StBGebV | 1-49 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 610-10-7
Gebührenverordnung
für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
vom 17.12.81 (BGBl_I_81,1442)
zuletzt geändert durch Art.15 iVm Art.20 des Jahressteuergesetz 2007
vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
Auf Grund des § 64 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.November 1975 (BGBl.I S.2735) wird nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
A-1 | Allgemeines | 1-9 |
---|
(1)
(2)
§§§
§§§
(1)
(2)
(3)
§§§
(1) (1) 1Aus einer Vereinbarung kann der Steuerberater
eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers
schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht enthalten ist.
2aIst das Schriftstück nicht vom Auftraggeber verfasst, muss es als Vergütungsvereinbarung
bezeichnet und die Vergütungsvereinbarung von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt
sein;
2bArt und Umfang des Auftrags sind zu bezeichnen.
3Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften der Sätze 1 und 2 nicht entspricht.
(2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der sich aus dieser Verordnung ergebenden Vergütung herabgesetzt werden.
§§§
§§§
(1) Wird der Steuerberater in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er die Gebühren nur einmal.
(2) 1Jeder Auftraggeber schuldet dem Steuerberater die Gebühren und Auslagen, die er
schulden würde, wenn der Steuerberater nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre.
2aDer Steuerberater kann aber insgesamt nicht mehr als die Gebühr nach Absatz 1 fordern, die in den Fällen des § 40 Abs.5 (1) nach Maßgabe dieser Vorschrift zu berechnen ist;
2bdie Auslagen kann er nur einmal fordern.
§§§
§§§
§§§
(1) 1
2Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig (1).
(2) 1
2
3
(3)
§§§
A-2 | Gebührenberechnung | 10-14 |
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(1) 1
2
3
(2) a
b
§§§
1Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so
bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem
des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie
der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.
2Ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei der Bemessung herangezogen werden.
3Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen.
4Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Steuerberater getroffene
Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
§§§
(1) 1
(2) 1
(3)
(4)
(5) 1
2
(6)
§§§
awenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des
Gegenstandswerts vorliegen;
bdies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23
sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40) (1), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in
gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).
2
§§§
(1) 1
2
3
(2)
die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen;
die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten (§ 22);
die in § 23 genannten Tätigkeiten;
die Teilnahme an Prüfungen (§ 29);
die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40) (1), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§ 45).
(3)
§§§
A-3 | Ersatz von Auslagen | 15-20 |
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1
2
§§§
2
§§§
(1) 1Der Steuerberater erhält eine Dokumentenpauschale
a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgerechten Bearbeitung der Angelegenheit geboten war,
b) zur Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte auf Grund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren,
c) zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren,
d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind und
für die Überlassung elektronischer Dokumente an Stelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Ablichtungen.
2Eine Übermittlung durch den Steuerberater per Telefax steht der Herstellung einer Ablichtung gleich.
(2) 1Die Höhe der Dokumentenpauschale bemisst
sich nach den für die Dokumentenpauschale im Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
bestimmten Beträgen.
2Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Absatz 1 Nr.1 ist in
derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren
in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen.
§§§
(1)
2
(2)
bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30 Euro (1) für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlaß der Geschäftsreise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkgebühren,
bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind.
(3) 1a
1b
2
§§§
§§§
§§§
A-4 | Gebühren | 21-31 |
---|
(1) 1
2
3
4
(2)
2
§§§
§§§
1
1. | die Berichtigung einer Erklärung
(1)
| 2/10 bis 10/10 |
2. | einen Antrag auf Stundung
| 2/10 bis 8/10 |
3. | einen Antrag auf Anpassung der
Vorauszahlungen
| 2/10 bis 8/10 |
4. | einen Antrag auf abweichende
Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen
| 2/10 bis 8/10 |
5. | einen Antrag auf Erlaß von Ansprüchen
aus dem Steuerschuldverhältnis oder aus zollrechtlichen Bestimmungen (2)
| 2/10 bis 8/10 |
6. | einen Antrag auf Erstattung
(§ 37 Abs.2 der Abgabenordnung)
| 2/10 bis 8/10 |
7. | einen Antrag auf Aufhebung oder
Änderung eines Steuerbescheides oder auf Aufhebung einer Steueranmeldung
| 2/10 bis 10/10 |
8. | einen Antrag auf volle oder teilweise
Rücknahme oder auf vollen oder teilweisen Widerruf eines Verwaltungsaktes
| 4/10 bis 10/10 |
9. | einen Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens
| 4/10 bis 10/10 |
10. | sonstige Anträge, soweit sie nicht in Steuererklärungen gestellt werden | 2/10 bis 10/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).
2
§§§
(1)
1. | der Einkommensteuererklärung
ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 6.000 Euro; | 1/10 bis 6/10 |
2. | der Erklärung zur gesonderten Feststellung
der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 6.000 Euro; | 1/10 bis 5/10 |
3. | (1) der Körperschaftsteuererklärung
ohne die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach den §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch mindestens 12 500 Euro; bei der Anfertigung einer Körperschaftsteuererklärung für eine Organgesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vor Zurechnung maßgebend; das entsprechende Einkommen ist bei der Gegenstandsberechnung des Organträgers zu kürzen; | 2/10 bis 8/10 |
4. | (2) der Erklärung zur gesonderten
Feststellung nach den §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe a) des steuerlichen Einlagenkontos (§ 27 Abs.2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes), b) des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals (§ 28 Abs.1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes), c) des Körperschaftsteuerguthabens (§ 37 Abs.2 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und d) des Endbetrags/fortgeschriebenen Endbetrags im Sinne des § 36 Abs.7 des Körperschaftsteuergesetzes aus dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs.2 Nr.2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl.I S.1034) - (§ 38 Abs.1 Satz 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes), jedoch mindestens 12 500 Euro; | 1/10 bis 5/10 |
5. | (3) der Erklärung zur Gewerbesteuer
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrags und eines Gewerbeverlustes, jedoch mindestens 6 000 Euro; | 1/10 bis 6/10 |
6. | der Gewerbesteuerzerlegungserklärung einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Provent (4) der als Zerlegungsmaßstab erklärten Arbeitslöhne und Betriebseinnahmen, jedoch mindestens 4.000 Euro; | 1/10 bis 6/10 |
7. | (5) der Umsatzsteuer-Voranmeldung
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 500 Euro; | 1/10 bis 6/10 |
8. | (6) der Umsatzsteuererklärung
für das Kalenderjahr einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen einer vollen Gebühr nach
Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 6 000 Euro; | 1/10 bis 8/10 |
9. | der Vermögensaufstellung zur
Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Rohbetriebsvermögen, jedoch mindestens 12.500 Euro; | 1/20 bis 14/20 |
10. | der Vermögensteuererklärung oder
der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Vermögens von Gemeinschaften einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Rohvermögen, jedoch bei natürlichen Personen mindestens 12.500 Euro und bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mindestens 25.000 Euro; | 1/20 bis 18/20 |
11. | der Erklärung zur gesonderten
Feststellung des gemeinen Wertes nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der Anteilswerte, jedoch mindestens 25.000 Euro; | 1/20 bis 18/20 |
12. | der Erbschaftsteuererklärung ohne
Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Wert des Erwerbs von Todes wegen vor Abzug der Schulden und Lasten, jedoch mindestens 12.500 Euro; | 2/10 bis 10/10 |
13. | der Schenkungsteuererklärung einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Rohwert der Schenkung, jedoch mindestens 12.500 Euro; | 2/10 bis 10/10 |
14. | der Kapitalertragsteuererklärung einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, jedoch mindestens 3.000 Euro; | 1/20 bis 6/20 |
15. | der Lohnsteuer-Anmeldung (7) einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 20 Prozent (7) der Arbeitslöhne einschließlich sonstiger Bezüge, jedoch mindestens 1.000 Euro; | 1/20 bis 6/20 |
16. | von Steuererklärungen auf dem
Gebiet der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (8), und der Verbrauchsteuern, die als Einfuhrabgaben erhoben werden, einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Betrag, der sich bei Anwendung der höchsten in Betracht kommenden Abgabensätze auf die den Gegenstand der Erklärung bildenden Waren ergibt, jedoch mindestens 1.000 Euro; | 1/10 bis 3/10 |
17. | von Anmeldungen oder Erklärungen
auf dem Gebiete der Verbrauchsteuern, die nicht als Einfuhrabgaben erhoben werden, einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist für eine Steueranmeldung der angemeldete Betrag und für eine Steuererklärung der festgesetzte Betrag, jedoch mindestens 1.000 Euro; | 1/10 bis 3/10 |
18. | von Anträgen auf Gewährung einer
Verbrauchsteuervergütung oder einer einzelgesetzlich geregelten Verbrauchsteuererstattung, sofern
letztere nicht in der monatlichen Steuererklärung oder Steueranmeldung geltend zu machen ist, einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung oder Erstattung, jedoch mindestens 1.000 Euro; | 1/10 bis 3/10 |
19. | von Anträgen auf Gewährung einer
Investitionszulage einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage; | 1/10 bis 6/10 |
20. | (9) von Anträgen auf Steuervergütung
nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung; | 1/10 bis 6/10 |
21. | von Anträgen auf Vergütung der
abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung, jedoch mindestens 1.000 Euro; | 1/10 bis 6/10 |
22. | von Anträgen auf Erstattung von
Kapitalertragsteuer und Vergütung der anrechenbaren Körperschaftsteuer einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Erstattung, jedoch mindestens 1.000 Euro; | 1/10 bis 6/10 |
23. | von Anträgen nach Abschnitt X
des Einkommensteuergesetzes einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das beantragte Jahreskindergeld; | 2/10 bis 10/10 |
24. | von Anträgen nach dem
Eigenheimzulagengesetz einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Eigenheimzulage; (10) | 2/10 bis 10/10 |
25. | (10) der Anmeldung über den
Steuerabzug von Bauleistungen einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der angemeldete Steuerabzugsbetrag (§§ 48 ff des Einkommensteuergesetzes), jedoch mindestens 1 000 Euro. | 1/10 bis 6/10 |
(2) a
b
(3) a
b
(4)
für die Anfertigung einer Erklärung zur Hauptfeststellung, Fortschreibung oder Nachfeststellung der Einheitswerte für Grundbesitz oder einer Feststellungserklärung nach § 138 des Bewertungsgesetzes (12);
für Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes;
für die Anfertigung einer Meldung über die Beteiligung an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen und an ausländischen Personengesellschaften;
für die Anfertigung eines Erstattungsantrages nach § 50 Abs.5 Satz 2 Nr.3 des Einkommensteuergesetzes (13);
für die Anfertigung einer Anmeldung nach § 50a Abs.5 des Einkommensteuergesetzes, § 73e der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung; (14)
(14) für die Anfertigung eines Antrags auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b des Einkommensteuergesetzes;
(14) für die Anfertigung eines Antrags auf Altersvorsorgezulage nach § 89 des Einkommensteuergesetzes;
(14) für die Anfertigung eines Antrags auf Festsetzung der Zulage nach § 90 Abs.4 des Einkommensteuergesetzes;
(14) für die Anfertigung eines Antrags auf Verwendung für eine eigenen Wohnzwecken dienende Wohnung im eigenen Haus nach den §§ 92a, 92b Abs.1 des Einkommensteuergesetzes;
(14) für die Anfertigung eines Antrags auf Festsetzung des Rückzahlungsbetrags nach § 94 Abs.2 des Einkommensteuergesetzes;
(14) für die Anfertigung eines Antrags auf Stundung nach § 95 Abs.2 des Einkommensteuergesetzes;
(14) für die Anfertigung eines Antrags auf Gewährung der Zulage nach Neubegründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 95 Abs.3 des Einkommensteuergesetzes.
§§§
(1) 1Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die
Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb
oder selbständiger Arbeit beträgt 5 Zehntel bis 20 Zehntel einer vollen Gebühr nach
Tabelle B (Anlage 2).
2
(2)
(3)
(4) (1) 1Für die Aufstellung eines schriftlichen Erläuterungsberichts zur Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben erhält der Steuerberater 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2).
2Der Gegenstandswert bemisst sich nach Absatz 1 Satz 2.
§§§
(1) 1Die Gebühr für die Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittsätzen beträgt 5
Zehntel bis 20 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2).
2
(2)
§§§
(1) 1Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen,
Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einkünften beträgt 1 Zwanzigstel bis 12
Zwanzigstel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).
2
(2)
(3)
§§§
§§§
für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere an einer Außen- oder Zollprüfung (§ 193 der Abgabenordnung, Artikel 78 der Verordnung (EWG) Nr.2913/92 des Rates vom 12.Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl.EG Nr.L 302 S.1, 1993 Nr.L 79 S.84, 1996 Nr.L 97 S.38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.April 2005 (ABl.EU Nr.L 117 S.13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) (1) einschließlich der Schlußbesprechung und der Prüfung des Prüfungsberichts, an einer Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§ 208 der Abgabenordnung) oder an einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 209 bis 217 der Abgabenordnung) die Zeitgebühr;
für schriftliche Einwendungen gegen den Prüfungsbericht 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).
§§§
§§§
(1) Für Besprechungen mit Behörden oder mit Dritten in abgaberechtlichen Sachen erhält der Steuerberater 5/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).
(2) 1Die Besprechungsgebühr entsteht, wenn der Steuerberater an einer Besprechung über tatsächliche oder rechtliche Fragen mitwirkt, die von der Behörde angeordnet ist oder im Einverständnis mit
dem Auftraggeber mit der Behörde oder mit einem Dritten geführt wird.
2Der Steuerberater erhält diese Gebühr nicht für die Beantwortung einer mündlichen
oder fernmündlichen Nachfrage der Behörde.
§§§
A-5 | Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten | 32-39 |
---|
§§§
(1) Für die Buchführung einschließlich
des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). | 2/10 bis 12/10 |
(2) Für das Kontieren der Belege
beträgt die Monatsgebühr einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). | 1/10 bis 6/10 |
(3) Für die Buchführung nach vom
Auftraggeber kontierten Belegen oder
erstellten Kontierungsunterlagen
beträgt die Monatsgebühr einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). | 1/10 bis 6/10 |
(4) Für die Buchführung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die
Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen
des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). | 1/20 bis 10/20 |
(5) Für die laufende Überwachung der
Buchführung des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). | 1/10 bis 6/10 |
(6)
(7)
(8)
§§§
(1)
(2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2,60 bis 15 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(3)
(4)
(5)
(6)
§§§
(1) Die Gebühr beträgt für
1. | a) die Aufstellung eines
Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) b) die Erstellung eines Anhangs c) die Erstellung eines Lageberichts | 10/10 bis 40/10 2/10 bis 12/10 2/10 bis 12/10 |
2. | die Aufstellung eines Zwischenabschlusses
oder eines vorläufigen Abschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)
| 5/10 bis 12/10 |
3. | (1) a) die Ableitung des steuerlichen
Ergebnisses aus dem Handelsbilanzergebnis
b) die Entwicklung einer Steuerbilanz
aus der Handelsbilanz
5/10 bis 12/10“.
die Entwicklung einer Steuerbilanz
aus der Handelsbilanz oder die Ableitung
des steuerlichen Ergebnisses
vom Handelsbilanzergebnis
| 2/10 bis 10/10 |
b) die Entwicklung einer Steuerbilanz
aus der Handelsbilanz
| 5/10 bis 12/10 | |
4. | die Aufstellung einer
Eröffnungsbilanz
| 5/10 bis 12/10 |
5. | die Aufstellung einer
Auseinandersetzungsbilanz
| 5/10 bis 20/10 |
6. | den schriftlichen Erläuterungsbericht
zu Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 5
| 2/10 bis 12/10 |
& 7. | a) die beratende Mitwirkung bei der
Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)
&b) die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Anhangs &c) die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Lageberichts | 2/10 bis 10/10 2/10 bis 4/10 2/10 bis 4/10 |
8. | die Zusammenstellung eines Jahresabschlusses
(Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) aus übergebenen
Endzahlen (ohne Vornahme von Prüfungsarbeiten)
| 2/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2).
in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 bis 3, 7 und 8 das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung;
in den Fällen des Absatzes 1 Nr.4 und 5 die berichtigte Bilanzsumme;
in den Fällen des Absatzes 1 Nr.6 der Gegenstandswert, der für die dem Erläuterungsbericht zugrunde liegenden Abschlußarbeiten maßgeblich ist.
2
3
4
5
6
7
8
9
(3)
§§§
(1) (1)
(2)
für die Prüfung einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung, eines Anhangs, eines Lageberichts oder einer sonstigen Vermögensrechnung für steuerliche Zwecke 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2) sowie die Zeitgebühr;
1für die Berichterstattung über eine Tätigkeit nach Nummer 1 die
Zeitgebühr.
2Der Gegenstandswert bemißt sich nach § 35 Abs.2.
§§§
1
1. | die Erstellung eines Vermögensstatus
oder Finanzstatus
| 5/10 bis 15/10 |
2. | die Erstellung eines Vermögensstatus
oder Finanzstatus aus übergebenen Endzahlen (ohne Vornahme von
Prüfungsarbeiten)
| 2/10 bis 6/10 |
3. | den schriftlichen Erläuterungsbericht
zu den Tätigkeiten nach Nummer 1
| 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2).
2
§§§
(1)
2
(2)
§§§
(1) Für Angelegenheiten, die sich auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe beziehen, gelten abweichend von den §§ 32, 33, 35 und 36 die Absätze 2 bis 7.
einer vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4).
2
einer vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4).
2
1. | die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer
Buchführung
| 1/10 bis 6/10 |
2. | die Erfassung der Anfangswerte bei
Buchführungsbeginn
| 3/10 bis 15/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle D Teil a (Anlage 4).
(5) 1Gegenstandswert ist für die Anwendung der Tabelle D Teil a die Betriebsfläche.
2
2
(6) Bei der Errechnung der Betriebsfläche (Absatz 5) ist
der tatsächlich genutzten Flächen anzusetzen.
(7) Mit der Gebühr nach Absatz 2 Nr.1, 2 und 3 ist die Gebühr für die Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 24 Abs.1 Nr.7) abgegolten.
§§§
A-6 | außergerichtlichen Rechtsbehelfe | 40-44 |
---|
(1) 1Für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden erhält der Steuerberater eine Geschäftsgebühr von 5/10 bis 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5).
2Eine Gebühr von mehr als 13/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
3Beschränkt sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art, das weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält, beträgt die Gebühr 3/10 einer vollen Gebühr
nach Tabelle E (Anlage 5).
(2) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 3/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 vorausgeht, Gebühren nach § 28 erhält.
(3) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 1/10 bis 7,5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn der Steuerberater im Zusammenhang mit dem Verfahren nach Absatz 1 Gebühren nach § 24 erhält.
(4) Erhält der Steuerberater im Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 vorausgeht, Gebühren nach § 23, so darf die Summe dieser Gebühren und der Gebühr nach Absatz 1 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen.
(5) 1Wird der Steuerberater in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig und ist der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit derselbe, so erhöht sich die Geschäftsgebühr für jeden weiteren
Auftraggeber um 3/10, in den Fällen des Absatzes 2 um 2/10 und in den Fällen des Absatzes 3 um 1/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5).
2Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind.
3Mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von 20/10, in den Fällen des Absatzes 2 den Betrag von 16/10 und in den Fällen des Absatzes 3 den Betrag von 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen.
(6) Erhält der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 vorausgeht, eine Gebühr nach § 31, so darf die Summe dieser Gebühr und der Gebühr nach Absatz 1 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen.
(7) Das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung oder auf Beseitigung der aufschiebenden oder hemmenden Wirkung ist zusammen mit dem Verfahren nach Absatz 1 eine Angelegenheit.
(8) Erledigt sich eine Angelegenheit ganz oder teilweise nach Rücknahme, Widerspruch, Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes, so erhält der Steuerberater, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, eine Gebühr von 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5).
§§§
§§§
§§§
§§§
Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5.Mai 2004 (BGBl.I S.718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8.Juli 2006 (BGBl.I S.1426), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
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A-7 | Verfahren | 45-46 |
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§§§
§§§
A-8 | Schluß | 47-49 |
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(1) Diese Verordnung ist erstmals anzuwenden auf
Angelegenheiten, mit deren Bearbeitung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wird,
die Vertretung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden, wenn das Verfahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt.
(2) Hat der Steuerberater vor der Verkündung der Verordnung mit dem Auftraggeber schriftliche Vereinbarungen getroffen, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, so ist insoweit diese Verordnung spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten anzuwenden.
§§§
Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag zur Erledigung
der Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Änderung der Verordnung erteilt worden
ist.
2Hat der Steuerberater mit dem Auftraggeber schriftliche Vereinbarungen über
auszuführende Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr getroffen
oder eine Pauschalvergütung im Sinne des § 14 vereinbart und tritt während der
Geltungsdauer dieser Vereinbarung eine Änderung der Verordnung in Kraft, so ist die
Vergütung bis zum Ablauf des Jahres, in dem eine Änderung der Verordnung in Kraft
tritt, nach bisherigem Recht zu berechnen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn
Vorschriften geändert werden, auf die diese Verordnung verweist.
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