Fußnoten | [ ] |
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zu § 1 BND-G |
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In § 1 Abs.1 wurden die Wörter „Chefs des“ gestrichen, mit Wirkung vom 11.01.07, durch Art.4 Nr.7 iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
§§§
zu § 2 BND-G |
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§ 2 Abs.1a neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.02 bis zum 10.01.07 durch Art.3 Nr.1 iVm Art.22 Abs.2 Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.02 (BGBl_I_02,361)
§ 2 Abs.1a wurde aufgehoben (f), mit Wirkung vom 11.01.07, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
Bisheriger Wortlaut:
(1a) (1) 1Der Bundesnachrichtendienst darf im Einzelfall bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu
Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen einholen, soweit dies im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs.2 Satz 1 für die Sammlung von Informationen über die
in § 5 Abs.1 Satz 3 Nr.1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende
Gefahren für die außen- und sicherheitspolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschland vorliegen.
2Die Auskünfte dürfen nur auf Antrag eingeholt werden.
3Der Antrag ist durch den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder seinen Vertreter schriftlich zu stellen und zu begründen.
4§ 8 Abs.9 Satz 3 bis 11 und Abs.10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
findet entsprechende Anwendung, wobei an die Stelle des vom Bundeskanzler beauftragten Bundesministeriums der Chef des Bundeskanzleramtes tritt.
§§§
zu § 2a BND-G |
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§ 2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 11.01.07, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
§ 2a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.10 Abs.3 Nr.1 iVm Art.13 Abs.2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
Bisheriger Wortlaut:
1Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes
nach § 1 Abs.2 im Einzelfall erforderlich ist, darf der Bundesnachrichtendienst Auskünfte entsprechend § 8a des Bundesverfassungsschutzgesetzes einholen.
2§ 8a Abs.2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefährdung der in § 3 Abs.1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für die in § 5 Abs.1 Satz 3 Nr.1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche treten.
3Anordnungen nach § 8a Abs.2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sie an der Schaffung oder Aufrechterhaltung
einer solchen Gefahr beteiligt sind, sowie gegen die in § 8a Abs.3 Nr.2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichneten Personen.
4§ 8a Abs.4 bis 7 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern und des vom Bundeskanzler beauftragten Bundesministeriums
das Bundeskanzleramt tritt.
5Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
In § 2a Satz 1 wurden die Wörter „§ 8a des Bundesverfassungsschutzgesetzes“ durch die Wörter „den §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.11 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
§ 2a Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.11 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
Bisheriger Wortlaut:
2§ 8a Abs.2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefährdung der in § 3 Abs.1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für die in § 5 Abs.1 Satz 3 Nr.1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche treten.
In § 2a Satz 3 wurde die Angabe „§ 8a Abs. 2“ durch die Wörter „§ 8a Absatz 2 und 2a“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.11 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
In § 2a Satz 4 wurde die Angabe „§ 8a Abs.4 bis 7“ wird durch die Wörter „§ 8b Absatz 1 bis 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.3 Nr.4 a) iVm Art.11 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
In § 2a Satz 4 wurden die Wörter „und des vom Bundeskanzler beauftragten Bundesministeriums“ werden gestrichen, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.3 Nr.4 b) iVm Art.11 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
In § 2a Satz 5 wurden die Wörter „Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses“ durch die Wörter „Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.3 Nr.5 iVm Art.11 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
§§§
zu § 4 BND-G |
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§ 4 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1b iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2499)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten über Minderjährige ist nur unter den Voraussetzungen des § 11 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig.
§§§
zu § 5 BND-G |
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In § 5 Abs.1 wurde der Punkt am Ende des Satzes gestrichen und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 11.01.07, durch Art.4 Nr.3 iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
In § 5 wurde die Angabe „mit der Maßgabe, dass die Prüffrist nach § 12 Abs.3 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zehn Jahre beträgt“ gestrichen, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.10 Abs.3 Nr.2 iVm Art.13 Abs.2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
§§§
zu § 6 BND-G |
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In § 6 Satz 1 wurden die Wörter „Chefs des“ gestrichen, mit Wirkung vom 11.01.07, durch Art.4 Nr.7 iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
§§§
zu § 7 BND-G |
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In § 7 Satz 2 wurden das Wort „Bundesministers“ durch das Wort „Bundesministeriums“ und die Wörter „der Chef des Bundeskanzleramtes“ durch die Wörter „das Bundeskanzleramt“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.01.07, durch Art.4 Nr.4 iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
§§§
zu § 8 BND-G |
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§ 8 Absatz 1 neu gefaßt und Nr.2 neu eingefügt durch Art.2 Nr.1 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 28.06.01 (BGBl_I_01,1253)
Satz 2 neu eingefügt durch Art.2 Nr.2 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 28.06.01 (BGBl_I_01,1253)
§ 8 Abs.3a neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.02 bis zum 10.01.07 durch Art.3 Nr.2 iVm Art.22 Abs.2 Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.02 (BGBl_I_02,361)
In § 8 Abs.2 Satz 1 wurde nach dem Wort „Polizeien“ ein Komma eingefügt und werden die Wörter „sowie der Zoll, soweit er Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz wahrnimmt“ durch die Wörter „die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz wahrnehmen“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.08.02, durch Art.10 iVm Art.11 des Zollfahndungsneuregelungsgesetzes vom 16.08.02 (BGBl_I_02,3202)
In § 8 Abs.2 wurde das Wort „Bundesgrenzschutzgesetz“ durch das Wort „Bundespolizeigesetz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.3 iVm Art.137 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizeingsgesetzes vom 21.06.05 (BGBl_I_05,1818)
§ 8 Abs.3a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 11.01.07, durch Art.4 Nr.5 iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
Bisheriger Wortlaut:
(3a) (3) 1Der Bundesnachrichtendienst darf im Einzelfall, soweit dies im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs.2 Satz 1 für die Sammlung von Informationen über
die in § 5 Abs.1 Satz 3 Nr.1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche erforderlich ist, bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen oder daran mitwirken,
unentgeltlich Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten
und Teledienstenutzungsdaten einholen.
2Die Auskunft kann auch in Bezug auf zukünftige Telekommunikation und zukünftige Nutzung von Telediensten verlangt werden.
3Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten
sind:
Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,
Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,
Angaben über die Art der vom Kunden in Anspruch genommenen Telekommunikations- und Teledienst-Dienstleistungen,
Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.
4Die Auskünfte dürfen nur auf Antrag eingeholt werden.
5Der Antrag ist durch den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes
oder seinen Vertreter schriftlich zu stellen und zu begründen.
6§ 8 Abs.9 Satz 3 bis 11 und Abs.10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
findet entsprechende Anwendung, wobei an die Stelle des vom Bundeskanzler beauftragten Bundesministeriums der Chef des Bundeskanzleramtes tritt.
7Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
(Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 8 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1b iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2499)
§§§
zu § 9 BND-G |
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§ 9 Abs.2 Satz 2 neu angefügt mit Wirkung vom 01.01.02 bis zum 10.01.07 durch Art.3 Nr.3 iVm Art.22 Abs.2 Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.02 (BGBl_I_02,361)
Zwischenzeitlicher Wortlaut:
2Für vom Verfassungsschutz übermittelte personenbezogene Daten im Sinne des § 18 Abs.1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs.1a Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. (1)
In § 9 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Behörden“ durch die Wörter „öffentliche Stellen“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.01.07, durch Art.4 Nr.6 a) iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
In § 9 Abs.2 Satz 1 1.Halbsatz wurde die Angabe „§ 19 Abs.2 bis 4“ durch die Angabe „§ 19 Abs.2 bis 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.01.07, durch Art.4 Nr.6 b) aa) iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
In § 9 Abs.2 Satz 1 2.Halbsatz wurden die Wörter „der Chef des Bundeskanzleramtes“ durch die Wörter „das Bundeskanzleramt“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.01.07, durch Art.4 Nr.6 b) bb) iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
In § 9 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 18 Abs. 1a Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.01.07, durch Art.4 Nr.6 c) iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
In § 9 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „öffentliche Stellen“ durch das Wort „Behörden“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.10 Abs.3 Nr.3 a) iVm Art.13 Abs.2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
In § 9 Abs.2 Satz 1 Halbsatz 1 wurde die Angabe „§ 19 Abs. 2 bis 5“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 2 bis 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.10 Abs.3 Nr.3 b) aa) iVm Art.13 Abs.2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
In § 9 Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.10 Abs.3 Nr.3 b) bb) iVm Art.13 Abs.2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
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zu § 9a BND-G |
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§ 9a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.2 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Errichtung gemeinsamer Dateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder (Gemeinsame-Dateien-Gesetz) 22.12.06 (BGBl_I_06,3409)
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zu § 11 BND-G |
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zu § 12 BND-G |
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In § 12 Satz 1 wurden die Wörter „den Chef des Bundeskanzleramtes“ durch die Wörter „das Bundeskanzleramt“ und in § 12 Satz 2 das Wort „Bundesminister“ durch das Wort „Bundesministerien“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.01.07, durch Art.4 Nr.7 iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
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