ZPO (14) | ||
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B1 B2 B3 B4 B5 B7 [ « ] [ I ] [ » ] B8 B10 B11 A1 A2 A3 | [ ] |
Familiensachen |
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Ehesachen |
(1) 1Für Verfahren auf Scheidung, Aufhebung einer Ehe, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien oder auf Herstellung des ehelichen Lebens (Ehesachen) ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. (2)
2Fehlt es bei Eintritt der Rechtshängigkeit an einem solchen Aufenthalt im Inland, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) 1Ist eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht gegeben, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2Fehlt ein solcher Gerichtsstand, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beklagten oder, falls ein solcher im Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthaltsort des Klägers gelegen ist.
3aHaben beide Ehegatten das Verfahren rechtshängig gemacht, so ist von den Gerichten, die nach Satz 2 zuständig wären, das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem das Verfahren zuerst rechtshängig geworden ist;
3bdies gilt auch, wenn die Verfahren nicht miteinander verbunden werden können.
4Sind die Verfahren am selben Tage rechtshängig geworden, so ist § 36 entsprechend anzuwenden.
(3) Ist die Zuständigkeit eines Gerichts nach diesen Vorschriften nicht begründet, so ist das Familiengericht beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig.
§§§
(1) 1Für Ehesachen sind die deutschen Gerichte zuständig,
wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war,
wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
wenn ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist oder
wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, daß die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört.
2Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.
(2) (2) 1Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung steht Absatz 1 Satz 1 Nr.4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben.
2Wird eine ausländische Entscheidung von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, so steht Absatz 1 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.
§§§
(1) (2) aIn Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehegatte prozeßfähig;
bdies gilt jedoch insoweit nicht, als nach § 30 des Ehegesetzes nur sein gesetzlicher Vertreter die Aufhebung der Ehe begehren kann.
(2) 1Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt.
2aDer gesetzliche Vertreter ist jedoch zur Erhebung der Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens nicht befugt;
2bfür den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe bedarf er der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. (3)
§§§
Für Ehesachen gelten im ersten Rechtszug die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
§§§
Der Bevollmächtigte bedarf einer besonderen, auf das Verfahren gerichteten Vollmacht.
§§§
(1) Die Verfahren auf Herstellung des ehelichen Lebens, auf Scheidung und auf Aufhebung können miteinander verbunden werden.
(2) 1Die Verbindung eines anderen Verfahrens mit den erwähnten Verfahren, insbesondere durch die Erhebung einer Widerklage anderer Art, ist unstatthaft.
2§ 623 bleibt unberührt.
§§§
(1) Bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können andere Gründe, als in dem das Verfahren einleitenden Schriftsatz vorgebracht worden sind, geltend gemacht werden.
(2) (2) Die Vorschriften des § 275 Abs.1 Satz 1, Abs.3, 4 und des § 276 sind nicht anzuwenden.
§§§
(1) (2) Die Vorschrift des § 272 Abs.3 ist nicht anzuwenden.
(2) Der Beklagte ist zu jedem Termin, der nicht in seiner Gegenwart anberaumt wurde, zu laden.
(3) Die Vorschrift des Absatzes 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beklagte durch öffentliche Zustellung geladen, aber nicht erschienen ist.
(4) Ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ist unzulässig.
(5) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 sind auf den Widerbeklagten entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1aDas Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören;
1bes kann sie als Parteien vernehmen.
2Ist ein Ehegatte am Erscheinen vor dem Prozeßgericht verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung von dessen Sitz auf, daß ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, so kann er durch einen ersuchten Richter angehört oder vernommen werden. (2)
3Ist ein Ehegatte am Erscheinen vor dem Prozeßgericht verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung von dessen Sitz auf, daß ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, so kann er durch einen ersuchten Richter angehört oder vernommen werden.
(2) aGegen einen zur Anhörung oder zur Vernehmung nicht erschienenen Ehegatten ist wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen zu verfahren;
bauf Ordnungshaft darf nicht erkannt werden.
§§§
(1) Das Gericht soll das Verfahren auf Herstellung des ehelichen Lebens von Amts wegen aussetzen, wenn es zur gütlichen Beilegung des Verfahrens zweckmäßig ist.
(2) 1Das Verfahren auf Scheidung soll das Gericht von Amts wegen aussetzen, wenn nach seiner freien Überzeugung Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht.
2Leben die Ehegatten länger als ein Jahr getrennt, so darf das Verfahren nicht gegen den Widerspruch beider Ehegatten ausgesetzt werden.
(3) Hat der Kläger die Aussetzung des Verfahrens beantragt, so darf das Gericht über die Herstellungsklage nicht entscheiden oder auf Scheidung nicht erkennen, bevor das Verfahren ausgesetzt war.
(4) 1Die Aussetzung darf nur einmal wiederholt werden.
2Sie darf insgesamt die Dauer von einem Jahr, bei einer mehr als dreijährigen Trennung die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.
(5) Mit der Aussetzung soll das Gericht in der Regel den Ehegatten nahelegen, eine Eheberatungsstelle in Anspruch zu nehmen.
§§§
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig vorgebracht werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(2) (2) §§ 527, 528 sind nicht anzuwenden.
§§§
(1) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Ehegatten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht sind.
(2) Im Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder auf Herstellung des ehelichen Lebens kann das Gericht gegen den Widerspruch des die Auflösung der Ehe begehrenden oder ihre Herstellung verweigernden Ehegatten Tatsachen, die nicht vorgebracht sind, nur insoweit berücksichtigen, als sie geeignet sind, der Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen.
(3) Im Verfahren auf Scheidung kann das Gericht außergewöhnliche Umstände nach § 1568 des Bürgerlichen Gesetzbuches nur berücksichtigen, wenn sie von dem Ehegatten, der die Scheidung ablehnt, vorgebracht sind.
§§§
Die Vorschriften über die Wirkung eines Anerkenntnisses, über die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen oder über die Echtheit von Urkunden, die Vorschriften über den Verzicht der Partei auf die Beeidigung der Gegenpartei oder von Zeugen und Sachverständigen und die Vorschriften über die Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses sind nicht anzuwenden.
§§§
§ 317 Abs.1 Satz 3 gilt nicht für Urteile in Ehesachen.
§§§
Stirbt einer der Ehegatten, bevor das Urteil rechtskräftig ist, so ist das Verfahren in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
§§§
1Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag regeln:
die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind; (2)
den Umgang eines Elternteils mit dem Kinde; (3)
die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kinde; (4)
die Herausgabe oder Benutzung der zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder eines Kindes bestimmten Sachen;
die Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung geführt haben; (6)
die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Ehesache und Folgesachen. (4)
2... (5)
§§§
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. (6)
(2) 1Der Antrag ist zulässig, sobald die Ehesache anhängig oder ein Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe eingereicht ist. (2)
2Der Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
3Der Antragsteller soll die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft machen.
(3) (3) 1Vor einer Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr.1, 2 oder 3 sollen das Kind und das Jugendamt angehört werden.
2Ist dies wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nicht möglich, so soll die Anhörung unverzüglich nachgeholt werden.
(4) 1Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn die Ehesache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. (4)
2Ist eine Folgesache im zweiten oder dritten Rechtszug anhängig, deren Gegenstand dem des Anordnungsverfahrens entspricht, so ist das Berufungs- oder Beschwerdegericht der Folgesache zuständig. (5)
3Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Kostenvorschuß für eine Ehesache oder Folgesache begehrt wird, die im zweiten oder dritten Rechtszug anhängig ist oder dort anhängig gemacht werden soll. (5)
§§§
(1) 1Das Gericht kann auf Antrag den Beschluß aufheben oder ändern.
2Das Gericht kann von Amts wegen entscheiden, wenn die Anordnung die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind betrifft oder wenn eine Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr.2 oder 3 ohne vorherige Anhörung des Jugendamts erlassen worden ist. (2)
(2) Ist der Beschluß oder die Entscheidung nach Absatz 1 ohne mündliche Verhandlung ergangen, so ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu beschließen.
(3) (3) 1Für die Zuständigkeit gilt § 620a Abs.4 entsprechend.
2Das Rechtsmittelgericht ist auch zuständig, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Anordnung oder die Entscheidung nach Absatz 1 erlassen hat.
§§§
1Hat das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund mündlicher Verhandlung die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind geregelt, die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil angeordnet oder die Ehewohnung einem Ehegatten ganz zugewiesen, so findet die sofortige Beschwerde statt. (2)
2Im übrigen sind die Entscheidungen nach den §§ 620 ,620b unanfechtbar.
§§§
1aIn den Fällen der §§ 620b, 620c sind die Anträge und die Beschwerde zu begründen;
1bdie Beschwerde muß innerhalb der Beschwerdefrist begründet werden.
2Das Gericht entscheidet durch begründeten Beschluß.
§§§
Das Gericht kann in den Fällen der §§ 620b, 620c vor seiner Entscheidung die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung aussetzen.
§§§
(1) 1Die einstweilige Anordnung tritt beim Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung sowie dann außer Kraft, wenn der Scheidungsantrag oder die Klage zurückgenommen wird oder rechtskräftig abgewiesen ist oder wenn das Eheverfahren nach § 619 in der Hauptsache als erledigt anzusehen ist. (2)
2Auf Antrag ist dies durch Beschluß auszusprechen.
3Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt.
(2) Zuständig für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat.
§§§
aDie im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstehenden Kosten gelten für die Kostenentscheidung als Teil der Kosten der Hauptsache;
b§ 96 gilt entsprechend.
§§§
Andere Familiensachen (F) |
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die elterliche Sorge für ein Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist, (3)
die Regelung des Umgangs mit einem Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist, (3)
die Herausgabe des Kindes, für das die elterliche Sorge besteht, (3)
die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, (3)
Regelungen nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats, (8)
Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind,
Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
Kindschaftssachen, (4)
Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs, (4)
Verfahren nach § 1303 Abs.2 bis 4, § 1308 Abs.2 und § 1315 Abs.1 Satz 1 Nr.1, Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (7)
Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung geführt haben, (9)
betreffen, ist das Familiengericht ausschließlich zuständig.
(2) 1aWährend der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, ausschließlich zuständig für Familiensachen nach Absatz 1 Nr.5 bis 9;
1bfür Familiensachen nach Absatz 1 Nr.1 bis 4 und 13 (10) gilt dies nur, soweit sie betreffen
in den Fällen der Nummer 1 die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind einschließlich der Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, Vormund oder Pfleger,
in den Fällen der Nummer 2 die Regelung des Umgangs mit einem gemeinschaftlichen Kind der Ehegatten nach den §§ 1684 und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Umgangs eines Ehegatten mit einem Kind des anderen Ehegatten nach § 1685 Abs.2 Bürgerlichen Gesetzbuchs,
in den Fällen der Nummer 3 die Herausgabe eines Kindes an den anderen Elternteil,
in den Fällen der Nummer 4 die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind mit Ausnahme von Vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln, (5)
in den Fällen der Nummer 13 Anordnungen gegenüber dem anderen Ehegatten. (1!)
2Ist eine Ehesache nicht anhängig, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften.
(3) 1Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Familiensache der in Absatz 2 Satz 1 genannten Art bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache zu verweisen oder abzugeben. (6)
2§ 281 Abs.2, 3 Satz 1 gilt entsprechend. (2)
§§§
(1) 1Für die Familiensachen des § 621 Abs.1 Nr.1 bis 3, 6, 7, 9 10 in Verfahren nach § 1598a Abs.2 und 4
und (4) § 1600e Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Nr.12 sowie 13 (3) (F) bestimmt sich, soweit sich aus diesem Gesetz oder dem Gerichtsverfassungsgesetz nichts Besonderes ergibt, das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach den Vorschriften der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats. (2)
2An die Stelle der §§ 2 bis 6, 8 bis 11, 13, 16 Abs.2, 3 und des § 17 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit treten die für das zivilprozessuale Verfahren maßgeblichen Vorschriften.
(2) 1Wird in einem Rechtsstreit über eine güterrechtliche Ausgleichsforderung ein Antrag nach § 1382 Abs.5 oder nach § 1383 Abs.3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestellt, so ergeht die Entscheidung einheitlich durch Urteil.
2§ 629a Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
In Familiensachen des § 621 Abs.1 Nr.8 gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
§§§
§ 317 Abs.1 Satz 3 ist auf Endentscheidungen in Familiensachen nicht anzuwenden.
§§§
1In Familiensachen des § 621 Abs.1 Nr.4, 5, 8 und 11 können Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig vorgebracht werden, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung
des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
2Im Übrigen sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel abweichend von den allgemeinen Vorschriften zuzulassen.
§§§
(1) (4) Gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen über Familiensachen des § 621 Abs.1 Nr.1 bis 3, 6, 7, 9, 10 in Verfahren nach § 1598a Abs.2 und 4 und (6) § 1600e Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Nr.12 sowie 13 (F) findet die Beschwerde statt.
(2) (5) In den Familiensachen des § 621 Abs.Nr.1 bis 3, 6 und 10 in Verfahren nach § 1598a Abs.2 und 4 und (6) § 1600e Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Nr.12 findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn sie
das Beschwerdegericht in dem Beschluss oder
auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das Beschwerdegericht das Rechtsbeschwerdegericht
zugelassen hat;
1b§ 543 Abs.2 und § 544 gelten entsprechend.
2Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung
auf einer Verletzung des Rechts beruht.
(3) 1Die Beschwerde wird durch Einreichung der Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht eingelegt.
2Die §§ 318, 517, 518, 520 Abs.1, 2 und 3 Satz 1, Abs.4, §§ 521, 522 Abs.1, §§ 526, 527, 548 und 551 Abs.1, 2 und 4 gelten entsprechend. (2)
(4) (3) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
2Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht
des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
§§§
(1) In einer Familiensache des § 621 Abs.1 Nr.1 bis 3, 6 bis 9 sowie 13 (2) kann das Gericht auf Antrag durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für dieses Verfahren regeln.
(2) 1Die Entscheidung nach Absatz 1 ist unanfechtbar.
2Im übrigen gelten die §§ 620a bis 620g entsprechend.
§§§
1Ist ein Verfahren nach § 621 Abs.1 Nr.1, 2, 3 oder 7 anhängig oder ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein solches Verfahren eingereicht, kann das Gericht auf Antrag Regelungen im Wege der einstweiligen Anordnung treffen.
2Die §§ 620a bis 620g gelten entsprechend.
§§§
Scheidungs-+ Folgesachen |
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(1) Das Verfahren auf Scheidung wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig.
(2) 1Die Antragsschrift muß vorbehaltlich des § 630 Angaben darüber enthalten, ob
gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind,
Familiensachen der in § 621 Abs.2 Satz 1 bezeichneten Art anderweitig anhängig sind.
2Im übrigen gelten die Vorschriften über die Klageschrift entsprechend.
(3) Bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften treten an die Stelle der Bezeichnungen Kläger und Beklagter die Bezeichnungen Antragsteller und Antragsgegner.
§§§
(1) 1Soweit in Familiensachen des § 621 Abs.1 Nr.5 bis 9 und Abs.2 Satz 1 Nr.4 eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und von einem Ehegatten rechtzeitig begehrt wird, ist hierüber gleichzeitig und zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und, sofern dem Scheidungsantrag stattgegeben wird, zu entscheiden (Folgesachen).
2Wird bei einer Familiensache des § 621 Abs.1 Nr.5 und 8 und Abs.2 Satz 1 Nr.4 ein Dritter Verfahrensbeteiligter, so wird diese Familiensache abgetrennt.
3Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf es keines Antrages.
(2) 1Folgesachen sind auch rechtzeitig von einem Ehegatten anhängig gemachte Familiensachen nach
§ 621 Abs.2 Satz 1 Nr.1 im Fall eines Antrags nach § 1671 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
§ 621 Abs.2 Satz 1 Nr.2, soweit deren Gegenstand der Umgang eines Ehegatten mit einem gemeinschaftlichen Kind oder einem Kind des anderen Ehegatten ist, und
2Auf Antrag eines Ehegatten trennt das Gericht eine Folgesache nach den Nummern 1 bis 3 von der Scheidungssache ab.
3Ein Antrag auf Abtrennung einer Folgesache nach Nummer 1 kann mit einem Antrag nach Abtrennung einer Folgesache nach § 621 Abs.1 Nr.5 und Abs.2 Satz 1 Nr.4 verbunden werden.
4aIm Fall der Abtrennung wird die Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt;
4b§ 626 Abs.2 Satz 2 (2) gilt entsprechend.
(3) 1Folgesachen sind auch rechtzeitig eingeleitete Verfahren betreffend die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, einen Vormund oder einen Pfleger.
2Das Gericht kann anordnen, daß ein Verfahren nach Satz 1 von der Scheidungssache abgetrennt wird.
3Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) 1Das Verfahren muß bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz in der Scheidungssache anhängig gemacht oder eingeleitet sein.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Scheidungssache nach § 629b an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen ist.
(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Verfahren der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Art, die nach § 621 Abs.3 an das Gericht der Ehesache übergeleitet worden sind.
2In den Fällen des Absatzes 1 gilt dies nur, soweit eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist.
§§§
(1) Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auf die Folgesachen.
(2) (2) Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich auf Folgesachen nach § 621 Abs.1 Nr.1, 6, soweit sie nicht ausdrücklich ausgenommen werden.
(3) Die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten gelten entsprechend, soweit in diesem Titel nichts Besonderes bestimmt ist.
(4) 1Vorbereitende Schriftsätze, Ausfertigungen oder Abschriften werden am Verfahren beteiligten Dritten nur insoweit mitgeteilt oder zugestellt, als das mitzuteilende oder zuzustellende
Dokument (3) sie betrifft.
2Dasselbe gilt für die Zustellung von Entscheidungen an Dritte, die zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt sind.
§§§
(1) 1aHat in einer Scheidungssache der Antragsgegner keinen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten bestellt, so ordnet das Prozeßgericht ihm von Amts wegen zur Wahrnehmung seiner Rechte im ersten Rechtszug hinsichtlich des Scheidungsantrags und der Regelung der elterlichen Sorge für ein gemeinschaftliches Kind einen Rechtsanwalt bei, wenn diese Maßnahme nach der freien Überzeugung des Gerichts zum Schutz des Antragsgegners unabweisbar erscheint;
1b§ 78c Abs.1, gilt sinngemäß. (2)
2Vor einer Beiordnung soll der Antragsgegner persönlich gehört und dabei besonders darauf hingewiesen werden, daß die Familiensachen des § 621 Abs.1 gleichzeitig mit der Scheidungssache verhandelt und entschieden werden können.
(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt hat die Stellung eines Beistandes.
§§§
(1) 1Wird ein Scheidungsantrag zurückgenommen, so gilt § 269 Abs.3 auch für die Folgesachen. (2)
2Erscheint die Anwendung des § 269 Abs.3 bis 5 (4) im Hinblick auf den bisherigen Sach- und Streitstand in den Folgesachen der in § 621 Abs.1 Nr.4, 5, 8 bezeichneten Art als unbillig, so kann das Gericht die Kosten anderweitig verteilen. (3)
3Das Gericht spricht die Wirkungen der Zurücknahme auf Antrag eines Ehegatten aus.
(2) 1Auf Antrag einer Partei ist ihr durch Beschluß vorzubehalten, eine Folgesache als selbständige Familiensache fortzuführen.
2In der selbständigen Familiensache wird über die Kosten besonders entschieden (5).
§§§
(1) (2) Beabsichtigt das Gericht, von einem übereinstimmenden Vorschlag der Ehegatten zur Regelung der elterlichen Sorge für ein gemeinschaftliches Kind abzuweichen, so ist die Entscheidung vorweg zu treffen.
(2) Über andere Folgesachen und die Scheidungssache wird erst nach Rechtskraft des Beschlusses entschieden.
§§§
(1) 1Das Gericht kann dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgeben, soweit
in einer Folgesache nach § 621 Abs.1 Nr.6 oder 8 vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich ist,
in einer Folgesache nach § 621 Abs.1 Nr.6 das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe einer auszugleichenden Versorgung vor einem anderen Gericht anhängig ist, oder
in einer Folgesache nach § 623 Abs.2 Satz 1 Nr.1 und 2 des Verfahren ausgesetzt ist,oder (2)
die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, daß der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde. (2)
2Hinsichtlich der übrigen Folgesachen bleibt § 623 anzuwenden.
(2) ... (3)
§§§
(1) Ist dem Scheidungsantrag stattzugeben und gleichzeitig über Folgesachen zu entscheiden, so ergeht die Entscheidung einheitlich durch Urteil.
(2) 1Absatz 1 gilt auch, soweit es sich um ein Versäumnisurteil handelt.
2Wird hiergegen Einspruch und auch gegen das Urteil im übrigen ein Rechtsmittel eingelegt, so ist zunächst über den Einspruch und das Versäumnisurteil zu verhandeln und zu entscheiden.
(3) 1aWird ein Scheidungsantrag abgewiesen, so werden die Folgesachen gegenstandslos, soweit sie nicht die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, einen Pfleger oder einen Vormund betreffen;
1bin diesem Fall wird die Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt. (2)
2Im übrigen ist einer Partei auf ihren Antrag in dem Urteil vorzubehalten, eine Folgesache als selbständige Familiensache fortzusetzen. (2)
3§ 626 Abs.2 Satz 2 (3) gilt entsprechend.
§§§
(1) Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig, soweit darin über Folgesachen der in § 621 Abs.1 Nr.7 oder 9 bezeichneten Art erkannt ist.
(2) 1Soll ein Urteil nur angefochten werden, soweit darin über Folgesachen der in § 621 Abs.1 Nr.1 bis 3, 6, 7, 9 bezeichneten Art erkannt ist, so ist § 621e entsprechend anzuwenden.
2Wird nach Einlegung der Beschwerde auch Berufung oder Revision eingelegt, so ist über das Rechtsmittel einheitlich als Berufung oder Revision zu entscheiden. (2)
3Im Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht gelten für Folgesachen § 623 Abs.1 und die §§ 627 bis 629 entsprechend. (3)
(3) (3) 1Ist eine nach § 629 Abs.1 einheitlich ergangene Entscheidung teilweise durch Berufung, Beschwerde, Revision oder Rechtsbeschwerde (4) angefochten worden, so kann eine Änderung von Teilen der einheitlichen Entscheidung, die eine andere Familiensache betreffen, nur noch bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung, bei mehreren Zustellungen bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten Zustellung beantragt werden.
2Wird in dieser Frist eine Abänderung beantragt, so verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat.
3Satz 2 gilt entsprechend, wenn in der verlängerten Frist erneut eine Abänderung beantragt wird.
4Die §§ 517, 548 und 621e Abs.3 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 517 und 548 bleiben unberührt. (5)
(4) (3) Haben die Ehegatten auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch verzichtet, so können sie auf dessen Anfechtung im Wege der Anschließung an ein Rechtsmittel in einer Folgesache verzichten, bevor ein solches Rechtsmittel eingelegt ist.
§§§
(1) 1Wird ein Urteil aufgehoben, durch das der Scheidungsantrag abgewiesen ist, so ist die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, das die Abweisung ausgesprochen hat, wenn bei diesem Gericht eine Folgesache zur Entscheidung ansteht.
2Dieses Gericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, kann, wenn gegen das Aufhebungsurteil Revision oder Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (2) eingelegt wird, auf Antrag anordnen, daß über die Folgesachen verhandelt wird.
§§§
1Wird eine Entscheidung auf Revision oder Rechtsbeschwerde teilweise aufgehoben, so kann
das Gericht auf Antrag einer Partei die Entscheidung auch insoweit aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs- oder Beschwerdegericht zurückverweisen, als dies wegen des Zusammenhangs mit der aufgehobenen Entscheidung geboten erscheint.
2Eine Aufhebung des Scheidungsausspruchs kann nur innerhalb eines Monats nach
Zustellung der Rechtsmittelbegründung oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision oder der Rechtsbeschwerde, bei mehreren Zustellungen bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten Zustellung beantragt werden.
§§§
Vor der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs werden die Entscheidungen in Folgesachen nicht wirksam.
§§§
(1) Für das Verfahren auf Scheidung nach § 1565 in Verbindung mit § 1566 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muß die Antragsschrift eines Ehegatten auch enthalten:
die Mitteilung, daß der andere Ehegatte der Scheidung zustimmen oder in gleicher Weise die Scheidung beantragen wird;
entweder übereinstimmende Erklärungen der Ehegatten, daß Anträge zur Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge für die Kinder auf einen Elternteil und zur Regelung des Umgangs der Eltern mit den Kindern nicht gestellt werden, weil sich die Ehegatten über das Fortbestehen der Sorge und über den Umgang einig sind, oder, soweit eine gerichtliche Regelung erfolgen soll, die entsprechenden Anträge und jeweils die Zustimmung des anderen Ehegatten hierzu; (2)
die Einigung der Ehegatten über die Regelung der Unterhaltspflicht gegenüber einem Kinde, die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht sowie die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat.
(2) 1Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, widerrufen werden.
2Die Zustimmung und der Widerruf können zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.
(3) Das Gericht soll dem Scheidungsantrag erst stattgeben, wenn die Ehegatten über die in Absatz 1 Nr.3 bezeichneten Gegenstände einen vollstreckbaren Schuldtitel herbeigeführt haben.
§§§
Nichtbestehens einer Ehe (F) |
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(1) Für das Verfahren auf Aufhebung einer Ehe gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) 1Das Verfahren wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig.
2§ 622 Abs.2 Satz 2, Abs.3 gilt entsprechend.
2Wird in demselben Verfahren Aufhebung und Scheidung beantragt, und sind beide Anträge begründet, so ist nur auf Aufhebung der Ehe zuerkennen.
(3) Beantragt die zuständige Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Dritte die Aufhebung der Ehe, so ist der Antrag gegen beide Ehegatten zu richten.
(4) 1Hat in den Fällen des § 1316 Abs.1 Nr.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Ehegatte oder die dritte Person den Antrag gestellt, so ist die zuständige Verwaltungsbehörde über den Antrag zu unterrichten.
2Die zuständige Verwaltungsbehörde kann in diesen Fällen, auch wenn sie den Antrag nicht gestellt hat, das Verfahren betreiben, insbesondere selbständig Anträge
stellen oder Rechtsmittel einlegen.
(5) In den Fällen, in denen die als Partei auftretende zuständige Verwaltungsbehörde unterliegt, ist die Staatskasse zur Erstattung der dem obsiegenden Gegner erwachsenen Kosten nach den Vorschriften der §§ 91 bis 107 zu verurteilen.
§§§
(1) Für eine Klage, welche die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien zum Gegenstand hat, gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Eine Widerklage ist nur statthaft, wenn sie eine Feststellungsklage der in Absatz 1 bezeichneten Art ist.
(3) § 631 Abs.4 gilt entsprechend.
(4) Das Versäumnisurteil gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Kläger ist dahin zu erlassen, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
§§§
§§§
§§§
§§§
§§§
§§§
§§§
§§§
(1) (3) aDie Vorschriften dieses Abschnitts sind in Kindschaftssachen mit Ausnahme der Verfahren nach § 1598a Abs.2 und 4
und (5) § 1600e Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden;
bdie §§ 609, 611 Abs.2, die §§ 612, 613, 615 Abs.1 und die §§ 617, 618, 619 und 632 Abs.4 sind entsprechend anzuwenden.
(2) (6) Kindschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben
adie Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses;
bhierunter fällt auch die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,
die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und die Anordnung der Duldung einer Probeentnahme,
die Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder die Aushändigung einer Abschrift,
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge der einen Partei für die andere.
§§§
(1) (2) 1Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2Erhebt die Mutter die Klage, so ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Mutter ihren Wohnsitz und bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3Haben das Kind und die Mutter im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes der gewönliche Aufenthalt des Mannes maßgebend.
4Ist eine Zuständigkeit eines Gerichts nach diesen Vorschriften nicht begründet, so ist das Familiengericht beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig.
5Die Vorschriften sind auf Verfahren nach § 1615o des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn eine der Parteien
Deutscher ist oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
2Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.
§§§
1aIn einem Rechtsstreit, der die Anfechtung der Vaterschaft zum Gegenstand hat, sind die Parteien prozeßfähig, auch wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
1bdies gilt nicht für das minderjährige Kind. (2)
2Ist eine Partei geschäftsunfähig oder ist das Kind noch nicht volljährig, so wird der Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter geführt. (3)
§§§
(1) 1Mit einer der im § 640 bezeichneten Klagen kann eine Klage anderer Art nicht verbunden werden.
2Eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben werden.
3§ 653 Abs.1 bleibt unberührt. (3)
(2) (2) Während der Dauer der Rechtshängigkeit einer der in § 640 bezeichneten Klagen kann eine entsprechende Klage nicht anderweitig anhängig gemacht werden.
§§§
(1) Ist die Vaterschaft angefochten, so kann das Gericht gegen den Widerspruch des Anfechtenden Tatsachen, die von den Parteien nicht vorgebracht sind, nur insoweit berücksichtigen, als sie geeignet sind, der Anfechtung entgegengesetzt zu werden.
(2) 1Das Gericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs.1 Nr.5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an.
2Dem Jugendamt sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen, zu denen es nach dieser Vorschrift zu hören ist.
§§§
(1) 1Ist an dem Rechtsstreit ein Elternteil oder das Kind nicht als Partei beteiligt, so ist der Elternteil oder das Kind unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden.
2Der Elternteil oder das Kind kann der einen oder anderen Partei zu ihrer Unterstützung beitreten.
(2) 1Ein Kind, das für den Fall des Unterliegens in einem von ihm geführten Rechtsstreit auf Feststellung der Vaterschaft einen Dritten als Vater in Anspruch nehmen zu können glaubt, kann ihm bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechsstreits gerichtlich den Streit verkünden.
2Die Vorschrift gilt entsprechend für eine Klage der Mutter.
§§§
1Kann ein Gutachten, dessen Einholung beschlossen ist, wegen des Alters des Kindes noch nicht erstattet werden, so hat das Gericht, wenn die Beweisaufnahme im übrigen abgeschlossen ist, das Verfahren von Amts wegen auszusetzen.
2Die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens findet statt, sobald das Gutachten erstattet werden kann.
§§§
1Hat das Kind oder die Mutter die Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Vaterschaft erhoben und stirbt die klagende Partei vor Rechtskraft des Urteils, so ist § 619 nicht anzuwenden, wenn der andere Klageberechtigte das Verfahren aufnimmt.
2Wird das Verfahren nicht binnen eines Jahres aufgenommen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
§§§
(1) 1Das Urteil wirkt, sofern es bei Lebzeiten der
Parteien rechtskräftig wird, für und gegen alle.
2Ein Urteil, welches das Bestehen des Eltern-Kind-Verhältnisses
oder der elterlichen Sorge feststellt,
wirkt jedoch gegenüber einem Dritten, der das
elterliche Verhältnis oder die elterliche Sorge für
sich in Anspruch nimmt, nur dann, wenn er an dem
Rechtsstreit teilgenommen hat.
3Satz 2 ist auf solche
rechtskräftigen Urteile nicht anzuwenden, die
das Bestehen der Vaterschaft nach § 1600d des
Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellen.
(2) 1Ein rechtskräftiges Urteil, welches das
Nichtbestehen einer Vaterschaft nach § 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs infolge der Anfechtung
nach § 1600 Abs.1 Nr.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellt, beinhaltet die Feststellung der
Vaterschaft des Anfechtenden.
2Diese Wirkung ist im Tenor des Urteils von Amts wegen auszusprechen.
§§§
§§§
§§§
§§§
1Die Anerkennung der Vaterschaft, die Zustimmung der Mutter sowie der Widerruf der Anerkennung können auch in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.
2Das gleiche gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, des Kindes oder eines gesetzlichen Vertreters. (2)
§§§
(1) (2) 1Sobald ein Rechtsstreit auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig oder ein Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe eingereicht ist, kann das Gericht auf Antrag des Kindes seinen Unterhalt und auf Antrag der Mutter ihren Unterhalt durch eine einstweilige Anordnung regeln.
2Das Gericht kann bestimmen, daß der Mann Unterhalt zu zahlen oder für den Unterhalt Sicherheit zu leisten hat, und die Höhe des Unterhalts regeln.
(2) 1Der Antrag ist zulässig, sobald die Klage eingereicht ist.
2Er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
3Der Anspruch und die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung sind glaubhaft zu machen.
4Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung durch Beschluß.
5Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz schwebt, das Berufungsgericht.
(3) 1Gegen einen Beschluß, den das Gericht des ersten Rechtszuges erlassen hat, findet die sofortige Beschwerde (4) statt.
2Schwebt der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz, so ist die Beschwerde bei dem Berufungsgericht einzulegen.
(4) (3) aDie entstehenden Kosten eines von einer Partei beantragten Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten für die Kostenentscheidung als Teil der Kosten der Hauptsache, diejenigen eines vom Nebenintervenienten beantragten Verfahrens der einstweiligen Anordnung als Teil der Kosten der Nebenintervention;
b§ 96 gilt insoweit sinngemäß.
§§§
Die einstweilige Anordnung tritt, wenn sie nicht vorher aufgehoben wird, außer Kraft, sobald derjenige, der die Anordnung erwirkt hat, gegen den Mann einen anderen Schuldtitel über den Unterhalt erlangt, der nicht nur vorläufig vollstreckbar ist.
§§§
Die einstweilige Anordnung tritt ferner außer Kraft, wenn die Klage zurückgenommen wird oder wenn ein Urteil ergeht, das die Klage abweist.
§§§
Ist die Klage auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen, so hat derjenige, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, dem Manne den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der einstweiligen Anordnung entstanden ist.
§§§
Weist das Gericht eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft ab, weil es den Kläger oder den Beklagten als Vater festgestellt hat, so spricht es dies in der Urteilsformel aus.
§§§
(1) Die Restitutionsklage gegen ein rechtskräftiges Urteil, in dem über die Abstammung (2) entschieden ist, findet außer in den Fällen des § 580 statt, wenn die Partei ein neues Gutachten über die Abstammung (2) vorlegt, das allein oder in Verbindung mit den in dem früheren Verfahren erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
(2) Die Klage kann auch von der Partei erhoben werden, die in dem früheren Verfahren obgesiegt hat.
(3) 1aFür die Klage ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug erkannt hat;
1bist das angefochtene Urteil von dem Berufungs- oder Revisionsgericht erlassen, so ist das Berufungsgericht zuständig.
2Wird die Klage mit einer Nichtigkeitsklage oder mit einer Restitutionsklage nach § 580 verbunden, so bewendet es bei § 584.
(4) § 586 ist nicht anzuwenden.
§§§
Unterhalt (F) |
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Allg-Vorschriften |
(1) 1Für Verfahren, die die gesetzliche Unterhaltspflicht eines Elternteils oder beider Elternteile gegenüber einem minderjährigen Kind betreffen, ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem das Kind oder der Elternteil, der es gesetzlich vertritt, seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
2Dies gilt nicht, wenn das Kind oder ein Elternteil seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat.
(2) 1§ 621 Abs.2, 3 ist anzuwenden.
2Für das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt (§§ 645 bis 660)
gilt dies nur im Falle einer Überleitung in das streitige Verfahren.
(3) Die Klage eines Elternteils gegen den anderen Elternteil wegen eines Anspruchs, der die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, oder wegen eines Anspruchs nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann auch bei dem Gericht erhoben werden, bei dem ein Verfahren über den Unterhalt des Kindes im ersten Rechtszug anhängig ist.
§§§
(1) Das Gericht kann den Parteien in Unterhaltsstreitigkeiten des § 621 Abs.1 Nr.4, 5 und 11 aufgeben, unter Vorlage entsprechender Belege Auskunft zu erteilen über ihre Einkünfte und, soweit es für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist, über ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
(2) 1Kommt eine Partei der Aufforderung des Gerichts nach Absatz 1 nicht oder nicht vollständig nach, so kann das Gericht, soweit es zur Aufklärung erforderlich ist, Auskunft einholen
sonstigen Personen oder Stellen, die Leistungen zur Versorgung im Alter und bei verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Leistungen zur Entschädigung oder zum Nachteilsausgleich zahlen, und
Versicherungsunternehmen,
über den zuständigen Rentenversicherungsträger und die Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger,
in Rechtsstreitigkeiten, die den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes betreffen, über die Höhe der Einkünfte und das Vermögen bei Finanzämtern.
2Das Gericht hat die Partei hierauf spätestens bei der Aufforderung hinzuweisen.
(3) 1Die in Absatz 2 bezeichneten Personen und Stellen sind verpflichtet, den gerichtlichen Ersuchen Folge zu leisten.
2§ 390 gilt in den Fällen des § 643 Abs.2 Nr.1 und 2 entsprechend.
(4) Die allgemeinen Vorschriften des Ersten und Zweiten Buches bleiben unberührt.
§§§
1Ist eine Klage nach § 621 Abs.1 Nr.4, 5 oder 11 anhängig oder ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine solche Klage eingereicht, kann das Gericht den Unterhalt auf Antrag durch einstweilige Anordnung regeln.
2Die §§ 620a bis 620g gelten entsprechend.
§§§
Vereinfachte Verfahren |
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(1) (3) Auf Antrag wird der Unterhalt eines minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren festgesetzt, soweit der Unterhalt vor Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs das 1,2-fache des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übersteigt.
(2) (2) Das vereinfachte Verfahren findet nicht statt, wenn zum Zeitpunkt der Zustellung des Antrags oder einer Mitteilung über seinen Inhalt an den Antragsgegner ein Gericht über den Unterhaltsanspruch des Kindes entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet worden ist.
§§§
(1) Der Antrag muß enthalten:
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozeßbevollmächtigten;
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
für den Fall, daß Unterhalt für die Vergangenheit verlangt wird, die Angabe, wann die Voraussetzungen des § 1613 Abs.1 oder 2 Nr.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetreten sind;
(7) die Angaben über Kindergeld und andere zu berücksichtigende Leistungen (§ 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
die Erklärung, daß zwischen dem Kind und dem Antragsgegner ein Eltern-Kind-Verhältnis nach den §§ 1591 bis 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht;
die Erklärung, daß das Kind nicht mit dem Antragsgegner in einem Haushalt lebt;
die Angabe der Höhe des Kindeseinkommens; (2)
die Erklärung,dass der Anspruch aus eigenem,aus übergegangenem oder rückabgetretenem Recht geltend gemacht wird; (2)
die Erklärung,dass Unterhalt nicht für Zeiträume verlangt wird, für die das Kind Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (5), Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (4) Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder Unterhalt nach § 1607 Abs.2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten hat, oder, soweit Unterhalt aus übergegangenem Recht oder nach § 94 Abs.4 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (5) § 33 Abs.2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (4) oder § 7 Abs.4 Satz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes verlangt wird, die Erklärung,dass der beantragte Unterhalt die Leistung an oder für das Kind nicht übersteigt; (2)
die Erklärung, daß die Festsetzung im vereinfachten Verfahren nicht nach § 645 Abs.2 ausgeschlossen ist. (3)
(2) 1Entspricht der Antrag nicht diesen und den in § 645 bezeichneten Voraussetzungen, ist er zurückzuweisen.
2Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.
3Die Zurückweisung ist nicht anfechtbar.
(3) Sind vereinfachte Verfahren anderer Kinder des Antragsgegners bei dem Gericht anhängig, so ordnet es die Verbindung zum Zweck gleichzeitiger Entscheidung an.
§§§
(1) 1Erscheint nach dem Vorbringen des Antragstellers das vereinfachte Verfahren zulässig, so verfügt das Gericht die Zustellung des Antrags oder einer Mitteilung über seinen Inhalt an den Antragsgegner.
2Zugleich weist es ihn darauf hin,
(10) avon wann an und in welcher Höhe der Unterhalt
festgesetzt werden kann;
bhierbei sind zu bezeichnen:
die Zeiträume nach dem Alter des Kindes, für die die Festsetzung des Unterhalts nach dem Mindestunterhalt der ersten, zweiten und dritten Altersstufe in Betracht kommt;
im Fall des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch der Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts;
die nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berücksichtigenden Leistungen;
dass das Gericht nicht geprüft hat, ob der verlangte Unterhalt das im Antrag angegebene Kindeseinkommen berücksichtigt; (5)
daß über den Unterhalt ein Festsetzungsbeschluß ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, wenn er nicht innerhalb eines Monats Einwendungen in der vorgeschriebenen Form erhebt; (6)
welche Einwendungen nach § 648 Abs.1 und 2 erhoben werden können, insbesondere, daß der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit nur erhoben werden kann, wenn die Auskunft nach § 648 Abs.2 Satz 3 in Form eines vollständig ausgefüllten Formulars (8) erteilt wird und Belege über die Einkünfte beigefügt werden; (6)
daß die Einwendungen, wenn Formulare (9) eingeführt sind, mit einem Formular (9) der beigefügten Art erhoben werden müssen, der auch bei jedem Amtsgericht erhältlich ist. (6)
3Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, so bestimmt das Gericht die Frist nach Satz 2 Nr.3. (2)
(2) § 167 (3) gilt entsprechend.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Der Antragsgegner kann Einwendungen geltend machen gegen
(2) die nach dem Alter des Kindes zu bestimmenden Zeiträume, für die der Unterhalt nach dem Mindestunterhalt der ersten, zweiten und dritten Altersstufe festgesetzt werden soll, oder der angegebene Mindestunterhalt nicht richtig berechnet sind;
der Unterhalt nicht höher als beantragt festgesetzt werden darf;
Leistungen der in den §§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art nicht oder nicht berücksichtigt worden (3) sind.
2Ferner kann er, wenn er sich sofort zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet, hinsichtlich der Verfahrenskosten geltend machen, daß er keinen Anlaß
zur Stellung des Antrags gegeben hat (§ 93).
3Nicht begründete Einwendungen nach Satz 1 Nr.1 und 3 weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluß zurück, desgleichen eine Einwendung nach Satz 1 Nr.2, wenn ihm diese nicht begründet erscheint.
(2) 1Andere Einwendungen kann der Antragsgegner nur erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und daß er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.
2Den Einwand der Erfüllung kann der Antragsgegner nur erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er geleistet hat und daß er sich verpflichtet, einen darüber hinausgehenden Unterhaltsrückstand zu begleichen.
3Den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit kann der Antragsgegner nur erheben, wenn er zugleich unter Verwendung des eingeführten Formulars (1) Auskunft über
seine Einkünfte,
sein Vermögen und
seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im übrigen erteilt und über seine Einkünfte Belege vorlegt.
(3) Die Einwendungen sind zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluß nicht verfügt ist.
§§§
(1) 1Werden keine oder lediglich nach § 648 Abs.1 Satz 3 zurückzuweisende oder nach § 648 Abs.2 unzulässige Einwendungen erhoben, wird der Unterhalt nach Ablauf der in § 647 Abs.1 Satz 2 Nr.3 (3) bezeichneten Frist durch Beschluß festgesetzt.
2In dem Beschluß ist auszusprechen, daß der Antragsgegner den festgesetzten Unterhalt an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen hat.
3aIn dem Beschluß sind auch die bis dahin entstandenen erstattungsfähigen
Kosten des Verfahrens festzusetzen, soweit sie ohne weiteres ermittelt werden können;
3bes genügt, wenn der Antragsteller die zu ihrer Berechnung notwendigen
Angaben dem Gericht mitteilt.
(2) (2) In dem Beschluß ist darauf hinzuweisen, welche Einwendungen mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht werden können und unter welchen Voraussetzungen eine Abänderung im Wege der Klage nach § 654 verlangt werden kann.
§§§
1Sind Einwendungen erhoben, die nach § 648 Abs.1 Satz 3 nicht zurückzuweisen oder die nach § 648 Abs.2 zulässig sind, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit.
2Es setzt auf seinen Antrag den Unterhalt durch Beschluß fest, soweit sich der Antragsgegner nach § 648 Abs.2 Satz 1 und 2 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat.
3In der Mitteilung nach Satz 1 ist darauf hinzuweisen.
§§§
(1) 1Im Falle des § 650 wird auf Antrag einer Partei das streitige Verfahren durchgeführt. (2)
2Darauf ist in der Mitteilung nach § 650 hinzuweisen.
(2) 1Beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren.
2Einwendungen nach § 648 gelten als Klageerwiderung.
(3) Der Rechtsstreit gilt als mit der Zustellung des Festsetzungsantrags (§ 647 Abs.1 Satz 1) rechtshängig geworden. (3)
(4) Ist ein Festsetzungsbeschluß nach § 650 Satz 2 vorausgegangen, soll für zukünftige wiederkehrende Leistungen der Unterhalt in einem Gesamtbetrag bestimmt und der Festsetzungsbeschluß insoweit aufgehoben werden.
(5) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als Teil der Kosten des streitigen Verfahrens behandelt.
(6) (4) Wird der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 650 Satz 1 gestellt, gilt der über den Festsetzungsbeschluss gemäß § 650 Satz 2 oder die Verpflichtungserklärung des Antragsgegners gemäß § 648 Abs.2 Satz 1 und 2 hinausgehende Festsetzungsantrag als zurückgenommen.
§§§
(1) Gegen den Festsetzungsbeschluß findet die sofortige Beschwerde statt.
(2) (2) 1Mit der sofortigen Beschwerde können nur die in § 648 Abs.1 bezeichneten Einwendungen,die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs.2 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung,sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden.
2Auf Einwendungen nach § 648 Abs.2, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt war, kann die sofortige Beschwerde nicht gestützt werden.
(2) Mit der sofortigen Beschwerde können nur die in § 648 Abs.1 bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs.2 sowie die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden.
§§§
(1) 1Wird auf Klage des Kindes die Vaterschaft festgestellt,
hat das Gericht auf Antrag den Beklagten zugleich zu verurteilen, dem Kind Unterhalt in Höhe
des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen nach § 1612a Abs.1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und unter Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zu zahlen (1).
2Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen.
3Im übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden.
(2) Vor Rechtskraft des Urteils, das die Vaterschaft feststellt, wird die Verurteilung zur Leistung des Unterhalts nicht wirksam.
§§§
(1) Ist die Unterhaltsfestsetzung nach § 649 Abs.1 oder § 653 Abs.1 rechtskräftig, können die Parteien im Wege einer Klage auf Abänderung der Entscheidung verlangen, daß auf höheren Unterhalt oder auf Herabsetzung des Unterhalts erkannt wird.
(2) 1Wird eine Klage auf Herabsetzung des Unterhalts nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Unterhaltsfestsetzung erhoben, darf die Abänderung nur für die Zeit nach Erhebung der Klage erfolgen.
2Ist innerhalb dieser Frist ein Verfahren nach Absatz 1 anhängig geworden, so läuft die Frist für den Gegner nicht vor Beendigung dieses Verfahrens ab.
(3) Sind Klagen beider Parteien anhängig, so ordnet das Gericht die Verbindung zum Zweck gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung an.
§§§
(1) (1) Auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen gerichtete Vollstreckungstitel, in denen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berücksichtigende Leistungen festgelegt sind, können auf Antrag im vereinfachten Verfahren durch Beschluss abgeändert werden, wenn sich ein für die Berechnung dieses Betrags maßgebender Umstand ändert.
(2) 1Dem Antrag ist eine Ausfertigung des abzuändernden Titels, bei Urteilen des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, beizufügen.
2Ist ein Urteil in abgekürzter Form abgefaßt, so genügt es, wenn
außer der Ausfertigung eine von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Prozeßgerichts
beglaubigte Abschrift der Klageschrift beigefügt wird.
3aDer Vorlage des abzuändernden Titels bedarf es nicht, wenn dieser von dem angerufenen Gericht auf maschinellem Weg erstellt worden ist;
3bdas Gericht kann dem Antragsteller die Vorlage des Titels aufgeben.
(3) 1Der Antragsgegner kann nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, gegen den Zeitpunkt der Abänderung oder
gegen die Berechnung der nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berücksichtigenden Leistungen geltend machen (2).
2Ferner kann er, wenn er sich sofort zur Erfüllung des Anspruchs verpflichtet,
hinsichtlich der Verfahrenskosten geltend machen, daß er keinen Anlaß zur Stellung des Antrags gegeben hat (§ 93).
(4) Ist eine Abänderungsklage anhängig, so kann das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung der Abänderungsklage aussetzen.
(5) 1Gegen den Beschluß findet die sofortige Beschwerde statt.
2Mit der sofortigen Beschwerde können nur die in Absatz 3 bezeichneten Einwendungen sowie die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung
geltend gemacht werden.
(6) Im übrigen sind auf das Verfahren § 323 Abs.2, § 646 Abs.1 Nr.1 bis 5 und 7, Abs.2 und 3, die §§ 647 und 648 Abs.3 und § 649 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Führt die Abänderung des Schuldtitels nach § 655 zu einem Unterhaltsbetrag, der wesentlich von dem Betrag abweicht, der der Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien Rechnung trägt, so kann jede Partei im Wege der Klage eine entsprechende Abänderung des ergangenen Beschlusses verlangen.
(2) 1Die Klage ist nur zulässig, wenn sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses erhoben wird.
2§ 654 Abs.2 Satz 2 und Abs.3 gilt entsprechend.
(3) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als Teil der Kosten des Rechtsstreits über die Abänderungsklage behandelt.
§§§
1In vereinfachten Verfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.
2aSoweit Formulare (1) eingeführt sind, werden diese ausgefüllt;
2bder Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, daß er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat.
§§§
(1) 1In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig.
2§ 690 Abs.3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend (1).
(2) aBei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen;
beiner Unterschrift bedarf es nicht.
§§§
(1) 1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare (2) für die vereinfachten Verfahren einzuführen.
2Für Gerichte, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Gerichte,
die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare (2) eingeführt werden.
(2) Soweit nach Absatz 1 Formulare (2) für Anträge und Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen.
§§§
(1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, die vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung
dient.
2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Bei dem Amtsgericht, das zuständig wäre, wenn die Landesregierung oder die Landesjustizverwaltung das Verfahren nach Absatz 1 nicht einem anderen Amtsgericht zugewiesen hätte, kann das Kind Anträge und Erklärungen mit der gleichen Wirkung einreichen oder anbringen wie bei dem anderen Amtsgericht.
§§§
Lebenspartnerschaftssachen (F) |
---|
(1) Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben
die Aufhebung der Lebenspartnerschaft aufgrund des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft,
die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,
3a. | (1) die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches
Kind, soweit nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür
das Familiengericht zuständig ist, |
3b. | (1) die Regelungen des Umgangs mit einem gemeinschaftlichen Kind, soweit nach
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht
zuständig ist, |
3c. | (1) die Herausgabe eines gemeinschaftlichen
Kindes, für das die elterliche Sorge
besteht, |
3d. | (1) die gesetzliche Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind, |
4a. | (2) den Versorgungsausgleich der Lebenspartner, |
die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und am Hausrat der Lebenspartner,
Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Güterrecht, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind,
Entscheidungen nach § 6 (3) des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) In Lebenspartnerschaftssachen finden die für Verfahren auf Scheidung, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien oder auf Herstellung des ehelichen Lebens und für Verfahren in anderen Familiensachen nach § 621 Abs.1 Nr.1 bis 9 (4) geltenden Vorschriften jeweils entsprechende Anwendung.
(3) § 606a gilt mit den folgenden Maßgaben entsprechend:
einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.4 jedoch nicht erfüllt sind, oder
die Lebenspartnerschaft vor einem deutschen Standesbeamten begründet worden ist.
Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung.
In Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Staaten, denen die Ehegatten angehören, der Register führende Staat.
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§§§
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