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zu § 2   BND-G
  1. Wird einem Beamten beim Bundesnachrichtendienst (BND) wegen eines Dienstvergehens (hier: wiederholte Abgabe unrichtiger Schuldenerklärungen, beamtenunwürdiges Schuldnerverhalten) als dienstrechtliche Maßnahme der Sicherheitsbescheid entzogen und damit seine weitere Verwendbarkeit beim BND ausgeschlossen, so rechtfertigt diese dienstrechtliche Nebenfolge des Dienstvergehens nicht ohne weiteres schon den Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme. (vgl BVerwG, U, 20.01.04, - 1_D_33/02 - Schuldnerverhalten - Origninalurteil = www.BVerwG.de)

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