2012  
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12.001 Bundesbeamter-Bundespost

  1. BVerfG,     B, 17.01.12,     – 2_BvL_4/09 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.143b Abs.3 S.1, GG_Art.33 Abs.5

  4. Deutsche Bundespost / Beamter / Rechtsstellung des Bundesbeamten / GG_Art.143b/3 S.1 / Schutz vor Änderung oder Aufhebung / hergebrachte Grundsätze / einfachgesetzliche Regelungen.

 

Art.143b Abs.3 Satz 1 GG garantiert den ehemals bei der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten neben ihrem Status als Bundesbeamte auch die mit diesem Status verbundene, sich aus ihm ableitende umfassende Rechtsstellung der Bundesbeamten. Art.143b Abs.3 Satz 1 GG vermittelt dagegen keinen Schutz vor Änderung oder Aufhebung der nicht durch Art.33 Abs.5 GG geschützten, nur aufgrund einfachgesetzlicher Regelung beim Übergang bestehenden Rechte der Beamten.

§§§

12.002 Funktionsvorbehalt (Vitos Haina)

  1. BVerfG,     B, 18.01.12,     – 2_BvR_133/10 –

  2. BVerfGE_130,76 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.34 Abs.4; BVerfGG_§_90 Abs.1

  4. Privatrechtliche Organisationsform / Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben / GG_Art.33/4 / Funktionsvorbehalt / Ausnahmemöglichkeit / Maßregelvollzug / Demokratieprinzip / Grundrechte / Schutz / Verbeamtungsinteressen / Bürgerschutz / Grundrechte.

 

1) Art.33 Abs.4 GG gilt auch für die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in privatrechtlicher Organisationsform.

 

2) Abweichungen vom Grundsatz des Funktionsvorbehalts bedürfen der Rechtfertigung durch einen spezifischen, dem Sinn der Ausnahmemöglichkeit entsprechenden Ausnahmegrund.

 

3) Die Übertragung von Aufgaben des Maßregelvollzuges auf formell privatisierte Träger kann mit Art.33 Abs.4 GG sowie mit dem Demokratieprinzip und den Grundrechten der Untergebrachten vereinbar sein.

 

LB 4) Art.33 Abs.4 GG dient zwar nicht dem Schutz individueller Beamten- oder Verbeamtungsinteressen wohl aber - unter anderem - dem Schutz des von hoheitlicher Aufgabenwahrnehmung in seinen Grundrechten betroffenen Bürgers (vgl BVerfGE_119,247 <261>;

 

LB 5) Eine fehlende oder unrichtige Artikelzuordnung des Grundrechtsverstoßes, der erkennbar gerügt werden soll, führt nicht zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE_92,158 <175>; BVerfGE_115,166 <180>; BVerfGK 2, 275 <277>).

 

LB 6) Das in Art.33 Abs.4 GG vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhältnis hat zunächst eine quantitative Dimension. Von der Ausnahmemöglichkeit darf kein Gebrauch gemacht werden, der dazu führt, dass der vorgesehene Regelfall faktisch zum zahlenmäßigen Ausnahmefall wird.

 

LB 7) Gründe, die sich in gleicher Weise wie für die ins Auge gefasste Ausnahme auch für beliebige andere hoheitsrechtliche Tätigkeiten anführen ließen, der Sache nach also nicht nur Ausnahmen betreffen, scheiden damit als mögliche Rechtfertigungsgründe für den Einsatz von Nichtbeamten in grundsätzlich von Art.33 Abs.4 GG erfassten Funktionen von vornherein aus.

 

LB 8) Das Erfordernis eines sachlichen Grundes schließt ein, dass Ausnahmen vom Funktionsvorbehalt durch den Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit begrenzt sind.

 

LB 9) Soweit die Zulässigkeit von Ausnahmen danach auch von der Einschätzung tatsächlicher Verhältnisse und ihrer künftigen Entwicklung abhängt, kommt dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zu (vgl BVerwGE_57,55 <59 f.>

§§§

12.003 Dynamische IP-Adressen

  1. BVerfG,     B, 24.01.12,     – 1_BvR_1299/05 –

  2. BVerfGE_130,151 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.10 Abs.1; TKG_§_112, TKG_§_111, TKG_§_113 Abs.1 S.1, TKG_§_95 Abs.1

  4. Zuordnung von Telekommunikationsnummern / Anschlussinhaber / informationnelle Selbstbestimmung / dynamische iP-Adressen / Auskunftsverfahren - automatisierte / manuelle Auskunftsverfahren / Zugangssicherungscodes.

 

1) In der Zuordnung von Telekommunikationsnummern zu ihren Anschlussinhabern liegt ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Demgegenüber liegt in der Zuordnung von dynamischen IP-Adressen ein Eingriff in Art.10 Abs.1 GG.

 

2) Der Gesetzgeber muss bei der Einrichtung eines Auskunftsverfahrens sowohl Rechtsgrundlagen für die Übermittlung, als auch für den Abruf von Daten schaffen.

 

3) Das automatisierte Auskunftsverfahren der §§ 112, 111 TKG ist mit der Verfassung vereinbar. § 112 TKG setzt dabei für den Abruf eigene Ermächtigungsgrundlagen voraus.

 

4) Das manuelle Auskunftsverfahren der §§ 113 Abs.1 Satz 1, 111, 95 Abs.1 TKG ist in verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar. Zum einen bedarf es für den Abruf der Daten qualifizierter Rechtsgrundlagen, die selbst eine Auskunftspflicht der Telekommunikationsunternehmen normenklar begründen. Zum anderen darf die Vorschrift nicht zur Zuordnung dynamischer IP-Adressen angewendet werden.

 

5) Die Sicherheitsbehörden dürfen Auskünfte über Zugangssicherungscodes (§ 113 Abs.1 Satz 2 TKG) nur dann verlangen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung gegeben sind.

* * *

Entscheidungsformel:

1) § 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1190) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

Übergangsweise, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2013, gilt die Vorschrift mit der Maßgabe fort, dass die in der Vorschrift genannten Daten nur erhoben werden dürfen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung gegeben sind.

2) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22.Juni 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1190) richtet, wird sie zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Vorschrift in Übereinstimmung mit den Gründen dieser Entscheidung (C. IV. 1.-3.) verfassungskonform auszulegen ist und damit nur in Verbindung mit qualifizierten Rechtsgrundlagen für den Datenabruf und nicht zur Zuordnung dynamischer IP-Adressen angewendet werden darf.

Übergangsweise, längstens jedoch bis zum 30.Juni 2013, darf die Vorschrift auch unabhängig von diesen Maßgaben angewendet werden.

3) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 95 Absatz 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 22.Juni 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1190) richtet, wird sie verworfen.

4) Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

5) Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ein Drittel ihrer notwendigen Auslagen aus dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

§§§

12.004 Abgeschlossene Raucherräume

  1. BVerfG,     B, 24.01.12,     – 1_BvL_21/11 –

  2. BVerfGE_130,131 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.12 Abs.1; HmbPSchG_§_2 Abs.4

  4. Gesetzliches Rauchverbot / Begünstigungsausschluss / Schankwirtschaft / Speisewirtschaft.

 

Es stellt einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss dar, wenn als Ausnahme von einem gesetzlichen Rauchverbot in Gaststätten abgeschlossene Raucherräume für Schankwirtschaften zugelassen, für Speisewirtschaften jedoch untersagt sind.

* * *

Entscheidungsformel:

§ 2 Absatz 4 des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz - HmbPSchG) vom 11.Juli 2007 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 211), zuletzt geändert am 15.Dezember 2009 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 506), ist mit Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit die Vorschrift Gaststätten, die zubereitete Speisen anbieten oder über eine entsprechende Erlaubnis nach § 3 des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20.November 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 3418), zuletzt geändert am 7.September 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 2246 <2257>), verfügen, von der Möglichkeit ausnimmt, abgeschlossene Räume einzurichten, in denen das Rauchen gestattet ist.

Bis zu einer Neuregelung gilt die Vorschrift mit der Maßgabe fort, dass sie auch auf Gaststätten anzuwenden ist, die zubereitete Speisen anbieten oder über eine entsprechende Erlaubnis nach § 3 des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20.November 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 3418), zuletzt geändert am 7.September 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 2246 <2257>), verfügen.

§§§

12.005 Landeserziehungsgeld

  1. BVerfG,     B, 07.02.12,     – 1_BvL_14/07 –

  2. BVerfGE_130,240 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.6 Abs.1; (By) LErzGG_§_1 Abs.1 S.1Nr.5

  4. Landeserziehungsgeld / Differenzierung - Staatsabgehörigkeit / Ausschluss - hinreichender Sachgrund / Gleichbehandlung.

 

1) Es ist dem Gesetzgeber nicht generell untersagt, nach der Staatsangehörigkeit zu differenzieren. Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz bedarf es für die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit als Unterscheidungsmerkmal jedoch eines hinreichenden Sachgrundes.

 

2) Der Ausschluss von Personen aus Gründen der Staatsangehörigkeit vom Landeserziehungsgeld nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz verstößt gegen Art.3 Abs.1 GG.

* * *

Entscheidungsformel:

1) Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Gewährung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.November 1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 818), Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Bayerischen Gesetzes zur Zahlung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 26.März 2001 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 76), Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Bayerischen Gesetzes zur Zahlung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.April 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 133) und Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Bayerischen Landeserziehungsgeldes vom 9.Juli 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 442) sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

2) Ersetzt der Gesetzgeber die verfassungswidrigen Regelungen nicht bis zum 31.August 2012 durch eine Neuregelung, tritt Nichtigkeit der beanstandeten Vorschriften ein.

§§§

12.006 Bundesbesoldungsordnung W

  1. BVerfG,     U, 14.02.12,     – 2_BvL_4/10 –

  2. BVerfGE_130,263 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.33 Abs.5

  4. Dienstherr / Alimentationsprinzip / amtsangemessener Unterhalt / Systemwechsel / Gesetzgeber Gestaltungsfreiheit.

 

1) Der Dienstherr ist aufgrund des Alimentationsprinzips (Art.33 Abs.5 GG) verpflichtet, dem Beamten amtsangemessenen Unterhalt zu leisten. Dazu gehört die Pflicht, die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abzustufen. Vergleiche sind nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen möglich und geboten. Dabei entspricht dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht.

 

2) Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln ab, welche die Bewertung eines Amtes und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung betreffen. Allerdings muss der Gesetzgeber dafür Sorge tragen, dass die besoldungsrechtliche Neubewertung eines Amtes immer noch den (unveränderten) Anforderungen des Amtes gerecht wird. Führt die gesetzgeberische Neubewertung zu einer deutlichen Verringerung der Besoldung, bedarf es hierfür sachlicher Gründe.

 

3) In der Entwicklungsfähigkeit des Alimentationsprinzips ist es auch angelegt, anstelle eines grundgehaltsorientierten, nach Dienstaltersstufen gegliederten Besoldungssystems ein zweigliederiges Vergütungssystem bestehend aus festen Grundgehältern und variablen Leistungsbezügen zu schaffen. Wenn der Gesetzgeber aber von der einen auf eine andere Gestaltungsvariante übergeht, dann muss er - neben den vom Alimentationsprinzip gestellten Anforderungen - auch den sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben Genüge tun. Leistungsbezüge müssen, um das Grundgehalt alimentativ aufstocken und dadurch kompensatorische Wirkung für ein durch niedrige Grundgehaltssätze entstandenes Alimentationsdefizit entfalten zu können, für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sein.

 

4) Da das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert, bedarf es prozeduraler Sicherungen, damit die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art.33 Abs.5 GG tatsächlich eingehalten wird. Prozedurale Anforderungen in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten gelten sowohl bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe in Gestalt von regelmäßigen Besoldungsanpassungen als auch bei strukturellen Neuausrichtungen in Gestalt von Systemwechseln.

* * *

Entscheidungsformel:

1) Anlage IV Nummer 3 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W) zu § 32 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG, in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 ) in der Fassung des Anhangs 27 Nummer 3 (Grundgehaltssätze ab 1. August 2004) zu Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1798) ist mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit der Gesetzgeber den Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.

2) a) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. April 2008) zu § 4 Absatz 1 des Hessischen Gesetzes über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2007/2008 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 - HBVAnpG 2007/2008) vom 28. September 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Seite 602),

b) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1.April 2008 und 1.Juli 2008) zu § 4 Absatz 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Seite 844),

c) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1.April 2009) zu § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2009/2010 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 - HBVAnpG 2009/2010) vom 18. Juni 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Seite 175),

d) Anlage 8 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1.März 2010) zu § 2 Absatz 2 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 sind mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit der Gesetzgeber die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.

3) Der Gesetzgeber hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1.Januar 2013 zu treffen.

§§§

12.007 Stabilisierungsmechanismusgesetz

  1. BVerfG,     U, 28.02.12,     – 2_BvE_8/11 –

  2. BVerfGE_130,318 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.38 Abs.1 S.2

  4. Prinzip der repräsentativen Demokratie / Abgeordneter / Mandatsausübung / Status / Gleichheit / Differenzierung / Wahlrechtsgleichheit / Übertragung von Entscheidungsbefugnis / beschließender Ausschuss

 

1) Der Deutsche Bundestag erfüllt seine Repräsentationsfunktion grundsätzlich in seiner Gesamtheit, durch die Mitwirkung aller seiner Mitglieder, nicht durch einzelne Abgeordnete, eine Gruppe von Abgeordneten oder die parlamentarische Mehrheit. Budgetrecht und haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages werden grundsätzlich durch Verhandlung und Beschlussfassung im Plenum wahrgenommen.

 

2) Das in Art.38 Abs.1 Satz 2 GG verankerte Prinzip der repräsentativen Demokratie gewährleistet für jeden Abgeordneten nicht nur die Freiheit in der Ausübung seines Mandates, sondern auch die Gleichheit im Status als Vertreter des ganzen Volkes. Differenzierungen in Bezug auf den Abgeordnetenstatus bedürfen zu ihrer Rechtfertigung entsprechend den sich aus dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit ergebenden Anforderungen eines besonderen Grundes, der durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht ist, das der Gleichheit der Abgeordneten die Waage halten kann.

 

3) Soweit Abgeordnete durch Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf einen beschließenden Ausschuss von der Mitwirkung an der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung ausgeschlossen werden sollen, ist dies nur zum Schutz anderer Rechtsgüter mit Verfassungsrang und unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig.

* * *

Entscheidungsformel:

1) § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (Stabilisierungsmechanismusgesetz - StabMechG) vom 22. Mai 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 627) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus vom 9. Oktober 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 1992) verletzt die Antragsteller in ihren Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes, soweit er nicht nur auf Ankäufe von Staatsanleihen Anwendung findet, die die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität am Sekundärmarkt tätigt.

2) Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

3) Die Bundesrepublik Deutschland hat den Antragstellern ihre Auslagen zu erstatten.

§§§

12.008 Verfahrensfremde Freiheitsstrafen

  1. BVerfG,     B, 27.03.12,     – 2_BvR_2258/09 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.2 Abs.2 S.2; StGB_§_67 Abs.4; BVerfGG_§_35

  4. Freiheitsstrafe / Maßregeln der Besserung und Sicherung / Zweck / Anordnung nebeneinander / Zuordnung / Eingriff in Freiheitsrechte.

 

1) Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung verfolgen unterschiedliche Zwecke, weswegen sie grundsätzlich auch nebeneinander angeordnet werden können. Geschieht dies, ist es jedoch geboten, sie einander so zuzuordnen, dass die Zwecke beider Maßnahmen möglichst weitgehend erreicht werden, ohne dass dabei in das Freiheitsrecht des Betroffenen aus Art.2 Abs.2 Satz 2 GG mehr als notwendig eingegriffen wird (so bereits BVerfGE_91,1).

 

2) § 67 Abs.4 StGB ist mit Art.2 Abs.2 Satz 2 GG insoweit unvereinbar, als er es ausnahmslos - ohne eine Möglichkeit der Berücksichtigung von Härtefällen - ausschließt, die Zeit des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung auf Freiheitsstrafen aus einem anderen Urteil als demjenigen, in welchem diese Maßregel angeordnet worden ist, oder das bezüglich des die Maßregel anordnenden Urteils gesamtstrafenfähig ist ("verfahrensfremde Freiheitsstrafen"), anzurechnen.

* * *

Entscheidungsformel:

1) § 67 Absatz 4 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.Juli 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 1327) ist mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als er es ausnahmslos ausschließt, die Zeit des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung auf Freiheitsstrafen aus einem anderen Urteil als demjenigen, in welchem diese Maßregel angeordnet worden ist, oder das bezüglich des die Maßregel anordnenden Urteils gesamtstrafenfähig ist ("verfahrensfremde Freiheitsstrafen"), anzurechnen.

2) Gemäß § 35 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht wird angeordnet, dass bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber in Härtefällen nach Maßgabe der Gründe die Zeit des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung auch auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen angerechnet werden muss. 3) Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25.August 2009 - 3 Ws 689/09 -, der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 24.Juni 2009 - 2a StVK 717/09 - und der Bescheid der Staatsanwaltschaft Hanau vom 26.Mai 2009 - 4402 Js 13283/92 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes. 4) Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25.August 2009 - 3 Ws 689/09 - und der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 24.Juni 2009 - 2a StVK 717/09 - werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Darmstadt zurückverwiesen.

5) Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Hessen haben dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen jeweils zur Hälfte zu erstatten.

§§§

12.009 Richtervorlage-Darlegungspflicht

  1. BVerfG,     B, 02.05.12,     – 1_BvL_20/09 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.100 Abs.1

  4. Richtervorlage / Darlegungspflicht / Gleichheitswidrigkeit / Leistungsnorm.

 

Das vorlegende Gericht genügt seiner Darlegungspflicht bei einer Vorlage nach Art.100 Abs.1 GG nicht, wenn die nach seiner Überzeugung bestehende Gleichheitswidrigkeit einer Rechtslage ausschließlich in Auseinandersetzung mit einer von mehreren als Bezugspunkt für die Gleichheitsprüfung in Frage kommenden Leistungsnormen begründet wird.

§§§

12.010 Rückwirkende Änderung der Rechtslage

  1. BVerfG,     B, 02.05.12,     – 2_BvL_5/10 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.20 Abs.3, GG_Art.33 Abs.5, GG_Art.3 Abs.1 DNeuOG_Art.17 Abs.1

  4. Beamtenrecht / rückwirkende Änderung / Vertrauensschutz.

 

Zum Vertrauensschutz gegenüber einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage bei noch nicht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (hier zu Art.17 Abs.1 Dienstrechtsneuordnungsgesetz).

* * *

Entscheidungsformel:

Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5.Februar 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

§§§

12.011 Call-by-Call-Gespräche

  1. BVerfG,     B, 04.05.12,     – 1_BvR_367/12 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.14 Abs.1, GG_Art.19 Abs.4, GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.78; (2012) TKG_§_66b Abs.1

  4. Einstweilige Anordnung / ausgefertigtes Gesetz / Verkündung / Gebot effektiven Grundrechtsschutzes.

 

1) Das Gebot effektiven Grundrechtsschutzes kann es rechtfertigen, eine einstweilige Anordnung gegen ein vom Bundespräsidenten ausgefertigtes Gesetz schon vor dessen Verkündung zu erlassen.

 

2) Jedenfalls vor dem Zustandekommen des Gesetzes nach Art.78 GG dürfen von einem Unternehmen im Regelfall keine schwer rückgängig zu machenden Umstrukturierungen oder umfangreichen Investitionen im Hinblick auf beabsichtigte neue gesetzliche Anforderungen an die Berufsausübung erwartet werden; ob eine gesetzliche Übergangsfrist erforderlich ist, muss deshalb grundsätzlich ohne Rücksicht auf einen solchen Vorlauf entschieden werden.

* * *

Entscheidungsformel:

Artikel 1 Nummer 62 Buchstabe a) aa) des vom Deutschen Bundestag am 9. Februar 2012 beschlossenen und vom Bundespräsidenten am 3. Mai 2012 ausgefertigten Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen tritt nicht vor dem 1. August 2012 in Kraft.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin drei Viertel der notwendigen Auslagen im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

§§§

12.012 Satzung der Versorgungsanstalt

  1. BVerfG,     B, 08.05.12,     – 1_BvR_1065/03 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.14 Abs.1; BVerfGG_§_90 Abs.1, BVerfGG_§_92, BVerfGG_§_23 Abs.1 S.2

  4. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder / Satzung / Verfassungsbeschwerde / Beschwerdegegenstand / Begründungspflicht / Ungleichbehandlung.

 

1) Die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist tauglicher Beschwerdegegenstand im Sinne des § 90 Abs.1 BVerfGG.

 

2) Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen komplexe Regelungen zur Leistungsberechnung, genügt es nicht, nachteilige Ungleichbehandlungen durch einzelne Faktoren zu behaupten; vielmehr bedarf es auch einer Auseinandersetzung mit ihrem Zusammenwirken und dessen Ergebnis. Im Einzelfall kann es zumutbar sein, dabei unterstützende Beratung in Anspruch zu nehmen, um einen Verfassungsverstoß substantiiert rügen zu können.

§§§

12.013 Unterrichtungspflicht der BReg

  1. BVerfG,     U, 19.06.12,     – 2_BvE_4/11 –

  2. BVerfGE_131,152 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.23 Abs.1, GG_Art.23 Abs.2, GG_Art.23 Abs.3

  4. Europäischer Stabilitätsmechanismus / Pakt für Wettbewerbsfähigkeit / Angelegenheit der Europäischen Union / Primärrecht / Vertragsänderung / völkerrechtlicher Vertrag / Rechtsetzungsakte der EU / Gesamtbetrachtung / Bundestag / Mitwirkung / Unterrichtungspflicht / Intensität / Zeitvorgabe / Grenzen der Unterrichtungspflicht.

 

1) Zu den Angelegenheiten der Europäischen Union im Sinne von Art.23 Abs.2 GG gehören Vertragsänderungen und entsprechende Änderungen auf der Ebene des Primärrechts (Art. 23 Abs.1 GG) sowie Rechtsetzungsakte der Europäischen Union (Art.23 Abs.3 GG). Um eine Angelegenheit der Europäischen Union handelt es sich auch bei völkerrechtlichen Verträgen, wenn sie in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Recht der Europäischen Union stehen. Maßgebend dafür ist eine Gesamtbetrachtung der Umstände, einschließlich der Regelungsinhalte, -ziele und -wirkungen.

 

2) Die in Art.23 Abs.2 Satz 2 GG geregelte Unterrichtungspflicht knüpft an das in Art.23 Abs.2 Satz 1 GG verankerte Recht des Deutschen Bundestages auf Mitwirkung in Angelegenheiten der Europäischen Union an. Das Erfordernis der umfassenden Unterrichtung will dem Deutschen Bundestag die Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte ermöglichen. Dementsprechend ist eine umso intensivere Unterrichtung geboten, je komplexer ein Vorgang ist, je tiefer er in den Zuständigkeitsbereich der Legislative eingreift und je mehr er sich einer förmlichen Beschlussfassung oder Vereinbarung annähert. Daraus ergeben sich Anforderungen an die Qualität, Quantität und Aktualität der Unterrichtung.

 

3) Die in Art.23 Abs.2 Satz 2 GG genannte Zeitvorgabe "zum frühestmöglichen Zeitpunkt" ist so auszulegen, dass der Bundestag die Informationen der Bundesregierung spätestens zu einem Zeitpunkt erhalten muss, der ihn in die Lage versetzt, sich fundiert mit dem Vorgang zu befassen und eine Stellungnahme zu erarbeiten, bevor die Bundesregierung nach außen wirksame Erklärungen, insbesondere bindende Erklärungen zu unionalen Rechtsetzungsakten und intergouvernementalen Vereinbarungen, abgibt.

 

4) Grenzen der Unterrichtungspflicht ergeben sich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Innerhalb der Funktionenordnung des Grundgesetzes kommt der Regierung ein Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zu, der einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Solange die interne Willensbildung der Bundesregierung nicht abgeschlossen ist, besteht kein Anspruch des Parlaments auf Unterrichtung.

§§§

12.014 Wahl-Bundesverfassungsrichter

  1. BVerfG,     B, 19.06.12,     – 2_BvC_2/10 –

  2. BVerfGE_131,230 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. BVerfGG_§_6

  4. Bundesverfassungsrichter / Wahl - indirekte / Bundestag / Verfassungsmäßigkeit.

 

Die indirekte Wahl der Bundesverfassungsrichter durch den Deutschen Bundestag gemäß § 6 BVerfGG ist verfassungsgemäß.

§§§

12.015 Aufsichtsbehörde-Weisungsrecht

  1. BVerfG,     B, 19.06.12,     – 1_BvR_3017/09 –

  2. BVerfGE_131,130 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. NotO_§_92, NotO_§_93

  4. Notarrecht / Aufsichtsbehörde / Weisungsrecht / Verfassungsmäßigkeit / Dienstordnung / Dokumentation von Verwahrungsgeschäfte.

 

1) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn den Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Befugnisse nach §§ 92, 93 BNotO ein Weisungsrecht gegenüber den Notarinnen und Notaren zugebilligt wird.

 

2) Die Regelungen der Dienstordnung für Notarinnen und Notare zur Dokumentation von Verwahrungsgeschäften begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

§§§

12.016 Familienzuschlag-sexuelle Orientierung

  1. BVerfG,     B, 19.06.12,     – 2_BvR_1397/09 –

  2. BVerfGE_131,239 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.6 Abs.1; BBesG_§_40 Abs.1 Nr.1

  4. Beamtenrecht / Ungleichbehandlung / verheirateter Beamter / in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamter / Familienzuschlag / Gleichheitssatz / mittelbare Ungleichbehandlung.

 

1) Die Ungleichbehandlung von verheirateten und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten beim Familienzuschlag der Stufe 1 (§ 40 Abs.1 Nr.1 BBesG) stellt eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG zu messende mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar.

 

2) Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer, in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasster Lebensformen einh er, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zwecken vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe keine Differenzierungen. Vielmehr bedarf es in solchen Fällen jenseits der bloßen Berufung auf Art.6 Abs.1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung dieser anderen Lebensformen rechtfertigt (vgl BVerfGE_124,199 <226>).

* * *

Entscheidungsformel:

1) Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Landau wird als unzulässig verworfen.

2) § 40 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 322) ist seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) bis zum Inkrafttreten von § 17b des Bundesbesoldungsgesetzes in der Form des Artikel 4 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2219) mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit eingetragenen Lebenspartnern kein Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt wird.

3) a) Der Bescheid des Deutschen Wetterdienstes vom 12. Juni 2003, der Widerspruchsbescheid des Deutschen Wetterdienstes vom 27. April 2004, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9. Oktober 2008 - 5 E 1144/04 (2) - und der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 2009 - 1 A 2379/08.Z - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

b) Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 2009 - 1 A 2379/08.Z - wird aufgehoben und die Sache an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

4) Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Hessen haben dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.

5) Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

§§§

12.017 Vorbehaltene Sicherungsverwahrung

  1. BVerfG,     B, 20.06.12,     – 2_BvR_1048/11 –

  2. BVerfGE_131,268 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. StGB_§_66a Abs.1, StGB_§_66aAbs.2; EMRK_Art.5 Abs.1

  4. Strafrecht / vorbehaltene Sicherungsverwahrung / Einführung / Vereinbarkeit - Grundgesetz.

 

§ 66a Abs.1 und Abs.2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21. August 2002 (BGBl I S.3344) verstößt nicht noch aus anderen als den im Urteil vom 4.Mai 2011 genannten Gründen ( BVerfGE_128,326 <372 ff.>) gegen Bestimmungen des Grundgesetzes. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Wertungen des Art.5 Abs.1 EMRK.

* * *

Entscheidungsformel:

1) Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.März 2011 - 1 StR 93/11 - und das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 18.November 2010 - 1 KLs 4 Js 1276/06 jug. - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

2) Die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Bayern haben dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.

§§§

12.018 Wahlberechtigung-Auslandsdeutsche

  1. BVerfG,     B, 04.07.12,     – 2_BvC_1/11 –

  2. BVerfGE_132,39 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.38 Abs.1 S.1; BWG_§_12 Abs.2 S.1

  4. Wahlrecht / Aulandsdeutsch / Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl / Verbürgerung / aktive und passive Wahlberechtigung / Differenzierungen.

 

1) Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl (Art.38 Abs.1 Satz 1 GG) verbürgt die aktive und passive Wahlberechtigung aller Staatsbürger. Er ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit bei der Zulassung zur Wahl des Deutschen Bundestages zu verstehen. Differenzierungen können nur durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die Allgemeinheit der Wahl sind.

 

2) Die Anknüpfung der Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen allein an einen früheren dreimonatigen Daueraufenthalt im Bundesgebiet überschreitet die Grenzen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums.

* * *

Entscheidungsformel:

1) Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2) § 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom 17.März 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 394) ist mit Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

3) Im Übrigen werden die Wahlprüfungsbeschwerden zurückgewiesen.

4) Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführerinnen ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

§§§

12.019 Bundeserziehungsd und Elterngeld

  1. BVerfG,     B, 10.07.12,     – 1_BvL_2/10 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.3 Abs.1 S.1; (06) BEerzGG_§_1 Abs.6 Nr.3 Buchst.b, BEEG_§_1 Abs.7 Nr.3 Buchst.b;

  4. Ausländischer Staatsbürger / Aufenthalt / Arbeitsmarktintegration / Bundeserziehunggeld / Bundeselterngeld / Ausschluss / Gleichbehandlung.

 

1) Der Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger, denen der Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erlaubt ist und die keines der in § 1 Abs.6 Nr.3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs.7 Nr.3 Buchstabe b BEEG genannten Merkmale der Arbeitsmarktintegration erfüllen, vom Bundeserziehungsgeld und vom Bundeselterngeld verstößt gegen Art.3 Abs.1 und Art.3 Abs.3 Satz 1 GG.

 

2) Eine Regelung, die weder an das Geschlecht anknüpft noch Merkmale verwendet, die von vornherein nur Frauen oder nur Männer treffen können, die aber Frauen aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Umstände der Mutterschaft gegenüber Männern benachteiligt, unterliegt nach Art.3 Abs.3 Satz 1 GG strengen Rechtfertigungsanforderungen.

* * *

Entscheidungsformel:

§ 1 Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz) in der Fassung des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 2915) und § 1 Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 5.Dezember 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 2748) verstoßen gegen Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes und sind nichtig.

§§§

12.020 Widerruf der Börsenzulassung

  1. BVerfG,     U, 11.07.12,     – 1_BvR_3142/07 –

  2. BVerfGE_132,99 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.14 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.20 Abs.3;

  4. Regulierter Markt / Börsenzulassung / Widerruf / vollständiger Rückzug / Pflichtangebot / richterliche Rechtsfortbildung / Grenzen.

 

1) Der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt auf Antrag des Emittenten berührt grundsätzlich nicht den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Aktionärs (Art.14 Abs.1 GG).

 

2) Das für den Fall eines vollständigen Rückzugs von der Börse von den Fachgerichten im Wege einer Gesamtanalogie verlangte, gerichtlich überprüfbare Pflichtangebot der Gesellschaft oder ihres Hauptaktionärs an die übrigen Aktionäre, deren Aktien zu erwerben, hält sich in den verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung (Art.2 Abs.1 iVm Art.20 Abs.3 GG).

§§§

12.021 Lebenspartner-Grunderwerbsteuerbefreiung

  1. BVerfG,     B, 18.07.12,     – 1_BvL_16/11 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.3 Abs.1; GrErwStG_§_3 Nr.3 ff

  4. Eingetragene Lebenspartner / Grunderwerbssteur / Befreiung / Ehegatten / Nichtigkeitserklärung / Unvereinbarkeitserklärung / Abweichende Anordnung der Weitergeltung / Rechtfertigung.

 

1) Es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass eingetragene Lebenspartner vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit sind.

 

2) Eine von der grundsätzlichen Rückwirkung sowohl einer Nichtigkeits- als auch einer Unvereinbarkeitserklärung abweichende Anordnung der Weitergeltung eines als verfassungswidrig erkannten Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht wegen zuvor nicht hinreichend geklärter Verfassungsrechtslage kommt nur im Ausnahmefall in Betracht und bedarf einer besonderen Rechtfertigung.

* * *

Entscheidungsformel:

1) § 3 Nummer 3 Satz 2 und Satz 3, Nummer 4, Nummer 5, Nummer 6 Satz 3 und Nummer 7 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.Februar 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 418) sind vom Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 1768) mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit eingetragene Lebenspartner nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit sind.

2) Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.Dezember 2012 für den in Nummer 1 genannten Zeitraum eine verfassungsgemäße Regelung herbeizuführen.

§§§

12.022 Existenzminimum

  1. BVerfG,     U, 18.07.12,     – 1_BvL_10/10 –

  2. BVerfGE_132,134 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.20 Abs.1; AsylBLG_§_3

  4. Geldleistungen / Asylbewerberleistungsgesetz / Höhe / menschenwürdiges Existenzminimum / Menschenrecht.

 

1) Die Höhe der Geldleistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes ist evident unzureichend, weil sie seit 1993 nicht verändert worden ist.

 

2) Art.1 Abs.1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art.20 Abs.1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl BVerfGE_125,175). Art.1 Abs.1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu.

 

3) Falls der Gesetzgeber bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums die Besonderheiten bestimmter Personengruppen berücksichtigen will, darf er bei der konkreten Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren. Eine Differenzierung ist nur möglich, sofern deren Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden kann.

* * *

Entscheidungsformel:

1) § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie § 3 Absatz 2 Satz 2 und Nummer 3 und § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes, jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.August 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2022), sind mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar. Für Leistungszeiträume bis zum 31.Dezember 2010 sind die Vorschriften weiterhin anwendbar.

2) Der Gesetzgeber ist verpflichtet, unverzüglich für den Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes eine Neuregelung zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zu treffen.

3) Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung wird angeordnet: a) Die Werte nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes bemessen sich ab dem 1.Januar 2011 entsprechend den sich aus §§ 5 bis 7 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Bundesgesetzblatt I 2011, Seite 453) für Einpersonen- und Familienhaushalte ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für die Abteilungen 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke), 3 (Bekleidung und Schuhe), 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) und 6 (Gesundheitspflege). Die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für die Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) bleiben unberücksichtigt.

b) Die Geldbeträge nach § 3 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 und Nummer 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (gegebenenfalls in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 3 Asylbewerberleistungsgesetz) bemessen sich ab dem 1.Januar 2011 entsprechend den sich aus §§ 5 bis 7 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Bundesgesetzblatt I 2011, Seite 453) für Einpersonen- und Familienhaushalte ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für die Abteilungen 7 (Verkehr), 8 (Nachrichtenübermittlung), 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur), 10 (Bildung), 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) und 12 (Andere Waren und Dienstleistungen).

c) Die Regelbedarfsstufen 1 bis 6 nach § 8 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Bundesgesetzblatt I 2011, Seite 453) finden für die Abgrenzung des jeweiligen von diesen Regelbedarfsstufen erfassten Personenkreises auf Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für die Leistungen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 3 Absatz 1 Satz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes entsprechende Anwendung. Für Personen, die der Regelbedarfsstufe 2 oder 3 unterfallen, finden die vorstehend unter a und b getroffenen Anordnungen mit der Maßgabe Anwendung, dass für Personen, die der Regelbedarfsstufe 2 unterfallen, 90 Prozent der Werte und Geldbeträge und für Personen, die der Regelbedarfsstufe 3 unterfallen, 80 Prozent der Werte und Geldbeträge maßgeblich sind.

d) Solange keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch erfolgt, werden die Werte beziehungsweise Geldbeträge in § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 3 Absatz 1 Satz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes entsprechend der Veränderungsrate des Mischindexes nach § 138 sowie § 28a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch fortgeschrieben.

e) Die Regelungen über die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes des § 9 Absatz 3 Asylbewerberleistungsgesetz in Verbindung mit § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch und über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der rechtlichen Verhältnisse zugunsten der Betroffenen des § 9 Absatz 3 Asylbewerberleistungsgesetz in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch finden für Leistungszeiträume bis Ende Juli 2012 keine Anwendung.

§§§

12.023 Überhangsmandate

  1. BVerfG,     U, 25.07.12,     – 2_BvF_3/111 –

  2. BVerfGE_131,316 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.38 Abs.1 S.1, GG_Art.21 Abs.1; BWG_§_6 Abs.1, BWG_§_6 Abs.5,

  4. Ländersitzkontingente / Wählerzahl / Effekt des negativen Stimmgewichts / Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl / Chancengleichheit der Parteien.

 

1) Die Bildung der Ländersitzkontingente nach der Wählerzahl gemäß § 6 Abs.1 Satz 1 BWG ermöglicht den Effekt des negativen Stimmgewichts und verletzt deshalb die Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien.

 

2) a) In dem vom Gesetzgeber geschaffenen System der mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl sind Überhangmandate (§ 6 Abs.5 BWG) nur in einem Umfang hinnehmbar, der den Grundcharakter der Wahl als einer Verhältniswahl nicht aufhebt.

 

b) Die Grundsätze der Gleichheit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien sind bei einem Anfall von Überhangmandaten im Umfang von mehr als etwa einer halben Fraktionsstärke verletzt.

* * *

Entscheidungsformel:

I) Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II) 1) § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2313) sind mit Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

2) § 6 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2313) ist nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

III) 1) Die unter Nummer II. Ziffer 1. und 2. bezeichneten Bestimmungen verletzen die Beschwerdeführer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens in dem genannten Umfang in ihren Rechten auf Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl nach Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes.

2) Der Deutsche Bundestag hat durch Beschluss des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2313) die Antragstellerin des Organstreitverfahrens sowie die dem Organstreitverfahren beigetretene sonstige Beteiligte in dem aus Nummer II. Ziffer 1. und 2. ersichtlichen Umfang in ihren Rechten auf Chancengleichheit nach Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt.

IV) Im Übrigen werden die Anträge im Normenkontrollverfahren und im Organstreitverfahren sowie die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

V. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

§§§

12.024 Europäischer Stabilisierungsmechanismus

  1. BVerfG,     U, 12.09.12,     – 2_BvR_1390/12 –

  2. BVerfGE_132,195 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.38 Abs.1, GG_Art.20 Abs.1 + 2, GG_Art.79 Abs.3

  4. Europischer Stabilitätsmechanismus / Ratifizierung / einstweilige Anordnung / Ablehnung mit zwei Einhaltungsvorgaben.

 

LB 1) Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Ratifizierung des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus wurden mit zwei Einhaltungsvorgaben abgelehnt.

* * *

Entscheidungsformel:

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Ratifikation des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (Bundestagsdrucksache 17/9045, Seite 6 ff.) nur erfolgen darf, wenn zugleich völkerrechtlich sichergestellt wird, dass

1) die Regelung des Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus sämtliche Zahlungsverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus diesem Vertrag der Höhe nach auf die in Anhang II des Vertrages genannte Summe in dem Sinne begrenzt, dass keine Vorschrift dieses Vertrages so ausgelegt werden kann, dass für die Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung des deutschen Vertreters höhere Zahlungsverpflichtungen begründet werden;

2) die Regelungen der Artikel 32 Absatz 5, Artikel 34 und Artikel 35 Absatz 1 des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus nicht der umfassenden Unterrichtung des Bundestages und des Bundesrates entgegenstehen.

§§§

12.025 Gewerbesteuergesetz

  1. BVerfG,     U, 10.10.12,     – 1_BvL_6/07 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.20 Abs.3; GewStG_§_8 Nr.5, GewStG_§_36 Abs.4

  4. Steurrecht / Gesetze mit unechter Rückwirkung / Zulässigkeit / Vertrauensschutz / Verhältnismäßigkeit / laufender Veranlagungszeitraum / echte Rückwirkung.

 

1) Gesetze mit unechter Rückwirkung sind unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich zulässig. Rückwirkende Änderungen des Steuerrechts für einen noch laufenden Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum sind als Fälle unechter Rückwirkung nicht grundsätzlich unzulässig, stehen den Fällen echter Rückwirkung allerdings nahe und unterliegen daher besonderen Anforderungen unter den Gesichtspunkten von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit.

 

2) Der Vorschlag des Vermittlungsausschusses vom 11.Dezember 2001 zur Einfügung des § 8 Nr.5 in das Gewerbesteuergesetz, erst recht aber der Beschluss des Deutschen Bundestages hierzu vom 14.Dezember 2001 haben das Vertrauen in den zukünftigen Bestand der bisherigen Rechtslage zur gewerbesteuerlichen Freistellung von Erträgen im Sinne des § 8b Abs.1 Körperschaftsteuergesetz aus Streubesitzbeteiligungen zerstört.

* * *

Entscheidungsformel:

§ 36 Absatz 4 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20.Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 3858) verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes aus Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes und ist nichtig, soweit er § 8 Nummer 5 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts auf Dividendenvorabausschüttungen für anwendbar erklärt, die von der ausschüttenden Gesellschaft vor dem 12.Dezember 2001 verbindlich beschlossen wurden und der mit weniger als 10% an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligten Körperschaft vor diesem Zeitpunkt zugeflossen sind.

§ 36 Absatz 4 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er § 8 Nummer 5 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts auf Dividendenvorabausschüttungen für anwendbar erklärt, die nach dem 11. Dezember 2001 zugeflossen sind.

§§§

12.026 Selbstitulierungsrecht

  1. BVerfG,     B, 18.12.12,     – 1_BvL_8/12 –

  2. BVerfGE_132,372 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1,

  4. Öffentliche Kreditinstitute / Selbsttitulierungsrechte / Verfassungswidrigkeit.

 

Zur Verfassungswidrigkeit von Selbsttitulierungsrechten öffentlichrechtlicher Kreditinstitute im niedersächsischen Landesrecht.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

1) a) § 21 Satz 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank) vom 22. September 1933 (Gesetzblatt für den Freistaat Oldenburg -- Landesteil Oldenburg --, Band 48 Nummer 144), erneut bekannt gemacht im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband II (Sammlung des bereinigten niedersächsischen Rechts 1.1.1919--8.5.1945), Seite 751 und

b) § 16 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes für den Landesteil Oldenburg betreffend die Landessparkasse zu Oldenburg vom 3. Juli 1933 (Gesetzblatt für den Freistaat Oldenburg -- Landesteil Oldenburg --, Band 48 Nummer 115), erneut bekannt gemacht im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband II (Sammlung des bereinigten niedersächsischen Rechts 1.1.1919 - 8.5.1945), Seite 150 sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

2) Die Vorschriften sind weiter anwendbar, soweit der schriftliche Antrag des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung bereits gestellt worden ist oder bis zum Ablauf von einem Jahr ab dem 31. Januar 2013 gestellt wird. Über diesen Zeitpunkt hinaus ersetzt der schriftliche Antrag des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung den vollstreckbaren, zugestellten Schuldtitel für Geldforderungen aus Darlehen, die durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, und aus Grundpfandrechten, soweit der Darlehensvertrag und die Vereinbarung über die Bestellung oder Abtretung der Grundpfandrechte vor dem 1. Februar 2013 geschlossen worden ist.

§§§

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