StBGebV 1-49
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BGBl.III/FNA 610-10-7

Gebührenverordnung
für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

(Steuerberatergebührenverordnung)

(StBGebV)


vom 17.12.81 (BGBl_I_81,1442)
zuletzt geändert durch Art.15 iVm Art.20 des Jahressteuergesetz 2007
vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2006 ]

§§§




Auf Grund des § 64 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.November 1975 (BGBl.I S.2735) wird nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:



A-1Allgemeines1-9

§_1   StBGebV
Anwendungsbereich

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine selbständig ausgeübte Berufstätigkeit (§ 33 des Gesetzes) bemißt sich nach dieser Verordnung.

(2) Für die Vergütung der Steuerbevollmächtigten und der Steuerberatungsgesellschaften gelten die Vorschriften über die Vergütung der Steuerberater entsprechend.

§§§



§_2   StBGebV
Sinngemäße Anwendung der Verordnung

Ist in dieser Verordnung über die Gebühren für eine Berufstätigkeit des Steuerberaters nichts bestimmt, so sind die Gebühren in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung zu bemessen.

§§§



§_3   StBGebV (F)
Mindestgebühr, Auslagen

(1) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.

(2) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten.

(3) Der Anspruch auf Zahlung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und auf Ersatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte, der Dokumentenpauschale (1) und der Reisekosten bestimmt sich nach den §§ 15 bis 20.

§§§



§_4   StBGebV (F)
Vereinbarung der Vergütung

(1) (1) 1Aus einer Vereinbarung kann der Steuerberater eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht enthalten ist.
2aIst das Schriftstück nicht vom Auftraggeber verfasst, muss es als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und die Vergütungsvereinbarung von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein;
2bArt und Umfang des Auftrags sind zu bezeichnen.
3Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften der Sätze 1 und 2 nicht entspricht.

(2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der sich aus dieser Verordnung ergebenden Vergütung herabgesetzt werden.

§§§



§_5   StBGebV
Mehrere Steuerberater

Ist die Angelegenheit mehreren Steuerberatern zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, so erhält jeder Steuerberater für seine Tätigkeit die volle Vergütung.

§§§



§_6   StBGebV (F)
Mehrere Auftraggeber

(1) Wird der Steuerberater in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) 1Jeder Auftraggeber schuldet dem Steuerberater die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Steuerberater nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre.
2aDer Steuerberater kann aber insgesamt nicht mehr als die Gebühr nach Absatz 1 fordern, die in den Fällen des § 40 Abs.5 (1) nach Maßgabe dieser Vorschrift zu berechnen ist;
2bdie Auslagen kann er nur einmal fordern.

§§§



§_7   StBGebV
Fälligkeit

Die Vergütung des Steuerberaters wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist.

§§§



§_8   StBGebV
Vorschuß

Der Steuerberater kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuß fordern.

§§§



§_9   StBGebV (F)
Berechnung

(1) 1Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern.
2Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig (1).

(2) 1In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften dieser Gebührenverordnung und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben.
2Nach demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können zusammengefaßt werden.
3Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.

§§§



A-2Gebührenberechnung10-14

§_10   StBGebV
Wertgebühren

(1) 1Die Wertgebühren bestimmen sich nach den der Verordnung als Anlage beigefügten Tabellen A bis E.
2Sie werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat.
3Maßgebend ist, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, der Wert des Interesses.

(2) aIn derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet;
bdies gilt nicht für die in den §§ 24 bis 27, 30, 35 und 37 bezeichneten Tätigkeiten.

§§§



§_11   StBGebV (F)
Rahmengebühren (1)

1Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.
2Ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei der Bemessung herangezogen werden.
3Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen.
4Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Steuerberater getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

§§§



§_12   StBGebV
Abgeltungsbereich der Gebühren

(1) 1Die Gebühren entgelten, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) 1Der Steuerberater kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstandes verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so erhält der Steuerberater für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechneten Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ohne Einfluß, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) 1Wird der Steuerberater, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden war, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, so erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre.
2Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit.

(6) Ist der Steuerberater nur mit einzelnen Handlungen beauftragt, so erhält er nicht mehr an Gebühren, als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Steuerberater für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

§§§



§_13   StBGebV (F)
Zeitgebühr

Die Zeitgebühr ist zu berechnen

  1. in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,

  2. awenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen;
    bdies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40) (1), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).

2Sie beträgt 19 bis 46 Euro je angefangene halbe Stunde.

§§§



§_14   StBGebV (F)
Pauschalvergütung

(1) 1Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren.
2Die Vereinbarung ist schriftlich und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen.
3In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu übernehmenden Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im einzelnen aufzuführen.

(2) Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist ausgeschlossen für

  1. die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen;

  2. die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten (§ 22);

  3. die in § 23 genannten Tätigkeiten;

  4. die Teilnahme an Prüfungen (§ 29);

  5. die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40) (1), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§ 45).

(3) Der Gebührenanteil der Pauschalvergütung muß in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des Steuerberaters stehen.

§§§



A-3Ersatz von Auslagen15-20

§_15   StBGebV
Umsatzsteuer

1Der Vergütung ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes auf die Tätigkeit entfällt.
2Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs.1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.

§§§



§_16   StBGebV (F)
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte.
2Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 Prozent der sich nach dieser Verordnung ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro (1).

§§§



§_17   KSVG (F)
Dokumentenpauschale (1)

(1) 1Der Steuerberater erhält eine Dokumentenpauschale

  1. für Ablichtungen

  2. für die Überlassung elektronischer Dokumente an Stelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Ablichtungen.

2Eine Übermittlung durch den Steuerberater per Telefax steht der Herstellung einer Ablichtung gleich.

(2) 1Die Höhe der Dokumentenpauschale bemisst sich nach den für die Dokumentenpauschale im Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Beträgen.
2Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Absatz 1 Nr.1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen.

§§§



§_18   StBGebV (F)
Geschäftsreisen

(1) Für Geschäftsreisen sind dem Steuerberater als Reisekosten die Fahrtkosten und die Übernachtungskosten zu erstatten; ferner erhält er ein Tage- und Abwesenheitsgeld.
2Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Steuerberaters befindet.

(2) Als Fahrtkosten sind zu erstatten:

  1. bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30 Euro (1) für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlaß der Geschäftsreise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkgebühren,

  2. bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind.

(3) 1aAls Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Steuerberater bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als 4 Stunden 20 Euro (2), von mehr als 4 bis 8 Stunden 35 Euro (2) und von mehr als 8 Stunden 60 Euro (2);
1bbei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 Prozent (2) berechnet werden.
2Die Übernachtungskosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, soweit sie angemessen sind.

§§§



§_19   StBGebV
Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte

Dient eine Reise der Ausführung mehrerer Geschäfte, so sind die entstandenen Reisekosten und Abwesenheitsgelder nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären.

§§§



§_20   StBGebV
Verlegung der beruflichen Niederlassung

Ein Steuerberater, der seine berufliche Niederlassung nach einem anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Reisekosten und Abwesenheitsgelder nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen beruflichen Niederlassung aus entstanden wären.

§§§



A-4Gebühren21-31

§_21   StBGebV (F)
Rat, Auskunft, Erstberatung

(1) 1Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, erhält der Steuerberater eine Gebühr in Höhe von 1 Zehntel bis 10 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).
2Beschränkt sich die Tätigkeit nach Satz 1 auf ein erstes Beratungsgespräch und ist der Auftraggeber Verbraucher, so kann der Steuerberater, der erstmals von diesem Ratsuchenden in Anspruch genommen wird, keine höhere Gebühr als 180 Euro fordern (1).
3Bezieht sich der Rat oder die Auskunft nur auf steuerstrafrechtliche, bußgeldrechtliche oder sonstige Angelegenheiten, in denen die Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert berechnet werden, so beträgt die Gebühr 19 bis 180 Euro.
4Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen, die der Steuerberater für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung oder Auskunft zusammenhängt.

(2) Wird ein Steuerberater, der mit der Angelegenheit noch nicht befaßt gewesen ist, beauftragt zu prüfen, ob eine Berufung oder Revision Aussicht auf Erfolg hat, so erhält er 13 Zwanzigstel einer Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn er von der Einlegung der Berufung oder Revision abrät und eine Berufung oder Revision durch ihn nicht eingelegt wird.
2Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Angelegenheiten.

§§§



§_22   StBGebV
Gutachten

Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begründung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 10 Zehnteln bis 30 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).

§§§



§_23   StBGebV (F)
Sonstige Einzeltätigkeiten

1Die Gebühr beträgt für

   1.die Berichtigung einer Erklärung (1)

2/10 bis 10/10
   2.einen Antrag auf Stundung

2/10 bis   8/10
   3.einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen

2/10 bis   8/10
   4. einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen

2/10 bis   8/10
   5.einen Antrag auf Erlaß von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis oder aus zollrechtlichen Bestimmungen (2)

2/10 bis   8/10
   6.einen Antrag auf Erstattung (§ 37 Abs.2 der Abgabenordnung)

2/10 bis   8/10
   7.einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides oder auf Aufhebung einer Steueranmeldung

2/10 bis 10/10
   8. einen Antrag auf volle oder teilweise Rücknahme oder auf vollen oder teilweisen Widerruf eines Verwaltungsaktes

4/10 bis 10/10
   9.einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens

4/10 bis 10/10
 10.sonstige Anträge, soweit sie nicht in Steuererklärungen gestellt werden 2/10 bis 10/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).
2Soweit Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 10 denselben Gegenstand betreffen, ist nur eine Tätigkeit maßgebend, und zwar die mit dem höchsten oberen Gebührenrahmen.

§§§



§_24   StBGebV (F)
Steuererklärungen

(1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung

   1.der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 6.000 Euro;

1/10 bis   6/10
   2.der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 6.000 Euro;

1/10 bis   5/10
   3.(1) der Körperschaftsteuererklärung ohne die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach den §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch mindestens 12 500 Euro;
bei der Anfertigung einer Körperschaftsteuererklärung für eine Organgesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vor Zurechnung maßgebend;
das entsprechende Einkommen ist bei der Gegenstandsberechnung des Organträgers zu kürzen;

2/10 bis   8/10
   4.(2) der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach den §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist die Summe

jedoch mindestens 12 500 Euro;


1/10 bis   5/10
   5.(3) der Erklärung zur Gewerbesteuer einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrags und eines Gewerbeverlustes, jedoch mindestens 6 000 Euro;

 
1/10 bis   6/10
   6.der Gewerbesteuerzerlegungserklärung
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert sind 10 Provent (4) der als Zerlegungsmaßstab erklärten Arbeitslöhne und Betriebseinnahmen, jedoch mindestens 4.000 Euro;

1/10 bis   6/10
   7.(5) der Umsatzsteuer-Voranmeldung einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 500 Euro;

1/10 bis   6/10
   8.(6) der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 6 000 Euro;

1/10 bis   8/10
   9.der Vermögensaufstellung zur Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist das Rohbetriebsvermögen, jedoch mindestens 12.500 Euro;

1/20 bis 14/20
  10.der Vermögensteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Vermögens von Gemeinschaften
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist das Rohvermögen, jedoch bei natürlichen Personen mindestens 12.500 Euro und bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mindestens 25.000 Euro;

1/20 bis 18/20
  11.der Erklärung zur gesonderten Feststellung des gemeinen Wertes nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist die Summe der Anteilswerte, jedoch mindestens 25.000 Euro;

1/20 bis 18/20
  12.der Erbschaftsteuererklärung ohne Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist der Wert des Erwerbs von Todes wegen vor Abzug der Schulden und Lasten, jedoch mindestens 12.500 Euro;

2/10 bis 10/10
  13.der Schenkungsteuererklärung
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist der Rohwert der Schenkung, jedoch mindestens 12.500 Euro;

2/10 bis 10/10
  14.der Kapitalertragsteuererklärung
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist die Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, jedoch mindestens 3.000 Euro;

1/20 bis   6/20
  15.der Lohnsteuer-Anmeldung (7)
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert sind 20 Prozent (7) der Arbeitslöhne einschließlich sonstiger Bezüge, jedoch mindestens 1.000 Euro;

1/20 bis   6/20
  16.von Steuererklärungen auf dem Gebiet der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (8), und der Verbrauchsteuern, die als Einfuhrabgaben erhoben werden,
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist der Betrag, der sich bei Anwendung der höchsten in Betracht kommenden Abgabensätze auf die den Gegenstand der Erklärung bildenden Waren ergibt, jedoch mindestens 1.000 Euro;

1/10 bis 3/10
  17.von Anmeldungen oder Erklärungen auf dem Gebiete der Verbrauchsteuern, die nicht als Einfuhrabgaben erhoben werden,
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist für eine Steueranmeldung der angemeldete Betrag und für eine Steuererklärung der festgesetzte Betrag, jedoch mindestens 1.000 Euro;

1/10 bis   3/10
  18.von Anträgen auf Gewährung einer Verbrauchsteuervergütung oder einer einzelgesetzlich geregelten Verbrauchsteuererstattung, sofern letztere nicht in der monatlichen Steuererklärung oder Steueranmeldung geltend zu machen ist,
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung oder Erstattung, jedoch mindestens 1.000 Euro;

1/10 bis   3/10
  19.von Anträgen auf Gewährung einer Investitionszulage
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage;

1/10 bis   6/10
  20.(9) von Anträgen auf Steuervergütung nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung;

1/10 bis 6/10
  21.von Anträgen auf Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung, jedoch mindestens 1.000 Euro;

1/10 bis   6/10
  22.von Anträgen auf Erstattung von Kapitalertragsteuer und Vergütung der anrechenbaren Körperschaftsteuer
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist die beantragte Erstattung, jedoch mindestens 1.000 Euro;

1/10 bis   6/10
  23.von Anträgen nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist das beantragte Jahreskindergeld;

2/10 bis 10/10
  24.von Anträgen nach dem Eigenheimzulagengesetz
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist die beantragte Eigenheimzulage; (10)

2/10 bis 10/10
  25.(10) der Anmeldung über den Steuerabzug von Bauleistungen einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist der angemeldete Steuerabzugsbetrag (§§ 48 ff des Einkommensteuergesetzes), jedoch mindestens 1 000 Euro.
1/10 bis 6/10

(2) aFür die Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes erhält der Steuerberater 5 Zehntel bis 15 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
bGegenstandswert ist der ermittelte Betrag, jedoch mindestens 12.500 Euro.

(3) aFür einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (11) (Antrag auf Eintragung von Freibeträgen) erhält der Steuerberater 1/20 bis 4/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
bGegenstandswert ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn; er beträgt mindestens 4.500 Euro.

(4) Der Steuerberater erhält die Zeitgebühr

  1. für die Anfertigung einer Erklärung zur Hauptfeststellung, Fortschreibung oder Nachfeststellung der Einheitswerte für Grundbesitz oder einer Feststellungserklärung nach § 138 des Bewertungsgesetzes (12);

  2. für Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes;

  3. für die Anfertigung einer Meldung über die Beteiligung an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen und an ausländischen Personengesellschaften;

  4. für die Anfertigung eines Erstattungsantrages nach § 50 Abs.5 Satz 2 Nr.3 des Einkommensteuergesetzes (13);

  5. für die Anfertigung einer Anmeldung nach § 50a Abs.5 des Einkommensteuergesetzes, § 73e der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung; (14)

  6. (14) für die Anfertigung eines Antrags auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b des Einkommensteuergesetzes;

  7. (14) für die Anfertigung eines Antrags auf Altersvorsorgezulage nach § 89 des Einkommensteuergesetzes;

  8. (14) für die Anfertigung eines Antrags auf Festsetzung der Zulage nach § 90 Abs.4 des Einkommensteuergesetzes;

  9. (14) für die Anfertigung eines Antrags auf Verwendung für eine eigenen Wohnzwecken dienende Wohnung im eigenen Haus nach den §§ 92a, 92b Abs.1 des Einkommensteuergesetzes;

  10. (14) für die Anfertigung eines Antrags auf Festsetzung des Rückzahlungsbetrags nach § 94 Abs.2 des Einkommensteuergesetzes;

  11. (14) für die Anfertigung eines Antrags auf Stundung nach § 95 Abs.2 des Einkommensteuergesetzes;

  12. (14) für die Anfertigung eines Antrags auf Gewährung der Zulage nach Neubegründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 95 Abs.3 des Einkommensteuergesetzes.

§§§



§_25   StBGebV (F)
Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben

(1) 1Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit beträgt 5 Zehntel bis 20 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2).
2Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch mindestens 12.500 Euro.

(2) Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.

(3) Sind bei mehreren Einkünften aus derselben Einkunftsart die Überschüsse getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Überschußrechnung.

(4) (1) 1Für die Aufstellung eines schriftlichen Erläuterungsberichts zur Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben erhält der Steuerberater 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2).
2Der Gegenstandswert bemisst sich nach Absatz 1 Satz 2.

§§§



§_26   StBGebV (F)
Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen

(1) 1Die Gebühr für die Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittsätzen beträgt 5 Zehntel bis 20 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2).
2Gegenstandswert ist der Durchschnittssatzgewinn nach § 13a Abs.3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (1).

(2) Sind für mehrere land- und forstwirtschaftliche Betriebe desselben Auftraggebers die Gewinne nach Durchschnittsätzen getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Gewinnermittlung.

§§§



§_27   StBGebV
Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten

(1) 1Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einkünften beträgt 1 Zwanzigstel bis 12 Zwanzigstel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).
2Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt, jedoch mindestens 6.000 Euro.

(2) Beziehen sich die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf mehrere Grundstücke oder sonstige Wirtschaftsgüter und ist der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten jeweils getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Überschußrechnung.

(3) (weggefallen)

§§§



§_28   StBGebV
Prüfung von Steuerbescheiden

Für die Prüfung eines Steuerbescheids erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.

§§§



§_29   StBGebV (F)
Teilnahme an Prüfungen

Der Steuerberater erhält

  1. für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere an einer Außen- oder Zollprüfung (§ 193 der Abgabenordnung, Artikel 78 der Verordnung (EWG) Nr.2913/92 des Rates vom 12.Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl.EG Nr.L 302 S.1, 1993 Nr.L 79 S.84, 1996 Nr.L 97 S.38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.April 2005 (ABl.EU Nr.L 117 S.13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) (1) einschließlich der Schlußbesprechung und der Prüfung des Prüfungsberichts, an einer Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§ 208 der Abgabenordnung) oder an einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 209 bis 217 der Abgabenordnung) die Zeitgebühr;

  2. für schriftliche Einwendungen gegen den Prüfungsbericht 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).

§§§



§_30   StBGebV
Selbstanzeige

Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige (§§ 371 und 378 Abs.3 der Abgabenordnung) einschließlich der Ermittlungen zur Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben erhält der Steuerberater 10 Zehntel bis 30 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).

§§§



§_31   StBGebV (F)
Besprechungen (1)

(1) Für Besprechungen mit Behörden oder mit Dritten in abgaberechtlichen Sachen erhält der Steuerberater 5/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).

(2) 1Die Besprechungsgebühr entsteht, wenn der Steuerberater an einer Besprechung über tatsächliche oder rechtliche Fragen mitwirkt, die von der Behörde angeordnet ist oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der Behörde oder mit einem Dritten geführt wird.
2Der Steuerberater erhält diese Gebühr nicht für die Beantwortung einer mündlichen oder fernmündlichen Nachfrage der Behörde.

§§§



A-5Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten32-39

§_32   StBGebV
Einrichtung einer Buchführung

Für die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.

§§§



§_33   StBGebV
Buchführung

(1) Für die Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).

2/10 bis 12/10
(2) Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).

1/10 bis   6/10
(3) Für die Buchführung nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).

1/10 bis   6/10
(4) Für die Buchführung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).

 
 
1/20 bis 10/20
(5) Für die laufende Überwachung der Buchführung des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
1/10 bis   6/10

(6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.

(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.

(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs.1 Nr.7) abgegolten.

§§§



§_34   StBGebV
Lohnbuchführung

(1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2,60 bis 9 Euro je Arbeitnehmer.

(2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2,60 bis 15 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.

(3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von 1 bis 5 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.

(4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 0,50 bis 2,60 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.

(5) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.

(6) Mit der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Gebühren für die Lohnsteueranmeldung (§ 24 Abs.1 Nr.15) abgegolten.

§§§



§_35   StBGebV (F)
Abschlußarbeiten

(1) Die Gebühr beträgt für

   1.a) die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)

b) die Erstellung eines Anhangs

c) die Erstellung eines Lageberichts

10/10 bis 40/10
 
2/10 bis 12/10
 
2/10 bis 12/10

   2.die Aufstellung eines Zwischenabschlusses oder eines vorläufigen Abschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)

5/10 bis 12/10
   3.(1) a) die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Handelsbilanzergebnis b) die Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz 5/10 bis 12/10“. die Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz oder die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses vom Handelsbilanzergebnis

2/10 bis 10/10
   b) die Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz

5/10 bis 12/10
   4.die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz

5/10 bis 12/10
   5.die Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz

5/10 bis 20/10
   6.den schriftlichen Erläuterungsbericht zu Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 5

2/10 bis 12/10
&   7.a) die beratende Mitwirkung bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)

&b) die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Anhangs

&c) die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Lageberichts

2/10 bis 10/10
 
2/10 bis   4/10
 
2/10 bis   4/10
   8.die Zusammenstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) aus übergebenen Endzahlen (ohne Vornahme von Prüfungsarbeiten)

2/10 bis   6/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2).

(2) 1Gegenstandswert ist

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 bis 3, 7 und 8 das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung;

  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr.4 und 5 die berichtigte Bilanzsumme;

  3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr.6 der Gegenstandswert, der für die dem Erläuterungsbericht zugrunde liegenden Abschlußarbeiten maßgeblich ist.

2Die berichtigte Bilanzsumme ergibt sich aus der Summe der Posten der Aktivseite der Bilanz zuzüglich Privatentnahmen und offener Ausschüttungen, abzüglich Privateinlagen, Kapitalerhöhungen durch Einlagen und Wertberichtigungen.
3Die betriebliche Jahresleistung umfaßt Umsatzerlöse, sonstige betriebliche Erträge, Erträge aus Beteiligungen, Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, Veränderungen des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, andere aktivierte Eigenleistungen sowie außerordentliche Erträge.
4Ist der betriebliche Jahresaufwand höher als die betriebliche Jahresleistung, so ist dieser der Berechnung des Gegenstandswerts zugrunde zu legen.
5Betrieblicher Jahresaufwand ist die Summe der Betriebsausgaben einschließlich der Abschreibungen.
6Bei der Berechnung des Gegenstandswerts ist eine negative berichtigte Bilanzsumme als positiver Wert anzusetzen.
7Übersteigen die betriebliche Jahresleistung oder der höhere betriebliche Jahresaufwand das 5fache der berichtigten Bilanzsumme, so bleibt der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Gegenstandswerts außer Ansatz.
8Der Gegenstandswert besteht nur aus der berichtigten Bilanzsumme, wenn die betriebliche Jahresleistung geringer als 3.000 Euro ist.
9Der Gegenstandswert besteht nur aus der betrieblichen Jahresleistung, wenn die berichtigte Bilanzsumme geringer als 3.000 Euro ist.

(3) Für die Anfertigung oder Berichtigung von Inventurunterlagen und für sonstige Abschlußvorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.

§§§



§_36   StBGebV (F)
Steuerliches Revisionswesen

(1) (1) Der Steuerberater erhält für die Prüfung einer Buchführung, einzelner Konten, einzelner Posten des Jahresabschlusses, eines Inventars, einer Überschussrechnung oder von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke und für die Berichterstattung hierüber die Zeitgebühr.

(2) Der Steuerberater erhält

  1. für die Prüfung einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung, eines Anhangs, eines Lageberichts oder einer sonstigen Vermögensrechnung für steuerliche Zwecke 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2) sowie die Zeitgebühr;

  2. 1für die Berichterstattung über eine Tätigkeit nach Nummer 1 die Zeitgebühr.
    2Der Gegenstandswert bemißt sich nach § 35 Abs.2.

§§§



§_37   StBGebV
Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke

1Die Gebühr beträgt für

   1.die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus

5/10 bis 15/10
   2.die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus aus übergebenen Endzahlen (ohne Vornahme von Prüfungsarbeiten)

2/10 bis   6/10
   3.den schriftlichen Erläuterungsbericht zu den Tätigkeiten nach Nummer 1

1/10 bis   6/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2).
2Gegenstandswert ist für die Erstellung eines Vermögensstatus die Summe der Vermögenswerte, für die Erstellung eines Finanzstatus die Summe der Finanzwerte.

§§§



§_38   StBGebV
Erteilung von Bescheinigungen

(1) Der Steuerberater erhält für die Erteilung einer Bescheinigung über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen 1 Zehntel bis 6 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2).
2Der Gegenstandswert bemißt sich nach § 35 Abs.2.

(2) Der Steuerberater erhält für die Mitwirkung an der Erteilung von Steuerbescheinigungen die Zeitgebühr.

§§§



§_39   StBGebV
Buchführungs- und Abschlußarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

(1) Für Angelegenheiten, die sich auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe beziehen, gelten abweichend von den §§ 32, 33, 35 und 36 die Absätze 2 bis 7.

(2) 1Die Gebühr beträgt für

   1.laufende Buchführungsarbeiten einschließlich Kontieren der Belege jährlich

3/10 bis 20/10
   2.die Buchführung nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen jährlich

3/20 bis 20/20
   3.die Buchführung nach vom Auftraggeber erstellten Datenträgern oder anderen Eingabemitteln für die Datenverarbeitung neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme jährlich

1/20 bis 16/20
   4.die laufende Überwachung der Buchführung jährlich

1/10 bis   6/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4).
2Die volle Gebühr ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D Teil a und Tabelle D Teil b.

(3) 1Die Gebühr beträgt für

   1.die Abschlußvorarbeiten

1/10 bis 5/10
   2.die Aufstellung eines Abschlusses

3/10 bis 10/10
   3.die Entwicklung eines steuerlichen Abschlusses aus dem betriebswirtschaftlichen Abschluß oder aus der Handelsbilanz oder die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses vom Ergebnis des betriebswirtschaftlichen Abschlusses oder der Handelsbilanz

3/20 bis 10/20
   4.die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Abschlusses

1/20 bis 10/20
   5.die Prüfung eines Abschlusses für steuerliche Zwecke

1/10 bis   8/10
   6.den schriftlichen Erläuterungsbericht zum Abschluß

1/10 bis   8/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4).
2Die volle Gebühr ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D Teil a und Tabelle D Teil b.

(4) Die Gebühr beträgt für

   1.die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchführung

1/10 bis 6/10
   2.die Erfassung der Anfangswerte bei Buchführungsbeginn

3/10 bis 15/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle D Teil a (Anlage 4).

(5) 1Gegenstandswert ist für die Anwendung der Tabelle D Teil a die Betriebsfläche.
2Gegenstandswert für die Anwendung der Tabelle D Teil b ist der Jahresumsatz zuzüglich der Privateinlagen, mindestens jedoch die Höhe der Aufwendungen zuzüglich der Privatentnahmen.
2Im Falle des Absatzes 3 vermindert sich der 100.000 Euro übersteigende Betrag auf die Hälfte.

(6) Bei der Errechnung der Betriebsfläche (Absatz 5) ist

   1.bei einem Jahresumsatz bis zu 1.000 Euro je Hektar das

Einfache,
   2.bei einem Jahresumsatz über 1.000 Euro je Hektar das sich aus dem durch 1.000 geteilten Betrag des Jahresumsatzes je Hektar ergibt,

das Vielfache,
   3.bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen

die Hälfte,
   4.bei Flächen mit bewirtschafteten Teichen

die Hälfte,
   5.bei durch Verpachtung genutzten Flächen

ein Viertel

der tatsächlich genutzten Flächen anzusetzen.

(7) Mit der Gebühr nach Absatz 2 Nr.1, 2 und 3 ist die Gebühr für die Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 24 Abs.1 Nr.7) abgegolten.

§§§



A-6außergerichtlichen Rechtsbehelfe40-44

§_40   StBGebV (F)
Verfahren vor den Verwaltungsbehörden (1)

(1) 1Für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden erhält der Steuerberater eine Geschäftsgebühr von 5/10 bis 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5).
2Eine Gebühr von mehr als 13/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
3Beschränkt sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art, das weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält, beträgt die Gebühr 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5).

(2) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 3/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 vorausgeht, Gebühren nach § 28 erhält.

(3) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 1/10 bis 7,5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn der Steuerberater im Zusammenhang mit dem Verfahren nach Absatz 1 Gebühren nach § 24 erhält.

(4) Erhält der Steuerberater im Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 vorausgeht, Gebühren nach § 23, so darf die Summe dieser Gebühren und der Gebühr nach Absatz 1 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen.

(5) 1Wird der Steuerberater in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig und ist der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit derselbe, so erhöht sich die Geschäftsgebühr für jeden weiteren Auftraggeber um 3/10, in den Fällen des Absatzes 2 um 2/10 und in den Fällen des Absatzes 3 um 1/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5).
2Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind.
3Mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von 20/10, in den Fällen des Absatzes 2 den Betrag von 16/10 und in den Fällen des Absatzes 3 den Betrag von 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen.

(6) Erhält der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 vorausgeht, eine Gebühr nach § 31, so darf die Summe dieser Gebühr und der Gebühr nach Absatz 1 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen.

(7) Das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung oder auf Beseitigung der aufschiebenden oder hemmenden Wirkung ist zusammen mit dem Verfahren nach Absatz 1 eine Angelegenheit.

(8) Erledigt sich eine Angelegenheit ganz oder teilweise nach Rücknahme, Widerspruch, Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes, so erhält der Steuerberater, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, eine Gebühr von 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5).

§§§



§_41   StBGebV (F)
(aufgehoben) (1)

§§§



§_42   StBGebV (F)
(aufgehoben) (1)

§§§



§_43   StBGebV (F)
(aufgehoben (1))

§§§



§_44   StBGebV (F)
Verwaltungsvollstreckungsverfahren (1)

Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5.Mai 2004 (BGBl.I S.718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8.Juli 2006 (BGBl.I S.1426), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

§§§



A-7Verfahren45-46

§_45   StBGebV
Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren

Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, im Strafverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren, Bußgeldverfahren und in Gnadensachen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

§§§



§_46   StBGebV
Vergütung bei Prozeßkostenhilfe

Für die Vergütung des im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Steuerberaters gelten die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß.

§§§



A-8Schluß47-49

§_47   StBGebV
Anwendung

(1) Diese Verordnung ist erstmals anzuwenden auf

  1. Angelegenheiten, mit deren Bearbeitung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wird,

  2. die Vertretung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden, wenn das Verfahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt.

(2) Hat der Steuerberater vor der Verkündung der Verordnung mit dem Auftraggeber schriftliche Vereinbarungen getroffen, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, so ist insoweit diese Verordnung spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten anzuwenden.

§§§



§_47a   StBGebV
Übergangsvorschrift für Änderungen dieser Verordnung

Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Änderung der Verordnung erteilt worden ist.
2Hat der Steuerberater mit dem Auftraggeber schriftliche Vereinbarungen über auszuführende Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr getroffen oder eine Pauschalvergütung im Sinne des § 14 vereinbart und tritt während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung eine Änderung der Verordnung in Kraft, so ist die Vergütung bis zum Ablauf des Jahres, in dem eine Änderung der Verordnung in Kraft tritt, nach bisherigem Recht zu berechnen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die diese Verordnung verweist.

§§§



§_48   StBGebV
(weggefallen)

§§§



-

§_49   StBGebV
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1.April 1982 in Kraft.

§§§




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§§§