BND-G | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 12-6
Gesetz
über den Bundesnachrichtendienst
Vom 20.12.90 (BGBl_I_90,2979),
zuletzt geändert durch Artikel 3 iVm Art.11 Abs.1 des
Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Motive ] [ Änderungen-2012 ] [ 2011 ] [ 2009 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
(1) 1Der Bundesnachrichtendienst ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich (1) des Bundeskanzleramtes.
2Einer polizeilichen Dienststelle darf er nicht angegliedert werden.
(2) 1Der Bundesnachrichtendienst sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus.
2Werden dafür im Geltungsbereich dieses Gesetzes Informationen einschließlich personenbezogener Daten erhoben, so richtet sich ihre Erhebung, Verarbeitung und Nutzung nach den §§ 2 bis 6 und 8 bis 11.
§§§
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf die erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen,
zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten,
für die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die für ihn tätig sind oder tätig werden sollen, (R)
für die Überprüfung der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Nachrichtenzugänge und
über Vorgänge im Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, wenn sie nur auf diese Weise zu
erlangen sind und für ihre Erhebung keine andere Behörde zuständig ist.
(2) 1Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben.
2Der Betroffene ist auf die Freiwilligkeit seiner Angaben und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 1 Nr.2 auf eine dienst- und arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen.
3Bei Sicherheitsüberprüfungen ist das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl.I S.867) anzuwenden.
(3) 1Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Bundesnachrichtendienst nicht zu.
2Er darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen er selbst nicht befugt ist.
(4) 1Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat der Bundesnachrichtendienst diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
2Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
[ RsprS ] |
§§§
1Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes
nach § 1 Abs.2 im Einzelfall erforderlich ist, darf der Bundesnachrichtendienst Auskünfte entsprechend den
§§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes (3) einholen.
2§ 8a Abs.2 und 2a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren
für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
genannten Schutzgüter schwerwiegende
Gefahren für die in § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer
1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche treten (4).
3Anordnungen nach § 8a Absatz 2 und 2a des Bundesverfassungsschutzgesetzes (5) dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sie an der Schaffung oder Aufrechterhaltung
einer solchen Gefahr beteiligt sind, sowie gegen die in § 8a Abs.3 Nr.2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichneten Personen.
4§ 8b Abs.1 bis 9 (6) des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern (7)
das Bundeskanzleramt tritt.
5Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (8) (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§§§
1
Der Bundesnachrichtendienst darf zur heimlichen Beschaffung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten die Mittel gemäß § 8 Abs.2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes anwenden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.§§§
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten nach § 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern, verändern und nutzen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) (1) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten über Minderjährige ist nur unter den Voraussetzungen des § 11 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sowie dann zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von dem Minderjährigen eine Gefahr für Leib oder Leben deutscher Staatsangehöriger im Ausland oder für deutsche Einrichtungen im Ausland ausgeht.
§§§
(1) Der Bundesnachrichtendienst hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu löschen und zu sperren nach § 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Prüffrist nach § 12 Abs.3 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zehn Jahre beträgt (2) (1).
(2) Der Bundesnachrichtendienst hat personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen und zu sperren nach § 13 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
§§§
1Der Bundesnachrichtendienst hat für jede automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten eine Dateianordnung nach § 14 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu treffen, die der Zustimmung (1) des Bundeskanzleramtes bedarf.
2§ 14 Abs.2 und 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist anzuwenden.
§§§
1Der Bundesnachrichtendienst erteilt dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über zu seiner Person nach § 4 gespeicherte Daten entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
2An die Stelle des dort genannten Bundesministeriums (1) des Innern tritt das Bundeskanzleramt (1).
§§§
(1) (1) 1Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts dürfen von sich aus dem Bundesnachrichtendienst die ihnen bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung
für seine Eigensicherung nach § 2 Abs.1 Nr.1 oder
im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs.2 zur Sammlung von Informationen über die in § 5 Abs.1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche erforderlich ist (1).
2Für das Bundesministerium der Verteidigung und die Dienststellen der Bundeswehr gilt Satz 1 Nr.2 mit der Maßgabe, dass die Übermittlung an den Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs.2 erforderlich ist (7).
(2) 1Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien,
die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz (5)
wahrnehmen (4) dem Bundesnachrichtendienst von sich aus die ihnen bekanntgewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung für seine Eigensicherung nach § 2 Abs.1 Nr.1 erforderlich ist.
2Darüber hinaus dürfen sie dem Bundesnachrichtendienst von sich aus die ihnen bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr.2 (2)
(3) 1Der Bundesnachrichtendienst darf nach § 18 Abs.3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes jede Behörde um die Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen und nach § 18 Abs.4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes amtlich geführte Register einsehen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
2§ 17 Abs.1 und § 18 Abs.5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind anzuwenden.
(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozeßordnung bekanntgeworden sind, ist § 18 Abs.6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Der Bundesnachrichtendienst darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten an inländische öffentliche Stellen (2) Behörden (6) übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder wenn der Empfänger die Daten für Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt.
2Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden.
(2) 1aFür die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an andere Stellen ist § 19 Abs.2 bis 5 (3) § 19 Abs.2 bis 4 (7) des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden;
1bdabei ist die Übermittlung nach Absatz 4 dieser Vorschrift nur zulässig, wenn sie zur Wahrung außen- und sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist und das Bundeskanzleramt (4) seine Zustimmung erteilt hat.
(3) Der Bundesnachrichtendienst übermittelt Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die Staatsanwaltschaften, die Polizeien und den Militärischen Abschirmdienst entsprechend § 20 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
§§§
(1) 1Der Bundesnachrichtendienst kann für die Dauer
einer befristeten projektbezogenen Zusammenarbeit mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst, den Polizeibehörden des Bundes und der Länder und dem
Zollkriminalamt eine gemeinsame Datei errichten.
2Die projektbezogene Zusammenarbeit bezweckt nach
Maßgabe der Aufgaben und Befugnisse der in Satz 1 genannten Behörden den Austausch und die gemeinsame Auswertung von Erkenntnissen im Hinblick auf
die in § 5 Abs.1 Satz 3 Nr.1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche oder
die in § 5 Abs.1 Satz 3 Nr.4 bis 6 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche, soweit deren Aufklärung Bezüge zum internationalen Terrorismus aufweist.
3Personenbezogene Daten zu den Gefahrenbereichen
nach Satz 2 dürfen unter Einsatz der gemeinsamen Datei durch die an der projektbezogenen Zusammenarbeit
beteiligten Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse verwendet werden, soweit dies in diesem Zusammenhang
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
4Bei der weiteren Verwendung der personenbezogenen Daten
finden für die beteiligten Behörden die jeweils für sie geltenden Vorschriften über die Verwendung von Daten Anwendung.
(2) 1Für die Eingabe personenbezogener Daten in die
gemeinsame Datei gelten die jeweiligen Übermittlungsvorschriften zugunsten der an der Zusammenarbeit beteiligten Behörden entsprechend mit der Maßgabe, dass die Eingabe nur zulässig ist, wenn die Daten allen
an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmenden Behörden übermittelt werden dürfen.
2Eine Eingabe ist ferner nur zulässig, wenn die Behörde, die die Daten
eingegeben hat, die Daten auch in eigenen Dateien speichern darf.
3Die Daten sind zu kennzeichnen.
(3) Für die Führung einer projektbezogenen gemeinsamen Datei gelten die §§ 4 und 5 in Verbindung mit § 6 Satz 5 bis 7 und § 14 Abs.2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend.
2§ 7 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bundesnachrichtendienst die Auskunft im Einvernehmen mit der Behörde erteilt, die die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Satz 1 trägt und die beteiligte Behörde die Zulässigkeit der Auskunftserteilung nach den für sie geltenden Bestimmungen prüft.
(4) 1Eine gemeinsame Datei nach Absatz 1 ist auf
höchstens zwei Jahre zu befristen.
2Die Frist kann zweimalig um bis zu jeweils einem Jahr verlängert werden, wenn das Ziel der projektbezogenen Zusammenarbeit bei Projektende noch nicht erreicht worden ist und die Datei weiterhin für die Erreichung des Ziels erforderlich ist.
(5) Für die Berichtigung, Sperrung und Löschung der Daten zu einer Person durch die Behörde, die die Daten eingegeben hat, gelten die jeweiligen, für die Behörde anwendbaren Vorschriften über die Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten entsprechend.
(6) 1Der Bundesnachrichtendienst hat für die gemeinsame Datei in einer Dateianordnung die Angaben nach § 6 in Verbindung mit § 14 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 7 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sowie weiter festzulegen:
die Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Datei dienen,
Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
im Einvernehmen mit den an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmenden Behörden deren jeweilige Organisationseinheiten, die zur Eingabe und zum Abruf befugt sind,
die umgehende Unterrichtung der eingebenden Behörde über Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit eingegebener Daten durch die an der gemeinsamen Datei beteiligten Behörden sowie die Prüfung und erforderlichenfalls die unverzügliche Änderung, Berichtigung oder Löschung dieser Daten durch die Behörde, die die Daten eingegeben hat,
die Möglichkeit der ergänzenden Eingabe weiterer Daten zu den bereits über eine Person gespeicherten Daten durch die an der gemeinsamen Datei beteiligten Behörden,
die Protokollierung des Zeitpunktes, der Angaben zur Feststellung des aufgerufenen Datensatzes sowie der für den Abruf verantwortlichen Behörde bei jedem Abruf aus der gemeinsamen Datei durch den Bundesnachrichtendienst für Zwecke der Datenschutzkontrolle einschließlich der Zweckbestimmung der Protokolldaten sowie deren Löschfrist und
die Zuständigkeit des Bundesnachrichtendienstes für Schadensersatzansprüche des Betroffenen nach § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes.
2Die Dateianordnung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes
sowie der für die Fachaufsicht der zusammenarbeitenden
Behörden zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden.
3Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und die Informationsfreiheit ist
vor Erlass einer Dateianordnung anzuhören.
4§ 14 Abs.3 erster Halbsatz des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
§§§
Für die Übermittlung von Informationen nach §§ 8 und 9 sind die §§ 23 bis 26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
§§§
Bei der Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes finden § 3 Abs.2 und 8 Satz 1, § 4 Abs.2 und 3, §§ 4b und 4c sowie §§ 10 und 13 bis 20 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung.
§§§
1Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt (1) über seine Tätigkeit.
2aÜber die Erkenntnisse aus seiner Tätigkeit unterrichtet er darüber hinaus auch unmittelbar die Bundesministerien (1) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten;
2bhierbei ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig.
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