umstände erfordern und die Möglichkeit der zollamtlichen Überwachung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

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§_4   ZollVG
Gestellung

(1) Die Gestellung ist innerhalb der dafür bekanntgegebenen Öffnungszeiten (§ 18) am Amtsplatz der zuständigen Zollstelle oder an dem von ihr zugelassenen Ort zu bewirken.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Erleichterung des Verkehrs durch Rechtsverordnung in den im Zollkodex und in sonstigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften genannten Fällen Ausnahmen von der Pflicht zur Gestellung oder Erleichterungen bei der Gestellung vorsehen.
2Es kann dabei bestimmen, daß in einzelnen Fällen Ausnahmen auch im Verwaltungsweg zugelassen werden können, soweit Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.

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§_5   ZollVG
Sondervorschriften für Postsendungen

(1) 1Soweit Postsendungen nicht bereits nach Maßgabe des Zollkodex und sonstiger gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zu gestellen sind, legt die Deutsche Post AG Sendungen der zuständigen Zollstelle zur Nachprüfung vor, bei denen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß Waren unter Verstoß gegen ein Einfuhr- , Durchfuhr- oder Ausfuhrverbot in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.
2Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird für die Gestellung sowie für die Vorlegung sonstiger Sendungen eingeschränkt.

(2) Die Deutsche Post AG ist befugt, für von ihr beförderte Waren, die nach Maßgabe des Zollkodex zu gestellen sind, Zollanmeldungen in Vertretung des Empfängers abzugeben.

(3) § 46 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird durch diese Vorschrift nicht berührt.

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 Erlangung einer zollrechtlichen Bestimmung 

§_6   ZollVG
Zolltarif

(1) Der Zolltarif umfaßt die in Artikel 20 des Zollkodex genannten Rechtsakte sowie die Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBl. II S. 896) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann, soweit eine deutsche Zolltarifhoheit noch besteht, im Einvernehmen mit dem für den jeweiligen Bereich fachlich zuständigen Bundesministerium durch Rechtsverordnung

  1. aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere zur Erfüllung internationaler vertraglicher Verpflichtungen, Zollsätze des Zolltarifs ermäßigen oder aufheben;

  2. den Zolltarif insoweit ändern,

    a) als dies der Bundesrepublik Deutschland auf Grund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, der Beitrittsverträge hierzu und der Verträge zu deren Änderung, Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Zollunion oder Freihandelszone oder auf Grund von hierauf gestützten Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemeinschaften gestattet worden ist;

    b) als dies zur beschleunigten Verwirklichung der Ziele der unter Buchstabe a bezeichneten Verträge erforderlich ist, wenn sichergestellt ist, daß die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften entsprechende Zolltarifänderungen durchführen;

    c) als die Bundesrepublik Deutschland nach den unter Buchstabe a bezeichneten Verträgen sowie nach den auf die vorbezeichneten Verträge gestützten Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemeinschaften zur Festsetzung von Zollkontingenten berechtigt ist.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann, soweit eine deutsche Zolltarifhoheit noch besteht, durch Rechtsverordnung den Zolltarif insoweit ändern,

  1. als die Bundesrepublik Deutschland nach den in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Verträgen, auf Grund von hierauf gestützten Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund von Beschlüssen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten dazu verpflichtet ist;

  2. als es zur Durchführung von Verträgen, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder diese Gemeinschaften mit anderen Staaten geschlossen haben, sowie von Beschlüssen über die beschleunigte Verwirklichung der Ziele der vorbezeichneten Verträge erforderlich ist;

  3. als die Bundesrepublik Deutschland nach den in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a und den in Nummer 2 bezeichneten Verträgen, auf Grund von hierauf gestützten Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund von Beschlüssen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Festsetzung von Zollkontingenten verpflichtet ist.

(4) Bei Zolltarifänderungen nach den Absätzen 2 und 3 können Zollsätze, die gesenkt werden, bis auf ganze Zahlen nach unten und Zollsätze, die erhöht werden, bis auf volle Zahlen nach oben gerundet werden.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann, soweit eine deutsche Zolltarifhoheit noch besteht, zur internationalen Vereinheitlichung oder aus anderen zolltechnischen Gründen durch Rechtsverordnung das Schema des Zolltarifs einschließlich der Allgemeinen Vorschriften ändern, ohne den Zollsatz oder die Zollfreiheit für die betroffenen Waren zu ändern.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann den Zolltarif durch Rechtsverordnung insoweit ändern, als die Bundesrepublik Deutschland auf Grund unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltender Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaften über Änderungen oder Ergänzungen des Gemeinsamen Zolltarifs verpflichtet oder ermächtigt ist, Durchführungsvorschriften zu erlassen.

(7) weggefallen

(8) Das Bundesministerium der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Dienststellen der Zollverwaltung für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und von verbindlichen Ursprungsauskünften nach Artikel 12 des Zollkodex.

(9) 1Die Industrie- und Handelskammern erteilen zum Zwecke der Ausstellung von Ursprungsnachweisen verbindliche Auskünfte nach Artikel 12 des Zollkodex über die Feststellung des nichtpräferentiellen Ursprungs für Waren, die in der Europäischen Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt oder be- oder verarbeitet werden.
2Dies gilt nicht für Waren, für die gemeinsame Marktorganisationen bestehen, nach denen die Gewährung von Leistungen von der Bestimmung des Ursprungs abhängt.

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§_7   ZollVG
Nichtannahme der Zollanmeldung

(1) Unbeschadet des Zollkodex und der sonstigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften lehnt die Zollstelle die Annahme der Zollanmeldung ab, wenn

  1. die Zollstelle sachlich nicht zuständig ist,

  2. die Voraussetzungen für die beantragte Zollbehandlung nicht vorliegen oder

  3. Verbote und Beschränkungen entgegenstehen.

(2) Die Zollstelle kann die Annahme der Zollanmeldung ablehnen, wenn

  1. sie örtlich nicht zuständig ist,

  2. die Regelungen über den Amtsplatz oder die Öffnungszeiten (§ 18) nicht beachtet worden sind.

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§_8   ZollVG
Nämlichkeitssicherung

1Soweit die Sicherung der Nämlichkeit (Artikel 72 des Zollkodex) erforderlich ist, hat der Beteiligte Räume, Beförderungsmittel und Behältnisse, die zollamtlich verschlossen werden sollen, auf seine Kosten zollsicher herzurichten.
2Er hat auch auf seine Kosten an Packstücken und Waren die Vorrichtungen zum Anlegen der Nämlichkeitsmittel anzubringen und Muster, Abbildungen oder Beschreibungen von Waren unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie als Nämlichkeitsmittel erforderlich sind.

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§_9   ZollVG
Zollbehandlung auf dem Betriebsgelände bestimmter Unternehmen

(1) Wird die Zollbehandlung des Personen- oder Güterverkehrs auf dem Betriebsgelände oder auf einem Beförderungsmittel eines Unternehmens durchgeführt, das dem öffentlichen Verkehr oder dem öffentlichen Warenumschlag dient, so gelten für die Beziehung zwischen der Zollverwaltung und dem Unternehmen die Absätze 2 bis 5.

(2) 1Das Unternehmen stellt die erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Rampen, Lagerräume und -plätze, Brücken, Diensträume, Wiege- und Untersuchungsvorrichtungen, Parkplätze für die Dienstkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge der Zollbediensteten zur Verfügung und hält sie in gutem Zustand.
2Die Zollverwaltung vergütet dem Unternehmen auf Antrag seine Selbstkosten, soweit es diese Einrichtungen nicht ohnehin benötigt.
3Soweit ein Aufwand über das Maß hinausgeht, das für zolleigene Einrichtungen üblich ist, wird er nicht vergütet.
4Liegt der marktübliche Preis unter den Selbstkosten, wird dieser vergütet.

(3) 1Die Zollverwaltung kann von dem Unternehmen weitere Leistungen verlangen, die mit der Zollbehandlung der von ihm beförderten oder umgeschlagenen Waren zusammenhängen und die ihm nach den Umständen zugemutet werden können.
2Das Unternehmen kann dafür Vergütung seiner Selbstkosten verlangen.
3Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) 1Für die von der Zollverwaltung zu zahlende Vergütung kann eine Pauschale vereinbart werden.
2In allen anderen Fällen hat die Abrechnung der nach den vorstehenden Absätzen verlangten Vergütung in nachprüfbarer Weise zu erfolgen.
3Zur Überprüfung hat das Unternehmen der Zollverwaltung auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(4a) Das Unternehmen hat

  1. den Zollbediensteten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben den Zutritt zu den in Absatz 2 genannten Einrichtungen und Beförderungsmitteln unentgeltlich zu gestatten,

  2. sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unentgeltlich zu befördern,

  3. den für die Wahrnehmung der Aufgaben zuständigen Zolldienststellen Fahr- und Flugpläne sowie die tatsächlichen Verkehrsbewegungen rechtzeitig und unentgeltlich mitzuteilen.

(5) Verkehrsverwaltungen des Bundes gelten als Unternehmen im Sinne der vorstehenden Absätze.

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 Befugnisse der Zollverwaltung 

§_10   ZollVG
Zollamtliche Überwachung

(1) 1Unbeschadet der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung können die Bediensteten der Zollverwaltung zur Durchführung der in § 1 genannten Aufgaben im grenznahen Raum (§ 14 Abs. 1) Personen und Beförderungsmittel anhalten.
2Die zum Anhalten aufgeforderte Person hat auf Verlangen der Zollbediensteten stehenzubleiben und sich auszuweisen.
3Führer von Beförderungsmitteln haben auf Verlangen zu halten und die Beförderungspapiere vorzulegen.
4Sie haben den Zollbediensteten auf Verlangen auch zu ermöglichen, an Bord und von Bord zu gelangen.
5Gepäck, Beförderungsmittel und ihre Ladung können zur Feststellung der Einhaltung der Zollvorschriften an Ort und Stelle oder einem anderen geeigneten Ort geprüft werden.
6Die von der Prüfung Betroffenen haben auf Verlangen die Herkunft der Waren anzugeben, die Entnahme von unentgeltlichen Proben zu dulden und die nach den Umständen erforderliche Hilfe zu leisten.

(2) Für örtlich und zeitlich begrenzte Kontrollen außerhalb des grenznahen Raums gilt Absatz 1, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß Waren, die der zollamtlichen Überwachung nach dem gemeinschaftlichen Zollrecht oder diesem Gesetz unterliegen, von Personen oder in Beförderungsmitteln mitgeführt werden.

(3) 1Personen können bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, daß sie vorschriftswidrig Waren mitführen, die der zollamtlichen Überwachung nach dem gemeinschaftlichen Zollrecht oder diesem Gesetz unterliegen, angehalten und an einem hierfür geeigneten Ort körperlich durchsucht werden.
2Kann die körperliche Durchsuchung das Schamgefühl verletzen, so wird sie einer oder einem Zollbediensteten gleichen Geschlechts übertragen.
3Bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß die angehaltenen Personen Waffen in oder unter ihrer Kleidung verborgen haben, können sie an Ort und Stelle durchsucht werden.

(3a) 1Im Rahmen der Erfassung des Warenverkehrs kann durch Überholung am Ort der Gestellung geprüft werden, ob Nichtgemeinschaftswaren eingeführt worden sind oder ob der Gestellungspflicht vollständig genügt worden ist.
2Stehen dafür erforderliche Einrichtungen am Amtsplatz oder einem anderen für die Gestellung zugelassenen Ort nicht zur Verfügung, so kann für die Überholung der nächste geeignete Ort bestimmt werden.
3Der Gestellungspflichtige hat die Überholung zu ermöglichen.
4Er hat dabei selbst oder durch andere auf seine Kosten und Gefahr die erforderliche Hilfe nach zollamtlicher Anweisung zu leisten.
5Er hat auf Verlangen schwer feststellbare, zur Aufnahme von Waren geeignete Stellen anzugeben sowie Beschreibungen des Beförderungsmittels, Verzeichnisse der Ausrüstungsstücke und Ersatzteile und andere Unterlagen über das Beförderungsmittel vorzulegen.
6Diese Pflichten treffen für das Beförderungsmittel den Fahrzeugführer.

(4) Die Zollbediensteten dürfen nach § 5 Abs. 1 vorgelegte Sendungen öffnen und prüfen.

(5) Das Grundrecht auf Freiheit der Person, das Brief- und Postgeheimnis sowie das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 2 Abs. 2, Artikel 10 und Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 eingeschränkt.

§§§




§_11   ZollVG
Datenübermittlung ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen

(1) 1Die Dienststellen der Zollverwaltung, die Aufgaben nach § 1 wahrnehmen, können an Zoll-, Polizei-, Justiz- und Verwaltungsbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen anderer Staaten sowie zwischen- und überstaatliche Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befasst sind, personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist

  1. zur Erfüllung einer ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgabe,

  2. zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten oder der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder

  3. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

2Gleiches gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen.

(2) 1aDie in Absatz 1 genannten Dienststellen tragen die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung;
1bsie haben die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen.
2Der Dritte, an den übermittelt wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind.
3Ferner ist ihm der vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen.
4Die Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde.
5Die Übermittlung unterbleibt außerdem, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere, wenn im Empfängerland kein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet wäre.

(3) Die Übermittlung nach Absatz 1 unterbleibt ferner, wenn für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen.

(4) § 3 Abs. 6 des Zollfahndungsdienstgesetzes findet Anwendung.

§§§




§_12   ZollVG
Weiterleitungsbefugnis

1Ergeben sich bei der zollamtlichen Überwachung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß Waren unter Verstoß gegen ein Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbot in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, und werden diese Anhaltspunkte durch Nachprüfung nicht entkräftet, so werden die Waren und die dazugehörigen Verwaltungsvorgänge vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen der Staatsanwaltschaft oder, wenn nur die Ahndung als Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt, der für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Verwaltungsbehörde vorgelegt.
2Für Postsendungen gilt dies nur, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen.
3Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingeschränkt.

§§§




§_12a   ZollVG
Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs

(1) 1Die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. EU Nr. L 309 S. 9), erforderliche Anmeldung muss schriftlich im Zeitpunkt der Ein- oder Ausreise erfolgen.
2Die §§ 2 und 4 gelten entsprechend.

(2) 1Auf Verlangen der Zollbediensteten haben Personen Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr, die sie in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen oder befördern, nach Art, Zahl und Wert anzuzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck darzulegen.
2Institute im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung und ihre Beauftragten sind von den Verpflichtungen nach Satz 1 ausgenommen.

(3) 1Zur Ermittlung des Sachverhaltes nach den Absätzen 1 und 2 haben die Zollbediensteten die Befugnisse nach § 10.
2Im Bereich der Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union findet § 10 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
3Ist es zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen erheben, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Betroffenen nicht zum Ziel führt oder aussichtslos wäre.

(4) 1Die Zollbediensteten können, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zwecke der Geldwäsche verbracht werden, das Bargeld oder die gleichgestellten Zahlungsmittel bis zum Ablauf des dritten Werktages nach dem Auffinden sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung nehmen, um die Herkunft oder den Verwendungszweck aufzudecken.
2Fällt der dritte Werktag auf einen Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
3Diese Frist kann durch Entscheidung eines Richters einmalig bis zu einem Monat verlängert werden.
4Zur Bekanntmachung der Entscheidung genügt eine formlose Mitteilung.
5Zuständig ist der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Sicherstellung erfolgt ist.
6Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden sind von der Sicherstellung unverzüglich zu unterrichten.

(4a) 1Absatz 4 gilt entsprechend, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zwecke der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches, verbracht werden.
2Dies ist in der Regel insbesondere dann der Fall, wenn sich Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Besitz oder Eigentum von natürlichen oder juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen befinden, deren Name auf einer Liste nach

in der jeweils geltenden Fassung aufgenommen wurde, es sei denn, von den zuständigen nationalen Behörden wurde eine Ausnahmegenehmigung nach Artikel 5 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. EG Nr. L 344 S. 70) in der jeweils geltenden Fassung oder nach Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 erteilt.

(5) 1Die zuständigen Zollbehörden dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 3a und nach den Absätzen 1 bis 4a erforderlich ist, personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen.
2Die Zollbehörden können diese Daten an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und die Verwaltungsbehörde nach § 31a Abs. 4 und § 31b Abs. 3 sowie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder der des Empfängers erforderlich ist.
3Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Finanzbehörden ist zulässig, soweit ihre Kenntnis von Bedeutung sein kann zur Durchführung

  • eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen,

  • eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat,

  • eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder

  • eines Verwaltungsverfahrens wegen unerlaubter Finanztransferdienstleistungen.

  • (6) Für Streitigkeiten wegen Maßnahmen nach Absätze 2, 3, 4 Satz 1, Absatz 4a Satz 1 und Absatz 5 ist der Finanzrechtsweg gegeben.

    §§§




    §_12b   ZollVG
    Befugnisse der Zollfahndungsämter bei der Verfolgung der internationalen organisierten Geldwäsche

    1aDie Zollfahndungsämter und ihre Beamten haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 3c dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung;
    1bihre Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

    §§§




    §_12c   ZollVG
    Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung

    1Nehmen Beamte der Bundespolizei und der Polizeien der Länder Aufgaben nach § 1 Abs. 3b wahr, so haben sie dieselben Befugnisse wie die Beamten der Zollverwaltung.
    2Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahme der Zollverwaltung.
    3Das Bundesministerium der Finanzen und die nachgeordneten Zolldienststellen üben ihnen gegenüber insoweit Fachaufsicht aus.

    §§§




    §_13   ZollVG
    Verwertung von Waren

    (1) 1Soweit im Zollkodex und in sonstigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften geregelt ist, daß Waren durch die Zollbehörden veräußert werden können, können sie durch Wegnahme oder Verfügungsverbot zollamtlich sichergestellt werden.
    2Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verwertung gepfändeter Sachen gelten sinngemäß.
    3Die Verbote und Beschränkungen sind zu beachten.
    4Die Beteiligten sollen vor der Veräußerung gehört werden.
    5Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind ihnen, soweit möglich, mitzuteilen.
    6Die veräußerten Waren werden dem Erwerber ausgehändigt, nachdem sie eine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben.

    (2) 1Im Rahmen des Artikels 56 des Zollkodex können vorübergehend verwahrte Waren durch die Zollbehörden veräußert werden, wenn ihnen Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung unverhältnismäßig viel kostet oder unverhältnismäßig schwierig ist.
    2Absatz 1 ist anzuwenden.

    (3) Waren, die nach den Absätzen 1 oder 2 nicht veräußert werden können, können vernichtet werden.

    §§§




     Vorschriften für Grundstücke 

    §_14   ZollVG
    Grenznaher Raum

    (1) 1Der grenznahe Raum erstreckt sich am deutschen Teil der Zollgrenze der Gemeinschaft bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern, von der seewärtigen Begrenzung des Zollgebiets der Gemeinschaft an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern.
    2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Zollbelange durch Rechtsverordnung den grenznahen Raum auszudehnen, soweit die zollamtliche Überwachung dies erfordert.

    (2) 1Zollbedienstete dürfen im grenznahen Raum Grundstücke mit Ausnahme von Gebäuden betreten und befahren.
    2Das Hauptzollamt kann verlangen, daß Grundstückseigentümer und -besitzer einen Grenzpfad freilassen, an Einfriedungen Durchlässe oder Übergänge einrichten oder Wassergräben überbrücken.
    3Das Hauptzollamt kann darüber hinaus auf eigene Kosten Grenzpfade, Durchlässe, Übergänge oder Brücken einrichten oder verbessern.

    (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann für den grenznahen Raum durch Rechtsverordnung zur Sicherung der Zollbelange

    1. das Feilbieten und Ankaufen von Waren im Reisegewerbe verbieten oder beschränken,

    2. anordnen, daß Weidevieh gekennzeichnet und über seinen Bestand Buch geführt wird. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Hauptzollämter übertragen.

    (4) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherung der Zollbelange durch Rechtsverordnung Binnengewässer, die von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft her zu Wasser zugänglich sind, ihre Inseln und ihr Ufergelände, Zollflugplätze, verkehrsrechtlich zugelassene Flugplätze sowie den um die Freizonen des Kontrolltyps I gelegenen Bereich in einer für die wirksame Überwachung erforderlichen Ausdehnung der Grenzaufsicht unterwerfen.
    2Für ein solches Gebiet gelten die Absätze 2 und 3 sowie § 10 Abs. 1 und § 15 Abs. 5 entsprechend.

    §§§




    §_15   ZollVG
    Grundstücke und Bauten in Grenznähe, an Freizonengrenzen und auf Flugplätzen

    (1) 1Bauten dürfen innerhalb einer Entfernung von 100 Metern, in Orten mit geschlossener Bauweise von 50 Metern, vom deutschen Teil der Zollgrenze der Gemeinschaft nur mit Zustimmung des Hauptzollamts errichtet oder geändert werden.
    2Die Entfernung bestimmt sich bei Binnengewässern vom Ufer, an der Küste von der Strandlinie an.
    3Der Zustand von Grundstücken darf innerhalb dieses Geländestreifens nur mit Zustimmung des Hauptzollamts verändert werden, wenn die Veränderung über die übliche Bewirtschaftung hinausgeht. Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die Sicherheit der Zollbelange gefährdet würde.
    4Sind Bauarbeiten oder Veränderungen ohne Zustimmung des Hauptzollamts ausgeführt worden, so kann das Hauptzollamt verlangen, daß der frühere Zustand wiederhergestellt wird.
    5Bei dicht an der Zollgrenze der Gemeinschaft liegenden Gebäuden und schwimmenden Anlagen kann das Hauptzollamt jederzeit Fenstergitter, Türverschlüsse oder andere besondere Sicherungsvorrichtungen anordnen.

    (2) 1Das Hauptzollamt kann in einzelnen Fällen die Benutzung von Grundstücken durch Personen, die nicht dort wohnen, in dem in Absatz 1 bezeichneten Geländestreifen beschränken, wenn dies für die zollamtliche Überwachung erforderlich ist.
    2Die Zollverwaltung kann auf Grundstücken in diesem Geländestreifen auf eigene Kosten Sperren, Hindernisse, Schutzhütten, Zugangswege und ähnliche Anlagen errichten, die unerlaubten Warenverkehr über die Zollgrenze erschweren oder eine bessere Überwachung ermöglichen.

    (3) Einrichtungen auf Zollflugplätzen (§ 2 Abs. 2) und verkehrsrechtlich zugelassenen Flugplätzen sind, soweit sie die Sicherheit der Zollbelange gefährden, auf Anordnung des Hauptzollamts zu entfernen oder mit geeigneten Sicherungsvorrichtungen zu versehen.

    (4) Bezüglich des um die Freizonen des Kontrolltyps I gelegenen Bereichs gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die Entfernung von der Freizonenbegrenzung drei Meter beträgt.

    (5) 1Entschädigungen werden in den Fällen der Absätze 1 bis 4 nicht gewährt.
    2Erleidet jemand durch eine Maßnahme auf Grund des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren.
    3Für Anordnungen des Hauptzollamts nach § 14 Abs. 2 und den Absätzen 1 bis 3 gelten die §§ 328 bis 335 der Abgabenordnung sinngemäß.

    (6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wehranlagen und Übungsplätze der Bundeswehr oder der Truppen verbündeter Staaten und für Anlagen der Eisenbahnen des Bundes.

    §§§




    §_16   ZollVG
    Enteignung

    (1) Für die Errichtung von Zollbauten im grenznahen Raum (§ 14 Abs. 1) ist die Enteignung zulässig.

    (2) Für Enteignungen nach Absatz 1 gelten § 2 und der Zweite und Dritte Teil sowie die §§ 67, 68, 71, 73 und 74 des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung sinngemäß.

    §§§




     Zollverwaltung, Beistandspflichten 

    §_17   ZollVG
    Zollbehörden und Zollstellen, Grenzaufsichtsdienst

    (1) Der organisatorische Aufbau der Zollverwaltung bestimmt sich nach dem Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427) in der jeweils geltenden Fassung.

    (2) 1Dienststellen der Zollverwaltung sind Zollbehörden im Sinne des Artikels 4 Nr. 3 des Zollkodex.
    2Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen sind Zollstellen im Sinne des Artikels 4 Nr. 4 des Zollkodex.

    (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten der Hauptzollämter und ihrer Dienststellen festlegen.

    (4) 1Der Grenzaufsichtsdienst der Zollverwaltung sichert unbeschadet anderer gesetzlicher Regelungen insbesondere den deutschen Teil der Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft und überwacht den grenznahen Raum (§ 14 Abs. 1) sowie die anderen der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete (§ 14 Abs. 4).
    2Zum Grenzaufsichtsdienst der Zollverwaltung gehören alle Zollbediensteten - einschließlich der Bediensteten des Wasserzolldienstes -, die in der Grenzaufsicht tätig sind.

    §§§




    §_17a   ZollVG
    Zentralstelle für Risikoanalyse

    1Die Dienststellen der Zollverwaltung, insbesondere der Zollabfertigungs- und Prüfungsdienst, werden bei ihrer Aufgabenwahrnehmung von einer Zentralstelle durch ein automationsgestütztes System der Risikoanalyse unterstützt.
    2Die konkreten Aufgaben der Zentralstelle im Rahmen des § 1, ihren Sitz sowie ihre Organisation und Ausstattung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

    §§§




    §_18   ZollVG
    Öffnungszeiten und Amtsplätze

    1Die Öffnungszeiten der Zollstellen und deren Amtsplätze werden durch Aushang bei den Zollstellen bekanntgegeben.
    2Der Amtsplatz der Zollstelle darf nur zum Zwecke der Durchführung und nur für die Dauer zollamtlicher Maßnahmen benutzt werden.
    3Gleiches gilt für die zur Vornahme der vorgenannten Maßnahmen besonders gekennzeichneten Plätze.

    §§§




    §_19   ZollVG
    Beistand

    (1) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann den Eisenbahnen des Bundes durch Rechtsverordnung zur Erleichterung des Verkehrs Hoheitsaufgaben übertragen.
    2Ausgenommen ist dabei der Erlaß von Abgabenbescheiden.
    3Dies gilt auch für nach § 111 Abs. 1 der Abgabenordnung zur Amtshilfe verpflichtete Verwaltungen des Bundes, sofern sie diese Aufgaben durch Bundesbeamte wahrnehmen.

    (2) Die in Absatz 1 genannten Verwaltungen und Unternehmen und die nach § 111 Abs. 4 der Abgabenordnung zu Zollhilfsorganen bestellten Unternehmen haben den Zollstellen bei der zollamtlichen Überwachung und bei der Zollbehandlung des Personen- und Güterverkehrs, dem ihre Einrichtungen dienen, Hilfe zu leisten, insbesondere

    1. die mit der zollamtlichen Überwachung ihres Verkehrs betrauten Zollbediensteten im Dienst unentgeltlich zu befördern und ihnen den Zutritt zu ihren Anlagen unentgeltlich zu gestatten,

    2. den in Betracht kommenden Zollstellen die Fahr- und Flugpläne einschließlich deren Änderungen für den Verkehr über die Grenze rechtzeitig und kostenlos mitzuteilen.

    (3) Die in Absatz 2 genannten Verwaltungen und Unternehmen haben Bedienstete, die wegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit rechtskräftig verurteilt sind, auf Verlangen des Hauptzollamts von jeder Verrichtung auszuschließen, auf die sich die zollamtliche Überwachung erstreckt.

    §§§




     Sondervorschriften für Freizonen 

    §_20   ZollVG
    Freizonen

    (1) 1Freizonen (Artikel 166 des Zollkodex) sind diejenigen Einrichtungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen.
    2Die Errichtung neuer Freizonen bedarf eines Bundesgesetzes.
    3Das Bundesministerium der Finanzen kann den Kontrolltyp bestehender Freizonen (Artikel 166 des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 799 der Zollkodex- Durchführungsverordnung) durch Verwaltungsakt ändern.

    (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Anpassung an wirtschaftliche Erfordernisse oder zur Vereinfachung der zollamtlichen Überwachung durch Rechtsverordnung den Verlauf einer Freizonengrenze ändern, soweit der wesentliche Bestand der Freizone nicht berührt wird.

    §§§




    §_21   ZollVG
    Persönliche Beschränkungen

    1Personen dürfen in Freizonen nur mit besonderer Erlaubnis des Hauptzollamts wohnen.
    2Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Zollbelange nicht entgegenstehen.

    §§§




    §_22   ZollVG
    Bauten in Freizonen

    1Bauten dürfen in Freizonen nur mit Zustimmung des Hauptzollamts errichtet, wesentlich in ihrer Bauart geändert oder anders verwendet werden.
    2Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die Sicherheit der Zollbelange gefährdet würde.
    3Sind Bauarbeiten ohne Zustimmung des Hauptzollamts ausgeführt worden, so kann das Hauptzollamt verlangen, daß der frühere Zustand wiederhergestellt wird.
    4aDie Beschränkungen gelten nicht für Bauten des Bundes, der Länder und der Gemeinden;
    4bdie Baupläne müssen jedoch dem Hauptzollamt spätestens einen Monat vor Baubeginn zugeleitet werden.

    §§§




    §_23   ZollVG
    Überwachung von Freizonen des Kontrolltyps I

    Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherung der Begrenzungen von Freizonen des Kontrolltyps I, insbesondere zur Ausgestaltung der Umzäunung, das Nähere durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen.

    §§§




    §_24   ZollVG
    Helgoland

    (1) Auf der Insel Helgoland kann nach Artikel 38 Abs. 3 des Zollkodex eine Zollstelle errichtet werden, die nach den im Zollgebiet der Gemeinschaft geltenden Vorschriften Amtshandlungen vornimmt.

    (2) 1Auf Helgoland kann das Befördern, Lagern, Veredeln und Verwenden von Nichtgemeinschaftswaren sowie der Handel damit in einzelnen Fällen beschränkt werden, wenn es die zollamtliche Überwachung erfordert.
    2Unter den gleichen Voraussetzungen können dort Betriebe, die gewerbsmäßig Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerte Gemeinschaftswaren befördern, lagern, veredeln, verwenden oder damit handeln, unter zollamtliche Überwachung gestellt und die Betriebsinhaber zur Buchführung verpflichtet werden.

    (3) Für die Verbote, Beschränkungen und Sicherungsmaßnahmen auf Helgoland gelten die §§ 328 bis 335 der Abgabenordnung sinngemäß.

    §§§




     Sonstige Vorschriften 

    §_25   ZollVG
    Beschränkung des Warenverkehrs

    (1) 1Der Handel mit Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerten Waren, die zur Verwendung als Schiffs- und Reisebedarf bestimmt sind, darf nur mit schriftlicher Erlaubnis des Hauptzollamts betrieben werden.
    2Die Erlaubnis kann zur Sicherung der Zollbelange mit Auflagen verbunden werden.

    (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherung der Zollbelange durch Rechtsverordnung die Abgabe und den Bezug unverzollter oder unversteuerter Waren als Schiffs- und Reisebedarf einschränken oder für bestimmte Fälle untersagen.

    §§§




    §_26   ZollVG
    Versand

    (1) Soweit der Zollkodex oder sonstige gemeinschaftsrechtliche Vorschriften eine Befugnis zur Einräumung von Erleichterungen oder vereinfachten Verfahren im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens vorsehen, kann das Bundesministerium der Finanzen das Nähere durch Rechtsverordnung regeln.

    (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vereinbarungen nach Artikel 97 Abs. 2 Buchstabe a des Zollkodex im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Kraft zu setzen und ergänzende Verfahrensvorschriften zur Durchführung dieser Vereinbarungen zu erlassen.

    §§§




    §_27   ZollVG
    Abgabenerhebung zum Pauschsatz

    (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung für Waren, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, zur Abgeltung der Einfuhrabgaben pauschalierte Abgabensätze festsetzen, die angewendet werden, wenn der Zollanmelder nicht Verzollung nach dem Zolltarif und Versteuerung nach den in Betracht kommenden Steuergesetzen beantragt.

    (2) Absatz 1 gilt nicht für Einfuhrabgaben, deren Aufkommen den Ländern zusteht.

    §§§




     Sonstige Ermächtigungen 

    §_28   ZollVG
    Rechtsverordnungsermächtigungen für Verfahrensregelungen

    (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Zollbelange durch Rechtsverordnung die durch dieses Gesetz festgelegten Pflichten näher zu bestimmen und das Verfahren der zollamtlichen Überwachung in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sowie in die oder aus den Freizonen verbrachter Waren sowie den Erhalt ihrer zollrechtlichen Bestimmung näher zu regeln.

    (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung internationale Zollübereinkommen oder -übereinkünfte, welche die vorübergehende Verwendung bestimmter Beförderungsmittel, die Beförderung von Waren unter Zollverschluß, andere Zollverfahren oder die Harmonisierung und Vereinfachung von Zollförmlichkeiten betreffen, in Kraft zu setzen.

    (3) weggefallen

    §§§




    §_29   ZollVG
    Rechtsverordnungsermächtigung für die Anordnung außertariflicher Zollfreiheit

    (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung,

    1. soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften dies vorsieht, Zollfreiheit anordnen

      a) für Waren, die aus einem neu beigetretenen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückkehren,

      b) für Waren, die Bordbedarf für Schiffe, Luftfahrzeuge und internationale Züge sind,

      c) für Waren, die zur üblichen Ausrüstung militärischer Einheiten gehören, wenn sie von einer Truppeneinheit, einem einzelnen Schiff oder Luftfahrzeug mitgeführt werden, sowie für Verteidigungsgut, das zur Durchführung von zwischenstaatlichen Gemeinschaftsprogrammen verwendet wird,

      d) für Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch von ihnen oder den Angehörigen ihres Haushalts oder als Geschenk bestimmt sind,

      e) unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit für Waren, für die nach zwischenstaatlichem Brauch kein Zoll erhoben wird,

    2. zum Schutz der betroffenen Wirtschaftskreise die Befreiung von Zöllen einschränken, soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften dies vorsieht.

    (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann in den Fällen des Absatzes 1 die Zollfreiheit davon abhängig machen, daß bestimmte Nachweise bis zu bestimmten Zeitpunkten geführt werden und daß die Waren unter zollamtlicher Überwachung zu dem begünstigten Zweck verwendet werden.

    (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung für Waren mit Ursprung oder Herkunft aus Ländern, die keine Gegenseitigkeit gewähren, die Begünstigungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d ausschließen oder einschränken.

    §§§




    §_30   ZollVG
    Rechtsverordnungsermächtigung für die Anordnung außertariflicher Zollfreiheit zur Förderung der Luft- und Schiffahrt

    Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Förderung der Luftfahrt und der Schiffahrt durch Rechtsverordnung Betriebsstoffe auch in anderen als in § 29 geregelten Fällen vom Zoll befreien, wenn sie unter zollamtlicher Überwachung für Luftfahrzeuge oder Schiffe verwendet werden.

    §§§




     Steuerordnungswidrigkeiten 

    §_31   ZollVG
    Steuerordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 eine Ware außerhalb einer Zollstraße einführt oder ausführt, entgegen § 2 Abs. 2 außerhalb eines Zollflugplatzes landet oder abfliegt, entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 außerhalb eines Zollandungsplatzes anlegt oder ablegt oder entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 auf einer Zollstraße mit anderen Fahrzeugen oder mit dem Land in Verbindung tritt,

    2. entgegen § 3 Abs. 1 eine Ware außerhalb der Öffnungszeiten einführt oder ausführt,

    3. entgegen § 10 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 auf Verlangen eines Zollbediensteten nicht stehen bleibt oder sich nicht über seine Person ausweist,

    4. entgegen § 10 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 oder 4 nicht oder nicht rechtzeitig hält, ein Beförderungspapier nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einem Zollbediensteten nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht, an Bord oder von Bord zu gelangen, oder

    5. entgegen § 10 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 6 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder die Entnahme von unentgeltlichen Proben nicht duldet.

    (1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Satz 2 oder 3 den Amtsplatz oder einen besonders gekennzeichneten Platz benutzt.

    (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 auf Verlangen eines Zollbediensteten nicht stehen bleibt oder sich nicht über seine Person ausweist,

    2. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 oder 4 nicht oder nicht rechtzeitig hält, ein Beförderungspapier nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einem Zollbediensteten nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht, an Bord oder von Bord zu gelangen,

    3. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 6 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder die Entnahme von unentgeltlichen Proben nicht duldet,

    4. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 einen Bau ohne Zustimmung des Hauptzollamts errichtet oder ändert,

    5. entgegen § 21 Satz 1 in einer Freizone ohne besondere Erlaubnis des Hauptzollamts wohnt,

    6. entgegen § 22 Satz 1 in einer Freizone einen Bau ohne Zustimmung des Hauptzollamts errichtet, wesentlich in seiner Bauart ändert oder anders verwendet,

    7. im grenznahen Raum, in einem der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiet oder in einer Freizone entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Handel mit Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerten Waren, die zur Verwendung als Schiffs- oder Reisebedarf bestimmt sind, ohne schriftliche Erlaubnis des Hauptzollamts betreibt.

    §§§




    §_31a   ZollVG
    Bußgeldvorschriften

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12a Abs. 2 Satz 1 das mitgeführte Bargeld oder die gleichgestellten Zahlungsmittel nicht oder nicht vollständig anzeigt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.

    (3) weggefallen

    (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das örtlich zuständige Hauptzollamt.

    (5) 1aDie Hauptzollämter und ihre Beamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung;
    1bdie Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

    §§§




    §_31b   ZollVG
    Bußgeldvorschriften

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 in Verbindung mit § 12a Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Betrag an Barmitteln nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.

    (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das örtlich zuständige Hauptzollamt.

    (4) 1aDie Hauptzollämter und ihre Beamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 dieselben Rechte und Pflichten wie Behörden und Beamte des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
    1bdie Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

    §§§




    §_32   ZollVG
    Nichtverfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, Erhebung eines Zuschlags

    (1) Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 369, 377 der Abgabenordnung), die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr begangen werden, werden als solche nicht verfolgt, wenn sich die Tat auf Waren bezieht, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind und der verkürzte Einfuhrabgabenbetrag oder der Einfuhrabgabenbetrag, dessen Verkürzung versucht wurde, 130 Euro nicht übersteigt.

    (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Täter

    1. die Waren durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlicht oder an schwer zugänglichen Stellen versteckt hält oder

    2. durch die Tat den Tatbestand einer Steuerstraftat innerhalb von sechs Monaten zum wiederholten Male verwirklicht.

    (3) Liegt eine im grenzüberschreitenden Reiseverkehr begangene Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit vor, kann in den Fällen einer Nichtverfolgung nach Absatz 1 oder einer Einstellung nach § 398 der Abgabenordnung ein Zuschlag bis zur Höhe der Einfuhrabgaben, höchstens jedoch bis zu 130 Euro erhoben werden.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch bei der Einreise aus einer Freizone.

    §§§




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