AWV | ||
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BGBl.III/FNA: 7400-1-6
Verordnung
zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes
vom 18.12.86 (BGBl_I_86,2671)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.11.93 (BGBl_I_93,1934, 2493)
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
vom 18.04.09 (BGBl_I_09,770)
Ausfuhrliste neugefasst durch Verordnung vom 10.07.06 (BAnz_Nr.132,5093; zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.08 (BAnz_Nr.66,1547)
bearbeitet und verlinkt (14)
von
H-G Schmolke
§§§
Allgemeines |
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Auf Grund des § 27 Abs.1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs.1, §§ 6, 7, 8, 10 Abs.4, §§ 11, 18, 20, 21, 26, 33 und 46 Abs.3 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 27 Abs.1 Satz 1 und 2, § 26 Abs.1 und § 33 Abs.5 durch das Gesetz vom 6. Oktober 1980 (BGBl.I S.1905) und § 26 Abs.2 und § 33 Abs.1 bis 4 und 6 durch das Gesetz vom 29. März 1976 (BGBl.I S.869) neu gefaßt worden sind, § 26 Abs.3 und 4 durch das Gesetz vom 29. März 1976 (BGBl.I S.869) angefügt und § 26 Abs.4 durch das Gesetz vom 24. April 1986 (BGBl.I S.560) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Abs.1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs.1 und § 5 der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern des Auswärtigen und der Finanzen:
Allgemeines |
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(1) 1Anträge auf Erteilung einer Genehmigung können, wenn im folgenden nichts anderes bestimmt ist, von jedem gestellt werden, der das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft
oder die genehmigungsbedürftige Handlung vornimmt.
2Antragsberechtigt ist auch derjenige, der einen Anspruch aus dem Rechtsgeschäft herleitet oder einen Anspruch auf
Vornahme der Handlung geltend macht.
(2) Genehmigungen in der Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz) werden von Amts wegen erteilt.
§§§
Dem Antragsteller kann eine befristete Genehmigung für eine unbestimmte Anzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte oder Handlungen (Sammelgenehmigung) erteilt werden, wenn dies wegen der beabsichtigten Wiederholung der Rechtsgeschäfte oder Handlungen zweckmäßig erscheint.
§§§
(1) Ein Genehmigungsbescheid ist der Genehmigungsstelle unverzüglich zurückzugeben, wenn
die erteilte Genehmigung ungültig wird, bevor sie ausgenutzt wurde,
der Begünstigte die Absicht aufgibt, die Genehmigung auszunutzen, oder
der Bescheid, der nach Verlust durch eine Zweitausfertigung ersetzt worden war, wieder aufgefunden wird.
(2) Die Rückgabepflicht auf Grund von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft bleibt unberührt.
§§§
1Genehmigungsbescheide sind, soweit sie nicht zurückgegeben werden müssen, für die Dauer von fünf Jahren nach Ablauf der Gültigkeit aufzubewahren.
2Ein vollständig ausgenutzter
Genehmigungsbescheid kann auch auf Datenträger aufbewahrt werden.
§§§
(1) Wert einer Ware oder eines Gutes ist das dem Empfänger in Rechnung gestellte Entgelt, in Ermangelung eines Empfängers oder eines feststellbaren Entgelts, der statistische Wert im Sinne der Vorschriften über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs.
(2) Stellt sich ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung als Teil eines einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtvorganges dar, so ist bei Anwendung der Wertgrenzen dieser Verordnung der Wert des Gesamtvorganges zugrunde zu legen.
§§§
Die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Gebietsansässiger an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykott- Erklärung), ist verboten.
§§§
§§§
Im Sinne dieser Verordnung sind
Ausführer: jede natürliche oder juristische Person, die zum Zeitpunkt der Ausfuhr Vertragspartner des Empfängers in einem Drittland ist und über die Versendung der Güter aus dem Wirtschaftsgebiet in ein Drittland bestimmt. Wenn kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde oder wenn der Vertragspartner nicht für sich selbst handelt, ist ausschlaggebend, wer die Versendung der Güter aus dem Wirtschaftsgebiet in ein Drittland tatsächlich bestimmt. Als Ausführer gilt auch jede natürliche oder juristische Person, die entscheidet, Datenverarbeitungsprogramme oder Technologie durch Daten- oder Nachrichtenübertragungstechnik aus dem Wirtschaftsgebiet in ein Drittland zu übertragen. Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einer außerhalb des Wirtschaftsgebietes ansässigen Person zu, so gilt als Ausführer die im Wirtschaftsgebiet ansässige Vertragspartei;
Verbringer: jede natürliche oder juristische Person, die zum Zeitpunkt der Verbringung Vertragspartner des Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und über die Versendung der Güter aus dem Wirtschaftsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestimmt. Wenn kein Verbringungsvertrag geschlossen wurde oder wenn der Vertragspartner nicht für sich selbst handelt, ist ausschlaggebend, wer die Versendung der Güter aus dem Wirtschaftsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tatsächlich bestimmt. Als Verbringer gilt auch jede natürliche oder juristische Person, die entscheidet, Datenverarbeitungsprogramme oder Technologie durch Daten- oder Nachrichtenübertragungstechnik aus dem Wirtschaftsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu übertragen. Stehen nach dem Verbringungsvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einer außerhalb des Wirtschaftsgebietes ansässigen Person zu, so gilt als Verbringer die im Wirtschaftsgebiet ansässige Vertragspartei;
Ausfuhrsendung: die Warenmenge, die ein Ausführer gleichzeitig über dieselbe Ausgangszollstelle für dasselbe Käuferland nach demselben Bestimmungsland ausführt;
Käuferland: das Land, in dem der Gebietsfremde ansässig ist, der von dem Gebietsansässigen die Güter erwirbt. Im Übrigen gilt als Käuferland das Bestimmungsland;
Bestimmungsland: das Land, in dem die Güter gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen; ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als Bestimmungsland das letzte bekannte Land, in das die Güter verbracht werden sollen;
Handels- und Vermittlungsgeschäft: das Vermitteln eines Vertrages über den Erwerb oder das Überlassen von Gütern oder der Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines solchen Vertrages oder der Abschluss eines Vertrages über das Überlassen von Gütern;
technische Unterstützung: jede technische Unterstützung in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; die technische Unterstützung kann in Form von Unterweisung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsleistungen erfolgen. Sie erfasst auch mündliche, fernmündliche und elektronische Formen der Unterstützung;
Transithandelsgeschäft: Geschäft, bei dem außerhalb des Wirtschaftsgebietes befindliche Güter oder in das Wirtschaftsgebiet verbrachte, jedoch einfuhrrechtlich noch nicht abgefertigte Güter durch Gebietsansässige von Gebietsfremden erworben und an Gebietsfremde veräußert werden; ihm stehen Rechtsgeschäfte gleich, bei denen diese Güter vor der Veräußerung an Gebietsfremde an andere Gebietsansässige veräußert werden.
§§§
Warenausfuhr | ||
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Beschränkungen | ||
Genehmigungsbedürftige Ausfuhr |
(1) Die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter bedarf der Genehmigung.
(2) Die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt C in den Kennungen 901 bis 999 der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter bedarf der Genehmigung.
(3) 1Das Genehmigungserfordernis nach Absatz 2 gilt nicht, wenn nach dem der Ausfuhr zugrundeliegenden Vertrag derartige Güter im Werte von nicht mehr als 2.500 Euro geliefert werden sollen.
2Satz 1 gilt nicht für Güter des Teils I Abschnitt C Nummer
5A901 der Ausfuhrliste.
3Satz 1 gilt ebenfalls nicht für Technologieunterlagen und
Datenverarbeitungsprogramme.
§§§
§§§
§§§
(1) 1Die Ausfuhr von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn der Ausführer vom Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise
für eine militärische Endverwendung bestimmt sind oder bestimmt sein können und
das Käufer- oder Bestimmungsland ein Land der Länderliste K ist.
2Als militärische Endverwendung gilt
der Einbau in Güter, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind,
die Verwendung von Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung sowie Bestandteilen hierfür für die Entwicklung, die Herstellung oder die Wartung von Gütern, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind, oder
die Verwendung von unfertigen Erzeugnissen in einer Anlage für die Herstellung von Gütern, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind.
(2) 1aIst einem Ausführer bekannt, dass Güter, die er ausführen möchte und die nicht in der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind, für eine militärische Endverwendung im Sinne des Absatzes 1 bestimmt sind und das Käufer- oder Bestimmungsland ein Land
der Länderliste K ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) zu unterrichten;
1bdieses entscheidet, ob die Ausfuhr genehmigungspflichtig
ist.
2Die Güter dürfen erst ausgeführt werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr genehmigt oder entschieden hat, dass es einer
Genehmigung nicht bedarf.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Regelungsbereich des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. EG Nr. L 159 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Güter im Werte von nicht mehr als 2.500 Euro geliefert werden
sollen.
2Satz 1 gilt nicht für Datenverarbeitungsprogramme und Technologie.
§§§
(1) Die Ausfuhr von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn der Ausführer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für die Errichtung, den Betrieb oder zum Einbau in eine Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie O des Teils I Abschnitt C der Ausfuhrliste (Anlage AL) bestimmt sind oder bestimmt sein können und das Käufer- oder Bestimmungsland Algerien, Indien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien ist.
(2) 1aIst einem Ausführer bekannt, dass Güter, die er ausführen möchte und die nicht in der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt sind und das Käufer- oder Bestimmungsland Algerien, Indien, Irak, Iran,
Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien ist, so hat er das Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten;
1bdieses entscheidet, ob
die Ausfuhr genehmigungspflichtig ist.
2Die Güter dürfen erst ausgeführt werden, wenn
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr genehmigt oder
entschieden hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Regelungsbereich des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000.
(4) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Güter im Werte von nicht mehr als 2.500 Euro geliefert werden
sollen.
2Satz 1 gilt nicht für Datenverarbeitungsprogramme und Technologie.
§§§
§§§
§§§
(1) 1Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste (Anlage AL) mit "G" gekennzeichneten Waren nach Ländern außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bedarf der Genehmigung.
2Dies gilt nicht, wenn die Waren den im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Vermarktungsnormen oder Qualitätsnormen
bzw. Mindestanforderungen entsprechen, die auf Grundlage der Artikel 36 und 37 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
in den auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 297 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Verordnungen der Kommission oder
in den auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über eine gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 297 S. 29) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Verordnungen der Kommission oder
in den auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 (ABl. EG Nr. L 55 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Verordnungen des Rates oder der Kommission über Qualitätsnormen festgelegt sind, soweit diese Verordnungen keine Ausnahmen hinsichtlich der Beachtung von Vermarktungs- oder Qualitätsnormen bzw. Mindestanforderungen vorsehen.
(2) 1Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit G 1 gekennzeichneten Waren in Drittländern bedarf der Genehmigung.
2Dies gilt nicht, wenn die Waren den in
Absatz 1 Nr. 3 genannten Qualitätsnormen entsprechen und die auf Grund der Verordnung
(EWG) Nr. 234/68 in der jeweils geltenden Fassung durch Verordnungen des Rates oder der
Kommission festgesetzten Mindestpreise nicht unterschritten sind.
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Genehmigungsbedürftige Verbringung |
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(1) 1Die Verbringung der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter bedarf der Genehmigung.
2Dies gilt nicht für
Feuerwaffen im Sinne von § 1 Abs. 4 des Waffengesetzes in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2 und Abschnitt 3 zum Waffengesetz, soweit das Waffengesetz und die auf Grund des Waffengesetzes erlassenen waffenrechtlichen Verordnungen für diese gelten, einschließlich unwesentlicher Teile und Zubehör;
Munition im Sinne von § 1 Abs. 4 des Waffengesetzes in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 und 2 zum Waffengesetz einschließlich Munitionsteile, soweit sie für Feuerwaffen im Sinne von Nummer 1 bestimmt ist, und
Wiederladegeräte, soweit sie für Munition im Sinne von Nummer 2 bestimmt sind.
(2) 1Die Verbringung von Gütern des Teils I Abschnitt C der Ausfuhrliste (Anlage AL) bedarf der Genehmigung, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb der Europäischen Union liegt.
2Satz 1 gilt nicht, wenn die Verbringung bereits nach Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 einer Genehmigung bedarf.
(3) 1Die Verbringung von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb der Europäischen Union liegt und der Verbringer vom Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise
für eine militärische Endverwendung im Sinne des § 5c Abs. 1 Satz 2 bestimmt sind oder
bestimmt sein können und das Käufer- oder Bestimmungsland ein Land der Länderliste K
oder ein Embargoland im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000
ist.
2aIst einem Verbringer bekannt, dass Güter im Sinne des Satzes 1, die er verbringen möchte und deren endgültiges Bestimmungsziel außerhalb der Europäischen Union liegt, für eine militärische Endverwendung bestimmt sind und das Käufer- oder Bestimmungsland
ein Land der Länderliste K oder ein Embargoland im Sinne des Artikels 4 Abs. 2
der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten;
2bdieses entscheidet, ob die Verbringung
genehmigungspflichtig ist.
3Die Güter dürfen erst verbracht werden, wenn das Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Verbringung genehmigt oder entschieden
hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf.
(4) 1Die Verbringung von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb der Europäischen Union liegt und der Verbringer vom Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise
für die Errichtung, den Betrieb oder zum Einbau in eine Anlage für kerntechnische
Zwecke im Sinne des § 5d Abs. 1 bestimmt sind oder bestimmt sein können und das
Käufer- oder Bestimmungsland Algerien, Indien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen,
Nordkorea, Pakistan oder Syrien ist.
2aIst einem Verbringer bekannt, das Güter im Sinne
des Satzes 1, die er verbringen möchte und deren endgültiges Bestimmungsziel außerhalb
der Europäischen Union liegt, für einen in Satz 1 genannten Zweck bestimmt sind und
das Käufer- oder Bestimmungsland Algerien, Indien, Irak, Iran, Israel, Jordanien,
Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten;
2bdieses entscheidet, ob die Verbringung
genehmigungspflichtig ist.
3Die Güter dürfen erst verbracht werden, wenn das Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Verbringung genehmigt oder entschieden
hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf.
(5) Die Beschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 gelten nicht, wenn
die Ausfuhr der Güter aus dem Wirtschaftsgebiet nach Artikel 3 oder Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, den §§ 5, 5c oder 5d einer Genehmigung bedarf und für eine derartige Ausfuhr eine Allgemeingenehmigung oder Globalgenehmigung vorliegt oder
die Güter in dem Mitgliedstaat, in den sie verbracht werden sollen, einer Verarbeitung oder Bearbeitung im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) unterzogen werden sollen.
(6) Die Beschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 gelten nicht, wenn nach dem der Verbringung zugrunde liegenden Vertrag Güter der Nummern 2B350, 2B351 und 2B352 im Werte von nicht mehr als 5.000 Euro oder sonstige Güter im Werte von nicht mehr als 2.500 Euro geliefert werden sollen. Satz 1 gilt nicht für Güter des Teils I Abschnitt C, Nummern der Kategorie O, Nummern 1C350, 1C450 und 5A901 sowie für Datenverarbeitungsprogramme und Technologie.
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Verfahrens- und Meldevorschriften |
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Genehmigungsfreie Ausfuhr |
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(1) 1Jede Ausfuhrsendung ist vom Anmelder unter Vorlage der Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle zu gestellen.
2Die Ausfuhranmeldung kann elektronisch oder
papiergestützt (mit den Exemplaren Nr. 1, 2 und 3 des Einheitspapiers) abgegeben
werden und ist gemäß Anleitung (Anlage A 1) auszufüllen.
3Wird die Ausfuhranmeldung
papiergestützt abgegeben, ist sie mit einer vom Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugeteilten Nummer zu versehen.
(2) 1Die Zollstelle kann auf Antrag die Gestellung an einem anderen Ort im Bezirk der Ausfuhrzollstelle zulassen, wenn die Waren dort verpackt oder verladen werden und die Ausfuhranmeldung so rechtzeitig abgegeben wird, daß die zollamtliche Behandlung der
Ausfuhrsendung möglich ist.
2Wird die Ausfuhrsendung nicht elektronisch angemeldet, ist
der Antrag nach Satz 1 auf einem Vordruck, der vom Bundesministerium der Finanzen durch
Bekanntmachung im Bundesanzeiger vorgeschrieben wird, abzugeben.
(3) Die nicht gegenständliche Übermittlung bedarf keiner zollamtlichen Behandlung.
(4) 1Ausfuhrsendungen von Gemeinschaftswaren mit Ausnahme
solcher, für die ein Kontrollexemplar T 5 vorgelegt wird, die durch die Post oder die Eisenbahn im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags aus dem Gemeinschaftsgebiet versandt werden,
gelten mit ihrer Einlieferung als bei der Ausgangszollstelle gestellt.
2Satz 1 gilt nicht für Waren, die nach Artikel 794 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) bei der Ausgangszollstelle angemeldet werden können.
(6) 1Für jedes aus einem Seehafen seewärts ausgehende Schiff ist vom Verfrachter oder Frachtführer oder, wenn kein Frachtgeschäft vorliegt, vom Besitzer der Ladung dem zuständigen Hauptzollamt ein Ladungsverzeichnis einzureichen.
2Das Ladungsverzeichnis
muß den Namen des Verfrachters, des Schiffes, des Verladehafens, des Löschhafens,
die Anzahl, Art und Kennzeichen der Behältnisse sowie die Benennung und Menge der
geladenen Waren in Übereinstimmung mit den Konnossementen oder sonstigen Ladepapieren
enthalten.
3Das Ladungsverzeichnis muß ferner die Erklärung enthalten, daß in ihm alle in dem Schiff verladenen Waren verzeichnet sind. Bei unbeladenen Schiffen ist vom
Schiffsführer schriftlich vor Abgang des Schiffes zu erklären, daß das Schiff unbeladen
ist. Das Ladungsverzeichnung ist dem Hauptzollamt unverzüglich nach Beendigung der
Verladung einzureichen.
4Das Hauptzollamt kann verlangen, daß Ladungsverzeichnisse, die
mittels einer Datenverarbeitungsanlage erstellt werden, auf maschinell verwertbaren
Datenträgern oder durch Datenfernübertragung abzugeben sind.
5Das Hauptzollamt kann, soweit die Überwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, allgemein oder im Einzelfall auf das Einreichen eines Ladungsverzeichnisses verzichten.
(7) Für in Rohrleitungen beförderte Waren ist zuständige Ausgangszollstelle jede Zollstelle, in deren Bezirk sich ein Zugang zu der Rohrleitung befindet, in der die Ware befördert wird.
(8) 1Kann die Ausfuhranmeldung nach Maßgabe der Artikel 226, 231 oder 237 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 abgegeben werden, so hat der Anmelder die Gründe hierfür bei Versand durch die Post der Postanstalt oder bei der Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr
dem Versandbahnhof schriftlich zu erklären, es sei denn, die Gründe ergeben sich
aus der Art der Ausfuhrsendung oder aus sonstigen Umständen.
2aDie Erklärung ist der
Ausfuhrsendung beizufügen;
2bsie kann auch auf einem Begleitpapier oder dem Packstück
abgegeben werden.
§§§
(1) 1Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Ausfuhr.
2Sie kann zu diesem Zweck von dem
Ausführer oder dem Anmelder weitere Angaben und Beweismittel, insbesondere auch die
Vorlage der Verladescheine verlangen.
(2) 1Die Ausgangszollstelle lehnt die zollamtliche Behandlung
ab, wenn die Ausfuhrzollstelle nicht die erforderliche zollamtliche Behandlung bescheinigt hat,
wenn die nach Artikel 286 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erforderliche
Vorabfertigung fehlt oder wenn die nach § 13 Abs. 3 erforderliche Versicherung
fehlt.
2In diesen Fällen verweigern bei Versand durch die Post oder die Eisenbahn die Postanstalt oder der Versandbahnhof die Übernahme.
(3) Der Anmelder darf eine Ausfuhrsendung, deren Gestellung er nach § 9 Abs. 2 beantragt hat, von dem im Antrag angegebenen Ort erst nach Ablauf der angegebenen Zeit, nach Zollbeschau oder mit Zustimmung der Ausfuhrzollstelle entfernen.
(4) Waren dürfen nicht vor Abschluss der Prüfung durch die Ausgangszollstelle vom Ort der Gestellung oder vom zugelassenen Ort entfernt oder verladen werden.
§§§
(2) Bei der unvollständigen Anmeldung nach den Artikel 253 Abs. 1 und den Artikeln 280 und 281 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 kann der Anmelder die Angaben mehrerer unvollständiger Anmeldungen in einer ergänzenden oder ersetzenden Anmeldung zusammenfassen, wenn der gesamte Ausfuhrvorgang im Wirtschaftsgebiet erfolgt und die Waren in einer Ausfuhrsendung ausgeführt worden sind.
(3) Zuständig für die Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens nach Artikel 253 Abs. 2 und Artikel 282 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist das Hauptzollamt.
§§§
(1) 1aIn dem Antrag auf Zulassung zum Anschreibeverfahren nach Artikel 253 Abs. 3 und den Artikeln 283 bis 287 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind die auszuführenden Waren zu bezeichnen;
1bdie Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik ist anzugeben.
2Soll ständig eine Vielzahl verschiedener Waren ausgeführt
werden, so können diese in Warengruppen mit einer Sammelbezeichnung und mit der zutreffenden Positions- oder Kapitelnummer des Warenverzeichnisses angegeben werden.
(2) Zuständig für die Bewilligung des Anschreibeverfahrens ist das Hauptzollamt.
§§§
(1) 1Das Hauptzollamt kann vertrauenswürdigen Ausführern, die ständig zahlreiche Sendungen ausführen, gestatten, die Waren im voraus bei der Ausfuhrzollstelle
anzumelden, wenn der gesamte Ausfuhrvorgang im Wirtschaftsgebiet erfolgt, bei dem
Ausführer die fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung der Ausfuhrsendungen
nach der Art des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere mit Hilfe einer
elektronischen Datenverarbeitungsanlage, gewährleistet ist und die Überwachung
der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird.
2Anstelle der Ausfuhranmeldung ist eine
Ausfuhrkontrollmeldung, soweit erforderlich mit Ergänzungsblättern, auf einem
Vordruck abzugeben, der vom Bundesministerium der Finanzen durch Bekanntmachung im
Bundesanzeiger vorgeschrieben wird.
3Einer Vorlage der Ausfuhrkontrollmeldung und einer
Gestellung der Waren bei der Ausfuhrzollstelle bedarf es nicht. Das Hauptzollamt kann
den in Satz 1 genannten Ausführern ferner gestatten, einen von der Bekanntmachung im
Bundesanzeiger abweichenden Vordruck zu verwenden.
4Für den Antrag auf Zulassung zum
Vorausanmeldeverfahren gilt § 12 Abs. 1 entsprechend.
(2) 1Der Ausführer hat der Ausfuhrzollstelle spätestens am letzten Arbeitstag vor Beginn eines Kalenderjahres anzuzeigen, wenn er in diesem Zeitraum Waren auf Grund der Zulassung zum Vorausanmeldeverfahren versenden will.
2aErgibt sich diese Absicht erst im
Laufe dieses Zeitraumes, hat er dies spätestens am letzten Arbeitstag vor dem ersten
Verpacken oder Verladen der Ware anzuzeigen. Ort und Zeit des Verpackens oder Verladens
sind der Ausfuhrzollstelle im voraus mitzuteilen;
2bsie dürfen nur nach rechtzeitiger
Benachrichtigung der Ausfuhrzollstelle geändert werden.
(3) Der Ausführer hat in der Ausfuhrkontrollmeldung zu versichern, daß er zum Vorausanmeldeverfahren zugelassen ist.
(4) 1aIst bei Ausfuhren im gemeinschaftlichen oder gemeinsamen Versandverfahren die Abgangsstelle zugleich Ausfuhrzollstelle, so ist eine Ausfuhrkontrollmeldung nicht erforderlich;
1bbei Ausfuhren im vereinfachten gemeinschaftlichen oder gemeinsamen Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr gilt dies jedoch nur, wenn
der Abgangsstelle das Beförderungspapier vorzulegen ist.
(5) Das Hauptzollamt kann, sofern die Überwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, einzelne Ausführer darüber hinaus für bestimmte Sendungen von der Pflicht zur Vorlage einer Ausfuhrkontrollmeldung befreien.
(6) 1Im Falle der Ausfuhr von Waren der Kapitel 28 bis 30, 36 bis 39, 72 bis 76, 81, 84 bis 90, 93 und 98 sowie bei der Ausfuhr von Waren der Positionen 2612, 2617, 2710, 3206, 3403, 3404, 4002, 4011, 4015, 4016, 4906, 4911, 6813, 6815, 6903, 6909, 6914,
7903, 8203, 8207 und 8307 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der
Waren (HS) hat der Ausführer, der das Vorausanmeldeverfahren in Anspruch nimmt, die im
Laufe eines Monats getätigten Ausfuhren bis zum zehnten Tag des Folgemonats zu melden.
2Die Meldungen müssen die nach den Feldern 2, 8, 17a, 18, 21, 24, 29, 31, 33, 34a, 38, 41 und 46 des Einheitspapiers erforderlichen Angaben enthalten.
3Die Form der Meldungen und die Zolldienststelle, bei der sie abzugeben sind, werden durch das Hauptzollamt bestimmt.
4Das Hauptzollamt kann auch bestimmen, daß Meldungen, die mittels einer Datenverarbeitungsanlage erstellt werden, auf maschinell verwertbaren Datenträgern
oder, soweit dies beantragt wird, durch Datenfernübertragung abzugeben sind.
5Das Hauptzollamt kann einzelne Ausführer auf Antrag widerruflich von der Meldepflicht nach Satz 1 für solche Waren befreien, die weder im Hinblick auf Ausfuhrbeschränkungen noch aus sonstigen Gründen einer besonderen Überwachung bedürfen.
§§§
§§§
1Bei der Ausfuhr von Waren der Warennummern 27071010 bis 27075090, 27090010 bis 27111400, 27112100, 27112900, 27121010 bis 27129011, 27129031 bis 27132000, 27139090, 34031991 und 34031999 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat
der Ausführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Angaben zu Namen und Adressdaten des Ausführers,
Warenbezeichnung, Warennummer, Zollnummer des Ausführers, Verfahren, Bestimmungsland,
Eigengewicht, besonderer Maßeinheit, Ausfuhrzollstelle und Ausgangsdatum zu machen.
2Die Angaben erfolgen elektronisch und werden vom Ausführer mit der Ausfuhranmeldung bei der zuständige Zollstelle abgegeben.
3Das Zentrum für Informationsverarbeitung und
Informationstechnik (ZIVIT) leitet die Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum
Zweck der Marktbeobachtung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
weiter.
4Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löscht die Daten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren.
5Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in
dem die Daten von der zuständigen Zollstelle übermittelt worden sind.
§§§
§§§
(1) 1Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von Obst und Gemüse, das in Teil II, Kapitel 7 und 8 der Ausfuhrliste (Anlage AL) mit "G" gekennzeichnet ist, ist der
Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung eine Konformitätsbescheinigung
nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 der Kommission vom 12. Juni 2001 über
die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse
(ABl. EG Nr. L 156 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen.
2Erfolgt der gesamte Ausfuhrvorgang im Wirtschaftsgebiet, kann die nach Satz 1 erforderliche Kontrollbescheinigung der Ausgangszollstelle vorgelegt werden.
(2) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 Satz 1 genannten Waren im gemeinsamen Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr oder unter Inanspruchnahme der Vereinfachung der Förmlichkeiten bei der Abgangsstelle nach Anlage II Titel X Kapitel I und II des durch Beschluss 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 1) genehmigten Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren in der jeweils geltenden Fassung kann der Abgangsstelle an Stelle der Konformitätsbescheinigung eine Durchschrift dieser Bescheinigung zusammen mit dem Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung oder dem Ausfuhrbegleitdokument gemäß Anhängen 45c und 45d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgelegt werden.
(3) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 Satz 1 genannten Waren im Anschreibeverfahren nach Artikel 253 Abs. 3 und den Artikeln 283 bis 287 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 kann der Ausfuhrzollstelle an Stelle der Konformitätsbescheinigung eine Durchschrift dieser Bescheinigung zusammen mit der ergänzenden Anmeldung vorgelegt werden.
(4) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von Obst und Gemüse, das in Teil II, Kapitel 7 und 8 der Ausfuhrliste (Anlage AL) mit "G" gekennzeichnet und zur industriellen Verarbeitung bestimmt ist, ist der Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung eine Bescheinigung über die industrielle Zweckbestimmung nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 der Kommission vom 12. Juni 2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 156 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen.
(5) Eine Konformitätsbescheinigung oder eine Bescheinigung über die industrielle Zweckbestimmung ist nicht erforderlich in den in § 19 Abs. 1 und 2 genannten Fällen.
(6) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von verarbeitetem Obst und Gemüse für das Vermarktungsnormen oder Mindestanforderungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 297 S. 29) in der jeweils geltenden Fassung erlassen wurden, ist der Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung eine Konformitätsbescheinigung oder Verzichtserklärung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vorzulegen.
§§§
Soweit Wiederausfuhren nach Artikel 182 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) einer Ausfuhranmeldung bedürfen, gelten die Vorschriften dieses Untertitels mit Ausnahme von § 9 Abs. 4 entsprechend. Für die Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren aus Freizonen gelten Artikel 182 Abs. 3 Satz 3 und Artikel 161 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, Artikel 278 Abs. 1 und 3 und Artikel 841 der Verordnung (EWG) 2454/93 sowie die Vorschriften dieses Untertitels mit Ausnahme von § 9 Abs. 4 entsprechend, es sei denn, die Nichtgemeinschaftswaren werden durch das Wirtschaftsgebiet durchgeführt.
§§§
Genehmigungsbedürftige Ausfuhr |
---|
(1) 1Die Ausfuhrgenehmigung ist auf einem Vordruck nach Anlage A5 zu beantragen und zu erteilen.
2Antragsberechtigt ist nur der Ausführer.
3Das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann im Rahmen seiner Zuständigkeit abweichend von Satz 1 durch
Bekanntmachung im Bundesanzeiger vorschreiben, dass die Ausfuhrgenehmigung oder eine
Genehmigung für sonstige Handlungen oder Rechtsgeschäfte im Außenwirtschaftsverkehr auf
einem anderen Vordruck beantragt wird und die Genehmigung auf einem anderen Vordruck
erteilen.
(2) 1Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind, sind Dokumente zum Nachweis über den
Endempfänger, den Endverbleib und den Verwendungszweck beizufügen.
2Das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auch andere als die in Satz 1 genannten Dokumente zum
Nachweis des Verbleibs der Güter verlangen.
3Bei bestimmten Ländern kann das Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Internationale Einfuhrbescheinigung
(International Import Certificate) des Bestimmungslandes anerkennen.
4Das Nähere bestimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger.
(3) 1§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet für die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
2Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann jedoch durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen
Voraussetzungen Anträge nach Absatz 1 in elektronischer Form gestellt werden können.
(4) Die für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung zuständige Stelle kann von dem Erfordernis befreien, die in den Absatz 2 bezeichneten Unterlagen beizufügen, sofern hierdurch die in § 7 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Belange nicht gefährdet werden, insbesondere die internationale Zusammenarbeit bei der Durchführung einer gemeinsamen Ausfuhrkontrolle nicht beeinträchtigt wird.
§§§
(1) 1Für die genehmigungsbedürftige Ausfuhr von Waren und für die Ausfuhr von Waren, für die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen der Europäischen Gemeinschaften Ausfuhrlizenzen vorgeschrieben sind, gelten Artikel 161 Abs. 5 der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92, die Artikel 788 bis 793c, 795 bis 798 und Artikel 253 Abs. 1 und die
Artikel 280 und 281 sowie Artikel 253 Abs. 2 und Artikel 282 der Verordnung (EWG) Nr.
2454/93 sowie § 9 Abs. 1, 2, 4, 6 und 7, §§ 10, 11 und 16b, soweit nicht nachstehend
oder durch unmittelbar geltende Rechtsvorschriften des Rates oder der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften etwas anderes bestimmt ist.
2Liegt für die Ausfuhr eine
Genehmigung in Form der Allgemeinverfügung oder eine Sammelgenehmigung vor und ist eine
zollamtliche Abschreibung nicht erforderlich, so gelten zusätzlich Artikel 253 Abs. 3
und die Artikel 283 bis 287 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 und §§ 12 und 13.
(2) 1Die Ausfuhrgenehmigung ist der Ausfuhrzollstelle vom Anmelder mit der Ausfuhranmeldung vorzulegen.
2Eine Durchschrift der Ausfuhrgenehmigung ist abzugeben.
3Bei Ausfuhren unter den Verfahrenserleichterungen nach § 13 oder nach den Artikeln 253 Abs. 3 und 283 bis 287 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 hat der Anmelder die
Sammelgenehmigung der Ausfuhrzollstelle vor ihrer erstmaligen Ausnutzung vorzulegen.
(4) 1Ausführer, denen die Verfahrenserleichterung nach § 13 Abs. 1 bis 5 gewährt worden ist, können für Ausfuhren nach Absatz 1 Satz 1, die ohne diese Verfahrenserleichterung vorgenommen werden, anstelle der Ausfuhranmeldung eine Ausfuhrkontrollmeldung zur Ausfuhrabfertigung bei der Ausfuhr- und der
Ausgangszollstelle abgeben, wenn der gesamte Ausfuhrvorgang im
Wirtschaftsgebiet erfolgt.
2§ 13 Abs. 6 findet Anwendung.
§§§
(1) Die §§ 5, 5c, 5d, 6a, 17 und 18 gelten nicht für die Ausfuhr von Gütern in folgenden Fällen:
Güter zum Verbrauch oder Gebrauch auf Lotsenversetzschiffen oder Feuerschiffen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften außerhalb ihrer Hoheitsgewässer sowie auf Anlagen oder Vorrichtungen, die im Bereich der Festlandsockel der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen errichtet sind;
Beförderungsmittel nebst Zubehör und Lademittel, es sei denn, daß sie Handelsware sind;
nicht-militärische Beförderungsmittel und Teile davon, die zu ihrer Wartung oder Ausbesserung aus dem Gemeinschaftsgebiet oder nach ihrer Wartung oder Ausbesserung im Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden; ausgenommen sind Hubschrauber, Hubschrauber-Leistungsübertragungssysteme, Gasturbinentriebwerke und Hilfstriebwerke (APU's) für die Verwendung in Hubschraubern sowie Ersatzteile und Technologie hierfür, wenn Bestimmungsland ein Land der Länderliste K oder ein Embargoland im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 ist;
Güter, die auf Beförderungsmitteln mitgeführt werden und zu deren Ausrüstung, Betrieb, Unterhaltung oder Ausbesserung, zur Behandlung der Ladung, zum Gebrauch oder Verbrauch während der Reise oder zum Verkauf an Reisende bestimmt sind; dies gilt nicht für Waren einer gemeinsamen Marktorganisation der Europäischen Gemeinschaften, für die, wenn sie als Schiffs- oder Luftfahrzeugbedarf geliefert werden, eine Ausfuhrlizenz vorgeschrieben ist;
Gegenstände, die für Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem Land, das in Anhang II Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 genannt oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, aus dem Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden und zur Ausbesserung ihrer Luftfahrzeuge oder sonst zur Durchführung des Flugverkehrs dienen;
Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstgegenstände für Anschlußstrecken und für vorgeschobene Eisenbahndienststellen, Zollstellen und Postanstalten in Drittländern;
Gegenstände im Amts- und Rechtshilfeverkehr zwischen den Europäischen Gemeinschaften oder ihren Mitgliedstaaten mit Drittländern;
8. Gegenstände, die von Behörden und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften oder eines ihrer Mitgliedstaaten oder Dienststellen der NATO zur Erledigung dienstlicher Aufgaben oder zur eigenen dienstlichen Verwendung, zur Lagerung oder Ausbesserung ausgeführt werden;
Gegenstände, die der Bundeswehr auf Grund von ihr erteilter Aufträge geliefert werden, sowie Gegenstände zur Erledigung dienstlicher Aufgaben im Rahmen der Sicherungsmaßnahmen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Internationalen Atomenergie-Organisation nach dem Euratom-Vertrag und dem Übereinkommen vom 5. April 1973 (BGBl. 1974 II S. 794) in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen;
Geschenke, die Staatsoberhäupter, Regierungs- und Parlamentsmitglieder im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen mit Drittländern von amtlichen Stellen erhalten;
Güter, welche die im Gemeinschaftsgebiet stationierten ausländischen Truppen, die ihnen gleichgestellten Organisationen, das zivile Gefolge sowie deren Mitglieder und Angehörige der Mitglieder im Besitz haben;
Güter, die zur Wartung oder zur Instandsetzung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt worden sind und ohne Änderung der ursprünglichen Leistungsmerkmale in das Versendungsland wieder ausgeführt werden, oder Güter, die im Austausch für Güter der gleichen Beschaffenheit und Anzahl, die nach genehmigter Ausfuhr wieder in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt worden sind, in das Versendungsland der auszutauschenden Güter ausgeführt werden, wenn die Güter nicht in der Kriegswaffenliste (Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) genannt sind, und das Versendungsland und das Bestimmungsland in Anhang II Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 genannt ist;
Güter, die vom gemeinschaftsansässigen Empfänger nicht angenommen werden oder die unzustellbar sind, wenn sie im Gewahrsam der Zollbehörde verblieben sind; Waren, die irrtümlich in das Gemeinschaftsgebiet verbracht worden und im Gewahrsam des Beförderungsunternehmens verblieben sind;
Behälter (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die wie diese verwendet werden, soweit diese nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind;
Güter, die zur Ersten Hilfe in Katastrophenfällen oder als Spenden in Notlagen ausgeführt werden;
Schußwaffen im Sinne des Waffengesetzes und die dazugehörige Munition, die
a) von gemeinschaftsansässigen Reisenden zum eigenen Gebrauch (Jagd, Sport, Eigen- oder Fremdschutz) mitgeführt werden, wenn der Ausführer eine nach dem Waffengesetz gültige Berechtigung mit sich führt und erklärt, daß die Waffen innerhalb von drei Monaten wieder in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt werden sollen, oder
b) von gemeinschaftsfremden Reisenden bei der Einreise in das Gemeinschaftsgebiet zum eigenen Gebrauch mitgeführt worden sind und von ihnen wieder ausgeführt werden;
Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Güter, deren Ausfuhr durch die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Grenzzonen oder grenznahen Räumen mit Drittländern bedingt ist und die nach zwischenstaatlichen Verträgen von Ausfuhrbeschränkungen befreit sind;
Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft solcher grenzdurchschnittener Betriebe, die von Drittländern aus bewirtschaftet werden;
Futter- und Streumittel, die zur Fütterung und Wartung von mitgeführten Tieren dienen, wenn sie nach Art und Menge dem üblichen und mutmaßlichen Bedarf für die Dauer der Beförderung entsprechen;
Güter für die Ausübung dienstlicher Tätigkeiten, die a) nach den Beitrittsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland zu zwischenstaatlichen Verträgen mit Drittländern oder b) nach Rechtsverordnungen der Bundesregierung auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639) in der Fassung von Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. II S. 941) von Ausfuhrbeschränkungen befreit sind;
a) Güter, die in das Gemeinschaftsgebiet verbracht worden sind und unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden, wenn sie noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt worden sind oder wenn sie nicht länger als drei Monate im Gemeinschaftsgebiet verblieben sind;
b) Unterlagen zur Fertigung der in den §§ 5, 5c und 5d genannten Güter, sofern die Unterlagen in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt worden sind und unverändert durch den Einführer wieder in das Versendungsland ausgeführt werden; dasselbe gilt, wenn die Unterlagen mit Eintragungen ergänzt worden sind, die weder alleine noch in Verbindung mit der wiederauszuführenden Unterlage eine Fertigung erlauben, die über die vor der Ergänzung bestehende Fertigungsmöglichkeit hinausgeht;
c) verkörperte Technologie zu den in § 5 genannten Gütern, wenn
- die Ausfuhr nur vorübergehend erfolgt und sie Dritten nicht überlassen oder
in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt wird, oder
- ihre Ausfuhr im Rahmen von Angebotsverfahren erforderlich ist, oder
- die Ausfuhr zum Zwecke der Wartung und Instandsetzung von bereits mit
Genehmigung ausgeführten Gütern erfolgt,
und sowohl das Land, in das sie zu diesen Zwecken ausgeführt werden, als auch
das Endbestimmungsland in Anhang II Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000
genannt sind;
Gegenstände, die vom Technischen Sekretariat der Organisation für das Verbot Chemischer Waffen zur Durchführung der nach dem Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (BGBl. 1994 II S. 806) zulässigen Verifikationsmaßnahmen ausgeführt werden.
(2) § 6a gilt auch nicht für die Ausfuhr von Waren in folgenden Fällen:
Waren der Ernährung und Landwirtschaft bis zu einem Wert von 125 Euro je Ausfuhrsendung;
Waren, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch oder üblicherweise zur Ausübung ihres Berufes mitgeführt oder ihnen zu diesen Zwecken vorausgesandt oder nachgesandt werden; nicht zum Handel bestimmte Waren, die gemeinschaftsfremde Reisende im Gemeinschaftsgebiet erworben haben und bei der Ausreise mitführen;
im Verkehr zwischen Personen, die in benachbarten, durch zwischenstaatliche Abkommen festgelegten Grenzzonen oder in benachbarten grenznahen Räumen mit Drittländern ansässig sind (Grenzverkehr),
a) von diesen Personen mitgeführte Waren, die nicht zum Handel bestimmt sind und deren Wert 500 Euro täglich nicht übersteigt,
b) Waren, die diesen Personen als Teil des Lohnes für im Gemeinschaftsgebiet geleistete Arbeit oder auf Grund von gesetzlichen Unterhalts- oder Altenteilsverpflichtungen gewährt werden;
Waren, die zur vorübergehenden Lagerung oder lediglich zur Beförderung aus dem Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden und unverändert wieder in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt werden sollen;
Waren, die unter den sonstigen in Absatz 1 Nr. 21 Buchstabe a bezeichneten Voraussetzungen in ein anderes als das Versendungsland wieder ausgeführt werden.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Wiederausfuhr von Waren, für die nach Artikel 182 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 oder § 16b eine Ausfuhranmeldung erforderlich ist.
§§§
§§§
Genehmigungsbedürftige Verbringung |
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Für die Verbringung genehmigungsbedürftiger Güter gelten die §§ 17 und 19 entsprechend.
§§§
§§§
Wareneinfuhr | ||
---|---|---|
Einfuhr in das Wirtschaftsgebiet | ||
Begriffsbestimmungen |
(1) 1Einführer ist, wer Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen läßt.
2Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden über den Erwerb von Waren zum Zwecke der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der gebietsansässige
Vertragspartner Einführer.
3Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer
ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer.
(2) 1Einkaufsland ist das Land, in dem der Gebietsfremde ansässig ist, von dem der Gebietsansässige die Waren erwirbt.
2Dieses Land gilt auch dann als Einkaufsland,
wenn die Waren an einen anderen Gebietsansässigen weiterveräußert werden.
3aLiegt kein Rechtsgeschäft über den Erwerb von Waren zwischen einem Gebietsansässigen und einem Gebietsfremden vor, so gilt als Einkaufsland das Land, in dem die verfügungsberechtigte Person, die die Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen
läßt, ansässig ist;
3bist die Verfügungsberechtigte Person, die die Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen läßt, im Wirtschaftsgebiet ansässig, so gilt als Einkaufsland das Versendungsland.
§§§
Beschränkungen |
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(1) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr in das Wirtschaftsgebiet bedarf die Vereinbarung oder Inanspruchnahme einer Lieferfrist der Genehmigung, wenn
die für den Bezug der Ware aus dem betreffenden Einkaufsland handelsübliche Lieferfrist,
eine Lieferfrist von vierundzwanzig Monaten nach Vertragsschluß,
eine Lieferfrist, die in der Einfuhrliste für den Bezug einzelner Waren vorgesehen ist,
im Falle der gemeinschaftlichen Überwachung (§ 28a Abs. 1) der vom Rat oder der Kommission festgelegte Zeitraum für die Verwendung des Überwachungsdokuments zur Einfuhrabfertigung oder
bei dem Bezug von Waren, die in Spalte 5 der Einfuhrliste (Abschnitt III der Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) mit den Buchstaben "ÜD" gekennzeichnet sind, der im Überwachungsdokument für die Verwendung zur Einfuhrabfertigung eingetragene Zeitraum (§ 28a Abs. 7) überschritten wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Einfuhr von
Waren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
Waren, auf die eine gemeinsame Marktorganisation oder Handelsregelung Anwendung findet,
Schwefelkies (Warennummer 2502 00 00), Schwefel (Warennummern 2503 00 10 und 2503 00 90), Rohphosphat (Warennummern 2510 10 00 und 2510 20 00), natürlichem Natriumborat (Warennummer 2528 10 00), Eisenerzen und ihren Konzentraten sowie Schwefelkiesabbränden (Warennummern 2601 11 00 bis 2601 20 00), Nichteisenmetallen (Warennummern 2602 00 00 bis 2617 90 00), Titanschlacke (Warennummer 2620 99 60), Selen (Warennummer 2804 90 00), Ethylen (Warennummer 2901 21 00), Propen (Warennummer 2901 22 00), Butadien (aus Warennummern 2901 24 10 und 2901 29 00), Cyclohexan (Warennummer 2902 11 00), Benzol (Warennummer 2902 20 00), Toluol (Warennummer 2902 30 00), Styrol (Warennummer 2902 50 00), Silber in Rohform (Warennummern 7106 91 10 und 7106 91 90), Gold in Rohform (Warennummer 7108 12 00), Platin, Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium und Ruthenium in Rohform oder als Pulver (Warennummern 7110 11 00, 7110 21 00, 7110 31 00 und 7110 41 00), Abfällen und Schrott von Edelmetallen (aus Warennummern 7112 30 00 bis 7112 99 00) und Vorstoffen von Nichteisenmetallen der Warennummern 7401 10 00 bis 7402 00 00, 7501 10 00, 7501 20 00 und 7801 99 10 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik,
§§§
Verfahrens- und Meldevorschriften |
---|
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellt im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit bei der Ausfuhrkontrolle auf Antrag für die Einfuhr von Waren Bestätigungen über Erklärungen der Endabnehmer, Internationale Einfuhrbescheinigungen - IEB (International Import Certificates - IIC) und Wareneingangsbescheinigungen - WEB (Delivery Verification Certificates - DVC) aus.
(2) 1Der Einführer als Antragsberechtigter im Sinne dieser Vorschrift hat die Internationale Einfuhrbescheinigung auf einem Vordruck nach Anlage E 6, die
Wareneingangsbescheinigung auf einem Vordruck nach Anlage E 7 zu beantragen und die
erforderlichen Angaben zu machen.
2§ 17 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) 1Die Einfuhr der in dem Antrag auf Internationale Einfuhrbescheinigung bezeichneten Ware ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unverzüglich nachzuweisen.
2Gibt der Antragsteller die Einfuhrabsicht auf, so hat er dies
unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) anzuzeigen und
ihm unverzüglich die Bescheinigung zurückzugeben oder über ihren Verbleib Mitteilung zu
machen.
3Will er die Ware in ein anderes Land verbringen, so hat er, bevor die Ware das Versendungsland verläßt, vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) eine neue Bescheinigung zu erwirken, die dieses andere Land nennt.
(4) § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes ist entsprechend anwendbar.
§§§
§§§
Verfahrens- und Meldevorschriften | ||
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Begriffsbestimmungen |
(1) Für diesen Titel gilt der Begriff "Einführer" nach § 21b Abs. 1 mit der Maßgabe, daß nur Einfuhren aus Drittländern erfaßt werden und Gemeinschaftsansässige Gebietsansässigen gleichstehen.
(2) 1Einkaufsland im Sinne dieses Titels ist das Land, in dem der Gemeinschaftsansässige die Waren erwirbt.
2Dieses Land gilt auch dann als Einkaufsland, wenn die Waren an
einen anderen Gebietsansässigen weiterveräußert werden.
3aLiegt kein Rechtsgeschäft über
den Erwerb von Waren zwischen einem Gebietsansässigen und einem Gemeinschaftsfremden
vor, so gilt als Einkaufsland das Land, in dem die verfügungsberechtigte Person, die
die Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen läßt, ansässig ist;
3bist die verfügungsberechtigte Person, die die Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen läßt, im Gemeinschaftsgebiet ansässig, so gilt als Einkaufsland das Versendungsland.
(3) Einfuhrsendung ist die Warenmenge, die an demselben Tage von demselben Lieferer an denselben Einführer abgesandt worden ist und von derselben Zollstelle abgefertigt wird.
§§§
Genehmigungsfreie Einfuhr |
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§§§
(1) 1Der Einführer hat die Einfuhrabfertigung bei einer Zollstelle zu beantragen.
2Der Antrag kann elektronisch oder papiergestützt abgegeben werden.
3Wird der Antrag elektronisch abgegeben, erfolgt die Einfuhrabfertigung elektronisch.
4Der Einführer hat dabei die handelsübliche oder sprachgebräuchliche Bezeichnung der Ware sowie die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik anzugeben.
5An Stelle des Einführers kann ein Gemeinschaftsansässiger im eigenen Namen die Einfuhrabfertigung für Waren beantragen, die auf Grund eines Einfuhrvertrages geliefert werden, wenn er
als Handelsvertreter des gemeinschaftsfremden Vertragspartners am Abschluß des Einfuhrvertrages mitgewirkt hat oder
in Ausübung seines Gewerbes auf Grund eines Vertrages mit dem gemeinschaftsfremden Vertragspartner
a) an der Beförderung der Waren mitwirkt oder
b) die Zollanmeldung zur Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr abgibt.
(2) 1Bei der Einfuhrabfertigung sind vorzulegen
die Rechnung oder sonstige Unterlagen, aus denen das Einkaufs- oder Versendungsland und das Ursprungsland der Waren ersichtlich sind,
ein Ursprungszeugnis, wenn die Waren in Spalte 5 der Einfuhrliste mit "U" gekennzeichnet sind oder eine Ursprungserklärung, wenn die Waren in Spalte 5 der Einfuhrliste mit "UE" gekennzeichnet sind,
2aBei der elektronischen Einfuhrabfertigung hat der Einführer sicherzustellen, dass die in Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Dokumente zum Zeitpunkt der Beantragung der Einfuhrabfertigung in seinem Unternehmen beziehungsweise bei ihm vorhanden und gültig sind;
2bdie Vorlage der Einfuhrdokumente in Papierform bei der Einfuhrabfertigung ist außer auf Verlangen der Zollstelle nicht erforderlich;
2cdie der Einfuhrkontrollmeldung (Satz 1 Nr. 3) entsprechenden Einfuhrdaten werden automatisch elektronisch vom Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) im Auftrag der zuständigen Zollstelle für Zwecke der Marktbeobachtung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beziehungsweise die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) übermittelt.
3Ursprungszeugnisse/Ursprungserklärungen (Satz 1 Nr. 2) und Einfuhrlizenzen (Satz 1 Nr. 4) sind mindestens einmal im Monat oder nach spezieller
Vereinbarung bei der zuständigen Zollstelle vorzulegen.
(3) 1Der Antrag auf Einfuhrabfertigung ist zu stellen
mit der Abgabe der Zollanmeldung zur Überführung der Waren in den freien Verkehr; bei der Einfuhr im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens nach Artikel 76 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) braucht die erforderliche Unterlage jedoch erst mit der ergänzenden Zollanmeldung vorgelegt zu werden, wenn sie im Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung der Waren vorhanden und gültig ist;
vor Gebrauch, Verbrauch, Bearbeitung oder Verarbeitung der Waren in einer Freizone oder auf der Insel Helgoland.
2Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann die Zollstelle verlangen, dass ihr die betreffende Unterlage mit der unvollständigen oder der vereinfachten Zollanmeldung oder unverzüglich nach Anschreibung, bei Überführung von Waren in den freien Verkehr im Anschreibeverfahren unter Befreiung von der Gestellung vor der Anschreibung vorgelegt wird, wenn dies zur Sicherung der einfuhrrechtlichen Belange erforderlich ist.
(5) Ist für die Einfuhr einer Ware im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation oder einer Handelsregelung eine Einfuhrlizenz vorgeschrieben, so gilt Absatz 3 entsprechend.
(6) Bei der Einfuhr von Wasser, elektrischem Strom sowie Stadtgas, Ferngas und ähnlichen Gasen in Leitungen entfällt die Einfuhrabfertigung.
(7) Die Absätze 3 und 5 finden keine Anwendung, soweit unmittelbar geltende Gemeinschaftsvorschriften über die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen abweichende Regelungen treffen.
§§§
(1) 1Bei der Einfuhr von Waren, die in Spalte 5 der Einfuhrliste mit den Buchstaben „EKM“ gekennzeichnet sind, ist zum Zweck der Marktbeobachtung eine
Einfuhrkontrollmeldung vorzulegen, wenn die Einfuhranmeldung papiergestützt
erfolgt.
2Die zuständige Zollstelle leitet die Einfuhrkontrollmeldungen zum Zweck der Marktbeobachtung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
weiter.
(2) Die Vorlage einer Einfuhrkontrollmeldung ist nicht erforderlich, wenn der Wert der Einfuhrsendung 1.000 Euro nicht übersteigt.
(3) 1Zu verwenden ist bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ein als Einfuhrkontrollmeldung bezeichneter Vordruck, der
dem jeweils vorzulegenden Anmeldepapier für die Wareneinfuhr nach den §§ 4
und 6 des Außenhandelsstatistikgesetzes und § 15 der Außenhandelsstatistik-
Durchführungsverordnung entspricht, in allen sonstigen Fällen ein Vordruck,
soweit erforderlich mit Ergänzungsblättern, den das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Bundesanzeiger bekannt gibt.
2Angaben, die in dem gemäß Bekanntmachung vorgeschriebenen Vordruck nicht vorgesehen sind, gelten auch in den anderen Vordrucken der Einfuhrkontrollmeldung als nicht gefordert.
(4) 1Bei der Einfuhr von Waren im Rahmen eines vereinfachten Anmelde- oder Anschreibeverfahrens hat der Einführer die ausgenutzten Blätter der Einfuhrkontrollmeldung unverzüglich nach der Einfuhr dem Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu übersenden.
2Die Einfuhrkontrollmeldung mit der letzten
Eintragung des Abrechnungszeitraums ist jedoch bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen.
(5) Die für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen zuständigen Stellen können vertrauenswürdige Einführer, die ständig zahlreiche Sendungen einführen, von der Vorlage der Einfuhrkontrollmeldung befreien und stattdessen Meldungen in anderer Weise zulassen, wenn bei dem Einführer die fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung der Einfuhrsendungen nach der Art des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage, gewährleistet ist.
(6) 1Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern 01051111 bis 01059950, 02071110 bis 02071370, 02071399 bis 02071470, 02071499 bis 02072620, 02072650 bis 02072680, 02072699 bis 02072720, 02072740 bis 02072780, 02072799 bis 02073390, 02073511,
02073515, 02073523, 02073531 bis 02073563, 02073611 bis 02073623, 02073631 bis
02073679, 02073690, 02090090, 03024000, 03025010, 03026931, 03026933, 03035210
bis 03035290, 03037935 bis 03037941, 03041997, 03042929 bis 03042939, 03042985,
03049923, 03049933, 03049941, 03062310, 04011010 bis 04031039, 04039011 bis 04039069,
04041002 bis 04070030, 04081180, 04081981, 04081989, 04089180, 04089980, 07011000,
07019050, 07019090, 11051000, 11052000, 16023211, 16023921, 17021100, 17021900,
21069051, 23099020, 35021190 und 35021990 bis 35029070 des Warenverzeichnisses für
die Außenhandelsstatistik hat der Einführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber
der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Angaben zu Anmeldung,
Belegnummer, maßgebendem Zeitpunkt, Namen und Adressdaten des Empfängers, Zollnummer
des Empfängers, Versendungsland, Umrechnungskurs, Art des Geschäfts, Warenbezeichnung,
Warennummer, Ursprungsland, Rohmasse, Verfahrenscode, Eigenmasse, statistischer
Menge in besonderer Maßeinheit, einfuhrrechtlichem Papier (Nummer und Datum) und
statistischem Wert zu machen. Die Angaben erfolgen elektronisch und werden vom
Einführer mit der Einfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle abgegeben.
2Das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) leitet die Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle
zum Zweck der Marktbeobachtung an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung (BLE) weiter.
(7) 1Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern 27050000, 27071010, 27072010, 27073010, 27075010, 27075090, 27090010, 27090090, 27101111 bis 27101999, 27109900, 27111100 bis 27112900, 27121010 bis 27132000, 27139090, 27150000, 34031991 und 34031999 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Einführer zum Zweck der
Marktbeobachtung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Angaben zu Anmeldung, Belegnummer, maßgebendem Zeitpunkt, Namen und Adressdaten des
Empfängers, Zollnummer des Empfängers, Namen und Adressdaten des Anmelders, Zollnummer
des Anmelders, Versendungsland, Warenbezeichnung, Warennummer, Ursprungsland,
Rohmasse, Verfahrenscode, Eigenmasse, statistischer Menge in besonderer Maßeinheit
und statistischem Wert zu machen.
2Die Angaben erfolgen elektronisch und werden vom
Einführer mit der Einfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle abgegeben.
3Das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) leitet die Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Marktbeobachtung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter.
(8) 1Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löschen die Daten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren.
2Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Daten von der zuständigen Zollstelle übermittelt worden sind.
§§§
(1) 1Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Einfuhr. Sie lehnt die Einfuhrabfertigung ab, wenn eine für die Einfuhr erforderliche Einfuhrlizenz nicht vorliegt oder nicht im Unternehmen des Einführers beziehungsweise bei ihm vorhanden und gültig ist wenn die Waren nicht den Angaben in den nach § 27 Abs. 2 vorzulegenden beziehungsweise
den im Unternehmen des Einführers beziehungsweise bei ihm vorhandenen und gültigen
Unterlagen entsprechen.
2Bestehen bei der Vorlage eines Ursprungszeugnisses oder an
dem im Unternehmen des Einführers beziehungsweise bei ihm vorhandenen und gültigen
Ursprungszeugnis ernsthafte Zweifel, können die Zollstellen weitere Beweismittel zum
Nachweis des Ursprungs verlangen und damit die Einfuhrabfertigung ermöglichen.
(2) Die Einfuhrabfertigung darf nur bis zum Ende des zweiten Monats nach Ablauf der gemäß § 22 zulässigen oder genehmigten Lieferfrist vorgenommen werden.
§§§
(1) 1Haben der Rat oder die Kommission durch Verordnung die Einfuhr einer Ware der gemeinschaftlichen Überwachung unterstellt, so wird bei der genehmigungsfreien Einfuhr
auf Antrag ein Überwachungsdokument auf einem gemeinschaftlichen Einfuhrdokument
nach den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft in ihrer jeweils geltenden
Fassung erteilt.
2Die Genehmigungsstellen schreiben im Rahmen ihrer Zuständigkeit
durch Mitteilung im Bundesanzeiger vor, auf welchem Vordruck das Überwachungsdokument
zu beantragen ist oder unter welchen Voraussetzungen Anträge auf andere Weise,
insbesondere durch Datenfernübertragung, gestellt werden können.
3Antragsberechtigt ist nur der Einführer.
4Das Überwachungsdokument wird von einer zuständigen Behörde in der Gemeinschaft ausgestellt und ist in der gesamten Gemeinschaft gültig.
(2) 1Zuständig für die Ausstellung des Überwachungsdokuments ist im Wirtschaftsgebiet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA);
2die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit sie in Spalte 3 der Einfuhrliste angegeben ist.
3Soweit die Verwendung nationaler Dokumente im Wirtschaftsgebiet in Anwendung des geltenden Gemeinschaftsrechts zulässig ist oder der Rat oder die Kommission
die Verwendung anderer Dokumente vorschreiben, machen das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder die Bundesanstalt diese Dokumente im Rahmen ihrer
Zuständigkeit im Bundesanzeiger bekannt.
(3) 1Der Einführer hat in den Fällen des Absatzes 1 vor der Einfuhr von Waren, für die in Spalte 3 der Einfuhrliste die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung angegeben ist, bei dieser, von sonstigen Waren bei dem Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausstellung eines Überwachungsdokuments zu beantragen.
2Die Zusammenfassung verschiedenartiger Waren, verschiedener Einkaufsländer oder verschiedener Ursprungsländer in einem Überwachungsdokument ist nicht
zulässig.
(4) 1Im Antrag auf Erteilung des Überwachungsdokuments sind die vom Rat oder der Kommission durch Verordnung festgelegten Angaben vom Einführer zu machen.
2Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung teilen die Bedingungen für die Ausstellung des Überwachungsdokuments jeweils im Bundesanzeiger mit.
3Im Überwachungsdokument wird der Endtermin des
Zeitraumes eingetragen, bis zu dem das Überwachungsdokument zur Einfuhrabfertigung
verwendet werden darf sowie der Prozentsatz, bis zu dem eine Überschreitung des Preises
je Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wurde oder bis zu dem eine Überschreitung des
angegebenen Gesamtwertes oder der angegebenen Menge in handelsüblichen Einheiten bei
der Einfuhrabfertigung zulässig ist.
(5) 1Der Einführer hat das von der zuständigen Behörde erteilte Überwachungsdokument bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen.
2Die Zollstelle vermerkt auf dem Überwachungsdokument
den Wert oder die Menge der abgefertigten Waren.
3aBei der elektronischen Einfuhrabfertigung dürfen die Zollstellen die Daten des Überwachungsdokuments im automatisierten Verfahren abrufen;
3bdie Vorlage des Überwachungsdokuments in Papierform
bei der Einfuhrabfertigung ist nicht erforderlich.
4Der Einführer hat sicherzustellen,
dass das Überwachungsdokument im Zeitpunkt der Anmeldung in seinem Unternehmen
beziehungsweise bei ihm vorhanden und gültig ist.
5Im Rahmen der elektronischen
Einfuhrabfertigung werden Überwachungsdokumente durch die Zollstellen grundsätzlich
elektronisch abgeschrieben, wenn sie zur Verwendung im Wirtschaftsgebiet bestimmt sind.
6Zur Verwendung eines Überwachungsdokuments außerhalb des Wirtschaftsgebiets wird das Nähere durch eine Bekanntmachung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Bundesanzeiger bestimmt.
7Außerhalb des Wirtschaftsgebiets ausgestellte
Überwachungsdokumente müssen in Papierform vorgelegt und abgeschrieben werden.
(6) Die Zollstelle lehnt die Einfuhrabfertigung ab,
a) wenn der Antrag auf Einfuhrabfertigung später als an dem letzten Gültigkeitstag des Überwachungsdokuments gestellt wird,
b) wenn der Preis je Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wird, den im Überwachungsdokument angegebenen Preis um mehr als den im Überwachungsdokument vermerkten Prozentsatz überschreitet oder
c) soweit der Gesamtwert oder die Gesamtmenge der zur Einfuhr angemeldeten Waren um mehr als den im Überwachungsdokument vermerkten Prozentsatz überschritten wird.
(7) Die Absätze 1 bis 6 finden entsprechende Anwendung bei der Einfuhr von Waren, für die eine nationale Einfuhrüberwachung in Anwendung des geltenden Gemeinschaftsrechts zulässig ist.
(8) 1Der Einführer hat bei der Abgabe des Überwachungsdokuments zusätzliche Unterlagen vorzulegen oder in Spalte 17 des Überwachungsdokuments oder in einer besonderen Erklärung zusätzliche Angaben zu machen, soweit dies in Spalte 5 der Einfuhrliste
verlangt wird.
2Dies gilt auch, wenn die Zollstellen die Daten der Überwachungsdokumente im automatisierten Verfahren abrufen.
(9) Im Falle des Absatzes 1 tritt an die Stelle des Überwachungsdokuments die Einfuhrgenehmigung (§§ 30 und 31), soweit dies in Spalte 4 der Einfuhrliste verlangt wird.
§§§
(1) Bei der Einfuhrabfertigung von Waren, die in Spalte 5 der Einfuhrliste mit "U" oder "UE" gekennzeichnet sind, ist weder ein Ursprungszeugnis noch eine Ursprungserklärung vorzulegen oder muss bei der elektronischen Einfuhrabfertigung im Unternehmen des Einführers beziehungsweise bei ihm vorhanden und gültig sein, wenn
es sich nicht um Waren der Ernährung und Landwirtschaft oder Waren des Abschnitts XI der Einfuhrliste handelt und der Wert der in der Einfuhrsendung enthaltenen Waren, für die ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung vorgeschrieben ist, 1.000 Euro nicht übersteigt oder
das Ursprungsland der Ware ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist.
(2) 1Das Ursprungszeugnis muß von einer berechtigten Stelle des Ursprungslandes ausgestellt sein.
2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie macht die
berechtigten Stellen im Bundesanzeiger bekannt.
3Ist das Versendungsland nicht das
Ursprungsland, so genügt die Vorlage eines Ursprungszeugnisses einer berechtigten
Stelle des Versendungslandes.
(3) Die Ursprungserklärung muß vom Exporteur oder Lieferanten auf der Rechnung oder, falls eine Rechnung nicht vorgelegt werden kann, auf einem anderen mit der Ausfuhr zusammenhängenden geschäftlichen Beleg eingetragen werden und bestätigen, daß die Waren ihren Ursprung im Sinne der Artikel 22 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit den Artikeln 36 bis 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in der jeweils geltenden Fassung in dem angegebenen Drittland haben.
§§§
§§§
§§§
Genehmigungsbedürftige Einfuhr |
---|
(1) 1Die Genehmigungsstellen schreiben im Rahmen ihrer Zuständigkeit durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vor, auf welchem Vordruck die Einfuhrgenehmigung zu beantragen ist oder unter welchen Voraussetzungen Anträge auf andere Weise,
insbesondere durch Datenfernübertragung, gestellt werden können.
2Antragsberechtigt ist nur der Einführer. Die Einfuhrgenehmigung wird auf einem gemeinschaftlichen Einfuhrdokument nach den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft in ihrer jeweils geltenden Fassung erteilt und ist in der gesamten Gemeinschaft
gültig.
3Soweit die Verwendung nationaler Vordrucke für die Einfuhrgenehmigung zulässig ist, können die Genehmigungsstellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Verwendung im Wirtschaftsgebiet abweichend von Satz 3 diese Vordrucke durch Bekanntmachung im
Bundesanzeiger vorschreiben.
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) schreibt im Rahmen seiner Zuständigkeit und in Anwendung des geltenden Gemeinschaftsrechts durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vor, auf welchem Vordruck die Einfuhrgenehmigung (vorherige Bewilligung) für Waren, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 3036/94 des Rates vom 8. Dezember 1994 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden (ABl. EG Nr. L 322 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung angewendet wird, zu beantragen ist und erteilt wird.
(4) 1Die Genehmigungsstellen können verlangen, daß für bestimmte Waren oder Warengruppen getrennte Anträge gestellt werden, soweit es zur Überwachung der Einfuhr, zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens oder zur Wahrung sonstiger durch das
Außenwirtschaftsgesetz oder durch das Gemeinschaftsrecht geschützter Belange
erforderlich ist.
2Falls getrennte Anträge verlangt werden, soll darauf in der
Ausschreibung hingewiesen werden.
(5) 1Die Genehmigungsstellen sollen Anträge, die innerhalb einer angemessenen Frist nach der Ausschreibung bei ihnen eingehen, als gleichzeitig gestellt
behandeln.
2Die Frist soll in der Ausschreibung bekanntgegeben werden.
3Die Genehmigungsstellen machen
Abweichungen, die sich aus der gemeinschaftlichen Regelung ergeben können, durch
Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt.
§§§
(1) 1Für die genehmigungsbedürftige Einfuhr gelten die §§ 27, 27a, § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß bei der Einfuhrabfertigung zusätzlich die Einfuhrgenehmigung sowie in den Fällen, in denen dies die Einfuhrliste oder die
Einfuhrgenehmigung vorschreibt, ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung
vorzulegen ist.
2aBei der elektronischen Einfuhrabfertigung dürfen die Zollstellen die Daten der Einfuhrgenehmigung im automatisierten Verfahren abrufen;
2bdie Vorlage der Einfuhrgenehmigung in Papierform bei der Einfuhrabfertigung ist nicht erforderlich.
3Der Einführer hat sicherzustellen, dass die Einfuhrgenehmigung sowie das Ursprungszeugnis oder die Ursprungserklärung im Zeitpunkt der Beantragung der Einfuhrabfertigung in seinem Unternehmen beziehungsweise bei ihm vorhanden und gültig sind.
(2) 1Die Zollstelle vermerkt auf der Einfuhrgenehmigung den Wert oder die Menge der abgefertigten Waren.
2Bei der elektronischen Einfuhrabfertigung werden
Einfuhrgenehmigungen durch die Zollstellen grundsätzlich elektronisch abgeschrieben,
wenn sie zur Verwendung im Wirtschaftsgebiet bestimmt sind.
3Zur Verwendung einer Einfuhrgenehmigung außerhalb des Wirtschaftsgebiets wird das Nähere durch eine Bekanntmachung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Bundesanzeiger bestimmt.
4Außerhalb des Wirtschaftsgebiets erteilte Einfuhrgenehmigungen
müssen in Papierform vorgelegt und abgeschrieben werden.
§§§
Sonderregelungen |
---|
§§§
(1) Gemeinschaftsansässige und Gemeinschaftsfremde dürfen ohne Einfuhrgenehmigung einführen
belichtete und entwickelte kinematographische Filme und die dazugehörenden Tonträger;
a) Waren der gewerblichen Wirtschaft (Waren, für die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Spalte 3 der Einfuhrliste angegeben ist) bis zu einem Wert von 1.000 Euro je Einfuhrsendung,
b) Waren der Ernährung und Landwirtschaft (Waren, für die die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in Spalte 3 der Einfuhrliste angegeben ist), ausgenommen Saatgut, bis zu einem Wert von 125 Euro je Einfuhrsendung; das erleichterte Verfahren gilt nicht für die Einfuhr aus einer Freizone oder einem Nichterhebungsverfahren sowie für die Einfuhr von Waren, die zum Handel oder zu einer anderen gewerblichen Verwendung bestimmt sind;
Muster und Proben für einschlägige Handelsunternehmen oder Verarbeitungsbetriebe
a) von Waren der gewerblichen Wirtschaft bis zu einem Wert von 250 Euro je Einfuhrsendung,
b) von Erzeugnissen der Ernährung und Landwirtschaft bis zu einem Wert von 50 Euro je Einfuhrsendung, ausgenommen Saatgut;
bei der Bemessung des Wertes unentgeltlich gelieferter Muster und Proben bleiben Vertriebskosten außer Betracht;Geschenke bis zu einem Wert von 1.000 Euro je Einfuhrsendung;
Kunstgegenstände, die von Gemeinschaftsansässigen während eines vorübergehenden Aufenthaltes in Drittländern geschaffen worden sind;
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten, die nicht zum Handel bestimmt sind;
Akten, Geschäftspapiere, Urkunden, Korrekturbogen, andere Schriftstücke sowie Manuskripte, die nicht als Handelsware eingeführt werden;
Teile zur Ausbesserung von in Drittländern zugelassenen Kraftfahrzeugen, die während der vorübergehenden Verwendung im Gemeinschaftsgebiet reparaturbedürftig geworden sind;
Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile, die zu ihrer Wartung oder Ausbesserung im Gemeinschaftsgebiet oder nach ihrer Wartung oder Ausbesserung in Drittländern im Rahmen von Wartungsverträgen eingeführt werden;
Luftfahrzeuge, die vorübergehend für Vorführzwecke aus dem Gemeinschaftsgebiet ausgeführt worden sind;
Bunkerkohle und sonstige Betriebsstoffe für Schiffe und Luftfahrzeuge bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung; Treibstoffe, die Landkraftfahrzeuge in den dafür eingebauten Behältern zum Eigenbetrieb mitführen;
Waren, die von einem Gemeinschaftsfremden auf eigene Rechnung einem Gemeinschaftsansässigen zum Ausbessern von Schiffen zur Verfügung gestellt werden, wenn das Schiff in einer Freizone oder unter zollamtlicher Überwachung für Rechnung des Gebietsfremden ausgebessert wird;
gebrauchte Kleidungsstücke, die nicht zum Handel bestimmt sind;
Waren, die Aussteller zum unmittelbaren Verzehr als Kostproben auf Messen oder Ausstellungen einführen, wenn der Wert der in einem Kapitel der Einfuhrliste zusammengefaßten Waren 3.000 Euro je Messe oder Ausstellung nicht übersteigt; hierbei ist der Wert der Waren mehrerer Aussteller, die sich durch dieselbe Person vertreten lassen, zusammenzurechnen;
Fische, Seetang, Seegras und andere Waren, die Gemeinschaftsansässige auf hoher See sowie im schweizerischen Teil des Untersees und des Rheins von Schiffen, welche die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften führen, aus gewinnen und unmittelbar in das Gemeinschaftsgebiet verbringen; in diesen schweizerischen Gebieten erlegtes Wild;
Waren bis zu einem Wert von 5.000 Euro, die von Schiffen, welche die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften führen, aus einem an den Küsten des Gemeinschaftsgebiets gestrandeten Schiff geborgen oder aus einem auf hoher See beschädigten Schiff gerettet und unmittelbar in das Gemeinschaftsgebiet verbracht werden; von deutschen Schiffen aufgefischtes und an Land gebrachtes seetriftiges Gut;
Waren, welche die im Gemeinschaftsgebiet stationierten ausländischen Truppen, die ihnen gleichgestellten Organisationen, das zivile Gefolge sowie deren Mitglieder und Angehörige der Mitglieder zu ihrer eigenen Verwendung einführen;
Waren zur Lieferung an die im Gemeinschaftsgebiet stationierten ausländischen Truppen, die ihnen gleichgestellten Organisationen, das zivile Gefolge sowie an ihre Mitglieder und die Angehörigen der Mitglieder, wenn nach zwischenstaatlichen Verträgen der Bundesrepublik Deutschland oder den Vorschriften des Truppenzollgesetzes Zollfreiheit gewährt wird;
Waren aus dem Besitz der im Gemeinschaftsgebiet stationierten ausländischen Truppen, der ihnen gleichgestellten Organisationen, des zivilen Gefolges sowie der Mitglieder und der Angehörigen der Mitglieder;
Abfälle, die im Gemeinschaftsgebiet bei der Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung von eingeführten und zur Wiederausfuhr bestimmten Waren anfallen, wenn für die Überlassung der Abfälle kein Entgelt gewährt wird;
Abfälle, Fegsel und zum ursprünglichen Zweck nicht mehr verwendbare Waren, die in Freizonen, Häfen, Zollagern oder in einem sonstigen Nichterhebungsverfahren im Gemeinschaftsgebiet anfallen;
Waren, die zum vorübergehenden Gebrauch in eine Freizone oder zur vorübergehenden Verwendung im Wirtschaftsgebiet verbracht worden sind und zum ursprünglichen Zweck nicht mehr verwendet werden können, oder Teile davon, die bei der Ausbesserung im Gemeinschaftsgebiet anfallen;
Ersatzlieferungen für eingeführte Waren, die in Drittländer zurückgesandt worden sind oder zurückgesandt werden sollen oder unter zollamtlicher Überwachung vernichtet worden sind, und handelsübliche Nachlieferungen zu bereits eingeführten Waren;
Waren mit Ursprung in den Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die als Veredelungserzeugnisse nach zollrechtlicher passiver Veredelung eingeführt werden; andere Veredelungserzeugnisse nach zollrechtlicher passiver Veredelung, die nach Ausbesserung, im Verfahren des Standardaustausches oder nach Durchführung ergänzender Veredelungsvorgänge gemäß Artikel 123 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in der jeweils geltenden Fassung eingeführt werden;
Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Katastrophenfällen;
Reisegerät und Reisemitbringsel, wenn die Waren frei von Einfuhrabgaben im Sinne von Artikel 4 Nr. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sind; nicht zum Handel bestimmte Waren bis zu einem Wert von 1.500 Euro, die Reisende mitführen;
Im Verkehr zwischen Personen, die in benachbarten, durch zwischenstaatliche Abkommen festgelegten Grenzzonen oder in benachbarten grenznahen Räumen mit Drittländern ansässig sind (Grenzverkehr),
a) von diesen Personen mitgeführte Waren, die nicht zum Handel bestimmt sind und deren Wert 500 Euro täglich nicht übersteigt,
b) Waren, die diesen Personen als Teil des Lohnes oder auf Grund von gesetzlichen Unterhalts- oder Altenteilsverpflichtungen gewährt werden;
Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Waren, deren Einfuhr durch die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Grenzzonen oder grenznahen Räumen mit Drittländern bedingt ist und die nach zwischenstaatlichen Verträgen von Einfuhrbeschränkungen befreit sind;
Klärschlamm und Rechengut, die beim Betrieb von grenzüberschreitenden Gemeinschaftsanlagen zur Abwässerreinigung in Grenzzonen oder grenznahen Räumen mit Drittländern anfallen;
Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft solcher grenzdurchschnittener Betriebe, die vom Gemeinschaftsgebiet aus bewirtschaftet werden, wenn für diese Erzeugnisse außertarifliche Freiheit von Einfuhrabgaben im Sinne von Artikel 4 Nr. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gewährt wird;
Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel für Stauwerke, Kraftwerke, Brücken, Straßen und sonstige Bauten, die beiderseits der Grenze zu Drittländern errichtet, betrieben oder benutzt werden;
a) den §§ 12 bis 19 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449),
b) Kapitel I der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;
frei von Einfuhrabgaben im Sinne von Artikel 4 Nr. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingeführt werden können; die Regelung gilt entsprechend, wenn solche Waren aus einem anderen Grund frei von Einfuhrabgaben im Sinne von Artikel 4 Nr. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingeführt werden können;Umschließungen und Verpackungsmittel, Behälter (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die wie diese verwendet werden, Paletten, Druckbehälter für verdichtete oder flüssige Gase, Kabeltrommeln und Kettbäume, soweit diese nicht Gegenstand eines Handelsgeschäftes sind, sowie zum Frischhalten beigepacktes Eis;
Waren in Freizonen unter den Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen sie nach den Nummern 27 und 33 im erleichterten Verfahren eingeführt werden können;
Waren, die das Bundesministerium der Verteidigung, seine nachgeordneten Behörden und Dienststellen im Rahmen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Verteidigungshilfe vom 30. Juni 1955 (BGBl. II S. 1049) oder nach Lagerung, Ausbesserung oder dienstlichem Gebrauch in Drittländern einführen;
Waren, für die außertarifliche Freiheit von Einfuhrabgaben im Sinne von Artikel 4 Nr. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gewährt wird
a) nach den Beitrittsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland zu zwischenstaatlichen Verträgen mit Drittländern,
b) nach Rechtsverordnungen der Bundesregierung auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639) in der Fassung von Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. II S. 941),
c) (aufgehoben)
d) nach den Artikeln 137 bis 144 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für Waren, die unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben im Sinne von Artikel 4 Nr. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vorübergehend im Gemeinschaftsgebiet verwendet werden,
e) nach den Artikeln 185 und 186 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für Waren, die wieder in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt werden.
(2) 1Die §§ 22, 27 bis 29, 30, 31 gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Einfuhren.
2Ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung nach Spalte 5 der Einfuhrliste ist nicht erforderlich.
3§ 27 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 27a ist jedoch entsprechend
anzuwenden auf die Einfuhr von Betriebsstoffen für Schiffe und Luftfahrzeuge,
ausgenommen Bunkerkohle, soweit die Betriebsstoffe nicht in dafür eingebauten Behältern
zum Eigenbetrieb mitgeführt werden.
§§§
§§§
§§§
§§§
(1) Bei der Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen, für die Vermarktungsnormen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 (ABl. EG Nr. L 297 S. 1) sowie Qualitätsnormen auf Grund der Verordnung Nr. 316/68 des Rates vom 12. März 1968 (ABl. EG Nr. L 71 S. 8) zur Festsetzung von Qualitätsnormen für frische Schnittblumen und frisches Blattwerk festgelegt worden sind, prüft die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vor der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr, ob die Waren diesen Vermarktungs- oder Qualitätsnormen entsprechen.
(2) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr von Obst und Gemüse, für das die Kommission auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse vom 28. Oktober 1996 (ABl. EG Nr. L 297 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung Vermarktungsnormen festgelegt hat, ist der Zollstelle bei der Einfuhrabfertigung gemäß Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 der Kommission vom 12. Juni 2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 156 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen
eine gültige Konformitätsbescheinigung nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 in der jeweils geltenden Fassung oder
eine gültige Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 in der jeweils geltenden Fassung oder
eine Bescheinigung über die industrielle Zweckbestimmung nach Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 in der jeweils geltenden Fassung. Wird keine der in Satz 2 genannten Bescheinigungen vorgelegt, bedarf die Abfertigung zum freien Verkehr nach Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 in der jeweils geltenden Fassung der Zustimmung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
(3) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse, für die von den Organen der Europäischen Gemeinschaft auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 297 S. 29) in der jeweils geltenden Fassung Mindestanforderungen festgelegt werden, prüft die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vor der Einfuhrabfertigung stichprobenweise, ob die Waren diesen Mindestanforderungen entsprechen.
(4) Absatz 2 ist nicht anwendbar, soweit für die Einfuhr der Ware das erleichterte Verfahren nach § 32 gilt.
§§§
§§§
1Soll eine Zwangsvollstreckung in Waren vorgenommen werden, die sich in einer Freizone oder einem Zollager befinden, so kann der Gläubiger ein Überwachungsdokument
oder eine Einfuhrgenehmigung sowie die Einfuhrabfertigung beantragen.
2Im Antrag auf Überwachungsdokument oder im Antrag auf Einfuhrgenehmigung ist zu vermerken: "Zwangsvollstreckung".
§§§
§§§
Sonstiger Warenverkehr | ||
---|---|---|
Warendurchfuhr |
§§§
(1) 1Die Zulässigkeit der Durchfuhr wird beim Ausgang der Waren aus dem Wirtschaftsgebiet von der Ausgangszollstelle, beim Ausgang über eine Binnengrenze
zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften von jeder beteiligten
Zollstelle geprüft.
2Die Zollstelle kann zu diesem Zweck von dem Warenführer oder von
den Verfügungsberechtigten weitere Angaben und Beweismittel, insbesondere auch die
Vorlage der Verladescheine verlangen.
§§§
Handels- und Vermittlungsgeschäfte |
---|
(1) Wer ein Handels- und Vermittlungsgeschäft über in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter vornehmen will, die sich in einem Drittland befinden, oder sich im Wirtschaftsgebiet befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind, und die in ein anderes Drittland ausgeführt werden sollen, bedarf der Genehmigung.
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn das Handels- und Vermittlungsgeschäft nach § 4a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen genehmigungspflichtig ist.
§§§
(1) Wer ein Handels- und Vermittlungsgeschäft über in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. EG Nr. L 159 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfasste Güter vornehmen will, die sich in einem Drittland befinden, oder sich im Wirtschaftsgebiet befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind, und die in ein anderes Drittland ausgeführt werden sollen, bedarf der Genehmigung.
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn das Käufer- und Bestimmungsland in Anhang II Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 genannt ist.
§§§
Die §§ 40 und 41 gelten auch für Handels- und Vermittlungsgeschäfte, die durch gebietsansässige Deutsche in einem Drittland vorgenommen werden, wenn
das Käufer- oder Bestimmungsland
a) ein Embargoland im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 ist und das Handels- und Vermittlungsgeschäft nicht nach §§ 69f ff. verboten ist oder
b) ein Land der Länderliste K (Anlage L) ist oder
sich das Handels- und Vermittlungsgeschäft auf folgende Kriegswaffen bezieht:
a) Kriegswaffen nach Teil B I. Nr. 7 bis 11, V. Nr. 29, 30 oder 32, VI. Nr. 37, 38, VIII. Nr. 50, 51 der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste),
b) Rohre oder Verschlüsse für Kriegswaffen nach Teil B V. Nr. 29, 32 der Kriegswaffenliste,
c) Munition oder Geschosse oder Treibladungen für Munition für Kriegswaffen nach Teil B V. Nr. 32 oder VI. Nr. 37 der Kriegswaffenliste,
d) Mörser mit einem Kaliber von unter 100 mm oder
e) Rohre, Verschlüsse, Munition oder Geschosse oder Treibladungen für Munition für Mörser mit einem Kaliber unter 100 mm.
§§§
§§§
1Wer im Rahmen eines Handels- und Vermittlungsgeschäfts einer Internationalen Einfuhrbescheinigung (International Import Certificate) oder einer
Wareneingangsbescheinigung (Delivery Verification Certificate) bedarf, hat diese
beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen.
2§ 22a gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Einfuhr in das im Antrag bezeichnete Käufer- oder Bestimmungsland nachzuweisen ist.
§§§
Dienstleistungsverkehr | ||
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Beschränkungen |
§§§
§§§
§§§
(1) Technische Unterstützung außerhalb des Gemeinschaftsgebietes durch Gebietsansässige bedarf der Genehmigung, wenn der Gebietsansässige vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen oder biologischen Waffen, von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von für die Ausbringung derartiger Waffen geeigneten Flugkörpern bestimmt ist.
(2) 1aIst einem Gebietsansässigen bekannt, dass eine technische
Unterstützung, die er erbringen möchte, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten;
1bdieses entscheidet, ob die technische Unterstützung genehmigungspflichtig ist.
2Die technische Unterstützung darf erst erbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die technische Unterstützung genehmigt oder entschieden hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die technische Unterstützung
in einem Land erbracht wird, das in Anhang II Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 aufgeführt ist,
durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die im Sinne des Teils I der Ausfuhrliste (Anlage AL) allgemein zugänglich oder Teil der Grundlagenforschung sind, oder
3. mündlich erfolgt und nicht Technologie betrifft, die in Teil I Abschnitt A Nummer 0022 oder Abschnitt C Nummern der Gattung E der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt ist.
§§§
(1) Technische Unterstützung außerhalb des Gemeinschaftsgebietes durch Gebietsansässige, die nicht von § 45 Abs. 1 erfasst ist, bedarf der Genehmigung, wenn der Gebietsansässige vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung steht und in einem Embargoland im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 oder in einem Land der Länderliste K erbracht wird.
(2) 1aIst einem Gebietsansässigen bekannt, dass eine technische Unterstützung, die er erbringen möchte, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten;
1bdieses entscheidet, ob die technische Unterstützung genehmigungspflichtig ist.
2Die technische Unterstützung darf erst erbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die technische Unterstützung genehmigt oder entschieden hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die technische Unterstützung
durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die im Sinne des Teils I der Ausfuhrliste (Anlage AL) allgemein zugänglich oder Teil der Grundlagenforschung sind, oder
mündlich erfolgt und nicht Technologie betrifft, die in Teil I Abschnitt A Nummer 0022 oder Abschnitt C Nummern der Gattung E der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt ist.
§§§
(1) Technische Unterstützung in mündlicher, fernmündlicher, elektronischer oder schriftlicher Form innerhalb des Wirtschaftsgebietes durch Gebietsansässige bedarf der Genehmigung, wenn der Gebietsansässige vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen oder biologischen Waffen, von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von für die Ausbringung derartiger Waffen geeigneten Flugkörpern bestimmt ist und gegenüber Gebietsfremden erbracht wird, die nicht in einem Land ansässig sind, das in Anhang II Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 genannt oder Mitglied der Europäischen Union ist.
(2) Technische Unterstützung in mündlicher, fernmündlicher, elektronischer oder schriftlicher Form innerhalb des Wirtschaftsgebietes durch Gebietsansässige bedarf der Genehmigung, wenn der Gebietsansässige vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung steht, die nicht von Absatz 1 erfasst ist und gegenüber Gebietsfremden erbracht wird, die in einem Embargoland im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 oder in einem Land der Länderliste K ansässig sind.
(3) 1aIst einem Gebietsansässigen bekannt, dass eine technische Unterstützung, die er in mündlicher, fernmündlicher, elektronischer oder schriftlicher Form erbringen möchte, für einen in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Zweck bestimmt ist, so hat er
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten;
1bdieses entscheidet, ob die technische Unterstützung genehmigungspflichtig ist.
2Die technische Unterstützung darf erst erbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die technische Unterstützung genehmigt oder entschieden hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht, wenn die technische Unterstützung
durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die im Sinne des Teils I der Ausfuhrliste (Anlage AL) allgemein zugänglich oder Teil der Grundlagenforschung sind, oder
nicht Technologie betrifft, die in Teil I Abschnitt A Nummer 0022 oder Abschnitt C Nummern der Gattung E der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt ist.
(5) Als Gebietsfremde im Sinne der Absätze 1 und 2 sind auch solche natürlichen Personen anzusehen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet auf höchstens fünf Jahre befristet ist.
§§§
(1) Technische Unterstützung durch Gebietsansässige bedarf der Genehmigung, wenn der Gebietsansässige vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen für kerntechnische Zwecke im Sinne von § 5d Abs. 1 in Algerien, Indien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien steht.
(2) 1aIst einem Gebietsansässigen bekannt, dass eine technische Unterstützung, die er erbringen möchte, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten;
1bdieses entscheidet, ob die technische Unterstützung genehmigungspflichtig ist.
2Die technische Unterstützung darf erst erbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die technische Unterstützung genehmigt oder entschieden hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die technische Unterstützung
durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die im Sinne des Teils I der Ausfuhrliste (Anlage AL) allgemein zugänglich oder Teil der Grundlagenforschung sind, oder
nicht Technologie betrifft, die in Teil I Abschnitt C Nummern der Kategorie O der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt ist.
§§§
Die §§ 45, 45a, 45b und 45c gelten auch für technische Unterstützung, die durch nicht gebietsansässige Deutsche erbracht wird.
§§§
Die §§ 45, 45a, 45b und 45c gelten nicht für die Erbringung technischer Unterstützung in folgenden Fällen:
die technische Unterstützung durch Behörden und Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben;
die technische Unterstützung durch Gebietsansässige, die für die Bundeswehr auf Grund von ihr erteilter Aufträge erbracht wird;
die technische Unterstützung, die zu einem Zweck erbracht wird, der in den Ausnahmen für Güter der MTCR-Technologie in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 genannt ist;
die erstmalige Herstellung der Betriebsbereitschaft von Gütern, deren Ausfuhr oder Verbringung genehmigt worden ist.
§§§
weggefallen |
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§§§
§§§
§§§
§§§
weggefallen |
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Kapitalverkehr | ||
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Beschränkungen |
(1) Einem Schuldner ist die Bewirkung von Zahlungen und sonstigen Leistungen verboten, wenn sie
die Erfüllung einer Schuld im Sinne des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (BGBl. II S. 331) zum Gegenstand haben, die Schuld aber nicht geregelt ist;
die Erfüllung einer geregelten Schuld im Sinne des Abkommens zum Gegenstand haben, sich aber nicht innerhalb der Grenzen der festgesetzten Zahlungs- und sonstigen Bedingungen halten;
die Erfüllung von Verbindlichkeiten zum Gegenstand haben, die in nichtdeutscher Währung zahlbar sind oder waren und die zwar den Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 1 und 2 des Abkommens entsprechen, aber die Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 3 Buchstabe a oder b des Abkommens hinsichtlich der Person des Gläubigers nicht erfüllen, es sei denn, daß es sich um Verbindlichkeiten aus marktfähigen Wertpapieren handelt, die in einem Gläubigerland zahlbar sind.
(2) Die in Artikel 3 des Abkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch für Absatz 1.
§§§
(1) 1Der Erwerb eines gebietsansässigen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem solchen Unternehmen, das
Güter im Sinne von Teil B der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) herstellt oder entwickelt,
besonders konstruierte Motoren oder Getriebe zum Antrieb von Kampfpanzern oder anderen gepanzerten militärischen Kettenfahrzeugen herstellt oder entwickelt oder
Kryptosysteme herstellt, die für eine Übertragung staatlicher Verschlusssachen von dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik mit Zustimmung des Unternehmens zugelassen sind,
durch einen Gebietsfremden oder ein gebietsansässiges Unternehmen, an dem ein
Gebietsfremder mindestens 25 Prozent der Stimmrechte hält, ist vom Erwerber dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu melden.
2Dies gilt nicht, wenn der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des gebietsfremden Erwerbers an dem betreffenden Unternehmen nach dem Erwerb der Beteiligung 25 Prozent nicht erreicht.
3Bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils des gebietsfremden Erwerbers sind diesem die Anteile anderer Unternehmen an dem zu erwerbenden Unternehmen
zuzurechnen, wenn der Erwerber 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte an dem anderen Unternehmen
hält.
4Die Stimmrechte Dritter, mit denen der gebietsfremde Erwerber eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen hat, sind dem Erwerber ebenfalls zuzurechnen.
(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Erwerb innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den Erwerb
untersagen oder Anordnungen erlassen, soweit dies erforderlich ist, um wesentliche
Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten.
2Die zu übermittelnden Unterlagen bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger.
§§§
(1) 1aDas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Erwerb eines gebietsansässigen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem solchen Unternehmen durch einen Gemeinschaftsfremden innerhalb von drei
Monaten seit dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages über den Erwerb der
Stimmrechte darauf prüfen, ob der Erwerb die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland gefährdet;
1bim Fall eines öffentlichen Angebots beginnt
die Frist mit der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots oder der
Veröffentlichung der Kontrollerlangung.
2Dies gilt nicht, wenn der unmittelbare oder
mittelbare Stimmrechtsanteil des gemeinschaftsfremden Erwerbers an dem betreffenden
Unternehmen nach dem Erwerb der Beteiligung 25 Prozent nicht erreicht.
3Bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils des gemeinschaftsfremden Erwerbers sind diesem die Anteile anderer Unternehmen an
dem zu erwerbenden Unternehmen zuzurechnen, wenn der Erwerber 25 Prozent oder
mehr der Stimmrechte an dem anderen Unternehmen hält.
4Die Stimmrechte Dritter, mit denen der gemeinschaftsfremde Erwerber eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen hat, sind dem Erwerber ebenfalls zuzurechnen.
5Zweigniederlassungen und Betriebsstätten des Erwerbers
gelten nicht als gemeinschaftsansässig.
6Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie kann unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 auch den Erwerb eines
gebietsansässigen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an
einem solchen Unternehmen durch ein gemeinschaftsansässiges Unternehmen prüfen, an dem
ein Gemeinschaftsfremder mindestens 25 Prozent der Stimmrechte hält, wenn es Anzeichen
dafür gibt, dass eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft vorgenommen
wurde, um eine Prüfung nach Satz 1 und 2 zu unterlaufen.
7Gemeinschaftsfremde Erwerber aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) stehen gemeinschaftsansässigen Erwerbern gleich.
8Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie teilt dem Erwerber seine Entscheidung mit, eine Prüfung nach Satz 1 durchzuführen.
(2) 1Hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den Erwerber über seine Entscheidung unterrichtet, eine Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 durchzuführen, ist der Erwerber verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
die vollständigen Unterlagen über den Erwerb gemäß Satz 2 zu übermitteln.
2Die zu übermittelnden Unterlagen bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger.
3Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie unterrichtet die Bundesregierung über das Ergebnis seiner Prüfung.
4Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Erwerb innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen untersagen oder Anordnungen erlassen, soweit dies erforderlich ist, um die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten.
5Für die Untersagung oder den Erlass von
Anordnungen ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(3) 1Auf schriftlichen Antrag eines Erwerbers, in dem der geplante Erwerb, der Erwerber und dessen Geschäftsfeld in den Grundzügen darzustellen sind, erteilt
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine Bescheinigung über die
Unbedenklichkeit des Erwerbs (Unbedenklichkeitsbescheinigung), wenn dem Erwerb keine
Bedenken im Hinblick auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen.
2Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt als erteilt, wenn
nicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie innerhalb eines Monats nach
Eingang des Antrags ein Prüfverfahren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 eröffnet.
(4) 1Zur Durchsetzung einer Untersagung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die hierzu erforderlichen Maßnahmen anordnen.
2Insbesondere kann es
die Ausübung der Stimmrechte an dem erworbenen Unternehmen, die einem gemeinschaftsfremden Erwerber gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken oder
einen Treuhänder bestellen, der die Rückabwicklung eines vollzogenen Erwerbs herbeiführt.
§§§
§§§
Meldevorschriften |
---|
§§§
Für Zwecke der Meldung nach diesem Titel gelten die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg nicht als Teil des Wirtschaftsgebietes.
§§§
(1) Der Stand und ausgewählte Positionen der Zusammensetzung folgenden Vermögens in fremden Wirtschaftsgebieten sind nach § 56b zu melden:
des Vermögens eines gebietsfremden Unternehmens, wenn dem Gebietsansässigen zehn oder mehr vom Hundert der Anteile oder der Stimmrechte an dem Unternehmen zuzurechnen sind;
des Vermögens eines gebietsfremden Unternehmens, wenn mehr als fünfzig vom Hundert der Anteile oder der Stimmrechte an diesem Unternehmen einem oder mehreren von dem Gebietsansässigen abhängigen gebietsfremden Unternehmen allein oder gemeinsam mit dem Gebietsansässigen zuzurechnen sind;
des Vermögens Gebietsansässiger in ihren gebietsfremden Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten.
(2) 1Ein gebietsfremdes Unternehmen gilt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 als von einem Gebietsansässigen abhängig, wenn dem Gebietsansässigen mehr als fünfzig vom Hundert der Anteile oder Stimmrechte an dem gebietsfremden Unternehmen zuzurechnen sind.
2Wenn einem oder mehreren von einem Gebietsansässigen abhängigen gebietsfremden Unternehmen oder diesem Unternehmen gemeinsam mit dem Gebietsansässigen mehr als fünfzig vom Hundert der Anteile oder Stimmrechte an einem anderen gebietsfremden Unternehmen zuzurechnen sind, so ist auch das andere gebietsfremde Unternehmen und unter denselben Voraussetzungen jedes weitere Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 als von einem Gebietsansässigen abhängig anzusehen.
(3) 1Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Bilanzsumme des gebietsfremden Unternehmens, an dem der Gebietsansässige oder ein anderes von ihm abhängiges
gebietsfremdes Unternehmen beteiligt ist, oder das Betriebsvermögen der gebietsfremden
Zweigniederlassung oder Betriebsstätte des Gebietsansässigen drei Millionen Euro
nicht überschreitet.
2Absatz 1 findet ferner insoweit keine Anwendung, als dem
Gebietsansässigen Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Meldepflicht benötigt, aus
tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zugänglich sind.
§§§
(1) 1Die Meldungen sind einmal jährlich nach dem Stand des Bilanzstichtages des Meldepflichtigen oder, soweit der Meldepflichtige nicht bilanziert, nach dem Stand des 31. Dezember der Deutschen Bundesbank mit dem Vordruck "Vermögen Gebietsansässiger
in fremden Wirtschaftsgebieten" (Anlage K 3) zu erstatten.
2aDie Deutsche Bundesbank übermittelt die Angaben der Meldepflichtigen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in geeigneter Form;
2bsie kann dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie dazu auf dessen Verlangen eine Ausfertigung der Meldung übersenden.
(2) Stimmt der Bilanzstichtag eines gebietsfremden Unternehmens, an dem der Meldepflichtige oder ein anderes von ihm abhängiges gebietsfremdes Unternehmen beteiligt ist, nicht mit dem Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit der Meldepflichtige nicht bilanziert, nicht mit dem 31. Dezember überein, so kann bei der Berechnung des Vermögens von dem diesem Zeitpunkt unmittelbar vorangegangenen Bilanzstichtag des gebietsfremden Unternehmens ausgegangen werden.
(3) Die Meldungen sind jeweils spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit der Meldepflichtige nicht bilanziert, des sechsten auf den 31. Dezember folgenden Kalendermonats bei der Deutschen Bundesbank abzugeben.
(4) Meldepflichtig ist der Gebietsansässige, dem das Vermögen unmittelbar oder über ein abhängiges gebietsfremdes Unternehmen am Bilanzstichtag des Gebietsansässigen oder, soweit er nicht bilanziert, am 31. Dezember jeweils zuzurechnen ist.
§§§
§§§
(1) Der Stand und ausgewählte Positionen der Zusammensetzung folgenden Vermögens im Wirtschaftsgebiet sind nach § 58b zu melden:
des Vermögens eines gebietsansässigen Unternehmens, wenn einem Gebietsfremden oder mehreren wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden zusammen zehn oder mehr vom Hundert der Anteile oder Stimmrechte an dem gebietsansässigen Unternehmen zuzurechnen sind;
des Vermögens eines gebietsansässigen Unternehmens, wenn mehr als fünfzig vom Hundert der Anteile oder Stimmrechte an diesem Unternehmen einem von einem Gebietsfremden oder einem von mehreren wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden abhängigen gebietsansässigen Unternehmen zuzurechnen sind;
des Vermögens Gebietsfremder in ihren gebietsansässigen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten.
(2) 1aGebietsfremde sind als wirtschaftlich verbunden im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 anzusehen, wenn sie gemeinsam wirtschaftliche Interessen
verfolgen;
1bdies gilt auch, wenn sie gemeinsam wirtschaftliche Interessen zusammen mit Gebietsansässigen verfolgen.
2Als solche wirtschaftlich verbundene Gebietsfremde gelten insbesondere:
natürliche und juristische gebietsfremde Personen, die sich zum Zwecke der Gründung oder des Erwerbs eines gebietsansässigen Unternehmens, des Erwerbs von Beteiligungen an einem solchen Unternehmen oder zur gemeinsamen Ausübung ihrer Anteilsrechte an einem solchen Unternehmen zusammengeschlossen haben; ferner natürliche und juristische gebietsfremde Personen, die gemeinsam wirtschaftliche Interessen verfolgen, indem sie an einem oder mehreren Unternehmen Beteiligungen halten;
natürliche gebietsfremde Personen, die miteinander verheiratet oder in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, oder
juristische gebietsfremde Personen, die im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes miteinander verbunden sind.
(3) 1Ein gebietsansässiges Unternehmen gilt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 als von einem Gebietsfremden oder von mehreren wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden abhängig, wenn dem Gebietsfremden oder den wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden zusammen mehr als fünfzig vom Hundert der Anteile oder Stimmrechte an dem gebietsansässigen
Unternehmen zuzurechnen sind.
2Wenn einem von einem Gebietsfremden oder von mehreren
wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden abhängigen gebietsansässigen Unternehmen
allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren weiteren von diesem gebietsansässigen
Unternehmen abhängigen gebietsansässigen Unternehmen mehr als fünfzig vom Hundert der
Anteile oder Stimmrechte an einem anderen gebietsansässigen Unternehmen zuzurechnen
sind, so ist auch das andere gebietsansässige Unternehmen und unter denselben
Voraussetzungen jedes weitere Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 als von einem
Gebietsfremden oder von mehreren wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden abhängig
anzusehen.
(4) 1Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Bilanzsumme des gebietsansässigen Unternehmens, an dem der Gebietsfremde, die wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden oder ein anderes von dem Gebietsfremden oder von den wirtschaftlich verbundenen
Gebietsfremden abhängiges gebietsansässiges Unternehmen beteiligt sind, oder das
Betriebsvermögen der gebietsansässigen Zweigniederlassung oder Betriebsstätte des
Gebietsfremden drei Millionen Euro nicht überschreitet.
2Absatz 1 findet ferner insoweit
keine Anwendung, als dem Gebietsansässigen Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner
Meldepflicht benötigt, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zugänglich
sind. Absatz 1 Nr. 1 und 2 findet keine Anwendung, wenn das gebietsansässige oder das
abhängige gebietsansässige Unternehmen, an dem wirtschaftlich verbundene Gebietsfremde
beteiligt sind, nicht erkennen kann, daß es sich bei den Gebietsfremden im Sinne des
Absatzes 2 um wirtschaftlich verbundene Gebietsfremde handelt.
§§§
(1) 1Die Meldungen sind einmal jährlich nach dem Stand des Bilanzstichtages des Meldepflichtigen oder, soweit es sich bei dem Meldepflichtigen um eine nicht
bilanzierende gebietsansässige Zweigniederlassung oder Betriebsstätte eines
gebietsfremden Unternehmens handelt, nach dem Stand des Bilanzstichtages des
gebietsfremden Unternehmens der Deutschen Bundesbank mit dem Vordruck "Vermögen
Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet" (Anlage K 4) zu erstatten.
2Die Deutsche Bundesbank übermittelt die Angaben der Meldepflichtigen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in geeigneter Form; sie kann dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie dazu auf dessen Verlangen eine Ausfertigung der Meldung übersenden.
(2) Die Meldungen sind spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit es sich bei dem Meldepflichtigen um eine nicht bilanzierende gebietsansässige Zweigniederlassung oder Betriebsstätte eines gebietsfremden Unternehmens handelt, des sechsten auf den Bilanzstichtag des gebietsfremden Unternehmens folgenden Monats bei der Deutschen Bundesbank abzugeben.
in den Fällen des § 58a Abs. 1 Nr. 1 das gebietsansässige Unternehmen,
in den Fällen des § 58a Abs. 1 Nr. 2 das abhängige gebietsansässige Unternehmen,
in den Fällen des § 58a Abs. 1 Nr. 3 die gebietsansässige Zweigniederlassung oder Betriebsstätte.
§§§
(1) Die Deutsche Bundesbank kann für einzelne Meldepflichtige oder für Gruppen von Meldepflichtigen vereinfachte Meldungen oder Abweichungen von Meldefristen oder Vordrucken zulassen oder einzelne Meldepflichtige oder Gruppen von Meldepflichtigen befristet oder widerruflich von einer Meldepflicht freistellen, soweit dafür besondere Gründe vorliegen oder der Zweck der Meldevorschriften nicht beeinträchtigt wird.
(2) Meldungen können anstatt auf amtlichen Vordrucken auch in anderer Form abgegeben werden, sofern dies bei der Meldestelle beantragt wird und die von der Meldestelle erlassenen Formvorschriften beachtet werden.
§§§
Zahlungsverkehr | ||
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Beschränkungen (weggefallen) | ||
Meldevorschriften | ||
Allgemeine Vorschriften |
(1) Gebietsansässige haben Zahlungen, die sie
von Gebietsfremden oder für deren Rechnung von Gebietsansässigen entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder
an Gebietsfremde oder für deren Rechnung an Gebietsansässige leisten (ausgehende Zahlungen), zu melden.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
Zahlungen, die den Betrag von 12.500 Euro oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen,
Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten (einschließlich der Begründung und Rückzahlung von Guthaben) mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten zum Gegenstand haben.
(3) 1Zahlungen im Sinne dieses Kapitels sind auch die Aufrechnung und die Verrechnung sowie Zahlungen, die mittels Lastschriftverfahren abgewickelt werden.
2Als Zahlung gilt ferner das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten.
§§§
Für Zwecke der Meldung nach diesem Titel gelten die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg nicht als Teil des Wirtschaftsgebietes.
§§§
(1) Ausgehende Zahlungen, die über ein gebietsansässiges Geldinstitut geleistet werden, sind mit dem Vordruck "Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 1) zu melden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
zu Gunsten Gebietsfremder auf deren Konten bei gebietsansässigen Geldinstituten,
zu Gunsten Gebietsansässiger für Rechnung von Gebietsfremden, können abweichend von Absatz 1 mit dem Vordruck "Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 4) gemeldet werden.
(2a) Ausgehende Zahlungen in Euro, die über ein gebietsansässiges Geldinstitut für einen gebietsfremden Zahlungsempfänger auf ein Geldinstitut oder dessen Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, Liechtenstein, Norwegen, Island oder Schweiz geleistet werden, sind mit dem Vordruck "Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 4) zu melden.
(3) Eingehende Zahlungen, ausgehende Zahlungen, die nicht nach Absatz 1 gemeldet werden müssen, und Zahlungen im Transithandel sind mit dem Vordruck "Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 4) zu melden.
(4) Ein- und ausgehende Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften und Finanzderivaten sind mit dem Vordruck "Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 10) zu melden.
(5) 1In den Meldungen sind aussagefähige Angaben zu den zugrunde liegenden Leistungen oder zum Grundgeschäft zu machen und die entsprechenden Kennzahlen
des Leistungsverzeichnisses (Anlage LV) anzugeben.
2Im Fall von Transaktionen mit
Wertpapieren und Finanzderivaten sind anstelle der Angaben zum Grundgeschäft die
Bezeichnungen der Wertpapiere, die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) sowie
Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben.
(6) Bei abgabenbegünstigten Lieferungen und Leistungen an im Wirtschaftsgebiet stationierte ausländische Truppen sowie an das zivile Gefolge kann abweichend von Absatz 3 die Meldung auch durch Abgabe einer Durchschrift der Empfangsbestätigung der Truppen oder des zivilen Gefolges nach dem auf Grund der Abgabenvorschriften vorgeschriebenen Muster erstattet werden.
§§§
Die Meldungen sind abzugeben
bei Zahlungen nach § 60 Abs. 1 mit der Erteilung des Auftrages an das Geldinstitut; der Auftraggeber kann die für die Deutsche Bundesbank bestimmte Ausfertigung des Zahlungsauftrages bei der Erteilung des Auftrages auch in verschlossenem Umschlag, auf dem sein Name und seine Anschrift als Absender angegeben sind, zur Weiterleitung an die Deutsche Bundesbank abgeben; in diesem Falle brauchen in der für das Geldinstitut bestimmten Ausfertigung die statistischen Angaben und in der für die Deutsche Bundesbank bestimmten Ausfertigung die zahlungsverkehrstechnischen Angaben nicht ausgefüllt zu werden;
bei Zahlungen nach § 60 Abs. 2, 2a und 3 bis zum siebenten Tage des auf die Leistung oder Entgegennahme der Zahlungen folgenden Monats; Sammelmeldungen sind zulässig;
bei Zahlungen nach § 60 Abs. 4 bis zum fünften Tage eines jeden Monats für den vorausgegangenen Monat; Sammelmeldungen sind zulässig.
§§§
(1) Gebietsansässige, ausgenommen gebietsansässige Monetäre Finanzinstitute (MFIs) und Investmentaktiengesellschaften sowie Kapitalanlagegesellschaften bezüglich der Forderungen und Verbindlichkeiten ihrer Investmentfonds, haben ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden zu melden, wenn diese Forderungen oder Verbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats jeweils zusammengerechnet mehr als fünf Millionen Euro betragen.
(2) Die Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber gebietsfremden Geldinstituten sind jeweils monatlich bis zum zehnten Tage des folgenden Monats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats mit dem Vordruck "Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit gebietsfremden Geldinstituten" (Anlage Z 5) zu melden.
(3) Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Gebietsfremden sind jeweils monatlich bis zum zwanzigsten Tage des folgenden Monats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats mit den Vordrucken "Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit gebietsfremden Nichtbanken" (Anlage Z 5a Blatt 1) und "Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr" (Anlage Z 5a Blatt 2) zu melden.
(5) Entfällt für einen Gebietsansässigen, der für einen vorangegangenen Meldestichtag meldepflichtig war, wegen Unterschreitens der in Absatz 1 genannten Betragsgrenze die Meldepflicht, so hat er dies bis zum zwanzigsten Tage des darauf folgenden Monats der Meldestelle schriftlich anzuzeigen.
§§§
(1) Die Meldungen sind der Deutschen Bundesbank zu erstatten.
(2) Die Meldung auf Vordruck Anlage Z 1 ist bei dem beauftragten Geldinstitut zur Weiterleitung an die Deutsche Bundesbank abzugeben.
§§§
§ 58c gilt entsprechend.
§§§
Ergänzende Meldevorschriften |
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§§§
(1) 1Wenn die Ware bei Abgabe der Meldung über Zahlungen im Transithandel gemäß § 60 Abs. 3 bereits an einen Gebietsfremden weiterveräußert ist, so ist der Zahlungseingang zusammen mit dem Zahlungsausgang zu melden.
2Ist die Zahlung des gebietsfremden
Erwerbers im Zeitpunkt des Zahlungsausgangs noch nicht eingegangen, so ist der
vereinbarte Betrag der Zahlung zu melden.
(2) Wer eine ausgehende Zahlung im Transithandel gemeldet hat und die Transithandelsware danach in das Wirtschaftsgebiet verbringt, hat dies mit Vordruck Anlage Z 4 unter Angabe des gemeldeten Betrages und des Zeitpunktes der Zahlung mit dem Zusatz "Stornierung im Transithandel" zu melden.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind ferner die Benennung der Ware, die zweistellige Kapitelnummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik und das Einkaufsland im Sinne des § 21b Abs. 2 anzugeben.
§§§
Gebietsansässige, die ein Seeschiffahrtsunternehmen betreiben, haben abweichend von den §§ 59 bis 61 Zahlungen, die sie im Zusammenhang mit dem Betrieb der Seeschiffahrt entgegennehmen oder leisten, mit dem Vordruck "Einnahmen und Ausgaben der Seeschiffahrt" (Anlage Z 8) monatlich bis zum siebenten Tage des auf die Zahlung folgenden Monats der Deutschen Bundesbank zu melden.
§§§
§§§
Meldevorschriften für Geldinstitute |
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(1) Soweit Zahlungen nach Absatz 2 zu melden sind, finden die §§ 59 bis 63 keine Anwendung.
(2) Gebietsansässige Geldinstitute haben zu melden
Zahlungen für die Veräußerung oder den Erwerb von Wertpapieren und Finanzderivaten, die das Geldinstitut für eigene oder fremde Rechnung an Gebietsfremde verkauft oder von Gebietsfremden kauft, sowie Zahlungen, die das Geldinstitut im Zusammenhang mit der Einlösung inländischer Wertpapiere an Gebietsfremde leistet oder von diesen erhält, mit dem Vordruck "Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 10);
Zins- und Dividendenzahlungen auf inländische Wertpapiere, die sie an Gebietsfremde leisten oder von diesen erhalten, mit dem Vordruck "Zahlungen für Wertpapier- Erträge im Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 11);
eingehende und ausgehende Zahlungen für Zinsen und zinsähnliche Erträge und Aufwendungen (ausgenommen Wertpapierzinsen), die sie für eigene Rechnung von Gebietsfremden entgegennehmen oder an Gebietsfremde leisten, mit den Vordrucken "Zinseinnahmen und zinsähnliche Erträge im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)" (Anlage Z 14) und "Zinsausgaben und zinsähnliche Aufwendungen im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)" (Anlage Z 15);
im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr und der Personenbeförderung
a) ein- und ausgehende Zahlungen aus Kartenumsätzen mit dem Vordruck "Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Karten-Umsätze" (Anlage Z 12),
b) ein- und ausgehende Zahlungen aus dem An- und Verkauf von Sorten sowie Umsätze aus dem Verkauf bzw. aus der Versendung von Fremdwährungsreiseschecks mit dem Vordruck "Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Sorten und Fremdwährungsreiseschecks (Anlage Z 13).
(3) Absatz 2 Nr. 1 und 3 findet keine Anwendung auf Zahlungen, die den Betrag von 12.500 Euro oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen.
(4) Bei Meldungen nach Absatz 2 Nr. 1 sind die Kennzahlen des Leistungsverzeichnisses (Anlage LV) und die Bezeichnungen der Wertpapiere, die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) sowie Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben.
Meldungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 monatlich bis zum fünften Tage des auf den meldepflichtigen Vorgang folgenden Monats,
Meldungen nach Absatz 2 Nr. 3 monatlich bis zum siebenten Tage des auf den meldepflichtigen Vorgang folgenden Monats. Zinsen und zinsähnliche Erträge und Aufwendungen im Kontokorrent- und Sparverkehr, einschließlich Zinsen auf Sparbriefe und Namens-Sparschuldverschreibungen, brauchen nur halbjährlich bis zum dreißigsten Tage nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres gemeldet zu werden.
(6) Die Meldungen sind der Deutschen Bundesbank zu erstatten.
§§§
Besondere Beschränkungen gegen Somalia |
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(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Somalia vom Wirtschaftsgebiet aus ist verboten.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf und die Ausfuhr
von ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmte nichtletale militärische Ausrüstung oder von Ausstattungen für Programme der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaften oder ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Friedens- und Aussöhnungsprozesses oder
von Gütern, die ausschließlich zur Unterstützung der oder zur Nutzung durch die Friedensmission der Afrikanischen Union in Somalia gemäß Ziffer 4 der Resolution 1744 (2007) bestimmt sind oder
von Gütern, die ausschließlich zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors bestimmt sind.
2Der Verkauf und die Ausfuhr bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(3) Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diese Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter nach Somalia verkaufen, ausführen oder ausführen lassen.
§§§
Besondere Beschränkungen gegen Ruanda |
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(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Ruanda vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht für Güter für die Regierung
Ruandas.
2Der Verkauf und die Ausfuhr bedürfen in diesem Fall der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Ruanda verkaufen, ausführen oder ausführen lassen.
§§§
Besondere Beschränkungen gegen Sierra Leone |
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(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Sierra Leone vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf und die Ausfuhr an die Regierung von Sierra Leone und für Ausfuhren, die ausschließlich für den Einsatz der Militärbeobachtergruppe der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten oder der Vereinten Nationen in Sierra Leone bestimmt sind.
2Der Verkauf und die Ausfuhr bedürfen in diesen Fällen der
Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für deutsche Staatsangehörige in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Sierra Leone verkaufen, ausführen oder ausführen lassen.
§§§
Besondere Beschränkungen gegen Osama bin Laden |
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(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern an die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 139 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1330/2008 der Kommission vom 22. Dezember 2008 (ABl. EU Nr. L 345 S. 60), oder in der Liste nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 der natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften in der Fassung des Beschlusses 2009/62/EG des Rates vom 26. Januar 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/583/EG (ABl. EU Nr. L 23 S. 25) aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.
(2) Das Verbot gilt auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter zu in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen verkaufen, ausführen oder ausführen lassen.
§§§
Besondere Beschränkungen gegen Irak |
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(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Irak vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht für Güter, die von der Regierung Iraks oder der durch die Resolution 1511 (2003) des Sicherheitsrats eingesetzten multinationalen Truppe für die Zwecke der Resolution 1546 (2004) des Sicherheitsrats benötigt werden.
2Der Verkauf und die Ausfuhr bedürfen in diesem Fall der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Irak verkaufen, ausführen oder ausführen lassen.
(4) Die Einfuhr irakischer Kulturgüter und anderer Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung ist verboten. Insbesondere ist es verboten, in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 (ABl. EU Nr. L 169 S. 6) aufgelistete Gegenstände einzuführen.
Kulturgüter, die vor dem 6. August 1990 aus dem Irak ausgeführt wurden, oder
Kulturgüter, die den irakischen Einrichtungen gemäß dem in Absatz 7 der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschriebenen Ziel der sicheren Rückgabe zurückgegeben werden.
§§§
Besondere Beschränkungen gegen die Demokratische Republik Kongo |
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(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern in die Demokratische Republik Kongo vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Demokratischen Republik Kongo oder zur Verwendung in der Demokratischen Republik Kongo bestimmt sind, sind untersagt.
(3) 1Absätze 1 und 2 gelten nicht für
Güter, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Armee- und Polizeieinheiten der Demokratischen Republik Kongo zu unterstützen oder von diesen verwendet zu werden, wenn diese Einheiten:
a) ihre Eingliederung in die Armee- und Polizeieinheiten der Demokratischen Republik Kongo abgeschlossen haben oder
b) unter dem Kommando des integrierten Stabs der Streitkräfte ("etat-major integre") oder der Nationalen Polizei der Demokratischen Republik Kongo stehen oder
c) im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo außerhalb der Provinzen Nord- und Südkivu und des Distrikts Ituri in Armee- und Polizeieinheiten der Demokratischen Republik Kongo eingegliedert werden,
Güter für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung oder Verwendung durch die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo ("MONUC") oder
nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist.
2Der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter in die Demokratische Republik Kongo verkaufen, ausführen oder ausführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.
§§§
Besondere Beschränkungen gegen Liberia |
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(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Liberia vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Liberia oder zur Verwendung in Liberia bestimmt sind, sind untersagt.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia oder zur Nutzung durch sie bestimmt sind,
Güter, die ausschließlich zur Unterstützung eines internationalen Ausbildungs- und Reformprogramms für die liberianischen Streitkräfte und die liberianische Polizei oder zur Nutzung im Rahmen eines solchen Programms bestimmt sind,
nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist,
nichtletale militärische Ausrüstung, Waffen und Munition, die zur Verwendung durch Mitglieder der Polizei- und Sicherheitskräfte der Regierung Liberias bestimmt sind, die seit der Einrichtung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia überprüft und ausgebildet wurden.
2Der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Liberia ausgeführt wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Liberia verkaufen, ausführen oder ausführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.
§§§
Besondere Beschränkungen gegen Simbabwe |
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(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Simbabwe vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe bestimmt sind, sind untersagt.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmte nichtletale militärische Ausrüstung für die Programme der
Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft zum
Aufbau von Institutionen oder für Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der
Vereinten Nationen und der Europäischen Union bestimmt ist.
2Der Verkauf, die Ausfuhr
und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung
durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausgeführt wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Simbabwe verkaufen, ausführen oder ausführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.
§§§
Besondere Beschränkungen gegen Birma/Myanmar |
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(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Birma/Myanmar vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Birma/Myanmar bestimmt sind, sind untersagt.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Europäischen Gemeinschaft zum Aufbau von
Institutionen bestimmt ist, oder für Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der
Vereinten Nationen oder der Europäischen Union bestimmt sind.
2Der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung
durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Birma/Myanmar ausgeführt wird.
(5) 1Die Einfuhr und die Beförderung von Gütern im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 817/2006 (ABl. EU Nr. L 66 S. 1) mit Ursprung in oder Herkunft aus Birma/Myanmar
in das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges,
das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der
Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.
2Der Erwerb von in Satz 1 genannten
Gütern ist verboten, sofern sie sich in Birma/Myanmar befinden.
3Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn die Einfuhr, der Erwerb und die Beförderung nur gelegentlich erfolgen und die Erzeugnisse nur zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt sind.
(6) 1Der Verkauf und die Ausfuhr von Gütern im Sinne von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates nach Birma/Myanmar bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
2Die Verbringung von Gütern im Sinne von
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates bedarf ebenfalls der Genehmigung,
wenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter Birma/
Myanmar ist.
3Die Genehmigung erteilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Birma/Myanmar verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen, aus Birma/Myanmar einführen, erwerben und befördern oder einführen, erwerben und befördern lassen, in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Ziel der Ausfuhr nach Birma/Myanmar verbringen oder verbringen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.
(8) 1Technische Unterstützung im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Ausfuhr von Gütern im Sinne von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 nach Birma/ Myanmar, die innerhalb oder außerhalb des Wirtschaftsgebiets von Gebietsansässigen erbracht
wird, bedarf der Genehmigung.
2Der Genehmigung bedarf auch die Bereitstellung von
Finanzmitteln oder Finanzhilfen einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen im
Zusammenhang mit dem Verkauf und der Ausfuhr von Gütern im Sinne von Anhang III der
Verordnung (EG) Nr. 194/2008 nach Birma/Myanmar.
3Die Genehmigung nach Satz 1 erteilt
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die Genehmigung nach Satz 2
die Deutsche Bundesbank.
§§§
Besondere Beschränkungen gegen Cote d'Ivoire |
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(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Cote d'Ivoire vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Cote d'Ivoire bestimmt sind, sind untersagt.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
Ausfuhren, die ausschließlich zur Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Cote d'Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Streitkräfte oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,
nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, einschließlich des entsprechenden Geräts, das für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union, der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union und der Ecowas bestimmt ist oder
Güter, die ausschließlich zur Unterstützung des Prozesses der Neugliederung der Sicherheits- und Verteidigungsstreitkräfte oder zur Nutzung bei diesem Prozess bestimmt sind.
2Der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Cote d'Ivoire ausgeführt wird.
(5) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Güter, die vorübergehend nach Cote d'Ivoire weitergegeben oder ausgeführt werden und für die Truppen eines Staates bestimmt sind, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er
konsularische Verantwortung in Cote d'Ivoire hat, zu erleichtern.
2Der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft müssen in diesen Fällen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) schriftlich im Voraus mitgeteilt werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Cote d'Ivoire verkaufen, ausführen oder ausführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.
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Besondere Beschränkungen gegen Sudan |
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(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Sudan vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Sudan oder zur Verwendung in Sudan bestimmt sind, sind untersagt.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich bestimmt ist für humanitäre oder Schutzzwecke, für die Überwachung der Menschenrechtslage, oder für die Programme der Vereinten Nationen, der Afrikanischen
Union, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft zum Aufbau von
Institutionen, oder für Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten
Nationen, der Afrikanischen Union oder der Europäischen Union bestimmt ist, oder
für Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen.
2Der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Sudan ausgeführt wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Sudan verkaufen, ausführen oder ausführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.
§§§
Besondere Beschränkungen gegen Usbekistan |
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(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Usbekistan vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Usbekistan bestimmt sind, sind untersagt.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Europäischen Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt ist,
Güter für die in Usbekistan eingesetzten Sicherheitskräfte der Länder, die ihren Beitrag zur Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe (ISAF) und zur Operation „Enduring Freedom“ (OEF) leisten, oder
Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Usbekistan bestimmt sind.
2Der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Usbekistan ausgeführt wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Usbekistan verkaufen, ausführen oder ausführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.
§§§
Besondere Beschränkungen gegen Libanon |
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(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach dem Libanon vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Libanon oder zur Verwendung im Libanon bestimmt sind, sind untersagt.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht
für Güter, die nicht unmittelbar oder mittelbar an Kampfgruppen geliefert werden, deren Entwaffnung der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seinen Resolutionen 1559 (2004) und 1680 (2006) gefordert hat, und deren Lieferung von der Regierung Libanons oder der Interimstruppe der Vereinten Nationen im Libanon (UNIFIL) genehmigt wurde, oder
für Güter, die zur Nutzung durch die UNIFIL im Rahmen ihrer Mission oder durch die libanesischen Streitkräfte bestimmt sind.
2Der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten vorübergehend in den Libanon ausgeführt wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Libanon verkaufen, ausführen oder ausführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.
§§§
Besondere Beschränkungen gegen Nordkorea |
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(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Güter nach Nordkorea vom Wirtschaftsgebiet aus oder über das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea bestimmt sind, sind untersagt.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der EU und ihrer Mitgliedstaaten in Nordkorea bestimmt sind.
2Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und das Handels- und
Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Einfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Güter und von Gütern im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. EU Nr. L 88 S. 1) aus Nordkorea in das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in Nordkorea haben.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Nordkorea verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen oder aus Nordkorea einführen oder einführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.
(6) Die Ausfuhr von Ausrüstung für die Herstellung von Banknoten, Wertzeichen, Banknoten- oder Wertzeichenspezialpapieren bedarf der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), wenn Käufer- oder Bestimmungsland Nordkorea ist.
§§§
Besondere Beschränkungen gegen Iran |
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Beschränkungen auf Grund der Resolutionen 1737 (2006) vom 23. Dezember 2006 und 1747 (2007) vom 24. März 2007 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta) sowie auf Grund der Gemeinsamen Standpunkte 2007/140/GASP des Rates vom 27. Februar 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und 2008/652/GASP des Rates vom 7. August 2008 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran
(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Güter nach Iran vom Wirtschaftsgebiet aus oder über das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung im Iran bestimmt sind, sind untersagt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Iran bestimmt sind. Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Einfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern und von Gütern im Sinne der Anhänge I und I A der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. Nr. L 103 S. 1) aus dem Iran in das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung im Iran haben.
(5) Die Verbringung von Gütern im Sinne der Anhänge I und I A der Verordnung (EG) Nr.423/2007 des Rates ist verboten, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter Iran ist.
(6) Der Verkauf und die Ausfuhr von Gütern im Sinne von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates in den Iran bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(7) 1Die Verbringung von Gütern des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 bedarf der Genehmigung, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter Iran ist.
2Die Genehmigung erteilt das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA).
3§ 7 Abs. 5 Nr. 2 gilt entsprechend.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Iran verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen, aus dem Iran einführen oder einführen lassen, in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Ziel der Ausfuhr nach Iran verbringen oder verbringen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.
(9) 1Technische Unterstützung sowie Maklerdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Ausfuhr von Gütern im Sinne von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 nach Iran oder ihrer Herstellung und Verwendung im Iran, die innerhalb oder
außerhalb des Wirtschaftsgebiets von Gebietsansässigen erbracht werden, bedürfen
der Genehmigung. Der Genehmigung bedürfen auch Investitionen in Unternehmen im Iran,
die in der Herstellung von Gütern des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007
tätig sind, und die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen einschließlich
Ausfuhrkreditversicherungen für den Verkauf und die Ausfuhr von Gütern des Anhangs II
der Verordnung (EG) Nr. 423/2007.
2Die Genehmigung nach Satz 1 erteilt das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die Genehmigung nach Satz 2 für Investitionen
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und die Genehmigung nach Satz 2 im
Übrigen die Deutsche Bundesbank.
§§§
Besondere Kostenregelungen |
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1Für die Ausstellung und Nachprüfung von Zertifikaten nach der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. EG Nr. L 358 S. 28, 2004 Nr. L 27 S. 57), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2026/2006 der
Kommission vom 22. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 384 s. 85), werden Gebühren erhoben.
2Die Gebühr beträgt:
§§§
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten |
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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 1 und 7 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ohne Genehmigung nach § 5 Abs. 2, § 5c Abs. 1 Satz 1 oder § 5d Abs. 1 Satz 1 Güter ausführt,
entgegen § 5c Abs. 2 Satz 2 oder § 5d Abs. 2 Satz 2 Güter ausführt,
ohne Genehmigung nach § 6a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte Ware ausführt,
ohne Genehmigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 Güter verbringt,
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 3 Güter verbringt,
ohne Genehmigung nach § 40 Abs. 1 oder § 41 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 42 ein Handels- oder Vermittlungsgeschäft vornimmt,
ohne Genehmigung nach § 45 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 45d, technische Unterstützung erbringt,
entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 45d, technische Unterstützung erbringt,
ohne Genehmigung nach § 45a Abs. 1, § 45b Abs. 1 oder 2 oder § 45c Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 45d, technische Unterstützung erbringt,
entgegen § 45a Abs. 2 Satz 2, § 45b Abs. 3 Satz 2 oder § 45c Abs. 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 45d, technische Unterstützung erbringt,
entgegen § 51 Abs. 1 Zahlungen oder sonstige Leistungen bewirkt,
entgegen § 52 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 52 Abs. 2 oder § 53 Abs. 2 Satz 4 zuwiderhandelt,
entgegen § 53 Abs. 2 Satz 1 eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt oder
entgegen § 69j Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer als Ausführer oder Anmelder der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) zuwiderhandelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 161 Abs. 5 Satz 1 eine Ausfuhranmeldung nicht oder nicht richtig abgibt oder
entgegen Artikel 182 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 16b Satz 2, eine Zollanmeldung nicht oder nicht richtig abgibt.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 214/2007 der Kommission vom 28. Februar 2007 (ABl. EU Nr. L 62 S. 6), auch in Verbindung mit § 16b Satz 2, zuwiderhandelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
eine unvollständige Ausfuhranmeldung nach Artikel 280 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 278 Abs. 1 oder 3, nicht richtig abgibt oder entgegen Artikel 280 Abs. 4, in Verbindung mit Artikel 259 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 278 Abs. 1 oder 3, eine unvollständige Anmeldung nicht oder nicht richtig vervollständigt oder nicht durch eine ordnungsgemäß erstellte Anmeldung ersetzt,
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 282 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 262 Abs. 1 Satz 1 zweiter Anstrich über Form oder Inhalt der vereinfachten Anmeldung, nach Artikel 282 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 262 Abs. 1 Satz 2 über Form, Inhalt oder Frist der ergänzenden Anmeldung, nach Artikel 283 in Verbindung mit Artikel 287 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d über den Inhalt des Exemplars Nr. 3 oder des Ausfuhrbegleitdokuments oder nach Artikel 283 in Verbindung mit Artikel 287 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e über die Vorlage der ergänzenden Zollanmeldung oder die Frist für ihre Abgabe, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 278 Abs. 1 oder 3, zuwiderhandelt,
entgegen Artikel 285 Abs. 1 Buchstabe a die Ausfuhrzollstelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,
als Anmelder entgegen Artikel 285a Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a den zuständigen Zollstellen den Abgang der Waren vor Abgang der Waren aus den in Artikel 253 Abs. 3 oder Artikel 283 genannten Orten nicht mitteilt oder einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 285a Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a des Anschreibeverfahrens über Form und Modalitäten der Mitteilung, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 278 Abs. 1 oder 3, zuwiderhandelt,
als Anmelder entgegen Artikel 285a Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c die Waren vor Abgang aus den in Artikel 253 Abs. 3 oder Artikel 283 genannten Orten, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 278 Abs. 1 oder 3, in seiner Buchführung nicht oder nicht richtig anschreibt,
als Anmelder entgegen Artikel 793 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 841, Abs. 1 ausgenommen in den Fällen des Artikels 792 Abs. 3 oder des Artikels 796c Unterabsatz 1 Satz 2, das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers oder das Ausfuhrbegleitdokument der Ausgangszollstelle nicht vorlegt oder die zur Ausfuhr überlassenen Waren dieser Zollstelle nicht gestellt,
entgegen Artikel 843 Abs. 3 ein Kontrollexemplar T 5 der Ausgangszollstelle nicht vorlegt,
entgegen Artikel 792a Abs. 1 Satz 1 die Ausfuhrzollstelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
ohne Zustimmung nach Artikel 792a Abs. 2 Satz 1 den geänderten Beförderungsvertrag erfüllt oder
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 792b Abs. 1 zuwiderhandelt.
(5a) 1Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. EG Nr. L 159 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
ohne Genehmigung nach Artikel 3 Abs. 1 Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausführt,
ohne Genehmigung nach Artikel 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausführt, obwohl er von der zuständigen Behörde entsprechend unterrichtet worden ist,
entgegen Artikel 4 Abs. 4 zweiter Halbsatz Güter mit doppeltem Verwendungszweck ohne Entscheidung der zuständigen Behörden über die Genehmigungsbedürftigkeit oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörden ausführt,
einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 6 Abs. 2 Unterabs. 3 zuwiderhandelt oder
ohne Genehmigung nach Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 Güter mit doppeltem Verwendungszweck verbringt.
2Soweit die in Satz 1 Nr. 1 und 5 genannten Vorschriften auf Anhang I und IV der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 verweisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(5b) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zum Verbot der Erfüllung irakischer Ansprüche in Bezug auf Verträge und Geschäfte, deren Durchführung durch die Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. EG Nr. L 361 S. 1) einen dort genannten Anspruch erfüllt oder eine Maßnahme im Hinblick auf dessen Erfüllung trifft.
(5c) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3275/93 des Rates vom 29. November 1993 zum Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 883 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. EG Nr. L 295 S. 4) einen dort genannten Anspruch erfüllt oder eine Maßnahme zu dessen Erfüllung trifft.
(5d) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1264/94 des Rates vom 30. Mai 1994 über das Verbot der Erfüllung von Ansprüchen der haitischen Behörden im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Maßnahmen aufgrund der Resolutionen 917 (1994), 841 (1993), 873 (1993) und 875 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen berührt wurde (ABl. EG Nr. L 139 S. 4) einen dort genannten Anspruch erfüllt oder eine Maßnahme zu dessen Erfüllung trifft.
(5e) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1733/94 des Rates vom 11. Juli 1994 zum Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 757 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. EG Nr. L 182 S. 1) einen dort genannten Anspruch erfüllt oder eine Vorkehrung zu dessen Erfüllung trifft.
(5f) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. EG Nr. L 309 S. 1, 1997 Nr. L 179 S. 10), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36), einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Verbot nachkommt.
(5g) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates vom 10. November 2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds und die Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1294/1999 und (EG) Nr. 607/2000 sowie des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 926/98 (ABl. EG Nr. L 287 S. 19), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 68/2006 der Kommission vom 16. Januar 2006 (ABl. EU Nr. L 11 S. 11), eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5h) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Abs. 1 Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. EG Nr. L 344 S. 70), zuletzt geändert durch Beschluss 2009/62/ EG des Rates vom 26. Januar 2009 (ABl. EU Nr. L 23 S. 25), eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5i) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter pezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. EG Nr. L 139 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1330/2008 der Kommission vom 22. Dezember 2008 (ABl. EU Nr. L 345 S. 60), eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5j) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. EG Nr. L 358 S. 28, ABl. EU 2004 Nr. L 27 S. 57), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1268/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 (ABl. EU Nr. L 338 S. 39), verstößt, indem er
entgegen Artikel 3 vorsätzlich oder fahrlässig Rohdiamanten aus einem Drittland einführt,
entgegen Artikel 4 Abs. 1 vorsätzlich oder fahrlässig die Behältnisse und die dazugehörigen Zertifikate nicht oder nicht rechtzeitig einer Gemeinschaftsbehörde zur Prüfung vorlegt,
3. entgegen Artikel 11 vorsätzlich oder fahrlässig Rohdiamanten in ein Drittland ausführt oder
entgegen Artikel 24 Abs. 2 absichtlich oder wissentlich an einer Aktivität teilnimmt, deren Ziel oder Auswirkung unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 ist.
(5k) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 (ABl. EU Nr. L 169 S. 6, Nr. L 173 S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 195/2008 des Rates vom 3. März 2008 (ABl. EU Nr. L 59 S. 1), eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5l) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. EU Nr. L 55 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 77/2009 der Kommission vom 26. Januar 2009 (ABl. EU Nr. L 23 S. 5), eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5m) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 (ABl. EU Nr. L 66 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 385/2008 der Kommission vom 29. April 2008 (ABl. EU Nr. L 116 S. 5, L 198 S. 74), eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5n) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates vom 29. April 2004 über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia (ABl. EU Nr. L 162 S. 32), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1216/2008 der Kommission vom 5. Dezember 2008 (ABl. EU Nr. L 328 S. 26), eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5o) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates vom 11. Oktober 2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) (ABl. EU Nr. L 315 S. 14), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 895/2008 der Kommission vom 12. September 2008 (ABl. EU Nr. L 247 S. 19), eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5p) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. EU Nr. L 193 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1096/2007 der Kommission vom 20. September 2007 (ABl. EU Nr. L 246 S. 29), eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5q) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. EU Nr. L 200 S. 1, 2006 Nr. L 79 S. 32), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 675/2008 der Kommission vom 16. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 189 S. 14), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt,
entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 technische Hilfe im Zusammenhang mit dort genannten Gütern leistet,
entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 dort genannte Güter einführt,
entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 technische Hilfe im Zusammenhang mit dort genannten Gütern annimmt oder
ohne Genehmigung nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt.
(5r) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates vom 12. April 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Cote d Ivoire (ABl. EU Nr. L 95 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1240/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 (ABl. EU Nr. L 334 S. 60), eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5s) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. EU Nr. L 134 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 646/2008 des Rates vom 8. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 180 S. 5), eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5t) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. EU Nr. L 88 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 117/2008 der Kommission vom 28. Januar 2008 (ABl. EU Nr. L 35 S. 57, L 239 S. 59) eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5u) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. EU Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1110/2008 des Rates vom 10. November 2008 (ABl. EU Nr. L 300 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
ohne Vorabanmeldung nach Artikel 4a Satz 1 Güter in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbringt,
entgegen Artikel 4a Satz 2 in Verbindung mit a) Artikel 36a Abs. 2 Unterabsatz 1, Artikel 36b Abs. 3, Artikel 182c Abs. 1 oder Artikel 182d Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. EU Nr. L 117 S. 13), oder b) Artikel 183 Abs. 1 Unterabsatz 1 oder 2, Artikel 184a Abs. 1, 2, 5 oder 6, Artikel 184c Abs. 1, Artikel 842b Abs. 1 oder 3, Artikel 842c oder Artikel 842d Abs. 1 oder Abs. 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 360 S. 64), die Vorabanmeldung nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,
entgegen Artikel 11a Abs. 1 Buchstabe b trotz Fehlen der dort genannten Angaben eine Transaktion nicht ablehnt,
entgegen Artikel 11a Abs. 1 Buchstabe c eine Aufzeichnung von Transaktionen nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
entgegen Artikel 11a Abs. 1 Buchstabe d Satz 1 oder Artikel 11b Abs. 1 eine dort genannte Stelle oder Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
entgegen Artikel 12a Abs. 1 eine dort genannte Forderung erfüllt oder
entgegen Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe a eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5v) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Verhängung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die im Konflikt in der Region Darfur in Sudan den Friedensprozess behindern und gegen das Völkerrecht verstoßen (ABl. EU Nr. L 193 S. 9, 2006 Nr. 163 S. 19), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 970/2007 der Kommission vom 17. August 2007 (ABl. EU Nr. L 215 S. 16), eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 5 Nr. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 einen Genehmigungsbescheid der Genehmigungsstelle nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder entgegen § 3a einen Genehmigungsbescheid nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
als Anmelder entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16b, eine Ausfuhrsendung bei der Ausfuhrzollstelle nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gestellt,
als Verfrachter, Frachtführer oder Besitzer der Ladung entgegen § 9 Abs. 6 Satz 1 bis 3 oder 5 ein Ladungsverzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einreicht,
als Schiffsführer entgegen § 9 Abs. 6 Satz 4 die Erklärung nicht abgibt,
als Anmelder entgegen § 10 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 16b, eine Ausfuhrsendung von dem angegebenen Ort entfernt,
entgegen § 10 Abs. 4 Waren vor Abschluss der Prüfung durch die Ausgangszollstelle vom Ort der Gestellung oder vom zugelassenen Ort entfernt oder verlädt, oder entfernen oder verladen lässt,
als Ausführer eine Ausfuhrkontrollmeldung nach § 13 Abs. 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 16b, oder § 18 Abs. 4 Satz 1 nicht richtig abgibt,
entgegen § 13 Abs. 6 Satz 1 bis 4, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Satz 2, §§ 55 bis 63 oder 66 bis 69 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
als Anmelder entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 die Ausfuhrgenehmigung oder entgegen § 18 Abs. 2 Satz 3 die Sammelgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
als Anmelder entgegen § 9 Abs. 8 die vorgeschriebene schriftliche Erklärung nicht abgibt,
als Einführer oder Transithändler
a) entgegen § 22a Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 43a Satz 2, Angaben nicht oder nicht richtig macht oder
b) entgegen § 22a Abs. 3, auch in Verbindung mit § 43a Satz 2, eine Einfuhr nicht oder nicht rechtzeitig nachweist, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt, eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht oder eine neue Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig erwirkt,
als Einführer entgegen § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1, ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung nicht, nicht rechtzeitig oder mit nicht richtigem Inhalt vorlegt,
entgegen § 27 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Dokument vorhanden und gültig ist,
als Einführer entgegen § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 27a Abs. 1, 3 oder 4 eine Einfuhrkontrollmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 27a Abs. 5 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,
a) entgegen § 28a Abs. 1 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 7, ein Überwachungsdokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 28a Abs. 8 eine Unterlage nicht vorlegt oder eine zusätzliche Angabe nicht macht oder
b) entgegen § 28a Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7, das Überwachungsdokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen § 28a Abs. 5 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 7, nicht sicherstellt, dass das Überwachungsdokument vorhanden und gültig ist,
als Einführer entgegen § 31 Abs. 1 Satz 1 die Einfuhrgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
entgegen § 31 Abs. 1 Satz 3 nicht sicherstellt, dass die Einfuhrgenehmigung vorhanden und gültig ist.
§§§
(1) Nach § 34 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer
ohne Genehmigung nach § 69i Abs. 6 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 7, dort genannte Güter verbringt oder verbringen lässt,
entgegen § 69o Abs. 5, auch in Verbindung mit Abs. 8, dort genannte Güter verbringt oder verbringen lässt oder
ohne Genehmigung nach § 69o Abs. 7 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 8, dort genannte Güter verbringt oder verbringen lässt.
(2) Nach § 34 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 bis 7 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 69a Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, entgegen § 69b Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, entgegen § 69c Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, entgegen § 69d Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, entgegen § 69e Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, entgegen § 69f Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, entgegen § 69g Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, entgegen § 69h Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, entgegen § 69i Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 7, entgegen § 69j Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 6, entgegen § 69k Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, entgegen § 69l Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, entgegen § 69m Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, entgegen § 69n Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, oder entgegen § 69o Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 8, dort genannte Güter verkauft, ausführt oder ausführen lässt,
ohne Genehmigung nach § 69a Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, nach § 69b Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, nach § 69c Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, nach § 69e Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, nach § 69f Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, nach § 69g Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, nach § 69h Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, nach § 69i Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 7, nach § 69j Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6, nach § 69k Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, nach § 69l Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, nach § 69m Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, nach § 69n Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, § 69n Abs. 6 oder nach § 69o Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 8, dort genannte Güter verkauft, ausführt oder ausführen lässt,
entgegen § 69e Abs. 4 Satz 2, § 69n Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 5, oder § 69o Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 8, dort genannte Güter einführt oder einführen lässt,
entgegen § 69f Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, entgegen § 69g Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, entgegen § 69h Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, entgegen § 69i Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 7, entgegen § 69j Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 6, entgegen § 69k Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, entgegen § 69l Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, entgegen § 69m Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, entgegen § 69n Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, oder entgegen § 69o Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 8, ein Handels- oder Vermittlungsgeschäft vornimmt,
ohne Genehmigung nach § 69f Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, nach § 69g Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, nach § 69h Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, nach § 69i Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 7, nach § 69j Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6, nach § 69k Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, nach § 69l Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, nach § 69m Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, nach § 69n Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, oder nach § 69o Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 8, ein Handels- oder Vermittlungsgeschäft vornimmt,
entgegen § 69i Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 7, dort genannte Güter einführt oder befördert, oder einführen oder befördern lässt, oder entgegen § 69i Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 7, dort genannte Güter erwirbt oder erwerben lässt,
ohne Genehmigung nach § 69i Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 7, oder nach § 69o Abs. 6, auch in Verbindung mit Abs. 8, dort genannte Güter verkauft, ausführt oder ausführen lässt,
ohne Genehmigung nach § 69i Abs. 8 Satz 1 technische Unterstützung erbringt oder nach § 69o Abs. 9 Satz 1 technische Unterstützung oder Maklerdienstleistungen erbringt,
ohne Genehmigung nach § 69i Abs. 8 Satz 2 oder nach § 69o Abs. 9 Satz 2 Finanzmittel oder Finanzhilfen bereitstellt,
entgegen § 69n Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, oder § 69o Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 8, dort genannte Güter durchführt oder durchführen lässt oder
ohne Genehmigung nach § 69o Abs. 9 Satz 2 Investitionen tätigt.
§§§
Übergangs- und Schlußvorschriften |
---|
§§§
§§§
Anlage AL Ausfuhrliste
- zur Außenwirtschaftsverordnung - ( Inhalt: nicht erfasster Anlageband, Fundstelle: BAnz. 2006 Nr. 132a (Beilage); bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )
Anlage L
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 70 vom 31.12.1986, 4 - 9; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Anlage A 1 Anleitung zum Ausfüllen des Vordrucks "Ausfuhranmeldung"
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006 Nr. 240, 7346 Anleitung zum Ausfüllen des Vordrucks 'Ausfuhranmeldung' Außer den gemäß Artikel 216 in Verbindung mit Anhang 37 Titel I Abschnitt B der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK-DVO) (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) in der dortigen Tabelle in Spalte A mit dem Symbol 'A' gekennzeichneten, obligatorischen Feldern sind Angaben zu folgenden Feldern der Ausfuhranmeldung zu machen: Felder 8, 20, 22, 24, 29 und 34b.
In Feld 8 (Empfänger) kann die Angabe 'Verschiedene' eingetragen werden, sofern die einzelnen Empfänger in einer Anlage (bei Ausfuhranmeldungen auf Papier) bzw. in einem Zusatzfeld (bei elektronischen Ausfuhranmeldungen) aufgeführt werden. Jedem der verschiedenen Empfänger ist die für ihn bestimmte Position der Ausfuhranmeldung zuzuordnen. Die Regelung ist auf Empfänger in demselben Bestimmungsland beschränkt (vgl. § 4c Nr. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AWV). Dies gilt nicht, soweit die Ausfuhranmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird. Bei vereinfachten Ausfuhrverfahren nach Artikel 279 ff. ZKDVO oder § 13 der Außenwirtschaftsverordnung können in der unvollständigen/vereinfachten Anmeldung bzw. in der Ausfuhrkontrollmeldung einige der genannten Pflichtangaben fehlen. Einzelheiten zum Ausfüllen des Vordrucks sind in Titel II des Merkblattes zum Einheitspapier (Vordruck 0781, abgedruckt in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung - VSF Z 34 55 - sowie eingestellt auf der Internetseite der deutschen Zollverwaltung unter http://www.zoll.de in der Rubrik 'Veröffentlichungen - Merkblätter') enthalten.
Der Vordruck darf nur Waren umfassen, die von einem Ausführer/Anmelder nach einem Bestimmungsland gleichzeitig mit demselben Beförderungsmittel über dieselbe Ausgangszollstelle ausgehen. Gehören zu einer Ausfuhranmeldung Ergänzungsblätter, so sind diese im Vordruckkopf mit der Nummer der Ausfuhranmeldung zu versehen.
Anlage A 2 (weggefallen)
Anlage A 3 (weggefallen)
Anlage A ErgBl. (weggefallen)
Anlage A 4 (weggefallen)
Anlage A 5
(Inhalt: nicht darstellbares Formular, Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 1993 Nr. 56 S. 8 - 14)
Anlage A 6 (weggefallen)
Anlage A 7 (weggefallen)
Anlage A 9 (weggefallen)
Anlage A 10
(Inhalt: nicht darstellbares Formular, Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 70 vom 31.12.1986, S. 37 - wegen der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Anlage E 1 (weggefallen)
Anlage E 2 (weggefallen)
Anlage E 3 (weggefallen)
Anlage E 3a (weggefallen)
Anlage E 3b (weggefallen)
Anlage E 4
(Inhalt: nicht darstellbares Formular, Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 70 vom 31.12.1986, S. 54 - wegen der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Anlage E 5 (weggefallen)
Anlage E 6
(Inhalt: nicht darstellbares Formular, Fundstelle: Beilage zum BAnz. 2002 Nr. 59a v. 26.3.2002, S. 7 bis 12) I. Verpflichtungen des Einführers nach § 22a Abs. 3 AWV
1. Das Verbringen der Güter in das Wirtschaftsgebiet ist dem BAFA unverzüglich durch eine Abfertigungsbescheinigung der Zollstelle, welche die Güter zur Einfuhr abfertigt, nachzuweisen. Zu diesem Zweck hat der Einführer die mit der Abfertigungsbescheinigung der Zollstelle versehene 3. Ausfertigung der IEB (rosa Kopie) dem BAFA unverzüglich nach Eingang der Güter vorzulegen. Werden die Güter ohne Einfuhrabfertigung zunächst in einem Zoll- oder Freilager oder in einer Freizone gelagert, so ist unverzüglich nach der Einlagerung eine Abfertigungsbescheinigung der überwachenden Zollstelle - bei Lagerung im Freihafen Hamburg des HZA Hamburg Hafen - vorzulegen. Beim Verbringen der Güter in Teilsendungen ist die Abfertigungsbescheinigung unverzüglich nach Abfertigung der letzten Teilsendung einzureichen.
2. Die Internationale Einfuhrbescheinigung darf nur für das im Antrag bezeichnete Einfuhrgeschäft benutzt werden. Gibt der Einführer die Einfuhrabsicht auf, so hat er dies unverzüglich dem BAFA anzuzeigen und ihm unverzüglich die Bescheinigung zurückzugeben oder über ihren Verbleib Mitteilung zu machen. Will er die Güter in ein anderes Land verbringen, so hat er, bevor die Güter das Versendungsland verlassen, vom BAFA eine neue Bescheinigung zu erwirken, die dieses andere Land nennt.
3. Auf Anforderung des ausländischen Lieferanten oder der zuständigen Behörde des Lieferlandes beim BAFA hat der Einführer eine Wareneingangsbescheinigung (Delivery Verification Certificate) zu beantragen.
II. Verpflichtungen des Transithändlers nach § 43a AWV
1. Die Einfuhr der Güter in das im Antrag bezeichnete Käufer- oder Verbrauchsland ist dem BAFA durch Vorlage einer Wareneingangsbescheinigung (Delivery Verification Certificate) des Käufer- oder Verbrauchslandes unverzüglich nachzuweisen. Stellen weder das Käufer- noch das Verbrauchsland Wareneingangsbescheinigungen aus, so ist die Einfuhr der Güter in das Verbrauchsland durch Vorlage anderer geeigneter Unterlagen (z. B. Kopien der zollamtlichen Abfertigungspapiere) nachzuweisen.
2. Die Internationale Einfuhrbescheinigung darf nur für das im Antrag bezeichnete Transithandelsgeschäft benutzt werden. Gibt der Transithändler dieses Geschäft auf, so hat er dies unverzüglich dem BAFA anzuzeigen und ihm unverzüglich die Bescheinigung zurückzugeben oder über ihren Verbleib Mitteilung zu machen. Will er die Güter in ein anderes Land verbringen, so hat er, bevor die Güter das Versendungsland verlassen, vom BAFA eine neue Bescheinigung zu erwirken, die dieses andere Land nennt.
Erläuterungen
1. Der Vordruck ist vom Antragsteller in Maschinenschrift im Durchschreibeverfahren (Antrag in Erstschrift) auszufüllen. Die Eintragungen dürfen nicht geändert, gestrichen oder radiert werden. Nicht ordnungsgemäß ausgefüllte Anträge werden zurückgewiesen.
2. Wird die Güterbezeichnung in fremder Sprache angegeben, so ist daneben auch die deutsche Güterbenennung anzugeben.
3. Das dem Antrag zugrunde liegende Rechtsgeschäft ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. Kaufvertrag, Auftragsbestätigung des ausländischen Lieferanten) nachzuweisen.
4. Ist auf dem Vordrucksatz in der Spalte "Güterbezeichnung" nicht ausreichend Platz für weitere Angaben, so sind diese auf einem gesonderten Blatt (weißes Schreibmaschinenpapier, vierfach) fortzuführen.
Anlage E 7
(Inhalt: nicht darstellbares Formular, Fundstelle des Originaltextes: Beilage zum BAnz. 2002 Nr. 59a v. 26.3.2002, S. 13 - 16)
Erläuterungen
1. Der Vordrucksatz ist vom Antragsteller in Maschinenschrift im Durchschreibeverfahren (Antrag in Erstschrift) auszufüllen. Die Eintragungen dürfen nicht geändert, gestrichen oder radiert werden. Nicht ordnungsgemäß ausgefüllte Anträge werden zurückgewiesen.
2. Der Antrag ist durch zollamtliche Abfertigungspapiere zu begründen, und zwar:
a) durch den zollamtlichen Abfertigungsnachweis auf der 3. Ausfertigung (rosa
Kopie) der vom BAFA ausgestellten Internationalen Einfuhrbescheinigung oder
b) durch eine Wareneingangsbescheinigung oder entsprechende amtliche Unterlagen des
Empfängerlandes, wenn die Güter im Rahmen eines Transithandelsgeschäftes in ein
Drittland verbracht worden sind.
3. Bei Stückzahl, Gewicht und Wert ist auf genaue Übereinstimmung mit der zollamtlichen Abfertigungsbescheinigung (rosa Kopie) zu achten.
4. Die Lizenznummer der Internationalen Einfuhrbescheinigung, auf die sich der hier vorliegende Antrag bezieht, ist anzugeben.
5. Der Antrag auf Ausstellung einer Wareneingangsbescheinigung kann regelmäßig nur für die gesamte Gütermenge bzw. den gesamten Warenwert gestellt werden. Anträge für Teilsendungen werden zurückgewiesen.
Anlage T 1 (weggefallen)
Anlagen S 1 bis S 3
Anlage K 1 (weggefallen)
Anlage K 2 (weggefallen)
Anlage K 3 zur AWV
Vermögen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten Meldung nach § 56a der Außenwirtschaftsverordnung Stand und Zusammensetzung des Vermögens (Fundstelle des Originaltextes: Beilage zum BAnz. 2007 Nr. 242b v. 29.12.2007, S. 4 bis 5;
Anlage K 4 zur AWV
Vermögen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet Meldung nach § 58a der Außenwirtschaftsverordnung Stand und Zusammensetzung des Vermögens (Fundstelle des Originaltextes: Beilage zum BAnz. 2007 Nr. 242b v. 29.12.2007, S. 6 bis 7;
Anlage Z 1 Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr
Meldung nach §§ 59 ff. der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) (Inhalt: nicht darstellbares Formular, Fundstelle: Beilage zum BAnz. 2005 Nr. 244a v. 24.12.2005, S. 8 - 10)
Anlage Z 2 (weggefallen)
Anlage Z 3 (weggefallen)
Anlage Z 4 Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr
Meldung nach §§ 59 ff. Außenwirtschaftsverordnung (AWV) (Inhalt: nicht darstellbares Formular, Fundstelle: Beilage zum BAnz. 2005 Nr. 244a v. 24.12.2005, S. 11 u. 12) Anlage Z 5 Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit gebietsfremden Banken Meldung nach § 62 Abs. 1, 2 und 5 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) (Inhalt: nicht darstellbares Formular, Fundstelle: Beilage zum BAnz. 2004 Nr. 119b v. 30.6.2004, S. 14) Anlage Z 5a Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit gebietsfremden Nichtbanken Meldung nach § 62 Abs. 1, 3 und 5 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) (Inhalt: nicht darstellbares Formular, Fundstelle: Beilage zum BAnz. 2004 Nr. 119b v. 30.6.2004, S. 15 - 18)
Anlage Z 8 Einnahmen und Ausgaben der Seeschifffahrt
Meldung nach § 67 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
(Inhalt: nicht darstellbares Formular, Fundstelle: Beilage zum BAnz. 2005 Nr. 244a v. 24.12.2005, S. 13 u. 14)
Anlage Z 10 Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr
Meldung nach § 59 Abs. 1 und § 69 Abs. 2 Nr. 1 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) (Inhalt: nicht darstellbares Formular, Fundstelle: Beilage zum BAnz. 2004 Nr. 119b v. 30.6.2004, S. 21 - 22)
Anlage Z 11 zur AWV
Meldungen der Geldinstitute Zahlungen für Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr Meldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) (Fundstelle des Originaltextes: Beilage zum BAnz. 2007 Nr. 242b v. 29.12.2007, S. 8 bis 9;
Anlage Z 12 zur AWV
Meldungen der Geldinstitute
Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr:
Karten-Umsätze
Meldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 4a der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
(Fundstelle des Originaltextes: Beilage zum BAnz. 2007 Nr. 242b v. 29.12.2007, S. 10;
Anlage Z 13 Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Sorten und Fremdwährungsreiseschecks
Meldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 4b der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) (Inhalt: nicht darstellbares Formular, Fundstelle: Beilage zum BAnz. 2004 Nr. 119b v. 30.6.2004, S. 26)
Anlage Z 14 zur AWV
Meldungen der Geldinstitute Zinseinnahmen und zinsähnliche Erträge im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen) Meldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) (Fundstelle des Originaltextes: Beilage zum BAnz. 2007 Nr. 242b v. 29.12.2007, S. 11 bis 12;
Anlage Z 15 zur AWV
Meldungen der Geldinstitute Zinsausgaben und zinsähnliche Aufwendungen im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen) Meldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) (Fundstelle des Originaltextes: Beilage zum BAnz. 2007 Nr. 242b v. 29.12.2007, S. 13 bis 14;
Anlage LV zur Außenwirtschaftsverordnung
Meldungen der Geldinstitute Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz (Fundstelle des Originaltextes: Beilage zum BAnz. 2007 Nr. 242b v. 29.12.2007, S. 15 bis 20;
§§§
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