TKG (2) | ||
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Marktregulierung | ||
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Verfahren |
(1) Der Marktregulierung nach den Vorschriften dieses Teils unterliegen Märkte, auf denen die Voraussetzungen des § 10 vorliegen und für die eine Marktanalyse nach § 11 ergeben hat, dass kein wirksamer Wettbewerb vorliegt.
(2) Unternehmen, die auf Märkten im Sinne des § 11 über beträchtliche Marktmacht verfügen, werden durch die Bundesnetzagentur (1) Maßnahmen nach diesem Teil auferlegt.
(3) § 18 bleibt unberührt.
[ Motive ] |
§§§
§§§
(1) Die Bundesnetzagentur (1) legt unter Berücksichtigung der Ziele des § 2 (2) die sachlich und räumlich relevanten Telekommunikationsmärkte fest, die für eine Regulierung nach den Vorschriften dieses Teils in Betracht kommen.
(2) 1Für eine Regulierung nach diesem Teil kommen
Märkte in Betracht, die durch beträchtliche und anhaltende
strukturell oder rechtlich bedingte Marktzutrittsschranken
gekennzeichnet sind, längerfristig nicht zu
wirksamem Wettbewerb tendieren und auf denen die
Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein
nicht ausreicht, um dem betreffenden Marktversagen
entgegenzuwirken.
2Diese Märkte werden von der Bundesnetzagentur (1)
im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums
bestimmt.
3Sie berücksichtigt dabei
weitestgehend die Empfehlung in Bezug auf relevante
Produkt- und Dienstmärkte, die die Kommission nach
Artikel 15 Abs.1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7.März 2002 über
einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische
Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)
(ABl. EG Nr. L 108 vom 24.04.2002, S.33), die zuletzt durch die
Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom
18.12.2009, S.37) geändert worden ist, veröffentlicht,
in ihrer jeweils geltenden Fassung
sowie die Leitlinien zur Marktanalyse und zur
Bewertung beträchtlicher Marktmacht, die die
Kommission nach Artikel 15 Absatz 2 der
Richtlinie 2002/21/EG (3)
veröffentlicht, in ihrer jeweils geltenden
Fassung.
(3) Das Ergebnis der Marktdefinition hat die Bundesnetzagentur (1) der Kommission im Verfahren nach § 12 in den Fällen vorzulegen, in denen die Marktdefinition Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hat.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Bei den nach § 10 festgelegten, für eine Regulierung nach diesem Teil in Betracht
kommenden Märkten prüft die Bundesnetzagentur, ob auf dem untersuchten
Markt wirksamer Wettbewerb besteht (2).
2Wirksamer
Wettbewerb besteht nicht, wenn ein oder mehrere
Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche
Marktmacht verfügen.
3Ein Unternehmen gilt als Unternehmen
mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder
allein oder gemeinsam mit anderen eine der
Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, das
heißt eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm
gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von
Wettbewerbern und Endnutzern zu verhalten.
4Verfügt ein Unternehmen auf einem relevanten
Markt, dem ersten Markt, über beträchtliche
Marktmacht, so kann es auch
auf einem benachbarten, nach § 10 Absatz 2 bestimmten relevanten Markt, dem zweiten Markt, als Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht benannt werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden
Märkten es gestatten, die Marktmacht von dem ersten auf den zweiten Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht
des Unternehmens zu verstärken (3).
5Verfügt ein Unternehmen auf einem relevanten Markt über
beträchtliche Marktmacht, so kann es auch auf einem
benachbarten, nach § 10 Abs.2 bestimmten relevanten
Markt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
angesehen werden, wenn die Verbindungen zwischen
beiden Märkten es gestatten, diese von dem einen auf
den anderen Markt zu übertragen und damit die gesamte
Marktmacht des Unternehmens zu verstärken.
(2) Im Falle länderübergreifender Märkte im Geltungsbereich der Richtlinie 2002/21/EG (4) untersucht die Bundesnetzagentur (1) die Frage, ob beträchtliche Marktmacht im Sinne von Absatz 1 vorliegt, gemeinsam mit den nationalen Bundesnetzagentur (1) der Mitgliedstaaten, welche diese Märkte umfassen.
(3) (5) 1Die Bundesnetzagentur berücksichtigt
bei der Marktanalyse nach den Absätzen 1
und 2 weitestgehend die von der Kommission
aufgestellten Kriterien, die niedergelegt sind in
den Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse
und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht
nach Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie
2002/21/EG in der jeweils geltenden Fassung.
2Die Bundesnetzagentur trägt im Rahmen
der Marktanalyse nach Absatz 1 zudem den
Märkten Rechnung, die die Kommission in der
jeweils geltenden Fassung der Empfehlung in
Bezug auf relevante Produkt- und Dienstmärkte
nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie
2002/21/EG festlegt.
(4) (5) Die Ergebnisse der Untersuchungen nach den Absätzen 1 bis 2 einschließlich der Feststellung, welche Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen, sind der Kommission im Verfahren nach § 12 vorzulegen, sofern sie Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Bundesnetzagentur (2) gibt den interessierten
Parteien Gelegenheit, innerhalb einer festgesetzten Frist
zu dem Entwurf der Ergebnisse nach den §§ 10 und 11
Stellung zu nehmen.
2Die Konsultationsverfahren (3) sowie
deren Ergebnisse werden von der Bundesnetzagentur (2)
veröffentlicht.
3Hiervon unberührt ist die Wahrung von
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der Beteiligten.
4Die Bundesnetzagentur (2) (f) richtet zu diesem Zweck eine
einheitliche Informationsstelle ein, bei der eine Liste aller
laufenden Konsultationen (4) vorgehalten wird.
(2) Wenn § 10 Abs.3 und § 11 Absatz 4 (5) eine Vorlage nach dieser Norm vorsehen und keine Ausnahme nach einer Empfehlung oder Leitlinien vorliegt, die die Kommission nach Artikel 7b der Richtlinie 2002/21/EG erlässt (5), gilt folgendes Verfahren:
(6) 1Nach Durchführung des Verfahrens
nach Absatz 1 stellt die Bundesnetzagentur
den Entwurf der Ergebnisse nach den §§ 10 und 11 zusammen mit
einer Begründung gleichzeitig der Kommission, dem GEREK und den nationalen
Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung
und unterrichtet die Kommission, das GEREK und die übrigen nationalen Regulierungsbehörden hiervon.
2§ 123b Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
3Vor Ablauf eines Monats darf die Bundesnetzagentur Ergebnisse nach den §§ 10 und 11 nicht festlegen.
1Die Bundesnetzagentur (2) hat den Stellungnahmen
der Kommission, des GEREK (7) und der anderen nationalen Regulierungsbehörden
nach Nummer 1 weitestgehend Rechnung
zu tragen.
2Den sich daraus ergebenden Entwurf
übermittelt sie der Kommission.
(8) 1Beinhaltet ein Entwurf nach den §§ 10 und 11
a) die Festlegung eines relevanten Marktes, der sich von jenen Märkten unterscheidet, die definiert sind in der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung in Bezug auf relevante Produkt- und Dienstmärkte, die die Kommission nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG veröffentlicht, oder
b) die Festlegung, inwieweit ein oder mehrere Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen,
und erklärt die Kommission innerhalb
der Frist nach Nummer 1 Satz 3, der
Entwurf schaffe ein Hemmnis für den
Binnenmarkt oder sie habe ernsthafte
Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem
Recht der Europäischen Union und insbesondere
den Zielen des Artikels 8 der Richtlinie 2002/21/EG, hat die Bundesnetzagentur
die Festlegung der entsprechenden Ergebnisse um zwei weitere
Monate aufzuschieben.
2Beschließt die Kommission innerhalb dieses Zeitraums,
die Bundesnetzagentur aufzufordern, den Entwurf zurückzuziehen,
so ändert die Bundesnetzagentur den Entwurf innerhalb von sechs Monaten
ab dem Datum des Erlasses der Entscheidung der Kommission oder zieht
ihn zurück.
3Ändert die Bundesnetzagentur
den Entwurf, so führt sie hierzu
das Konsultationsverfahren nach Absatz
1 durch und legt der Kommission
den geänderten Entwurf nach Nummer
1 vor.
4Zieht die Bundesnetzagentur
den Entwurf zurück, so unterrichtet sie
das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie über die Entscheidung
der Kommission.
(9) Die Bundesnetzagentur übermittelt der Kommission und dem GEREK alle angenommenen endgültigen Maßnahmen, die unter § 10 Absatz 3 und § 11 Absatz 4 fallen.
(3) (9) 1Ist die Bundesnetzagentur (2) bei Vorliegen außergewöhnlicher
Umstände der Ansicht, dass dringend
– ohne das Verfahren nach Absatz 1 und 2 (10) einzuhalten – gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen
zu schützen, so kann sie umgehend angemessene vorläufige Maßnahmen erlassen.
2Sie teilt diese der Kommission, dem GEREK (11) und den übrigen nationalen Regulierungsbehörden unverzüglich mit einer vollständigen
Begründung mit.
3Ein Beschluss der Bundesnetzagentur (2) (f), diese Maßnahmen dauerhaft zu
machen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern, unterliegt den Bestimmungen des Absatzes 1 und 2 (12).
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Soweit die Bundesnetzagentur auf Grund
einer Marktanalyse nach § 11 Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt, ändert,
beibehält oder widerruft (Regulierungsverfügung), gilt das Verfahren nach § 12 Absatz 1 und Absatz 3 entsprechend, sofern
die Maßnahme beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt hat (4).
2Das Verfahren nach § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 sowie Absatz 3 gilt entsprechend, sofern die Maßnahme Auswirkungen auf
den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hat und keine Ausnahme nach einer Empfehlung oder Leitlinien vorliegt, die die Kommission nach Artikel 7b der Richtlinie 2002/21/EG erlässt (4).
3Der Widerruf
von Verpflichtungen ist den betroffenen Unternehmen
innerhalb einer angemessenen Frist vorher anzukündigen.
4Das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 (5) kann die Bundesnetzagentur (3)
zusammen mit dem oder im Anschluss an das
Verfahren nach § 12 durchführen.
5Die Sätze 1 bis 3 (6) gelten auch für Verpflichtungen nach § 18.
(2) (7) Im Fall des § 11 Absatz 1 Satz 4 können Abhilfemaßnahmen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39 und § 42 Absatz 4 Satz 3 auf dem zweiten Markt nur getroffen werden, um die Übertragung der Marktmacht zu unterbinden.
(3) (7) 1Im Falle des § 11 Abs.2 legt die Bundesnetzagentur (3)
einvernehmlich mit den betroffenen nationalen
Regulierungsbehörden fest, welche Verpflichtungen das
oder die Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu
erfüllen haben.
2Das Verfahren nach § 12 Absatz 1 und 3 (8) gilt entsprechend.
3Das Verfahren nach § 12 Absatz 2 Nummer
1, 2 und 4 sowie Absatz 3 gilt entsprechend, sofern keine Ausnahme nach einer
Empfehlung oder Leitlinien vorliegt, die die
Kommission nach Artikel 7b der Richtlinie
2002/21/EG erlässt (9).
(4) (10) Teilt die Kommission innerhalb der Frist nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 Satz 3 der Bundesnetzagentur und dem GEREK mit, warum sie der Auffassung ist, dass der Entwurf einer Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 3, der nicht lediglich die Beibehaltung einer Verpflichtung beinhaltet, ein Hemmnis für den Binnenmarkt darstelle oder warum sie erhebliche Zweifel an dessen Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union hat, so gilt folgendes Verfahren:
Vor Ablauf von drei weiteren Monaten nach der Mitteilung der Kommission darf die Bundesnetzagentur den Entwurf der Maßnahme nicht annehmen. Die Bundesnetzagentur kann den Entwurf jedoch in jeder Phase des Verfahrens nach diesem Absatz zurückziehen.
1Innerhalb der Dreimonatsfrist nach Nummer
1 arbeitet die Bundesnetzagentur eng
mit der Kommission und dem GEREK zusammen,
um die am besten geeignete und
wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die
Ziele des § 2 zu ermitteln.
2Dabei berücksichtigt
sie die Ansichten der Marktteilnehmer
und die Notwendigkeit, eine einheitliche
Regulierungspraxis zu entwickeln.
Gibt das GEREK innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Dreimonatsfrist nach Nummer 1 eine von der Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder angenommene Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission ab, in der es die ernsten Bedenken der Kommission teilt, so kann die Bundesnetzagentur den Entwurf der Maßnahme vor Ablauf der Dreimonatsfrist nach Nummer 1 unter Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission und der Stellungnahme des GEREK ändern und dadurch den geänderten Maßnahmenentwurf zum Gegenstand der weiteren Prüfung durch die Kommission machen.
Nach Ablauf der Dreimonatsfrist nach Nummer 1 gibt die Bundesnetzagentur der Kommission die Gelegenheit, innerhalb eines weiteren Monats eine Empfehlung abzugeben.
1Innerhalb eines Monats, nachdem die Kommission gegenüber der Bundesnetzagentur
eine Empfehlung nach Nummer 4 ausgesprochen
oder ihre Vorbehalte zurückgezogen
hat, teilt die Bundesnetzagentur der
Kommission und dem GEREK mit, mit welchem
Inhalt sie die Maßnahme erlassen hat
oder ob sie den Entwurf der Maßnahme zurückgezogen
hat.
2Beschließt die Bundesnetzagentur,
der Empfehlung der Kommission
nicht zu folgen, so begründet sie dies.
3Ist nach den Absätzen 1 und 3 oder nach
§ 15 erneut ein Konsultationsverfahren nach
§ 12 Absatz 1 durchzuführen, so verlängert
sich die Frist nach Satz 1 entsprechend.
Ist die Einmonatsfrist nach Nummer 4 verstrichen, ohne dass die Kommission gegenüber der Bundesnetzagentur eine Empfehlung nach Nummer 4 ausgesprochen oder ihre Vorbehalte zurückgezogen hat, gilt das in Nummer 5 geregelte Verfahren entsprechend.
(5) (10) Die Entscheidungen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39 (11) oder § 42 Abs.4 Satz 3 (2) ergehen mit den Ergebnissen der Verfahren nach den §§ 10 und 11 als einheitlicher Verwaltungsakt.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Werden der Bundesnetzagentur (1) Tatsachen bekannt,
die die Annahme rechtfertigen, dass die Ergebnisse
auf Grund der §§ 10 bis 12 nicht mehr den tatsächlichen Marktgegebenheiten entsprechen (3)
, finden die Regelungen der §§ 10 bis 13 entsprechende
Anwendung.
2Hat sich die Empfehlung nach Artikel 15
Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG geändert, sind bei Märkten, zu denen die Kommission keine vorherige Vorlage nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 erhalten hat, die Entwürfe der Marktdefinition nach § 10, der
Marktanalyse nach § 11 und der Regulierungsverfügung
innerhalb von zwei Jahren
nach Verabschiedung der Änderung der
Empfehlung im Konsolidierungsverfahren
nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 vorzulegen (4).
(2) (5) 1Außer in den Fällen des Absatzes 1 legt die Bundesnetzagentur alle drei Jahre nach Erlass
einer vorherigen Regulierungsverfügung
im Zusammenhang mit diesem Markt die Entwürfe
der Marktdefinition nach § 10, der Marktanalyse
nach § 11 und der Regulierungsverfügung
im Konsolidierungsverfahren nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 vor.
2Die Bundesnetzagentur
kann diese Frist ausnahmsweise um bis zu
drei weitere Jahre verlängern.
3Hierzu meldet
sie der Kommission einen mit Gründen versehenen
Vorschlag zur Verlängerung.
4Wenn die
Kommission innerhalb eines Monats nach der
Meldung des Verlängerungsvorschlags durch
die Bundesnetzagentur keine Einwände erhoben
hat, gilt die beantragte verlängerte Überprüfungsfrist.
(3) (6) 1Hat die Bundesnetzagentur die Marktanalyse im Hinblick auf einen relevanten Markt,
der in der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung
in Bezug auf relevante Produkt- und Dienstmärkte, die die Kommission nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG veröffentlicht,
festgelegt ist, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgeschlossen, so
kann die Bundesnetzagentur das GEREK um Unterstützung bei der Fertigstellung der Marktdefinition, der Marktanalyse und der Regulierungsverfügung
ersuchen.
2Im Fall eines solchen Ersuchens legt die Bundesnetzagentur der Kommission die Entwürfe der Marktdefinition, der Marktanalyse und der Regulierungsverfügung im Konsolidierungsverfahren nach
§ 12 Absatz 2 Nummer 1 innerhalb von sechs
Monaten vor, nachdem das GEREK mit seiner
Unterstützung begonnen hat.
[ Motive ] |
§§§
1Außer in den Fällen der §§ 10, 11 und 13 hat die Bundesnetzagentur (1)
bei allen Maßnahmen, die beträchtliche
Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, vor
einer Entscheidung das Verfahren nach § 12 Abs.1
durchzuführen, soweit dies gesetzlich nicht anders geregelt
ist.
2§ 12 Absatz 3 gilt entsprechend.
[ Motive ] |
§§§
(1) Zur Verfolgung einheitlicher Regulierungskonzepte im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 kann die Bundesnetzagentur in Form von Verwaltungsvorschriften ihre grundsätzlichen Herangehensweisen und Methoden für die Marktdefinition nach § 10, die Marktanalyse nach § 11 und die Regulierungsverfügungen für einen bestimmten, mehrere Marktregulierungszyklen nach § 14 Absatz 2 umfassenden Zeitraum beschreiben.
(2) 1Zur Förderung effizienter Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter
Infrastrukturen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 4 kann die Bundesnetzagentur regelmäßig in
Form von Verwaltungsvorschriften die grundsätzlichen
regulatorischen Anforderungen an die Berücksichtigung
von Investitionsrisiken sowie an
Vereinbarungen zur Aufteilung des Investitionsrisikos
zwischen Investoren untereinander und zwischen
Investoren und Zugangsbegehrenden bei
Projekten zur Errichtung von Netzen der nächsten
Generation (Risikobeteiligungsmodelle) beschreiben.
2Dies umfasst insbesondere Anforderungen
an die Methodik zur Bestimmung der Risiken
und Anforderungen an die Ausgestaltung der Zugangs-
und Entgeltkonditionen von Risikobeteiligungsmodellen
sowie Beispiele für Risikobeteiligungsmodelle.
(3) Für den Erlass der Verwaltungsvorschriften nach den Absätzen 1 und 2 gilt das Konsultations- und Konsolidierungsverfahren nach § 12 Absatz 1 und 2 entsprechend.
(4) 1Auf Antrag eines Betreibers öffentlicher Telekommunikationsnetze erteilt die Bundesnetzagentur
beim Auf- und Ausbau von Netzen der
nächsten Generation für die in dem Antrag konkret
bezeichnete Region des Bundesgebiets Auskunft
über die zu erwartenden regulatorischen
Rahmenbedingungen oder Maßnahmen nach diesem
Teil.
2Für Festlegungen nach diesem Teil gilt
das Konsultations- und Konsolidierungsverfahren
nach § 12 Absatz 1 und Absatz 2 entsprechend.
§§§
Zugang |
---|
Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Verlangen ein Angebot auf Zusammenschaltung zu unterbreiten, um die Kommunikation der Nutzer, die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten sowie deren Interoperabilität im gesamten Gebiet der Europäischen Union (1) zu gewährleisten.
[ Motive ] |
§§§
1Informationen, die von Betreibern öffentlicher Netze vor, bei oder
nach Verhandlungen oder Vereinbarungen (1) über Zugänge oder Zusammenschaltungen
gewonnen werden, dürfen nur für die
Zwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt werden.
2Die Informationen dürfen nicht an Dritte, die aus solchen Informationen Wettbewerbsvorteile ziehen könnten,
weitergegeben werden, insbesondere nicht an andere
Abteilungen, Tochtergesellschaften oder Geschäftspartner
der an den Verhandlungen Beteiligten. (OW)
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Bundesnetzagentur (1) kann Betreiber öffentlicher
Telekommunikationsnetze, die den Zugang zu Endnutzern
kontrollieren (2), in begründeten Fällen verpflichten,
auf entsprechende Nachfrage ihre Netze mit denen
von Betreibern anderer öffentlicher Telekommunikationsnetze
zusammenzuschalten, soweit dies erforderlich ist,
um die Kommunikation der Nutzer und die Bereitstellung
von Diensten sowie deren Interoperabilität zu gewährleisten.
2Darüber hinaus kann die Bundesnetzagentur (1)
Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die
den Zugang zu Endnutzern kontrollieren (2), weitere Zugangsverpflichtungen
auferlegen, soweit dies zur Gewährleistung
des End-zu-End-Verbunds von Diensten
erforderlich ist.
(2) 1Die Bundesnetzagentur (1) kann Betreibern öffentlicher
Telekommunikationsnetze, die den Zugang zu Endnutzern
kontrollieren, im Hinblick auf die Entwicklung
eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Endkundenmarktes
auferlegen, einzelne nachfragende Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze gegenüber anderen
nachfragenden Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze
hinsichtlich der Erreichbarkeit und Abrechnung
von Telekommunikationsdiensten, von Leistungen
nach § 78 Absatz 2 Nr.4 und 5 (3) und von telekommunikationsgestützten Diensten nicht ohne sachlich gerechtfertigten
Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich
zu behandeln.
2Sofern die Bundesnetzagentur (1) Verpflichtungen
nach Satz 1 auferlegt hat, gilt § 42 Abs.4 entsprechend. (OW)
(3) 1Die Maßnahmen nach Absatz 1 müssen objektiv,
transparent und nichtdiskriminierend sein.
2§ 21 Abs.1 Satz 2 und Abs.4 gilt entsprechend.
[ Motive ] |
§§§
(1) Die Bundesnetzagentur (1) kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichten, dass Vereinbarungen über Zugänge auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang gewähren und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen.
(2) Die Gleichbehandlungsverpflichtungen stellen insbesondere sicher, dass der betreffende Betreiber anderen Unternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen anbietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die seiner Tochter- oder Partnerunternehmen.
[ Motive ] |
§§§
(1) Die Bundesnetzagentur (2) kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, für die zum Zugang berechtigten Unternehmen alle für die Inanspruchnahme der entsprechenden Zugangsleistungen benötigten Informationen zu veröffentlichen, insbesondere Informationen zur Buchführung, zu technischen Spezifikationen, Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu und die Nutzung von Diensten und Anwendungen beschränken, (3) sowie über die zu zahlenden Entgelte.
(2) Die Bundesnetzagentur (2) ist befugt, einem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht vorzuschreiben, welche Informationen in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind, soweit dies verhältnismäßig ist.
(3) (4) 1Die Bundesnetzagentur kann den Betreiber
eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes,
der über beträchtliche Marktmacht verfügt,
insbesondere verpflichten, ihr Vereinbarungen
über von ihm gewährte Zugangsleistungen
ohne gesonderte Aufforderung in einer
öffentlichen und einer vertraulichen Fassung
vorzulegen.
2Die Bundesnetzagentur veröffentlicht,
wann und wo Nachfrager nach Zugangsleistungen
eine öffentliche Vereinbarung nach
Satz 1 einsehen können.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Bundesnetzagentur (1) kann auf Antrag oder von Amts wegen Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze,
die über beträchtliche Marktmacht verfügen, verpflichten,
anderen Unternehmen Zugang nach Maßgabe dieser Vorschrift (2) zu gewähren
einschließlich einer nachfragegerechten Entbündelung,
insbesondere wenn anderenfalls die Entwicklung eines
nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten Endnutzermarktes
behindert oder diese Entwicklung den
Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würde.
2Bei der Prüfung, ob und welche Zugangsverpflichtungen gerechtfertigt sind (3)
und ob diese in einem angemessenen Verhältnis zu den
Regulierungszielen nach § 2 (3) steht, hat die Bundesnetzagentur (1)
insbesondere zu berücksichtigen:
die technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen angesichts des Tempos der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung und des Zugangs berücksichtigt werden einschließlich der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa der Zugang zu Leitungsrohren, (4)
die Möglichkeit der Gewährung des vorgeschlagenen Zugangs angesichts der verfügbaren Kapazität,
die Anfangsinvestitionen des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und (5) der Investitionsrisiken,
(6) die Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs, unter besonderer Berücksichtigung eines wirtschaftlich effizienten Wettbewerbs im Bereich der Infrastruktur, unter anderem durch Anreize zu effizienten Investitionen in Infrastruktureinrichtungen, die langfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern,
ob bereits auferlegte Verpflichtungen nach diesem Teil oder freiwillige Angebote am Markt, die von einem großen Teil des Marktes angenommen werden, zur Sicherstellung der in § 2 (13) genannten Regulierungsziele ausreichen.
(2) Die Bundesnetzagentur (1) kann Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, unter Beachtung von Absatz 1 unter anderem verpflichten,
Zugang zu bestimmten Netzkomponenten oder -einrichtungen einschließlich des entbündelten Breitbandzugangs zu gewähren,
bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern,
Zugang zu bestimmten vom Betreiber angebotenen Diensten, wie sie Endnutzern angeboten werden, zu Großhandelsbedingungen zu gewähren, um Dritten den Weitervertrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu ermöglichen. Hierbei sind die getätigten und zukünftigen Investitionen für innovative Dienste zu berücksichtigen,
bestimmte für die Interoperabilität der Ende-zu-Ende- Kommunikation notwendige Voraussetzungen, einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen für intelligente Netzdienste oder Roaming (die Ermöglichung der Nutzung von Mobilfunknetzen anderer Betreiber auch außerhalb des Versorgungsbereichs des nachfragenden Mobilfunknetzbetreibers für dessen Endnutzer) zu schaffen,
Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen, die zur Gewährleistung eines chancengleichen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind, unter Sicherstellung der Effizienz bestehender Einrichtungen zu gewähren,
im Rahmen der Erfüllung der Zugangsverpflichtungen nach diesem Absatz oder Absatz 3 Nutzungsmöglichkeiten von Zugangsleistungen sowie Kooperationsmöglichkeiten zwischen den zum Zugang berechtigten Unternehmen zuzulassen, es sei denn, ein Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht weist im Einzelfall nach, dass eine Nutzungsmöglichkeit oder eine Kooperation aus technischen Gründen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist,
Zugang zu Dienstleistungen im Bereich der einheitlichen Rechnungsstellung sowie zur Entgegennahme oder dem ersten Einzug von Zahlungen nach den nachfolgenden Maßgaben zu gewähren, soweit die Rechnungsersteller nicht eine Vereinbarung mit dem überwiegenden Teil des insoweit relevanten Marktes der von ihren Anschlusskunden auswählbaren Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten (8) abgeschlossen haben und auch anderen Anbietern, die nicht an einer solchen Vereinbarung beteiligt sind, diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Dienstleistungen nach den in der Vereinbarung niedergelegten Bedingungen gewähren:
a) 1Soweit der Endnutzer mit anderen Anbietern von öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdiensten (7)
nicht etwas anderes vereinbart, ist ihm eine
Rechnung vom Rechnungsersteller zu erstellen,
die unabhängig von der Tarifgestaltung auch die
Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen,
Leistungen nach § 78 Abs.2 Nr.3 und telekommunikationsgestützte
Dienste anderer Anbieter ausweist,
die über den Netzzugang des Endnutzers in
Anspruch genommen werden.
2Dies gilt auch für
Entgelte für während der Telefonverbindung übertragene
Berechtigungscodes, wenn diese ausschließlich
Dienstleistungen zum Gegenstand
haben.
3Die Zahlung an den Rechnungsersteller für
diese Entgelte erfolgt einheitlich für die gesamte in
Anspruch genommene Leistung wie für dessen
Forderungen.
b) 1Eine Verpflichtung zur Rechnungserstellung kann
nicht auferlegt werden für zeitunabhängig tarifierte
Leistungen im Sinne von Buchstabe a Satz 1 und 2
mit Entgelten über 30 Euro (ab dem 1.Januar 2008
über 10 Euro), zeitabhängig tarifierte telekommunikationsgestützte
Dienste und Leistungen nach
Buchstabe a Satz 2 jeweils mit Entgelten über
2 Euro pro Minute sowie für alle Dienste, für die ein
Legitimationsverfahren erforderlich ist.
2Eine Verpflichtung
zur Reklamationsbearbeitung der für
Dritte abgerechneten Leistungen, zur Mahnung
und zur Durchsetzung der Forderungen Dritter
kann ebenfalls nicht auferlegt werden.
c) 1Zu Zwecken der Reklamationsbearbeitung, der
Mahnung sowie der Durchsetzung von Forderungen
für Leistungen im Sinne von Buchstabe a Satz 1 und 2 sind den Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit vom
Rechnungsersteller die erforderlichen Bestandsdaten
zu übermitteln.
2Soweit der Anbieter Leistungen
im Sinne von Buchstabe a Satz 2 dem Kunden
selbst in Rechnung stellt, sind ihm ab dem 1.April
2005 die erforderlichen Bestandsdaten vom Rechnungsersteller
zu übermitteln.
d) 1Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten (8) haben dem Rechnungsersteller
gegenüber sicherzustellen, dass ihm keine
Datensätze für Leistungen zur Abrechnung übermittelt
werden, die nicht den gesetzlichen oder den
verbraucherschutzrechtlichen Regelungen entsprechen.
2Der Rechnungsersteller trägt weder die
Verantwortung noch haftet er für die für Dritte
abgerechneten Leistungen.
e) Der Rechnungsersteller hat in seinen Mahnungen einen drucktechnisch deutlich hervorgehobenen Hinweis aufzunehmen, dass der Kunde nicht nur den Mahnbetrag, sondern auch den gegebenenfalls höheren, ursprünglichen Rechnungsbetrag mit befreiender Wirkung an den Rechnungsersteller zahlen kann.
(9) Zugang zu zugehörigen Diensten wie einem Identitäts-, Standort- und Präsenzdienst zu gewähren.
(3) Die Bundesnetzagentur (1) soll Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, folgende Verpflichtungen nach Absatz 1 auferlegen:
(10) Zugang zu nicht aktiven Netzkomponenten zu gewähren,
(10) vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss zu gewähren,
(10) Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen zu ermöglichen,
(10) offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien, die für die Interoperabilität von Diensten oder Dienste für virtuelle Netze unentbehrlich sind, zu gewähren,
(10) Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen wie Gebäuden, Leitungen und Masten zu ermöglichen sowie den Nachfragern oder deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen zu gewähren,
(11) Zugang zu bestimmten Netzkomponenten, -einrichtungen und Diensten zu gewähren, um unter anderem die Betreiberauswahl oder die Betreibervorauswahl zu ermöglichen.
(4) 1Weist ein Betreiber nach, dass durch die Inanspruchnahme
der Leistung die Aufrechterhaltung der
Netzintegrität oder die Sicherheit des Netzbetriebs
gefährdet würde, erlegt die Bundesnetzagentur (1) die betreffende Zugangsverpflichtung nicht oder in anderer
Form auf.
2Die Aufrechterhaltung der Netzintegrität und
die Sicherheit des Netzbetriebs sind nach objektiven
Maßstäben zu beurteilen.
(5) (12) 1Wenn die Bundesnetzagentur einem
Betreiber die Verpflichtung auferlegt, den Zugang
bereitzustellen, kann sie technische oder
betriebliche Bedingungen festlegen, die vom
Betreiber oder von den Nutzern dieses Zugangs
erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich
ist, um den normalen Betrieb des
Netzes sicherzustellen.
2Verpflichtungen, bestimmte
technische Normen oder Spezifikationen
zugrunde zu legen, müssen mit den nach
Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG festgelegten
Normen und Spezifikationen übereinstimmen.
[ Motive ] |
§§§
(1) Ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt und dem eine Zugangsverpflichtung nach § 21 auferlegt worden ist, hat gegenüber anderen Unternehmen, die diese Leistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste anbieten zu können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, ein Angebot auf einen entsprechenden Zugang abzugeben.
(2) Zugangsvereinbarungen, die ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, abschließt, bedürfen der Schriftform.
(3) ...(2)
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Bundesnetzagentur (4) kann (1) einen Betreiber eines
öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche
Marktmacht verfügt (1), verpflichten, in der Regel
innerhalb von drei Monaten ein Standardangebot für die
Zugangsleistung zu veröffentlichen, für die eine allgemeine
Nachfrage besteht.
2...(5)
(2) 1Soweit ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes
mit beträchtlicher Marktmacht kein oder ein nach Absatz 1 unzureichendes (2) Standardangebot
vorlegt, ermittelt die Bundesnetzagentur (4),
für welche Zugangsleistungen eine allgemeine Nachfrage
besteht.
2Zu diesem Zweck gibt die Bundesnetzagentur (4)
tatsächlichen oder potentiellen Nachfragern nach solchen
Leistungen Gelegenheit zur Stellungnahme.
3Im Anschluss daran gibt sie dem Betreiber mit beträchtlicher
Marktmacht Gelegenheit zur Stellungnahme dazu, welche
der ermittelten Leistungen nach seiner Ansicht
Bestandteil eines Standardangebots werden sollen.
(3) 1Die Bundesnetzagentur (f) soll innerhalb einer Frist
von vier Monaten unter Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Absatz 2 die Zugangsleistungen
festlegen, die der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht als Standardangebot anbieten
muss (3).
2Die
Bundesnetzagentur (4) fordert den Betreiber auf, innerhalb
einer bestimmten Frist ein entsprechendes Standardangebot
mit Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen
einschließlich der Entgelte vorzulegen. (OW)
3Sie kann diese
Aufforderung verbinden mit bestimmten Vorgaben für
einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen (6), insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit,
Billigkeit und Rechtzeitigkeit.
4Dieses Standardangebot
muss so umfassend sein, dass es von den
einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen
werden kann.
5Die vorgenannten Sätze gelten
auch für den Fall, dass der Betreiber mit beträchtlicher
Marktmacht ein unzureichendes Standardangebot vorgelegt
hat.
(4) 1Die Bundesnetzagentur (4) prüft die vorgelegten
Standardangebote und nimmt Veränderungen vor, soweit
Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen (7), insbesondere in
Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit
nicht umgesetzt wurden.
2Die Bundesnetzagentur (4)
versieht Standardangebote in der Regel mit einer Mindestlaufzeit.
3Der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht
muss beabsichtigte Änderungen oder eine Einstellung
des Standardangebots drei Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit
gegenüber der Bundesnetzagentur (4) anzeigen.
4Die Entscheidungen nach Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 können nur insgesamt angegriffen werden.
5Für die Regulierung der Entgelte gelten die §§ 27 bis 37.
(5) 1Sofern eine Zugangsleistung bereits Gegenstand
einer Zugangsvereinbarung nach § 22 ist, kann die Bundesnetzagentur (4)
den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes,
der über beträchtliche Marktmacht
verfügt, verpflichten, diese Zugangsleistung als
Standardangebot auch anderen Nachfragern diskriminierungsfrei
anzubieten, wenn zu erwarten ist, dass für diese
Zugangsleistung eine allgemeine Nachfrage entstehen
wird.
2Dies gilt auch für Zugangsleistungen, zu deren
Erbringung ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes,
der über beträchtliche Marktmacht verfügt,
im Rahmen einer Anordnung nach § 25 verpflichtet
worden ist.
(6) 1Die Bundesnetzagentur (4) kann einen Betreiber
eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über
beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, eine
Änderung des Standardangebots vorzunehmen, wenn
sich die allgemeine Nachfrage wesentlich geändert hat.
2Dies kann sich sowohl auf die Leistungen selbst als auch
auf wesentliche Bedingungen für deren Erbringung
beziehen.
3Für die Änderung des Standardangebots gelten
die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
(7) (8) 1Hat die Bundesnetzagentur einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes,
der über beträchtliche Marktmacht verfügt,
Verpflichtungen nach § 21 hinsichtlich
des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene
auferlegt, so stellt sie sicher, dass
der Betreiber ein Standardangebot veröffentlicht,
das mindestens die in Anhang II der
Richtlinie 2002/19/EG genannten Komponenten
umfasst.
2§ 20 bleibt unberührt.
(8) (8) Der Betreiber ist verpflichtet, das Standardangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Bundesnetzagentur (1) kann einem Betreiber
eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über
beträchtliche Marktmacht verfügt, für bestimmte Tätigkeiten
im Zusammenhang mit Zugangsleistungen eine
getrennte Rechnungsführung vorschreiben.
2Die Bundesnetzagentur (1)
verlangt insbesondere von einem vertikal
integrierten Unternehmen in der Regel, seine Vorleistungspreise
und seine internen Verrechnungspreise
transparent zu gestalten.
3Damit sollen unter anderem
Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot und unzulässige
Quersubventionen verhindert werden.
4Die Bundesnetzagentur (1)
kann dabei konkrete Vorgaben zu dem zu
verwendenden Format sowie zu der zu verwendenden
Rechnungsführungsmethode machen.
(2) 1Die Bundesnetzagentur (1) kann verlangen, dass ihr
die Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen nach
Absatz 1 einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender
Informationen und Dokumente auf Anforderung
in vorgeschriebener Form vorgelegt werden.
2Die Bundesnetzagentur (1) kann diese Informationen in geeigneter
Form veröffentlichen, soweit dies zur Erreichung
der in § 2 (2) genannten Ziele beiträgt.
3Dabei sind die Bestimmungen zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zu beachten.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 22 oder
eine Vereinbarung über Zugangsleistungen nach § 18
ganz oder teilweise nicht zustande und liegen die nach
diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine
Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor, ordnet die
Bundesnetzagentur (1) nach Anhörung der Beteiligten
innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Anrufung durch
einen der an der zu schließenden Zugangsvereinbarung
Beteiligten den Zugang an.
2In besonders zu begründenden
Fällen kann die Bundesnetzagentur (1) innerhalb der
in Satz 1 genannten Frist das Verfahren auf höchstens
vier Monate verlängern.
(2) Eine Anordnung ist nur zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine Zugangs- oder Zusammenschaltungsvereinbarung treffen.
(3) 1aDie Anrufung nach Absatz 1 muss in Schriftform erfolgen;
1bsie muss begründet werden.
2Insbesondere muss dargelegt werden,
welchen genauen Inhalt die Anordnung der Bundesnetzagentur (1) haben soll,
wann der Zugang und welche konkreten Leistungen dabei nachgefragt worden sind,
dass ernsthafte Verhandlungen stattgefunden haben oder Verhandlungen vom Anrufungsgegner verweigert worden sind,
im Falle des Begehrens bestimmter technischer Maßnahmen Erläuterungen zu deren technischer Ausführbarkeit.
3Die Anrufung kann bis zum Erlass der Anordnung widerrufen werden.
(4) Zur Erreichung der in § 2 (3) genannten Ziele kann die Bundesnetzagentur (1) auch von Amts wegen ein Verfahren einleiten.
(5) 1Gegenstand einer Anordnung können alle Bedingungen
einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte
sein.
2Die Bundesnetzagentur (1) darf die Anordnung mit
Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, (2) in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit
und Rechtzeitigkeit verknüpfen.
3Hinsichtlich der festzulegenden
Entgelte gelten die §§ 27 bis 38.
(6) 1Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsvereinbarung
streitig als auch die zu entrichtenden Entgelte für
nachgefragte Leistungen, soll die Bundesnetzagentur (1)
hinsichtlich der Bedingungen und der Entgelte jeweils
Teilentscheidungen treffen.
2Sofern die Bundesnetzagentur (1)
Teilentscheidungen trifft, gelten für diese jeweils
die in Absatz 1 genannten Fristen.
3Die Anordnung der
Bundesnetzagentur (1) kann nur insgesamt angegriffen
werden.
(7) Im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der nach Absatz 1 bestimmten Frist nicht gefährdet wird.
(8) 1Die betroffenen Betreiber müssen eine Anordnung
der Bundesnetzagentur (1) unverzüglich befolgen, es sei
denn, die Bundesnetzagentur (1) hat in der Anordnung
eine Umsetzungsfrist bestimmt.
2Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Bundesnetzagentur (1) nach Maßgabe
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld
bis zu einer Million Euro festsetzen.
[ Motive ] |
§§§
Die Bundesnetzagentur (1) veröffentlicht die nach diesem Abschnitt getroffenen Maßnahmen unter Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen.
[ Motive ] |
§§§
Entgeltregulierung | ||
---|---|---|
Allgemeines |
(1) Ziel der Entgeltregulierung ist es, eine missbräuchliche Ausbeutung, Behinderung oder Diskriminierung von Endnutzern oder von Wettbewerbern durch preispolitische Maßnahmen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu verhindern.
(2) 1Die Bundesnetzagentur (1) hat darauf zu achten,
dass Entgeltregulierungsmaßnahmen in ihrer Gesamtheit
aufeinander abgestimmt sind (Konsistenzgebot).
2Die Bundesnetzagentur (1) nimmt insbesondere eine zeitliche
und inhaltliche Abstimmung ihrer Entgeltregulierungsmaßnahmen
vor, und sie prüft bei den jeweiligen Entgeltregulierungsmaßnahmen,
ob diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen nach § 2 (3) stehen.
(3) 1Die Bundesnetzagentur (1) hat, soweit Belange von
Rundfunk und vergleichbaren Telemedien nach § 2 Absatz 6 Satz 1 (2) betroffen sind, die zuständige Landesmedienanstalt
hierüber zu informieren und an eingeleiteten Verfahren
zu beteiligen.
2Auf Antrag der zuständigen Landesmedienanstalt
prüft die Bundesnetzagentur (1) auf der
Grundlage dieses Gesetzes die Einleitung eines Verfahrens
und die Anordnung von Maßnahmen nach den folgenden
Bestimmungen.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten, der
über beträchtliche Marktmacht verfügt, oder ein Betreiber
eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der
über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf diese Stellung
bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten
nicht missbräuchlich ausnutzen.
2Ein Missbrauch liegt insbesondere
vor, wenn das Unternehmen Entgelte fordert,
die
nur auf Grund seiner beträchtlichen Marktmacht auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation durchsetzbar sind,
die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Telekommunikationsmarkt auf erhebliche Weise beeinträchtigen oder
einzelnen Nachfragern Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher Telekommunikationsdienste einräumen,
es sei denn, dass für die Verhaltensweisen nach den
Nummern 2 und 3 eine sachliche Rechtfertigung nachgewiesen
wird.
3Die Differenzierung von Entgelten im Rahmen von Risikobeteiligungsmodellen bei Projekten
zur Errichtung von Netzen der nächsten Generation
stellt in der Regel keine Verhaltensweise
im Sinne von Satz 2 Nummer 3 dar, wenn sie
der Aufteilung des Investitionsrisikos zwischen
Investoren sowie zwischen Investoren und
Zugangsbegehrenden dient und alle tatsächlichen
und potenziellen Nachfrager bei Berücksichtigung
des Risikos gleich behandelt werden (2).
(2) Ein Missbrauch im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 (3) wird vermutet, wenn
das Entgelt der betreffenden Leistung deren langfristige zusätzliche Kosten einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals nicht deckt,
die Spanne zwischen dem Entgelt, das der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, Wettbewerbern für eine Zugangsleistung in Rechnung stellt, und dem entsprechenden Endnutzerentgelt nicht ausreicht, um einem effizienten Unternehmen die Erzielung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu ermöglichen (Preis-Kosten-Schere) oder
1ein Unternehmen bei seinem Produktangebot eine
sachlich ungerechtfertigte Bündelung vornimmt.
2Bei
der Frage, ob dies der Fall ist, hat die Bundesnetzagentur (1) insbesondere zu prüfen, ob es effizienten
Wettbewerbern des Unternehmens mit beträchtlicher
Marktmacht möglich ist, das Bündelprodukt zu vergleichbaren
Konditionen anzubieten.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Bundesnetzagentur (1) kann im Rahmen oder zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung anordnen, dass
ihr von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Endnutzer sowie auf die Wettbewerber und sonstige Unterlagen und Angaben zur Verfügung gestellt werden, die sie zur sachgerechten Ausübung ihres Entgeltregulierungsrechts auf Grund dieses Gesetzes für erforderlich hält und (OW)
ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die Kostenrechnung in einer Form ausgestaltet, die es der Bundesnetzagentur (1) ermöglicht, die für die Entgeltregulierung auf Grund dieses Gesetzes notwendigen Daten zu erlangen.
2Die Bundesnetzagentur (1) kann zusätzlich die Übermittlung der Unterlagen nach den Nummern 1 und 2 auf
Datenträgern anordnen. (OW)
3Das Unternehmen hat die Übereinstimmung
mit den schriftlichen Unterlagen zu versichern.
(2) 1Die Bundesnetzagentur (1) kann einem Unternehmen
mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen in
Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen. (OW)
2In diesem
Fall kann sie das Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht verpflichten, eine Beschreibung der den Auflagen
entsprechenden Kostenrechnungsmethode öffentlich
verfügbar zu machen, in der mindestens die wichtigsten
Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung
aufgeführt werden, sofern sie nicht selbst eine entsprechende
Veröffentlichung vornimmt. (OW)
3aDie Anwendung der
Kostenrechnungsmethode wird von der Bundesnetzagentur (1)
überprüft;
3bdiese kann auch eine unabhängige
Stelle mit der Überprüfung beauftragen.
4Das Prüfergebnis
wird einmal jährlich veröffentlicht.
(3) 1Die Bundesnetzagentur (1) kann ein Unternehmen
mit beträchtlicher Marktmacht durch gesonderte Entscheidung
verpflichten, Zugang unter bestimmten Tarifsystemen
anzubieten und bestimmte Kostendeckungsmechanismen
anzuwenden, soweit dies erforderlich ist,
um die Regulierungsziele nach § 2 (2) zu erreichen.
2Die Bundesnetzagentur (1) hat bei Auferlegung dieser Verpflichtungen
sicherzustellen, dass die wirtschaftliche
Effizienz und ein nachhaltiger Wettbewerb gefördert wird
und die Verpflichtungen möglichst vorteilhaft für den
Endnutzer sind.
3Trifft die Bundesnetzagentur (1) eine Entscheidung
nach Satz 1, hat der Anbieter mit beträchtlicher
Markmacht innerhalb von zwei Wochen einen entsprechenden
Entgeltantrag vorzulegen.
4Die Bundesnetzagentur (1)
entscheidet nach Vorlage des Antrags
oder nach Ablauf der Frist innerhalb von vier Wochen.
(4) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Euro festgesetzt werden.
(5) Die Bundesnetzagentur (1) kann vorschreiben, in welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung einschließlich der Leistungsbeschreibung und sonstiger entgeltrelevanter Bestandteile zu veröffentlichen ist.
(6) Die Bundesnetzagentur (1) kann auch von Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Angaben nach Absatz 1 Nr.1 verlangen sowie nach Absatz 4 vorgehen, wenn dies zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung nach diesem Teil erforderlich ist.
[ Motive ] |
§§§
Zugang |
---|
(1) (3) 1Einer Genehmigung durch die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des § 31 unterliegen Entgelte für nach § 21 auferlegte Zugangsleistungen von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen.
2Abweichend von Satz 1 kann die Bundesnetzagentur solche Entgelte einer nachträglichen Regulierung nach § 38 oder nach § 38 Absatz 2 bis 4 unterwerfen, wenn dies ausreicht, um die Regulierungsziele
nach § 2 zu erreichen.
(2) (3) 1Einer nachträglichen Regulierung nach § 38 Absatz 2 bis 4 unterliegen:
Entgelte, die ein Betreiber im Rahmen von Verpflichtungen nach § 18 verlangt, sowie
Entgelte eines Betreibers, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, für andere als in Absatz 1 Satz 1 genannte Zugangsleistungen.
2Abweichend von Satz 1 kann die Bundesnetzagentur solche Entgelte einer nachträglichen Regulierung nach § 38 oder einer Genehmigung nach Maßgabe des § 31 unterwerfen, wenn dies erforderlich ist, um die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen oder im Fall von Satz 1 Nummer 1 den End-zu-End-Verbund von Diensten zu gewährleisten.
(3) (3) 1Die Bundesnetzagentur stellt bei der Regulierung
von Entgelten sicher, dass alle Entgelte
die wirtschaftliche Effizienz und einen
nachhaltigen Wettbewerb fördern und für die
Verbraucher nicht nur kurzfristig, sondern auch
mittel- und langfristig möglichst vorteilhaft
sind.
2Sie berücksichtigt bei der Regulierung
von Entgelten die zugrunde liegenden Investitionen
und ermöglicht eine angemessene Verzinsung
des eingesetzten Kapitals.
3Bei Netzen
der nächsten Generation trägt sie dabei den
etwaigen spezifischen Investitionsrisiken unter
weitestgehender Beachtung vereinbarter Risikobeteiligungsmodelle
Rechnung.
(4) ...(4)
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Bundesnetzagentur genehmigt Entgelte nach § 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2
auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 32 oder
auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienste (Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe des § 33.
2Genehmigte Entgelte dürfen die Summe der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung und der Aufwendungen nach § 32 Absatz 2 nicht überschreiten.
(2) Abweichend von Absatz 1 genehmigt die Bundesnetzagentur Entgelte
afür Zugangsleistungen zu bestimmten, von einem
Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes,
der über beträchtliche Marktmacht
verfügt, angebotenen Diensten zu Großhandelsbedingungen,
die Dritten den Weitervertrieb im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung ermöglichen sollen, durch Gewährung
eines Abschlags auf den Endnutzerpreis,
der es einem effizienten Anbieter von Telekommunikationsdiensten
ermöglicht, eine angemessene
Verzinsung des eingesetzten Kapitals
auf dem Endnutzermarkt zu erzielen;
bdas Entgelt
entspricht dabei mindestens den Kosten
der effizienten Leistungsbereitstellung; oder
1auf der Grundlage anderer Vorgehensweisen,
sofern die Vorgehensweisen nach den Nummern
1 oder 2 besser als die in Absatz 1 genannten
Vorgehensweisen geeignet sind, die
Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen.
2Im Fall von Satz 1 Nummer 2 gilt bei der Anwendung
kostenorientierter Vorgehensweisen § 32
Absatz 2 und 3 entsprechend.
3Ein Vorgehen nach Satz 1 Nummer 2 ist besonders zu begründen.
(3) 1Genehmigungsbedürftige Entgelte für Zugangsleistungen des Betreibers eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche
Marktmacht verfügt, sind der Bundesnetzagentur
einschließlich aller für die Genehmigungserteilung
erforderlichen Unterlagen vor dem beabsichtigten
Inkrafttreten vorzulegen.
2Bei befristet
erteilten Genehmigungen hat die Vorlage mindestens
zehn Wochen vor Fristablauf zu erfolgen.
(4) 1Die Bundesnetzagentur kann dazu auffordern, Entgeltgenehmigungsanträge zu stellen.
Wird der Aufforderung nicht innerhalb eines Monats
nach Zugang Folge geleistet, leitet die Bundesnetzagentur
ein Verfahren von Amts wegen
ein.
2Die Bundesnetzagentur soll über Entgeltanträge in der Regel innerhalb von zehn Wochen
nach Eingang der Entgeltvorlage oder nach Einleitung
des Verfahrens von Amts wegen entscheiden.
3Abweichend von Satz 3 soll die Bundesnetzagentur
über Entgeltanträge, die im Rahmen des
Verfahrens nach § 33 vorgelegt worden sind, innerhalb
von zwei Wochen entscheiden.
§§§
(1) 1Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung
ergeben sich aus den langfristigen zusätzlichen Kosten
der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen
Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten,
einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten
Kapitals, soweit diese Kosten jeweils für die
Leistungsbereitstellung notwendig sind.
2§ 79 bleibt unberührt.
(2) 1Aufwendungen, die nicht in den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung enthalten
sind, werden zusätzlich zu Absatz 1 nur berücksichtigt,
soweit und solange hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht oder das die
Genehmigung beantragende Unternehmen eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachweist (4).
2Hält die Bundesnetzagentur (2)
bei der Prüfung der Kostennachweise
wesentliche Bestandteile der nachgewiesenen Kosten
für nicht effizient, fordert sie den Betreiber unverzüglich
auf, darzulegen, ob und inwieweit es sich bei diesen
Kostenbestandteilen um Aufwendungen im Sinne des
Satzes 1 handelt.
(3) (5) Bei der Festlegung der angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt die Bundesnetzagentur (2) insbesondere
die Kapitalstruktur des regulierten Unternehmens,
die Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und die Bewertung des regulierten Unternehmens auf diesen Märkten,
(6) 1die Erfordernisse hinsichtlich der Rendite für das eingesetzte Kapital, wobei auch
die leistungsspezifischen Risiken des eingesetzten
Kapitals gewürdigt werden sollen.
2Das kann auch etwaige spezifische
Risiken im Zusammenhang mit der Errichtung
von Netzen der nächsten Generation
im Sinne des § 30 Absatz 3 umfassen,
die langfristige Stabilität der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, auch im Hinblick auf die Wettbewerbssituation auf den Telekommunikationsmärkten.
(5) 1...(7)
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Bundesnetzagentur (1) bestimmt den Inhalt der
Körbe.
2Dabei dürfen Zugangsdienste nur insoweit in einem Korb zusammengefasst werden, als sich die
erwartete Stärke des Wettbewerbs bei diesen Diensten
nicht wesentlich unterscheidet.
(2) 1Die Bundesnetzagentur (1) stellt das Ausgangsentgeltniveau
der in einem Korb zusammengefassten
Zugangsleistungen fest.
2Sofern bereits genehmigte Entgelte
vorliegen, ist von diesen auszugehen.
(3) Die Maßgrößen für die Genehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 (2) umfassen
die zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht und
Nebenbedingungen, die geeignet sind, einen Missbrauch nach § 28 zu verhindern.
(4) Bei der Vorgabe der Maßgrößen, insbesondere bei der Festlegung der Produktivitätsfortschrittsrate, ist das Verhältnis des Ausgangsentgeltniveaus zu den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 32 Absatz 1 (3) zu berücksichtigen.
(5) Bei der Vorgabe der Maßgrößen sind die Produktivitätsfortschrittsraten von Unternehmen auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten zu berücksichtigen.
(6) Die Bundesnetzagentur (1) bestimmt, für welchen Zeitraum die Maßgrößen unverändert bleiben, anhand welcher Referenzzeiträume der Vergangenheit die Einhaltung der Maßgrößen geprüft wird und unter welchen Voraussetzungen der Inhalt von Körben geändert oder Preisdifferenzierungen innerhalb eines Korbes durchgeführt werden können.
[ Motive ] |
§§§
(1) Mit einem Entgeltantrag nach § 31 Absatz 3 und 4 (2) hat das beantragende Unternehmen die zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen vorzulegen, insbesondere:
aktuelle Kostennachweise, die auch auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen sind,
eine detaillierte Leistungsbeschreibung einschließlich Angaben zur Qualität der Leistung und einen Entwurf der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Angabe, ob die Leistung Gegenstand einer Zugangsvereinbarung nach § 22, eines überprüften Standardangebots nach § 23 oder einer Zugangsanordnung nach § 25 ist, (3)
Angaben über den Umsatz, Absatzmengen, die Höhe der einzelnen Kosten nach Absatz 2 und der Deckungsbeiträge sowie die Entwicklung der Nachfragerstrukturen bei der beantragten Dienstleistung für die zwei zurückliegenden Jahre sowie das Antragsjahr und die darauf folgenden zwei Jahre und
(4) soweit für bestimmte Leistungen oder Leistungsbestandteile keine Pauschaltarife beantragt werden, eine Begründung dafür, weshalb eine solche Beantragung ausnahmsweise nicht möglich ist.
(2) 1Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nr.1 umfassen
die Kosten, die sich unmittelbar zuordnen lassen (Einzelkosten)
und die Kosten, die sich nicht unmittelbar zuordnen
lassen (Gemeinkosten).
2Im Rahmen der Kostennachweise
nach Satz 1 sind insbesondere darzulegen:
die der Kostenrechung zugrunde liegenden Einsatzmengen, die dazu gehörenden Preise, jeweils einzeln und als Durchschnittswert, sowie die im Nachweiszeitraum erzielte und erwartete Kapazitätsauslastung und
die Ermittlungsmethode der Kosten und der Investitionswerte sowie die Angabe plausibler Mengenschlüssel für die Kostenzuordnung zu den einzelnen Diensten des Unternehmens.
(3) 1Darüber hinaus hat das beantragende Unternehmen
regelmäßig zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres
die Gesamtkosten des Unternehmens sowie deren Aufteilung
auf die Kostenstellen und auf die einzelnen Leistungen
(Kostenträger) nach Einzel- und Gemeinkosten
vorzulegen.
2Die Angaben für nicht regulierte Dienstleistungen
können dabei zusammengefasst werden.
(4) Die Kostennachweise müssen im Hinblick auf ihre Transparenz und die Aufbereitung der Daten eine Prüfung durch die Bundesnetzagentur (1) sowie eine Quantifizierung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung und eine Entscheidung innerhalb der Frist nach § 31 Absatz 4 (5) ermöglichen.
(5) 1Nicht mit dem Antrag vorgelegte Unterlagen werden
nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der
Verfahrensfristen nicht gefährdet wird.
2Sofern von der Bundesnetzagentur (1) während des Verfahrens zusätzliche
Unterlagen und Auskünfte angefordert werden, müssen
diese nur dann berücksichtigt werden, wenn sie
innerhalb einer von der Bundesnetzagentur (1) gesetzten
Frist vom beantragenden Unternehmen vorgelegt werden.
(6) Kostenrechnungsmethoden sind von dem beantragenden Unternehmen grundsätzlich antragsübergreifend einheitlich anzuwenden.
(7) Die Befugnisse nach § 29 bleiben unberührt.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Neben den der Bundesnetzagentur (2) vorliegenden Kosteninformationen kann sie zusätzlich
Preise solcher Unternehmen als Vergleich heranziehen, die entsprechende Leistungen auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten anbieten; dabei sind die Besonderheiten der Vergleichsmärkte zu berücksichtigen und
zur Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung auch eine von der Kostenberechnung des Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen und hierfür Kostenmodelle heranziehen.
2Soweit die der Bundesnetzagentur (2) vorliegenden Kosteninformationen für eine Prüfung der genehmigungspflichtigen Entgelte nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 34 (3) nicht ausreichen, kann die Entscheidung der Bundesnetzagentur (2) auf einer Prüfung nach Satz 1 Nr.1 oder 2 beruhen.
(2) 1Im Falle einer Genehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (4) prüft die Bundesnetzagentur (2) für jedes einzelne Entgelt die
Einhaltung der Maßgaben nach den §§ 28 und 31 Absatz 1 Satz 2 (4).
2Im Falle einer Genehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 (5) gelten bei Einhaltung
der vorgegebenen Maßgrößen die Maßgaben nach § 28 und für den jeweiligen Korb nach § 31 Absatz 1 Satz 2 (5) als erfüllt.
(3) 1Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen
des § 28 und im Fall einer Genehmigung
nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 den Anforderungen der §§ 28 und 31 Absatz 1 Satz 2 nach Maßgabe des Absatzes 2 entsprechen und keine Versagungsgründe nach Satz 2 oder 3 vorliegen (6).
2Die Genehmigung der Entgelte ist zu versagen, soweit die Entgelte mit diesem Gesetz, insbesondere mit § 28, oder
anderen Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehen.
3Die Bundesnetzagentur (2) kann eine Genehmigung der Entgelte
auch versagen, wenn das Unternehmen die in § 34 (7)
genannten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt hat.
(4) Die Bundesnetzagentur (2) soll die Genehmigung mit einer Befristung versehen.
(5) 1Beinhalten Entgeltgenehmigungen die vollständige
oder teilweise Genehmigung eines vertraglich bereits
vereinbarten Entgelts, so wirken sie zurück auf den Zeitpunkt
der erstmaligen Leistungsbereitstellung durch das
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht.
2aDas Gericht kann im Verfahren nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung
die vorläufige Zahlung eines beantragten
höheren Entgelts anordnen, wenn überwiegend
wahrscheinlich ist, dass der Anspruch auf die Genehmigung
des höheren Entgelts besteht;
2bder Darlegung eines Anordnungsgrundes bedarf es nicht.
3Verpflichtet das Gericht die Bundesnetzagentur (2) zur Erteilung einer
Genehmigung für ein höheres Entgelt, so entfaltet diese
Genehmigung die Rückwirkung nach Satz 1 nur, wenn
eine Anordnung nach Satz 2 ergangen ist.
4Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
nach § 123 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung
kann nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Klageerhebung gestellt und begründet werden (1).
(6) (8) 1In dem Verfahren nach Absatz 5 in Verbindung mit § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung
kann das Gericht durch Beschluss anordnen,
dass nur solche Personen beigeladen
werden, die dies innerhalb einer bestimmten
Frist beantragen.
2Der Beschluss ist unanfechtbar.
3Er ist im elektronischen Bundesanzeiger
bekannt zu machen.
4Er muss außerdem auf
der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht
werden.
5Die Bekanntmachung kann
zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen
bestimmten Informations- und
Kommunikationssystem erfolgen.
6Die Frist
muss mindestens einen Monat ab der Veröffentlichung
im elektronischen Bundesanzeiger
betragen.
7In der Veröffentlichung auf der Internetseite
der Bundesnetzagentur ist mitzuteilen,
an welchem Tag die Frist abläuft.
8Für die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand bei Versäumung
der Frist gilt § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend.
9Das Gericht soll
Personen, die von der Entscheidung erkennbar
in besonderem Maße betroffen werden, auch
ohne Antrag beiladen.
(7) (8) Die Bundesnetzagentur (2) veröffentlicht genehmigte Entgelte.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Bundesnetzagentur (1) veröffentlicht beabsichtigte
Entscheidungen zur Zusammenfassung von Dienstleistungen
sowie zur Vorgabe der jeweiligen Maßgrößen
nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 33 (2).
2Vor der Veröffentlichung gibt sie dem Unternehmen, an das sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Bei Anträgen auf Genehmigung von Entgelten nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (3) sowie im Falle eines Vorgehens nach § 31 Absatz 4 Satz 1 und 2 (3) veröffentlicht die Bundesnetzagentur (1) die beantragten oder vorgesehenen Entgeltmaßnahmen.
[ Motive ] |
§§§
(1) Ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf keine anderen als die von der Bundesnetzagentur (1) genehmigten Entgelte verlangen.
(2) Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, werden mit der Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt.
(3) 1Eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zur
Erbringung der Leistung bleibt unabhängig vom Vorliegen
einer Entgeltgenehmigung bestehen.
2Die Bundesnetzagentur (1)
kann die Werbung für ein Rechtsgeschäft,
den Abschluss, die Vorbereitung und die Anbahnung
eines Rechtsgeschäfts untersagen, das ein anderes als
das genehmigte oder ein nicht genehmigtes, aber genehmigungsbedürftiges
Entgelt enthält. (OW)
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Unterliegen Entgelte einer nachträglichen Entgeltregulierung,
sind sie der Bundesnetzagentur (1) zwei
Monate vor dem geplanten Inkrafttreten vorzulegen. (OW)
2Die Bundesnetzagentur (1) untersagt innerhalb von zwei
Wochen nach Zugang der Anzeige der Entgeltmaßnahme
die Einführung des Entgelts bis zum Abschluss ihrer Prüfung,
wenn die geplante Entgeltmaßnahme offenkundig
nicht mit § 28 vereinbar wäre.
3Entgeltmaßnahmen bezüglich
individuell vereinbarter Leistungen, die nicht ohne
weiteres auf eine Vielzahl anderer Nachfrager übertragbar
sind, sind der Bundesnetzagentur (1) unmittelbar nach
Vertragsabschluss zur Kenntnis zu geben.
(2) 1Wenn der Bundesnetzagentur (1) Tatsachen bekannt
werden, die die Annahme rechtfertigen, dass Entgelte für
Zugangsleistungen von Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht nicht den Maßstäben des § 28 genügen,
leitet die Bundesnetzagentur (1) unverzüglich eine Überprüfung
der Entgelte ein.
2Sie teilt die Einleitung der Überprüfung
dem betroffenen Unternehmen schriftlich mit.
3Sollte der Bundesnetzagentur (1) (f) eine Überprüfung nach
dem Vergleichsmarktprinzip entsprechend § 35 Abs.1 Nr.1 nicht möglich sein, kann sie auch nach § 34 (2) vorgehen.
(3) Die Bundesnetzagentur (1) entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung der Überprüfung.
(4) 1Sofern die Bundesnetzagentur (1) feststellt, dass
Entgelte nicht den Maßstäben des § 28 genügen, untersagt
sie das nach diesem Gesetz verbotene Verhalten
und erklärt die beanstandeten Entgelte ab dem Zeitpunkt
der Feststellung für unwirksam.
2Gleichzeitig kann die
Bundesnetzagentur (1) Entgelte anordnen, die den Maßstäben
des § 28 genügen. (OW)
3Sofern der Anbieter mit
beträchtlicher Marktmacht danach eigene Entgeltvorschläge
vorlegt, prüft die Bundesnetzagentur (1) binnen
eines Monats, ob diese Entgelte die festgestellten Verstöße
gegen die Maßstäbe des § 28 abstellen.
4§ 37 gilt entsprechend. (OW)
5Die Bundesnetzagentur (1) (f) ordnet im Falle
eines festgestellten Missbrauchs einer Stellung mit beträchtlicher
Marktmacht im Sinne des § 28 Abs.2 Nr.3
auch an, in welcher Weise das Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht eine Entbündelung vorzunehmen
hat.
[ Motive ] |
§§§
Endnutzerleistungen |
---|
(1) 1Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Verpflichtungen im Zugangsbereich (2)
nicht zur
Erreichung der Regulierungsziele nach § 2 (2) führen
würden, kann die Bundesnetzagentur (1) Entgelte von
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht bezüglich
des Angebots von Telekommunikationsdiensten für Endnutzer
einer Entgeltgenehmigung unterwerfen. (OW)
2Die Bundesnetzagentur (1)
soll die Genehmigungspflicht auf solche
Märkte beschränken, auf denen in absehbarer Zeit nicht
mit der Entstehung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten
Marktes zu rechnen ist.
3Im Falle einer Genehmigungspflicht
gelten die §§ 31 bis 37 entsprechend.
4Dabei dürfen Entgelte für Endnutzerleistungen nicht nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 (3) mit Entgelten für Zugangsleistungen in einem Korb
zusammengefasst werden.
(2) aLeistungen nach § 78 Absatz 2 Nummer 4 und 5 (4) unterliegen
der nachträglichen Regulierung;
b§ 38 Abs.2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) 1aSofern Entgelte für Endnutzerleistungen von Anbietern
von Telekommunikationsdiensten, die über beträchtliche
Marktmacht verfügen, keiner Entgeltgenehmigung
unterworfen worden sind, unterliegen sie der nachträglichen
Regulierung;
1b§ 38 Abs.2 bis 4 gilt entsprechend. (OW)
2Darüber hinaus kann die Bundesnetzagentur (1)
unter Beachtung von Absatz 1 Satz 1 Unternehmen mit
beträchtlicher Marktmacht verpflichten, ihr Entgeltmaßnahmen
zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten zur
Kenntnis zu geben. (OW)
3Die Bundesnetzagentur (1) untersagt
innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige der Entgeltmaßnahme
die Einführung des Entgelts bis zum
Abschluss ihrer Prüfung, wenn die geplante Entgeltmaßnahme
offenkundig nicht mit § 28 vereinbar wäre.
4Die Bundesnetzagentur kann Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, verpflichten, ihr (5) Entgeltmaßnahmen bezüglich individuell vereinbarter
Leistungen, die nicht ohne weiteres auf eine Vielzahl von
anderen Endnutzern übertragbar sind, sind der Bundesnetzagentur (1)
unmittelbar nach Vertragsabschluss zur
Kenntnis zu geben. (OW)
(4) 1Sofern ein Unternehmen, das auf einem Endkundenmarkt
über beträchtliche Marktmacht verfügt,
verpflichtet ist, Zugang zu einer entsprechenden Zugangsleistung
nach § 21 zu gewähren, die Bestandteile
enthält, die gleichermaßen für ein Angebot auf dem Endkundenmarkt
wesentlich sind, ist das Unternehmen verpflichtet,
gleichzeitig mit einer geplanten Entgeltmaßnahme
im Endnutzerbereich ein Angebot für die Vorleistung
vorzulegen, das insbesondere den Vorgaben des § 28
genügt.
2Sofern das Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht kein solches Vorleistungsangebot vorlegt,
kann die Bundesnetzagentur (1) die Forderung des Endkundenentgelts
ohne weitere Prüfung untersagen.
[ Motive ] |
§§§
Sonstiges |
---|
(1) 1Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem
Schluss, dass die nach den Abschnitten 2 und 3
auferlegten angemessenen Verpflichtungen nicht
zu einem wirksamen Wettbewerb geführt haben
und wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme
oder Marktversagen auf den Märkten für
bestimmte Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene
bestehen, so kann sie als außerordentliche
Maßnahme vertikal integrierten Unternehmen die
Verpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang
mit der Bereitstellung der betreffenden
Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene in
einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich
unterzubringen.
2Dieser Geschäftsbereich stellt
Zugangsprodukte und -dienste allen Unternehmen,
einschließlich der anderen Geschäftsbereiche
des eigenen Mutterunternehmens, mit den
gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen,
auch im Hinblick auf Preise und Dienstumfang,
sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren
zur Verfügung.
(2) Beabsichtigt die Bundesnetzagentur, eine Verpflichtung nach Absatz 1 aufzuerlegen, so unterbreitet sie der Kommission einen entsprechenden Antrag, der Folgendes umfasst:
den Nachweis, dass die in Absatz 1 genannte Schlussfolgerung der Bundesnetzagentur begründet ist;
eine mit Gründen versehene Einschätzung, dass keine oder nur geringe Aussichten dafür bestehen, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens einen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb im Bereich Infrastruktur gibt;
eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die Bundesnetzagentur, auf das Unternehmen, insbesondere auf das Personal des getrennten Unternehmens und auf den Telekommunikationssektor insgesamt, auf die Anreize, in den Sektor insgesamt zu investieren, insbesondere im Hinblick auf die notwendige Wahrung des sozialen und territorialen Zusammenhalts, sowie auf sonstige Interessengruppen, insbesondere auch eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf den Wettbewerb und möglicher Folgen für die Verbraucher;
eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass diese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur Durchsetzung von Abhilfemaßnahmen wäre, mit denen auf festgestellte Wettbewerbsprobleme oder Fälle von Marktversagen reagiert werden soll.
(3) Der der Kommission mit dem Antrag nach Absatz 2 vorzulegende Maßnahmenentwurf umfasst Folgendes:
die genaue Angabe von Art und Ausmaß der Trennung, insbesondere die Angabe des rechtlichen Status des getrennten Geschäftsbereichs;
die Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs sowie der von diesem bereitzustellenden Produkte und Dienstleistungen;
die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden Anreize;
die Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen;
die Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegenüber den anderen Interessengruppen;
ein Überwachungsprogramm, mit dem die Einhaltung der Verpflichtung sichergestellt wird und das unter anderem die Veröffentlichung eines jährlichen Berichts beinhaltet.
(4) 1Im Anschluss an die Entscheidung der
Kommission über den Antrag führt die Bundesnetzagentur
nach den §§ 10 und 11 eine koordinierte
Analyse der Märkte durch, bei denen eine
Verbindung zum Anschlussnetz besteht.
2Auf der Grundlage ihrer Bewertung erlegt die Bundesnetzagentur
nach § 13 Verpflichtungen auf, behält
Verpflichtungen bei, ändert sie oder hebt sie auf.
(5) Einem Unternehmen, dem die funktionelle Trennung auferlegt wurde, kann auf jedem Einzelmarkt, auf dem es als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach § 11 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt werden.
§§§
(1) 1Unternehmen, die nach § 11 auf einem oder mehreren relevanten Märkten als Unternehmen
mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden,
unterrichten die Bundesnetzagentur im Voraus
und so rechtzeitig, dass sie die Wirkung der geplanten
Transaktion einschätzen kann, von ihrer
Absicht, die Anlagen ihres Ortsanschlussnetzes
ganz oder zu einem großen Teil auf eine eigene
Rechtsperson mit einem anderen Eigentümer zu
übertragen oder einen getrennten Geschäftsbereich
einzurichten, um allen Anbietern auf der
Endkundenebene, einschließlich der eigenen im
Endkundenbereich tätigen Unternehmensbereiche,
völlig gleichwertige Zugangsprodukte zu liefern.
2Die Unternehmen unterrichten die Bundesnetzagentur
auch über alle Änderungen dieser
Absicht sowie über das Ergebnis des Trennungsprozesses.
(2) 1Die Bundesnetzagentur prüft die möglichen
Folgen der beabsichtigten Transaktion auf die bestehenden
Verpflichtungen nach den Abschnitten
2 und 3.
2Hierzu führt sie entsprechend dem
Verfahren des § 11 eine koordinierte Analyse der
Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz
besteht.
3Auf der Grundlage ihrer Bewertung
erlegt die Bundesnetzagentur nach § 13
Verpflichtungen auf, behält Verpflichtungen bei,
ändert sie oder hebt sie auf.
(3) Dem rechtlich oder betrieblich getrennten Geschäftsbereich kann auf jedem Einzelmarkt, auf dem er als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach § 11 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt werden.
§§§
(1) aDie Bundesregierung wird ermächtigt, in einer
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages
und des Bundesrates gegenüber Unternehmen,
die Telekommunikationsnetze betreiben,
die grundsätzlichen Anforderungen an eine diskriminierungsfreie
Datenübermittlung und den
diskriminierungsfreien Zugang zu Inhalten und
Anwendungen festzulegen, um eine willkürliche
Verschlechterung von Diensten und eine ungerechtfertigte
Behinderung oder Verlangsamung
des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern;
bsie berücksichtigt hierbei die europäischen Vorgaben
sowie die Ziele und Grundsätze des § 2.
(2) 1Die Bundesnetzagentur kann in einer Technischen
Richtlinie Einzelheiten über die Mindestanforderungen
an die Dienstqualität durch Verfügung
festlegen.
2aBevor die Mindestanforderungen
festgelegt werden, sind die Gründe für ein Tätigwerden,
die geplanten Anforderungen und die
vorgeschlagene Vorgehensweise zusammenfassend
darzustellen;
2bdiese Darstellung ist der Kommission
und dem GEREK rechtzeitig zu übermitteln.
3Den Kommentaren oder Empfehlungen der
Kommission ist bei der Festlegung der Anforderungen
weitestgehend Rechnung zu tragen.
§§§
Missbrauchsaufsicht |
---|
(1) 1Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten, von
Leistungen nach § 78 Absatz 2 Nummer 4 und 5 (3) oder von telekommunikationsgestützten Diensten, der über beträchtliche
Marktmacht verfügt, oder ein Betreiber eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf seine Stellung nicht missbräuchlich
ausnutzen.
2Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten
ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich beeinträchtigt werden.
(2) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 wird vermutet, wenn ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht sich selbst, seinen Tochter- oder Partnerunternehmen den Zugang zu seinen intern genutzten oder zu seinen am Markt angebotenen Leistungen zu günstigeren Bedingungen oder zu einer besseren Qualität ermöglicht, als es sie anderen Unternehmen bei der Nutzung der Leistung für deren Telekommunikationsdienste oder mit diesen in Zusammenhang stehenden Diensten einräumt, es sei denn, das Unternehmen weist Tatsachen nach, die die Einräumung ungünstigerer Bedingungen sachlich rechtfertigen.
(3) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 wird auch dann vermutet, wenn ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht seiner Verpflichtung aus § 22 Abs.1 nicht nachkommt, indem die Bearbeitung von Zugangsanträgen ohne sachlichen Grund verzögert wird.
(4) 1Auf Antrag oder von Amts wegen trifft die Bundesnetzagentur (2) eine Entscheidung, um die missbräuchliche Ausnutzung einer marktmächtigen Stellung zu beenden. (OW)
2Dazu kann sie dem Unternehmen, das seine marktmächtige Stellung missbräuchlich ausnutzt, ein
Verhalten auferlegen oder untersagen oder Verträge ganz
oder teilweise für unwirksam erklären.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Tatsachen
vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Unternehmen seine marktmächtige Stellung
auf Endkundenmärkten missbräuchlich auszunutzen droht (1).
4Eine solche Entscheidung soll in der Regel innerhalb einer Frist von vier
Monaten nach Einleitung des Verfahrens getroffen werden.
5Bei einer Antragstellung nach Satz 1 ist der Eingang
des Antrags der Fristbeginn.
6Den Antrag nach Satz 1 kann jeder Anbieter von Telekommunikationsdiensten stellen, der geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein.
[ Motive ] |
§§§
(1) Hat ein Unternehmen gegen eine Verfügung der Bundesnetzagentur (1) nach § 42 Abs.4 oder vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, soll die Bundesnetzagentur (1) die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche Vorteil durch Schadensersatzleistungen oder durch die Verhängung
oder die Anordnung des Verfalls ausgeglichen ist.
2Soweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst
nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte
Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an
das Unternehmen zurückzuerstatten.
(3) 1Wäre die Durchführung einer Vorteilsabschöpfung
eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen angemessenen
Geldbetrag beschränkt werden oder ganz
unterbleiben.
2Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirtschaftliche
Vorteil gering ist.
(4) 1Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt
werden.
2Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig
zu bestimmen.
(5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung und längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren angeordnet werden.
[ Motive ] |
§§§
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§§§